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Urteil

10 O 329/17

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2019:1220.10O329.17.00
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Tenor

hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.11.2019 durch den Richter am Landgericht C als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.11.2019 durch den Richter am Landgericht C als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Kläger machen Hinterbliebenenrente, Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang geltend. Am ###### verursachte der Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen der am 06.01.1938 geborene X verstarb. Er überquerte als Fußgänger bei Grünlicht die Kreuzung B-Strasse / Ausfahrt BAB 59. Der Beklagte zu 1) bog mit einem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug von dem B-Strasse auf die Auffahrt zur BAB 59 ab, wobei er Herrn X übersah und mit seinem Fahrzeug überfuhr. Herr X ist der Ehemann der am 08.04.1938 geborenen Klägerin. Der Beklagte zu 1) wurde am 25.05.2016 vom Amtsgericht Duisburg (Az.: 85 Ds - 119 Js 27/15 - 10/16) der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden, verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 70,00 Euro vorbehalten. Die Klägerin macht zunächst Unterhaltsansprüche geltend. Der Verstorbene war zum Unfallzeitpunkt Rentner und bezog eine eigene Rente von 1.187,99 Euro abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag, somit netto 1.066,23 Euro. Die Klägerin bezog seit dem 01.10.2014 eine eigene Rente in Höhe von netto 697,97 Euro (Anlage K 6) sowie aufgrund des Todes ihres Ehemannes von der E seit dem 01.12.2014 eine „große Witwenrente“ in Höhe von zuletzt 749,74 Euro (Bl. 60, 83 der Akte). Als materiellen Schaden machte die Klägerin insgesamt einen Schaden in Höhe von 5.707,63 Euro geltend. Dabei hat sie - insoweit unstreitig - Kosten für die Bestattung, die Traueranzeige, die für die Beerdigung erworbene Trauerkleidung, die Verköstigung der Beerdigungsgäste sowie die Portokosten im Zusammenhang mit der Beerdigung in Höhe von insgesamt 3.604,97 Euro aufgewandt (Bl. 12, 13, 14, 15, 17, 18 und 20 der Akte). Die Klägerin macht zudem die Kosten für von ihr benötigte Medikamente in Höhe von 20,00 Euro (Bl. 19 der Akte), für die Erteilung des Erbscheins durch das Amtsgericht Duisburg in Höhe von 90,00 Euro (Bl. 24 der Akte) und für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen durch die Gerichtskasse Düsseldorf in Höhe von 100,00 Euro (Bl. 16 der Akte) geltend. Zudem verlangt sie Erstattung der für 20 Jahre im Voraus geleisteten Kosten der Grabpflege in Höhe von 1.892,66 Euro (Bl. 22 der Akte). Die Klägerin wandte sich an einen Rechtsanwalt, für dessen außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.474,98 Euro (1,3-Geschäftsgebühr, nebst Postpauschale und Umsatzsteuer) ihre Rechtsschutzversicherung eintrat. Der Rechtsanwalt machte gegenüber der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 20.01.2015 die Beerdigungskosten, mit Schreiben vom 30.01.2015 die Grabpflegekosten und mit Schreiben vom 12.03.2015 die Kosten der Gerichtskasse Düsseldorf geltend. Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin am 22.01.2015 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur freien Verrechnung und mit Rückforderungsvorbehalt einen Betrag in Höhe von 2.500,11 Euro (Anlage B 2) und am 03.03.2015 einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro. Die Klägerin trägt vor, aufgrund des Wegfalls der Rente des unterhaltspflichtigen Ehemannes ergebe sich eine Rentendifferenz in Höhe von 316,40 Euro. Ihr entstünden nach dem Tod ihres Ehemannes unverändert monatliche Fixkosten für Miete, Nebenkosten, Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs, Rundfunkgebühren Telefongebühren und Stromkosten in Höhe von insgesamt 756,02 Euro (vgl. Bl. 4 f. der Akte), welche sie mit ihrer Rente nicht decken könne. Es bestünde zudem ein Haushaltsführungsschaden in gleicher Höhe. Die Witwenrente sei nicht anzurechnen, da den Beklagten als Schädiger der Erwerb der Witwenrente nicht gut zu bringen sei. Weiter seien die allgemeinen Lebenshaltungskosten der Klägerin gestiegen, da ihr Ehemann seine handwerklichen Fähigkeiten nicht mehr einsetzen könne. Die Klägerin selbst habe infolge der von ihr nunmehr allein erledigten schweren Arbeiten einen Bandscheibenvorfall erlitten. Der im Zeitpunkt des Todes 76-jährige Ehemann der Klägerin sei völlig gesund gewesen und wäre – entsprechend der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes – 87 Jahre alt geworden, so dass ein Unterhaltsanspruch bis zum 31.12.2025 bestünde. Die Klägerin begehrt zudem ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 Euro. Sie meint, hierauf könne sie die Zahlungen der Beklagten zu 2) in Höhe von 4.500,11 Euro verrechnen. Bei der Klägerin sei noch nicht abzusehen, wie sich der zukünftige Rentenanspruch der Klägerin errechne und ob sich durch den Wegfall des verstorbenen Unterhaltspflichtigen ihre tatsächlichen oder finanziellen Verhältnisse änderten. Die Klägerin hat am 05.10.2017 Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 01.12.2017 erweitert, wobei beide Schriftsätze am 14.12.2017 zugestellt wurden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine monatliche Geldrente in Höhe von 316,49 Euro, beginnend mit dem 01.12.2014, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres bis zum 31.12.2025 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren über den Antrag zu Ziffer 1) hinausgehenden Unterhaltsschaden aus dem Verkehrsunfall vom ###### in E2 zu ersetzen. 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das jedoch den Betrag von weiteren 5.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte, zu zahlen. 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.707,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus einem Betrag von 3.724,97 seit dem 05.02.2015, aus einem Betrag von 1.892,66 Euro seit dem 17.02.2015 sowie aus einem Betrag von 90,00 Euro seit dem 27.03.2015 zu zahlen. 5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Klägerin stünden nach außergerichtlicher Zahlung von 4.500,11 Euro keine weiteren Ansprüche zu. Insbesondere erhielte die Klägerin eine Witwenrente der E, die gerade den Unterhaltsschaden ausgleiche. Ein Feststellungsinteresse sei nicht dargelegt. Das Gericht hat am 19.10.2018 und 15.11.2019 verhandelt. Das Gericht hat die Strafakte des Amtsgerichts Duisburg (Az. 85 Ds - 119 Js 27/15 – 10/16) beigezogen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage ist weitgehend zulässig. 1. Das Landgericht Duisburg ist örtlich zuständig nach § 32 ZPO, hinsichtlich der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 VVG. Sachlich ist das Landgericht nach §§ 23, 71 GVG zuständig. 2. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, VersR 2001, 876; VersR 2001, 874, 875; VersR 2007, 708). Die Klägerin hat einen möglichen weiteren Schaden – über den mit dem Klageantrag zu 1) verfolgten Unterhalts- bzw. Haushaltsführungsschaden – nicht einmal in Grundzügen dargelegt. Deshalb reicht dem Gericht der Vortrag der Kläger nicht aus, um ein Feststellungsinteresse zu erkennen. B. Die Klage ist – soweit zulässig – unbegründet. I. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 316,49 Euro. Ein solcher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten kommt aus § 10 Abs. 2 StVG, § 844 Abs. 2 BGB, gegenüber der Beklagten zu 2) i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, in Betracht. Danach kann die Hinterbliebene Schadensersatz verlangen, wenn der Getötete zur Zeit der Verletzung zur Hinterbliebenen in einem Verhältnis stand, vermöge dessen der Getötete der Hinterbliebenen gegenüber unterhaltspflichtig war und der Hinterbliebenen infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen ist. Nach § 10 Abs. 2 StVG und §844 Abs. 2 BGB hat bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl. 2016, Rn. 319). Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Dabei hat nach § 10 Abs. 2 StVG, § 844 Abs. 2 BGB der Schädiger dem Geschädigten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Er muss daher gemäß § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl. BGH, VersR 1990, 907; VersR 2004, 75, 77; VersR 2004, 653; VersR 2006, 1081 Rn. 8; NJW 2012, 2887). a. Ehegatten untereinander sind grundsätzlich zu gegenseitigem Familienunterhalt verpflichtet, § 1360 BGB. b. Der Getötete bezog zuletzt eine Netto-Rente von 1.066,23 Euro. Besondere Umstände, die eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände des Getöteten erwarten würden, sind nicht ersichtlich vorgetragen oder ersichtlich. Konkrete Veränderungen an dem Rentenbezug standen nicht in Aussicht und waren nicht zu erwarten. Die Klägerin bezog zuletzt eine eigene Rente von 697,97 Euro. Auch bei ihr erwartet das Gericht keine großen Veränderungen an ihren Lebensumständen. c. Zur Berechnung des Barunterhaltsschadens sind nach der Ermittlung des für Unterhaltszwecke verfügbaren fiktiven Nettoeinkommens des Getöteten in einem zweiten Schritt die „fixen Kosten“ vorweg abzusetzen und - nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen - in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 01.10.1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39, 40). Unter „fixen Kosten“ sind jene Ausgaben zu verstehen, die weitgehend unabhängig vom Wegfall eines Familienmitgliedes als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte (BGH, VersR 1984, 79, 81; NJW 1988, 2365; NJW 2012, 2887; OLG Koblenz, NJW-RR 2008, 10). Hierzu zählen Kosten für Miete, Heizung, Telefon, Licht und Gas, Wasser, Zeitungen, den Kindergartenbesuch der Kinder, die Anschaffung und Erhaltung der Wohnungseinrichtung, für Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, das Halten eines Familienfahrzeugs usw., also unterhaltsrechtlich geschuldete Aufwendungen, die sich durch den Tod eines Ehepartners nicht oder nur unwesentlich und oft auch nicht prozentual nach dem Anteil des Getöteten am verfügbaren Familieneinkommen verändern (vgl. BGH NJW 1988, 2365, 2367; NJW 1998, 985, 986; NJW 2012, 2887). Die von der Klägerin behaupteten, monatlichen Fixkosten für Miete, Nebenkosten, Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs, Rundfunkgebühren Telefongebühren und Stromkosten in Höhe von insgesamt 756,02 Euro (vgl. Aufstellung Bl. 4 der Akte) werden zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt. Danach wären von dem Einkommen des Getöteten und der Klägerin in Höhe von 1.764,20 Euro (1.066,23 Euro sowie 697,80 Euro) die Fixkosten in Höhe von 756,02 Euro abzuziehen. Es verbleiben damit 1.008,18 Euro. d. Die Fixkosten sind nach quotenmäßiger Verteilung des verbleibenden Einkommens auf den Getöteten und seine unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen in voller Höhe den einzelnen Unterhaltsgeschädigten anteilig zuzurechnen (BGH, Urteil vom 01.10.1985, VI ZR 36/84; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.07.2018 - 4 U 16/17 -, Rn. 81, juris). Das gemeinsame, verbleibende Einkommen der Eheleute in Höhe von 1.008,18 Euro, ist hälftig auf die Eheleute zu verteilen und ergibt somit einen Betrag in Höhe von 504,09 Euro. Zuzüglich der zunächst herausgerechneten Fixkosten in Höhe von 756,02 Euro ergibt sich ein Rentenanspruch in Höhe von 1.260,11 Euro. e. In Höhe von 697,97 Euro deckt die eigene Rente der Klägerin diesen Anspruch. In Höhe von weiteren 794,74 Euro bezog die Klägerin unstreitig die so genannte große Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wurde ihr rückwirkend ab dem 01.12.2014 gewährt, also mit Monatsbeginn nach dem Tod des Getöteten. Die im Rahmen dieser Versorgung zu erbringenden Leistungen (§ 46 SGB VI) sind kongruent zum Barunterhaltsschaden gem. § 844 Abs. 2 BGB. Dies hat zur Folge, dass insoweit gem. § 116 SGB X ein Forderungsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger stattfindet und die Klägerin diesbezüglich nicht aktivlegitimiert ist (BGH, NJW-RR 2010, 839; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2018 - 16 U 3/18 - Juris). Denn die Klägerin hat nach § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI Anspruch auf große Witwenrente. Das führt dazu, dass die Ansprüche der Klägerin in der Höhe der Witwenrente gemäß § 116 SGB X auf den Rentenversicherungsträger, hier die E, übergehen. Der Schädiger wird dadurch nicht unbillig entlastet. Es handelt sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang, d. h. die Beklagten müssen gegenüber dem Rentenversicherungsträger leisten. Somit besteht kein Rentenanspruch der Klägerin gegen die Beklagten. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung eines Haushaltsführungsschadens. Denn der Anspruch einer Witwe gegen den Schädiger auf Ersatz für die zum Familienunterhalt geleistete Mitarbeit des getöteten Ehemannes im Haushalt ist mit der Witwenrente sachlich kongruent im Sinne des § 116 SGB X und geht deshalb ebenfalls auf den Rentenversicherungsträger über (OLG Saarbrücken, BeckRS 2013, 6282, beck-online m.w.N.). 3. Schmerzensgeld kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen. Mit dem zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht – das heißt vor der Einführung des § 844a BGB mit Wirkung zum 22.07.2017 – und der ständigen Rechtsprechung des BGH zu sogenannten Schockschäden (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 548/12, NJW 2015, 2246, beck-online) kann einen Schmerzensgeldanspruch für einen nur „mittelbar“ Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten nur eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung begründen. Die bei Verlust eines nahen Angehörigen allenthalben entstehenden Gefühle von Trauer, Schmerz und Niedergeschlagenheit reichen somit für die Annahme einer Gesundheitsverletzung nicht aus, sondern die Beeinträchtigung des Dritten muss Krankheitswert erreichen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin sind nicht vorgetragen. Einen entsprechenden Anspruch kann die Einnahme von nicht näher benannten Medikamenten im Wert von 20,00 Euro im Rahmen der Beerdigung nicht rechtfertigen. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass sich in Zukunft noch ein Gesundheitsschaden zeigt. 4. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr geltend gemachten Kosten der Beerdigung nach § 844 Abs. 1 BGB in Höhe von 5.707,63 Euro. a. Bei den geltend gemachten Schäden geht das Gericht zunächst von den unstreitigen Schadenspositionen aus, also den Kosten der Beerdigung, der Grabdekoration, der Bewirtung der Trauergäste, der Traueranzeige, der Danksagungen und des Portos (Bl. 12, 13, 14, 17 der Akte) in Höhe von insgesamt 3.445,03 Euro. Von den Beklagten zu erstatten sind auch die Kosten der von der Klägerin – unstreitig – für die Beerdigung angeschafften Trauerkleidung. Zu den Kosten der Beerdigung i. S. v. § 844 Abs. 1 BGB zählen grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Trauerkleidung für den nächsten Angehörigen, wobei jedoch ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 50 % vorzunehmen ist (Brandenburgisches OLG, BeckRS 2008, 41812; BGH, VersR 1973, 224; OLG Hamm, VersR 1982, 961). Somit sind von den klägerseits aufgewandten Kosten für Trauerkleidung in Höhe von 319,89 Euro ein Betrag von 159,95 Euro ersatzfähig. Die Klägerin hat mangels Darlegung von gesundheitlichen Auswirkungen keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Medikamente im zeitlichen Zusammenhang mit der Beerdigung. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu dem Fehlen eines Schmerzensgeldanspruchs (unter Ziff. I. 3.) verwiesen. Es besteht auch kein Anspruch gegen die Beklagten auf Übernahme der Kosten der Grabpflege für die nächsten 20 Jahre (Bl. 22 der Akte). Die Beerdigung findet mit der erstmaligen Herrichtung der Grabstätte seinen Abschluss (vgl. OLG Düsseldorf, r+s 1997, 159 f.; Brandenburgisches OLG 27.03.2008, Az.: 12 U 239/06). Von den Beklagten nicht zu tragen sind letztlich die Kosten der Testamentseröffnung und die Kosten des Erbscheins. Die Ansprüche von Hinterbliebenen eines Unfallopfers beruhen auf familiärer Beziehung und nicht auf einer Erbenstellung. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagten zum Nachweis der Aktivlegitimation einen Erbschein verlangt hätten (vgl. BGH, WM 2005, 1432; LG Duisburg, Urt. V. 05.09.2005, Az.: 2 O 143/03). b. Soweit die Klägerin demnach gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.445,03 Euro hat, muss sie sich allerdings den von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich gezahlten Betrag von insgesamt 4.500,11 Euro abziehen lassen. Soweit die Beklagte zu 2) diesen Betrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur freien Verrechnung gezahlt hat, ohne im Folgenden eine entsprechende Leistungsbestimmung vorzunehmen, dieser Betrag weder auf die vorstehend erhobenen, unbegründeten Forderungen verrechnet werden, noch gänzlich unbeachtet bleiben. Selbst wenn mangels Leistungsbestimmung keine Erfüllung gem. § 362 BGB eintritt, ist der Gläubiger dennoch gehalten, Teilzahlungen des Schuldners zu berücksichtigen, wobei sich dies nach den §§ 366, 367 BGB richtet. Insofern ist letztlich von einer Leistung nach § 366 BGB ohne Tilgungsbestimmung auszugehen, wobei die Tilgung dann im Verteilungsermessen des Gläubigers liegt (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 731; OLG Zweibrücken, BeckRS 2013, 05693, beck-online) 5. Mangels Hauptsacheanspruchs ist die Klage auch mit den weiteren Zinsforderungen und dem Antrag auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten nicht begründet. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird abschließend auf 26.500,21 Euro festgesetzt. C