1. Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt, geschäftlich handelnd als Notar: a) es zu unterlassen, von ihn beauftragenden Wohnungseigentumsverwaltern als Kostenschuldnern – entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht – für die Beglaubigung von Unterschriften unter Genehmigungen, die zum Verkauf von verwaltetem Wohnungseigentum erforderlich sind, von der Erhebung von Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben, die bei dem Verfügungsbeklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Verfügungsbeklagten übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften und/oder die Verwendung von notariellen Arbeitsergebnissen davon abhängig zu machen, dass die entstandenen Notarkosten, dem Antragsteller bezahlt worden sind, wie in der Anlage AS3 wiedergegeben, geschehen, b) für die Tätigkeit als Anwaltsnotar mit der Bezeichnung „Notariat“ zu werben, wie in der Anlage AST14 wiedergegeben, geschehen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte. (x1) Bilder (x2) Bilder (x1) Bilder aus Tenor (x2) Bilder aus Tenor T a t b e s t a n d : Der Verfügungskläger ist Notar in E2, der Verfügungsbeklagte Notar im Bereich des Amtsgerichts Duisburg-Mitte. Auf einer zwischenzeitlich abgestellten Website der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, der als Rechtsanwalt und Notar in, bzw. für diese Kanzlei tätig ist, wurde ausweislich eines zur Gerichtsakte gereichten Internetausdruckes (Bl. 51 f. GA.) mehrfach der Begriff „Notariat“ verwendet. Bei Eingabe des Stichwortes „Notariat“ bei H erscheint eine hohe Zahl entsprechender Einträgen (Bl. 75 ff. GA). Am 14.05.2018 erschienen bei Aufruf der Website der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers folgende Angaben (Bl. 114 GA): „Herzlich Willkommen Unsere Website wird gerade überarbeitet. Sie können uns aber sehr gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. B Rechtsanwälte Notare T2 E3 Telefon ########## Telefax ########## E-Mail: #######@####### Web: ########### “ Unter dem 16.02.2018 beurkundete der Verfügungskläger einen Kaufvertrag in E3 gelegenes Wohnungseigentum betreffend (Bl. 15 GA), dessen Wirksamkeit von der Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters abhing, die zur Einreichung beim Grundbuchamt notariell beglaubigt sein muss. Die Kostentragungsregel in dem Notarvertrag lautet wie folgt: „1. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung sowie die anfallende Grunderwerbssteuer übernimmt der Käufer. 2. Sofern durch Verwaltervertrag, Teilungserklärung oder durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft der Verkäufer die Kosten für die Verwalterzustimmung zu tragen hat, übernimmt der Käufer auch diese Kosten.“ Hinsichtlich der verkauften Immobilie lag ein Beschluss im vorgenannten Sinne dabei nicht vor. Mit Schreiben vom 16.02.2018 (Bl. 16 f. GA.) forderte der Verfügungskläger den Wohnungseigentumsverwalter zur Abgabe der Verwalterzustimmung in notarieller Form auf, der daraufhin den Verfügungsbeklagten mit der Beglaubigung seiner Unterschrift beauftragte. In der Folge beglaubigte der Verfügungsbeklagte die Unterschrift des Verwalters unter der von dem Verfügungskläger vorbereiteten Genehmigungserklärung, berechnete dem Verwalter aber keine Notarkosten. Vielmehr stellte er die Kosten unter dem 02.03.2018 (Bl. 20 f. GA.) den Erwerbern in Rechnung. In dem in diesem Zusammenhang an den Verfügungskläger gerichteten Schreiben, ebenfalls vom 02.03.2018, bat der Verfügungsbeklagte von der Zustimmungserklärung erst Gebrauch zu machen, wenn seine Gebühren und Auslagen gemäß der Kostenrechnung vom 02.03.2018, die diesem Schreiben beilag, beglichen sind. Mit Schreiben vom 07.03.20118 (Bl. 23 GA.) forderte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten und die Hausverwaltung daraufhin auf, den Treuhandauftrag unverzüglich für gegenstandslos zu erklären; dieser behindere den Vollzug; sofern kein Beurkundungsauftrag der Wohnungseigentümer vorliege und keine Kostenübernahme erklärt worden sei, führte der Verfügungskläger in diesem Schreiben weiterhin aus, nehme er den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens in Anspruch und erwarte innerhalb einer Wochenfrist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; weiterhin fordere er den Verfügungsbeklagten auf, bei der Ausübung der Tätigkeit als Notar auf die Bezeichnung „Notariat“ zukünftig zu verzichten und sich auch insoweit strafbewehrt zu unterwerfen. Mit Schreiben vom 09.03.2018 (Bl. 25 GA.) nahm der Verfügungsbeklagte zwar den Treuhandauftrag zurück, gab aber die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Verfügungskläger trägt vor, zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis; das UWG sei auf Notare anwendbar; das beanstandete Verhalten führe zu einem Vorsprung des Verfügungsbeklagten durch Rechtsbruch; der Verfügungsbeklagte habe gegen seine Verpflichtung, die Gebühren vollständig und ohne Nachlass abzurechnen, verstoßen; auch der Treuhandauftrag sei wettbewerbswidrig; durch das Verbot an den einen Kaufvertrag beurkundenden Notar, von der Urkunde erst Gebrauch zu machen, bevor die Kosten bezahlt sind, sichere der Notar sich ein wirksames, aber rechtswidriges Inkassoinstrument; ein Anwaltsnotar sei auch nicht berechtigt, in seiner Internetadresse die Bezeichnung „Notariat“ zu führen; hierbei handele es sich um ein verbotenes Wort. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Verfügungskläger sein ursprüngliches Unterlassungsbegehren erweitert und folgenden Antrag für die mündliche Verhandlung angekündigt: Dem Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und insgesamt zwei Jahren nicht übersteigen darf, untersagt, geschäftlich handelnd: es zu unterlassen, im Internet hinsichtlich der Internetadresse ########## die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten, insbesondere nicht den Namen, die Steuernummer, die Angaben zur Kammer, die berufsrechtlichen Regelungen und die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer im Sinne von § 27 des Umsatzsteuergesetzes anzugeben, wie dies in Anlage AS17 wiedergegeben, geschieht. Nachdem der Verfügungsbeklagte diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, haben die Parteien das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei der Verfügungskläger sich darauf beruft, den Antrag ohnehin nur für die mündliche Verhandlung angekündigt zu haben. Der Verfügungskläger beantragt, 1. Dem Verfügungsbeklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu untersagen, geschäftlich handelnd als Notar: a) es zu unterlassen, von ihn beauftragenden Wohnungseigentumsverwaltern als Kostenschuldnern – entgegen der notariellen Kostenerhebungspflicht – für die Beglaubigung von Unterschriften unter Genehmigungen, die zum Verkauf von verwaltetem Wohnungseigentum erforderlich sind, von der Erhebung von Notarkosten abzusehen und/oder Notarkosten von Personen zu erheben, die bei dem Verfügungsbeklagten keinen Auftrag erteilt, keinen Antrag gestellt haben bzw. die Kostenschuld nicht gegenüber dem Verfügungsbeklagten übernommen haben und auch nicht für die Kostenschuld kraft Gesetzes haften und/oder die Verwendung von notariellen Arbeitsergebnissen davon abhängig zu machen, dass die entstandenen Notarkosten, dem Antragsteller bezahlt worden sind, wie in der Anlage AS3 wiedergegeben, geschehen, b) für die Tätigkeit als Anwaltsnotar mit der Bezeichnung „Notariat“ zu werben, wie in der Anlage AST14 wiedergegeben, geschehen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, zwischen den Parteien fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis; zudem liege eine wettbewerbsrelevante Handlung oder ein entsprechendes Unterlassen seinerseits nicht vor; die Parteien würden ihre Dienstleistungen im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Amtssitze in E3 und E2 nicht demselben Endverbraucherkreis anbieten; er habe keinen Rechtsbruch begangen; er habe es vielfach erlebt, dass Kolleginnen und Kollegen, die eine Verwalterzustimmung beglaubigt hätten, aus Anlass des Vollzuges eines Kaufvertrages, den er beurkundet habe, ihre Rechnungen zusammen mit der Zustimmung an ihn übersandt hätten, der die Rechnung dann an den Käufer weitergeleitet habe; in dieser Weise würden alle Notarinnen und Notare, mit Ausnahme offenbar des Verfügungsklägers, in der Bundesrepublik Deutschland verfahren; ob eine treuhänderische Bindung in Bezug auf die eigene Gebührenanforderung heute noch statthaft sei oder nicht, müsse im Hinblick auf die bereits erklärte Bindungsaufhebung nicht entschieden werden; auch die Verwendung des Begriffes „Notariat“ sei nicht zu beanstanden; wer sich an ein „Notariat“ wende, wolle mit den Berufsträgern, also den Amtsträgern, eine notarielle Angelegenheit besprechen oder eine Beurkundung von den Amtsträgern durchführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Anträge haben, soweit über sie noch zu entscheiden sind, Erfolg. I. Sie sind zulässig. Der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bedurfte es nicht, denn die Notaren aufgegebenen Schlichtungsbemühungen sind lediglich Soll-Empfehlungen und keine unzulässigen Klagevoraussetzungen (vgl. Eylmann/Vasser, BnotO, 3. Aufl., 2011, § 31 BnotO, Rn. 11). Für das vorliegende Verfahren muss dies dabei im Hinblick auf dessen Eilcharakter erst recht gelten. II. Die Anträge sind auch begründet. 1.) Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten den unter 1. a) tenorierten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3a, 8 UWG. Die Nichterhebung der mit der notariellen Beglaubigung der Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters zum Vertrag vom 16.02.2018 verbundenen Kosten vom Wohnungsverwalter, sondern deren Inrechnungstellung gegenüber den Wohnungseigentumserwerbern, obwohl diese keine Kostenschuldner gemäß § 29 GNotKG waren, verbunden mit der Bitte an den Verfügungsbeklagten, von der Zustimmungserklärung des Verwalters erst Gebrauch zu machen, wenn die Gebühren und Auslagen von den Erwerbern gezahlt sind, stellt einen Verstoß gegen § 3a UWG dar. a) Bei dem vorgenannten Verhalten des Verfügungsbeklagten handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. (1) Eine solche liegt vor, wenn die Handlung bei der gebotenen objektiven Betrachtung dem Ziel der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient (vgl. BGH, GRUR, 2013, 945, GRUR, 2016, 710, Rn. 12). (2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Auch wenn das Notaramt, da der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist, kein Gewerbe darstellt (Arndt/Lerch/Sandkühler, BnotO, 5. Auflage, § 2, Rn. 6), ist die Tätigkeit des Notars am Maßstab des Wettbewerbsrecht zu messen, so dass er zivilrechtlich gemäß dem UWG auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Auflage, 2011, § 29 BNotO, Rn. 19; Schipper/Bracker, BnotO, 9.Aufl., 2011, § 29 BnotO, Rn. 26). Damit korrespondiert, dass es sich bei dem GNotKG um marktbezogene Preisvorschriften handelt, deren Unterbietung gegen § 3a UWG verstößt (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 4 UWG, Rn. 4.202). Ein Verstoß gegen die vorgenannte Gebührenordnung steht aber vorliegend gerade im Hinblick auf eine Nichterhebung von Kosten, obwohl ein Notar gemäß § 17 Abs. 1, S.1 BNotO verpflichtet ist, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben, in Rede. Weil die Inrechnungstellung der Gebühren an den Erwerber ebenso wie die Ausführungen des Verfügungsbeklagten in seinem Schreiben vom 02.03.2018, wonach von der Zustimmungserklärung erst Gebrauch gemacht werden sollte, wenn die Gebühren und Auslagen beglichen sind, im Zusammenhang damit standen, dass der Verfügungsbeklagte die entsprechenden Gebühren gegenüber dem Wohnungsverwalter als seinem Auftraggeber (§ 29 Nr. 1 GNotKG) nicht abgerechnet hat, kann auch diesem Verhalten des Verfügungsbeklagten eine Charakterisierung als „geschäftliche Handlung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht abgesprochen werden. Dies gilt dabei umso mehr, als dass durch diese Vorgehensweise der Vollzug des vom Verfügungskläger beurkundeten Kaufvertrages gestört wurde, sich also dieses Verhalten des Verfügungsbeklagten auf die Tätigkeit und Dienstleistungen des Verfügungsklägers als Notar direkt ausgewirkt hat. b) Die Parteien sind auch Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. (1) Mitbewerber im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dafür reicht es aus, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den Anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR, 2014, 573, Rn. 15; Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 23/15, Rn. 18, zitiert nach Juris; KG, Urteil vom 19.05.2000, Az. 5 U 727/00, Rn. 9, zitiert nach Juris). (2) So liegt der Fall hier. Beide Parteien sind Anwaltsnotare und beurkunden Immobilienverträge bzw. hiermit verbundene Vorgänge. Die Entfernung ihrer Kanzleiorte ist überschaubar. Gerade der vorliegende Fall, in dem der Verfügungskläger den Verkauf eines in E3, also am Ort des Notariates des Verfügungsbeklagten, gelegenen Wohnungseigentums beurkundet hat, und der hierzu seine Zustimmung gebende Wohnungsverwalter mit der notariellen Beglaubigung den Verfügungsbeklagten beauftragt hat, macht deutlich, dass die Parteien, entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises anbieten. Auf § 11 BNotO , wonach ein Notar in einem anderen OLG Bezirk nur bei Gefahr in Verzuge oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden Beurkundungen vornehmen kann, kommt es insoweit nicht an, zumal der Verfügungsbeklagte selbst ausführt, dass sich die Frage, ob ein Notar einen Urkundsauftrag erhält, weniger nach dem Belegenheitsort der Immobilie, sondern eher danach richtet, wo der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz hat. Insoweit ist es aber ohne weiteres denkbar, dass etwa bei einer Mehrzahl von Auftraggebern diese in E3 und E2 wohnen. Ebenso ist es möglich, dass ein Unternehmen seinen Geschäftssitz zwar in der einen Stadt hat, dessen Organ aber in der anderen Stadt oder in etwa gleicher Nähe zu beiden Städten wohnt (vgl. KG, Urteil vom 19.05.2000, Az. 5 U 727/00, Rn. 9). c) Das vorgenannte Verhalten des Verfügungsbeklagten verstößt gegen § 3 a UWG, so dass es eines Rückgriffs auf die Generalnorm des § 3 UWG nicht bedarf. (1) Wie bereits ausgeführt, gehören die Gebührenordnungen für bestimmte Berufe, insbesondere auch das GNotKG zu den marktbezogenen Preisvorschriften, so dass Preisunterbietungen in diesem Zusammenhang wettbewerbswidrig sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage 2018, § 4 UWG, Rn. 2.202). Darauf ob dies bewusst geschah kommt es dabei nicht an. Ein Unterlassungsanspruch setzt nämlich lediglich objektiv rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten voraus (BGH, GRUR, 2005, 778, 779; GRUR, 2010, 1026). Ebenso ist es für die Anwendung von § 3a UWG unerheblich, ob der Gesetzverstoß planmäßig erfolgt ist (OLG Stuttgart, WRP, 2005, 919, 920). (2)Vorliegend hat aber der Verfügungsbeklagte die für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beglaubigung der Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters anfallenden gesetzlichen Gebühren gegenüber dem Verwalter nicht nur unterboten. Er hat sie dem Verwalter überhaupt nicht in Rechnung gestellt, obwohl dieser gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG sein Kostenschuldner war und § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO ihn verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Durch ein solches Verhalten hat er sich aber einen Vorteil gegenüber solchen Wettbewerbern verschafft, die die Rechtsverbindlichkeit der bestehenden Gebührenregelungen anerkennen (vgl. BGH, GRUR, 1991, 540, 542). (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 29 Nr. 2 GNotKG, wonach die Notarkosten auch derjenige schuldet, der die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat. Für eine solche Kostenübernahmeerklärung erforderlich, aber auch genügend, ist eine einseitige Erklärung einer Person in oder außerhalb der Urkunde gegenüber dem Notar, dass sie die Kosten der Beurkundung trägt (Korinthenberg/Gläser, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Auflage, 2017, § 29 GNotKG, Rn. 25). Die Übernahmeerklärung einem anderen Notar gegenüber kann eine Haftung nach § 29 Nr. 2 GNotKG hingegen nicht begründen (LG Düsseldorf, RNotZ, 2015, 598; Korinthenberg/Gläser, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Auflage, 2017, § 29 GNotKG, Rn. 26). Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt eine Kostenübernahmeerklärung nicht vor. Insbesondere waren die Immobilienerwerber nicht gegenüber dem Verfügungsbeklagten Kostenschuldner im Sinne dieser Vorschrift. Abgesehen davon, dass diese gemäß der Kostentragungsregel im vom Verfügungskläger beurkundeten Notarvertrag die Kosten für die notarielle Beglaubigung der Zustimmungserklärung des Wohnungseigentumsverwalters nicht tragen mussten, da ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne von Ziffer 2. der Kostenregelung nicht vorlag, lag keine Erklärung im vorgenannten Sinne gegenüber dem Verfügungsbeklagten vor. (4) Dann hat der Verfügungsbeklagte aber dadurch, dass er seine Kosten den Erwerbern in Rechnung gestellt hat, obwohl diese keine Kostenschuldner waren, während eine Inrechnungstellung gegenüber dem vorliegend einzigen Kostenschuldner im Sinne von § 29 GNotKG, nämlich dem Wohnungseigentumsverwalter, unterblieben ist, gegen die Gebührenordnung GNotKG verstoßen, wobei er diesem Verstoß noch besonderes Gewicht dadurch verliehen hat, dass gemäß seinem Schreiben vom 02.03.2018 von der Zustimmungserklärung erst Gebrauch gemacht werden sollte, wenn seine Gebühren und Auslagen von den Erwerbern beglichen werden. Dadurch war der Verfügungsbeklagte als Notar nämlich als Inkassostelle tätig, um einen nicht bestehenden Ersatzanspruch des Verwalters durchzusetzen (vgl. DNotI-Report 1997, 209, Bl. 41 GA.). Die Frage, ob die bloße Beglaubigung einer Willenserklärung in den Anwendungsbereich von § 53 BeurkG fällt (dagegen OLG Hamm, NotBZ, 2004, 316) mag daher dahinstehen. (5) Das vorgenannte Verhalten des Verfügungsbeklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. (a) Die Interessen von Mitbewerbern können dann spürbar beeinträchtigt sein oder werden, wenn sie Nachteile in Gestalt einer Einbuße an vorhandenen Vermögenswerten oder in Gestalt einer Minderung ihrer Marktchancen erleiden oder erleiden können, wozu nicht ein bestimmtes Ausmaß der Beeinträchtigung erforderlich ist. Spürbar ist die Beeinträchtigung vielmehr bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 3 a UWG, Rn. 1.100). Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn der Verletzte sich einen nicht ganz unerheblichen Wettbewerbsvorsprung verschafft oder verschaffen kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 3 a UWG, Rn. 1.100). (b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insoweit könnten Wohnungseigentumsverwalter um Kosten zu sparen, gerade wenn sie einen großen Bestand an Eigentumswohnungen verwalten, veranlasst sein, den Verfügungsbeklagten mit der Beglaubigung entsprechender Erklärungen zu beauftragen,. Dies schließt es ein den, durch diese Tätigkeit dann den Verwaltern bekannten Verfügungsbeklagten, im Zusammenhang mit weitere beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte zu beauftragen. Auf der anderen Seite wird der Verfügungsbeklagte in seiner Tätigkeit als Notar durch den Treuhandauftrag, nach dem von der Zustimmungserklärung erst Gebrauch gemacht werden sollte, wenn die Erwerber - die eigentlich vom Verwalter geschuldeten Gebühren - gezahlt haben, ersichtlich behindert. d) Durch die bloße Rücknahme der treuhänderischen Auflage durch den Verfügungsbeklagten ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. 2. ) Der unter 1. b) tenorierte Unterlassungsanspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 3a, 8 UWG. Die Bezeichnung „Notariat“ durfte auf der Internetseite der Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten, der in, bzw. für diese Kanzlei tätig ist, und insoweit seine Schuldnerschaft hinsichtlich des lauterkeitsrechtlichen Abwehrsanspruchs nicht in Zweifel zieht, nicht verwendet werden. a) Es steht eine geschäftliche Handlung in Rede. Bei der streitgegenständlichen Internetseite handelt es sich um Werbung im Sinne von § 29 BNotG, die dem Wettbewerbsrecht unterliegt (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BnotO, 5. Auflage, § 29 BNotO, 2003, Rn. 49). b) Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Parteien auch in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. c) Die Verwendung des Begriffes „Notariat“ auf der – mittlerweile abgeschalteten – Internetseite verstößt gegen § 3a UWG. Die insoweit vorliegende Werbung befindet sich nicht in Einklang mit § 29 BNotO, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. (1) Unter dem Begriff der Werbung ist jedes Verhalten zu verstehen, das darauf angelegt ist, das rechtsuchende Publikum als Ganzes oder einzelne Personen auf die Dienstleistungen des Notars aufmerksam zu machen und zu motivieren, ihn mit notariellen Amtsgeschäften zu betrauen (vgl. BGH, NJW, 1992, 45; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, 2003, § 29 BNotO, Rn. 7). Unter diese Definition fällt die streitgegenständliche Internetseite ohne weiteres. (2) Bei § 29 BNotO handelt es sich auch um eine Marktverhaltensregelung. Für die das anwaltliche Werberecht regelnde Vorschrift des § 43 b BRAO ist es anerkannt, dass dem anwaltlichen Werbeverbot die Bedeutung zukommt, die eine Verletzung des Verbots auch von dem Standpunkt der Allgemeinheit aus als verwerflich erscheinen lässt und die Anwendung des Wettbewerbsrechts rechtfertigt (OLG Düsseldorf, NJW, 1991, 46; Feuerich/Träger, BRAO, 5. Auflage, 2016, § 43 b BRAO, Rn. 19). § 43 b BRAO weist daher den für eine Anwendung des § 1 UWG erforderlichen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, d.h. er hat auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs gezogene Schutzfunktion (BGH, NJW, 2004, 1088) und stellt daher eine gesetzliche Marktverhaltensregelung dar (BGH, MDR, 2005, 949; OLG München, MDR, 2006, 720; Feuerich/Träger, BRAO, 5. Auflage, 2016, § 43 b BRAO, Rn. 10). Für die die Werbung von Notaren regelnde Vorschrift des § 29 Abs. 1 BNotO kann aber nichts anderes gelten(vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, 2003, § 29 BNotO, Rn. 49; Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Auflage, 2016, § 3 UWG, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 36. Auflage, 2018, § 3 a UWG, Rn. 1.177; Müko/Schaffert, UWG, 2. Auflage, 2014, § 4 Nr. 11 UWG, Rn. 182; Schippel/Bracker, BnotO, 9. Aufl., 2011, Rn. 26). (3) Diese Norm ist vorliegend auch anwendbar. Zwar handelt es sich bei dem Verfügungsbeklagten um einen Rechtsanwaltsnotar. § 29 Abs. 2 BNotO bestimmt jedoch, dass eine in den anderen Berufen erlaubte Werbung sich nicht auf die Tätigkeit als Notar beziehen darf, lässt also die einschlägigen Berufsordnungen nebeneinander gelten. Damit unterliegt der Anwaltsnotar in seiner Funktion als Notar den gleichen Werbebeschränkungen wie der zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notar (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, 2003, § 29 BNotO, Rn. 26). (4) Dabei sind die Grenzen, die allgemeines Wettbewerbsrecht und Berufsrecht dem werblichen Verhalten setzen, zwar nicht deckungsgleich; sie sind jedoch im Wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25.11.2002, Az. AnwZ (b) 41/02). Ein Verstoß gegen § 29 BNotO indiziert daher die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, 2003, § 29 BNotO, Rn. 49). Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO haben Notare aber jegliches gewerbliches Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen (Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Auflage, 2016, § 3 a UWG, Rn. 47). Aus der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO) ergibt sich, dass insbesondere irreführende Angaben schlechthin unzulässig sind (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Auflage, 2003, § 29 BNotO, Rn. 22). Die Verwendung des Begriffes „Notariat“ stellt aber eine solche irreführende Angabe dar. Sie verstößt gegen § 2 Satz 2 BNotO nach der die Notare die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar tragen (Härting, Internetrecht, 6. Auflage, 2017, Domainrecht, Rn. 2433) und bringt eine Institutionalisierung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtssuchenden Publikum führen kann (BGH, NJW, 2005, 2693 f.; DNotZ, 2007, 152, 153; Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlung der BNotK, 5. Auflage, 2016, § 3 DONot, Rn. 5.; Weingärtner/Gassen/DONot, 12. Auflage, 2013, § 2 DONot, Rn. 27; Müko/Schaffert, UWG, 2. Auflage, 2014, § 4 Nr. 11 UWG, Rn. 31) und ist daher nicht nur berufs- sondern auch wettbewerbswidrig (vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 7. Auflage, 2016, § 3a UWG, Rn. 47; Müko/Schaffert, UWG, 2. Auflage, 2014, § 4 Nr. 11 UWG, Rn. 182; Härting, Internetrecht, 6. Auflage, 2017, Domainrecht, Rn. 2433). Auf die Regelung in § 114 BNotO in der Fassung vom 23.11.2015, die eine grundlegende Änderung der für das Land Baden-Württemberg geltenden besonderen Vorschriften der Bundesnotarordnung zum Gegenstand hat – insoweit war zuvor die Verwendung des Wortes „Notariat“ erlaubt (Lerch/Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Auflage, 2016, § 3 DONot, Rn. 5) - kann es vor diesem Hintergrund nicht ankommen. Ebenso wenig führt der Umstand, dass auch andere Notare den Begriff „Notariat“ verwenden zu einer anderen Beurteilung, zumal das Amt des Notares seine prägende Ausgestaltung durch die BNotO erhalten hat. Danach trägt der Notar aber die entsprechende Amtsbezeichnung „Notar“ (§ 2 Satz 2 BnotO) (BGH, NJW, 2005, 2693, 2694). (5) Der in dem Wort „Notariat“ liegende behördenähnliche Hinweis ist auch geeignet, die wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen spürbar zu beeinträchtigen (vgl. Müko/Schaffert, UWG, 2. Auflage, 2014, § 4 Nr. 11 UWG, Rn. 182). Die angesprochenen Verkehrskreise verbinden nämlich mit öffentlichen Institutionen bestimmte Befugnisse (Juris, PK/Diekmann, UWG, 4. Auflage, 2016, § 5 UWG, Rn. 615). Hierzu gehören auch Behörden. Ein behördenähnlicher Hinweis ist daher geeignet, eine entsprechende Fehlvorstellung zu wecken. d) Der bloße Umstand, dass die Internetseite mittlerweile abgestellt ist, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. 3.) Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG. III. Die Ordnungsmittelandrohung findet ihre Rechtsfertigung in § 890 ZPO IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den mit Schriftsatz vom 16.05.2018 gestellten Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind gemäß § 91 a ZPO die Kosten dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. a) Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers war eine entsprechende Entscheidung nicht deshalb entbehrlich, weil der Antrag nur für die mündliche Verhandlung angekündigt worden ist. Die Erklärung einen Antrag stellen zu wollen, hindert nämlich den Eintritt der Rechtshängigkeit grundsätzlich nicht (vgl. BGH, NJW-RR, 1997, 1486). Diese Rechtshängigkeit im hier vorliegenden Eilverfahren ist bereits mit dem Eingang des Antrages bei Gericht eingetreten (vgl. OLG München, NJW, 1993, 1604; KG, MDR, 2009, 765; OLG Hamburg, GRUR-RR, 2010, 266). b) Der Verfügungsbeklagte hat sich durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, so dass ihm schon insoweit die Kosten aufzuerlegen waren (vgl. BAG, NJW, 2004, 533; BGH, MDR, 2004, 698; NJW-RR, 2012, 688, Rn. 12, KG, MDR, 2015, 855). L T E A Vors. Richter am LG Handelsrichter Handelsrichter