Der Angeklagte U wird wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, wobei drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Der Angeklagte G wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, wobei drei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist, trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten und die Verfahrenskosten. Inhalt I. Einleitung II. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Angeklagter U 2. Angeklagter G III. Feststellungen zur Sache 1. Vorspann a) Beginn und Umfang des Ermittlungsverfahrens b) Geschäftliche Tätigkeit des Einzelunternehmens des Angeklagten U c) Übernahme, geschäftliche Tätigkeit und Arbeitsteilung in der S GmbH 2. Taten im Einzelnen a) Tat 1 betreffend das Einzelunternehmen des Angeklagten U b) Tat 2 betreffend das Einzelunternehmen des Angeklagten U c) Tat 3 betreffend das Einzelunternehmen des Angeklagten U d) Tat 4 betreffend die S GmbH e) Tat 5 betreffend die S GmbH f) Tat 6 betreffend die S GmbH g) Tat 7 betreffend die S GmbH h) Tat 8 betreffend die S GmbH 3. Nachtatgeschehen IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten 2. Feststellungen zum Tatgeschehen a) Einlassungen der Angeklagten aa) Einlassung des Angeklagten U bb) Einlassung des Angeklagten G b) Feststellungen zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens c) Feststellungen zur geschäftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmens des Angeklagten U d) Feststellungen zur Übernahme, geschäftlichen Tätigkeit und der Arbeitsteilung bei der S GmbH aa) Feststellungen zur Übernahme, dem Geschäftsgegenstand und der wirtschaftlichen Betätigung der S GmbH bb) Feststellungen zum Ablauf der Metallgeschäfte sowie den Tätigkeiten und der Arbeitsteilung der Angeklagten cc) Feststellungen zur Funktion und Aufgabe der M und S GmbH betreffend die inländischen Metallgeschäfte und zur fehlenden geschäftlichen Beziehung untereinander dd) Feststellungen zum wirtschaftlichen Vorteil der Angeklagten e) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen des Einzelunternehmens (Angeklagter U, Taten 1 - 4) aa) Konkrete Metallhandelsgeschäfte mit K Metallgroßhandel und W Metallhandel GmbH bb) Abdeckgutschriften betreffend die W2 GmbH & Co KG f) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen der S GmbH (Angeklagter U und Angeklagte G Taten 5 - 8) g) Feststellungen zur Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die konkreten Metallgeschäfte h) Feststellungen zum Nachtatgeschehen i) Feststellungen zur Verkürzungsberechnung und zum endgültigen wirtschaftlichen Schaden j) Feststellungen zur Kenntnis der steuerrechtlichen Pflichten und zum Umsatzsteuerverkürzungsvorsatz der Angeklagten aa) Angeklagter U (1) Kenntnis seiner steuerrechtlichen Pflichten im Tatzeitpunkt (2) Umsatzsteuerverkürzungsvorsatz (3) Kenntnis über die Höhe der Umsatzsteuerverkürzung bb) Angeklagter G (1) Kenntnis der steuerrechtlichen Verpflichtungen des Angeklagten U betreffend die S GmbH (2) Kenntnis über die Umsatzsteuerverkürzung der S GmbH und die Bedeutung der eigenen Tatbeiträge V. Rechtliche Würdigung 1. Verfahrensbeschränkung 2. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten U 3. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten U a) Taten 1 bis 3 betreffend die Umsatzsteuerhinterziehung des Einzelunternehmens b) Taten 4 bis 8 betreffend die Umsatzsteuerhinterziehung der S GmbH c) Konkurrenzen 4. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten G a) Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung der S GmbH (Taten 4 bis 8) b) Konkurrenzen 5. Keine Verjährung V. Strafzumessung 1. Angeklagter U a) Strafrahmen b) Einzelstrafen c) Gesamtstrafe 2. Angeklagter G a) Strafrahmen aa) Besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO bb) Einfache Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB b) Einzelstrafen c) Gesamtstrafe VI. Aussetzung zur Bewährung 1. Angeklagter U 2. Angeklagter G VII. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung VIII. Kostenentscheidung Gründe: I. Einleitung Die zwei Angeklagten waren in unterschiedlichen Rollen an einem profitablen Umsatzsteuerverkürzungssystem innerhalb des grenzüberschreitenden Metallhandels zwischen den Niederlanden und Deutschland beteiligt. Es basierte auf der unzulässigen Nichtabführung der von deutschen Metallabnehmern für verkaufte Warenlieferungen ausgezahlten Umsatzsteuer. Den Beteiligten ging es dabei von Beginn an um die Gewinnung und den Einbehalt der inländischen Umsatzsteuer. Sie nutzten dabei die bis zur Einführung dessog. Reverse - Charge - Verfahrens am 01.01.2011 in Deutschland geltende Rechtslage, wonach im inländischen Metallhandel der Verkäufer als Steuerschuldner auch im Metallhandel die ihm ausgezahlte Umsatzsteuer zu erklären und abzuführen hatte, aus. Konkret liefen die Geschäfte wie folgt ab: Die Metallware wurde von einem niederländischen Unternehmen vor Ort in den Niederlanden und nach dort geltendem Recht umsatzsteuerfrei durch ein inländisches Unternehmen eingekauft. Gegenüber den Abnehmern in Deutschland trat sodann das inländische Unternehmen auf, das die Lieferung an den Abnehmer in Deutschland weiterverkaufte. Der Transport der Ware erfolgte durch das niederländische Unternehmen im Namen des in Erscheinung getretenen inländischen Vertragspartners. Für den deutschen Metallkäufer als folgender Abnehmer in Deutschland stellte sich der Verkaufsvorgang als ein inländisches Geschäft dar, sodass er, im Einklang mit der damaligen Rechtslage, den Kaufpreis mit der geschuldeten Umsatzsteuer an den inländischen Vertragspartner auszahlte. Der Erhalt der Umsatzsteuer wurde den zuständigen Finanzämtern pflichtwidrig nicht gemeldet. Die ausgezahlte Umsatzsteuer wurde dann von den Beteiligten des grenzüberschreitenden Metallgeschäfts einbehalten und untereinander aufgeteilt. Das Geschäft wurde so für den niederländischen Lieferanten und dem in Deutschland als Erstem Weiterverkäufer auftretenden Unternehmen profitabel. Der Angeklagte U nahm an derartigen Geschäften ab dem Jahr 2008 zunächst als Einzelunternehmer teil. Dabei trat er vor inländischen Endabnehmern wie dem K Metallgroßhandel und der W Metallhandel GmbH als Verkäufer von Metallwaren auf. Die von ihm verkauften Waren wurden vom Zeugen L aus den Niederlanden geliefert. Der Angeklagte U selbst nahm den ausgezahlten Bruttobetrag entgegen und leitete diesen an den Zeugen weiter. Für diese Tätigkeit erhielt er einen Anteil. Dem Finanzamt teilte er Umsätze und Umsatzsteuern dieser Geschäfte pflichtwidrig nicht mit. Im Juli 2009 übernahm der Angeklagte U die S GmbH, um die Metallgeschäfte losgelöst von seiner Person fortführen zu können. Unterstützt wurde er fortan durch den Angeklagten G, welcher bereits langjährige Erfahrung im Metallhandel besaß. Als Geschäftsführer des niederländischen Unternehmens M kaufte der Angeklagte G vor Ort in den Niederlanden Metalle ein und lieferte diese im Namen der S GmbH an verschiedene Endabnehmer in Deutschland, darunter die T GmbH und die D mbH. Der ausgezahlte Bruttobetrag wurde von den Beteiligten vereinnahmt, eine Mitteilung der im Inland gemachten Umsätze nebst den in Rechnung gestellten Umsatzsteuern an das Finanzamt erfolgte pflichtwidrig nicht. Neben den vorgenannten Geschäften leistete der Angeklagte U für das Unternehmen des Zeugen T1, damaliger Inhaber der W2 GmbH & Co KG, Unterschriften für nicht leistungsunterlegte Gutschriften mit Umsatzsteuerausweisen, sog. Abdeckgutschriften, wofür er ebenfalls ein Entgelt erhielt. Gegenstand der Verurteilungen zur Umsatzsteuer sind nach der Verfahrensbeschränkung für den Angeklagten U über eine Gesamtverkürzung von etwa 889.896,29 Euro noch acht täterschaftliche Umsatzsteuerhinterziehungen großen Umfanges, bei dem Angeklagten G über eine Gesamtverkürzung von etwa 673.430,42 Euro noch fünf Umsatzsteuerhinterziehungen großen Umfanges als Gehilfe. II. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. Angeklagter U Der 46 Jahre alte Angeklagte U wurde in E geboren. Er ist seit dem Jahr 2009 verheiratet, lebt jedoch seit ca. zwei Jahren getrennt von seiner Ehefrau. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, eine Tochter im Alter von fünf Jahren und einen Sohn im Alter von zehn Jahren, welche beide im Haushalt der Mutter wohnen. Zwischen dem Angeklagten und seinen zwei Kindern besteht jedoch regelmäßiger Kontakt. Daneben hat er noch drei weitere Kinder mit zwei weiteren Frauen, zwei Söhne, 23 und elf Jahre alt, und eine Tochter, neun Jahre alt. Unterhalt zahlt er derzeit für keines seiner Kinder. Nach Beendigung der Grundschule besuchte der Angeklagte U zunächst eine Hauptschule. Aufgrund seines dortigen auffälligen Verhaltens, er störte gemeinsam mit einigen seiner Klassenkameraden permanent den Unterricht, wechselte er auf eine Sonderschule, die er im Jahr 1992 nach der 10. Klasse mit einem Zeugnis ohne Qualifikation eines Hauptschul- oder Realschulabschlusses verließ. Nach erfolgreichem Abschluss eines sich daran anschließenden einjährigen Berufsvorbereitungskurses begann er eine Lehre als Schlosser, welche er jedoch zu Gunsten einer Anstellung als Arbeiter nach einem Jahr abbrach. Im Jahr 1995/1996 wurde er gemeinsam mit vielen anderen Arbeitern entlassen. Hiernach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Angestellter im Baubereich tätig. Zu seinen Haupttätigkeiten gehörten Brennerarbeiten und das Führen von Baggern. Als sich sein Bruder, D1, im Bereich Abbrucharbeiten selbständig machte, arbeitete er dort als Angestellter. Im Jahr 2005 übernahm der Angeklagte U das Gewerbe. Während des gesamten Zeitraums von 2005 bis 2008/2009 war er selbständig für verschiedene Auftraggeber, unter anderem die niederländische Firma K B.V, tätig. Nach der Beendigung seiner Selbständigkeit arbeitete er noch gelegentlich für einige Leiharbeiterfirmen. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit erwarb er mehrere berufsbezogene Qualifikationen, darunter Führerscheine für Baumaschinen, Lastenaufzüge, Staplerfahrzeuge und Sachkundenachweise für Asbest- und Leiterarbeiten. Seit zwei Jahren ist der Angeklagte U krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Aufgrund einer akuten Viruserkrankung kam es in der Vergangenheit zur Schädigung seiner Milz und der Entstehung des sog. Guillain-Barré-Syndroms, einer Nervenerkrankung, die zu Lähmungserscheinungen führt. Bis heute ist der Angeklagte auf die Einnahme entsprechender Medikamente angewiesen. Viel Bewegung führt bei ihm zu starken Krämpfen. Die Verrichtung nichtkörperlicher Arbeiten ist ihm derzeit nur drei bis vier Stunden am Tag möglich. Der Angeklagte U unterhielt ab dem Jahr 2009 einen gehobenen Lebensstil, der sich unter anderem in der Anschaffung verschiedener Fahrzeuge zeigte. So erwarb er im Laufe des vorgenannten Jahres für 10.000,00 Euro ein Mercedes Cabrio. Im Anschluss kaufte er für 15.000,00 Euro einen Mercedes CLS 320 CDI als Unfallwagen, den er für weitere 4.000,00 – 5.000,00 Euro reparieren ließ. Im Jahr 2010 erwarb der Angeklagte zusätzlich einen Mercedes GLK 320 CDI für ebenfalls um die 15.000,00 Euro, wobei auch bei diesem Fahrzeug noch Reparaturkosten in Höhe von um die 5.000,00 Euro anfielen. Angemeldet war allein der Mercedes CLS 320 CDI, für den er monatlich 100,00 – 150,00 Euro an Unterhalt zahlte. Nachdem er im Jahr 0000 alkoholbedingt zunächst ein Fahrverbot erhalten hatte und ihm später die Fahrerlaubnis entzogen worden war, stellte er den Zeugen Sedat D4 für ein wöchentliches Gehalt von um die 100,00 Euro als Fahrer an. Hierzu mietete der Angeklagte entweder Fahrzeuge, in der Regel waren dies solche des Typs VW Golf, an oder stellte seinen Mercedes GLK 320 CDI zur Verfügung. Der Angeklagte U lebt derzeit von staatlichen Transferleistungen, die insgesamt 750,00 Euro betragen. Die Kosten für seine Mietwohnung in Höhe von 400,00 Euro (Warmmiete), bestehend aus zwei Zimmern, werden ebenfalls im Rahmen der Sozialhilfe übernommen. Der Angeklagte besitzt aufgrund von in der Vergangenheit gegen ihn geführte Strafverfahren noch Schulden hinsichtlich der dort entstandenen Kosten.Gegen den Angeklagten U sind wegen Umsatzsteuern seines Einzelunternehmens und der S GmbH, die auch Gegenstand dieses Verfahrens sind, mit Datum vom 31.07.2014, 16.12.2014, 19.12.2014 und 02.06.2015 Haftungs- und Festsetzungsbescheide der Finanzbehörden ergangen, die mangels Rechtsmitteleinlegung bestandskräftig geworden sind. Er hat keine Mittel eingesetzt, um Forderungen aus den Haftungs- und Festsetzungsbescheiden zu erfüllen. Auch kein Dritter hat die den Haftungs- und Festsetzungsbescheiden zugrunde liegenden Forderungen erfüllt.Im Jahr 2009 begann der Angeklagte U, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Der Angeklagte war bei den Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht alkolhobedingt in irgendeiner Form eingeschränkt oder enthemmt. Nach der Trennung von seiner Ehefrau steigerte sich der Konsum erheblich. Zuletzt trank er zwei Flaschen Wodka am Tag. Aufgrund seines zwischenzeitlich entstandenen Suchtproblems absolvierte er drei stationäre Alkoholentwöhnungstherapien. Seit eineinhalb Jahren trinkt er keinen Alkohol mehr. Illegale Betäubungsmittel konsumierte er nicht. Der Angeklagte U ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a) Das Amtsgericht Bocholt verurteilte ihn am 17.12.2007 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (92 Js 6027/07 3 Cs 1045/07). Das Urteil ist seit dem 08.01.2008 rechtskräftig. b) Das Amtsgericht Wesel verurteilte ihn am 12.01.2009 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,00 Euro und verhängte gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot (382 Js 2085/08 36 Cs 7/09). Das Urteil ist seit dem 06.02.2009 rechtskräftig. c) Das Amtsgericht Duisburg - Hamborn verurteilte ihn am 28.05.2009 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für die Wiedererlangung bis zum 27.05.2010 an (382 Js 644/09 12 Cs 418/09). Das Urteil ist seit dem 14.08.2009 rechtskräftig. d) Das Amtsgericht Duisburg - Hamborn verurteilte ihn am 29.09.2009 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 Euro und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 18.08.2010 an (382 Js 1843/09 12 Cs 714/09). Das Urteil ist seit dem 19.02.2010 rechtskräftig. e) Das Amtsgericht Dinslaken verurteilte ihn am 19.08.2010 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Darüber hinaus ordnete es eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 07.10.2011 an (137 Js 144/09 3 Ds 193/10). Das Urteil ist seit dem 08.10.2010 rechtskräftig. Die Bewährungszeit lief bis um 07.10.2011. Das Amtsgericht erließ die Strafe am 14.11.2013. f) Das Amtsgericht Bocholt verurteilte ihn am 19.01.2016 wegen Beleidigung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 26.05.2018 an (91 Js 2768/15 3 Ds 748/15). Das Urteil ist seit dem 27.05.2016 rechtskräft g) Das Amtsgericht Bocholt verurteilte ihn am 26.02.2016 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (92 Js 1164/16 3 Cs 143/16). Das Urteil ist seit dem 31.03.2016 rechtskräftig. h) Das Amtsgericht Bocholt verurteilte ihn am 25.02.2019 wegen Beleidigung und VeSoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (92 Js 347/19 3 Cs 147/19). Das Urteil ist seit dem 14.03.2019 rechtskräftig. Die den jeweiligen Verurteilungen zugrundeliegenden Geldstrafen sind allesamt gezahlt worden. Ausgenommen hiervon ist die dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 25.02.2019 (92 Js 347/19 3 Cs 147/19) zugrundeliegende Geldstrafe, die teilweise gezahlt ist. 2. Angeklagter G Der 44 Jahre alte Angeklagte G wurde in H2, U1, geboren. Als er ein halbes Jahr alt war, zog er gemeinsam mit seiner Familie in die Niederlande. Seit 17 Jahren ist er mit der Zeugin D2 - G verheiratet, lebt jedoch getrennt von ihr. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder, zwei Mädchen, 12 und fünf Jahre alt, und einen Jungen, neun Jahre alt. Daneben hat er mit der Zeugin G1 eine zehnjährige Tochter. Der Angeklagte leistet Unterhalt allein für die gemeinsamen Kinder mit der Zeugin D2 - G. Vom vierten bis zum 16. Lebensjahr besuchte der Angeklagte G die Schule. Im Anschluss war er in vielen Bereichen selbständig beruflich tätig: Zunächst eröffnete er eine eigene Cafeteria. Daneben betrieb er ein griechisches und ein italienisches Restaurant. Ferner erwarb er mehrere Immobilien, die er jeweils teilweise für Wohn- und Gewerbezwecke vermietete. Zuletzt hatte er bis ins Jahr 2011 zwei gewerbliche und drei Wohnungsmieter. Ab dem Jahr 2006/2007 begann der Angeklagte G gemeinsam mit seinem damaligen Geschäftspartner, dem zwischenzeitlich verstorbenen G2, unter der Firma S3 mit Metallen zu handeln. Als das Unternehmen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seinen Betrieb eingestellt hatte, gründete seine Ehefrau die niederländische Firma M, die er als Geschäftsführer leitete. Ab dem 01.01.2009 betrieb er mit diesem Unternehmen weiterhin Metallhandel. Im Jahr 2011 meldete der Angeklagte in den Niederlanden auch für die Firma M Insolvenz an. Das Geld, das er noch besaß, wurde an die Unternehmen, insbesondere Metallverkäufer, ausgekehrt, die er nicht mehr hatte bezahlen können. Er und seine Familie erhielten im Anschluss zunächst staatliche finanzielle Unterstützung. Seit ca. zwei bis zweieinhalb Jahren ist er unter der Firma M2 wieder im Metallhandel tätig. Hierfür mietete er in S (Niederlande) ein Gewerbegrundstück an und erwarb zwei Lkws (40t). Er beschäftigt zwei angestellte LKW - Fahrer in Vollzeit. Derzeit hat der Angeklagte G Einkünfte von 4.500,00 – 5.500,00 Euro monatlich, einschließlich Kindergeld. Der Angeklagte hat im Gegenzug monatliche Verbindlichkeiten von 1.600,00 Euro (Versicherungen), 800,00 Euro (Leasingrate Privat – PKW) und 1.600,00 bzw. 1.900,00 Euro (Leasingraten für die Lkws). Der Angeklagte besitzt daneben Altschulden aus dem vor der Insolvenz mit dem Unternehmen M betriebenen Metallhandel und Zahlungsverpflichtungen aus Hypotheken, auf die er monatlich 600,00 – 800,00 Euro zahlt. Daneben hat er noch 11.037,00 Euro Schulden bei der Zeugin D3 für durch ihn in Auftrag gegebene Steuerberatertätigkeiten betreffend das Unternehmen M. Für das von der Zeugin D - G und den gemeinsamen Kindern bewohnte Haus in S zahlt er eine monatliche Warmmiete in Höhe von 920,00 Euro, für die von ihm allein bewohnte Wohnung in H eine solche in Höhe von 250,00 Euro. Seine Ehefrau, die Zeugin D2-G, und die gemeinsamen Kinder unterstützt er monatlich mit Zuwendungen in Höhe von durchschnittlich700,00 Euro. Der Angeklagte G litt in der Vergangenheit an keiner gravierenden Krankheit. Alkohol konsumierte er nicht im Übermaß. Illegale Betäubungsmittel nahm er nicht. Der Angeklagte G ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a) Das Amtsgericht Buchen (Odenwald) verurteilte ihn am 20.03.2017 wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (1 Cs 23 Js 408/17). Das Urteil ist seit dem 07.04.2017 rechtskräftig. b) Das Amtsgericht Schwetzingen verurteilte ihn am 28.08.2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gelsdtrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an(1 Cs 504 Js 25600/17). Das Urteil ist seit dem 30.09.2017 rechtskräftig. c) Das Amtsgericht Buchen (Odenwald) verurteilte ihn am 22.09.2017 wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und ordnete ein dreimonatiges Fahrverbot an (1 Cs 25 Js 5349/17). Das Urteil ist seit dem 07.11.2017 rechtskräftig. d) Mit Beschluss vom 22.01.2018 bildete das Amtsgericht Buchen (Odenwald) aus den vorgenannten Verurteilungen vom 22.09.2017 (1 Cs 25 Js 5349/17) und vom 28.08.2017 (1 Cs 504 Js 25600) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 37,00 Euro unter Anordnung eines dreimonatigen Fahrverbotes und der Aufrechterhaltung sämtlicher Nebenstrafen oder Maßnahmen. Der Beschluss ist seit dem 06.03.2018 rechtskräftig. e) Das Amtsgericht Neustadt/Weinstraße verurteilte ihn am 10.07.2019 wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 37,00 Euro (2 Cs 5887 Js 14551/19). Das Urteil ist seit dem 23.08.2019 rechtskräftig. Die den jeweiligen Verurteilungen zugrundeliegenden Geldstrafen sind allesamt gezahlt. III. Feststellungen zur Sache 1. Vorspann a) Beginn und Umfang des Ermittlungsverfahrens Anlass für die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Ermittlungen war eine Umsatzsteuersonderprüfung der Firma W2 GmbH & Co KG in F. Dort wurden Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis der vorgenannten Firma an das Einzelunternehmen des Angeklagten U für umfangreiche Altmetalllieferungen aufgefunden. Eine darauffolgende Überprüfung ergab, dass der Angeklagte seiner Pflicht zur jährlichen Abgabe von Steuererklärungen spätestens seit dem Jahr 2005 nicht mehr nachgekommen war, weshalb am 23.06.2009 ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der Angeklagte U gab daraufhin in einer anschließenden Vernehmung als Beschuldigter an, dass die Metalle, die er im Namen der S GmbH an verschiedene inländische Schrottgroßhändler verkaufte und mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis abrechnete, von dem Angeklagten G aus den Niederlanden geliefert worden seien. Zwischen beiden Angeklagten habe Einigkeit darüber bestanden, dass die im Rahmen der vorgenannten Verkaufsvorgänge ausgezahlte Umsatzsteuer nicht abgeführt und vom Angeklagten G, abzüglich eines Anteils an den Angeklagten U, einbehalten werden sollte. Aufgrund dieser Angaben wurde gegen den Angeklagten G am 17.05.2010 ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.Bis zur Erhebung der Anklage vom 30.06.2015 kam es zu zahlreichen Ermittlungsmaßnahmen im In- und Ausland, unter anderem wurde am 15.07.2009 die Adresse des Elternhauses des Angeklagten U, Cstraße 24 00 in 0000 E, sowie am 00.00.0000 die Wohnadresse des Angeklagten U, S2 in 0000 C2, durchsucht. Hierbei wurden zahlreiche Geschäftsunterlagen bezogen auf seine unternehmerische Tätigkeit im Metallhandel sichergestellt. Daneben wurden am 03.07.2012 die Geschäftsräume des Angeklagten G in den Niederlanden durchsucht und eine Vielzahl an Unterlagen aus Metallgeschäften, auch mit der S GmbH, sichergestellt. b) Geschäftliche Tätigkeit des Einzelunternehmens des Angeklagten U Der Angeklagte U unterhielt unter seinem Namen seit dem Jahr 2005 einen bei der Stadt E angemeldeten Gewerbetrieb für "Abbruch-, Demontage-, Entkernungs- und Sanierungsarbeiten" mit Sitz in der Cstraße 24 in 0000 E. Am 26.08.2008 meldete er zusätzlich das Gewerbe "Metall- und Schrotthandel" unter der Adresse Mstraße 66 in 00000 E an. Ab dem Jahr 2008 begann der Angeklagte U mit seinem Einzelunternehmen im Inland Altmetalllieferungen mit Umsatzsteuerausweis abzurechnen. Abnehmer waren der K Metallgroßhandel in L1 und die W GmbH in W3. Bereits im ersten Kalenderjahr fiel auf die getätigten Umsätze eine Umsatzsteuer von mehr als 7.500,00 Euro an. Die Metallgeschäfte nahm der Angeklagte U auf Betreiben des Zeugen L, damaliger Angestellter der K B.V. mit Sitz in W/Niederlande, auf. Dieser stellte ihm die zu liefernden Metallprodukte zur Verfügung und nannte ihm den bei den Großhändlern zu fordernden Preis. Die von den Abnehmern in Deutschland ausgezahlten Umsatzsteuerbeträge sollten dabei einbehalten und einschließlich der Umsätze dem zuständigen Finanzamt E nicht mitgeteilt werden. Dabei wusste der Angeklagte um seine steuerrechtlichen Erklärungspflichten als Unternehmer. Die erhaltenen Gutschriften und Barabrechnungen wurden dem, auf Vermittlung des Zeugen L beteiligten, Zeugen Gerhard M2 übergeben. Der Angeklagte U meldete wie geplant pflichtwidrig Umsätze und die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht dem Finanzamt. Der Angeklagte U war derjenige, der die von den Endabnehmern ausgehändigten Barzahlungen und Barschecks entgegennahm und einlöste. Die erhaltene Gesamtsumme, d.h. der ausgezahlte Verkaufspreis inklusive der Umsatzsteuer, übergab er sodann dem Zeugen L, der ihm wiederum pro Geschäft einen Anteil von2.000,00 - 3.000,00 Euro aushändigte. Im Jahr 2008 lernte der Angeklagte U den Zeugen T1, der für die W2 GmbH & Co KG tätig war, kennen. Für diesen unterschrieb er mehrere nicht leistungsunterlegte Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis im Namen seines Einzelunternehmens. Auch über diese Umsätze und Umsatzsteuerbeträge sollte keine Meldung an das Finanzamt erfolgen. Der Angeklagte U erhielt für diese Tätigkeit einige hundert Euro. Schriftliche Verträge schloss der Angeklagte U über die Geschäfte als Einzelunternehmer nicht. Den Bargeldverkehr zwischen ihm und seinen Lieferanten dokumentierte er nicht. Quittungen wurden auch nicht erteilt. Er meldete wie geplant pflichtwidrig alle Umsätze als Einzelunternehmer und die ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt nicht. c) Übernahme, geschäftliche Tätigkeit und Arbeitsteilung in der S GmbH Am 17.07.2009 erwarb der Angeklagte U auf Anraten des Zeugen M2 und als Reaktion auf die am 15.07.2009 durch die Steuerfahndung erfolgte Durchsuchung seines Elternhauses vom Zeugen T2 und seiner durch ihn vertretenen Mutter, Frau T3, sämtliche Gesellschaftsanteile der im Jahr 1998 gegründeten und im Handelsregister des Amtsgerichts L2 unter HRB 0000 eingetragenen S GmbH mit Sitz in M1 und war seitdem alleiniger Gesellschafter. Ein Verkaufspreis wurde nicht vereinbart. Mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tage wurde der ehemalige Geschäftsführer, der Zeuge T2, abberufen und der Angeklagte U zum alleinigen Geschäftsführer bestellt. Eine entsprechende Eintragung erfolgte jedoch erst im November 2009. Der Sitz der Gesellschaft wurde von M1 an die Adresse CStraße 24 in 0000 E, dem Wohnsitz der Eltern des Angeklagten U, verlegt. Im Handelsregister eingetragener Geschäftsgegenstand war „die Durchführung von genehmigungsfreien Transporten sowie aller sonstigen Geschäfte, die mit diesen Tätigkeiten in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang stehen“. Zur Gesellschaft gehörten im Zeitpunkt der Übernahme zwei Pkws und zwei Lkws (40t), die jeweils geleast waren. Die dazugehörigen Leasingverträge wurden vom Angeklagten U ebenfalls übernommen, jedoch bis auf wenige Raten nicht bedient. Auf die im Jahre 2008 gemachten Umsätze der S GmbH fiel bereits eine Umsatzsteuer von mehr als 7.500,00 Euro an. Spätestens im September 2009 vereinbarte der Angeklagte G mit dem Angeklagten U, zukünftig Metallprodukte, die der Angeklagte G über das niederländische Unternehmen M vor Ort in den Niederlanden zuvor einkaufen sollte, über die S GmbH an inländische Metallgroßhändler unter Ausweis der Umsatzsteuer zu veräußern. Die von den Abnehmern in Deutschland ausgezahlten Umsatzsteuerbeträge sollten dabei einbehalten und die Umsätze einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuer dem zuständigen Finanzamt nicht mitgeteilt werden. Dabei wussten beide Angeklagten um die steuerrechtlichen Erklärungspflichten des Angeklagten U als Geschäftsführer der S GmbH. Die Angeklagten wurden zunächst gemeinsam für die S GmbH bei den jeweiligen Endabnehmern vorstellig. Die daraufhin mit ihnen durchgeführten Geschäfte liefen dabei wie folgt ab: Zunächst erfragten die Angeklagten im Namen der S GmbH telefonisch bei dem jeweiligen Metallgroßhändler im Inland Preise für die durch den Angeklagten G in den Niederlanden eingekauften Metalle. Wenn dem Angeklagten U diese Aufgabe zuteilwurde, informierte er sich vor dem jeweiligen Anruf mangels eigener Expertise beim Angeklagten G danach, innerhalb welcher Spanne er die Preise bestätigen dürfe. Ansonsten rief ihn der Angeklagte G an und teilte ihm das Ergebnis der von ihm durchgeführten Preisverhandlungen mit. Kam es nach erfolgter Lieferung vor Ort zu Reklamationen oder aus anderen Gründen zu Nachverhandlungen durch den Endabnehmer, hielt der Angeklagte U entweder telefonisch Rücksprache mit dem Angeklagten G oder letzterer erschien direkt persönlich, um den geforderten Preis zu erzielen. Die im Rahmen der Verkaufsvorgänge erhaltenen Gutschriften und Rechnungen übergab der Angeklagte U dem Zeugen M2. Die im Namen der S GmbH verkauften Metalle wurden jeweils direkt durch die Firma M geliefert, die sie ihrerseits zuvor in den Niederlanden erworben hatte. Die Funktion der S GmbH bestand allein darin, als inländische Verkäuferin aufzutreten und so die Auszahlung der Umsatzsteuer zu erreichen. Im Innenverhältnis der Unternehmen M und S GmbH fanden keine lieferbezogenen und preislich konkretisierten Zwischenhandelsgeschäfte statt. Die Angeklagten vereinbarten keine Preise für die Lieferung der Firma M an die S GmbH. Der Angeklagte U war bei den vorliegend festgestellten Geschäften derjenige, der beim Endabnehmer in Deutschland die Gutschriften, Rechnungen und Barabrechnungen mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer im Namen der S GmbH unterschrieb und entsprechende Barzahlungen und Barschecks entgegennahm und einlöste. Die erhaltene Gesamtsumme, d.h. den an ihn ausgezahlten Verkaufspreis inklusive der Umsatzsteuer, übergab er – spätestens nach Einlösung der erhaltenen Barschecks – sogleich dem Angeklagten G. Der Angeklagte U erhielt hiervon jeweils einen Anteil von2.000,00 – 3.000,00 Euro, den Rest behielt der Angeklagte G ein. Mit Hilfe der auch im Übrigen einbehaltenen Umsatzsteuer und der erhaltenen Nettosumme machte der Angeklagte G auch nach Abzug der Einkaufs-, Personal-, Transport- und Bürokosten je Lieferung noch ein Mehrfaches an Gewinn. Schriftliche Verträge schlossen die Angeklagten über die tatsächlich gemachten Geschäfte miteinander nicht. Sie dokumentierten den Bargeldverkehr untereinander bzw. zwischen den von ihnen vertretenen Firmen M und S GmbH nicht. Quittungen wurden auch nicht erteilt. Der Angeklagte U meldete als Geschäftsführer der S GmbH wie geplant pflichtwidrig dem Finanzamt die Umsätze nebst Umsatzsteuer nicht. 2. Taten im Einzelnen a) Tat 1 betreffend das Einzelunternehmen des Angeklagten U Im Juni 2009 erhielt der Angeklagte U von dem Gewerbebetrieb K Metallgroßhandel mit Sitz in L1 für vier verkaufte Lieferungen von Metallprodukten sowie von der W GmbH mit Sitz in W für zwei verkaufte Lieferungen von Metallprodukten insgesamt sechs Gutschriften bzw. Barabrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Zudem gestattete es der Angeklagte U dem ZeugenT1 für Juni 2009 insgesamt sieben Gutschriften der W2 GmbH & Co. KG mit ausgewiesener Umsatzsteuer an den Angeklagten für tatsächlich nicht verkaufte und gelieferte Metallprodukte zu erstellen, und der Angeklagte U, der die Nichtleistung kannte, bestätigte die Richtigkeit der Gutschriften nebst Umsatzsteuerausweisen gleichwohl durch seine Unterschriften. Es handelte sich im Einzelnen um insgesamt die 13 folgenden Gutschriften und Barabrechnungen aus Juni 2009: Abrechnungsweise Ausstellungsdatum Aussteller Nettobetrag(in Euro) USt 19 %(in Euro) Bruttobetrag(in Euro) Gutschrift 02.06.2009 K Metallgroßhandel 21.208,16 4.029,55 25.237,71 Gutschrift 09.06.2009 W2 GmbH & Co KG 47.233,00 8.974,27 56.207,27 Gutschrift 10.06.2009 K Metallgroßhandel 2.524,80 479,71 3.004,51 Gutschrift 12.06.2009 W2 GmbH & Co KG 37.776,60 7.177,55 44.954,15 Gutschrift 15.06.2009 W2 GmbH & Co KG 38.726,60 7.357,94 46.083,94 Gutschrift 15.06.2009 W2 GmbH & Co KG 13.650,00 2.595,00 16.243,50 Barabrechnung 16.06.2009 W GmbH 5.904,00 1.121,76 7.025,76 Gutschrift 17.06.2009 W2 GmbH & Co KG 50.841,00 9.659,79 60.500,79 Gutschrift 18.06.2009 W2 GmbH & Co KG 23.472,00 4.469,68 27.931,68 Barabrechnung 18.06.2009 W GmbH 4.100,75 779,14 4.879,89 Gutschrift 19.06.2009 W2 GmbH & Co KG 31.671,20 6.017,52 37.688,73 Gutschrift 22.06.2009 K Metallgroßhandel 4.586,40 871,42 5.457,82 Gutschrift 22.06.2009 K Metallgroßhandel 30.186,00 5.735,34 35.921,34 Nach den insgesamt 13 Gutschriften und Barabrechnungen erzielte der Angeklagte U im Juni 2009 insoweit zu versteuernde Netto - Umsätze in Höhe von insgesamt 311.879,91 Euro. Insgesamt fiel auf diese erzielten Netto – Umsätze bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer in Höhe von 59.259,17 Euro an. Entgegen der ihm bekannten Pflicht reichte der Angeklagte U für seinen Gewerbebetrieb bis zum Ablauf des 10.07.2009 keine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2009 beim örtlich zuständigen Finanzamt E ein. Hierdurch erreichte der Angeklagte U bewusst und gewollt, dass die Finanzbehörden die von ihm abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 59.259,17 Euro nicht erhoben. Der Angeklagte U kannte die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den vorgenannten Barabrechnungen und Gutschriften und wollte ihn auch. b) Tat 2 betreffend das Einzelunternehmen des Angeklagten U Im Juli 2009 erhielt der Angeklagte U von dem Gewerbebetrieb K Metallgroßhandel mit Sitz in L1 für sieben verkaufte Lieferungen von Metallprodukten insgesamt sieben Gutschriften mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Zudem gestattete es der Angeklagte U dem ZeugenT1, für Juli 2009 insgesamt drei Gutschriften der W2 GmbH & Co KG mit ausgewiesener Umsatzsteuer an den Angeklagten für tatsächlich nicht verkaufte und erbrachte Lieferungen von Metallprodukten zu erstellen. Es handelte sich im Einzelnen um folgende zehn Gutschriften aus Juli 2009: Abrechnungsweise Ausstellungsdatum Aussteller Nettobetrag(in Euro) USt 19 %(in Euro) Bruttobetrag(in Euro) Gutschrift 15.07.2009 W2 GmbH & Co KG 41.483,05 7.881,78 49.364,83 Gutschrift 15.07.2009 W2 GmbH & Co KG 39.783,94 7.558,95 47.342,89 Gutschrift 16.07.2009 W2 GmbH & Co KG 45.136,00 8.575,84 53.711,84 Gutschrift 20.07.2009 K Metallgroßhandel 48.024,00 9.124,56 57.148,56 Gutschrift 22.07.2009 K Metallgroßhandel 20.185,00 3.835,15 24.020,15 Gutschrift 27.07.2009 K Metallgroßhandel 30.364,00 5.769,16 36.133,16 Gutschrift 27.07.2009 K Metallgroßhandel 16.555,00 3.145,45 19.700,45 Gutschrift 28.07.2009 K Metallgroßhandel 51.810,00 9.843,90 61.653,90 Gutschrift 30.07.2009 K Metallgroßhandel 45.430,00 8.631,70 54.061,70 Gutschrift 31.07.2009 K Metallgroßhandel 60.678,00 11.528,82 72.206,82 Nach den insgesamt zehn Gutschriften erzielte der Angeklagte U im Juli 2009 insoweit zu versteuernde Netto-Umsätze in Höhe von insgesamt 399.448,99 Euro. Insgesamt fiel auf diese erzielten Netto-Umsätze bei einem Umsatzsteuersatz von19 % eine Umsatzsteuer in Höhe von 75.895,31 Euro an. Entgegen der ihm bekannten Pflicht reichte der Angeklagte U für seinen Gewerbebetrieb bis zum Ablauf des 10.08.2009 keine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juli 2009 beim zuständigen Finanzamt E-Hamborn ein. Hierdurch erreichte der Angeklagte U bewusst und gewollt, dass die Finanzbehörden die von dem Angeklagten abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 75.895,31 Euro nicht erhoben. Der Angeklagte U kannte die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den vorgenannten Gutschriften und wollte ihn auch. c) Tat 3 betreffend das Einzelunternehmen des Angeklagten U Im Oktober 2009 erhielt der Angeklagte U von dem Gewerbebetrieb K Metallgroßhandel mit Sitz in L1 für zehn verkaufte Lieferungen von Metallprodukten insgesamt zehn Gutschriften mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Es handelte sich im Einzelnen um folgende Gutschriften aus Oktober 2009: Abrechnungsweise Ausstellungsdatum Aussteller Nettobetrag(in Euro) USt 19 %(in Euro) Bruttobetrag(in Euro) Gutschrift 01.10.2009 K Metallgroßhandel 31.720,00 6.026,80 37.746,80 Gutschrift 01.10.2009 K Metallgroßhandel 52.008,00 9.881,52 61.889,52 Gutschrift 02.10.2009 K Metallgroßhandel 64.121,80 12.183,14 76.304,94 Gutschrift 05.10.2009 K Metallgroßhandel 50.544,00 9.603,36 60.147,36 Gutschrift 05.10.2009 K Metallgroßhandel 39.060,00 7.421,40 46.481,80 Gutschrift 08.10.2009 K Metallgroßhandel 42.510,00 8.076,90 50.586,90 Gutschrift 15.10.2009 K Metallgroßhandel 51.350,00 9.756,50 61.106,50 Gutschrift 19.10.2009 K Metallgroßhandel 34.854,00 6.622,26 41.476,26 Gutschrift 19.10.2009 K Metallgroßhandel 34.833,60 6.618,38 41.451,98 Gutschrift 20.10.2009 K Metallgroßhandel 26.953,30 5.121,13 32.074,43 Hiernach erzielte der Angeklagte U im Oktober 2009 insoweit zu versteuernde Netto- Umsätze in Höhe von insgesamt 427.954,70 Euro. Insgesamt fiel auf diese erzielten Netto-Umsätze bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer in Höhe von 81.311,39 Euro an. Entgegen der ihm bekannten Pflicht reichte der Angeklagte U für seinen Gewerbebetrieb bis zum Ablauf des 10.11.2009 keine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2009 beim örtlich zuständigen Finanzamt E ein. Hierdurch erreichte der Angeklagte U bewusst und gewollt, dass die Finanzbehörden die von dem Angeklagten abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 81.311,39 Euro nicht erhoben. Der Angeklagte U kannte die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den vorgenannten Gutschriften und wollte ihn auch. d) Tat 4 betreffend die S GmbH Entsprechend der zuvor unter den Angeklagten getroffenen Vereinbarung verkaufte die S GmbH im Oktober 2009 im Rahmen von insgesamt 28 Geschäftsvorgängen Metallprodukte, die der Angeklagte G über das niederländische Unternehmen M zuvor eingekauft hatte, an die T GmbH mit Sitz in L2 sowie an die D mbH mit Sitz in E. Insoweit wurden in diesem Zeitraum folgende sechs Verkäufe von der S GmbH an die T GmbH sowie folgende 22 Verkäufe von der S GmbH an die D mbH mit jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer fakturiert. Abrechnungsweise Ausstellungsdatum Aussteller Nettobetrag(in Euro) USt 19 %(in Euro) Bruttobetrag(in Euro) Barabrechnung 06.10.2009 T GmbH 32.678,40 6.208,90 38.887,30 Barabrechnung 07.10.2009 T GmbH 29.168,80 5.542,07 34.710,87 Barabrechnung 09.10.2009 T GmbH 32.794,00 6.230,86 39.024,00 Rechnung 13.10.2009 D mbH 18.802,00 3.572,38 22.374,38 Rechnung 13.10.2009 D mbH 18.576,00 3.529,44 22.105,44 Rechnung 13.10.2009 D mbH 38.208,00 7.259,52 45.467,52 Rechnung 13.10.2009 D mbH 25.824,00 4.906,56 30.730,56 Rechnung 13.10.2009 D mbH 64.560,00 12.266,40 76.826,40 Rechnung 13.10.2009 D mbH 33.791,50 6.420,39 40.211,89 Rechnung 13.10.2009 D mbH 38.244,00 7.266,36 45.510,36 Barabrechnung 13.10.2009 T GmbH 35.308,30 6.708,58 42.016,88 Barabrechnung 14.10.2009 T GmbH 60.307,80 11.458,48 71.766,28 Barabrechnung 15.10.2009 T GmbH 98.045,28 18.628,60 116,673,88 Rechnung 16.10.2009 D mbH 98.734,90 18.759,63 117.494,53 Rechnung 16.10.2009 D mbH 12.045,00 2.288,55 14.333,55 Rechnung 19.10.2009 D mbH 8.976,00 1.705,44 10.681,44 Rechnung 19.10.2009 D mbH 45.455,50 8.636,55 54.092,05 Rechnung 20.10.2009 D mbH 44.083,60 8.375,88 52.459,48 Rechnung 20.10.2009 D mbH 54.696,00 10.392,24 65.088,24 Rechnung 23.10.2009 D mbH 14.104,00 2.679,76 16.783,76 Rechnung 23.10.2009 D mbH 47.853,00 9.092,07 56.945,07 Rechnung 26.10.2009 D mbH 16.543,40 3.143,25 19.686,65 Rechnung 26.10.2009 D mbH 73.740,80 14.010,75 87.751,55 Rechnung 26.10.2009 D mbH 34.047,00 6.468,93 40.515,93 Rechnung 29.10.2009 D mbH 28.594,00 5.432,86 34.026,86 Rechnung 29.10.2009 D mbH 168.499,10 32.014,83 200.513,93 Rechnung 30.10.2009 D mbH 30.221,60 5.742,10 35.963,70 Rechnung 30.10.2009 D mbH 25.948,00 4.930,12 30.878,12 Nach diesen insgesamt 28 (Barab-) Rechnungen erzielte die S GmbH im Oktober 2009 insoweit zu versteuernde Netto - Umsätze in Höhe von insgesamt 1.229.849,98 Euro. Insgesamt fiel auf diese erzielten Netto-Umsätze bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer in Höhe von 233.671,50 Euro an. Entsprechend der zuvor getroffenen Absprache mit dem Angeklagten G reichte der Angeklagte U als Geschäftsführer der S GmbH entgegen der ihm bekannten Pflicht für diese bis zum Ablauf des 10.11.2009 keine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Oktober 2009 beim zuständigen Finanzamt Leverkusen ein. Hierdurch bewirkte der Angeklagte U bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der hierauf bewusst und gewollt gerichteten Unterstützung des Angeklagten G, dass die Finanzbehörden die von der S GmbH abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 233.671,50 Euro nicht erhoben. Die beiden Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den vorgenannten Rechnungen und wollten ihn auch. e) Tat 5 betreffend die S GmbH Entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung verkaufte die S GmbH im Dezember 2009 im Rahmen von insgesamt 12 Geschäftsvorgängen Metallprodukte, die der Angeklagte G über das niederländische Unternehmen M zuvor eingekauft hatte, an die D mbH mit Sitz in E. Insoweit wurden in diesem Zeitraum insgesamt die folgenden 12 Verkäufe von der S GmbH an die D mbH mit jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer fakturiert. Abrechnungsweise Ausstellungsdatum Aussteller Nettobetrag(in Euro) USt 19 %(in Euro) Bruttobetrag(in Euro) Rechnung 03.12.2009 D mbH 33.952,60 6.450,99 40.403,59 Rechnung 03.12.2009 D mbH 32.994,00 6.268,86 39.262,86 Rechnung 03.12.2009 D mbH 32.448,00 6.165,12 38.613,12 Rechnung 09.12.2009 D mbH 159.958,10 30.392,04 190.350,14 Rechnung 09.12.2009 D mbH 27.699,60 5.262,92 32.962,52 Rechnung 09.12.2009 D mbH 33.677,40 6.398,71 40.076,11 Rechnung 09.12.2009 D mbH 103.137,32 19.595,09 122.733,41 Rechnung 09.12.2009 D mbH 49.654,10 9.434,28 59.088,38 Rechnung 09.12.2009 D mbH 43.903,60 8.341,68 52.245,28 Rechnung 09.12.2009 D mbH 16.974,40 3.225,14 20.199,54 Rechnung 16.12.2009 D mbH 69.003,00 13.110,57 82.113,57 Rechnung 18.12.2009 D mbH 88.023,99 16.724,54 104.768,44 Nach diesen 12 Rechnungsschreiben erzielte die S GmbH im Dezember 2009 insoweit zu versteuernde Netto - Umsätze in Höhe von insgesamt 691.426,11 Euro. Insgesamt fiel auf diese erzielten Netto-Umsätze bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer in Höhe von 131.370,94 Euro an. Entsprechend der zuvor getroffenen Absprache mit dem Angeklagten G reichte der Angeklagte U als Geschäftsführer der S GmbH entgegen der ihm bekannten Pflicht für diese bis zum Ablauf des 10.01.2010 keine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2009 beim zuständigen Finanzamt Leverkusen ein. Hierdurch bewirkte der Angeklagte U bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der hierauf bewusst und gewollt gerichteten Unterstützung des Angeklagten G, dass die Finanzbehörden die von der S GmbH abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 131.370,94 Euro nicht erhoben. Die beiden Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den vorgenannten Rechnungen und wollten ihn auch. f) Tat 6 betreffend die S GmbH Entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung verkaufte die S GmbH imJanuar 2010 im Rahmen von insgesamt neun Geschäftsvorgängen Metallprodukte, die der Angeklagte G über das niederländische Unternehmen M zuvor eingekauft hatte, an die D mbH mit Sitz in E. Insoweit wurden in diesem Zeitraum insgesamt die folgenden neun Verkäufe von der S GmbH an die D mbH mit jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer fakturiert. Abrechnungsweise Ausstellungsdatum Aussteller Nettobetrag(in Euro) USt 19 %(in Euro) Bruttobetrag(in Euro) Rechnung 08.01.2010 D mbH 14.099,50 2.678,91 16.778,41 Rechnung 08.01.2010 D mbH 31.245,50 5.936,65 37.182,15 Rechnung 13.01.2010 D mbH 40.171,00 7.632,49 47.803,49 Rechnung 20.01.2010 D mbH 129.670,20 24.637,34 154.307,54 Rechnung 20.01.2010 D mbH 182.869,20 34.745,15 217.614,35 Rechnung 25.01.2010 D mbH 58.783,50 11.168,87 69.952,37 Rechnung 25.01.2010 D mbH 68.947,20 13.099,97 82.047,17 Rechnung 27.01.2010 D mbH 107.369,60 20.400,22 127.769,82 Rechnung 29.01.2010 D mbH 73.840,80 14.029,75 87.870,55 Nach diesen neun Rechnungsschreiben erzielte die S GmbH im Januar 2010 insoweit zu versteuernde Netto - Umsätze in Höhe von insgesamt 706.996,50 Euro.Insgesamt fiel auf diese erzielten Netto-Umsätze bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer in Höhe von 134.329,35 Euro an. Entsprechend der zuvor getroffenen Absprache mit dem Angeklagten G reichte der Angeklagte U als Geschäftsführer der S GmbH entgegen der ihm bekannten Pflicht für diese bis zum Ablauf des 10.02.2010 keine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 0000 beim zuständigen Finanzamt M1 ein. Hierdurch bewirkte der Angeklagte U bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der hierauf bewusst und gewollt gerichteten Unterstützung des Angeklagten G, dass die Finanzbehörden die von der S GmbH abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 134.329,35 Euro nicht erhoben. Die beiden Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den vorgenannten Rechnungen und wollten ihn auch. g) Tat 7 betreffend die S GmbH Entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung verkaufte die S GmbH im Februar 2010 im Rahmen von insgesamt sieben Geschäftsvorgängen Metallprodukte, die der Angeklagte G über das niederländische Unternehmen M zuvor eingekauft hatte, an die D mbH mit Sitz in E. Insoweit wurden in diesem Zeitraum insgesamt die folgenden sieben Verkäufe von der S GmbH an die D mbH mit jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer fakturiert. Abrechnungsweise Ausstellungsdatum Aussteller Nettobetrag(in Euro) USt 19 %(in Euro) Bruttobetrag(in Euro) Rechnung 01.02.2010 D mbH 45.203,19 8.588,61 53.791,80 Rechnung 05.02.2010 D mbH 72.338,50 13.744,32 86.082,82 Rechnung 08.02.2010 D mbH 25.647,60 4.873,04 30.520,64 Rechnung 10.02.2010 D mbH 136.958,84 26.022,18 162.981,02 Rechnung 16.02.2010 D mbH 215.700,40 40.983,08 256.683,48 Rechnung 19.02.2010 D mbH 65.575,50 12.459,35 78.034,85 Rechnung 22.02.2010 D mbH 75.244,00 14.296,36 89.540,36 Nach diesen sieben Rechnungsschreiben erzielte die S GmbH im Februar 2010 insoweit zu versteuernde Netto - Umsätze in Höhe von insgesamt 636.668,03 Euro. Insgesamt fiel auf diese erzielten Netto-Umsätze bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer in Höhe von 120.966,94 Euro an. Entsprechend der zuvor getroffenen Absprache mit dem Angeklagten G reichte der Angeklagte U als Geschäftsführer der S GmbH entgegen der ihm bekannten Pflicht für diese bis zum Ablauf des 10.03.2010 keine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Februar 2010 beim zuständigen Finanzamt M1 ein. Hierdurch bewirkte der Angeklagte U bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der hierauf bewusst und gewollt gerichteten Unterstützung des Angeklagten G, dass die Finanzbehörden die von der S GmbH abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 120.966,94 Euro nicht erhoben. Die beiden Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den vorgenannten Rechnungen und wollten ihn auch. h) Tat 8 betreffend die S GmbH Entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung verkaufte die S GmbH imMärz 2010 im Rahmen von insgesamt drei Geschäftsvorgängen Metallprodukte, die der Angeklagte G über das niederländische Unternehmen M zuvor eingekauft hatte, an die D mbH mit Sitz in E. Insoweit wurden in diesem Zeitraum insgesamt die drei folgenden Verkäufe von der S GmbH an die D mbH mit jeweils ausgewiesener Umsatzsteuer fakturiert. Abrechnungsweise Ausstellungsdatum Aussteller Nettobetrag(in Euro) USt 19 %(in Euro) Bruttobetrag(in Euro) Rechnung 02.03.2010 D mbH 111.158,50 21.120,12 132.278,62 Rechnung 02.03.2010 D mbH 60.255,00 11.448,45 71.703,45 Rechnung 03.03.2010 D mbH 108.016,40 20.523,12 128.539,52 Nach diesen drei Rechnungsschreiben erzielte die S GmbH im Januar 2010 insoweit zu versteuernde Netto - Umsätze in Höhe von insgesamt 279.429,90 Euro. Insgesamt fiel auf diese erzielten Netto-Umsätze bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % eine Umsatzsteuer in Höhe von 53.091,69 Euro an. Entsprechend der zuvor getroffenen Absprache mit dem Angeklagten G reichte der Angeklagte U als Geschäftsführer der S GmbH entgegen der ihm bekannten Pflicht für diese bis zum Ablauf des 10.04.2010 keine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März 2010 beim zuständigen Finanzamt M1 ein. Hierdurch bewirkte der Angeklagte U bewusst und gewollt im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der hierauf bewusst und gewollt gerichteten Unterstützung des Angeklagten G, dass die Finanzbehörden die von der S GmbH abzuführende Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 53.091,69 Euro nicht erhoben. Die beiden Angeklagten kannten die Höhe des Verkürzungserfolges im Zusammenhang mit den vorgenannten Rechnungen und wollten ihn auch. 3. Nachtatgeschehen Der Angeklagte U erklärte auch nicht später für sein Einzelunternehmen und für die S GmbH die umsatzsteuerlichen Voranmeldungen oder Jahreserklärungen. Der Angeklagte G setzte sich auch später nicht für Umsatzsteuervoranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen der S GmbH ein. Die Unternehmen K Metallgroßhandel, W GmbH und D mbH haben die Vorsteuern der hier festgestellten fakturieren Beträge umsatzsteuermindernd geltend gemacht. Eine Berichtigung seitens der Unternehmen oder des Finanzamtes ist nicht erfolgt. Auch die W2 GmbH & Co KG hat sämtliche Vorsteuern der hier festgestellten fakturierten Beträge zunächst umsatzsteuermindernd geltend gemacht. Das Finanzamt Erkelenz hat daraufhin sämtliche Vorsteuern gekürzt. Eine Schadenswiedergutmachung oder Kompensation hat nicht stattgefunden. Gegen die Verantwortlichen der T GmbH wurde durch die Steuerfahndung des Finanzamts U1 ermittelt. Sie hatte Vorsteuern unter anderem aus den hier festgestellten Barabrechnungen an die S GmbH umsatzsteuermindernd geltend gemacht. Im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen dem Finanzamt U1 und der T GmbH vom 07.11.2016 einigten sich die Parteien darauf, dass der T GmbH insgesamt 8.272.201,67 Euro an Vorsteuern für den Zeitraum 2006 bis 2010 gekürzt werden. Hiervon waren unter anderem, aber nicht nur, die vorliegend noch verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge im Zusammenhang mit der S GmbH umfasst. Die vereinbarte Rückzahlung aufgrund der Vorsteuerkürzung wurde in voller Höhe durch die T GmbH geleistet. Hierauf entfielen auf die Vorsteuer aus Gutschriften der S GmbH insgesamt 1.433.855,26 Euro, die mit dem vorliegend festgestellten Umsatzsteuerschaden in Bezug auf die T GmbH im Zeitraum Oktober 2009 verrechnet worden sind, sodass dieser somit wirtschaftlich ausgeglichen worden ist, wenn auch keiner der Angeklagten hierauf Einfluss hatte. Der Angeklagte U hat gegen die an ihn gerichteten Haftungs- und Festsetzungsbescheide der Finanzverwaltung betreffend sein Einzelunternehmen und die S GmbH kein Rechtsmittel eingelegt. Sie sind bestandskräftig geworden. Eine Zahlung wurde darauf nicht geleistet. IV. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten Die Feststellungen unter II. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen jeweils auf der glaubhaften Einlassung des betroffenen Angeklagten den jeweils verlesenen Auskünften aus dem Bundeszentralregister vom 17.01.2020 betreffend den Angeklagten U und vom 20.12.2019 betreffend den Angeklagten G, deren Richtigkeit von ihnen jeweils anerkannt wurde, sowie der glaubhaften Aussage des Zeugen D4 hinsichtlich seiner Beschäftigung als Fahrer des Angeklagten U. Die Angaben des Angeklagten U zu seiner körperlichen und gesundheitlichen Verfasstheit werden durch die überzeugenden und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. Müller bestätigt, der den Angeklagten U zur Frage der Verhandlungsfähigkeit untersucht hat. 2. Feststellungen zum Tatgeschehen Die Feststellungen unter III. zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten U und der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten G sowie ergänzend auf den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung insoweit verwerteten Beweismitteln, insbesondere auf die ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung durch Verlesung und im Selbstleseverfahren eingeführten bestimmten Urkunden, Augenscheinseinnahmen sowie Aussagen in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen. a) Einlassungen der Angeklagten aa) Einlassung des Angeklagten U Der Angeklagte U hat die Tatvorwürfe entsprechend den Feststellungen unter III. eingeräumt. Er hat sich zusammenfassend wie folgt eingelassen: Er sei seit dem Jahr 2005 mit seinem eigenen Abbruchunternehmen beruflich selbständig gewesen und habe unter anderem für die Firma K B. V. in W gearbeitet. Auf dem dortigen Betriebsgelände habe er deren Mitarbeiter, den Zeugen L, kennengelernt. Dieser habe ihn eines Tages gefragt, ob er nicht mehr Geld verdienen wolle, was der Angeklagte bejaht habe. Er habe dann einige hundert Euro dafür erhalten, für den Zeugen L nicht leistungsunterlegte Rechnungen im Namen seines Einzelunternehmens zu unterschreiben. Man habe sich diesbezüglich zwei bis drei Mal die Woche für einige Monate getroffen. Die unterschriebenen Rechnungen seien beim Zeugen M2 abgegeben worden, der sich laut dem Zeugen L darum kümmern und „alles sauber machen“ sollte. Spätestens im Jahr 2008 habe der Zeuge L den Angeklagten U zum ersten Mal nach L1 auf das Gelände des Metallgroßhandels L mitgenommen. Dort habe er den Angeklagten als seinen Freund vorgestellt und mitgeteilt, dass dieser Schrott liefern könne. Der Angeklagte selbst habe dem nicht widersprochen, wohlwissend keine Metalllieferungen durchzuführen. Mit Unterstützung des Zeugen L habe er daraufhin zahlreiche Metallgeschäfte getätigt, die jeweils wie folgt abgelaufen seien: Der Zeuge L habe ihm vorab mitgeteilt, welche Metalle er anbieten und welchen Preis er akzeptieren solle. Der Angeklagte habe dabei mit seinem Einzelunternehmen als Verkäufer auftreten sollen. Sollten die mitgeteilten Preise von den Abnehmern mal nicht akzeptiert worden sein, habe er telefonisch mit dem Zeugen L Rücksprache gehalten. Der Angeklagte U selbst habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Transportfahrzeuge beladen. Er habe auf Anweisung des Zeugen L lediglich jeweils in der Nähe der Firmengelände auf ihn und die Fahrzeuge gewartet. Gemeinsam hätten sie sich dann unter anderem zum Metallgroßhandel L begeben, wo die Lkws kontrolliert und gewogen worden seien. Diese seien mit Kabeln, Kupfer und anderen Metallen beladen gewesen. Pro Lieferung habe der Angeklagte U um die 100.000,00 Euro abgerechnet, er selbst habe jeweils 2.000,00 – 3.000,00 Euro für die Unterschriftleistung auf den Gutschriften und Rechnungen im Namen seines Einzelunternehmens und die Entgegennahme und Quittierung der ausgehändigten Barschecks erhalten. Letztere habe er dann in einer Bank, beispielsweise bei der Sparkasse in der Nähe des K Metallgroßhandels , eingelöst. Das Bargeld sei ihm jeweils in einem geschlossenen Umschlag übergeben worden, den er ungeöffnet an den Zeugen L, der in der Regel vor der Bank bereits auf ihn gewartet habe, weiter gegeben habe. Dann habe er seinen vorgenannten Anteil erhalten. So sei er gemeinsam mit dem Zeugen L nicht nur beim K Metallgroßhandel vorgegangen, sondern auch bei der W GmbH. Die im Rahmen der Verkaufsvorgänge unterschriebenen Rechnungen und Gutschriften habe er jeweils dem Zeugen M2 ausgehändigt. Auf dem Firmengelände des K Metallgroßhandels habe er dann später den Zeugen T1, Inhaber der W2 GmbH & Co KG, kennengelernt. Für diese habe er im Namen seines Einzelunternehmens einige nicht leistungsunterlegte Gutschriften unterschrieben. Hierfür habe er vom Zeugen T1 ein paar hundert Euro erhalten. Der Zeuge M2 habe ihm dann empfohlen, die Metallgeschäfte zukünftig über eine GmbH abzuwickeln, da man diese später verkaufen und so „die Steuerprobleme“ lösen könne. Er habe daraufhin für den Angeklagten U Kontakt zum Inhaber der S GmbH in M1, dem Zeugen T2, aufgenommen. Der Angeklagte habe diese dann mitsamt dem zugehörigen Fuhrpark, bestehend aus vier geleasten Fahrzeugen, zwei Pkws (ein Signum und ein Smart) und zwei Lkws (40t), übernommen, ohne hierfür etwas gezahlt zu haben. Die dazugehörigen Leasingverträge seien von ihm ebenfalls übernommen, jedoch bis auf wenige Raten nicht bedient worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die S GmbH im Zeitpunkt der Übernahme noch Aktivforderungen in Höhe von um die 100.000,00 Euro besessen habe. Der Zeuge L sei dann aus dem gemeinsamen Geschäft ausgestiegen. Er, der Angeklagte U, habe die Geschäfte im Namen der S GmbH daraufhin gemeinsam mit dem Angeklagten G, den er zuvor auf dem Firmengelände des Metallgroßhandels K kennengelernt habe, weitergeführt. Diese seien immer wie folgt abgelaufen: Der Angeklagte G habe sich bei ihm telefonisch gemeldet und mitgeteilt, welche Metalle er in welchem Umfang liefern könne. Dabei habe er ihm bereits eine Spanne vorgegeben, innerhalb derer er, der Angeklagte U, den Preis habe bestätigen dürfen. Er habe sich mit den mitgeteilten Angaben bei den entsprechenden Metallgroßhändlern gemeldet und ein Angebot im Namen der S GmbH abgegeben. Wenn diese einen zu niedrigen Preis gefordert hätten, habe er dies dem Angeklagten G mitgeteilt, der dann persönlich die Nachverhandlungen mit den Endabnehmern übernommen habe. Es sei jedoch auch vorgekommen, dass der Angeklagte G die gesamte Preisverhandlung von Beginn an übernommen habe, so beispielsweise bei Geschäften mit der T GmbH. Der Transport sowie die Beschaffung der zu liefernden Metalle sei durch die niederländische Firma M des Angeklagten G durchgeführt worden. Hieran sei der Angeklagte U nicht beteiligt gewesen. Verträge oder Rechnungen zwischen der M und der S GmbH im Sinne eines Zwischenhandels habe es nicht gegeben.Die Waren seien von den Abnehmern mit Bargeld oder Barchecks, die er sodann eingelöst habe, bezahlt worden. Den gesamten erhaltenen Verkaufspreis, inklusive der ausgezahlten Umsatzsteuer, habe er stets dem Angeklagten G in der Nähe des jeweiligen Firmengeländes der T GmbH bzw. der D mbH übergeben. Hierfür habe er pro Lieferung, unabhängig vom erzielten Verkaufspreis, um die 2.000,00 – 3.000,00 Euro als Anteil erhalten. Den Rest habe der Angeklagte G einbehalten. Die im Rahmen der Verkaufsvorgänge unterschriebenen Rechnungen und Barabrechnungen habe er jeweils dem Zeugen M2 ausgehändigt. Seine Rolle habe sich sowohl bei den Geschäften mit dem Zeugen L als auch bei denen mit dem Mitangeklagten G stets darauf beschränkt, bei den Endabnehmern vor Ort mit seinem Einzelunternehmen bzw. für die S GmbH aufzutreten, den konkreten Verkaufsvorgang abzuschließen, Unterschriften auf den Gutschriften und Rechnungen zu leisten und schließlich das erhaltene Geld weiterzugeben. Er habe nie eigene Transportvorgänge organisiert. Hinsichtlich der konkreten Preisverhandlungen sei er mangels eigener Expertise immer auf die Angaben des Zeugen L bzw. des Mitangeklagten G angewiesen gewesen. Quittungen habe er für seine Geldweitergaben weder als Einzelunternehmer noch als Geschäftsführer der S GmbH erhalten oder verlangt; eine Buchhaltung habe er nicht gemacht. Seit den gemeinsamen Metallgeschäften mit dem Zeugen L habe er, obwohl er, wie er letztlich auch einräumte, von seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten als Unternehmer bzw. Geschäftsführer der S GmbH gewusst habe, bis zuletzt für keines seiner Unternehmen Steuererklärungen gegenüber den jeweiligen Finanzämtern abgegeben. Er habe sich um die Abgabe von umsatzsteuerlichen Erklärungen nicht gekümmert. bb) Einlassung des Angeklagten G Der Angeklagte G hat im Rahmen seiner Einlassung objektive Geschehensabläufe eingeräumt, die Teil des festgestellten Tatgeschehens sind. Er hat sich zusammenfassend wie folgt eingelassen: Im Jahr 2005 habe er die Arbeitsweise im Bereich des Einkaufs und Verkaufs von Metallen vom inzwischen verstorbenen G kennengelernt. Kurze Zeit später sei er mit seinem eigenen Unternehmen, der S3, in diesem Bereich tätig geworden, bis er Insolvenz habe anmelden müssen. Er habe dann die niederländische Firma M auf dem Namen seiner Frau angemeldet und ab dem 1. Januar 2009 die Metallgeschäfte als deren Geschäftsführer weitergeführt. Den Angeklagten U habe er in Deutschland kennengelernt. Gemeinsam hätten Sie mit ihren jeweiligen Unternehmen, der niederländischen M und der inländischenS GmbH, Metallgeschäfte durchgeführt. Endabnehmer seien unter anderem die T GmbH in Köln und die D mbH in E gewesen. Die Geschäfte seien dann in der Regel so abgelaufen, dass der Angeklagte U während der Lieferung beim Abnehmer vor Ort gewesen sei und abgerechnet habe. Wenn es Reklamationen bzgl. der Qualität der Metalle gegeben habe, habe dieser ihn, den Angeklagten G, angerufen. Er sei dann notfalls selbst zum Lieferanten gefahren, um „die Preise hochzutreiben“. Den Transport der Waren habe der Angeklagte G übernommen, die Kosten hierfür seien von ihm oder seinem eigenen Lieferanten gezahlt worden. Den vom Angeklagten U eingeräumten und hier festgestellten konkreten Verkaufsvorgängen der S GmbH an die T GmbH und die D mbH ist er nicht entgegengetreten. Er, der Angeklagte G, habe auch um die steuerrechtlichen Erklärungspflichten des Angeklagten U als Geschäftsführer der S GmbH in Deutschland betreffend die Umsatzsteuer gewusst. Ihn, G, hätten die Pflichten nicht getroffen. Abweichend von den getroffenen seine Tatvorwürfe betreffenden Feststellungen hat sich der Angeklagte G unter anderem wie folgt eingelassen: Die Geschäfte mit dem Angeklagten U seien konkret so abgelaufen, dass dieser ihm bestimmte Metallgroßhändler in Deutschland benannt und mitgeteilt habe, welche Waren sich dort jeweils am besten verkaufen ließen. Er habe die Metalle dann in den Niederlanden über das von ihm geführte Unternehmen M eingekauft und im Namen der S GmbH an die T GmbH und D mbH geliefert. Die Preisverhandlungen mit den Endabnehmern habe der Angeklagte U eigenständig geführt und ihm lediglich das Ergebnis mitgeteilt. Er selbst sei nur dann eingeschritten, wenn der ausgehandelte Preis aus seiner Sicht zu schlecht gewesen sei. Dann habe er telefonisch oder persönlich vor Ort nachverhandelt. Es habe sich bei den jeweiligen Verkaufsvorgängen um Streckengeschäfte gehandelt. Die von der M in den Niederlanden erworbenen und schließlich im Namen der S GmbH an die Endabnehmer gelieferten Metalle seien dabei zunächst an die S GmbH verkauft worden. Er habe dann entsprechende Rechnungen der M an die S GmbH erstellt, die hinsichtlich der hier festgestellten Verkaufsvorgänge auch bezahlt worden seien. Der Angeklagte U habe für die durchgeführten Metallgeschäfte keinen pauschalen Anteil von ihm erhalten, sondern das verdient, was er letztlich für die Geschäfte der S GmbH mit den jeweiligen Endabnehmern erhalten habe, abzüglich des Verkaufspreises der M. Er habe darüber hinaus von den jeweiligen Einkäufern der T GmbH und der D mbH Provisionszahlungen erhalten, die er für sich behalten habe. Im Übrigen sei nicht jedes Geschäft direkt abgerechnet worden, sondern gelegentlich mehrere auf einmal. Dies habe oftmals eine für den Angeklagten U positive Mischkalkulation ergeben. Quittungen habe er für den Empfang der Gelder von U als dem Geschäftsführer der S GmbH nicht erteilt. Das habe dieser auch nicht verlangt. Er, der Angeklagte G, habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, ob der Angeklagte U die jeweils für die Metallgeschäfte der S GmbH ausgezahlte Umsatzsteuer korrekt angemeldet bzw. abgeführt habe. Soweit sich der Angeklagte G abweichend von den Feststellungen eingelassen hat, ist seine Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. b) Feststellungen zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens Die Feststellungen unter III. 1. a) zum Ablauf des Ermittlungsverfahrens gegen die Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen S4. Der Zeuge S4 hat umfassende Angaben zum Anlass und Verlauf der Ermittlungen, den Erweiterungen des Verfahrens sowie zu den Ergebnissen der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen gemacht. Er hat unter anderem bekundet, die damaligen Ermittlungen der Steuerfahndung F wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung gegen die Angeklagten und weiteren Personen, wie dem Zeugen T1, geleitet zu haben. Die Ermittlungen gegen die Angeklagten seien aufgrund einer Umsatzsteuerprüfung des damaligen Unternehmens des ZeugenT1, der W2 GmbH & Co KG, eingeleitet worden, wo Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis des Einzelunternehmens des Angeklagten U aufgefunden worden seien. Aufgrund der Angaben des Angeklagten U seien diese dann im festgestellten Umfang auch auf den Angeklagten G und die Geschäfte der S GmbH ausgeweitet worden. Die im folgenden durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen, unter anderem Durchsuchungen in den Geschäfts- und Privaträumen der Angeklagten im In- und Ausland und Anfragen bei den Metallgroßhändlern vor Ort, hätten zur Sicherstellung zahlreicher Unterlagen und entsprechenden Verfahrenserweiterungen geführt. c) Feststellungen zur geschäftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmens des Angeklagten U Die Feststellungen unter III. 1. b) zur geschäftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmens des Angeklagten U beruhen auf seinem glaubhaften Geständnis sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Gewerbeanmeldung vom 10.10.2005 und der Gewerbeummeldung vom 26.08.2008. Die Kammer hat dieses Geständnis auf Glaubhaftigkeit überprüft und ist von dessen Richtigkeit zudem aufgrund der die geständige Einlassung des Angeklagten bekräftigenden, glaubhaften und überzeugenden Bekundungen der Zeugen S4,L, T4, I und D4 überzeugt. Der Zeuge S4 hat im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte U entsprechende Angaben bereits so im Ermittlungsverfahren gemacht habe und der eigentliche Umfang der Steuerhinterziehung den Ermittlungsbehörden erst durch ihn bekannt geworden sei. Darüber hinaus haben die Zeugen L, T4 und I bestätigt, entsprechende Metallgeschäfte mit dem Einzelunternehmen des Angeklagten U durchgeführt zu haben. So hat der Zeuge L, Inhaber des K Metallgroßhandels , glaubhaft bekundet, in der Vergangenheit „ordentliche“ Geschäfte mit dem Einzelunternehmen des Angeklagten U gemacht zu haben. Anhand von Verkaufsunterlagen sei noch heute nachzuvollziehen, dass es seitens des Angeklagten U mehrere Metalllieferungen gegeben habe, wobei er nicht sagen könne, woher diese gestammt hätten. Der Zeuge T4, damals für den Ein- und Verkauf beim L Metallgroßhandel zuständig, hat ebenfalls bestätigt, dass in dem hier festgestellten Zeitraum entsprechende Metallgeschäfte mit dem Einzelunternehmen des Angeklagten U getätigt worden seien. Auch der Zeuge I, Gesellschafter und Geschäftsführer der W GmbH, hat erklärt, damals Metallgeschäfte mit dem Einzelunternehmen des Angeklagten U gemacht zu haben, wobei er sich an Einzelheiten nicht mehr habe erinnern können. Die Einlassung des Angeklagten U wird darüber hinaus bestätigt durch die Aussage des Zeugen D4, der glaubhaft angegeben hat, den Angeklagten bereits zu Beginn der Metallgeschäfte seines Einzelunternehmens bei sämtlichen Geschäften als sein Fahrer begleitet zu haben. Er hat dabei von sich aus bekundet, dass der Angeklagte U unter anderem Geschäfte mit dem Zeugen L gemacht habe. Diese seien so abgelaufen, dass der Zeuge L Metallwaren aus den Niederlanden an die deutschen Endabnehmer geliefert und der Angeklagte U diese vor Ort im eigenen Namen verkauft habe. Den ausgezahlten Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer habe er dann dem Zeugen L ausgehändigt und hierfür einen Anteil erhalten. Dagegen vermochte die Kammer der Aussage des Zeugen L, er habe keine gemeinsamen Metallgeschäfte mit dem Angeklagten U durchgeführt, nicht zu folgen. Diese Bekundung steht nicht nur im Widerspruch mit der Einlassung des Angeklagten U und der Aussage des Zeugen D4, sondern ist bereits aufgrund seines eigenen übrigen inkonsistenten Aussageverhaltens unglaubhaft. So hat er im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst angegeben, während seiner Anstellung bei der K B. V. in Venlo keine Geschäftskontakte mit dem Angeklagten U persönlich betreut zu haben und grundsätzlich für den Einkauf nicht zuständig gewesen zu sein, räumte jedoch sogleich auf Vorhalt seiner im Ermittlungsverfahren getätigten Aussage ein, zu wissen, dass der Angeklagte U beim vorgenannten Unternehmen eingekauft habe und dies ordnungsgemäß, d.h. mit Rechnungsstellung und unter Angabe der USt – Identifikationsnummer, abgelaufen sei. Ferner bekundete der Zeuge im weiteren Verlauf seiner Vernehmung, dass er dabei gewesen sei, als der Angeklagte U bei der K B. V. Metalle eingekauft und Barzahlungen geleistet habe. Er will auch gesehen habe, dass genau der in der Rechnung angegebene Betrag gezahlt worden sei. Zum Zeugen M2 erklärte er zunächst, diesen nur flüchtig zu kennen, teilte aber gleichzeitig mit, dass er wisse, dass dieser nichts mit dem Unternehmen K B. V. zu tun gehabt habe. Er habe den Zeugen M2 dem Angeklagten U als Steuerberater empfohlen, könne aber nicht erklären, aus welchem Grund. Die Empfehlung an sich sei jedoch aus freundschaftlicher Verbundenheit zum Angeklagten U geschehen. Der Zeuge M2 hat im Rahmen seiner Vernehmung keinerlei sachdienliche Angaben zu den Geschäften des Angeklagten U mit seinem Einzelunternehmen gemacht. Sie erschöpften sich darin, dass er nicht mehr genau wisse, wann und woher er den Angeklagten U kennengelernt und dass er lediglich für die S GmbH gelegentlich Rechnungen geschrieben habe. Die weiteren Feststellungen unter III. 1. b) hinsichtlich der zu Gunsten derW2 GmbH & Co KG seitens des Angeklagten U unterschriebenen nicht leistungsunterlegten Abdeckgutschriften beruhen ebenfalls auf seinem glaubhaften Geständnis, welches bestätigt wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführten diesbezüglich festgestellten Gutschriften. Indiziell für die Richtigkeit seiner Einlassung spricht darüber hinaus, dass der ZeugeT1, der in der Hauptverhandlung von seinem umfassenden Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, bereits durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.04.2019, rechtskräftig seit dem 09.10.2019, wegen Umsatzsteuerhinterziehung, auch in Bezug auf sein damaliges Unternehmen, derW2 GmbH & Co KG, verurteilt wurde. d) Feststellungen zur Übernahme, geschäftlichen Tätigkeit und der Arbeitsteilung bei der S GmbH aa) Feststellungen zur Übernahme, dem Geschäftsgegenstand und der wirtschaftlichen Betätigung der S GmbH Die Feststellungen unter III. 1. c) betreffend die Übernahmeformalitäten, den Geschäftsgegenstand und die wirtschaftliche Betätigung der S GmbH vor ihrer Übernahme durch den Angeklagten U beruhen auf seiner geständigen Einlassung, der überzeugenden Aussage des Zeugen T2 sowie dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Handelsregisterauszug vom 16.06.2015, der Anmeldung zum Handelsregister vom 17.07.2009, der Gesellschafterliste vom 17.07.2009, dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 17.07.2009 und dem Gesellschaftervertrag der S GmbH in der Fassung vom 20.08.2009. Der Zeuge T2, ehemaliger Geschäftsführer der S GmbH, hat den Inhalt der vorgenannten eingeführten Urkunden bestätigt. Er hat darüber hinaus ergänzend bekundet, dass der Kontakt zum Angeklagten U durch eine Person, die er einmal in E getroffen habe, zustande gekommen sei, wobei er sich an dessen Namen nicht mehr habe erinnern könne. Gemeinsam habe man die Übernahme der Gesellschaft durch den Angeklagten U vereinbart. Zuvor habe es bereits seit dem Vorjahr geschäftliche Aktivitäten der Gesellschaft gegeben. Dabei habe es sich um Transportaufträge gehandelt, die ohne großen zeitlichen Vorlauf eingegangen und dann entsprechend schnell erledigt worden seien. Vor der Übernahme durch den Angeklagten U habe er noch sämtliche Schulden der S GmbH beglichen, es seien dann lediglich noch Aktivforderungen von über 140.000,00 Euro offen gewesen, wobei ein Geschäftspartner allein bereits um die 40.000,00 Euro geschuldet habe. Der Angeklagte U habe die Gesellschaft mitsamt diesen Forderungen und dem zu ihr gehörenden Fuhrpark, bestehend aus zwei Lkws und zwei Pkws, übernommen. Die Fahrzeuge seien noch geleast gewesen. Er sei nicht mehr im Besitz von Geschäfts- und Steuerunterlagen der S GmbH. An einen vereinbarten Verkaufspreis könne er sich nicht erinnern. Ihm sei es damals nur wichtig gewesen, aus dem Unternehmen auszusteigen, um mehr Zeit für die Familie zu haben. In Anbetracht der hohen Außenstände und der beachtlichen Vielzahl der getätigten Geschäfte mit großen Umsatzvolumina habe der Umsatz im Kalenderjahr 2008 jedenfalls zwischen 40.000,00 Euro und 80.000,00 Euro gelegen. Die Aussage des Zeugen M2 war nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten U aufkommen zu lassen. Hinsichtlich der Übernahme der S GmbH hat er im Rahmen seiner Vernehmung widersprüchliche Angaben gemacht. So hat er zunächst angegeben, hieran nicht beteiligt gewesen zu sein. Auf Vorhalt der Einlassung des Angeklagten U und der Aussage des Zeugen T2, es sei eine weitere Person beteiligt gewesen, bekundete er hingegen, mit dem Angeklagten U über die Übernahme gesprochen zu haben. An seinen konkreten Beitrag hierzu erinnere er, der Zeuge M2, sich nicht mehr. bb) Feststellungen zum Ablauf der Metallgeschäfte sowie den Tätigkeiten und der Arbeitsteilung der Angeklagten Die Feststellungen unter III. 1. c) betreffend den Ablauf der konkreten Metallgeschäfte der S GmbH mit den inländischen Endabnehmern und die Arbeitsteilung und Aufgaben der Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten U, der diesbezüglich teilgeständigen Einlassung des Angeklagten G zum objektiven Geschehensablauf sowie auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen D4, T5, T6 und G1. Der Zeuge D4 hat nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten U den genauen Ablauf der der Geschäfte und die Rolle der beiden Angeklagten erläutert. Er hat diesbezüglich angegeben, der Angeklagte G habe über seine niederländische Firma Metallwaren bereitgestellt, die der Angeklagte U in Deutschland über die S GmbH habe verkaufen sollen. Der Angeklagte U habe dann unter anderem bei der T GmbH und der D mbH Preise erfragt und diese an den Angeklagten G telefonisch weitergegeben. Der Angeklagte G habe diese Preise mit Hilfe einer App auf seinem Mobiltelefon überprüft und dem Angeklagten U dann mitgeteilt, ob er mit diesen einverstanden sei. Eigene Preisverhandlungen habe der Angeklagte U nicht geführt. Hierzu habe ihm sowohl das notwendige Wissen als auch die technische Ausrüstung, bezogen auf die Preisabfragemöglichkeit über das Handy, gefehlt. Der Angeklagte U habe die Verkäufe lediglich vor Ort abgewickelt und das Geld bzw. die Barschecks entgegen genommen. Der Zeuge T5 hat bekundet, für die D mbH Metallgeschäfte mit der S GmbH durchgeführt zu haben. Dabei habe er mit beiden Angeklagten Kontakt gehabt. Die Geschäfte seien so abgelaufen, dass der Angeklagte G angerufen und mitgeteilt habe, welche Metalle geliefert werden könnten. Mit ihm seien dann auch die Preise verhandelt worden. Mit den Lieferungen sei dann auch der Angeklagte U erschienen. Dieser habe die vereinbarten Geschäfte vor Ort abgewickelt und die Zahlungen entgegengenommen. Daran, dass auch der Angeklagte U einmal den Preis verhandelt habe, könne er sich nicht erinnern. Insgesamt habe er ihn so eingeschätzt, dass er dazu nicht in der Lage gewesen sei. Fachkompetent sei allein der Angeklagte G gewesen. Der Zeuge T6, damals für den Einkauf bei der T GmbH zuständig, hat ebenfalls nachvollziehbar bekundet, dass zunächst telefonisch angekündigt worden sei, welche Materialien geliefert werden könnten, woraufhin man sich auf einen Preis geeinigt habe. ES dann sei entsprechend geliefert worden. Hauptansprechpartner für die Geschäfte mit der S GmbH sei für ihn der Angeklagte G gewesen. Wer das Geld an der Kasse entgegengenommen habe, wisse er jedoch nicht. Die Zeugin G1, damals für die Kasse bei der T GmbH tätig, hat hierzu ergänzend bekundet, sich daran erinnern zu können, an die S GmbH Gelder für Warenlieferungen ausgezahlt zu haben. Darüber hinaus gab sie auf Vorhalt an, dass wohl beide Angeklagten für die S GmbH abgerechnet hätten. Auch der Angeklagte G räumte ein, an Geschäften der S GmbH mit der T GmbH und der D mbH dergestalt beteiligt gewesen zu sein, für die S GmbH dorthin Metalle aus den Niederlanden geliefert und gelegentlich Nachverhandlungen mit den Endabnehmern geführt zu haben. Hingegen ist seine Einlassung, der Angeklagte U habe ihm bestimmte Metallgroßhändler in Deutschland benannt und mitgeteilt, welche Waren sich dort am besten verkaufen ließen, sowie seine Behauptung, der Angeklagte U habe auch die Preisverhandlungen mit den jeweiligen Abnehmern allein geführt, aufgrund der vorgenannten hierzu seitens der Zeugen D4, T5, T6 und G1 getätigten glaubhaften Angaben widerlegt. cc) Feststellungen zur Funktion und Aufgabe der M und S GmbH betreffend die inländischen Metallgeschäfte und zur fehlenden geschäftlichen Beziehung untereinander Die Feststellungen unter III. 1. c) betreffend die Funktion und Aufgabe der Unternehmen M und S GmbH bei der Durchführung der inländischen Metallgeschäfte sowie die fehlende geschäftliche Beziehung untereinander beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten U, die bestätigt wird durch die Aussage des Zeugen D4 sowie weitere objektive Umstände. Für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten U spricht, dass auch der Zeuge D4, der ihn bei allen Geschäften begleitete, nicht von Preisverhandlungen der M mit der S GmbH berichtet hat. Vielmehr habe das Geschäft, in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten U, nur darin bestanden, dass der Angeklagte U die vom Angeklagten G bereitgestellten Metalle im Namen der S GmbH habe verkaufen und abrechnen sollen. Ferner spricht für die Einlassung des Angeklagten U und gegen die Angaben des Angeklagten G, es habe entsprechende Geschäfte zwischen deren Unternehmen gegeben, dass im Rahmen der Durchsuchung vom 08.04.2010 beim Angeklagten U zwar sämtliche Gutschriften, Rechnungen und Barquittungen bezogen auf die Verkaufsvorgänge seines Einzelunternehmens und der S GmbH mit den jeweiligen Endabnehmern gefunden wurden, Rechnungen der M an die S GmbH jedoch nicht sichergestellt werden konnten, obwohl der Angeklagte G erklärte, diese dem Angeklagten U übergeben zu haben. Anhaltspunkte dafür, weshalb der Angeklagte U entsprechende Rechnungen habe vernichten bzw. verbergen sollen, die bei ihm aufgefundenen und ihn schwer belastenden zahlreichen Rechnungen und Gutschriften bezogen auf die Geschäfte mit den inländischen Metallgroßhändlern jedoch nicht, liegen nicht vor. Auch die übrige diesbezügliche Einlassung des Angeklagten G ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten U zu wecken. Sie ist bereits in sich nicht nachvollziehbar und von Widersprüchen geprägt und wird darüber hinaus von keinem weiteren Beweismittel bestätigt. Der Angeklagte G konnte den genauen Ablauf der Bezahlung innerhalb des behaupteten Streckengeschäftes nicht nachvollziehbar erklären. Er konnte beispielsweise nicht plausibel erklären, wann und auf welcher Grundlage er die Rechnungen an die S GmbH überhaupt erstellt haben will und wie die Preise im Innenverhältnis zustande gekommen sein sollen. Auch hat der Angeklagte G im Rahmen seiner Einlassung verschiedene Angaben dazu gemacht, wie er die Rechnungen an die S GmbH dem Angeklagten U übergeben haben will. Zunächst gab er an, dies sei auf dem Postweg an die Adresse Cstraße 24 in E geschehen. Später erklärte er, er habe die Rechnungen gelegentlich auch vor Ort in E während des gemeinsamen Mittagessens in einem türkischen Restaurant übergeben. Für die Einlassung des Angeklagten G spricht auch nicht etwa, dass die bei ihm aufgefundenen Rechnungen an die S GmbH jeweils mit dem Schriftzug „geboekt“, auf Deutsch „gebucht“, versehen sind. Der Angeklagte U hat bestritten jemals eine Rechnung vom Angeklagten G oder der Firma M erhalten und auf eine solche Rechnung gezahlt zu haben. Der Angeklagte G hat diesbezüglich in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass die Rechnungen der Firma M an die S GmbH von seinem Buchhalter nur als „geboekt“ deklariert worden seien, weil er ihm mündlich mitgeteilt habe, diese seien bezahlt worden. Der behauptete Erhalt der Rechnung und des Rechnungsbetrages seien ihm vom Angeklagten U nie gesondert quittiert worden. Wegen Bargeschäften habe es auch keinen Nachweis der Geschäfte auf dem Geschäftskonto der Firma M gegeben. Anknüpfend hieran ist auch der vom Angeklagten G behauptete Umstand, er habe diese Rechnungen der damaligen Steuerberaterin der M, der Zeugin D3, übergeben, damit diese die Warenverkäufe an die S GmbH entsprechend bei den niederländischen Finanzbehörden anmelde, nicht weiterführend. Unabhängig davon, dass dieser Umstand aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden konnte, da die Zeugin D3 im Rahmen ihrer Vernehmung lediglich bekundete, im hier vorgeworfenen Tatzeitraum zwar Anmeldungen für Metalllieferungen nach Deutschland getätigt zu haben, jedoch hierüber keine Unterlagen mehr zu besitzen und auch nicht mehr zu wissen, ob es sich hierbei um Verkaufsvorgänge mit der S GmbH gehandelt habe, hätten diese Mitteilungen an die zuständigen niederländische Stelle nur die Durchführung und Bezahlung angeblicher Geschäfte zwischen dem Unternehmen M und der S GmbH dokumentiert. Tatsächlich hat auch der Angeklagte G eingeräumt, dass die S GmbH keine Überweisung auf eine Rechnung der Firma M getätigt hat und er keine Quittung für eine Barzahlung von U und seiner S GmbH auf eine der Rechnungen erteilt habe. Die Kammer zieht aufgrund der vorgenannten Ausführungen hinsichtlich der Rechnungen der M an die S GmbH, die nur in den Niederlanden in einem dem Angeklagten G zuzurechnenden Bereich sichergestellt worden sind, den Schluss, dass die Rechnungen der M an die S GmbH nur zum Zwecke des Vorspiegelns legaler Streckengeschäfte und Betriebskosten der Firma M einseitig durch den Angeklagten G erstellt worden und nicht an den Angeklagten U weitergeleitet worden sind. Der Angeklagte G konnte der Kammer darüber hinaus nicht nachvollziehbar darlegen, wie die von ihm behaupteten Streckengeschäfte, insbesondere auch für den Angeklagten U, hätten wirtschaftlich sein können. Hätten die Streckengeschäfte, wie vom Angeklagten G behauptet, stattgefunden, so hätte dies bei ordnungsgemäßer Abführung der Umsatzsteuer für die S GmbH in den meisten Fällen jeweils einen Verlust von mehreren 1.000,00 Euro und für die M nur einen im Verhältnis zum Volumen des Handelsgeschäfts minimalen Erlös von in der Regel deutlich weniger als 1.000,00 Euro bedeutet. Dies hat der Zeuge S4 mit Bezugnahme auf die beim Angeklagten G sichergestellten Rechnungen an die S GmbH und die sichergestellten Gutschriften und Rechnungen der S GmbH an die jeweiligen Metallgroßhändler nachvollziehbar erläutert. Die Kammer hat die Richtigkeit dieser Aussage anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten tabellarischen Aufstellung „Vergleich Einkauf M – Verkauf an S – Verkauf an Schrottgroßhändler“ vom 11.09.2012, die eine Gegenüberstellung der vorgenannten Dokumente beinhaltet, und den verlesenen und im Selbstleseverfahren eingeführten zugrunde liegenden Urkunden kritisch insbesondere auf die hier festgestellten Gutschriften und Rechnungen überprüft und schließt sich auf dieser Grundlage dieser Einschätzung an. Beispielhaft sei dies mit folgender Tabelle erläutert, in der auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten G der Einkaufpreis der M aus ihrer Eingangsrechnung, dem Verkaufspreis der M nach ihrer angeblichen Ausgangsrechnung an die S GmbH und der Verkaufspreis der S GmbH gegenübergestellt und die danach sich ergebenden Erlöse der M ohne Rücksicht auf ihre weiteren Kosten und der S GmbH gezeigt werden: RechnungsdatumEinkauf M in denNiederlanden (in Euro) Einkaufspreis der M (in Euro) Rechnungsdatum des Verkaufs der M an die S GmbH Verkaufspreis der M an die S GmbH(in Euro) Erlös der M aus dem Geschäft mit der S GmbH(in Euro) Datum der (Barab-) RechnungVerkauf S GmbH aninländischenAbnehmer An die S GmbH gezahlter Preis(in Euro) Erlös der S GmbH ohne Einbezug der USt(in Euro) 05.10.2009Verkäufer:N 35.424,00 05.10.2009 36.162,00 738,00 06.10.2009Käufer:T GmbH Netto; 32.678,40Brutto: 38.887,30 -3.483,60 13.10.2009Verkäufer:N 40.857,60 13.10.2009 41.496,00 638,40 13.10.2009Käufer:D mbH Netto: 38.244,00Brutto:45.510,36 -3.252,00 14.10.2009Verkäufer:N 62.460,00 14.10.2009 62.980,50 520,50 14.10.2009Käufer:T GmbH Netto: 60.307,80Brutto:71.766,28 -2.672,70 18.11.2009Verkäufer:S5 35.646,00 18.11.2009 36.468,60 822,60 09.12.2009Käufer:D mbH Netto:33.677,40Brutto: 40.076,11 -2.791,20 Insofern der Angeklagte G behauptet hat, die Geschäfte seien im Rahmen einer Mischkalkulation für ihn und den Angeklagten U letztlich auch ohne Einbehalt der Umsatzsteuer wirtschaftlich gewesen, konnte dies von ihm auf der Grundlage der vorgenannten Rechnungen und Gutschriften nicht nachvollziehbar beschrieben und auch ansonsten nicht festgestellt werden. Auch der weiteren Einlassung des Angeklagten G, die behaupteten Streckengeschäfte seien für den Angeklagten U wirtschaftlich rentabel gewesen, da er von den jeweiligen Unternehmen eine Provision erhalten habe, konnte nicht gefolgt werden. Es gibt keinen Beleg für eine Provision. Die Beweisaufnahme hat auch keine Anzeichen für solche aufgedeckt. Die Zeugin G1, damals zuständig für die Abrechnungen und Auszahlungen bei der T GmbH, hat glaubhaft bekundet, dass dort neben dem eigentlichen Verkaufspreis keine Bonuszahlungen oder Provisionen an die Angeklagten geleistet worden seien. Auch die Zeugen T5 und T7, damals für den Ein- und Verkauf bei der D mbH zuständig, haben bekundet, dass bei Lieferung der Ware jeweils nur der vereinbarte Verkaufspreis bezahlt worden sei. Von weiteren Zahlungen war nicht die Rede. Auch der Zeuge D4, der den Angeklagten U bei allen Metallgeschäften als Fahrer begleitete, berichtete nur von der Entgegennahme des Verkaufspreises durch den Angeklagten U. Der Zeuge T6 hat auf Nachfrage ebenfalls keine Angaben zu etwaigen Provisionszahlungen für den Angeklagten U bei der T GmbH gemacht.Letztlich bestand für den Angeklagten G auch kein sachlicher Grund, ein solches Streckengeschäft unter Einschaltung der S GmbH einzugehen, wenn es ihm nicht darum gegangen wäre, neben den Verkaufspreisen auch einen Teil der darauf entfallenden Umsatzsteuern zu erhalten. Er hätte dann die in den Niederlanden erworbenen Metalle auch direkt über das eigene Unternehmen M an die T GmbH und D mbH verkaufen können. Eine direkte grenzüberschreitende Lieferung der in den Niederlanden ansässigen M an die jeweiligen deutschen Metallabnehmer hätte für keinen Geschäftspartner einen wirtschaftlichen Nachteil gegenüber einem rein inländischen Geschäft dargestellt. Es hätte lediglich dazu geführt, dass die inländischen Unternehmen keine Umsatzsteuer hätten auszahlen müssen, da derartige Geschäfte in den Niederlanden bereits damals umsatzsteuerfrei waren. Es wäre allein die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfallen. Auch die Zeugen T6, T5 und T7 haben bestätigt, dass es für das Zustandekommen der Geschäfte irrelevant gewesen sei, ob es sich um einen deutschen oder niederländischen Verkäufer gehandelt habe. Der Zeuge T6 hat diesbezüglich glaubhaft bekundet, es habe für die T GmbH keine Gründe gegeben, weshalb man nicht unmittelbar mit dem niederländischen Unternehmen des Angeklagten G hätte Geschäfte machen können. Der einzige Unterschied hätte dann darin bestanden, dass keine Umsatzsteuer ausgezahlt worden wäre. Der Angeklagte G habe jedoch zu keinem Zeitpunkt angeboten, direkt über sein niederländisches Unternehmen zu liefern. Die Zeugen T5 und T7 haben ebenfalls nicht bekundet, dass es bei der D 2mbH für den Abschluss eines Geschäftes entscheidend gewesen sei, ob es sich um einen in- oder ausländischen Verkäufer gehandelt habe. Der Zeuge T7 hat darüber hinaus erklärt, dass man damals im Gegenteil mit vielen niederländischen Lieferanten Geschäfte gemacht habe. Ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der S GmbH lag auch nicht darin, dass, wie vom Angeklagten G behauptet, mit Hilfe des Angeklagten U bessere Preise bei den Metallgroßhändlern hätten erzielt werden können. Wie bereits unterIV. 2. d) bb) dargestellt, fehlte dem Angeklagten U hierzu die notwendige Expertise. dd) Feststellungen zum wirtschaftlichen Vorteil der Angeklagten Die Feststellungen unter III. 1. c) betreffend den jeweils durch die Angeklagten aufgrund der vorgeworfenen Metallgeschäfte der S GmbH erlangten wirtschaftlichen Vorteil beruhen ebenfalls auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten U.Die Kammer hat auch diesbezüglich das Geständnis auf Glaubhaftigkeit überprüft und ist von dessen Richtigkeit zudem aufgrund der die geständige Einlassung des Angeklagten bekräftigenden, glaubhaften und überzeugenden Bekundungen der Zeugen S4, D4 sowie der festgestellten übrigen Tatumstände überzeugt. Der Zeuge S4 hat im Rahmen der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte U bereits im Ermittlungsverfahren erklärt habe, das von den Metallgroßhändlern für die Verkäufe der S GmbH erhaltene Geld an den Angeklagten G übergeben und hieraus lediglich einen kleinen Anteil der Rechnungssumme erhalten zu haben. Hierzu im Einklang steht die Aussage des Zeugen D4. Dieser hat im Rahmen seiner Beschreibung des jeweiligen Geschäftsablaufs bekundet, dass der Angeklagte U im Anschluss an den jeweiligen Verkaufsvorgang das ausgezahlte Geld an sich genommen und dem in der Regel bereits noch in der Nähe des Lieferortes wartenden Angeklagten G komplett übergeben habe. Der Angeklagte G habe dem Angeklagten U sodann einen kleinen Anteil aus der Gesamtsumme übergeben. Der Einlassung des Angeklagten G, der Angeklagte U habe mehr als nur den von ihm behaupteten Anteil von 2.000,00 bis 3.000,00 Euro pro Lieferung erhalten, ist widerlegt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme. Sie steht dabei nicht nur im Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten U und der diese bestätigenden Aussage des Zeugen D4, sondern ist auch nicht in Einklang zu bringen mit dem aufgrund des unter IV 2. d) cc) festgestellten Umstands, dass es kein preislich konkretisiertes Zwischenhandelsgeschäft zwischen der M und der S GmbH gegeben hat, weshalb eine Auszahlung der Differenzsumme aus dem Streckengeschäft an den Angeklagten U, wie dies der Angeklagte G behauptet hat, nicht möglich war. Die vergleichsweise hohen Einkaufspreise der M im Vergleich mit den kaum höheren und gelegentlich auch niedrigeren Weiterverkaufspreisen der S GmbH standen dem entgegen. Auch die Zeugen D2 - G, B, B2 und U2 haben die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten G nicht bestätigt. Keiner von ihnen konnte konkrete Angaben zu den gemeinsamen Geschäften und den daraus jeweils erlangten wirtschaftlichen Vorteilen der Angeklagten machen. Die Zeugin D2 - G, Ehefrau des Angeklagten G, hat lediglich bekundet, dass sie den Angeklagten U in der Vergangenheit einige Male gemeinsam mit dem Angeklagten G in ihrer Wohnung und in den Büroräumlichkeiten des Unternehmens M, jeweils in S/Niederlande, gesehen habe. Dabei habe sie nicht beobachten können, dass der Angeklagte U Bargeld mitgebracht habe, vielmehr sei ihm solches von ihrem Ehemann übergeben worden, wobei sie weder den Grund hierfür gekannt habe, noch die Höhe des übergebenen Geldes habe einschätzen können. Der Zeuge U2 hat im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, den Angeklagten U ebenfalls einige Male gemeinsam mit dem Angeklagten G im Büro der Firma M angetroffen zu haben. Dort habe er beobachtet, wie der Angeklagte G dem Angeklagten U mehrere 500 – Euro – Scheine, insgesamt mindestens 60.000,00 Euro, übergeben habe. Den Grund hierfür habe er nicht gekannt. Wann er die Beobachtung getätigt habe, habe er ebenfalls nicht mehr angeben können. Der Zeuge Arslan erklärte, den Angeklagten G im Jahr 2009 in seinem Büro in S besucht zu haben. An diesem Tag habe er dort gemeinsam mit einer weiteren Person am Tisch gesessen, wo sich eine Menge Geld befunden habe. Er könne sich jedoch weder daran erinnern, ob es sich bei der weiteren Person um den Angeklagten U gehandelt habe, noch daran, dass sich jemand das dort befindliche Geld genommen habe. Der Zeuge B1, ehemaliger Transportfahrer des Unternehmens M, konnte sich konkret lediglich daran erinnern, Lieferfahrten auf Weisung des Angeklagten G für die S GmbH nach Deutschland unternommen zu haben. Am jeweiligen Lieferort seien oft auch die Angeklagten anwesend gewesen. Das für die Metallgeschäfte ausgezahlte Geld habe jedoch nicht er, sondern einer der beiden Angeklagten entgegengenommen. Angaben dazu, ob zwischen den Angeklagten Geld übergeben worden sei, könne er nach der langen Zeit nicht mehr machen. e) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen des Einzelunternehmens (Angeklagter U, Taten 1 - 4) Die Feststellungen unter III. 2. a) – c) zur Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die vorgeworfenen konkreten Geschäfte des Einzelunternehmens des Angeklagten U mit den Unternehmen K Metallgroßhandel, W Metallhandel GmbH und W2 GmbH & Co KG beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten U, den Aussagen der Zeugen L, T4 und I sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten festgestellten Barabrechnungen und Gutschriften. aa) Konkrete Metallhandelsgeschäfte mit K Metallgroßhandel und W Metallhandel GmbH Den vom Angeklagten U eingeräumten konkreten Verkaufsvorgängen seines Einzelunternehmens mit dem K Metallgroßhandel und dem W Metallhandel GmbH konnten jeweils den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten und hier festgestellten von ihm unterschriebenen Gutschriften und Barabrechnung zugeordnet werden, deren Richtigkeit der Angeklagte anerkannt hat. Die Zeugen L, T4 und I haben sich zwar nicht zu den konkreten festgestellten Geschäften geäußert. Sie haben jedoch, wie unter IV. 2. c) dargestellt, glaubhaft und überzeugend bekundet, dass sie jeweils für den K Metallgroßhandel bzw. der W GmbH eine Vielzahl von Metallgeschäften mit dem Einzelunternehmen des Angeklagten U getätigt haben.Hinsichtlich der Feststellung zum Erhalt des Geldes für die tatsächlich erfolgten Warenlieferungen an den K Metallgroßhandel und dieW GmbH folgt die Kammer ebenfalls der glaubhaften Einlassung des Angeklagten U, die bestätigt wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführten festgestellten Gutschriften und Barabrechnungen sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen L und I. Für die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Einlassung sprechen zunächst die sich auf den festgestellten Gutschriften und Barabrechnungen befindlichen Angaben zur erfolgten Zahlung. Diese lauten auf den hier festgestellten Gutschriften des Metallgroßhandels K beispielsweise „Zahlungsweise: Bar“ oder „Zahlungsweise: Barscheck“, auf den Barabrechnungen der W Metallhandel GmbH etwa „Zahlung: Betrag bar ausbezahlt“. Diesbezüglich haben die Zeugen L und I jeweils erklärt, dass diese Angaben standardisiert seien und auf eine nach Durchführung des jeweiligen Geschäftes tatsächlich erfolgte Barauszahlung des Geldes hindeuten würden. bb) Abdeckgutschriften betreffend die W2 GmbH & Co KG Der Angeklagte U hat die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten und hier festgestellten von ihm unterschriebenen Gutschriften seiner damaligen Tätigkeit für den ZeugenT1, der Erstellung nicht leistungsunterlegter Abdeckgutschriften, zugeordnet und deren Richtigkeit anerkannt. Für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben sprechen im Übrigen die unter IV. 2. c) dargestellten Erwägungen. f) Feststellungen zu den Taten betreffend Umsatzsteuerverkürzungen der S GmbH (Angeklagter U und Angeklagte G Taten 5 - 8) Die Feststellungen unter III. 2. e) – h) zur Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die vorgeworfenen Geschäfte der S GmbH mit den Unternehmen T GmbH und D mbH ergeben sich aus dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, den diesbezüglich geständigen Angaben des Angeklagten G zum objektiven Geschehensablauf, den glaubhaften Aussagen der Zeugen T5, T7 und G1 sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten Barquittungen und hier festgestellten Gutschriften und Rechnungen. Den vom Angeklagten U eingeräumten konkreten Verkaufsvorgängen derS GmbH mit der T GmbH und der D mbH konnten jeweils die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten und hier festgestellten von ihm unterschriebenen Gutschriften und Rechnungen zugeordnet werden, deren Richtigkeit der Angeklagte anerkannt hat. Der Angeklagte G, der seine Beteiligung an Metallgeschäfte der S GmbH mit der T GmbH und der D mbH grundsätzlich eingeräumt hat, ist der Einlassung des Angeklagten U zu den konkreten festgestellten Verkaufsvorgängen nicht entgegengetreten. Die Zeugen T5 und T6 haben sich zwar ebenfalls nicht zu den konkreten festgestellten Geschäften geäußert. Sie haben jedoch, wie unter IV. 2. d) bb) dargestellt, glaubhaft und überzeugend bekundet, dass sie jeweils für die T GmbH bzw. D mbH eine Vielzahl von Metallgeschäften mit der S GmbH getätigt haben. Hinsichtlich der Feststellung zum Erhalt des Geldes für die tatsächlich erfolgten Warenlieferungen an die T GmbH und die D mbH folgt die Kammer ebenfalls der glaubhaften Einlassung des Angeklagten U, die bestätigt wird durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen und Barquittungen sowie den Aussagen der Zeugen T5, T6 und G1. Der Angeklagte U konnte anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten und von ihm als richtig anerkannten festgestellten Barabrechnungen hinsichtlich der T GmbH den Erhalt des Geldes für das jeweils eingeräumte Geschäft bestätigen. Seine Angaben werden darüber hinaus bestätigt durch den Inhalt der vorgenannten Barabrechnungen, die im unteren rechten Rand einen Quittungsteil „Betrag erhalten (Unterschrift)“ erhalten. Hierzu hat die Zeugin G1 erläutert, dass entsprechende Auszahlungen nach Unterschrift des entsprechenden Feldes auf der Barabrechnung getätigt worden seien. Sie habe den Betrag dann persönlich, unter anderem an den Angeklagten U, ausgezahlt. Der Angeklagte U konnte darüber hinaus anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten und von ihm als richtig anerkannten und mit den hier festgestellten Rechnungen der D mbH korrespondierenden Barquittungen den Erhalt des Geldes für das jeweils eingeräumte Geschäft bestätigen. Der Zeuge T5 hat diesbezüglich bekundet, dass der Verkaufspreis nach erfolgter Lieferung grundsätzlich in bar ausgezahlt worden und eine entsprechende Barquittung ausgestellt worden sei. Der Zeuge T7 hat dies bestätigt und hierzu ferner erklärt, entsprechende Barquittungen grundsätzlich ausgestellt und unterschrieben zu haben, nachdem die Metalle geliefert worden seien. g) Feststellungen zur Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die konkreten Metallgeschäfte Die Feststellungen, dass weder für das Einzelunternehmen des Angeklagten U noch für die S GmbH für die festgestellten Zeiträume entsprechende Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden, folgt aus der letztlich auch diesbezüglich glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten U, die bestätigt wird durch die ebenfalls glaubhafte und überzeugende Aussage des Zeugen S4, der bekundet hat, entsprechende Erklärungen seien für keines der Unternehmen fristgerecht oder zu einem späteren Zeitpunkt bei den jeweiligen Finanzämtern eingereicht worden. h) Feststellungen zum Nachtatgeschehen Die Feststellungen unter III. 3. zum Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen S4 sowie den bestimmten durch Verlesen eingeführten Urkunden, namentlich dem Sitzungsprotokoll des Finanzgerichts Rheinland – Pfalz vom 00.00.0000, dem Vermerk des Finanzamts U1 zum zwischen diesem und der T GmbH in der vorgenannten Sitzung geschlossenen Vergleichs vom 00.00.0000 sowie den tabellarischen Erläuterungen vom 00.00.0000. Der Zeuge S4 hat nachvollziehbar das Ergebnis seiner steuerrechtlichen Ermittlungen bezogen auf die Geltendmachung von Vorsteuern der an den hier festgestellten Verkaufsvorgängen beteiligten Unternehmen dargestellt. Bezogen auf die T GmbH hat er darüber hinaus anhand der vorgenannten Dokumente den Ablauf der steuerrechtlichen Streitigkeit dieser mit dem Finanzamt U1 beschrieben und die Auswirkungen des dort abgeschlossenen Vergleichs auf die hier festgestellte Umsatzsteuerverkürzung der S GmbH nachvollziehbar erläutert. i) Feststellungen zur Verkürzungsberechnung und zum endgültigen wirtschaftlichen Schaden Die Feststellungen zu der beim Einzelunternehmen des Angeklagten U im jeweils festgestellten Zeitraum angefallenen Umsatzsteuer beruhen vor allem auf den im Selbstleseverfahren eingeführten hier festgestellten Gutschriften und Barabrechnungen des K Metallgroßhandels , der W GmbH und der W2 GmbH & Co KG. Die Kammer hat ihrer Umsatzsteuerverkürzungsberechnung jeweils die ausgezeichneten Umsatzsteuerausweise aus den in den Feststellungen bezeichneten Gutschriften und Barabrechnungen zugrunde gelegt und dabei berücksichtigt, dass in den hier vorliegenden Zeiträumen weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung noch entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen für das Einzelunternehmen des Angeklagten U abgegeben wurden. Die Feststellungen zu der bei der S GmbH im jeweils festgestellten Zeitraum angefallenen Umsatzsteuer beruhen vor allem auf den im Selbstleseverfahren eingeführten hier festgestellten Rechnungen und Barabrechnungen der T GmbH und der D mbH. Die Kammer hat ihrer Umsatzsteuerverkürzungsberechnung jeweils die ausgezeichneten Umsatzsteuerausweise aus den in den Feststellungen bezeichneten Rechnungen und Barabrechnungen zugrunde gelegt und dabei berücksichtigt, dass in den hier vorliegenden Zeiträumen weder eine Umsatzsteuerjahreserklärung noch entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen für die S GmbH abgegeben wurde. Bei der Ermittlung des endgültig entstandenen wirtschaftlichen Schadens wurde nach folgenden Grundsätzen verfahren: Die seitens der T GmbH aufgrund des Vergleichs vor dem Finanzgericht Rheinland – Pfalz vom 07.11.2016 geleisteten Zahlungen wurden als Verrechnungen auf den auf die S GmbH entfallenen Umsatzsteuerverkürzungsbetrag im Zeitraum Oktober 2009 entsprechend berücksichtigt. Die Höhe der seitens der T GmbH getätigten und auf die hier festgestellten Verkürzungsbeträge anzurechnenden Ausgleichszahlungen ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll des Finanzgerichts Rheinland – Pfalz vom 07.11.2016, dem Vermerk des Finanzamts U1 hinsichtlich des zwischen diesem und der T GmbH in der vorgenannten Sitzung geschlossenen Vergleichs vom 00.00.0000 sowie den seitens des Zeugen S4 erstellten tabellarischen Erläuterungen vom 00.00.0000. Die Kammer hat zu Gunsten der Angeklagten den auf die Verkürzungsbeträge der S GmbH entfallenden höchstmöglichen Betrag zugrunde gelegt, sodass nach erfolgter Verrechnung ein verbleibender wirtschaftlicher Umsatzsteuerschaden aus Geschäften der S GmbH mit der T GmbH nicht mehr festgestellt werden konnte. j) Feststellungen zur Kenntnis der steuerrechtlichen Pflichten und zum Umsatzsteuerverkürzungsvorsatz der Angeklagten aa) Angeklagter U (1) Kenntnis seiner steuerrechtlichen Pflichten im Tatzeitpunkt Die Feststellung, dass dem Angeklagten U bewusst war, welche steuerlichen Pflichten ihn hinsichtlich seines Einzelunternehmens und der S GmbH betrafen und er diese zu erfüllen hatte, beruht auf seiner insoweit letztlich auch diesbezüglich geständigen Einlassung. Die Kammer hat auch diese auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft und dabei insbesondere beachtet, dass bereits seine zu Beginn der Hauptverhandlung gemachten Angaben für eine entsprechende Kenntnis sprachen. So räumte er von Anfang an ein, in der Vergangenheit, d.h. vor den hier festgestellten Verkaufsvorgängen, bereits Steuererklärungen als Unternehmer abgegeben zu haben. Er wusste daher bereits vor Beginn der hier festgestellten Taten, dass ein Unternehmen kaufmännisch zu führen ist und eingenommene Umsatzsteuern beim Finanzamt Anfang des Folgemonats anzugeben und, soweit keine Vorsteuern abgezogen werden können, ihm zu zahlen sind. (2) Umsatzsteuerverkürzungsvorsatz Die Feststellung, dass der Angeklagte U Kenntnis von dem Umstand, dass für die hier festgestellten Verkaufsvorgänge seines Einzelunternehmens und der S GmbH keine Mitteilung an das Finanzamt erfolgte, besaß und es ihm auf eine entsprechende Verkürzung der Umsatzsteuer auch ankam, beruht ebenfalls auf seiner auch diesbezüglich letztlich geständigen Einlassung. Die Kammer hat diese aufgrund seiner übrigen Angaben und den ansonsten festgestellten Umständen als glaubhaft erachtet. Der Angeklagte U wusste, dass sich der Zeuge M2 nicht um die steuerlichen Angelegenheiten seiner Unternehmen kümmerte. So räumte der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung ein, Aufgabe des Zeugen M2 sei es gewesen, „alles sauber zu machen“. Auch die S GmbH habe er nur auf sein Anraten hin übernommen, damit später „die Steuerprobleme“ gelöst werden könnten. Der Angeklagte hat nach eigenen Angaben auch nie eine vom Zeugen M2 an das Finanzamt gerichtete Erklärung oder sonstige Information über dessen Tätigkeit in Steuerangelegenheiten erhalten. Auch hat er bekundet, den Zeugen für seine angeblichen Tätigkeiten nicht bezahlt zu haben. Der Angeklagte U räumte ferner zu Beginn der Hauptverhandlung ein, dem Zeugen L bzw. dem Angeklagten G den jeweils ausgezahlten und erhaltenen Bruttobetrag übergeben und selbst nur einen bestimmten Anteil erhalten zu haben, bzw. vom Zeugen T1 lediglich ein Entgelt für die Erstellung der nicht leistungsunterlegten Gutschriften bekommen zu haben. Da dem Angeklagten U der jeweils in den Gutschriften, Rechnungen und Barabrechnungen aufgeschlüsselte Bruttobetrag bekannt war, wusste er, dass sein Anteil nicht für die Abgabe der geschuldeten Umsatzsteuer genügt hätte. Im Übrigen gab er auch an, keine Rückstellungen für die Umsatzsteuer vorgenommen zu haben. Auch das Verhalten des Angeklagten U im Nachgang der Durchsuchung vom 15.07.2009 auf der Cstraße 24 in 00000 E, der Wohnung seiner Eltern, verdeutlicht, dass er von der Verletzung seiner steuerrechtlichen Pflichten wusste und es ihm darauf auch ankam. Diesbezüglich steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte von der Durchsuchung und deren Zweck Kenntnis hatte und als Reaktion hierauf nur wenige Tage später, am 17.07.2009, die S GmbH übernahm und den Sitz an die Wohnadresse der Eltern verlegte, um so die Fortführung der Geschäfte zur Erlangung von Umsatzsteuern zu ermöglichen und zu verschleiern. Der Zeuge E2, damals für die Durchsuchung zuständiger Fahndungsprüfer, hat glaubhaft bekundet, in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen und in Augenschein genommenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebericht vom 15.07.2009 nach erfolgter Durchsuchung der Wohnung dort einen Durchsuchungsbeschluss hinterlegt zu haben, aus dem sich der Zweck der erfolgten Maßnahme wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung ergeben habe. Der Vater des Angeklagten U habe ihm gegenüber geäußert, er wolle versuchen, seinen Sohn zu informieren. Ihm sei auch die Nummer des Fahndungsprüfers übergeben worden. Der Angeklagte U hat sich diesbezüglich zwar zunächst dahingehend eingelassen, hiervon nichts gewusst zu haben. Hierzu im Widerspruch stehend beschrieb er jedoch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung die damalige Reaktion seines Vaters, dieser habe wegen der Durchsuchung Angst gehabt und gezittert, genau und ließ sich dahin ein, regelmäßig die an ihn gerichtete Post auf der Cstraße 24 in 0000 E abgeholt zu haben. Im Übrigen spricht für die Annahme, dass der Angeklagte U durch die Übernahme der S GmbH und die Verlegung des Sitzes an die Adresse seiner Eltern die Fortführung der Geschäfte verschleiern wollte, der weitere Umstand, dass er bereits während der Metallgeschäfte mit seinem Einzelunternehmen ähnlich agiert hat. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen S4, der im Rahmen seiner Erläuterung des Ermittlungsverfahrens bekundet hat, dass der Angeklagte U bereits hinsichtlich seines Einzelunternehmens nicht seinen Wohnsitz angegeben habe. Dies habe die Ermittlungen auch zunächst erschwert, da die von ihm bewohnte Adresse in Bocholt nicht gemeldet gewesen sei. (3) Kenntnis über die Höhe der Umsatzsteuerverkürzung Die Feststellung, dass dem Angeklagten U die Verkürzung des Umsatzsteueranspruchs auch in der jeweils festgestellten Höhe bekannt war, beruht ebenfalls auf seiner geständigen Einlassung, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen. Der Angeklagte kannte die jeweiligen Umsatzsteuerausweise genau. Alle von ihm nach eigenen Angaben selbst unterschriebenen und, entgegengenommenen oben festgestellten Gutschriften, Rechnungen und Barabrechnungen weisen aufgeschlüsselt Netto- und Bruttobeträge aus. bb) Angeklagter G (1) Kenntnis der steuerrechtlichen Verpflichtungen des Angeklagten U betreffend die S GmbH Die Feststellungen, dass dem Angeklagten G bewusst war, welche steuerlichen Pflichten die S GmbH in Deutschland betrafen und dass diese vom Angeklagten U zu erfüllen waren, beruhen auf der insoweit glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten G. Dieser hat eingeräumt, mit dem Angeklagten U über dessen umsatzsteuerrechtliche Verpflichtung als Geschäftsführer der S GmbH gesprochen und sich sogar bei ihm erkundigt zu haben, ob er sich um diese kümmere. Ferner spricht für seine Kenntnis, dass er nach eigenen Angaben seit Jahren im grenzüberschreitenden Metallhandel, auch in Deutschland, Metallgeschäfte durchführt. (2) Kenntnis über die Umsatzsteuerverkürzung der S GmbH und die Bedeutung der eigenen Tatbeiträge Die Feststellung, dass der Angeklagte G wusste, dass der Angeklagte U die an die S GmbH ausgezahlte Umsatzsteuer betreffend die jeweils hier festgestellten Verkaufsvorgänge entgegen seiner steuerrechtlichen Verpflichtung dem Finanzamt nicht mitteilte und es dem Angeklagten G darauf auch ankam, ergibt sich aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten U und den sonstigen tatsächlichen Umständen. Wie bereits aufgrund der Erwägungen unter IV. 2. d) cc) festgestellt, gab es zwischen der M und der S GmbH keinen rentablen Zwischenhandel bezüglich der jeweils an die Endabnehmer gelieferten Metalle ohne Einbehalt der Umsatzsteuer. Der Angeklagte G war auf die Auszahlung einer entsprechend hohen Umsatzsteuer an den Angeklagten U angewiesen, um durch deren Einbehalt die eigenen Metalleinkäufe zu bezahlen, seine Kosten zu decken und einen wirtschaftlichen Überschuss zu erzielen. Dies wird bereits aus einer Gegenüberstellung der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und vom Angeklagten G als richtig anerkannten Einkaufsrechnungen der M in den Niederlanden mit den jeweils hier festgestellten Gutschriften und Rechnungen der T GmbH bzw. D mbH deutlich. Hiernach wäre ein Gewinn ohne Einbehalt der Umsatzsteuer nicht möglich gewesen. In Übereinstimmung hiermit hatte der Angeklagte G, wie er selbst angegeben hat, ein eigenes Interesse an einem möglichst hohen Verkaufspreis der S GmbH, dem er auch durch persönlich geführte Nachverhandlungen mit den jeweiligen Endabnehmern entsprechend Nachdruck verliehen hat. Dem Angeklagten G war auch die jeweils festgestellte Höhe der Verkürzung des Umsatzsteueranspruchs durch die S GmbH bekannt. Dies ergibt sich aus der hier aufgrund der Erwägungen unter IV. 2. d) bb) festgestellten Arbeitsteilung der Angeklagten, wonach der Angeklagte G die jeweiligen Netto-Verkaufspreise an die Endabnehmer bestimmt bzw. ausgehandelt hat und danach die Nettoverkaufspreise der S GmbH an die deutschen Abnehmerfirmen und den dafür geltenden Umsatzsteuersatz in Deutschland von 19 % kannte und um die jeweilige Unmöglichkeit für die S GmbH wusste, die Umsatzsteuer mangels Rentabilität des Geschäftes für die S GmbH und mangels anderen Vermögens der S GmbH zu zahlen. Hätte die S GmbH wahrheitsgemäß Anfang des Folgemonats ihre Umsatzsteuern erklärt, hätte der Angeklagte G im Zusammenwirken mit dem Angeklagten U keine Geschäfte mehr über die S GmbH machen können, weil das Finanzamt, wie er wusste, gegen diese Firma mangels Zahlung der Umsatzsteuer vorgegangen wäre. Die Nichterklärung der Umsatzsteuer war zum Zwecke ihres Einbehalts Teil des praktizierten illegalen Geschäftsmodells. Aufgrund des festgestellten vorgenannten Zusammenwirkens der Angeklagten war dem Angeklagten G auch jeweils die tragende Rolle seiner eigenen Tatbeiträge zur Umsatzsteuerhinterziehung der S GmbH bewusst. V. Rechtliche Würdigung 1. Verfahrensbeschränkung Im Anschluss an eine entsprechende Anregung der Kammer im Zwischengespräch vom 25.02.2020 hat sie das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach den§§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 154a Abs. 1, Abs. 2, 421 StPO durch Beschluss vom 25.02.2020 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Einziehung auf die Taten und ihre rechtliche Würdigung, die Gegenstand der Urteilsformel und dieser rechtlichen Würdigung geworden sind, beschränkt. 2. Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten U Der Angeklagte U war während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung verhandlungsfähig. Der Sachverständige Dr. med. I2, ein forensisch erfahrener Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem mündlich i erstatteten Gutachten bereits in den ersten Tagen der Hauptverhandlung ausgeführt, dass nach seiner Untersuchung des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung und wegen dessen Verhaltens in der Hauptverhandlung der Angeklagte bei durchgängig voll erhaltener Orientierung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit imstande gewesen sei, der Verhandlung zu folgen sowie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und entsprechende Äußerungen von anderer Seite entgegenzunehmen. Der Angeklagte habe außerhalb der Sitzung und in der Hauptverhandlung allen Ausführungen problemlos folgen können. Der Angeklagte behandle seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit entsprechenden Medikamenten. Sitzungstäglich seien auch Pausen zu machen, auf die der Angeklagte bei Bedarf auch hinwirken könne. Der Angeklagte U habe die Fähigkeit, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, seine Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, bedarfsabhängig Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Er sei mit seiner Medikation unbeeinträchtigt. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht sei die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten durchgängig gegeben. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Durch die Durchführung von Verhandlungspausen wurde sichergestellt, dass der Angeklagte U der Verhandlung jederzeit konzentriert folgen konnte, wovon sich die Kammer durch entsprechende Rückfragen beim Angeklagten auch überzeugte. Für die uneingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten spricht im Übrigen insbesondere sein Verhalten in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte verfolgte die Äußerungen aller Beteiligten und den Gang der Beweisaufnahme aufmerksam. Er stellte selbst Fragen an Zeugen und an die übrigen Verfahrensbeteiligten und äußerte sich situationsangepasst zu Verfahrens- und Sachfragen. Auch zum Inhalt verlesener oder in Augenschein genommener Urkunden äußerte er sich. Verständnis-, Konzentrations-, Formulierungs- und Entscheidungsdefizite zeigten sich nicht. Der Angeklagte selbst gab noch zum Ende der Beweisaufnahme an, der Hauptverhandlung problemlos habe folgen zu können. 3. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten U Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte U der Umsatzsteuerhinterziehung großen Ausmaßes in acht Fällen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 undAbs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34 AO, § 18 UStG, §, 53 StGB schuldig gemacht. a) Taten 1 bis 3 betreffend die Umsatzsteuerhinterziehung des Einzelunternehmens Der Angeklagte U hat die Finanzbehörden durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für dJuni 2009, Juli 2009 und Oktober 2009 nach§ 18 UStG über steuerlich erhebliche Tatsachen seines Einzelunternehmens, namentlich über die Umsatzsteuerzahllast in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in großem Ausmaß verkürzt, §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 18 UStG,§ 53 StGB. Der Angeklagte U war bei seinem Einzelunternehmen Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG und damit gemäß § 18 UStG i.V.m. § 149 AO verantwortlich für die Abgabe richtiger Umsatzsteueranmeldungen. Er ist als verantwortlicher Unternehmer nach außen aufgetreten und hat die zivilrechtlichen Verträge mit den Endabnehmern abgeschlossen. Die Umsatzsteuervoranmeldungen waren aufgrund der tatsächlich erzielten steuerpflichtigen Umsätze im Jahr 2008 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 Satz 2 UStG jeweils bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Bei den festgestellten Verkaufsvorgängen des Einzelunternehmens an den K Metallgroßhandel und die W GmbH handelt es sich gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG um umsatzsteuerpflichtige Metallgeschäfte. Gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 UStG betrug der auf die hier festgestellten für die jeweiligen Metalllieferungen erhaltenen Entgelte entfallende Steuersatz 19 %. Bezogen auf die festgestellten nicht leistungsunterlegten Abdeckgutschriften der W2 GmbH & Co KG entsteht die Umsatzsteuerschuld gemäߧ 14c Abs. 2 Satz 2 2. Alt. UStG in Höhe des jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages. Der Angeklagte U war als Unternehmer nach der hier zugrunde zulegenden Rechtslage auch Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die erweiterte Steuerschuldumkehr (sog. reverse charge) auf durch inländische Unternehmen ausgeführte Lieferungen von u.a. Industrieschrott und Altmetallen gemäß § 13b UStG in der Fassung vom 01.01.2011 findet auf die vorliegend festgestellten Tatzeiträume keine Anwendung. Abzugsfähige Vorsteuern hatte der Angeklagte nicht. Weder ist eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, die der Angeklagte als Einzelunternehmer erhalten hatte, sichergestellt oder vom Angeklagten vorgelegt worden. Solche Aufwendungen hat er auch nicht geltend gemacht. Die verursachten tatbestandlichen Schäden bei den Taten 1 bis 3 erfüllen allesamt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuerhinterziehung, namentlich der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäߧ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Schäden von über 59.000,00 Euro bis zu etwa 81.000,00 Euro jeweils den maßgeblichen Betrag von 50.000,00 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreiten. Auf die späteren diesbezüglichen Ausführungen bei der Wahl des Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung wird ergänzend Bezug genommen. b) Taten 4 bis 8 betreffend die Umsatzsteuerhinterziehung der S GmbH Der Angeklagte U hat mit Unterstützung des Angeklagten G die Finanzbehörden durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die S GmbH betreffend Oktober 2009, Dezember 2009, Januar 2010, Februar 2010 und März 2010 nach § 18 UStG über steuerlich erhebliche Tatsachen, namentlich über die Umsatzsteuerzahllast in Unkenntnis gelassen und dadurch Umsatzsteuern in großem Ausmaß verkürzt, §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34 AO, § 18 UStG,§ 53 StGB. Die S GmbH war als juristische Person gemäß § 2 Abs. 1 UStG Unternehmerin und damit gemäß § 18 Abs. 1 UStG i.V.m. § 149 AO zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Die Umsatzsteuervoranmeldungen waren aufgrund der tatsächlich erzielten steuerpflichtigen Umsätze im Jahr 2008 und 2009 jeweils bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Die Erfüllung dieser Pflicht oblag dem Angeklagten U als Geschäftsführer derS GmbH und damit deren gesetzlichem Vertreter gemäß § 34 AO i.V.m.§ 35 GmbH. Er hatte dafür Sorge zu tragen, dass die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten für die S GmbH erfüllt wurden. Bei den festgestellten Verkaufsvorgängen der S GmbH an die T GmbH und die D mbH handelt es sich gemäߧ§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 UStG um umsatzsteuerpflichtige Metallgeschäfte. Gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 UStG betrug der auf die hier festgestellten für die jeweiligen Metalllieferungen erhaltenen Entgelte entfallende Steuersatz 19 %. Die S GmbH war nach der damals anzuwenden Rechtslage Steuerschuldnerin im Sinne von § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die erweiterte Steuerschuldumkehr (sog. reverse charge) gemäß § 13b UStG in der Fassung vom 01.01.2011 findet auch auf die hier festgestellten Tatzeiträume keine Anwendung. Abzugsfähige Vorsteuern hatte der Angeklagte nicht. Weder ist eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, die der Angeklagte für eine an die S GmbH gerichtete Leistung erhalten hatte, sichergestellt oder vom Angeklagten vorgelegt worden. Solche Aufwendungen hat er auch nicht geltend gemacht. Die verursachten tatbestandlichen Schäden bei den Taten 4 bis 8 erfüllen allesamt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Umsatzsteuerhinterziehung, namentlich der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäߧ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, da die Verkürzungen zwischen etwa 53.000,00 Euro und knapp 233.000,00 Euro jeweils den maßgeblichen Betrag von 50.000 Euro (vgl. BGHSt 61, 28-36) deutlich überschreiten. Auf die späteren diesbezüglichen Ausführungen bei der Wahl des Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung wird ergänzend Bezug genommen. c) Konkurrenzen Die insgesamt acht Taten des Angeklagten U stehen zueinander in Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB. 4. Rechtliche Würdigung betreffend die Taten des Angeklagten G a) Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung bei der S GmbH (Taten 4 bis 8) Der Angeklagte G ist in fünf besonders schweren Fällen der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 34 AO,§ 18 UStG, §§ 27 Abs. 1, 28, 53 StGB schuldig, begangen durch die Unterstützung des Angeklagten U bei den Nichtabgaben der Umsatzsteuervoranmeldungen für die S GmbH für Oktober 2009, Dezember 2009, Januar 2010, Februar 2010 und März 2010. Der Angeklagte G war trotz der maßgeblichen Bedeutung seiner Tatbeiträge jeweils nicht Mittäter dieser Steuerhinterziehungen, sondern nur Gehilfe im Sinne von§ 27 StGB. Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (stRspr; vgl. BGHSt 58, 218 [227] = NJW 2013, 2449 mwN; BGH, NStZ-RR 2018, 16 [18] und Beschl. v. 14.4.2010 – 1 StR 105/10, BeckRS 2010, 10699). Zwar wird der Täterkreis nicht durch einen Statusbegriff eingegrenzt. Das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ bezieht sich jedoch allein auf das Verhalten des Täters (Klein/Jäger, 15. Aufl. 2020, AO § 370 Rn. 26b). Den Verpflichteten trifft damit eine Sonderpflicht, die, vergleichbar mit der Pflichtenstellung eines Schuldners in§ 283 StGB, höchstpersönlicher Art ist (vgl. BGH, NJW 2019, 1621 Rn. 19, beck-online). Entscheidend hierfür ist die im Rahmen von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderliche Erklärungspflicht, die die besondere soziale Rolle des Täters in Bezug auf die von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter kennzeichnet (BGH, NJW 2019, 1621 Rn. 19, beck-online). Der Angeklagte G war weder gemäß § 34 AO noch nach § 35 AO zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen der S GmbH verpflichtet. Gesetzlicher Vertreter der S GmbH gemäß § 34 AO i.V.m. § 35 GmbHG war allein der Angeklagte U als deren eingetragener Geschäftsführer. Verfügungsberechtigter im Sinne von § 35 AO ist jeder, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt (vgl. BGH NZWiSt 2018, 498 m.w.N.). Der Umfang der zu erfüllenden Pflichten hängt von den dem Verfügungsberechtigten im Außenverhältnis eingeräumten Verfügungsbefugnissen und davon ab, ob das Handeln innerhalb dieses Aufgabenkreises erfolgt. Die rechtliche Erfüllbarkeit ist nur gegeben, soweit die Verfügungsmacht dF reicht, der verfügen soll. Die steuerlichen Pflichten müssen in den übertragenen Aufgabenbereich fallen oder sich aus den Geschäften ergeben, die der Verfügungsberechtigte im Außenverhältnis übernommen hat (vgl. BeckOK AO/Rosenke, 12. Ed. 15.4.2020, AO § 35 Rn. 142 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Angeklagten G wurde zunächst nicht durch Rechtsgeschäft eine Verfügungsbefugnis bezogen auf die steuerlichen Pflichten der S GmbH eingeräumt. Eine solche ist auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht anzunehmen. Dem Angeklagten G fiel zwar durch die von ihm durchgeführten Metalllieferungen für die S GmbH und seine Beteiligung an den jeweiligen Preisverhandlungen und Vertragsschlüssen eine maßgebliche Rolle bezogen auf die Verkaufsvorgänge der S GmbH zu. Er hatte jedoch weder Zugriff auf alle Unterlagen der umsatzsteuerpflichten Geschäfte derS GmbH noch trat er zu irgendeinem Zeitpunkt gegenüber dem Finanzamt oder einer anderen zur Entgegennahme steuerlicher Erklärungen zuständigen Behörde für die S GmbH auf oder machte dort entsprechende Angaben. Dem Angeklagten G war bewusst, dass der Angeklagte U für die S GmbH im festgestellten Zeitraum hinsichtlich der festgestellten Höhe keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab. Es kam ihm hierauf auch an, da eine Mitteilung an das Finanzamt die gemeinsam durchgeführten Geschäfte, die auf die Generierung und den Einbehalt der ausgezahlten Umsatzsteuer beruhten, unmöglich gemacht hätte. In Kenntnis dieser Umstände unterstützte der Angeklagte G den Angeklagten U willentlich und wissentlich durch eigene Metalllieferungen bei sämtlichen Verkaufsvorgängen der S GmbH in Deutschland, zu deren Rentabilität im Rahmen des betriebenen Geschäftsmodells aus Sicht beider Angeklagter der Einbehalt der Umsatzsteuer gehörte. Zu der Auswahl des Strafrahmens jeweils einer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall wird auf die diesbezüglichen späteren Ausführungen bei der Strafzumessung verwiesen. b) Konkurrenzen Die insgesamt fünf Taten des Angeklagten G stehen zueinander in Realkonkurrenz gemäß § 53 StGB. 5. Keine Verjährung Die Straftaten der Angeklagten sind nicht verjährt, weil die Verjährungsfristen nicht abgelaufen sind. Die 10- jährige Verjährungsfrist der Taten wegen Umsatzsteuerhinterziehungen in einem besonders schweren Fall nach §§ 370 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 376 Abs. 1 AO ist gegenüber den Angeklagten spätestens durch die Erhebung der Anklage vom 08.07.2015 nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB jeweils rechtzeitig vor ihrem Ablauf unterbrochen worden. V. Strafzumessung 1. Angeklagter U a) Strafrahmen Der Strafzumessung der acht Taten der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten U durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für sein Einzelunternehmen für Juni 2009, Juli 2009 und Oktober 2009 sowie für die S GmbH für Oktober 2009, Dezember 2009, Januar 2010, Februar 2010 und März 2010 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung wegen Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO ist nach der neueren höchstrichterlicher Rechtsprechung bei tatbestandsmäßigen Steuerverkürzungen ab mehr als 50.000 Euro gegeben (vgl. BGH, Urteil v. 25.04.2017, 1 StR 606/16, wistra 2017, 400, 402 Rz. 23; BGH, Urteil v. 26.10.2016, 1 StR 172/16, wistra 2017, 196, 197; BGH, Beschluss v. 27.10.2015, 1 StR 373/15, wistra 2016, 157, 158 ff.). Alle acht Taten der Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten U sind als besonders schwere Fälle im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO einzustufen. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles im Rahmen einer Gesamtschau entkräften, liegen bei allen diesen Fällen, in denen die Umsatzsteuern jeweils in großer Höhe zwischen mehr als 53.000,00 Euro bis etwa 230.000,00 Euro verkürzt worden sind, nicht vor. Bei einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Tatbildes einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit kann nicht festgestellt werden, dass die strafmildernden Faktoren gegenüber den strafschärfenden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vielmehr sind die Taten im Sinne dieser Vorschrift besonders schwer. Denn sie heben sich bei einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungserwägungen, die nachfolgend bei der konkreten Strafzumessung genannt werden, nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle einer Steuerhinterziehung so weit erschwerend ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist. b) Einzelstrafen Die Kammer hat in den genannten Strafrahmen bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten U sprechenden Umstände gegen ihn wegen seiner Taten unter Berücksichtigung auch der jeweiligen konkreten Höhe der nachfolgend genannten Abgabenverkürzungen und endgültigen Schäden auf die daneben aufgeführten schuld- und tatangemessen Einzelstrafen erkannt: Tat Steuerpflichtiges Unternehmen Steuerzeitraum Umsatzsteuerverkürzung(in Euro) Endgültiger Steuerschaden(in Euro) Einzel-strafen 1 Einzelunternehmer U Juni 2009 59.259,17 59.259,17 6 Monate 2 Einzelunternehmer U Juli 2009 75.895,31 75.895,31 7 Monate 3 Einzelunternehmer U Oktober 2009 81.311,39 81.311,39 7 Monate 4 S GmbH Oktober 2009 233.671,50 178.894,00 - bereits unter Berücksichtigung des Teilausgleichs durch die T GmbH- 1 Jahr3 Monate 5 S GmbH Dezember 2009 131.370,94 131.370,94 11 Monate 6 S GmbH Januar 2010 134.329,35 134.329,35 11 Monate 7 S GmbH Februar 2010 120.966,94 120.966,94 11 Monate 8 S GmbH März 2010 53.091,69 53.091,69 6 Monate Gesamtsummen 889.896,29 835.118,79 Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zu seinen Gunsten bei allen Taten berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung zuletzt umfassende geständige Angaben, die zur wesentlichen Verkürzung der Beweisaufnahme und Verfahrensdauer geführt haben, gemacht und dabei zugleich erfolgreich Aufklärungshilfe zur Überführung des Mitangeklagten G geleistet hat. Hinsichtlich der Tat 4 hat die Kammer günstig bewertet, dass das UnternehmenT GmbH die durch die Geschäfte mit der S GmbH entstandenen Umsatzsteuerschäden wirtschaftlich ausgeglichen hat und insofern der Umsatzsteuerschaden für Oktober 2009 gemindert worden ist, wenn auch der Angeklagte U darauf keinen Einfluss hatte. Positiv ist zudem bewertet worden, dass der Angeklagte U keine Rechtsbehelfe gegen die Haftungs- und Festsetzungsbescheide von Finanzämtern eingelegt hat und sich auch unter diesem Aspekt seiner Verantwortung für seine Taten gestellt hat. Mildernd hat die Kammer zudem bei all seinen Taten bewertet, dass diese jeweils etwa zehn bis elf Jahre sehr lange zurückliegen und das Verfahren nach der persönlichen Bekanntgabe der ersten Ermittlungen gegen den Angeklagten am 08.04.2010 in diesem Verfahren sehr lange gedauert hat. Auch die hiermit verbundene persönliche erhebliche Belastung hat die Kammer nicht verkannt. Im Zusammenhang mit den Folgen der in Rede stehenden Geschäftsvorfälle scheiterte seine Ehe und er lebt von der damaligen Ehepartnerin und den gemeinsamen Kindern getrennt. Zudem leidet er unter gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen. Zu seinen Gunsten hat die Kammer darüber hinaus gewichtet, dass sein erlangter Eigenvorteil deutlich hinter dem entstandenen Steuerschaden zurückgeblieben ist.Zu Lasten des Angeklagten U hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen bei allen Taten berücksichtigt, dass er mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist, indem er sein Einzelunternehmen und die S GmbH im Wesentlichen nur zur Umsatzsteuerhinterziehung in den festgestellten Zeiträumen betrieb, die Geschäftsvorfälle durch unterlassene Buchführung und falsche Angaben zu Wohn- und Betriebssitz verschleierte. Straferschwerend hat sich bei allen seinen acht Taten die oben ausgewiesene jeweilige erhebliche konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages ausgewirkt. Besonders hat sich dies bei den Taten 4, 5, 6 und 7 ausgewirkt, bei denen die Grenze zum „großen Ausmaß“ jeweils um ein Vielfaches überschritten worden ist. Im Übrigen hat die Kammer den jeweils außer bei der Tat 4 letztlich verbliebenen endgültigen wirtschaftlichen Schaden berücksichtigt. Bei den Taten 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 hat sich überdies ungünstig ausgewirkt, dass er sie begangen hat, obwohl er von der Durchsuchung seines Elternhauses vom 15.07.2009 Kenntnis hatte und somit wusste, dass gegen ihn bereits wegen früherer Taten der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt worden ist. Schließlich ist bei allen Taten des Angeklagten U nachteilig ins Gewicht gefallen, dass er sie mit der Absicht beging, sich aus ihnen eine fortlaufende Einnahmequelle für sich zu verschaffen, indem er sich teilweise aus der ihm nicht zustehenden Umsatzsteuer bereicherte und damit seinen Lebensunterhalt für seine Familie und sich maßgeblich mitfinanzierte. Zu seinen Ungunsten hat sich ferner ausgewirkt, dass er mehrfach vorbestraft ist und auch nach Begehung der hier festgestellten Taten wieder straffällig wurde, wobei die Kammer nicht verkennt, dass die bisher verurteilten Straftaten nicht einschlägig waren und teilweise lange zurückliegen. c) Gesamtstrafe Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten U und seiner Taten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten eine schuld- und tatangemessen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gegen ihn verhängt. Von der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe durch Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 25.02.2019 (Az.: 92 Js 347/19 3 Cs 147/19) hat die Kammer gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Maßgebend hierfür war für die Kammer, dass die dort zugrundeliegenden mit den hier abgeurteilten Taten in keinem Zusammenhang stehen und sich gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Dabei hat sie zu seinen Gunsten insbesondere gewertet, dass der Angeklagte seit Beginn des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens mit dem Steuerstraffinanzamt kooperiert hat, zuletzt umfassende geständige Angaben in der Hauptverhandlung gemacht und dabei erfolgreich Aufklärungshilfe über seinen Tatbeitrag hinaus zur Überführung des Mitangeklagten G geleistet hat. Überdies hat die Kammer günstig für den Angeklagten U gewertet, dass zwischen seinen Taten ein zeitlich, sachlich und motivatorisch enger Zusammenhang bestand, sich der durch ihn verursachten Gesamtsteuerschaden durch seitens der T GmbH geleisteten Zahlungen verringert hat, er die gegen ihn ergangenen Haftungs- und Festsetzungsbescheide nicht angefochten hat und sein im Hinblick auf den entstandenen Steuerschaden erlangter wirtschaftlicher Vorteil gering war. Schließlich war für ihn günstig zu berücksichtigen, dass alle Taten zwischen zehn und elf Jahren lange zurückliegen und das Verfahren für ihn mit knapp zehn Jahren ebenfalls lange gedauert hat. Des Weiteren war zu Gunsten des Angeklagten im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen, dass die Strafen wegen andersartiger Delikte aus dem Urteil des Amtsgerichts E – Hamborn vom 29.09.2009 (Az.: 382 Js 1843/09 12 Cs 714/09), des Amtsgerichts Dinslaken vom 19.08.2010 (Az.: 137 J 144/09 3 Ds 193/10), des Amtsgerichts Bocholt vom 19.01.2016 (Az.: 91 Js 2768/15 3 Ds 748/15) und des Amtsgerichts Bocholt vom 26.02.2016 (Az.: 92 Js 1164/16 3 Cs 143/16) zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits jeweils vollständig vollstreckt war und allein deswegen mit keiner der Strafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erfolgen konnte. Zu seinen Lasten hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere sein auf Verschleierung der Umsatzsteuergeschäfte zielendes Verhalten berücksichtigt. Erschwerend hat die Kammer zudem die erhebliche Zahl von Einzelgeschäften, bei denen Steuern verkürzt wurden, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Tatbegehung sowie die durch die Taten entstandene hohe Steuerverkürzung in Höhe von insgesamt 889.896,29 Euro und den verbliebenen großen Gesamtschaden zum Nachteil der Allgemeinheit von 835.118,79 Euro berücksichtigt. Überdies ist zu seinen Lasten ins Gewicht gefallen, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 2. Angeklagter G a) Strafrahmen Den fünf Taten der Beihilfe des Angeklagten G zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterstützungshandlungen zu der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen der S GmbH für Oktober 2009, Dezember 2009, Januar 2010, Februar 2010 und März 2010 hat die Kammer den einfach gemilderten Strafrahmen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO, §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. aa) Besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO Alle diese fünf Taten der Beihilfe des Angeklagten G zu jeweils einer Umsatzsteuerhinterziehung sind als besonders schwere Fälle im Sinne der §§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 27 Abs. 1 StGB, einzustufen. Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles erfüllt sind, ist bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt (BGH NStZ 2017, 356-359). So ist es hier. Die Beihilfen stellen sich als solche unter Berücksichtigung auch des Gewichts der jeweiligen Haupttat in jedem Fall als besonders schwerer Fall dar. Die jeweils durch den Angeklagten G geförderten Haupttaten beziehen sich auf Steuerverkürzungen zwischen mehr als 53.000,00 Euro bis zu mehr als 233.000,00 Euro mit einem endgültigen Gesamtsteuerschaden von immer noch mehr als 618.000.00 Euro. Zudem waren seine Tatbeiträge, namentlich das Ermöglichen des Metallgeschäftes der S GmbH durch die Lieferung eigener, zuvor in den Niederlanden erworbener Metalle sowie die Mitgestaltung des jeweils von den inländischen Endabnehmern erzielten Preises bei allen fünf Taten von grundlegender Bedeutung.Bei einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Tatbildes einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit überwiegen bei den fünf Taten der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung die strafschärfenden Faktoren beträchtlich die mildernden. Denn alle fünf Taten heben sich bei einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungserwägungen, die nachfolgend bei der konkreten Strafzumessung genannt werden, nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung so weit erschwerend ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens selbst unter Hinzuziehung der vertypten gesetzlichen Milderungsgründe gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 StGB geboten ist. bb) Einfache Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten G den Strafrahmen gemäߧ§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Eine solche kann insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn das Tatgericht bei der Beurteilung der Beteiligungsform im Rahmen des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO allein wegen Fehlens der steuerlichen Erklärungspflicht Beihilfe statt Täterschaft angenommen hat (BGH, NJW 2019, 1621 Rn. 21, beck-online). Dies ist vorliegend der Fall. Die den jeweiligen Umsatzsteuerverkürzungen zugrundeliegenden Einzelgeschäfte der S GmbH waren nur mit der maßgeblichen Unterstützung des Angeklagten G möglich. Er erwarb die Metalle in den Niederlanden und lieferte diese zu den Endabnehmern in Deutschland im Namen der S GmbH. Er nannte dem Angeklagten U die zu akzeptierende Preisspanne bei den jeweiligen Verkaufsvorgängen und führte, soweit diese notwendig wurden, persönlich Nachverhandlungen mit dem jeweiligen Metallgroßhändler. Im Unterschied zum Angeklagten U war der Angeklagte G in dem illegalen Geschäftsmodell der S GmbH durch das Einfädeln der Umsatzgeschäfte die treibende Kraft. b) Einzelstrafen Die Kammer hat in dem genannten Strafrahmen bei der Strafzumessung im engeren Sinne gemäß § 46 StGB nach einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten G sprechenden Umstände gegen ihn wegen seiner Taten unter Berücksichtigung auch der jeweiligen konkreten Höhe der nachfolgend genannten Abgabenverkürzungen und endgültigen Schäden auf die daneben aufgeführten schuld- und tatangemessen Einzelstrafen erkannt: Tat Steuerpflich-tiges Unternehmen Steuerzeitraum Umsatzsteuerverkürzung Endgültiger Steuerschaden Einzelstrafen 4 S GmbH Oktober 2009 233.671,50 178.894,00 - bereits unter Berücksichtigung des Teilausgleichs durch die T GmbH- 10 Monate 5 S GmbH Dezember 2009 131.370,94 131.370,94 6 Monate 6 S GmbH Januar 2010 134.329,35 134.329,35 6 Monate 7 S GmbH Februar 2010 120.966,94 120.966,94 6 Monate 8 S GmbH März 2010 53.091,69 53.091,69 90 Tagessätze Gesamtsummen 673.430,42 618.652,92 Die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafe hat die Kammer gemäߧ 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten G auf 32,00 Euro festgesetzt. Die Kammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen für alle fünf Beihilfetaten des Angeklagten G zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich in der Hauptverhandlung teilgeständig eingelassen hat, insbesondere objektive Geschehensabläufe, die Teil des Tatgeschehens waren, eingeräumt hat, indem er seine grundsätzliche Beteiligung an den Metallgeschäften der S GmbH in Deutschland und die gemeinsame Geschäftsabwicklung eingeräumt und darüber hinaus u.a. bei vorgehaltenen Urkunden, die eine namentliche Zuordnung zu seiner Person oder der hier beteiligten Unternehmen zuließen, seine Beteiligung bei den entsprechenden Geschäften zugegeben hat. Er hat damit auch ein Stück Aufklärungshilfe geleitet. Die Kammer hat auch für den Angeklagten G hinsichtlich der Tat 4 günstig bewertet, dass das Unternehmen T GmbH die durch die Geschäfte mit der S GmbH entstandenen Umsatzsteuerschäden ausgeglichen hat und insofern der Umsatzsteuerschaden für Oktober 2009 gemindert worden ist,, wenn auch der Angeklagte darauf keinen Einfluss hatte. Zu seinen Gunsten hat die Kammer darüber hinaus gewichtet, dass sein erlangter Eigenvorteil deutlich hinter dem entstandenen Steuerschaden zurückgeblieben ist und er noch heute Forderungen seiner damaligen Geschäftspartner im Metallhandel ausgesetzt ist. Mildernd hat die Kammer zudem bei all seinen Taten bewertet, dass die Taten jeweils etwa zehn bis elf Jahre sehr lange zurückliegen und das Verfahren nach der Bekanntgabe der ersten Ermittlungen gegen den Angeklagten am 03.07.2012 in diesem Verfahren sehr lange gedauert hat. Auch die hiermit verbundene persönliche erhebliche Belastung hat die Kammer nicht verkannt. Auch er lebt im Zusammenhang mit den Folgen der in Rede stehenden Geschäftsvorfälle zwischenzeitlich von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern getrennt. Zu Lasten des Angeklagten G hat die Kammer bei der Bemessung der Einzelstrafen bei allen Taten berücksichtigt, dass er ebenfalls mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Dies spiegelt sich unter anderem darin wieder, dass er im Vorfeld der Ermittlungen Vorkehrungen getroffen hatte, ihn auf dem ersten Blick entlastende Umstände zu schaffen, indem er ohne Absprache mit und Information des Angeklagten U einseitig Rechnungen der M an die S GmbH erstellte und somit den Anschein erwecken wollte, es habe sich um ein nach der Papierform unauffälliges Geschäftsmodell mit grenzüberschreitende Lieferungen der Firma M an die S GmbH gegen Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis gehandelt. Straferschwerend hat sich bei allen fünf Beihilfetaten des Angeklagten G die oben ausgewiesene jeweilige erhebliche konkrete Höhe des Verkürzungsbetrages ausgewirkt. Bei den Taten 4, 5, 6 und 7 wurde die Grenze zum „großen Ausmaß“ jeweils um ein Vielfaches überschritten. Im Übrigen hat die Kammer den letztlich verbliebenen wirtschaftlichen Schaden berücksichtigt. Zu seinen Ungunsten wirkt sich weiter aus, dass der Angeklagte G mehrfach vorbestraft ist und auch nach Begehung der hier festgestellten Taten weiterhin straffällig wurde, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese Taten nicht einschlägig waren. Schließlich ist bei allen festgestellten Taten des Angeklagten G nachteilig ins Gewicht gefallen, dass er sie mit der Absicht beging, sich aus ihnen eine fortlaufende Einnahmequelle für sich zu verschaffen, indem er sich an einem Teil der ihm nicht zustehenden Umsatzsteuer bereicherte und damit seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie maßgeblich mitfinanzierte. c) Gesamtstrafe Gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten G und seiner Taten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten eine schuld- und tatangemessen Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten gegen ihn verhängt. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer erneut alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt. Dabei hat sie zu seinen Gunsten insbesondere gewertet, dass der Angeklagte zuletzt teilgeständige Angaben in der Hauptverhandlung gemacht und dabei wesentlich zur Verkürzung der Beweisaufnahme und der Verfahrensdauer beigetragen hat. Überdies hat die Kammer günstig für den Angeklagten G gewertet, dass zwischen seinen Taten ein zeitlich, sachlich und motivatorisch enger Zusammenhang bestand, sich der durch ihn mitverursachte Gesamtsteuerschaden durch seitens der T GmbH geleisteten Zahlungen verringert hat und sein im Hinblick auf den entstandenen Steuerschaden erlangter wirtschaftlicher Vorteil geringer war. Schließlich ist zu Gunsten des Angeklagten G zu berücksichtigen, dass alle Taten zwischen zehn und elf Jahren lange zurückliegen und das Verfahren für ihn mit fast acht Jahren ebenfalls lange gedauert hat. Des Weiteren war zu Gunsten des Angeklagten im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen, dass die Strafen wegen andersartiger Delikte aus dem Urteil des Amtsgerichts Buchen (Odenwald) vom 20.03.2017 (Az.: 1 Cs 23 Js 408/17), des Amtsgerichts Schwetzingen vom 28.08.2017 (Az.: 1 Cs 504 Js 25600/17)), des Amtsgerichts Buchen (Odenwald) vom 22.09.2017 (Az.: 1 Cs 25 Js 5349/17) und des Amtsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 10.07.2019 (Az.: 2 Cs 5887 Js 14551/19) zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits jeweils vollständig vollstreckt war und allein deswegen mit keiner von ihnen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung erfolgen konnte. Zu seinen Lasten hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung insbesondere die gewichtige Bedeutung seiner Tatbeiträge für die hier vorgeworfenen Umsatzsteuerverkürzungen sowie sein auf Verschleierung der eigenen Beteiligung abzielendes Verhalten, namentlich das Vortäuschen preislich konkretisierter Streckengeschäfte im internen Handel zwischen M und S GmbH, berücksichtigt. Erschwerend hat die Kammer zudem die erhebliche Zahl von Einzelgeschäften, an denen er beteiligt war und bei denen Steuern verkürzt wurden, die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Tatbegehung sowie die durch seine Beihilfetaten mitverursachte hohe Steuerverkürzung in Höhe von insgesamt 673.430,42 Euro und den verbliebenen großen Gesamtschaden zum Nachteil der Allgemeinheit von 618.652,92 Euro und die nicht unerhebliche eigene Bereicherung an den ihm nicht zustehenden Umsatzsteuern berücksichtigt. Überdies ist zu seinen Lasten ins Gewicht gefallen, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. VI. Aussetzung zur Bewährung 1. Angeklagter U Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten U verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht eine positive Legalprognose und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die Kammer ist aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ausreicht, um bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hervorzurufen und ihn dadurch von der Begehung einer neuen Straftat abzuhalten. Das sehr lange Verfahren hat ihm bereits nachhaltig das Unrecht seines steuerunehrlichen Handelns vor Augen geführt. Der Angeklagte ist nach den hier abgeurteilten Taten zwar erneut strafrechtlich auffällig geworden. Die zwischenzeitlich abgeurteilten und nicht einschlägigen Delikte stehen jedoch weder ihrer Art noch der ihr zugrundeliegenden Tatmotivation nach in Beziehung mit den hier abgeurteilten Taten. Vielmehr waren diese auf das damals bestehende Alkoholproblem des Angeklagten und den auch hieraus resultierenden familiäre Konflikten zurückzuführen. Für eine positive Legalprognose spricht vielmehr, dass der Angeklagte U durch sein Geständnis Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen, Aufklärungshilfe geleistet, die Beweisaufnahme erheblich verkürzt und dabei Einsicht und Reue gezeigt hat. Trotz Trennung von der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung bemüht er sich um Erfüllung seiner Unterhaltspflichten und Besuchskontakte. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB hat die Kammer in der Gesamtheit der bei der Strafzumessung für den Angeklagten sprechenden Umstände gesehen. Vor diesem Hintergrund gebietet es auch die Verteidigung der Rechtsordnung nach§ 56 Abs. 3 StGB nicht, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. 2. Angeklagter G Auch die Vollstreckung der gegen den Angeklagten G verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es besteht ebenfalls eine positive Legalprognose und nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die Kammer ist aufgrund des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks davon überzeugt, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ausreicht, um bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hervorzurufen und ihn dadurch von der Begehung einer neuen Straftat abzuhalten. Das sehr lange Verfahren hat ihm bereits nachhaltig das Unrecht seines steuerunehrlichen Handelns vor Augen geführt. Der Angeklagte ist nach den hier abgeurteilten Taten zwar erneut strafrechtlich auffällig geworden. Die zwischenzeitlich abgeurteilten und nicht einschlägigen Delikte stehen jedoch weder ihrer Art noch der ihr zugrundeliegenden Tatmotivation nach in Beziehung mit den hier abgeurteilten Taten. Für eine positive Legalprognose spricht vielmehr, dass der Angeklagte G durch seine teilgeständigen Angaben Aufklärungshilfe geleistet und so ebenfalls die Beweisaufnahme verkürzt und teilweise Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen hat. Der Angeklagte war zusätzlich dadurch belastet worden, dass einige der verhandelten Tatvorwürfe ihn nicht betrafen. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass nunmehr erstmals gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist. Trotz Trennung von der Ehefrau und den gemeinsamen Kinder bemüht er sich um Erfüllung seiner Unterhaltspflichten und Besuchskontakte. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB hat die Kammer in der Gesamtheit der bei der Strafzumessung für den Angeklagten sprechenden Umstände gesehen. Vor diesem Hintergrund gebietet es auch die Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs. 3 StGB nicht, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. VII. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Die Kammer hat die lange Verfahrensdauer nicht nur bei der Strafzumessung der Angeklagten berücksichtigt, sondern einen Teil als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewertet und als Kompensation von der jeweils erkannten Gesamtfreiheitsstrafe bei beiden Angeklagten wegen überlanger Verfahrensdauer einen Zeitraum von 3 Monaten für vollstreckt erklärt. Ob eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende und den Angeklagten in dessen verfassungsmäßigem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen, zu beurteilen. Nicht jede Verzögerung führt zu einer konventionswidrigen Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Ein lediglich vorübergehender Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsorgane führt deshalb nicht zu einem Verstoß (Schmitt, in: Meyer – Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, Anh 4 MRK Rn. 7a). Zu berücksichtigen sind unter anderem die Gesamtdauer des Strafverfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen (siehe Schmitt, in: Meyer – Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, Anh 4 MRK Rn. 7a m.w.N.). Auch die Probleme bei der Durchführung von Strafverfahren mit internationalen Bezügen und dem Erfordernis internationaler Rechtshilfe sind zu berücksichtigen (ebd.). In umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren sind zudem Besonderheiten zu berücksichtigen, die regelmäßig einen Vorrang der Gründlichkeit vor der Schnelligkeit gebieten (BGH, NJW 2012, 1458, 1461). Gemessen hieran, kommt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung allein bei der Kammer in Betracht. Sie ergab sich wegen großen Geschäftsanfalls mit anderen vorrangigen Umfangsverfahren und Haftsachen aus dem zeitweisen Nichtbetreiben dieses Verfahrens in den Jahren zwischen Anklageeingang im Juli 2015 und dem Vorgespräch im September 2019 abzüglich der Vorbereitungszeiten für die Eröffnungsentscheidung, das Vorgespräch und die Hauptverhandlung in einem Gesamtzeitraum von längstens drei Jahren. Im Übrigen hat das Verfahren angemessen lange gedauert. Im Einzelnen: Am 23.06.2009 wurde gegen den Angeklagten U seitens des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 15.07.2009 erfolgten auf der Adresse seines Elternhauses erstmalig Durchsuchungsmaßnahmen aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts F vom 03.07.2009, Az. 44 Gs 2953/09. Zum 11.11.2009 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten U erweitert und am 11.01.2010 an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben. Zum 26.01.2010 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten U bezüglich der Geschäfte der S GmbH wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung abermals erweitert. Die ihm bis dahin zur Last gelegten Tatvorwürfe sind ihm am 08.04.2010 durch Beamte des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F im Rahmen einer ersten Beschuldigtenvernehmung eröffnet worden. Am 14.04.2010 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten U hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe der Steuerhinterziehung betreffend die S GmbH erweitert. Am 26.04.2010 ist der Angeklagte U erneut als Beschuldigter zu den ihm zur Last gelegten Tatvorwürfen vernommen worden. Am 17.05.2010 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten G wegen des Verdachts der Teilnahme an durch den Angeklagten U betreffend die S GmbH begangenen Steuerhinterziehungstaten eingeleitet. Hieran schlossen sich, ohne, dass es zwischenzeitlich einen Stillstand in den Ermittlungen gegeben hätte, zahlreiche weitere Zeugenvernehmungen und Rechtshilfeersuchen an. Zum 12.01.2012 und 13.06.2014 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten U wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung abermals erweitert. Die Bekanntgabe der Verfahrenserweiterung erfolgte am 26.06.2014. Zum 12.01.2012 wurde das Ermittlungsverfahren auch gegen den Angeklagten G entsprechend erweitert. Im Wege der Rechtshilfe wurde dem Angeklagten G im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter am 03.07.2012 die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe eröffnet. Noch am selben Tag erfolgte eine Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume in den Niederlanden im Rahmen der Rechtshilfe. Es folgten erforderliche weitere Vernehmungen und Ermittlungen, deren Ergebnisse in den Schlussberichten der Steuerfahndung vom 25.06.2014 und 13.08.2014 festgehalten wurden. Das vorliegende Verfahren gegen die Angeklagten ist sodann aus dem hiesigen Ermittlungsverfahren 130 Js 61/09 abgetrennt worden. In dem Ursprungsverfahren 130 Js 61/09 ist gegen die dortigen Beschuldigten, den Zeugen T1 und den anderweitig verfolgten V, mit Verfügung vom 05.02.2015 Anklage beim Landgericht Düsseldorf erhoben worden. Mit Verfügung des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 30.05.2015 ist die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 GVG mit der Amtsverrichtung betraut worden. Die Anklage vom 30.06.2015 ging am 08.07.2015 bei der Kammer ein. Zu diesem Zeitpunkt umfassten die Hauptakten bereits 4499 Blatt und es gab allein 12 Beweismittelordner. Die Anklage wurde dem Angeklagten U am 16.07.2015 und dem Angeklagten G am 16.12.2015 zugestellt. Die Kammer teilte den Beteiligten sodann am 08.07.2016, am 03.05.2017 und am 08.11.2017 mit, dass die Bearbeitung sich infolge vorrangiger älterer umfangreicher wirtschaftsstrafrechtlicher Haft- und Nichthaftsachen verzögern werde. Die Kammer eröffnete das Hauptverfahren durch Beschluss vom 12.12.2019. Ein Vorgespräch fand am 30.09.2019 statt. Die Hauptverhandlung dauerte 20 Verhandlungstage von Anfang November 2019 bis Mitte Juni 2020. Das komplexe Wirtschaftsstrafverfahren hat somit zwar zwischen den ersten Verdachtsmomenten im Juni 2009 wegen des Bekanntwerdens offener Umsatzsteuerausweise der W2 GmbH & Co KG an den Angeklagten U und seiner Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen seit dem Jahr 2005 und der von November 2019 bis Juni 2020 stattgefundenen Hauptverhandlung etwa elf Jahre gedauert. Die Hauptverhandlung hat sich unter anderem wegen der Erledigung von Rechtshilfeersuchen in den Niederlanden und durch festgestellte Hemmungen des Ablaufs der Frist zur Unterbrechung der Hauptverhandlung infolge der Erkrankung eines zur Urteilsfindung berufenen Richters und später wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit eines anderen Richters der Richterbank verlängert. Die Steuerstrafsache ist von den Finanzbehörden bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft durchgehend bearbeitet worden. Auch die Staatsanwaltschaft hat angesichts des vergleichsweise kurzen Zeitraums zwischen Vorlage der Sache an sie mit den Abschlussberichten und Abfassung der Anklage angesichts des großen Umfangs der Tatvorwürfe und Beweismittel die Sache nicht verzögert. Die Ermittlungen in dieser Sache gestalteten sich zur erforderlichen Rekonstruktion der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aufwändig. Die Ermittlung der inländischen Endabnehmer der grenzüberschreitenden Metallgeschäfte, der Handlungsbeiträge der Angeklagten und weiterer ursprünglich in diesem Verfahren Beschuldigter sowie die Zuordnung der aufgefunden Gutschriften und Rechnungen zu den einzelnen Metalllieferungen war aus folgenden Gründen erschwert und machte zahlreiche Ermittlungsmaßnahmen und Auswertungen erforderlich: Sowohl für das Einzelunternehmen des Angeklagten U als auch für die von ihm geführte S GmbH wurden keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Eine Buchführung oder ein Belegwesen der vorgenannten Unternehmen bestand nicht. Die durchgeführten Metallgeschäfte wurden lediglich durch aufgefundene Rechnungen und Gutschriften belegt, wobei Unterlagen über die Herkunft der verkauften Metalle bzw. Rechnungen von Zwischenhändlern fehlten. Für den umfassenden Bargeldverkehr wurden Kassenbücher nicht geführt. Geldübergaben wurden nicht schriftlich dokumentiert. Schließlich musste der Umfang und das Ausmaß der durchgeführten Metallgeschäfte zunächst mit Hilfe der Angaben des Angeklagten U zu den jeweiligen Endabnehmern und den bei ihm, dem Angeklagten G und den jeweiligen Großhändlern sichergestellten Unterlagen rekonstruiert werden. Insgesamt wurden im Laufe des Verfahrens mehr als 30 Personen vernommen und mehrere Rechtshilfeersuchen in verschiedenen Ländern, darunter die Niederlande und Russland, durchgeführt. Durchsuchungen und Vernehmungen wurden u.a. für Juli 2009, April 2010 und Juli 2012 geplant und durchgeführt, an die sich weitere Ermittlungen anschlossen. Neben den hier verurteilten Taten wurden wegen weiterer Vorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung, auch im Bereich des Gebrauchtwagenhandels, ermittelt. Die Vernehmungen einer großen Zahl von Zeugen, insbesondere von Beschäftigten und Verantwortlichen der jeweiligen in- und ausländischen Metallunternehmen, und Sicherstellungen aus den im In- und Ausland erfolgten Durchsuchungen waren nunmehr auszuwerten. Daneben wurde den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, was zu mehreren Vernehmungen führte. Es folgten erforderliche weitere Vernehmungen und Ermittlungen, deren Ergebnisse in den Schlussberichten der Steuerfahndung vom 25.06.2014 und 13.08.2014 festgehalten wurden. Wegen der Verzögerung im Zwischenverfahren bei der Kammer über längstens drei Jahre war eine Kompensation im Rahmen der sog. Vollstreckungslösung geboten (vgl. BGH-GS, NJW 2008, 860 ff). Die Verfahrensverzögerung ist bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes dahingehend zu berücksichtigen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer in der Urteilsformel ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend war für die Verfahrensverzögerung eine Kompensation von jeweils drei Monaten bei beiden Angeklagten angemessen, aber auch ausreichend. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, wie lange die Verfahrensverzögerung dauerte und dass sich die Angeklagten während der überlangen Verfahrensdauer nicht in Haft befanden und sie nicht einschneidenden strafprozessualen Zwangsmaßnahmen, z.B. der Pfändung von erheblichen Vermögensgegenständen, ausgesetzt waren. Die Kammer hat die besondere Länge des Verfahrens und die damit verbundene Belastung der Angeklagten zudem im Rahmen der Strafzumessung sowohl bei der Bildung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafenbildung zu ihren Gunsten berücksichtigt. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind; im Übrigen ergibt sie sich aus § 467 Abs. 1 StPO.