Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an sie gemeinsam in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, insbesondere solcher mit dem Verwendungszweck „Büromiete“ oder „Miete“ auf ihr gemeinschaftliches Bankkonto bei der W., Kontonummer N01, Bankleitzahl N02, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf ihrem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an sie in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, auf ihr Bankkonto bei der O. AG, Kontonummer N03, Bankleitzahl N04, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf ihrem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an ihn in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, auf sein persönliches Bankkonto bei der O. AG, Kontonummer N05, Bankleitzahl N06, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf seinem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks. Im übrigen wird die Klage mit den Klageanträgen zu 7. a), 8. a) und 9. a) abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz auf der Grundlage eines Urteils des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Az. 1 O 355/15), eines Vollstreckungsbescheids des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Az. 7 Ba 108/1) und eines Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015 (Az. 7 Ba 85/15) in Anspruch. Die Klägerin hat gegen Frau T. V. aus H. vor dem Arbeitsgericht Duisburg unter dem 13. Januar 2016 einen Vollstreckungsbescheid über insgesamt 89.671,04 € nebst Zinsen und Kosten erwirkt (im einzelnen Seite 3 der Klageschrift, Bl. 46 d.A.). Die Klägerin hat ferner gegen Frau T. V. vor dem Arbeitsgericht Duisburg unter dem 18. November 2015 einen Vollstreckungsbescheid über insgesamt über 79.835,35 € nebst Zinsen und Kosten erwirkt (im einzelnen den 1 f. der Replik, Bl. 484 f. d.A.). Außerdem als die Klägerin gegenüber Herrn M. V. unter dem dortigen Aktenzeichen 1 O 355/15 ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 erwirkt, mit dem Herr M. V. zur Zahlung von 72.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2017 verurteilt worden ist und das nach Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung rechtskräftig ist (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 48 d.A.). Bei den Beklagten handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Eheleute T. und M. V. (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 49 d.A.). Mit zwei Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 30. November 2015 (in Abschrift als Anlagen K28 und K29, Bl. 192 ff. und 220 ff., bei der Akte) zeigte die Klägerin gegenüber beiden Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 AnfG ihre Anfechtungsabsicht wegen der in diesen Schreiben jeweils genannten Forderungen an. Die genannten Schreiben wurden den Beklagten jeweils am 1. Dezember 2015 zugestellt (Seite 35 der Klageschrift, Bl. 78 d.A.). Die Klägerin trägt vor: Der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015– Az. 7 Ba 85/15, in Kopie als Anlage K32, Bl. 529 ff., bei der Akte – sei bestandskräftig (Seite 1 der Replik, Bl. 484 d.A.). Der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 – Az. 7 Ba 108/15, in Kopie als Anlage K1, Bl. 86 ff., bei der Akte – sei bestandskräftig, weil gegen ihn kein Einspruch erhoben worden sei (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 46 d.A.). Sie könne gegenüber den Beklagten wegen der nachstehend im einzelnen genannten Vermögensübertragungen die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung und auch nach § 4 Abs. 1 AnfG wegen unentgeltlicher Vermögensübertragung geltendmachen (im einzelnen Seiten 36 ff. der Klageschrift, Bl. 79 ff. d.A., Seiten 4 ff. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 796 ff. d.A.). A. 1. Die in dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 titulierten Forderungen beliefen sich einschließlich Zinsen und Kosten insgesamt bisher 111.751,77 € (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 46 d.A.). Die auf Grundlage des Vollstreckungsbescheides des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 aufgelaufenen Kosten und Zinsen ergäben sich im einzelnen aus ihrer als Anlage K2 (Bl. 89 ff. d.A.) überreichten Forderungsaufstellung (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 47 d.A.). Sie habe auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheides des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 bisher 4.753,29 € vereinnahmen können (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 47 d.A.). Dementsprechend stünden noch, so die Klägerin in der Klageschrift, 106.998,48 € offen (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 47 d.A.). Nunmehr heißt es in der Replik vom 25. Mai 2018, aus diesem Titel stünden noch 106.734,81 € offen (Seite 3 der Replik, Bl. 486 d.A.). Soweit weitergehende Zahlungen durch Frau T. V. geltendgemacht werden sollten, müsse diese die entsprechenden Einwendungen im Wege der Vollstreckungsgegenklage erheben. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei lediglich entscheidend, daß sie – die Klägerin – zwei vollstreckbare Schuldtitel gegen Frau T. V. habe und daß die entsprechenden Forderungen fällig seien (Seite 4 der Replik, Bl. 487 d.A.). Die Schuldnerin T. V. sei inzwischen mittellos, so daß eine zeitnahe vollständige Befriedigung aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg nicht als möglich erscheine. Frau T. V. habe nämlich mit Schreiben vom 12. Juli 2017 (in Kopie als Anlage K3, Bl. 102, bei der Akte) für sich und ihren Ehemann mitgeteilt, nichts mehr zu haben, und auch die zuständige Gerichtsvollzieherin habe in zahlreichen Telefonaten mit ihren – der Klägerin – Prozeßbevollmächtigten mitgeteilt, daß die Mittel der Frau V. keinesfalls für die Befriedigung der Forderung ausreichten. Es sei deshalb lediglich eine monatliche Ratenzahlung von 500,- € angeboten worden, da höhere Zahlungen der Schuldnerin T. V. nicht möglich seien. Notgedrungen habe sie dieses Angebot angenommen. Auf dieser Grundlage komme eine zeitnahe Befriedigung ihrer Forderung nicht in Betracht (im einzelnen Seiten 4 f. der Klageschrift, Bl. 47 f. d.A.). Zuletzt seien sogar nur noch geringere Zahlungen erfolgt (im einzelnen Seite 5 der Replik, Bl. 488 d.A.). 2. Die in dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 titulierte Forderung, die sich am 24. November 2017 einschließlich Zinsen auf 73.844,- € zuzüglich im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzte Kosten in Höhe von 3.648,62 € belaufen habe, seien nicht erfolgreich vollstreckbar, weil der Schuldner M. V. mittellos sei. Dies habe Frau T. V. mit Schreiben vom 12. Juli 2017 dargelegt, und das Landgericht Duisburg habe gerade aufgrund der Mittellosigkeit des Herrn M. V. diesem auch für den Vorprozeß 1 O 355/15 ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt (im einzelnen Seiten 5 f. der Klageschrift, Bl. 48 f. d.A.). B. I. Die Eheleute T. und M. V. hätten den Beklagten über mehrere Jahre in anfechtbarer Art und Weise bargeldlose Zuwendungen gewährt, wobei die Zuwendungen jeweils vom Konto der Frau T. V. oder des Herrn M. V. erfolgt seien, und zwar teilweise auf das gemeinsame Konto der Beklagten, teilweise auf das Konto der Beklagten zu 1) und teilweise auf das Konto des Beklagten zu 2). Außerdem hätten die Eheleute T. und M. V. Forderungen Dritter gegen die Beklagten erfüllt und damit den Beklagten ebenfalls in anfechtbarer Weise etwas zugewandt (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 49 d.A.). Soweit Überweisungen von dem Konto des Herrn M. V. ausgeführt worden seien, sei nach dem Vorbringen des in dem Vorprozeß verklagten Herrn M. V. davon auszugehen, daß diese Überweisungen durch Frau T. V. geführt worden seien, die sich aufgrund einer entsprechenden Vollmacht allein und selbstständig um die Überweisungen von dem Konto des Herrn M. V. gekümmert habe und diese selbständig und mit Billigung des Herrn M. V. veranlaßt habe (Seite 10 der Klageschrift, Bl. 53 d.A.). II. 1. a) In der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1. April 2015 seien vom Bankkonto des Herrn M. V. bei der N.., Konto-Nr. N07, wie aus der Anlage K13 (Bl. 143 d.A.) ersichtlich Überweisungen in Höhe von 41,66 € ohne Rechtsgrund und in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, auf das persönliche Bankkonto der Beklagten zu 1) bei der O., Konto-Nr. N03, erfolgt (Seite 11 der Klageschrift, Bl. 54 d.A.). b) Außerdem seien in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 1. April 2015 wie im einzelnen aus der Anlage K14 (Bl. 144 d.A.) ersichtlich vom Bankkonto des Herrn M. V. bei der N.., Konto-Nr. N07, weitere Überweisungen in Höhe von insgesamt 2.276,07 € auf die Konten verschiedener Dritter zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) geflossen (Seite 11 der Klageschrift, Bl. 54 d.A.). c) Im einzelnen handele es sich bei den unter a) und b) genannten Zahlungen um folgende aus den Anlagen K13 (Bl. 143 d.A.) und K14 (Bl. 144 d.A.) ersichtliche Zahlungen: Lfd. Nr. Datum Betrag eingeklagt 1 10.07.2013 41,66 € 2 26.10.2009 30,35 € 3 01.04.2011 403,26 € 4 02.05.2011 144,66 € 5 09.05.2011 84,33 € 6 16.08.2011 156,66 € 7 30.09.2011 78,33 € 8 15.02.2011 37,61 € 9 16.02.2012 162,02 € 10 07.05.2012 396,65 € 11 11.06.2012 78,33 € 12 26.07.2012 78,33 € 13 07.09.2012 78,33 € 14 30.10.2012 78,33 € 15 27.12.2012 78,33 € 16 04.02.2013 156,66 € 17 22.02.2013 78,33 € 18 24.04.2013 242,84 € 19 17.06.2013 151,42 € 20 22.08.2013 156,66 € 21 06.03.2014 54,64 € Summe: 2.767,73 € 2.767,73 € 2. a) Außerdem seien in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1. April 2015 vom Bankkonto des Herrn M. V. bei der N.., Konto-Nr. N07, wie aus der Anlage K16a (Bl. 269 f. d.A.) ersichtlich Überweisungen in Höhe von insgesamt 5.121,64 € auf die Konten verschiedener Dritter zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Beklagten zu 2) geflossen (Seite 12 der Klageschrift, Bl. 55 d.A., Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. Januar 2018, Bl. 266 d.A.). Soweit ursprünglich mit der Klageschrift lediglich 5.121,46 € eingeklagt worden seien, handele es sich ersichtlich um einen Zahlendreher. Eine verdeckte Teilklage habe insoweit nicht vorgelegen (Seiten3 und 5 Schriftsatzes vom 15. Januar 2018, Bl. 266 und 268 d.A.). b) Im einzelnen handele es sich bei den unter a) genannten Zahlungen um folgende aus der Anlage K16a (Bl. 269 f. d.A.) ersichtliche Zahlungen: Lfd. Nr. Datum Betrag eingeklagt 1 07.12.2009 175,00 € 2 15.02.2011 325,86 € 3 16.03.2011 165,06 € 4 01.04.2011 163,64 € 5 02.05.2011 163,64 € 6 01.06.2011 163,64 € 7 01.07.2011 163,64 € 8 01.08.2011 163,64 € 9 02.09.2011 163,64 € 10 04.10.2011 163,64 € 11 16.11.2011 170,64 € 12 01.12.2011 163,64 € 13 13.01.2011 5,00 € 14 23.12.2011 196,50 € 15 26.03.2012 15,00 € 16 25.04.2012 35,00 € 17 02.01.2012 139,95 € 18 01.02.2012 139,95 € 19 01.03.2012 139,95 € 20 02.04.2012 139,95 € 21 02.05.2012 139,95 € 22 01.06.2012 139,95 € 23 02.07.2012 139,95 € 24 01.08.2012 119,63 € 25 03.09.2012 130,27 € 26 01.10.2012 130,27 € 27 16.11.2012 137,27 € 28 03.12.2012 130,27 € 29 12.11.2013 75,41 € 30 21.06.2013 461,30 € 31 01.02.2013 149,10 € 32 01.03.2013 149,10 € 33 02.04.2013 149,10 € 34 21.06.2013 25,00 € 35 08.04.2014 15,00 € 36 22.04.2014 73,09 € Summe: 5.121,64 € 5.121,64 € 3. a) In der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 1. April 2015 seien vom Bankkonto des Herrn M. V. bei der N.., Konto-Nr. N07, wie aus der Anlage K17 (Bl. 147 ff. d.A.) ersichtlich Überweisungen mit dem Verwendungszweck „Büromiete“ in Höhe von 33.383,25 € ohne Rechtsgrund und in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, auf das gemeinsame Bankkonto der Beklagten bei der W., vormals Z., Konto-Nr. N01, erfolgt (Seiten 12 f. der Klageschrift, Bl. 55 f. d.A.). Außerdem sei wie aus der Anlage K17 (Bl. 147 ff. d.A.) ersichtlich unter dem 31. März 2011 ein Betrag von 2.454,21 € auf das gemeinsame Konto der Beklagten mit dem Verwendungszweck Tilgung Belastungskonto N01 erfolgt (Seite 30 der Klageschrift, Bl. 73 d.A.). Sie gehe außerdem davon aus, daß in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008 vom Bankkonto des Herrn M. V. bei der N.., Konto-Nr. N08, weitere Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 37 Monate x 400,- € / Monat = 14.800,- € auf das gemeinschaftliche Konto der Beklagten überwiesen worden seien (Seite 13 der Klageschrift, Bl. 56 d.A.). Ein Rechtsgrund für die Zahlung von Büromiete an die Beklagten oder auch zur Tilgung des Belastungskontos Nr. N01, wie sie sich aus der Anlage K17 ergäben, habe angesichts der insoweit zwischen den Beklagten und den Eheleuten V. bestehenden Vereinbarungen (siehe dazu unten zu C.) nicht bestanden (so insbesondere Seiten 30 f. der Klageschrift, Bl. 73 f. d.A.). Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß das etwa 30 m² große Büro sich ebenfalls im Erdgeschoß des Hauses E.-straße befinde (Seite 13 der Replik, Bl. 496 d.A.) – das unstreitig. Demnach unterfielen diese Räumlichkeiten ebenfalls dem Wohnrecht (im einzelnen Seite 13 der Replik, Bl. 496 d.A.). Daß es sich um eine von den eigentlichen Wohnräumen abgetrennte gesonderte Einheit handele, und daß diese aus zwei Räumen bestehe, werde mit Nichtwissen bestritten (Seiten 14 f. der Replik, Bl. 497 d.A.). Die Existenz eines Mietvertrages über die Büroräumlichkeiten aus dem Jahr 1979 werde bestritten. Sie erscheine als unglaubhaft. Die angebliche Unterschrift der Frau Y. X. V. werde gefälscht sein (im einzelnen Seiten 13 f. der Replik, Bl. 496 f. d.A.). Gegen die Existenz eines solchen Mietverhältnisses spreche auch die unregelmäßige und der Höhe nach nicht nachvollziehbare Zahlungsweise der angeblichen Büromiete (im einzelnen Seiten 15 f. der Replik, Bl. 498 f. d.A.). Vorsorglich werde bestritten, daß 400,- € Miete in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2015 angemessen und ortsüblich gewesen seien (Seite 18 der Replik, Bl. 501 d.A.). b) Außerdem seien in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1. April 2015 wie im einzelnen aus der Anlage K18a (Bl. 271 f. d.A.) ersichtlich vom Bankkonto des Herrn M. V. bei der N.., Konto-Nr. N07, weitere Überweisungen in Höhe von insgesamt 8.390,40 € auf die Konten verschiedener Dritter zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Beklagten geflossen (Seite 13 der Klageschrift, Bl. 56 d.A., Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 15. Januar 2018, Bl. 266 f. d.A.). Soweit ursprünglich in der Klageschrift lediglich 7.563,47 € geltendgemacht worden seien, handele es sich ersichtlich um einen Rechenfehler, weil versehentlich bei der Aufsummierung die beiden Überweisungen von 413,46 € am 1. April 2011 und von 413,47 € am 13. September 2011 nicht berücksichtigt worden seien. Eine verdeckte Teilklage habe insoweit nicht vorgelegen (Seiten 3 und 5 des Schriftsatzes vom 15. Januar 2018, Bl. 266 und 268 d.A.). c) Im einzelnen handele es sich bei den unter a) und b) genannten Zahlungen um folgende aus den Anlagen K17 (Bl. 147 ff. d.A.) und K18a (Bl. 271 f. d.A.) ersichtliche und im übrigen für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2008 hochgerechnete Zahlungen: Lfd. Nr. Datum Betrag eingeklagt 1 30.01.2009 400,00 € 2 30.01.2009 600,00 € 3 23.02.2009 640,00 € 4 25.02.2009 175,22 € 5 25.02.2009 102,47 € 6 25.02.2009 819,76 € 7 27.02.2009 400,00 € 8 01.04.2009 400,00 € 9 29.05.2009 400,00 € 10 01.07.2009 400,00 € 11 21.07.2009 300,00 € 12 27.08.2009 800,00 € 13 01.09.2009 400,00 € 14 02.09.2009 500,00 € 15 30.09.2009 400,00 € 16 01.10.2009 400,00 € 17 27.10.2009 200,00 € 18 30.10.2009 400,00 € 19 04.01.2010 400,00 € 20 26.01.2010 500,00 € 21 01.02.2010 400,00 € 22 10.02.2010 350,00 € 23 08.03.2010 600,00 € 24 08.03.2010 102,40 € 25 01.02.2011 400,00 € 26 31.03.2011 2.454,21 € 27 01.04.2011 400,00 € 28 01.04.2011 400,00 € 29 02.05.2011 400,00 € 30 01.06.2011 400,00 € 31 01.07.2011 400,00 € 32 01.08.2011 400,00 € 33 16.08.2011 400,00 € 34 01.09.2011 400,00 € 35 04.10.2011 400,00 € 36 01.12.2011 400,00 € 37 02.01.2012 400,00 € 38 16.02.2012 400,00 € 39 01.03.2012 400,00 € 40 19.03.2012 700,00 € 41 02.04.2012 400,00 € 42 25.04.2012 400,00 € 43 02.05.2012 400,00 € 44 07.05.2012 400,00 € 45 01.06.2012 400,00 € 46 02.07.2012 400,00 € 47 23.07.2012 500,00 € 48 01.08.2012 400,00 € 49 03.09.2012 400,00 € 50 01.10.2012 400,00 € 51 17.10.2012 300,00 € 52 02.11.2012 400,00 € 53 02.01.2013 400,00 € 54 09.01.2013 800,00 € 55 01.02.2013 400,00 € 56 04.02.2013 1.639,19 € 57 01.03.2013 400,00 € 58 08.04.2013 200,00 € 59 03.06.2013 400,00 € 60 01.07.2013 400,00 € 61 17.07.2013 300,00 € 62 01.08.2013 400,00 € 63 16.08.2013 200,00 € 64 02.09.2013 400,00 € 65 02.10.2013 400,00 € 66 02.12.2013 400,00 € 67 03.02.2014 400,00 € 68 03.03.2014 400,00 € 69 01.04.2014 400,00 € 70 29.04.2014 500,00 € 71 29.12.2014 900,00 € 72 01.04.2015 400,00 € 73 Dezember 2005 bis Dezember 2008 14.800,00 € 74 20.01.2009 107,83 € 75 25.03.2009 105,33 € 76 26.05.2009 107,83 € 77 12.06.2009 603,33 € 78 20.07.2009 38,50 € 79 29.07.2009 82,64 € 80 01.09.2009 434,98 € 81 02.09.2009 336,28 € 82 30.09.2009 111,45 € 83 26.10.2009 30,35 € 84 16.11.2009 78,33 € 85 07.12.2009 175,00 € 86 11.12.2009 434,98 € 87 11.12.2009 163,42 € 88 10.02.2010 217,90 € 89 22.03.2010 394,77 € 90 02.05.2011 80,44 € 91 23.09.2011 107,65 € 92 16.12.2011 107,65 € 93 01.04.2011 413,46 € 94 13.09.2011 413,47 € 95 19.03.2012 107,83 € 96 11.06.2012 224,55 € 97 21.02.2012 414,02 € 98 07.05.2012 415,92 € 99 27.12.2012 427,92 € 100 19.03.2012 427,92 € 101 15.02.2013 113,95 € 102 31.01.2013 116,90 € 103 17.06.2013 84,37 € 104 06.02.2013 411,84 € 105 10.07.2013 423,85 € 106 08.04.2014 113,40 € 107 17.12.2014 428,21 € 108 22.04.2015 119,13 € 109 22.04.2015 15,00 € Summe: 56.573,65 € 56.573,65 € 4. a) In der Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 1. April 2015 seien vom Bankkonto der Frau T. V. bei der O., Konto-Nr. N09, Überweisungen in Höhe von 374,08 € auf das persönliche Bankkonto der Beklagten zu 1) bei der O., Kontonummer N03, erfolgt (Seiten 7 f. der Klageschrift, Bl. 50 f. d.A.). b) Außerdem seien im gleichen Zeitraum vom Bankkonto der Frau T. V. bei der O., Konto-Nr. N09, weitere Überweisungen in Höhe von insgesamt 373,89 € auf die Konten verschiedener Dritter zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) geflossen (Seiten 7 f. der Klageschrift, Bl. 50 f. d.A.). c) Im einzelnen handele es sich bei den unter a) und b) genannten Zahlungen um folgende aus der Anlage K7 (Bl. 136 d.A.) ersichtliche Zahlungen: Lfd. Nr. Datum Betrag eingeklagt 1 10.06.2013 168,86 € 2 04.07.2013 105,22 € 3 14.08.2014 100,00 € 4 05.08.2010 29,40 € 5 04.04.2013 195,49 € 6 22.08.2014 149,00 € Summe: 747,97 € 747,97 € 5. a) In der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 1. April 2015 seien vom Bankkonto der Frau T. V. bei der O., Konto-Nr. N09, wie aus der Anlage K8 (Bl. 137 d.A.) ersichtlich Überweisungen in Höhe von 6.847,21 € ohne Rechtsgrund und in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, auf das persönliche Bankkonto des Beklagten zu 2) bei der O., Kontonummer N10, erfolgt (Seite 8 der Klageschrift, Bl. 51 d.A.). b) Außerdem seien in der Zeit vom 1. September 2009 bis zum 1. April 2015 wie im einzelnen aus der Anlage K9 (Bl. 138 d.A.) ersichtlich vom Bankkonto der Frau T. V. bei der O., Konto-Nr. N09, weitere Überweisungen in Höhe von insgesamt 5.258,91 € auf die Konten verschiedener Dritter zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Beklagten zu 2) geflossen (Seiten 8 f. der Klageschrift, Bl. 51 f. d.A.). c) Im einzelnen handele es sich bei den unter a) und b) genannten Zahlungen um folgende aus den Anlagen K8 (Bl. 137 d.A.) und K9 (Bl. 138 d.A.) ersichtliche Zahlungen: Lfd. Nr. Datum Betrag eingeklagt 1 13.08.2009 200,00 € 2 01.03.2011 600,00 € 3 30.05.2011 600,00 € 4 03.11.2011 1.000,00 € 5 29.05.2013 650,00 € 6 24.10.2013 223,70 € 7 26.11.2013 500,00 € 8 28.11.2013 223,51 € 9 02.01.2014 350,00 € 10 11.04.2014 600,00 € 11 12.05.2014 700,00 € 12 12.06.2014 600,00 € 13 24.09.2014 600,00 € 14 15.01.2009 221,45 € 15 05.08.2013 38,50 € 16 24.10.2013 254,00 € 17 25.10.2013 402,28 € 18 19.11.2013 175,00 € 19 26.11.2013 254,00 € 20 26.11.2013 36,20 € 21 07.02.2014 75,79 € 22 07.02.2014 43,50 € 23 26.02.2014 218,60 € 24 27.02.2014 33,57 € 25 26.03.2014 74,57 € 26 08.09.2014 33,57 € 27 29.09.2014 70,66 € 28 29.09.2014 36,20 € 29 29.10.2014 200,44 € 30 21.11.2014 189,00 € 31 21.11.2014 36,20 € 32 24.11.2014 15,00 € 33 24.11.2014 10,00 € 34 27.11.2014 70,66 € 35 27.11.2014 36,20 € 36 03.12.2014 43,50 € 37 29.12.2014 175,00 € 38 14.01.2015 206,28 € 39 20.01.2015 102,14 € 40 29.01.2015 69,30 € 41 24.02.2015 74,23 € 42 16.03.2015 97,15 € 43 24.03.2015 193,34 € 44 25.03.2015 36,20 € 45 07.04.2015 15,00 € 46 08.04.2015 25,73 € 47 23.03.2015 1.457,53 € 48 20.04.2015 136,07 € 49 04.05.2015 102,05 € Summe: 12.106,12 € 12.106,12 € 6. a) In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 1. April 2015 seien vom Bankkonto der Frau T. V. bei der O., Konto-Nr. N09, wie aus den Anlagen K10 (Bl. 139 f. d.A.) und K11 (Bl. 141 d.A.) ersichtlich Überweisungen in Höhe von 46.020,27 € ohne Rechtsgrund und in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, auf das gemeinsame Bankkonto der Beklagten bei der W., vormals Z., Konto-Nr. N01, erfolgt (Seite 9 der Klageschrift, Bl. 52 d.A.). Sie gehe außerdem davon aus, daß in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2008 vom Bankkonto der Frau T. V. bei der O., Konto-Nr. N09, weitere Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 37 Monate x 511,29 € / Monat = 18.917,73 € auf das gemeinschaftliche Konto der Beklagten überwiesen worden seien (Seite 10 der Klageschrift, Bl. 53 d.A.). Ein Rechtsgrund für Mietzahlungen oder die Zahlung Büromiete an die Beklagten habe angesichts der insoweit zwischen den Beklagten und den Eheleuten V. bestehenden Vereinbarungen (siehe dazu unten zu C.) nicht bestanden (so insbesondere Seiten 30 f. der Klageschrift, Bl. 73 f. d.A.). Soweit die Beklagte 1) auf Seite 9 ihrer Klageerwiderung (Bl. 349 d.A.) vortrage, die Parteien seien sich trotz der geschlossenen notariellen Vereinbarungen einig gewesen, daß seitens der Eheleute V. eine Miete von monatlich 511,29 € an die Beklagten zu zahlen gewesen sei, der Mietvertrag sei nach der Umstellung auf Euro erneuert worden, sei dies unsubstantiiert und werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten (Seite 12 der Replik, Bl. 495 d.A.). b) Außerdem seien in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 1. April 2015 wie im einzelnen aus der Anlage K12 (Bl. 142 d.A.) ersichtlich vom Bankkonto der Frau T. V. bei der O., Konto-Nr. N09, weitere Überweisungen in Höhe von insgesamt 5.491,63 € auf die Konten verschiedener Dritter zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Beklagten geflossen (Seiten 9 f. der Klageschrift, Bl. 52 f. d.A.). c) Im einzelnen handele es sich bei den unter a) und b) genannten Zahlungen um folgende aus den Anlagen K10 (Bl. 139 f. d.A.), K11 (Bl. 141 d.A.) und K12 (Bl. 142 d.A.) ersichtliche und im übrigen für die Monate Dezember 2005 bis Dezember 2008 hochgerechnete Zahlungen: Lfd. Nr. Datum Betrag eingeklagt 1 02.01.2009 511,29 € 2 02.02.2009 511,29 € 3 02.03.2009 511,29 € 4 01.04.2009 511,29 € 5 04.05.2009 511,29 € 6 02.06.2009 511,29 € 7 01.07.2009 511,29 € 8 03.08.2009 511,29 € 9 01.09.2009 511,29 € 10 01.10.2009 511,29 € 11 02.11.2009 511,29 € 12 01.12.2009 511,29 € 13 04.01.2010 511,29 € 14 01.02.2010 511,29 € 15 01.03.2010 511,29 € 16 01.04.2010 511,29 € 17 01.05.2010 511,29 € 18 01.06.2010 511,29 € 19 01.07.2010 511,29 € 20 01.08.2010 511,29 € 21 01.09.2010 511,29 € 22 01.10.2010 511,29 € 23 01.11.2010 511,29 € 24 01.12.2010 511,29 € 25 03.01.2011 511,29 € 26 01.02.2011 511,29 € 27 01.03.2011 511,29 € 28 01.04.2011 511,29 € 29 02.05.2011 511,29 € 30 01.06.2011 511,29 € 31 01.07.2011 511,29 € 32 01.08.2011 511,29 € 33 01.09.2011 511,29 € 34 04.10.2011 511,29 € 35 01.11.2011 511,29 € 36 01.12.2011 511,29 € 37 02.01.2012 511,29 € 38 01.02.2012 511,29 € 39 01.03.2012 511,29 € 40 02.04.2012 511,29 € 41 02.05.2012 511,29 € 42 01.06.2012 511,29 € 43 02.07.2012 511,29 € 44 01.08.2012 511,29 € 45 03.09.2012 511,29 € 46 01.10.2012 511,29 € 47 01.11.2012 511,29 € 48 03.12.2012 511,29 € 49 02.01.2013 511,29 € 50 01.02.2013 511,29 € 51 01.03.2013 511,29 € 52 02.04.2013 511,29 € 53 02.05.2013 511,29 € 54 03.06.2013 511,29 € 55 01.07.2013 511,29 € 56 01.08.2013 511,29 € 57 02.09.2013 511,29 € 58 01.10.2013 511,29 € 59 02.12.2013 511,29 € 60 31.12.2013 511,29 € 61 03.02.2014 511,29 € 62 03.03.2014 511,29 € 63 01.04.2014 511,29 € 64 02.05.2014 511,29 € 65 02.06.2015 511,29 € 66 01.07.2014 511,29 € 67 01.08.2014 511,29 € 68 01.09.2014 511,29 € 69 01.10.2014 511,29 € 70 03.11.2014 511,29 € 71 01.12.2014 511,29 € 72 02.01.2015 511,29 € 73 02.02.2015 511,29 € 74 02.03.2015 511,29 € 75 02.04.2015 511,29 € 76 03.11.2011 1.200,00 € 77 11.04.2014 600,00 € 78 12.05.2014 1.000,00 € 79 13.06.2014 1.000,00 € 80 17.07.2014 473,52 € 81 04.08.2014 400,00 € 82 14.08.2014 200,00 € 83 27.11.2014 400,00 € 84 10.03.2015 2.000,00 € 85 16.03.2015 400,00 € 86 16.04.2009 987,49 87 18.05.2009 603,33 € 88 02.08.2011 419,02 € 89 01.11.2011 297,50 € 90 10.05.2013 230,30 € 91 26.07.2013 750,00 € 92 19.11.2013 118,40 € 93 19.11.2013 426,85 € 94 03.03.2014 415,63 € 95 16.05.2014 464,93 € 96 13.06.2014 238,26 € 97 10.03.2015 124,13 € 98 25.03.2015 415,79 € 99 Dezember 2005 bis Dezember 2008 18.917,73 € Summe: 70.429,63 € 70.429,63 € 7. Außerdem habe sie aus der Ermittlungsakte folgendes entnommen: Auf dem Konto des Herrn M. V. bei der N.., Konto-Nr. N07, sei am 18. Juli 2012 eine Überweisung der I. in Höhe von 20.336,- € eingegangen. Am 23. Juli 2012 sei sodann von diesem Konto – vermutlich von Frau T. V. – ein Betrag von 15.182,28 € von diesem Konto in bar abgehoben worden, und noch am selben Tag sei eine Einzahlung von 15.182,- € – vermutlich ebenfalls durch Frau T. V. – auf dem Sparbuch des Beklagten zu 2) vorgenommen worden (Seiten 23 f. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 815 f. d.A.). Diese Zahlung sei ohne jeglichen Rechtsgrund erfolgt mit der Wirkung, daß der Beklagte zu 2) zum Nachteil der Gläubiger bereichert worden sei. Es liege die Vermutung nahe, daß durch den Vorgang das Geld vor einer Kontenpfändung habe in Sicherheit gebracht werden sollen, was einen bestehenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz impliziere (Seite 24 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 816 d.A.). Gleiches gelte auch für folgende Barabhebungen, auf die sodann jeweils am selben Tag Einzahlungen auf dem Konto des Beklagten zu 2) erfolgt seien, wie folgt (Seite 24 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 816 d.A.): Lfd. Nr. Datum Auszahlung Einzahlung 1 21.06.2011 500,00 € 500,00 € 2 20.03.2012 2.500,00 € 2.600,00 € 3 05.02.2013 5.200,00 € 4.500,00 € 4 19.12.2014 1.300,00 € 500,00 € Summe: 8.100,00 € Aus dem vorstehend genannten Vorgängen habe deshalb der Beklagten zu 2) weitere 23.282,- € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu erstatten (Seite 25 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 817 d.A.) 8. Ferner habe sie durch Einsichtnahme in die Ermittlungsakte erfahren, das vermutlich Frau T. V. am 8. November 2017 mit Wertstellung vom selben Tag eine Zahlung von 400,- € mit dem Verwendungszweck Büromiete von dem Geschäftskonto des Herrn M. V. bei der N., Konto-Nr. N07, auf das gemeinschaftliche Konto der Beklagten geleistet habe. Da Büromiete nach § 10 des Vertrages vom 18. Dezember 1996 (in Kopie als Anlage K22, Bl. 157 ff., bei der Akte) nicht geschuldet gewesen sei, sei die Leistung unentgeltlich und daher aufgrund einer Anfechtung ihrerseits an sie zu erstatten (Seite 25 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 817 d.A.). Außerdem hätten die Beklagten wie in der Anlage K63 (Bl. 836 d.A.) im einzelnen tabellarisch dargestellt folgende weitere Zahlungen vom Konto des Herrn M. V. in Höhe von insgesamt 9.022,58 € erhalten (Seite 26 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 818 d.A.): Lfd. Nr. Datum Gegenstand Betrag 1 22.06.2015 Büromiete ant. 100,00 € 2 22.06.2015 Büromiete und 2 x Miete Wohnung 1.422,58 € 3 15.10.2015 Kontogebühr 100,00 € 4 16.11.2015 Büromiete 400,00 € 5 01.12.2015 Büromiete 400,00 € 6 01.12.2015 Büromiete 600,00 € 7 04.01.2016 Büromiete 400,00 € 8 01.06.2016 Büromiete 400,00 € 9 01.07.2016 Büromiete 400,00 € 10 01.08.2016 Büromiete 400,00 € 11 01.09.2016 Büromiete 400,00 € 12 04.10.2016 Büromiete 400,00 € 13 01.12.2016 Büromiete 400,00 € 14 02.01.2017 Büromiete 400,00 € 15 01.02.2017 Büromiete 400,00 € 16 01.03.2017 Büromiete 400,00 € 17 03.04.2017 Büromiete 400,00 € 18 02.05.2017 Büromiete 400,00 € 19 01.06.2017 Büromiete 400,00 € 20 03.07.2017 Büromiete 400,00 € 21 01.08.2017 Büromiete 400,00 € Summe: 9.022,58 € Aus den vorstehenden Vorgängen schuldeten die Beklagten Erstattung weiterer 9.422,58 € (Seite 26 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 818 d.A.). 9. Außerdem hätten die Beklagten in der Zeit vom 1. September 2015 bis zum 15. August 2017 von Frau T. V. insgesamt 26 Überweisungen mit einem Gesamtbetrag von 13.559,67 €, sieben in diesen und einnahmen Büromiete bezeichnet worden seien, wie folgt erhalten (Seite 26 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 818 d.A., unter Verweis auf die Anlage K62, Bl. 837 d.A.): Lfd. Nr. Datum Gegenstand Betrag 1 01.07.2015 Miete 511,29 € 2 03.08.2015 Miete 511,29 € 3 07.08.2015 Miete 200,00 € 4 26.08.2015 Miete 1.100,00 € 5 01.09.2015 Miete 511,29 € 6 21.09.2015 Büromiete 500,00 € 7 01.10.2015 Miete 511,29 € 8 02.11.2015 Miete 511,29 € 9 01.12.2015 Miete 511,29 € 10 04.01.2016 Miete 511,29 € 11 01.02.2016 Miete 511,29 € 12 02.03.2016 Miete 511,29 € 13 02.05.2016 Miete 511,29 € 14 01.06.2016 Miete 511,29 € 15 01.07.2016 Miete 511,29 € 16 01.08.2016 Miete 511,29 € 17 01.09.2016 Miete 511,29 € 18 04.10.2016 Miete 511,29 € 19 02.11.2016 Miete 511,29 € 20 01.12.2016 Miete 511,29 € 21 05.01.2017 Miete 511,29 € 22 01.02.2017 Miete 511,29 € 23 01.03.2017 Miete 511,29 € 24 02.05.2017 Miete 511,29 € 25 01.06.2017 Miete 511,29 € 26 01.08.2017 Miete 511,29 € Summe: 13.559,67 € C. I. Sie könne die in Rede stehenden Handlungen nach § 3 Abs. 1 AnfG wegen einer den Beklagten bekannten Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihrer Eltern anfechten. 1. Hintergrund für sämtliche vorstehenden Zuwendungen der Eheleute V. an die Beklagten sei die Absicht gewesen, einen Zugriff von Gläubigern der Eheleute auf deren Vermögen und insbesondere das seitens der Eheleute bewohnte Haus auf der E.-straße in H. zu vereiteln. Dies habe insbesondere hinsichtlich der Klägerin als Gläubigerin gegolten. Denn die Mutter der Beklagten, Frau T. V., habe über Jahre hinweg rechtswidrig und in strafbarer Weise Bankguthaben der Klägerin auf ihr eigenes Bankkonto und dasjenige ihres Ehemannes überwiesen (Seite 14 der Klageschrift, Bl. 57 d.A.). Die Klägerin schildert im einzelnen die diesbezüglichen Vorgänge, mit denen Frau T. V. die Überweisung von Bankguthaben der Klägerin auf ihr Konto und dasjenige des Herrn M. V. bewirkt habe. Insoweit wird auf Seiten 14 ff. der Klageschrift (Bl. 57 ff. d.A.) verwiesen. Aufgrund der ihrerseits jahrelang begangenen Straftaten hätten die Eheleute T. und M. V. stets davon ausgehen müssen, daß ihre Handlungen irgendwann entdeckt würden. Ihr Ziel sei es daher gewesen, die in strafbarer Weise erlangten Bankgutschriften vor ihrem – der Klägerin – Zugriff und möglicherweise auch demjenigen anderer Gläubiger zu schützen. Deshalb hätten sie formal mit Vertrag vom 18. Dezember 1996 (in Kopie als Anlage K22, Bl. 157 ff., bei der Akte) im Jahr 1997 die – wertausschöpfend belastet (so Seite 13 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1044 d.A.) – Immobilie E.-straße in H. auf die Beklagten übertragen. Das Ziel dieser Übertragung sei gewesen, die ihren Kindern zugewandte Immobilie und die diesen zugewandten regelmäßigen Bankgutschriften zur Bedienung des für die Finanzierung der Immobilie erforderlichen Darlehens zu sichern und ihr – der Klägerin – dieses Vermögen auf Dauer zu entziehen. Tatsächlich hätten die Eheleute V. über ihre – der Klägerin – Gelder ganz wesentlich die Darlehensverbindlichkeiten zur Finanzierung des den Beklagten im Jahr 1997 übertragenen, aber weiterhin aufgrund eines vorbehaltenen lebenslangen Nießbrauchs seitens der Eheleute V. bewohnten, Grundstücks E.-straße in H. finanziert. Durch ihre Vorgehensweise hätten sie dieses Geld endgültig der Klägerin entziehen wollen (im einzelnen Seiten 24 f. der Klageschrift, Bl. 67 f. d.A.). Späterhin hätten die Vertragsparteien die Nießbrauchsvereinbarung zugunsten der Eheleute V. mit Vertrag vom 3. März 1997 (in Kopie als Anlage K23, Bl. 169 ff., bei der Akte) dahin abgeändert, daß die Eheleute V. nur noch an den Räumen im Erdgeschoß des Hauses E.-straße ein lebenslängliches Wohnrecht hätten haben sollen. Eine Nutzungsentschädigung hierfür sei schuldrechtlich ausgeschlossen worden, während die Eheleute V. die privaten und öffentlichen Lasten und die Reparaturkosten hätten tragen sollen, soweit diese durch die Nutzung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten bedingt gewesen seien, nicht aber die Finanzierungskosten in Gestalt von Zins und Tilgung (Seite 26 der Klageschrift, Bl. 69 d.A.). Ziel der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagten sei die Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung durch die N.. gewesen (im einzelnen Seiten 24 ff. der Klageschrift, Bl. 67 ff. d.A.). Die Beklagten hätten die finanziellen Altlasten ihrer Eltern durch den Grundstückskauf- und -übertragungsvertrag vom 18. Dezember 1996 lediglich formal übernommen. Es liege nahe, daß die zahlreichen Zuwendungen der Eheleute V., denen ein unentgeltliches Wohnrecht im Erdgeschoß des Hauses eingeräumt gewesen sei, an die Beklagten ausschließlich den Zweck gehabt hätten, Zins und Tilgung aus dem Darlehen bei der U. zumindest teilweise und weitere Lasten des Grundstücks zu bedienen (im einzelnen Seite 27 der Klageschrift, Bl. 70 d.A.). Es sei nicht glaubhaft, daß die Beklagten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses und des Kaufvertrages erst 25 bzw. 24 Jahre alt gewesen seien, ab dem Jahr 1997 mit eigenen Mitteln die Darlehen finanziert hätten. Es bleibe nur die Schlußfolgerung auf den Willen der Vertragsparteien, daß die Eheleute V. ihren Kindern die Mittel für Zins und Tilgung der Finanzierung des allein seitens der Eltern genutzten Hauses hätten zur Verfügung stellen sollen und dies auch getan hätten (Seite 31 der Klageschrift, Bl. 74 d.A.). 2. Den Beklagten sei die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihrer Eltern bekannt gewesen. Es sei davon auszugehen, daß die Beklagten Kenntnis davon gehabt hätten, daß die Übertragung des Hauses und die jahrelangen erheblichen Vermögenszuwendungen, die sie von ihren Eltern immer wieder erhalten und auch benötigt hätten, allein den Zweck gehabt hätten, diese finanziellen Mittel dem Zugriff der Gläubiger der Eheleute V. zu entziehen (Seite 35 der Klageschrift, Bl. 78 d.A.). Zu ihren – der Klägerin – Gunsten gelte auch die Vermutung aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG, weil die Beklagten gewußt hätten, daß die Zahlungsunfähigkeit der Eheleute T. und M. V. gedroht habe und die Überweisungen an sie die Gläubiger benachteiligten. Hierfür bestehe ein starkes Beweisanzeichen, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kenne, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten (Seite 29 der Replik, Bl. 512 d.A., reihten 7 f. Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 799 f. d.A.). a) Die Eltern der Beklagten seien seit 1996 zahlungsunfähig gewesen. Deswegen habe die Mutter der Beklagten immer wieder Zahlungen von ihrem – der Klägerin – Konto an Gläubiger der Eheleute T. und M. V. veranlaßt (Seiten 11 f. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 803 f. d.A.). Die seitens der Kammer in der Verfügung vom 1. Februar 2019 angeführte Höhe des Kredits der Eltern der Beklagten per 21. März 1997, die sie mit Nichtwissen bestreite und in Bezug auf die sie auch den Vorwurf der Fälschung der Anlage 5 zum Schriftsatz vom 20. März 2018 (Bl. 425 f. d.A.) erhebe, lasse keinen Rückschluß auf die Beantwortung der Zahlungsunfähigkeit der Eheleute T. und M. V. zu, und ein Betrag von 221.156,74 DM sei immer noch mehr, als die Eheleute T. und M. V. zu Lebzeiten hätten bedienen, geschweige denn tilgen können, zumal aufgrund der Übertragung des Grundstücks E.-straße ihnen die Mieteinnahmen aus der Fremdvermietung nicht mehr zugestanden hätte (Seiten 9 f. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 801 f. d.A., Seiten 12 f. des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1043 f. d.A.). Hieran änderten auch die vorgelegten einkommensteuerlichen Unterlagen nichts. Denn daß dort ausgewiesene Einkommen sei zu gering, um die Verbindlichkeiten abzutragen (Seite 13 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1044 d.A.). Mit Nichtwissen werde übrigens bestritten, daß es sich bei den Zahlungen der Frau T. V. an das Finanzamt H. in Höhe von insgesamt 7.057,85 € um Steuernachzahlungen handele, und ebenso würden die hieraus gezogenen Schlüsse der Beklagten zu 1) mit Nichtwissen bestritten (Seite 13 des Schriftsatzes vom 23. Mai 2020, Bl. 1044 d.A.). Sofern die Beklagte zu 1) behaupte, durch den Verkauf des Hauses sei spätestens die drohende Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern gebannt gewesen, werde dies bestritten. Hierzu habe sie – die Klägerin – bereits ausführlich auf Seiten 8 bis 11 ihres Schriftsatzes vom 5. März 2019 vorgetragen, oder daß die Beklagten hierauf in erheblicher Weise erwidert hätten (Seite 11 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1042 d.A.). Das unsubstantiierte Vorbringen der Beklagten, die Eheleute T. und Johann V. hätten mit dem Kaufpreis einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten eines zweiten Hauses abtragen können, werde mit Nichtwissen bestritten (Seite 11 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1042 d.A.). Überdies habe die Zahlungsunfähigkeit der Eltern der Beklagten objektiv bereits daher gerührt, daß sie mindestens seit dem Jahr 2005 jährlich wachsenden sofort fälligen und zu verzinsenden Rückzahlungsansprüchen ihrerseits – seitens der Klägerin – aufgrund der seitens der Frau T. V. ausgeführten strafbaren Handlungen ausgesetzt gewesen seien. Die Eltern der Beklagten seien nicht in der Lage gewesen, jährlich fünfstellige Beträge zurückzuzahlen, was deren drohende Zahlungsunfähigkeit begründet habe (Seite 10 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 802 d.A.). b) Von einer Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern sei auszugehen. (1) Daß der Beklagte zu 2) erst Klageerhebungskenntnis von den Vollstreckungsmaßnahmen und Vollstreckungsbescheid gegen seine Eltern verlangt habe, werde mit Nichtwissen bestritten (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1033 d.A.). Der Beklagten zu 2) tragen nämlich selbst an anderer Stelle auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 23. April 2019 vor, er habe die stockenden Lohnzahlungen in unterschiedlicher Höhe durch seine Mutter hinterfragt, und diese habe ihm mitgeteilt, daß seit 2015 Pfändungen durch die Klägerin stattfänden und stattgefunden hätten, so daß nicht immer dasselbe Konto habe genutzt werden können (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1033 d.A.). (2) Angesichts der Situation im Jahr 1997, da sich das Grundstück bei einer erdrückenden Schuldenlast ihrer Eltern in der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung befunden habe, hätten die Beklagten gewußt, daß ihre Eltern zahlungsunfähig gewesen seien (Seiten 30 f. der Replik, Bl. 513 f. d.A., Seite 8 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 800 d.A.). (a) Die in dem in Kopie als Anlage K24 (Bl. 174 f.) bei der Akte befindlichen Protokoll niedergelegte Aussage der Beklagten zu 1) vom 30. März 2016 beweise, daß die Beklagten jedenfalls im Zeitpunkt der Übernahme des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks gewußt hätten, daß sie es mit dem Abschluß des Kaufvertrages nur übernommen hätten, um es den Gläubigern der Eltern zu entziehen (Seite 9 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 801 d.A.). (b) Es habe sich den Beklagten aufdrängen müssen, daß ihre Eltern, die zuvor nicht in der Lage gewesen seien, die Darlehen für das Grundstück zu bedienen, die seitens der Beklagten aufgenommenen Darlehen nicht aus eigenen Mitteln und jedenfalls nicht ohne Benachteiligung anderer Gläubiger hätten bedienen können (Seiten 29 f. der Replik, Bl. 512 f. d.A.). Angesichts dessen, daß die Beklagten gewußt hätten, daß die Eheleute V., ihre Eltern, nicht in der Lage gewesen seien, die Darlehensbelastung oder jedenfalls einen Großteil derselben zu tragen, habe sich ihnen auch die Frage stellen müssen, woher die Eltern die Mittel genommen hätten, die sie ihnen – den Beklagten – zugewandt hätten (Seite 34 der Klageschrift, Bl. 77 d.A.). Die Beklagten hätten den Hintergrund und Zweck der Übertragung des Grundstücks und der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten, die sie späterhin allein mithilfe der Zuwendungen ihrer Eltern bedient hätten, gekannt. Warum es in dieser Situation ihren Eltern hätte möglich gewesen sein sollen, die rechtlich gar nicht geschuldeten monatlichen Mietzahlungen auf das gemeinschaftliche Konto N01 der Beklagten bei der W. zu leisten, erschließe sich nicht. Denn aus der Situation der drohenden Zwangsversteigerung des Grundstücks sei unschwer zu erkennen gewesen, daß die Eheleute V. nicht in der Lage gewesen seien, Zins und Tilgung für das Grundstück aus ihren Einnahmen zu tragen (Seiten 27 f. und 32 f. der Klageschrift, Bl. 70 f. und 75 f. d.A.). Die finanzielle Situation der Eltern der Beklagten habe sich nicht ändern können, wenn sie nunmehr statt der Bedienung der Darlehen monatlich 911,29 € netto an Mietzahlungen an ihre Kinder geleistet hätten (Seite 9 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 801 d.A., vgl. Seite 11 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1042 d.A.). Wenn die Eltern der Beklagten nunmehr nicht mehr die Mietzahlungen aus der in der Immobilie E.-straße in H. gelegenen fremdvermietete Wohnung erhalten hätten, vielmehr, soweit ihr bekannt, in der Zeit vom 2. Januar 2009 des 3. August 2009 achtmal 248,- € und in der Zeit vom 30. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 dreimal 300,- € und am 15. September 2010 600,- € an die Beklagten geflossen seien, stelle sich die Frage, woher die Eltern nunmehr die zuvor ihrerseits nicht geschuldeten Mietzahlungen an die Beklagten hätten nehmen sollen, wenn sie gleichzeitig ihre anderen Gläubiger hätten befriedigen wollen. Aufgrund der nachteiligen Veränderung der finanziellen Situation ihrer Eltern in Bezug auf die Ausgaben in Gestalt von Mietzahlungen an die Beklagten und den gleichzeitigen Wegfall der Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung hätten die Beklagten darauf schließen müssen, daß die drohende Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern auch nach der Übertragung der Immobilie fortbestand (Seite 9 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 801 d.A., Seite 13 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1044 d.A.). Daß die Beklagten in diesem Zusammenhang einen neuen Kredit mit besseren Konditionen aufgenommen hätten, werde mit Nichtwissen bestritten (Seite 11 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1042 d.A.). Dieser Widerspruch lasse sich nur so auflösen, daß die Beklagten genau gewußt hätten, daß die rein formale Übertragung des Eigentums und die regelmäßigen Zuwendungen allein dem Zweck hätten dienen sollen, den Zugriff von Gläubigern auf das Vermögen der Eheleute V. zu verhindern (Seite 28 der Klageschrift, Bl. 71 d.A.). Entsprechendes gelte auch für die Zahlungen an Dritte zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Beklagten. Zu diesen Zahlungen hätten unter anderem Zahlungen für die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer und andere öffentliche Lasten des Grundstücks E.-straße gehört (Seite 34 der Klageschrift, Bl. 77 d.A.). Diese hätten die Eltern der Beklagten außerdem in voller Höhe gezahlt, obwohl sie lediglich zu anteiligen Zahlungen verpflichtet gewesen wären (Seiten 34 f. der Klageschrift, Bl. 77 f. d.A.). (c) Wenn die Beklagten selbst behaupteten, sie hätten die wertlose Immobilie auf der E-Straße überzahlt, sei überdies auch darin schon der Nachweis der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern zu sehen. Auf das Protokoll der Aussage der Beklagten zu 1) vom 30. März 2016 (Kopie als Anlage K24, Bl. 174 f., bei der Akte) sei zu verweisen (Seite 8 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 800 d.A., vgl. auch Seite 31 der Replik, Bl. 514 d.A.,). (3) Die Beklagten hätten angesichts des ihnen bekannten Inhalts des Änderungsvertrages vom 3. März 1997 gewußt, daß für die sogenannten Mietzahlungen kein Rechtsgrund bestanden habe, da die Räumlichkeiten dem kostenfreien Wohnrecht unterfallen seien. Gleiches gelte auch für die Zahlungen sogenannter Büromiete, wenn, was der Durchsuchungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2015 nahelege, der Büroraum im Erdgeschoß des Hauses auf der E.-straße gelegen habe und deshalb dem Wohnrecht unterfallen sei (Seiten 33 f. der Klageschrift, Bl. 76 f. d.A.). Sie mache sich das Vorbringen des Beklagten zu 2) auf Seite 3, vorletzter und drittletzter Absatz, seiner Klageerwiderung (Bl. 392 d.A.) und Seite 3, zweiter Absatz, des Schriftsatzes vom 20. März 2018 (Bl. 413 d.A.) zu eigen. Demnach sei dem Beklagten zu 2) bekannt gewesen, daß die Eheleute V. auch nach dem Verkauf an die Beklagten mietfrei auf der E.-straße hätten wohnen dürfen, und ferner sei ihm bekannt gewesen, daß der Änderungsantrag vom 3. März 1997 geschlossen worden sei, weil Forderungen in Höhe von 397.767,44 DM gegen seine Eltern bestanden hätten, wegen derer in den Nießbrauch hätte gepfändet werden können. Wenn der Beklagte zu 2) dies gewußt habe, dann sei es erst Recht seiner älteren Schwester, der Beklagten zu 1), bekannt gewesen (Seiten 9 f. und 23 f. der Replik, Bl. 492 f. und 506 f. d.A.). Es sei insbesondere davon auszugehen, daß die Beklagten entgegen der in der Verfügung vom 1. Februar 2019 zum Ausdruck gekommenen Einschätzung der Kammer schon seit der ersten vermeintlichen Zahlung von „Miete“ für die Wohnung bzw. für das Büro Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ihrer Eltern gehabt hätten. In den beiden Mietverträgen aus dem Jahr 1979 und 1990, welche die Beklagte zu 1) vorlege, seien bereits fünfstellige Postleitzahlen vorhanden, die es jedoch seinerzeit noch nicht gegeben habe, weil sie erst 1993 eingeführt worden seien (Seiten 5 f. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 797 f. d.A.). Auch seien die entsprechenden Mietvertragsformulare auch nach Auskunft des Q. erst im Jahr 1995 in den Handel gekommen, wobei Reste dieser Vertragsversion möglicherweise von Einzelhändlern immer noch angeboten würden (Seite 6 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 798 d.A.). Demnach handele es sich bei den vorgelegten Verträgen, die angeblich die Beklagte zu 1) von der Erbengemeinschaft übernommen haben wolle, um offensichtlich rückdatierte nachträglich erstellte Scheinverträge und Urkundenfälschungen (Seite 6 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 798 d.A.). Sie gehe davon aus, daß die Beklagte zu 1) allein oder im kollusiven Zusammenwirken mit ihrer Mutter T. V. die beiden Mietverträge erst im Vorfeld der Klageerwiderung der Beklagten zu 1) vom 13. Februar 2018 erstellt und dabei die Unterschriften des dementen Herrn M. V. sowie dessen Mutter, die zu diesem Zeitpunkt ihren – der Klägerin – Informationen nach bereits verstorben gewesen sei, gefälscht habe (Seite 6 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 798 d.A.). Es falle übrigens auch auf, daß die Beklagte zu 1) auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 13. Februar 2018 vortragen lasse, sie und der Beklagte zu 2) hätten den Mietvertrag der Eheleute T. und M. V. mit der Erbengemeinschaft „übernommen“, während der Beklagte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 20. März 2018 auf Seite 3 vortragen lasse, der Mietvertrag sei im Jahr 1997 „erstellt“ worden (Seite 7 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 799 d.A.). In Wahrheit hätten keine Verträge übernommen werden können, weil solche Mietverträge überhaupt nicht existiert hätten (Seite 7 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 799 d.A.). Durch die Vorlage der Fälschungen und den dadurch begangenen versuchten Prozeßbetrug und die Urkundenfälschung offenbare die Beklagte zu 1), daß sie von Beginn der Übernahme der Immobilie an nicht nur von der unbestrittenen desolaten finanziellen Lage ihrer Eltern gewußt habe, sondern in dem Bewußtsein dessen monatlich über Jahre Zahlungen vereinnahmt habe, für die es wissentlich weder Rechtsgrund noch Anlaß gegeben habe. Andernfalls wäre die Urkundenfälschung zur Vertuschung der rechtsgrundlosen Zahlungen nicht erforderlich (Seite 7 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 799 d.A.). Die Fälschung beider Mietverträge und deren nachträgliche Anfertigung bewiesen, daß sämtliche Mietzahlungen der Eltern an die Beklagten für diese ersichtlich auf eine nicht existente Schuld erfolgt seien, und dies sei nur so zu erklären, daß die Eltern der Beklagten im kollusiven Zusammenwirken mit diesen gegenüber Dritten, nämlich den Gläubigern der Eheleute T. und M. V., die Existenz von Mietverträgen vorgespiegelt hätten, auf die die Zahlungen an die Beklagten erfolgt seien, insbesondere um den Beklagten pfändungssicher die erforderlichen Mittel zur Bedienung der Darlehen zukommen zu lassen und auf der anderen Seite den pfändbaren Betrag bei dem Ehepaar T. und M. V. durch die angeblichen Zahlungen zu verringern (Seite 7 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 799 d.A.). Es sei fernliegend, daß Frau T. V., die sich die ganze Konstruktion zur Rettung der Immobilie nicht [Anmerkung der Kammer: Das Wort „nicht“ ist an dieser Stelle offenbar versehentlich im Klagevorbringen enthalten] ausgedacht habe, nicht mit ihren Kindern, den Beklagten, besprochen hätte, daß diese Scheinzahlungen auf angebliche Mietverhältnisse die Finanzierung der übernommenen Darlehensverbindlichkeiten durch ihre Eltern ermöglichten und dadurch gleichzeitig eine steuerliche Optimierung herbeigeführt werde (Seite 7 des Schriftsatzes vom 22. Mai in 2020, Bl. 1038 d.A.). Die Benennung der Zahlungen der Eltern an die Beklagten als „Miete“ oder „Büromiete“ seien nicht nur Rechtshandlungen einer inkongruenten Deckung gewesen, sondern seien erfolgt, um Zahlungen zu verschleiern, die bewußt mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung unter dem Deckmantel von zwei „Mietverhältnissen“ angewiesen worden seien. Die Beklagten hätten gewußt, daß diese nicht geschuldet gewesen seien (Seite 12 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 804 d.A.). Die Klägerin trägt zu dem Gesichtspunkt der ihrerseits gesehenen Mietvertragsfälschungen und der ihrerseits gesehenen Umstellung des Vorbringens der Beklagten zu 1) und den ihrer Ansicht nach daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen im einzelnen weiter vor auf Seiten 3 ff. Schriftsatzes vom 22. Mai 2020 (Bl. 1034 ff. d.A.), wobei sie (aaO. Seite 6) den Abschluß von mündlichen Mietverträgen bestreitet und (aaO. Seite 8) mitteilt, daß sie den Vorwurf der Urkundenfälschung gegenüber der Beklagten zu 1), weil nicht nachweisbar, nicht aufrecht erhält. Hierauf wird verwiesen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß für Versicherungen, Zinsen und Tilgungsleistungen in dem Jahr 2012 bis 2015 monatlich 1.059,19 € für monatlich schwankende Grundbesitzabgabe jährlich über 1.600,- € angefallen seien, und überdies seien Zins und Tilgung Seite die seinerzeitigen Parteien allein maßgeblichen Änderungsvereinbarung vom 3. März 1997 (Kopie als Anlage K23, Bl. 169 ff., bei der Akte) seitens der Eltern der Beklagten nicht geschuldet, sondern von den Beklagten zu tragen gewesen, so das entsprechende Zahlungen der Eheleute T. und Johann V. auch nicht auf eine entsprechende Schuld geleistet worden sein könnten (Seiten 9 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1040 d.A.). Das Vorbringen des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 6. März 2019, seine Einnahmen aus dem Mietverhältnis seien versteuert worden, unterstreiche überdies ihren Eindruck, daß die angefochtenen Zahlungen vorgeblich auf angebliche Mietverhältnisse geleistet worden seien, obwohl hier überhaupt kein Rechtsgrund vorgelegen habe (Seite 10 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1041 d.A.). Auch sei die angebliche Versteuerung von Zahlungen mit einem zur Gläubigerbenachteiligung nur vorgetäuschten Rechtsgrund für die Anfechtung unerheblich (Seite 10 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1041 d.A.). (4) Ferner sei darauf hinzuweisen, daß jedenfalls der dort beschäftigte Beklagte zu 2), höchstwahrscheinlich auch die Beklagte zu 1), auch die schlechte Einkommenslage des handwerklichen Sanitärbetriebs des Herrn M. V. gekannt hätten (Seite 33 der Klageschrift, Bl. 76 d.A.). Der Beklagte zu 2) habe nicht nur jahrelang Gehaltszahlungen als Angestellter des Sanitärbetriebes seines Vaters erhalten – wobei die Lohnzahlungen durch seinen Vater wie aus der die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 12. Mai 2015 betreffenden Anlage K59 (Bl. 827 d.A.) ersichtlich unregelmäßig in wechselnder Höhe unterhalb oder oberhalb der vereinbarten Höhe und teilweise erheblich verspätet oder gar nicht erfolgt und teilweise auch als Akonto-Lohn bezeichnet worden seien –, und auch die Büromiete sei auf dem gemeinschaftlichen Konto der Beklagten nur mit stark schwankenden Zahlungen eingegangen. Daraus hätten die Beklagten folgern können, daß der väterliche Sanitärbetrieb nicht mehr genügend Geld abgeworfen habe, um die Arbeit des eigenen Sohnes zu vergüten und beiden Beklagten die Büromiete pünktlich zu überweisen. Der Beklagte zu 2) habe Einblick in den elterlichen Betrieb gehabt, in dem er mitgearbeitet habe, und beiden Beklagten sei daher auch die drohende Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern bekannt gewesen, zumal die „Büromiete“ sporadisch, in verschiedener Höhe oder auch mal gar nicht gezahlt worden sei, weil die Eheleute T. und M. V. nicht in der Lage gewesen seien, diese Zahlungspflichten – von unwesentlichen Ausnahmen abgesehen – fristgerecht zu erfüllen (Seiten 11, 12 f. und 13 f. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 803, 803 f. und 805 f. d.A.). Sie gehe davon aus, daß sich die Beklagten als Geschwister über die finanzielle Situation ihrer Eltern ausgetauscht werden und der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) von den stockenden und teilweise ausbleibenden Lohnzahlungen und seinen Eindrücken aus dem väterlichen Sanitätsbetrieb berichtet habe (Seite 14 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1045 d.A.). Lohnzahlungen, die der Beklagte 2) von dem Konto seiner Mutter erhalten habe, hätten rechtsgrundlose unentgeltliche Leistungen dargestellt, da er bei ihr nicht beschäftigt gewesen sei und gegen sie keinen Lohnanspruch gehabt habe (Seite 14 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 806 d.A.). Diese Zahlungen hätten auch zwingend aufgezeigt, daß der Vater nicht in der Lage gewesen sei, die geringe Vergütung des Beklagten zu 2) aus seinem eigenen Sanitärbetrieb zu bezahlen, andernfalls Frau V. aufgrund ihrer Kontovollmacht das Gehalt von dem Geschäftskonto des Herrn M. V. hätte überweisen können (Seite 14 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 806 d.A.). Da die Lohnzahlungen auch zumindest teilweise ohne Abführung der Lohnsteuer und Sozialabgaben und ohne ordnungsgemäße Lohnabrechnung erfolgt seien, habe dem Beklagten zu 2) jederzeit bewußt gewesen sein müssen, daß sein Vater als Arbeitgeber Ansprüchen des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger ausgesetzt gewesen sei. Er habe aus eigener Anschauung Kenntnis von der desaströsen Lage des Betriebs seines Vaters gehabt, weil er die mangelnde Auftragslage und damit zwingend auch die geringen Einkünfte seines Vaters aus dem Sanitärbetrieb gekannt habe. Der Beklagte habe aufgrund der Indiztatsachen den zwingenden Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit ziehen und sich dieser Einsicht auch nicht verschließen können (Seiten 14 f. Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 806 f. d.A.). Wenn der Beklagte zu 2) vortrage, er habe seine Mutter gefragt, warum seine Lohnzahlungen von verschiedenen Konten, so unregelmäßig und in zu geringer Höhe erfolgt seien, daraufhin habe diese geantwortet, das liege an Zwangsvollstreckungsmerkmalen der Klägerin seit 2015, sei darauf hinzuweisen, daß bereits im Jahr 2012 die Zahlungen falsch, zu geringer Höhe und von verschiedenen Gründen erfolgt seien. Daß und wann der Beklagte zu 2) sich um seine kranke Ehefrau gekümmert haben wolle, werde mit Nichtwissen bestritten (Seite 11 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1042 d.A.). Wenn die Beklagte zu 1), die die schwankenden Zahlungseingänge auf die Büromiete einräume, meine, sie könne sich darauf berufen, daß Büromiete gar nicht geschuldet gewesen sei, sei dies abseitig. Denn es habe sich ja gerade um rechtsgrundlos geleistete Zahlungen gehandelt, die zu ihrer – der Klägerin – Benachteiligung geführt hätten, da sie von Frau T. V. in Höhe der geleisteten Zahlungen nicht zurückgefordert werden könnten (Seiten 11 f. des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1042 f. d.A.). (5) Daß der Beklagte zu 2) schon vor der Klageerhebung Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht seiner Eltern, insbesondere seiner Mutter, gehabt habe, ergebe sich auch daraus, daß er einräume, daß seine Mutter von der L. 15.182,28 € abgehoben und am 23. Juli 2012 sodann 15.182,- € auf sein – des Beklagten 2) – Sparbuch eingezahlt habe. Diese Einzahlung sei offensichtlich rechtsgrundlos gewesen und in der Absicht geschehen, den Betrag den Gläubigern der Eheleute T. und Johann V. zu entziehen. Das Vorbringen des Beklagten zu 2) zu Herkunft und Zweck seines Sparbuchs lägen neben der Sache (Seite 3 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1034 d.A.). (6) Die Beklagten hätten auch nicht vorgetragen, daß die drohende Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern nachträglich weggefallen wäre – was ohnehin nicht der Fall gewesen sei –, was sie jedoch ebenso wie den Wegfall ihrer Kenntnis zu beweisen hätten (Seite 10 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 802 d.A.). (7) Was die Zahlungen auf das gemeinschaftliche Konto der Beklagten angehe, sei überdies die Kenntnis der Frau T. V. von den wahren Umständen und Absichten den Beklagten nach § 166 BGB zuzurechnen, weil diese Frau T. V. die vollkommen selbständige Verwaltung des infragestehenden Kontos überlassen hätten (Seite 41 der Klageschrift, Bl. 84 d.A.). Den Beklagten sei die Kenntnis der Frau T. V. von den strafbaren Untreuehandlungen jedenfalls seit Anfang des Jahres 2005 sowie von den anderen Gläubigern ihrer Person und ihres Mannes entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. Denn sie habe als deren Bevollmächtigte aufgrund ihrer Vollmacht für die Konten der beiden Beklagten handelt, insbesondere für das gemeinschaftliche Konto der Beklagten für das streitgegenständliche Objekt E.-straße, auf das die Mietzahlungen geflossen seien und von dem die Darlehensraten abgebucht worden seien. Für das gemeinschaftliche Konto und für das Konto des Beschuldigten zu 2), für den sie ebenfalls regelmäßig Überweisungen vorgenommen habe, habe sie eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis gehabt (Seite 13 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 805 d.A.). II. Jedenfalls aber seien die Zuwendungen ohne Rechtsgrund erfolgt (Seite 35 der Klageschrift, Bl. 78 d.A.). III. Entsprechend dem Hinweis der Kammer vom 1. Februar 2019 seien die Mietzinszahlungen von monatlich 511,29 € in der Tat auch als unentgeltliche Leistungen gemäß § 4 AnfG anfechtbar. Denn nach § 10 des notariellen Grundstückskaufvertrag vom 18. Dezember 1996 (in Kopie als Anlage K22, Bl. 157 ff., bei der Akte) hätten die Eheleute T. und M. V. aufgrund eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts die gesamte Immobilie kostenlos nutzen dürfen, ohne hierfür Miete zahlen zu müssen, und dies gelte im übrigen nach der – von der erkennenden Kammer für unwirksam gehaltenen – notarielle Änderungsvereinbarung vom 3. März 1997 (in Kopie als Anlage K23, Bl. 169 ff., bei der Akte) für die seitens der Eheleute T. und M. V. genutzten Räumlichkeiten im Erdgeschoß, für die die Mietzahlungen an die Beklagten in den streitgegenständlichen Jahren erfolgt seien (Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 796 f. d.A.). Gleiches gelte auch für die als „Büromiete“ bzw. „Ausgleich Zahlungsrückstand“ deklarierten Zahlungen des Vaters der Beklagten, Herrn M. V., von monatlich durchschnittlich 400,- € (Seite 5 des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 797 d.A.). IV. 1. Soweit der Beklagte zu 2) vortrage, die Zahlungen an den Energieversorger (J.) resultierten aus einer Zeit, als er noch mit seinen Eltern gemeinsam in einer Wohnung gewohnt habe, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Ihrer Kenntnis nach habe der Beklagte eine eigene Wohnung bewohnt. Dies ändere auch nichts daran, daß die Zahlungen anfechtbar seien und in Gläubigerbenachteiligungsabsicht geschehen seien. Schon nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2) seien die Zahlungen jedenfalls auch für ihn geleistet und er von einer Verbindlichkeit befreit worden, ohne einen Anspruch auf die Freistellung durch seine Mutter zu haben (Seite 1 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1032 d.A.). 2. Das Vorbringen des Beklagten zu 2), die Zahlung der Rechnungen an die G. durch seine Mutter seien erfolgt, weil es sich um ein Mobiltelefon gehandelt habe, dessen Nummer auch an Kunden weitergegeben worden sei, sei unsubstantiiert und werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls werde ein grundsätzlich privat angeschafftes und genutztes Mobiltelefon nicht durch die Weitergabe der Nummer einem Kunden zu einem „Diensthandy“. Ihre Zahlungsverpflichtungen bestünden zudem unabhängig von diesem bestrittenen Vorbringen, weil jedenfalls die Mutter des Beklagten zu 2) auch nicht die Rechnungen für sein „Diensthandy“ von ihrem Konto habe begleichen können. Sie habe nämlich mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten zu 2) mit seinem Vater nichts zu tun. Der Beklagten zu 2) habe auch gewußt, daß er keinen Anspruch auf diese unentgeltlichen Leistungen seitens seiner Mutter gehabt habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1033 d.A.). 3. Das Vorbringen des Beklagten zu 2), er habe das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K01 während seines Arbeitsverhältnisses genutzt, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch hier gelte, daß ein Privatfahrzeug durch Fahrten während der Arbeit nicht zu einem „Dienstwagen“ werde. Als solcher sei das Fahrzeug sicherlich auch nicht versteuert worden. Überdies sei eine Verpflichtung der Mutter des Beklagten zu 2), die Versicherung zu bezahlen, aus den vorstehend dargelegten Gründen noch abseitiger, weil sie nicht Arbeitgeber des Beklagten zu 2) gewesen sei. Die Zahlungen der Versicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K02 stelle der Beklagte zu 2) damit unstreitig als unentgeltliche anfechtbare Zuwendung (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1033 d.A.). 4. Das unsubstantiierte Vorbringen der Beklagten zu 1), bei den Positionen „Stadt H.“ in den Überweisungen habe es sich um Zahlungen für das Grundstück auf der E.-straße gehandelt, zu der ihre Eltern verpflichtet gewesen seien, werde mit Nichtwissen bestritten (Seite 14 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1045 d.A.). D. Der Zeitraum für die Anfechtbarkeit der Handlungen der Frau T. V. und des Herrn M. V. sei ab dem 1. Dezember 2015 zurück zu berechnen, weil sie – das ist unstreitig – mit Schreiben vom 30. November 2015 beiden Beklagten ihre Anfechtungsabsicht angezeigt habe. Diese Anzeige habe alle für eine Anzeige der Absicht der Anfechtung im Sinne des § 7 AnfG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein Titel müsse zum Zeitpunkt der Anzeige der Anfechtungsabsicht nicht einmal vorliegen und deswegen logischerweise in der Anzeige der Anfechtungsabsicht auch nicht benannt werden. Die entgegenstehende Ansicht der Beklagten zu 1) sei unzutreffend (im einzelnen Seiten 39 ff. der Replik, Bl. 522 ff. d.A.). E. Hilfsweise stütze sie die Anfechtung auch noch auf den bestandskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015, Az. 7 Ba 85/15, über 79.835,35 € nebst Zinsen und Kosten, aus dem per 25. Mai 2018 noch insgesamt 94.659,01 € offenstünden (im einzelnen Seiten 1 ff. der Replik, Bl. 484 ff. d.A.). F. Die Einrede der Verjährung könne keinen Erfolg haben (im einzelnen Seiten 39 der Replik, Bl. 522 d.A.). G. Ihr stünden auch die mit den Klageanträgen zu 7. bis 10. geltendgemachten Ansprüche auf Auskunft, ggf. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung der sich aus den Auskünften ergebenden Beträge zu (im einzelnen Seiten 26 ff. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 818 ff. d.A., Seiten 14 f. des Schriftsatzes vom 22. Mai 2020, Bl. 1045 f. d.A.). Im übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin in der Replik (Bl. 484 ff. d.A.) ihr Vorbringen. Hierauf wird verwiesen. Die Klägerin hat zunächst die Anträge angekündigt (Seite 2 der Klageschrift vom 27. November 2017, Bl. 45 d.A.), 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 2.767,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 5.121,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 55.746,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu 1) weiters zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) an die Klägerin 747,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. den Beklagten zu 2) weiters zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) an die Klägerin 12.106,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. die Beklagten als Gesamtschuldner weiters zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) an die Klägerin 70.429,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat sodann die Anträge angekündigt (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 15. Januar 2018, Bl. 264 f. d.A.), 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 2.767,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 5.121,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 56.573,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 4. die Beklagte zu 1) weiters zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) an die Klägerin 747,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. den Beklagten zu 2) weiters zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) an die Klägerin 12.106,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. die Beklagten als Gesamtschuldner weiters zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) an die Klägerin 70.429,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt nunmehr (Seiten 1 ff. des Schriftsatzes vom 5. März 2019, Bl. 793 ff. d.A.) 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, auf die vollstreckbare Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 2.767,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, auf die vollstreckbare Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 28.403,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.121,64 € seit Rechtshängigkeit der Klage und auf weitere 23.282,- € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf die vollstreckbare Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Geschäftszeichen 1 O 355/15) an die Klägerin 65.996,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 56.573,69 € seit Rechtshängigkeit und auf weitere 9.422,58 € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, 4. die Beklagte zu 1) weiters zu verurteilen, auf die vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) sowie nach Heinrich aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015 (Aktenzeichen 7 Ba 85/15) an die Klägerin 747,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. den Beklagten zu 2) ferner zu verurteilen, auf die vollstreckbaren Forderungen der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) auf die sowie nachteilig aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015(Aktenzeichen 7 BA 85/15) an die Klägerin 12.106,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 6. die Beklagten als Gesamtschuldner außerdem zu verurteilen, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Geschäftsnummer 7 Ba 108/15) sowie nachrangig aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015 (Aktenzeichen 7 Ba 85/15) an die Klägerin 83.989,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 70.429,63 € seit Rechtshängigkeit der Klage sowie auf weitere 13.559,67 € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen, 7. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an sie gemeinsam in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, insbesondere solcher mit dem Verwendungszweck „Büromiete“ oder „Miete“ auf ihr gemeinschaftliches Bankkonto bei der W., Kontonummer N01, Bankleitzahl N02, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf ihrem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks, sowie der Klägerin die entsprechenden Kontoauszüge zur Einsicht überlassen, b) auf die vollstreckbare Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Aktenzeichen 1 O 355/15) einen Betrag in Höhe der sich aus der Auskunft gemäß dem Antrag zu 7. a) ergebenden Summe der noch nicht klageweise geltendgemachten Leistungen, die anfechtbare Rechtshandlungen des M. V. darstellen, an die Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, c) auf die vollstreckbaren Forderungen der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Az. 7 Ba 108/15) sowie nachrangig aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015 (7 Ba 85/15) einen Betrag der sich aus der Auskunft gemäß dem Antrag zu 7. a) ergebenden Summe der noch nicht klageweise geltendgemachten Leistungen, die anfechtbare Rechtshandlungen der T. V. darstellen, an die Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, 8. die Beklagte zu 1) weiters zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an sie in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, auf ihr Bankkonto bei der O. AG, Kontonummer N03, Bankleitzahl N04, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf ihrem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks, sowie der Klägerin die entsprechenden Kontoauszüge zur Einsicht überlassen, b) auf die vollstreckbare Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Aktenzeichen 1 O 355/15) einen Betrag in Höhe der sich aus der Auskunft gemäß dem Antrag zu 8. a) ergebenden Summe der noch nicht klageweise geltendgemachten Leistungen, die anfechtbare Rechtshandlungen des M. V. darstellen, an die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, c) auf die vollstreckbaren Forderungen der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Az. 7 Ba 108/15) sowie nachrangig aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015 (7 Ba 85/15) einen Betrag der sich aus der Auskunft gemäß dem Antrag zu 8. a) ergebenden Summe der noch nicht klageweise geltendgemachten Leistungen, die anfechtbare Rechtshandlungen der T. V. darstellen, an die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, 9. den Beklagten zu 2) ferner zu verurteilen, a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an ihn in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 21. März 2019, insbesondere von Überweisungen von deren Konten, auf sein persönliches Bankkonto bei der O. AG, Kontonummer N05, Bankleitzahl N06, unter Angabe des Datums des Empfangs der Leistung bzw. der Gutschrift auf seinem Konto, deren Höhe und des Verwendungszwecks, sowie der Klägerin die entsprechenden Kontoauszüge zur Einsicht überlassen, b) auf die vollstreckbare Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017 (Aktenzeichen 1 O 355/15) einen Betrag in Höhe der sich aus der Auskunft gemäß dem Antrag zu 9. a) ergebenden Summe der noch nicht klageweise geltendgemachten Leistungen, die anfechtbare Rechtshandlungen des M. V. darstellen, an den Beklagten zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, c) auf die vollstreckbaren Forderungen der Klägerin gegen Frau T. V. aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016 (Az. 7 Ba 108/15) sowie nachrangig aus dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015 (7 Ba 85/15) einen Betrag der sich aus der Auskunft gemäß dem Antrag zu 9. a) ergebenden Summe der noch nicht klageweise geltendgemachten Leistungen, die anfechtbare Rechtshandlungen der T. V. darstellen, an den Beklagten zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen, 10. die Beklagte zu 1) und dem Beklagten zu 2) jeweils zur verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben aus den Anträgen zu 7. a), 8. a) und 9. a) an Eides Statt zu versichern. Die Beklagten beantragen ein jeglicher für sich (Seite 1 des Schriftsatzes vom 13. Februar 2018, Bl. 341 d.A., Schriftsatz vom 30. Januar 2018, Bl. 286 d.A., Seite 1 des Schriftsatzes vom 14. März 2018, Bl. 390 d.A., Seite 1 des Schriftsatzes vom 23. April 2019, Bl. 914 d.A.), die jeweils gegen sie gerichtete Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) trägt vor: Sie bestreite die behauptete Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. mit Nichtwissen (Seiten 2 ihrer Klageerwiderung, Bl. 342 d.A.). Sie erhebe die Einrede der Verjährung. Ansprüche gemäß § 4 AnfG könnten nur innerhalb von 4 Jahren und Ansprüche nach § 3 AnfG nur innerhalb von 10 Jahren geltendgemacht werden. Die Klägerin mache aber nicht 10 Jahre rückwirkend Forderungen geltend, sondern 12 Jahre (Seiten 2 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 342 f. d.A.). Es sei zwar richtig, daß Forderungen dann über den Zehnjahreszeitraums hinaus geltendgemacht werden könnten, wenn die Voraussetzungen des § 7 AnfG vorlägen. Dies setze aber neben der Anzeige der Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, voraus, daß schon zum Zeitpunkt der Mitteilung der Anfechtungsabsicht der Schuldner unfähig gewesen sei, den Gläubiger zu befriedigen, und daß bis zum Ablauf von 2 Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltendgemacht werde (Seite 3 ihrer Klageerwiderung, Bl. 343 d.A.). Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben (Seite 3 ihrer Klageerwiderung, Bl. 343 d.A.). Die Klägerin behaupte lediglich, daß Frau T. V. zahlungsunfähig sei. Daß dies bereits am 30. November 2015 der Fall gewesen sei, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, und sie – die Beklagte 1) – bestreite dies vorsorglich mit Nichtwissen. Frau V. habe bis Ende 2015 bereits über 30.000- € an die Klägerin zurückgezahlt, bis Ende 2017 sogar über 86.000,- € . Dabei habe Frau T. V. nicht angeben können, auf welche Titel dies geschehen sei. Dies möge die Klägerin mitteilen (Seiten 3 und 4 ihrer Klageerwiderung, Bl. 343 und 344 d.A.). Außerdem habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen entsprechend der Anlage K2 im Wege der Zwangsvollstreckung 4.753,29 € aus dem ihrerseits genannten Titel realisieren können. Es müsse bereits mit Nichtwissen bestritten werden, ob und in welchem Umfang eine zeitnahe und vollständige Befriedigung der Klägerin aus dem genannten Titel ausgeschlossen sei. Gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, Frau T. V. verfüge nicht über ein ausreichendes Vermögen. Mit Nichtwissen werde bestritten, daß die zuständige Gerichtsvollzieherin mit zahlreichen Telefonaten gegenüber den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin betont habe, daß das Vermögen der Frau T. V. keinesfalls für die Befriedigung des Titels ausreiche. Ob und in welchem Umfang die Klägerin mit Frau T. V. eine Zahlungsvereinbarung getroffen habe, wisse sie auch nicht (Seite 6 ihrer Klageerwiderung, Bl. 346 d.A.). In dem Schreiben vom 30. November 2015 habe die Klägerin ihr gegenüber außerdem die Absicht der Anfechtung wegen angeblicher Forderungen in Höhe 79.835,30 € , die angeblich in einem Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg dem Aktenzeichen 7 Ba 85/15 vom 7. Oktober 2015 tituliert seien, angekündigt (Seite 4 ihrer Klageerwiderung, Bl. 344 d.A.). Vorsorglich werde auch mit Nichtwissen bestritten, daß derartige Forderungen der Klägerin existierten. Der Vollstreckungsbescheid liege nicht vor (Seite 4 ihrer Klageerwiderung, Bl. 344 d.A.). Begründet werde die Klage jedoch sodann nicht mit dem genannten Vollstreckungsbescheid, sondern mit einem anderen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg, nämlich demjenigen mit dem Aktenzeichen 7 Ba 108/15 vom 13. Januar 2016 über 89.671,04 € . Es handele sich bei letzterem Vollstreckungsbescheid um einen anderen als bei ersterem (Seiten 4 und 35 ihrer Klageerwiderung, Bl. 344 und 375 d.A.). Dementsprechend komme die Erweiterung der Frist nach §§ 3 und 4 AnfG um weitere 2 Jahre nicht in Betracht, und die Klägerin könne ihre Klage auch nicht mehr mit Erfolg nachträglich dahin umstellen, daß sie die Anfechtung ihr gegenüber auf den Vollstreckungsbescheid vom 7. Oktober 2015 stütze (Seiten 4 f. und 35 ihrer Klageerwiderung, Bl. 344 f. und 375 d.A.). Die Klägerin versuche nunmehr, die Vollstreckungsbescheide auszutauschen, um die Voraussetzungen des § 7 AnfG herbeizuführen. Dies sei jedoch nicht möglich. § 7 Abs. 2 AnfG setze voraus, daß innerhalb von 2 Jahren nach außergerichtlicher Forderung der Anspruch gerichtlich geltendgemacht werden müsse. Ein Anspruch mit dem ausgetauschten Vollstreckungsbescheid sei erstmals unter dem 25. Mai 2018 geltendgemacht worden, zu diesem Zeitpunkt sei die Zweijahresfrist des § 7 AnfG längst verstrichen gewesen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2019, Bl. 855 d.A.). Ob der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016, Az. 7 Ba 108/15, bestandskräftig sei, wisse sie nicht, ebenso wenig angesichts der ihren Angaben nach geleisteten Zahlungen der Frau T. V. in Höhe von über 86.000,- € , ob der genannte Titel noch in der angegebenen Höhe von 111.751,77 € inklusive Zinsen offenstehe (Seiten 5 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 345 f. d.A.). Ob und in welchem Umfang eine Befriedigung aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg, Az. 1 O 355/15, im Wege der Zwangsvollstreckung durch Herrn M. V. möglich sei oder nicht, wisse sie nicht. Es reiche nicht aus, daß sich die Klägerin für ihre entsprechende Behauptung auf ein Schreiben der Frau T. V. berufe. Auch beweise die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in dem Verfahren 1 O 355/15 nicht, daß Herr M. V. vermögenslos sei. Das Vorhandensein von Schonvermögen in auch ggf. erheblichem Umfang komme in Betracht (Seiten 6 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 346 f. d.A.). Eine unentgeltliche Leistung der Frau T. V. oder des Herrn M. V. im Sinne des § 4 AnfG an ihre Person liege auch nicht vor. Jedenfalls sei sie aber durch eine etwaige unentgeltliche Leistung nicht bereichert worden, und daß irgendwelche ihr gar nicht bekannten Gläubiger hätten benachteiligt werden sollen, sei ihr nicht bekannt gewesen (Seite 5 ihrer Klageerwiderung, Bl. 345 d.A.) Richtig sei, daß die Eheleute V. an beide Beklagten Zahlungen geleistet hätten, die von dem Konto entweder auf das Baukonto oder ihr – der Beklagten zu 1) – persönliches Bankkonto gezahlt worden seien (Seite 7 ihrer Klageerwiderung, Bl. 347 d.A.). Den Leistungen der Eheleute V. hätten jedoch bis auf wenige Ausnahmen entsprechende Verbindlichkeiten zugrundegelegen (Seite 7 ihrer Klageerwiderung, Bl. 347 d.A.). In einigen wenigen Fällen habe es sich um Geschenke, insbesondere Geburtstagsgeschenke, gehandelt, die gemäß § 4 Abs. 2 AnfG nicht zu berücksichtigen seien (Seite 7 ihrer Klageerwiderung, Bl. 347 d.A.). Dies gelte etwa für einzelne Positionen aus der Anlage K7. Frau T. V. habe sich bereiterklärt, die Krankenversicherungskosten für ihren – der Beklagten zu 1) – Sohn schenkweise zu tragen. Sie – die Beklagte zu 1) – habe deshalb von Frau T. V. am 10. Juni 2013 die gezahlten 168,86 € und am 4. Juli 2013 die weiteren 105,22 € erstattet erhalten. Außerdem habe sie sich zu ihrem Geburtstag am 19. August 2014 eine Tasche gewünscht, und Frau T. V. habe zu dieser Tasche als Geburtstagsgeschenk 100,- € dazugetan, die sie ihr – der Beklagten zu 1) – am 14. August 2014 überwiesen habe (Seite 7 ihrer Klageerwiderung, Bl. 347 d.A.). Auch bei der Überweisung vom 5. August (P.) habe es sich um ein Geschenk ihrer Mutter zu ihrem Geburtstag gehandelt. Ihre Mutter habe ihr 29,40 € für ein Abo bei der P. erstatten wollen und deshalb diesen Betrag überwiesen (Seite 7 ihrer Klageerwiderung, Bl. 347 d.A.). Bei den übrigen Überweisungen handele es sich um die Zahlung der Miete von 511,29 € für die seitens der Eheleute T. und M. V. bewohnte Wohnung im Erdgeschoß des Hauses E.-straße auf das Hauskonto beider Beklagter (Seite 8 ihrer Klageerwiderung, Bl. 348 d.A.). Die Beklagten zu 1) und 2) seien auf der Grundlage des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 1996 (in Kopie als Anlage K22, Bl. 157 ff., bei der Akte) Eigentümer des genannten Hauses (Seite 8 ihrer Klageerwiderung, Bl. 348 d.A.). Richtig sei zwar, daß gemäß § 10 des Vertrages den Eheleuten T. und M. V. ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht eingeräumt worden sei. Diese seien aber verpflichtet worden, sämtliche privaten und öffentlichen Lasten des Grundstücks zu tragen, insbesondere Zinsen und Tilgungen zur Durchführung des Kaufvertrages, und überdies auch alle erforderlichen Reparaturen auf ihre Kosten vorzunehmen (Seiten 8 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 348 f. d.A.) – das ist unstreitig geblieben. Mit dem notariellen Vertrag vom 3. März 1997 (in Kopie als Anlage K23, Bl. 169 ff., bei der Akte) sei sodann § 10 des ursprünglichen Vertrages vom 18. Dezember 1996 dahingehend geändert worden, daß das Nießbrauchsrecht durch ein lebenslängliches Wohnrecht der Eheleute T. und M. V. an der im Erdgeschoß des Hauses E.-straße ersetzt worden sei, und nunmehr hätten die Eheleute V. sämtliche privaten und öffentlichen Lasten und sämtliche erforderlichen Reparaturen einschließlich derjenigen an Dach und Fach innerhalb der dem Wohnrecht unterliegenden Räumlichkeiten auf eigene Kosten durchführen sollen (Seite 9 ihrer Klageerwiderung, Bl. 349 d.A.). Der zweite notarielle Vertrag sei nicht in Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen worden, sondern dort ausschließlich neben dem Notar von dessen Mitarbeiterin unterzeichnet worden, so daß Nachfragen und Klarstellungen und Berichtigungen nicht mehr möglich gewesen seien (Seite 9 ihrer Klageerwiderung, Bl. 349 d.A.). Unstreitig ist, daß der Änderungsvertrag vom 3. März 1997 nicht in Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Daß die Beklagte 1) hiervon nicht gewußt hätte, ist hingegen streitig (Seite 9 der Replik, Bl. 492 d.A.). Alle Beteiligten des ersten Vertrages seien davon ausgegangen, daß die Eltern der Beklagten für die Räume Miete zahlen müßten. Die Passage, daß sämtliche privaten und öffentlichen Lasten des Grundstückes anteilig von den Beklagten zu tragen gewesen seien, sei so zu verstehen gewesen, daß diese auch die anteiligen Kreditkosten hätten tragen müssen. Sie hätten neben den Nebenkosten auch ein Entgelt für die Wohnungsnutzung tragen müssen (Seiten 9 ihrer Klageerwiderung, Bl. 349 d.A.). Die Parteien des Kaufvertrages seien sich einig gewesen, daß seitens der Eheleute V. für die Wohnung ein Mietzins von monatlich 511,29 € zu zahlen gewesen sei. Dies sei sodann auch durch monatliche Überweisungen von 511,29 € auf das Konto Nr. N11 geschehen (Seite 9 ihrer Klageerwiderung, Bl. 349 d.A.). Die Beklagten hätten den Mietvertrag der Eheleute V. mit der Erbengemeinschaft übernommen und diesen nach der Währungsumstellung auf Euro erneuert. Dies ergebe sich im übrigen auch schon aus dem Gesetz, da ein Kaufvertrag nach dem Grundsatz Kauf bricht nicht Miete an vorhandenen Mietverhältnissen nichts ändern würde (Seite 9 ihrer Klageerwiderung, Bl. 349 d.A., Seite 3 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 961 d.A.). Daß die ihrerseits vorgelegte Mietverträge im Jahr 1979 bzw. 1990 geschlossen worden seien, habe sie nie behauptet (Seite 4 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 962 d.A.). Wann die schriftlichen Mietverträge, von denen sie auszugsweise Kopien vorgelegt haben, abgeschlossen worden sein, sei belanglos, weil etliche Vereinbarungen existiert hätten. Sie sei jedenfalls an dem Abschluß dieser schriftlichen Verträge nicht beteiligt gewesen (Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 962 f. d.A.). Eine Urkundenfälschung liege ihr nicht zur Last (Seiten 5 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 963 f. d.A.). Die Miete für die 78 m² große Erdgeschoßwohnung in Höhe von 511,29 € kalt sei angemessen und ortsüblich gewesen und sei auch stets ordnungsgemäß ihrerseits beim Finanzamt angegeben worden, so daß sie entsprechende Steuern gezahlt hätten (Seite 10 ihrer Klageerwiderung, Bl. 350 d.A.). Es sei auch angemessen gewesen, daß sie für die Räumlichkeiten Miete erhalten hätten. Denn sie hätten für das Haus gemäß § 3 des Grundstückskaufvertrages vom 18. Dezember 1996 insgesamt 320.000,- DM und damit mehr als den Wert des Hauses gezahlt, und im übrigen hätten sie dann auch noch nach dem zweiten Vertrag, demjenigen 11. März 1997, das Haus lediglich mit einer Belastung in Gestalt eines kostenlosen Wohnrechts für ihre damals noch recht jungen Eltern übernehmen sollen. Da sie schon ohne Berücksichtigung des Wohnrechts das Haus überzahlt gehabt hätten, könne ihnen nicht vorgeworfen werden, daß sie für die Wohnung eine Mietzahlung vereinbart hätten (im einzelnen Seiten 10 und – zum Wert der Immobilie – 18 ihrer Klageerwiderung, Bl. 350 und 358 d.A.). Auch bei den weiteren aus der Anlage K11 ersichtlichen Zahlungen habe es sich nicht um unentgeltliche Leistungen gehandelt, und diese seien auch nicht erfolgt, um die Gläubiger zu benachteiligen. Erst recht hätten beide Beklagten keine Kenntnis von einer solchen, ihrerseits bestrittenen, Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehabt (Seite 11 ihrer Klageerwiderung, Bl. 351 d.A.). Herr M. V. habe eine Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern und Toilette, 42 m² groß, sowie einen im Anschluß an die Büroräume gelegenen Lagerraum für seinen Betrieb genutzt. Hierfür habe er pflichtgemäß eine Büromiete von monatlich 400,- € gezahlt. Diese Miete sei für die vermieteten Büroräume und den Lagerraum angemessen und ortsüblich gewesen (Seite 11 und 13 ihrer Klageerwiderung, Bl. 351 und 353 d.A.). Herr M. V. habe bereits mit Mietvertrag vom 28. Februar 1979 (auszugsweise in Kopie als Bl. 376 ff. bei der Akte) mit der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das Grundstück E.-straße seinerzeit gestanden habe, einen Mietvertrag über die Büroräume zu einem monatlichen Mietzins von seinerzeit 550,- DM abgeschlossen gehabt. Der Mietzins sei sodann in den folgenden Jahren nur geringfügig und weit hinter den üblichen die Preiserhöhungen zurückbleibend auf 400,- € erhöht worden. Sie hätten den Mietvertrag mit Erwerb des Hauses übernommen hat (Seite 15 ihrer Klageerwiderung, Bl. 355 d.A.). Allerdings lägen die Büroräume im Erdgeschoß. Es handele sich jedoch um eine abgeschlossene Einheit, die nicht etwa Teil der Wohnung der Eheleute T. und M. V. sei. Das Wohnungsrecht in dem notariellen Vertrag vom 3. März 1997 (in Kopie als Anlage K23, Bl. 169 ff., bei der Akte) betreffe nur und ausschließlich die Wohnung der Eheleute T. und M. V. im Erdgeschoß, nicht jedoch die Büroräume. Selbst wenn im Notarvertrag vom 3. März 1997 angegeben sei, daß an sämtlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoß ein lebenslängliches Wohnrecht gewählt werde, seien hiermit tatsächlich doch nur die seitens der Eheleute T. und M. V. bewohnten Wohnräume und nicht die außerhalb der Wohnung befindlichen Büroräume gemeint gewesen. An Büroräumen könne schon aus gesetzlichen Gründen kein Wohnrecht eingeräumt werden (Seiten 11 f. und 20 ihrer Klageerwiderung, Bl. 351 f. und 360 d.A.). Ferner seien beide Beklagten verpflichtet gewesen, zur Finanzierung des Hauses Versicherungen bei der D. und bei der F., heute K., abzuschließen. Hierfür seien die in der Anlage K14 angefallenen Versicherungsbeiträge angefallen. Auch diese hätten als private Lasten die Eheleute V. zu erstatten gehabt (Seiten 12 f. und 28 ihrer Klageerwiderung, Bl. 352 f. und 368 d.A.). Selbst wenn man die notariellen Verträge so verstehe, wie die Klägerin sie zu Unrecht verstehe, hätten sie doch jederzeit Mietzahlungen vereinbaren können (Seite 24 ihrer Klageerwiderung, Bl. 364 d.A.). Nunmehr heißt es seitens der Beklagten zu 1), sie – die Beklagten – hätten den Kauf des Hauses finanziert und hohe Finanzierungskosten tragen müssen, bei diesen Finanzierungskosten handele es sich um private Lasten, die nach der durch den Vertrag vom 3. März 1997 geänderten Fassung des § 10 des Vertrages vom 18. Dezember 1996 die Eheleute wieder und M. V. hätten tragen sollen. Diese Lasten hätten anteilig für die Fläche der Wohnung unter Büroräumen der Eheleute bei mindestens 511,29 € pro Monat gelegen (Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 856 d.A.). Zu den privaten Lasten hätten außerdem die Versicherungskosten des Hauses gehört, so daß die Eheleute V. auf diese anteilig für die Wohnfläche hätten tragen müssen (Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 857 d.A.). Nach dem Vertrag vom 3. März 1997 hätten die Eheleute noch anteilig für die Wohnung und die Bürofläche die öffentlichen Lasten, etwa Grundbesitzabgaben der Stadt H., zum tragen gehabt. Dies habe unter anderem durch Überweisung von Beträgen geschehen sollen, die mit „Stadt H.“ bezeichnet worden seien (Seiten 2 f. ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 856 f. d.A.). Ihr bisheriger Erkenntnisstand sei gewesen, daß der Vertrag vom 3. März 1997 wirksam sei. Das Landgericht habe nunmehr allerdings darauf hingewiesen, was der Vertrag vom 3. März 1997 von dem ursprünglichen im notariellen Vertrag vom 18. Dezember 1996 enthaltenen Vollmacht nicht gedeckt sei. Es bleibe das sei bei der in § 10 des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 1996 getroffenen Vereinbarung, nach der den Eheleuten wieder und M. V. ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am gesamten Haus E.-straße übertragen worden sei, die sie jedoch sämtliche privaten und öffentlichen Lasten zu tragen hätten, insbesondere auch die Zins- und Tilgungsleistungen Durchführung des Kaufvertrages (einzelnen Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 857 d.A.). Mit der Bezeichnung „Miete“, „Büromiete“ und „Stadt H.“ und verschiedene Versicherungen hätten die Eheleute V. ihren entsprechenden Verpflichtungen nachkommen wollen. Daß sie ihre Zahlungen nicht ganz korrekt mit Miete bezeichnet hätten, führe nicht dazu, daß diese als unentgeltliche Leistungen betrachten seien. Wenn ihre Eltern das ihrerseits in Gestalt der Übernahme der Lasten, insbesondere der Kosten für Kredit und Zinsen, zu zahlende Entgelt für den Nießbrauch als „Miete“ bezeichnet hätten, sei dies der Versuch gewesen, die aufgrund des Vertrages geschuldeten Zahlungen mit eigenen Worten zu beschreiben. Die Bezahlung eines Entgelts für einen Nießbrauch als Miete sei auch nichts Ungewöhnliches. Wenn Parteien eine Nutzungsvereinbarung gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts träfen, sei es unschädlich, daß das Entgelt für die Nutzung juristisch nicht korrekt bezeichnet werde. Die Zahlungen der Eheleute T. und M. V. seien keine anfechtbaren unentgeltlichen Leistungen gewesen, sondern ein Entgelt für die Nutzung nach Glauben der Eheleute V. für das Wohnrecht und die Nutzungsmöglichkeit der Büroräume und aufgrund des ersten Vertrages für das Nießbrauchrecht (Seiten 3 f. ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 857 f. d.A., Seiten 1 ff., 14 und 16 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 959 ff., 972 und 974 f. d.A.). Wenn man einmal unterstellen würde, daß mit der Bezeichnung „Miete“ nicht etwa die Gegenleistung für die Nutzung des Hauses erbracht worden sei, sondern eine fehlgeleitete Zahlung, falle diese gleichwohl nicht unter § 4 AnfG, weil der Zahlung der Miete eine Gegenleistung gegenübergestanden habe. Wenn nicht die Nutzungsmöglichkeit des Hauses als diese Gegenleistung anzusehen wäre, dann läge die Gegenleistung in dem Erstattungsanspruch nach § 812 BGB (Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 859 d.A.). Die Eheleute T. und M. V. hätten auch die Wohnkosten für den Beklagten zu 2) übernommen (Seite 12 ihrer Klageerwiderung, Bl. 352 d.A.). Soweit die Eheleute T. und M. V. Miete für den Beklagten zu 2) gezahlt hätten, sei dies als Teil seines Lohnes geschehen (Seite 23 ihrer Klageerwiderung, Bl. 363 d.A.). Da die Eheleute T. und M. V. die Nebenkosten für die Wohnung hätten tragen müssen, auch die Nebenkosten für das Büro und für die fremdvermietete Wohnung, deren Kaltmiete sie erhalten hätten, und die Wohnung ihres Sohnes, seien sie verpflichtet gewesen, die Grundbesitzabgaben der Stadt H. der Eigentümerseite zu erstatten. Die Beklagten hätten die Grundbesitzabgaben gezahlt und sie dann von den Eheleuten T. und M. V. erstattet erhalten. Hierbei handele es sich um die mit Stadt H. angegebenen Zahlungen (Seiten 12 und 23 ihrer Klageerwiderung, Bl. 352 und 363 d.A.). Als Gegenleistung hätten ihre Eltern die Nutzung der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses E.-straße, die Nutzung der Büroräume und Lagerräume und der Hofanfahrt im Haus E.-straße, die Mietzahlungen des externen Mieters und die Arbeitstätigkeit des Beklagten zu 2) erhalten (Seiten 23 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 363 f. d.A.). Zu den zu erstattenden Nebenkosten hätten auch Versicherungen, etwa die Gebäudeversicherung, gehört (Seite 12 ihrer Klageerwiderung, Bl. 352 d.A.). Außerdem verblieben noch gelegentliche Reparaturarbeiten, wie etwa 1. November 2011 B. (Seite 12 ihrer Klageerwiderung, Bl. 352 d.A.). Bei den auf Seiten 16 bis 22 des Schriftsatzes vom 5. März 2019 u. a. angesprochenen Positionen lfd. Nr. 91 handele es sich um eine Zahlung für die Stadt H. für das Objekt E.-straße, zu der ihr Eltern verpflichtet gewesen seien. Vergleichbares gelte auch für die weiteren Positionen „Stadt H.“ (Seiten 17 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 976 f. d.A.). Soweit die Eheleute V. für den Sohn Miete gezahlt hätten, sei dies Teil des Lohnes Sohnes gewesen (Seite 23 ihrer Klageerwiderung, Bl. 363 d.A.). Alles in allem hätten sie die Leistungen der Eheleute V. nicht geschenkt erhalten, sondern diese hätten die Zahlungen für die Zurverfügungstellung der Wohnung, des Bureaus, des Lagerraums sowie der Wohnung des Beklagten zu 2) und der Warmmiete der fremdvermieteten Räume erbracht. Hierauf hätten die Beklagten Anspruch gehabt, weil sie Eigentümer des Hauses gewesen seien und dieses überdies zu einem oberhalb des tatsächlichen Wertes liegenden Preis erworben gehabt hätten und die hohen Finanzierungskosten hätten tragen müssen. Tatsächlich sei nach Abzug der Finanzierungskosten und der sonstigen Kosten für sie auf dem Hauskonto auch nichts übrig geblieben (Seite 13 ihrer Klageerwiderung, Bl. 353 d.A.). Sie bestreite, daß Herr M. V. seiner Ehefrau T. V. die finanziellen Angelegenheiten vollständig überlassen gehabt habe, mit Nichtwissen (Seite 33 ihrer Klageerwiderung, Bl. 373 d.A.). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin seien ihre – der Beklagten zu 1) – Eltern weder im Jahr 1997 noch im Jahr 2005 zahlungsunfähig gewesen. Dementsprechend hätten sie und ihr Bruder hiervon auch keine Kenntnis haben können. Selbst wenn aber ihre Eltern zahlungsunfähig gewesen sein sollten, hätten sie und ihr Bruder, jedenfalls aber sie, davon keine Kenntnis gehabt (Seiten 6 f. ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 860 f. d.A.). Ausweislich Seite 1 des Vorauszahlungsbescheides des Finanzamts H. vom 5. August 1996 (in Kopie als Bl. 865 bei der Akte) hätten ihre Eltern über Gesamteinkünfte von 99.428,- DM verfügt und dementsprechend auch Steuervorauszahlungen leisten müssen. In diesem Betrag seien übrigens nicht einmal die Erwerbseinkünfte der Frau T. V. berücksichtigt, insoweit würden in dem Vorauszahlungsbescheid nur anteilige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Diesem Einkommen hätten ausweislich der Anlage 5 zum Schriftsatz vom 20. März 2018 (Bl. 425 f. d.A.) ab März 1997 lediglich noch Belastungen von 221.156,74 DM gegenübergestanden. Weitere Verbindlichkeiten hätten nicht bestanden (Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 861 d.A.). Im Jahr 2005habe sich das Gesamteinkommen der Eheleute V. ausweislich Seite 1 des Steuerbescheides für dieses Jahr (in Kopie als Bl. 864 bei der Akte) auf ungefähr 47.823,- € belaufen, im Jahr 2007 ausweislich Seite 1 des Steuerbescheides für dieses Jahr (in Kopie als Bl. 863 bei der Akte) auf etwa 60.223,- € , und das bei einer Belastung, die im Jahr 1997 nur noch umgerechnet rund 110.000,- € betragen habe (Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 861 d.A.). Aus der Höhe der nach der eigenen Liste der Klägerin seitens der Frau T. V. in den Jahren 2007 und 2008 an das Finanzamt H. überwiesenen Beträge ergebe sich auch, daß die Eheleute T. und M. V. über ein hohes Einkommen verfügt hätten (Seite 13 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 971 d.A.). Ein weiteres Indiz für die Höhe der Einkünfte ihrer Eltern seien auch die Zahlungen an die Betriebskrankenkasse, die nach dem Vorbringen der Klägerin Frau T. V. ebenfalls von dem Konto gezahlt haben sollen, wovon freilich den Beklagten und insbesondere ihr nichts bekannt gewesen sei (Seiten 13 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 971 f. d.A.), Daß die Eheleute V. mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hätten, werde bestritten, ebenso daß die Beklagten, insbesondere sie – die Beklagte zu 1) – zur Zeit der Handlung den Vorsatz gekannt habe (Seiten 14 und 29 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 354 und 369 f. d.A., Seite 16 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 974 d.A.). Auch habe sie nicht gewußt, daß Zahlungsunfähigkeit der Eheleute V. gedroht hätte oder daß die Zahlungen irgendwelche Gläubiger benachteiligt hätten (Seiten 33 f. ihrer Klageerwiderung Bl. 373 f. d.A.). Von einer bevorstehenden Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens habe sie keine Kenntnis gehabt und eine solche auch nicht für möglich gehalten (Seite 16 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 974 d.A.). Sie sei zutreffenderweise davon ausgegangen, daß ihre Eltern die Zahlungen für die Nutzung von Büro, selbstgenutzte Wohnung, Wohnung des externen Mieters und Wohnung des Beklagten zu 2) hätten erbringen müssen (Seite 34 der Klageerwiderung, Bl. 374 d.A.). Die Vorgänge um die Übertragung der Immobilie, die übrigens wertausschöpfend belastet gewesen sei, seien nicht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz getragen gewesen (im einzelnen Seiten 30 ff. und 34 ihrer Klageerwiderung, Bl. 360 ff. und 364 d.A.). Insbesondere habe ferner auch kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, der zu keiner Zeit bestanden habe, bis ins Jahr 2005 zurück bestanden. Eine Forderung der Klägerin habe damals so nicht bestanden, und andere Forderungen, die auch nur den Verdacht eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes begründen könnten, würden mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere könne angesichts dessen, daß Herr M. V. bereits 1979 einen Mietvertrag über die Büroräume geschlossen habe, nicht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz durch Zahlung der Mietzinsen für die Büroräume ausgegangen werden (im einzelnen Seiten 14 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 354 f. d.A.). Es sei zwar richtig, daß unter dem 3. März 1997 eine weitere notarielle Urkunde erstellt worden sei. Diese sei ihr unbekannt geblieben. Sie sei – das ist unstreitig – nicht in ihrer Gegenwart errichtet worden (im einzelnen Seiten 19 ihrer Klageerwiderung, Bl. 359 d.A.). Keineswegs hätte sie auch mit der Errichtung dieser Urkunde zu rechnen gehabt. Von der Vollmacht in § 15 des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 1996 sei sie nicht gedeckt (Seite 19 ihrer Klageerwiderung, Bl. 359 d.A.). Unabhängig davon sei die sie Urkunde nicht so auszulegen, daß den Eheleuten V. die Wohnung oder gar die Büroräume des Herrn M. V. ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt würden (Seite 20 ihrer Klageerwiderung, Bl. 360 d.A.). Die Eheleute V. hätten zwar keine Nutzungsentschädigung zahlen sollen, jedoch die durch die Nutzung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume bedingten privaten und öffentlichen Lasten des Grundstücks, zu denen auch Zins und Tilgung für den Kredit gehört hätten, tragen sollen, was wertmäßig einem Betrag in Höhe einer angemessenen Miete entsprochen habe (Seite 20 ihrer Klageerwiderung Bl. 360 d.A.). Ihr und ihrem Bruder, insbesondere ihr, sei weder bekannt gewesen, daß eine Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern drohe, noch, daß die infragestehenden Zahlungen die Gläubiger benachteiligen könnten (Seite 8 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 9 166 d.A.). Allein der Umstand, daß die Immobilie seinerzeit in der Zwangsvollstreckung gewesen sei, und sie das Haus erworben hätten, habe nicht den Schluß zugelassen, daß die Eheleute V. die Zahlungen für Zins und Tilgung nicht hätten erbringen können und für sie nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern schließen lassen. Selbst wenn eine solche vorgelegen gehabt hätte, was bestritten werde, sei diese gerade mit dem Verkauf des Hauses E.-straße gebannt gewesen (im einzelnen Seiten 26 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 366 f. d.A., Seiten 8 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 966 f. d.A.). Die Eheleute T. und M. V. hätten für das Haus E.-straße einen Kaufpreis erhalten, mit dem sie sogar noch einen erheblichen Teil der Verbindlichkeiten des zweiten Hauses hätten abtragen können, und sie hätten ihren eigenen Kredit auf dem Haus E.-straße nicht mehr tragen müssen. Die beiden Beklagten hätten demgegenüber einen neuen Kredit aufgenommen, der aufgrund gesunkener Zinsen deutlich günstiger gewesen sei als der Vorkredit (Seite 9 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 967 d.A.). Mit dem Verkauf des Hauses E.-straße habe sich die Zahlungsverpflichtung ihrer Eltern erheblich verringert (Seite 10 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 968 d.A.). Insoweit könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, daß Mieteinnahmen der Eltern weggefallen seien. Daß dies etwa in den Jahren 2500 1996 der Fall gewesen sei, trage selbst die Klägerin nicht vor sie führen nur Mietzahlungen aus den Jahren 2009 und 2010 auf, und nach dem notariellen Vertrag vom 18. Dezember 1996 hätten den Eltern als nießbrauchsberechtigten die gleichen Einnahmen zugestanden, die ihnen auch vor Verkauf des Hauses flossen gewesen seien, und es sei eben ein Teil der Kreditkosten für das Haus E.-straße und auch für das Haus in EE. weggefallen (Seite 10 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 968 d.A.). Alles in allem sei es also durch die Veräußerung des Hauses E.-straße und die Versteigerung des Hauses in EE. zu einer erheblichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern gekommen, die 21. März 1997 der Bank lediglich noch 221.156,74 DM geschuldet hätten (Seiten 10 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 968 f. d.A.). Aufgrund einer sehr entspannten Lage des Mietmarkts im Jahr 1996 sei es schwierig gewesen, zahlungswillige Mieter zu finden, und deswegen habe es Zahlungsschwierigkeiten gegeben. Diese seien aber mit der Versteigerung des Hauses in EE. zu Ende gewesen. Aufgrund der Versteigerung habe der ursprüngliche Kredit nicht mehr abgetragen werden müssen, und es habe noch ein Teil des Kaufpreises des Hauses E.-straße auf die Restschuld verwendet werden können (Seite 9 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 967 d.A.). Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe es in der Folgezeit nicht gegeben; solche würden auch seitens der Klägerin für mehr als 10 Jahre nicht behauptet (Seite 9 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 967 d.A.). Die Probleme der Eltern mit dem Haus in EE. seien ihr überdies damals nicht bekannt gewesen sei auch das Haus (Seite 9 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 967 d.A.). Es treffe auch nicht zu, daß sie das Haus E.-straße übernommen hätten, um es den Gläubigern ihrer Eltern zu entziehen (im einzelnen Seite 9 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 967 d.A.). Ihre Eltern hätten auch keineswegs das aus dem Kaufvertrag erlangte Geld beiseite geschafft, sondern damit die Schulden auf dem Haus E.-straße und einen Teil der Schulden auf dem EE. Haus getilgt (Seite 17 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 975 d.A.). Nach ihren – der Beklagten zu 1) – Kenntnisstand sei es ihren Eltern wirtschaftlich gut gegangen. Nach ihrer Kenntnis sei ihre Mutter bei der Klägerin beschäftigt gewesen und habe zuletzt ein Nettoeinkommen von etwa 2.500,- € erzielt. Überdies habe ihre Mutter stets auch als selbständige Buchhalterin für verschiedene Firmen gearbeitet und so ihre Halbzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit aufgestockt. Sie – die Beklagte zu 1) – sei deshalb davon ausgegangen, daß ihre Mutter ein Nettoeinkommen zwischen 4.000,- € und 5.000,- € monatlich bezogen habe (Seite 21 ihrer Klageerwiderung, Bl. 361 d.A.). Nach ihrer Entlassung im Jahr 2015 habe ihre Mutter Altersrente beantragt und eine solche in Höhe von rund 940,- € erhalten und daneben weiterhin als selbständige Buchhalterin gearbeitet (Seiten 21 f. ihrer Klageerwiderung Bl. 361 f. d.A.). Im gesamten Familienkreis sei ihre Mutter auch stets als gut verdienende Buchhalterin bekannt gewesen. Dies habe ihre Mutter selbst auch immer wieder betont (Seite 22 ihrer Klageerwiderung Bl. 362 d.A.). Ihr Vater sei Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes gewesen, und sie sei davon ausgegangen, daß dieser mit Gewinnen arbeite. Die Höhe der Einnahmen sei ihr unbekannt gewesen. Sie sei aber davon ausgegangen, daß der Betrieb geschlossen worden wäre, wenn er nicht rentabel gearbeitet hätte. Ihr Vater sei Meister des Heizungs- und Sanitärhandwerks. Nach einer etwaigen Schließung seines eigenen Betriebs hätte er demnach anderweitig als Angestellter ein Meistergehalt erarbeiten können. Vergleichbares gelte übrigens auch für den Beklagten zu 2), der Meister sei und im Betrieb des Vaters gearbeitet habe. Sie habe davon ausgehen müssen, daß dieser hier ein angemessenes Gehalt erhalte, weil er andernfalls die Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Arbeitsstelle anzunehmen. Sie habe davon ausgehen müssen, daß der Betrieb ihres Vaters zwei Meistergehälter erwirtschafte (Seite 22 ihrer Klageerwiderung, Bl. 362 d.A.). Jedenfalls hätte sie, die seit 20 Jahren nicht mehr im Haus gewohnt habe, keinen Einblick in die Einkommensverhältnisse des Betriebes ihres Vaters gehabt, und selbst wenn ihr Vater zuletzt über keine nennenswerten Einkünfte verfügt gehabt haben sollte, bedeute dies noch lange nicht, daß dies 20 Jahre davor und schon in den Jahren ab 1997 der Fall gewesen sei (Seite 27 ihrer Klageerwiderung, Bl. 367 d.A.). Daß im Jahr 1997 die Belastungen umgerechnet noch rund 110.000,- € betragen hätten, sei ihr überdies unbekannt gewesen (Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 861 d.A., Seite 11 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 969 d.A.). Von den dargelegten Einkünften ihrer Eltern sei diese Restschuld aber ohne weiteres abzutragen gewesen, was auch geschehen sei (Seite 11 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 969 d.A.). Allein mit dem Gehalt ihrer Mutter sei es aber problemlos möglich gewesen, eine angemessene Miete von 511,- € zuzüglich Nebenkosten zu entrichten (Seiten 22 und 28 ihrer Klageerwiderung, Bl. 362 und 368 d.A.). Die Miete von 400,- € für die Nutzung von zwei Büroräumen mit Toilette und Lagerraum sowie eines Teils des Hofes sei eher als gering einzuschätzen (Seite 22 ihrer Klageerwiderung, Bl. 362 d.A.). Sie habe keinen Anhaltspunkt dafür gehabt, daß ihre Eltern die Miete nicht aus ihren Einnahmen hätten zahlen können oder daß die Zahlungen zur Verhinderung des Zugriffs irgendwelcher Gläubiger hätten erfolgen sollen (Seiten 22 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 362 f. d.A.). Angesichts dessen, daß ihre Eltern in den folgenden 10 Jahren ihren Verpflichtungen auch nachgekommen seien, stelle sich insbesondere auch angesichts der beiderseitigen vollen Berufstätigkeit und Einkünfte ihrer Eltern des Nichtbestehens von Unterhaltsverpflichtungen ihrer Eltern die Frage, wie sie – die Beklagten – hätten auf die Idee kommen sollen, daß eine Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern drohe (Seiten 10 und 16 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 968 und 974 d.A.). Jedenfalls die – und gleiches werde auch für den Beklagten zu 2) gelten – habe keinerlei Zweifel gehabt, daß ihren Eltern wirtschaftlich besonders gut gehen (Seite 10 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 968 d.A.). Von angeblichen jahrelangen Stockungen der Gehaltszahlungen an den Beklagten zu 2), die sie vorsorglich mit Nichtwissen bestreite, habe sie jedenfalls nichts gewußt (Seiten 11, 12 f. und 16 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 969, 970 f. und 974 d.A.). Irgendwelche Kenntnisse des Beklagten zu 2) in Bezug auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit bestreite sie überdies auch (Seiten 15 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 973 f. d.A.). Soweit der Beklagte zu 2) angeblich über mehrere Jahre hinweg unregelmäßig und in zu geringer Höhe Lohn erhalten habe, spreche dies nicht für eine bevorstehende Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens, weil die Zahlungen dieser jahrelang erfolgt seien, und ihr könne dies erst recht nicht vorgehalten werden, weil sie davon nichts habe wissen können (Seite 16 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 974 d.A.). Soweit die Auszahlungen seines Lohnes vom Konto der Mutter erfolgt seien, seien sie keineswegs rechtsgrundlose Leistungen gewesen. Herr M. V. sei durchaus berechtigt gewesen, ihre Mutter anzuweisen, Lohn oder Teile des Lohnes an den Beklagten zu 2) für ihn – Herrn M. V. – überweisen (Seite 16 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 974 d.A.). Irgendwelche Verbindlichkeiten ihres Vaters beim Finanzamt oder bei Sozialversicherungsträger würden von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt und bestritten (Seite 16 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 974 d.A.). Soweit stark schwankende Zahlungen der Büromiete auf das gemeinschaftliche Konto der Beklagten sowie deren Überweisung von dem Konto der Frau T. V. seitens der Klägerin als Zeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit angeführt würden, sei nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine Büromiete gar nicht geschuldet gewesen. Geschuldet gewesen sei vielmehr eine Erstattung der laufenden Kosten, wann und von welchem Konto diese zu erstatten gewesen seien, ergebe sich aus dem notariellen Kaufvertrag nicht, wie sich aus diesem Vertrag nicht etwa ergeben, daß diese von Herrn M. V. persönlich geschuldet gewesen seien und deshalb von dessen Geschäftskonto hätten überwiesen werden müssen. Diese Kosten seien von den Eheleuten T. und M. V. auch in voller Höhe gezahlt worden (Seite 12 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 970 d.A.). Die juristisch ungenaue Bezeichnung der Zahlungen als Miete habe in keiner Weise nahe gelegt, daß den Eltern der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit drohen könne (Seiten 15 und 17 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 973 und 975 d.A.). Von den angeblichen Straftaten ihrer Mutter zu Lasten der Klägerin und einer daraus angeblich drohenden Zahlungsunfähigkeit ihrer Eltern sei den Beklagten jedenfalls 1996 oder 2005 nichts bekannt gewesen (Seiten 11 und 13 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 969 und 971 d.A.). Daß Frau T. V. zu Lasten der Klägerin Straftaten begangen habe, werde mit Nichtwissen bestritten. Diese habe Unterschlagungen zu Lasten der Klägerin zwar eingeräumt. Ihr – der Beklagten zu 1) – sei jedoch unbekannt, in welchem Umfang und wann und unter welchen Umständen Frau T. V. Unterschlagungen begangen habe. Die entsprechenden Behauptungen der Klägerin bestreite sie mit Nichtwissen, insbesondere, daß Frau T. V. vor dem Jahr 2005 irgendwelche Unredlichkeiten oder gar Unterschlagungen begangen habe (im einzelnen Seiten 15 ff. ihrer Klageerwiderung, Bl. 355 ff. d.A., Seite 13 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 971 d.A.). Auch bestreite sie, daß die Eheleute T. und M. V. Vermögensvorteile vor den Gläubigern durch Verschiebung des Vermögens auf sie – die Beklagte zu 1) – und ihren Bruder gesichert hätten und daß die Eheleute V. davon hätten ausgehen müssen, daß ihre Handlungen entdeckt werden würden und es ihr Hauptziel gewesen sei, in strafbarer Weise erlangte Bankgutschriften vor dem Zugriff der Klägerin oder anderer Gläubiger zu schützen. Wenn dies wirklich ihr Ziel gewesen wären, hätten sie das Geld nur in bar von ihrem Konto abheben müssen, was sie nicht hätten (im einzelnen Seiten 17 f. der Klageerwiderung, Bl. 357 f. d.A.) Irgendwelche Kenntnisse oder Absichten ihrer Mutter müßten die Beklagten sich auch unter Berücksichtigung des § 166 BGB nicht anrechnen lassen. Denn irgendwelche Willenserklärungen habe ihre Mutter für die Beklagten nicht abgegeben, und soweit Frau T. V. auf das gemeinsame Konto der Beklagten Überweisungen getätigt habe, sei sie nicht als deren Vertreter tätig geworden. Die Vollmacht ihrer Mutter für das Hauskonto führe zu keinem anderen Ergebnis (Seite 35 ihrer Klageerwiderung, Bl. 375 d.A., Seite 15 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 973 d.A.). Übrigens hätten die Beklagten die Rückführung der Darlehen auch gut aus eigenen Mitteln bewerkstelligen können (im einzelnen Seiten 24 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 364 f. d.A., Seite 9 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 967 d.A.). Jedenfalls komme eine gesamtschuldnerische Haftung ihrerseits nicht in Betracht. Soweit auf ihr – der Beklagten – gemeinsames Hauskonto tatsächlich Zahlungen geflossen sein sollten, die ihnen nicht zugestanden hätten, hafteten sie nur anteilig nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Anfechtungsgegenstand, so daß sie jedenfalls nicht für den Anteil des Beklagten zu 2) hafte (im einzelnen Seiten 5 f. ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 859 f. d.A.). Demnach komme ausgehend von den Berechnungen des Gerichts in seiner Verfügung vom 1. Februar 2019 allenfalls eine Haftung ihrerseits in Höhe von 22.096,26 € + 3.508,68 € = 25.604,94 € in Betracht (im einzelnen zur Berechnung Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 860 d.A.). In Wahrheit lägen aber ohnehin fast keine unentgeltlichen Zuwendungen vor (Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 860 d.A.). Auch die Klageerweiterung sei aus den vorstehend angeführten Gründen unbegründet (Seite 18 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 976 d.A.). Die zur Begründung der Klageerweiterung betreffend den Klageantrag zu 2. , der sie nicht betreffe, seitens der Klägerin aufgestellten Behauptungen würden vorsorglich ihrerseits mit Nichtwissen bestritten (Seite 18 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 976 d.A.). Die Erweiterung des Klageantrags zu 3. sei ebenso unbegründet wie der Klageantrag zu 3 insgesamt. Die Eheleute V. hätten das Objekt nicht aufgrund eines lebenslänglichen Nießbrauchrecht kostenlos nutzen dürfen, sondern Zinsen, Tilgung, Grundbesitzabgabe etc. zu tragen gehabt. Auch die Überweisungen in Höhe von 400,- € mit der Angabe Büromiete hätten zur Deckung dieser Kosten gedient und seien deshalb nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt (Seite 18 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 976 d.A.). Soweit die Klägerin wegen ihrer Forderung auf schlecht bis gar nicht lesbarer Kopien des gemeinsamen Kontos der Beklagten aus der Strafakte der Mutter verweise, sei dies unsubstantiiert. Die Klägerin möge im einzelnen darlegen, wann sie welche Zahlung als vermeintlich rechtsgrundlos bezeichnen wolle und wie sie auf ein Betrag von 9.422,58 € komme (Seiten 18 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 976 f. d.A.). Auch die Erweiterung des Klageantrags zu 5. Sei unbegründet. Denn die Eheleute wieder und M. V. seien verpflichtet gewesen, Tilgung, Zinsen und Nebenkosten sowie die sonstigen Kosten des Hauses E.-straße zu tragen, und ihre Überweisungen auf das gemeinsame Haus konnte der Beklagten sei deshalb nicht rechtsgrundlos erfolgt, sondern hätten zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit gedient. Wie die Klägerin auf einem Betrag von 13.559,67 € komme, lege sie auch nicht im einzelnen dar (Seite 19 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 977 d.A.). Die Auskunftsanträge seien unbegründet (Seite 19 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 977 d.A.). Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf einen 10-Jahres-Zeitraum, für den sie Zahlungen verlangen. Auskunft begehre sie jedoch für einen Zeitraum von 14 Jahren, wofür es keine Rechtsgrundlage gebe (Seite 19 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 977 d.A.). Der behauptete Auskunftsanspruch bestehe nicht. Ein solcher möge bestehen, wenn ein Anfechtungsrecht hinsichtlich eines Betrages dem Grunde nach feststehe und es nur noch um die nähere Bestimmung des Anfechtungsanspruchs gehen. Eine allgemeine Auskunftspflicht über anfechtbaren Vermögenserwerb gebe es jedoch nicht, weil dies auf eine dem Zivilprozeß fremde Ausforschung hinauslaufen würde und auch dem Beibringungsgrundsatz widerspreche (Seite 19 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 977 d.A.). Auch könne der geltendgemachte Auskunftsanspruch über sämtliche Leistungen der Frau T. V. und / oder des Herrn M. V. an die Beklagten als Gesamtschuldner und an die Beklagten zu 1) schon deshalb nicht bestehen, weil Frau T. V. unter M. V. aufgrund des Kaufvertrages verpflichtet gewesen seien, in Höhe der Zinsen, der Tilgung und Nebenkosten Zahlungen an die Beklagten zu leisten und Zahlungen entsprechend dem Kaufvertrag sei nicht anfechtbar, über sie könne auch keine Auskunft verlangt werden. Vergleichbares gelte auch, soweit die Zahlungen als Büromiete oder Miete bezeichnet worden seien (Seiten 19 f. des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 977 f. d.A.). Erst recht gehe ein Auskunftsanspruch nicht so weit, daß entsprechende Kontoauszüge zur Einsicht zu überlassen seien (Seite 20 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 978 d.A.). Soweit die Klägerin behaupte, die Beklagten hätten nach Aufdeckung der Straftaten der Mutter im April 2015 anläßlich der Vernehmung durch die Polizeikenntnis von Straftaten erhalten, sei dies so nicht zutreffend. Sie – die Beklagte zu 1) – habe lediglich Kenntnis davon erhalten, daß ihrer Mutter Straftaten vorgeworfen worden seien. Ihr sei aber nicht bekannt gewesen, ob und in welchem Umfang sie diese wirklich begangen gehabt habe (Seite 20 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 978 d.A.). Die Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seien unbegründet. Die vorgelegten Mietverträge seien nicht gefälscht, und der entsprechende unberechtigte Vorwurf verpflichte die Beklagten nicht, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben (Seite 20 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 978 d.A.). Der Beklagte zu 2) trägt vor: Nicht bestritten werde, daß die Klägerin ein Speditions- und Logistikunternehmen in EE. sei und daß verschiedenste Titel gegen Frau T. V. bestünden (Seite 1 seiner Klageerwiderung, Bl. 390 d.A.). Zu den gegen Frau T. V. erhobenen Vorwürfen könne er letztlich nichts Detailliertes ausführen (im einzelnen Seite 2 seiner Klageerwiderung, Bl. 391 d.A.). Soweit auf Seite 14 der Klageschrift zu einzelnen Überweisungen der Klägerin auf das Firmenkonto bzw. das Privatkonten der Frau T. V. Vortrag gehalten werde, sei dies vorliegend uninteressant und werde auch letztlich nicht zu seinen Lasten zu werten sei, der er auch gar nicht wisse, was im einzelnen dort stattgefunden habe und wie die Zahlungsflüsse stattgefunden hätten (Seite 4 seiner Klageerwiderung, Bl. 320 d.A.). Richtig sei, daß ein Strafverfahren gegen seine Mutter eingeleitet und abgeschlossen worden sei. Zu dessen Einzelheiten könne er keine Angaben machen (Seite 4 des Schriftsatzes vom 23. April 2019, Bl. 917 d.A.). Richtig sei, daß seine Mutter bei der Klägerin angestellt gewesen sei. Was sie im einzelnen dort an Arbeitsleistung erbracht habe, entziehe sich aber vollständig seiner Kenntnis (Seite 4 seiner Klageerwiderung, Bl. 393 d.A.). Letztere habe übrigens schon rund 90.000,- € auf die Titel so wie auf weitere Titel weitere ca. 1.160,- € gezahlt. Auch erbringe Frau T. V. im Zuge gegen sie anhängiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weitere Zahlungen (Seiten 1 f. seiner Klageerwiderung, Bl. 390 f. d.A.). Daß ihr Vermögen nicht ausreichend sei, um die entsprechenden Zahlungen zu erbringen, werde mit Nichtwissen bestritten. Zum jetzigen Zeitpunkt würden schließlich Zahlungen von Frau T. V. erbracht (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 391 d.A.). Richtig sei, daß ein Verfahren gegen Herrn M. V. angestrengt worden sei. Soweit hierauf abgehoben werde, müsse dies aber teilweise mit Nichtwissen bestritten werden (Seiten 2 f. seiner Klageerwiderung, Bl. 391 f. d.A.). Die Behauptungen zu den Zahlungen an die Beklagte zu 1) müsse er mit Nichtwissen bestreiten (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 392 d.A.). Soweit die Klägerin Zahlungen der Frau T. V. an ihn behaupte, möge es durchaus richtig sein, daß in dem maßgeblichen Zeitraum Zahlungen an ihn überwiesen worden seien. Frau T. V. habe aber natürlich auch über entsprechende Einkünfte verfügt, und zwar aus ihrem Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin und auch aus selbständiger Tätigkeit. Diese hätten es durchaus gerechtfertigt, entsprechende Zahlungen zu erbringen (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 392 d.A.). Weshalb ein negatives Bild zu seinen Lasten gezeichnet werden solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Zahlungen nicht irgendwelchen Zahlungen der Klägerin zuzuordnen gewesen seien (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 392 d.A.). Natürlich habe er gemerkt, daß die Lohnzahlungen nicht immer in einer Summe und nicht immer vom Geschäftskonto überwiesen worden seien. Er habe diesen Punkt dann auch einmal hinterfragt. Seine Mutter habe ihm dann mitgeteilt, daß seit 2015 durch die Klägerin Pfändungen stattfänden und stattgefunden hätten, so daß nicht immer das gleiche Konto habe benutzt werden können. Darüber hinaus seien auch unpünktliche Zahlungseingänge die Ursache für die teilweise schleppenden Lohnzahlungen gewesen. Nähere Ausführungen könne er insoweit nicht machen, da er sich auch teilweise um seine kranke Ehefrau habe kümmern müssen, so daß er nur teilweise in Teilzeit gearbeitet habe (Seite 3 des Schriftsatzes vom 23. April 2019, Bl. 916 d.A.). Was die Zahlungen an beide Beklagten angehe, seien die Eheleute verpflichtet gewesen, sämtliche Lasten für die Grundbesitzung zu übernehmen. Diese Zahlungen seien dann weitergeleitet worden, denn es hätten monatlich entsprechende Abtragungen vorgenommen werden müssen. Entscheidend werde sein, daß man teilweise die vertragliche Ausgestaltung, die gewählt worden sei, nicht richtig nachvollzogen habe. Denn es habe ein mietfreies Wohnen in dem Haus vorgelegen, und es hätten diesbezüglich daher keine Zahlungen erbracht werden müssen (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 392 d.A.). Es sei darauf hinzuweisen, daß die Eheleute V. letztendlich das gezahlt hätten, was sie aufgrund ihrer Verpflichtung gegenüber dem Kreditinstitut auch hätten aufbringen müssen (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 392 d.A.). Das seitens der Kläger aufgegriffene unentgeltliche Wohnrecht für die Eltern der Beklagten sei das Problem. Hierbei werde eigentlich eins der Hauptprobleme liegen, denn die Formulierung der monatlichen Überweisungen, deklariert als „Miete“, beinhalteten die Lasten, die zur Ausübung des Wohnrechts in den privaten Räumlichkeiten hätten bezahlt werden müssen. Die gewerblich gemieteten Räume seien diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt als mietfrei anzusehen gewesen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20. März 2018, Bl. 413 d.A.). Die monatlichen Lasten hätten damals bestanden in Darlehen Nr. N12: Zinsen 704,52 € + Tilgung 113,55 € Leistung Eigentümer, Darlehen Nr. N13: Zinsen 150,95 € + Tilgung 23,91 € Leistung Eigentümer, Darlehen Nr. N14: Zinsen 88,07 € + Tilgung 14,19 € Leistung Eigentümer, Grundbesitzabgaben anteilig 123,- € 1.066,54 € ant. für die Elternwohnung 533,27 € (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20. März 2018, Bl. 413 d.A.). Der Erwerb des Objekts sei über die Z. finanziert worden. Dort sei sodann auch das Mietkonto geführt worden, und auf dieses Konto seien die monatlichen Einzahlungen zur Abdeckung der mit der Finanzierung des Hauses entstandenen Verpflichtungen erfolgt (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 23. April 2019, Bl. 914 f. d.A.). Für die Wohnung der Eltern der Beklagten seien sodann Überweisungen in Höhe von 511,29 € erfolgt (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 413 d.A.). Zu diesen Zahlungen seien seine Eltern verpflichtet gewesen, weil sie das Wohnrecht in den Räumlichkeiten im Erdgeschoß ausgeübt hätten. Da auch ein gültiger Mietvertrag existent gewesen sei, habe die Formulierung auf den monatlichen Überweisungen – Miete – als korrekt geschienen (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 870 d.A.). Nach Auskunft des Finanzamtes sei mit der ersten Erklärung der Mieteinnahme das mietfreie Wohnrecht der Eltern der Beklagten verwirkt gewesen, wobei diese Auskunft aber nicht rechtsverbindlich gewesen sei (Seite 4 des Schriftsatzes vom 20. März 2018, Bl. 414 d.A.). Die Mieteinnahmen seien dem Finanzamt gemeldet worden und hätten dann auch in den Steuererklärungen Berücksichtigung gefunden. Die daraufhin ergangenen Steuerbescheide seien bestandskräftig und deswegen nicht mehr abzuändern (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 870 d.A.) Richtig sei, daß seine Eltern sich verpflichtet hätten, alle Lasten im Zusammenhang mit der Ausübung des Wohnrechts zu tragen, und es seien Daueraufträge von dem Gehaltskonto seiner Mutter und von dem Geschäftskonto seines Vaters eingerichtet worden. Falsch sei sicherlich gewesen, die Zahlungen als Miete zu deklarieren. Dem Finanzamt seien aber sämtliche Zahlungen übermittelt worden zur gesonderten Feststellung, die jährlich erfolgt sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom 23. April 2019, Bl. 915 d.A.). Eine Erstattung der Zahlungen auf die Miete für das Büro von monatlich 400,- € könne die Klägerin nicht verlangen. Eine Verbindung des Büros zur elterlichen Wohnung habe nicht bestanden, die Büroräumlichkeiten hätten nur über den Hof erreicht werden können. Die reine Büronutzung – Ausstattung mit Büromöbeln – und drei Räume befänden sich teilweise im Erdgeschoß teilweise im Obergeschoß (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 870 d.A.). Es sei noch darauf hinzuweisen, daß die Beklagte zu 1) es teilweise toleriert habe, daß die Miete für die Büroräumlichkeiten von monatlich 400,- € teilweise nicht immer sofort bezahlt worden sei, vielmehr auch aufgelaufen und dann in einer Summe gezahlt worden sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 20. März 2018, Bl. 413 d.A.). Die vertragliche Gestaltung bzw. die Übertragung der Immobilie auf die Beklagten liege überdies außerhalb des Zeitraums der Anfechtungsfrist (Seite 4 seiner Klageerwiderung, Bl. 393 d.A., Seite 4 des Schriftsatzes vom 20. März 2018, Bl. 414 d.A.). Was die Zahlungen an den Energieversorger in H. (J.) angehe, resultierten diese Zahlungen noch aus denjenigen Zeiten, zu denen ein Teil der Wohnung des Beklagten 2) noch mit der Wohnung seiner Eltern verbunden gewesen sei. Bis 1999 habe auch die Beklagte zu 1) selbst noch in dieser Wohnung gewohnt. Da er – der Beklagte zu 2) – sich zum damaligen Zeitpunkt noch in einer Weiterbildung befunden habe, sei die Stromrechnung in der Form bezahlt worden. Für den Ansatz in der streitgegenständlichen Zeit sei es daher nicht richtig, daß Zahlungen, für die seine Mutter in Vorlage getreten sei, zurückzuzahlen seien (Seiten 1 f. seines Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 869 f. d.A.). Die Zahlungen der Rechnungen an die G. seien aus dem Grund erfolgt, daß die Mobilfunknummer N15 auch an die Kunden weitergegeben worden sei und diese Mobilfunknummer dementsprechend vorwiegend geschäftlich genutzt worden sei (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 870 d.A.). Die Zahlungen an die K.-Versicherung für das Kraftfahrzeug K02 und das Fahrzeug K01 seien ebenfalls zu korrigieren. Zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt bis 2012 und teilweise auch noch im Jahr 2013 sei sein Vater ebenfalls für den Betrieb unterwegs gewesen. Es habe jedoch nur der R. mit dem amtlichen Kennzeichen K01 zur Verfügung gestanden und deswegen sei er – der Beklagte zu 2) – mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen K02 zu den Kunden gefahren. Die Zahlungen, die auf dieses Fahrzeug entfallen seien, seien deswegen nicht zu erstatten (Seite 2 seines Schriftsatzes vom 6. März 2019, Bl. 870 d.A.). Richtig sei allerdings, daß am 18. Juli 2012 eine fällige Lebensversicherung auf das Konto der N. überwiesen worden sei, von dem auch die Monatsbeiträge bezahlt worden seien. Richtig sei, daß seine Mutter sodann die Barabhebung [scil.: vom 23. Juli 2012] vorgenommen und das abgehobene Geld [scil.: 15.182,28 €, so die als Bl. 928 f. bei der Akte befindliche Kopie aus diesem Sparbuch] auf sein noch aus Schulzeiten stammendes Sparbuch, das er zu keinem Zeitpunkt an sich genommen, sondern bei seinen Eltern liegengelassen habe, eingezahlt habe, um den Betrag dort zunächst einmal anzusparen. Der Betrag habe dann aber für Begleichung von Verbindlichkeiten verwendet werden müssen (Seiten 2 des Schriftsatzes vom 23. April 2019, Bl. 917 d.A.). Im übrigen erhebe er die Einrede der Verjährung (Seite 4 der Klageerwiderung, Bl. 393 d.A.). Im übrigen nimmt der Beklagte zu 2) auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) Bezug und macht sich deren Inhalt zu eigen (Seite 5 seiner Klageerwiderung, Bl. 394 d.A.). Ferner hält der Beklagte zu 2) ins einzelne gehenden Vortrag zu dem Vorgang der Übertragung der Immobilie E.-straße in H. und ihren Gründen. Im wesentlichen trägt er vor, die Immobilie E.-straße in H. sei nach einem Forderungsausfall durch die Bauträgergesellschaft C. GmbH (S. Bauträgergesellschaft) belastet worden, späterhin hätten die Eltern der Beklagten ein Haus in EE. auf der EW.-straße-/Ecke VN.-straße erworben, wofür aber die ursprünglich vorgesehene Finanzierung schon aufgrund seines desolaten Zustands nicht ausgereicht habe, so daß eine Nachfinanzierung habe in Anspruch genommen werden müssen, die Wohnungen in dem Haus EW.-straße-/Ecke VN.-straße hätte nur mit großer Verzögerung vermietet werden können, ein kurzfristiger Verkauf sei dann auch nicht möglich gewesen, die N. sei nicht bereit gewesen, längerfristig Einschränkungen hinzunehmen, vor diesem Hintergrund seien seine Großmutter und seine Eltern an ihn und die Beklagte zu 1) mit der Bitte herangetreten, zu überlegen, ob das Haus, in dem die Eltern und sie – die Beklagten – lebten, nicht als Eigentümer zu übernehmen sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten zu 2) hierzu wird auf seinen Schriftsatz vom 20. März 2018 (Bl. 411 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit den Auskunftsansprüchen (Klageanträge zu 7. a), 8. a) und 9. a)) nur im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Da das AnfG selbst demjenigen, der die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens beabsichtigt, keinen Anspruch gegenüber dem potentiellen Anfechtungsgegner auf Informationserteilung zur Verfügung stellt, ist Anspruchsgrundlage der seitens der Klägerin geltendgemachten Auskunftsansprüche der allgemeine aus den in Deutschland geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch. Demnach ist ein Auskunftsanspruch gegeben, wenn eine Sonderverbindung zwischen den Parteien besteht und das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis es mit sich bringt, daß diejenige Person, die die Auskunft begehrt, in entschuldbarer Weise über den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen ist, sich die zur Vorbereitung einer Durchsetzung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die auf Auskunft in Anspruch genommene Person die Informationen unschwer erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985, Az. I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 260 BGB, Anm. 2) c), Rn. 4 ff.). In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß unter diesen Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn die die Auskunft begehrende Person in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen ihres Rechts im Ungewissen ist (BGH, Urteil vom 5. Juni 1985, Az. I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 260 BGB, Anm. 2) c) aa) und cc), Rn. 4 und 6). Voraussetzung ist allerdings wie gesagt, daß zwischen dem Gläubiger bzw. potentiellen Gläubiger und dem Schuldner bzw. potentiellen Schuldner eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung oder auch aus einem Anfechtungstatbestand, genügt (BGH, Urteil vom 5. Juni 1985, Az. I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 260 BGB, Anm. 2) c), Rn. 4). So liegt es hier. Die Klägerin ist in entschuldbarer Weise nicht in der Lage, ihre Anfechtungsrechte und daraus resultierenden Ansprüche gegenüber dem Beklagten vollständig zu konkretisieren, weil sie in entschuldbarer Weise nicht darüber in Kenntnis ist, welche Zahlungen die Beklagten von ihren Eltern erhalten haben, und kann sich die benötigten Auskünfte auch jedenfalls nicht vollständig in zumutbarer Weise verschaffen. Sie kann sich entsprechende Auskünfte nämlich allenfalls – dazu auch noch unten – rudimentär über eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO verschaffen. Die Beklagten sind, soweit sie seit dem 1. Mai 2015 Zahlungen ihrer Eltern in der Vergangenheit empfangen haben, möglicherweise einer Anfechtung außerhalb eines Insolvenzverfahrens und daraus resultierenden Ansprüchen der Klägerin ausgesetzt. Sie können auch, indem sie sich entsprechende Kontoauszüge, wenn sie diese nicht ohnehin bereits zur Verfügung haben, beschaffen und die sich daraus ergebenden Zahlen für die Klägerin zusammenstellen, die Auskunft unschwer erteilen. Der Bundesgerichtshof hat im hier in Rede stehenden Zusammenhang allerdings einen Anspruch des Konkursverwalters auf Auskunft über in anfechtbarer Weise erlangten Erwerb gegenüber Personen, die lediglich in dem Verdacht stehen, in anfechtbarer Weise etwas aus der Konkursmasse erworben zu haben, abgelehnt (BGH, Urteil vom 6. Juni 1979, Az. VIII ZR 255/78, BGHZ 74, 379 ff., vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Januar 1999, Az. IX ZR 429/97, NJW 1999, 1033). In dem insoweit wegweisenden Urteil vom 6. Juni 1979 hat der Bundesgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, daß der Konkursverwalter nach damaligem Recht umfassende Möglichkeiten hatte, sich über das Vermögen des Gemeinschuldners und dessen Verbleib sowie die Rechtshandlungen des Gemeinschuldners umfassend zu informieren. Unter Verweis auf diese Möglichkeiten hat er einen allgemeinen Auskunftsanspruch des Konkursverwalters nach § 242 BGB gegenüber jeglichen Personen, die möglicherweise in anfechtbarer Weise etwas erworben haben, abgelehnt und nur dann, wenn eine bestimmte anfechtbare Handlung bereits feststand und die Auskunft nur zur Konkretisierung des Anfechtungsbegehrens benötigt wurde, eine Auskunftspflicht bejaht. Diese Begründung ist jedoch auf einen Gläubiger der eine Anfechtung außerhalb eines Insolvenzverfahrens – früher Konkursverfahrens – geltendmachen will, nicht übertragbar. Während es keineswegs das Verhältnis zwischen Konkursverwalter und möglichem Anfechtungsgegner mit sich brachte, daß der auf die Information angewiesene Teil – Konkursverwalter – in entschuldbarer Weise über Bestehen und / oder Umfang seines Rechts im Ungewissen war, weil eben der Konkursverwalter umfassende Informationsmöglichkeiten hatte, die üblicherweise ausreichten, um die benötigten Informationen zu beschaffen, so daß allenfalls besondere Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise dazu führten (es mit sich brachten), daß der Konkursverwalter sich die Informationen nicht beschaffen konnte – z. B. die Flüchtigkeit des Gemeinschuldners – liegt es im Verhältnis zwischen einem außerhalb eines Konkursverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und einem potentiellen Anfechtungsgegner ganz anders. Hier bringt es typischerweise das Verhältnis zwischen den Beteiligten – Gläubiger und potentieller Anfechtungsgegner – ungeachtet der in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Informationsrechte des Gläubigers mit sich, daß ersterer sich die benötigten Informationen, die letzterer unschwer geben kann, ohne Auskünfte des letzteren nur unter äußersten Mühen oder gar nicht vollständig beschaffen kann. Der Gläubiger, der bei einer Einzelzwangsvollstreckung leer ausgeht, hat außerhalb eines Insolvenzverfahrens bei weitem nicht in gleichem Umfang Möglichkeiten, sich über das Vermögen seines Schuldners, dessen Verbleib und die Rechtshandlungen des Schuldners zu informieren, wie es ein Konkursverwalter nach altem Recht hatte. Die im Zwangsvollstreckungsrecht nach der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Informationsmöglichkeiten reichen längst nicht so weit wie diejenigen eines Konkursverwalters nach altem Recht, der nicht nur sämtliche Bücher und sonstigen Unterlagen des Gemeinschuldners über seine Vermögensverhältnisse in Gegenwart und Vergangenheit unbeschränkt zur Verfügung hatte und auswerten konnte, sondern überdies auch gemäß §§ 100 f. KO einen ohne weiteres durch Zwangsmittel bis zur Haft durchsetzbaren umfassenden Auskunftsanspruch über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse gegenüber dem Gemeinschuldner hatte, letzteren außerdem ohne weiteres gemäß § 125 KO zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung laden lassen konnte und überdies gemäß § 75 KO an das Konkursgericht zum Zwecke der Aufnahme von Ermittlungen – insbesondere durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen – über sämtliche das Konkursverfahren betreffenden Verhältnisse herantreten konnte, zu denen insbesondere auch Tatbestände, die einen anfechtbaren Erwerb begründen konnten, gehörten. Deswegen überzeugt es auch schon im Ansatz nicht, wenn im MüKo zum AnfG, § 11, Rn. 21, unter Berufung auf die obengenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt wird, es bestehe – grundsätzlich – kein Auskunftsanspruch gegen Personen, die nur möglicherweise aus einem Anfechtungsrechtsverhältnis verpflichtet sein könnten, auf Information über anfechtbaren Erwerb ihrerseits. Zuzugeben ist, daß auch dem Gläubiger, der eine Einzelzwangsvollstreckung gegen seinen Schuldner betreibt, nach der Zivilprozeßordnung Informationsmöglichkeiten gegenüber seinem Schuldner zur Verfügung stehen, insbesondere, wenn er wegen – und darum geht es hier – Geldforderungen die Zwangsvollstreckung betreibt, die Möglichkeit, von seinem Schuldner gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft zu verlangen, was er auch gerichtlich mit Zwangsmaßnahmen bis hin zur Haft erzwingen kann. Die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ist jedoch nur zu erteilen über das gegenwärtige Vermögen sowie entgeltliche Veräußerungen des Schuldners an ihm nahe stehende Personen in den letzten zwei Jahren und unentgeltliche Verfügungen in den letzten vier Jahren, soweit diese nicht gebräuchliche geringwertige Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten. Diese Informationen erfassen bei weitem nicht sämtliche in Betracht kommenden Tatbestände anfechtbarer Rechtshandlungen. Auf eine Ausforschung durch Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen seines Schuldners oder durch einen Antrag auf gerichtliche Ermittlungen kann der die Einzelzwangsvollstreckung betreibende Gläubiger gar nicht zurückgreifen. Die zwischen den Parteien bestehende Sonderbeziehung aus einem Tatbestand, der möglicherweise einen anfechtbaren Erwerb begründet, ist vorliegend unbeschadet dessen, daß derzeit seitens der Klägerin und des Gerichts noch nicht genau festzustellen ist, welche anfechtbaren Handlungen seitens der Eltern der Beklagten zu deren Gunsten vorgenommen worden sind und welche Ansprüche in dementsprechend der Klägerin gegenüber den Beklagten zustehen, jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Mai 2015, für die die Auskünfte begehrt werden, zu bejahen. Unstreitig haben die Beklagten in der Zeit seit dem 1. Mai 2015 – und auch schon zuvor – aufgrund ersichtlich lange vor dem 1. Mai 2015 getroffener Abreden mehr oder weniger regelmäßig als Miete und als Büromiete bezeichnete Zahlungen erhalten, die jedenfalls als solche nach dem notariell abgeschlossenen Vertrag vom 18. Dezember 1996 (in Kopie als Anlage K22, Bl. 157 ff. d.A.) nicht geschuldet waren, wobei jedenfalls die als Miete bezeichneten Zahlungen als solche auch nicht nach dem notariellen Vertrag vom 3. März 1997 (in Kopie als Anlage K23, Bl. 169 ff.) geschuldet waren, der ohnehin unwirksam war, weil die in § 15 des notariellen Vertrages vom 18. Dezember 1996 der insoweit handelnden Notariatsangestellten DJ. erteilte Vollmacht nicht dazu berechtigte, Erklärungen abzugeben, durch die der wirtschaftliche Inhalt des Vertrages vom 18. Dezember 1996 verändert wurde, was jedoch mit den Erklärungen vom 3. März 1997 durch die Neufassung des § 10 des Vertrages vom 18. Dezember 1996 geschehen ist. Hinzu kommt für die Zeit ab dem 2. Dezember 2015 noch, daß die Beklagten auch, nachdem sie am 1. Dezember 2015 durch die Klägerin über ihre erheblichen Forderungen aus den Straftaten der Frau T. V. informiert worden waren, überdies ausweislich des in Kopie als Anlage K24 (Bl. 174 f.) bei der Akte befindlichen Protokolls die Beklagte zu 1) am 30. März 2016 durch die polizeiliche Vernehmung noch einmal über die Dinge informiert worden war, wobei sie sogar selbst als Beschuldigte geführt und angehört wurde, unstreitig ungerührt weiterhin ohne Rücksicht auf die für sie spätestens nunmehr offensichtliche Gläubigerbenachteiligung der Klägerin „Mietzahlungen“ und „Büromietzahlungen“ bis zumindest in das Jahr 2017 entgegengenommen haben. Man kann übrigens sogar in Anlehnung an die – vor allem im Strafrecht geläufige – Figur einer einheitlichen Tat kraft Fortsetzungszusammenhangs daran denken, die hier infragestehenden anfechtbaren Handlungen als eine einzige fortgesetzte anfechtbare Handlung anzusehen mit der Folge, daß sogar nach der oben erörterten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über das Auskunftsrecht des Konkursverwalters ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu gewähren wäre, weil die anfechtbare Handlung aufgrund der Entgegennahme von Zahlungen auch nach dem 1. Dezember 2015 feststeht und lediglich noch zur Konkretisierung des Anfechtungsbegehrens, insbesondere der Höhe des Anfechtungsanspruchs aufgrund dieser einheitlichen anfechtbaren Handlung, die Auskunft benötigt wird. Der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs – im strafrechtlichen Sinne – einheitliche Begehungsvorsatz für sämtliche hier in Rede stehenden ab dem 1. Mai 2015 Betracht kommenden Einzelakte der anfechtbaren Handlung liegt vorliegend darin begründet, daß lange vor dem 1. Mai 2015 eine entsprechende Abrede getroffen wurde, in deren Erfüllung nunmehr die Eltern der Beklagten die hier infragestehenden Zahlungen leisteten und möglicherweise immer noch leisten (vgl. zum Ganzen auch – nur im Ergebnis wie hier – Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12. Dezember 1985, Az. 7 U 158/85). Soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – die behauptete Forderung der Klägerin gegen Herrn M. V. mit Nichtwissen bestreiten (Seiten 2 ihrer Klageerwiderung, Bl. 342 d.A.), nützt ihnen dies nichts. Dem Anfechtungsgegner ist im Prozeß über die Ansprüche aus der Anfechtung der Einwand, eine der Anfechtung zugrundeliegende rechtskräftig titulierte Forderung bestehe nicht, versagt (MüKo, § 2 AnfG, Rn. 32, 44 und 48 f.). Da das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. August 2017, Az. 1 O 355/15, wie dem erkennenden Richter wie im Termin vom 5. Juni 2020 besprochen bekannt ist, rechtskräftig ist, ist den Beklagten das Bestreiten der hiermit titulierten Forderungen gegen ihren Vater somit versagt. Soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – vortragen, in dem Schreiben vom 30. November 2015 habe die Klägerin ihr gegenüber außerdem die Absicht der Anfechtung wegen angeblicher Forderungen in Höhe 79.835,30 € , die angeblich in einem Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg dem Aktenzeichen 7 Ba 85/15 vom 7. Oktober 2015 tituliert seien, angekündigt (Seite 4 der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), Bl. 344 d.A.), vorsorglich werde auch mit Nichtwissen bestritten, daß derartige Forderungen der Klägerin existierten, der Vollstreckungsbescheid liege nicht vor (Seite 4 ihrer Klageerwiderung, Bl. 344 d.A.). nützt ihnen dies nichts. Die Existenz des Vollstreckungsbescheides vom 18. November 2015 ist aktenkundig bewiesen durch seine in Kopie K32 (Bl. 529 ff.) bei der Akte befindliche Kopie. Auch seine Bestandskraft ist bewiesen, woraus folgt, daß sich die Beklagte mit einem Bestreiten des Entstehens der titulierten Forderung von vornherein nicht gegen die seitens der Klägerin geltendgemachte Anfechtung verteidigen können (MüKo, § 2 AnfG, Rn. 32, 44 und 48 f.). Denn ausweislich des in Kopie als Anlage K33 (Bl. 533 ff.) bei der Akte befindlichen Anerkenntnisurteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 31. März 2016, Az. 3 Ca 405/16, hat die Mutter der Beklagten den Umstand, daß diese aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen stammen und damit inzident auch die Berechtigung der in dem genannten Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen anerkannt. Andernfalls hätte das Anerkenntnisurteil als solches nicht ergehen können. Das genannte Anerkenntnis hätte die Mutter der Beklagten aber nicht erklärt, wenn der Vollstreckungsbescheid vom 18. November 2015 mit dem Einspruch angefochten und deshalb nicht bestandskräftig gewesen wäre. Denn hierfür hätte es dann keinen Anlaß gegeben. Abgesehen davon sind aufgrund des Anerkenntnisses der Berechtigung der Forderungen und ihres Herrührens aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen – das durch das in Kopie als Anlage K33 (Bl. 533 ff.) bei der Akte befindliche Anerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 31. März 2016, Az. 3 Ca 405/16, bewiesen ist – auch die mit dem Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015, Az. 7 Ba 85/15, titulierten Forderungen selbst zumindest im großen und ganzen bewiesen. Denn wenn hier – außer möglicherweise unwesentlichen Details wie etwa vielleicht des Beginns von Zinsläufen, die sie übersehen haben könnte – etwas nicht stimmen würde, hätte die Mutter der Beklagten keinen Anlaß gehabt, das Herrühren der mit dem Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015, Az. 7 Ba 85/15, titulierten Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und damit inzident auch das Bestehen der Forderungen selbst anzuerkennen. Demnach nützt es den Beklagten auch nicht, wenn sie – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – vortragen, daß Frau T. V. zu Lasten der Klägerin Straftaten begangen habe, werde mit Nichtwissen bestritten, diese habe Unterschlagungen zu Lasten der Klägerin zwar eingeräumt, ihr – der Beklagten zu 1) – sei jedoch unbekannt, in welchem Umfang und wann und unter welchen Umständen Frau T. V. Unterschlagungen begangen habe, die entsprechenden Behauptungen der Klägerin bestreite sie mit Nichtwissen, insbesondere, daß Frau T. V. vor dem Jahr 2005 irgendwelche Unredlichkeiten oder gar Unterschlagungen begangen habe (im einzelnen Seiten 15 ff. ihrer Klageerwiderung, Bl. 355 ff. d.A., Seite 13 des Schriftsatzes vom 6. Mai 2019, Bl. 971 d.A.). Denn wie gesagt können sich die Beklagten aufgrund der Bestandskraft des Mahnbescheids des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015, Az. 7 Ba 85/15, mit dieser Einwendung von vornherein nicht verteidigen (vgl. MüKo, § 2 AnfG, Rn. 32, 44 und 48 f.) und ist im übrigen auch das Entstehen der Forderungen entsprechend dem Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015, Az. 7 Ba 85/15, jedenfalls im großen und ganzen bewiesen. Das genügt aber, damit – vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen – die Klägerin Rechtshandlungen anfechten und das dadurch Erlangte von den Beklagten herausverlangen kann, um ihre Forderung zu befriedigen, und in Vorbereitung zur Geltendmachung entsprechender Ansprüche auch die begehrten Auskünfte zu verlangen kann. Soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – vortragen, begründet werde die Klage nicht mit dem genannten Vollstreckungsbescheid [scil.: auf der Grundlage des Mahnbescheids des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Oktober 2015, Az. 7 Ba 85/15], sondern mit einem anderen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg, nämlich demjenigen mit dem Aktenzeichen 7 Ba 108/15 vom 13. Januar 2016 über 89.671,04 € , es handele sich bei letzterem Vollstreckungsbescheid um einen anderen als bei ersterem (Seiten 4 und 35 ihrer Klageerwiderung, Bl. 344 und 375 d.A.), dementsprechend komme die Erweiterung der Frist nach §§ 3 und 4 AnfG um weitere 2 Jahre nicht in Betracht, und die Klägerin könne ihre Klage auch nicht mehr mit Erfolg nachträglich dahin umstellen, daß sie die Anfechtung ihr gegenüber auf den Vollstreckungsbescheid vom 7. Oktober 2015 stütze (Seiten 4 f. und 35 ihrer Klageerwiderung, Bl. 344 f. und 375 d.A.), die Klägerin versuche nunmehr, die Vollstreckungsbescheide auszutauschen, um die Voraussetzungen des § 7 AnfG herbeizuführen, dies sei jedoch nicht möglich, § 7 Abs. 2 AnfG setze voraus, daß innerhalb von 2 Jahren nach außergerichtlicher Forderung der Anspruch gerichtlich geltendgemacht werden müsse, ein Anspruch mit dem ausgetauschten Vollstreckungsbescheid sei erstmals unter dem 25. Mai 2018 geltendgemacht worden, zu diesem Zeitpunkt sei die Zweijahresfrist des § 7 AnfG längst verstrichen gewesen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 6. Dezember 2019, Bl. 855 d.A.), genügt es zur Begründung der möglichen Anfechtbarkeit von Handlungen der Frau T. V. zugunsten der Klägerin und damit auch des Auskunftsanspruchs der Klägerin bereits, daß diese gegen Frau T. V. den Titel in Gestalt des Mahnbescheids des Arbeitgerichts Duisburg vom 18. November 2015, Az. 7 Ba 85/15, innehat. Deshalb spielt es für den hier infragestehenden Auskunftsanspruch insbesondere auch keine Rolle, ob und inwieweit die in dem Mahnbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016, Az. 7 Ba 108/15, genannten Forderungen bestehen, was die Kläger mit ihrem Bestreiten von strafbaren Handlungen der Frau T. V. mit Nichtwissen ebenfalls mit Nichtwissen bestreiten. Abgesehen davon geht es bei den hier infragestehenden Auskunftsansprüchen nicht um die Aufklärung anfechtbarer Handlungen, die ohne Anwendung der Vorschrift des § 7 AnfG außerhalb der Zeiträume nach § 3 AnfG lägen. Überdies muß in der Ankündigung der Anfechtungsabsicht gemäß § 7 AnfG überhaupt kein Titel genannt werden. Denn die Anfechtungsabsicht kann wirksam schon angezeigt werden, bevor überhaupt ein Titel vorliegt, so daß in der Ankündigung der Anfechtungsabsicht ein Titel mitunter nicht einmal genannt werden kann. Schließlich entfaltet die Ankündigung der Anfechtungsabsicht – zumal darin ohnehin kein Titel genannt werden muß – auch selbst dann, wenn dort ein Titel genannt wird, aufgrund dessen die Anfechtung beabsichtigt wird, keine Bindungswirkung für eine anschließende Anfechtungsklage dahin, daß die Klage etwa nur auf den in der Ankündigung der Anfechtungsabsicht genannten Titel gestützt werden könnte. Soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – zu dem Vollstreckungsbescheid vom 13. Januar 2013 weiter vortragen, ob der Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13. Januar 2016, Az. 7 Ba 108/15, bestandskräftig sei, wüßten sie nicht, ebenso wenig angesichts der ihren Angaben nach geleisteten Zahlungen der Frau T. V. in Höhe von über 86.000,- € , ob der genannte Titel noch in der angegebenen Höhe von 111.751,77 € inklusive Zinsen offenstehe (Seiten 5 f. der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), Bl. 345 f. d.A.), sei noch ergänzt, daß es für die Möglichkeit der Anfechtung aufgrund eines Titels – hier des in Kopie als Anlage K1 (Bl. 86 ff.) bei der Akte befindlichen Vollstreckungsbescheides vom 13. Januar 2016, Az. 7 Ba 108/15 – Arbeitsgericht Duisburg – nicht auf dessen Rechtskraft bzw. Bestandskraft ankommt. Auch ein vorläufig vollstreckbarer noch nicht rechtskräftiger oder bestandskräftiger Titel ermöglicht bereits die Anfechtungsklage, § 2 AnfG. Die ihrerseits gemutmaßten Zahlungen müßten die Beklagten substantiiert darlegen und beweisen (vgl. MüKo, § 2 AnfG, Rn. 78 und 49). Das ist nicht geschehen, so daß die Beklagten sich hierauf nicht mit Erfolg gegenüber den hier infragestehenden Auskunftsansprüchen berufen können. Im übrigen kommt es für das Bestehen der hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche wie bereits erwähnt angesichts der Existenz des Vollstreckungsbescheides des Arbeitsgerichts Duisburg vom 18. November 2015, Az. 7 Ba 85/15, ohnehin nicht maßgeblich an. Soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – vortragen, die Klägerin behaupte lediglich, daß Frau T. V. zahlungsunfähig sei, daß dies bereits am 30. November 2015 der Fall gewesen sei, habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, und sie – die Beklagte 1) – bestreite dies vorsorglich mit Nichtwissen, es müsse bereits mit Nichtwissen bestritten werden, ob und in welchem Umfang eine zeitnahe und vollständige Befriedigung der Klägerin aus dem genannten Titel ausgeschlossen sei, gleiches gelte für die Behauptung der Klägerin, Frau T. V. verfüge nicht über ein ausreichendes Vermögen, mit Nichtwissen werde bestritten, daß die zuständige Gerichtsvollzieherin mit zahlreichen Telefonaten gegenüber den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin betont habe, daß das Vermögen der Frau T. V. keinesfalls für die Befriedigung des Titels ausreiche, nützt ihnen dies nicht. Anfechtungsvoraussetzung ist insoweit gemäß § 2 AnfG, daß der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung keine volle Befriedigung erlangt hat bzw. eine solche in der Zwangsvollstreckung nicht zu erwarten ist. Dies ist aufgrund der abschriftlich als Anlage K3 (Bl. 102 ff.) bei der Akte befindlichen Schreiben der Mutter der Beklagten, deren Existenz die Beklagten nicht bestreiten, des in Kopie als Anlage K4 (Bl. 105) bei der Akte befindlichen Schreibens der Gerichtsvollzieherin vom 6. März 2017 sowie vor allem auch der in Kopie als Anlage K52 (Bl. 714 ff.) bei der Akte befindlichen bereits unter dem 13. Oktober 2015 abgegebenen Vermögensauskunft der Mutter der Beklagten und dem in Kopie als Anlage K53 (Bl. 720 f.) bei der Akte befindlichen Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 7. September 2016 über den Erfolg einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den Schmuck der Mutter der Beklagten aktenkundig nachgewiesen und liegt im Grunde auf der Hand, da die Klägerin, die jedenfalls inzwischen erkennen läßt, ihre Angelegenheit nachdrücklich konsequent zu verfolgen, andernfalls längst eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hätte und sich für diesen Fall nicht auf das vorliegende zeitintensive, aufwendige und kostspielige Verfahren einlassen würde. Soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – vortragen, außerdem habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen entsprechend der Anlage K2 im Wege der Zwangsvollstreckung 4.753,29 € aus dem ihrerseits genannten Titel realisieren können (Seite 6 der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), Bl. 346 d.A.), ist diese Summe angesichts der zugunsten der Klägerin vorliegenden Titel nicht ansatzweise eine vollständige Befriedigung der Klägerin, die eine Anfechtung nach § 2 AnfG ausschließen könnte. Soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – vortragen, Frau V. habe bis Ende 2015 bereits über 30.000- € an die Klägerin zurückgezahlt, bis Ende 2017 sogar über 86.000,- € , dabei habe Frau T. V. nicht angeben können, auf welche Titel dies geschehen sei, dies möge die Klägerin mitteilen (Seiten 3 und 4 ihrer Klageerwiderung, Bl. 343 und 344 d.A.), nützt ihnen auch dies nicht. Es genügt für die geltendgemachten Ansprüche, daß jedenfalls ein vollstreckbarer Titel gegenüber der Mutter der Beklagten besteht und eine Zwangsvollstreckung gegenüber der Mutter der Beklagten nicht zur vollen Befriedigung der Klägerin geführt hat bzw. daß solches nicht zu erwarten ist, was wie gesagt aktenkundig nachgewiesen ist. Soweit die Beklagten einwenden wollen, es sei aber gezahlt worden, müssen sie dies substantiiert darlegen und unter Beweis stellen (MüKo, § 2 AnfG, Rn. 78 und 49), was nicht geschehen ist. Gleiches gilt, soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – vortragen, ob und in welchem Umfang die Klägerin mit Frau T. V. eine Zahlungsvereinbarung getroffen habe, wüßten sie auch nicht (Seite 6 der Klageerwiderung der Beklagten zu 1), Bl. 346 d.A.). Soweit die Beklagten – der Beklagte zu 2) durch Bezugnahme auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) – vortragen, ob und in welchem Umfang eine Befriedigung aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg, Az. 1 O 355/15, im Wege der Zwangsvollstreckung durch Herrn M. V. möglich sei oder nicht, wüßten sie nicht, es reiche nicht aus, daß sich die Klägerin für ihre entsprechende Behauptung auf ein Schreiben der Frau T. V. berufe, auch beweise die Gewährung von Prozeßkostenhilfe in dem Verfahren 1 O 355/15 nicht, daß Herr M. V. vermögenslos sei, das Vorhandensein von Schonvermögen in auch ggf. erheblichem Umfang komme in Betracht (Seiten 6 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 346 f. d.A.), ist eine vollständige Befriedigung der gegen den Vater der Beklagten bestehenden Ansprüche der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung offensichtlich aussichtslos. Dem Vater der Beklagten ist durch den erkennenden Richter seinerzeit wegen Mittellosigkeit Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Nennenswertes Schonvermögen hat der Vater der Beklagten nicht; auch die Beklagten zeigen solches nicht auf. Die seinerzeit im (Mit-)Eigentum des Vaters der Beklagten stehenden Grundstücke gehören ihm schon lange nicht mehr. Insbesondere gehört ihm schon lange nicht mehr das Grundstück auf der E.-straße in H., auf dem er bei Erlaß des Urteils vom 4. August 2017 in dem Rechtsstreit 1 O 355/15 jedenfalls noch gewohnt hat. Angesichts der Demenz des Vaters der Beklagten, von der der erkennende Richter aufgrund des Vorprozesses weiß, ist auch ausgeschlossen, daß er seit Gewährung der Prozeßkostenhilfe noch nennenswerte Einkünfte erzielt hat, die zu einer Befriedigung der Klägerin in der Zwangsvollstreckung ihm gegenüber führen könnten. Unbegründet ist hingegen der Antrag der Klägerin, Beklagten auch zur Vorlage von Kontoauszügen zu verurteilen. Im Rahmen eines bloßen Auskunftsanspruchs besteht grundsätzlich und so auch hier kein Anspruch auf Vorlage von Belegen (vgl. Palandt-Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 160 BGB, Anm. 3) b), Rn. 15). Die Kostenentscheidung ist dem Schlußurteil vorzubehalten, weil noch nicht anzusehen ist, inwieweit die Parteien letztlich und sieben und unterliegen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Den Wert des Gegenstandes der Verurteilung der Beklagten – Auskunftserteilung über Zahlungseingänge in dem aus den Klageanträgen zu 7. a), 8. a) und 9. a) ersichtlichen Umfang – schätzt die Kammer auf über 1.250,- € . Daß die Auskunftserteilung für die Beklagten jeweils voraussichtlich mit geringerem Aufwand verbunden ist und deshalb die für die Vollstreckung zu leistende Sicherheit auf weniger als 1.250,- € , nämlich lediglich 400,- € je Auskunftsanspruch, anzusetzen ist, ändert nichts daran, daß die Vollstreckung gemäß dem aus § 709 ZPO folgenden Grundsatz nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen ist. § 708 Nr. 11 ZPO, der bestimmt, daß in bestimmten Fällen – ausnahmsweise – die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung zuzulassen ist, stellt hierbei nach seinem eindeutigen Wortlaut für den Fall der Verurteilung des Beklagten nicht auf die Höhe des mit der Erfüllung des Anspruchs für den Beklagten verbundenen Aufwandes, sondern allein den Wert des Gegenstandes seiner Verurteilung ab. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO. Da § 511 Abs. 4 ZPO in bestimmten Fällen die Zulassung der Berufung vorschreibt und § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hierzu vorsieht, daß die Zulassung der Berufung ggf. im Urteil zu erfolgen hat, ist mit dem Erlaß des vorliegenden Urteils auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Berufung zugelassen wird. Die Berufung ist jedoch vorliegend nicht zuzulassen. Soweit die Beschwer einer Seite mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung ihrerseits gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht. Soweit die Beschwer einer Seite unter 600,- € liegt, wäre eine Berufung ihrerseits unter den Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Voraussetzungen, unter denen die Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre, liegen jedoch nicht vor. Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, was bedeutet, daß eine Berufung, die nur im Falle ihrer Zulassung zulässig wäre, mangels Zulassung unzulässig ist. Sie verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht. A.