Der Angeklagte A1 wird wegen Diebstahls in 4 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Raubes in 2 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte A2 wird wegen Diebstahls in 12 Fällen, wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte U wird wegen Diebstahls in 11 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch blieb, und wegen Raubes in 3 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte A2 trägt die Kosten des Verfahrens. Bezüglich der Angeklagten A1 und U wird davon abgesehen, diesen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; ihre notwendigen Auslagen tragen sie selbst. I. Mit der Anklageschrift wurden den Angeklagten 26 Diebstahls- bzw. Raubtaten zur Last gelegt, bei denen an Geldautomaten durch Ablenkung der Kunden von deren Konten eine Abhebung zu Gunsten der Täter veranlasst werden sollte. Die Angeklagten traten in wechselnden Kombinationen miteinander oder mit unbekannten weiteren Mittätern bzw. teilweise auch alleine auf. Hinsichtlich der Anklagepunkte 8, 13, 16, 17 und 22 betreffend den Angeklagten A2 sowie Anklagepunkt 25 betreffend den Angeklagten U hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass 20 dieser Taten Gegenstand des Urteils sind. Eine bandenmäßige Begehungsweise konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus war dem Angeklagten A2 vorgeworfen worden, am 00.00.0000 von den Zeugen N und T 200,00 € für die Auslösung eines beschlagnahmten PKWs unberechtigt verlangt zu haben und dabei gedroht zu haben, sie anderenfalls zu töten; ferner soll er zur Untermauerung seiner Drohung dem Zeugen N Faustschläge gegen den Kopf und den Bauch versetzt haben (Anklagepunkt 11). Auch insoweit ist die Kammer nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren. II. Zur Person 1.) A1 Der jetzt 20-jährige Angeklagte A1 ist am 09.07.1997 in Rumänien (G) geboren. Er hat 10 Geschwister und lebt bei seinen Eltern in E. Die Eltern gehen keiner Beschäftigung nach und bieten ihren Kindern wenig Struktur. Der Angeklagte A1 besuchte weder in Rumänien noch in Deutschland je eine Schule und ist wie seine Eltern Analphabet. Die fehlende Schulbildung beruhte nicht auf einer Verweigerungshaltung des Angeklagten, sondern darauf, dass in seinem Elternhaus hierauf kein Wert gelegt wurde und dementsprechend kein Schulbesuch der Kinder veranlasst wurde. Nach seiner Inhaftierung in dieser Sache hat er erste Fertigkeiten im Lesen und Schreiben erworben und begonnen, die Deutsche Sprache zu erlernen. Er äußert den Wunsch, sich von seiner Familie loszulösen und eine eigene Wohnung zu beziehen sowie einen Helferjob zu finden. Der Angeklagte A1 konsumierte in dem halben Jahr vor seiner Verhaftung, also etwa seit Ende September 2017, gelegentlich, aber nicht regelmäßig Kokain, wenn er dieses von Freunden bekam. In den letzten zwei Monaten vor seiner Verhaftung am 00.00.0000 steigerte er seinen Konsum und nahm Marihuana und Kokain in dem Maße, wie er Geld aus den in Rede stehenden Taten erbeutete. Unter Entzugserscheinungen unter Abstinenz in der Haft litt er nicht. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit hatte sich nicht entwickelt. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen (62 Ds 70/13, rechtskräftig seit dem 00.00.0000) wegen Diebstahls in fünf Fällen sowie Beförderungserschleichung in zwei Fällen zu zwei Wochen Jugendarrest und Erbringung von Arbeitsleistungen. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Essen (62 Ls 361/13, rechtskräftig seit dem 00.00.0000) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Moers (777 Ls 20/14, rechtskräftig seit dem 00.00.0000) wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen am 28.06.2014, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Diese verbüßte er vollständig bis zum 00.00.0000. 2.) A2 A2 ist der zwei Jahre ältere Bruder des A1. Er ist am 20.10.1995 in Rumänien (G) geboren und lebte zuletzt ebenfalls wieder in seinem Elternhaus in E. Er verfügt über keine Schulbildung oder Berufsausbildung und hat bisher keine legale Arbeitstätigkeit ausgeübt. Die Deutsche Sprache spricht er gebrochen. Für einen unbekannten Zeitraum hielt er sich in Dänemark und England auf. Seit dem Aufenthalt in England konsumierte er Subutex und nach seiner Rückkehr nach Deutschland (zu einem unaufklärbaren Zeitpunkt) zusätzlich gelegentlich Kokain sowie Marihuana / Haschisch. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit hatte er nicht entwickelt. Der Konsum von Betäubungsmitteln bewegte sich im nur im missbräuchlichen Bereich. Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg (16 Ls 149/12, rechtskräftig seit dem 00.00.0000) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechzehn Fällen, davon achtmal als Versuch, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Nach Verbüßung der Halbstrafe wurde er entlassen und nach Rumänien abgeschoben, verbunden mit einem Wiedereinreiseverbot. Da er sich hieran nicht hielt und auf Betreiben seiner Familie wieder nach Deutschland einreiste, hatte er den Rest der Jugendstrafe vollständig zu verbüßen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 00.00.0000. 3.) U Der jetzt 17-jährige Angeklagte U stammt ebenfalls aus Rumänien, wo er am 00.00.0000 in T1 geboren wurde. Sein leiblicher Vater, T2, trennte sich vor der Geburt des Angeklagten von seiner Mutter, Frau U1. U hat noch 7 Geschwister und lebt im elterlichen Haushalt in E. Zusammen mit seiner Familie kam er vor einigen Monaten nach Deutschland. Die Deutsche Sprache spricht er nur wenig. Mittlerweile leben die Eltern des Angeklagten wieder zusammen und sind nach Roma-Art „verheiratet“. Der Angeklagte U und sein Vater sind an der E Wohnanschrift nicht gemeldet, hielten sich jedoch zuletzt dort auf. Strafrechtlich ist U bisher nicht in Erscheinung getreten. II. Sachverhaltsfeststellungen Die Angeklagten planten jeweils in unterschiedlichen Fällen, teilweise in arbeitsteiligem Zusammenwirken in Bankfilialen Geld von Kunden zu erbeuten, die die dortigen Geldautomaten für Abhebungen benutzten. Sie wollten abwarten, bis sich ein Kunde zu den Geldautomaten begab und seine PIN eintippte und diesen sodann (alleine oder arbeitsteilig) durch Vorhalt eines Prospekts oder ähnlichem und entsprechende Ansprache einerseits abzulenken und andererseits die Sicht auf die Eingabetastatur zu verdecken. Sodann sollte einer der Täter möglichst unbemerkt einen hohen Geldbetrag eingeben und das ausgeworfene Geld aus dem Ausgabefach unberechtigterweise an sich nehmen. Gegenwehr der Opfer sollte unter Ausnutzung der Ablenkung oder durch Überraschung vermieden werden. Sie hatten nicht vor, die Bankkunden massiv körperlich im Sinne von Schlagen und Treten anzugehen. Allerdings wollten die Angeklagten A1 und U gegebenenfalls den konkreten Wegnahmevorgang am Geldausgabefach des Automaten durch den Einsatz körperlicher Gewalt gegen die Kunden im Sinne von Wegzerren, Schubsen und körperlichem Bedrängen vom Geldautomaten ermöglichen (Anklagepunkte 3, 5 und 24). Alle Angeklagte hatten die Vorstellung, dass der Abbruch des Abhebungsvorganges mittels Abbruchtaste am Automaten durch die Kunden das Fehlschlagen ihrer Aktivität bedeutete. Sie hatten bei jeder der einzelnen Taten eine Beuteerwartung von mehreren Hundert Euro, die sie gleichmäßig unter sich aufteilen wollten. Entsprechend diesem Plan, der allen Angeklagten bekannt und mit dem jeweiligen Mittäter abgestimmt war, gingen diese wie folgt vor: 1. (Fallakte 11) Am 00.00.0000 gegen 20:07 Uhr begaben sich die Angeklagten A1 und U gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten Mittäter „E1“ aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses in die Filiale der Sparkasse E, L-straße, E. Als der Zeuge I beabsichtigte, dort Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben, lenkten der Angeklagte U und der anderweitig verfolgte „E1“ den Zeugen ab, indem sie von rechts in Richtung des Geldautomaten griffen. Während sich der Zeuge nach rechts umdrehte, begab sich der Angeklagte A1 wie geplant von der anderen Seite her an den Geldautomaten und tippte einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro ein. Da der Zeuge seine PIN bereits zuvor eingegeben hatte, warf der Automat 300,00 Euro aus. Hiervon konnte der Angeklagte A1 290,00 Euro aus dem Ausgabefach greifen. 10,00 Euro ließ er zurück. Anschließend flohen die Täter und teilten das Geld wie geplant zu gleichen Teilen. 2. (Fallakte 14) Am 00.00.0000 gegen 20:20 Uhr begaben sich die Angeklagten A1 und U mit dem anderweitig verfolgten Mittäter „E1“ aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses in die Filiale der Sparkasse E auf der W-Straße, E. Bereits vorher hatten sie beobachtet, dass die Zeugin O die Filiale betreten wollte und waren ihr gefolgt. Als die Zeugin O beabsichtigte, dort 20,00 Euro Bargeld abzuheben und ihre PIN eingab, lenkten die beiden Angeklagten und der weitere Mittäter sie ab, indem sie mit „Kodi“-Prospekten vor ihren Augen herumwedelten. Gleichzeitig tippte der Angeklagte U einen Betrag in Höhe von 300,00 Euro als Abhebebetrag ein. Die Geschädigte bemerkte anhand des „Ratterns“ des Geldautomaten, dass dieser gleich Bargeld auswerfen würde. Um die Geschädigte davon abzuhalten, dieses selbst an sich zu nehmen, spuckte der Angeklagte U auf die Tastatur des Automaten. Gleichwohl griffen die Zeugin und der U gleichzeitig nach dem Geld. Der Geschädigten gelangt es, 250,00 der 300,00 Euro an sich zu nehmen. Die übrigen 50,00 Euro griff der U und teilte sie hinterher wie geplant mit seinen Mittätern zu gleichen Teilen. 3. (Fallakte 12) Am 00.00.0000 gegen 21:32 Uhr begaben sich die Angeklagten A1 und U mit dem anderweitig verfolgten Mittäter „E1“ aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses in die Filiale der Sparkasse E auf der L-Straße, E. Sie hatten von draußen beobachtet, dass der Zeuge T3 die Filiale betrat und zu den Geldautomaten ging, und folgten ihm. Dort positionierten sie sich zu allen Seiten, links, rechts und hinter dem Geschädigten und stellten sich sehr nah zu ihm. Der Angeklagte U stand hinter dem Zeugen und lenkte diesen durch Vorhalt einer Zeitung ab. Der Zeuge hatte bereits seine PIN eingegeben. Der anderweitig verfolgte „E1“ stand rechts von dem Zeugen und tippte während des Ablenkungsmanövers auf den Betrag von 300,00 Euro als abzuhebende Summe. Um den Zeugen an der Entnahme des Gelds zu hindern und die Wegnahme des Geldes durch die Mittäter zu ermöglichen, hielt der „E1“ ihn am rechten Arm fest, während der Angeklagte U den Zeugen T3 gegen seinen Willen gleichzeitig von hinten erfolgreich von dem Automaten wegzerrte. Derweil entnahmen der „E1“ oder der Angeklagte A1 das Geld, das sie später zu gleichen Teilen aufteilten. Der Angeklagte A1 erkannte jedenfalls während der Tatausführung, dass seine Mittäter den Geschädigten körperlich an der Entnahme des Geldes hinderten und billigte dies, um den gemeinsamen Tatplan zu vollenden. 4. (Fallakte 5) Am 00.00.0000 gegen 20:24 Uhr betraten die Angeklagten U, A1 und der anderweitig verfolgte „E1“ nacheinander in kurzem zeitlichen Abstand die Geschäftsräume der Sparda-Bankfiliale L1-Straße, E, um dort wie schon in den vorangegangenen Fällen gemeinsam Geld von Kunden an Geldausgabeautomaten zu entwenden. Als der Zeuge I1 seine PIN eingab und beabsichtigte, dort Bargeld von einem Automaten abzuheben, lenkte der Angeklagte U den Zeugen durch Vorhalt eines Zettels ab und versuchte ihn in ein Gespräch zu verwickeln. Gleichzeitig versuchte er, die Auszahlung von 500,00 Euro Bargeld zu veranlassen, indem er auf die entsprechende Taste auf dem Automatendisplay drückte. Der Zeuge konnte dies verhindern, indem er die Abbruch-Taste drückte. Der Angeklagte A1 und der anderweitig verfolgte „Daniel“ stellten sich nah zum Angeklagten U und dem Geschädigten, um notwendigenfalls bei der Ablenkung oder der Geldentnahme behilflich zu sein und den Zeugen durch ihre Präsenz zusätzlich von der geplanten Geldentnahme abzulenken. Die Beute sollte wie in den vorherigen Fällen zu gleichen Teilen zwischen den 3 Tätern aufgeteilt werden. Als der Geschädigte den Vorgang abbrach, erkannten die Angeklagten, dass sie die Tat nicht würden vollenden können und entfernten sich. 5. (Fallakte 6) Am 00.00.0000 gegen 19:24 Uhr begaben sich die Angeklagten A1 und U aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses in die Filiale der Sparda-Bank an der L1-Straße, E. Als die Zeugin C beabsichtigte, dort Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben und bereits ihre PIN eingegeben hatte, versuchten die Angeklagten zunächst, die Zeugin durch Vorhalten von Prospekten abzulenken und so Zugriff auf den Geldautomaten zu erhalten. Die Zeugin, die das Vorhaben erkannt hatte, rief laut „Gehen Sie weg, lassen Sie mich in Ruhe“ und schubste einen der beiden Angeklagten von sich weg. Um doch noch an das Geld zu gelangen, schubsten und drängten die Angeklagten die Geschädigte erfolgreich mit Kraftaufwand gegen deren Widerstand von dem Geldautomaten weg, so dass einer der beiden Angeklagten einen Ausgabebetrag von 500,00 Euro eingeben und das Geld entnehmen konnte. Mit der Beute flüchteten die Angeklagten aus der Filiale, in der sich neben der Geschädigten weitere Kunden aufhielten. Sie begaben sich in einen nahe gelegenen Hauseingang. Dort wurden sie von zwei männlichen Personen angesprochen, ob sie die Täter des soeben erfolgten Vorfalls in der Bank seien. Sie verneinten und gaben an, gerade erst aus dem Haus herausgekommen zu sein und konnten auf diese Weise entkommen. Die Beute teilten sie wie geplant zu gleichen Teilen untereinander auf. 6. (Hauptakte) Am 00.00.0000 begaben sich die Angeklagten A1 und A2 aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses in die Geschäftsräume der Sparkassenfiliale C1-Straße, E und warteten dort auf eine geeignete Gelegenheit, um entsprechend dem Muster der vorherigen Taten Geld von Kunden an Geldausgabeautomaten zu erbeuten. Gegen 12:55 Uhr betrat die Zeugin W die Filiale, um eine Abhebung an einem der Geldautomaten vorzunehmen. Die Angeklagten A1 und A2 sahen hierin eine geeignete Gelegenheit, obwohl sich ein weiterer Kunde im Raum befand. Als die Geschädigte ihre Karte eingeführt und die PIN eingegeben hatte, näherten sich die Angeklagten A1 und A2 der Zeugin und stellten sich sehr nah hinter und neben sie. Der Angeklagte A2 versuchte sodann erfolgreich, die Zeugin durch Vorhalten eines Prospekts abzulenken und veranlasste in einem unbemerkten Moment eine Auszahlung von 300,00 Euro vom Konto der Zeugin. Die Zeugin äußerte gegenüber den Tätern, sie sollten weggehen. Sie entnahm ihre EC-Karte und verließ schnellstmöglich die Filiale. Dass eine Geldausgabe erfolgt war, hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkt. Anschließend entnahmen die Angeklagten das Geld aus der Ausgabe, um es zu hälftigen Anteilen für sich zu behalten. 7. (Fallakte 9) Am 00.00.0000 gegen 19:37 Uhr begab sich der Angeklagte A2 mit dem gesondert verfolgten D in die Geschäftsräume der Sparkassenfiliale C1-Straße, E. Hier trafen sie auf die Zeugin I2, die gerade dabei war, Geld abzuheben und hierzu bereits ihre PIN am Automaten eingegeben hatte. Der Angeklagte A2 versuchte die Zeugin abzulenken, indem er sie ansprach und ihr einen Flyer vorhielt. Zeitgleich gelang es ihm, die Auszahlung von 300,00 Euro durch Drücken der Tasten auf dem Geldautomaten zu verfügen und versuchte, das Geld zu entnehmen, um es für sich zu behalten. Als die Zeugin I2 dies bemerkte, forderte sie ihn lauthals auf wegzugehen und schubste ihn zur Seite. Hiervon ließ sich der Angeklagte A2 zunächst nicht beeindrucken. Als jedoch die Freundin der Geschädigten, die Zeugin N1, hinzukam und drohte, die Polizei zu rufen, entfernten sich der Angeklagte und der anderweitig verfolgte D, der sich während der Tatausführung im Hintergrund gehalten hatte, aus Angst vor der Polizei, da sie erkannt hatten, dass ihr Plan gescheitert war. 9. (Fallakte 15) Am 00.00.0000 gegen 12:27 Uhr begab sich der Angeklagte A2 aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses mit einem bislang unbekannten Mittäter in die Geschäftsräume der Sparkassenfiliale C1-Straße, E. Als die Zeugin X beabsichtigte, dort von einem Automaten Bargeld abzuheben, stellte sich der Angeklagte A2 neben die Zeugin an den Automaten und veranlasste durch Manipulation am Bedienfeld des Automaten eine Auszahlung von 400,00 Euro Bargeld. Die Zeugin schlug nun mit ihrer Geldbörse nach dem Angeklagten, traf diesen ins Gesicht und schrie, dass sie in Ruhe gelassen werden wolle. Als die Zeugin auch das ausgeworfene Geld an sich nehmen konnte, erkannte der Angeklagte, dass er die Tat ohne Anwendung körperlicher Gewalt, die er für sich von vornherein ausgeschlossen hatte, nicht mehr würde vollenden können, und sah deshalb von einer weiteren Ausführung ab. 10. (Fallakte 21) Am 00.00.0000 gegen 13:24 Uhr suchte der Angeklagte A2 die Geschäftsräume der Sparkassenfiliale B-Straße, E2 auf. Als der Zeuge U1 beabsichtigte, dort von einem Geldautomaten Bargeld abzuheben, hielt der Angeschuldigte diesem einen Sparkassenprospekt vor und lenkte ihn damit ab. Zugleich tippte der Angeklagte, vom Zeugen unbemerkt und mit seiner Hand unter dem Prospekt verborgen, den Auszahlungsbetrag von 300,00 Euro in das Automatendisplay. Nachdem er das Bargeld an sich genommen hatte, entfernte sich der Angeklagte, um das Geld für sich zu behalten. 12. (Fallakte 10) Am 00.00.0000 gegen 12:53 Uhr begab sich der Angeklagte A2 in die Geschäftsräume der Sparkassenfiliale S-Straße, E. Dort näherte er sich der Zeugin H. Als diese im Begriff war, an einem Geldautomaten Bargeld abzuheben und hierfür bereits ihre Karte und die dazugehörige PIN eingesetzt hatte, lenkte der Angeklagte lenkte die Zeugin ab, indem er einen Sparkassenprospekt vor die Tastatur des Automaten hielt. Verdeckt durch den Prospekt tippte er einen Betrag von 400,00 Euro in den Automaten ein und entnahm den daraufhin ausgeworfenen Barbetrag. Die Zeugin, die dies nicht bemerkt hatte, forderte den Angeklagten auf zu verschwinden. Dieser entfernte mitsamt dem Geld, um dieses für sich zu behalten. 14. (Fallakte 7) Am 00.00.0000 gegen 20:45 Uhr begaben sich die Angeklagten A2 und U aufgrund eines gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses in die Filiale der Sparkasse Duisburg an der W-Straße in E. In der Halle mit den Geldautomaten hielten sich mehrere Kunden auf. Als die Zeugin Q ihre PIN und den gewünschten Betrag von 70,00 Euro zur Abhebung eingegeben hatte, stellten sich die Angeklagten rechts und links neben die Zeugin. Die Zeugin hatte unmittelbar den Eindruck, dass sie bestohlen werden sollte. Deshalb nahm sie schnell ihre EC-Karte aus dem Automaten und steckte diese ein. Der Angeklagte A2 hielt ihr eine Zeitung vor das Gesicht und lenkte sie damit ab. Währenddessen ergriff der Angeklagte U das in diesem Moment ausgegebene Bargeld und nahm dieses an sich. Anschließend flohen die Angeklagten, um das erbeutete Geld jeweils zur Hälfte für sich zu behalten. 15. (Fallakte 4) Am 00.00.0000 gegen 16:58 Uhr begab sich der Angeklagte A2 mit mindestens einem weiteren unbekannten Mittäter aufgrund eines vorherigen gemeinsamen Tatplans in die Geschäftsräume der Sparkassenfiliale Düsseldorfer Straße 488, 47055 Duisburg. Als die Zeugin M beabsichtigte, dort Bargeld abzuheben, hielt der Angeklagte ihr zunächst einen Sparkassenprospekt vor das Gesicht und versuchte sie so abzulenken, um von der Zeugin unbemerkt eine Barauszahlung zu veranlassen und das Bargeld an sich zu nehmen. Die Zeugin hatte bereits den Geldausgabebetrag eingegeben und angefordert. Als der Angeklagte ihr in diesem Moment so nahe rückte, bekam sie Angst und rief mehrmals laut „Polizei“. Der Angeklagte erkannte, dass sich dadurch das Risiko für die weitere Tatausführung erheblich erhöht hatte, zumal sich 5 weitere Personen im Raum aufhielten. Deshalb sah er von einer weiteren Ausführung ab. Die Anwendung körperlicher Gewalt hatte er von vornherein ausgeschlossen, und er erkannte, dass sein Versuch, einen Trickdiebstahl auszuführen, gescheitert war. 18. (Fallakte 17) Am 00.00.0000 gegen 14:34 Uhr befanden sich die Angeschuldigten A2 und U in den Geschäftsräumen der Sparkassenfiliale E3-Straße, E4, um dort wiederum Geld von Bankkunden zu erbeuten, die die Geldautomaten bedienten. Als die Zeugin T4 beabsichtigte, dort Bargeld abzuheben, stellte sich zunächst der Angeklagte U unmittelbar neben die Zeugin und versuchte, diese durch Vorhalten eines Prospekts abzulenken. Als dies nicht gelang und die Zeugin ihn wegschickte, versuchte es nun der A2 mit derselben Methode. Beide rückten immer näher an die Zeugin heran, obwohl diese erklärte, sie wolle nicht mit ihnen diskutieren. Der Angeklagte A2 hielt einen Prospekt über die Automatentastatur und gab verdeckt einen Ausgabebetrag von 500,00 Euro ein. Die Zeugin, die sich von den Angeklagten bedrängt fühlte, versuchte den A2 von sich und dem Geldautomaten wegzuschieben, was ihr jedoch nicht gelang. Als sie bemerkte, dass der Angeklagte A2 seine Hand nach den ausgeworfenen Geldscheinen ausstreckte, griff sie ihrerseits nach dem Geld und hielt es fest. In dem Moment kam die Sparkassenangestellte B1 hinzu, die auf das Geschehen aufmerksam geworden war. Da sich das Risiko der Tatausführung für die Angeklagten dadurch erheblich vergrößert hatte und sie weder bereit waren, dieses in Kauf zu nehmen, noch körperliche Gewalt anzuwenden, um den Widerstand der beiden Zeuginnen zu überwinden, sahen sie von der weiteren Tatausführung ab. Den Einsatz körperlicher Gewalt zur Durchsetzung hatten sie von vornherein für solche Situationen ausgeschlossen, und zogen dies auch nicht in Betracht. Sie erkannten ihr Scheitern, an das Geld zu gelangen. 19. (Fallakte 26) Am 00.00.0000 gegen 16:53 Uhr begaben sich die Angeschuldigten A2 und U aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses zu einem Sparkassengeldautomaten an der C1-Allee, E4. Als die Zeugin G1 beabsichtigte, dort Bargeld abzuheben, sprachen die Angeklagten die Zeugin an und täuschten vor, sie müsse wegen eines Defekts einen anderen Geldautomaten verwenden. Die Zeugin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ihre PIN eingegeben. Von der Zeugin unbemerkt gelang es einem der Angeklagten, eine Auszahlung von 500,00 Euro von ihrem Konto zu veranlassen. Da der Zeugin das ganze verdächtig vorkam, brach sie den Vorgang ab, entnahm ihre EC-Karte und entfernte sich in der irrigen Annahme, dass eine Auszahlung nicht erfolgt sei. Danach nahmen die Angeklagten das ausgezahlte Geld an sich, um es für sich zu behalten, und teilten es wie geplant zu gleichen Teilen untereinander auf. 20. (Fallakte 25) Am 00.00.0000 gegen 17:00 Uhr begaben sich die Angeklagten A2 und U aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses in die Geschäftsräume der Sparkassenfiliale B2-Straße, E4. Als der Zeuge S1 beabsichtigte, dort Bargeld abzuheben, und bereits seine PIN eingegeben hatte, sprach ihn der Angeklagte A2 an und hielt ihm unter einem Vorwand einen Sparkassen-Flyer vor das Bedienfeld des Geldautomaten. Dabei gab er, durch den Flyer verdeckt, einen Auszahlungsbetrag von 500,00 Euro im Bedienfeld ein. Der Zeuge bemerkte dies und schubste den A2 energisch zur Seite. Daraufhin kamen nun beide Angeklagte von unterschiedlichen Seiten an den Zeugen heran, bedrängten diesen mit Flyern und versuchten, an das Geld im Ausgabefach zu gelangen. Dies gelang ihnen jedoch nicht, da der Zeuge selbst nach dem Geld griff und dieses an sich nahm. Da die Angeklagten erkannten, dass sie in Verfolgung ihres Tatplans, das Geld unter Ausnutzung von Ablenkung und Überraschung unmittelbar aus dem Ausgabefach an sich zu bringen nicht mehr zum Ziel kamen, gaben sie die weitere Tatausführung auf. Die Anwendung von körperlicher Gewalt gegen den Zeugen, um diesem das Geld zu entreißen, kam ihnen nicht in den Sinn. 21. (Fallakte 22) Am 00.00.0000 gegen 22:28 Uhr betrat der Zeuge H1 die Geschäftsräume der Sparda-Bank-Filiale an der L1-Straße, E, um dort Geld am Automaten abzuheben. Die Angeklagten A2 und U folgten ihm aufgrund eines zuvor gemeinsamen gefassten Tatplans nacheinander in das Foyer und näherten sich dem Zeugen von unterschiedlichen Seiten, als dieser am Geldausgabeautomaten stand und bereits seine PIN eingegeben hatte. Der Angeklagte U lenkte den Zeugen ab, indem er einen Zettel vor den Bildschirm des Automaten hielt. Dabei gelang es einem der Angeklagten, einen Auszahlungsbetrag von 500,00 Euro einzugeben. Der Zeuge bemerkte dies zunächst nicht und drückte die Abbruch-Taste, da er sich von den Angeklagten bedrängt fühlte, und verließ den Raum. Der Angeklagte U folgte ihm bis zum Eingang. Währenddessen nahm der Angeklagte A2 die 500,00 Euro Bargeld aus dem Ausgabefach an sich, die vom Zeugen unbemerkt noch vor dem Abbruch des Vorgangs ausgeworfen worden waren. Das Geld teilten die Angeklagten wie geplant unter sich auf und verwendeten es für sich. 23. (Fallakte 18) Am 00.00.0000 beobachteten die Angeklagten A2 und U die Filiale der Deutschen Bank auf der X1-Straße, X2. Als der Zeuge C2 gegen 21:36 Uhr den Raum mit den Geldautomaten betrat, um dort Geld abzuheben, folgten sie ihm nacheinander in die Räumlichkeiten und näherten sich ihm von unterschiedlichen Seiten. Der Angeklagte U sprach den Zeugen von rechts an und verdeckte das Display des Automaten mit einer Zeitung, um den Zeugen abzulenken und unbemerkt gemeinsam mit dem Angeklagten A2 das abgehobene Geld aus dem Automaten zu entnehmen. Dem Zeugen kam bereits die Annäherung des U komisch vor, weshalb er sofort den Vorgang abbrach und es nicht zu einer Auszahlung kam. Er streckte den Arm aus, um den U von sich fern zu halten und forderte diesen auf, sofort Abstand zu halten. Der A2, der ebenso wie U erkannt hatte, dass sie mittels ihres Tatplanes nicht mehr an das Geld kommen konnten, sagte daraufhin zum U „Komm weg hier“, und die Angeklagten entfernten sich. Die Angeklagten A1 und A2 wurden am 28.03.2017 festgenommen. Der Angeklagte U erfuhr davon, entschloss sich aber, dennoch weitere Taten zu begehen. 24. (Fallakte 8) Am 00.00.0000 begab sich der Angeklagte U in die Filiale der Sparkasse Duisburg an der Anschrift B3-Straße, E. Gegen 12:11 Uhr beabsichtigte die Zeugin I3, dort Bargeld von einem Geldautomaten abzuheben. Der Angeklagte U versuchte zunächst, die Zeugin durch Vorhalten eines REWE-Prospekts abzulenken und konnte dabei einen Ausgabebetrag von 300,00 Euro eingeben. Daraufhin versuchte er, an das ausgeworfene Geld zu gelangen. Die Zeugin forderte den Angeklagten auf, sich zu entfernen. Dem kam er nicht nach, sondern drängte sich an der Zeugin vorbei zum Automaten, um das Geld an sich zu nehmen. Als die Zeugin ihn daran hindern und wegstoßen wollte, stieß er sie seinerseits beiseite, um ungestört das Geld greifen zu können. Durch den Einsatz seiner körperlichen Gewalt gegen die Zeugin gelang es ihm, das Bargeld an sich zu nehmen, und er entfernte sich mit 300,00 Euro. Der Zeuge N2, der sich ebenfalls im Raum befand, versuchte den Angeklagten U aufzuhalten und folgte ihm bis nach draußen. Hiervon ließ sich der Angeklagte U jedoch nicht aufhalten. 26. (Fallakte 23) Am 09.04.2017 gegen 13:26 Uhr suchte der Angeklagte U aufgrund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatentschlusses gemeinsam mit einem bislang unbekannten Mittäter die Geschäftsräume der Sparkassenfiliale L-Straße, E, auf. Als der Zeuge Q1 beabsichtigte, dort an einem der Geldautomaten Bargeld abzuheben, stellten sich der Angeklagte und sein Mittäter neben den Zeugen und sprachen ihn an, während sie zugleich am Automaten die Auszahlung von 300,00 Euro veranlassten. Der Zeuge versuchte nun, die Auszahlung abzubrechen, was ihm aber nicht mehr gelang. Aufgrund der Ablenkung des Zeugen gelang es dem Angeklagten U jedoch, das ausgegebene Geld unbemerkt an sich zu nehmen, um dieses für sich und seinen Mittäter zu behalten. 27. (Fallakte 23) Unmittelbar hieran anschließend wandten sich der Angeklagte und sein Mittäter dem Zeugen T5 zu, welcher an dem benachbarten Geldautomaten ebenfalls Geld abhob. Zunächst versuchten der Angeklagte und sein Mittäter, den Zeugen abzulenken und so an das Geld zu gelangen. Als der Zeuge sie jedoch von sich wegstieß, kam es zu einem Gerangel, bei dem es dem Zeugen gelang, das Geld an sich zu nehmen und einzustecken. Da die Täter erkannten, dass sie das Geld auf dem geplanten Wege nicht mehr erlangen würden, ohne intensivere körperliche Gewalt anzuwenden, verließen sie die Bank und gaben die weitere Ausführung auf. Dem Zeugen das bereits eingesteckte Geld mit Einsatz körperlicher Gewalt wieder abzunehmen, kam ihnen nicht in den Sinn. Die Angeklagten handelten in allen Fällen, um sich mit den erbeuteten Geldbeträgen eine nicht unerhebliche Einnahmequelle für längere Dauer zu erschließen und hieraus ihren Lebensunterhalt sowie im Falle der Angeklagten A1 und A2 unter anderem auch, um den Konsum von Drogen zu finanzieren. Bei Begehung der Taten waren sie in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht durch den Konsum von Drogen beeinträchtigt, auch wenn die Angeklagten A1 und A2 durch den vorherigen nicht ausschließbaren Konsum von Marihuana oder Kokain enthemmt waren. Die angeklagten Brüder A1 und A2 wurden am 28.03.2017 festgenommen. Der Tatverdacht war zunächst auf A2 gefallen, nachdem einer der ermittelnden Polizeibeamten den polizeibekannten A2 auf einem Überwachungsvideo einer Bank bei einer der Taten wiedererkannt hatte. In der Beschuldigtenvernehmung des A1 identifizierte dieser nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Mittäter auf den Überwachungsvideos, unter anderem den Mitangeklagten U, den er namentlich benannte. Daraufhin konnte auch dieser ermittelt und am 06.04.2017 festgenommen werden. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den weitestgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten – soweit ihnen gefolgt werden konnte – und im Übrigen auf den weiteren, ausweislich des Sitzungsprotokolls verwerteten Beweismitteln. 1.) Einlassung des A1 Der Angeklagte A1 hat die Anklagevorwürfe bezüglich sämtlicher Taten, die Gegenstand des Urteils sind, als richtig bestätigt. Sie alle drei hätten die Idee zu den Taten gemeinsam gehabt, als sie jemanden vor einer Bankfiliale betteln gesehen hätten und die Bankkunden mit Geld herausgekommen seien. Es sei ihre eigene Idee gewesen; Hinterleute, die sie geschickt hätten, gebe es keine. Die Beute hätten sie hinterher geteilt. Darüber hinaus hat der Angeklagte sich und teilweise seine Mittäter auf den vorhandenen Bildern der Überwachungskameras identifiziert. Zu Fall 1 : Auf Vorhalt der Bilder der Überwachungskamera hat der Angeklagte A1 bestätigt, dass er als einer der drei Täter darauf zu sehen sei, die um den Kunden am Geldautomaten herum stehen. Er sei derjenige, der auf Blatt 22 der Fallakte 11 in der Nähe des gelben Aufstellers stehe. Von dem U habe er einen Teil des Geldes bekommen. Zu Fall 2 : Auf Blatt 37 der Fallakte 14 hat sich der Angeklagte wiedererkannt als der zweite der Täter, der die Filiale betritt. Der erste (auf Blatt 30) sei der U, und der dritte der „E1“. Er sei auf keinen Fall derjenige, der auf die Tastatur gespuckt habe; so etwas mache er nicht. Zu Fall 3 : In Fallakte 12 hat der Angeklagte die Identifizierung der Beteiligten durch den U (nämlich U, A1 und „E1“) anhand der Kamerabilder bestätigt. Zu Fall 4 : In Fallakte 5 auf Blatt 24 hat der Angeklagte A1 sich selbst wiedererkannt sowie auf Blatt 25 den Mittäter „E5“ (E1). Zu Fall 5 .: In Fallakte 6 auf Blatt 34 links im Bild erkannte sich der Angeklagte auf den Bildern der Überwachungskamera wieder. Auf Vorhalt gab er an, sich zu erinnern, dass sie unmittelbar im Nachgang von zwei Männern angehalten und angesprochen worden seien. Er sei nur mit dem U dort gewesen. Zu Fall 6 : Auf den Lichtbildern der Überwachungskamera Blatt 6 der Hauptakte identifizierte sich der Angeklagte A1 als die rechte der beiden Personen im Vordergrund des Bildes mit dem Handy. Sonst sei da nur noch ein älterer Mann gewesen. Hinsichtlich seines Drogenkonsums hat der Angeklagte A1 sich eingelassen, früher habe er keine Drogen genommen, aber als er „draußen“ gewesen sei, ca. 6 Monate vor seiner jetzigen Inhaftierung, habe er damit angefangen und Kokain und Marihuana genommen. Das Geld habe aber nicht gereicht, um Drogen zu kaufen. Das Geld habe er „vom Klauen“ gehabt. Kokain habe er immer genommen, wenn er Geld hatte, 1 Gramm pro Tag. Das habe 50,00 € pro Gramm gekostet. Auf Vorhalt, dass der Tatzeitraum nur von Januar bis März reiche, hat er erklärt, dass er nur in den letzten 2 Monaten 1 Gramm pro Tag genommen habe, weil er da Geld gehabt habe, und vorher nur mal von Freunden etwas bekommen habe. Marihuana habe er auch genommen, 1 bis 2 Joints maximal. 2.) Einlassung A2 Der Angeklagte A2 hatte bereits anlässlich der Haftbefehlsverkündung die ihm damals vorgehaltenen Taten eingeräumt. Die in der Anklage aufgelisteten Taten seien aber zu viele. Seine Beteiligung an den Taten, die Gegenstand des Urteils sind, hat er umfassend eingeräumt. Weiterhin hat er sich eingelassen, er habe in keinem der Fälle Gewalt angewendet. Außerdem habe für ihn von Anfang an festgestanden, dass er mit der weiteren Tatausführung sofort aufhören wolle, wenn die Leute etwas lauter würden, da er gewusst habe, dass dann die Polizei kommen könne und er verhaftet werde. Zu Fall 6 : Der Angeklagte A2 hat sich ebenfalls auf dem Bild Blatt 6 der Hauptakte als die linke Person mit dem Cappy wiedererkannt. Auf Vorhalt, dass die Zeugin einen auffälligen Goldzahn des Täters beschrieben habe, hat er bestätigt, dass er einen solchen Goldzahn habe, und zeigte diesen in der Hauptverhandlung vor. Sie hätten die Geschädigte nicht vorher ausspioniert, sondern sein Bruder und er hätten dort nur gewartet. Zu Fall 7 : Auf dem Lichtbild Blatt 13 der Fallakte 9 sei er vorne (neben der Kundin am Geldautomaten) zu sehen und im Hintergrund der D. Mit dem habe er das zusammen gemacht. Als Grund, warum er von der weiteren Tatausführung abgelassen habe, gab er an, er habe Angst vor der Polizei gehabt. Zu Fall 9 : Zu diesem Fall gab der Angeklagte A2 zunächst an, sich nicht zu erinnern. Auf Vorhalt des Lichtbildes der Überwachungskamera auf Blatt 6 der Fallakte 15 hat er sodann bestätigt, hierauf sei er zu sehen. Er habe ein Papier in der Hand gehabt. Wieviele und welche Mittäter noch dabei gewesen seien, da sei er nicht sicher. Auf Vorhalt der Zeugenaussage äußerte er weiterhin, er habe das Geld nehmen wollen und habe dann etwas ins Gesicht bekommen. Zu Fall 10 : Auf Vorhalt des Falles 10 und der entsprechenden Lichtbilder auf Blatt 12 ff. der Fallakte 21 war sich der Angeklagte hinsichtlich seiner Identifizierung und Erinnerung zunächst unsicher. Auf Vorhalt der Aufnahmen der Geldfachkamera Blatt 20 ff. der Fallakte hat er jedoch bestätigt, dass er hierauf zu sehen sei. Zu Fall 12 : Auf Vorhalt der Lichtbilder Blatt 5 ff. der Fallakte 10 hat der Angeklagte A2 bestätigt, dass diese ihn zeigen. Zu Fall 14 : Auch in diesem Fall hat der Angeklagte sich auf den Lichtbildern Blatt 18 ff. der Fallakte 7 als die Person auf Blatt 18 rechts im Bild wiedererkannt. Zu Fall 15 : Auf den Lichtbildern Blatt 7 ff. in Fallakte 4 hat der Angeklagte A2 zunächst anhand der roten Schuhe vermutet, er könne dort abgebildet sein. Dies hat er sodann auf Vorhalt des Bildes Blatt 15 bestätigt, auf dem sein Gesicht im Profil zu sehen ist. Er hat sich weiterhin eingelassen, er könne sich erinnern, dass er bei dieser Gelegenheit nichts geklaut habe. Die andere Person sei nicht mit ihm da gewesen; er sei sich sicher, dass er bei der Gelegenheit alleine gewesen sei. Zu Fall 18 : Auf den Lichtbildern Blatt 29 der Fallakte 17 hat sich der A2 ebenfalls wiedererkannt als die Person mit der hellgrauen Jacke. Zu Fall 19 : In diesem Fall hat sich der Angeklagte auf Blatt 10, unten links im Bild wiedererkannt. Zu Fall 20 : Auf dem Lichtbild Blatt 30 unten der Fallakte 25 hat sich der Angeklagte A2 rechts im Bild, wiederum mit hellgrauer Jacke, wiedererkannt. Zu Fall 21 : Zum Lichtbild auf Blatt 25 der Fallakte 22, das die Annäherung der Täter an den Geldautomaten zeigt, hat sich der A2 eingelassen, es könne sein, dass er das sei. Dies hat er sodann hinsichtlich des besser zu erkennenden Lichtbildes Blatt 30, das dieselben Täter beim Betreten des Foyers zeigt, bestätigt. Zu Fall 23 : Auf dem Lichtbild Blatt 19 der Fallakte 18, auf dem einer der Täter zu sehen ist, der sich auf dem Weg vom Eingang zu den Geldautomaten befindet, hat sich der Angeklagte A2 erkannt. Weiter hat er sich eingelassen, auf Blatt 20 könnte der U zu sehen sein, da er dessen „Style“ erkenne. Zu seinem Drogenkonsum hat sich der Angeklagte A2 eingelassen, er habe bereits in England Subutex konsumiert. Nachdem er in 2010 oder 2012 nach Deutschland gekommen sei, habe er auch mit Kokain angefangen. Außerdem konsumiere er Marihuana/Haschisch. Er habe in Deutschland immer mal wieder aufgehört und wieder angefangen und nicht stoppen können. Er habe das ausschließlich mit Diebstählen finanziert und zuletzt 2 Gramm Kokain täglich morgens genommen und nachts Marihuana „zum Chillen“. Mit seinem Bruder A1 habe er nur einmal gemeinsam konsumiert, da er nicht gewollt habe, dass dieser auch Kokain nehme. Auf Vorhalt des Finanzbedarfs für 2 Gramm Kokain täglich hat sich der Angeklagte korrigiert, er habe das nicht alleine genommen sondern mit mehreren Kollegen. In der Haft sei ihm gesagt worden, wenn er Probleme habe mit Entzugserscheinungen, solle er Bescheid sagen. Es sei aber ok gewesen und er habe keine Medikamente bekommen. 3.) Einlassung U Auch der Angeklagte U hat sämtliche ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe grundsätzlich eingeräumt. Als der A2 aus dem Gefängnis gekommen sei, sei er zu ihm (U) gekommen und habe wieder mit ihm losziehen wolle. Er, U, habe aber nicht gewollt. A2 habe daraufhin gesagt, wenn er nicht mitkomme, sei er böse mit ihm. Mit dem A1 sei er nie allein bei den Taten unterwegs gewesen; es sei dann immer auch noch der „E1“ dabei gewesen. Ob sie die Opfer oder die Tatörtlichkeit vorher ausgekundschaftet hätten, wisse er nicht mehr. Dass die Taten durch Kameras aufgezeichnet werden würden, sei ihm bewusst gewesen. Auch dass A1 und A2 verhaftet worden seien, sei ihm bekannt geworden, bevor er weitere Taten begangen habe. Zu Fall 1 : Auch der Angeklagte U hat sich und den Mitangeklagten A1 auf den Lichtbildern erkannt. Der dritte Täter sei der unbekannt gebliebene „E1“. Nachdem er sich bei der Zuordnung zunächst geirrt hatte, korrigierte der Angeklagte U, er sei derjenige mit der dunklen Kappe auf dem Bild Blatt 22 der Fallakte. Er habe das Geld genommen, und dann habe man es durch drei geteilt. Zu Fall 2 : Anhand der vorgehaltenen Kamerabilder hat sich der Angeklagte U identifiziert. Auf Vorhalt der Aussage der Geschädigten O hat er bestätigt, dass jemand auf die Tastatur gespuckt habe; wer das gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Zu Fall 3 : Auf Blatt 16 der Fallakte 12 hat der Angeklagte U sich selbst auf den Kamerabildern als die Person in der Mitte mit der Mütze gezeigt und die erste Person in der Annäherung an den Geldautomaten als den A1 A sowie „E1“ als letzte Person. Er selbst habe eine Zeitung in der Hand gehabt. Zum Ablauf, der teilweise aus den Bildern ersichtlich wird, hat sich der U eingelassen, der E1 habe den Geschädigten geschubst, so dass er fast hingefallen sei. Er, der U, habe das Schlimmste verhindern wollen und ihn deshalb so in die andere Richtung geschubst, dass er nicht hingefallen sei. Zu Fall 4: In Fallakte 5 auf Blatt 23 hat der Angeklagte sich selbst wiedererkannt. Zu Fall 5 : Ebenso wie der A1 hat U hierzu angegeben, er sei zu zweit mit A1 am Tatort gewesen. Auf dem Lichtbild Blatt 33 der Fallakte 6 erkannte er sich wieder. Weiterhin hat er sich eingelassen, sie seien nach der Tat aus der Bank rausgegangen und direkt in einen Hauseingang rein. Dort seien sie von der Polizei angesprochen worden, ob sie das gewesen seien. Sie hätten gesagt, sie seien gerade erst aus dem Haus rausgekommen. Zu Fall 14 : Auf den Lichtbildern Blatt 18 ff. der Fallakte 7 hat sich der Angeklagte U auf Blatt 18 links im Bild wiedererkannt. Zu Fall 18 : Auch auf den Lichtbildern Blatt 29 der Fallakte 17 hat sich der U wiedererkannt. Zu Fall 19 : In diesem Fall hat der Angeklagte bestätigt, dass er auf Blatt 9 der Fallakte 26 auf einem Lichtbild aus der Perspektive des Geldausgabeautomaten zu erkennen ist. Zu Fall 20 : Der Angeklagte U hat bestätigt, dass er auf den Lichtbildern Blatt 30 der Fallakte 25 links im Bild zu sehen ist. Zu Fall 21 : Auf dem Lichtbild Blatt 21 der Fallakte 22 hat sich der Angeklagte U im Hintergrund erkannt und sich zudem eingelassen, der Levers sei bei dieser Tat dabei gewesen. Er hat ebenfalls den A2 auf den beiden Lichtbildern Blatt 25 und 30 erkannt. Zu Fall 23 : Der Angeklagte U hat bestätigt, dass es sich bei der Person auf dem Lichtbild Blatt 19 der Fallakte 18 um den A2 und bei dem zweiten Täter auf dem Bild Blatt 20 um ihn selbst handelt. Zu Fall 24 : Der Angeklagte U hat bestätigt, dass er auf den Lichtbildern Blatt 4 ff. der Fallakte 8 sowie Blatt 9 ff. der Fallakte 2 zu sehen ist (Anmerkung: Fallakte 8 betrifft den Anklagepunkt 24; Fallakte 2 betrifft demgegenüber Anklagepunkt 25; beide Vorfälle fanden unmittelbar hintereinander statt und wurden ursprünglich als ein Vorgang aufgenommen; bei Anklagepunkt 24 handelt es sich um den zeitlich späteren Vorfall zum Nachteil der Zeugin I). Zu Fall 26 und 27 : In diesen beiden Fällen, die unmittelbar nacheinander in der Sparkassenfiliale in Duisburg, Königstraße, stattfanden, hat sich der Angeklagte U jeweils auf den Kamerabildern Blatt 16 ff. und 25 ff. (Fallakte 23) als die Person in der weißen Kleidung wiedererkannt. Der Mittäter sei ein Freund namens „I4“. Auf den Einwurf des Mitangeklagten A2, der U lüge; dies sei vielmehr dessen Bruder U2, blieb der Angeklagte U bei seiner Einlassung. 4.) Sonstige Beweismittel Die Einlassungen der Angeklagten sind widerlegt, soweit sie mit den Feststellungen in Widerspruch stehen. Soweit auf Lichtbilder von Überwachungskameras Bezug genommen wird, handelt es sich um einzelne Ausdrucke von den auf CD gespeicherten und bei der Akte befindlichen Bild- bzw. Videodateien. Die Dateien enthalten jeweils originäre Angaben über Ort (Bankfiliale) und Zeit der jeweiligen Aufnahmen. Zu Fall 1 : Auch der an diesem Fall unbeteiligte Mittäter Levers A hat die Identität von A1, U und dem unbekannten „E1“ anhand der Lichtbilder bestätigt. Der genaue Tathergang sowie die Höhe der Beute ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Geschädigten I, die mit den Einlassungen der Angeklagten und den Bildern der Überwachungskamera in Einklang steht. Zu Fall 2 : Die Täteridentifizierung ließ sich anhand der Bilder der Überwachungskamera nachvollziehen. Der detaillierte Tatablauf ergibt sich aus der glaubhaften Schilderung der Geschädigten O. Hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Tatbeiträge hat sie die Täter anhand ihrer Größe in einen kleinen, mittleren und großen Täter unterschieden, wobei der Hauptakteur und derjenige, der auf die Tastatur gespuckt habe, der kleinste gewesen sei. In der Hauptverhandlung konnten die Angeklagten A1 und U hinsichtlich ihrer Größe im Stehen verglichen werden. Der Angeklagte U war ersichtlich kleiner. Beide haben übereinstimmend angegeben, der unbekannte „E1“ sei von ihnen der größte. Die von der Zeugin geschilderten und festgestellten Tatbeiträge des kleinsten Haupttäters konnten daher dem U zugeordnet werden. Auch soweit er sich nicht erinnern wollte, wer von ihnen auf die Tastatur gespuckt hat, steht dies den getroffenen Feststellungen und der Überzeugungskraft der Zeugenaussage nicht entgegen, zumal er diesen Tatbeitrag auch nicht abgestritten hat. Zu Fall 3 : Der Tathergang ergibt sich aus der glaubhaften Zeugenaussage des Geschädigten T3. Die Beweisaufnahme hat den Einsatz körperlicher Gewalt gegen den Geschädigten zur Ermöglichung der Wegnahme erwiesen. Die Bekundungen des Zeugen T3 sind mit den Aufnahmen der Überwachungskamera ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Soweit der Angeklagte U sich eingelassen hat, er habe den Geschädigten nur geschubst, damit dieser nicht zu Fall komme, ist dies durch die Zeugenaussage in Verbindung mit den Lichtbildern widerlegt. Der Zeuge hat diesbezüglich ausgesagt, der hinter ihm stehende Täter habe ihn von dem Geldausgabefach weggezogen, damit die anderen an das Geld kämen; auch der rechts von ihm stehende Täter habe ihn kurzzeitig mit am Arm festgehalten, so dass er nicht habe reagieren können. In Verbindung mit den Bildern auf Blatt 26 und 27 der Fallakte lässt sich entsprechend der Identifizierung der Personen durch A1 und U feststellen, dass es sich bei der vom Zeugen erwähnten rechten Person um U handelt. Auch die abgestufte und detaillierte Beschreibung der körperlichen Einwirkung durch die beiden Täter und insbesondere den U ist überzeugend und mit den Lichtbildern in Einklang zu bringen. Der U ist insoweit überführt, den Geschädigten nicht zu dem Zweck gehalten / gestoßen zu haben, um ihn vor einem Sturz zu bewahren, sondern um ihn gemeinsam mit dem „E1“ daran zu hindern, seinerseits nach dem ausgeworfenen Geld zu greifen und dieses stattdessen selbst an sich zu nehmen. Zu Fall 4 : Der Tathergang sowie die Schadenshöhe ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen I1. Zu Fall 5 : Die Beweisaufnahme hat die Anwendung körperlicher Gewalt gegen die Zeugin zwecks Ermöglichung der Wegnahme erwiesen. Der Tathergang ergibt sich aus den überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten C und der unbeteiligten Zeugin O1. Diese haben insbesondere hinsichtlich der Gewaltanwendung ausgesagt, die Geschädigte habe die Täter aufgefordert wegzugehen und sie in Ruhe zu lassen. Sie habe versucht, diese an der Entnahme des Geldes zu hindern, was ihr aber nicht gelungen sei, da die Täter sie mit hohem Kraftaufwand weggeschubst bzw. weggedrückt hätten. Die Höhe des Schadens ergibt sich aus dem Aktenvermerk Blatt 12 der Fallakte. Diesen hatte die Zeugin erst im Nachhinein anhand ihres Kontoauszuges festgestellt. Zu Fall 6 : Der Tathergang und die Schadenshöhe ergeben sich aus den überzeugenden Angaben der Geschädigten W. Die Lichtbilder der Überwachungskamera stützen ihre Aussage, insbesondere dahingehend, dass die Geldentnahme durch die Täter (von ihr zunächst unbemerkt) erst stattfand, als sich die Zeugin bereits vom Automaten entfernt hatte. Welche Summe dabei angehoben wurde, konnte die Zeugin nachvollziehbar später anhand ihrer Kontounterlagen mitteilen. Zu Fall 7: Den Tathergang haben die Geschädigte I2 und ihre ebenfalls anwesende Freundin, die Zeugin N1, übereinstimmend und überzeugend geschildert. Ihre Schilderungen werden durch die Lichtbilder gestützt und stimmen auch mit dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten A2 überein. Aus den Lichtbildern ergibt sich unter anderem, dass die Zeugin N1, die sich zunächst an einem anderen Automaten befand, später hinzutrat und sich der Angeklagte daraufhin entfernte. Ebenfalls passt seine Einlassung, er sei aus Angst vor der Polizei weggegangen, zu den Angaben der Zeuginnen, dass die Zeugin N1 mit der Polizei gedroht habe. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich jedoch auch, dass der Angeklagte zunächst nicht abließ, obwohl die Geschädigte ihn wegschubste und sich verbal zur Wehr setzte. Hierdurch wurde die Zeugin N1 aufmerksam und erst nach deren Hinzutreten entfernte sich der A2. Zu Fall 9 : Auch hier ergibt sich der Tathergang aus der glaubhaften Aussage der Geschädigten X. Ihre Aussage, sie habe sich gegen die Täter erfolgreich zur Wehr gesetzt, indem sie nach einem von ihnen mit der Geldbörse geschlagen und ihn angeschrien habe, deckt sich mit der Einlassung des A2 und ist zudem anhand des Kamerabildes auf Blatt 9 der Fallakte 15 nachvollziehbar. Auf diesem ist abgebildet, wie die Zeugin zum Schlag gegen A2 ausholt. Auf den nachfolgenden Bildern ist zu erkennen, wie sich die Täter entfernen. Zu Fall 10 : Der weitere Tathergang steht aufgrund der überzeugenden Aussage des Zeugen U1 fest. Auf den Lichtbildern der Geldfachkamera ist in Übereinstimmung damit deutlich zu sehen, dass der Angeklagte A2 unter dem Sichtschutz des vorgehaltenen Sparkassenflyers in das Geldausgabefach greift. Zu Fall 12 : Der Tathergang ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Geschädigten H. Zu Fall 14: Der Tathergang ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Geschädigten Q in Verbindung mit den Kamerabildern. Zu Fall 15 : Der Tathergang ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Geschädigten M und den hiermit in Einklang stehenden Kamerabildern. Soweit sich der Angeklagte A2 eingelassen hat, er sei alleine ohne Mittäter dort gewesen, ist dies widerlegt. Nach dem Eindruck der Zeugin gehörten zwei weitere Männer, die sich im Hintergrund hielten, zu dem Angeklagten und verließen mit ihm zusammen den Raum. Auf den Kamerabildern ist deutlich erkennbar, dass sich drei männliche Personen hinter dem Angeklagten befinden, von denen einer ebenfalls sehr dicht hinter der Zeugin steht und wie der Angeklagte einen Flyer in der Hand hält. Zwischendurch stehen die beiden nah beieinander und kommunizieren (Blatt 32) und verlassen sodann gemeinsam den Raum, nachdem der Angeklagte zunächst noch einmal zu der Zeugin zurückkehrt und sein Mittäter auf ihn wartet. Zu Fall 18: Der Tathergang ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Geschädigten T4. Soweit der Anklagevorwurf dahin ging, die Angeklagten A2 und U hätten die Geschädigte mit Körperkraft vom Geldautomaten abgedrängt, hat die Beweisaufnahme dies nicht bestätigt. Weder die Zeugin T4 hat derartiges ausgesagt, noch lässt sich dies auf den Kameraaufnahmen erkennen. Die Zeugin hat vielmehr angegeben, sie selbst habe versucht, die Täter von sich wegzudrängen und einen von ihnen am Arm festgehalten. Einer der Täter habe seine Hand schon an dem Geld gehabt, aber sie habe es sich nicht wegnehmen lassen wollen und ebenfalls festgehalten. Als eine Sparkassenmitarbeiterin hinzukam, seien die Täter gegangen. Von einem Gewalteinsatz seitens der Angeklagten kann daher nicht ausgegangen werden. Zu Fall 19 : Der Tatablauf ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Zeugin G1. Auf den Lichtbildern ist darüber hinaus gut erkennbar, dass der Angeklagte A2 im Beisein der Geschädigten unmittelbar zum Bedienfeld des Geldautomaten greift und kurz darauf, als sich die Zeugin bereits entfernt hat, der Angeklagte U nochmals am Geldausgabefach hantiert. Die Höhe des ausgegebenen Betrages ist zudem durch den Kontoauszug der Geschädigten bewiesen. Zu Fall 20 : Der Tathergang ergibt sich aus der überzeugenden Aussage des Geschädigten S1. Diese wird gestützt durch die Lichtbilder der Kameraüberwachung. Insbesondere die räumliche Verteilung der beiden Täter sowie das Bedrängen durch den Angeklagten A2 lassen sich hieran gut nachvollziehen. Zu Fall 21 : Der Tathergang folgt aus der glaubhaften Aussage des Zeugen H1. Genaueres zum Ablauf ist auf den Kamerabildern zwar nicht erkennbar, jedoch stützen diese die Zeugenaussage hinsichtlich Ort und Zeit des Geschehens und des grundsätzlichen Ablaufs, dass der Zeuge von zwei Tätern am Geldautomaten bedrängt wird. Zu Fall 23 : Der Tathergang ist vom Geschädigten C2 so wie festgestellt ausgesagt worden einschließlich des Wortwechsels („Komm weg hier“) zwischen den beiden Tätern. Auch das vorangegangene Verhalten der Täter hat der Zeuge geschildert, da diese ihm bereits beim Aussteigen aus dem Auto vor der Sparkasse wartend aufgefallen seien. Die Kamerabilder stehen mit der Schilderung innerhalb der Filiale durch den Zeugen in Einklang; insbesondere die vom Zeugen geschilderte Handbewegung zur Abwehr der Täter ist gut erkennbar. Zu Fall 24 : Der Tatablauf ergibt sich aus der überzeugenden Aussage der Geschädigten I3, die mit den Kamerabildern in Einklang steht. Auf den Bildern ist insbesondere die Gegenwehr der Zeugin zu erkennen und das neuerliche Annähern des Täters. Auch dass dieser sich danach vor die Zeugin zum Automaten drängte und es zu einem Gerangel kam, ist gut erkennbar. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte körperliche Gewalt gegen die Zeugin zur Ermöglichung der Wegnahme angewendet hat. Zu Fall 26 und 27 : Die Zeugen Q1 (Geschädigter in Fall 26) und T5 (Geschädigter in Fall 27) haben den Tathergang jeweils so wie festgestellt glaubhaft geschildert. Der Zeuge Q1 hat darüber hinaus bekundet, dass die Täter nach ihm auch noch den Herrn am Geldautomaten neben ihm bedrängt hätten. Dieser Ablauf ließ sich teilweise auch anhand der Kamerabilder bestätigen. Im Fall 27 hat die Kammer die Anwendung von körperlicher Gewalt zur Ermöglichung der Wegnahme trotz eines Gerangels nicht zweifelsfrei feststellen können. Zur gewerbsmäßigen Begehungsweise : Die Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln der Angeklagten folgen in Ergänzung zu ihren eigenen Angaben aus den äußeren Abläufen. Die schematische, abgestimmte Vorgehensweise in vielen zeitlich aufeinander folgenden Fällen mit jeweils erheblicher Beute oder Beuteerwartung lässt den Schluss auf eine auf längere Dauer angelegte Tätigkeit zum Zwecke der Gewinnung einer Einnahmequelle zu. Hinzu kommt der Umstand, dass die Täter jeweils über keine sonstigen Einkünfte verfügen. Keine bandenmäßige Begehungsweise Trotz der Tatserie mit jeweils nahezu identischer Begehungsweise ließ sich eine Bandenabrede der jeweils Handelnden untereinander nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagten A1 und A2 zusammen nur im Fall 6 gemeinsam gehandelt haben. A1 und U waren nur in einem sehr kurzen Zeitraum bei den Taten 1 – 5 (16.01.2017 bis 26.03.2017) aktiv. A2 und U wiederum nur bei anderen sechs Taten (14, 18, 19, 20, 21 und 23) in einem anderen Zeitraum (15.03. – 26.03.2017). Zum Drogenkonsum und Schuldfähigkeit: Die Angaben zum Konsumverhalten der Angeklagten A1 und A2 sind insoweit widerlegt, als sie behauptet haben, täglich Drogen in erheblichem Umfang konsumiert zu haben, nämlich 1 Gramm bzw. 2 Gramm Kokain täglich, teilweise zusätzlich Marihuana. Diesbezüglich waren bereits die Angaben der Angeklagten selbst wechselnd und widersprüchlich und daher unglaubhaft. So hatte der Angeklagte A1 zunächst angegeben, die ganzen letzten 6 Monate vor den Taten in diesem Umfang konsumiert zu haben. Auf Vorhalt, dass dies mit seinen Angaben über die Finanzierung des Drogenkonsums nicht in Einklang zu bringen sei, hat er seine Einlassung dahingehend geändert, er habe erst im Tatzeitraum so viel konsumiert, da er dann Geld gehabt habe, und vorher nur „mal“ was von Freunden bekommen. Der Angeklagte A2 hat ebenfalls zunächst seinen Kokainkonsum mit 2 Gramm täglich angegeben und auf entsprechende Vorhalte relativiert, die 2 Gramm habe er nicht allein sondern mit Freunden konsumiert. Den Konsum von Subutex hat der Angeklagte bei Darstellung seines üblichen Konsumverhaltens in der Tatzeit nicht mehr geschildert. Aus diesem Einlassungsverhalten wurde nach Überzeugung der Kammer offensichtlich, dass die Angeklagten A1 und A2 ihren Konsum stark übertrieben dargestellt haben. Auch der Mitangeklagte U, der beide persönlich gut kennt und regelmäßig gesehen hat, konnte lediglich einen „gelegentlichen“ Drogenkonsum der beiden bestätigen. Gegen den behaupteten massiven Konsum spricht weiter, dass in der Haftanstalt bei keinem von beiden Entzugserscheinungen aufgetreten sind oder eine Behandlung notwendig wurde. Die uneingeschränkte Fähigkeit, ihr Unrecht zum Tatzeitpunkt einzusehen und danach zu handeln, ergibt sich unabhängig von dem jeweils erfolgten Konsum vor den Taten aus den sonstigen Umständen. Die Angeklagten A1 und A2 gingen bei sämtlichen ihrer Taten sehr überlegt und zielgerichtet vor. Bei den Taten, in denen sie mit einem oder mehreren Mittätern auftraten, agierten sie nach einer abgestimmten Rollenverteilung und einem abgesprochenen Muster. Bei der Tat am 10.02.2017 (Fall 6, A1 und U) war der A1 unmittelbar nach der Tat zudem in der Lage, sich kontrolliert und reflektiert zu verhalten und zu verständigen, als er und der U in Tatortnähe angetroffen wurden. Soweit die Zeugin T4 bezogen auf die Tat am 21.03.2017 (Fall 18) ausgesagt hat, der erste der beiden Täter, also der Angeklagte A2, habe gewirkt, als sei er nicht klar bei Sinnen und stehe unter Drogen oder Medikamenten, steht dies seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit nicht entgegen. Zum einen ist der Einfluss von Drogen für eine unter erheblichem Stress stehende Zeugin durch eine reine Außenbetrachtung schwer zuverlässig auszumachen. Zum anderen haben sowohl der A2 als auch A1 in den Terminen der durchgeführten Hauptverhandlung auf die Kammer einen ähnlichen Eindruck vermittelt, wie ihn die Zeugin schildert. Dabei haben sie jedoch glaubhaft versichert (in Untersuchungshaft) keine Drogen oder Medikamente konsumiert zu haben. Gerade in dem Fall der Zeugin T4 war der A2 zudem selbst noch in der Lage, entsprechend dem vorgefassten Plan geschickt das Geldautomatenfeld zu bedienen, während er gleichzeitig die Sicht der Geschädigten darauf mit einem Prospekt abdeckte. Im weiteren Tatverlauf, als es zu Gegenwehr der Zeugin kam, verhielt sich der Angeklagte A2 sodann nach seinem zuvor gefassten Plan, den er auch zu diesem Zeitpunkt noch bewerten konnte. Er gab die weitere Tatbegehung auf, da er Angst vor der Polizei hatte und sich deshalb vorher vorgenommen hatte, bei Gegenwehr oder wenn die Geschädigten lauter würden, zu fliehen. Schließlich vermochten sich beide Angeklagte ganz überwiegend auch noch an ihre Taten zu erinnern. Dass ihnen angesichts der Vielzahl der gleichartigen Taten hierzu zunächst Lichtbilder vorgehalten werden mussten, lässt nicht auf eine drogenbedingt mangelhafte Erinnerungsfähigkeit schließen. Vielmehr haben sowohl der A1 als auch A2 in der überwiegenden Zahl der Fälle noch konkrete Details zum Tatablauf schildern können und insbesondere auch Angaben zu ihrer damaligen inneren Einstellung gemacht. IV. Rechtliche Würdigung 1.) Vollendete Diebstähle Bei den Fällen 1, 2, 6, 10, 12, 14, 19, 21 und 26 der Anklageschrift handelt es sich um vollendete Diebstahlstaten im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB. Die Entnahme der Geldscheine war jeweils erst möglich, nachdem die Geschädigten ihre PIN eingegeben hatten. Der in dem automatisierten Verfahren zum Ausdruck kommende Wille der Bankmitarbeiter zur Übertragung des Gewahrsams an dem ausgegebenen Geld hatte sich dadurch bereits auf den jeweiligen berechtigten Nutzer konkretisiert, der sich durch Eingabe der PIN autorisierte. Die jeweiligen Opfer begründeten Gewahrsam an den ausgegebenen Geldscheinen, sobald diese entnahmebereit im Ausgabefach für sie bereit lagen. Die Scheine befanden sich bestimmungsgemäß in ihrem unmittelbaren Zugriffsbereich. Ein hierauf bezogener Herrschaftswille der Opfer war insbesondere auch in den Fällen gegeben, in denen den Opfern nicht bewusst war, dass Geld ausgegeben wurde, da sie der Meinung waren den Vorgang abgebrochen zu haben. Durch den gestarteten Abhebevorgang hatten sie bereits einen antizipierten Gewahrsamswillen bezogen auf das vom Automaten auszugebende Bargeld begründet. Dieser wurde weder durch die unbemerkte Veranlassung der Ausgabe eines höheren Betrages noch durch die Ausnutzung eines Irrtums über den Abbruch des Vorgangs beeinträchtigt. Die Täter haben sich auf diese Weise lediglich mittels Ablenkung einen erleichterten Zugriff auf das Bargeld verschafft. In Abgrenzung dazu lag kein Fall des Computerbetruges gemäß § 263a Abs. 1 StGB durch unbefugte Eingabe des abzuhebenden Geldbetrages seitens der Angeklagten vor. Ein Einwirken auf das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unbefugter Daten oder sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf setzt im Sinne der Betrugsähnlichkeit des Delikts voraus, dass ein Bankangestellter an Stelle des Automaten getäuscht worden wäre und dadurch die schädigende Vermögensverfügung veranlasst hätte. Vorliegend erfolgte die maßgebliche, automatengesteuerte Identifizierung des berechtigten Nutzers jedoch durch Eingabe der PIN seitens der Berechtigten. Durch Abänderung oder Eingabe des Auszahlungsbetrages haben die Angeklagten darüber hinaus auch nicht Verfügungsgewalt über den jeweiligen Betrag erlangt. Dies geschah vielmehr durch Ablenkung der geschädigten Bankkunden und körperlichen Zugriff auf das Bargeld. Durch die vorherige Dateneingabe wurde lediglich die Höhe der Beute maximiert. Auch eine vorsätzliche Täuschung der Geschädigten im Sinne eines herkömmlichen Betruges gemäß § 263 StGB lag nicht vor in den Fällen, in denen diese irrtümlich annahmen, den Abhebevorgang abgebrochen zu haben. Dies entsprach weder dem Plan der Angeklagten, noch haben diese nach Erkennen des Irrtums die Lage ausgenutzt, um durch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung an das Bargeld zu gelangen. Die Angeklagten erlangten Gewahrsam nicht durch eine irrtümliche Verfügung, sondern durch eine mittels Ablenkung herbeigeführte Gewahrsamslockerung. 2.) Versuchte Diebstahlstaten In den Fällen 4, 7, 9, 15, 18, 20, 23 und 27 fehlt es an der Vollendung der Taten, da die Täter nicht in den Besitz des Bargeldes gelangten. Ein freiwilliger, strafbefreiender Rücktritt im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB lag in keinem der Fälle vor. In den Fällen 4 und 23 brachen die jeweiligen Geschädigten den Abhebevorgang ab. Mangels Kenntnis der PIN bestand für die beteiligten Angeklagten daher keine Möglichkeit mehr, mit den geplanten Ablenkungsmanövern oder anderen naheliegenden Möglichkeiten an das Geld zu gelangen. Die Versuche waren in diesen Fällen schon deswegen fehlgeschlagen. In den Fällen 9, 18, 20 und 27, in denen es den Geschädigten jeweils gelang, das Geld an sich zu nehmen, lagenfehlgeschlagene Versuche vor. Eine Vollendung wäre nur noch durch Einsatz von körperlicher Gewalt gegen die Opfer und damit in Gestalt der Begehung eines Raubes vorstellbar gewesen, bei welchem sie die Beute nicht unter Ausnutzung eines Ablenkungs- und Überraschungsmoments aus dem Geldausgabefach erlangt hätten. Diese Art der Tatausführung hatten die Angeklagten weder nach ihrem ursprünglichen Tatplan vor, noch kam sie ihnen in den Sinn, nachdem die Opfer das Geld ergriffen hatten. Ein Versuch ist fehlgeschlagen und damit ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung entweder erkennt, dass der erstrebte Taterfolg im unmittelbaren Handlungsfortgang unter Einsatz der zur Hand liegenden Tatmittel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, oder wenn er dies zumindest subjektiv nicht mehr für möglich hält. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dagegen nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufes unmittelbar zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden. Entscheidend ist danach nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirklichen konnte, sondern ob ihm - infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen - das Erreichen seines Zieles nicht mehr möglich erschien. Der Tatplan spielt nur insoweit eine Rolle, als eine vom Täter nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen erkannte Notwendigkeit, Tathandlung und -ablauf grundlegend zu ändern oder ein ganz anderes als das bisher verwendete Tatmittel einzusetzen, die Annahme eines Fehlschlags nahe legt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 – 2 StR 335/07, NStZ 2008, 393; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 3 StR 205/13). Vorliegend war durch die aktive Inbesitznahme der Geldscheine durch die Opfer eine Zäsur im Geschehen eingetreten. Nunmehr mit unmittelbarer körperlicher Gewalt gegen die Opfer vorzugehen, um dieses von ihnen zurückzuerhalten, hätte eine grundlegende Änderung des Tatplanes bedeutet und zudem den Einsatz von deutlicher Gewalt. Im Falle des Angeklagten A2 hätte es sich schon deshalb um ein völlig neues Tatmittel gehandelt, weil er die Gewaltanwendung für sich von vornherein ausgeschlossen hatte, und alleine einen Trickdiebstahl im Sinn hatte. Auch für die übrigen Angeklagten, soweit sie in anderen Fällen Gewalt in Form von Abdrängen / Wegziehen / Wegschubsen eingesetzt haben und diese möglicherweise auch in diesen Fällen als mögliche Tatvarianten ansahen, hätte dies eine neue Qualität der Gewaltanwendung bedeutet, die sie zu keiner Zeit auch nur in Erwägung zogen. Dies hätte darüber hinaus auch deshalb eine grundlegende Änderung des Tatplans bedeutet, da dies anders als die in diesen Fällen geplante und gescheiterte Vorgehensweise als Raub und nicht mehr als Diebstahl zu qualifizieren gewesen wäre. In den Fällen 7 und 15 gaben die Täter die Tatvollendung nicht aus freiwilligen, autonomen Motiven auf. Im Fall 7 trat eine weitere Zeugin hinzu und drohte mit der Polizei. In Fall 15 rief das Opfer in dem Automatenvorraum in Gegenwart anderer Kunden nach der Polizei. In beiden Fällen hatte sich dadurch für die Angeklagten das Risiko einer Entdeckung und Verhaftung erheblich erhöht, weshalb sie aus Angst vor der Polizei von einer Vollendung absahen. Eine solche wesentliche Risikoerhöhung, die die Täter ausdrücklich erkannt und bewertet haben, schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus. 3.) Raubdelikte In den Fällen 3, 5 und 24 haben sich die Beteiligten wegen Raubes gemäß § 249 StGB strafbar gemacht. Die beteiligten Angeklagten haben in diesen Fällen jeweils mit körperlicher Kraft auf die Opfer eingewirkt, um deren Gegenwehr zu beseitigen und sich das Geld greifen zu können. 4.) Gewerbsmäßigkeit Da die Angeklagten sich in allen Fällen des Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls aus der Beute eine auf einige Dauer angelegte, nicht unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollten, handelten sie gewerbsmäßig im Sinne von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB. 5.) Zusammenfassung A1 Der Angeklagte A1 hat sich demnach wegen drei Fällen des (gewerbsmäßigen) vollendeten Diebstahls (Fälle 1, 2, 6), in einem Fall wegen versuchten (gewerbsmäßigen) Diebstahls (Fall 4) und in zwei Fällen (Fälle 3, 5) wegen Raubes strafbar gemacht. 6.) Zusammenfassung A2 Der Angeklagte A2 hat sich in insgesamt 12 Fällen wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls strafbar gemacht, davon in 6 Fällen wegen vollendeter Taten (Fälle 6, 10, 12, 14, 19, 21) und in 6 Fällen wegen versuchter Taten (Fälle 7, 9, 15, 18, 20, 23). 7.) Zusammenfassung U Der Angeklagte U hat sich in insgesamt 11 Fällen wegen (gewerbsmäßigen) Diebstahls strafbar gemacht, davon in 7 Fällen wegen vollenden Diebstahls (Fälle 1, 2, 4, 14, 19, 21, 26) und in 4 Fällen wegen versuchten Diebstahls (Fälle 18, 20, 23, 27) sowie in 3 Fällen wegen Raubes (Fälle 3, 5, 24). V. Strafzumessung 1.) Angeklagter A1 a) Der Angeklagte A1 war bei Begehung der Taten 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden, da nicht auszuschließen war, dass er aufgrund von Reifeverzögerungen zur Zeit der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Reifeverzögerungen lagen beim Angeklagten dahingehend vor, dass dieser im Kindes- und Jugendalter von seinem Elternhaus wenig Struktur und Unterstützung erhalten hat, sowie dass er über keinerlei Schulbildung oder sonstige Ausbildung verfügt, die seine altersentsprechende Entwicklung hätte fördern können. Zudem lebt der Angeklagte noch im elterlichen Haushalt. b) Gegen den Angeklagten war Jugendstrafe zu verhängen. In den Taten sind schädliche Neigungen in einem solchen Ausmaß hervorgetreten, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung vorliegend auch heute nicht ausreichen, § 17 Abs. 2 JGG. Dies ergibt sich mit Blick auf die Einzeltatschuld und den Grad der Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung der Tatmotivation und der Persönlichkeit des Angeklagten. Ohne längere Gesamterziehung besteht die Gefahr, dass er weitere – auch schwerwiegende – Straftaten begehen wird. Der Angeklagte war bei Tatbegehung bereits dreimal einschlägig vorbestraft. Die erste Verurteilung erfolgte im Alter von 16 Jahren. Gegen ihn wurden Jugendarrest und Jugendstrafen verhängt, wobei er eine gewichtige Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten voll verbüßte bis in den September 2015. Der hier gegenständliche Tatzeitraum begann nur ca. 1 Jahr und 4 Monate später. Bei den neuen Taten handelte es sich um mehrere geplante, nach dem gleichen Muster ausgeführte Taten mit unterschiedlichen Mittätern. Nach den Gesamtumständen liegt bei dem Angeklagten A1 auch heute noch ein verfestigtes kriminelles Verhalten vor, das eine deutliche und länger währende Gesamterziehung außerhalb seines derzeitigen Umfeldes erfordert. Dies hat der Angeklagte unter dem Eindruck der Untersuchungshaft insoweit auch selbst für sich erkannt, als er geäußert hat, er wolle sich von seiner Familie loslösen und eine eigene Wohnung beziehen, da die Familie, in der niemand arbeite, ihn zur Untätigkeit verleite. Dem Angeklagten fehlen trotz dieser langsam reifenden Einsicht jedoch die Ressourcen, um dies aus eigenem Entschluss ohne erzieherische Einwirkung zu bewerkstelligen. Im Elternhaus wird er nach Überzeugung der Kammer in dieser Hinsicht keine Stütze finden. Auch nach dem letzten Haftzeitraum, als er bereits 18 Jahre alt geworden war, hat er diesen harten Einschnitt in seinem Leben nicht zu nutzen vermocht, sondern ist in alte Verhaltensmuster zurückgefallen. c) Die Jugendstrafe war im Rahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zu bestimmen, § 105 Abs. 3 JGG. Ihre konkrete Höhe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist, § 18 Abs. 2 JGG. Die Erziehungswirksamkeit ist allerdings nicht das einzige Kriterium der Strafzumessung. Vielmehr sind auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – nachrangig – zu berücksichtigen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Für den Angeklagten sprach in diesem Zusammenhang sein uneingeschränktes Geständnis. Dieses hat er bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens abgelegt und dabei auch den U als Mittäter namentlich benannt und beschrieben. Dieser Beitrag hatte die Qualität einer Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b StGB. In den beiden Fällen des Raubes (Anklagepunkte 3 und 5) lag die angewandte Gewalt zudem an der unteren Grenze der Tatbestandsverwirklichung. Besondere Beeinträchtigungen der Opfer sind nicht eingetreten und waren angesichts der Art und Intensität der eingesetzten Gewalt auch nicht zu erwarten. Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht hätten diese Faktoren in den zwei Raubfällen kumulativ zu einer Strafmilderung im Sinne eines minder schweren Falles nach § 249 Abs. 2 StGB geführt. Ferner wirkt sich günstig aus, dass der Tatzeitraum relativ kurz, nämlich vom 16.01.2017 bis zum 11.02.2017 und deutlich vor der Festnahme Ende März 2017 bereits beendet war. Die Taten standen zudem in einem engen zeitlich-situativen Zusammenhang. Die Begehung der Taten war auch durch gruppendynamische Prozesse geprägt, in denen sich die Angeklagten wechselseitig ungünstig bestärkten. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte A1 bei Tatbegehung durch Konsum von Marihuana oder Kokain enthemmt war, auch wenn Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB nicht vorlagen. Ferner blieb der Diebstahl in einem der Fälle (Anklagepunkt 4) unvollendet, so dass ein Schaden nicht entstand; insofern wären die Strafrahmenabsenkungen der § 22, 23, 49, 243 StGB zum Tragen gekommen, was auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht mittelbar zu beachten ist. Aufgrund seiner weiterhin nur oberflächlichen Deutschkenntnisse ist der Angeklagte sowohl in der verbrachten Untersuchungshaft als auch einer künftigen Strafhaft besonders haftempfindlich. Gegen den Angeklagten sprach, dass er erheblich einschlägig vorbestraft war und sich auch durch die bereits gegen ihn vollstreckten Maßnahmen nicht von der Begehung weiterer Taten hat abhalten lassen. Bei den Diebstahlstaten wurden die Opfer jeweils durch starke körperliche Nähe bedrängt. Der Angeklagte Marius A und sein/e Mittäter warteten in einigen Fällen (in den Fällen 2, 3 und 6) gezielt auf eine entsprechende Gelegenheit in oder vor den Bankfilialen und passten ihre Opfer ab. Auch von der Gegenwart weiterer Kunden ließen sie sich dabei (in Fall 5 und 6) nicht von ihrem Vorhaben abschrecken. Die Vorgehensweise mit teilweise drei Tätern sowie die Zusammenarbeit mit wechselnden Mittätern (U und der anderweitig verfolgte „E1“ einerseits und sein Bruder A2 andererseits) nach demselben Schema rückt die Tat in die Nähe der bandenmäßigen Begehungsweise, auch wenn diese tatbestandlich nicht erfüllt ist. Bei den Raubtaten handelt es sich um Straftaten von einigem Gewicht, die im Erwachsenenstrafrecht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten zwar für die Strafzumessung unter Anwendung des Jugendstrafrechts nicht unmittelbar. Jedoch ist ihre allgemeine Wertung betreffend das Tatunrecht mittelbar zu berücksichtigen. Vorliegend läge allerdings im Fall der beiden Raubtaten (siehe oben) ein minder schwerer Fall im Sinne von § 249 Abs. 2 StGB vor. Dies ergibt sich nach Gesamtwürdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände unter Berücksichtigung insbesondere der geleisteten Aufklärungshilfe im Zusammenwirken mit den sonstigen strafmildernden Gesichtspunkten. Insgesamt hat die Kammer eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren für erzieherisch geboten und angemessen gehalten. Die Verhängung einer Jugendstrafe in dieser Höhe ist auch zum heutigen Zeitpunkt erzieherisch geboten. Eine – nicht beantragte - Unterbringung des Angeklagten in einer Einrichtung des § 64 StGB kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte leidet nicht an einem Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren. Eine physische Abhängigkeit lag nach den getroffenen Feststellungen nicht vor, insbesondere da nach seiner Verhaftung, die für ihn überraschend erfolgte, keine manifesten Entzugserscheinungen auftraten. Auch ein psychischer Hang zum Betäubungsmittelkonsum, der unabhängig hiervon grundsätzlich gegeben sein kann, lag beim Angeklagten nicht vor. Dies setzt die auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung voraus, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach den getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte A1 erst seit einigen Monaten und nur gelegentlich Drogen, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für ein verfestigtes Konsumverhalten bestanden. 2.) A2 Für den Erwachsenen A2 war die Strafe für die 6 vollendeten Diebstähle jeweils innerhalb des Strafrahmens des § 243 StGB von 3 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestimmen und in den 6 weiteren Fällen der versuchten Taten gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB von jeweils einem Monat bis zu 7 ½ Jahren. Strafmildernd ist hinsichtlich sämtlicher Taten das umfassende Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Angeklagte hatte sich auch bereits im Ermittlungsverfahren anlässlich der Haftbefehlsverkündung geständig eingelassen, soweit zu dem Zeitpunkt bereits Taten bekannt und aufgeklärt waren. Bei den sechs versuchten Taten war die Strafmilderung angemessen. Ein Schaden ist in diesen Fällen jeweils nicht entstanden. In Fall 14 der Anklageschrift war die Beute mit 70,00 vergleichsweise gering, auch wenn es sich noch nicht um eine geringwertige im Sinne von § 248a StGB handelte. Zu Gunsten des Angeklagten ist zudem davon auszugehen, dass er bei Tatbegehung (nicht ausschließbar) durch den Einfluss von Drogen enthemmt war, ohne dass Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorlagen. Gegen den Angeklagten sprach seine erhebliche einschlägige Vorstrafe. In der Sache hat er längere Zeit Strafhaft verbüßt, ohne dass dies nachhaltigen positiven Einfluss auf sein Verhalten hatte. Nach Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für die vollendeten Taten (Anklagepunkte 6, 10, 12, 14, 19, 21) eine Einzelfreiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 6 Monaten und für die versuchten Taten (Anklagepunkte 7, 9, 15, 18, 20, 23) von jeweils 9 Monaten für tat- und schuldangemessen befunden. Bei Bildung der Gesamtstrafe durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr 6 Monaten war zu Gunsten des Angeklagten zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Taten in einem engen zeitlich-situativen Zusammenhang stattfanden, mit dem ein Herabsinken der Hemmschwelle einherging. Strafschärfend wirkt demgegenüber die Vielzahl an Taten unter Berücksichtigung der Höhe der Beute. Es wurde eine nicht unerhebliche Beute erzielt bzw. angestrebt. Der Angeklagte war teilweise mit wechselnden Mittätern (dem anderweitig verfolgten Moise D sowie den beiden Mitangeklagten) nach demselben Muster tätig, was den diesbezüglichen Taten ein bandenähnliches Gepräge gibt, ohne dass die Voraussetzungen der bandenmäßigen Begehungsweise erreicht wären. Nach einer nochmaligen Gesamtabwägung auch der vorgenannten Strafzumessungskriterien ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen. Auch beim Angeklagten A2 war die (nicht beantragte) Unterbringung in einer Einrichtung des § 64 StGB nicht veranlasst. Der Angeklagte leidet nicht an einem Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, auch wenn sein Konsum die Grenze des schädlichen Gebrauchs überschreitet, was die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilt. Eine physische Abhängigkeit lag mangels Auftreten von Entzugserscheinungen nicht vor. Ein psychischer Hang zum Betäubungsmittelkonsum lag ebenfalls nicht vor. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte Levers A zwar schon in der weiter zurückliegenden Vergangenheit Drogen konsumiert, jedoch immer wieder auch den Konsum eingestellt. Dafür, dass er im Tatzeitraum eine Phase mit einem kontinuierlichen, verfestigten Konsum durchlief, bestanden keine Anhaltspunkte. Vielmehr blieb es auch dann bei einem nur gelegentlichen Konsum mit Freunden zusammen. 3.) U Der Angeklagte U war zum Zeitpunkt der Taten 16 Jahre und alt und damit Jugendlicher im Sinne des JGG, auf den das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. a) Der Jugendliche war gemäß § 3 JGG nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handeln. Auch wenn er erst relativ kurze Zeit in Deutschland war, wusste er um das Verbotensein seines Handelns. Ihm leuchtete unmittelbar ein, dass die Zueignung ihm nicht gehörenden Geldes durch Tricksereien an von Publikum besuchten Geldautomaten in Bankinstituten verboten ist. Bei den jeweiligen Taten war er unmittelbar vor Ort agierend beteiligt, um finanziell zu profitieren. Dass der Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung gegen Personen nicht zulässig ist, hat er bei Ausführung der Raubtaten ebenfalls schon damals begriffen. b) Auch gegen ihn war nach dem bereits oben ausgeführten Maßstab Jugendstrafe zu verhängen, § 17 JGG. Seine persönliche Entwicklung in einem Elternhaus ohne klare Erziehungsstrukturen und die bei Ausführung der Taten ausgeführten Aktivitäten belegen schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Der Angeklagte hat im Zeitraum vom 16.01.2017 bis zum Tag vor seiner Festnahme am 10.04.2017 eine Vielzahl an Taten begangen. Diese hat er selbst dann noch fortgesetzt, als er von der Festnahme seiner Mittäter A1 und A2 erfahren hatte, wodurch ihm das Risiko einer Strafverfolgung und die möglichen Konsequenzen für ihn deutlich vor Augen geführt worden waren. Er trat teilweise als Mittäter in einer bandenähnlichen Struktur auf, aber auch als Einzeltäter in eigener Regie. Obwohl er in Deutschland zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, ist bei dem Angeklagten U eine erhebliche kriminelle Energie erkennbar. Dem in Deutschland nicht verwurzelten Angeklagten stehen keine erzieherischen Strukturen innerhalb seiner Familie oder anderweitig zur Verfügung, die positiv auf ihn einwirken könnten. Den kriminellen Neigungen des Angeklagten kann nur durch eine längere Gesamterziehung im Rahmen einer Jugendhaft begegnet werden, ohne die die Gefahr besteht, dass der Angeklagte erhebliche weitere Straftaten begeht. Dies gilt auch heute und auch in Anbetracht der zwischenzeitlich verbüßten Untersuchungshaft. b) Der Strafrahmen der Jugendstrafe beträgt aufgrund der ebenfalls verwirklichten Tatbestände des Raubes gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 JGG von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er nicht vorbestraft ist und sich vollumfänglich geständig gezeigt hat. Bei seiner Einlassung zur Sache war er ersichtlich bemüht, vollständige und weiterführende Angaben zu machen, obwohl sein Mitangeklagter A2 in der Hauptverhandlung erfolglos verbal auf ihn einzuwirken versuchte, das nicht zu tun. In vier Fällen des Diebstahls blieben die Taten im Versuchsstadium, so dass ein Schaden nicht entstanden ist. Mit Blick auf Anklagepunkt 14 war der Schaden mit 70 € lediglich im zweistelligen Bereich. Auch beim Angeklagten U ist zu seinen Gunsten zu werten, dass mit fortschreitendem Tatzeitraum ein Absinken der Hemmschwelle eintrat. Er ist ebenfalls aufgrund seiner unzureichenden Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich. Auch spricht zu seinen Gunsten, dass gruppendynamische Prozesse in den Fällen zum Tragen kamen, in denen nicht nur er allein die Tat begangen hat. Das Zusammenwirken mit anderen hat seine Risikobereitschaft gefördert. Gegen den Angeklagten spricht, dass er (ähnlich wie der Angeklagte A2) eine große Vielzahl an Taten nach demselben Muster begangen hat. In drei Fällen handelte es sich um den gewichtigen Verbrechenstatbestand des Raubes. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die angewendete Gewalt zur Erlangung der Beute sich an der untersten Grenze der Tatbestandsmäßigkeit hielt und eine besondere Beeinträchtigung der Opfer nicht eingetreten ist. Demgegenüber wiesen die Diebstahlstaten aufgrund des penetranten Herantretens und die Einschüchterung der Opfer durch starke körperliche Präsenz eine gewisse Nähe zu Raubdelikten auf. Wie auch bei den anderen Angeklagten bestand zudem eine zumindest bandenähnliche Vorgehensweise durch Kooperation mit verschiedenen Mittätern nach demselben Schema. Wie bereits angeführt wirkt sich auch strafschärfend aus, dass sich der Angeklagte durch die Verhaftung seiner Mittäter nicht maßgeblich beeindrucken ließ und mit den Taten fortfuhr. Insgesamt stellen sich daher die Raubtaten anders als beim Angeklagten A1 nicht als minder schwere Fälle dar, bei denen die strafmildernden Umstände deutlich überwiegen würden. Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine deutliche Jugendstrafe erforderlich, um auf den noch nicht volljährigen Angeklagten im Sinne einer längeren Gesamterziehung ausreichend einwirken zu können. Hierfür hält die Kammer eine Jugendeinheitsstrafe von 3 Jahren für erforderlich und angemessen, die heute noch trotz der zwischenzeitlich verbüßten Untersuchungshaft erzieherisch notwendig ist. VI. Die Kostenentscheidung betreffend A2 folgt aus § 465 Abs. 1 StPO, diejenige betreffend A1 und U aus § 74 JGG.