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Beschluss

34 Qs 3/17

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2018:0502.34QS3.17.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

  • Der hinterlegte Geldbetrag in Höhe von 14.025,25 €,

  • das Bausparguthaben bei der LBS in Höhe von 709,71 €,

  • das Kontoguthaben bei der Sparkasse Mülheim an der Ruhr in Höhe von 80 € und

  • das Kontoguthaben bei der Targobank in Höhe von 3 €

werden zugunsten des Insolvenzverwalters des Verurteilten freigegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Der hinterlegte Geldbetrag in Höhe von 14.025,25 €, das Bausparguthaben bei der LBS in Höhe von 709,71 €, das Kontoguthaben bei der Sparkasse Mülheim an der Ruhr in Höhe von 80 € und das Kontoguthaben bei der Targobank in Höhe von 3 € werden zugunsten des Insolvenzverwalters des Verurteilten freigegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last. A) Der Beschwerdeführer ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten, über das am 21. Januar 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er wendet sich mit seinem Rechtsbehelf dagegen, dass der staatliche Rechtserwerb von ursprünglich beim Verurteilten beschlagnahmten Vermögenswerten festgestellt worden ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 23. März 2011 wurde in das Vermögen des Verurteilten der dingliche Arrest in Höhe von 305.067,65 Euro zur Rückgewinnungshilfe angeordnet. Es kam zur Sicherstellung von Geld und Kontoguthaben. Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2013, rechtskräftig seit dem 13. Januar 2014, erkannte das Amtsgericht Duisburg wegen Beihilfe zu unerlaubter banden- und gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem entgegenstehen. Zum Wert des Erlangten wurde ein Geldbetrag von 142.303,89 Euro mitgeteilt. Zum 12. Januar 2017 waren noch sichergestellt hinterlegtes Geld in Höhe von 14.025, 25 Euro, ein Bausparguthaben bei der LBS in Höhe von 709,91 Euro, ein Kontoguthaben bei der Stadtsparkasse Mülheim in Höhe von 80 Euro sowie ein Guthaben bei der Targobank in Höhe von 3 Euro. Hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände stellte das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 8. März 2017 gem. § 111i Abs. 5 und Abs. 6 StPO in der damals geltenden Fassung fest, dass der staatliche Rechtserwerb hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände eingetreten sei. Mit Schreiben vom 23. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die noch vorhandenen Vermögensgegenstände an ihn auszukehren, wobei er höchst vorsorglich den zulässigen Rechtsbehelf einlege. B) Der als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf ist begründet. Gem. Art. 316h Satz 2 EGStGB ist die vorliegende sofortige Beschwerde nach dem Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu bewerten. Denn nach dieser Vorschrift sind die mit dem genannten Gesetz neu eingeführten Regelungen nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 – wie hier – bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls ergangen ist. Jedenfalls im Falle des dinglichen Arrests zur Rückgewinnungshilfe führte die Anordnung des Insolvenzverfahrens dazu, dass der dingliche Arrest nicht aufrecht erhalten werden durfte, wenn die Verletzten nicht zuvor bereits vollstreckt haben (vgl. hierzu: Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 111b Rdnr. 6a). Hintergrund hierfür war, dass der dingliche Arrest zur Rückgewinnungshilfe das Vermögen der Beschuldigten wahren sollte, bis die Geschädigten gem. § 111i Abs. 4 StPO a.F. ihrerseits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen hätten. Durften indes die Geschädigten mit Blick auf § 89 Abs. 1 InsO, wonach Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig sind, überhaupt nicht mehr auf diese Weise verfahren, entfiel der innere Grund für die Anordnung des dinglichen Arrestes (vgl. hierzu auch: OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. November 2013, 2 Ws 508/13 – NStZ-RR 2014, 84). Dass am Ende ein Auffangrechtserwerb durch den Staat vorgesehen war, konnte demgegenüber keine andere Handhabung rechtfertigen, denn dieser sollte lediglich verhindern, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte wieder an den Verurteilten gelangen, wenn sie nicht wieder an Geschädigte ausgekehrt werden konnten. War dagegen ein Insolvenzverfahren eröffnet, hatte die Verteilung des Vermögens durch diesen Vorrang gegenüber Erwerbsinteressen des Staates (vgl. hierzu OLG Nürnberg a.a.O.). Stimmen in der Rechtsprechung, die eine Insolvenzfestigkeit des zur Rückgewinnungshilfe angeordneten dinglichen Arrestes annahmen, vermögen nicht zu überzeugen, da aus der inzwischen weggefallenen Regelung hervorgeht, dass es sich lediglich um einen subsidiären Erwerb handeln sollte, bei dem es keine Rechtfertigung gibt, ihn gegenüber anderen Gläubigern des Verurteilten zu bevorzugen. Auch § 111i StPO n.F. geht nun entsprechend auch von einem Vorrang des Insolvenzverfahrens aus. Dass es entgegen dieser Rechtslage nicht zur Aufhebung des dinglichen Arrestes gekommen ist, kann deshalb nicht dazu führen, dass der staatliche Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO eintritt. Die bislang nicht ausgekehrten Vermögenswerte haben deshalb an den Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter zu gehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.