OffeneUrteileSuche
Urteil

22 O 31/14

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2017:1212.22O31.14.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die

Kosten der Nebenintervention trägt die

Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Beklagte war seit August 1999 für die Klägerin und andere konzernangehörige Gesellschaften zunächst als Arbeitnehmer tätig. Mit Beschluss vom 09.07.2002 bestellte der zuständige Aufsichtsrat der Klägerin den Beklagten zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer. Am 23.08.2002 schlossen die Parteien einen Dienstvertrag (Anlage K 1 zur Klageschrift). Unter dem 04.11.2008 kam zwischen den Parteien eine Änderungsvereinbarung zu diesem Dienstvertrag zustande (Anlage K 1 zur Klageschrift). Die Satzung der Beklagten (Anlage K 2 zur Klageschrift) enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 9 1. Die Geschäftsführerbefugnis erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt. 2. Insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Geschäfte ist ein Beschluss des Aufsichtsrates erforderlich: (…) f) Investitionen, einschließlich des Abschlusses von Leasingverträgen über insgesamt mehr als 1 Million € jährlich, bzw. einzeln von mehr als 100.000,00 € sowie Veräußerung von Vermögensgegenständen im Werte von einzelnen mehr als 50.000,00 €. Ausgenommen sind Ersatzbeschaffungen. (…) § 15 1. Es ist Aufgabe des Aufsichtsrates, die Geschäftsführung zu überwachen; er hat die ihm in § 52 GmbH-Gesetz zugewiesenen Rechte und Pflichten. Der Aufsichtsrat darf sich bei der Ausübung seiner Rechte und Pflichten eines sachverständigen Dritten bedienen. Geschäftsführern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.“ Im Jahre 2010 ließ der Beklagte eine grundlegende Neugestaltung der Gartenanlage am Sitz der Klägerin in N durchführen. Insoweit wird auch auf die zur Gerichtsakte gereichte Broschüre (Bl. 136 ff. GA.) „Die Umgestaltung des Gartens in der Q“ Bezug genommen. Diesbezüglich wurden Leistungen durch die T GmbH, N2, erbracht. Wegen einzelner Rechnungen wird auf die Anlagen K 16 und K 19 als Schlussrechnung Bezug genommen. Darüber hinaus erfolgte seitens der T GmbH unmittelbar im Anschluss an die Fertigstellung des Gartens die Lieferung eines Cubisten, die unter dem 25.08.2010 (Anlage K 20) abgerechnet wurde. Insgesamt wurde seitens der T GmbH, die im Jahre 2011 zudem die Umgestaltung des Eingangsbereiches durchführte, inklusive der Leistungen im Hinblick auf diesen Eingangsbereich, ein Betrag in Höhe von 678.459,52 Euro netto abgerechnet und gezahlt. Weiterhin lieferte die Firma E GmbH & Co. KG Gartenmöbel für einen Rechnungsbetrag in Höhe von 14.769,66 Euro. Die Firma T2 Elektroinstallation aus N rechnete für Elektroinstallation/Beleuchtung und die Lieferung und Montage von Außenbeleuchtung insgesamt einen Betrag in Höhe von 32.806,49 Euro netto ab. Vor 2010 wurde der Garten zweimal für ein firmeninternes Fußballturnier genutzt worden. Nach der Neugestaltung wurde der Garten außer bei der Garteneinweihung am 24.06.2010 jedenfalls bis zum Jahre 2013 siebenmal von Mitarbeitern der Klägerin für private Veranstaltungen genutzt. Insoweit wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Aufstellung (Bl. 468 GA.) Bezug genommen. Im Jahr 2013 wurde weiterhin die Neugestaltung der Betriebskantine geplant. Mit der Entwurfsplanung war das Architekturbüro L in F beauftragt. Laut Kostenschätzung dieses Architekturbüros hätten sich die Kosten der Umbaumaßnahme auf 64.289,00 Euro belaufen. Letztlich wurde in der Folge der Umbau der Betriebskantine nicht durchgeführt. Der Architekt L, der auch mit dem Lieferanteneingang betraut war, und insoweit Architektenleistungen erbrachte, stellte für seine Tätigkeit insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.000,00 Euro in Rechnung, der auch bezahlt wurde. Weiterhin wurden für das seinerzeit ca. 31 Jahre alte Mobiliar (Stühle und Tische) neues Mobiliar angeschafft, wofür Kosten in Höhe von 48.600,00 Euro netto entstanden. Am 26.01.2010 unterzeichneten der Beklagte für die Klägerin und der Zeuge E2 einen Beratervertrag (Anlage K 8), nach dem der Zeuge für seine Beratertätigkeit ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von 4.000,00 Euro erhalten sollte. Zum 31.12.2010 wurde das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. Am 15.05.2012 schloss der Beklagte namens der Klägerin mit Herrn E2 erneut einen Beratervertrag, der inhaltlich dem Vertrag vom 26.01.2010/23.01.2010 entsprach. Das Vertragsverhältnis begann am 01.05.2012 und wurde zum 31.08.2013 beendet. Aufgrund der beiden Beraterverträge zahlte die Klägerin insgesamt an den Zeugen E2 einen Betrag in Höhe von 112.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 der Klägerin von der hiermit beauftragten N3 GmbH waren u.a. Kosten für die Neugestaltung des Gartenbereiches in Höhe von 442.918,48 Euro und für zwei Cubisten in Höhe von 30.800,00 Euro, insgesamt 473.718,48 Euro ausgewiesen (Bl. 462 GA). Im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 waren hinsichtlich der Neugestaltung des Eingangsbereiches Kosten in Höhe von 126.196,55 Euro ausgewiesen (Bl. 464 GA.). Durch Beschlüsse vom 07.06.2011 (Bl. 357 GA.) und vom 20.06.2012 (Bl. 222 GA.) wurde dem Beklagten für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 die Entlastung erteilt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates der Klägerin vom 22. Mai 2013 wurde der Beklagte als Geschäftsführer abberufen. Gleichzeitig sprach die Klägerin ihm die ordentliche Kündigung zum 31.12.2013 aus. Am 20.06.2013 beauftragte die Klägerin die N3 damit, die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 22.05.2013 in Teilbereichen zu prüfen. Auf den diesbezüglich erstatteten Bericht vom 19.09.2013 (Anlage K 3) wird Bezug genommen. Am 28.09.2013 kündigte die Klägerin den Dienstvertrag mit dem Beklagten fristlos. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in einer Gesamthöhe von 828.465,28 Euro, im Hinblick auf die Neugestaltung der Gartenanlage in Höhe von 593.870,76 Euro, den Umbau des Eingangsbereiches in Höhe von 132.186,91 Euro, den Umbau der Betriebskantine in Höhe von 59.600,00 Euro, Kosten im Zusammenhang mit Karnevalssitzungen in Höhe von 3.293,03 Euro, zu viel genommenem Urlaub in Höhe von 18.322,31 Euro und den Beraterverträgen mit dem Zeugen E2 in Höhe von 112.00,00 Euro geltend. Die Klägerin trägt vor, wie aus dem Prüfbericht der N3 vom 19.09.2013 ersichtlich, dort Seite 11, seien im Hinblick auf die Durchführung der Investition „Neugestaltung Gartenanlage“ 593.850,76 Euro entstanden; die entsprechenden Maßnahmen und Rechnungen hätten sich alle hierauf bezogen, und seien demgemäß zu addieren; der Beklagte habe den Aufsichtsrat nicht über dieses Projekt informiert; es läge daher ein Verstoß gegen § 9 Nr. 2 f) ihrer, der Beklagten, Satzung vor; die Steuerung des Projektes sei über den Beklagten selbst und nicht über die Abteilung „innere Verwaltung“ erfolgt; auch hinsichtlich der Kosten für den Umbau des Eingangsbereiches seien die Positionen, wie aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfer vom 19.09.2013 geschehen, zu addieren, da sie sich insgesamt auf dieses Projekt bezogen hätten; bei ihr, der Klägerin, habe es eine interne Verfahrensanweisung gegeben, dass bei einem Auftragsvolumen von mehr 1.000,00 Euro mindestens ein Alternativangebot einzuholen sei; aus internen Notizen über die mit der Firma T2 geführten Gespräche, insbesondere einer Notiz vom 18.03.2010, abgezeichnet durch die Zeugen L2 und K, gehe hervor, dass Herr T3 mitgeteilt habe, er werde im Falle einer Beauftragung („Umbau Garten, Außenbereich“) zu 10 % bis 15 % Rabatt auf alle Leuchten geben, was sodann – unstreitig – in den Rechnungen nicht berücksichtigt und seitens des Beklagten auch nicht bemängelt worden sei; in einem Gespräch mit dem Zeugen X habe der Beklagte versucht, die Kosten für die Gartensanierung zu verschleiern; Leistung und Gegenleistung seien nicht objektiv ausgeglichen; jedenfalls läge ein Schaden in Höhe der ihr, der Klägerin, von dem Beklagten aufgedrängten Investitionsmaßnahmen vor; Drainagearbeiten seinen nicht erforderlich gewesen; es hätte lediglich regelmäßig kontrolliert werden müssen, dass das Auffangbecken geleert wird; gegebenenfalls wäre es möglich und völlig ausreichend gewesen, einen kleinen Deich zu ziehen; wäre eine Drainage tatsächlich erforderlich gewesen, so hätte diese problemlos aufgefüllt und der Boden neu eingesät werden können; die Kosten dieser Maßnahme hätten sich auf maximal 20.000,00 Euro belaufen; der Garten habe sich bereits vor der Neugestaltung in einem repräsentativen, gut nutzbaren Zustand befunden; die Drainagearbeiten hätten auch nicht von vornherein im Vordergrund gestanden; der ZeugeT4 habe keine Drainageplanung erstellt; bereits bei der Planung des Gebäudes 1980 sei eine Entwässerungsplanung vorgesehen worden; es sei objektiv nicht erforderlich, weitere Drainagen zu legen. Die Maßnahme sei von der Klägerin weder gewollt, noch objektiv erforderlich gewesen; die Neugestaltung der Gartenanlage zu Repräsentationszwecken und als Nutzungsmöglichkeit für Arbeitnehmer sei nicht auch gewollt gewesen; auch der Umbau des Eingangsbereichs sei aus ihrem, der Klägerin, objektiven Interesse heraus betrachte, nicht erforderlich gewesen; auch insoweit handele es sich um einen repräsentativen und besonders kostenintensiven Umbau, der für die Klägerin bei einer objektiven Betrachtungsweise ohne Interesse und für ihre geschäftlichen Aktivitäten ohne Bedeutung sei; der Haupteingangsbereich sei völlig in Ordnung gewesen und habe ein entsprechendes Bild geboten; hinsichtlich der Kosten für den Eingangsbereich hätte ein billigerer Belag verwendet werden können, was zu einer Kosteneinsparung in Höhe von 25.000 Euro geführt hätte. Hinsichtlich der Kantine liege der Schaden in den vergeblich aufgewandten Architektenkosten in Höhe von 11.000,00 Euro und in dem neu angeschafften Mobiliar in Höhe von 48.600,00 Euro; die Ersatzbeschaffung der Stühle und Tische sei objektiv nicht notwendig gewesen; die Kantine sei bereits 2001 erneuert worden. Der Beklagte habe im Jahr 2009 36 Tage Urlaub, im Jahr 2011 37 Tage und im Jahr 2012 33 Tage Urlaub genommen; dadurch sei ihr, der Klägerin, die Arbeitskraft des Beklagten an insgesamt 16 Tagen entgangen, wodurch ein täglicher Schaden in Höhe von 1.145,14 Euro entstanden sei. Die Anzahl der durch den Beklagten bestellten und durch die Klägerin bezahlten Eintrittskarten für Karnevalsveranstaltungen habe die Anzahl der vom Beklagten den zuständigen Mitarbeitern der Klägerin mitgeteilten namentlichen Personen im Jahr 2011 um 16 Personen, im Jahr 2012 um 19 Personen und im Jahr 2013 um eine Person überstiegen; der Beklagte sei im streitigen Zeitraum für die Vergabe der Karnevalskarten zuständig gewesen; bei den nicht namentlich genannten Personen habe es sich um solche gehandelt, die dem Beklagten freundschaftlich oder nachbarschaftlich verbunden gewesen seien; deren Einladung durch den Beklagten sei nicht betrieblich veranlasst gewesen und habe für sie, die Klägerin, keinen Nutzen gehabt hätten. Hinsichtlich der Beauftragung des Zeugen E2 habe diese nicht im objektiven Unternehmensinteresse von ihr, der Klägerin, gestanden, noch habe Herr E2 während der Laufzeit der beiden Verträge irgendwelche Beratungsleistungen erbracht; die Gelder seien ausgezahlt worden, ohne das Tätigkeitsnachweise des Zeugen im Hinblick auf die geschuldeten 3 ½ Stunden erbracht worden seien; die Auszahlungen seien vom Beklagten freigegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 828.465,92 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 05.02.2015 hat er für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts die Entlastung auch für 2010 und die Kenntnis der Mitglieder des Aufsichtsrats/Vorstands für die Jahre 2010 und 2011 von den streitgegenständlichen Maßnahmen im Sinne vorstehender Ziffer 6. nicht als unstreitig zu behandeln sind und auch keine Einvernahme der diesseits benannten Zeugen zu diesen Themen durchgeführt werden sollten, hilfsweise Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 07.06.2011, hilfsweise das Protokoll mit den Beschlüssen zur Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Klägerin für 2010, sowie die Jahresabschlussberichte für 2010 und 2011 einschließlich sämtlicher Anhänge herauszugeben, hilfsweise dem Beklagten Kopien der vorgenannten Dokumente zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 08.04.2015 hat der Beklagte die hilfsweise erhobene Widerklage für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 hat sich die Klägerin dieser Erledigung angeschlossen. Der Beklagte behauptet, alle Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Gesellschafterin der Klägerin, nämlich der Q2 e.V. hätten Kenntnis von den streitgegenständlichen Maßnahmen im Garten und Eingangsbereich und den hiermit einhergehenden Kosten gehabt, und seien hiermit einverstanden gewesen; die Aufsichtsratsmitglieder hätten vor der Feststellung der Jahresabschlüsse die Berichte über deren Prüfung die Jahre 2010 und 2011 betreffend erhalten gehabt; vor 2010 hätte mehrfach das Grundwasser schlicht unkontrollierbar nach starken Regenfällen aus dem Boden ausgetreten und habe u.a. den Gebäudetrakt F erheblich gefährdet; dadurch habe eine durchgreifende Durchnässung des Gebäudes, Materialermüdung, Schimmelbefall und auch Schäden an der Elektrizität gedroht; ursprünglich hätten Drainagearbeiten im Vordergrund gestanden, welche zunächst auch den primären Auftragsgegenstand der T GmbH dargestellt hätten; zu diesen Arbeiten habe es schlicht auch keine Alternative gegeben; er, der Beklagte, habe insbesondere mit dem Zeugen E3 V das gesamte Vorhaben besprochen, der die Maßnahme als alternativlos geboten bezeichnet habe und die Umsetzung von ihm, dem Beklagten, erbeten habe; der Zeuge E3 V hätte sich in den Zeiten seiner Anwesenheit in E4 regelmäßig am Sitz der Klägerin in N aufgehalten, nahezu werktäglich und dann meist ganztags, so dass ihm keine dortigen Entwicklungen verborgen geblieben seien, geschweige denn große Baumaßnahmen; die ganze Gartenanlage habe sich, nachdem sich die Drainagearbeiten hingezogen hätten, in einem erbärmlichen Zustand befunden, als die Drainagearbeiten erfolgreich abgeschlossen worden seien; die zuvor vorhandenen Pflanzen seien größtenteils irreparabel beschädigt gewesen; es habe sich letztlich nur noch um eine als „Wüste“ zu bezeichnende Ackerlandschaft gehandelt; er, der Beklagte , habe in diesem Zusammenhang mehrfach mit dem Zeugen E3 V darüber gesprochen, dass man aus der Not eine Tugend machen und den Garten zukünftig sinnvoller gestalten könne, als dies zuvor der Fall gewesen sei; ursprünglich habe sich der Gartenbereich in einem wenig repräsentativen und unzweckmäßigen Zustand befunden und sei nicht für interne Seminare oder entgeltliche Fremdvergaben zu nutzen gewesen; bei der Beleuchtung habe es sich um eine solche gehandelt, die die gesamten – großflächigen – zum Naturschutzgebiet gewandte Grundstücksgrenze betroffen habe und die wegen der vermehrten Diebstähle aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen sei, was auch bei der Auftragserteilung mit dem beauftragten Unternehmer so besprochen gewesen sei; auch die Maßnahmen zur Beleuchtung/Elektroinstallation seien regelmäßig vom Zeugen E3 V begleitet gewesen; dieser habe sich diesbezüglich bei ihm, dem Beklagten, und dem ausführenden Unternehmen hinsichtlich der Fortschritte und Kosten unterrichtet; der Zeuge E3 V sei immer einverstanden gewesen und habe niemals Zweifel aufkommen lassen, dass auch die anderen Mitglieder des Aufsichtsrates/Vereinsvorstandes informiert gewesen seien. Die Posten Auffangbecken im Garten, Vegetationsarbeiten und Pflanzenlieferung hätten nichts mit der baulichen Umgestaltung im Eingangsbereich zu tun; der Zeuge E3 V sei in gleicher Weise durch gemeinsame Begehungen über den Eingangsbereich informiert gewesen, wie über die Gartenanlagen und die Beleuchtung der Grundstücksgrenze; dieser Zeuge habe niemals Zweifel daran aufkommen lassen, dass die anderen Mitglieder des Aufsichtsratsvorstandes denselben Wissensstand haben wie er; gegen eine teilweise Ausbesserung des Plattenbestandes mit neuen Platten hätte gesprochen, dass die in dem nach dem Umbau der Eingangstür verbliebenen Altplatten teilweise beschädigt und gefahrgeneigt gewesen seien; einige der Platten außerhalb des unmittelbaren Eingangsbereiches seien gebrochen gewesen; andere (optisch nicht sichtbar) angebrochen und weitere unterspült und aus anderen Gründen nicht mehr trittfest. Hinsichtlich der Beraterverträge für den Zeugen E2 habe es für jeden Monat, in dem die Zahlungen freigegeben worden seien, einen vorhergehenden entsprechenden – zumindest telefonischen – Austausch und einen überschlägige Überprüfung des Aufwandes durch Gespräche zwischen dem Zeugen E2 und dem Beklagten bzw. zwischen dem Beklagten und den Zeugen E3 I und E3 B gegeben; es habe niemals Anzeichen dafür gegeben, dass der dem Pauschalvergütung zugrunde gelegte Aufwand überschritten worden sei; Hintergrund für den ersten Beratervertrag mit dem Zeugen E2 sei eine Änderung des KWG gewesen; deshalb sei es der Klägerin mit Beginn des Kalenderjahres 2010 sehr daran gelegen gewesen, eine Gesetzesänderung zu initiieren, eine Befreiung von der Aufsicht zu erhalten, bzw. zumindest Erleichterungen in der Aufsicht zu bekommen; der Zeuge E2 habe überhaupt erst die Aufnahme persönlicher Gespräche mit der C ermöglicht; die fachkundige Beratung durch den Zeugen E2 habe u.a. dazu geführt, dass sich ein konstruktiver Kontakt zwischen der Kläger und der C entwickelt habe; das zweite Beraterverhältnis sei dann 2012 begründet worden, nachdem die T5 ihr Papier zur Einführung der Bürgerversicherung vorgelegt habe, was für die Klägerin ein existentielles Problem dargestellt hätte; Ziel sei es gewesen, die Fragestellung der Finanzierbarkeit der Bürgerversicherung zu vertiefen; die Aufgaben des Zeugen E2 hätten vor allem darin bestanden, die Informationen über die unterschiedlichen politischen Ansätze auszuwerten und der Klägerin seine Einschätzung dazu mitzuteilen und zudem Grundlagen für eine Versachlichung der politischen Diskussion zu schaffen, die die Klägerin in die politische Diskussion einbringen konnte. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und beruft sich auf Verwirkung. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 28.05.2015 (Bl. 385 ff. GA.), vom 12.01.2016 (Bl. 830 ff. GA.), vom 23.08.2016 (Bl. 1027 f. GA.), vom 13.10.2016 (Bl. 1049 GA.), vom 15.02.2017 (Bl. 1208 GA.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.10.2015 (Bl. 517 ff. GA.), vom 27.10.2015 (Bl. 568 ff. GA.), vom 24.11.2015 (Bl. 768 ff. GA.), vom 22.03.2016 (Bl. 885 ff. GA.), vom 27.06.2016 (Bl. 980 ff. GA.), vom 06.12.2016 (Bl. 1093 ff. GA.) und vom 18.04.2017 (Bl. 1259 ff. GA.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat, soweit über sie nach den teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen die vom Beklagten erhobene Hilfswiderklage betreffend noch zu entscheiden war, keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klägerin wird ordnungsgemäß durch die sich aus dem Rubrum ergebenden Geschäftsführer vertreten. 1.) Auch in einem Rechtsstreit gegen einen (ausgeschiedenen) Geschäftsführer kann sich mangels einer abweichenden Satzungsregelung eine Gesellschaft so lange durch einen neuen Geschäftsführer vertreten lassen, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen – anderen – besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, NJW-RR, 1992, 993; NJW, 2003, 358; NJW-RR 2016, 671, 672; .Lutter/Hummelhoff/Bayer, GmbHG, 19.Aufl., 2016, Rdnr. 42.1) 2.) So liegt der Fall hier. a) Ein besonderer Vertreter wurde nicht bestellt. b) Die Regelung in § 15 Nr. 1 der Satzung der Klägerin, wonach Geschäftsführern gegenüber der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, steht einer ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin durch die im Rubrum genannten Geschäftsführer nicht entgegen. Der Beklagte wurde bereits durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 22.5.2013 als Geschäftsführer der Klägerin abberufen, was auch ohne weiteres möglich war (§ 38 Abs.1 GmbHG), so dass der Beklagte kein Geschäftsführer mehr ist. Dafür, dass die vorgenannte Satzungsregelung aber auch in einem solchen Fall gelten sollte, liegen keine Anhaltspunkte vor, dient die vorgenannte Regelung doch ersichtlich der Gewährleistung einer ausreichenden und unvoreingenommenen Prozessvertretung für die GmbH (vgl. auch Roth/Altmeppen/Roth, GmbHG, 8. Aufl., 2015, § 46 GmbHG, Rdnr. 97), die in einem Fall wie den vorliegenden nicht fraglich ist. c) Darauf, ob in dem mit Schriftsatz vom 19.08.2014 erklärten „Eintritt des Aufsichtsrates“ als Vertreter der Gesellschaft „nicht“ eine Genehmigung bzw. eine Ermächtigung im Hinblick auf eine Prozessführung durch die Geschäftsführer der Klägerin liegt- was zu bejahen wäre -, kommt es daher nicht einmal an. II. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB, § 826 BGB zu. 1.) Hinsichtlich der Kosten für die Neugestaltung der Gartenanlage lässt sich dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls kein Schaden entnehmen. a) Was unter dem Begriff des Schadens zu verstehen ist, ergibt sich aus den §§ 249 ff. BGB (Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., 2013, § 43 GmbHG, RnE3 22) sodass sich das Vorliegen des Schadens nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts bemisst (OLG Frankfurt, GmbHR, 2012, 394; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 2014, § 43 GmbHG, Rdnr. 35). Erforderlich ist deshalb eine Vermögensminderung auf Seiten der Gesellschaft, die nach Maßgabe der Differenzhypothese zu ermitteln ist (BGH, NZG, 2008, 314 315; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 2014, § 43 GmbHG, Rdnr. 35). Dementsprechend ist bei einem ausgewogenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung ein Schaden der Gesellschaft grundsätzlich zu verneinen (BGH, DStR, 1994, 1585; GmbHR, 2007, 260; Fleischer, DStR, 2009, 12004, 1207), so dass ein Geschäftsführer nicht allein für die pflichtwidrige Verwendung des Gesellschaftsvermögens haftet. sondern ein sich hieraus ergebender Schaden hinzutreten muss, wozu es zumindest eines substantiierten Vorbringens der Gesellschaft bedarf (vgl. auch BGH, DStR, 2009, 1599; OLG Naumburg, Urteil vom 19.5.1998, Aktenzeichen 11 O 2058/97 BeckRS, 1998, 3138 56285). Dabei kommen der Gesellschaft die Beweiserleichterungen von § 287 ZPO zu gute (BGH, DStR, 2008, 2026, 2028). Andererseits sind im Hinblick auf einen auch normativen Schadensbegriff, die in die Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen (BGH, NJW, 1994, 2357, 2359). Im Hinblick hierauf kann eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausgerichtete Differenzrechnung nicht außer Acht lassen, das Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, mit ihm im Sinne der im Vermögensgegenstand angelegten Funktionsbestimmung zu verfahren und darüber zu verfügen (vgl. BGH, NJW, 1987, 50; NJW, 1994, 2357, 2359). Insoweit wird der von §§ 249 ff. BGB bezweckte Vermögensschutz um Elemente des Dispositionsschutzes angereichert. Wer durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung veranlasst wird, jederzeit verfügbares Geld für einen von ihm weder gewollten noch vernünftig zu verwertenden Gegenstand herzugeben, ist geschädigt (Fleichser, DStR, 2009, 1204, 1206 f.). Damit korrespondiert, dass selbst dann, wenn Leistung und Gegenleistung für sich genommen ausgeglichen sind, bei wertender Betrachtung ein Schaden zu bejahen ist, wenn der Gesellschaft liquide Mittel entzogen werden, die sie zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs braucht oder wenn sie mit dem betreffenden Mitteln Geschäfte mit höherer Renditeerwartung hätte abschließen können (Fleischer, DStR, 2009, 1204, 1206). Soweit hiervon abweichend teilweise die Auffassung vertreten wird, bei Kompetenzverstößen käme es auf den tatsächlich als Gegenleistung erhaltenen Wert nicht an (vgl. etwa OLG München, NZG, 2000, 741, 743), ist dem hingegen nicht zu folgen. Eine vollständige Ausblendung der empfangenen Gegenleistung lässt sich nämlich im Rahmen der §§ 249 ff. BGB nicht systemkonform begründen, weil sie den Mitwirkungsbefugnissen der übergegangenen Gesellschaftsorgane einen schadensrechtlichen Ertragswert beimessen würde, der ihnen nicht zukommt: die §§ 280 Abs. 1 BGB, 43. Abs. 2 GmbHG, 93. Abs. 2 AktiengesetzG schützen die Teilhaber-, Mitentscheidungs- und Widerspruchsrechte von Geschäftsführern, Gesellschaftern, Aufsichts- und Beiratsmitgliedern nicht um ihrer selbst Willen, sondern nur beim Vorliegen eines Vermögensschadens (Fleischer, DStR, 2009, 1204, 1207). Gegen ein Anrechnungsverbot der empfangenen Gegenleistung spricht überdies der systematische Vergleich der §§ 43 Abs. 3 GmbHG, § 93 Abs. 3 AktG nur beim Vorliegen dieser Sondertatbestände scheidet eine Gesamtvermögensbetrachtung prinzipiell aus (Fleischer, DStR, 2009, 1204, 1207). b) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im Hinblick auf die Neugestaltung der Gartenanlage kein Schaden vor. (1) Dass bei objektiver Betrachtung die im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Gartens in Rede stehenden tatsächlichen Leistungen keinen entsprechenden Wert haben, hat die Klägerin bereits nicht substantiiert dargelegt. Soweit eine kostengünstigere Gartenumgestaltung möglich gewesen wäre, ändert dies nichts an diesem Umstand. Soweit die Klägerseits weiterhin hinsichtlich der Beleuchtung unter Bezugnahme auf den Bericht der Wirtschaftsprüfer (Anlage K 3) behauptet, Herr T3 habe 10% bis 15% Rabatt auf alle Leuchten gegeben, der - unstreitig - in seinen Rechnungen nicht enthalten gewesen sei, ergibt sich heraus ebenfalls nicht, dass die nicht rabattiert abgerechnete Leistung objektiv nicht ihrem tatsächlichen Wert entsprochen hat. Der Beklagte hat diesem Vortrag im Übrigen auch bestritten. Dass er eine Pflichtverletzung dadurch begannen hat, dass er Rabattmöglichkeiten nicht ausgenutzt hat, steht dann aber nicht fest. Die bloßen Ausführungen in dem Wirtschaftsprüferbericht (dort Seite 12) über interne Notizen von geführten Gesprächen sind nicht geeignet dem Gericht eine erforderliche volle richterliche Überzeugung zu vermitteln. Welchen genauen Inhalt diese Gespräche gehabt haben sollen und vor welchem Hintergrund sie geführt worden sein sollen ist genauso wenig ersichtlich wie mit wem sie seitens der Firma T2 sie geführt worden sein sollen. Dann steht aber das Zustandekommen von wirksamen Rabattvereinbarungen nicht mit ausreichender Sicherheit fest. (2) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des beiderseitigen Terminsvorbringens kann auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen von § 287 ZPO nicht davon ausgegangen werden, dass die Umgestaltung des Gartens für die Klägerin unvernünftig gewesen ist. (a) Maßgeblich ist, dass eine bloße Gewinnerzielung als Leitmaxime unternehmerischen Handelns als zu dürr anzusehen ist (Baumbach/Hoeck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Aufl., 2017, § 43 GmbHG, Rdnr. 20). Zu berücksichtigen ist vielmehr auch, inwieweit sich durch eine Maßnahme die Unternehmensumwelt verbessert und diese etwa dem Standing des Unternehmens dient (Baumbach/Hoeck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Aufl., § 2017, § 43 GmbHG, Rdnr. 20). Weiterhin sind die Interessen der Arbeitnehmer zu beobachten (Scholz/Schneider, GmbHG, 11. Aufl., 2012-215, § 43 GmbHG, Rdnr. 69). Daher dürfen Geschäftsführer, etwa soziale Einrichtungen für Arbeitnehmer vorsehen. Denn auch solche Aktivitäten, die nicht unmittelbar marktorientiert sind, kommen letztlich dem Unternehmen zu Gute (vgl. Scholz/Schneider, GmbHG, 11. Aufl., 2012-2015, § 43 GmbHG, Rdnr. 70). (b) Gemessen hieran kann Im Hinblick auf die Nutzung des Gartens zu Repräsentationszwecken aber auch die Nutzungsmöglichkeit durch Arbeitnehmer, die streitgegenständliche Umgestaltung des Gartengeländes aber nicht als sinnlos und unvernünftig angesehen werden. Gegenteiliges ist unter Berücksichtigung des anwendbaren § 287 ZPO nicht überwiegend wahrscheinlich. (aa) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist - im Gegenteil - davon auszugehen, dass sich der Gartenbereich vor der vorgenommenen Umgestaltung lediglich in einem wenig repräsentativen Zustand befunden hat und deshalb bearbeitet bzw. gestaltet werden musste. Der Zeuge X2 hat, hierzu befragt, ausgesagt, der Garten habe vor der Maßnahme unordentlich ausgesehen; er, der Zeuge habe noch grob in Erinnerung, dass auf den paar Quadratmetern, die er gesehen habe, alte Beete vorhanden gewesen seien, wo nichts mehr drauf gewachsen sei; dass etwas habe gemacht werden müssen, sei also klar gewesen. Damit korrespondierend hat der Zeuge V bekundet, der Garten sei vorher Wiese gewesen; es sei richtig, dass sich dort ein paar verdorrte Pflanzen befunden hätten; eine Nutzung für interne Seminare sei hinsichtlich der Ursprungsgartens nicht möglich gewesen. Soweit der Zeuge zusätzlich ausgesagt hat, dies sei auch hinsichtlich des renovierten Gartens so, handelt es sich lediglich um eine für das Gericht nicht nachvollziehbare Einschätzung. Warum etwa in dem auf dem unteren Bild auf Bl. 397 GA Bereich keine Seminare abgehalten werden können, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge B hat ausgesagt, dass der Gartenbereich für ihn, er habe keinen grünen Daumen, ein begrünter Wall gewesen sei. Zu verwelkten Pflanzen konnte er keine Angaben machen. Die Zeugin T6 hat ausgesagt, vor der Durchführung der Gartenarbeit sei der Garten Wiese und Sträucher gewesen. Der ZeugeT4 hat ausgesagt, der Garten habe eher einem Moor geähnelt. Der Zeuge I hat ausgesagt, dass Ganze habe wirklich sehr ungepflegt ausgesehen; es sei zwar kein Dschungel gewesen, aber ungepflegt. Dann lässt sich aber allen Aussagen entnehmen, dass das Außengelände ungepflegt und nicht repräsentativ gestaltet war, so dass - wie der Zeuge M angesichts der vorgenannten Aussagen ohne weiteres glaubhaft bekundetet hat - etwas gemacht werden musste. (bb) Damit steht letztlich auch die von der Klägerseite vorgelegte Aufstellung bezogen auf die Gartenvermietung vor dem Umbau 2010 und danach (Bl. 468 GA) im Einklang. Während vor dem Umbau der Garten nämlich lediglich zweimal für Fußballturniere benutzt worden ist, wurde er seit der Umgestaltung allein im Jahr 2011 für private Veranstaltungen alleine 4 Mal genutzt. Soweit klägerseits geltend gemacht wird, der Garten sei niemals für externe Veranstaltungszwecke genutzt worden, ergibt sich hieraus nicht, dass Entsprechendes nicht möglich wäre, eventuell nach angemessener Bewerbung durch die Klägerin. Gerade die von der Klägerin selbst hervorgehobene Bewerbung im Wettbewerb „wer hat den schönsten Firmengarten der MEO – Region“ diente zudem ersichtlich dem Renommee und Standing der Klägerin. (cc) Wenn die Drainage also, wie der ZeugeT4 in seiner Vernehmung vom 18.4.2017 (Bl. 1264 f. GA) glaubhaft bekundet hat, letztlich die Voraussetzung dafür gewesen ist, dass der gestalterische Plan so überhaupt umgesetzt werden konnte, kann es demgemäß auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Drainage im Hinblick auf Überschwemmungen erforderlich gewesen ist, nach Auffassung des Gerichtes nicht mehr ankommen, so dass es insoweit keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.5.2017 ausdrücklich auf diese Aussage berufen hat, hat sich die Beklagte die Aussage des Zeugen Schneider als für ihn günstig (hilfsweise) zu Eigen gemacht. (3) Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass und inwieweit die Klägerin die für die Neugestaltung des Gartens aufgewendeten Beträge mit entsprechender Renditeerwartung investiert hätte. Auf einen derartigen Schaden beruft sich die Klägerin gerade nicht, obwohl das Gericht mit Hinweisbeschluss vom 18.07.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach ein Schaden hinsichtlich der Kosten für die Neugestaltung des Gartens als solche zu verneinen ist. (4) Erst Recht ist weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich, dass der Klägerin liquide Mittel hätten entzogen werden müssen, die diese zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes benötigen würde. Im Gegenteil: Gemäß der Gewinn- und Verlustrechnung für 2010 (Anlage B 15) betrug der Jahresüberschuss 2.910.992,27 Euro. Dann kann aber auch vor diesem Hintergrund die Umgestaltung des Gartens nicht als unvernünftig angesehen werden. 2.) Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Neugestaltung des Eingangsbereiches zu. a) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet aus. Abgesehen davon, dass unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze das Vorliegen eines Schadens zu verneinen ist, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten. (1) Ein Verstoß gegen § 9 Nr. 2 f. der Satzung der Klägerin liegt nicht vor, so dass die von der Beklagtenseite aufgeworfene Frage der Wirksamkeit dieser Regelung dem Beklagten gegenüber auf sich beruhen kann. (a) Nach dieser Satzungsregelung ist ein Beschluss des Aufsichtsrates erforderlich, bei Investitionen einschließlich des Abschlusses von Leasingverträgen über insgesamt mehr als 1 Million Euro jährlich bzw. einzelnen Geschäften von mehr als 100.000,-- € sowie Veräußerungen von Vermögensgegenständen im Wert von einzeln mehr als 50.000,-- €, wobei Ersatzbeschaffungen nicht berücksichtigt werden sollten. (b) Dass im Hinblick auf die Neugestaltung des Eingangsbereiches dieser Betrag in Höhe von 100.000,-- € überschritten worden ist, steht nicht fest. Insoweit errechnet die Klägerin den von ihr in Ansatz gebrachten Betrag in Höhe von 132.186,91 € (vgl. auch Seite 11 des Wirtschaftsprüfergutachtens (Anlage K 3)) dadurch, dass sie Kosten für Vorarbeiten, Entwässerung, Wegebau und Treppen in Höhe von 89.459,37 €, Teichsanierung in Höhe von 6.918,90 €, Vegetationsarbeiten in Höhe von 9.368,61 € und Pflanzenlieferung in Höhe von 19.901,40 € zu diesem Projekt hinzuzählt. Weiterhin bringt sie Kosten für die Lieferung und Montage der Außenbeleuchtung in Höhe von 6.538,33 Euro in Ansatz). Dass die Posten Auffangbecken im Garten, Vegetationsarbeiten und Pflanzenlieferungen im Zusammenhang mit der baulichen Umgestaltung des Eingangsbereiches standen, hat indessen keiner der hierzu vernommenen Zeugen bestätigen können. Soweit in dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses bis zum 31.12.2011 (Bl. 464 GA), Kosten für die Neugestaltung des Eingangsbereiches mit 126.196,55 € ausgewiesen sind, so dass in diesem Zusammenhang augenscheinlich ebenfalls die vorgenannten Positionen addiert wurden, lässt dies jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit einen Rückschluss darauf zu, dass die entsprechenden Kosten tatsächlich im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Eingangsbereiches standen. Dann verbleiben hinsichtlich des Eingangsbereiches bezogen auf die an die T GmbH gezahlten Beträge aber lediglich 89.459,37 Euro. Selbst wenn man hierzu noch die Kosten für die Lieferung und Montage der Außenbeleuchtung hinzu addieren müsste, was fraglich erscheint, denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Beleuchtung im Zusammenhang mit den Arbeiten am Eingangsbereich stand, verbliebe daher ein Betrag der die 100.000 Euro unterschreitet. (2) Dann stand dem Beklagten hinsichtlich des Eingangsbereiches aber ein weiterer Ermessensspielraum zu, für den nur das Unternehmensinteresse eine Grenze bildet (vgl. Scholz/Schneider, GmbHG, 12. Aufl., 2018, 2014, 2015, § 43 GmbHG, Rdnr. 69). Diesen Ermessensspielraum hat der Beklagte nicht überschritten. (a) Danach kommt eine Haftung des Geschäftsführers erst dann in Betracht, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns deutlich überschritten werden (BGHZ, 135, 244, 253; OLG Oldenburg, NZG, 2007, 343; Rowedder/Schmidt- Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., 2013, § 43 GmbHG, Rdnr. 16). Deshalb begeht der Geschäftsführer keine Pflichtverletzung, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln (Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., 2013, § 43 GmbHG, Rdnr. 16). (b) Gemessen an diesem Maßstab ist von einer Pflichtverletzung des Beklagten im Hinblick auf die Umgestaltung des Eingangsbereiches genauso wenig auszugehen, wie bezogen auf die geringeren Investitionen der Teichsanierung, der Vegetationsarbeiten der Pflanzenlieferungen und der Außenbeleuchtung. (aa) Nach dem Vorbringen des Beklagten, waren die Fliesen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Maßnahme etwa 30 Jahre alt. Dem ist die Klägerseite jedenfalls nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten. Dann können die Fliesen aber nicht mehr als neuwertig angesehen werden. (bb) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist auch davon auszugehen, dass zumindest hinsichtlich eines Teiles der Fliesen Erneuerungsbedarf bestand, so dass es auch im Hinblick auf das vorgenannte Alter der Fliesen keine Überschreitung des nach dem Vorgesagten gegebenen weiten Ermessensspielraumes des Beklagten gewesen ist, dass vor diesem Hintergrund der Eingangsbereich (aaa) Der ZeugeT4 hat glaubhaft, da ohne weiteres nachvollziehbar ausgesagt, dass es wie ein Flickenteppich ausgesehen hätte, wenn einzelne Platten ausgetauscht worden wären. Weiterhin hat er bekundet, dass Sanierungsbedarf bestanden hätte. Für die Überzeugungskraft seiner Aussage spricht dabei gerade, dass er eingeräumt hat, dass man das Ganze hätte schlichter machen können und man einen billigeren Belag hätte machen können, der dann 50 % weniger gekostet hätte; so sei die gesamte Gestaltung überarbeitet worden, die Linienführung verändert und das Ganze sehe jetzt sehr repräsentativ aus. Ein anderes Material hätte, wenn er, der Zeuge, darüber nachdenke, vielleicht einen Preisunterschied von 20000,-- bis 25.000,-- € gemacht. Damit korrespondieren die Bekundungen des Zeugen M2, der ausgesagt hat, hinsichtlich des Eingangsbereiches könne er schon sagen, dass dort etwas gemacht hätte werden müssen; da hätte man schon mal diskutiert; der Bereich stamme aus den 70zigern und er persönlich habe ihn ziemlich schrecklich gefunden. Jedenfalls habe er wie aus den 70zigern ausgesehen. Auch die Zeugin Q hat ausgesagt, sie könne sagen, dass mit Sicherheit die ein oder andere Platte nicht mehr in Ordnung gewesen sei. Der Zeuge V hat immerhin ausgesagt, dass er für sich gedacht habe, dass er mit der Neugestaltung des Eingangsbereiches einverstanden gewesen sei. (bbb) Dem stehen die Aussagen der anderen Zeugen nicht entgegen. Der Zeuge L2 konnte nur aussagen, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass sämtliche Pflastersteine im Eingangsbereich kaputt seien; ihm sei nichts aufgefallen, dass man den Haupteingang unbedingt hätte umgestalten müssen. Dies räumt aber eine teilweise Sanierungsbedürftigkeit nicht aus, zumal es ohne weiteres möglich ist, dass dem Zeugen sanierungsbedürftige Platten nicht bemerkt hat. Der Umstand, dass der Haupteingang nicht unbedingt hätte umgestaltet werden müssen, steht zudem einer entgegengesetzten Entscheidung im Rahmen eines weiten Ermessensspielraums nicht entgegen. Die Zeugin T6 hat ausgesagt, sie könne sich nicht daran erinnern, dass Platten gebrochen seien oder ausgetauscht hätten werden müssen. Sie hat allerdings gleichzeitig auch eingeräumt, dass sie sich die Platten auch nicht angeschaut habe. Der Zeuge I hat ausgesagt, er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass die Platten Gefahr geneigt gewesen seien, das sei für ihn auch kein Thema gewesen; aus seiner Sicht sei der Eingangsbereich nicht gefährlich gewesen. Gleichzeitig hat er aber auch bekundet, er habe sich überhaupt nicht damit befasst. Letztlich hat auch der Zeuge T7 ausgesagt, dass natürlich immer mal eine Platte kaputt gewesen sei. Soweit er weiterhin bekundet hat, dass aber der komplette Eingangsbereich habe erneuert werden müssen, weil sogar Gefahr bestanden habe, im Hinblick auf beschädigte Platten, dass sei aus seiner Sicht nicht der Fall, steht das der Annahme einer gemessen am vorgenannten Maßstab fehlerfreier Ermessensentscheidung im Hinblick auf das Alter der Fliesen und der Vermeidung eines Flickenteppichs nicht entgegen. c) Soweit sich die Klägerseite die Aussage des Zeugen T4 dahingehend, dass ein anderes Material vielleicht einen Preisunterschied von 20.000,-- € bis 25.000,-- € zu eigen gemacht hat, kann es nach Auffassung des Gerichtes im Rahmen des dem Geschäftsführer insoweit zustehenden weiten Ermessens nicht beanstandet werden, dass eine repräsentativere Lösung gewählt worden ist. Es liegt auf der Hand, dass gerade die Gestaltung eines Eingangsbereiches für einen Besucher den ersten Eindruck bezüglich einer in den entsprechenden Räumlichkeiten ihren Sitz habenden Gesellschaft vermittelt. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Geschäftsjahr 2011 weist die Gewinn- und Verlustrechnung immerhin einen Jahresüberschuss von 642.399,77 Euro aus. Wenn sich vor diesem Hintergrund der Beklagte für die repräsentativere Lösung entschieden hat, kann dies nicht als eine Überschreitung seines Ermessensspielraumes angesehen werden. b) Aus dem Vorsagten ergibt sich, dass der Klägerin auch keine anderweitigen Schadensersatzansprüche zustehen. 3.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch im Hinblick auf den Umbau der Betriebskantine. a) Ein Anspruch gemäß § 43 Abs. 2 BGB scheidet aus. (1) Soweit die Klägerseite geltend macht, die Kosten der Umbaumaßnahme hätten sich gemäß der Kostenschätzung des Architekturbüros L vom 29.01.2013 auf 64.289,-- € belaufen, hierzu kämen die Kosten des neu angeschafften Mobiliars (Stühle und Tische) für die Kantine, die sich auf 48.600,-- € netto belaufen hätten, steht hinsichtlich dieses Mobiliars eine Ersatzbeschaffung in Rede, die gemäß der Regelung in § 9 Nr. 2 f. der Satzung nicht zu berücksichtigen ist. Unstreitig war das alte Mobiliar seinerzeit 31 Jahre alt gewesen. Wenn vor diesem Hintergrund dann neues Mobiliar angeschafft wird, liegt ohne weiteres eine Ersatzbeschaffung im Sinne der vorgenannten Regelung vor. Dass sich die angeschafften Stühle, wie die Klägerin meint, nicht stapeln lassen, rechtfertigt zudem nicht die Annahme, der Beklagte hätte gemessen am vorgenannten Maßstab sein ihm zustehendes Ermessen überschritten. Dann liegt aber weder ein Verstoß gegen § 9 Nr. 2 f. der Satzung der Kläger vor, noch hat der Beklagte im Hinblick auf die Neuanschaffung des Mobiliars die Grenzen des ihm eingeräumten weiten Ermessens überschritten. Unabhängig hiervon ist gemessen an den vorgenannten Grundsätzen nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. (2) Soweit die Klägerin weiterhin einen Schaden in Höhe von 11.000,-- € im Hinblick auf die von dem Architekten L abgerechneten Leistungen in Ansatz bringt, ist es während des Rechtsstreites unstreitig geworden, dass dieser Betrag die Tätigkeit des Architekten , der auch mit dem Lieferanteneingang betraut war, insgesamt betrifft. Inwieweit dann überhaupt Architektenkosten im Hinblick auf den (geplanten) Umbau der Kantine angefallen sind, lässt sich dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht ausreichend substantiiert entnehmen. b) Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Klägerin auch keine anderweitigen Schadensersatzansprüche zu stehen. 4.) Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.293,03 € im Hinblick auf die Bezahlung von Eintrittskarten, Hotelkosten, Bewirtungskosten im Hinblick auf besuchte Karnevalsveranstaltungen. a) Ein Anspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbH scheidet aus. (1) Dass der Beklagte mit ihm freundschaftlich oder nachbarschaftlich verbundene Personen, deren Einladung durch ihn nicht betrieblich veranlasst waren und für die Klägerin keinen Nutzen hatten zu den entsprechenden Karnevalsveranstaltungen eingeladen hat und Kosten zu Lasten der Klägerin getragen hat, steht nicht fest. Entsprechendes hat kein Zeuge bestätigen können. (2) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum für die Vergabe der Karnevalskarten zuständig war. Die Zeugin U hat diesbezüglich ausgesagt, sie meine der Zeuge I habe die Karten bestellt; sie könne nicht sagen, ob sie die Anzahl vom Beklagten erhalten habe. Der Zeuge S hat bekundet, der Zeuge I zu ihm gekommen; er habe ihn dann gebeten, den Personenkreis festzulegen; er, der Zeuge S, habe dann die Liste gefertigt, an den Zeugen I zurückgegeben und im weiteren Verlauf sei sie dann ergänzt worden; jedenfalls habe ihm der Zeuge I irgendwann die genaue Anzahl der zu bestellenden Karten mitgeteilt; es habe schon den Standardsatz gegeben: „ Da muss ich Herrn T8 fragen“. Ob dieser Satz im Zusammenhang mit den Karnevalskarten gefallen sei, könne er allerdings nicht sagen. Der Zeuge B2 hat ausgesagt, Organisator im Hintergrund sei der Zeuge S gewesen; er könne nichts dazu sagen, ob der Beklagte Wünsche geäußert habe, dass bestimmte Personen mit dabei sein sollen. Der Zeuge I2 hat zwar zunächst ausgesagt, die Geschäftsführung sei für die Vergabe der Karten zuständig gewesen. Gleichzeitig hat er aber auch bekundet, er habe seine Karten über den Zeugen S erhalten; es heiße, dass die Geschäftsführung zuständig sei. Dann lässt sich dieser Aussage aber letztlich eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Kartenvergabe nicht entnehmen. Wenn der Zeuge nämlich seine Karten über den Zeugen S erhalten hat und es lediglich geheißen haben soll, dass die Geschäftsführung zuständig war, ergibt sich aus dieser Aussage nicht, dass der Zeuge aus eigener Anschauung um das Procedere hinsichtlich der Kartenvergabe gewusst hat. Das er Entsprechendes aus zuverlässiger Quelle erfahren hat, ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Zeuge V ausgesagt hat, er habe die Karten vom Beklagten erhalten, ergibt sich hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit das der Beklagte für die Vergabe der Karten insgesamt zuständig gewesen ist. Dementsprechend ergibt sich auch nichts abweichendes aus den Bekundungen der Zeugin T6, wonach diese den Herren E3 T9 und U2 Karten im Auftrag des Beklagten zugesandt haben will. Dazu, wer intern im Übrigen für die Kartenvergabe zuständig gewesen ist, konnte die Zeugin nämlich gerade keine Angaben machen. Der Zeuge I3 hat zwar ausgesagt, die Auswahl der Personen, die eingeladen werden sollten, hätten der Beklagte bzw. seine Sekretärin vorgenommen. Nachdem dem Zeugen die Aussage der Zeugin U3 vorgehalten worden ist, hat er jedoch eingeräumt, auch mal Karten bestellt zu haben. Dann ergibt sich aus der Aussage aber jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass alleine der Beklagte für die Vergabe der Karten zuständig gewesen ist. (3) Dies geht aber zu Lasten der Klägerin, da sie die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, das und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Beklagten in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist (vgl. BGH, NZG, 2008, 104). b) Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass auch anderweitige Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen. 5.) Der Klägerin steht auch kein Anspruch im Hinblick auf zu viel genommenen Urlaub des Beklagten in einer Höhe von 18.322,31 € zu. a) Ein Anspruch gemäß § 43 Abs.2 GmbhG scheidet aus. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr insoweit durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Beklagten ein Schaden entstanden ist (vgl. OLG München, GmbHR, 2015, 1324, 1326). Dass der Beklagte, wie von der Klägerin behauptet, gemäß der Aufstellung in dem Prüfbericht der N3 (Anlage K 3, dort Seite 33) im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 16 Tage zu viel Urlaub genommen hat, steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. (1) Die Zeugin T6 hat in ihrer Vernehmung im Termin vom 24.11.2015 ausgesagt, sie habe keine Urlaubsanträge bearbeitet, sie meine sich aber daran erinnern zu können, dass die Zeugin U3 die Urlaubstage ihr gegenüber erklärt habe, sie habe die Urlaubstage zusammengestellt; im Kalender werde jede Abwesenheit eingetragen und auch der Urlaub, aber Urlaub werde eben auch als solcher bezeichnet;. ob nachträgliche Korrekturen vorgenommen worden seien, könne sie nicht sagen; sie habe keine Urlaubsanträge bearbeitet. Dann ergibt sich aus dieser Aussage aber nicht mit ausreichender Sicherheit, dass der Beklagte die in der Liste (Bl. 537 GA) aufgeführten Tage auch tatsächlich Urlaub gehabt und es sich nicht vielmehr um fehlerhafte Eintragungen, etwa im Hinblick auf Geschäftsreisen echt. gehandelt hat. Denn eine Bearbeitung der Urlaubsanträge selbst ist durch die Aussage der Zeugin ja gerade nicht erfolgt. (2) Die Zeugin U3 hat ausgesagt, die N3 habe sie seinerzeit gebeten, die Urlaubstage, die im Kalender eingetragen sind, mitzuteilen; das habe sie gemacht; es handele sich um den Kalender, der zentral im Geschäftsführersekretariat geführt werde; manchmal habe der Beklagte den Eintrag selber vorgenommen; manchmal habe er aber auch sie, die Zeugin, gebeten, einen entsprechenden Eintrag zu machen; ihres Wissens sei es nie vorgekommen, dass der Beklagte den Urlaub dann tatsächlich nicht wahrgenommen habe; wenn der Urlaub im Kalender drin gestanden habe, sei Herr T8 auch nicht im Haus gewesen; im Krankheitsfall sei dann einfach nur ein Tag geblockt worden; sie persönlich würde das auch in dem Fall so machen; sie hätten allerdings mehrere Personen im Sekretariat, ob die anderen das auch so gemacht hätten, könne sie nicht sagen. Dann räumt aber auch diese Aussage die Möglichkeit von Fehleintragungen anderer Mitarbeiter im Sekretariat nicht aus, abgesehen davon, dass die von der Zeugin bekundete Abwesenheit des Beklagten an den Tagen an denen im Kalender Urlaub eingetragen war nicht zwingend bedeutet, dass der Beklagte auch an diesen Tagen tatsächlich Urlaub gehabt hat. Schließlich wäre er auch bei fälschlich als Urlaub eingetragenen Geschäftsreisen abwesend gewesen. (3) Soweit der Zeuge T ausgesagt hat, die Zeugin U3 habe ihm gegenüber erklärt, sie habe die Einträge in dem entsprechenden Kalender des Beklagten ausgewertet, steht dies zudem nicht in Einklang mit ihren vorgenannten Bekundungen, wonach es sich um Eintragungen in einem Kalender gehandelt haben soll, der zentral geführt wird. Eintragungen im Kalender des Beklagten selbst räumen demgegenüber nicht die Möglichkeit aus, dass der Beklagte einen entsprechenden Urlaub lediglich geplant aber dann nicht genommen und die Eintragung nicht aus seinem Kalender gestrichen hat. (4) Der Zeuge I4 hat ausgesagt, einen Urlaubskalender gäbe es nicht; nach seiner Erinnerung sei es so gewesen, dass das Sekretariat in die Urlaubsfrage nicht involviert gewesen sei; es könne durchaus sein, dass es einen zentral geführten Kalender, wie von der Zeugin U3 geschildert, gegeben hätte, daran könne er sich aber nicht mehr erinnern; wenn es einen anderen Kalender gegeben hätte, wüsste er dementsprechend auch nicht, was eingetragen worden sei oder nicht. Dann ergibt sich aber auch aus dieser Aussage nicht, dass der Beklagte die von der Klägerin behaupteten Urlaubstage genommen hat. (4) Der Zeuge B hat ausgesagt, Urlaubstage habe er im Grundsatz selber der Personalabteilung gemeldet; im Einzelfall sei es so gewesen, dass er das Sekretariat gebeten habe, das der Personalabteilung zu melden; in der Personalabteilung sei sei langjährig eine Frau L3 zuständig gewesen; es könne natürlich sein, dass auch eine andere Personen das entgegen genommen habe; die Personalabteilung habe aus 2 Leuten bestanden; in seinem Sekretariat habe es darüber hinaus einen Abwesenheitskalender gegeben; er habe immer konkret gegenüber seinem Sekretariat angegeben, ob er eine Reise in geschäftlicher Hinsicht mache, also eine Dienstreise; insoweit habe er dann ja auch entsprechende Kosten abgerechnet, oder ob es sich um einen privaten Urlaub gehandelt habe; wie es Herr T8 gemacht habe, wisse er nicht. Dann lässt diese Aussage aber nicht mit ausreichender Sicherheit Rückschlüsse darauf zu, ob der Beklagte den von der Klägerin behaupteten Urlaub gemacht hat. (5) Auch der Zeuge T7 konnte schließlich keine konkreten Angaben dazu machen, wie die Handhabung beim Beklagten hinsichtlich der Eintragung von Urlaub war. b) Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der Klägerin auch keine anderweitigen Ansprüche hinsichtlich des Urlaubes des Beklagten zustehen. 6.) Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Beraterverträge in Höhe von 112.000,-- € zu. a) Ein Anspruch gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG scheidet aus. Die Klägerin hat nicht darlegt und bewiesen, dass ihr durch eine mögliche Pflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden ist. (1) Dass die streitgegenständlichen Verträge zu unüblichen Konditionen abgeschlossen wurden, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes lässt sich dem Vorbringen der darlegungsbelasteten Klägerin nicht entnehmen. (2) Die Beauftragung des Zeugen E2 stellt auch keine Überschreitung des dem Beklagten eingeräumten, weiten Ermessens dar. Dass der Abschluss der streitgegenständlichen Beraterverträge eine Pflichtverletzung darstellt., macht die Klägerseite selbst nicht geltend. (3) Auch die Auszahlung der Vergütung an den Zeugen E2 stellt keine mögliche , zu einem Schaden führende Pflichtverletzung dar. (a) Da der Abschluss der streitgegenständlichen Verträge als solche von der Beklagten jedenfalls gemäß ihrem letzten Vorbringen mit Schriftsatz vom 29.09.2017 nicht beanstandet wird, käme eine Pflichtverletzung des Beklagten nur in Betracht, wenn Auszahlungen an den Zeugen E2 erfolgt wären, ohne dass er hierauf einen vertraglichen Anspruch hatte. (aa) Vorliegend war die Vergütung der Leistung des Zeugen E2 als Pauschalsumme vereinbart. In einem derartigen Fall ist die vertraglich vorgesehene Leistung aber grundsätzlich zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen, unabhängig davon, welchen tatsächlichen Aufwand sie für den Auftragnehmer verursacht hat ( BGH, NJW, 1984, 1676; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 2014, 5. Teil, Rdnr. 176). Dementsprechend war in den streitgegenständlichen Verträgen auch nur vereinbart, dass der Zeuge E2 für ca. 3.5 Tage im Monat zur Verfügung stehen soll. Eine entsprechende, nachzuweisende Tätigkeit war gerade nicht geschuldet. Eine Änderung eines Pauschalvertrages kommt dabei nach den Grundsätzen eines Wegfalles der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn ein Festhalten an der vertraglich vereinbarten Pauschalsumme unzumutbar ist (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 2014, 5. Teil, Rdnr. 181). (bb) Dass gemessen hieran die Auszahlungen an den Zeugen E2 möglicherweise zu Unrecht erfolgt sind, steht nicht fest. (aaa) Dass der Zeuge E2 im vorgenannten Umfang für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Zeuge I4 hat nachvollziehbar ausgesagt, Hintergrund sei wohl gewesen, dass es in der Gefahr gestanden habe, dass man eine Erlaubnis der C benötige; das sei im Zusammenhang mit der Factoringfrage gewesen; deswegen habe man Kontakt mit dem Zeugen E2 aufgenommen, um das zu verhindern; wenn ihm die Aussage des Zeugen B vorgehalten wird, könne er hierzu keine Angaben machen. Der Zeuge E2 habe nicht an ihn berichtet. Der Zeuge B hat glaubhaft ausgesagt, es sei so gewesen, dass das unechte Factoring durch das Jahrsteuergesetz 2008 unter die Kontrolle der C gestellt worden sei; Ziel sei eine Befreiung gewesen; in diesem Zusammenhang sei der Kontakt mit dem Zeugen E2 zu Stande gekommen; Herr E2 habe ihm, dem Zeugen, seine Handynummer gegeben; er habe ihn gezielt angerufen; sie hätten besprochen, welche Taktik man anwenden wolle und was die Ziele seien; man wäre alleine mit dem Ziel der Befreiung gescheitert und deswegen habe man Herrn E2 angesprochen; es habe dann tatsächlich ein Gespräch mit Mitarbeitern der C in C2 gegeben; das sei von Herrn E2 vermittelt worden und er sei auch mit dabei gewesen; er könne sich noch daran erinnern, dass Herr E2 in das Gespräch jedenfalls eingeführt habe; er könne sich ferner daran erinnern, dass es ein sehr intensives Gespräch mit Herrn E2 in N gegeben habe; ohne den Zeugen E2 hätte man überhaupt keinen Termin bekommen und es sei auch aufgefallen, dass die Mitarbeiter der C tief in der Materie drin gewesen seien, es habe sich um hochrangige Mitarbeiter gehandelt; deswegen hätten sie auch einen eigenen Vorschlag präsentiert; es handele sich dabei auch nicht um einen modifizierten Vorschlag, den die Klägerin vielleicht in die Welt gesetzt hätten; auf die Idee wäre er, der Zeuge, gar nicht gekommen, die dann seitens der C präsentiert worden sei; es sei auch nicht so gewesen, dass man sich diesbezüglich etwa vor dem Termin ausgetauscht hätte; er sei komplett überrascht gewesen; vor dem Termin habe es keine vorbereitende Gespräch zwischen der Klägerin und der C gegeben; es habe alles über Herrn E2 stattgefunden. Der Zeuge E2 hat damit korrespondierend ausgesagt, dass erste Vertragsverhältnis habe es 2010 gegeben, es sei um das unechte Factoring gegangen; der Beklagte habe aber auch Wert auf eine Beratung im Hinblick auf andere politischen und Grundsatzfragen im Gesundheitsbereich gehabt; es sei mal kodifiziert worden, dass die Pauschale 3 ½ Tage ausmache; aus seiner Sicht seien die 3 ½ Tage erreicht worden; man müsse ja auch die persönlichen Aufwendungen aus zeitlicher Sicht gesehen berücksichtigen, die er, der Zeuge gehabt hätte um die entsprechenden Kontakte knüpfen zu können; aus seiner Sicht sei das damals eine Zeit des Aufbaus gewesen; Bei Beginn der zweiten Beratertätigkeit habe er, der Zeuge, kein politisches Mandat mehr gehabt. Er habe sich weiterhin in C3 aufgehalten und dort politische Kontakte gehabt. Er und der Beklagte hätten dann vereinbart, dass zu gleichen Konditionen wie vorher die Beratertätigkeit wieder aufgenommen werden sollte; es sei um Veränderungen und Einschätzungen in politischen Grundsatzbereichen des Gesundheitssystems gegangen; so sei auf die Frage der Bürgerversicherung thematisiert worden. Es sei darum gegangen, dass er, der Zeuge, seine politischen Kontakte nutze, die er nach wie vor gehabt habe, also Lobbyarbeit durchführen sollte; es habe ein regelmäßiger persönlicher Austausch stattgefunden; während des zweiten Vertrages habe er den beschriebenen Aufwand gehabt; wenn ihm die Angaben von Herrn T8 vorgehalten werden würden, stimme das so nicht. Hinsichtlich des C-Bereiches sei es so gewesen, dass er mit Herrn I4 gesprochen hätte, aber auch mit Herrn B. Wenn auch die Angaben der Zeugen und des Beklagten, wem gegenüber der Zeuge E2 berichtet hat, von einander abweichen, ergibt sich aus den insoweit überzeugenden Aussagen, insbesondere der Zeugen B2 und E2 dann aber gerade, dass letzterer in nicht unerheblichem Umfang der Klägerin zur Verfügung stand und auch Beratungsleistungen erbracht hat. (bbb) Dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Pauschalvertrages vorlagen, wird von der Klägerseite weder substantiiert dargetan, noch ist dies sonst wie ersichtlich. (b) Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH in DStR, 1997, 252, 253 zugrunde lag. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der erhobenen Hilfswiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind gemäß § 45 Abs. 1 S 2 GKG durch die ursprüngliche Erhebung der Hilfswiderklage keine Mehrkosten entstanden, da keine Entscheidung über den Antrag ergangen ist. Das Gericht folgt insoweit der vorzugswürdigen Mehrkostentheorie (vgl. auch OLG Hamm, NJOZ, 2014, 1076). Die Frage, wer den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrages gewonnen hätte, kann daher mangels kostenmäßiger Relevanz letztlich auf sich beruhen. Streitwert: 828.465,81 € L Vors. Richter am Landgericht