Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.929,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3 als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am ########## gegen 13.34 Uhr auf der C-Straße in E auf Höhe des Hauses Nr. 15 ereignet hat. Die Klägerin ist zusammen mit zwei weiteren Verkehrsgesellschaften Gesellschafterin der W mbH mit Sitz in F. Am 25.07.2011 schloss die Klägerin mit der W mbH einen Vertrag über die Erbringung von Verkehrs- und Dienstleistungen und die Nutzung von Infrastruktur. Der Vertrag verpflichtete die W u.a. zur Übernahme von Aufgaben bzw. Dienstleistungen, in deren Rahmen sie auch Dritte mit der Instandhaltung und die Bereitstellung der Busse beauftragen kann. Die Klägerin war Eigentümerin des Niederflurgelenkbus N mit dem amtlichen Kennzeichen ##########. Der Beklagte zu 1. war Halter des zum Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 2) geführten Kraftfahrzeugs der P mit dem amtlichen Kennzeichen ##########, das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war. Die C-Straße ist am Unfallort in beide Richtungen jeweils einspurig auf einer Breite von 3,2 m befahrbar, die Fahrbahnbreite beträgt insgesamt 6,4 m. Am nördlichen Fahrbahnrand grenzt ein 2 m breiter ebenerdiger Parkstreifen aus Kopfsteinpflaster an die Straße. Am ########## gegen 13.34 befuhr der Führer des Klägerfahrzeugs die C-Straße in Richtung M E. Das Beklagtenfahrzeug war auf dem in seiner Fahrtrichtung rechts gelegenen Parkstreifen abgestellt. Die Beklagte zu 2. öffnete die Tür des Beklagtenfahrzeugs. Es kam zu einer Kollision des Klägerfahrzeugs im rechten vorderen bis mittleren Bereich mit der Tür des Beklagtenfahrzeugs, bei der beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die W mbH holte ein Schadensgutachten wegen der Schäden an dem Klägerfahrzeug ein. Ausweilich des Gutachtens der Sachverständigen Q betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten 8.234,30 EUR (netto). Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Schadensgutachtens vom 18.05.2015 Bezug genommen (Bl. 30 ff. GA). Für das Gutachten stellte das Sachverständigenbüro der W mbH Kosten von 816,00 EUR (netto) in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 18.05.2015 Bezug genommen (Bl. 53 GA). Die W mbH ließ das Fahrzeug bei der C2 GmbH & Co. KG und bei der A GmbH reparieren. Die Reparaturdauer betrug 12 Kalendertage. Die Unternehmen stellten ihr Kosten von 7.780,85 EUR (netto) bzw. 440,00 EUR (netto) in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Rechnungen Bezug genommen (Bl. 49 f. und 54 GA). Die W mbH stellte der Klägerin die Reparaturkosten und die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 9.036,85 EUR (netto) in Rechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 06.08.2015 Bezug genommen (Bl. 51 GA). Mit Schreiben vom 18.09.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3. auf, die ihr von der W in Rechnung gestellten Kosten von 9.036,85 EUR, eine Auslagenpauschale von 25,00 EUR und ihr vermeintlich zustehende Reservehaltungskosten von 1.332,00 EUR, insgesamt 10.393,85 EUR bis zum 08.10.2015 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 18.09.2015 Bezug genommen (Bl. 4 GA). Mit Schreiben vom 30.11.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3. unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Regulierung des geforderten Betrags auf. Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang, das Klägerfahrzeug habe die Straße mit 30 km/h befahren und einen Seitenabstand von 1 m eingehalten. Die Beklagte zu 2. habe beim Öffnen der Fahrertür nicht auf das gerade vorbeifahrende Klägerfahrzeug geachtet. An dem Klägerfahrzeug hätten keine Vorschäden vorgelegen. Die Schäden an dem Fahrzeug seien auf den Unfall zurückzuführen. Die Klägerin behauptet weiter, sie verfüge über insgesamt 116 Kraftomnibusse. Bei 63 handele es sich um Gelenkbusse, wozu auch das beschädigte Fahrzeug gehörte. Die Klägerin halte 8 Gelenkbusse als Reserve vor, wovon mindestens zwei auf fremdverschuldete Unfälle entfielen. Die Anzahl der jährlichen Busunfälle betrage 190, davon seien 55 fremdverschuldet. Es existiere eine Empfehlung des W2, wonach von Verkehrsbetrieben 10 % des Fahrzeugbestands als Reserve zu halten sei. Die Reservehaltungskosten für einen Niederflurgelenkbus würden 111,00 EUR täglich betragen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 10.939,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2015 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten zum Unfallhergang, die Beklagte zu 2. habe die Fahrertür geöffnet und einen Fuß auf die Straße gesetzt. Das Klägerfahrzeug habe sie zunächst nicht bemerkt. Beim Aussteigen habe sie dann gesehen, dass sich das Klägerfahrzeug „sehr schnell“ nähere. Die Beklagte zu 2. sei dann sofort wieder in das Fahrzeug gestiegen. Das Klägerfahrzeug habe den Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Die Beklagten bestreiten, dass alle behaupteten Fremdleistungen in der vorgelegten Schadensberechnung tatsächlich auf der Kollision beruhten. Der für die Vorhaltekosten von der Klägerin zugrunde gelegte Tagessatz von 111,00 EUR sei überhöht. Die Kammer hat die Beklagte zu 2. informatorisch zum Hergang angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2016 (Bl. 86 f. GA) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U vom 20.02.2017 (Zusatzheft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Gericht ist sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß § 20 StVG, § 32 ZPO zuständig. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 6.929,24 EUR gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1 u. 3 StVG, §§ 113, 115 VVG. a) Die Beklagten haften dem Grunde nach für die Schäden des Unfalls mit einer Quote von 2/3. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1. ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG, weil er der Halter des an dem Unfall beteiligten Fahrzeugs P mit dem amtlichen Kennzeichen ########## war, bei dessen Betrieb der im Eigentum der Klägerin stehende Gelenkbus beschädigt wurde. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2. folgt aus § 18 Abs. 1 StVG, weil sie das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls geführt hat. Die Haftung der Beklagten zu 3. ergibt sich aus §§ 113, 115 VVG, weil das Beklagtenfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bei ihr haftpflichtversichert war. Aber auch die Klägerin haftet grundsätzlich für die Folgen des Unfalls, weil sie die Halterin des ebenfalls an dem Unfall beteiligten Niederflurgelenkbus N mit dem amtlichen Kennzeichen ########## war. Steht danach die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leisteten Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG). Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Besonderes Gewicht kommt dem jeweiligen Verschulden der Parteien zu. Grundsätzlich muss sich jede Partei die sie treffende Betriebsgefahr zurechnen lassen. Nach den Umständen des Einzelfalls können der Verursachungsbeitrag und das Verschulden eines Beteiligten so groß bzw. so schwerwiegend sein, dass die Haftung des anderen Beteiligten dahinter vollständig zurücktritt. Das setzt aber in der Regel ein weit überwiegendes oder alleiniges Verschulden des einen Beteiligten voraus. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kann die Kammer allerdings nur solche Tatsachen zugrunde legen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen feststehen. Gemessen an diesen Grundsätzen haften die Beklagten für die Folgen des Unfalls mit einer Quote von 2/3. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein Verstoß der Beklagten zu 2. gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Danach muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diese gesteigerte Sorgfaltsanforderung gilt für die gesamte Dauer eines Ein- oder Aussteigevorgangs, also für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei das Aussteigen erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Die Beklagte zu hat diesen besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht genügt. Hierfür spricht bereits der Beweis des erstens Anscheins. Kommt es – wie hier – in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Öffnen einer Fahrzeugtür zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Aussteigende seine besonderen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 2004 – 12 U 71/04 = VRS108, 24; OLG Hamm, Urteil vom 08. September 1999 – 13 U 45/99 = MDR 2000, 82). Die Beklagten haben diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht. Sie haben bereits keine Tatsachen dargelegt, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Beklagte zu 2. hat in ihrer informatorischen Anhörung nicht geschildert, dass sie sich in irgendeiner Form vergewissert hätte, ob sie die Fahrertür gefahrlos öffnen und das Fahrzeug sodann verlassen könnte; vielmehr lässt sich ihrer Schilderung entnehmen, dass sie erst nach dem Öffnen der Tür und erst nachdem sie bereits einen Fuß auf die Straße gesetzt hatte einen Blick auf den rückwärtigen Verkehr geworfen hat. Soweit die Beklagten vortragen, das Klägerfahrzeug sei „zu schnell“ gefahren, mangelt es dem Vortrag bereits an Substanz, weil nicht dargelegt ist, wie schnell das Klägerfahrzeug gefahren sein soll. Ihrer Behauptung, am Unfallort gelte eine Geschwindigkeit von 50 km/h lässt sich nicht entnehmen, dass sie behaupten wollen, das Klägerfahrzeug sei mit dieser Geschwindigkeit gefahren. Im Übrigen wären sie für ihre Behauptung aber auch beweisfällig geblieben. Demgegenüber muss sich die Klägerin allerdings ein Unterschreiten des notwendigen Sicherheitsabstands entgegenhalten lassen. Aus § 1 Abs. 2 StVO folgt, dass beim Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten ist. Dabei ist nicht stets ein Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten. Welcher Sicherheitsabstand jeweils ausreichend ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei der Bemessung des ausreichenden Seitenabstandes darf der fließende Verkehr nicht darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen gemäß § 14 Abs. 1 StVO beachten. Der Sicherheitsabstand muss deshalb grundsätzlich so bemessen sein, dass zumindest ein geringfügiges Öffnen der Tür noch möglich bleibt. Vorliegend hält die Kammer die Einhaltung eines Sicherheitsabstands zu dem abgestellten Fahrzeug von höchstens 85 cm nicht für ausreichend. Vielmehr hätte ein Sicherheitsabstand von einem Meter eingehalten werden müssen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, gegen die die Parteien keine Einwendungen vorgebracht haben, handelt es sich um eine relativ breite Straße, die es ohne weiteres zugelassen hätte, einen Seitenabstand von einem Meter einzuhalten. Dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs aufgrund von entgegenkommenden Fahrzeugen oder besonderen Hindernissen gehalten gewesen wäre, den Seitenabstand zu verringern, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Dass der Fahrer des Klägerfahrzeugs den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen U. Dieser hat ausgeführt, dass das Klägerfahrzeug einen Abstand von 80 cm bis höchstens 85 cm zu dem Beklagtenfahrzeug eingehalten hat. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Der Sachverständige verfügt über die notwendige Sachkunde. Auch wenn das Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr in beschädigtem Zustand untersucht werden konnte, konnte der Sachverständige nach eigenen Angaben aus den Lichtbildern des Sachverständigenbüros Q die Schäden mit hinreichender Sicherheit nachvollziehen. Durch Auswertung der Unfallspuren und der Endposition der Fahrzeuge, die er ebenfalls durch Lichtbilder rekonstruieren konnte, vermochte der Sachverständige nachvollziehbar die Öffnungsweite der Tür und damit den Abstand der Fahrzeuge zu ermitteln. Einwendungen gegen die Feststellung des Sachverständigen haben die Parteien nicht vorgebracht. Soweit die Beklagten der Klägerin weiter die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorwerfen, ist der entsprechende Verstoß weder ausreichend dargelegt, noch erwiesen (s.o.). Die Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu einer Haftung von 2/3 zu Lasten der Beklagten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei den Pflichten aus § 14 StVO, gegen die die Beklagten verstoßen haben, um besonders gesteigerte Sorgfaltsanforderungen handelt. Die Kammer meint, dass dieser Verstoß etwa doppelt so schwer wiegt, wie die Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstands durch die Klägerin bzw. deren Fahrer. Eine weitergehende Haftung der Klägerin kommt aus Sicht der Kammer nicht in Betracht. Bei der Abwägung war insbesondere auch zu beachten, dass die Unterschreitung des Sicherheitsabstands durch die Klägerin nur geringfügig war und dass der Unfall durch eine geringfügige Öffnung der Fahrertür ohne weiteres hätte vermieden werden können. b) Der Höhe nach ergibt sich gemäß § 249 BGB unter Berücksichtigung der vorgenannten Haftungsquote ein zu ersetzender Betrag von 6.929,24 EUR. aa) Die Beklagten haben zunächst die Reparaturkosten in Höhe von 6.024,57 EUR zu ersetzen. Die Kammer schätzt den Aufwand, der für die Beseitigung der Schäden an dem Klägerfahrzeug erforderlich war, gemäß § 287 ZPO auf 9.036,85 EUR. Dabei hat sich die Kammer an dem vorgerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros Q sowie an den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der C2 GmbH & Co. KG und der A GmbH orientiert. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die W mbH das Fahrzeug zu den angegebenen Kosten, deren Ortsüblichkeit und Angemessenheiten von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, repariert hat und dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Abrede mit der W mbH den Ausgleich dieser Kosten schuldete. Die Reparaturarbeiten betrafen auch nur solche Schäden, die durch den Unfall verursacht worden sind. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen U. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, dass sämtliche Schäden an dem Klägerfahrzeug mit dem geschilderten Unfallereignis in Einklang gebracht werden können. Dass demgegenüber ein anderes Unfallereignis eingetreten sei, aus dem die Schäden herrühren könnten, haben die Beklagten weder vorgetragen, noch nachgewiesen. Ist danach von einem Reparaturaufwand von 9.036,85 EUR auszugehen, ergeben sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote erstattungsfähige Kosten von 6.024,57 EUR (9.036,85 EUR * 2/3). bb) Desweiteren kann die Klägerin den Ersatz von Reservevorhaltungskosten von 888,00 EUR verlangen. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 09.08.2016 substantiiert dargelegt, dass sie messbar erhöhte Reservehaltungskosten aufgrund fremdverschuldeter Verkehrsunfälle hat. Der entsprechende weitergehende Tatsachenvortrag auf Seite 3 des Schriftsatzes gilt als zugestanden, weil die Beklagte ihn nicht ausreichend bestritten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO). Soweit die Beklagte in einem früheren Schriftsatz pauschal bestritten hatte, dass die Klägerin entsprechend erhöhte Vorhaltekosten hatte, ist dieses Bestreiten unbeachtlich, weil es nicht den Anforderungen an einen ausreichenden Vortrag genügt. Angesichts der Substanz des Klägervortrags war die Beklagte allerdings im Rahmen der sie treffenden Darlegungslast gehalten, konkret zu dem neuen Vortrag der Klägerin Stellung zu nehmen und ggf. die einzelnen Tatsachenbehauptungen zu bestreiten. Dies hat sie indes nicht getan, sondern vielmehr zu dem Vortrag der Klägerin keinerlei Erklärung mehr abgegeben. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch auf Zahlung von Reservevorhaltungskosten für den Zeitraum, in dem das Klägerfahrzeug unfallbedingt ausgefallen ist. Dies betraf unstreitig einen Zeitraum von 12 Kalendertagen. Die Kammer schätzt die Höhe der täglichen Vorhaltekosten auf 111,00 EUR. Dabei orientiert sich die Kammer an der von der Klägerin dargelegten Höhe, die angesichts des betroffenen Fahrzeugs plausibel erscheint. Der Vortrag der Beklagten ist nicht geeignet, die Angemessenheit in Zweifel zu ziehen. Die Beklagten sind dem Klägervortrag nicht in ausreichend substantiierter Form entgegengetreten, sondern haben den Betrag pauschal bestritten, ohne ihrerseits eine ungefähre Größenordnung zu benennen. Für den Zeitraum von 12 Tagen ergab sich so bei Zugrundelegung von 111,00 EUR pro Tag ein Betrag von 1.332,00 EUR (12 x 111,00 EUR); nach Anrechnung der Haftungsquote von 2/3 verbleibt ein zu ersetzender Betrag von 888,00 EUR (1332,00 EUR x 2/3). cc) Schließlich kann die Klägerin auch eine allgemeine Auslagenpauschale verlangen. deren Höhe beläuft sich regelmäßig auf 25,00 EUR, sodass nach Anrechnung der Haftungsquote noch ein Betrag von 16,67 EUR verbleibt (25,00 EUR x 2/3). 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich nach Ablauf der ihnen mit Schreiben vom 30.11.2015 gesetzten Frist spätestens am 20.12.2015 in Verzug, wobei davon auszugehen ist, dass das Schreiben vom 30.11.2015 unter Berücksichtigung einer regelmäßigen Postlaufzeit von allenfalls drei Tagen der Beklagten spätestens am 03.12.2015 zugegangen ist. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 10.393,85 EUR. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.