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Urteil

31 KLs 29/16

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2017:1011.31KLS29.16.00
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Tenor

Der Angeklagte B ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Angeklagte Q ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird die Angeklagte Q freigesprochen.

Der Angeklagte B1 ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig.

Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die in dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) angeordnete Sperrfrist bleibt aufrechterhalten.

Zum Ausgleich für die Nichterstattung des Geldbetrags in Höhe von 20 Euro, den der Angeklagte B1 in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) bezahlt hat, sind 2 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten anzurechnen.

Im Übrigen wird der Angeklagte B1 freigesprochen.

Im Umfang ihrer Verurteilung tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens. Soweit die Angeklagten Q und B1 freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte B ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte Q ist der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Sie wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte Q freigesprochen. Der Angeklagte B1 ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Er wird unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die in dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) angeordnete Sperrfrist bleibt aufrechterhalten. Zum Ausgleich für die Nichterstattung des Geldbetrags in Höhe von 20 Euro, den der Angeklagte B1 in Erfüllung der Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) bezahlt hat, sind 2 Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten anzurechnen. Im Übrigen wird der Angeklagte B1 freigesprochen. Im Umfang ihrer Verurteilung tragen die Angeklagten die Kosten des Verfahrens. Soweit die Angeklagten Q und B1 freigesprochen wurden, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last. G r ü n d e I. (Lebenslauf und persönliche Verhältnisse der drei Angeklagten) 1. Persönliche Verhältnisse und Werdegang des Angeklagten B a) Der 41-jährige Angeklagte B , der der Onkel des Mitangeklagten B1 ist, wurde in L / J in der Türkei geboren. Kurz nach seiner Geburt siedelte die Familie nach Deutschland über, wo sein Vater eine Anstellung in einer Druckerei in P fand. Der Angeklagte B ist das neuntälteste Geschwisterkind, er hat sechs Schwestern und sieben Brüder. Verheiratet ist er nicht, aber er hat ein sieben Jahre altes Kind. b) Er besuchte regulär eine Grundschule in P und wechselte anschließend auf eine Hauptschule, die er nach der neunten Klasse verließ. Seinen Hauptschulabschluss erreichte er schließlich an einer Volkshochschule und begann sodann eine Ausbildung zum Gleis- und Tiefbauer. Diese Ausbildung schloss er nicht ab. Nachdem er seinen Lebensunterhalt fortan mit wechselnden und teilweise geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bestritten hatte, absolvierte er eine Weiterbildung im Sicherheitsgewerbe. In diesem Bereich ist er bis heute tätig. Sein monatlicher Verdienst beträgt ca. 1.000 Euro netto. c) Ernstliche Krankheiten oder schwere Unfälle hat der Angeklagte B bisher nicht erlitten. Er trank und trinkt Alkohol in allenfalls sozialüblichen Mengen. In der Vergangenheit nahm er „gelegentlich“ Betäubungsmittel – jedenfalls seit 2002 Marihuana, zumindest seit 2011 auch Kokain –, wobei das konkrete Ausmaß des Konsums nicht bekannt ist. Seit Ende März 2016 konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr. d) Der Angeklagte B ist vielfach vorbestraft: aa) Bereits als Jugendlicher und Heranwachsender wurde er straffällig. Er beging fahrlässige, vorsätzliche und gefährliche Körperverletzungen. Außerdem fuhr er ohne Fahrerlaubnis. Wegen dieser Taten wurde er jeweils rechtskräftig – in einem Fall auch zu einer Jugendstrafe auf Bewährung – verurteilt. bb) Als Erwachsener beging der Angeklagte B weiter Straftaten, und zwar bis einschließlich 2003 eine Beförderungserschleichung, eine Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, eine fahrlässige Körperverletzung, eine „fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung“ in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, zudem fuhr er vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis. Wegen aller dieser Taten wurde er rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. cc) Am 25.07.2004 erfolgte die erste Verurteilung des Angeklagten B wegen einer Betäubungsmittelstraftat. Das Amtsgericht Geldern (16 Cs – 101 Js 375/04 – 175/04) befand ihn der Einfuhr von Betäubungsmitteln (es waren elf Gramm Marihuana) für schuldig und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. dd) Das Amtsgericht Schwerte (5 Cs – 200 Js 2713/04 – 36/05) verurteilte ihn am 31.01.2005 wegen Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Er hatte circa ein Gramm Marihuana besessen. ee) Wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in sechs Fällen und wegen Handeltreibens in sechs Fällen verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen (23 Ds – 154 Js 1022/05 – 227/06) am 07.08.2006 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte B hatte zwischen November 2002 und November 2005 in sechs Fällen in den Niederlanden jeweils fünf bis sechs Gramm Marihuana zum Eigenkonsum erworben und diese Betäubungsmittel jeweils in die Bundesrepublik eingeführt. Zudem hatte er von Mitte / Ende 2005 bis Mitte März 2005 in sechs Fällen ein bis zwei Gramm Marihuana oder Haschisch an einen anderen gewinnbringend verkauft. Nach dem Ende der Bewährungszeit wurde die Strafe im November 2009 erlassen. ff) Das Amtsgericht Herne-Wanne (8 Ds – 2 Js 684/09 – 12/10) erkannte am 30.04.2010 gegen ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung in zwei Fällen, in einem Fall hiervon tateinheitlich mit Bedrohung, rechtskräftig auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. gg) In den letzten Jahren wurde der Angeklagte B noch zwei Mal verurteilt: So verhängte das Amtsgericht Oberhausen (24 Cs – 377 Js 1436/15 – 890/15) gegen ihn am 17.11.2015, rechtskräftig im Schuldausspruch seit dem 18.01.2016 und im Strafausspruch seit dem 30.03.2016, wegen einer am 23.06.2015 begangenen Körperverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Der Angeklagte hatte im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über eine Situation im Straßenverkehr seinen Kontrahenten mit einer Hand gegen dessen Brustkorb geschlagen und gegen ein Fahrzeug geschubst, wodurch der Geschädigte eine Prellung mit Schürfwunden am Brustbein erlitten hatte. Die verhängte Geldstrafe ist vollständig getilgt. Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen (24 Cs – 385 Js 114/17 – 103/17) am 08.02.2017, rechtskräftig seit dem 01.03.2017, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (er hatte am 15.12.2016 ohne Fahrerlaubnis einen Pkw geführt) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Auch diese Geldstrafe ist vollständig bezahlt. 2. Persönliche Verhältnisse und Werdegang der Angeklagten Q a) Die 37-jährige Angeklagte Q wurde in K in Polen geboren und wuchs dort mit einer Schwester und drei Brüdern im elterlichen Haushalt bis zu ihrem 18. Lebensjahr auf. Verlief der Besuch der Grundschule noch regulär, so schaffte die Angeklagte Q an einer weiterführenden Schule jedoch keinen Abschluss. Mit 15 Jahren begann sie eine Ausbildung zur Bäckerin, die sie nach circa zwei Jahren abbrach. In der Folgezeit lernte sie durch Aushilfstätigkeiten auf Wochenmärkten an der polnisch-deutschen Grenze einige deutsche Freunde kennen und beschloss – auch aufgrund von familiären Problemen – ihr Elternhaus zu verlassen. Sie zog zunächst nach D und im Jahre 1998 schließlich nach E, da sie dort eine Anstellung als Kindermädchen gefunden hatte. Ihre im Jahre 1999 geschlossene Ehe wurde bereits im Jahr 2003 wieder geschieden. In den darauffolgenden Jahren finanzierte die Angeklagte Q ihren Lebensunterhalt durch verschiedene geringfügige Beschäftigungen. Etwa im Jahr 2005 fand sie eine Vollzeitanstellung als Barkeeperin in den Niederlanden. Sie pendelte fortan fünf Jahre lang zwischen E und ihrer Arbeitsstelle hin und her, bis sie im Jahre 2010 den Angeklagten B in P kennenlernte. Die beiden wurden schnell ein Paar und um mehr Zeit mit ihrem neuen Freund verbringen zu können, gab die Angeklagte Q ihre Anstellung als Barkeeperin auf. Sie zog nach P und half dort gelegentlich in verschiedenen Gastronomiebetrieben als Kellnerin aus. Nachdem sie sich durch einen Unfall im Jahre 2012 am Ellenbogen und an einer Hand verletzt hatte, konnte sie ihre Kellnerinnen-Tätigkeit nicht mehr ausüben. Über eine vom Arbeitsamt finanzierte Weiterbildungsmaßnahme fand sie eine Arbeit im Sicherheitsgewerbe und war bis Ende 2015 für die Firma L1 tätig. Aufgrund einer Knieverletzung und der dadurch erforderlichen Operation war sie für mehrere Monate dienstunfähig und verlor schließlich ihre Anstellung. Nach ihrer Festnahme im hiesigen Verfahren am 11.03.2016 trennte sich die Angeklagte Q von dem Angeklagten B, brach alle Kontakte zu ihrem bisherigen Umfeld ab und zog nach L2. Sie arbeitete zunächst im Begleitschutz für die E1 AG, seit dem 15.08.2016 ist sie für ein Unternehmen tätig, das für die Sicherheit der Kontrolleure in den Zügen der L2er Verkehrsbetriebe zuständig ist. Ihr monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf circa 1.800 Euro netto. Aus der Zeit in P hat sie noch Miet- und Kreditschulden in Höhe von ca. 10.000 Euro. Die Vermögensauskunft gab sie zuletzt vor wenigen Monaten ab. b) Abgesehen von den geschilderten Verletzungen an Ellenbogen, Hand und Knie war und ist die Angeklagte Q gesund. Alkohol trank sie erstmals im Jugendalter und dann gelegentlich – am Wochenende –mitunter bis zum Vollrausch. Im Jahr 1998 nahm sie erstmals Betäubungsmittel. Neben Cannabis konsumierte sie an Wochenenden Kokain und Amphetamin. Hatte sie die Drogen zunächst aus Neugier genommen, wurden diese mit der Zeit ein Mittel zur Zuflucht und zur Stressbewältigung. Als sie 1999 heiratete, stellte sie sowohl ihren Alkohol- als auch ihren Betäubungsmittelkonsum ohne Schwierigkeiten für mehrere Jahre gänzlich ein. Erst mit Beginn ihrer Barkeeper-Tätigkeit in den Niederlanden fing sie erneut an, Alkohol und verschiedene Drogen zu konsumieren, da sie dort – auf der Arbeit – guten Zugang zu Betäubungsmitteln hatte und über entsprechende finanzielle Mittel verfügte. Kokain nahm sie (nasal), um bei der Arbeit leistungsfähiger zu sein; Cannabis rauchte sie, um nach der Arbeit wieder entspannen und schlafen zu können. Dies behielt sie auch während ihrer Beziehung zu dem Angeklagten B bei. Wenn sie kein Geld für Kokain hatte, nahm sie alternativ Amphetamin. Nachdem die Angeklagte Q infolge ihrer Knieoperation Ende 2015 zunächst für einige Monate arbeitsunfähig war, keinen geregelten Tagesablauf hatte und zudem unter starken Schmerzen litt, da sie die ihr verschriebenen Medikamente nicht vertrug, bzw. die Tabletten nicht schlucken wollte, steigerte sie zeitweise ihren Alkohol- und Drogenkonsum und zog sich sozial zurück. Sie konsumierte nun – je nachdem wieviel Geld ihr zur Verfügung stand – mehrere Gramm Kokain pro Woche (aber nicht täglich) und trank täglich Alkohol, insbesondere Jägermeister, um sich zu entspannen und die Schmerzen zu betäuben. Durch die Konfrontation mit dem hiesigen Verfahren und ihrem Umzug nach L2 löste sich die Angeklagte Q jedoch nicht nur von ihrem sozialen Umfeld sondern trank fortan auch keinen Alkohol und nahm keine Drogen mehr. Am Anfang schlief sie viel, erhielt aber viel familiäre Unterstützung, begann Sport zu treiben und konnte schließlich auch eine neue Arbeitsstelle finden. c) Die Angeklagte Q ist strafrechtlich bisher ein Mal in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl vom 26.02.2013, rechtskräftig seit dem 15.03.2013, verhängte das Amtsgericht Oberhausen (26 Cs – 334 Js 104/13 – 120/13) gegen sie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 25.11.2013. Sie hatte am 25.01.2013 alkoholbedingt fahruntüchtig einen Pkw geführt. 3. Persönliche Verhältnisse und Werdegang des Angeklagten B1 a) Der 28-jährige Angeklagte B1 , der der Neffe des Angeklagten B ist, wurde in X geboren und wuchs dort mit seinen drei Schwestern bis zu seinem zehnten Lebensjahr auf. Nachdem sich seine Eltern getrennt hatten, zog er mit seiner Mutter nach E2. Bis zu seinem 17. Lebensjahr besuchte er eine Gesamtschule. Das Abitur schaffte er nicht. Er war straffällig geworden und verbüßte eine Jugendstrafe [vgl. unten Ziff. I. 3. c) bb) der Urteilsgründe]. Nach seiner Haftentlassung im Jahre 1999 kehrte er zunächst zu seiner Mutter zurück und übte verschiedene Gelegenheitsjobs aus. Mit seiner damaligen Freundin bekam der Angeklagte B1 zwei Töchter, die heute drei und fünf Jahre alt sind und zu denen er regelmäßigen Besuchskontakt hat. Nach dem Ende dieser Beziehung zog er nach X, wo er seine jetzige Ehefrau kennenlernte. Er betrieb für einige Zeit – finanziell erfolglos – eine Gaststätte. Nach seiner Hochzeit im Oktober 2015 arbeitete er für anderthalb Jahre als Vorarbeiter in L3, wo er ca. 3.000 Euro netto verdiente. In dieser Zeit konnte er die – vor allem aus seiner Selbstständigkeit resultierenden – Schulden in Höhe von etwa 20.000 Euro größtenteils abbezahlen. Aktuell ist der Angeklagte B1 arbeitslos. Der Lebensunterhalt wird von seiner Frau finanziert, die im November 2017 ein Kind von ihm erwartet. Nach der Geburt des Kindes möchte er für den Escort-Service eines Freundes „im Marketing“ arbeiten. b) Der Angeklagte B1 war und ist körperlich gesund. Er trinkt Alkohol in lediglich sozialüblichen Mengen; Betäubungsmittel nimmt er nicht mehr. Während seiner Inhaftierung (2008 / 2009) hatte er gelegentlich einen Joint geraucht, um sich die Zeit zu vertreiben. Diesen – nur gelegentlichen – Marihuanakonsum hatte er auch nach seiner Haftentlassung – etwa bis zur Schwangerschaft seiner jetzigen Frau – fortgesetzt. Er hatte keine Schwierigkeiten damit umzugehen, wenn er über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen keine Drogen nahm. c) Der Angeklagte B1 ist bereits diverse Male straffällig geworden: aa) Am 24.05.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Dorsten (4 Ls – 51 Js 2418/05 – 20/06) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich handelnd, rechtskräftig zu zwei Wochen Jugendarrest. Der Angeklagte hatte im September 2005 im Rahmen einer zunächst nur verbalen Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen einen anderen mit seiner Faust ins Gesicht geschlagen. Als sich ein anderer schlichtend in das Geschehen eingemischt hatte, hatte er auch diesen mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wodurch dieser zu Boden gegangen war, und anschließend mit zwei weiteren Mittätern gemeinsam auf den am Boden liegenden Geschädigten eingeschlagen und getreten (Folgen beim Opfer: Oberlippenplatzwunde und Nasenbeinfraktur). bb) Das Amtsgericht Dorsten (4 Ls – 50 Js 304/08 – 69/08) erkannte gegen ihn sodann am 07.05.2008 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall im Versuch, rechtskräftig auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Der Angeklagte hatte im November 2007 gemeinsam mit mehreren Mittätern einen Geldboten überfallen (Tatbeute 9.000 Euro), diesen geschlagen und getreten sowie schließlich einen Elektroschocker in den Nacken gehalten. In zwei weiteren Fällen war er Mittäter von Spielhallenüberfällen gewesen, wobei er bei der Tatausführung selbst jeweils im Fluchtwagen gewartet hatte. Nach Teilverbüßung wurde der Rest der Jugendstrafe im Oktober 2009 zur Bewährung ausgesetzt. Die auf zwei Jahre besUte Bewährungszeit wurde zweimal um jeweils ein Jahr verlängert. Schließlich wurde die Jugendstrafe im Jahre 2013 erlassen. cc) Wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde der Angeklagte B1 durch das Amtsgericht Recklinghausen (27 Cs – 55 Js 14/11 – 23/11) am 18.01.2011 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt. dd) Am 09.01.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Dorsten (5 Ds – 6 Js 629/11 - 36/11) – rechtskräftig seit dem 14.03.2012 – wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Er hatte im Mai 2011 einen Tankbetrug (Schaden: 110 Euro) begangen. ee) Erneut das Amtsgericht Dorsten (5 Ds – 32 Js 1526/12 – 120/12) verhängte am 22.10.2012 gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. ff) Am 19.05.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Dorsten (5 Ds – 32 Js 466/15 – 50/15) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtskräftig seit dem 27.05.2015, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Der Angeklagte hatte am 10.01.2015 im öffentlichen Straßenverkehr einen Pkw geführt, ohne – wie er wusste – eine Fahrerlaubnis zu haben. gg) Zuletzt wurde er am 06.02.2017 verurteilt, und zwar durch das Amtsgericht Ahaus (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Angeklagte befuhr am 15.08.2016 in Ahaus gegen 16:15 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xx unter anderem die Landstraße Lxx aus den Niederlanden kommend in Richtung B2. Zum Führen des Fahrzeugs war der Angeklagte nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Hinsichtlich der Fahrerlaubnis lag eine Sperre für die Wiedererteilung bis zum 26.11.2016 vor. Dies war dem Angeklagten auch bewusst. Der Angeklagte geriet sodann in eine allgemeine Verkehrskontrolle und wurde durch den Polizeibeamten O angehalten und kontrolliert. Diesem teilte er auf Nachfrage mit, dass er zwar eine Fahrerlaubnis habe, seinen Führerschein jedoch nicht mit sich führe. Da eine Überprüfung der Angaben durch den Polizeibeamten nicht möglich war, wurde der Angeklagte von dem Polizeibeamten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ein Fahrzeug nur weiterführen dürfe, wenn er auch tatsächlich eine Fahrerlaubnis habe. Dennoch entschloss sich der Angeklagte, das Fahrzeug auch nach der Kontrolle weiterhin zu führen. Tatsächlich war er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Angeklagte entfernte sich sodann, nachdem ihm eine Weiterfahrt gestattet worden war.“ Das Amtsgericht Ahaus wertete das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten, der die Tat auch bereut habe, strafmildernd, sah es aber aufgrund der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten als erforderlich an, Freiheitsstrafen zu verhängen. Aus einer Einzelstrafe für die Fahrt bis zur Verkehrskontrolle von drei Monaten Freiheitsstrafe und einer Einzelstrafe für die weitere Fahrt nach der Verkehrskontrolle von vier Monaten Freiheitsstrafe bildete das Amtsgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem ordnete das Amtsgericht eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis 13.02.2018 an. Das Urteil ist seit dem 14.02.2017 rechtskräftig. Im Beschlusswege besUte das Amtsgericht die Bewährungszeit auf zwei Jahre, unterstellte den Angeklagten der Aufsicht eines Bewährungshelfers und gab dem Angeklagten schließlich auf, eine Geldbuße von 300 Euro, in monatlichen Raten zu je 20 Euro an die Staatskasse zu zahlen. Bisher hat der Angeklagte lediglich eine Rate von 20 Euro gezahlt. II. (Feststellungen) 1. Die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten Die Angeklagten haben zwischen Sommer 2015 und März 2016 in unterschiedlicher Beteiligung folgende Taten begangen, wobei allen drei Angeklagten bei ihren jeweiligen Taten bewusst war, dass weder sie selbst noch einer der anderen an den Geschäften Beteiligten über eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln verfügte und dass eine Befreiung von der Erlaubnispflicht jeweils nicht bestand. a) (16fache Einfuhr von jeweils zehn Gramm-Kokain und Handeltreiben mit fünf Gramm dieses Kokains im Zeitraum Juli 2015 bis Anfang März 2016 durch die Angeklagte Q ) Im Sommer 2015 lernte die Angeklagte Q den wegen der nachfolgend dargestellten Taten bereits rechtskräftig verurteilten D1 in W in den Niederlanden kennen. Er erklärte sich auf ihre Nachfrage hin bereit, ihr Kokain verkaufen. Im Zeitraum von Juli 2015 bis Anfang März 2016 erwarb die Angeklagte Q durchschnittlich zwei Mal im Monat, mindestens jedoch zu 16 Gelegenheiten, in Venlo auf einem KFC Parkplatz im O1weg von D1 jeweils zehn Gramm Kokain zu einem Preis von 45 Euro pro Gramm (Einkaufspreis des D1 zwischen 40 und 42 Euro). In diesen 16 Fällen führte sie die jeweils gekauften zehn Gramm Kokain eigenhändig aus den Niederlanden über die niederländisch-deutsche Grenze in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, indem sie das Kokain in einem von ihr geführten Pkw wissent- und willentlich über die niederländisch-deutsche Grenze brachte. Von der eingeführten Menge konsumierte die Angeklagte Q jeweils fünf Gramm Kokain selbst. Die weiteren fünf Gramm streckte sie jeweils und verkaufte dieses Kokain jeweils – wie von Anfang an beabsichtigt – zu einem Grammpreis von 50 Euro. In diesen 16 Fällen handelte sie in der Absicht, sich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine zusätzliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Das eingeführte und weiterverkaufte Kokain wies – was die Angeklagte Q in allen 16 Fällen zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm – jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent (mindestens sechs Gramm Kokainhydrochlorid) auf. b) (Einfuhr von 100 Gramm Kokain und Handeltreiben mit diesem Kokain im Oktober 2015 durch den Angeklagten B unter Beihilfe der Angeklagten Q ) An einem nicht mehr näher besUbaren Tag im Oktober 2015 vereinbarte die Angeklagte Q mit D1 ein Treffen in Venlo für den Angeklagten B , der D1 zu diesem Zeitpunkt nur flüchtig kannte. Der Angeklagte B wollte von D1 100 Gramm Kokain kaufen, um dieses in Deutschland anschließend gewinnbringend verkaufen zu können. Die Angeklagte Q handelte, als sie telefonisch das Treffen mit D1 verabredete, in der Absicht, dem Angeklagten B dieses Betäubungsmittelgeschäft zu ermöglichen und ihn so dabei zu unterstützen. Daraufhin traf sich D1 mit dem Angeklagten B , der von der Angeklagten Q begleitet wurde, auf einem KFC Parkplatz auf dem O1weg in W. Bei diesem Treffen erwarb der Angeklagte B – wie von vornherein beabsichtigt – von D1 100 Gramm Kokain zu einem Preis von 3.900 Euro (Einkaufspreis des D1: 3.600 Euro). Nach Erhalt der 100 Gramm Kokain führte der Angeklagte B die 100 Gramm Kokain eigenhändig aus den Niederlanden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, indem er das Kokain in einem von ihm geführten Pkw – die Angeklagte Q war lediglich Beifahrerin – wissent- und willentlich über die niederländisch-deutsche Grenze brachte. In P angekommen, konsumierten die Angeklagten Q und B hiervon gemeinsam maximal ein Gramm Kokain. Das übrige Kokain – mindestens 99 Gramm – verkaufte der Angeklagte B – was die Angeklagte Q bereits zum Zeitpunkt ihres Anrufs bei D1 zumindest billigend in Kauf genommen hatte und durch die Vermittlung des Geschäfts auch unterstützen wollte – an eine oder mehrere unbekannte Personen gewinnbringend weiter. Das eingeführte und gehandelte Kokain wies dabei – was die Angeklagten Q und B zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen – einen Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent (mindestens 60 Gramm Kokainhydrochlorid) auf. c) (Einfuhr von einem Liter sowie fünf Litern Amphetamin-Öl im Dezember 2015 durch die Angeklagte Q ) aa) Am 27.11.2015 bestellte die Angeklagte Q bei D1 für den gesondert verfolgten B3 einen Liter Amphetamin-Öl. Absprachegemäß trafen sich alle drei am 01.12.2015 auf einem KFC Parkplatz auf dem O1weg in W, wobei B3 getrennt von der Angeklagten Q mit einem weiteren Pkw anreiste. B3 testet die Qualität des in einer Plastikflasche befindlichen Amphetamin-Öls, indem er es anzündete, schüttelte, daran roch und den ph-Wert prüfte. D1 und B3 einigten sich auf einen Kaufpreis von 1.500 Euro (Einkaufspreis des D1: 1.200 bis 1.250 Euro). Noch in den Niederlanden erhielt die Angeklagte Q von D1 mindestens 50 Euro für die Vermittlung des Geschäfts. Weitere 200 Euro erhielt sie von B3, damit sie das Amphetamin-Öl in die Bundesrepublik Deutschland bringen würde. Anschließend führte die Angeklagte Q in Umsetzung der zuvor mit B3 getroffenen Absprache den einen Liter Amphetamin-Öl eigenhändig aus den Niederlanden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, indem sie das Amphetamin-Öl in einem von ihr gefahrenen Pkw – B3 fuhr getrennt von ihr – wissent- und willentlich über die niederländisch-deutsche Grenze brachte. Dabei handelte sie auch in der Absicht, durch die Einfuhr B3 den gewinnbringenden Weiterverkauf des Amphetamin-Öls zu ermöglichen und ihn so dabei zu unterstützen. In N übergab sie sodann das Amphetamin-Öl an B3, der es seinerseits an unbekannte Abnehmer weiterveräußerte. Das eingeführte und gehandelte Amphetamin-Öl wies – was die Angeklagte Q zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm – einen Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent (mindestens 300 Gramm Amphetaminbase) auf. bb) Am 09.12.2015 bestellte die Angeklagte Q telefonisch bei D1 für B3 fünf Liter Amphetamin-Öl zu einem Preis von 1.300 Euro pro Liter. Am 11.12.2015 trafen sich D1 gemeinsam mit seinem Fahrer, dem bereits rechtskräftig verurteilten D2, mit der Angeklagten Q und B3 erneut auf dem KFC Parkplatz auf dem O1weg in W. B3 prüfte zunächst in der bereits zuvor dargestellten Weise die Qualität des Amphetamin-Öls und einigte sich mit D1 auf einen Kaufpreis zwischen 7.500 und 8.000 Euro. Anschließend führte die Angeklagte Q die fünf Liter Amphetamin-Öl eigenhändig aus den Niederlanden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, indem sie das Amphetamin-Öl in einem von ihr gefahrenen Pkw – B3 fuhr wiederum getrennt von ihr – wissent- und willentlich über die niederländisch-deutsche Grenze brachte. Abermals handelte sie auch in der Absicht, durch die Einfuhr B3 den gewinnbringenden Weiterverkauf des Amphetamin-Öls zu ermöglichen und ihn so dabei zu unterstützen. Auf einem Parkplatz in S übergab sie das Amphetamin-Öl sodann an B3 und erhielt von ihm als Lohn 500 Euro. Das eingeführte und gehandelte Amphetamin-Öl wies – was die Angeklagte Q zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm – einen Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent (mindestens 1.500 Gramm Amphetaminbase) auf. d) (Einfuhr von 520 und 500 Gramm Marihuana im Februar 2016 durch den Angeklagten B und Handeltreiben mit diesen Mengen durch den Angeklagten B1) aa) Am 21.02.2016 bestellte der Angeklagte B1 telefonisch bei dem wegen der nachfolgend dargestellten Taten bereits rechtskräftig verurteilten T 520 Gramm Marihuana („Haze“). T sollte dieses – so der Angeklagte B1 – in zwei Pakete, eins mit 450 Gramm und eins mit 70 Gramm Marihuana abpacken. Der Angeklagte B1 erklärte ihm weiter, es solle für einen „Freund“ sein, er werde seinen Onkel schicken, um es zu holen. Sodann fuhr der Angeklagte B absprachegemäß zu einem Parkplatz der Supermarktkette „Albert Heijn“ an der N1plein in W in den Niederlanden, um das Marihuana für den Angeklagten B1 abzuholen. Er traf sich dort mit T, welcher ihm das Marihuana zu dem zuvor mit dem Angeklagten B1 vereinbarten Preis von 2.650 Euro überließ. Dieses Geld hatte der Angeklagte B zuvor von seinem Neffen, dem Angeklagten B1 , erhalten. Nach der Übergabe führte der Angeklagte B sodann die 520 Gramm Marihuana eigenhändig aus den Niederlanden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, indem er das Marihuana in einem von ihm gefahrenen Pkw wissent- und willentlich über die niederländisch-deutsche Grenze brachte. Nachdem er die 520 Gramm Marihuana von dem Angeklagten B erhalten hatte, veräußerte der Angeklagte B1 450 Gramm Marihuana, (mit einer Wirkstoffmenge von 45 Gramm) an den bislang unbekannt gebliebenen „Freund“ für 2.700 Euro gewinnbringend weiter. Zumindest hinsichtlich dieser 450 Gramm erzielte der Angeklagte B1 einen Gewinn von jedenfalls 50 Euro. Das eingeführte und gehandelte Marihuana wies – was die Angeklagten B und B1 zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen – eine durchschnittliche Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens zehn Prozent und damit einer Wirkstoffmenge von mindestens 52 Gramm THC (Tetrahydrocannabinol) auf. bb) Noch am selben Tag kontaktierte der Angeklagte B1 , nachdem er die 450 Gramm weiterveräußert und abgegeben hatte, T erneut. Der Angeklagte B1 erkundigte sich, ob es nicht „noch Besseres“ gäbe, woraufhin ihm T 500 Gramm zum Preis von 2.800 Euro anbot. Hierauf entgegnete der Angeklagte B1 , dass er lediglich 2.700 Euro von „dem Jungen“ erhalten habe, sodass man sich auf diesen niedrigeren Preis einigte, wobei der Angeklagte B1 erneut darum bat, ein Paket mit 450 Gramm und eins mit 50 Gramm zu packen. Sodann fuhr der Angeklagte B absprachegemäß erneut in die Niederlande. Diesmal traf er sich mit T auf einem Parkplatz der Supermarktkette „Lidl“ in W, wo die Übergabe des Marihuanas und des Geldes – wie zuvor vereinbart – stattfand. Nach der Übergabe führte der Angeklagte B sodann die 500 Gramm Marihuana eigenhändig aus den Niederlanden in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, indem er das Marihuana in einem von ihm gefahrenen Pkw wissent- und willentlich über die niederländisch-deutsche Grenze brachte. Sodann veräußerte der Angeklagte B1 mindestens die 450 Gramm Marihuana (mit einer Wirkstoffmenge von 45 Gramm) an mehrere unbekannt gebliebene Abnehmer. Diese beschwerten sich anschließend bei dem Angeklagten B1 , dass es sich bei dem Marihuana nicht um „Haze“ sondern lediglich um „durchschnittliche Ware“ / „Standarddings“ handele, die sie nicht haben wollten. Dies teilte der Angeklagte B1 telefonisch T mit und erklärte diesem, er werde sich von diesem nicht „über den Tisch ziehen“ lassen; er sei „seit zehn Jahren im Geschäft“. Ob der Angeklagte B1 tatsächlich das Marihuana von seinen Abnehmern zurücknahm und mit diesem Geschäft einen Verlust machte, ist offen geblieben. Zu einer Rückabwicklung mit seinem eigenen Lieferanten, T, kam es aber aufgrund der Festnahme des T nicht. Das eingeführte und gehandelte Marihuana wies – was die Angeklagten B und B1 zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen – wiederum eine durchschnittliche Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens zehn Prozent und damit einer Wirkstoffmenge von mindestens 52 Gramm THC (Tetrahydrocannabinol) auf. 2. Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Angeklagten B1, B und Q waren bei allen vorbeschriebenen Taten voll schuldfähig. Ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 3. Aufklärungshilfe der Angeklagten Q Die Angeklagte Q hat nach ihrer Festnahme und vor Eröffnung des Hauptverfahrens im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen am 11. und am 15.03.2016 umfangreiche Angaben zu den dem Verfahren zugrunde liegenden Taten gemacht, die über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus auch die Tatbeiträge des Mitangeklagten B aufgedeckt haben. Hinsichtlich des Mitangeklagten B1 hat sie Aufklärung geleistet, die zwei im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellte Taten sowie die Taten betraf, hinsichtlich derer sie und der Angeklagte B1 freigesprochen worden sind ( Ziff. VII. der Urteilsgründe). Zu den unter Ziff. II. 1. d) der Urteilsgründe dargestellten Taten hat sie keine Angaben machen können. Zudem hat die Angeklagte Q ihren Lieferanten D1 sowie dessen Fahrer D2 auf den mit ihr durchgeführten Wahllichtbildvorlagen identifiziert, deren Tatbeiträge benannt, sodass gegen diese mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erfolgreich geführt werden konnten. Darüber hinaus machte die Angeklagte Q Angaben zu ihrem Auftraggeber bezüglich der Amphetamin-Öl Taten, B3. Infolge dieser Angaben der Angeklagten Q konnte ein Ermittlungsverfahren gegen diesen eingeleitet werden, welches bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf – durchaus mit Verurteilungswahrscheinlichkeit – geführt wird. III. (Beweiswürdigung) 1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, Werdegängen, dem Drogenkonsum und den Vorstrafen der drei Angeklagten Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten, ihren Werdegängen, dem jeweiligen Betäubungsmittelkonsum und den Vorstrafen ( Ziff. I. der Urteilsgründe) beruhen auf deren jeweiligen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, dem Inhalt der von den Angeklagten als zutreffend anerkannten – sie jeweils betreffenden – Bundeszentralregisterauszügen vom 31.07.2017 bzw. 03.08.2017, sowie dem Inhalt der folgenden Urkunden: Strafbefehl des Amtsgerichts Geldern vom 25.07.2004 (16 Cs – 101 Js 375/04 – 175/04), Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerte vom 31.01.2005 (5 Cs – 200 Js 2713/04 – 36/05), Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 07.08.2006 (23 Ds – 154 Js 1022/05 – 227/06), Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.11.2015 (24 Cs – 377 Js 1436/15 – 890/15), Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.03.2016 (24 Cs – 377 Js 1436/15 – 890/15), Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.02.2017 (24 Cs – 385 Js 114/17 – 103/17), Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 26.02.2013 (26 Cs – 334 Js 104/13 – 120/13), Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 24.05.2006 (4 Ls – 51 Js 2418/05 – 20/06), Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 07.05.2008 (4 Ls – 50 Js 304/08 – 69/08), Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 10.10.2011 und Strafbefehl des Amtsgerichts Dorsten vom 09.01.2012 (5 Ds – 6 Js 629/11 – 36/11), Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 11.03.2015 und Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 19.05.2015 (5 Ds – 32 Js 466/15 – 50/15), Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 und Beschluss des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) sowie die Zahlungsanzeige über 20 Euro vom 08.08.2017 in dem diesbezüglichen Bewährungsverfahren. Der Angeklagte B1 hat zudem die Zahlung von lediglich 20 Euro auf seine Bewährungsauflage bestätigt. Der Angeklagte B hat unter Vorlage eines Kontoauszuges glaubhaft erklärt, die Geldstrafen aus den beiden letzten Verurteilungen durch das Amtsgericht P in den Jahren 2015 und 2017 vollständig bezahlt zu haben. Die Angaben zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Angeklagten B1 (Zusammenleben mit seiner Partnerin, Schwangerschaft der Partnerin, derzeitige Arbeitslosigkeit des Angeklagten und seine Zukunftspläne) wurden zudem gestützt durch die Aussage seines Bewährungshelfers, des Zeugen Grimmstein. Konkrete(re) Feststellungen zum Suchtmittelkonsum der beiden Angeklagten B1 und B – insbesondere zu Umfang und Frequenz sowie zur Funktion des Konsums – konnten nicht getroffen werden, da beide Angeklagten sich bei ihren Einlassungen auf die (festgestellten) Tatsachen beschränkten und erklärten, weitere Angaben nicht machen zu wollen. 2. Feststellungen zur 16fachen Einfuhr von je zehn Gramm Kokain und Handeltreiben mit fünf Gramm Kokain durch die Angeklagte Q im Zeitraum Juli 2015 bis Anfang März 2016 Die Feststellungen zu Ziff. II. 1. a) der Urteilsgründe, zu denen die Angeklagte Q in der Hauptverhandlung geschwiegen hat, beruhen auf den Aussagen der Zeugen D1, KHK T1, KOK’in U und EKHK X1. Im Ermittlungsverfahren hatte die Angeklagte Q die Begehung dieser Taten noch eingestanden. Sowohl in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 11.03.2016 als auch in ihrer Vernehmung vom 15.03.2016 hatte sie – wie die Zeugen KOK’in U, EKHK X1 und KHK T1, die Vernehmungsbeamten vom 11. bzw. 15.03.2016 bekundetet haben – eingeräumt, von D1 zu zahlreichen Gelegenheiten jeweils mindestens zehn Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität in den Niederlanden gekauft, dieses anschließend in einem von ihr gefahrenen Pkw über die Grenze nach Deutschland verbracht, in Deutschland fünf Gramm selbst konsumiert und die weiteren fünf Gramm – gestreckt – und zu einem Preis von 50 Euro pro Gramm verkauft zu haben, um von den Einnahmen (500 Euro) sodann den jeweils folgenden Kokainkauf finanzieren zu können. Hinsichtlich der Anzahl der Taten – so die Aussage der Zeugin KOK`in U – hätten sie – die Beamten und die Angeklagte – „hochgerechnet“, um die Anzahl der Einfuhren und (Ver)Käufe zu ermitteln. Sie seien auf jedenfalls 16 Fälle gekommen, da die Angeklagte berichtet habe, zwei bis vier Mal im Monat zu dem Zeugen D1 nach W gefahren zu sein. Sie hätten auch eine Pause von etwa vier Wochen berücksichtigt, in der die Angeklagte Q wegen ihrer Knieoperation nicht in die Niederlande habe fahren können. Sie habe dann jedoch angegeben, in der Zeit danach öfter als zuvor zu dem Zeugen D1 gefahren zu sein, um Kokain zu kaufen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Angeklagte in ihren Beschuldigtenvernehmungen zu Unrecht belastet haben könnte, waren nicht vorhanden. So hat sie sich durch ihre detaillierten Schilderungen in erheblichem Maße selbst belastet. Die Zeugin KOK’in U hat zudem berichtet, die Angeklagte Q habe „reinen Tisch machen“ wollen, um so mit Allem abschließen zu können. Die von der Angeklagten eingestandenen Taten erklären im Übrigen, wie sie sich die Betäubungsmittel für ihren Konsum beschafft und finanziert hat. Ihre Angaben zur Anzahl der Taten fügen sich schließlich in ihre in der Hauptverhandlung gemachte Schilderung zu ihrer Knieoperation und die anschließende Steigerung ihres Suchtmittelkonsums ein. Die Angaben, die die Angeklagte Q in ihren Beschuldigtenvernehmungen gegenüber KOK`in U, EKHK X1 und KHK T1 gemacht hat, wurden zudem bestätigt durch die Aussage des Zeugen D1. Dieser Zeuge, der wegen dieser Taten bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und daher keinen Anlass hatte, die Unwahrheit zu sagen, hat übereinstimmend mit den oben dargestellten Schilderungen der Angeklagten bekundet, wie sie sich im Sommer 2015 kennenlernten, er sich auf ihre Nachfrage hin bereit erklärte, ihr Kokain zu verkaufen und es alsdann zu den Verkäufen von jeweils (zumindest) zehn Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität gekommen sei. Mit Sicherheit seien es 16 Verkäufe gewesen, wahrscheinlich aber auch mehr. Der Zeuge hat zudem nachvollziehbar bekundet, dass sich ein Verkauf einer noch kleineren Menge nicht gelohnt hätte, da er pro Gramm jeweils nur einen Gewinn von ca. drei bis fünf Euro gemacht habe. Dies sei für ihn schon wenig lukrativ gewesen. Vielmehr habe er der Angeklagten Q das Kokain verkauft, weil er sie gemocht habe. Nicht nur an dieser Stelle wurde deutlich, wie sympathisch ihm die Angeklagte bis zuletzt gewesen war. Er nahm sie sogar noch in der Hauptverhandlung „in Schutz“, als er erklärte, die Angeklagte habe ihm berichtet, jeweils fünf von den zehn Gramm zu strecken, um es dann gewinnbringend zu verkaufen; das sei aber aus seiner Sicht ein ganz normaler Vorgang und überhaupt nicht „link“. Insgesamt haben die – den Feststellungen entsprechenden – übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des Zeugen D1 die Kammer überzeugt. Schließlich bestand kein Zweifel, dass die Angeklagte – hinsichtlich des Weiterverkaufs des von ihr gestreckten Kokains – gewerbsmäßig handelte. Sie hat in ihren Beschuldigtenvernehmungen – wie die Zeugen KOK’in U, EKHK X1 und KHK T1 übereinstimmend bekundet haben – eingeräumt, sich durch den Weiterverkauf der fünf Gramm den jeweils nächsten Kokaineinkauf finanziert zu haben. 3. Feststellungen zur Einfuhr von 100 Gramm Kokain und zum Handeltreiben mit 99 Gramm Kokain durch den Angeklagten B unter Beihilfe der Angeklagten Q im Oktober 2015 Die Feststellungen zu Ziff. II. 1. b) der Urteilsgründe beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Geständnissen der Angeklagten B und Q. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglich abgelegten Geständnisse unzutreffend sein könnten, haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben, zumal sie sich mit den Angaben der Zeugen D1, KHK T1, KOK’in U und EKHK X1 decken. Die Angeklagten B und Q haben den Tatvorwurf entsprechend der getroffenen Feststellungen vollumfänglich glaubhaft eingeräumt. Der Angeklagte B hat insbesondere angegeben, es habe sich dabei um sein Geschäft gehandelt, die Angeklagte Q habe lediglich den Kontakt für ihn hergestellt. Er sei an diesem Tag gefahren, habe die Verkaufsverhandlungen geführt und den Preis noch etwas gedrückt. Man habe gemeinsam maximal ein Gramm von dem erworbenen Kokain „genascht“, im Wesentlichen habe er es aber weiterverkauft. Nur zu seinem Abnehmer hat der Angeklagte B keine Angaben gemacht. Die Angeklagte Q hat ebenfalls eingeräumt, den Zeugen D1 bezüglich eines Treffens zuvor telefonisch kontaktiert zu haben, um dem Angeklagten B bei dessen Geschäft (Ankauf und späterer Weiterverkauf von 100 Gramm Kokain) zu helfen. Sie habe damit eigentlich nicht viel zu tun gehabt und sei an diesem Tag auch nicht selbst gefahren, sondern habe den Angeklagten B lediglich als Beifahrerin begleitet und anschließend mit ihm eine geringe Menge des durchschnittlichen Kokains konsumiert. In dieser Weise hatte sich die Angeklagte Q – wie die Zeugen KHK T1, KOK’in U und EKHK X1 ausgesagt haben – bereits in ihren Beschuldigtenvernehmungen geäußert. Der Zeuge D1 hat die von den beiden Angeklagten geschilderten Abläufe ebenfalls bestätigt und zudem darüber hinaus noch Angaben zu seinem Einkaufspreis und der Qualität des Kokains („durchschnittlich“) gemacht. 4. Feststellungen zu den Einfuhren von einem Liter und fünf Litern Amphetamin-Öl durch die Angeklagte Q im Dezember 2015 Die Feststellungen zu Ziff. II. 1. c) aa) und bb) der Urteilsgründe beruhen auf dem (Teil-)Geständnis der Angeklagten Q sowie den Aussagen der Zeugen D1, KHK T1, KOK’in U und EKHK X1. Die Angeklagte Q hat diese beiden Tatvorwürfe entsprechend der getroffenen Feststellungen mit einer Ausnahme eingeräumt. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 1. c. aa) der Urteilsgründe (Einfuhr von einem Liter Amphetamin-Öl) hat sie bestritten, das Amphetamin-Öl wissent- und willentlich in die Bundesrepublik eingeführt zu haben. Sie habe in diesem Fall lediglich den Kontakt zwischen ihrem Auftraggeber, B3, und dem Lieferanten, dem Zeugen D1, vermittelt. Dass sich die Plastikflasche mit dem Amphetamin-Öl bei ihrer Rückfahrt in ihrem Auto befunden habe, sei ihr erst später aufgefallen, nämlich nachdem B3 ihr auf einem Parkplatz in N „ins Auto gesprungen“ sei und das Amphetamin-Öl an sich genommen habe. Die objektiven Abläufe (Bestellung, Treffen in Venlo, Testung der Qualität des Amphetamin-Öls durch B3, Einigung auf einen Kaufpreis) konnte die Kammer für beide Amphetamin-Öl-Taten entsprechend dem Geständnis der Angeklagten Q feststellen, da ihre Schilderungen von dem Zeugen D1 bestätigt wurden. Detailliert und plastisch war insbesondere seine Aussage zu der Art und Weise, wie B3 die Qualität des Amphetamin-Öls jeweils prüfte. Soweit die Angeklagte Q in Abrede gestellt hat, den einen Liter Amphetamin-Öl wissent- und willentlich in die Bundesrepublik eingeführt zu haben, ist diese Einlassung im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. In ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 11.03.2016 hat sie – wie die beiden Vernehmungsbeamten KOK`in U und EKHK X1 ausgesagt haben – gestanden, dass sie mit B3 von vornherein abgesprochen habe, dass sie das Amphetamin-Öl über die Grenze fährt und dafür 200 Euro bekommt. Zwar hatte sie in der Beschuldigtenvernehmung vom 11.03.2016 (und auch nur in dieser) erklärt, sie habe „irgendwie geglaubt“, dass er (B3) „das Öl“ in dessen Fahrzeug habe, aber weshalb sie davon ausgegangen sei, hat sie weder in ihren Beschuldigtenvernehmungen noch in der Hauptverhandlung erläutert. Für die bestreitende Einlassung der Angeklagten Q , nichts von dem tatsächlichen Transport gewusst zu haben, spricht auch nicht, dass sie – anders als bei der Einfuhr der fünf Liter Amphetamin-Öl – die Provision von 200 Euro noch vor der Fahrt bekommen hat. Dies lässt sich zwanglos damit erklären, dass die Angeklagte Q sich bei dem erstmaligen Tätigwerden für B3 absichern wollte, da sie für ihn mit der Fahrt ein nicht unerhebliches Risiko eingegangen ist. Es handelte sich bei den 200 Euro auch nicht lediglich um eine „Vermittlungsprovision“. Denn zum einen handelte es sich um eine nicht unerhebliche Summe. Zum anderen gibt es keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass B3 die exakt gleiche Strecke mit einem zusätzlichen Pkw zurückgelegt haben soll, wenn nicht die, dass er gerade verhindern wollte, selbst die Betäubungsmittel einzuführen. Darüber hinaus hat die Angeklagte Q auf Nachfrage der Kammer keine plausible Erklärung angeben können, wie es zu dem Halt auf dem Parkplatz in N und dem „Reinspringen in ihr Auto“ gekommen sein soll, wenn ihr Auftrag und ihre Bezahlung bereits in den Niederlanden abgeschlossen gewesen wäre und es demnach keinen Anlass für sie gegeben hätte, statt nach Hause nach P auf einem (fern von ihrem direkten Heimweg liegenden) Parkplatz nach N zu fahren. Ist angesichts der objektiven Abläufe (Vereinbarung einer Provision für die Fahrt, Erhalt eben dieser Provision, Fahrt nach N) die Einlassung der Angeklagten schon nicht plausibel, so ist diese gänzlich widerlegt durch die Aussage des Zeugen D1. Dieser Zeuge, der der Angeklagten Q gegenüber auch noch bei seiner Vernehmung wohlgesonnen war, hat ausgesagt, allen Beteiligten in W sei bekannt gewesen, dass die Angeklagte Q nicht nur als Vermittlerin, sondern auch als Fahrerin habe fungieren sollen. Er habe im Übrigen – wie die Angeklagte Q gesehen habe – die Flasche mit dem Amphetamin-Öl in ihr Fahrzeug gestellt und sie sei damit weggefahren. Hinsichtlich der Tat zu Ziff. II. 1. c. bb) der Urteilsgründe (Einfuhr von fünf Litern Amphetamin-Öl) war das vollumfängliche Geständnis der Angeklagten Q ohne weiteres glaubhaft. Sie hatte diese Tat in ihren Einzelheiten bereits im Rahmen der beiden Beschuldigtenvernehmungen vom 11. und 15.03.2016 detailliert geschildert und sich erheblich selbst belastet. Ihre Angaben wurden zudem – was die Bestellung und die Abläufe in Venlo betrifft – bestätigt durch die Aussage des Zeugen D1. Anlass, die Glaubhaftigkeit dieser (übereinstimmenden) Angaben in Zweifel zu ziehen, bestand nicht. 5. Feststellungen zu den beiden Marihuana-Taten der Angeklagten B1 und B Die Feststellungen zu den beiden Marihuana-Taten der Angeklagten B1 und B [ Ziff. II. 1. d) der Urteilsgründe] beruhen auf dem glaubhaften vollumfänglichen Geständnis des Angeklagten B , dem – soweit dieses mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmt – abgelegten Teilgeständnis des Angeklagten B1 sowie der Aussage des Zeugen T und der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Telefongespräche vom 21. und 22.02.2016 zwischen dem Angeklagten B1 und dem Zeugen T. Der Angeklagte B hat die Tatvorwürfe entsprechend der getroffenen Feststellungen vollumfänglich glaubhaft eingeräumt, er habe die beiden Marihuana-Lieferungen (520 und 500 Gramm) bewusst über die Grenze nach Deutschland gebracht. Zu den weiteren Umständen, insbesondere zu der Frage, was nach dem Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Marihuana passiert ist, hat der Angeklagte B dagegen geschwiegen. Der Angeklagte B1 hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Zeugen T 2014 in einem Coffee Shop in den Niederlanden kennengelernt habe, man habe sich dort mal „über Betäubungsmittel“ unterhalten und Telefonnummern ausgetauscht. Er habe am 21.02.2016 das Geschäft dann lediglich für seinen Onkel, den Mitangeklagten B, vermittelt. Soweit er in dem Telefongespräch, in dem er die 520 Gramm Marihuana bestellt habe, T gesagt habe, die Drogen seien für einen „Freund“, habe er damit den Mitangeklagten gemeint. Er habe mit den beiden Geschäften aber sonst nichts weiter zu tun gehabt und auch keinen Gewinn daraus gezogen, es seien nicht seine Geschäfte gewesen, er habe dies nur getan, weil er den T von früher gut gekannt und daher geglaubt habe, ein gutes Geschäft vermitteln zu können. Soweit diese Einlassung von den getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B1 die beiden Bestellungen im eigenen Interesse aufgab, um – wie tatsächlich auch geschehen – jedenfalls den Großteil gewinnbringend weiterzuverkaufen. Hinsichtlich der zweiten Lieferung (500 Gramm) konnte allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Abnehmer des Angeklagten B1 das Marihuana zurückgaben und es sich für ihn daher um ein Verlustgeschäft handelte. An T hatte der Angeklagte B1 das Marihuana jedenfalls aufgrund der Festnahme des T nicht mehr zurückgeben können. Im Einzelnen: Die Einlassung des Angeklagten B1 war schon in sich widersprüchlich. So konnte durch Inaugenscheinnahme des Telefongesprächs zwischen dem Angeklagten B1 und T vom 21.02.2016 (ab 13:18 Uhr), in dem der Angeklagte 520 Gramm Marihuana bestellte, festgestellt werden, dass die beiden schon zuvor ein Betäubungsmittelgeschäft getätigt hatten. Denn der Angeklagte B1 verwies gegenüber T wiederholt darauf, dass dieser „beim letzten Mal was zu wenig gegeben“ habe. In der Folge einigten sich die beiden dann auch – insoweit konsequent – auf die Lieferung von 520 Gramm Marihuana, statt von dem T zunächst in Aussicht gestellten 500 Gramm. Hiermit in der Hauptverhandlung konfrontiert, hat der Angeklagte B1 dahingehend eingelassen, er habe T damals nicht besonders gut gekannt und auch vorher keine Geschäfte mit ihm gemacht, das sei auch daran zu erkennen, dass er ihm gegenüber am Telefon erklärt habe, man würde gute Freunde werden und grade nicht sein . Weshalb er in dem Gespräch erklärt habe, dass T beim letzten Mal „was zu wenig gegeben“ habe, könne er nicht erklären. Hinsichtlich des 21.02.2016 hatte er zudem zunächst behauptet, sich an diesem Tag in I auf Montage befunden zu haben. Auf Vorhalt, wie es dann sein könne, dass sein Onkel – wie dem in Augenschein genommenen Telefongespräch zu entnehmen war – bei diesem Gespräch bei ihm gewesen war, korrigierte er sich. Er sei wohl doch im Ruhrgebiet gewesen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B1 nicht lediglich Geschäfte für einen anderen vermittelt hat und seine Tätigkeit lediglich eine Unterstützungsfunktion hatte, sondern, dass es sich dabei vielmehr um seine eigenen, von ihm mit Gewinnstreben geführten Handelsgeschäfte handelte. Dafür spricht zum einen, dass er die Telefonate vom 21. und 22.02.2016 mit T jeweils in der „Ich“-Form geführt hat (beispielsweise „Ich würde Halbes nehmen“, „Ich will nicht mein Gesicht verlieren“, „Ich habe nur 2.700 da“). Zum anderen ist die Einlassung, es sei das Geschäft seines Onkels gewesen, nicht plausibel, da er den Mitangeklagten B im Gespräch vom 21.02.2016 (ab 13:18 Uhr) konkret als Abholer bezeichnet, seinen Abnehmer hingegen als „einen Freund“ bzw. „den Jungen“ (diese Bezeichnung wiederholt er zudem im Gespräch vom 21.02.2016 ab 16:44 Uhr, als er darauf verweist, „von dem Jungen“ für die 450 Gramm – 70 Gramm habe er noch in der Tasche – nur 2.700 Euro bekommen zu haben). Eine solche Differenzierung erschließt sich nicht, wenn es sich dabei tatsächlich um ein und dieselbe Person gehandelt hätte. Weiterhin geht aus den Gesprächen hervor, dass der Angeklagte B1 derjenige ist, bei dem sich – hinsichtlich der zweiten Lieferung – seine Abnehmer im Nachhinein beschwert haben, woraus folgt, dass der Angeklagte B1 selbst für den weiteren Vertrieb des Betäubungsmittels zuständig war. Gleiches zeigt sich – wie der Hinweis auf die lediglich erhaltenen 2.700 Euro beweist – auch hinsichtlich der ersten Lieferung. Ferner gibt es keine plausible Erklärung dafür, dass der Angeklagte B1 auch diese zweite Bestellung aufgegeben hat, wenn dies das Geschäft seines Onkels, des Angeklagten B , gewesen wäre. Denn dieser hatte sich mit dem Zeugen T vor Ort in den Niederlanden getroffen. Es wäre daher naheliegend gewesen, das weitere Geschäft (ohne die Gefahr einer Überwachung) bereits vor Ort mündlich abzusprechen oder aber – da er den Lieferanten ja nun auch kannte, diesen persönlich anzurufen. Genau dies ist jedoch nicht geschehen, sodass die Kammer davon ausgeht, dass es sich um eine fälschliche Belastung des Angeklagten B zum Selbstschutz des Angeklagten B1 handelt. Schließlich hat auch der Zeuge T in der Hauptverhandlung nachdem er bekundet hat, die entsprechenden Geschäfte mit „dem Angeklagten“ telefonisch abgesprochen zu haben, auf Nachfrage grade nicht auf den Angeklagten B ,sondern auf den Angeklagten B1 gezeigt. 6. Feststellungen zur Wirkstoffart, -menge und -gehalt der jeweiligen Betäubungsmittel Die Feststellungen zu der jeweiligen Wirkstoffart, -menge und -gehalt der jeweiligen Betäubungsmittel beruhen auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden kriminalwissenschaftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. N2, Behördengutachters des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen, vom 15.09.2017, dessen Ausführungen sich die Kammer nach kritischer Prüfung zu eigen macht, sowie auf den hierzu ergänzenden Angaben der Angeklagten Q , der Zeugen D1, T und KHK T1 und den unter Berücksichtigung dieser Angaben gezogenen Rückschlüssen der Kammer. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die jeweiligen Betäubungsmittel mindestens den festgestellten Wirkstoffgehalt aufwiesen. Dies beruht jeweils auf einer Schätzung, weil bei keiner der festgestellten Taten Betäubungsmittel sichergestellt wurden. Die Angeklagte Q und der Zeuge D1 – für die unter Ziff. II. 1. a) und b) der Urteilsgründe dargestellten Taten – sowie der Zeuge T – für die unter Ziff. II. 1. d) dargestellten Taten – haben angegeben, dass es sich bei den Betäubungsmitteln jeweils um solche von mittlerer Qualität gehandelt habe. a) (Wirkstoffgehalt des Kokains bei den Taten zu Ziff. II. 1. a) und b) der Urteilsgründe) Durch das nachvollziehbare und überzeugende kriminalwissenschaftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. N2 vom 15.09.2017 ist die durchschnittliche Qualität des Kokains in den Fällen zu Ziff. II. 1. a) und b) der Urteilsgründe bestätigt worden. So korrespondierten die Kaufpreise der Angeklagten (45 Euro pro Gramm, 3.900 Euro für 100 Gramm Kokain) bzw. die Einkaufspreise des Lieferanten (40 bis 42 Euro pro Gramm, 3.600 Euro für 100 Gramm Kokain) mit denen für „durchschnittliches Kokain“. Für die Schätzung des Wirkstoffgehaltes durchschnittlichen Kokains gelte Folgendes: Die Proben der sichergestellten Kokainmengen hätten für das Jahr 2015 einen Mittelwert von 74,2 Prozent und für das Jahr 2016 von 82,2 Prozent Kokainhydrochlorid aufgewiesen. Der untere Wert, den 80 Prozent aller Proben erreicht hätten, habe für das Jahr 2015 bei 58,2 Prozent und im Jahr 2016 bei 70,6 Prozent Kokainhydrochlorid gelegen. Der Zeuge KHK T1 hat hierzu ergänzend ausgesagt, bei den von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahren in den letzten Jahren äußert selten Kokain mit einem Wirkstoffgehalt unter 80 Prozent aufgefunden zu haben. In der Gesamtschau hat die Kammer daher – unter Gewährung eines Sicherheitsabschlages von über zehn Prozent – den Wirkstoffgehalt des Kokains durchschnittlicher Qualität auf 60 Prozent Kokainhydrochlorid geschätzt und entsprechend festgestellt. b) (Wirkstoffgehalt des Amphetamin-Öls bei den Taten zu Ziff. II. 1. c) der Urteilsgründe) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen im Sachverständigengutachten des Dr. N2 vom 15.09.2017 ist die Kammer auch hinsichtlich des Amphetamin-Öls [Taten zu Ziff. II. 1. c) der Urteilsgründe] davon überzeugt, dass es sich jeweils um solches von zumindest durchschnittlicher Qualität handelte. Die Angeklagte Q und der Zeuge D1 haben zur Qualität keine konkreten Angaben machen können, aber die festgestellten „Qualitätsprüfungen“ durch B3 übereinstimmend beschrieben. Insbesondere die Brennprobe sei – so sachverständigen Ausführungen im Gutachten des Dr. N2 vom 15.09.2017 – besonders gut geeignet, um auf größere Anteile von Methanol zu prüfen und Verdünnungen auszuschließen. Die Kaufpreise (1.500 Euro für ein Liter, 7.500 bis 8.000 Euro für fünf Liter Amphetamin-Öl) bzw. die Einkaufspreise des Lieferanten (1.200 bis 1.250 Euro pro Liter Amphetamin-Öl) korrespondierten ausweislich der sachverständigen Ausführungen im Gutachten des Dr. N2 vom 15.09.2017 mit den Preisen für Amphetamin-Öl durchschnittlicher Qualität. Die Preise würden allerdings auch zu höherwertigem Amphetamin-Öl passen, weshalb – so der Sachverständige weiter – nicht ausgeschlossen werden könne, dass die tatsächlichen Wirkstoffgehalte circa das Anderthalbfache über den Wirkstoffgehalten von Amphetamin-Öl durchschnittlicher Qualität lägen. Zugunsten der Angeklagten Q ist die Kammer von Amphetamin-Öl durchschnittlicher Qualität ausgegangen. Bei der Berechnung des konkreten Wirkstoffgehalts hat die Kammer dem Gutachten des Dr. N2 vom 15.09.2017 folgend eine Dichte von einem Gramm/cm³ angenommen. Mit Blick darauf, dass – ausweislich der Ausführungen im Gutachten vom 15.09.2017 – der Mittelwert der Proben der sichergestellten Amphetamin-Öle für das Jahr 2015 43,6 Prozent Amphetaminbase und für das Jahr 2016 44,7 Prozent Amphetaminbase aufwies, hat die Kammer unter Gewährung eines Sicherheitsabschlages von über zehn Prozent bezogen auf die beiden Taten zu Ziff. II. 1. c) der Urteilsgründe jeweils einen Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent Amphetaminbase geschätzt. Angesichts der durchgeführten Prüfungen durch B3, der sich erkennbar – und vom Zeugen bestätigt – gut mit dem Amphetamin-Öl auskannte, kann die Kammer ausschließen, dass der Wirkstoffgehalt unter dem Mindestwert von 30 Prozent Amphetaminbase gelegen hat. c) (Wirkstoffgehalt des Marihuanas bei den Taten zu Ziff. II. 1. d) der Urteilsgründe) Schließlich war auch das Marihuana, welches Gegenstand der zu Ziff. II. 1. d) der Urteilsgründe beschriebenen zwei Taten war, zumindest von durchschnittlicher Qualität. Die diesbezügliche Aussage des Zeugen T ist bestätigt worden durch das Gutachten des Dr. N2 vom 15.09.2017, wonach die festgestellten Preise (2. 650 Euro bzw. 2.700 Euro) für Marihuana durchschnittlicher bis überdurchschnittlicher Qualität sprächen. Die Kammer konnte zudem ausschließen, dass das gelieferte Marihuana trotz dieser Preise ausnahmsweise nur unterdurchschnittlicher Qualität war. Bestellt hatte der Angeklagte B1 bei dem Zeugen T bei der ersten Lieferung „Haze“ / „Tavsan“, was ausweislich der Aussage des Zeugen KHK T1 jeweils für Marihuana überdurchschnittlicher Qualität spricht. Bei der zweiten Lieferung bestellte der Angeklagte B1 sogar noch „was Besseres“. Dies hat sich jeweils aus den Telefongesprächen vom 21.02.2016 (ab 13:18 Uhr, ab 16:23 Uhr und ab 16:44 Uhr) ergeben. Zwar war der Angeklagte B1 , wie er gegenüber T telefonisch deutlich machte, jeweils mit der tatsächlichen Qualität der Lieferungen nicht zufrieden. Es war aber mitnichten schlechte Qualität, die er erhalten hatte. Vielmehr äußerte er im Telefongespräch vom 22.02.2016 (ab 03:29 Uhr) gegenüber dem Zeugen T, er habe „Gutes“ haben wollen, es sei kein Haze, bekommen habe er aber nur „Standarddings“. Die tatsächliche Ware war also offensichtlich nicht von überdurchschnittlicher, aber doch zumindest von durchschnittlicher Qualität. Bei der Schätzung des konkreten Wirkstoffgehalts hat die Kammer wiederum das Gutachten des Dr. N2 vom 15.09.2017 zu Grunde gelegt. So sei für das Jahr 2015 bei den sichergestellten Proben ein Durchschnittswert von 14,6 Prozent Tetrahydrocannabinol und für das Jahr 2016 ein Durchschnittswert von 14,5 Prozent Tetrahydrocannabinol festzustellen gewesen. Der untere Wert, den 80 Prozent aller Proben erreicht hätten, habe bei 11,5 Prozent Tetrahydrocannabinol (2016) bzw. 11,1 Prozent Tetrahydrocannabinol (2015) gelegen. Darunter liegende Werte seien unterdurchschnittliche Qualität. Unter Gewährung eines Sicherheitsabschlages hat die Kammer in der Gesamtschau den Wirkstoffgehalt für beide zu Ziff. II. 1. d) der Urteilsgründe beschriebenen Lieferungen auf zehn Prozent Tetrahydrocannabinol geschätzt. 7. Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Angeklagten sowie der fehlenden Erlaubnis Die Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite der Angeklagten und ihrem Wissen um die nicht bestehende Erlaubnis bzw. Befreiung von der Erlaubnispflicht beruhen auf ihren diesbezüglichen teilweise geständigen Einlassungen sowie auf den jeweiligen objektiven Tatabläufen. Danach waren sich die drei Angeklagten der Rechtswidrigkeit ihres Handelns bewusst. Die eingeführten bzw. gehandelten Mengen waren ihnen aufgrund der jeweiligen Bestellungen, der diesbezüglich geführten Preisverhandlungen und der weiteren objektiven Umstände, wie beispielsweise die Größe des Kanisters jeweils bekannt bzw. wurden von ihnen mindestens billigend in Kauf genommen. 8. Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten Die Feststellungen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit der Angeklagten B , Q und B1 beruhen auf dem überzeugenden und von der Kammer nachvollzogenen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T2, der hinsichtlich aller Angeklagten dargelegt hat, dass sowohl deren Einsichts- als auch deren Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten weder erheblich beeinträchtigt noch aufgehoben gewesen sei. Zur Schuldfähigkeit der Angeklagten hat der Sachverständige – auf der Grundlage des Aktenstudiums, seiner Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung und der mit der Angeklagten Q durchgeführten Exploration – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des ersten Eingangsmerkmals des § 20 StGB könne bei allen drei Angeklagten ausgeschlossen werden. Hinweise auf eine überdauernde psychische Erkrankung, für die eine organische Ursache bekannt oder anzunehmen sei, fänden sich bei ihnen nicht. Es sei weder ersichtlich, dass ein Angeklagter an einer endogenen Störung wie einer Schizophrenie, Depression oder Manie leide, noch gebe es Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung oder Störung dauerhafter Natur. Ersichtlich läge bei keinem der Angeklagten eine intellektuelle Minderbegabung und damit erst recht kein forensisch relevanter „Schwachsinn“ vor. Ebenso seien weder eine „andere schwere seelische Abartigkeit“ noch ein Geschehen im Sinne einer – rauschunabhängigen – „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ gegeben. Der Sachverständige Dr. T2 hat weiter ausgeführt, dass er auf der Basis der Angaben der Angeklagten zu ihrem Konsumverhalten im Ergebnis auch unter diesem Gesichtspunkt für die jeweiligen Tatzeitpunkte bei diesen keine Einschränkungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB sehe. Der Konsum von Betäubungsmitteln führe für sich allein noch nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Vielmehr seien solche Folgen nur ausnahmsweise möglich, wenn langjähriger Betäubungsmittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt gelitten hat und dadurch getrieben wurde, sich mittels einer Straftat Mittel für den Betäubungsmittelerwerb zu verschaffen, wenn die jeweilige Tat im Zustand eines aktuellen Rausches verübt wurde oder bei Heroin- oder Kokainkonsum ferner dann, wenn der Täter von der Angst vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, bei der Tat getrieben wurde. Unter Zugrundelegung dessen treffe auf keinen der Angeklagten eine der genannten Fallgruppen zu. Hinsichtlich der Angeklagten B und B1 , die beide eine Exploration abgelehnt und über die wenigen Angaben zu ihrem Konsumverhalten in der Hauptverhandlung hinaus keine Nachfragen beantwortet hätten, seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen Abusus oder eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln hingedeutet hätten. Entscheidend dafür, ob eine Abhängigkeitserkrankung vorliege, sei weniger die Konsummenge, sondern eine Bewertung bzw. Funktionsbeeinträchtigung durch die Substanz. Kriterien seien hier ein starkes Verlangen / ein Zwang, die Substanz zu konsumieren, ein Kontrollverlust, ein körperliches Entzugssyndrom, eine Toleranzentwicklung, eine Einengung auf den Substanzgebrauch / eine Vernachlässigung anderer Interessensbereiche sowie ein anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig schädlicher Folgen. Zumindest drei der sechs Kriterien müssten – neben einer zusätzlichen zeitlichen Komponente – erfüllt sein. Aufgrund des Mangels an Informationen könne er dies aber nicht feststellen. Gleiches gelte hinsichtlich des für einen Missbrauch erforderlichen konkreten Folgeschadens. Weder im sozialen, familiären noch im beruflichen Bereich habe es durch den von den Angeklagten angegebenen gelegentlichen Konsum von Betäubungsmitteln Beeinträchtigungen gegeben. Anhaltspunkte für eine alkohol- oder drogeninduzierte Persönlichkeitsveränderung, für starke Entzugserscheinungen bzw. die Angst davor gebe es für die jeweiligen Tatzeitpunkte hinsichtlich der Angeklagten B1 und B nicht. Bei der Angeklagten Q sei zwar in dem Zeitraum nach der Knieoperation Ende 2015 bis März 2016 ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Betäubungsmitteln (Kokain und Amphetamin) nicht auszuschließen, da in diesem Zeitraum jedenfalls ein gesteigertes, wohl nicht ohne weiteres stoppbares Konsumverhalten und – verbunden mit der Arbeitsunfähigkeit – auch ein gewisser Rückzug im sozialen Bereich festzustellen sei. Von einem Abhängigkeitssyndrom sei für diesen Zeitraum dagegen nicht auszugehen, da die Angeklagte Q nur über einen relativ kurzen Zeitraum regelmäßig konsumiert habe und sie den Konsum nach ihrer Festnahme vergleichsweise einfach habe beenden können. Dabei habe sie zwar berichtet, einige Zeit vermehrt geschlafen zu haben. Dies sei aber eine normale körperliche Reaktion. Abgesehen von der medizinischen Diagnose sei auch unter Berücksichtigung des Substanzmissbrauchs für die einzelnen Taten bei der Angeklagten Q kein Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine alkohol- oder drogeninduzierte Persönlichkeitsveränderung habe es erkennbar nicht gegeben. Starke Entzugserscheinungen bzw. die Angst davor habe die Angeklagte für die jeweiligen Tatzeitpunkte nicht geschildert. Er sehe hierfür – angesichts der glaubhaften und belastbaren Abstinenz der Angeklagten, die sie vergleichsweise leicht erreicht habe – keine Anhaltspunkte. Auch eine Tatbegehung im Zustand eines aktuellen Rausches, aufgrund dessen die Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könne, sei bei den Angeklagten auszuschließen. Ihrer glaubhaften Einlassung zufolge haben die Angeklagten keine der Taten in einem aktuellen Rausch begangen. So haben sie im Zusammenhang mit der Tatbegehung von keinerlei Rauschsymptomen oder sonstigen Beeinträchtigungen, neurologischen und/oder psychopathologischen Auffälligkeiten oder Ähnlichem berichtet. Auch die Zeugen D1 und T hätten von keinerlei diesbezüglichen Auffälligkeiten berichtet. Ferner zeige auch das koordinierte und zielgerichtete Vorgehen der Angeklagten bei den einzelnen Taten, das die Unrechtseinsichtsfähigkeit der Angeklagten und die Fähigkeit, danach zu handeln, bei den Taten unbeeinträchtigt gewesen sei. Die Kammer hat sich nach kritischer Überprüfung unter Einbeziehung der in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücke von den Angeklagten und deren Taten der nachvollziehbar und überzeugend begründeten Einschätzung des Sachverständigen Dr. T2 angeschlossen, welcher als Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie nicht nur über eine hervorragende theoretische Sachkunde, sondern aufgrund seiner Tätigkeit als leitender Oberarzt in der LVR-Klinik W1 auch über eine große praktische Erfahrung auf dem Gebiet der forensischen Psychiatrie verfügt und der Kammer aus mehreren Verfahren als ein besonders sorgfältig arbeitender Gutachter bekannt ist. Dem Sachverständigen stand auch eine ausreichend breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung und er hat die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zutreffend gewürdigt. In der Gesamtschau haben die Ausführungen des Sachverständigen die Kammer überzeugt, insbesondere fehlte es mit Blick auf den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum bei allen drei Angeklagten an den – auch aus juristischer Sicht – für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen. 9. Feststellungen zur geleisteten Aufklärungshilfe der Angeklagten Q Die Feststellungen zu der geleisteten Aufklärungshilfe der Angeklagten Q in ihren Beschuldigtenvernehmungen vom 11. und 15.03.2016 beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK T1, KOK’in U und EKHK X1. Diese Zeugen haben in der Hauptverhandlung übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagte Q über ihre eigenen Tatbeiträge hinaus zahlreiche hilfreiche Angaben gemacht hat, die zur Überführung des D1, des D2 und auch der Mitangeklagten B und B1 geführt hätten. Aufgrund ihrer Angaben und der Identifizierung sei es darüber hinaus möglich gewesen, ein Ermittlungsverfahren gegen den B3 einzuleiten, welches mittlerweile an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben worden sei und noch andauere. Insgesamt sei das Verhalten der Angeklagten Q äußerst kooperativ und hilfreich gewesen. IV. (Rechtliche Würdigung) 1. Gegenstand der Verurteilungen, Verfahrenseinstellungen Die Kammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO auf die unter Ziff. II. 1. und Ziff. VI. 1. der Urteilsgründe dargestellten Taten beschränkt und im Übrigen vorläufig eingestellt. Die Verfolgung der Taten zu Ziff. II. 1. der Urteilsgründe wurden gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf die nachstehend genannten Gesetzesverletzungen beschränkt. 2. Strafbarkeit der Angeklagten Durch die zu Ziff. II. 1. der Urteilsgründe beschriebenen Handlungen haben sich die drei Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: a) Strafbarkeit des Angeklagten B Der Angeklagte B hat sich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen [ Ziff. II. 1. b) und d) aa) sowie bb) der Urteilsgründe], davon in einem Fall [ Ziff. II. 1. b) der Urteilsgründe] in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, strafbar gemacht (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; §§ 52, 53 StGB). Er hat die Betäubungsmittel (in einem Fall Kokain, in den beiden anderen Fällen Marihuana) jeweils in einem von ihm gefahrenen Pkw aus den Niederlanden wissent- und willentlich über die Landesgrenze in die Bundesrepublik eingeführt, davon in einem Fall anschließend die Betäubungsmittel (das Kokain) – wie von vornherein beabsichtigt – gewinnbringend an unbekannte Abnehmer weiterveräußert. Die Grenze zur nicht geringen Menge wurde bei der Tat zu Ziff. II. 1. b) der Urteilsgründe (100 Gramm eingeführtes und 99 Gramm gehandeltes Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent) um mehr als das Zehnfache überschritten (Grenze bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid), bei den beiden Taten zu Ziff. II. 1. d) aa) und bb) der Urteilsgründe (520 Gramm Marihuana bzw. 500 Gramm Marihuana und einem Wirkstoffgehalt von jeweils zehn Prozent) jeweils um mehr als das sechsfache (Grenze bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol). b) Strafbarkeit der Angeklagten Q Die Angeklagte Q hat sich wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 18 Fällen [ Ziff. II. 1. a) und c) der Urteilsgründe], davon in 16 Fällen [ Ziff. II. 1. a) der Urteilsgründe] in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und in zwei Fällen [ Ziff. II. 1. c) aa) und bb) der Urteilsgründe] in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [ Ziff. II. 1. b) der Urteilsgründe] gem. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; §§ 27, 52, 53 StGB strafbar gemacht. In den 16 unter Ziff. II. 1. a) der Urteilsgründe dargestellten Fällen ist die Angeklagte Q der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, indem sie die Betäubungsmittel (je zehn Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent) wissent- und willentlich in dem von ihr gefahrenen Pkw aus den Niederlanden über die Landesgrenze nach Deutschland eingeführt hat. Die Grenze zur nicht geringen Menge von fünf Gramm Kokainhydrochlorid wurde um jeweils ein Gramm überschritten. Die Angeklagte Q hat sich tateinheitlich zur Einfuhr jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht, indem sie jeweils fünf Gramm des eingeführten Kokains – die Grenze zur nicht geringen Menge war insoweit nicht überschritten – gewinnbringend weiterveräußert hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1982 – 3 StR 384/82 Rz. 7 bis 9 bei juris; Beschl. v. 25.11.2009 – 2 StR 344/09 Rz. 9 bei juris). In den zwei unter Ziff. II. 1. c. aa) und bb) der Urteilsgründe dargestellten Fällen ist die Angeklagte Q der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, indem sie die Betäubungsmittel (ein Liter und fünf Liter Amphetamin-Öl mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils mindestens 30 Prozent Amphetaminbase) in dem von ihr gefahrenen Pkw aus den Niederlanden über die Landesgrenze nach Deutschland eingeführt hat. Die Grenze zur nicht geringen Menge von zehn Gramm Amphetaminbase wurde bei der Tat zu Ziff. II. 1. c. aa) der Urteilsgründe (ein Liter Amphetamin-Öl) um mehr als das 25-fache überschritten, bei der Tat zu Ziff. II. 1. c) bb) der Urteilgründe (fünf Liter Amphetamin-Öl) um mehr als das 125-fache. Tateinheitlich zur Einfuhr hat sich die Angeklagte Q jeweils wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, indem sie durch die Einfuhr der Betäubungsmittel wissent- und willentlich deren bestimmungsgemäßen Weiterverkauf unterstützt und ermöglicht hat. In dem unter Ziff. II. 1. b) der Urteilsgründe dargestellten Fall (100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60 Prozent) hat sich die Angeklagte Q der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, indem sie durch die Vermittlung des Kaufgeschäfts den bestimmungsgemäßen Weiterverkauf der Betäubungsmittel durch den Angeklagten B wissent- und willentlich unterstützte und ermöglichte. Die Angeklagte Q hat durch ihre Tat (Vermittlung des Kontakts bzw. Vereinbarung des Treffens mit dem Lieferanten) dessen Handeltreiben physisch unterstützt. c) Strafbarkeit des Angeklagten B1 Der Angeklagte B1 hat sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen [ Ziff. II. 1. d) aa) und bb) der Urteilsgründe] gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB strafbar gemacht. Die Grenze zur nicht geringen Menge (7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol) war in beiden Fällen (520 Gramm und 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils zehn Prozent) um jeweils mehr als das sechsfache überschritten. Die beiden Taten konkurrieren realiter (§ 53 StGB), da sich ihre Ausführungshandlungen nicht überschneiden und sie auch nicht aufgrund einer Bewertungseinheit zu einer einheitlichen Tat verbunden sind. Die jeweiligen Einzel(ver)käufe rührten nicht aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge her (vgl. BGH , Urt. v . 21.04.2016 – 1 StR 629/15 Rz. 32, 36 bei juris). Der Angeklagte B1 hat jeweils zwei voneinander unabhängige Bestellungen aufgegeben. Allein der Umstand, dass möglicherweise die Betäubungsmittel aus demselben Vorrat des Lieferanten stammten, verklammert die Taten nicht zu einer Einheit (BGH, Beschl. v. 14.01.2010 – 1 StR 587/09 Rz. 10 bei juris). Selbst eine Überschneidung des (vorübergehenden) Besitzes der einzelnen Betäubungsmittelmengen, was hier hinsichtlich einer Menge von 70 Gramm Marihuana nicht ausgeschlossen werden konnte, führt nicht zu einer Bewertungseinheit (BGH , Beschl. v. 24.01.2017 – 3 StR 487/16 Rz. 4 bei juris). Schließlich haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten gekauften Mengen von 520 und 500 Gramm – und sei es nur teilweise – zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint worden sind (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 28.06.2011 – 3 StR 485/10 Rz. 5 bei juris). V. (Strafzumessung) 1. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten B a) Einzelstrafe bzgl. der Tat zu Ziff. II. 1. b) der Urteilsgründe aa) Ausgangspunkt für die Bemessung der Einzelstrafe für die vom Angeklagten B im Oktober 2015 begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (100 Gramm Kokain) war der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis 15 Jahren vorsieht. Es handelte sich – im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – um das Gesetz, das die schwerste Strafe androht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint. In der Gesamtschau aller Strafzumessungsgesichtspunkte überwogen die für den Angeklagten B sprechenden Umstände den Unrechtsgehalt der Tat nicht derart, dass die Tat nach ihrem Gesamtbild als wesentlich unterhalb der durchschnittlich vorkommenden Fälle liegend bewertet werden konnte. Für den Angeklagten B sprach sein vollumfängliches Geständnis. Überdies war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat bereits zwei Jahre zurückliegt und er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist. Zu seinen Lasten wirkte sich neben seinen zahlreichen, teilweise auch einschlägigen Vorstrafen dagegen aus, dass es sich bei den eingeführten Betäubungsmitteln um Kokain, also um ein Betäubungsmittel höherer Gefährlichkeit handelte, und die Grenze zur nicht geringen Menge um zumindest das zehnfache überschritten wurde. bb) Innerhalb des hiernach eröffneten Strafrahmens (von zwei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten erkannt. b) Einzelstrafen bzgl. der Taten zu Ziff. II. 1. d) aa) und bb) der Urteilsgründe aa) Auch bei der Besserung der Einzelstrafe für die zu Ziff. II. 1. d) aa) und bb) der Urteilsgründe dargestellten Taten (Einfuhr von 520 bzw. 500 Gramm Marihuana) ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ausgegangen. Die Kammer hat hier ebenfalls geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände in beiden Fällen bejaht. Strafschärfend hat die Kammer zwar auch hier die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten B sowie die mehrfache Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge berücksichtigt. Zu seinen Gunsten sprachen aber sein vollumfängliches Geständnis, der Zeitraum, der seit der Tat verstrichen ist, der Umstand, dass es sich bei Marihuana lediglich um eine „weiche“ Droge handelt und seine als Erstverbüßer besondere Haftempfindlichkeit. bb) Innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens des § 30 Abs. 2 BtMG von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – § 29a Abs. 2 BtMG, den die Kammer aus den vorgenannten Erwägungen ebenfalls angenommen hätte, sie den gleichen Strafrahmen vor – hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten B sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, für beide Taten jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. c) Gesamtstrafenbildung Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungserwägungen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die einzelnen Taten in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang standen sowie ferner unter Gewährung eines Härteausgleichs, weil hinsichtlich der Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.11.2015 (24 Cs – 377 Js 1436/15 – 890/15) und vom 08.02.2017 (24 Cs – 385 Js 114/17 – 103/17) eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aufgrund ihrer Erledigung ausschied – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zurückgeführt. 2. Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten Q a) Einzelstrafen bzgl. der Taten zu Ziff. II. 1. a) der Urteilsgründe aa) Bei der Strafzumessung hinsichtlich der Taten zu Ziff. II. 1. a) der Urteilsgründe (16fache Einfuhr von zehn Gramm Kokain, Handeltreiben mit fünf Gramm Kokain) war grundsätzlich für jede der 16 Taten zunächst gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auszugehen, da diese Norm – im Vergleich zu § 29 Abs. 1 BtMG – die schwerste Strafe androht. Die Kammer hat sodann auch hier für jeden einzelnen Fall geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Ergebnis jeweils bejaht. Dabei hat die Kammer zunächst jeweils geprüft, ob auch ohne Berücksichtigung besonderer, gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG geboten erscheint, dies jedoch verneint, weil ein beträchtliches Überwiegen strafmildernder allgemeiner Gesichtspunkte nicht festgestellt werden konnte. Zugunsten der Angeklagten Q war zu berücksichtigen, dass die Taten jedenfalls auch durch die damals bei ihr bestehende Neigung zum Betäubungsmittelkonsum mitverursacht worden sind und die Taten nunmehr schon geraume Zeit zurückliegen. Ferner ist sie als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich. Gleichwohl rechtfertigen diese allgemeinen, für die Angeklagte Q sprechenden Umstände – auch in Anbetracht der nur geringfügigen Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge von lediglich einem Gramm – die Annahme eines minder schweren Falles für sich genommen nicht. Denn zu ihren Lasten wirkte sich nämlich aus, dass es sich bei Kokain um ein Betäubungsmittel höherer Gefährlichkeit handelt, neben der Einfuhr tateinheitlich der Tatbestand des Handeltreibens verwirklicht wurde, sie insoweit gewerbsmäßig handelte, und sie schließlich – wenn auch nicht erheblich – vorbestraft ist. Erst unter Berücksichtigung des zusätzlichen Umstandes, dass die Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat und damit der vertypte Strafmilderungsgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt worden ist, hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles für jede der 16 Taten bejaht. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gem. § 46a StGB i. V. m. § 49a StGB schied wegen § 50 StGB aus. bb) Innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen die Angeklagte Q sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte für jede der 16 Taten jeweils auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. b) Einzelstrafe bzgl. der Tat zu Ziff. II. 1. b) der Urteilsgründe aa) Bei der Strafzumessung bzgl. der Tat zu Ziff. II. 1. b) der Urteilsgründe (100 Gramm Kokain) war grundsätzlich zunächst von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände – wenngleich erst unter Heranziehung der verwirklichten vertypten Strafmilderungsgründe – im Ergebnis bejaht. Ohne Berücksichtigung besonderer, gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe war nicht von einem minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen. Zugunsten der Angeklagten Q wirkte sich zwar aus, dass sie die Tat, die durch die damals bei ihr bestehende Neigung zum Betäubungsmittelkonsum mitverursacht worden ist und nunmehr schon geraume Zeit zurückliegt, vollumfänglich gestanden hat, ihr Tatbeitrag eher geringfügig war und sie als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist. Mit Blick darauf, dass Kokain ein Betäubungsmittel höherer Gefährlichkeit ist und die Grenze zur nicht geringen Menge vorliegend um mehr als das zehnfache überschritten wurde, überwogen hier aber die allgemeinen strafmildernden Gesichtspunkte nicht. Auch der zusätzliche Umstand, dass die Angeklagte Q in dem festgestellten Umfang Aufklärungshilfe geleistet hat und damit der vertypte Strafmilderungsgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt ist, führt hier nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in erheblichem Maße abweicht. Hiergegen sprach (wiederum), dass die Grenze zur nicht geringen Menge um mindestens das zehnfache überschritten wurde. Schließlich hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles aber in der Zusammenschau der allgemeinen Umstände, der geleisteten Aufklärungshilfe und unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB (Beihilfe) bejaht. Weitere Strafrahmenverschiebung schieden alsdann wegen § 50 StGB aus. bb) Innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen die Angeklagte Q sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. c) Einzelstrafen bzgl. der beiden Taten zu Ziff. II. 1. c) aa) und bb) der Urteilsgründe aa) Bei der Strafzumessung bzgl. der beiden Taten zu Ziff. II. 1. c) aa) und bb) der Urteilsgründe (ein Liter und fünf Liter Amphetamin-Öl) war für jede der beiden Einfuhrtaten von dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auszugehen. Die Kammer hat sodann auch hier für diese beide Fälle gesondert geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Ergebnis jeweils verneint. Dabei rechtfertigen weder die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte für sich genommen, noch die zusätzliche Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe als vertypten Strafmilderungsgrund jeweils die Annahme eines minder schweren Falles. Die Angeklagte hat zwar die Tat zu Ziff. II. 1. c) bb) (fünf Liter Amphetamin) vollumfänglich und die Tat zu Ziff. II. 1. c) aa) (ein Liter Amphetamin) zumindest teilweise gestanden, zudem liegen die Taten jeweils längere Zeit zurück und waren jeweils durch die damals bei ihr bestehende Neigung zum Betäubungsmittelkonsum mitverursacht, auch ist die Angeklagte als Erstverbüßerin besonders haftempflindlich. Die Überschreitung der Grenze zur nicht geringem Menge ist aber so erheblich, dass – selbst wenn man zusätzlich noch die Aufklärungshilfe als vertypten Strafmilderungsgesichtspunkt hinzunimmt – keiner der beiden Fälle ein minder schwerer ist. Die Grenze zur nicht geringen Menge wurde bei der Tat zu Ziff. II. 1. c) aa) der Urteilsgründe um mehr als das 25fache, bei der Tat zu Ziff. II. 1. c) bb) der Urteilsgründe sogar um mehr als das 100fache überschritten. Indessen hat die Kammer den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG aufgrund der geleisteten Aufklärungshilfe nach § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so dass von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten auszugehen war. bb) Innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen die Angeklagte Q sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte – unter Abstufung nach dem Grad des Überschreitens der Grenze zur nicht geringen Menge – für die erste Tat [ Ziff. II. 1. c) aa) der Urteilsgründe: ein Liter Amphetamin-Öl] eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und für die zweite Tat [ Ziff. II. 1. c) bb) der Urteilsgründe: fünf Liter Amphetamin-Öl] eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. d) Gesamtstrafenbildung Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) – unter erneuter Abwägung der bereits angeführten Strafzumessungserwägungen und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die einzelnen Taten in einem engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang standen – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten zurückgeführt. 3. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten B1 a) Einzelstrafen bzgl. der beiden Taten zu Ziff. II. 1. d) aa) und bb) der Urteilsgründe aa) Bei der Strafzumessung der beiden Taten zu Ziff. II. 1. d) aa) und bb) der Urteilsgründe (500 Gramm und 520 Gramm Marihuana) war grundsätzlich zunächst von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann auch hier geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Für den Angeklagten B1 sprach zwar, dass es sich bei Marihuana um eine „weiche Droge“ handelt. Zudem hat er sich – am vorletzten Hauptverhandlungstag und erst nach der Vernehmung des Zeugen T – teilgeständig eingelassen und die Taten liegen schon einige Zeit zurück. Diese Umstände haben aber, angesichts der Vorstrafen des Angeklagten B1 und mit Blick auf die mehrfache Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge nicht das Gewicht, um jeweils die Annahme eines minder schweren Falles zu rechtfertigen. In Widerspruch zur Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten B hat sich die Kammer damit nicht gesetzt. Zum einen hat der Angeklagte B seine Tat vollumfänglich gestanden, weshalb dieser Strafminderungsgrund stärker wiegt, als die diesbezügliche Strafmilderung bei dem Angeklagten B1 . Zum anderen hat der Angeklagte B1 – anders als sein Neffe – bereits Hafterfahrung und ist – anders als dieser – kein Erstverbüßer. bb) Innerhalb des danach eröffneten Strafrahmens von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, für und gegen den Angeklagten B1 sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, für die erste Tat [ Ziff. II. 1. d) aa) der Urteilsgründe] eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und für die zweite Tat [ Ziff. II. 1. d) bb) der Urteilsgründe] eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat die Kammer – anders als bei dem Mitangeklagten B – in der Strafhöhe zwischen den beiden Taten differenziert und die Strafe für die zweite Tat [ Ziff. II. 1. d) bb) der Urteilsgründe] niedriger bemessen, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte B1 aus der zweiten Lieferung einen Verlust gemacht hat, weil er die Betäubungsmittel von seinen Kunden zurücknehmen musste, ohne seinerseits die Ware an seinen Lieferanten zurückgeben zu können. b) Gesamtstrafenbildung Hinsichtlich der vorgenannten beiden Taten lagen die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 54 StGB vor. Außerdem waren nach § 55 StGB die Einzelfreiheitsstrafen von drei und vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 06.02.2017 (2 Ds – 92 Js 4966/16 – 572/16) – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe von fünf Monaten – in die nunmehr zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Die Kammer hat gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB die Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe, welche die höchste verwirklichte Strafe darstellte, unter zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten angemessen erhöht und eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet. Von Bedeutung für diese Bemessung der Erhöhung der Einsatzstrafe war unter anderem das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts: Der Angeklagte B1 hat die Straftaten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen, die jedoch gegen unterschiedliche Rechtsgüter gerichtet waren (bezüglich der hiesigen Verstöße gegen das BtMG die Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung im Ganzen und hinsichtlich der einbezogenen Strafen die Sicherheit des Straßenverkehrs). Zudem hat die Kammer die oben bereits dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie die durch das Amtsgericht Ahaus benannten Strafmilderungsgründe (vollumfängliches und reumütiges Geständnis einerseits, teilweise einschlägige Vorstrafen andererseits) berücksichtigt. c) Aufrechterhaltung der Sperrfrist Die Verhängung der Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gem. § 69a StGB war gem. § 55 Abs. 2 StGB aufrecht zu erhalten, da diese durch die hiesige Entscheidung nicht gegenstandlos geworden ist. d) Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfüllung der Bewährungsauflagen gezahlten Geldbetrags (20 Euro) Die Entscheidung über den Ausgleich für die Nichterstattung des in Erfüllung der Bewährungsauflagen gezahlten Geldbetrags beruht auf §§ 55 Abs. 1, 56f Abs. 3 S. 1 und 2, 58 Abs. 2 S. 2 StGB (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 22.02.2017 – 1 StR 555/16). VI. (Maßregel der Besserung und Sicherung) Die Unterbringung der Angeklagten B, Q und B1 in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen. 1. Voraussetzungen der Maßregelanordnung Gem. § 64 Satz 1 StGB soll diese Maßregel angeordnet werden, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und ferner die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach Satz 2 des § 64 StGB ist zusätzliche Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, einen Straftäter, der den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und daraufhin rechtswidrige Straftaten im Rausch begeht oder rechtswidrige Straftaten begeht, die auf seinen Hang zurückzuführen sind, durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. 2. Kein feststellbarer Hang bei den Angeklagten Ahmet und B Der Sachverständige Dr. T2 hat ausgeführt, es fehle hinsichtlich der beiden Angeklagten B1 und B aus medizinischer Sicht bereits an einem Hang im Sinne § 64 StGB. So sei es aufgrund der vorliegenden Informationen nicht möglich festzustellen, dass diese beiden Angeklagten Betäubungsmittel im Übermaß konsumieren oder in der Vergangenheit konsumiert hätten. Sie hätten beide angegeben, seit geraumer Zeit, keine Betäubungsmittel mehr zu nehmen. Für die Vergangenheit fehle es an konkreten Angaben zum Umfang des Konsums (Frequenz, Menge). Davon abgesehen seien negative Auswirkungen der Suchtmitteleinnahme auf die allgemeinen Lebensumstände der beiden Angeklagten nicht ersichtlich. So verfüge der Angeklagte B derzeit – gleiches sei zu den Tatzeitpunkten der Fall gewesen – über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Auch der Angeklagte B1 sei früher als Vorarbeiter tätig gewesen. Dass er nunmehr über keine Arbeitsstelle mehr verfüge, liege – soweit ersichtlich – nicht an einem übermäßigen Drogenkonsum, zumal dieser Angeklagte in einer länger andauernden Partnerschaft lebe. Eine Beeinträchtigung des sozialen Umfeldes oder der psychischen Gesundheit der beiden Angeklagten durch eine Betäubungsmitteleinnahme sei weder aktuell noch für die Vergangenheit feststellbar. Ausgehend von diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zutreffend wiedergeben und die sich die Kammer nach eigener – juristischer – Würdigung zu Eigen macht, fehlt es auch aus Sicht der Kammer an dem für eine Maßregelanordnung erforderlichen Hang bei den beiden Angeklagten B1 und B . Eine Neigung, Betäubungsmittel „im Übermaß“ zu sich zu nehmen, konnte nicht positiv festgestellt werden (zum Erfordernis der positiven Feststellung des Hanges: BGH, Beschl. v. 06.11.2002 – 1 StR 382/02 Rz. 14 bei juris). Dies insbesondere, da die Angeklagten den Konsum ohne Entzugserscheinungen selbstständig eingestellt haben und das Steuern des Konsums zu keinem Zeitpunkt wesentlich beeinträchtigt gewesen war. 3. Kein aktueller Hang bei der Angeklagten Q und keine negative Legalprognose Hinsichtlich der Angeklagten Q ist der Sachverständige Dr. T2 ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, es fehle aus medizinischer Sicht an einem Hang im Sinne § 64 StGB. Bei ihr sei die Vergangenheit sicherlich anders zu beurteilen als bei den beiden Mitangeklagten, zumal sie umfangreiche Angaben zu ihrer Betäubungsmittelhistorie gemacht habe. Unabhängig von der Frage, ob die Angeklagte in der Vergangenheit Alkohol und Betäubungsmittel im Übermaß konsumiert habe, sei dies jedenfalls seit über einem Jahr nicht mehr der Fall. Ausgehend von der Darstellung der Angeklagten, die er aus medizinischer und fachpsychiatrischer Sicht für authentisch halte, habe diese – ihren Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum seit über einem Jahr gänzlich eingestellt. Die Abläufe, die sie geschildert habe, würden von einer dauerhaften und belastbaren Abstinenzentscheidung zeugen. Nicht nur fehle es daher aus seiner medizinischen Sicht an einem Hang, daneben sei auch die Legalprognose für die Angeklagte positiv. Sie habe sich gänzlich aus ihrem früheren sozialen Umfeld gelöst, habe durch eigene Bemühungen und Unterstützung seitens ihrer Familie den Drogenkonsum eingestellt und sei auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Da die der Angeklagten zur Last gelegten Taten einen überschaubaren Zeitraum beträfen, sie nur unwesentlich strafrechtlich vorbelastet sei und gerade in sozialer Hinsicht zahlreiche protektive Faktoren vorhanden seien, sehe er es als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Angeklagte – gerade auch aufgrund der Konfrontation mit dem hiesigen Verfahren – zukünftig straffrei leben werde. Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Kammer nach kritischer Prüfung und eigener Überzeugungsbildung angeschlossen, da sie insbesondere auf einer zutreffenden Sichtweise von den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung basieren. Auch nach Auffassung der Kammer ist der von der Angeklagten Q vollzogene Wandel glaubhaft und von Dauer. Zwar ist sie mit den hier abgeurteilten Taten erheblich straffällig geworden. Solche Straftaten sind für sie aber – wie ihr bisheriger Lebenslauf zeigt – untypisch. Die Kammer hält es zudem für überzeugend, dass die Angeklagte Q sich nunmehr belastbar gegen eine Alkohol- und Betäubungsmitteleinnahme entschieden hat. Sowohl durch ihren Wegzug, aber auch durch ihre umfassende Aufklärungshilfe hat sie bewiesen, dass sie „ihr altes Leben“ hinter sich lassen wollte und auch tatsächlich gelassen hat. VII. (Teilfreispruch) 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat den Angeklagten B1 und Q darüber hinaus in ihrer Anklageschrift vom 03.08.2016 zur Last gelegt, in der Zeit von Ende Dezember 2015 bis Februar 2016 an zwei verschiedenen Gelegenheiten nach W in den Niederlanden gefahren, dort von T jeweils ein Kilogramm Marihuana erworben und dieses anschließend in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt zu haben. Dieses Marihuana habe der Angeklagte B1 jeweils in einer Teestube in E2 an einen unbekannten Abnehmer übergeben. 2. Freispruch aus tatsächlichen Gründen Von diesen beiden Tatvorwürfen waren die Angeklagten B1 und Q aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Tatnachweis konnte mit den vorhandenen Beweismitteln diesbezüglich nicht geführt werden. Der Angeklagte B1 hat die Begehung dieser beiden Taten in Abrede gestellt. Die Angeklagte Q hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, sie habe auch Fahrten für den Angeklagten B1 gemacht, genaueres wisse sie dazu aber nicht mehr. Auf Nachfrage erklärte sie, sich konkret jedenfalls an eine Fahrt erinnern zu können, die sie für B1 gemacht habe, was genau dort gehandelt und transportiert worden sei und in welcher Menge, wisse sie aber nicht mehr, sie meine sich an den Geruch von Marihuana zu erinnern. Bei der Polizei hatte die Angeklagte Q – nach Bekundung des Zeugen KHK T1 – zwar noch von zwei Taten mit je einem Kilogramm Marihuana gesprochen, welches in eine Teestube nach E2 gebracht worden sein soll. Genauer darauf eingegangen – so der Zeuge KHK T1 – sei man aber aufgrund der Vielzahl der Taten nicht. Die Angeklagte Q hat zu keinem Zeitpunkt Angaben dazu gemacht oder machen können, wann genau und in welchen Abständen diese Fahrten stattgefunden haben sollen, welche Qualität, Größe oder Form die Betäubungsmittel hatten, zu welchen Preisen sie erworben worden sein sollen und wie ihre Annahme von einem Kilogramm zustande gekommen ist. Der Zeuge T hat bezüglich dieser beiden Taten – die nicht Gegenstand seiner Aburteilung waren – von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO Gebrauch gemacht. Weitere objektive Beweismittel waren nicht vorhanden. Zwar hat die Angeklagte Q sich mit ihrer Angabe in der Hauptverhandlung nicht unerheblich selbst belastet, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sie den Sachverhalt frei erfunden hat. Dennoch reichen ihre diesbezüglichen Angaben weder für eine Verurteilung der Angeklagten Q selbst, noch für eine solche des Angeklagten B1 , da hinreichende Feststellungen – und sei es für eine Tat – bezüglich der Menge und der Qualität der Betäubungsmittel sowie eines ausreichend konkretisierten Tatzeitpunktes nicht mit hinreichender Sicherheit möglich waren. VIII. (Kosten- und Auslagenentscheidung) Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO.