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Urteil

1 O 46/19

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2019:0730.1O46.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar T a t b e s t a n d Der Kläger kaufte am 26.01.2016 bei einer Niederlassung der Beklagten einen von ihr hergestellten mit einem Dieselmotor ausgerüsteten gebrauchten N für 22.885 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss er einen Darlehensvertrag, der Kreditkosten von 1.608,10 € vorsah. Nach der Typenzulassung soll das Fahrzeug die Anforderungen nach Euro 5 erfüllen. Die Motorsteuerungsoftware des Fahrzeugs ist so gestaltet, dass abhängig von der Umgebungslufttemperatur in unterschiedlichem Umfang eine Rückführung von Abgasen in den Motor stattfindet. Der Kläger schrieb unter dem 17.12.2018 die Beklagte an und forderte sie auf, einen Mangel, bestehend darin, dass die zugesagten Abgaswerte nicht eingehalten würden, bis zum 31.12.2018 ab-zustellen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.01.2019 ließ er die Beklagte zum Ersatz von Kaufpreis und Kreditkosten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs auffordern. Der Kläger hält das von der Beklagten verkaufte und hergestellte Fahrzeug für mangelhaft. Er behauptet, es sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und halte die nach Euro 5 vorgegebenen Stickoxidwerte nicht ein. Die Typengenehmigung sei deshalb unwirksam, und ihm drohe der Entzug der Zulassung. Bei Außentemperaturen von unter 7 °C werde die Abgasrückführung wohl bis zu 45 % reduziert. Wenn die Abgasrückführung z. B. unter 15 °C reduziert oder ganz abgeschaltet würde, bedeute das, dass im Schnitt in sieben von 12 Monaten die Abgasreinigung nicht wie geschuldet erfolge. Die Beklagte habe das dergestalt mangelbehaftete Fahrzeug auf den Markt gebracht, um Marktanteile an sich zu reißen, obwohl sie nicht über die Technik verfügt habe, Motoren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu entwickeln. Dabei sei den für die Beklagte verantwortlich Handelnden bewusst gewesen, dass sie gegen geltendes Recht verstießen und Käufer der mit der Manipulationssoftware versehene Fahrzeuge einen Wertverlust erleiden würden, sobald der Betrug ans Licht käme. Die Beklagte hafte ihm deshalb wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wie auch wegen Betruges und Verletzung der zulassungsrechtlichen Vorschriften auf Schadenersatz. Nach § 849 BGB habe die Beklagte ihm auch die entgangene Nutzung des als Kaufpreis gezahlten Betrages zu ersetzen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ########## an ihn 24.493,10 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 22.885 € seit dem 26.01.2016 und weiteren fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.608,10 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ########## in Annahmeverzug befinde; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.524,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Vorbringen des Klägers sei zur Darlegung eines Mangels am von ihr hergestellten Fahrzeug nicht ausreichend; der Kläger übernehme Passagen aus Berichten der Boulevardpresse und Urteilen gegen die W AG, deren Fahrzeuge nicht mit dem streitgegenständlichen N vergleichbar seien. Die Typengenehmigung sei uneingeschränkt wirksam, ihre Tatbestandswirkung stehe der Annahme einer rechtswidrigen Gestaltung des Fahrzeugs entgegen. Abweichungen der Abgaswerte im Straßenverkehr von den auf dem Prüfstand gemessenen Werten komme keine Bedeutung zu, weil für die Zulassung auf das Prüfverfahren abzustellen sei. Die von ihr eingesetzte temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei keine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern, technisch notwendig, dazu bestimmt, Schäden, die durch eine Abgasrückführung bei zu niedrigen Temperaturen zu erwarten wären, zu vermeiden. Dies entspreche dem Industriestandard und sei schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die zuständige Behörde weder im Genehmigungsverfahren noch danach Anlass zum Einschreiten sah und man auch in ihrem Haus davon ausgegangen sei, die Motorsteuerung sei rechtskonform. Weil die Abgasrückführung erst bei Temperaturen unter - 30 und über 45 °C deaktiviert, unter 7 °C um bis zu 13 Prozentpunkte und ab 30 °C schrittweise reduziert werde, sei sie unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen aktiv. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die beklagte Verkäuferin und Herstellerin im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs und dessen Ausstattung mit der Motorsteuerungsoftware, die die Abgasrück-führung unter anderem temperaturabhängig reguliert, keine Ansprüche. Insbesondere ergeben sich solche weder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 Satz 2 BGB oder §§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 282, 241 Abs. 2 BGB aus dem Kaufvertrag noch aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder mit den die Fahrzeugzulassung regelnden Vorschriften. 1. Aus dem Kaufvertrag der Parteien über das gebrauchte Fahrzeug folgen die geltend gemachten Ansprüche nicht. a) Das Fahrzeug, das die Beklagte dem Kläger verkaufte, weist keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB auf, so dass der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises weder als kaufrechtlichen Schadenersatz noch aufgrund Rücktritts zu beanspruchen hat. aa) Zwar ist das Fahrzeug mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Per-sonenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet. Die von der Beklagten verwendete temperaturabhängige Steuerung der Abgasrück-führung verstößt gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Danach ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Als Abschalteinrichtung definiert Art. 3 Nr. 10 der Verordnung ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissions-kontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Auch Art. 5 Abs. 1 stellt auf das Emissionsverhalten unter normalen Betriebsbedingungen ab. Darunter ist der Betrieb des Fahrzeugs in einem Umfeld und auf eine Art und Weise zu verstehen, die dem üblichen Gebrauch entspricht. Das ist für ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug insbesondere der Betrieb bei den hier für gewöhnlich herrschenden Temperaturen. Ein Fahrzeug muss demnach so gestaltet sein, dass die Emissions-kontrolle bei den in Deutschland üblichen Temperaturen funktioniert und zur Einhaltung der Vorgaben der Verordnung führt. Für den Betrieb unter hier unüblichen Bedingungen gelten dagegen schon nach dem Wortlaut der Vorschrift weder die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung noch das Verbot von Abschalteinrichtungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1. Dass die Abgasrückführung unter - 30 und über 45 °C deaktiviert wird, wie die Beklagte zugestanden hat, verstößt nach dieser Maßgabe nicht gegen die zulassungsrechtlichen Vorgaben; solche Temperaturen sind in Deutschland unüblich und werden allenfalls gelegentlich bei extremen Wetterlagen kurzzeitig lokal begrenzt erreicht. Demgegenüber stellen Temperaturen von über 30 °C, ab denen nach Einlassung der Beklagten die Abgasrückführung schrittweise reduziert wird, im Sommer keine Ausnahmefälle dar, und Temperaturen unter 7 °C treten im Winterhalbjahr über mehrere Monate dauerhaft auf. Für diese Temperaturbereiche müssen die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingehalten werden und gilt das Verbot von Abschalteinrichtungen nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1. Ob die Abgasrückführung unter 7 °C nur um bis zu 13 Prozentpunkten reduziert wird, wie die Beklagte vorbringt, oder ob es bis zu 45 % sind, wie der Kläger vermutet, spielt insoweit keine Rolle; die Vorschrift differenziert nicht nach dem Maß, in dem die Abschalteinrichtung in das Emissionskontrollsystem eingreift. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 a) liegen nicht vor. Zwar mag die Steuerung der Abgasrückführung, wie die Beklagte sie gestaltete, notwendig sein, um den Motor vor Beschädigung zu schützen. Allerdings ist nicht jede Verringerung der Emissionskontrolle, die diesen Zweck verfolgt, allein deshalb erlaubt. Lässt sich ein Motor bei üblicherweise über einen längeren Zeitraum auftretenden Außentemperaturen nicht schadensfrei betreiben, kann das schon nach dem Sinn der Verordnung nicht zur Folge haben, dass er ohne oder mit geringerer Emissionskontrolle betrieben werden darf, als das zur Einhaltung der Vorgaben der Verordnung nötig wäre. Vielmehr ist ein solcher Motor für die deutschen Klimaverhältnisse ungeeignet und darf überhaupt nicht zugelassen werden. Andernfalls ließen sich die Vorgaben der Verordnung umgehen, indem die Motoren so schlecht konstruiert würden, dass sie Schaden nähmen, wenn sie diese Vorgaben erfüllten. Das kann der Verordnungsgeber nicht gewollt haben, zumal so jeglicher Fortschritt in der Motorenentwicklung verhindert würde. Die Verordnung verfolgte gerade den Zweck, die Fahrzeughersteller zur Entwicklung emissionsarmer Motoren zu bewegen. Dieses Ziel würde zwangsläufig verfehlt, wenn man den Ausnahmetatbestand dahin auslegte, dass er vorläge, wenn die Hersteller das angestrebte Verhalten nicht zeigten. Offen bleiben kann, ob die Reduzierung der Abgasrückführung, wie sie die Steuerung des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorsieht, zur Folge hat, dass die vorgegebenen Schadstoffwerte bei üblichen Betriebstemperaturen überschritten werden, oder ob sich die Emissionen auch mit der reduzierten Abgasrückführung in diesen Grenzen halten. Schon nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ist jede Abschalteinrichtung verboten, ohne dass danach differenziert würde, ob die Herabsetzung der Wirkung der Emissionskontrolle dazu führt, dass Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Eine einschränkende Auslegung dieses Verbots dahin, dass Vorrichtungen zur Regulierung der Emissionskontrolle nur verboten sein sollen, wenn ihre Anwendung dazu führt, dass die nach Abs. 1 einzuhaltenden Vorgaben nicht eingehalten würden, widerspräche der Regelungssystematik der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Zwar ließe sich der Fall erdenken, dass Fahrzeughersteller dazu veranlasst werden könnten, über die Vorgaben der Verordnung hinausgehende Maßnahmen der Emissionskontrolle in den Bereichen, in denen dies technisch möglich ist, nicht umzusetzen, um sich dem Vorwurf einer Verringerung der Emissionskontrolle jenseits dieser Bereiche nicht auszusetzen. Für diesen theoretischen Fall erscheint auf den ersten Blick eine einschränkende Auslegung des Verbotes von Abschalteinrichtungen dem mit der Verordnung verfolgten Zweck zu entsprechen. Dieser Ansatz setzt allerdings voraus, dass es für die Zulassung auf im realen Fahrzeugbetrieb gemessene Werte ankommt. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr werden die für die Zulassung maßgeblichen Werte in einem standardisierten Prüfzyklus ermittelt, für den die Rahmenbedingungen einschließlich Umgebungstemperatur vorgegeben sind. Überdies behauptet die Beklagte nicht, dass sich bei reduzierter Abgasrückführung die Stickoxidemissionen im realen Betrieb weiterhin in den für den Prüfstand vorgegebenen Grenzwerten hielten. bb) Die Installation dieser Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug stellt aber keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BGB dar. Die Tauglichkeit des Fahrzeugs zum vertraglich vorausgesetzten Zweck der Nutzung als Fortbewegungs- und Transportmittel, die der gewöhnlichen Verwendung entspricht, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Irgendwelche tatsächlichen Einschränkungen bei der Fahrzeugnutzung behauptet der Kläger nicht. Die Gebrauchseignung des Fahrzeugs wird auch nicht dadurch in rechtlicher Hinsicht beeinträchtigt, dass die Nutzung mangels Zulassung verboten wäre. Die Zulassung ist wirksam erteilt, und ihr Widerruf ist nicht zu erwarten. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung wegen des Verstoßes gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung war dem L als Zulassungsbehörde bei der Entscheidung über die Zulassung bekannt und wurde nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten durch die Behörde einer Prüfung unterzogen. Die Genehmigungsentscheidung beruht demnach nicht auf einer Täuschung der Behörde durch die Beklagte, so dass dahinstehen kann, ob in einem solchen Fall die Genehmigung unwirksam oder widerruflich wäre, und mit der Folge, dass ein Widerruf wegen Irrtums der Behörde über die tatsächlichen Voraus-setzungen ihrer Entscheidung nicht möglich ist. Ein Mangel ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Emissionsverhaltens nicht dem entspräche, was der Kläger aufgrund der Zulassung nach Euro 5 erwarten konnte. Die Zulassung nach Euro 5 berechtigte zu der Erwartung, dass die Schadstoffemissionsgrenzwerte, die zur Zulassung nach Euro 5 einzuhalten sind, eingehalten würden. Diese Erwartung wurde erfüllt. Die zur Zeit der Zulassungsentscheidung geltenden Schadstoffemissionsgrenzwerte bezogen sich auf das standardisierte Prüfverfahren, in dem das streitgegenständliche Fahrzeug sie auch einhielt. Auf das Emissionsverhalten im Straßenverkehr kommt es für die Zulassung demgegenüber nicht an. Der Kläger behauptet nicht, dass aufgrund der Vorgaben für die Schadstoff-emissionen auf dem Prüfstand bestimmte Erwartungen an die Schadstoffemissionen im Straßenverkehr berechtigt gewesen wären und dass diese, zumal gerade wegen der Wirkung der verbotenen Abschalteinrichtung, nicht erfüllt würden. Dass Werte, die etwa für Schadstoffemissionen und Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen seitens der Hersteller angegeben werden, unter idealen Bedingungen gemessen werden, die im alltäglichen Betrieb nicht vorliegen, ist allgemein bekannt und kann keinen Fahrzeugkäufer überraschen. Freilich darf erwartet werden, dass zwischen den angegebenen Werten, die unter Idealbedingungen ermittelt werden, und im Alltagsbetrieb messbaren Werten ein sachlicher Zusammenhang besteht. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Schadstoffausstoß im Straßenbetrieb nicht mit den auf dem Prüfstand gemessenen Werten korreliert, weil, insbesondere durch Aktivierung einer Abschalteinrichtung, die Funktionsweise des Antriebs gegenüber der auf dem Prüfstand grundlegend verändert ist, so dass der Schadstoffausstoß im Straßenbetrieb keinen Zusammenhang mit dem im Prüfbetrieb erkennen lässt. Unter solchen Umständen kann die Prüfpflicht ihren Zweck nicht erfüllen, weil die Schadstoffemissionen im Alltagsbetrieb von den Prüfergebnissen losgelöst sind. So einen Unterschied zwischen Verhalten auf dem Prüfstand und Funktionsweise im Straßenbetrieb gibt es beim streitgegenständlichen N nicht. In den Temperaturbereichen, in denen die Prüfmessungen durchgeführt werden, zwischen 20 und 30 °C, ist die Abgasrückführung auch im Straßenbetrieb vollständig aktiviert. Bei den Temperaturen, die im Sommerhalbjahr zumeist herrschen, funktioniert sie ebenfalls im realen Fahrzeugeinsatz genau so wie auf dem Prüfstand. Bei den im Winterhalbjahr üblichen Temperaturen wird die Abgasrückführung immerhin erst erst ab 7 °C, die nicht ständig und in einigen Monaten überhaupt nicht unterschritten werden, mit fallender Temperatur graduell reduziert. Als Abweichung der Beschaffenheit des Fahrzeugs von den berechtigten Erwartungen des Klägers verbleibt der Umstand, dass die Zulassung, wenn auch in ihrer Wirksamkeit und im Fortbestehen nicht gefährdet, doch fehlerhaft erteilt wurde, weil eine nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbotene Abschalteinrichtung im Fahrzeug installiert wurde. Dieser Umstand vermag aber einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag nicht zu begründen. Vielmehr ist ein Rücktritt allein auf dieser Grundlage nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dass der Fehler im Typen-genehmigungsverfahren, der auf die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger keine Auswirkungen haben kann, allenfalls eine unerhebliche Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Kaufvertrag darstellen kann, liegt auf der Hand. Ob die Beklagte Pflichten im Genehmigungsverfahren verletzte, spielt demgegenüber für die kaufvertragliche Beziehung der Parteien keine Rolle. Ohnehin gibt es keinen Anhaltspunkt für ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Mehr, als die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung dem L offenzulegen, musste die Beklagte nicht tun. b) Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht deshalb zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie ihn vor Abschluss des Kaufvertrages nicht oder unzureichend über die Ausrüstung des streitgegenständlichen N mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung aufklärte. Ein Umstand, auf den die Beklagte von sich aus hätte hinweisen müssen, ist das nicht. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs interessiert sich in der Regel für verkehrswesentliche Eigenschaften wie Leistungsmerkmale und Kraftstoffverbrauch, daneben auch für für die Zulassung und die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer maßgebliche Umstände wie die Schadstoffklasse. Technische Einzelheiten und Bauteile des Fahrzeugs spielen für die Kaufentscheidung für gewöhnlich keine Rolle. Für die Beklagte war nicht erkennbar, dass es dem Kläger ausnahmsweise auf die genaue Gestaltung der Motorsteuerung angekommen wäre. Der Kläger hat das auch nicht behauptet. Selbst wenn er sich bei den Kaufvertragsverhandlungen mit der Beklagten dahin erklärt hätte, an einem umweltfreundlichen Fahrzeug interessiert zu sein, hätte die Beklagte mit einem Hinweis auf die Zulassung nach Euro 5 alles ihrerseits Erforderliche getan. Die Beklagte musste den Kläger auch nicht über etwaige Zweifel an der Zulässigkeit der im Fahrzeug installierten temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung informieren. Auch wenn man bei der Beklagten erwogen haben mag, dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung eine verbotene Abschalteinrichtung sein könnte, hätte das keinen Umstand dargestellt, der potenziellen Fahrzeugkäufern hätte mitgeteilt werden müssen. Mit der Offenlegung der temperaturabhängigen Steuerung gegenüber dem L und der im Wissen um diese Fahrzeuggestaltung erteilten Typengenehmigung waren für eine Kaufentscheidung relevante Zweifel ausgeräumt. Die Verpflichtung eines Anbieters, potenzielle Käufer über die Eigenschaften der angebotenen Ware aufzuklären, beinhaltet nicht die Offenlegung von Diskussionen, die im Rahmen der Entwicklung zur Marktreife geführt werden. Ein schützenswertes Interesse der Fahrzeugkäufer, solche Details zu erfahren, bestand auch nicht; nachdem die Typengenehmigung erteilt war, kam es auf etwaige Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit, die bis dahin bestanden haben mögen, nicht mehr an. 2. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht auf deliktischer Grundlage zum Schadenersatz verpflichtet, sei es nach § 826 BGB, sei es nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder den die Fahrzeugzulassung regelnden Vorschriften. a) Zum einen entstand dem Kläger durch das Verhalten der Beklagten, die das streit-gegenständliche Fahrzeug entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit einer temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung versah, es derart gestaltet auf den Markt brachte und dem Kläger später über ihre Niederlassung als Gebrauchtwagen verkaufte, schon kein Schaden. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung führt nicht dazu, dass das gekaufte Fahrzeug zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht oder nur eingeschränkt geeignet wäre. Irgendwelche tatsächlichen Einschränkungen bei der Fahrzeugnutzung behauptet der Kläger nicht. Die Gebrauchseignung des Fahrzeugs wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Nutzung mangels Zulassung verboten oder der Fortbestand der Zulassung gefährdet wäre. Vielmehr ist die Zulassung wirksam erteilt und ihr Widerruf nicht zu erwarten. Das Verhalten der Beklagten kann ferner keine messbare Vermögenseinbuße beim Kläger durch negative Beeinflussung des Fahrzeugwertes verursacht haben. Bestimmender Faktor für den Verkehrswert eines Kraftfahrzeugs ist seine Gebrauchstauglichkeit, die durch die Abschalteinrichtung weder in tatsächlicher Hinsicht bezüglich der Nutzung als Fortbewegungs- und Transportmittel noch in rechtlicher Hinsicht bezüglich der Wirksamkeit der Zulassung und ihres Fortbestehens beeinträchtigt wird. Die Gefahr eines Widerrufs der Zulassung besteht nicht. Man wird zwar annehmen können, dass ein Fahrzeug, das bei im Übrigen identischer Gestaltung ohne Abschalteinrichtung auskäme, qualitativ besser wäre als das mit der Abschalteinrichtung versehene streit-gegenständliche Fahrzeug, und bekanntermaßen steigt mit der Qualität auch der Wert. Eine messbare Differenz, die sich als Vermögenseinbuße für den Kläger auswirken würde, ergibt sich aber nicht, weil Beeinträchtigungen des Gebrauchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen sind und ein im Übrigen identisches Fahrzeug ohne Abschalteinrichtung am Markt nicht erhältlich ist, so dass potenzielle Käufer des Fahrzeugs des Klägers auf ein solches nicht ausweichen könnten. Schließlich besteht eine Schädigung des Klägers nicht darin, dass die Beklagte in seine Entscheidungsfreiheit beim Fahrzeugkauf eingegriffen hätte. Wer ein Fahrzeug auf den Markt bringt, das Eigenschaften aufzuweisen scheint, die es tatsächlich nicht aufweist, verletzt die Entscheidungsfreiheit potenzieller Käufer. Die Rechtsordnung setzt voraus, dass die in rechtserheblicher Weise Handelnden freie von ihrem Willen getragene Entscheidungen treffen können. Das ist nur möglich, wenn die Entscheidungsgrundlagen zutreffend erfasst werden können. Grundlage der Entscheidung für den Kauf eines Kraftfahrzeugs ist das Wissen um dessen Eigenschaften. Diese müssen deshalb den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend dargestellt werden. Durch das Anbieten des streitgegeständlichen N am Markt erweckte die Beklagte keinen unzutreffenden Eindruck. Aufgrund des Angebots des Fahrzeugs mit der Zulassung nach Euro 5 durfte erwartet werden, dass es über eine wirksame Zulassung verfügte. Das war auch tatsächlich der Fall. Die Zulassung ist insbesondere nicht aufgrund Verschweigens der Abschalteinrichtung gegenüber der Genehmigungsbehörde unwirksam oder widerruflich; vielmehr war die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung dem L bei seiner Genehmigungsentscheidung bekannt. b) Zum anderen liegen weitere Voraussetzungen der haftungsbegründenden Tatbestände, auf die der Kläger sich beruft, nicht vor. Die Beklagte handelte nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Dass sie beim L die Typengenehmigung für das mit der Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug beantragte, verstieß nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Indem die Beklagte im Genehmigungsverfahren die temperaturabhängige Regelung der Abgasrückführung offenlegte, tat sie alles ihrerseits insoweit Erforder-liche. Wenn nicht einmal das L die Konsequenz zog, die Motor-steuerung als verbotene Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einzustufen, war von der Beklagten nicht zu erwarten, dass sie dies ihrerseits hätte tun und von der Einreichung des Genehmigungsantrages hätte Abstand nehmen müssen. Auch das Vermarkten des neuen wie des gebrauchten Fahrzeugs stellt sich nicht als sittenwidrig dar, weil die Beklagte aufgrund der Genehmigung durch das L von einer wirksamen Zulassung ausgehen durfte, so dass sie keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass potenzielle Käufer des Fahrzeugs hätten übervorteilt werden können, indem ihnen die Zulassung nur vorgegaukelt würde. Nachdem das L die Genehmigungsentscheidung in Kenntnis der Gestaltung der Motorsteuerung getroffen hatte, durfte die Beklagte von der Wirksamkeit der Zulassung ausgehen. Einer Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB steht entgegen, dass sie niemanden täuschte. Weder verschwieg sie der Ge-nehmigungsbehörde die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung noch erweckte sie bei potenziellen Käufern einen unzutreffenden Eindruck der technischen Gestaltung Fahrzeugs und seiner Zulassung. Die Beklagte haftet dem Kläger auch deshalb nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit zulassungsrechtlichen Vorschriften, weil die insoweit einzig verletzte Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 den Kläger als Einzelnen nicht schützt. Vielmehr dient sie der Durchsetzung umweltpolitischer Ziele. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. S t r e i t w e r t : bis 28.000 €. Der Anspruch aus § 849 BGB stellt eine nach § 39 Abs. 1 GKG zu berücksichtigende Hauptforderung dar, weil es sich nicht um eine Verzinsung der Hauptforderung in Höhe des im Übrigen begehrten Schadenersatzes, sondern um einen eigenständigen Ersatzanspruch handelt, der lediglich mittels Verzinsung pauschal berechnet wird. Anzusetzen ist der bis zur Anhängigmachung des Anspruchs sich ergebende Betrag. Für die Nebenforderungen gilt § 43 Abs. 1 GKG. E I