Urteil
3 O 225/19
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2020:0710.3O225.19.00
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes nach einem tödlichen Verkehrsunfall ihres Ehemannes. Der Beklagte zu 1.) war an dem Unfalltag der Fahrer des bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversicherten Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen NE – FS 179. Der Beklagte zu 2.) war der Halter dieses Lkw. Bei dem Verkehrsunfall am 0 auf dem Werksgelände der Firma T in N wurde der Ehemann der Klägerin getötet. Als der Beklagte zu 1.) mit dem Lkw aus der Halle rückwärts herausfuhr, erfasste er den Ehemann der Klägerin, der eine Gehhilfe hatte, mit beiden Achsen des Lkws und überrollte ihn mit den Vorderrädern. Noch am selben Tag verstarb der Ehemann der Klägerin an seinen erlittenen Verletzungen. Nach dem Tod ihres Ehemannes begab sich die Klägerin in neuroleptische Therapie bei ihrem Hausarzt. Die Klägerin und ihre Töchter nahmen die Beklagten bereits im Rechtsstreit 8 O 334/07 Landgericht Duisburg auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Im Rahmen des Rechtsstreits holte die 8. Zivilkammer für die Klägerin ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Q E T2 ein. Darin führte der Sachverständige im Rahmen seiner psychiatrischen Anamnese u. a. aus, dass die Klägerin seit dem Unfalltod ihres Ehemanns durchgehend Schlafstörungen gehabt habe und innerlich immer angespannt gewesen sei. Sie habe in den ersten Jahren auch wiederholt Gedanken gehabt, ihr Leben zu beenden. Den Kindern zuliebe habe sie sich jedoch nicht das Leben nehmen können. Die Selbstmordgedanken hätten bis 2007 bestanden. Der Sachverständige E T2 kam in seinem Gutachten abschließend zu folgender Beurteilung: „Bei Frau D zeigt sich eine anhaltende Trauerreaktion mit einer überwiegend depressiven Reaktion. Ausgelöst durch den plötzlichen Unfalltod ihres Ehemannes kam es zu einer einschneidenden Lebensveränderung. Neben dem schweren Verlust ihres Ehemannes resultieren Veränderungen des sozialen Netzes, der beruflichen Situation wie auch der finanziellen Lage. So wurde die Firma glaubhaft unter dem Wert verkauft. Der andauernde Rechtsstreit verursachte resignative Zustände und Erschöpfung der Betroffenen. Neben der Trauer, den Schlafstörungen, den Ängsten und der Freundlosigkeit traten wiederholt auch Wut und Unverständnis gegenüber dem Unfallverursacher und den Behörden und den Rechtsanwälten der gegnerischen Partei auf. (…) Bei der prolongierten, abnormen Trauerreaktion handelt es sich um eine behandlungsbedürftige Störung. Durch die ambulante Psychotherapie kann die nicht ausreichend geleistete Trauerarbeit nachgeholt werden. Es besteht nach wie vor eine akute Behandlungsbedürftigkeit. Unter intensiver psychotherapeutischer Begleitung ist damit zu rechnen, dass die erheblich Instabilität und Dysbalance von Frau D gebessert und stabilisiert werden kann. Dass weitere unfallbedingte Beeinträchtigungen mit Krankheitswert eintreten können, erscheint unter einer psychotherapeutischen Begleitung unwahrscheinlich. Die oben beschriebenen unfallbedingten Beeinträchtigungen zeigen einen prolongierten Verlauf. Unter einer Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie ist mittelfristig nicht davon auszugehen, dass eine irreversible schwere Störung bestehen bleibt. Ob vereinzelte Symptome einen dauerhaften Krankheitswert erreichen, ist abschließend nicht sicher zu beurteilen.“ Hinsichtlich der Feststellungen des Sachverständigen E T2 im Übrigen wird auf das Gutachten vom 23.05.2008 (Anlage K 3, Bl. 41 ff. d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldes urteilte die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg mit Urteil vom 18.12.2008 (8 O 334/17) wie folgt: „V.1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2006 zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1. jeden weiteren über den unter Ziffer V. 1. ausgeurteilten Betrag hinausgehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 0 in N zu ersetzen.“ Zur Begründung des Tenors zu Ziffer V. 2. führte die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg aus, dass der Sachverständige zwar überzeugend dargelegt habe, dass nach wie vor eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit bei der Klägerin bestehe und unter intensiver psychotherapeutischer Behandlung damit zu rechnen sei, dass die erhebliche Instabilität und Dysbalance der Klägerin zwar gebessert und stabilisiert werden könne. Dies könne aber „zum jetzigen Zeitpunkt mit absoluter Sicherheit nicht gesagt werden“, sodass insoweit ein Feststellungsanspruch gegeben sei. Gegen das Urteil im Verfahren 8 O 334/17 legten die Beklagten Berufung (u. a.) mit der Begründung ein, dass den Getöteten eine Mithaftung von 1/3 treffe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte im Urteil vom 19.01.2010 (I-1 U 35/09) das Urteil der 8. Zivilkammer in allen wesentlichen Punkten, auch zu Ziffer V. 1. des Tenors. Hinsichtlich Ziffer V. 2. des Tenors schränkte das OLG Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil lediglich dahingehend ein, dass die Beklagte zu 3. nur im Rahmen der im Versicherungsvertrag vorgesehenen Deckungssummen verpflichtet wurde und Ansprüche der Klägerin nur zuerkannt wurden, soweit solche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. In der Zeit von November 2007 bis Januar 2013 war die Klägerin durchgängig in psychotherapeutischer Behandlung. Nachdem sie keine Besserung bemerkte, unterbrach sie die psychotherapeutische Behandlung. Mithilfe der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit erhoffte sich die Klägerin Ablenkung und Besserung ihrer abnormen Trauerreaktion. Schließlich begab sie sich im Dezember 2017 erneut in psychotherapeutische Behandlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3.) auf, bis zum 14.01.2019 wenigstens ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € an sie zu zahlen, was von der Beklagten zu 3.) mit Verweis auf das rechtskräftige Urteil im Vorprozess mit Schreiben vom 15.01.2019 abgelehnt wurde. Die Klägerin behauptet, sie leide auch über 16 Jahre nach dem dramatischen Unfalltod ihres Ehemannes noch an einer traumatischen verlustbezogenen Trauer in Form einer anhaltenden Anpassungsstörung. Die Symptome seien nunmehr auch mit suizidalen Tendenzen durchsetzt. Sie sei einst eine lebensbejahende, aktive, unternehmenslustige und in das Berufsleben gemeinsam mit ihrem Ehemann in dessen Firma vollkommen integrierte Frau gewesen. Nunmehr sei sie stark introvertiert und teilnahmelos und leide unter steten Schlafstörungen, ständiger Traurigkeit und sei zutiefst erschöpft. Während des gesamten Therapiezeitraums sei ihr Denken von Trauer, Hoffnungslosigkeit, Ängsten vor der Zukunft und dem Alleinsein geprägt (gewesen). Ungünstig hätten sich dabei ihre erheblichen Defizite bei den Sozialkontakten sowie ihr „Mangel an potentiell verstärkten Erlebnissen und körperlichen Aktivitäten“ ausgewirkt. Ihre langjährige Therapeutin, Frau E T3, habe ihr diagnostiziert, dass sie noch immer an anhaltender Anpassungsstörung leide, wobei prognostisch nicht mit einer wesentlichen Besserung des Beschwerdebilds zu rechnen sei. Die Klägerin macht geltend, Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im vorhergehenden Rechtsstreit objektiv nicht vorhersehbar gewesen seien, d. h. mit denen nicht oder zumindest nicht ernstlich zu rechnen gewesen sei, seien nicht von der Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Rechtsstreit umfasst. Im Verfahren 8 O 334/07 habe sich das Gericht die Prognose des damaligen Sachverständigen bei seiner Entscheidung zu Eigen gemacht, wonach bei der Fortsetzung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung davon auszugehen sein sollte, dass eine irreversible Störung nicht bestehen bleibe. Eine solche irreversible Störung liege jedoch mittlerweile bei ihr vor. Daher meint sie, ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- EUR sei angemessen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Klägerin stehe bereits aus Rechtsgründen kein weiteres Schmerzensgeld mehr zu. Im Hinblick auf ein bereits rechtskräftiges Urteil könne eine Verletzte über einen uneingeschränkt eingeklagten Schmerzensgeldanspruch hinaus weitere immaterielle Schäden nur geltend machen, wenn diese im früheren Verfahren mangels Erkennbarkeit oder Voraussehbarkeit nicht berücksichtigt worden seien. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes würden all diejenigen Schadenfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar gewesen seien oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung hätten berücksichtigt werden können. Dies impliziere, dass nur solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar gewesen sei, mit denen also nicht oder nicht ernstlich hätte gerechnet werden müssen und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgelds unberücksichtigt geblieben seien, Grundlage eines Anspruchs auf weiteres Schmerzensgeld auf der Grundlage des Feststellungsantrags zu V. 2. des landgerichtlichen Tenors seien könnten. Für eine derartige Beurteilung komme es jedoch auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines Sachkundigen an. Maßgeblich sei, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge aus der heutigen Sicht eines fachkundigen medizinischen Sachverständigen als vorhersehbar dargestellt habe, sodass diese schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hätte berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten, die vom Sachverständigen E T2 festgestellten Beschwerden der Klägerin, die nach ihren Angaben bis heute andauerten, hätten bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt werden können. Der unverändert behauptete Dauerzustand sei objektiv absehbar gewesen, nachdem die Beschwerdesymptomatik der Klägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen E T2 bereits fünf Jahre angedauert hätte. Die Symptome, die die Klägerin in dem hiesigen Rechtsstreit geltend mache, hätten bereits zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung im Jahr 2008 vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bereits unzulässig. 1.Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 8 O 334/17 Landgericht Duisburg (i.V.m. dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.01.2010 - I-1 U 35/09 -) entgegen (§ 322 ZPO). Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht – als negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen („ne bis in idem“). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH Urteil vom 19.12.1991 - IX ZR 96/91 -, NJW 1992, 1172, beck online, m. w. N.; st. Rspr.). Durch den zum Ausgleich des immateriellen Schadens zuerkannten Betrag sollen all diejenigen Verletzungen und Beschwerden der Klagepartei abgegolten werden, die sich aus dem Streitstoff ergeben, den die Prozessparteien dem Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung zur Beurteilung unterbreitet haben und auf den die Klagepartei ihr Schmerzensgeldbegehren gestützt hat. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten oder nicht erkennbar waren und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgelds unberücksichtigt geblieben sind, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bilden. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds zu bemessen. Das schließt zwar, wenn sich die künftige Entwicklung noch nicht überschauen lässt, die Möglichkeit eines Teilschmerzensgeldes unter Ausklammerung in der Zukunft etwa noch auftretender Schäden nicht grundsätzlich aus. Eine nur teilweise Abgeltung des immateriellen Schadens muss jedoch beantragt werden, anderenfalls hat sie außer Betracht zu bleiben (BGH Urteil vom 20.03.2001 - VI ZR 325/99 -, NJW 2001, 3414, beck online, m. w. N.). Durch die Geltendmachung eines uneingeschränkten Schmerzensgeldes werden durch den zuerkannten Betrag demnach all diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Nicht erfasst werden – wie bereits dargelegt – (nur) solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, d. h. mit den nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 70/03 - m. w. N., NJW 2004, 1243, beck online; st. Rspr.). Wenn – wie im gegebenen Fall – eine Klagepartei in einem weiteren Rechtsstreit die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes für im Vorprozess nicht berücksichtigte Verletzungsfolgen verlangt, ist für die Beurteilung, ob die Rechtskraft der früheren Entscheidung der Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes entgegensteht, entscheidend, ob und welche im Vorprozess bereits vorliegenden Verletzungsfolgen aufgrund des dort zur Entscheidung gestellten Sachverhalts zu erkennen und damit grundsätzlich einschließlich ihrer naheliegenden künftigen Auswirkungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen waren. Diese Frage ist objektiv, d. h. nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen, zu beantworten. Darauf, ob der Verletzte den Heilungsverlauf der geltend gemachten Unfallverletzungen richtig beurteilt und die konkreten Ursachen seiner auf diese Verletzungen zurückgeführten Beschwerden erkannt hat, kann es nicht ankommen. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Gericht im vorhergehenden Verfahren die Verletzungsfolgen zutreffend gewürdigt hat. Anderenfalls würde man zu dem mit dem Wesen der Rechtskraft nicht zu vereinbarenden Ergebnis gelangen, dass diese mit der Behauptung infrage gestellt werden könnte, die Entscheidung beruhe auf einer nicht vollständigen Erfassung des Streitstoffes. Dieser Einwand kann indes nur im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil vorgebracht werden, sofern und solange ein solches eröffnet ist (BGH Urteil vom 24.05.1988 - VI ZR 326/87 -, NJW 1988, 2300, beck online, m. w. N.). Daraus ergibt sich, dass aufgrund eines zuvor zuerkannten Feststellungsanspruchs nur nicht vorhersehbare Spätschäden einer neuen Klage zugänglich sind. Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die Feststellungen des im Vorprozess beauftragten Sachverständigen E T2 in seinem Gutachten vom 23.05.2008 hätten die von der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten, aus dem Unfalltod ihres Mannes resultierenden psychischen Folgen vorhergesehen und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden können. Das ergibt sich bereits daraus, dass die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg in ihren Entscheidungsgründen im Urteil vom 18.12.2018 ausgeführt hat, dass bei der Klägerin „nach wie vor eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit“ bestehe und zum Zeitpunkt der Entscheidung „mit absoluter Sicherheit nicht gesagt werden“ könne, ob sich die erhebliche Instabilität und Dysbalance der Klägerin unter intensiver psychotherapeutischer Behandlung bessere. Die langfristigen psychischen Folgen, auf die die Klägerin ihren Klageanspruch im vorliegenden Rechtsstreit stützt, hätten danach bereits im Vorprozess vollumfänglich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden können. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die bereits im Vorprozess gutachterlich festgestellten Symptome nicht nur weiterhin fortbestehen, sondern diese nunmehr mit suizidalen Tendenzen durchsetzt seien, handelt es sich dabei entgegen ihrer Auffassung nicht um eine neue Erkenntnis, die zum Zeitpunkt der Entscheidung im Vorprozess noch nicht bekannt war. Vielmehr beschäftigt sich das Gutachten des E T2 an mehreren Stellen mit dem Thema „suizidale Gedanken“. So wird auf Seite 5 des Gutachtens in der Vorgeschichte der Klägerin festgestellt, dass ausweislich des Befundberichts der ehemaligen Psychologin der Klägerin, Frau E2 N3, suizidale Grundgedanken vorhanden gewesen seien, aber eine akute Suizidalität glaubhaft verneint worden sei. Die Exploration habe ergeben, dass bei der Klägerin Selbstmordgedanken bis 2007 bestanden hätten. Dies hat der Sachverständige aufgrund der Angaben der Klägerin festgestellt (vgl. Seite 7 GA). Schließlich kommt der Sachverständige E T2 auf Seite 12 seines Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Klägerin behandlungswillig sei, akute Suizidalität, Suizidgedanken und Suizidplanungen glaubhaft verneint würden. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin in der Vergangenheit schon häufiger mit dem Gedanken gespielt hat, ihrem Leben ein Ende zu bereiten. So gab sie gegenüber dem Sachverständigen E T2 an, dass es ganz einfach gehe, sie müsse „nur Gas geben“. „Den Kindern zuliebe könne sie sich jedoch nicht das Leben nehmen.“ Wenn die Klägerin seit dem Unfalltod ihres Ehemannes immer wieder Suizidgedanken hatte, war es bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung im Vorprozess nicht fernliegend, dass sie solche Gedanken auch in der Folgezeit haben könnte. Ihr allgemeiner psychischer Zustand, mit dem die Klägerin ihren Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld begründet, lag bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor. Sofern die Klägern also geltend macht, aus der einst lebensbejahenden, aktiven, unternehmenslustigen und gemeinsam mit ihrem Ehemann in das Berufsleben vollkommen integrierten Person sei eine stark introvertierte und teilnahmelose, unter steten Schlafstörungen und ständiger Traurigkeit leidende zutiefst erschöpfte Frau geworden, war das bereits der psychische „Ist-Zustand“ zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen E T2 im Vorprozess. Der seelische Zustand der Klägerin war dem Sachverständigen E T2 bekannt und konnte vom Gericht im vorhergehenden Rechtsstreit bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden. So heißt es wörtlich in dem Gutachten des Sachverständigen E T2 auf Seite 3: „Seit dem Ableben ihres Ehemanns sei sie introvertiert und teilnahmslos.“. Weiter heißt es auf Seite 12 des Gutachtens: „Sie beklagte eine Störung der Vitalgefühle und gibt eine innere Unruhe an. Sie schildert eine Perspektivarmut und eine Hoffnungslosigkeit.“ Abschließend beurteilte der Sachverständige E med. T2 die Klägerin auf Seite 13 seines Gutachtens wie folgt (vgl. bereits oben bei der Darstellung im Tatbestand): „Bei Frau D zeigt sich eine anhaltende Trauerreaktion mit einer überwiegend depressiven Reaktion. Ausgelöst durch den plötzlichen Unfalltod ihres Ehemannes kam es zu einer einschneidenden Lebensveränderung. Neben dem schweren Verlust ihres Ehemannes resultieren Veränderungen des sozialen Netzes, der beruflichen Situation wie auch der finanziellen Lage. So wurde die Firma glaubhaft unter dem Wert verkauft. Der andauernde Rechtsstreit verursachte resignative Zustände und Erschöpfung der Betroffenen. Neben der Trauer, den Schlafstörungen, den Ängsten und der Freundlosigkeit traten wiederholt auch Wut und Unverständnis gegenüber dem Unfallverursacher und den Behörden und den Rechtsanwälten der gegnerischen Partei auf.“ Keine andere Beurteilung rechtfertigt auch die in dem Urteil im Vorprozess getroffene Prognose. Keineswegs wurde der Klägerin vom Sachverständigen oder vom Gericht eine zu hoffnungsvolle Prognose gestellt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen E T2 geht hervor, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass sich der psychische Zustand der Klägerin auch fünf Jahre nach dem Ableben des Ehemannes nicht wesentlich verbessert hatte. Dementsprechend diagnostizierte der Sachverständige auch fünf Jahre nach dem Unfallgeschehen bei der Klägerin noch immer eine prolongierte, abnorme Trauerreaktion und eine akute Behandlungsbedürftigkeit. Allein aus der Formulierung „Unter intensiver psychotherapeutischer Begleitung ist damit zu rechnen, dass die erhebliche Instabilität und Dysbalance von Frau D gebessert und stabilisiert werden kann“ (Seite 15 des Gutachtens) lässt sich nicht entnehmen, dass der Sachverständige der Klägerin eine zu optimistische Prognose gestellt hat. Der Sachverständige E T2 hat sich aus Sicht der Kammer bei seiner Prognose vielmehr bewusst nur sehr vorsichtig optimistisch geäußert. Zu berücksichtigen ist bei der vom Sachverständigen E T2 gewählten Formulierung überdies, dass der er selbst Psychiater ist und daher regelmäßig die Hoffnung zum Ausdruck bringen dürfte, dass eine intensive psychotherapeutische Begleitung die psychischen Beschwerden einer Patientin bessern kann. Zum anderen darf die Feststellung des Sachverständigen nicht ohne seinen übrigen Feststellungen gelesen werden. Denn im unmittelbaren Anschluss an seine soeben zitierte Feststellung hat der Sachverständige zum Ausdruck gebracht, dass nur unter einer ambulanten Psychotherapie und nur mittelfristig davon auszugehen sein sollte, dass bei der Klägerin keine irreversible schwere Störung bestehen blieb. Im Schlusssatz seines Gutachtens hat der Sachverständige E T2 noch einmal ausdrücklich dargelegt, dass es für ihn zum Zeitpunkt seiner Begutachtung „nicht sicher“ zu beurteilen sei, ob vereinzelte Symptome der Klägerin einen dauerhaften Krankheitswert erreichten.Daraus geht für die Kammer unmissverständlich hervor, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung und damit zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Vorprozess nicht auszuschließen war, dass die Klägerin in der Folgezeit psychisch erheblich – über einen „normalen“ Trauerprozess hinaus – unter dem Tod ihres Ehemannes leiden konnte. Psychische Verletzungsfolgen, die im Vorprozess noch nicht eingetreten oder nicht erkennbar waren, lassen sich dem ausführlichen Sachvortrag der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht entnehmen. Wie dargelegt, deckt sich die Schilderung ihrer bestehenden psychischen Beschwerden im ganz Wesentlichen mit den Feststellungen des Sachverständigen E T2 im Rechtsstreit 8 O 334/07. Für die Kammer bestand nach allem keine Veranlassung, dem Beweisangebot der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder Vernehmung ihrer behandelnden Psychologin nachzugehen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Streitwert: 30.000,- EUR S E P A Richter am Landgericht E P ist urlaubs- abwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. S