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Urteil

2 O 119/17

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2018:0207.2O119.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, aus dem bei ihr unter der Policen-Nummer ########## geführten Lebensversicherungsvertrag an die Klägerin monatliche Auszahlungen in Höhe von 1.479,00 € vom 1.10.2017 bis letztmalig 1.10.2046 zu zahlen, wobei sich der monatliche Auszahlungsbetrag um jährlich 2 % erhöht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, aus dem bei ihr unter der Policen-Nummer ########## geführten Lebensversicherungsvertrag an die Klägerin monatliche Auszahlungen in Höhe von 1.479,00 € vom 1.10.2017 bis letztmalig 1.10.2046 zu zahlen, wobei sich der monatliche Auszahlungsbetrag um jährlich 2 % erhöht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Parteien schlossen im Jahr 2002 nach Beratung durch Herrn C auf Antrag der Klägerin vom 19. Dezember 2002 einen Kapitallebensversicherungsvertrag über das von der Beklagten angebotene Produkt „X“ mit der Policen-Nummer ##########. Die Laufzeit der Police betrug 44 Jahre bei einem Versicherungsbeginn am 19.12.2002 und einem Ablaufdatum am 19.12.2046. Die Klägerin verpflichtete sich zu jährlichen Zahlungen über einen Zeitraum von 14 Jahren in Höhe von 12.000,00 €. Bei Antragstellung wurden der Klägerin die Policenbedingungen (Bl. 46 ff. d.A.), die Verbraucherinformation (Bl. 59 ff. d.A.), sowie Poolinformationen (Bl. 73 d.A.) ausgehändigt. Die Beklagte übersandte der Klägerin nach Antragstellung ein Versicherungsschein (Anlage K 2 zur Klageschrift, Seiten 8 R ff.) unter erneuter Beifügung der Policenbedingungen, der Verbraucherinformation und der Poolinformation. Auf Seite 6 des Versicherungsscheins finden sich unter der Überschrift „Auszahlungsdetails“ Angaben zur regelmäßigen monatlichen Auszahlung von 1.450,00 € ab dem 1. Oktober 2016 bis zum 1. Oktober 2046. Auf Seite 5 des Versicherungsscheins findet sich unter der Überschrift „Sonderbedingungen“ der Hinweis: „keine“. Der Versicherungsantrag weist unter dem Buchstaben „H. Auszahlungen“ auf Folgendes hin: „Bitte lesen Sie in den Verbraucherinformationen, Policebedingungen und Poolinformationen nach.“ Bei der Lebensversicherung „X“ zahlt der Versicherungsnehmer regelmäßig Prämien, die in Wertpapiere investiert werden, die wiederum in sogenannten Pools mit garantiertem Wertzuwachs zusammengefasst sind. Den einzelnen Lebensversicherungsverträgen werden rechnerische Anteile an den jeweiligen Pools zugeteilt. Gemäß Ziff. 5.1.1 der Verbraucherinformation garantiert die Beklagte dem Versicherungsnehmer, dass der Preis der Anteile niemals fällt und dass der Anteilspreis am Ende der betreffenden Vertragslaufzeit der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist. Die erste Seite des Versicherungsscheins enthält den Hinweis, dass dieser vorbehaltlich der in den Policebedingungen enthaltenen Einzelheiten ausgestellt wurde. In der Folgezeit zahlte die Klägerin sämtliche Prämien vollständig. Die Beklagte übersandte der Klägerin jährlich Wertpapiermitteilungen (z.B. im Januar 2008 (Anlage B 2, Bl. 74 ff. d.A.)). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.7.2016 (Anlage K 3, Bl. 12 f. d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr, der Klägerin, gegenüber schriftlich anzuerkennen, dass alle Auszahlungen vorbehaltlos zu leisten sind. Die Klägerin behauptet, Herr C habe ihr gegenüber angegeben, dass die Beklagte bereit sei, gegen Einzahlungen von jährlich 12.000,00 € über 14 Jahre im Anschluss monatlich eine Rente von 1.450,00 € über 30 Jahre auszuzahlen, die sich jährlich um 2 % erhöhen werde. Diese Auszahlungen stünden unter keinerlei weiteren Voraussetzungen bzw. keinem Vorbehalt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Antrag auf monatliche Auszahlungen ende nicht mit dem Tod der versicherten Person, da der Vertrag für einen festen Zeitraum und ohne weitere Beschränkung abgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall stehe nicht der Todesfallschutz im Vordergrund, sondern die vereinbarte regelmäßige Zahlung. Der Anspruch hierauf gehe mit dem Tod der versicherten Person vor dem vereinbarten Ende der Auszahlungen auf den Erben/Rechtsnachfolger über. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, aus dem bei ihr unter der Policen-Nummer ########## geführten Lebensversicherungsvertrag an sie monatliche Auszahlungen in Höhe von 1.479,00 € vom 1.10.2017 bis letztmalig 1.10.2046 zu zahlen, wobei sich der monatliche Auszahlungsbetrag um jährlich 2 % erhöht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe gewusst, dass Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen bewirkt werden und daher nur geleistet werden könnten, wenn ausreichende Anteile in der jeweiligen Versicherung vorhanden seien. So verweise bereits der Versicherungsantrag unter Buchstabe „H. Auszahlungen“ auf eine dem Antrag beigefügte Anlage, aus der sich die gewünschte Auszahlung in Form von Musterrechnungen ergebe und somit, dass die Auszahlungen unter dem Vorbehalt ausreichender Kapitaldeckung stünden. Eine Rendite in bestimmter Höhe sei von ihr nicht garantiert worden. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 1 der Verbraucherinformation, dem Hinweis unter „regelmäßige Auszahlungen“ in den Policebedingungen und den Ziffern 9.2 und 8.2 der Policebedingungen. Darüber hinaus habe die Klägerin jährlich Informationen über den Stand des Vertragsguthabens erhalten. Am 24. Juni 2013 habe die Klägerin auf telefonische Anfrage eine unverbindliche Musterberechnung nebst Anschreiben erhalten (Anlage B 3, Bl. 79 ff. d.A.). Im Anschreiben sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Auszahlungen nicht garantiert würden und nur unter der Voraussetzung erfolgten, dass den Verträgen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine ausreichende Anzahl von Anteilen zugeteilt sei. Die Beklagte meint, der Antrag sei zu weit gefasst, weil mit dem Tod der versicherten Person die vereinbarte Todesfallleistung auszuzahlen sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte ist als „Limited“ parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 11 Abs. 1 lit b) Brüssel la VO. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in M/Großbritannien und die Klägerin ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts E. Die örtliche Zuständigkeit folgt der internationalen Zuständigkeit. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat aus dem abgeschlossenen Kapitallebensversicherungsvertrag vorbehaltlos einen Anspruch auf regelmäßige Auszahlung pro Monat in Höhe von 1.479,00 € ab dem 1.10.2017 bis zum 1.10.2046, wobei sich der monatliche Auszahlungsbetrag um jährlich 2 % erhöht. Auf den Versicherungsvertrag ist nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit a, Art. 8 EGVVG a.F., Art. 27 EGBGB a.F. deutsches Recht anwendbar, da die Klägerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages ihren Sitz in Deutschland hatte (vgl. Ziff. 13.7 der Policenbedingungen). Die Beklagte ist zur Leistung der in dem Versicherungsschein aus dem Jahr 2002 vorgesehenen Zahlungen vorbehaltlos verpflichtet. Die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien sind nicht dahingehend auszulegen, dass die im Versicherungsschein genannten Auszahlungen unter dem Vorbehalt stehen, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung ein ausreichendes Guthaben in den Pools/Fonds vorhanden ist. Zwischen den Parteien ist ein Lebensversicherungsvertrag des Typs „X“ zustande gekommen. Die Beklagte hat den dementsprechenden Antrag der Klägerin vom 19. Dezember 2002 durch Zusendung des Versicherungsscheins angenommen. Der Antrag sieht unter „H. Auszahlungen“ eine regelmäßige monatliche Auszahlung in Höhe von 1.450,00 € ab dem 1.10.2016 vor. Zusätzlich findet sich der Hinweis darauf, dass die Verbraucherinformationen, Policenbedingungen und Poolinformationen zu lesen seien. Einen Hinweis auf einen etwaigen Vorbehalt enthält das Antragsformular selbst nicht. Der Versicherungsschein verweist auf der ersten Seite auf die in dem Versicherungsschein und in den Policenbedingungen enthaltenen Einzelheiten. Als regelmäßige Auszahlungen sieht der Versicherungsschein einen Betrag in Höhe von 1.450,00 € ab dem 1. Oktober 2016 vor. Hinweise auf einen etwaigen Vorbehalt finden sich im Versicherungsschein nicht. Legt man die jeweiligen Erklärungen aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers aus (§§ 133, 157 BGB), so sind sie dahingehend zu verstehen, dass die im Versicherungsschein auf Seite 6 aufgeführten Auszahlungsbeträge nur so verstanden werden können, dass die dort genannten Beträge zu den dort genannten Daten ausbezahlt werden als Teil der vertraglich garantierten Versicherungsleistung. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass feste Auszahlungsdaten sowie Beträge genannt sind, ohne dass ein Hinweis auf einen etwaigen Vorbehalt oder mögliche Einschränkungen aufgeführt wird. Darüber hinaus sieht das Antragsformular vor dem Punkt „H. Auszahlungen“ den Punkt „G. Wahl des Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ vor, was zusätzlich die Auslegung stützt, dass es sich bei den Auszahlungen um garantierte Versicherungsleistungen handelt. Die im Versicherungsschein auf Seite 6 genannten Auszahlungsbeträge sind auch nicht durch die Policenbedingungen, die Verbraucherinformationen oder die Musterberechnungen wirksam eingeschränkt bzw. unter Vorbehalt gesetzt worden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993, Aktenzeichen IV ZR 135/92, Juris). Die Policenbedingungen sind durch den Hinweis im Versicherungsschein Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden. Der Versicherungsschein sieht auf Seite 1 vor: „Ausgestellt von D vorbehaltlich der in diesem Versicherungsschein und in den Policenbedingungen enthaltenen Einzelheiten.“ Die Policenbedingungen schränken jedoch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse unter Berücksichtigung seiner Interessen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs, den objektiven Erklärungsgehalt des Versicherungsscheins nicht ein. Weder aus den Begriffserklärungen in Nr. 2 der Policebedingungen noch in den Erläuterungen zu Auszahlungen unter Nr. 9 der Policenbedingungen lässt sich eindeutig eine Einschränkung hinsichtlich der Auszahlung entnehmen. Aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers sind die in Nr. 2 der Policenbedingungen enthaltenen Begriffserläuterungen nicht dahingehend zu verstehen, dass die bereits im Versicherungsantrag beantragten und die im Versicherungsschein aus objektiver Sicht vorbehaltlos zugesicherten Auszahlungen einem Vorbehalt unterliegen sollen. So finden sich in Nr. 2 bereits unzählige Begriffsbestimmungen, die keinen unmittelbar erkennbaren Bezug zu dem bereits mit dem Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsantrag aufweisen. Unter „Auszahlung“ findet sich auch nur die „Einlösung von Anteilen durch D“ und somit auch hier die vorbehaltlose Auszahlung. Auch aus Nr. 4 der Policenbedingungen lässt sich aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ein Vorbehalt hinsichtlich der im Versicherungsschein zugesicherten Auszahlungen nicht ableiten. So sieht Nr. 4 die einseitige Berechtigung des Versicherungsnehmers vor, die von ihm zu leistenden Beträge zu erhöhen, zu ermäßigen oder ganz auszusetzen. Aus diesem Umstand ist jedoch nicht hinreichend deutlich zu erkennen, dass die bereits mit dem Versicherungsantrag beantragten und mit dem Versicherungsschein zugesicherten Auszahlungen unter einem etwaigen Vorbehalt stehen. Vielmehr handelt es sich aus der Sicht des Versicherungsnehmers um nachträgliche Änderungen, die dann dementsprechende Auswirkungen auf den Versicherungsvertrag haben. Aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers ist auch Nr. 9.1 der Policenbedingungen bereits nicht dahingehend zu verstehen, dass solche Auszahlungen erfasst werden, die bereits im Antrag und im Versicherungsschein erfasst sind. So hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich einer nahezu gleichlautenden Klausel entschieden, dass nicht davon auszugehen ist, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel dahingehend versteht, dass die bereits im Versicherungsschein als vorbehaltlos zugesicherte Leistung von der Stellung eines, so Nr. 9.1 „schriftlichen Antrages“ und somit von zusätzlichen Erfordernissen abhängig sein sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein verständiger Versicherungsnehmer die Klausel dahingehend versteht, dass diese nur solche Anträge erfasst, die der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss stellt, so dass es einer diesbezüglich neuen Entscheidung des Versicherungsnehmers bedarf (vgl. BGHZ 194, 39 RN. 37). Der Bundesgerichtshof hat weiter hinsichtlich einer Klausel, die gleichlautend mit Nr. 9.1.2 der vorliegenden Bedingungen ist, ausgeführt, dass diese Klausel dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend verdeutliche, dass auch die gemäß Versicherungsschein versprochenen Leistungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen (vgl. BGHZ 194, 39 Rn 41). Dass die der Entscheidung des Bundesgerichtshof zugrunde liegende Klausel einen anderen Typ Versicherung betraf, steht der nicht hinreichend deutlichen Aussage der Klausel nicht entgegen, so dass das Urteil auch im vorliegenden Fall herangezogen werden kann. Nr. 9.2 der Policenbedingungen ist aus Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers ebenfalls nicht als Vorbehalt zu verstehen. Vielmehr führt die Klausel aus, dass die Beitragshöhe bei Angabe der geplanten Auszahlung bereits im Versicherungsantrag so berechnet wird, dass die im Vertrag vereinbarte Leistung auf der Basis der gemachten Annahmen durch die geplanten Auszahlungen voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird und die Leistungssumme bei Vornahme dieser Auszahlungen aufrechterhalten werden kann. Dies ist vielmehr aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass die garantierte Auszahlung auch erfolgt. Nr. 9.3 ist schließlich aus verständiger Sicht dahingehend zu verstehen, dass auch hier eine nachträgliche Rückgabe des Vertrages, nämlich nach Vertragsschluss auf Ersuchen des Versicherungsnehmers veranlasste Rückgabe, zu verstehen ist. Schließlich verstoßen die Policenbedingungen auch gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach sind Bestimmungen unwirksam, wenn sich aus ihnen eine unangemessene Benachteiligung ergibt, die auch daraus folgen kann, dass die Bestimmungen nicht klar und verständlich sind. Bei den vorliegenden Policenbedingungen findet sich kein klarer und deutlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen. Die Klauseln verdeutlichen einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend, dass auch die im Versicherungsschein versprochenen Zahlungen nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Die Verbraucherinformationen sind nicht Teil des Versicherungsvertrages geworden. Der Versicherungsantrag sieht nur vor: „Bitte lesen Sie die in den Verbraucherinformationen, Policenbedingungen und Poolinformationen nach.“ Dies genügt als Hinweis nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB darauf, dass die Verbraucherinformationen Bestandteil des Vertrages werden sollen, nicht. Es wird aus dem Hinweis nicht objektiv erkennbar, dass die dort genannten Bedingungen und Verbraucherinformationen Vertragsbestandteil und damit bindend werden sollten. Der Versicherungsschein selbst geht nicht von einer Einbeziehung der Verbraucherinformationen aus, da er nur die Policenbedingungen miteinschließt. Die Verbraucherinformation ist auch nicht durch den Hinweis in den Policenbedingungen, dort Nr. 1.2, in den Vertrag einbezogen worden. Nr. 1.2 der Policenbedingungen genügt den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Es handelt sich um einen versteckten und daher nicht ausreichenden Hinweis, da Ziff. 1.2 nicht so gestaltet ist, dass der Inhalt von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Der Hinweis befindet sich im laufenden Fließtext ohne gestalterische Hervorhebung. Die Beklagte hat die nach dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins zu erbringenden regelmäßigen Auszahlungen auch durch eine Todesfallleistung nicht wirksam beschränkt. Die Todesfallleistung war von absolut untergeordneter Bedeutung. So enthält der Versicherungsantrag, in dem der einzuzahlende Betrag ebenso eingetragen ist wie die Daten und Beträge der monatlich zu erbringenden Auszahlungen im Feld „ E. Todesfallleistung „ keine Eintragungen. Entsprechend dem dort erteilten Hinweis wurden die unter J folgenden „ Fragen zur Versicherungsfähigkeit „ nicht ausgefüllt. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch insoweit weder dem Versicherungsschein noch den Versicherungsbedingungen eine Einschränkung der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der regelmäßigen Auszahlungen entnehmen (vgl. OLG Hamm , Beschluss vom 23.07.2014, Aktz.: 20 U 45/14). Die Nebenentscheidung bezüglich der Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 104.558,00 € T