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Urteil

5 S 3/19

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2019:1219.5S3.19.00
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Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen 12 C 2/17 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.613,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen.

Darüber hinaus stellen die Beklagten den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro frei.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 60 % zu tragen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30 % und die Beklagten zu 70 % zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 19.12.2018 zum Aktenzeichen 12 C 2/17 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 1.613,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 zu zahlen. Darüber hinaus stellen die Beklagten den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 Euro frei. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 40 % und die Beklagten zu 60 % zu tragen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30 % und die Beklagten zu 70 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat aufgrund des Verkehrsunfalls gegen die Beklagten lediglich einen Anspruch in Höhe von 1.613,90 Euro aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG iVm. 115 VVG. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 1. Der Berufung der Beklagten verhilft nicht bereits das Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers zum Erfolg. Insoweit sind die Ausführungen des Amtsgerichts, aufgrund der Umstände, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls Fahrer des Fahrzeugs der Marke W, Modell U gewesen sei und anschließend auch persönlich das Gutachten zur Schadensermittlung in Auftrag gegeben habe, sei von seinem Besitz am W U auszugehen, weswegen die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB zu seinen Gunsten eingreife, zutreffend (vgl. insoweit insbesondere OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2018, Az.: 1 U 164/17, BeckRS 2018, 16046). Auf die nunmehr eingereichte Rechnung über den Kauf des W U kommt es daher nicht an. 2. Da der Verkehrsunfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG war und auch die Ausschlussgründe des § 7 Abs. 2, 3 StVG nicht eingreifen, sind die Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung führt vorliegend zu einer Quotelung im Verhältnis 75 : 25 zulasten des Beklagten zu 1). a) Dem Kläger fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last. Auf einen gegen den Spurwechsler wirkenden Anscheinsbeweis kommt es insoweit nicht an, da es gemäß den nachfolgend dargestellten Ausführungen an der hierfür erforderlichen Typizität des Unfallgeschehens fehlt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Unfall sich ereignete, während der Kläger mit dem von ihm geführten Fahrzeug (zumindest) noch schräg auf der Fahrbahn stand, da die Lücke zwischen dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) und dessen (ursprünglichem) Vordermann nicht ausreichend groß war, um ein vollständiges Einscheren zu ermöglichen. Bei dichtem Verkehr und Kolonnenbildung ist das Wechseln in aller Regel auf das Ausnutzen großer Lücken beschränkt, welche ausreichenden Abstand nach hinten und vorn ermöglichen (OLG Hamm, VersR 1992, 624). Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Denn er hat selbst vortragen lassen, dass er noch leicht schräg in der Lücke zwischen dem Beklagten zu 1) und dessen ursprünglichem Vordermann gestanden habe, da die Lücke für eine gerade Positionierung des Fahrzeugs nicht groß genug gewesen sei. Wenn die Lücke aber nicht einmal groß genug war, um das Fahrzeug parallel zum Fahrbahnverlauf zu positionieren, folgt hieraus auch, dass der Kläger gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug habe bereits seit etwa 5 – 10 Sekunden gestanden, oder auf die insoweit durch das Amtsgericht getroffene (vage) Feststellung, das Fahrzeug des Klägers habe zum Zeitpunkt der Kollision bereits „lange“ (Bl. 280 d. A.) gestanden, nicht an (vgl. insoweit auch KG, Beschluss vom 14.05.2007, Az.: 12 U 194/06, BeckRS 2008, 00327). Der Verstoß des Klägers hat zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch adäquat kausal zu dem Verkehrsunfall geführt. Insoweit folgt die Kammer der Aussage des Zeugen P, der Kläger habe – während die Lichtzeichenanlage „Rot“ gezeigt habe – mit seinem Fahrzeug noch schräg in der Lücke gestanden, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug mehrmals angefahren sei, den Kläger so bedrängt und den Abstand zu dessen Fahrzeug weiter verkleinert habe. Schließlich seien beide Fahrzeuge angefahren, als die Lichtzeichenanlage grünes Licht gezeigt habe. In dieser Situation sei der Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Diese Aussage des Zeugen P ist glaubhaft. Der Zeuge hat das Geschehen trotz erheblichen Zeitablaufs präzise und im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen E L geschildert. Auch erscheint das durch ihn geschilderte Geschehen, nach dem der Beklagte zu 1) den Kläger aufgrund dessen vorangegangenen Verkehrsverstoßes provozierte, bevor er – letztlich aus Unachtsamkeit beim Anfahren und nicht etwa vorsätzlich – auf dessen Fahrzeug auffuhr, lebensnah. Dass der Beklagte zu 1) dagegen – wie es der Zeuge E vermutete – absichtlich auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr und hierdurch zugleich eine nicht unerhebliche Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs in Kauf nahm, erscheint dagegen wenig plausibel. Vor diesem Hintergrund vermag die Aussage des Zeugen P durch die Aussage des Zeugen E ebenso wenig erschüttert zu werden wie durch die Aussage der Zeugin G. Diese Zeugin hat nämlich ausgesagt, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe gestanden, während sich das Fahrzeug des Klägers in Bewegung befunden habe, als die Fahrzeuge – schon während des Einfahrens in die Spur durch den Kläger – kollidiert seien. Dies ist nach den überzeugenden, weil gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen E L indes ausgeschlossen. Schließlich wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen P auch nicht erschüttert durch die Aussage der Zeugin T. Denn diese Zeugin hat (lediglich) ausgesagt, der Kläger sei in die Lücke eingefahren und daraufhin von dem Beklagten zu 1) bedrängt worden, der schließlich auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei, ohne dass die Zeugin T – anders als der Zeugen P – konkrete Angaben dazu machen konnte, wie genau es zum Auffahren durch den Beklagten zu 1) kam. Unter Zugrundelegung des durch den Zeugen P geschilderten Sachverhalts ist der Verkehrsunfall nicht nur dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte zu 1) den Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Kläger unzulässig weiter verkürzt und letztlich auf dessen Fahrzeug aufgefahren ist (zum Verstoß des Beklagten zu 1) sogleich), sondern auch dadurch, dass der Kläger den Sicherheitsabstand bereits von vornherein durch den unzulässigen Spurwechsel zu stark verkleinert hat. b) Dem Beklagten zu 1) fällt ein Verstoß gegen § 4 StVO zur Last, da er keinen ausreichend großen Sicherheitsabstand eingehalten bzw. den durch den unzulässigen Spurwechsel des Klägers ohnehin bereits zu kurzen Abstand noch – und dies bewusst, wenngleich das letztliche Auffahren versehentlich geschah – weiter verkleinert hat. Die entgegenstehende Behauptung des Beklagten zu 1), er sei nicht auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren, vielmehr sei dieser an seinem Fahrzeug „vorbeigeschrappt“, ist – wie das Amtsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat – durch die Ausführungen des Sachverständigen im verkehrsunfallanalytischen Gutachten widerlegt. c) Die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der Verschuldensbeiträge des Klägers und des Beklagten zu 1) ergibt, dass der Verkehrsunfall hauptsächlich durch den Beklagten zu 1) verursacht wurde, so dass eine Quotelung von 25 : 75 zu Lasten des Beklagten zu 1) angemessen erscheint. Dies folgt aus dem Umstand, dass zwar das letztlich die Kollision herbeiführende Auffahren des Beklagten zu 1) lediglich aus Unachtsamkeit erfolgte, die Verringerung des – ohnehin durch die verkehrswidrige Einfahrt des Klägers in die zu kleine Lücke schon unzureichenden – Sicherheitsabstands zur Überzeugung der Kammer aber bewusst erfolgte. Gleichwohl kann aber auch der Verursachungsbeitrag des Klägers aufgrund des Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 StVO nicht als so unerheblich angesehen werden, dass dessen Haftung gänzlich entfallen würde. Denn mit einem Spurwechsel sind erhebliche Gefahren im Straßenverkehr verbunden, weswegen an die insoweit zu beachtenden Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen zu stellen sind und ein Verstoß gegen diese Pflichten entsprechend schwer wiegt. Obgleich mithin der Beklagte zu 1) den Sicherheitsabstand zum Kläger unter Verstoß gegen § 4 StVO bewusst verringerte, entfällt der Verstoß des Klägers gegen die Beachtung seiner Sorgfaltspflichten beim Spurwechsel nicht in Gänze. Denn insoweit ist zu beachten, dass der Sicherheitsabstand gerade aufgrund des Spurwechsels schon in unzulässiger Weise verkleinert wurde, was den Verkehrsunfall adäquat kausal mitverursachte. 3. Bezüglich der ersatzfähigen Schadenshöhe hat die Berufung insoweit Erfolg, als der Kläger sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB den Verweis der Beklagten auf die durch sie benannte Referenzwerkstatt entgegenhalten lassen muss. Von den durch den Kläger erstinstanzlich geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 2.220,81 Euro sind zum einen – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – 322,64 Euro wegen ausweislich des zur Schadenshöhe eingeholten Gutachtens (Bl. 260 d. A.) nicht erforderlicher Reparaturarbeiten und weitere 102,00 Euro wegen nicht angefallener Verbringungskosten abzuziehen. Darüber hinaus sind von dem sich dann ergebenden Schaden in Höhe von 1.796,17 Euro (2.220,81 Euro – 322,64 Euro – 102,00 Euro) weitere 193,44 Euro abzuziehen. Der Betrag über 193,44 Euro errechnet sich wie folgt: Die Werkstatt in W2 soll entsprechend der Behauptung der Beklagten 295,44 EUR günstiger sein, wobei hiervon die in diesem Preisunterschied enthaltenen Verbringungskosten von 102,00 Euro, die das Amtsgericht richtigerweise bereits nicht zugesprochen hat, da der Kläger einen fiktiven Anspruch geltend macht und diese Kosten daher nicht angefallen sind, abgezogen werden müssen. Der Verweis der Beklagten auf die Referenzwerkstatt B erfolgte auch in zulässiger Weise. Ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt ist dann zulässig, wenn die Fachwerkstatt, auf die verwiesen wird, für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist, die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGH NJW 2019, 852 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier bei einer Entfernung von 30 km zwischen dem Wohnort des Klägers und der Werkstatt (noch) erfüllt, ohne dass es vorliegend entscheidend auf die Nutzung des seitens der Werkstatt angebotenen Hol- und Bringservices ankommt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang bereits, ob der Einwand des Klägers zur Unzumutbarkeit der Nutzung dieses Services aufgrund der ihm dadurch genommenen Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck von der Werkstatt zu verschaffen, durchgreift. Denn der Kläger hat keine vertieften Kenntnisse im Bereich der Kfz-Mechatronik dargelegt, die ihm eine Beurteilung des Betriebs ermöglichen würden. Dem Kläger kann es vor diesem Hintergrund allenfalls darauf ankommen, sich ein gewisses „Bauchgefühl“ davon zu verschaffen, ob ein Betrieb vertrauenserweckend wirkt oder nicht, ohne dass er irgendwelche Kriterien zur Hand hätte, die seinen Eindruck letztlich als zutreffend oder unzutreffend bestätigen würden. Sollte der Kläger hierauf indes tatsächlich Wert legen, erscheint eine Entfernung von rund 30 km mit einer Fahrtzeit von rund 30 Minuten noch nicht unzumutbar. Dass die durch die Beklagten behaupteten Preise der Referenzwerkstatt zutreffend sind, steht zur Überzeugung der Kammer nach Vernehmung der Zeugen C2 und X fest. Diese haben die Preise glaubhaft, weil übereinstimmend, bestätigt. Hinsichtlich der durch das Amtsgericht zugesprochenen Gutachterkosten (524,14 Euro) bestehen hingegen trotz erfolgter Abtretung keine Bedenken. Denn der Kläger hat auch vereinbart, für diese Kosten weiterhin zu haften, und hat sie – unbestritten – bezahlt. Zuzüglich der Pauschale von 25 Euro ergibt sich damit unter Berücksichtigung der durch die Kammer angenommenen Haftungsquote ein erstattungsfähiger Schaden des Klägers in Höhe von 1.796,17 Euro abzüglich 193,44 Euro zuzüglich 524,14 zuzüglich 25 Euro = 2.151,87 Euro x 0,75 = 1.613,90 Euro. 4. Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in tenorierter Höhe, die sich anhand eines Gegenstandswerts von 1.613,90 Euro berechnen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 2.345,31 Euro festgesetzt.