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Urteil

33 KLs-122 Js 40/15-11/16

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2017:1016.33KLS122JS40.15.1.00
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Tenor

Die Angeklagten T1, U1, W1, D1 und F1 sind des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Der Angeklagte D1 ist darüber hinaus des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall schuldig. Der Angeklagte I1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.

Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

8 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte U1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte W1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren 6 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte I1 wird zu einer Freiheitsstrafe von

2 Jahren 3 Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte D1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte F1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Die Verurteilung erfolgt kostenpflichtig.

Folgende Gegenstände unterliegen der Einziehung:

Lfd. Nr.

Ass. Nr.

“BKA”

Gegenstand

101.

11.1

BtM, Marihuana in Metalldose

105.

11.13.1

480,00 EURO - Bargeld

141.

1

124 Vorschaltgeräte, davon 2 noch original verpackt

142.

2

120 Reflektoren

143.

2.1

120 Natriumdampflampen

144.

3

7 Lüfterwürfel

145.

4

Diverse Lüftungsschläuche

146.

5

5 U1sparente Kunststoffboxen zum Verbinden von Lüftungsschläuchen

147.

6

46 Flaschen/Kanister mit Düngemitteln

148.

7

4 Säcke mit Blumenerde

149.

8

Diverses Zubehör für Elektroinstallationen

150.

9

2 Wassertonnen, grün

151.

10

2 Tauchpumpen

152.

11

Diverse Pflanztöpfe, schwarz

153.

12

Diverse (Elektro) Werkzeuge

154.

13

13 Aktivkohle-Rohfilter, davon 1 noch original verpackt

155.

14

5 Hygrometer

156.

15

4 Packungen “Clonex”, angebrochen

157.

16

10 Anzuchtkästen (Bodenwanne + Deckel)

158.

17

1 Gartensprühflasche

159.

18

1 Verpackung eines Lüfterschlauches

160.

19

1 Rolle Luftpolsterfolie

161.

20

4 Kunststoffkisten /-wannen

162.

21

1 Stromverteilerkasten

164.

23

8 Verbinder für Lüftungsschläuche (sog. „Mauerflansch“)

165.

24

7 „Fancontroller“, davon 4 original verpackt

166.

25

Diverse Stücke Gewebeklebeband

167.

26

3 Leitern

168.

27

2 Messbecher, Kunststoff, 1 L

170.

ohne

Beprobungsmaterial

6 Tüten Raum 1

20 Pflanzen

5 Triebspitzen

171.

ohne

Beprobungsmaterial

6 Tüten Raum 2

25 Pflanzen

5 Triebspitzen

172.

ohne

Beprobungsmaterial

6 Tüten Raum 3

50 Pflanzen

5 Triebspitzen

§§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Abs. 3, 31, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten T1, U1, W1, D1 und F1 sind des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig. Der Angeklagte D1 ist darüber hinaus des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weiteren Fall schuldig. Der Angeklagte I1 ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Angeklagte U1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der Angeklagte W1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte I1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt. Der Angeklagte D1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte F1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgt kostenpflichtig. Folgende Gegenstände unterliegen der Einziehung: Lfd. Nr. Ass. Nr. “BKA” Gegenstand 101. 11.1 BtM, Marihuana in Metalldose 105. 11.13.1 480,00 EURO - Bargeld 141. 1 124 Vorschaltgeräte, davon 2 noch original verpackt 142. 2 120 Reflektoren 143. 2.1 120 Natriumdampflampen 144. 3 7 Lüfterwürfel 145. 4 Diverse Lüftungsschläuche 146. 5 5 U1sparente Kunststoffboxen zum Verbinden von Lüftungsschläuchen 147. 6 46 Flaschen/Kanister mit Düngemitteln 148. 7 4 Säcke mit Blumenerde 149. 8 Diverses Zubehör für Elektroinstallationen 150. 9 2 Wassertonnen, grün 151. 10 2 Tauchpumpen 152. 11 Diverse Pflanztöpfe, schwarz 153. 12 Diverse (Elektro) Werkzeuge 154. 13 13 Aktivkohle-Rohfilter, davon 1 noch original verpackt 155. 14 5 Hygrometer 156. 15 4 Packungen “Clonex”, angebrochen 157. 16 10 Anzuchtkästen (Bodenwanne + Deckel) 158. 17 1 Gartensprühflasche 159. 18 1 Verpackung eines Lüfterschlauches 160. 19 1 Rolle Luftpolsterfolie 161. 20 4 Kunststoffkisten /-wannen 162. 21 1 Stromverteilerkasten 164. 23 8 Verbinder für Lüftungsschläuche (sog. „Mauerflansch“) 165. 24 7 „Fancontroller“, davon 4 original verpackt 166. 25 Diverse Stücke Gewebeklebeband 167. 26 3 Leitern 168. 27 2 Messbecher, Kunststoff, 1 L 170. ohne Beprobungsmaterial 6 Tüten Raum 1 20 Pflanzen 5 Triebspitzen 171. ohne Beprobungsmaterial 6 Tüten Raum 2 25 Pflanzen 5 Triebspitzen 172. ohne Beprobungsmaterial 6 Tüten Raum 3 50 Pflanzen 5 Triebspitzen §§ 29 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, Abs. 3, 31, 33 BtMG, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c, 74 StGB. Gründe Vorbemerkung Gegenstand der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E4 vom xx.xx.xxxx war der Tatvorwurf, die Angeklagten hätten sich in unterschiedlicher Weise an der Planung und dem Betrieb von illegal betriebenen Indoor-Plantagen beteiligt. In diesen, teilweise von unbekannten Hinterleuten betrieben Plantagen, seien an vier verschiedenen Orten (P1, Anklagepunkt I., T2, Anklagepunkt II., T3, Anklagepunkt III. und T4, Anklagepunkt IV.) große Mengen Cannabis zum gewinnbringenden Verkauf produziert worden. Dabei seien die sechs hier verurteilten Angeklagten als Mitglieder einer Bande tätig geworden. Die Verurteilung bezieht sich auf die Anklagepunkte III. (T3) und IV. (T4), wobei nur der Angeklagte I1 kein Bandenmitglied war, und er nur bezüglich des Anklagepunktes IV. angeklagt wurde. Das Verfahren richtete sich zunächst gegen insgesamt neun Angeklagte. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten U1, I2 und O1, denen Beihilfehandlungen hinsichtlich einzelner Plantagen vorgeworfen wurden, abgetrennt und diese vorab am xx.xx.xxxx wegen Beihilfehandlungen ohne Bandenzugehörigkeit in den Plantagen P1 (U2, Anklagepunkt I., 1 Jahr Einzelfreiheitsstrafe), T3 (I2, Anklagepunkt III., 9 Monate Freiheitsstrafe) und T4 (O1, Anklagepunkt IV., 1 Jahr 3 Monate Jugendstrafe) verurteilt. Die Verurteilung des U2 ist rechtskräftig. Soweit die Anklageschrift den Angeklagten T1, U1 und W1 über die nachstehenden Feststellungen hinaus zur Last gelegt hat, auch am Aufbau und Betrieb einer Aufzuchtanlage in P1 (betreffend T1 und U1) bzw. T2 (betreffend T1 und W1) mitgewirkt zu haben (Anklagepunkte I. und II.) ist die Kammer gemäß § 154 StPO verfahren. Absprachen nach § 257c StPO wurden im Verfahren nicht getroffen. I. Persönliche Verhältnisse 1.) T1 Der 35-jährige Angeklagte T1 ist in I3 geboren. Seine Eltern sind geschieden. Seine Mutter wanderte mit ihm, als er noch ein Kind war, zunächst nach S1 aus, wo sie zwei Jahre lebten. Danach kamen sie über U3 nach E1. Auf dem Weg dorthin verloren sich der Angeklagte und seine Mutter aus den Augen, so dass er in E1 in ein Kinderheim kam. Im Jahr 1999, im Alter von 17 Jahren, wurde er von einer Familie in C1 adoptiert. Er lebte 2 bis 3 Jahre bei seiner Adoptivfamilie und zog dann in eine eigene Wohnung. Zu seinen leiblichen Eltern, die mittlerweile beide wieder in W2 leben, hat er seit der Adoption wieder Kontakt. Der Angeklagte T1 besitzt die E1 Staatsbürgerschaft und spricht die E1 Sprache überwiegend fließend. Er hat zwei Kinder, geboren 2004 und 2015. Seit etwa vier Jahren unterhält er eine feste Beziehung zu der ehemals mitangeklagten I2 und beide bezeichnen sich als verlobt. Frau I2 ist noch anderweitig verheiratet, lebt aber von ihrem Ehemann getrennt. Sie hat aus der Ehe zwei Kinder, einen schwerbehinderten Sohn, der bis zu seinem Tode im Jahr 2014 in einer Betreuungseinrichtung lebte, und eine Tochter, die in einer Einrichtung des Jugendamtes untergebracht ist. Bis zu ihrer Festnahme lebten der Angeklagte T1 und seine Lebenspartnerin in einer gemeinsamen C1er Wohnung. Sie möchten eine Familie gründen. Um sich den Wunsch nach einem gemeinsamen Kind zu erfüllen, unternahmen sie zwei Versuche einer künstlichen Befruchtung. Der zweite Versuch scheiterte kurz vor der Festnahme der Frau I2 im März 2016. In der Zeit, in der der Angeklagte im Kinderheim lebte, besuchte er die Schule und schloss die 10. Klasse mit Hauptschulabschluss ab. Anschließend begann er eine Gastronomieausbildung, die er jedoch nach einem Jahr wieder abbrach. Nach einer früheren Inhaftierung und Haftentlassung Mitte 2006 begann er zu arbeiten. Für 8 Monate war er in einer Wurstfabrik tätig, die dann jedoch insolvent wurde. 2007 versuchte der Angeklagte, sich mit einem Internetcafé eine selbständige Existenz aufzubauen, was jedoch scheiterte. Seit 2013 bis zum Tatzeitraum war der Angeklagte nacheinander in zwei verschiedenen Restaurants in C1 tätig, wo er vollschichtig bis zu 6 Tage die Woche arbeitete. Zuletzt verdiente er dort pro Tag 50,- € zuzüglich Trinkgeld von 100 bis 120,- € pro Tag. Die Wohnung des Angeklagten und seiner Verlobten wird vom Jobcenter finanziert und er bezieht zusätzlich Sozialleistungen. Er hat circa 10.000,00 € Schulden, auf die er Ratenzahlungen leistet. Seit 1999 konsumiert der Angeklagte T1 mit Unterbrechungen während eines Haftaufenthalts Drogen. Zunächst nahm er nur Cannabis, später zusätzlich Heroin. Aufgrund von Verurteilungen in den Jahren 2001 / 2002 verbüßte er eine Haftstrafe (dazu im Detail sogleich). In der JVA wurde er ärztlich wegen seines Drogenkonsums betreut und mit Methadon versorgt. Nach seiner Entlassung aufgrund der Strafaussetzung der Reststrafe im Juli 2004 begann er wieder zu konsumieren und nahm in wechselnder Menge und Häufigkeit Marihuana, Heroin, Crack, Crystal Meth oder Ecstasy zu sich. Im Jahr 2005 stellte er den Heroinkonsum ein. In den letzten Jahren und insbesondere im Tatzeitraum 2015 / 2016 konsumierte er weiterhin Marihuana und gelegentlich verschiedene Amphetamine, jedoch hielt sich der Drogenkonsum insgesamt in einem deutlich gemäßigteren Rahmen als in früheren Jahren. Nach seiner Inhaftierung in dieser Sache am xx.xx.xxxx klagte er über Frieren oder Schwitzen, Schlafstörungen und Sauerstoffmangel, der sich durch häufiges Gähnen äußere. In der C1er Haftanstalt wurde er diesbezüglich ärztlich untersucht, ohne dass ein Behandlungsbedarf festgestellt wurde. Nach 6 bis 9 Monaten Untersuchungshaft blieben die geschilderten Symptome aus. Der Angeklagte T1 verfügt nicht über eine Fahrerlaubnis. Er wurde zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, zuerst im Heranwachsendenalter mit Verhängung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung für die Erlangung der Fahrerlaubnis im Jahr 2014 scheiterte an einem positiven Drogentest. In dem Programm „Plan B“ wurde er diesbezüglich beraten, er müsse zunächst eine Therapie machen. Dies hat der Angeklagte bisher jedoch nicht in Angriff genommen. Schwere Krankheiten oder Unfälle hatte der Angeklagte nicht. Zwei Krankenhausaufenthalte wegen einer Blinddarmentfernung sowie einer Operation am Fuß verliefen komplikationslos. Strafrechtlich ist der Angeklagte T1 bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am xx.xx.xxxx sah die Staatsanwaltschaft C1 wegen des Vorwurfs des Erschleichens von Leistungen in drei Fällen von der Verfolgung ab, § 45 JGG. 2. Am xx.xx.xxxx stellte das Amtsgericht C1 ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Hehlerei und des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls das Verfahren gemäß § 47 JGG ein und ermahnte den Angeklagten. 3. Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht C1 (Az.: 425 Cs 27/01 JUG, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx) gegen den Angeklagten durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; zudem wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum xx.xx.xxxx verhängt. 4. Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht C1 (Az.: 425 Ls 90/91, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx) wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten. 5. Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht A1 (Az.: 11 Ds 375/01, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx) gegen den Angeklagten wegen Diebstahls einen 3-wöchigen Jugendarrest. Außerdem verwarnte es ihn und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. 6. Am xx.xx.xxxx verurteilte das Amtsgericht C1 (Az.: 425 Ls 193/02, rechtskräftig seit dem xx.xx.xxxx) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls, begangen am xx.xx.xxxx, zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 3 Monaten. Die vorangegangene Jugendstrafe aus Ziffer 4. wurde einbezogen. Die Reststrafe wurde am xx.xx.xxxx nach Verbüßung von 2/3 der Strafe zur Bewährung ausgesetzt bis zum xx.xx.xxxx und die Reststrafe mit Wirkung am xx.xx.xxxx erlassen sowie der Strafmakel zwischenzeitlich beseitigt. 7. Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht C1 gegen den Angeklagten durch Strafbefehl (Az. 330 Cs 43/07, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Betruges. 8. Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht C2 (Az.: 2b Cs 242/07, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx) durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und verhängte eine Fahrerlaubnissperre bis zum xx.xx.xxxx. 9. Die Geldstrafen zu Ziffer 7. und 8. wurden durch Beschluss vom xx.xx.xxxx zu einer Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zusammengeführt unter Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre. 10. Am xx.xx.xxxx wurde der Angeklagte T1 vom C3 in H1 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Nach unwiderlegter Einlassung des Angeklagten wurde er zu Unrecht wegen des Besitzes von Cannabis in seinem Haushalt verurteilt und nach 6 Monaten aus einer dortigen Untersuchungshaft entlassen, da der richtige Täter gefasst wurde. Bei der Tatbegehung unterlag der Angeklagte keinen Einschränkungen seiner Steuerungsfähigkeit i.S.d. §§ 20, 21 StGB. Seine Einsichtsfähigkeit war voll vorhanden. 2.) U1 Der 28-jährige Angeklagte U1 wurde in O2 (W2) geboren und wuchs dort in bäuerlichen Verhältnissen auf. Er besuchte 12 Jahre die Schule, schaffte aber die Abiturprüfung nicht und brach die Schule ab. Daraufhin entschloss er sich, nach F2 auszuwandern. Er hielt sich in den darauffolgenden Jahren überwiegend in U3 auf, wo er auch gemeldet war, aber immer wieder auch in E1, wo er 2009 erstmalig einreiste. In U3 erhielt er mit Hilfe von W2 Landsleuten, die sich auf die Beschaffung von Aufenthaltspapieren spezialisiert haben und ihn bei Behördengängen unterstützten, ein Visum, was alle 2 Jahre erneuert werden muss. In U3 erwarb er auch eine Fahrerlaubnis. Der Angeklagte spricht kaum U3 und bis zu seiner Inhaftierung auch praktisch kein E1. Lesen und schreiben kann er ebenfalls nur auf W2. Seit seiner Inhaftierung am 07. April 2016 hat er seine E1-kenntnisse etwas verbessert. Einen E1 Aufenthaltstitel hat er nicht. In U3 lebte er bei W2 Freunden. Auf der Suche nach Gelegenheitsjobs hielt er sich zwischenzeitlich in I4 auf und später in E1, wo er sich von der großen W2 Gemeinde in C1 Hilfe versprach. Auch in C1 kam er bei Landsleuten unter und suchte im W2 E2, einem der ständigen Treffpunkte der W2 Community in C1, Anschluss. Gemeldet ist er weiterhin in U3. Der Angeklagte U1 ist mit einer W2 verlobt. Am xx.xx.xxxx, kurz vor seiner Inhaftierung, kam das erste gemeinsame Kind des Paares zur Welt. Die Verlobte besuchte den Angeklagten mit dem gemeinsamen Sohn einige Male in der Untersuchungshaft, was jedoch aufgrund der Entfernung zum Wohnort nur alle paar Monate erfolgen konnte. Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am xx.xx.xxxx verurteilte ihn das Amtsgericht C1 (Az.: 401b Ls 25/09, rechtskräftig seit demselben Tag) zu 28 Tagen Jugendarrest wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der Jugendarrest ist verbüßt. 2. Am xx.xx.xxxx sah die Staatsanwaltschaft C1 wegen zweier Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz (am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx) von der Verfolgung ab gemäß § 45 JGG. 3.) W1 Der 33-jährige Angeklagte W1 ist geboren in I3 (W2) und besitzt die W2 Staatsangehörigkeit. Sein Vater ging zunächst alleine als Gastarbeiter in die damalige DDR und arbeitete im Bereich Maschinen in C4. Im Jahr 1996 zog der Angeklagte im Alter von 12 Jahren zusammen mit seiner Mutter im Rahmen einer Familienzusammenführung nach. Er verfügt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in E1. In der Folgezeit lebte die Familie in E3. Der Angeklagte W1 besuchte die Schule und schloss diese mit einem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 ab. Im Anschluss absolvierte er die Berufsschule und begann eine Ausbidung als Maurer. Da er den Abschlusstest nicht bestand, brach er diese ab und arbeitete zusammen mit seinem Vater in einem Obst- und Gemüseladen in E3. Später versuchte er, selbständig einen Kiosk zu betreiben. Im Jahr 2014 ging er nach C1 und versuchte dort, sich mit verschiedenen Jobs als Pizzadienst, Autotranssporteur, Küchenhilfe und Kellner seinen Lebensunterhalt zu verdienen. In C1 bezog er seine erste eigene Wohnung, aus der er jedoch nach einem Jahr wieder ausziehen musste, da er die Miete nicht mehr bezahlen konnte. Danach kam er zunächst bei Bekannten und bei seiner Freundin unter, die er im Jahr 2014 in C1 kennengelernt hatte. In der neuen Wohnung in der U4-Straße 84 in C1 meldete er sich nicht an. Mit seiner Freundin hat der Angeklagte W1 eine 3-jährige Tochter. Beide leben in einer neuen Wohnung. Die Freundin besuchte den Angeklagten zuletzt im November letzten Jahres und schrieb bis Jahresende auch Briefe. Seither hat er keinen Kontakt mehr gehabt. Der Angeklagte verfügt über eine Fahrerlaubnis. Probleme mit Alkohol oder Drogen, schwerwiegende Verletzungen oder Krankenhausaufenthalte hat der Angeklagte nie gehabt. Er hat jedoch 3.000 bis 4.000,00 € Schulden aus unterschiedlichen Quellen. Die Mietschulden aus der gekündigten C1er Wohnung sind hierin nicht einberechnet. Der Angeklagte geht davon aus, dass diese aus der einbehaltenen Kaution getilgt wurden. Der Angeklagte W1 ist wie folgt vorbelastet: Am xx.xx.xxxx verhängte das Amtsgericht E3 (217 Cs 320 Js 3479/14, rechtskräftig seit 18.03.2014) gegen ihn durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Körperverletzung. 4.) I1 Der 37-jährige Angeklagte I1 wurde in der Provinz R1 in W2 geboren. Im Jahr 2001 reiste er erstmals in E1 ein. Nach Ablehnung seines Asylantrages im Februar 2004 wurde er nach W2 abgeschoben. In den Jahren danach lebte er in W2 und übte dort verschiedene Tätigkeiten aus, unter anderem als Fischer und als Verkäufer. In der Hoffnung auf ein besseres Leben mit besser bezahlter Arbeit reiste er mit Hilfe von Schleppern über S1 in die O3. Die verlangte Summe von 20.000 USD für die geplante Weiterreise nach H1 konnte er nicht aufbringen, so dass er zunächst in den O3 blieb. Von dort reiste er im November 2015 mit dem Zug nach C1, wo er bei seiner Schwester, der ehemals mitangeklagten I2, und deren Lebensgefährten, dem Angeklagten T1 lebte. Er hatte Schulden in W2, hielt sich illegal in E1 auf und suchte nach einer Möglichkeit Geld zu verdienen. Der Angeklagte I1 ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. 5.) D1 Der 46-jährige Angeklagte D1 wurde in der Türkei geboren und kam im Wege der Familienzusammenführung nach E1, wo sein Vater bereits als Gastarbeiter tätig war. Die Familie lebte in L1. Hier besuchte der Angeklagte die Schule, die er ohne Abschluss beendete. Anschließend strebte er zunächst an, eine Ausbildung zu absolvieren, was er jedoch nicht in die Tat umsetzen konnte. Er trat in der Folge unterschiedliche Arbeitsstellen, unter anderem im Siebdruck an, und machte sich schließlich mit einem Hochzeitsgeschäft in E4 auf der X1-Straße selbständig. Er lebte jedoch weiterhin mit seiner damaligen Frau in L1. Ende 1999 veräußerte er eine Eigentumswohnung der Eheleute in F3 und wurde dabei nach seinem Empfinden „übers Ohr gehauen“. Die Wohnung musste letztlich versteigert werden und dem Angeklagten D1 blieben über 180.000,00 € Schulden aus der Anschaffungsfinanzierung, die durch den Versteigerungserlös nicht gedeckt wurden. Er strebt deshalb die Privatinsolvenz an. Nach der Trennung von seiner Frau zog er 2003 nach I5. Das Hochzeitsgeschäft gab er auf, da ihm dies zu viel wurde. In I5 war er im Autohandel tätig. Der Bruder seiner neuen Lebensgefährtin, die S1 Abstammung ist, veräußerte Gebrauchtwagen nach X2. Der Angeklagte D1 suchte passende Fahrzeuge zum Ankauf, die er dem Bruder seiner Freundin weiterveräußerte. Seine Lebensgefährtin unterhielt währenddessen ein Blumengeschäft, das er später mit ihr partnerschaftlich führte. Mittlerweile ist er Besitzer von zwei Blumenläden. Einen musste er anlässlich seiner Inhaftierung in dieser Sache aufgeben, der andere wurde zwischenzeitlich von seiner Lebensgefährtin alleine weitergeführt. Der Angeklagte war einmal verheiratet und ist mittlerweile geschieden. Aus der Ehe hat er vier Kinder, einen 23-jährigen Sohn, der gerade sein Abitur absolviert hat, eine 14-jährige Tochter, und Zwillinge, die jetzt in die 6. Klasse gehen. Mit seiner neuen Lebensgefährtin hat er ein weiteres Kind. Er hält Kontakt zu den Kindern aus erster Ehe und der Exfrau. Unterhalt zahlt er jedoch nicht und hat 13.000,00 € Schulden für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern angehäuft. Der Angeklagte D1 war nie schwer krank und ist nie in seinem bisherigen Leben operiert worden. Mit Drogenkonsum hat er keine Probleme. Der Angeklagte D1 ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Er wurde am xx.xx.xxxx in dieser Sache anlässlich seiner Wohnungsdurchsuchung vorläufig festgenommen und befand sich bis zur Haftverschonung am xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft. 6.) F1 Der 40-jährige Angeklagte F1 ist geschieden und kinderlos. Er wurde im U5 Teil von A2 geboren und ist U5 Staatsangehöriger. Auf A2 wuchs er bei seinen Eltern mit zwei jüngeren Schwestern auf. Der Vater des Angeklagten war KfZ-Mechaniker, seine Mutter Hausfrau. Die ältere der beiden Schwestern des Angeklagten ist Kindergärtnerin, die jüngere war als Wirtschaftsberaterin in einer Bank tätig, bevor sie eine Familie gründete und Hausfrau wurde. Nachdem der Angeklagte sein Abitur abgeschlossen hatte, reiste er am xx.xx.xxxx alleine nach E1 ein, um bei der Familie seiner Mutter Urlaub zu machen und sich über seine berufliche Zukunft klar zu werden. Sein Asylantrag wurde am xx.xx.xxxx abgelehnt, jedoch verfügt er als Familienangehöriger von E1n über einen Niederlassungserlaubnis. Nachdem er in dieser Zeit eine Tätigkeit im Blumengeschäft seines Onkels aufgenommen und seine künftige Ehefrau kennengelernt hatte, entschied er sich, in E1 zu bleiben. Die Ehe hielt 3 ½ Jahre und wurde kinderlos geschieden. Derzeit ist der Angeklagte F1 seit drei Jahren in einer festen Beziehung. Er plant wieder zu heiraten, jedoch nicht vor Abschluss des Strafverfahrens, da dies die Beziehung belastet. Beruflich war der Angeklagte F1 zunächst in verschiedenen Angestelltenverhältnissen tätig. Die ersten vier Jahre arbeitete er im Blumengeschäft seines Onkels, bis dieses verkauft wurde. Anschließend war er für 2 Jahre bei der Firma Q2, für 2 weitere Jahre bei der Firma C5 und W3 sowie 3 Jahre in einer Backstube und anschließend in einem Blumengeschäft im I5er Hauptbahnhof tätig. Am xx.xx.xxxx eröffnete er mittels angesparten Finanzmitteln ein eigenes Blumengeschäft in I5. Das Geschäft betreibt er bis heute. In der Zeit der Untersuchungshaft vertrat ihn ein Cousin soweit möglich. Der Angeklagte wurde am xx.xx.xxxx in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand bis zur Haftverschonung am xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft. Der Angeklagte F1 ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Feststellungen 1.) Vorgeschichte: Plantage P1 – Anklagepunkt I. Gegenstand der Ermittlungen und der Anklage waren zunächst zwei Marihuana-Indoor-Plantagen in P1 und T2, bezüglich derer den Angeklagten T1 und U1 (P1) beziehungsweise T1 und W1 (T2) eine Beteiligung vorgeworfen wurde. Die Plantagen wurden spätestens seit Mitte Juli 2014 geplant und im weiteren Verlauf des Jahres 2014 aufgebaut und zeitlich überschneidend von unbekannt gebliebenen Hinterleuten betrieben. Aufgrund einer Strafanzeige vom xx.xx.xxxx wurde die Plantage in T2 am xx.xx.xxxx durchsucht. Die Plantage in P1 wurde von den Betreibern bereits im Januar / Februar 2015 aufgelöst und abgebaut, so dass bei einer Durchsuchung am xx.xx.xxxx nur noch die leeren Räumlichkeiten vorgefunden wurden. Hinsichtlich beider Plantagen hat die Kammer das Verfahren betreffend die Angeklagten T1, U1 und W1 gemäß § 154 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt. a) Plantage P1 Bis Januar 2015 betrieben Hintermänner im Kellergeschoss des Gebäudes G1-Straße 8 unterhalb des Geschäftsbetriebes „F4“ in P1 illegal eine professionell eingerichtete Anlage zur Aufzucht von Cannabispflanzen. Diese wurde von der Außenwelt konspirativ abgeschirmt. Der Hauptraum der 600 qm großen Plantage wurde durch Rigipswände weiter unterteilt. Einer der abgeteilten Räume, war seitlich an den Wänden mit großflächigen Holzplatten versehen, die zur Installation von Elektrogeräten dienten und wies einen Wasserauslass mit Schlauchanschluss auf. In einem weiteren Raum (Nebenkeller) befanden sich zwei Matratzen und eine Kühltruhe sowie ein Pflanztisch mit einer Einrichtung zum Entstängeln geernteter Cannabispflanzen. Mittels eines Gartenschlauchs war dort eine Dusche improvisiert. Im Erdgeschoss des Gebäudes befand sich eine Toilette, die ausschließlich von den auf der Plantage eingesetzten Arbeitern genutzt wurde. Die Indoor-Plantage war während ihrer Betriebszeit auf eine Ernte von mehreren Dutzend Kilo Marihuanakraut zwecks illegalem Absatz ausgerichtet. Der Wirkstoffgehalt der abgeernteten Menge lag bei mindestens 2,3 % THC. Erst im Januar erhielten die Polizeibehörden Kenntnis von der Plantage, die im Februar 2015 schon vollständig geräumt war. Im April 2015 fanden sich bei der Durchsuchung noch geringfügige Reste von Cannabispflanzen und Spuren Beteiligter. b) Beteiligung der Angeklagten T1 und U1 Der Angeklagte U1 war zunächst in U3 und dann in den O3n auf Arbeitssuche, wo er von einem unbekannt gebliebenen W2 eine Arbeitstätigkeit auf der Plantage in P1 angeboten bekam. Er führte dabei Ende Dezember 2014 / Anfang Januar 2015 nur einen Tagesjob aus und half beim Abbau der restlichen Plantagengerätschaften sowie bei der Beseitigung von Pflanzenresten und Erde auf der im Übrigen bereits abgebauten Plantage. Hierfür erhielt er einen Tageslohn von 100,00 € in bar. Ihm war bekannt und bewusst, dass sich seine Tätigkeiten auf eine illegale Plantage bezogen. Der Angeklagte T1 bot dem anderweitig verurteilten U2 an, er könne in der Cannabis-Plantage in P1 als Gärtner arbeiten. Er stellte ihm in Aussicht, dort könne er in der Probezeit 1.000,00 € und später insgesamt 2.000 bis 3.000,00 € verdienen. Daraufhin hielt sich der U2 einige Tage in der noch unbewirtschafteten Plantage zur Durchführung von Vorarbeiten auf und befestigte auf Anweisung der Anlagenbetreiber Holzplatten an der Wand des Hauptkellers zur späteren Anbringung von Elektroinstallation zum Betrieb der Anlage, bereitete die Stromkabel zur Einrichtung der Elektroinstallation vor, errichtete Teile der Trennwände zur Unterteilung des Hauptkellers, verpackte Blumenerde für die Aufzucht der Cannabispflanzen in Säcke und hielt die Plantagenräume sauber. Die nachfolgend beschriebenen Plantagen in T3 und T4 wurden in gemeinschaftlichem Zusammenwirken angemietet, umgebaut und mit einfachsten Mitteln hergerichtet. Sie wurden unter Verstoß gegen bau-, arbeits-, gewerbe-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regeln effektiv betrieben. 2. Plantage T3 – Anklagepunkt III. Die Plantage in T3 wurde zeitlich im Anschluss an die Plantagen in P1 und T2 von April 2015 an bis zur polizeilichen Durchsuchung am xx.xx.xxxx betrieben. Ausgehend von den Ermittlungen im Zusammenhang mit der P1er Plantage konnten die Ermittlungsbehörden Mitte September 2015 den Standort der Plantage T3 ausfindig machen. Das Objekt sowie die Verdächtigen wurden punktuell observiert und ihre Telekommunikation teilweise überwacht. a) Vorgeschichte und Planung Im Frühjahr 2015 wurden D1 und F1 sowie andererseits der T1 unabhängig voneinander von Hinterleuten aus den O3n angesprochen, die mehrere Marihuana Plantagen in E1 aufbauen wollten. T1 wurde von einem „P2“ kontaktiert, der ihm für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Plantagenaufbau je nach Ernteerfolg 5.000,00 € bis 7.500,00 € pro Ernte versprach. Übereinstimmend gingen „P2“ und T1 davon aus, dass alle 2 bis 3 Monate eine neue Ernte erfolgen würde. Dafür sollte er im Auftrag der W2 Hinterleute aus den O3n vor Ort den Aufbau und Betrieb der Plantage vergleichbar der Funktion eines Geschäftsführers leiten und Ansprechpartner für D1 und F1 sein sowie dem „P2“, „S2“ und weiteren W2 Hinterleuten in den O3n Bericht erstatten. Im weiteren Verlauf tat er dies auch mehrfach. T1 ließ sich darauf ein, da er sich für seine koordinierenden Tätigkeiten einen hohen Profit versprach. D1 und F1 lernten den unbekannt gebliebenen „S2“ erstmalig bei anderweitigen Geschäften in den O3n (sie beabsichtigten dort günstig „Red Bull“ Getränke einzukaufen und in E1 wieder zu verkaufen) in einem Café kennen. Der S2 erzählte ihnen, er sei U5, habe früher in den O3n gelebt und jetzt in C1. Zu einem späteren Zeitpunkt hielten sich D1 und F1 in C1 auf (wiederum zu Einkaufsaktivitäten und zum Besuch ihres Bekannten „S3“) und besuchten dort abredegemäß den „S2“. Zu einem ungeklärten späteren Zeitpunkt trafen sich S2, D1, F1, T1 und W1 in I5, wobei D1 und F1 auf Veranlassung des „S2“ erschienen und T1 auf telefonische Anordnung des „P2“. Ziel des Treffens war es aus Sicht der Hinterleute zu besprechen, wie eine Marihuana Plantage aufgebaut werden könnte. Dies hatte der „P2“ dem T1 vorher mitgeteilt und ihn zu diesem Zweck zu dem Treffen geschickt. Dementsprechend eröffneten T1 und S2 das Vorhaben dem D1 und F1. S2 unterbreitete D1 und F1 den Vorschlag, beiden jeweils 10.000,00 € zu bezahlen, wenn sie ihm eine geeignete Räumlichkeit zum Betrieb einer Marihuana-Indoorplantage vermitteln könnten. D1 und F1 erklärten sich einverstanden. Die Zusammenarbeit von T1, D1, F1 und den Hinterleuten war spätestens zu diesem Zeitpunkt besiegelt. D1 kontaktierte in der Folgezeit seinen Bekannten T5, der sich ihnen zunächst als „N1“ vorstellte, um ein geeignetes Objekt zu finden. T5 schlug ihm das Gebäude der ehemaligen Diskothek „Q3“ am H2-Weg 18 in T3 (T6) vor, das durch den gesondert verfolgten Zeugen D2 zur Vermietung stand. D1 vereinbarte eine Besichtigung des Objekts mit T1, bei der auch F1, U1 und W1 zugegen waren. Allen sagte die Örtlichkeit zu, die in einem Gewerbegebiet lag, und die sich gut nach außen hin konspirativ abschirmen und unauffällig betreiben ließ. Im Anschluss veranlasste D1 den Abschluss eines Mietvertrages. Dieser wurde ihm von Vermieterseite unterzeichnet durch T5 übermittelt. Für die mieterseitigen Personalien und Unterschriften organisierte er einen Polnischen Staatsbürger mit Namen Q4 als Strohmann, der für eine Entlohnung von 1.000,00 € den Vertrag am xx.xx.xxxx für die Mieterseite unterschrieb. Außerdem wurde auf Veranlassung des D1 auf seinen Namen ein Vertrag mit dem örtlichen Energieversorger abgeschlossen. Dabei war von vornherein geplant, die ganz erheblichen Stromkosten anlässlich des Betriebs der Plantage zu umgehen, da der Strom vor dem Zähler durch bauseits illegale Veränderungen abgezapft werden sollte. Nach Abschluss des Mietvertrages wurde die Plantage mit einfachen Mitteln in eine professionelle Cannabis-Plantage umgerüstet. Die Angeklagten T1, D1, W1, U1 und F1 waren anlässlich der Planung entschlossen, im Rahmen der Gruppierung nach einer ersten Ernte auch weiterhin an der Aufzucht von Folgeernten mitzuwirken und davon zu profitieren. b) Plantage Bei den Räumlichkeiten handelte es sich um ein einstöckiges Gebäude mit Kellergeschoss und Flachdach. Das Kellergeschoss war in eine Vielzahl von Räumen unterteilt, von denen vier fensterlose Räume für die Aufzucht von Cannabispflanzen genutzt wurden. In den Räumlichkeiten befanden sich bei der polizeilichen Durchsuchung und Sicherstellung am 30.09.2015 insgesamt 1.594 Cannabispflanzen, darunter – auf vier Räume verteilt – 26 Pflanzen mit einer Wuchshöhe von 25 cm, 338 Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von 80 bis 107 cm, 510 Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von 95 bis 130 cm und 720 Cannabispflanzen mit einer Höhe von 25 bis 40 cm. Dies sollte kurzzeitig aufeinander folgende Ernten ermöglichen. Ein Nebenraum war dazu eingerichtet, abgeerntetes Pflanzenmaterial zu Marihuana zu verarbeiten. Dort wurden am xx.xx.xxxx 311 Gramm bereits verarbeitetes Marihuana sichergestellt. Die nach außen abgeschirmte Aufzuchtanlage war professionell eingerichtet und mit einem speziellen Beleuchtungs- und Belüftungssystem versehen. Eine elektrische Anlage versorgte die Pflanzen mit Licht und Wärme, wozu teils spezielle Lampen durch Ketten von der Decke tief über die Pflanzen gehängt waren. Der Belüftung der Plantagenräumlichkeiten diente ein Schlauchsystem, das über die Oberlichter nach außen geführt wurde und zur VermeiE5 einer nach außen wahrnehmbaren Geruchsentwicklung mit einem Aktivkohlefilter ausgestattet war. Bewässert wurden die Pflanzen durch Tauchpumpen und ein fest installiertes Sprühsystem. Die Anlage wurde über ein zentrales Stromkabel unter Umgehung der eingerichteten Zähler mit elektrischer Energie versorgt. Die dort lebenden Gärtner waren illegal tätig. Sie waren auf Veranlassung des T1 instruiert, nur Kontaktleuten zu öffnen. Sie selbst sollten die Räumlichkeiten möglichst nicht verlassen, damit kein Außenstehender Verdacht schöpfen konnte. Die Gärtner lebten unter äußerst primitiven Umständen abgeschottet von der Außenwelt. Die in der Plantage sichergestellten Pflanzen wiesen Wirkstoffgehalte zwischen 1,30% und 2,61%, das verarbeitete Material von 10,4% (Teilmenge von 162 Gramm) und 5,43% (Teilmenge von 149 Gramm) auf. Insgesamt ergab sich nach Trocknung ein konsumfähiger Anteil (Blätter und Blüten) Marihuana mit einer Gesamtmasse von 35.562,8 Gramm mit einer Masse von 821,81 Gramm reinem THC. Dem Energieversorger entstand durch die Entziehung erheblicher Mengen Energie ein finanzieller Schaden in mindestens fünfstelliger Höhe. c) einzelne Tätigkeiten der Angeklagten bei Planung, Aufbau und Betrieb der Plantage T3 T1 und D1 fassten Vertrauen zueinander und sie stimmten sich in der Folgezeit eng telefonisch, aber auch bei diversen Treffen persönlich ab. T1 Der Angeklagte T1 erhielt seine Anweisungen von den Hinterleuten „P2“ und teilweise auch von „S2“. Den P2 traf er insgesamt 6-7 Mal, überwiegend zu Beginn der Planungsphase. Die Treffen fanden teilweise in den O3n, teilweise in C1-Hellersdorf oder im E3 in C1 statt. Auf Vermittlung des „P2“ und „Frau Q5“ sprach der U1 den T1 an, da er Arbeit suchte. T1 vereinbarte mit ihm, dass er gegen Bezahlung mit ihm zusammen Fahrten zu Gesprächen mit D1 und F1 in I5 oder zur Plantage in T3 unternehmen sollte. Auch mit W1 vereinbarte T1, dass dieser für Fahrtätigkeiten im Zusammenhang mit dem Plantagenbetrieb auf Abruf für ihn tätig sein solle. Hierfür erhielt W1 zwischen 100,00 € und 300,00 € je Fahrt von T1, da dieser nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte. Darüber hinaus akquirierte T1 den Zeugen R2, der wegen seiner Gärtnertätigkeit in einer Cannabis-Plantage in Belgien vorbestraft war, gegen eine versprochene Entlohnung von 1.000,00 € bis 1.500,00 € als Gärtner der Plantage. U1 hatte bei T1 eine Vertrauensposition inne. Er konnte sich darauf verlassen, dass U1 die Informationen über die deutlich von C1 entfernte Plantage nicht an andere weitergeben würde, was das Risiko einer Entdeckung der Plantage bedeutet oder den unberechtigten Zugriff Dritter auf diese möglicherweise nach sich gezogen hätte. In der Folgezeit überwachte T1 im Auftrag der Hinterleute den Umbau der Räume in eine Indoor-Plantage. Er war sowohl für die beim Plantagenaufbau tätigen W2 als auch für D1 und F1 erster Ansprechpartner. Auf seine Veranlassung halfen D1, F1, U1, W1 und weitere unbekannte W2 dem T1 für 1 bis 2 Stunden beim Ausladen von Plantagenequipment aus einem Transporter und beim Verbringen der Gegenstände in die bis dahin noch uneingerichteten Plantagenräume. Darunter befanden sich Leuchtstoffröhren, Reflektoren, eine Lüftungsanlage, große Kohlefilter, Stromkabel sowie weiteres Plantagenequipment, das teilweise in Plastiktüten verpackt war, teilweise offen hereingetragen wurde und für alle Helfer sichtbar war. T1 erteilte die Anweisungen, welche Anschaffungen zu diesem Zweck getätigt werden sollten und hielt sich selbst im Zeitraum ab April 2015 bis zur Durchsuchung am xx.xx.xxxx mindestens 7 mal vor Ort auf, unter anderem um Ausrüstung anzuliefern. Insbesondere brachte er einmal Pflanzendünger von I4 nach T3 sowie am xx.xx.xxxx mit dem von seiner Lebensgefährtin, der anderweitig verurteilten I1 gesteuerten Fahrzeug VW-Golf (amtliches Kennzeichen x-xx xxxx) 20 große Säcke mit Blumenerde von C1 nach T3. Mit D1 stand T1 in regelmäßigem Kontakt per Telefon und SMS und teilte ihm mit, welche Gegenstände für den Plantagenaufbau beschafft werden sollten. Unter anderem forderte er D1 im September 2015 auf, Erde anzuliefern und eine „C63“, eine bestimmte Sicherung, zu beschaffen. Wenn D1 eine Lieferung für die Plantage hatte, kündigte er sich manchmal ca. 15 Minuten vorher telefonisch bei T1 an, der dann durch Weiterleitung der Information dafür sorgte, dass D1 von den Plantagenarbeitern hereingelassen wurde. Nach Einrichtung der Plantage erfolgte die Aufzucht von Marihuana-T7, die vom Gärtner R2 und mindestens einem weiteren Gärtner gepflegt wurden. Es erfolgte eine erste Ernte von geplant 20 bis 25 kg Marihuana. Aufgrund des heißen Sommers gingen einige Pflanzen ein, so dass entgegen der Erwartungen nur ein Ertrag von 17 kg Marihuana erzielt wurde. Dieses war zudem von so schlechter Qualität, dass es sich in E1 zunächst nicht verkaufen ließ. Deshalb fuhr T1 mit U1 am xx.xx.xxxx in die O3, um die Ernte dort zu veräußern. Zu welchem Preis der Absatz gelang, blieb ungeklärt. D1 und F1 verlangten von T1 die Bezahlung der versprochenen 10.000,- €, da es eine erste Ernte gegeben hatte. Dieser verweigerte die Bezahlung mit der BegrünE5, die Ernte sei „Scheiße“ gewesen. Dem Angeklagten T1 war bewusst, dass es sich bei dem auf seine Veranlassung produzierten Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelte, für dessen Handel keiner der Beteiligten über eine Erlaubnis verfügte. Er hatte von Anfang an vor, die Plantage so lange wie möglich in Betrieb zu halten und von jeder der aufeinander folgenden Ernten und dem Verkauf des Marihuana durch Bezahlung aus den Erlösen zu profitieren. Dabei war ihm bewusst, dass die Kapazitäten der Plantage auf mehrere hundert Pflanzen ausgerichtet waren und hieraus Marihuanamengen im zweistelligen Kilobereich gewonnen werden sollten. Entsprechende Vereinbarungen traf er mit den Hinterleuten „P2“ und „S2“. Mit D1 und F1 kooperierte er im beidseitigen Einvernehmen über diese Zielrichtung. W1 und U1, die vom Betriebszweck der Plantage ebenfalls durch T1 Kenntnis hatten, wurden von ihm in ihre Aufgaben eingewiesen, um gemeinsam den längerfristigen Plantagenbetrieb zu ermöglichen. U1 Der Angeklagte U1, der nach seinem Tagesjob auf der Plantage in P1 in den O3 und U3 keine neue Arbeitsgelegenheit fand, suchte schließlich in C1 im E2 Anschluss bei Landsleuten. Dort wurde er über eine „Frau Q5“ an einen „P2“ verwiesen, der ihn wiederum mit T1 bekannt machte. Unabhängig davon hatte er in der W2 Gemeinde in C1 den W1 in einem Lokal kennengelernt. Mit T1 kam er zunächst überein, dass er für dessen Auftraggeber nach näherer Anweisung des T1 entgeltlich als Fahrer zur Verfügung stehen sollte. Hierzu wurde ihm von T1 ein PKW der Marke VW zur Verfügung gestellt, den er auch für private Zwecke nutzen durfte, solange er auf Abruf für T1 zur Verfügung stand und ausreichend aufgetankt war. Die erste Fahrt unternahm er Anfang April 2015 gemeinsam mit T1 von C1 zur Plantage in T3, wo er dabei half, das von ihm als solches erkannte Plantagenequipment aus einem dortigen Transporter ins Gebäude zu bringen. T1 erklärte ihm anlässlich der Planungsgespräche zwischen T1 und D1 sowie F1, dass hier eine Cannabis-Plantage errichtet werden sollte. Am xx.xx.xxxx fuhr er den T1 von C1 in die O3. Zum Zweck dieser Fahrt war ihm mitgeteilt worden, dass das in T3 geerntete Marihuana in E1 wegen schlechter Qualität unverkäuflich sei. Ende September unternahm U1 eine weitere Fahrt von C1 nach T3 und lieferte dort auf Anweisung Lebensmittel für die in der Plantage lebenden Arbeiter an. Dem Angeklagten U1 war bei Durchführung der vorgenannten Arbeiten zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass Einrichtung und Betrieb der Aufzuchtanlage ausschließlich auf die längerfristige Produktion von Cannabis in mehreren Ernten und dessen unerlaubten Umsatz ausgerichtet war. Ihm war auch bewusst, dass seine Beiträge Einrichtung und Betrieb der Anlage und damit die Herstellung und den Handel mit unerlaubten Betäubungsmitteln förderten. Hierdurch wollte er über den ihm versprochenen Arbeitslohn persönlich von dem erzielten Gewinn profitieren. Auch dem Angeklagten U1 waren der dargestellte Umfang der Plantage und die daraus folgenden Produktionsmengen bekannt. Er wusste weiterhin, dass die mit ihm absprachegemäß zusammenarbeitenden Angeklagten T1, U1, W1, D1 und F1 mit demselben Ziel tätig waren. Bei seinen Fahrten zusammen mit T1 – unter anderem in C1 – tauschten sich beide auf vertrauensvoller Basis über den Fortschritt der Plantagen aus. W1 Der Angeklagte W1 war beim ersten Treffen des D1 und F1 mit „S2“ und weiteren W2 anwesend. Das erste Mal, als er für T1 Fahrdienste erledigte, fuhr er ihn von C1 nach I5 zu einer Besprechung betreffend die Plantagenplanung, das beim Essen in einem McDonalds in I5 stattfand. An der Besprechung nahm er ebenfalls teil. Weiterhin war er bei der Besichtigung des vom D1 vorgeschlagenen Plantagengeländes in T3 dabei und half später beim Entladen des U1sporters mit Plantagenequipment in T3. Für seine Einsätze erhielt er von T1 eine Entlohnung zwischen 100 und 300,00 € sowie Erstattung der Spritkosten. Auch dem Angeklagten W1 war bereits seit dem ersten Treffen die dargestellte Zielsetzung der Plantage bekannt. Auch wenn er nicht unmittelbar aus den Gewinnen der Plantage entlohnt werden sollte, wollte er deren Betrieb ermöglichen, um sich längerfristig eine Einnahmequelle zu erhalten. Auch ihm war bekannt, dass der Anbau und Handel des Cannabis unerlaubt erfolgte und zu diesem Zweck die ihm bekannten „S2“, „P2“, T1, U1, D1 und F1, mit denen er persönlich zusammenwirkte, gemeinsam agierten. D1 Der D1 suchte und fand wie bereits ausgeführt ein geeignetes Gelände zum Betrieb einer Indoor-Plantage in T3, das er den übrigen Beteiligten bei einem Besichtigungstermin vorstellte. Im weiteren Verlauf organisierte er die Unterzeichnung des Mietvertrages und des Vertrages mit dem Energieversorger durch einen polnischen Strohmann. Für die weitere Ausführung des Mietvertrages war er gegenüber dem Vermieter Ansprechpartner als faktischer Mieter. Von T1 erhielt D1 telefonische Anweisungen zur Beschaffung verschiedener Ausstattungs- und Versorgungsgüter für die Plantage. D1 seinerseits leitete die Information an F1 weiter, woraufhin einer von beiden oder beide gemeinsam die Besorgungen ausführten. So lieferten sie auf Geheiß des T1 bei zwei Gelegenheiten Blumenerde in die Plantage (einmal der D1 alleine und beim zweiten Mal mit F1 gemeinsam) und bei mindestens 3 weiteren Gelegenheiten andere Einrichtungsgegenstände, die sie bei dem Fachhändler „V1“ in C6 erworben hatten. Ihre Auslagen in Höhe von 7.000,00 € erhielten sie von T1 erstattet. D1 und F1 verfügten nicht über einen Schlüssel zur Plantage. Bei ihren Anlieferungen waren sie darauf angewiesen, dass die in der Plantage tätigen W2 ihnen nach telefonischer Ankündigung von innen öffneten. So stellte D1 am xx.xx.xxxx eine Lieferung an der Tür zur Plantage ab, da ihm nicht geöffnet wurde. Bei anderen Gelegenheiten meldete er sich wie vorher vereinbart telefonisch beim T1 an, der dafür sorgte, dass die in der Plantage aufhältigen Arbeiter ihm öffneten. D1 wusste von Anfang an, dass die von ihm vermittelten Räume für eine groß angelegte Plantage zum unerlaubten Anbau von Cannabis dienten, und dass diese auf längere Dauer mit mehreren Ernten konzipiert war. Auch der Umfang der hieraus beabsichtigten Ernten mit mehreren Kilo Marihuana war ihm bekannt. Er wirkte persönlich in Kenntnis des arbeitsteiligen Tätigwerdens mit F1, „S2“, T1, U1 und W1 zusammen und wollte den Erfolg der Plantage, um nach erfolgter Ernte aus den Gewinnen seine Bezahlung zu erhalten. F1 Der Angeklagte F1 verpflichtete sich zusammen mit D1 gegenüber dem „S2“ gegen Bezahlung von 10.000,00 € zunächst einen Raum für eine Cannabis-Plantage zu finden. Zusammen mit D1 traf er dessen Bekannten T5, der ihnen ein Objekt vorschlug, und besichtigte dieses zunächst mit D1 und später mit den W2esischen Beteiligten. Wie auch der D1 half er zudem auf telefonische Anweisung des T1 gegenüber D1 beim Ausladen des Plantagenequipments in T3 und lieferte einmal Blumenerde und bei mindestens 3 weiteren Gelegenheiten Ausrüstungsgegenstände aus dem Fachgeschäft V1 zur Plantage in T3. Bezüglich des Angeklagten F1 gelten die weiteren Ausführungen zu D1 entsprechend: Er wusste von Anfang an, dass die von ihm vermittelten Räume für eine groß angelegte Plantage zum unerlaubten Anbau von Cannabis dienten, und dass diese auf längere Dauer mit mehreren Ernten konzipiert war. Auch der Umfang der hieraus beabsichtigten Ernten mit mehreren Kilo Marihuana war ihm bekannt. Er wirkte persönlich in Kenntnis des arbeitsteiligen Tätigwerdens mit D1, „S2“, T1, U1 und W1 zusammen und wollte den Erfolg der Plantage, um nach erfolgter Ernte aus den Gewinnen seine Bezahlung zu erhalten. 4. Plantage T4 – Anklagepunkt IV. Die Plantage in T4 wurde als Ersatz für die polizeilich entdeckte Plantage in T3 ab dem xx.xx.xxxx aufgebaut und wiederum bis zur ihrer Durchsuchung am xx.xx.xxxx betrieben. Die polizeiliche Observation und Überwachung der Telekommunikation erfolgte bereits im Planungsstadium, so dass die Plantagenörtlichkeit (aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zwar nicht unmittelbar, aber im Umfeld) den Ermittlungsbehörden von Anfang an bekannt war. Zur Ermittlung weiterer Beteiligter und zur Sammlung von Beweismaterial erfolgte die Observation und Telekommunikationsüberwachung von da an punktuell bis zur konzertierten Vornahme von Durchsuchungen und Festnahmen. a) Planung Bereits vor der Durchsuchung der Plantage in T3 am xx.xx.xxxx bat T1 die Mitangeklagten D1 und F1, ein Objekt für die Einrichtung einer weiteren Cannabis-Plantage zu finden, die T1 nunmehr in eigener finanzieller Verantwortung aufbauen wollte. D1 schlug ihm unter anderem ein Objekt in I6 vor, das sie auch besichtigten, jedoch ohne dies weiter zu verfolgen. Nachdem die Plantage in T3 „aufgeflogen“ war, trafen sich D1, F1, T1 und U1 zur Besprechung bei einem McDonalds Restaurant in I5. Die Suche nach einer neuen Räumlichkeit für eine Plantage wurde nun dringlich, und man entschloss sich gemeinsam „weiterzumachen“. T1, D1 und F1 planten nunmehr ohne Mitwirken der Hinterleute arbeitsteilig eine eigene Cannabis-Plantage aufzubauen. Die Verkaufserlöse aus mehreren, von ihnen geplanten Erntevorgängen, sollten nach Abzug der jeweiligen Auslagen hälftig zwischen D1 und F1 einerseits und T1 andererseits geteilt werden. Sie rechneten dabei mit einem Gewinn von mindestens 70.000,00 € pro Ernte. Beabsichtigt war von allen im Planungsstadium beteiligten Angeklagten, größtmöglichen Profit durch die Plantagen, in denen in kurzer Folge Ernten erzielt und umgesetzt werden sollten, zu erzielen. Das nach der Durchsuchung in T3 offen zutage liegende und erkannte Risiko nahmen die Angeklagten in Kauf. Sie gingen davon aus, dass ihr konspiratives Vorgehen und der unauffällige Betrieb einer neuen Plantage an einem anderen Ort jedenfalls nicht zu Festnahmen ihrer Personen führen würde. In der Folgezeit besichtigten D1 und F1 eine Gewerbehalle in T4 in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des D1, die von einem Bekannten des F1 zur Vermietung stand. Da die Örtlichkeit ihren Vorstellungen entsprach, vereinbarten sie für den xx.xx.xxxx einen Besichtigungstermin mit T1. Am Abend des xx.xx.xxxx trafen sich D1 und F1 zunächst mit T1, der in Begleitung des U1 und einer weiteren unbekannten Person gemeinsam mit dem PKW ankam, in einem McDonalds Restaurant in der X3-Straße in T4, um sich dort zu besprechen. Anschließend fuhren sie gemeinsam zu der Gewerbehalle und besichtigten diese von innen. Diese Angeklagten fanden die Halle geeignet, und sie beschlossen, dort die entsprechenden Umbauten vorzunehmen, um dort eine Plantage mit möglichst vielen Ernten zu betreiben. Der später hinzu getretene Gärtner I1 und der gesondert abgeurteilte Gärtner O4 schlossen sich der Bande jedoch nicht an. b) Plantage Entsprechend dieser Planung wurde die Cannabis-Plantage in der Folgezeit in der Lagerhalle an der Anschrift Am C7-Weg 25 in T4 aufgebaut und betrieben. Der Plantagenbereich innerhalb der Lagerhalle gliederte sich dort in einen Hauptraum, einen primitiven Schlafraum und den Sanitärbereich. An die Plantage schlossen sich zur einen Seite eine weitere Lagerhalle, zu einer anderen Wohneinheiten an. Dass das Gebäude dem Plantagenbetrieb diente, war von außen nicht erkennbar und wurde von den Betreibern der Anlage gezielt verschleiert. Im Hauptraum des Plantagenbereichs waren durch Trennwände ein Lüftungsraum sowie drei weitere Räume geschaffen worden, in denen sich die Cannabispflanzen befanden. In den Räumlichkeiten befanden sich bei der polizeilichen Durchsuchung und Sicherstellung am xx.xx.xxxx insgesamt 1.187 Cannabispflanzen und zwar 280 Pflanzen mit einer Wuchshöhe zwischen 105 und 115 cm (Raum 1), 437 Pflanzen mit einer Wuchshöhe zwischen 115 und 130 cm (Raum 2) sowie 469 Jungpflanzen mit einer Wuchshöhe von etwa 15 cm (Raum 3). Die Anlage war mit einem speziellen Beleuchtungs- und Belüftungssystem versehen. Im Unterschied zur Plantage in T3 mussten die Pflanzen aufwändig manuell bewässert werden, weil eine automatische Bewässerung fehlte. Um die Pflanzen mit Licht zu versorgen, waren über den Pflanzen insgesamt 117 Lampen mit einer Leistung von jeweils 600 Watt angebracht (50 Lampen in Raum 1, 58 Lampen in Raum 2 und 9 Lampen in Raum 3). Der Belüftung der Räume dienten fünf Lüftungsgeräte mit einer Leistung von jeweils 1250 Watt (4.250 m³/h), die die Abluft über Lüftungsschläuche nach außen führten. Im Hauptraum der Anlage befand sich die Installation zur Elektroversorgung der Anlage (110 Vorschaltgeräte, Kabel, Sicherungen, Steckdosen), ferner waren dort Düngemittel, Blumenerde und Pflanztöpfe in verschiedenen Größen gelagert. Der Schlafraum der Anlage wurde zugleich als Aufenthaltsraum und als Küche verwendet. Der Sanitärbereich war mit Dusche und WC ausgestattet. Schlafraum und Sanitärbereich befanden sich in einem unordentlichen und verdreckten Zustand. Die in der Plantage dauerhaft aufhältigen Gärtner – so auch I1 - verfügten als einzige über einen Schlüssel zu den Plantagenräumen, die von ihnen von innen verschlossen wurden. Sie wurden angehalten, das Gebäude zur VermeiE5 von Entdeckung nicht zu verlassen. Die in der Plantage T4 sichergestellten Pflanzen wiesen Wirkstoffgehalte von durchschnittlich 1,41% (Setzlinge in Raum 3), 2,60% (Jungpflanzen in Raum 1) und 2,82% (Jungpflanzen in Raum 2) auf. Der konsumfähige Anteil der in der Plantage insgesamt sichergestellten Pflanzen belief sich nach Trocknung auf 12.710 Gramm, wobei der Anteil an reinem THC 336,50 Gramm betrug. Als Beprobungsmaterial wurden aus den 3 verschiedenen Aufzuchträumen die im Tenor bezeichneten Pflanzen bzw. Pflanzenteile entnommen und asserviert (laufende Nummern 170 bis 172 der Asservatenliste) sowie diverse Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aus dem Plantagenquipment, wie ebenfalls im Tenor aufgeführt (laufende Nummern 151 bis 162 sowie 164 bis 168 der Asservatenliste), die den Betreibern T1, D1 und F1 gehörten. c) einzelne Tätigkeiten der Angeklagten bei Planung, Aufbau und Betrieb der Plantage T4 T1: Der Angeklagte T1 forderte den D1 schon während des Betriebs der Plantage in T3 auf, ein neues Plantagengelände zu suchen, um in eigener Verantwortung eine Marihuana-Indoorplantage zu betreiben. Auf Vorschlag von D1 und F1 traf er nach Besichtigung der Halle in T4 die EntscheiE5, die Plantage dort zu errichten. Zu diesem Zweck organisierte er die für den Aufbau und Betrieb benötigten W2esischen Arbeitskräfte. Unter anderem bot er dem Bruder seiner Verlobten, dem Angeklagten I1, der bei ihnen wohnte an, auf der Plantage als Gärtner zu arbeiten. Auch dessen Freund, dem vormalig mitangeklagten O1 bot er an, den I1 auf der Plantage als Gärtner gegen Bezahlung zu unterstützten. Beide erklärten sich einverstanden. T1 vereinbarte mit I1, dass dieser 20 % des Reingewinns für sich und den O1 erhalten sollte. T1 war insgesamt für die Organisation des Aufbaus der Plantage und die Durchführung des Marihuana-Anbaus zuständig. Diese Aufgabe erfüllte er nicht eigenhändig, sondern durch organisatorische und leitende Tätigkeiten. Den mitangeklagten U1 setzte er dabei als Fahrer und Helfer beim Aufbau der Plantage ein, den Angeklagten W1 ebenfalls als Fahrer und später als Helfer beim Aufbau. Zusammen mit U1 als Fahrer verbrachte er den I1 in die Plantage, wo dieser seiner Gärtnertätigkeit nachgehen und währenddessen in den Plantagenräumen leben sollte. Weiterhin wies T1 den D1 an, den Stromzähler in der Halle so zu versetzen, dass beim Ablesen durch den Energieversorger kein Einblick in die Plantagenräume möglich wäre. Außerdem beteiligte der Angeklagte T1 sich finanziell am Aufbau der Plantage. Hierfür erhielt er auf seine Bitte hin 3.000,00 € von seinen Eltern aus W2. Insgesamt stellte er D1 und F1 für den Einkauf von elektronischem Plantagenequipment, Baumarkt- und Lebensmitteleinkäufen einen Betrag von 10.000,00 € als Investment aus seinen Privatmitteln zur Verfügung. Dem U1 bezahlte er Vorschüsse, um Lebensmittel für die Arbeiter der Plantage einzukaufen und für Spritkosten. W1 erhielt ebenfalls Geld für Spritkosten von T1. Auch bei dieser, von ihm selbst betriebenen Plantage, wußte und plante der T1 deren Auslegung auf mehrere Ernten mit einem Ertrag im zweistelligen Kilobereich an unerlaubten Betäubungsmitteln und deren Vermarktung. Auch hier wirkte er gezielt mit mehr als 3 Personen, nämlich mindestens mit D1, F1, U1, W1, I1 und Nguyen zwecks Verwirklichung mehrerer Anbauvorgänge zusammen. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurden 480,00 € Bargeld sowie eine kleine Menge Marihuana in einer Metalldose aufgefunden. Beides gehörte dem T1, wobei das Marihuana zum Eigenkonsum bestimmt war (Ziff. 105, Ass. Nr. 11.13.1). U1: Der Angeklagte U1 war in der Plantage T4 weiterhin als Fahrer für T1 tätig, aber auch bei der Bestellung und Abholung von Marihuana-T7. Weiterhin hielt er sich längere Zeit während der Aufbauphase in der Plantage auf und koordinierte vor Ort mit Helfern den Umbau und die Installation des für den Betrieb notwendigen Equiptments. Nachdem er erfahren hatte, dass die Plantage T3 „aufgeflogen“ war, nahm er zusammen mit T1 an dem Gespräch mit D1 und F1 beim McDonalds in I5 teil. Auch wenn er aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse dem Gespräch nicht unmittelbar folgen konnte, verstand er, dass T1 sich mit D1 und F1 darauf verständigte, an einer anderen Örtlichkeit mit dem Cannabis-Anbau und Verkauf weiterzumachen. Am 19.11.2015 fuhr er T1 zu der Gewerbehalle in T4 und nahm mit ihm zusammen an der Besichtigung der geplanten neuen Plantagenräumlichkeiten teil. Am xx.xx.xxxx fuhr U1 in Begleitung des W1 in die O3, wo er auftragsgemäß Marihuana-Setzlinge bestellt hatte und diese abholen wollte. Dies misslang aufgrund eines Fehlers des U1 bei der Bestellung. Am xx.xx.xxxx fuhr er mit einer Lebensmittellieferung für die auf der Plantage tätigen Arbeiter von C1 nach T4 und verblieb dort für mindestens 10 Tage in der Plantage, wo er half, diese baulich für den Plantagenbetrieb einzurichten. Von den übrigen Arbeitern wurde er „Professor“ genannt, da er sich mit den technischen Belangen der Plantageneinrichtung besonders gut auskannte. Für den Plantagenaufbau tätigte er Einkäufe bei Baumärkten, so am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx. Als der Umbau abgeschlossen war und die Aufzuchtphase begann, zog er sich nach C1 zurück und führte bis zu seiner Festnahme im April 2016 gelegentlich Fahrten für den T1 aus. Unter anderem fuhr er ihn zu einem weiteren Treffen bei McDonalds in I5, bei dem sich T1 mit D1 und F1 wegen aufgetretener Probleme oder Unstimmigkeiten besprach. Für seine Tätigkeit in T4 sollte er eine Bezahlung aus dem Gewinn von T1 erhalten, über deren Höhe zuvor keine genaue Vereinbarung getroffen wurde. Dem U1 war bei dieser für ihn zweiten Plantage ebenfalls deren geplantes Ausmaß und Dauer mit den zu erwartenden Erträgen und das arbeitsteilige Zusammenwirken mit T1, W1, D1, F1 und I1 bekannt und wurde von ihm willentlich gefördert, um eine finanzielle Beteiligung aus dem Gewinn zu erhalten. W1: Ende September 2015 wurde der W1 von T1 angesprochen, ob er sich finanziell an einer neuen Cannabis-Plantage beteiligen wolle, nachdem diejenige in T3 „aufgeflogen“ sei. Dies lehnte W1, der nicht über die finanziellen Mittel verfügte, ab. Er kam jedoch mit T1 überein, dass er gegen Bezahlung helfen sollte, die neue Plantage aufzubauen. Dabei sollte er überwiegend weiterhin als Fahrer eingesetzt werden, da er über eine Fahrerlaubnis verfügte und auch aufgrund seiner E1 Sprachkenntnisse und seines legalen Aufenthaltsstatus für die Unternehmung besonderen Nutzen hatte. Kurze Zeit später, ab Anfang Dezember 2015, half er dabei, die Gewerbehalle in eine Indoor-Plantage umzubauen. Am xx.xx.xxxx fuhr er zusammen mit U1 wie bereits oben geschildert von C1 in die O3, wo der U1 versuchte Cannabis-Setzlinge zu erwerben. Dem W1 war bekannt, dass dies das Ziel der Fahrt war. Mitte Februar hielt sich W1 wiederum einige Tage in der Plantage auf und führte dort Umbauarbeiten aus. Weiterhin tätigte er mehrmals Einkäufe im Baumarkt, nämlich jedenfalls am xx.xx.xxxx mit U1 und am xx.xx.xxxx mit D1, um Materialien für den Umbau zu besorgen. Am xx.xx.xxxx fuhr W1 zusammen mit D1 nach I7 (O3), um Cannabis-Setzlinge für die Anpflanzung in der Plantage abzuholen. Bei dem Verkäufer handelte es sich um einen Bekannten des D1, bei dem er die Setzlinge bestellt hatte, nachdem die vorherige Bestellung durch U1 misslungen war. W1 folgte dem D1 von T4 aus nach I7 mit einem VW-Bus. Nachdem D1 den Verkäufer kontaktiert hatte, kam dieser mit einem Lieferwagen herangefahren, und zusammen luden D1 und W1 die in Kartons verpackten Setzlinge aus dem Lieferwagen in den von W1 gefahrenen VW-Bus. Hiermit machte sich W1 auf die Rückfahrt zur Plantage nach T4 auf. Da er das (zutreffende) Gefühl hatte, observiert zu werden, fuhr er jedoch nicht bis zur Plantage, sondern stattdessen nach C6 in die Nähe des ihm bekannten Geschäfts V1. Von dort aus rief er D1 an und teilte zum Schein mit, sein Auto sei defekt. Daraufhin holte ihn D1 dort ab und fuhr ihn nach T4. Am nächsten Tag brachte F1 den W1 wieder zu dem Fahrzeug und lud mit diesem gemeinsam die Setzlinge in das Fahrzeug des F1 um. Dieser brachte sie sodann nach T4. W1 erhielt für seine Fahrtätigkeiten keine Gewinnbeteiligung, sondern wurde weiterhin einzelfallbezogen von T1 entlohnt. Für die Leistungen beim Aufbau der Plantagenräumlichkeiten sollte er später nach Erwirtschaftung von Gewinnen von T1 eine Entlohnung erhalten, deren Höhe jedoch nicht konkret vereinbart war. Dem W1 war wie auch dem U1 ebenfalls das geplante Ausmaß der auf Dauer angelegten zweiten Plantage mit den zu erwartenden Erträgen und das arbeitsteilige Zusammenwirken mit T1, U1, D1, F1, I1 und O1 bekannt und wurde willentlich gefördert, um sich eine Einnahmequelle für seine Tätigkeiten zu erhalten. Er hatte ein eigenes Interesse am Erfolg der Plantage und agierte im einverständlichen Zusammenwirken mit den anderen, ohne auf die Rolle eines Befehlsempfängers reduziert gewesen zu sein. Ihm war bewusst, dass er unverzichtbare Beiträge für den Erfolg beider Plantagen leistete. I1: Der Angeklagte I1 – von den W2esischen Mitangeklagten auch „Onkel U6“ genannt - nahm das Angebot des T1 an, auf der Plantage als Gärtner zu arbeiten, um trotz seines illegalen Aufenthalts in E1 genug Geld zu verdienen und seine Schulden in W2 zu tilgen. Er hatte an Schlepper, die ihn von S1 in die O3 brachten, 15.000 USD bezahlt. Am xx.xx.xxxx kaufte er zusammen mit U1 und F1 im Baumarkt Materialien für den Umbau der Räumlichkeiten in eine Plantage ein und sah bei der Ablieferung erstmals die Räumlichkeiten. Vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx hielt er sich dauerhaft in den Plantagenräumen auf, wo er mit Nahrung und Zigaretten versorgt wurde. Zunächst half er beim weiteren Umbau der Räumlichkeiten. Nach der Lieferung der Setzlinge am xx.xx.xxxx war er zusammen mit dem deutlich jüngeren O1 für die Pflege der Pflanzen zuständig, insbesondere für das mehrmals tägliche Gießen und Verteilen von Dünger. Bei der Durchsuchung der Plantage am xx.xx.xxxx wurde er vor Ort festgenommen. Der I1 wusste ebenfalls, dass es sich bei den von ihm selbst angebauten Cannabis-Pflanzen um verbotene Betäubungsmittel handelte, die zum gewinnbringenden Handel bestimmt waren, für den keiner der Beteiligten eine Erlaubnis besaß. Er lebte dort abgeschottet unter primitivsten Umständen. Seine Aufgabe war es, den konspirativen Kontakt zu den anderen, außerhalb der Plantage tätigen Beteiligten herzustellen. Er befand sich mit diesen im ständigen telefonischen Kontakt über die für den Plantagenbetrieb nötigen Dinge und beim Betrieb auftretende Komplikationen. Auch kannte er aus eigener Anschauung das Ausmaß des bei der Durchsuchung vorgefundenen Rauschmittels. Feststellungen dazu, für welche Dauer er in der Plantage verbleiben sollte und ob sich seine Tätigkeiten auf mehrere Anbauvorgänge oder gar künftige Folgeplantagen erstrecken sollten, konnten demgegenüber nicht getroffen werden. Ihm war jedoch bewusst, dass die Plantage von den übrigen Beteiligten längerfristig und für mehrere Ernten betrieben werden sollte. Er handelte aus eigenem finanziellen Interesse und auch deswegen, weil er großes Interesse daran hatte, seiner Schwester einen entsprechenden Lebensstandard zu ermöglichen, die dauerhaft mit T1 zusammenlebte und finanziell von diesem profitierte. Er sollte für den Fall einer erfolgreichen Ernte 5.000,00 € erhalten. D1 Noch während des Betriebs der Plantage in T3 holte D1 Erkundigungen über geeignete Räumlichkeiten für den Betrieb einer weiteren Plantage ein. Jedenfalls am xx.xx.xxxx teilte er dem T1 mit, er habe eine geeignete Stelle gefunden und bereits besichtigt; in der nächsten Woche könne man diese gemeinsam ansehen. Schließlich ermittelte er zusammen mit F1 die Gewerbehalle in T4 als mögliche neue Plantagenräumlichkeit und besichtigte sie zunächst allein mit F1 sowie am xx.xx.xxxx nochmals gemeinsam mit T1, U1 und W1. In der Folge arrangierte er den Abschluss des Mietvertrages durch einen litauischen Strohmann. Beim Aufbau und Betrieb der Plantage war er in Absprache mit T1 für die Anschaffung von Einrichtung, Pflanzen und sonstigen Verbrauchsgütern zuständig. Im Januar 2016 erhielt er von T1 den Auftrag, den Stromzähler in der Plantage zu verlegen, und leitete dies an den F1 zur Ausführung weiter. Am xx.xx.xxxx fuhr D1 gemeinsam mit T1 von I5 zu dem Geschäft V1 in C6 und kaufte dort Einrichtungsgegenstände für die Plantage ein. Desweiteren hielt er sich ca. 2-3 Mal zur Anlieferung von Erde, Baumarktutensilien und anderen benötigten Materialien vor dem Plantagengebäude auf; 2 weitere Male betrat er es auch. Am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx tätigte er hierfür Einkäufe bei einem Baumarkt. In dieser Zeit stand er mit T1 per Telefon und SMS in Kontakt und hielt Rücksprache über benötigte Materialien. Mehrfach trafen er und der F1 sich mit T1 und wechselnden Begleitern im McDonalds Restaurant in I5, um den Baufortschritt und sonstige organisatorische Details für den Plantagenaufbau und – betrieb zu besprechen. Am xx.xx.xxxx fuhr D1 mit W1 nach I7 (O3), um dort (wie bereits ausgeführt) Cannabis-Setzlinge bei einem Kontakt des D1 zu erwerben und holte den W1 bei der Rückfahrt in C6 ab, als dieser observiert wurde und konspirativ am Telefon mitteilte, sein Fahrzeug sei defekt. D1 kannte wie auch der T1 die Auslegung der Plantage auf mehrere Ernten mit einem Ertrag im zweistelligen Kilobereich an unerlaubten Betäubungsmitteln und deren Vermarktung. Auch hier wirkte er gezielt mit mehr als 3 Personen, nämlich mindestens mit F1, T1, U1, W1, I1 und Q1 zwecks Verwirklichung mehrerer Anbauvorgänge zusammen. F1 Nach der Durchsuchung der Plantage T3, von der D1 dem F1 berichtete, war F1 zunächst so erschrocken, dass er von weiteren Aktivitäten Abstand nehmen wollte. Nach einem Treffen mit D1, T1 und U1 bei McDonalds in I5, wo das weitere Vorgehen besprochen wurde, entschloss er sich jedoch, für eine höhere Gewinnbeteiligung an einer neuen Plantage weiterzumachen. Vereinbarungsgemäß suchte und fand er über einen Freund das Objekt in T4, das er zunächst mit D1 und sodann auch mit T1, U1 und W1 am 19.11.2015 besichtigte. Bei Abschluss des Mietvertrages war er anwesend und leitete den Vertragspartner zu dem Treffpunkt in einem Café, indem er mit dem Auto vorwegfuhr. Bei Abschluss des Vertrages wartete er im Wagen. In der Folgezeit erhielt er wie schon zuvor über den D1 die Anschaffungswünsche des T1 weitergeleitet. Im Januar 2016 rief er auf entsprechenden Auftrag seinen Bekannten N2 an, der für eine Bäckereikette die Elektroeinrichtungen unterhält. Bei ihm erkundigte er sich nach Möglichkeiten zur Verlegung des Stromzählers hinter eine Wand. Er erhielt die Information, dass dies nicht möglich sei und man stattdessen eine zusätzliche Sichtschutzwand vor den Zähler bauen solle. Den Bau einer solchen Mauer veranlasste der F1 entsprechend. Auf Anforderung führte er im Folgenden mehrfach Einkäufe für den Bau der Plantage durch und beschaffte unter anderem einen Kühlschrank, Jalousien, 100 m Kabel sowie Rigipsplatten. Dies geschah unter anderem am xx.xx.xxxx gemeinsam mit U1 und I1 bei einem Baumarkt. Bei den mehrfachen Organisationstreffen bei McDonalds in I5 war F1 ebenfalls zugegen. Am xx.xx.xxxx fuhr er den W1 zu dessen Fahrzeug in C6, das dieser nach Entdeckung der Observation bei dem Erwerb von T7 in den O3n abgestellt hatte. Gemeinsam mit W1 lud er die Setzlinge in sein eigenes Fahrzeug um und verbrachte sie in die Plantage. Bezüglich der Kenntnisse gelten die Ausführungen zu D1 entsprechend: Auch F1 kannte die Auslegung der Plantage auf mehrere Ernten mit einem Ertrag im zweistelligen Kilobereich an unerlaubten Betäubungsmitteln und deren Vermarktung und wirkte gezielt mit mehr als 3 Personen, nämlich mindestens mit D1, T1, U1, W1, I1 und O1 zwecks Verwirklichung mehrerer Anbauvorgänge zusammen. 5.) weitere Tat des Angeklagten D1 Mitte März 2016 erhielt der Angeklagte D1 nach seiner unwiderlegbaren Einlassung von einem konsumierenden Bekannten eine Tüte mit Kokain mit der Bitte, es bis auf Weiteres für ihn aufzubewahren, da er deshalb Probleme mit seiner Partnerin habe. Zu einem späteren Zeitpunkt wollte es der Bekannte bei Bedarf wieder abholen. D1 verwahrte das Kokain bis zum Auffinden bei der Durchsuchung am xx.xx.xxxx im Keller seines Blumengeschäfts im F5-Weg 55 in I5 in einer metallenen Werkzeugkiste. In derselben Kiste bewahrte er eine defekte Küchenwaage und ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge von 16 cm auf. Das sichergestellte Kokain hatte ein Gewicht von 47,739 Gramm und einen Wirkstoffgehalt von 54,4 %, was einer Wirkstoffmenge von 26,0 g Cocain-Hydrochlorid entspricht. Der Angeklagte D1 war nicht im Besitz einer Erlaubnis zum Besitz von Betäubungsmitteln. Ihm war bewusst, dass es sich um Kokain mit einem Gewicht von um die 50 Gramm handelte, und dass es sich hierfür unabhängig von dem konkreten Wirkstoffgehalt um eine so erhebliche Menge handelte, dass eine Weitergabe durch seinen Bekannten an Dritte äußerst naheliegend war. 6.) Aussageverhalten der Angeklagten F1 und D1 im Ermittlungsverfahren Der Angeklagte F1 machte bereits anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am xx.xx.xxxx umfangreiche Angaben und wurde auf seinen Wunsch am xx.xx.xxxx sowie auf VorlaE5 nochmals am xx.xx.xxxx nachvernommen. Zwischenzeitlich wurde er von der Untersuchungshaft am xx.xx.xxxx verschont. In seinen Aussagen machte er (wie auch in seiner jetzigen Einlassung) vertiefte Angaben zu den Tatbeiträgen der einzelnen Mittäter sowie zur den Hintergründen der Taten, wie den genauen Planungsvorgängen und Strukturen der Beteiligten untereinander, die die Ermittlungen in diesen Punkten substantiell weiterführten. Der Angeklagte D1 tätigte ebenfalls umfangreiche Angaben zur Sache in einer staatsanwaltschaftlich veranlassten Vernehmung am xx.xx.xxxx, die er im Haftprüfungstermin am xx.xx.xxxx wiederholte. Hierin bestätigte und ergänzte er die Angaben des F1, insbesondere bezüglich seines Verhältnisses und der direkten Kommunikation mit T1. Zudem machte insbesondere zur Beteiligung des anderweitig verfolgten T5 weiterführende Angaben. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen stehen fest aufgrund der Einlassungen der Angeklagten – soweit ihnen gefolgt werden konnte – sowie aufgrund der weiteren in der Hauptverhandlung verwerteten Beweismittel. 1.) Zur Ausgestaltung der Plantagen Die Feststellungen zu der Ausgestaltung der Plantagenräumlichkeiten und deren Funktionalität beruhen unter anderem auf der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern bzw. Skizzen und Verlesung von zugehörigen Ermittlungsvermerken, Durchsuchungsberichten und - protokollen sowie den damit in Einklang stehenden und ergänzenden geständigen Einlassungen der Angeklagten. Die festgestellten Mengen und Wirkstoffgehalte der Betäubungsmittel in den Plantagen ergeben sich aus den Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokollen und den Wirkstoffgutachten, wobei den Feststellungen bezüglich der Plantagen T3 und T4 die zum Zeitpunkt der Durchsuchung vorgefundenen Mengen zugrunde gelegt wurden. 2.) Zur Beteiligung des Angeklagten T1 a) teilgeständige Einlassung Der Angeklagte T1 hat sich zuletzt in weiten Teilen geständig im Sinne der Urteilsfeststellungen eingelassen. Seine Rolle hat er auf die eines Übersetzers reduziert. Auf weiteres Befragen, warum gerade er als Übersetzer und Gesprächsführer in T3 eingesetzt worden sei, obwohl er 200 km von T3 entfernt wohnte und keine Fahrerlaubnis besaß, hat er darüber hinaus erklärt, er sei eben für diese Plantage zuständig gewesen, und als Gesprächspartner habe er bei Gelegenheit vor Ort sein müssen. Manchmal habe auch der D1 angerufen und mitgeteilt, er sei in 15 Minuten da, und er habe dann dafür gesorgt dass er hereingelassen wurde. Zu seiner finanziellen Beteiligung an T3 hat er sich ergänzend eingelassen, er habe von „P2“ bei Erfolg 5.000,00 € pro Ernte erhalten sollen bzw. wenn es sehr gut gelaufen wäre 7.000,00 €. Es sei zutreffend, dass er deshalb gegenüber seiner Verlobten geäußert habe, man müsse sich keine finanziellen Sorgen mehr machen. Dies habe er angenommen, da dieser Betrag alle 2-3 Monate nach jeder Ernte zu erwarten gewesen sei. Es sei natürlich nicht nur eine Ernte geplant gewesen, sondern die Plantage hätte weiterlaufen sollen. Zur Plantage in T4 hat er weitergehend geäußert, er sei von D1 bereits etwa in der Mitte der Laufzeit der Plantage in T3 auf mögliche weitere Plantagen und neue Örtlichkeiten angesprochen worden. Nach der Durchsuchung in T3 habe ihn der D1 angerufen und gefragt „Wo sind deine Leute?“. Er, T1, habe zu dem Zeitpunkt von der Durchsuchung noch keine Kenntnis gehabt. Ca. 5 Minuten später habe D1 erneut angerufen und ohne es genau aussprechen zu wollen mit den Worten „Bumm“ und es sei „explodiert“ deutlich gemacht, dass die Plantage entdeckt worden sei. Daraufhin hätten sie ein Treffen für 2 Tage später bei McDonalds in I5 vereinbart. Der U1 habe ihn dort hingefahren. F1 sei sehr nervös und beunruhigt gewesen und habe gefragt, was alles passieren könne und ob die Leute aussagen würden. Die U5 hätten gefragt was die Leute brauchten, und gesagt sie würden sich darum kümmern. Er, T1, sei dadurch beruhigt gewesen, da er gesehen habe, dass diese Leute das gewissenhaft machten. Als er ihnen erklärt habe, dass der Gärtner „U7“ entkommen sei, hätten sich D1 und F1 erfreut gezeigt, dass ein guter Arbeiter weiter zur Verfügung stehe. Die Zusammenarbeit mit D1 und F1 habe in der Folge so ausgesehen, dass man ohne die Beteiligung der Hinterleute gemeinsam quasi als Mitgesellschafter die neue Plantage aufbauen und finanzieren wollte. Seine Aufgabe habe nur darin bestanden, den Aufbau und den Anbau vorzunehmen und eine Beteiligung am Profit zu erhalten. Er habe die Arbeiter besorgt und insgesamt 10.000,00 € an Auslagen aus seinem Privatvermögen finanziert, wobei er 3.000,00 € von seinen Eltern erbeten und erhalten habe. Insbesondere habe er dem I1, dem Bruder seiner Verlobten, der auf Arbeitssuche gewesen sei, angeboten auf der Plantage als Gärtner zu arbeiten. Dieser sei frisch aus W2 eingereist gewesen und über die O3 zu ihnen gekommen. Bei der Einreise aus den O3n habe er ihn in C1 vom Bahnhof abgeholt. Dem anderweitig verurteilten O1, einem Bekannten des I1, habe er ebenfalls angeboten die Gärtneraufgaben des I1 zu unterstützten. Den I1 habe er sodann mit seinem Fahrer U1 auf die Plantage gebracht. Dem U1 habe er Geld für Sprit und Einkäufe gegeben und selbst unter anderem Baumarkteinkäufe bezahlt. Auch W1 habe von ihm seine Auslagen für Sprit erstattet bekommen. Einmal sei er mit D1 zu dem Geschäft V1 in C6 gefahren, da D1 ihm dieses als alternative Einkaufsmöglichkeit für Plantagenzubehör vorstellen wollte. Zur finanziellen Beteiligung in T4 hat er ausgeführt, der Gewinn habe nach Abzug aller Auslagen hälftig zwischen „den U5“ und „den W2esen“ geteilt werden sollen, wobei er die Hälfte für die W2esen zur weiteren Verteilung nach seinem eigenen Ermessen hätte erhalten sollen. Der I1 hätte zur Verteilung unter beiden Gärtnern einen Anteil von 20 % am Gesamtgewinn bekommen sollen und der U1 ebenfalls einen großen Anteil von 5-7 %, wobei man über die Höhe vorher nicht konkret gesprochen habe. Der W1 sei weiterhin als Fahrer von ihm bezahlt worden, habe aber für seine Hilfe beim Aufbau der Plantage zusätzlich entlohnt werden sollen. Eine konkrete Vereinbarung sei auch hier nicht getroffen worden; er, T1, hätte seine Leute nicht im Stich gelassen, sobald er selbst Geld bekommen hätte. Er selbst habe danach, aber auch schon vor der ersten Ernte einen Betrag von circa. 4.000,00 € in Einzelbeträgen von 500,00-1.000,00 € von den Hinterleuten der Plantage erhalten. a) Sonstige Einlassung und Beweismittel aa) Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich eingelassen, er sei nicht der „Chef“ der Plantage T3 gewesen, sondern habe allein als Mittelsmann zwischen D1 und F1, die die Plantage betrieben hätten, sowie den Hinterleuten aus I4 fungiert und in dieser Eigenschaft übersetzt und Bericht erstattet. Er streitet ferner ab, den Zeugen R2 als Gärtner angeworben und in die Plantage verbracht zu haben. Auch habe er keine Fahrt mit U1 in die O3 gemacht, um dort die erste, schlechte Ernte zu veräußern. Dafür sei er nicht zuständig gewesen; der U1 habe sich da möglicherweise vertan. Vielmehr hätten D1 und F1 dies erledigt. Die Mitarbeiter in der Plantage hätten ihm berichtet, dass diese die Ernte in der Plantage abgeholt hätten. Dies habe er mitbekommen, da er dafür ja zuständig gewesen sei. Von den Niederländern habe er erfahren, dass D1 und F1 anschließend ihre Handys ausgeschaltet hätten und nicht mehr erreichbar gewesen seien. Daraufhin sei er beauftragt worden, sich bei ihnen nach dem Verbleib des Erlöses für das abgeholte Marihuana zu erkundigen. D1 und F1 hätten das dann aber selbst mit den Hinterleuten geklärt. Diesbezüglich habe D1 ihm mitgeteilt, das sei „erledigt“. In T3 habe er ferner keine Arbeiter organisiert, insbesondere nicht den Zeugen R2, und auch keine Anweisungen erteilt. Bei der Errichtung der Plantage in T4 habe er sich das Geschäft V1 vom D1 lediglich zeigen lassen, aber keine eigenen Einkäufe dort getätigt. Er sei allein finanziell beteiligt gewesen und habe die Gärtner besorgt. bb) Die Einlassung zu seiner Funktion in der Plantage T3 steht teilweise bereits in Widerspruch zu seinen weiteren eigenen Einlassungen beziehungsweise ist in deren Lichte zu verstehen. Soweit er sich als Mittelsmann zwischen T3 und den O3n beziehungsweise als Ansprechpartner für die W2esen und die „Chefs“ aus den O3n bezeichnet hat, bestätigt dies vielmehr, dass er Anweisungen der Betreiber an die ausführenden Personen in T3 weitergeleitet hat und damit für die dort tätigen W2esen seinerseits als „Chef“ auftrat. Da sich die eigentlichen Hinterleute nach Darstellung aller betroffenen Angeklagten nicht vor Ort in T3 aufhielten, musste notwendig jemand anderes vor Ort die Lage beurteilen und Anweisungen zum weiteren Vorgehen erteilen. Keiner der hiervon betroffenen Angeklagten oder Zeugen hat ausgesagt, dass „P2“ oder „S2“ selbst oder über sonstige Dritte beziehungsweise D1 oder F1 den W2esisch-sprachigen Arbeitern direkte Anweisungen erteilt hätten. Letzteres wäre aufgrund der sprachlichen Barrieren auch nicht möglich gewesen. Hierfür kam allein der T1 in Betracht, der auch nach seiner eigenen Darstellung für die Arbeiter in der Plantage der erste Ansprechpartner war. Mit seiner Eigendarstellung als Mittelsmann stimmen die Feststellungen insofern überein, als seiner Einlassung in Übereinstimmung mit denen von D1 und F1 darin zu glauben ist, dass sie die Plantage nicht eigenverantwortlich betrieben sondern auf Anweisung von Hinterleuten handelten. cc) Konkret hat T1 dem D1 nach dessen glaubhafter Einlassung Aufträge erteilt, Erde und eine C63-Sicherung zu beschaffen. Letzteres geschah am xx.xx.xxxx, wie der D1 auf Vorhalt eines TKÜ-Protokolls bestätigt hat. In Übereinstimmung dazu hatte F1 bereits ohne entsprechenden Vorhalt angegeben, D1 habe ihm die Bestellung des T1 bezüglich eines Bauteils „C63“ weitergeleitet, wobei er erst nicht gewusst habe, worum es sich handele und sich bei einem Bekannten danach erkundigt habe. Allgemein haben D1 und F1 die Rolle des T1 dahingehend geschildert, dass er dem D1 die Anweisungen erteilt habe, was für die Plantage zu besorgen sei, und dass er ihnen als „Chef“ der W2esen in der Plantage erschienen sei, da diese sich sämtlich nach seinen Anweisungen gerichtet hätten. Die Einlassungen der Angeklagten F1 und D1 waren glaubhaft. Sie haben bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens und ebenfalls im Hauptverfahren umfangreiche selbstbelastende Angaben gemacht. Diese waren in sich konsistent und stimmten miteinander überein, ohne abgesprochen zu wirken. Im Unterschied zu dem Angeklagten T1 selbst haben sie ihre Aussage insbesondere zeitlich deutlich vor den übrigen Angeklagten getätigt, und ihr Aussageverhalten dementsprechend nicht auf diese einstellen können. Als weiteres Indiz spricht für diese Darstellung, dass D1 nach der eigenen Einlassung des T1 diesen nach der Durchsuchung in T3 fragte „Wo sind deine Leute?“. In einigen Details stimmen ihre Angaben zudem mit Aussagen des Zeugen R2 und der Mitangeklagten U1 und W1 überein, die keinerlei Belastungstendenzen gegenüber dem T1 aufwiesen (dazu sogleich). dd) Die Angeklagten U1 und W1 haben jeweils angegeben, für ihre Tätigkeit in T3 vom Angeklagten T1 (nach Vermittlung durch „P2“ und Q5) angeworben worden zu sein. T1 selbst hat hierzu keine konkreten Angaben gemacht, ist diesen Einlassungen jedoch auch nicht entgegen getreten. Ein Anlass für U1 oder W1 diesbezüglich falsche Angaben zu machen, war nicht ersichtlich. ee) Der Angeklagte U1 hat angegeben, am xx.xx.xxxx zum Verkauf der Marihuana Ernte den T1 in die O3 gefahren zu haben. Dies stimmt mit der Einlassung von D1 und F1 überein, sie hätten mit dem Absatz der Ernte – entgegen der Beschuldigung des T1 – nichts zu tun gehabt. Für einen Irrtum des U1, wie ihn der T1 vermutete, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr vermochte der U1 Details zu den Umständen, die zu dem Verkaufsversuch in den O3n geführt haben, noch konkret zu benennen. Angesichts des sonstigen Aussageverhaltens, das vielmehr eher Belastungstendenzen zum Nachteil von D1 und F1 aufwies (er gab an, er habe gehört – ohne die Erkenntnisquelle zu konkretisieren – die Plantage gehöre den U5), kann ein dahingehender Irrtum ausgeschlossen werden. ff) Der Zeuge R2 hat in seiner polizeilichen Aussage angegeben, der T1 sei ihm in T3 als der „Chef“ der Plantage vorgestellt worden. Zwar hat er seine Aussage vor der Kammer nicht wiederholt. Auf entsprechenden Vorhalt und Nachfrage hat er erklärt, er wisse nicht, was er dazu sagen solle, und er möge dazu nichts sagen. Nach der Überzeugung der Kammer war der Zeuge diesbezüglich aus Angst vor dem Angeklagten T1 nicht mehr zur Aussage bereit. Er zeigte sich ersichtlich eingeschüchtert in dessen Gegenwart und stellte seine damalige Aussage nicht in Abrede, sondern versuchte vielmehr eine Festlegung zu vermeiden. Der Inhalt seiner polizeilichen Aussage, die unbeeinflusst von der Gegenwart der Angeklagten stattfand, steht aufgrund der Aussage des Vernehmungsbeamten Q6 fest. Dieser hat den Inhalt insbesondere zur Belastung des T1 so wie festgestellt glaubhaft bestätigt. Hierzu vermochte er nach seiner heutigen Erinnerung noch näher auszuführen, dass sie den Zeugen nach dessen eigener Verurteilung in der JVA S4 aufsuchten und eigentlich nicht mehr mit einer belastenden Aussage gerechnet hätten. Zuvor habe ein anderer Belastungszeuge sich Bedenkzeit erbeten, dann aber doch keine Aussage gemacht. Sie seien daher selbst überrascht gewesen, dass der Zeuge R2 angefangen habe, zu sprechen. Soweit der Zeuge R2 in anderem Zusammenhang ausgesagt hat, er habe sich bei der polizeilichen Vernehmung unter Druck gesetzt gefühlt, da man ihm gesagt habe seine Strafe falle höher aus, wenn er keine Angaben mache, war dies nicht glaubhaft. Der Zeuge Q6 hat ausgesagt, den Zeugen in keiner Weise bedroht zu haben. Insofern ist überzeugend, dass für ihn hierfür auch keiner Anlass bestand, da er überrascht war dass der Zeuge von sich aus Angaben machte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der bereits verurteilte Zeuge wegen einer ihm drohenden Strafe hätte unter Druck gesetzt fühlen sollen. Auch aus der subjektiven Sicht des Zeugen ist sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, er habe seine Rechte nicht gekannt, nicht plausibel. Vielmehr hat der Zeuge nach Überzeugung der Kammer aus Angst vor seinen Mittätern versucht, seine polizeiliche Aussage im Nachhinein zu relativieren. Weiterhin hat der Zeuge polizeilich ausgesagt, es sei der T1 (ihm als „E5“ bekannt) gewesen, der ihn in C1 im E2 angesprochen und für die Plantagenarbeit angeworben habe, und daraufhin habe ihn U1 (ihm als „D3“ bekannt) in die Plantage gefahren. Beide identifizierte er per Wahllichtbildvorlage am Laptop der Beamten. Auch den Inhalt dieser Aussage hat der Vernehmungsbeamte Q6 glaubhaft so wiedergegeben. Der Zeuge R2 hat in seiner jetzigen Vernehmung jedenfalls noch bestätigt, dass der Kontakt über den „E5“ alias T1 zustande gekommen sei, den er zufällig im Asia-Zentrum in C1 kennengelernt habe. Er sei auch in die Plantage gefahren worden, jedoch nicht von einem der Angeklagten. Auch diesbezüglich steht aufgrund der obigen Ausführungen fest, dass es sich so zugetragen hat, wie vom Zeugen ursprünglich angegeben. gg) Auch bezüglich des gemeinsamen Einkaufs bei V1 mit dem D1 während des Aufbaus der Plantage T4 steht fest, dass dessen Einlassung, wonach er dem T1 nicht nur das Geschäft zeigte, sondern sie dabei auch Einkäufe tätigten, zutrifft. Die Einlassung des D1 wird gestützt durch den Observationsbericht über die Fahrt des T1 mit D1 zur Firma V1 in C6 in der Straße I8 gegenüber Hausnummer 13. Hieraus geht nicht nur der Zeitpunkt des auch vom T1 eingeräumten Besuchs hervor, sondern auch, dass der T1 mit einem ca. 60 x 30 x 20 cm großen Karton wieder herauskam, den er vorher nicht dabei gehabt hatte. hh) Die vorherige Involvierung in die Plantage P1, die unter Strafzumessungsgesichtspunkten Bedeutung hat, ist durch die Aussage des Zeugen U2 sowie des Zeugen K1 in seiner Eigenschaft als dessen Vernehmungsbeamter bewiesen. Die Behauptung des T1, er habe damit nichts zu tun gehabt und sei erst im März 2015 in die Struktur gekommen, ist widerlegt. Der Zeuge U2 ist nach Abtrennung des Verfahrens gegen ihn und dortiger rechtskräftiger Verurteilung in der hiesigen Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden. Auf Vorhalt der belastenden Angaben zu Lasten des Angeklagten T1 in seiner polizeilichen Vernehmung sowie der Beschuldigtenvernehmung im abgetrennten Verfahren hat er ausgesagt, seine polizeiliche Vernehmung erkenne er nicht an. In P1 habe er Pflanzenerde schleppen müssen und Anweisungen von einem „I9“ erhalten, und von anderen wisse er nichts. Auf Frage, ob er jemanden im Saal kenne, erklärte er, er möchte schweigen und wolle kein Zeuge sein. Auf Nachfrage, ob ihn jemand in der Haftanstalt besucht habe, erklärte er dies sei nicht der Fall und er kenne im Saal auch niemanden. Dies relativierte er auf Nachfrage, dass er einige kenne, aber nur flüchtig. Auf Frage, wen er von den Angeklagten kenne, verweigerte er die Antwort mit der Begründung, er wisse nicht genau was er sagen solle und wolle keine falsche Aussage machen. An den Inhalt seiner Beschuldigtenvernehmung im abgetrennten Verfahren vor dieser Kammer wollte er sich nicht mehr erinnern. Auf die näheren Gegebenheiten auf der Plantage in T3 angesprochen erklärte er, hierzu werde er nur etwas sagen, wenn das für ihn nicht von Nachteil wäre und wenn er dafür eine Gegenleistung erhalte. Aus diesem Aussageverhalten wurde überdeutlich, dass der Zeuge aus Angst vor den zuvor von ihm belasteten W2esisch-stämmigen Angeklagten keine Angaben machen wollte. Es steht jedoch aufgrund der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten K1 fest, dass er in einer polizeilichen Nachvernehmung am xx.xx.xxxx ausgesagt hatte, er kenne den T1 seit Weihnachten 2014 und dieser habe ihm angeboten, er könne auf der Plantage in P1 als Gärtner arbeiten. Für die Probezeit habe er ihm 1.000,00 € und bei guter Arbeit weitere 1.000,00 €, also insgesamt 2.000 bis 3.000,00 € in Aussicht gestellt. Dies hat der Zeuge K1 als Ermittlungsführer und Vernehmungsbeamter glaubhaft wiedergegeben. Er hat ferner zur Entwicklung des Aussageverhaltens ausgesagt, in der ersten Beschuldigtenvernehmung am xx.xx.xxxx habe der Zeuge noch keine Namen genannt und die Nachvernehmung habe in der JVA auf eigenes Verlangen des Zeugen stattgefunden. Die Kammer hält es ferner für ausgeschlossen, dass der Zeuge diese Angaben der Wahrheit zuwider getätigt hat, weil er von Ermittlungsbeamten unter Druck gesetzt wurde oder weil er sich Vorteile für sein eigenes Verfahren erhoffte. Anhaltspunkte für Druckausübung seitens der Ermittlungsbehörden liegen nicht vor. Dagegen spricht, dass der Zeuge selbst die Nachvernehmung wünschte. Hätte er sich demgegenüber nur Vergünstigungen für sich selbst versprochen, wäre es ihm ebenso möglich gewesen, die wahren Auftraggeber zu belasten. Darüber hinaus wies sein ausweichendes Verhalten in seiner hiesigen Vernehmung vor der erkennenden Kammer in Gegenwart des Angeklagten T1 und der übrigen Angeklagten darauf hin, dass er diese zwar belasten konnte, es aber nicht wollte. 3.) Zur Beteiligung des Angeklagten U1 a) teilgeständige Einlassung aa) Bezüglich der Beteiligung an der Plantage in P1, die für den Angeklagten U1 nach Teileinstellung nur strafzumessungsrechtliche Bedeutung hat, hat er sich entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen. Dass er sich zumindest bei einer Gelegenheit in der dortigen Plantage aufgehalten hatte, ergab sich auch bereits aus der verlesenen DNA-Analyse, die Spuren des U1 an einer Zigarettenkippe nachwies, die in der Toilette für die Arbeiter auf der Plantage P1 sichergestellt wurde. Weiterhin hat der Angeklagte U1 eingeräumt, dass sich während seiner Arbeiten zumindest noch einige Geräte sowie Pflanzenreste für ihn sichtbar dort befanden. Hieraus ist zu schließen, dass ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt bewusst war, dass seine Hilfstätigkeiten dem Abbau einer illegalen Cannabis-Plantage dienten. bb) Bezüglich seiner Beteiligung an der Plantage in T3 hat er die äußeren Umstände eingeräumt, insbesondere dass er für den T1 als Fahrer tätig war, diesen zum Ausladen von Equipment nach T3 fuhr und beim Ausladen und Verbringen in die Plantage half, den T1 zu einem Gespräch mit D1 und F1 bei McDonalds fuhr und anwesend war, den T1 im September 2015 zwecks Verkauf von Marihuana-Ernte in die O3 fuhr und mindestens einmal Lebensmittel anlieferte. cc) Seine Beteiligung an der Plantage T4 hat der Angeklagte U1 weitestgehend so wie festgestellt eingeräumt. Er hat sich insbesondere mündlich ergänzend zu seiner schriftlich verfassten Äußerung eingelassen, er habe kurz nach seiner letzten Lebensmittellieferung für T3 erfahren, dass die dortige Plantage „aufgeflogen“ sei; daraufhin habe das Treffen des T1 mit „den U5“ bei McDonalds in I5 stattgefunden. Er sei dabei gewesen und habe zwar nichts verstanden; jedoch sei ihm im Anschluss klar geworden, dass man sich wohl verständigt habe, an einem anderen Ort weiterzumachen. Am xx.xx.xxxx sei er dann bei der Besichtigung dabei gewesen in T4, wo er zuvor noch nie gewesen sei. Danach sei die Plantage Anfang Januar 2016 zunächst von den U5 und anderen ihm unbekannten Dritten aufgebaut worden. Er selbst sei erst wieder Anfang Februar, unmittelbar im Anschluss an eine Lebensmittellieferung für längere Zeit in die Plantagenräume gekommen. Dort habe er bei den Bauarbeiten geholfen, er habe aber nichts an der Elektrik verändert. Davon habe er auch nichts verstanden. Außerdem habe er Einkäufe bei Baumärkten getätigt, für die nach seiner Erinnerung „die U5“ bezahlt hätten. Danach hätten die Gärtner die Aufgaben übernommen und er habe sich nach C1 zurückgezogen. Ab und zu habe es bis April 2016 Fahrten nach I5 gegeben, einmal zum Beispiel wieder zum McDonalds wo sich T1 mit den U5 getroffen habe. Dies habe nicht harmonisch gewirkt, es habe offenbar Probleme gegeben. Angesprochen auf eine Fahrt mit W1 in die O3 Anfang Februar 2016 erklärte U1, er habe auftragsgemäß Stecklinge bestellen wollen, aber es sei chaotisch gewesen weil er etwas falsch gemacht hatte, weshalb es nicht zur Lieferung gekommen sei. Deshalb hätten die U5 dann später nochmal Stecklinge bestellt, die auch angeliefert worden seien. Diese Einlassung war – soweit nicht Abweichendes festgestellt ist- glaubhaft. Bei der Besichtigung der Gewerbehalle, der Fahrt in die O3 zum Setzlingseinkauf sowie bei den beiden Baumarkteinkäufen wurde der Angeklagte jeweils observiert, wie sich aus den verlesenen Observationsberichten nebst in Augenschein genommener Lichtbilder ergibt. b) sonstige Einlassung und Beweismittel aa) Darüber hinaus hat der Angeklagte U1 den Zeugen R2 in die Plantage verbracht, damit dieser dort als Gärtner eingesetzt werden konnte. Dies hat der Zeuge R2 in seiner polizeilichen Vernehmung, deren Inhalt der Vernehmungsbeamte Q6 überzeugend wiedergegeben hat, glaubhaft ausgesagt. Zur Bewertung der Aussage vor dem Hintergrund, dass der Zeuge R2 in der Hauptverhandlung angegeben hat, der „D3“, der ihn in die Plantage gefahren habe, sei nicht unter den Angeklagten, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. bb) Soweit er sich hinsichtlich der subjektiven Seite eingelassen hat, er habe den Hintergrund der Fahrten für T1 zunächst nicht hinterfragt, und weder bei dem Ausladevorgang noch bei dem Treffen bei McDonalds verstanden, was gesprochen worden sei, steht dies nicht der Kenntnis entgegen, dass in T3 eine illegale Cannabis-Plantage betrieben wurde. Dass der Angeklagte U1 hiervon spätestens bei der ersten Fahrt nach T3 wusste, ergibt sich aus dem Umstand, dass er die technische Einrichtung, die typischerweise für eine Plantage benötigt wird, in die Räumlichkeiten U1sportierte. Ausweislich des verlesenen behördlichen Gutachtens befanden sich seine Fingerabdrücke zumindest an Reflektoren und einem Vorschaltgerät. Nach den glaubhaften Angaben der Mitangeklagten T1 und F1 waren zudem die Beleuchtungsröhren und Reflektoren sowie die Lüftungsgeräte beim Ausladen offen sichtbar und nicht verpackt, so dass deren Einsatzzweck für den U1 erkennbar war. Weiterhin hat der T1 ihn bezüglich der Kenntnis von Planungsgesprächen mit D1 und F1, konkret bei einem McDonalds-Besuch in Gegenwart des U1, dahin belastet, dieser habe „natürlich“ gewusst worum es in den Gesprächen ging, auch ohne entsprechende Sprachkenntnisse; er habe „viel gefragt“. Diese belastende Einlassung des T1 war überzeugend, da aufgrund der Fahrtätigkeit ein enges Verhältnis zwischen T1 und U1 bestand und dieser ihn an einem wichtigen Gespräch teilnehmen ließ. Darüber hinaus waren Anhaltspunkte für eine Falschbelastung nicht erkennbar. Der Angeklagte T1 hat im Übrigen belastende Angaben im Wesentlichen zu den U5-stämmigen Angeklagten getätigt, nicht aber zum Nachteil der W2esisch-stämmigen Angeklagten. Zwar hat er an anderer Stelle (bezüglich T4) angegeben, W1 und U1 seien dort „Mädchen für alles“ gewesen, was diese ebenfalls von sich gewiesen haben; im Unterschied dazu war die vorliegende Angabe des T1 über Kenntnisse des U1 für dessen eigene Funktion aber nicht entlastend, so dass die Kammer von einer zutreffenden Darstellung des T1 diesbezüglich überzeugt ist. Hinsichtlich der Fahrt in die O3 hat der Angeklagte U1 eingeräumt, dass ihm zumindest der Zweck dieser Fahrt vorab von T1 bekannt gegeben wurde. cc) Zu seiner finanziellen Beteiligung hat sich der Angeklagte eingelassen, er habe weder Geld besorgt, noch eine Gewinnbeteiligung erhalten. Richtig sei, dass er mit seiner Verlobten telefoniert habe und ihr habe klarmachen wollen, dass er finanziell für sie und das ungeborene Kind sorgen könne. Sie habe ihm aber nicht geglaubt. Es treffe ferner zu, dass er Geld von seinen Eltern bekommen habe, jedoch nicht für eine Plantagenbeteiligung. Abweichendes hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Soweit der Mitangeklagte W1 sich eingelassen hat, er selbst habe eine finanzielle Beteiligung abgelehnt, habe aber gehört, dass dieses Ansinnen bei dem U1 erfolgreich gewesen sei, war die Quelle dieser Erkenntnisse vom Hörensagen zu vage, als dass darauf eine Überzeugung gestützt werden könnte. Jedoch hat der Angeklagte T1 glaubhaft angegeben, in T4 hätte der U1 einen noch nicht festgelegten Anteil aus dem Gewinn des Marihuanaverkaufs erhalten sollen. Der hälftige Gewinn hätte insofern durch den T1 unter den W2esisch-stämmigen Beteiligten verteilt werden sollen. Dass es hierzu entsprechend der Einlassung des U1 tatsächlich nicht kam, steht hierzu nicht in Widerspruch, da die Plantage vorzeitig entdeckt wurde. Der Angeklagte U1 hat zur Art seiner geplanten Entlohnung zwar keine näheren Angaben gemacht, jedoch auch nicht in Abrede gestellt, dass er aus finanziellen Interessen tätig wurde. Insofern besteht kein Grund, den diesbezüglichen Angaben des T1 nicht zu glauben. dd) Die besonderen Kenntnisse des U1 bezüglich der Plantagentechnik und insbesondere Elektronik in T4 ergeben sich aus den Belastungen der Mitangeklagten D1 und F1. Diese haben übereinstimmend angegeben, sie hätten U1 als „Professor“ bezeichnet, da er, anders als T1 und W1, bei Baumarkteinkäufen immer genau gewusst habe, was für Elektronik- und andere Materialien zu besorgen seien, und wie er etwas bauen wolle. Der F1 hat darüber hinaus geschildert, er habe U1 einmal dabei beobachtet, wie dieser in T4 einen Trafo auf einer Holzplatte am Boden zusammengebaut und zwei Kabel hineingesteckt habe. Diese Angaben waren uneingeschränkt glaubhaft, insbesondere im Hinblick auf die sehr detaillierten Schilderungen. Eine unzutreffende Belastung im Interesse der eigenen Entlastung konnte ebenfalls nicht erkannt werden. Vielmehr haben D1 und F1 eingeräumt, dass sie im Zusammenhang mit Elektronik-Arbeiten selbst damit beauftragt waren, den Stromzähler örtlich zu verlegen, damit die Plantage nicht durch Mitarbeiter des Energieversorgers eingesehen werden konnte. Eine weitergehende planerische Tätigkeit des U1 konnte nicht festgestellt werden. 4.) Zur Beteiligung des Angeklagten W1 a) teilgeständige Einlassung Die Feststellungen beruhen weitestgehend auf einer geständigen, glaubhaften Einlassung des Angeklagten W1. Allein soweit er behauptet hat, beim Ausladen der Plantageneinrichtung in T3 anfänglich nicht gewusst zu haben, dass hier eine Cannabis-Plantage errichtet werden sollte, konnte dem nicht gefolgt werden. b) Sonstige Beweismittel aa) Die geständige Einlassung des Angeklagten ist W1 glaubhaft, soweit sie mit den Feststellungen übereinstimmt. Seine Funktion in der Struktur, die jedenfalls anfänglich überwiegend in Fahrtätigkeiten bestand, wurde durch die Einlassungen der Angeklagten T1 und auch D1 sowie F1 bestätigt. Der Mitangeklagte T1 hat insbesondere bestätigt, dass W1 eine Entlohnung für Fahrtätigkeiten nach Anfall erhielt und lediglich für seine Aufbauhilfe in T4 nach Erzielung von Gewinnen eine weitere Entlohnung erhalten sollte, über die aber vorher der Höhe nach nicht konkret gesprochen worden sei. Die Beteiligung des W1 bei den Fahrten in die O3 sowie den beiden Baumarkteinkäufen und deren genaue Zeitpunkte ergeben sich zudem aus den Observationsprotokollen und den hierin enthaltenen, in Augenschein genommenen Lichtbildern. Ferner haben die jeweils betroffenen Mitangeklagten die gemeinsamen Tätigkeiten mit W1 bestätigt. Der Zeuge R2 hat ebenfalls glaubhaft bekundet, den W1 bei einer Lebensmittellieferung in der Plantage T3 gesehen zu haben. bb) Nicht gefolgt werden konnte demgegenüber der Behauptung des W1, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass in T3 eine Plantage betrieben wurde und habe dies zum Zeitpunkt seiner Fahrt und Hilfe beim Ausladen nicht gewusst. Dagegen spricht, dass nach den detaillierten und insoweit übereinstimmenden Angaben des T1 und des F1 die auszuladenden Einrichtungsgegenstände zum großen Teil unverpackt waren und damit auch für den W1 erkennbar war, worum es sich handelte. Auch wenn die erkennbaren ausgeladenen Gegenstände (Lampen, Reflektoren, Lüftungsanlage, Filter) nicht zwingend allein für eine Cannabis-Plantage einsetzbar sind, lag diese Zielrichtung angesichts der übrigen konspirativen Umstände nahe. So ergab sich aus den Lichtbildern der Observationen, dass der Eingang zu den Kellerräumlichkeiten für Einblicke von außen durch einen unmittelbar davorstehenden Container getarnt war. Auch der Umstand, dass W1 den T1 den weiten Weg von C1 nach T3 begleiten sollte, erschiene höchst ungewöhnlich, wenn es sich um einfache, unverdächtige Handlangertätigkeiten gehandelt hätte. Ferner waren sämtliche übrigen Anwesenden über das geplante Vorhaben informiert. Darüber hinaus haben die Mitangeklagten D1 und F1 übereinstimmend angegeben, der W1 sei bereits bei ihrem Treffen mit S2 im Planungsstadium der Plantage T3 und auch bei der Besichtigung des Geländes in T3 dabei gewesen. Ferner hat der T1 den W1 auch nach dessen eigener Einlassung nach der Durchsuchung von T3 unumwunden auf eine Beteiligung an einer neuen Cannabis-Plantage angesprochen. Der Angeklagte T1 hat den W1 in der Folge als vertrauenswürdig behandelt und in die Planung eingeweiht und auch nicht etwa ausgesagt, er hätte den W1 zuvor über den Zweck seiner Tätigkeit im Dunkeln gelassen. Daher erschiene es nicht nur lebensfremd, dass er den W1 über den Zweck der Fahrt nach T3 und der weiteren Tätigkeit nicht informiert hatte; die Kammer ist vielmehr angesichts dieser Gesamtumstände überzeugt, dass der W1 von Anfang an von der Planung Kenntnis hatte. Hieraus folgt unmittelbar auch der Rückschluss auf die objektiven und subjektiven Umstände einer Bandenmitgliedschaft. Unerheblich hierfür ist die Einlassung des T1, der W1 habe „nicht offiziell zu dieser Gruppe gehört“, sondern er habe nur Geld gebraucht. Das Zusammengehörigkeitsgefühl als Gruppe ist für die Einordnung als Bande unerheblich (dazu später näher bei der rechtlichen Würdigung). 5.) Zur Beteiligung des Angeklagten I1 a) geständige Einlassung Der Angeklagte I1 hat seine Tatbeteiligung so wie festgestellt glaubhaft eingeräumt. b) Sonstige Beweismittel Seine Einlassung stimmte mit den Angaben der übrigen Angeklagten und insbesondere des T1 und der I2 überein. Weiterhin wird die geständige Einlassung des I1 durch die Observationsergebnisse bezüglich des Baumarkteinkaufs vom xx.xx.xxxx gestützt sowie hinsichtlich seines Aufenthalts in der Plantage durch den Durchsuchungsbericht, aus dem sich seine Festnahme vor Ort ergibt. c) nicht bewiesene Umstände Soweit die Anklage ihm darüber hinaus vorgeworfen hat, er habe im Vorfeld wichtige Planungsaufgaben für die Plantage übernommen und habe von vornherein für mögliche Folgeplantagen eingesetzt werden sollen, hat die Beweisaufnahme hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte ergeben. Die Mitangeklagten T1 und I2, die den I1 in die Plantage brachten und hierüber hätten Auskunft geben können, haben in Abrede gestellt, dass eine solche längerfristige Planung bestand. Selbst wenn diese – entgegen ihrer eigenen Einlassung – vorgehabt hätten, den I1 für eine unbestimmte Anzahl an künftigen Plantagen innerhalb der Bandenstruktur einzusetzen, bestanden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sie diese Absicht dem I1 mitgeteilt hätten und er sich diesem Plan angeschlossen hätte. Ebenfalls konnte nicht bewiesen werden, dass sich der I1 schon zu einem früheren Zeitpunkt in E1 aufhielt und an der Besichtigung der geplanten Plantage am xx.xx.xxxx teilnahm. Die Lichtbilder der Observation bei dem unmittelbar vorangehenden Zusammentreffen im McDonalds in T4 lassen nicht erkennen, ob es sich bei der dritten, asiatisch aussehenden Person, die zusammen mit T1 eintraf, um den I1 handelte. Auch D1 und F1 haben dies nicht bestätigt. 6.) Zur Beteiligung des D1 a) teilgeständige Einlassung Der Angeklagte D1 hat eine umfangreiche geständige Einlassung abgegeben. Seine Funktion beim Aufbau der Plantage in T3 hat er dahingehend dargestellt, dass er und F1 für die versprochenen 10.000,00 € lediglich eine geeignete Örtlichkeit hätten finden sollen. Jedoch hat er ebenfalls eingeräumt, im weiteren Verlauf deutlich umfangreichere Tätigkeiten entsprechend den Urteilsfeststellungen übernommen zu haben, um diese Entlohnung letztlich zu erhalten. b) sonstige Einlassung und Beweismittel aa) Die geständigen Einlassungen sind glaubhaft und werden hinsichtlich der Aktivitäten für die Plantage T4 durch die Observationsergebnisse gestützt, so bezüglich des Treffens zur Besichtigung am xx.xx.xxxx, des Einkaufs bei V1 am xx.xx.xxxx, der Fahrt in die O3 zum Erwerb von T7 am xx.xx.xxxx und eines Baumarkteinkaufs am xx.xx.xxxx. Zudem stimmen sie hinsichtlich der gemeinsamen Aktivitäten mit dem F1 mit dessen Einlassung überein sowie teilweise mit denen der übrigen Angeklagten. bb) Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der D1 angegeben, er habe nur deshalb mit der Plantage in T4 weitergemacht, weil der T1 ihm aufgrund des Misserfolgs in T3 die 10.000,00 € wegen der schlechten ersten Ernte einerseits und der vorzeitigen Entdeckung andererseits nicht bezahlen wollte. Im Zusammenhang mit seiner Forderung der Bezahlung von T1 habe dieser ihm vorgeschlagen, für ihn neue Räumlichkeiten zu suchen, um so doch noch das Geld zu erhalten. Dass die Initiative in Abweichung zu dieser Einlassung noch vor der Entdeckung der Plantage T3 erfolgte und insofern auch vom D1 selbst ausging, ist jedoch bewiesen. Zunächst hat der D1 selbst auf Vorhalt der TKÜ-Protokolle im Zeitraum vom xx.xx. bis xx.xx.xxxx seine Angaben dahingehend relativiert: Er habe auf Bitten des T1 schon vorher nach anderen Objekten gesucht; diese habe es jedoch bis auf eines in I6, was man gemeinsam besichtigt habe, gar nicht gegeben und er habe den T1 eher hinhalten wollen. Erst nach der Durchsuchung in T3 habe diese Suche eine neue Dynamik bekommen. Dies ist nur insofern glaubhaft, als D1 einräumt, noch während des Betriebs von T3 objektiv andere Immobilien gesucht und in einem Fall auch besichtigt zu haben. Nicht gefolgt werden kann seiner Einlassung dahin, dass dies nur zum Hinhalten des T1 erfolgt sei. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der D1 ein solches Hinhalten für notwendig gehalten haben sollte. Wenn er – wie er selbst sagt – hoffte aus einem neuen Objekt Gewinne zu erhalten, konnte nur eine ernsthafte Suche, die er später unstreitig auch ausgeführt hat, zum Ziel führen. Auch hätte während des Betriebs von T3 weiterhin die Chance bestanden, aus den Gewinnen einer 2. oder 3. Ernte die versprochene Bezahlung zu erhalten. Die Notwendigkeit, für die einmalige Zahlung der versprochenen 10.000,00 € eine neue Plantage zu fördern, bestand daher zunächst nicht. Der Grund für die Suchaktivitäten des D1 lag nach Überzeugung der Kammer darin, dass er selbst seine Aktivitäten auf eine zweite Plantage ausweiten wollte. Daher ist insoweit der Einlassung des T1 zu folgen, wonach der Entschluss zum Aufbau einer neuen Plantage von beiden aufgrund eines einvernehmlichen Plans zum Zwecke der Gewinnmaximierung erfolgte. 7.) Zur Beteiligung des F1 a) geständige Einlassung Auch der F1 hat seine objektiven Tatbeiträge entsprechend der getroffenen Feststellungen umfassend eingeräumt. Sie war insbesondere im Vergleich zu der teilweise abweichenden Darstellung des T1 glaubhaft. F1 hat – später bestätigt durch die Angaben des D1 – als erster im Ermittlungsverfahren die Ereignisse mit großen selbstbelastenden Anteilen detailliert und schonungslos offengelegt. In Übereinstimmung mit D1 hat er seine Beteiligung in T3 zusammenfassend so dargestellt, dass sie für die versprochenen 10.000,00 € lediglich eine geeignete Örtlichkeit hätten finden sollen. Auch der Angeklagte F1 hat jedoch detailliert die festgestellten, deutlich umfangreicheren Tätigkeiten geschildert, die er ausführte, um diese Entlohnung letztlich zu erhalten. b) sonstige Beweismittel Die Einlassung des F1 war insbesondere im Hinblick auf sein vorprozessuales Einlassungsverhalten glaubhaft. Er hatte die Vorwürfe als erster und ohne Beeinflussung oder die Möglichkeit Anpassung an die Angaben der übrigen Angeklagten umfassend eingeräumt. In der Hauptverhandlung hat er seine Angaben widerspruchsfrei und flüssig auch auf aus dem Zusammenhang gerissene Nachfragen weiter konkretisieren können. Hinsichtlich der gemeinsamen Aktivitäten mit D1 stimmten seine Angaben bis ins Detail mit denen des D1 überein, ohne abgesprochen zu wirken. Das Treffen anlässlich der Plantagenbesichtigung am xx.xx.xxxx sowie der Baumarkteinkauf am xx.xx.xxxx werden zudem durch die erfolgten Observationen belegt. c) Nicht bewiesene Umstände Anders als im Falle des D1 konnte nicht festgestellt werden, dass der F1 sich bereits während der noch laufenden Plantage in T3 mit dem Gedanken einer weiteren Plantage befasste. Der D1 hat diesbezüglich angegeben, sich nicht erinnern zu können, dem F1 von seiner Suche nach neuen Objekten in I6 u.a. berichtet zu haben. Dagegen spricht auch, dass der Angeklagte T1 bestätigt hat, der F1 habe bei der Besprechung nach der Entdeckung von T3 sehr nervös gewirkt. 8.) Zur weiteren Tat des D1 a) geständige Einlassung Der Angeklagte D1 hat den Sachverhalt bezüglich des Kokains so wie festgestellt eingeräumt mit Ausnahme des genauen Gewichts und Wirkstoffgehalts sowie der Rückschlüsse zur Kenntnis von der nicht geringen Menge. b) sonstige Beweismittel Die Aussage wird gestützt bzw. ergänzt durch das Wirkstoffgutachten bezüglich des sichergestellten Kokains sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Kokainmenge und den übrigen Utensilien und den diesbezüglichen Durchsuchungsbericht. Die Aussage, dass der D1 das Kokain mit Kenntnis und Eigenbesitzwillen verwahrte, war glaubhaft, da es sich im Keller des von ihm selbst betriebenen Blumengeschäfts befand. Anhaltspunkte für eine falsche Selbstbezichtigung zu Gunsten dritter Personen, die Zugang zum Keller des Blumengeschäfts hatten, bestanden in keiner Weise. Die Kenntnis des D1 vom Gewicht des Kokains ergibt sich aus dem Umstand, dass er selbst das Kokain dort verstaut hatte, und es somit in der Hand gehabt hatte. Zur Kenntnis vom Wirkstoffgehalt und den daraus folgenden Konsumeinheiten hat der D1 keine Angaben gemacht. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass er hierüber konkrete Informationen von seinem Bekannten erhalten hatte, bestanden nicht. Die diesbezüglichen Feststellungen sind jedoch aus den Umständen zu folgern. Auch dem drogenunerfahrenen Laien ist bekannt, dass Kokain hochkonzentriert veräußert wird und in kleinsten Gewichtseinheiten konsumiert beziehungsweise zum Konsum aufbewahrt wird. Der Angeklagte hat zwar angegeben, über die Verwendungsabsicht des Bekannten keine näheren Kenntnisse gehabt zu haben; ihm war jedoch bekannt, dass dieser selbst Konsument war und mit ihm zumindest so eng befreundet, dass er bereit war, für ihn das erhebliche Risiko einzugehen, bei sich Kokain zu lagern. Insofern bestanden zumindest ansatzweise Berührungspunkte des Angeklagten mit der Droge, die darauf schließen lassen, dass er sich bewusst gemacht hatte, dass es sich um für den Eigenkonsum ungewöhnliche, ganz erhebliche Mengen handelte. c) nicht bewiesene Umstände Soweit die Anklage dem Angeklagten darüber hinaus das bewaffnete Handeltreiben vorgeworfen hatte, konnten hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen werden. Das gemeinsame Aufbewahren mit einer Fein- oder Küchenwaage und einem kleinen Messer lassen aufgrund der unwiderlegbaren Einlassung zum Verwahrungszweck des Kokains derartige Rückschlüsse nicht sicher zu. 9.) Hilfsbeweisantrag des Angeklagten F1 Der Angeklagte F1 hat für den Fall, dass das Gericht bei ihm auf eine nicht bewährungsfähige Strafe erkenne, den Hilfsbeweisantrag gestellt zu folgenden Beweistatsachen: Die am xx.xx.xxxx in T3 sowie die in der Plantage T4 am xx.xx.xxxx sichergestellten Cannabispflanzen und – pflanzenteile enthalten den Wirkstoff Cannabidiol (CBD) in einer Menge, die geeignet ist, die gesundheitsschädlichen Wirkungen des Tetrahydrocannabinols (THC) aufzuheben. Zur Begründung lässt er anführen, die etwaigen gesundheitsschädlichen Wirkungen des THCs würde durch die Substanz CBD ausgeglichen, wovon auch der seitens der Staatsanwaltschaft überreichte Artikel („Risiken bei nichtmedizinischem Gebrauch von Cannabis“ von Eva Hoch et. al., Seite 271) ausgehe. Insbesondere würden dem CBD anxiolytische, antipsychotische, anti-inflammatorische, antiemetische und neuroprotektive Effekte zugeschrieben. Wenn im Verfahren zwangsläufig die Gefährlichkeit von Cannabisprodukten thematisiert werde, müsse auch das Vorhandensein der Substanz CBD in den sichergestellten Proben festgestellt werden, wozu sich die eingeholten Gutachten nicht verhielten. Der Antrag ist als Hilfsantrag gegenüber dem Hauptantrag gestellt, den Angeklagten nur zu einer bewährungsfähigen Strafe zu verurteilen. Die Voraussetzung zur Entscheidung über den Hilfsantrag ist gegeben, da der Angeklagte F1 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt wurde. Der Antrag wird abgelehnt, da die benannte Beweistatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Strafbarkeit des Handels mit Cannabis ist zunächst unabhängig sowohl vom THC-Gehalt als auch vom CBD-Gehalt gegeben. Der Gesetzgeber hat Cannabis allgemein in Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz als nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel im Sinne von § 1 BtMG aufgenommen in Kenntnis der verschiedenen enthaltenen Wirkstoffe. Die positiven, auch medizinisch-therapeutischen Wirkungen des Stoffes CBD sind wissenschaftlich seit langem bekannt. Dass Cannabis im Verhältnis zu anderen Betäubungsmitteln unabhängig von seinem CBD-Gehalt in jedem Falle als „weiche“ und weniger gefährliche Droge gilt, setzt die Kammer voraus und berücksichtigt dies bereits zu Gunsten der Angeklagten. Dass der CBD-Anteil dazu führt, dass nicht nur die gesundheitsschädlichen Folgen sondern auch die berauschenden und suchtauslösenden Faktoren des THC gänzlich aufgehoben würden, ist der im Antrag angegebenen Beweistatsache nicht zu entnehmen. Dies wird in der Wissenschaft in dieser Form auch nicht ernstlich diskutiert, wie der Kammer aus eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO) bekannt ist. Strafzumessungsrechtlich sowie im Rahmen der Qualifikation als „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a BtMG ist der Anteil des CBD neben der Bestimmung des Wirkstoffgehalts ebenfalls ohne Belang. Die Bemessung der nicht geringen Menge richtet sich danach, wie viele Konsumeinheiten ein Täter hieraus gewinnen kann, was wiederum vom Wirkstoffgehalt abhängt (vgl. Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013 § 29a Rn. 63 m.w.N.). Auch bei Cannabis orientiert sich der Konsument am Markt am Gehalt des berauschenden THC-Anteils und nicht an einer Wirkstoffkombination mit Wechselwirkungen zwischen THC und CBD. Dass eine völlige wissenschaftliche Exaktheit der potentiellen Auswirkungen des jeweiligen Betäubungsmittels auf den einzelnen Konsumenten nicht im Voraus zu bestimmen ist, ist angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Sachverhalte und Einflussfaktoren hinzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt stellt der Wirkstoffgehalt einen ausreichenden und geeigneten objektiven Beurteilungsmaßstab für Gefährlichkeit und Menge des Betäubungsmittels im Gesetzessinne dar. 10.) Hilfsbeweisantrag des Angeklagten W1 Der Beweisantrag des Angeklagten W1 vom xx.xx.xxxx auf Vernehmung des Zeugen O5 und Inaugenscheinnahme des im Schlussbericht der EK Saigon, S. 58 oben, Fn. 217, Bl. 371, 372 SH TKÜ Gesprächsprotokolle Bd. I, angeführte Telefonat des Zeugen mit einer Person namens „M2“ wird abgelehnt. Die Verteidigung des Angeklagten hat dies hilfsweise, für den Fall dass der Angeklagte auch wegen der Beteiligung an der Plantage in T3 verurteilt werde, beantragt zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte W1 nicht an der Plantage T3 beteiligt gewesen sei. Die Vernehmung des Zeugen soll dies ergeben, weil er ausweislich der Anklageschrift gemeinsam mit T1 und U1 geplant haben soll, eine Indoor-Plantage zu begründen, die später in T3 gefunden worden sei. Ausweislich des zitierten Schlussberichts solle er zudem unmittelbar nach der polizeilichen Durchsuchung der Plantage in T3 telefonischen Kontakt zu W1 aufgenommen haben. Hieraus sei zu schließen, dass der Zeuge in planender und leitender Funktion in der Plantage in T3 beteiligt gewesen sei und über die wesentlichen Abläufe, wie insbesondere das dort tätige Personal informiert gewesen sei. Der Zeuge könne bekunden, dass er das besagte Telefonat nicht mit W1, sondern einer anderen Person geführt habe und der W1 an der Plantage T3 nicht beteiligt gewesen sei. Die Inaugenscheinnahme des überwachten Telefonats war entbehrlich, da es für die Entscheidungsfindung unerheblich ist, ob der Angeklagte W1 dieses geführt hat oder nicht, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Kammer geht hiervon nicht aus und legt dies der Beweiswürdigung nicht zugrunde. Unerheblich ist ferner die unter Beweis gestellte Indiztatsache, ob der Zeuge O5 von der Beteiligung des Angeklagten W1 wusste. Sofern dies nicht der Fall war, entkräftet dies nicht die vorgenommene Würdigung der belastenden Umstände, die für eine Beteiligung des W1 sprechen. Dies gilt insbesondere bezogen auf die vom Angeklagten selbst eingeräumten Beteiligungshandlungen, nämlich die Anwesenheit bei einem relevanten Treffen und beim Ausladen des Plantagenequipments. Unterstellt, der Zeuge O5 habe die behauptete planerisch-leitende Funktion gehabt und von einer Beteiligung des W1 nichts gewusst, lässt dies nicht den zwingenden Rückschluss zu, der W1 sei tatsächlich nicht beteiligt gewesen. Allein die Planung und Leitung des Vorhabens bedeutet nicht, dass er hinsichtlich aller Beteiligten Kenntnis haben musste. Insbesondere ist vom Angeklagten W1 eingeräumt, dass er vom T1 und nicht von dem berufenen Zeugen für die Tätigkeit geworben wurde und von diesem auch seine Anweisungen erhielt. Weder er selbst noch die übrigen Angeklagten haben den Zeugen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des W1 erwähnt. Eine Aussage des Zeugen zur ihm bekannten oder unbekannten Beteiligung des W1 wäre daher nicht geeignet, die objektiven, vom W1 eingeräumten Umstände, die die Kammer von seiner vorsätzlichen Beteiligung überzeugt haben, zu entkräften. 11.) Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T1 (Drogenkonsum) Hinsichtlich des Drogenkonsums in den Jahren seit 2004 hat sich der Angeklagten T1 eingelassen, er habe 1-2 Gramm Heroin oder Crack am Tag genommen, je nach finanzieller Verfügbarkeit. Seit 2005 konsumiere er kein Heroin mehr sondern Crystal Meth und sei 2007 zusätzlich Ecstasy. Im Tatzeitraum 2015/2016 habe er täglich Drogen genommen, entweder Marihuana als Joint, oder Crystal Meth beziehungsweise Ecstasy, wenn Crystal Meth nicht verfügbar gewesen sei. Hierfür habe er täglich zwischen 20,00 und 100,00 € bezahlt. Zur Herkunft der Beschaffungsmittel wollte er keine Angaben machen. Hinsichtlich des Konsums in den Jahren davor hat er sich so wie festgestellt eingelassen. Dieser war anhand der in der damaligen Haft 2001/2002 erfolgten Behandlung mit Methadon objektivierbar. Bezüglich des Konsums im Tatzeitraum und in der jüngeren Vergangenheit davor ist die Kammer jedoch überzeugt, dass der Angeklagte seine Konsumgewohnheiten deutlich überzeichnet hat, insbesondere soweit er von einem langjährigen regelmäßigen Crystal Meth Konsum gesprochen hat. Die bei einem so regelmäßigen und langjährigen Konsum (seit über 10 Jahren nahezu täglich) möglichen körperlichen Verfallserscheinungen wies der Angeklagte nicht auf. Diese waren weder auf den in Augenschein genommenen Observationsbildern erkennbar, noch ca. einen Monat nach der Festnahme als der Zeuge Q6 nach dessen glaubhafter Aussage den T1 anlässlich einer DNA-Entnahme persönlich antraf. Sein Lebenswandel wies im maßgeblichen Zeitraum geordnete Strukturen auf. Er befand sich in einer festen Partnerschaft und bemühte sich gezielt um eine künstliche Befruchtung. Ferner war er in der Lage, ohne Beanstandungen eine vollschichtige Berufstätigkeit auszuüben. Er verfügte über erhebliche Finanzmittel, die er zur Finanzierung der Plantage T4 einsetzte, und nicht etwa für den Drogenkonsum verbrauchte. Auch im Rahmen der Taten verhielt er sich koordiniert und zielstrebig. Keiner der Mittäter oder sonstigen Beteiligten, die bei der Tatausführung in regem Kontakt mit ihm standen, hat von einem bemerkten Konsum oder darauf beruhenden Ausfallerscheinungen oder sonstigen Auffälligkeiten berichtet, insbesondere nicht U1 oder W1, die unter anderem lange Autofahrten mit ihm unternahmen, oder seine mit ihm in einem Haushalt lebende Lebensgefährtin I2 oder deren Bruder. Auch seine Geschäftspartner D1 und F1 haben nichts Derartiges berichtet. Dementsprechend wurde beim Angeklagten bei seiner Festnahme weder bei ihm noch in der durchsuchten Wohnung Crystal Meth aufgefunden. Sofern er in der Zeit unmittelbar nach seiner Verhaftung Symptome wie vermehrtes Frieren oder Schwitzen und Schlaflosigkeit geschildert hat, handelt es sich zum einen um mehr oder weniger unspezifische, und rein subjektiv empfundene Zustände. Trotz ärztlicher Untersuchung in der Haftanstalt wurde jedoch (anders als bei seinem ersten Haftaufenthalt 2001/2002) kein Behandlungsbedarf auf Entzugserscheinungen gesehen. All dies schließt einen mehr als nur gelegentlichen Konsum von Crystal Meth nach Überzeugung der Kammer aus. Demgegenüber wird der angegebene Marihuana-Konsum durch den Fund in der Wohnung des T1 anlässlich der Durchsuchung in dieser Sache gestützt. IV. Rechtliche Würdigung 1.) vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Sämtliche Tätigkeiten, die die Beteiligten vorliegend im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Plantagen entfaltet haben, stellen sich als vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dar. Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Vorgelagerte Handlungen wie der Anbau auf einer Plantage, die von vornherein auf den späteren Umsatz gerichtet sind, gehen in dem Tatbestand des Handeltreibens als unselbständige Teilakte im Wege der Bewertungseinheit auf. Bereits mit dem ersten Teilakt ist das Delikt vollendet. Sämtliche Angeklagte haben vorliegend auf unterschiedliche Weise eigennützige Bemühungen entfaltet, um den wirtschaftlichen Zweck der Plantage(n) zu erreichen, nämlich die Herstellung rauchfähigen Marihuanas zum gewinnbringenden Verkauf. 2.) Täterschaft Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist angesichts des weit gefassten Tatbestandes des Handeltreibens in § 29 BtMG unabhängig davon vorzunehmen, ob die Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht wurden. Mittäter ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, NStZ-RR 2011, 57 m.w.N.). Der T1 hat bezüglich der Plantage in T3, einem Geschäftsführer vergleichbar, gewichtige eigenverantwortliche Tatbeiträge durch vorwiegend organisatorische Tätigkeiten beim Aufbau und Betrieb der Plantage geleistet, indem er die Einkäufe der Verbrauchsgüter sowie der Materialien für den Auf- und Umbau der Plantage koordinierte und – in Einzelfällen auch eigenhändig – für die Anlieferungen sorgte. Weiterhin stellte er die Kommunikation mit den finanzierenden Hinterleuten und den vor Ort helfend tätigen Arbeitern sowie dem D1 sicher, stellte Arbeiter ein und veranlasste Zahlungen an Mittäter. Angesichts dieser strategisch zentralen Rolle für das Gelingen genügt bereits diese Tätigkeit für die Annahme eines mit Herrschaftswillen ausgeführten Tatbeitrages. Darüber hinaus unternahm er eigenhändige Verkaufsbemühungen bezüglich der ersten Ernte in den O3n. Die Plantage in T4 führte er wie ein Gesellschafter zusammen mit D1 und F1 als Inhaber, dem die hälftigen Gewinne zur weiteren Verteilung zufallen sollten und der das notwendige Personal organisierte. Auch insoweit besteht kein Zweifel an einer täterschaftlichen Beteiligung. Der Angeklagte U1 stand in engem Kontakt zu dem T1, der für die W2esischen Helfer vor Ort erster Ansprechpartner und Entscheidungsträger war. In dieser Eigenschaft fuhr und begleitete er den T1 zu einem Planungsgespräch mit D1 und F1, zur Plantage selbst um dort eigenhändig beim Ausladen der Plantageneinrichtung zu helfen, und in die O3 zur Veräußerung der ersten Ernte. Selbständig führte er ferner eine Lieferung mit Versorgungsgütern durch. Er stand insoweit in der Hierarchie unter dem T1 und dieser wiederum unter den Hinterleuten, war jedoch gleichwohl in alle entscheidenden organisatorischen Vorgänge des Plantagenaufbaus und – betriebs maßgeblich eingebunden und genoss das Vertrauen des T1 in einem Umfeld, das streng auf konspiratives Verhalten in einem ausschließlich illegalen Geschäftsfeld ausgelegt war. Seine Tatbeiträge auf hoher organisatorischer Ebene waren insoweit nicht auf reine untergeordnete Fahrerleistungen beschränkt und sind deshalb ebenfalls als Förderung einer eigenen Tat zu bewerten. Der Angeklagte profitierte auch durch die Nutzung des Autos, das dem T1 gehörte, und das er für seine eigenen Zwecke frei einsetzen konnte, wenn T1 ihn nicht gerade benötigte. Dies gilt in noch stärkerem Maße für die Plantage in T4. Diesbezüglich sollte er nachweislich eine Gewinnbeteiligung aus dem Verkaufserlös erhalten und war bereits bei der ersten Besichtigung der Räumlichkeiten im Planungsstadium der Plantage anwesend. Weiterhin führte er als vertrauenswürdiger Mitarbeiter unter anderem eigenhändig eine Bestellung von T7 aus und fuhr zu diesem Zwecke ohne den T1 in die O3. Der Angeklagte W1 gehörte ebenfalls zum Organisationsstab der Plantage T3. Er war bei den entscheidenden Planungstreffen dabei, so bei dem ersten Treffen mit D1, F1 und S2, beim folgenden Zusammentreffen von T1 mit D1 und F1 in I5, bei Besichtigung der geplanten Plantagenräume in T3 und bei der Anlieferung der Plantageneinrichtung. Hierbei fuhr er jeweils den T1 und begleitete ihn bzw. half selbst beim Ausladen der Einrichtungsgegenstände. Auch er genoss eine Vertrauensstellung, da er über gute E1kenntnisse verfügt und den zwischen T1 sowie D1 und F1 auf E1 geführten Gesprächen, zu denen er T1 begleitete, folgen konnte. Diese Position begründet wie auch beim Angeklagten U1 die Einordnung als Mittäter. Auch bei W1 intensivierte sich dessen Tätigkeit bei der weiteren Plantage in T4, wo er zusätzlich eine Fahrt in die O3 zur Bestellung von T7 unternahm und diese bei anderer Gelegenheit eigenständig abholte, wobei er im direkten Kontakt mit T1 sowie D1 agierte. Der Angeklagte I1 war in der Plantage T4 zunächst als einziger Gärtner eingesetzt, später unterstützt durch seinen Bekannten O1, der gesondert als Gehilfe abgeurteilt wurde, da er in der Hierarchie ganz unten stand und anders als der Angeklagte I1 keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschehnisse vor Ort nehmen konnte. Er war insoweit die erste von zwei Personen, die allein Anbau und Versorgung der Cannabis-Pflanzen über zwei Monate hinweg sicherstellten und gleichzeitig die Plantagenräumlichkeiten bewachten, die nur sie selbst von innen öffnen konnten. Das Anbauen mit dem Ziel der gewinnbringenden Veräußerung wiederum ist ein Teilakt des Handeltreibens (zu beidem: Weber, BtMG, 4. Aufl. 2013, Vorbem. vor §§ 29 ff. Rn. 228 m.w.N., § 29 Rn. 477). Wer in seiner Person eigenhändig alle Tatbestandsmerkmale des Anbauens erfüllt, ist zunächst Täter in Bezug auf den Teilakt des Anbauens. Dieser Teilakt stellt sich als so bedeutendes, für das hiermit bezweckte spätere Handeltreiben unverzichtbares Element dar, dass dies ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft auch bezüglich des Handeltreibens ist. Als erster Gärtner und aufgrund seiner persönlichen Verbundenheit zu T1 oblag dem I1 zudem die Aufteilung des Gewinnanteils zwischen ihm und O1. Er handelte insofern mit einer gewissen Eigenverantwortung und mit eigenen, auf den Veräußerungsgewinn bezogenen Interessen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte I1 keinen Einfluss auf das im Falle der Ernte abzusehende eigentliche Umsatzgeschäft hatte. Er hatte nicht nur finanzielles, sondern auch privates Interesse an dem Erfolg der Plantage, sollte dies doch seinen Verbleib in E1 und die Existenz seiner Schwester I2, der Lebensgefährtin des T1, sichern. Ferner hatte der Angeklagte I1 auch Zugriff auf den Schlüssel zur Plantage, die von den Personen außerhalb nicht ohne weiteres hätte geöffnet werden können. I1 regulierte damit den Zutritt zu den Räumen und hatte maßgeblichen Einfluss darauf, auch unberechtigte Außenstehende fernzuhalten. D1 und F1 kam in beiden Fällen die zentrale Aufgabe zu, ein geeignetes Gelände für den Plantagenbetrieb zu beschaffen. Der D1 sorgte darüber hinaus eigenverantwortlich für die Einschaltung von Strohmännern bei Abschluss der Mietverträge. Beide sollten zudem bereits in T3 eine erhebliche Beteiligung aus dem Verkaufserlös der Plantage erhalten. Der erfolgreiche Betrieb und spätere Absatz der Betäubungsmittel lag in ihrem unmittelbaren finanziellen Interesse. Bei der Plantage in T4 waren sie ebenfalls gewinnbeteiligt und neben der Organisierung der Plantagenräume vielfach mit Planungstreffen mit dem T1 befasst sowie in die eigenverantwortliche Bestellung bzw. Abholung von T7 und sonstigen Gütern involviert. Bezüglich beider Plantagen beschränkte sich ihr Aufgabenfeld demnach nicht eine bloß einmalige und abhängige Auftragstätigkeit, geeignete Räume zu organisieren, sondern hatte das Ausmaß organisatorisch wichtiger und auf die Erzielung des Veräußerungserfolges gerichteter Aktivitäten. 3.) Bande Für eine bandenmäßige Tatbegehung ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen erforderlich, die den Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zur Begehung von mehreren selbständigen, im Einzelnen noch ungewissen Taten desselben Deliktstyps haben; ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse ist nicht erforderlich (BGHSt 46, 321= NJW 2001, 2266). Diese Voraussetzungen sind für die Angeklagten mit Ausnahme des I1 erfüllt. Beide Plantagen waren auf den langfristigen Betrieb mit mehreren aufeinanderfolgenden Ernten angelegt, wobei die Erntemengen jeweils unmittelbar veräußert werden sollten. Die einzelnen Erntevorgänge mit anschließendem Absatz stellen rechtlich selbständige Taten des Handeltreibens dar, weshalb bereits die Verabredung von mindestens 3 Personen zum Betrieb einer Plantage, die von vornherein auf mehrere Anbauvorgänge angelegt ist, für ein bandenmässiges Handeltreiben in Bezug auf Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ausreicht. Dabei ist es für die Einordnung als Bande nach Sinn und Zweck unerheblich, ob die Taten im Hinblick auf die individuellen Tatbeiträge des jeweiligen Täters ebenfalls als mehrere, tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangene Taten zu bewerten sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 22.07.2017, 2 StR 291/16). Die Angeklagten T1, U1, W1, D1 und F1 kannten ausnahmslos den Zuschnitt der Plantagen und förderten gezielt den geplanten Betrieb für mehrere Erntevorgänge. Weiterhin war ihnen bekannt, dass jeweils mehr als 3 Personen an der Verwirklichung dieses Plans beteiligt waren. T1, W1, U1, D1 und F1 trafen sich unmittelbar bei der Tatbegehung in unterschiedlichen Konstellationen. Die Absprachen zwischen T1, D1 und F1 sind als ausdrückliche Bandenabrede zu qualifizieren. T1 traf wiederum mit U1 und W1 jeweils Vereinbarungen über das Zusammenwirken in Kenntnis der Beteiligung der übrigen Täter. Nicht notwendig ist eine darüber hinausgehende ausdrückliche Abrede über Art und Dauer der Zusammenarbeit sämtlicher Beteiligter unmittelbar untereinander. Da I1 nur an einer Plantage mitwirkte und keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, für welche Dauer er in der Plantage verbleiben sollte und ob sich seine Tätigkeiten auf mehrere Anbauvorgänge oder gar künftige Folgeplantagen erstrecken sollten, fehlt bei ihm dieses besondere persönliche Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB. 4.) Nicht geringe Menge Der Grenzwert für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a BtMG liegt für Cannabis bei 500 Konsumeinheiten à 15 mg THC, mithin 7,5 Gramm THC (BGH NJW 1985, 1404). Dieser Grenzwert war für beide Plantagen (mit insgesamt 821,81 Gramm bzw. 336,50 Gramm THC) jeweils um ein Vielfaches überschritten. 5.) Vorsatz Die Plantagen dienten ausschließlich der professionell angelegten Produktion von Marihuana zum illegalen, gewinnbringenden Weiterverkauf, was den Angeklagten bewusst war bzw. deren direkter Zielsetzung entsprach. Der Vorsatz der Täter muss sich weiterhin auf das normative Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge beziehen, das heißt auf die zugrundeliegenden Tatsachen wie Menge und Qualität des Betäubungsmittels und die hieraus folgende Bewertung als größeres Unrecht nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass den Angeklagten die genauen Mengen der Betäubungsmittel bekannt waren. Die Tathandlungen und der entsprechende Vorsatz der Täter, die die zur Aufzucht jeweils genutzten Örtlichkeiten kannten, waren aber auf eine Menge herzustellenden Marihuanas bezogen, die im zweistelligen Kilobereich und damit selbst noch bei einem unterdurchschnittlichen THC-Gehalt im Wuchs-Stadium der Cannabispflanzen um ein Vielfaches über dem Grenzwert einer nicht geringen Menge lagen. Hieraus folgt, dass sich auch nach einer Laienwertung eine ganz erhebliche Vielzahl an Konsumeinheiten für diverse Abnehmer gewinnen ließ, und damit ein besonderer Tatumfang im Sinne des Qualifikationstatbestandes erreicht war. 6.) Anzahl der Taten Mehrere Ernte- und Veräußerungsvorgänge in derselben Plantage stellen wie bereits ausgeführt mehrere rechtlich selbständige Taten dar. In Bezug auf die einzelnen Täter kommt es jedoch darauf an, ob dieser für alle oder mehrere Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag geleistet hat. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob andere Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (BGH, Beschluss v. 22.07.2017, 2 StR 291/16). Die Handlungen der Angeklagten, mit Ausnahme des I1, stellen in Bezug auf die zwei Plantagen ohne Weiteres zwei Taten des Handeltreibens in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB dar. Sie haben jeweils Beiträge geleistet, die sowohl örtlich und / oder zeitlich als auch nach ihrer Zweckrichtung klar abgrenzbar der einen oder anderen Plantage zuzuordnen waren. Innerhalb der Tätigkeit für die Plantage T4 waren individuelle Tatbeiträge für mehrere Anbauvorgänge schon deshalb nicht feststellbar, da bis zur Durchsuchung der Plantage noch keine der Pflanzen zur Erntereife herangewachsen war. Zwar wiesen die Pflanzen unterschiedliche Wuchshöhen auf, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt mehrere Ernten angelegt waren. Die Tatbeiträge konnten jedoch nicht dahingehend differenziert werden, dass diese sich jeweils nur auf die eine oder andere Generation an Pflanzen bezogen hätten. Vielmehr dienten alle feststellbaren Tatbeiträge der Organisation, dem Aufbau und Betrieb der Plantage insgesamt. Sofern am xx.xx. bzw. xx.xx.xxxx individuelle Tätigkeiten zum Erwerb von Cannabis-T7 stattfanden, bezogen sich diese zwar auf eine einzelne Generation von Pflanzen. Jedoch konnten die übrigen Tatbeiträge der hieran beteiligten U1, W1, D1 und F1 sich ebenfalls auf diese Pflanzengeneration beziehen und waren nicht klar abgrenzbar einem zweiten Anbauvorgang zuzuordnen. Bezüglich der Plantage T3 hatte eine erste Ernte und deren Verkauf Ende August / Anfang September 2015 stattgefunden. Dieser ließen sich auch zumindest die unmittelbar auf den Verkauf der Ernte gerichteten Aktivitäten des T1 und U1 zurechnen. Sofern sie zeitlich nach dem Verkauf am xx.xx.xxxx weitere Handlungen vornahmen, konnten sich diese notwendigerweise nicht mehr auf die bereits abgeschlossene Ernte beziehen. So hat der T1 noch am xx.xx.xxxx Blumenerde zur Plantage geliefert. Qualitativ handelte es sich bei den Tätigkeiten nach der ersten Veräußerung jedoch um allgemeine, die Plantage bzw. den gesamten Erntebestand fördernde Tätigkeiten, die gerade nicht einzelnen Ernten zugeordnet werden konnten. Eine rein zeitliche Unterteilung nach allgemeinen Förderungshandlungen vor und nach einzelnen Erntevorgängen kann nach dem oben Ausgeführten aber nicht dazu führen, solche „ernteübergreifenden“ Tätigkeiten in mehrere Taten im Rechtssinne aufzuspalten. Bezüglich der übrigen Angeklagten kann diese Unterscheidung nach einer zeitlichen Zäsur mit dem Verkauf der ersten Ernte schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil sich ihre Tathandlungen stets auf den Gesamtbestand der verschiedenen Pflanzengenerationen bezogen. 6.) Besitz von Kokain Die fremdnützige Aufbewahrung des Kokains durch den Angeklagten D1 erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Die nicht geringe Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG liegt für Kokain bei 5,0 Gramm des Wirkstoffs Cocainhydrochlorid. Dieser ist hier um das mehr als 5-fache überschritten. V. Strafzumessung 1.) Übergreifende Gesichtspunkte Zu Gunsten aller Angeklagter war, soweit bezüglich der plantagenbezogenen Taten beteiligt, strafmildernd zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Betäubungsmittelhandelns Cannabis als sogenannte „weiche“ Droge war, die im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln weniger Gefährdungspotential aufweist. Mit Ausnahme der ersten Ernte in T3 sind die übrigen Betäubungsmittelmengen bei den Durchsuchungen sichergestellt worden und nicht in Verkehr gelangt. Dies gilt insbesondere für sämtliche in T4 angebauten Mengen. Die Plantage in T4 ist darüber hinaus von Beginn an über mehrere Monate polizeilich überwacht worden. Bereits vor Anpflanzung im Planungsstadium und bei der Suche nach Räumlichkeiten war den Ermittlungsbeamten das Vorhaben bekannt und hätte auch durch eine frühere Durchsuchung abgebrochen werden können. Die Gefahr, dass Cannabis von den Ermittlungsbehörden unbemerkt und ungewollt in den Umlauf kommen konnte, war unter diesen Umständen äußerst gering. Hinsichtlich der nach Ernte einsetzenden früheren Observationen in T3 bestand ebenfalls keine Gefahr mehr, dass neue Ernten auf den Markt kommen und ihre gefährliche Wirkung entfalten würden. Hinsichtlich aller Angeklagten wirkt sich strafmildernd aus, dass sie – mit Ausnahme des T1, der 4000 € erzielte - keine Einkünfte aus den Plantagen erhielten, da die Ernte in T3 schlecht und andere Ernten gar nicht umgesetzt werden konnten. Für alle Angeklagten hat sich der Aufwand des Plantagenbetriebes bzw. der konkret von ihnen dafür erbrachten Aktivitäten finanziell nicht gelohnt. Demgegenüber wirkt sich strafschärfend aus, dass in beiden Plantagen erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln angepflanzt wurden, wobei die Grenze zur nicht geringen Menge schon mit Blick auf die sichergestellten, nicht erntereifen Pflanzen um ein Vielfaches überschritten wurde. Mit Ausnahme des nur an der Plantage T4 beteiligten I1 und im Falle des F1 mit gewissen Einschränkungen entschlossen sich die Angeklagten, unbeeindruckt von der Durchsuchung und Entdeckung der Plantage in T3, ihre Aktivitäten in einer neuen Plantage fortzuführen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dies vorangestellt und bei den jeweiligen Angeklagten – auch bezüglich der Abwägung einer Strafrahmenmilderung und bei der Gesamtstrafenbildung – berücksichtigt 2.) T1 Der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor. Dieser ist auf beide Fälle des Betäubungsmittelhandels in den Plantagen T3 und T4 anzuwenden. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG lag nach umfassender Gesamtabwägung der täter- und tatrelevanten Faktoren in beiden Fällen nicht vor. Entscheidend ist, ob das Tatbild unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände sowie der Täterpersönlichkeit so sehr von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden tatbestandsmäßigen Fälle abweicht, dass ein Abweichen vom Regelstrafrahmen geboten erscheint. Zu Gunsten des Angeklagten war dabei (über die für alle Täter gleichsam geltenden, bereits ausgeführten Umstände hinaus) zu würdigen, dass er – wenn auch zu einem späten Zeitpunkt im Verfahren – ein umfangreiches Teilgeständnis abgelegt hat und sich ausführlichen Nachfragen gestellt und diese bereitwillig beantwortet hat. Auch wenn er bezüglich der Plantage in T3 versuchte, seinen Beitrag herunterzuspielen und die Hauptverantwortung wahrheitswidrig den Mitangeklagten D1 und F1 anzulasten, hat dies dennoch zu einer erheblichen Verkürzung des Prozesses beigetragen und zu weiteren Geständnissen anderer Mittäter geführt. Das Geständnis umfasste zudem die wesentlichen tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten. Als stärker wirkende echte Aufklärungshilfe gemäß §§ 31 BtMG konnte ihm seine weitgehend geständige Einlassung in diesem späten Stadium nach Eröffnung nicht mehr zugute kommen, zumal er nur noch Angaben zu bereits aufgedeckten Taten machen konnte, die bereits mit Hilfe der polizeilichen belastenden Aussagen der Angeklagten D1 und F1 sowie aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse bekannt waren. Strafmildernd wirkt sich auch aus, dass der Angeklagte rund 1 ½ Jahre in Untersuchungshaft verbracht hat und er durch die zeitgleiche Inhaftierung seiner Lebensgefährtin und fehlende Besuchsmöglichkeiten seiner leiblichen Familie in E1 besonders haftempfindlich war. Dem steht strafschärfend gegenüber, dass er bereits mehrfach in der länger zurückliegenden Vergangenheit (nicht einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und schon Jugendhaft verbüßt hatte. In beiden Fällen ist der Angeklagte – über die bloße Verwirklichung der Tatbestände des Handeltreibens hinaus – auf hoher Ebene im organisatorisch-planerischen Bereich tätig gewesen. Er stellte eine der Zentralfiguren des Geschehens dar, stand den W2esischen Gärtnern und sonstigen Mittätern vor und erteilte Anweisungen. Dies war bei der Plantage T3, bei der er auf Anweisung von Hinterleuten tätig war, allerdings weniger ausgeprägt als in T4. Seine Tataktivität erstreckte sich auf einen Zeitraum von über einem Jahr, nämlich mindestens von Frühjahr 2015 bis zur Durchsuchung xx.xx.xxxx in T3 und sodann bis April 2016 in T4. Bei der Bewertung, ob ein jeweils ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, ist auch von Belang, dass T1 bereits in den Betrieb der P1er Plantage jedenfalls punktuell involviert (Anwerbung des Arbeiters U2) gewesen ist, so dass er nicht erstmals in T3 Kontakt mit professionellen Indoor – Plantagen hatte. Bei der Plantage in T4 entschied sich der Angeklagte T1 in Kenntnis der erfolgten Durchsuchung und Entdeckung der Plantage T3 sowie dortiger Festnahmen nicht nur dafür, trotzdem weiter im Betäubungsmittelhandel tätig zu sein, sondern sein Engagement noch zu intensivieren und eine neue Plantage ohne die Hinterleute in eigener finanzieller und organisatorischer Verantwortung zu errichten. Dies lässt auf ein hohes Maß an krimineller Energie und Unerschrockenheit im Hinblick auf eine mögliche Strafverfolgung schließen. Insbesondere die Intensität der Tatbeteiligung in Verbindung mit dem vielfachen Überschreiten des Grenzwertes der nicht geringen Menge sprechen im Rahmen einer Gesamtabwägung trotz der polizeilichen Observierungen und der Sicherstellungen entscheidend gegen die Annahme von minder schweren Fällen. Bei der konkreten Strafzumessung für beide Fälle hat die Kammer nochmals die aufgeführten, für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Aspekte gegeneinander abgewogen. Die stärkere Tatbeteiligung bei der Plantage T4 als strafschärfender Umstand wird durch die von vornherein erfolgte polizeiliche Observation und dadurch erzielte objektiv geringere Gefährlichkeit der Plantage T4 kompensiert, weshalb die Kammer beide Taten im Ergebnis gleich gewichtet. Eine Strafe an der untersten Grenze des Strafrahmens mit 5 Jahren scheidet angesichts der Gesichtspunkte, aufgrund derer auch die Annahme eines minder schweren Falles abzulehnen ist, aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden die genannten Strafzumessungsgesichtspunkte in Bezug genommen. Für beide Taten hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils 6 Jahren für tat- und schuldangemessen. Hieraus war nach nochmaliger Abwägung der erwähnten Strafzumessungsgesichtspunkte eine angemessene Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einzelstrafe von 6 Jahren zu bilden. Zusätzlich zu den oben genannten Umständen war dabei zu berücksichtigen, dass die Taten in engem zeitlichen und inhaltlichen Kontext stattfanden. Insgesamt ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren tat- und schuldangemessen. Eine – nicht beantragte - Unterbringung des Angeklagten in einer Einrichtung des § 64 StGB kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte leidet nicht an einem Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, auch wenn sein Konsum die Grenze des schädlichen Gebrauchs überschreitet, was die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilt. Eine physische Abhängigkeit lag nach den getroffenen Feststellungen nicht vor, insbesondere da nach seiner Verhaftung, die überraschend und während der fortgesetzten Tatbegehung stattfand, keine manifesten Entzugserscheinungen auftraten. Auch ein psychischer Hang zum Betäubungsmittelkonsum, der unabhängig hiervon grundsätzlich gegeben sein kann, lag jedenfalls im Tatzeitraum beim Angeklagten nicht mehr vor. Dies setzt die auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung voraus, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hatte aus eigenem Antrieb den Konsum harter Drogen im Vergleich zur Vergangenheit erheblich eingeschränkt und diesen auf eine gelegentliche, nicht regelmäßige Einnahme reduziert. Auch dem fortbestehenden Marihuanakonsum lag nicht eine solche Neigung zur Einnahme im Übermaß zugrunde. Vielmehr führte der Angeklagte ein unauffälliges Leben und war in der Lage, vollschichtig zu arbeiten und mit seiner Lebensgefährtin einen geordneten Alltag zu bewältigen. Dies entspricht auch dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten in der von März 2017 bis Oktober 2017 andauernden Hauptverhandlung gewonnen hat. Dem steht auch nicht ein im Jahr 2013/2014, nach Angaben des Angeklagten positiv ausgefallener Drogentest entgegen, der im Rahmen der Beantragung der Fahrerlaubnis stattfand, da dies zeitlich deutlich vor dem Tatzeitraum lag und keinen Rückschluss auf die Intensität des Konsums zulässt. Ohnehin fehlt es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen seinem Drogenkonsum und dem professionellen Betrieb der Plantagen, die auf die Erzielung finanziellen Profits für eine Vielzahl von Beteiligten ausgelegt waren. Der Angeklagte produzierte das Marihuana weder zum (teilweisen) eigenen Gebrauch, noch war er auf die erwarteten finanziellen Erträge im Sinne einer Beschaffungskriminalität angewiesen. Vielmehr hatte der Angeklagte zuvor eine Arbeitsstelle, die ihm und seiner Lebensgefährtin zu seiner Zufriedenheit ein gemeinsames Leben und auch den Drogenkonsum im damaligen Umfang ausreichend finanzierte. Die Tatbegehung diente ihm allein zur schnellen Gewinnmaximierung. 3.) U1 Im Falle des Angeklagten U1 geht die Kammer von zwei minder schweren Fällen des Betäubungsmittelhandels i.S.v. § 30a Abs. 3 BtMG aus. Bei der Plantage in T3 war er zwar als Täter einzuordnen, jedoch ist dies angesichts des Umfangs und der objektiven Bedeutung der Tatbeiträge, die überwiegend im Fahren und Begleiten des T1 bestanden, eher an der – allerdings deutlich überschrittenen - Grenze zur Beihilfe einzustufen. In Bezug auf die Plantage T4 waren deutlich gewichtigere Tatbeiträge des U1 festzustellen; bei der Einstufung als minder schwerer Fall war hier ausschlaggebend der Umstand, dass der Handel vom ersten Augenblick an unter polizeilicher Überwachung stattfand. Hinzu kommt ferner, dass auch der Angeklagte U1 zu einem sehr späten Zeitpunkt in der Hauptverhandlung als Letzter ein weitreichendes Teilgeständnis abgegeben hat, das die wesentlichen Umstände der tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten umfasste. Auch war nicht feststellbar, dass der Angeklagte U1 aus den Taten – über den Vorteil der Verfügbarkeit des von T1 bereitgestellten Autos hinaus - finanzielle Vorteile gezogen und die in Aussicht gestellte Bezahlung erhalten hätte. Strafmildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich seit rund 1 ½ Jahren in Untersuchungshaft befindet und aufgrund seiner kaum vorhandenen E1kenntnisse besonders haftempfindlich ist. Die Haft belastet ihn auch deshalb besonders, weil kurz vor seiner Verhaftung sein erstes Kind zur Welt kam, das er seither nur in großen Zeitabständen bei Besuchen gesehen hat. Strafschärfend wirkte sich aus, dass der Angeklagte U1 schon vorher jedenfalls kurz auf der Plantage in P1 gearbeitet hatte und er bei Aufnahme der Tätigkeiten in T3 und T4 von den konspirativen Umständen eines Indoor-Plantagen-Betriebes wusste. Der Strafrahmen für das bandenmäßige Handeltreiben in nicht geringer Menge im minder schweren Fall beträgt 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Untergrenze des Strafrahmens ist jedoch die Sperrwirkung des von § 30a BtMG verdrängten, gleichzeitig erfüllten Tatbestandes des § 30 BtMG des (nur) bandenmäßigen Handeltreibens zu berücksichtigen. Der Normalstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren vor. Der damit geschaffene Strafrahmen von 2 Jahren bis 10 Jahren ist nach einer Gesamtschau der oben dargestellten Umstände angemessen. Es liegt kein minder schwerer Fall des § 30 Abs. 2 BtMG vor, der eine Mindeststrafe von 3 Monaten vorsieht und deshalb die Sperrwirkung bezogen auf die untere Strafrahmengrenze des § 30a Abs. 3 BtMG entfallen ließe. Eine Abweichung vom Regelstrafrahmen des § 30 BtMG ist insbesondere im Hinblick auf den Umfang und den Organisierungsgrad der Plantagen nicht geboten. Eine weitere Sperrwirkung durch den ebenfalls verdrängten § 29a BtMG (wegen Betäubungsmittelhandels mit nicht geringen Mengen) kommt demgegenüber nicht zum Tragen, da dieser eine Mindeststrafe von nur einem Jahr vorsieht, und daher keine Erhöhung der durch § 30 BtMG vorgegebenen Mindeststrafe bedeutet. Die konkrete Strafe für beide Einzeltaten ist daher im Rahmen von 2 Jahren bis zu 10 Jahren zu wählen. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer für beide Taten gleichermaßen eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. Nach nochmaliger Gesamtabwägung ist unter Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der beiden Taten eine Gesamtstrafe von 5 Jahren angemessen. 4.) W1 Aufgrund ähnlicher Erwägungen wie beim Angeklagten U1 sind auch die Taten des W1 als minder schwere Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens zu bewerten. Die feststellbaren Tatbeiträge auf der Plantage T3 beschränkten sich auf Einzelhandlungen, die aufgrund der Unterstützung der organisatorischen Ebene als täterschaftlich zu qualifizieren sind, vom Umfang der Aktivität aber deutlich geringer ausgelegt sind als die Handlungsbeiträge von D1, F1 und T1. Der größere und eigenverantwortlichere Tätigkeitsbereich bei der Plantage T4 wird aufgewogen durch die polizeilich überwachte Situation. Weiter zu Gunsten sprach das weitreichende Teilgeständnis des W1, das von glaubhafter Reue getragen war. Der Angeklagte W1 erhielt nur kleine Geldbeträge als Entlohnung und sollte auch nach Erfolg der T4er Plantage nur nach dem Gutdünken des T1 in offener Höhe am Gewinn teilhaben. Gegen den W1 sprach, dass er strafrechtlich vorbelastet ist, allerdings nicht einschlägig und nur mit einer durch Strafbefehl verhängten Geldstrafe geahndet. Nach der Entdeckung der Plantage in T3 hat der Angeklagte seine Aktivitäten nicht eingestellt, sondern vielmehr noch intensiviert. Selbst als er bei der Abholung der Setzlinge in den O3n bemerkt hatte, dass er observiert worden war, oder dies zumindest vermutete, hat ihn dies nur zum kurzen Innehalten veranlasst, nicht aber von der weiteren Tatausführung abgeschreckt, obwohl die Gefahr einer Entdeckung spätestens jetzt für ihn sehr groß erscheinen musste. Auch für den Angeklagten W1 gilt die Sperrwirkung der unteren Strafrahmengrenze aufgrund des ebenfalls erfüllten, verdrängten Tatbestandes des § 30 BtMG. In beiden Fällen begründen die angeführten Umstände in Bezug auf die von § 30 BtMG ins Auge gefassten, erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle keinen minder schweren Fall. Dem steht insbesondere der Umfang und Organisierungsgrad der Plantagen entgegen. Die Strafuntergrenze beträgt demnach 2 Jahre. Bezüglich einer Sperrwirkung des § 29a BtMG gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falles des § 30a BtMG mit der in § 30 BtMG vorgesehenen Mindeststrafe von 2 Jahren bis 10 Jahren Freiheitsstrafe hält die Kammer nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für beide Taten eine Freiheitsstrafe von jeweils 3 Jahren 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Nach nochmaliger Gesamtabwägung hat die Kammer diese Einzelstrafen unter Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der beiden Taten auf eine Gesamtstrafe von 4 Jahren 6 Monaten zurückgeführt. 5.) I1 Der Strafrahmen für das (nicht bandenmäßige) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor. Ein minder schwerer Fall liegt in Bezug auf diese nicht bandenmäßige Vorgehensweise nach einer Gesamtabwägung nicht vor. Dabei war zu Gunsten des Angeklagten I1 zu berücksichtigen, dass er aus ärmlichen Verhältnissen stammt und erhebliche persönliche und finanzielle Risiken eingegangen ist, indem er sich durch Schleuser nach F2 hat bringen lassen. Sein Antrieb war, eine besser bezahlte Tätigkeit zu finden, um seine Schulden abbezahlen zu können. Er handelte somit zwar vorrangig aus finanziellem Interesse, zumindest daneben aber auch aus familiärer Verbundenheit zu seiner Schwester und deren Verlobten. Bezüglich des Gewichts seiner Tathandlung spricht für den Angeklagten, dass er nicht zur obersten Führungsebene gehörte. Bei seiner gärtnerischen Tätigkeit lebte er zudem geraume Zeit in den Plantagenräumlichkeiten isoliert in menschenunwürdig anmutenden Zuständen. Weiterhin ist zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu würdigen sowie der Umstand, dass er die erwartete Vergütung nicht erhalten hat. Schließlich hat er rund 1 ½ Jahre Untersuchungshaft verbüßt und ist aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse und kaum vorhandenen familiären und sonstigen Beziehungen (mit Ausnahme zu seiner Schwester) in E1 besonders haftempfindlich. Gegen den Angeklagten sprach, dass er sich – über die Verwirklichung des Tatbestandes des mittäterschaftlichen Handeltreibens hinaus - an einer Struktur beteiligte, die – erkanntermaßen – bandenmäßig mit hoher krimineller Energie arbeitsteilig das Ziel einer professionellen Plantage verfolgte, ohne dass er selbst Bandenmitglied war; insofern fehlte ihm das besondere persönliche Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB. Diese Umstände weisen eine solche Nähe zum (tatbestandlich nicht vorliegenden) bandenmäßigen Handeltreiben auf, dass die Annahme eines minder schweren Falles auch unter Berücksichtigung der weiteren strafmildernden Umstände einschließlich der polizeilichen Überwachung der Aktivitäten und des Vorliegens weicher Drogen im nicht-bandenmäßigen Tatbestand nicht gerechtfertigt ist. Nach nochmaliger Abwägung der vorgenannten Gesichtspunkte war gegen den Angeklagten I1 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten zu verhängen. 6.) D1 a) Im Falle des Angeklagten D1 ist für beide Taten bezüglich der Plantagen ein minder schwerer Fall im Sinne von § 30a Abs. 3 BtMG nicht schon aufgrund der allgemeinen, nicht vertypten Strafmilderungsgründe anzunehmen. Bei der zu diesem Zwecke vorzunehmenden Gesamtabwägung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes und über die Ermittlungsergebnisse hinausgehendes Geständnis in einem frühen Verfahrensstadium abgegeben hat. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbelastet. Bis zu seiner Haftverschonung durch die Kammer am xx.xx.xxxx hat der Angeklagte Untersuchungshaft verbüßt, die für ihn als Selbständigen wirtschaftlich gravierende Folgen hatte. Die erhofften Profite aus den Plantagen hat er nicht erhalten, sondern im Gegenteil bei der Plantage T4 Investitionen getätigt. Zudem hat der Angeklagte D1 der außergerichtlichen Einziehung von sämtlichen Asservaten, die im Zusammenhang mit den Durchsuchungen der Plantagen und seinen privaten Räumlichkeiten sichergestellt wurden (mit kleinen Ausnahmen), einschließlich erheblichen Bargeldbeträgen von zusammen 19.150,00 € zugestimmt. Hinzu kommen die eingangs ausgeführten, plantagenbezogenen strafmildernden Umstände, auf die Bezug genommen wird. Strafschärfend war dagegen abzuwägen, dass der Angeklagte sich in beiden Fällen ganz erhebliche finanzielle Vorteile erhoffte. Durch die Vermittlung von Strohmännern bei der Eingehung der Mietverträge offenbarte der Angeklagte eine erhebliche kriminelle Energie sowie ein strategisch-kühles, auf Verschleierung angelegtes Vorgehen. Auch im Falle der Plantage T3, in dem er nur auf Anweisung von Hinterleuten tätig war, legte er hierbei sowie bei der Suche nach Objekten, die er selbst auf ihre Eignung als Cannabis-Plantage selektierte, eine hohe Eigeninitiative und Versiertheit an den Tag. Die in beiden Fällen aufgezeigte konspirative Tätigkeit in professionell und auf längere Dauer angelegten Plantagen, aus denen eine Menge an Betäubungsmitteln gewonnen werden sollte und wurde, die die nicht geringe Menge um ein Vielfaches überschritt, steht der Annahme eines minder schweren Falles nur aufgrund der allgemeinen strafmildernden Umstände entgegen. Darüber hinaus kommt dem Angeklagten D1 jedoch der betäubungsmittelspezifische, vertypte Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG zugute. Der Angeklagte D1 hat vor der Eröffnung des Hauptverfahrens Aufklärungshilfe in diesem Sinne geleistet, indem er bereits in seiner polizeilichen Vernehmung zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen sehr umfangreiche, detaillierte Angaben zu den Taten gemacht hat, insbesondere auch was die Beteiligung der Mitangeklagten angeht und zuletzt in der Hauptverhandlung bezüglich der Mitwisserschaft des Vermieters bzw. Vermittlers T5. Bezüglich der Mittäter war aufgrund dessen eine ganz erhebliche Verbesserung des Erkenntnisstandes und der Beweislage gegeben, da ohne seine schonungslos offene Aussage bezüglich der Täterstruktur und der subjektiven Tatseite eine deutlich weitergehende Beweisaufnahme nötig geworden wäre. Auch der Umstand der geleisteten Aufklärungshilfe allein wäre jedoch angesichts des oben dargestellten Gewichts der Taten in beiden Fällen nicht geeignet, einen minder schweren Fall zu begründen, zumal die objektive Beweislage aufgrund der umfangreichen Observationsmaßnahmen und Durchsuchungen auch ohne die Aussage des Angeklagten D1 vor dem Hintergrund einer früheren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung des F1 bereits sehr dicht war. Im Zusammenwirken weisen jedoch die Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG und die durchaus gewichtigen sonstigen Strafmilderungsgründe ein ausreichendes Gegengewicht auf, um für beide Taten einen minder schweren Fall zu begründen. Im Vergleich zu einer bloßen Strafmilderung wegen der geleisteten Aufklärungshilfe nach §§ 31 Abs. 1 BtMG, 49 StGB, die zu einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monate führen würde, hat sich die Kammer daher entschlossen, den für den Angeklagten leicht vorteilhafteren Strafrahmen des minder schweren Falles anzuwenden. Die untere Strafrahmengrenze beträgt trotz Annahme minder schwerer Fälle des § 30a Abs. 3 BtMG nicht 6 Monate, sondern aufgrund der Sperrwirkung des verdrängten § 30 BtMG 2 Jahre. Ein minder schwerer Fall des § 30 BtMG, der die Sperrwirkung entfallen ließe, ist nicht anzunehmen. Der Strafrahmen von 2 bis 10 Jahren wird insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Aktivitäten des D1 und seine verantwortliche Stellung innerhalb der Bandenstruktur sowie das Ausmaß der Plantagen mit einer vielfachen Überschreitung der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln nach einer Gesamtabwägung der Tat und Schuld des Angeklagten gerecht. Bezüglich der nicht relevanten Sperrwirkung des § 29a BtMG wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG i.V.m. § 30 BtMG mit Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu zehn Jahren hat die Kammer zur Bestimmung der konkreten Strafen nochmals die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte einschließlich der eingangs für alle Angeklagten angesprochenen Gegebenheiten gewichtet und eine Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens mit jeweils 3 Jahren für tat- und schuldangemessen befunden. b) Für den Besitz des Kokains in nicht geringer Menge kommt der Strafrahmen des § 29a BtMG mit einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung. Ein minder schwerer Fall ist hier nicht gegeben. Bei dieser Einschätzung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich auch insoweit geständig eingelassen hat, wobei die Beweislage durch das Auffinden der Betäubungsmittel auch ohnedies für einen Tatnachweis ausgereicht hätte. Weiter ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Besitz (nach seiner unwiderlegten Einlassung) ohne Eigennutz aus Gefälligkeit einem Bekannten gegenüber ausgeübt hat. Aus diesem Grunde und weil er selbst keine Drogen konsumiert, ist auch eine Wiederholung nicht zu befürchten. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Dem steht strafschärfend gegenüber, dass es sich um die „harte“ Droge Kokain handelte, sowie dass die nicht geringe Menge deutlich überschritten war. Nach alledem liegt der Fall nicht außerhalb des Durchschnitts der erfahrungsgemäß erwartbaren Fälle im Rahmen des Regeltatbestandes. Nach Abwägung der aufgeführten Kriterien war die konkrete Strafe im unteren Bereich des Regelstrafrahmens anzusetzen und ist mit 1 Jahr 3 Monaten tat- und schuldangemessen. c) Aus den beiden Einzelstrafen von 3 Jahren sowie der weiteren Einzelstrafe von 1 Jahr 3 Monate war durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (3 Jahre) eine Gesamtstrafe zu bilden. Neben den bereits bei den Einzelstrafen ausgeführten Umständen war dabei in einer Gesamtschau zu berücksichtigen, dass sich der bis dahin nicht vorbestrafte Angeklagte in demselben Zeitraum sowohl in Geschäfte mit Cannabis-Plantagen verstrickt hat, als auch mit der Droge Kokain strafrechtlich relevant in Kontakt gekommen ist. Nach nochmaliger Abwägung ist daher eine Gesamtstrafe durch sehr maßvolle Erhöhung der Einzelstrafe mit 4 Jahren angemessen aber auch ausreichend. 7.) F1 Auch im Falle des Angeklagten F1 liegt allein aufgrund der allgemeinen strafmildernden Umstände kein minder schwerer Fall des § 30a BtMG in beiden Fällen der Mitwirkung an den Plantagen vor. Dabei war zu Gunsten des Angeklagten F1 zu würdigen, dass auch er ein umfassendes und frühes Geständnis abgelegt hat. Der Angeklagte ist nicht vorbelastet und hatte sich eine eigene Existenz mit redlicher Arbeit aus seinem Blumengeschäft aufgebaut. Er verbrachte etwas mehr als 3 Monate in Untersuchungshaft, was negativen Einfluss auf seine wirtschaftliche Existenz hatte, auch wenn er sein Blumengeschäft durch eine Vertretung halten konnte. Wie auch der D1 hat der Angeklagte F1 keine Zahlungen aus den Plantagenbetrieben erhalten und für T4 stattdessen Investitionen getätigt. F1 hat ebenfalls der außergerichtlichen Einziehung von sämtlichen Asservaten mit vereinzelten, nicht gewichtigen Ausnahmen zugestimmt, einschließlich des bei ihm sichergestellten Bargeldes. Gegen den Angeklagten sprach neben der erheblichen Menge des angebauten Cannabis in den professionell angelegten Plantagen, dass er sich erheblich und selbständig – über die bloße Verwirklichung des Tatbestandes hinaus - mit großer krimineller Energie an der Planung der Plantagen durch die Objektsuche beteiligt hat. Dies fällt beim Objekt T4 mehr ins Gewicht, bei dem die Vermietung durch Kontakte des F1 zustande kam. Zwar war der F1 im Unterschied zu D1 nicht im direkten Austausch mit der jeweiligen Führungsebene, sondern erhielt seine Anweisungen nach Weiterleitung durch den D1. Auch er nahm jedoch in beiden Fällen an Führungstreffen teil. Der strafschärfend berücksichtigte Umstand, dass er sich in Kenntnis der Entdeckung der ersten Plantage für die Durchführung der zweiten Plantage entschloss, wird im Vergleich zu den übrigen Mittätern insoweit relativiert, dass F1 zunächst nach der Durchsuchung der Plantage T3 sehr beunruhigt war, und eigentlich seine Tätigkeit beenden wollte. Nur aufgrund des beruhigenden Einflusses seiner Mittäter ließ er sich vom Gegenteil überzeugen. Allerdings setzte er sich daraufhin für die neue Plantage ungeachtet seiner Skrupel noch aktiver als zuvor ein. Angesichts seiner bedeutenden Funktion für zwei professionell angelegte Plantagen, die der nicht vorbestrafte Angeklagte ohne weiteres auszufüllen vermochte, kann ein minder schwerer Fall durch die allgemeinen strafmildernden Umstände allein noch nicht begründet werden. Dies gilt auch für die Plantage T4 unter Berücksichtigung des in besonderem Maße polizeilich überwachten und abgesicherten Handelns, da dem ein höherer Grad an Tataktivitäten gegenübersteht sowie der Umstand der fortgesetzten Tatbegehung nach Entdeckung. Auch der Angeklagte F1 hat jedoch wertvolle Aufklärungshilfe im oben beschriebenen Sinne gemäß § 31 BtMG geleistet. Seine umfassende geständige Einlassung im Ermittlungsverfahren erfolgte als erstes unter den Mittätern und hat dadurch nach Überzeugung der Kammer sämtliche folgenden (teil-)geständigen Einlassungen mit veranlasst. Noch während der Hauptverhandlung war der Angeklagte F1 bemüht, Nachfragen detailliert zu beantworten. Wie bereits beim Angeklagten D1 ausgeführt, rechtfertigen sämtliche günstigen Umstände einschließlich der Aufklärungshilfe aber in der Zusammenschau die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG. Wiederum hat die Kammer den für den Angeklagten leicht vorteilhafteren Strafrahmen des minder schweren Falles angewendet und nicht eine bloße Strafmilderung wegen der geleisteten Aufklärungshilfe nach §§ 31 Abs. 1 BtMG, 49 StGB vorgenommen, die zu einem Strafrahmen von 2 Jahren bis zu 11 Jahren 3 Monate führen würde. Auch im Falle des F1 greift die Sperrwirkung des § 30 BtMG bezüglich der Mindeststrafdrohung des Regelstrafrahmens, da ein minder schwerer Fall in Bezug auf den Tatbestand des § 30 BtMG nicht gegeben ist. Wie bei dem Mitangeklagten D1 sind die Taten des F1 innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von 2 bis 10 Jahren angemessen zu würdigen, ohne dass eine Strafrahmenverschiebung geboten erscheint. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der stärker ausgeprägten Aufklärungshilfe und der sonstigen im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigenden Faktoren. Insbesondere hatte auch der F1 eine verantwortliche Stellung innerhalb der Bandenstruktur und ermöglichte jeweils den Betrieb von professionellen Plantagen mit einer vielfachen Überschreitung der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln. Bezüglich der nicht relevanten Sperrwirkung des § 29a BtMG wird auch hier auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nach nochmaliger Abwägung aller strafzumessungsrechtlich relevanten Gesichtspunkte war für den Angeklagten F1 eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren 3 Monaten angemessen. Hieraus war durch Erhöhung einer der Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung durch maßvolle Erhöhung mit 3 Jahren bemessen. 8.) Einziehung Bei den im Tenor näher bezeichneten Gegenständen mit den laufenden Asservaten Nummern 151 bis 162 sowie 164 bis 168 handelt es sich um Tatmittel, die in der Plantage T4 sichergestellt wurden. Aus der Art der Gegenstände, sowie der Auffindesituation ergibt sich, dass diese für die Ausstattung der Cannabis-Plantage verwendet wurden. Die Gegenstände standen im gemeinschaftlichen Eigentum der Angeklagten T1, D1 und F1, die die Plantage gleichberechtigt als einzige Inhaber betrieben und die Mittel für Anschaffungen zur Verfügung stellten. Die Betriebsmittel stehen insoweit in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum. Die Einziehung beruht auf § 74 StBG n.F. (Art. 316h EGStGB). Die Marihuanamenge, die unter der laufenden Nr. 101 asserviert wurde, wurde bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten T1 aufgefunden, wobei der Besitz dieser Menge nicht Gegenstand der Anklage ist. Sie unterliegt ungeachtet dessen als Tatobjekt gemäß §§ 33 Abs. 1 BtMG, 74 Abs. 2 StGB wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln durch den T1 der Einziehung. Das beim Angeklagten T1 anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefundene Bargeld von 480,00 € (laufende Nr. 105 der Asservatenliste) unterlag der Einziehung gemäß § 73c StGB n.F. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Metzler Behrmann Dr. Festerling Ausgefertigt Bußmann Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle