Der Beklagten wird aufgegeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einen Gastronomiebetrieb mit folgenden Gestaltungselementen zu betreiben: schwarze Menükarten mit weißer Schrift und Produktfotos eingekreiste Preise ohne Währungsangabe Verwendung von im Wortlaut weitestgehend mit der beigefügten Menükarte „G2“ identischen Produktbezeichnungen und –beschreibungen Wänden mit roten Klinkersteinen in Kombination mit schwarzen N-Keramikfliesen und Holzvertäfelung Weißes Logo auf schwarzem Untergrund Verwendung des Wortbestandteils „Fritten“ im Logo Verwendung brauner Karton-Schalen als Speiseunterlage schwarze Menütafeln hinter der Bedienungstheke mit weißer Schrift und Produktfotos wenn dies geschieht, wie aus den folgenden Lichtbildern Seite 3 bis 7 des Urteils ersichtlich: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend beschriebene Handlung entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin der Gastronomiekette „G2“ mit Restaurants in E, L und B. Das angebotene Sortiment dreht sich um die „Poutine“, einer Fast-Food-Spezialität aus Kanada, deren Hauptzutat Pommes Frites sind, ergänzt um frische Zutaten. Das Warenangebot und die Speisekarten sind in allen Filialen identisch. Das von der Klägerin betriebene Gastronomiekonzept wurde durch eine Werbeagentur kreiert und hat Auszeichnungen erhalten bzw. wurde für Preise nominiert (Anlage K3, K4). Zudem wurde in verschiedenen L2 Zeitungen über die Eröffnung der L2 Filiale und das angebotene Sortiment berichtet (Anlage K5). Die Beklagte betreibt seit November 2016 im Einkaufszentrum „G“ in E2 unter dem Namen „G3“ ebenfalls ein Schnellrestaurant, dessen Sortiment aus Pommes Frites in verschiedenen Variationen besteht. Auf der Seite „G4“ finden sich mehrere Kundenbewertungen, in denen der Betrieb der Beklagten mit dem der Klägerin verglichen und eine große Ähnlichkeit festgestellt wird, wobei mindestens ein Kommentar von einer Mitarbeiterin der Klägerin verfasst wurde. Die Restaurants haben u.a. folgende Gemeinsamkeiten bzw. Ähnlichkeiten: Die Speisekarten sind jeweils auf A4-Querformat gedruckt und in 3 Spalten eingeteilt Die Speisekarten sind auf schwarzem Grund mit weißer Schrift versehen Pommes Frites werden unter dem identischen Titel „Unsere Fritten“ angeboten Die Speisen werden in identisch aussehenden Pappschalen serviert Die Preise werden ohne Währung in einem Kreis abgebildet Beide Restaurants weisen an bestimmten Wänden rote Klinkersteine i.V.m. schwarzglänzenden Fliesen auf. Die Klägerin hat im Sortiment u.a. ein Produkt, das „Chili Cheese Fritten“ heißt, die Beklagte ein Produkt mit identischen Zutaten, das „Fritten Chili Cheese“ heißt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Anlagen K1, K7 und K8 zur Klageschrift (Anlagenband) verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, es liege eine wettbewerbswidrige Nachahmung ihres Gastronomiekonzepts durch die Beklagte vor. Hierzu behauptet sie, die Inhalte der Speisekarte und die Gestaltung des Restaurants seien so ähnlich, dass ein Zufall ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte wolle offensichtlich von ihrem guten Ruf profitieren. Weiter behauptet sie, der Geschäftsführer der Beklagten habe monatelang ihre Filialen aufgesucht und Lichtbilder vom Inventar, den Speisen und Menükarten angefertigt. Ferner habe er den Zulieferer angesprochen, einen Termin vereinbart und sich über das von der Klägerin angebotene Speisensortiment erkundigt. Die Klägerin beantragt: 1. Der Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken einen Gastronomiebetrieb mit folgenden Gestaltungselementen zu betreiben: schwarze Menükarten mit weißer Schrift und Produktfotos eingekreiste Preise ohne Währungsangabe Verwendung von im Wortlaut weitestgehend mit der beigefügten Menükarte „G2“ identischen Produktbezeichnungen und –beschreibungen Wänden mit roten Klinkersteinen in Kombination mit schwarzen N-Keramikfliesen und Holzvertäfelung Weißes Logo auf schwarzem Untergrund Verwendung des Wortbestandteils „Fritten“ im Logo Verwendung brauner Karton-Schalen als Speiseunterlage schwarze Menütafeln hinter der Bedienungstheke mit weißer Schrift und Produktfotos wenn dies geschieht, wie aus den folgenden Lichtbildern (gemeint: aus den Lichtbildern Seite 3 bis 7 des Urteils) ersichtlich. 2. Die Beklagte wird verurteilt, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1. beschriebene Handlung entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie Schadensersatz in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9% (gemeint: Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die noch in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, Werbetafeln, Menükarten und sonstige Werbematerialien, welche die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen enthalten, unverzüglich zu vernichten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Konzept der Klägerin weise keine Eigenart auf, sondern entspreche einer Modeerscheinung in der Gastronomie und hebe sich nicht vom Durchschnitt ab. Die Farben schwarz und weiß fänden sich in Menükarten bei einer Vielzahl anderer Restaurants und auch die Namen und Beschreibungen der Speisen verfügten nicht über eine wettbewerbliche Eigenart. Zudem seien die Betriebe der Klägerin unterschiedlich gestaltet und eingerichtet, ihr Konzept daher nicht hinreichend konsistent. Eine hinreichende Bekanntheit der Klägerin sei ferner nicht gegeben, insbesondere sei diese in E2 unbekannt. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Herkunftstäuschung sei daher ausgeschlossen. Auch seien die Parteien im Hinblick darauf, dass sie ihre Restaurants in unterschiedlichen Städten betreiben, keine Mitbewerber. Zudem gelte der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Die Klage wurde am 14.02.2017 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Antrag zu 1) ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2, Nr. 2 ZPO. Zwar ergibt sich allein aus der Beschreibung der zu unterlassenden Gestaltungselemente noch keine hinreichend eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung. Durch die Bezugnahme auf die beigefügten Lichtbilder wird der Antrag jedoch hinreichend konkretisiert. Der Antrag zu 2) ist analog §§ 133, 157 BGB als Feststellungsantrag auszulegen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin beantragt, die Beklagte zum Ersatz der Schäden zu verurteilen. Zwar kommt bei der Auslegung von Prozesshandlungen deren Wortlaut entscheidende Bedeutung zu. Dennoch darf eine Prozesspartei nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden (BGH, Beschluss vom 11.11.1993 - VII ZB 24/93). Vielmehr ist zugunsten der Prozesspartei stets davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage der Prozesspartei entspricht (BGH, Beschluss vom 22.05.1995 – II ZB 2/95). Der Feststellungsantrag ist auch als solcher zulässig. Insbesondere fehlt hinsichtlich etwaiger bereits eingetretener Schäden nicht das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO wegen Vorrangs der Leistungsklage, da eine Bezifferung des konkret eingetretenen Schadens der Klägerin ohne aufwendige Begutachtung nicht möglich und die Erhebung einer Leistungsklage daher unzumutbar ist (Zöller zu § 256 ZPO, Rn. 7a). Die Klage ist in der Hauptsache begründet, soweit die Klägerin Unterlassung sowie Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz bereits eingetretener bzw. noch entstehender Schäden verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 i.V.m. 3, 4 Abs. 1 Nr. 3, lit. a UWG. Danach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, da sie Mitbewerberin ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht vorliegend, weil beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2017, 397; Rn. 45). Die Parteien betätigen sich auch auf demselben sachlich relevanten Markt. Beide Parteien betreiben Schnellrestaurants. Das angebotene Speisensortiment ist besonders und unterscheidet sich dergestalt von alltäglichen Schnellrestaurants, dass sämtliche Speisen auf einer bestimmten Zutat – der Kartoffel – aufbauen, die mit besonderen Beilagen und Saucen kombiniert wird. Dass die Beklagte daneben auch andere Speisen anbietet, ist unschädlich, da Hauptprodukt Pommes Frites in verschiedenen Variationen ist. Die Parteien betätigen sich auch auf demselben räumlich relevanten Markt. Insbesondere ist unschädlich, dass die Betriebe der Parteien sich in unterschiedlichen Städten befinden (ca. 32 km Entfernung). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ladengeschäfte, die nicht bloß Produkte des täglichen Bedarfs anbieten, einen Einzugsbereich besitzen, der deutlich über die jeweiligen Stadtgrenzen hinausreicht (OLG München, Urteil vom 10.11.2011 – 29 U 1614/11). Im Hinblick auf die kurze Entfernung und gute Anbindung zwischen der E3 und E4 Innenstadt ist davon auszugehen, dass sich die Einzugsbereiche zumindest teilweise überschneiden. Das Konzept der Klägerin fällt in den Schutzbereich des § 4 Nr. 3 UWG. Der Nachahmungsschutz bezieht sich nach dem Wortlaut zwar nur auf Waren und Dienstleistungen. Der Wortlaut wird jedoch weit ausgelegt und bezieht sich auf Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art. Auch bloße Werbemittel können Gegenstand des Nachahmungsschutzes sein. Dies gilt nicht nur für verkörperte Werbemittel, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Muster, Prospekte, sondern auch für sonstige Werbeauftritte, z. B. Marketingkonzepte (OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 298). Es liegt auch eine Nachahmung des Konzepts durch die Beklagte vor. Bei der Beurteilung einer etwaigen Nachahmung ist nicht auf die einzelnen Merkmale abzustellen, sondern eine Gesamtschau vorzunehmen. Die Beklagte hat in dem von ihr betriebenen Restaurant „G3“ die Werbegestaltung der Klägerin prägende und beherrschende Kombination der einzelnen Elemente, wenngleich auch mit einzelnen Abweichungen in Detailaspekten, die jedoch in der Gesamtschau nicht maßgeblich ins Gewicht fallen, übernommen. Zunächst sind die Speisekarten fast identisch gestaltet. Beide Speisekarten sind in 3 Spalten aufgeteilt, in den Spalten sind verschiedene Produktkategorien (Saucen, Poutine, Fritten, etc.) dargestellt. Diese sind mit fast identischen Fotos abgebildet, auf denen sich die Speise in einer identischen Pappschale befindet und aus einer bestimmten Perspektive fotografiert wurde. Die Preise sind durchgehend ohne Währung abgebildet und zum Teil eingekreist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Gestaltung der Speisekarte nicht lediglich darauf beschränkt, dass eine weiße Schrift auf schwarzem Grund verwandt wurde. Insoweit unterscheiden sich die von der Beklagten zur Akte gereichten Speisekarten anderer Restaurants erheblich von denen der Klägerin. Ebenso sind die angebotenen Produkte größtenteils identisch. So werden unter der identischen Kategorie „Unsere Fritten“ 3 Sorten Pommes Frites angeboten, die weitestgehend identisch sind. Das im Betrieb der Klägerin als „Hausfritten“ angebotene Produkt, wird von der Beklagten als „Hausgemachte Fritten“ vertrieben, „Knoblauchfritten“ als „Hausgemachte Knoblauchfritten“ und „Süße Fritten“ unter identischer Produktbezeichnung. Ein weiteres Produkt, das von der Klägerin als „Chili Cheese Fritten“ angeboten wird, ist bei der Beklagten mit den identischen Zutaten als „Fritten Chili Cheese“ erhältlich. Auch die Produkte „Tijuana Street Fries“ und „Fritten Mexikana“ sind weitestgehend identisch. Auch die Verwendung der Pappschalen ist nachgeahmt. Dass Pappschalen von jedem im Internet bestellt werden können, ändert hieran nichts, denn maßgeblich ist nicht, ob man Pappschalen problemlos käuflich erwerben kann, sondern, wie sie in dem Gesamtkonzept als Behältnis für eine Speise genutzt werden. Zudem fällt auf, dass Preise und Zutaten ebenfalls bis auf kleinere Abweichungen identisch sind. Auch die Hauptgestaltungsmerkmale der Ladenlokale sind identisch. So findet sich jeweils eine Kombination aus roten Klinkersteinen mit schwarzen Wandfliesen. Der Einwand der Beklagten, rote Klinkersteine fänden sich im gesamten Gebäude, geht insoweit fehl, da es der Beklagten freigestanden hätte, die roten Klinkersteine mit anderen Wandfliesen zu kombinieren, um eine Nachahmung zu vermeiden. Ebenso ist die Holzvertäfelung der Theke identisch. Selbiges gilt im Wesentlichen für die Gestaltung der Speisetafeln. Während die Speisen bei der Klägerin auf schwarzem Grund auf einem Holzuntergrund abgebildet sind, sind die Speisen bei der Beklagten ohne schwarzen Grund unmittelbar auf Holzuntergrund abgebildet. Auch die Namen der jeweiligen Betriebe sind sehr ähnlich. Durch die Nachahmung des Konzepts der Klägerin führt die Beklagte auch eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft des angebotenen Produkts herbei. Eine Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3, lit. a UWG liegt vor, weil die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (OLG Schleswig, Urteil vom 26.09.2013, 16 U (Kart) 49/13). Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der sich für das Produkt interessiert (a.a.O.). Die Nachahmung einer fremden Leistung ist zwar wettbewerbsrechtlich grundsätzlich erlaubt, wenn die nachgeahmte Werbung keinen neuen eigenartigen und selbständigen Gedanken enthält. Demgegenüber ist die Nachahmung eines neuen, sich von gängigen Werbemaßnahmen durch Eigenart und selbständige Gedankenführung unterscheidenden Werbekonzeptes, die zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft führt, wettbewerbswidrig. Bei der Beurteilung der Eigenart ist nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale abzustellen, sondern das Gesamtkonzept zu betrachten. Vorliegend weist das Gastronomiekonzept der Klägerin sowohl gestalterisch als auch im Hinblick auf die angebotenen Produkte eine Eigenart und selbständige Gedankenführung auf. Das Produkt, um welches das Konzept der Klägerin aufgebaut ist, hebt sich von anderen Schnellrestaurantprodukten deutlich ab. Pommes Frites gibt es zwar in den meisten Schnellrestaurants. Jedoch bietet die Klägerin diese nicht als bloße Beilage an, sondern kombiniert sie mit frischen Zutaten und Saucen und wertet sie zu einer Hauptspeise auf. Das von der Klägerin vertriebene Konzept beruht darauf, dass in allen Restaurants die angebotenen Produkte von genau gleichem Format sind, von gleicher Qualität und Zusammensetzung und von exakt gleichem Geschmack. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Kunde, gleichviel, welches der Restaurants der Klägerin er betritt, genau vorhersehen kann, welches Produktangebot mit welchem Geschmack ihn erwartet. Auf diesem Wiedererkennungseffekt des immer Gleichen und der damit bewirkten Erwartungssicherung beruht die mit dem Konzept angestrebte Kundenbindung. Auch die Gestaltung der Restaurants hat Wiedererkennungswert und unterscheidet sich durch die roten Klinkersteine, die schwarzen glänzenden Fliesen, die holzvertäfelte Theke und insgesamt „grüne“ Gestaltung auf den ersten Blick von anderen Schnellrestaurants. Dass die Klägerin nicht in jedem Restaurant jedes Detail gleich gestaltet hat, ändert nichts an dem Umstand, dass grundsätzlich ein eigenständiges Konzept zu erkennen ist, denn die Merkmale sind in ihrer Gesamtheit geeignet, sich dem Verkehr einzuprägen, dass ein bestimmtes Unternehmen in dieser Weise wirbt. Schließlich ist auch die notwendige - zumindest regionale - Bekanntheit der von der Klägerin betriebenen Restaurants gegeben. In der lokalen Presse wurde mehrfach über das Gastronomiekonzept der Klägerin berichtet. Ferner wurde das Konzept im Hinblick auf Innovation und Design mit verschiedenen Preisen ausgezeichnet. Indem die Beklagte das Hauptprodukt des Gastronomiekonzepts der Klägerin sowie zahlreiche gestalterische Elemente der Ladenlokale und Speisekarte fast identisch übernommen hat, hat sie sich insgesamt an das aus einer Vielzahl von Gestaltungselementen zusammengesetzte Gesamtkonzept der Klägerin angehängt und damit eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware herbeigeführt, denn die von der Beklagten übernommenen Gestaltungsmerkmale sind geeignet, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Aufgrund des Gesamtkonzepts drängt sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck auf, dass bei dem von der Beklagten betriebenen Restaurant eine Verbindung zu den von der Klägerin betriebenen Restaurants besteht. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet, ein Anspruch folgt aus § 9 Satz 1 UWG. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, dem Mitbewerber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat gemäß § 12 Abs. 1, Satz 2 UWG einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Die Abmahnung mit Schreiben vom 06.12.2016 (Anlage K9) war berechtigt, da ihr, wie bereits dargestellt, ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zugrunde liegt. Der Anspruch ist auch – bei Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 50.000,00 € - zutreffend berechnet. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs.1, 291 BGB und besteht ab dem 15.02.2017, da die Klage am 14.02.2017 zugestellt wurde. Die Zinshöhe beträgt jedoch nur 5 Prozent, da es sich bei einem Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt. Soweit die Klägerin über die Unterlassung im Umfang des Antrags zu 1) hinaus beantragt, die Beklagte zur Vernichtung der in ihrem Besitz befindlichen Werbematerialien, Menükarten, o.ä. zu verurteilen, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 8 UWG lediglich Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verlangen. Der Inhalt des Beseitigungsanspruchs ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Der Beseitigungsanspruch reicht jedoch nur so weit, wie der geschaffene Zustand rechtswidrig ist. Daher kann bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG verlangt werden, dass die Ware vom Markt genommen wird, nicht aber dass die Ware vernichtet wird (BGH, Urteil vom 22. März 2012 – I ZR 21/11). Grund hierfür ist, dass die bloße Herstellung oder der Besitz noch nicht unlauter ist. Ausgehend hiervon bleibt der durch das UWG vermittelte Leistungsschutz hinter den Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums zurück, in denen - wie etwa in § 18 MarkenG - ausdrücklich ein Vernichtungsanspruch geregelt ist. Eine bestimmte Art der Beseitigung kann die Klägerin gerade nicht verlangen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, Nr. 1, 709, Satz 1, 2 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung folgt die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Angaben der Klägerin und geht gemäß § 3 ZPO von einem Gesamtstreitwert in Höhe von 50.000,00 € aus. Dabei entfallen auf den Antrag zu 1) 45.000,00 € und auf den Antrag zu 2) 5.000,00 €. Der Antrag zu 4) wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da nach Auffassung der Kammer die Anträge zu 1) und 4) auf dasselbe Interesse ausgerichtet sind. In einem derartigen Fall liegt wirtschaftliche Identität vor, so dass die Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (KG Berlin, Beschl. v. 18. November 2002, 8 W 219/02). Ebenso ist der Antrag zu 3) nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Bei den Abmahnkosten handelt es sich um "Kosten" i. S. v. §§ 4 Abs. 1 letzter Hs. ZPO, 43 Abs. 1 GKG, denn die Klägerin macht hier die Abmahnkosten neben der "Hauptsache", dem Unterlassungsanspruch, geltend und der Anspruch auf Kostenerstattung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist auch vom Bestehen der Hauptforderung, dem Unterlassungsanspruch, abhängig (OLG Stuttgart, Urteil vom 02. April 2009 – 2 U 3/08 Rn. 169). Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.