Urteil
36 Ks 133 Js 143/18 - 1/20
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2021:0209.36KS133JS143.18.1.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Weiter werden dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger B2 insoweit entstandenen notwendigen Auslangen auferlegt.
– § 211 StGB –
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Weiter werden dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Nebenkläger B2 insoweit entstandenen notwendigen Auslangen auferlegt. – § 211 StGB – I. Gründe Mit Urteil der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg als Schwurgericht vom 9. September 2019 (35 Ks - 133 Js 143/18 - 1/19) ist der Angeklagte wegen der hier in Rede stehenden Tat wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte sowie die Nebenkläger B3 und B2 Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 23. Juli 2020 als unbegründet verworfen. Die Revision der Nebenklägerin B3 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 23. Juli 2020 als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Nebenklägers B2 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 23. Juli 2020 (3 StR 77/20) das Urteil des Landgerichts Duisburg mit den Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen worden. Die weitergehende Revision des Nebenklägers B2 hat der 3. Strafsenat verworfen. II. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: Der 36jährige Angeklagte wurde in P1 geboren. Er ist ledig, nicht liiert und hat keine Kinder. Bis 1989/ 1990 wuchs er im Haushalt der Mutter, danach im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern auf. Er ist Einzelkind. Seine im Jahr 1954 geborene Mutter war nach Abschluss einer Lehre beim Finanzamt als selbständige Steuerbevollmächtigte, zeitweilig in Teilzeit, tätig. Sie ist seit 1985 oder 1986 Mitglied der K1. Sein Verhältnis zu ihr ist gut. Er empfindet seine Mutter als fürsorglich, teilweise jedoch auch überfürsorglich und übermäßig emotional. Sein Vater ist 69 Jahre alt und Rentner. Früher war er zunächst als Bankkaufmann und später als Anwendungsentwickler für IT-Großsysteme für Banken beruflich tätig. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit war sein Vater regelmäßig im Ausland, überwiegend im Nahen Osten, beschäftigt, so etwa für einen Zeitraum von drei bis vier Jahren zu Beginn der 1980er Jahre als Verantwortlicher für die Prozessleittechnik eines Stahlwerks in T3-B4, aber auch in der T4 und im Raum C2. Bis etwa 1989/ 1990 sah der Angeklagte seinen Vater monatelang nicht oder nur am Wochenende oder im Urlaub, denn die Eltern des Angeklagten lebten bis zu ihrer Hochzeit, die in diesen Zeitraum fiel, nicht in einer gemeinsamen Wohnung. Ein inniges Verhältnis zu seinem Vater bestand zu keiner Zeit. Herzlichkeit von Seiten seines Vaters nahm er während seiner gesamten Kindheit nicht wahr. Er empfand ihn zur Zeit seiner Kindheit als distanziert und nicht einfühlsam. Der Angeklagte besuchte altersgemäß den Kindergarten in P1. Gleichaltrige Kinder empfand er als laut, viele von ihnen als entwicklungsgestört. Im Anschluss an die Kindergartenzeit besuchte er altersgemäß die Grundschule, wobei er die Grundschule nach der zweiten Klasse wechselte. Seine Mitschüler dort empfand er als schwierig, verhaltensauffällig, laut und im Verhalten unangebracht. Nach der Grundschulzeit wechselte er auf ein Gymnasium in P1, wo er das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 3,3 erlangte. Seine Noten waren bis zur 8./ 9. Klasse besser, aber ab diesem Zeitpunkt sah er in vielen Lerninhalten keinen Sinn mehr. Aus seiner Sicht konnte ihm kein Lehrer den Nutzen der Mathematik oder den Sinn von Gedichtinterpretationen erläutern. Ab der 5. oder 6. Klasse besaß der Angeklagte einen eigenen Computer. Er traf sich täglich mit anderen Kindern, um Computer zu spielen. Darüber hinaus interessierte er sich für Modellbau, Bücher und Musik. Nach dem Abitur im Jahr 2002 absolvierte er einen 10monatigen Zivildienst im Behinderten- und Krankendienst beim B5 und war im Anschluss daran weitere drei Monate ehrenamtlich in diesem Bereich tätig. Überwiegend führte er Langstreckenfahrten durch. Mit seinen Kollegen hatte er zwischenmenschliche Probleme, denn er empfand sie als unreif. Mit den Patienten, auch denjenigen, die als schwierig galten, kam er gut klar. In den Jahren 2003 bis 2006 absolvierte er eine dreijährige Ausbildung zum Fachinformatiker bei der Stadt P1. In der mündlichen Abschlussprüfung gab es zwischen dem Angeklagten und den Prüfern unterschiedliche Ansichten zu einem Themenkomplex. Aus Sicht des Angeklagten rührte dies daher, dass er sich bereits damals mit Voice over IP auskannte und die Prüfer nicht. Im Anschluss an seine Ausbildung war er bis 2009 freiberuflich für die Stadt P1 tätig. Eine später vorgesehene Wiedereinstellung scheiterte daran, dass die Stadt P1 nicht bereit war, den Angeklagten in der von ihm als korrekt angesehenen Tarifgruppe entsprechend einzugruppieren. Im Jahr 2009 begann er das Bachelor-Studium der Rechtswissenschaften an der Fernuniversität I3. Das Studium schloss er 2014 oder 2016 mit einem Bachelor ab. Im Zeitpunkt seiner Inhaftierung in dieser Sache war er gerade damit beschäftigt, seine Masterarbeit zu schreiben. Der Angeklagte wurde jedoch aufgrund seiner Inhaftierung exmatrikuliert, weil er an den erforderlichen Präsenzkursen nicht mehr teilnehmen konnte. Seit 2012 war er mit Büroarbeiten in einer Baufirma beschäftigt und führte auch am Privathaus des Inhabers der Baufirma Bautätigkeiten, unter anderem im Bereich der Elektrik, aus. Anfänglich war er mit den anfallenden Tätigkeiten 20, später 50 bis 200 Stunden im Monat beschäftigt. Zudem half er seit dem Jahr 2000 Privatpersonen bei Computerproblemen, teilweise gegen Entgelt. Seit 2014 führte er auch am Gebäude auf der V1straße 76 in P1 Bauarbeiten durch, renovierte dort Wohnungen und Balkone und sanierte die Dachterrasse. Der Angeklagte interessiert sich initiiert durch die Religiosität seiner Mutter für religiöse Literatur. Diese dient ihm als moralisch-ethischer Leitfaden. Organisierte Religionsausübung empfindet er als befremdlich, da Teilnehmer dort auf die Führung eines Menschen und nicht auf die Leitung Gottes vertrauten. Der Angeklagte besuchte nicht die Zusammenkünfte der K1, traf sich aber bis zu seiner Inhaftierung wöchentlich mit einer Bekannten, um über Themen aus religiösen Zeitschriften zu diskutieren. Hierbei ging es nicht nur um die Theologie der K1, sondern um Gespräche über Religion und das Verständnis von Moral im Allgemeinen. Der Angeklagte litt als Kind oft unter Atemwegserkrankungen, insbesondere Bronchitis. Er ist an Morbus Raynaud, einer Krankheit, bei der sich aufgrund von äußerlichen Einflüssen wie etwa Wärme, Kälte und Stress vorübergehend Gefäße der Extremitäten verengen oder verkrampfen, erkrankt. Symptome der Krankheit traten erstmals 2009/ 2010 auf, als bei einer Außentemperatur von 30 Grad seine Füße blau wurden. Er begab sich daraufhin in ein P1 Krankenhaus, in dem er mit einer Infusionstherapie behandelt wurde. Die ihm dort verabreichten Arzneimittel wurden jedoch überdosiert, weshalb er einen Kreislaufkollaps erlitt. Die Diagnose, dass seine Beschwerden auf (sekundäres) Morbus Raynaud zurückzuführen sind, wurde dem Angeklagten im Jahr 2013 gestellt, als er wegen der Beschwerden eine Gemeinschaftspraxis von Gefäßspezialisten in F2 aufsuchte. Seitdem nimmt er Medikamente dagegen ein, und zwar Amlodipin und ASS 100 sowie bei Bedarf Nifedipin, mithin blutdrucksenkende, gefäßerweiternde und blutverdünnende Arzneimittel. In Einzelfällen nahm er, als er wegen des Morbus Raynaud unter Schmerzen litt, das Schmerzmittel Metamizol, ein nichtopioides Analgetikum, ein. Unter der Einnahme von Metamizol fühlte er sich „wie in Watte gepackt“. Teilweise nahm er auch opioide Schmerzmittel zu sich. Der Angeklagte leidet unter Schlafstörungen, die sich seit seiner Inhaftierung noch deutlich verstärkt haben. Er schläft derzeit nur zwischen drei und vier Stunden pro Nacht, nimmt jedoch keine Schlafmittel ein. Sonstige Krankheiten hat der Angeklagte nicht. Er hat auch keine Unfälle, insbesondere keine mit Kopfbeteiligung, erlitten. Er war noch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Der Angeklagte konsumiert durchschnittlich an vier Abenden pro Woche Alkohol. Diesen nutzt er insbesondere dazu „seinen Kopf auszuschalten“, damit er besser einschlafen kann. Meist trinkt er Whiskey, selten auch Wein. An einem Abend trinkt der Angeklagte üblicherweise zwei Gläser mit 40 ml Whiskey. Außerdem nimmt er regelmäßig an Probierveranstaltungen in einem Fachgeschäft für Whiskey teil. Im Rahmen von Verkostungen trinkt er an einem Abend zwischen 18 Uhr und 22 Uhr fünf Proben. Im Anschluss an diesen Konsum fühlt der Angeklagte sich weder betrunken noch angeheitert. Den letzten Vollrausch hatte er mit 16 Jahren. Er konsumiert keinerlei Drogen und raucht gelegentlich Zigarre Der Angeklagte ist durchschnittlich intelligent. Sein Gesamtintelligenzquotient liegt bei 108. Die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten weist tragende narzisstische Strukturanteile auf, daneben aber auch schizoide und zwanghafte. Der Charakter des Angeklagten ist gekennzeichnet durch mangelnde Empathie, die verbunden ist mit einem Höchstmaß an Kaltherzigkeit und emotionaler Kälte. Der Angeklagte kann von anderen Menschen empfundene Emotionen nicht verstehen und empfindet sie als nicht logisch und nicht angemessen. Teilweise ist er von offen zur Schau gestellten Emotionen anderer Menschen genervt. Er selbst vermeidet Emotionen soweit wie möglich. Reste an Empathie, Reue, Scham und Bedauern, die er empfindet, möchte er sich, weil er sie als Schwäche empfindet, nicht eingestehen und versucht sie durch erlernte Strategien zu überspielen. Er sieht sich selbst als sozial impotent an und schätzt sich als nicht liebensfähig ein. Das „Konzept von Liebe“ versteht er nicht, weil es keine „Definition von Liebe gäbe, die nicht auf Gefühlen beruhe“. Zudem ist der Angeklagte der Ansicht, dass Mitmenschen seine soziale Impotenz und seine mangelnde Liebensfähigkeit auch an ihm feststellen. In aller Regel empfindet er seinerseits Mitmenschen als dumm und unwissend und deshalb als unwürdig, mit ihm zu interagieren. Der Interaktion mit anderen Menschen versucht er daher durch erlernte Strategien wie sozialen Rückzug, Autonomiestreben, Misstrauen und Verschlossenheit aus dem Weg zu gehen. Kann er Interaktion mit anderen Menschen nicht vermeiden, so sucht er in der Interaktion nach Kontrolle, Macht und Dominanz, und dies bei hoher Selbstbezogenheit, mangelnder Empathiefähigkeit und emotionaler Unreife. Wenn es zu sozialen Kontakten mit dem Angeklagten kommt, können sich daher aus Sicht des Angeklagten leicht Probleme ergeben, da er nicht sozial adäquat reagiert. Diese Probleme löst der Angeklagte für sich in Abhängigkeit davon, ob er den Interaktionspartner als den Status betreffend über oder unter ihm stehend empfindet. Im Leben des Angeklagten kam es vor dem hier zu beurteilenden Fall lediglich zu einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung in der Grundschule. Der Angeklagte verfügt über keine Kenntnisse oder Erfahrungen im Kampfsport. Der Angeklagte ist Eigentümer eines Hauses in der V1straße 76 in P1, das aus mehreren Wohn- und Geschäftsräumen besteht, die der Angeklagte vermietet. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. III. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2020 (3 StR 77/20) sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. September 2019 (dort unter II. 2. bis II. 5. und II. 7) in Rechtskraft erwachsen und für die Kammer bindend geworden. Danach hat die Kammer – unbeschadet zusätzlicher eigener Feststellungen – von folgenden Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen auszugehen: 1. Das Haus auf der V1straße 76 ist ein viergeschossiges, in geschlossener Häuserzeile errichtetes Mehrfamilienhaus mit einer Hofdurchfahrt, die von der Straße aus gesehen den linken Teil des Erdgeschosses einnimmt und bis zu dem angrenzenden Haus mit der Hausnummer 74 reicht. An die Hofdurchfahrt schließt sich ein Garagenhof an. In dem Nachbarhaus mit der Hausnummer 74 befindet sich im Erdgeschoss eine Zahnarztpraxis, die mit Kameras videoüberwacht ist. Diese Kameras erfassen unter anderem den zur Straßenseite gelegenen Eingangsbereich der Praxis und das zur Hofeinfahrt hin gelegene Labor der Praxis. Die im Labor befindliche Kamera nimmt einen Teil der Hofdurchfahrt auf, wenn die zur Hofeinfahrt hin gelegene Tür des Labors geöffnet ist. Das Geschäftslokal im Erdgeschoss des Hauses mit der Hausnummer 76, in dem zur Tatzeit die Geschäftsräume der offiziell von der Nebenklägerin B1, tatsächlich aber von B6 – zu dieser Zeit unter der Firma C3 – betriebenen Bauunternehmung waren, ist über einen Eingang an der Straßenseite des Gebäudes aus Sicht der Straße rechts erreichbar. Die Geschäftsräume verfügen über einen eigenen Keller. Es besteht kein Zugang zu den übrigen Kellerräumen. Der Hauseingang zu den Wohnungen und zum Keller liegt aus Sicht der Straße auf der linken Seite in der Hofdurchfahrt. Hinter der Hauseingangstür erstreckt sich ein schmaler Flur, an dessen Ende linker Hand ein Treppenaufgang zu den Wohnungen nach oben und ein Treppenabgang nach unten in den Keller abgehen. Der Treppenabgang nach unten verläuft zunächst aus Sicht des in den Flur Eintretenden im 90 Grad-Winkel nach links, also Richtung Garagenhof nach unten. Auf halber Höhe schließt sich ein Treppenabsatz an. Im Anschluss an diesen setzt sich die Kellertreppe in entgegengesetzter Richtung, also Richtung Straße, fort. Unterhalb der letzten Treppenstufe beginnt der Keller mit einem Vorflur (im Folgenden mit Keller A2 bezeichnet). Aus Sicht der Treppe links und rechts befinden sich regulär Kellertüren, wobei die rechte Kellertür regelmäßig verschlossen ist. Der Vorraum misst von der Kante der letzten Treppenstufe bis zu der gegenüberliegenden Wand 1,16 m und der Abstand der beiden Türen zueinander beträgt von Zarge zu Zarge 1,12 m. Die Deckenhöhe beträgt im Vorraum 2,85 m. Aus Sicht des in den Keller Eintretenden erstreckt sich rechter Hand ein 3,31 m langer Kellergang (A3), der mit dem Zugang zu einem weiteren Kellerraum (A6) endet. Der Kellergang A3 ist 1,21 m breit und im vorderen, zum Vorraum gelegenen Teil 2,86 m, nach hinten, im zum Kellerraum A6 hin reichenden Teil 2,30 m hoch. Die Zarge der Tür zwischen dem Vorraum und dem nach rechts abgehenden Kellergang (Übergang A2 zu A3) ist 0,91 m breit und 1,94 m hoch. Aus dem Vorraum kommend gehen vom Kellergang A3 rechts die zwei Kellerräume (A4 und A5), vor Kopf ein Kellerraum (A6) und links ein Kellerraum (A7, der spätere Ort der Tötung) ab. Die Zugänge zu den Kellerräumen A4, A5 und A6 bestehen aus Holzlattenverschlägen. Die Tür zu A7 ist eine mehrfarbig lackierte Metalltür, die mit einem Zylinderschloss versehen ist. Diese Tür war stets verschlossen. Allein der Angeklagte und der als Hausmeister tätige Mieter L1 hatten für diese Tür einen Schlüssel, wobei Letzterer den Schlüssel seit der Angeklagte Eigentümer des Hauses war nicht genutzt hatte. Der Kellerraum A7 hat die Form eines rechtwinkligen Trapezes mit dem rechten Winkel aus Sicht des Eintretenden linker Hand. Der Abstand von der Wand, die den Raum zum Kellergang A3 hin abgrenzt, und der gegenüberliegenden Wand beträgt 5,46 m. Die Breite beträgt an der Wand, die den Raum zum Kellergang A3 hin abgrenzt, 3,51 m und verringert sich bis zur gegenüberliegenden Wand auf 2,74 m. Die Raumhöhe beträgt 2,39 m. In der aus Sicht des Eintretenden linken Seitenwand befindet sich am hinteren Ende ein Durchgang in einen weiteren Kellerraum (A8). Der Boden besteht aus Beton. Der Raum wird von mehreren hintereinander angeordneten Leuchtstoffröhren beleuchtet, die zum Tatzeitpunkt intakt waren. An der linken Wand sind bis zum Durchgang zum Kellerraum A8 zwei metallene Schwerlastregale, ein weißer Schrank und auf diesem ein Regal aufgestellt. In den Regalen befindet sich diverses Werkzeug, unter anderem ein Hammer, Sägen und Schraubenzieher. Vom Kellergang A3 aus in den Keller A7 blickend gesehen im vorderen rechten Bereich des Raums, beginnend unmittelbar rechts der Tür, befindet sich eine 29,8 cm tiefe Vertiefung im Boden. In der Vertiefung steht in der aus Sicht des Eintretenden vorderen linken Ecke ein Holztisch mit einer Länge von etwa 110 cm, einer Breite von etwa 60 cm, einer Tischbeinlänge von etwa 70 cm und einer an die Tischplatte anschließenden Sichtblende von etwa 5 cm. Die Unterkante der Sichtblende befindet sich etwa 35 cm über dem Niveau des Kellerbodens außerhalb der Vertiefung. Innerhalb der Vertiefung befindet sich auf etwa halber Strecke zur Wand, unmittelbar an die aus Sicht des Eintretenden rechte Tischseite anschließend und bis zur Kellerwand reichend eine quaderförmige feste, steinerne Erhebung mit einer Höhe von etwa 9 cm. Diese beginnt aus Sicht des Eintretenden auf etwa der Hälfte der Längsseite des Tisches beginnt und bis zu deren Ende reicht. In dem Kellerraum A8, der aus dem Kellerraum A7 heraus über einen türlosen Durchgang erreichbar ist, lagert neben diversen anderen Gegenständen in drei Schwerlastregalen weiteres Werkzeug. Unter anderem befinden sich in diesem Raum auch mehrere etwa einen Meter lange Metallrohre. Aus Sicht des in den Keller Eintretenden linker Hand des Vorraums A2 befindet sich hinter der regulär dort befindlichen Tür ein 8,08 m langer Kellergang (A9). Der Gang ist 2,10 m hoch und von zwei Engstellen abgesehen (dazu sogleich) 1,20 m breit. Von dem Gang gehen neun Kellerräume ab. Vier Räume (A10 bis A14) gehen aus Sicht der Eingangstür zum linken Kellergang links ab, zwei Räume (A14 und A15) liegen vor Kopf am Ende des Kellergangs A9, drei Räume (A16 bis A18) liegen auf der rechten Seite, wobei der Kellerraum A16 erst etwa 1,50 m nach hinten versetzt beginnt, sodass sich vor den Kellern A14 bis A16 ein größerer Raum bildet. Zwischen den beiden jeweils vorderen Räumen auf der linken und rechten Seite bestehen zwei einander gegenüberliegende Mauervorsprünge von jeweils ca. 0,15 m, sodass die Breite des Kellergangs A9 an dieser Stelle nur 0,88 m beträgt. Die Deckenhöhe beträgt an dieser Stelle 1,98 m. Ein weiterer, etwa 0,10 m in den Gang hineinragender Vorsprung befindet sich an dem Übergang von Keller A17 zu Keller A16. Dort beträgt die Breite von A9 1,10 m. Die Keller A10 bis A17 sind mit Holzlattenverschlägen versehen, die als Zugangstüren fungieren und sind einzelnen Mietparteien aus dem Haus als Mieterkeller zugewiesen. Im nicht mit einer Tür versehenen Kellerraum A18, der 5,24 m tief und 2,17 m breit ist, befinden sich an der aus Sicht des Eintretenden linken Seitenwand in einem viertürigen Metallschrank die Elektroverteilungen. Der Raum dient zudem als Fahrradkeller der Mieter. Am Tattag befanden sich in dem Raum aus Sicht des Eintretenden vorne rechts unter anderem Kartons mit Messinggegenständen eines früheren Mieters. Darunter befand sich ein innen hohles, 92 cm langes und 1860 g schweres Messingrohr (eines der späteren Tatwerkzeuge), das nicht durchgehend den gleichen Durchmesser, sondern in wiederkehrenden Abständen Verdickungen aufwies, die einem Drechselmuster entsprachen und teilweise abgerundete, teilweise nicht abgerundete Kanten hatten. Die Abstände zwischen den Verdickungen betrugen teilweise ca. 5 cm und teilweise ca. 10 cm. 2. Zwei Monate vor dem Übergang der Lasten und Nutzen auf den Angeklagten im September 2016 schloss I4, der Vater des Angeklagten, mit B6, dem später Getöteten, einen Mietvertrag über die Gewerberäumlichkeiten im Erdgeschoss der Immobilie ab. Der Mietzins betrug 600 EUR. In diesem Mietvertrag waren als Mieter neben B6 zwei weitere Personen aufgeführt. B6 erklärte dem I4, es sei beabsichtigt, eine GmbH zu gründen. Bereits während der Zeit, als I4 noch Vermieter B6 war, gab es Zahlungsprobleme. Sowohl die Kaution als auch die Miete wurden nur schleppend und nur teilweise entrichtet. Zahlungen leistete B6 in bar. Der vielfach, unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, Bedrohung, Beleidigung, Steuerhinterziehung, Urkundenfälschung, versuchter Erpressung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Betrugs, Steuerhinterziehung und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt vorbestrafte B6, der in der Zeit von September 2016 bis zum 00.00.2018 mindestens einmal umfirmierte, zahlte auch in der Zeit, in der der Angeklagte sein Vermieter war, die Miete nur teilweise und verzögert. Als B6 mit der Miete drei oder vier Monatsmieten in Rückstand war, kündigte der Angeklagte das Mietverhältnis. B6 räumte das Geschäftslokal jedoch nicht und gab auch die Schlüssel nicht heraus. Der Angeklagte setzte das Mietverhältnis mit B6 nach der Kündigung fort. Überwiegend nutzte dieser das Ladenlokal als Lager. Zwischen B6 und dem Angeklagten entsponnen sich im Laufe des Mietverhältnisses Meinungsverschiedenheiten. B6 war im März 2017 bei der Mutter des Angeklagten vorstellig geworden und hatte verlangt, den Angeklagten zu sprechen. Als diese ihn nicht zu ihm vorließ, drohte B6, dem Angeklagten „das nächste Mal auf die Schnauze“ zu schlagen. 3. Am Morgen des 00.00.2018 nahm B6 einen Deckendurchbruch von den von ihm angemieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss in den Keller vor. Der Durchbruch befand sich an einer Stelle, an der früher bereits ein Deckendurchbruch bestanden hatte, der allerdings wieder verschlossen worden war, wobei die Metalleinfassung an den Rändern des Durchbruchs belassen worden war. Im Erdgeschoss, in den von B6 angemieteten Gewerberäumlichkeiten, befand sich über der von oben noch erkennbaren Senke ein Senkengitter. Dazu hatte er bereits das Füll- und Verputzmaterial aus der früheren Senke fast vollständig entfernt und auf einem weiteren Areal von etwa 20 auf 20 cm die Bodenfliese zerschlagen und einen Teil des Estrichs aufgebrochen. I4 vernahm Geräusche von einem Presslufthammer aus dem Geschäftslokal B6. Als er das Geschäftslokal betrat, fragte B6 ihn nach einem Schlüssel für den Keller und erklärte ihm dazu, dass er in seinen Räumlichkeiten eine Toilette installieren und dazu auf Wasserrohre, die im Keller verliefen, zurückgreifen wollte. I4 sah in den Räumlichkeiten des Geschäftslokals ein in den Boden gestemmtes Loch. Er ging in den Keller und schaute sich das Loch auch von unten an. Beim Mittagessen, das der Angeklagte zusammen mit seinem Vater I4 und seiner Mutter I5 gegen 12 Uhr in deren Wohnung in der V1straße 66 einnahm, teilte I4 dem Angeklagten den Inhalt seines Gesprächs mit B6 sowie dessen Pläne mit. Der Angeklagte nahm den Bericht seines Vaters zur Kenntnis und teilte mit, dass er später „rübergehen“ und sich die Sache ansehen werde. Nach dem Mittagessen begab er sich nicht sofort in die V1straße 76, sondern zunächst innerhalb des Wohnhauses V1straße 66 nach oben in seine Wohnung. Spätestens unmittelbar bevor er sich zur V1straße 76 begab, steckte er ein Tierabwehrspray des Typs „Guardian Angel II“ ein. Das Tierabwehrspray verfügt über zwei Ladungen, die durch das Betätigen eines Abzugs abgefeuert werden. Das Gerät wird gehalten wie eine Pistole mit einem Lauf über und einem Lauf unter dem Abzug. Bei Betätigen des Abzugs entsteht anders als bei normalen Pfeffersprays kein Sprühnebel, sondern es wird eine rötlich-orangefarbene gelartige Substanz mit Druck gezielt in Schussrichtung abgegeben. Konstruktion und Funktionsweise haben den Zweck, möglichst gezielt den Reizstoff Capsaicin in Richtung des zu Treffenden abzugeben und dabei den Schützen möglichst weitgehend vor Beeinträchtigungen durch Verwehungen des Wirkstoffs zu schützen. Der Angeklagte begab sich mit dem Tierabwehrspray von seinem Wohnhaus aus an der Zahnarztpraxis, die er um 12:58 Uhr passierte, vorbei in das Haus auf der V1straße 76 und dort unmittelbar in den Keller. Aus dem Werkzeugmagazin A7/A8 holte er unter anderem einen 1,5 kg schweren Fäustel mit einem Holzstiel und einem metallenen Kopf, der die Form eines Quaders mit abgerundeten Kanten aufwies und Maße von etwa 11 cm auf 5 cm auf 5 cm hatte, und stellte ihn unmittelbar hinter der Tür zwischen dem Vorkeller A2 und dem rechtsseitigen Kellergang A3 vor dem Kellerraum A4 in einen Werkzeugeimer. Sodann begab er sich in die Gewerberäumlichkeiten im Erdgeschoss. Die rechte Kellerflurtür ließ er unverschlossen. In den Gewerberäumlichkeiten traf er B6 und N2, einen Freund und Mitarbeiter B6, der erst seit wenigen Tagen in Deutschland war und ihm bei dem Durchbruch helfen sollte, an. Er führte mit B6 ein etwa zehnminütiges, ruhig verlaufendes Gespräch. Sodann begab er sich gemeinsam mit B6 in den Keller. Als sie die Gewerberäumlichkeiten verließen, erklärte B6 dem N2, er werde in Kürze zurück sein. 4. Der Angeklagte und B6 begaben sich im Keller unmittelbar nach links durch den Kellervorraum A2 in den Kellergang A9 und sahen sich zusammen den oben beschriebenen Deckendurchbruch an, den B6 ohne vorherige Zustimmung des Angeklagten vorgenommen hatte. B6 erläuterte dem Angeklagten seine Pläne, an dieser Stelle einen Anschluss an die Zu- und Abwasserrohre des Hauses vornehmen zu wollen. Über die technische Realisierbarkeit und die rechtliche Zulässigkeit im Hinblick auf eine mietrechtliche Vermischung der getrennt abzurechnenden Gewerbe- und Wohneinheiten gerieten die beiden zunächst in einen verbalen Streit. Im Rahmen dieses Streits untersagte der Angeklagte B6 den Zugriff auf im Keller verlaufende Wasserleitungen. B6 entgegnete ihm darauf: „Ich scheiße auf deutsche Vorschriften.“ B6 beschuldigte den Angeklagten, mutwillig sein Geschäft zu schädigen und ein Ausländerfeind zu sein. Er, der Angeklagte, entgegnete ihm: „Mach das Loch zu, oder ich kündige und stelle Strafanzeige.“ B6 erwiderte: „Ich zahle Miete, du Arschloch!“ und stieß den Angeklagten gegen eine der Holzverschlagstüren vor einem Kellerraum und mit dem Kopf gegen eine Kellerwand. Zudem versetzte der im Kampfsport, unter anderem im Boxen, in Karate und Taekwondo erfahrene Linkshänder B6 dem Angeklagten zwei Faustschläge ins Gesicht. Durch den körperlichen Angriff B6 erlitt der Angeklagte ein Hämatom am oberen Augenlid des linken Auges, eines am unteren Augenlid des rechten Auges, eine Schwellung an der rechten Schädelseite mit einer rötlichen Verfärbung sowie mehrere oberflächliche Schürfwunden am Körper. Keine der Verletzungen machte eine ärztliche Versorgung erforderlich. B6 wandte sich von dem Angeklagten ab. Der Angeklagte setzte B6 in der Zeit, in der dieser den Kellergang A9 bis zum Vorraum A2 durchschritt und sich aus seiner Sicht rechtsum zur Kellertreppe wandte, nach und griff sich aus dem Kellerraum A18 das Messingrohr, den einzigen dort griffbereit stehenden Gegenstand. Er trat von hinten an B6 heran, schwang das Messingrohr im Übergang von A9 zu A2 stehend durch den Vorraum A2 hindurch nahezu waagerecht und versetzte B6 einen wuchtigen Schlag gegen den Hinterkopf. Dieser Schlag führte dazu, dass B6 taumelte und – zumindest bewusstseinsgetrübt – dergestalt rückwärts zu Boden fiel, dass er mit seinem Kopf vor der geöffneten Kellertür im Übergangsbereich von A2 zu A9 zum Liegen kam. B6 erlitt durch diesen Schlag eine 11 cm lange, quer zur Körperlängsachse verlaufende stark blutende Riss-Quetsch-Wunde, die sich in ihrem Längsverlauf an zwei Stellen, an denen die Messingstange Ausbuchtungen aufwies, einmal Richtung Schädeldecke und einmal Richtung Nacken verzweigte. Am Schädel B6 entstand eine korrespondierende Impression. Zu einem Bruch des mit 1,3 cm in besonderem Maße dicken Schädelknochens des B6 kam es aber nicht. Die Benommenheit B6 gab dem Angeklagten die Gelegenheit, sich nach rechts zum Übergangsbereich von A2 zu A3 zu wenden und den Fäustel hervorzuholen. Er führte mindestens 15 wuchtige Schläge mit diesem Fäustel gegen die linke Kopfseite B6 aus. Die Schläge führten dazu, dass die Kopfschwarte B6 großflächig eröffnet wurde, ein Netz aus einander teilweise überlagernden Riss-Quetsch-Wunden entstand und B6 durch die stark blutenden Riss-Quetsch-Wunden erhebliche Mengen Blut verlor. Die Schläge führten zudem zu schwerstgradigen Gehirnerschütterungen und tiefer Bewusstlosigkeit, jedoch nicht zum Tod B6. Zu Schädelbrüchen kam es allein deswegen nicht, weil B6 über die anatomische Besonderheit einer Schädeldicke, die etwa das Doppelte der durchschnittlichen Dicke einer Schädeldecke betrug, verfügte und der Bruch seines Schädels dadurch ganz erheblich mehr Krafteinwirkung als der Bruch eines durchschnittlich dicken Schädelknochens erforderte. Der Angeklagte zog den auf dem Rücken liegenden Körper B6 an den Beinen durch den Kellervorraum A2 und den sich anschließenden Kellergang A9 hinweg bis in den Kellerraum A7. Dort setzte er ihn kurz ab und zog ihn sodann schrittweise an den Beinen und am rechten Arm in die Vertiefung unter dem Tisch. Der Angeklagte begab sich sodann in den Bereich A2 zurück und holte dort den Fäustel und die Messingstange. Der Angeklagte stieß sodann in gebückter Haltung das Messingrohr in den Mittelgesichtsbereich des von ihm bereits in die Grube im Kellerraum A7 verbrachten B6. Er traf B6 im linken Auge, durchstach die Augenhöhle und drang mit dem Messingrohr etwa 5 cm nach oben, in Richtung des Schädeldachs, in das Hirn ein. Bei dem Stoß wurde B6 Kopf nach hinten überstreckt gegen die Erhebung innerhalb der Grube gedrückt. Der Angeklagte zog die Messingstange ein Stück, jedoch nicht ganz, aus dem Schädel B6 heraus und stieß ihm, nunmehr dadurch unterstützt, dass der Kopf B6 in der Erhebung innerhalb der Grube ein Widerlager hatte, ausgehend vom linken Auge mit massiver Kraft quer durch das Hirn, brach dabei den Türkensattel, einen Knochen auf der mittleren Schädelgrube der Schädelbasis, ab, und stanzte das Gehirn auf einer Länge von etwa 25 cm durch das innen hohle Messingrohr aus. Am rechten Hinterkopf auftreffend verursachte die Stange eine bogenförmige Expressionsfraktur dergestalt, dass der Schädel B6 am rechten Hinterhaupt auf einer mindestens 11 cm langen halbrund und bogenförmig von der Schädelbasis in Richtung der Schädeldecke und zurück verlaufenden Linie aufbrach und der Schädelknochen in diesem Bereich mehrere Millimeter nach außen versetzt wurde. Das Knochenstück brach jedoch nicht ganz heraus, sondern der Schädel blieb in der gedachten Verbindungslinie der Enden des bogenförmigen Bruchs intakt. Durch die mit Gewalt ausgeführte zweifache Bewegung des Messingrohrs durch den Kopf B6 entstand ein massiver Bruchkomplex der linken Augenhöhle, ein Jochbeinbruch, bei dem das Jochbein nach außen gedrückt gebrochen wurde, und eine Zertrümmerung des Nasenbeins. Infolge des zweiten Stoßes wurden an der Schädelbasis große Blutgefäße derart verletzt, dass B6 innerhalb sehr kurzer Zeit verblutete. Der Tod B6 trat gegen 13:23 Uhr ein. Während der Auseinandersetzung schrie B6 mindestens zweimal laut auf, der Angeklagte stieß keinen Schrei aus. Diese Schreie B6 hörte N3, der Mieter einer Wohnung im vierten Obergeschoss des Hauses V1straße 76 ist. Nach dem ersten Schrei rief N3 durch das Treppenhaus, ob alles in Ordnung sei und erhielt vom Angeklagten die Antwort, dass dies so sei. Nach dem zweiten Schrei begab sich N3 nach unten. Er begab sich bis zur untersten Kellertreppe und sah den Angeklagten mit Blut beschmiert im Kellervorraum (A2). Auch an der Kellerwand erkannte er Blut. Er fragte den Angeklagten, was los sei, und erhielt als Antwort, jemand habe ihn mit Pfefferspray angegriffen. Auf seine Frage, ob er einen Krankenwagen holen solle, erwiderte der Angeklagte, das sei nicht nötig, denn das Blut stamme von dem Anderen. Auf die weitere Frage N3, ob der Angeklagte nicht die Polizei rufen wolle, antwortete dieser, das sei nicht erforderlich, er regle das schon. Den zweiten Schrei um 13:16 Uhr hörten auch L2, L3 und L4, drei Mitarbeiterinnen der Praxis des Zahnarztes I6, dessen Geschäftsräume in der V1straße 74 im Erdgeschoss liegen. L3 schaute durch die geöffnete Außentür eines Nebenraums, die in der Hofeinfahrt liegt, Richtung V1straße und Richtung Garagenhof, machte aber keine weiteren Beobachtungen. L2 und L4 begaben sich aus der Zahnarztpraxis heraus zu den Geschäftsräumen des B6, trafen dort aber nur eine Person an, die mit dem Rücken zu ihnen stand. Weitere Beobachtungen machten sie nicht. 5. Nach der Tötung B6 legte der Angeklagte das Messingrohr neben die Leiche B6 in die Grube. Er begann damit, die große Blutlache im Bereich des Kellervorraums A2 und dem linken Kellergang A9 mit Uniflott, einer stark saugfähigen Spachtelmasse, aufzunehmen. Er versuchte, die auf einer Seite massiv beblutete Kellertür im Übergang von A2 zu A9 mit einem Lappen zu reinigen. Er hängte die Tür aus und stellte sie mit der bebluteten Seite zur Wand an den Rand der Grube im Kellerraum A7. Das Abstreuen wiederholte er im Verlauf des Tages mehrmals, weil es ihm nicht gelang, das Blut in einem Durchgang aufzunehmen. Die Leiche B6 verrückte er innerhalb der Grube, wobei B6 linker Arm auf das neben ihm liegende Messingrohr fiel. Einen Teil der abgebundenen Spachtelmasse fegte er anschließend in die Grube. Die Leiche deckte er mit blauen Plastiksäcken ab. An der zum Kellerflur (A7/A3) hin gelegenen Seite der Grube stellte er angelehnt an die Tischplatte eine Holzplatte als Sichtschutz auf. Den Fäustel versteckte er in einem Papierkarton im Kellerraum A8, auf den er zwei Plastikeimer stellte. Seinen bebluteten Arbeitspullover legte er zusammen mit diversen anderen Gegenständen in einen Eimer im Kellerraum A7 unmittelbar an der Grube. Zu den Gegenständen schüttete der Angeklagte einen Teil des von ihm verstreuten und anschließend wieder aufgefegten saugfähigen Pulvers Uniflott. Oben auf diese Substanz legte er die Tierabwehrspraypistole. Zuvor, d. h. zwischen Beginn der tätlichen Auseinandersetzung und der Ablage im Eimer, hatte der Angeklagte zweimal – unklar, ob noch zu Lebzeiten des B6 – mit der Tierabwehrspraypistole geschossen. Einer dieser Schüsse hinterließ Spuren des Tierabwehrsprays auf dem T-Shirt B6 im Bauchbereich. Zudem entstanden Abrinnspuren im oberen Bereich der linken Kellerflurtür (A2/A9). An der Tierabwehrspraypistole konnte im Rahmen der Ermittlungen ausschließlich DNA B6 aufgefunden werden. Im Rahmen seiner Aufräum- und Reinigungsarbeiten begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in seine Wohnung auf der V1straße 66, entwarf dort am Computer ein DINA4-Blatt mit der Aufschrift „Keller nicht betreten“, druckte es aus und hängte es am Kellerabgang auf. Zwischen 15:00 Uhr und 15:30 Uhr unterbrach der Angeklagte seine Reinigungsarbeiten, begab sich zur Wohnung seiner Eltern auf der V1straße 66 und nahm dort mit seinen Eltern sowie seiner Tante G1 den üblichen Nachmittagskaffee zu sich. Angesprochen auf seine Verletzungen gab er an, es habe eine körperliche Auseinandersetzung mit B6 gegeben und dieser sei danach weggegangen. Nachdem B2 durch einen Anruf N2 vom Verschwinden seines Vaters in Kenntnis gesetzt worden war, veranlasste er bei der Polizei eine Suche nach seinem Vater. Am 00.00.2018 um 3:38 Uhr erhielten die Polizeibeamten PK C4 und PK C5 im Rahmen der eingeleiteten Vermisstensuche den Auftrag, im Bereich der V1straße 76 nach B6 zu suchen. Als sie sich gerade in den Keller begeben wollten, öffnete der Angeklagte ihnen die Haustüre. Angesprochen auf seine Verletzungen antwortete der Angeklagte den Polizeibeamten, es habe wechselseitige Körperverletzungen mit B6 gegeben und dieser sei weggegangen. Gemeinsam mit dem Angeklagten betraten die Polizeibeamten den Keller. Auf dem Boden stellten sie eine graue Masse, die augenscheinlich zum Abbinden von Blut diente, fest. PK C4 und PK C5 stießen bei ihrer Durchsuchung der Kellerräume auf den abgeschlossenen Kellerraum A7. Als sie den Angeklagten fragten, ob er einen Schlüssel für diesen Raum habe, verneinte dieser zunächst. Auf weitere Nachfrage führte er die Polizeibeamten jedoch in eine Wohnung im ersten Stockwerk des Hauses, aus der er den Schlüssel holte. Als der Leichnam B6 gefunden wurde, belehrte PHK L5 den Angeklagten. Dieser zeigte dabei keinerlei Gemütsregung. Sodann wurde der Angeklagte dem Polizeigewahrsam zugeführt. Der Karton mit dem Fäustel und der Plastikeimer mit dem Shirt und der Tierabwehrspraypistole wurden bei der Spurensicherung zunächst nicht gefunden. Der Angeklagte wies über seinen Verteidiger im Laufe des Ermittlungsverfahrens darauf hin, dass diese tatrelevanten Gegenstände sich noch in den Kellerräumen befänden und gab den genauen Fundort an. Bei einer daraufhin eingeleiteten neuerlichen Spurensicherung wurden die Gegenstände aufgefunden. IV. 1. Hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens hat die erneute Hauptverhandlung zu keinen ergänzenden Feststellungen geführt. 2. Hinsichtlich der inneren Seite des Geschädigten und des Angeklagten hat die erneute Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt: a) Als sich B6 nach dem von ihm ausgehenden körperlichen Angriff auf den Angeklagten (III. 4.) von diesem abwandte, sah er die Auseinandersetzung mit dem Angeklagten als beendet an. Auch der Angeklagte erkannte, dass B6 Angriff auf ihn beendet war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, massive körperliche Gewalt gegen B6 anzuwenden. Dabei war er aber durch B6 körperliche Übergriffe nicht in Verwirrung, Furcht oder Schrecken geraten und ebenso wenig zornig, wütend, empört oder in vergleichbarer Weise emotional aufgeladen. Als B6 sich auf den Weg begab, den Keller zu verlassen und dem Angeklagten den Rücken zugewandt hatte, rechnete er nicht mit einem lebensbedrohlichen oder mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren, erheblichen Angriff durch den Angeklagten. Infolgedessen war seine natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit zumindest stark eingeschränkt. Aufgrund des mit großer Intensität erfolgten Zuschlagens mit dem Messingrohr, in dessen unmittelbarer Folge B6 taumelte und bewusstseinsgetrübt zu Boden fiel, verblieb B6 keine Möglichkeit mehr, sich effektiv zu wehren, die Flucht zu ergreifen oder Hilfe herbeizurufen. Dem Angeklagten war bewusst gewesen, dass er durch den wuchtigen Schlag mit einem Messingrohr gegen den Kopf des B6, der hierdurch eine 11 cm lange Riss-Quetschwunde und eine dazu korrespondierende Schädelimpression erlitt, tödliche Verletzungen bei diesem herbeiführen konnte. Den Tod des B6 hatte er dabei jedenfalls billigend in Kauf genommen. Weiter hatte der Angeklagte erkannt, dass B6 ihm zur Zeit des Angriffs den Rücken zuwandte, und deshalb in seinen Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt war. Er hatte sich entschlossen, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers für den massiven Angriff bewusst auszunutzen. b) Spätestens als der Angeklagte den für B6 überraschenden Angriff auf diesen durch fünfzehn wuchtige Schläge mit dem Fäustel gegen die linke Kopfseite B6, der zu dieser Zeit zumindest bewusstseinsgetrübt auf dem Boden lag, unmittelbar unter weiterer Ausnutzung des Überraschungsmoments fortführte, hatte der Angeklagte die Absicht, B6 zu töten. c) Bei dem Stich des Messingrohrs durch den Angeklagten in den Mittelgesichtsbereich des B6, der dazu führte, dass die Messingstange durch das Auge des B6 in dessen Gehirn eindrang, handelte der Angeklagte in der Absicht, B6 zu töten. d) Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. V. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, dem Werdegang des Angeklagten und seinen Erkrankungen (II.) beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, den überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen T5 und der forensisch-psychologischen Sachverständigen N4 sowie der Verlesung des Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.2021. 2. Der Angeklagte hat – mit Ausnahme zu seinem persönlichen Werdegang – im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch gemacht zu schweigen. a) Die Feststellungen zu der psychischen Verfassung des Angeklagten und den von ihm gefühlten Emotionen als er den Schlag mit der Messingstange gegen den B6 ausführte, beruhen auf den äußeren Tatumständen sowie den Ausführungen der Sachverständigen T5 und N4. Die Sachverständige N4 hat nachvollziehbar zu dem bei dem Angeklagten bei Ausführung des Schlages mit der Messingstange bestehenden „Stresslevel“ ausgeführt, dass die von ihr durchgeführten Tests, insbesondere der PPI-R ergeben hätten, dass der Angeklagte einen hohen Wert auf der Skala Stressimmunität erreicht habe. Daraus folge, dass der Angeklagte sich grundsätzlich – auch in Situationen, die grundsätzlich dazu geeignet wären, erheblichen Stress hervorzurufen – nicht leicht aus der Ruhe bringen lasse. Er zeige eine deutlich höhere Stressresistenz als der Durchschnitt. Der Angeklagte habe zudem die Fähigkeit, bei Angst nicht in Panik zu verfallen. Außerdem – so die Sachverständige weiter – würde der Angeklagte aufgrund des bei ihm bestehenden Narzissmus, der schizoiden Tendenzen und dem mangelnden Selbstwertgefühl bei Menschen, die er als vom Sozialstatus unter ihm stehend empfinde, leicht Aggressionen empfinden. Wegen der bei dem Angeklagten vorhandenen psychischen Potenziale verfüge er auch in solchen Situationen – wie der zu beurteilenden – über mehrere Möglichkeiten, mit seiner Aggressivität umzugehen. Sein vorhandenes psychisches Potenzial ermögliche ihm in Konfliktsituationen einen weiten Handlungsspielraum beherrschten Verhaltens. Er verfüge über das Potenzial, sich in einer solchen Situation zurückzunehmen, den Konflikt zu verlassen und hinter dem Rücken des Konfliktpartners diesen oder Dritte zu manipulieren und zu sabotieren. Eine der Reaktionsmöglichkeiten, die dem Angeklagten aufgrund seiner psychischen Potenziale und seiner erlernten Strategien von emotionaler Verdrängung zur Verfügung stehe, sei auch aktive Aggression. Der Sachverständige T5 hat nachvollziehbar ausgeführt, er habe im Rahmen der Exploration feststellen können, dass der Angeklagte intellektuell zu detaillierten Schilderungen seiner Emotionen im Stande sei, wenngleich er diese als „nicht logisch“ empfinde. Der Angeklagte habe ihm gegenüber deutlich gemacht, zu keiner Zeit des Tatgeschehens in Panik verfallen oder in einen Zustand geraten zu sein, der ihm ein nüchtern-rationales Handeln und Erkennen der Situation unmöglich gemacht hätte. Das mehraktige und planvolle hinter dem Tatopfer Herlaufen, Organisieren einer Schlagwaffe und Zuschlagen zeige, dass der Angeklagte auch nach dem Angriff des B6 noch rational und planvoll habe handeln können. Dass der Angeklagte sich bereits im unmittelbaren Anschluss an das mehraktige und äußerst gewalttätige Tatgeschehen in höchstem Maße planvoll verhalten habe, indem er versucht habe, die Spuren der Tat zu beseitigen, spräche – so der Sachverständige T5 weiter – gegen einen affektiven Ausnahmezustand bei Tatbegehung. Die Ausführungen beider Sachverständiger fügen sich ohne weiteres nahtlos ineinander und ergänzen sich schlüssig. Die Kammer hat sich den überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen beider Sachverständiger, die nachvollziehbar erläutert worden sind, aus eigener Überzeugung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer als sehr erfahren und äußerst sorgfältig bekannten Sachverständigen sind nicht ansatzweise angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass die gegenüber dem Sachverständigen T5 gemachten Angaben des Angeklagten zu seiner psychischen und emotionalen Verfassung zur Tatzeit falsch waren, haben sich nicht ansatzweise ergeben. Vielmehr spricht der festgestellte Geschehensablauf für ein durchgehend planvolles und durchdachtes Verhalten des Angeklagten zur Tatzeit. b) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte während des ersten Schlags mit dem Messingrohr gegen den Hinterkopf B6 wusste, dass der Angriff B6 beendet und nicht mehr gegenwärtig war, beruhen auf den äußeren Tatumständen. B6 befand sich zur Zeit des Schlages mit dem Messingrohr bereits auf dem Weg aus dem Keller, hatte dem Angeklagten den Rücken zugekehrt und sich aus Sicht des Angeklagten rechtsum zur Kellertreppe gedreht. Der Angeklagte musste B6 aktiv nachsetzen, um den Schlag gegen dessen Kopf ausführen zu können. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass der Angriff B6 auf den Angeklagten nicht mehr fortdauerte. B6 hatte sich bereits deutlich von dem Angeklagten räumlich entfernt und ihm den Rücken zugedreht. Außerdem legt die Tatsache, dass B6 sich Richtung der Kellertreppe gedreht hatte, den Schluss nahe, dass sich dieser aus dem Keller entfernen wollte. Dies hatte der Angeklagte auch erkannt. Er empfand – wie unter V. 2. a) dargestellt – in dieser Situation keinen Zorn, Wut, Empörung, Verwirrung, Furcht, Schrecken oder vergleichbare Emotionen. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er die tatsächlichen Umstände, etwa, dass sich B6 bereits vom Ort der Auseinandersetzung wegbegeben hatte, weshalb er ihm nacheilen musste, und B6 ihm bei Ausführung des Schlages mit dem Messingrohr den Rücken zuwandte, mithin kein gegenwärtiger Angriff durch B6 mehr vorlag, verkannt haben könnte. Der auch zu dieser Zeit rational agierende Angeklagte musste aufgrund des Verhaltens B6 den Schluss ziehen, dass der von ihm zuvor zu seinen Lasten erfolgte Angriff auf seine körperliche Integrität nicht mehr fortdauerte und ein erneuter Angriff seitens des B6 nicht unmittelbar bevorstand. c) Die Feststellung, dass es der Angeklagte bei Ausführung des Schlages mit dem Messingrohr auf den Hinterkopf des B6 für möglich hielt und jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass dieser hierdurch zu Tode kommen könnte (IV. 2. a)), beruht auf den äußeren Tatumständen und den überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen T5 und der forensisch-psychologischen Sachverständigen N4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung eines Menschen ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 in: NStZ 2007, 150 f.; BGH, Urteil vom 16. August 2012 in: NStZ-RR 2012, 369 f.). Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber – etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber in der Regel das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 in: NStZ 1994, 483ff.). Wird das Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt, liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 in: NStZ 2007, 150 f.). So liegt der Fall hier. Bei dem wuchtigen Einschlagen mit einem Messingrohr auf den Kopf eines Menschen besteht die naheliegende Gefahr, dass dieser derartige Verletzungen erleidet, dass er daran sterben kann. Ein auf diese Weise ausgeführter Angriff stellt eine höchstgefährliche Handlung dar. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Zufügen von massiver Gewalt mit einem Gegenstand aus Metall gegen eine besonders sensible Körperstelle, wie den Kopf, zum Tode führen kann. Für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit spricht auch, dass B6 nach dem Schlag mit dem Messingrohr tatsächlich mit schweren Verletzungen in Form einer 11 cm langen Riss-Quetschwunde, die sogar in Form einer Impression Schaden an dessen Schädel verursacht hatte, bewusstseinseingetrübt zu Boden sank. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte, der – nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen N4 – mit einem Gesamtintelligenzquotienten von 108 jedenfalls durchschnittlich intelligent ist, davon ausging, durch sein Handeln Verletzungen bei dem Geschädigten hervorzurufen, die nicht so schwerwiegend sein würden, dass dieser daran sterben könnte, gibt es nicht. Vielmehr spricht der Umstand, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten unmittelbaren Lebensgefährlichkeit den Schlag mit dem Messingrohr ausführte, dafür, dass er den Tod des B6 bereits zu dieser Zeit billigend in Kauf nahm. Auch die psychische Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Ausführung des Schlages führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Diesbezüglich hat der Sachverständige T5 – wie oben dargestellt – nachvollziehbar ausgeführt, dass Hinweise auf einen affektiven Ausnahmezustand bei dem Angeklagten zur Tatzeit fehlten. Vielmehr habe dieser ihm gegenüber deutlich gemacht, keinesfalls in Panik verfallen oder in einen Zustand geraten zu sein, der ihm ein nüchtern-rationales Handeln und Erkennen der Situation unmöglich gemacht hätte. Die Kammer hat sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen beider Sachverständiger, die nachvollziehbar erläutert wurden, aus eigener Überzeugung vollumfänglich angeschlossen. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte wenigstens für möglich hielt, dass der wuchtige Schlag gegen den Kopf bei B6 zum Tode führen konnte, und er dies auch billigend in Kauf nahm. d) Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der Ausführung des Schlages mit der Messingstange bewusst ausgenutzt hat, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (IV. 2. a)). Auch diese Feststellungen beruhen auf den äußeren Tatumständen und den überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen T5 und der forensisch-psychologischen Sachverständigen N4. Der Angeklagte hat mit seinem Angriff erst begonnen, als der Geschädigte sich umgedreht und räumlich von dem Angeklagten entfernt hatte und dabei war, den Keller zu verlassen. Dem Angeklagten, der im Gegensatz zum Tatopfer über keine Kampfsporterfahrung verfügte und der aufgrund der vorangegangen Auseinandersetzung wusste, dass B6 in der Lage sein würde sich gegen einen vom Angeklagten offen ausgeführten Angriff zu wehren, kam es gerade darauf an, eine Situation auszunutzen, in der mit keiner Gegenwehr zu rechnen war. Die von dem Angeklagten angetroffene Situation war einfach und auf einen Blick überschaubar. Ihm war bewusst, dass der Geschädigte von seiner Seite keinen konkreten tätlichen Angriff erwartete, als er die für ihn günstigen Umstände zur für den Geschädigten überraschenden Tatbegehung ausnutzte. Dem steht auch nicht die vorangegangene körperliche Auseinandersetzung zwischen B6 und dem Angeklagten entgegen. Der Angeklagte trat B6 nach der Auseinandersetzung nicht weiter offen feindselig gegenüber, sodass B6 aus seiner Sicht nicht mit Tätlichkeiten des Angeklagten rechnen konnte. Weder hat der Angeklagte B6 in der Situation mit einem körperlichen Angriff bedroht, noch ist es in der Vergangenheit zu körperlichen Übergriffen seitens des Angeklagten auf den B6 gekommen. Wesentliches Indiz dafür, dass B6 sich zur Zeit des Schlages mit dem Messingrohr keines Angriffs auf sich versah, ist der Umstand, dass er dem Angeklagten den Rücken zuwandte, denn B6 gab durch dieses Verhalten seine wesentlichen Verteidigungsmöglichkeiten Preis. Hätte er zu dem Zeitpunkt des Angriffs durch den Angeklagten mit einem solchen gerechnet, so wäre es naheliegend gewesen, sich in Abwehrbereitschaft zu begeben, insbesondere die Handlungen des Angeklagten zu beobachten und gerade nicht ohne weitere Vorkehrungen zu treffen dem Angeklagten den Rücken zuzuwenden. Das von B6 gezeigte Verhalten lässt einzig den Schluss zu, dass er davon ausgegangen ist, der Angeklagte werde ihm in der konkreten Situation nichts tun. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass psychische Ausnahmezustände der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins entgegenstehen können. Ein solcher Ausnahmezustand lag hier aber nicht vor, insbesondere befand sich der Angeklagte nicht in einer solch affektiven Erregung, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des B6 und die Ausführung der Tat nicht mehr in dem Sinne erfasste, dass er sich bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Dies ergibt sich zum einen aus den oben dargestellten überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen T5 und N4. Zum anderen folgt dies aus den äußeren Tatumständen. Der Angeklagte hat nach Beendigung des Angriffs durch B6 rational die konkrete Situation abgepasst, um sich ein Tatwerkzeug zu verschaffen und B6, der über Kampfsporterfahrung verfügte, hinterrücks anzugreifen. Dieses spricht gegen einen psychischen Ausnahmezustand und für ein gesteuertes und reflektiertes Vorgehen. e) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Schläge mit dem Fäustel in Tötungsabsicht handelte (IV. 2. b)), beruhen auf den äußeren Tatumständen. Als der Angeklagte begann, mit dem Fäustel auf den am Boden liegenden B6 einzuschlagen, war B6 bereits zumindest bewusstseinsgetrübt, schwer verletzt und blutete stark aus der ihm mit dem Messingrohr zugefügten Riss-Quetsch-Wunde am Hinterkopf. In dieser Situation, in der sein Opfer mit dem Kopf auf hartem Untergrund lag, führte der Angeklagte eine große Vielzahl von massiv ausgeführten Hammerschlägen gegen dessen Kopf. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegt die Tötungsabsicht hier auf der Hand. Bei den Handlungen kam es zu weiterem massiven Blutverlust und durch die Schlagbewegungen erzeugte der Angeklagte ein Muster an Blutspritzspuren an der hinter dem Kopf B6 befindlichen Tür, das die gesamte untere Hälfte der Tür erfasste. Zu Schädelbrüchen kam es allein deswegen nicht, weil B6 über die anatomische Besonderheit einer Schädeldicke, die etwa das Doppelte der durchschnittlichen Schädeldecke betrug, verfügte und der Bruch seines Schädels dadurch ganz erheblich mehr Kraft als der Bruch eines durchschnittlich dicken Schädels erforderte. Aufgrund dieser festgestellten Tatumstände, nämlich der hochgradigen und offensichtlichen Lebensgefährdung durch die Gewalthandlungen aufgrund der Massivität der Schläge mit einem schweren Eisenwerkzeug gegen den Kopf des nicht mehr zur Abwehr fähigen Opfers, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Angeklagten bei Ausführung der Schläge mit dem Fäustel jeweils darauf ankam, B6 zu töten, denn Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Faktoren, die seine Wahrnehmung oder Bewertung dieser Umstände in der Tatsituation verzerrten, haben sich nicht ergeben. f) Die Feststellung, dass der Angeklagte die Schläge mit dem Fäustel unmittelbar nach dem Schlag mit dem Messingrohr als für B6 überraschenden Angriff unter weiterer Ausnutzung des Überraschungsmomentes fortführte (IV. 2. b)), beruht auf den äußeren Tatumständen. B6 ging nach dem überraschenden Schlag mit der Messingstange zumindest bewusstseinsgetrübt zu Boden, war schwer verletzt und blutete. Er war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, dem Angriff des Angeklagten irgendwie entgegenzutreten. Ihm war weder eine Gegenwehr noch eine Flucht möglich. Vielmehr war er den weiteren Handlungen des Angeklagten schutzlos ausgeliefert. Das vom Angeklagten durch den Schlag mit dem Messingrohr geschaffene Überraschungsmoment wirkte fort, als der Angeklagte zeitlich unmittelbar nach dem Schlag mit dem Messingrohr den zuvor hinter der Tür zwischen dem Vorkeller A2 und dem rechtsseitigen Kellergang A3 vor dem Kellerraum A4 in einem Werkzeugeimer abgelegten Fäustel hervorholte und mit diesem auf den Kopf des B6 einschlug. Auch diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst und wurden von ihm zur ungehinderten Ausführung der Schläge mit dem Fäustel ausgenutzt. g) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Stiche in Tötungsabsicht handelte (IV. 2. c)), beruhen ebenfalls auf den äußeren Tatumständen. Auch insoweit hat die Kammer ihre Feststellungen infolge einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage mit einbezogen worden sind, getroffen und vorsatzkritische Umstände erwogen. In der Situation der Stiche stellte sich die Lage für den Angeklagten so dar, dass B6 wehrlos in der Grube im Kellerraum A7 lag. B6 war durch den Schlag mit dem Messingrohr auf den Hinterkopf und mindestens 15 Schläge mit dem Fäustel lebensgefährlich verletzt. Von B6 ging ersichtlich keine Gefahr mehr für den Angeklagten aus. Dennoch zielte der Angeklagte – ohne Wut, Zorn oder Vergleichbares zu fühlen – in den Mittelgesichtsbereich B6 und stieß mit dem ersten Stoß so hart zu, dass das Orbitadach durchschlagen wurde und die Stange in das Gehirn B6 eindrang. In der Situation des zweiten, letztlich tödlichen Stichs zog der Angeklagte das noch im Gehirn B6 befindliche Messingrohr ein Stück weit heraus und stieß damit erneut mit so massiver Kraftentfaltung zu, dass das Rohr den Türkensattel zerschlug und an der gegenüberliegenden Kopfseite eine Expressionsfraktur der überdurchschnittlich dicken Schädeldecke B6 verursachte. Derartig ausgeführte Angriffe mit einem im konkreten Gebrauch derart gefährlichen Gegenstand, der nicht nur gegen, sondern in und durch den Kopf bzw. das Gehirn geführt wird, können zur Überzeugung der Kammer keinen anderen Beweggrund haben als die Absicht, den so Geschädigten zu töten. h) Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (IV. 2. c)) gründen sich maßgeblich auf das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen T5 und das forensisch-psychologische Gutachten der Sachverständigen N4. Der Sachverständige T5 hat ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keinerlei Hinweise auf eine psychische Erkrankung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung gem. §§ 20, 21 StGB vorlägen. Eine intellektuelle Minderbegabung im Sinne eines Schwachsinns bestehe nicht; hierfür ergäben sich vor dem Hintergrund der schulischen und beruflichen Leistungen des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte. Hinweise auf überdauernde seelische Störungen mit alltagsrelevanter Einschränkung der generellen Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ergäben sich aus psychiatrischer Sicht nicht. Der Angeklagte sei nicht durch eine seelische Störung von Krankheitswert in seinem sozialen Handlungs- und Erlebensspielraum eingeschränkt. Auch fehlten jegliche Hinweise auf einen affektiven Ausnahmezustand zur Tatzeit im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, also einer ausgeprägten kurzzeitigen affektiven Ausnahmesituation. Dieser affektive Ausnahmezustand müsste mit erheblichen psychopathologischen Auffälligkeiten einhergehen, um im Rahmen der Beurteilung, ob eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorliege, Berücksichtigung finden zu können. An Anhaltspunkten dafür fehle es völlig. Vielmehr habe der Angeklagte ihm gegenüber deutlich gemacht, keinesfalls in Panik verfallen oder in einen Zustand geraten zu sein, der ihm ein nüchtern-rationales Handeln und Erkennen der Situation unmöglich gemacht hätte. Die Sachverständige N4 hat auf der Grundlage von ihr durchgeführter Tests mit Bezug auf überdauernde seelische Störungen ausgeführt, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten weise erhebliche narzisstische Anteile, daneben aber auch passiv-aggressive, schizoide und zwanghafte Strukturanteile auf. Diese Komplexität sei aber nicht gleichbedeutend mit forensisch relevanter Pathologie. Der Angeklagte verfüge über Flexibilität im Verhalten, die sich aus dem klinischen Befund, dem Lebenslauf des Angeklagten und den durchgeführten Tests ergebe, die klar gegen eine Pathologie spreche. Die von ihr durchgeführten Tests seien auch trotz der Tendenz des Angeklagten zur Antwortverzerrung in motivational-intentionaler als auch autosuggestiv-idealisierender Hinsicht mit der Folge auffälliger Werte bei den Offenheits- bzw. Lügenskalen und den Unterskalen Unaufrichtige Antworten der jeweiligen Tests verwertbar. Der Angeklagte habe versucht, über sein Antwortverhalten einen bestimmten Eindruck von sich zu vermitteln und gleichzeitig den tieferen Zugang zu seiner Persönlichkeit unmöglich zu machen. Gerade dieses Muster könne aber durch sie, die Sachverständige, dazu genutzt werden, festzustellen, wie der Angeklagte sich selbst sehe, wie er wahrgenommen werden möchte und was er zu verbergen versuche. Zudem zeige gerade die Tatsache, dass er erfolgreich Emotionen unterdrücke, dass er über psychische Ressourcen in einem Ausmaß verfüge, dass eine psychiatrisch relevante Einengung der Persönlichkeit nicht vorliege. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen und Einschätzungen der Sachverständigen aus eigener Anschauung aufgrund ihres eigenen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten und seiner Tat vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der sehr erfahrenen und als äußerst sorgfältig bekannten Sachverständigen sind nicht ansatzweise angezeigt. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2 2. Gruppe 1. Var. StGB schuldig gemacht. Bei der Tötung verwirklichte der Angeklagte das Mordmerkmal der Heimtücke. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt; das Opfer muss gerade aufgrund von Arglosigkeit wehrlos sein (Fischer, StGB, 66. Auflage [2019], § 211, Rn. 34). 1. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt eines Angriffs eines solchen nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein. Arglos ist ein Tatopfer demnach, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 in: NStZ-RR 2012, 245). Das „Tückische“ liegt gerade darin, dass der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht, so dass es dem Angriff auf sein Leben nicht begegnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2009 in: NStZ 2009, 501 ff.). Heimtücke erfordert aber kein „heimliches Vorgehen“ im engeren Sinne. Die Möglichkeit von Abwehrhandlungen „im letzten Moment“ steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen, insbesondere, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 in: NStZ 2006, 96 f.). Nach den getroffenen Feststellungen rechnete B6 – auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Auseinandersetzung – zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs durch den Angeklagten nicht mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit. Er entdeckte die drohende Gefahr allenfalls nach Beginn des unmittelbaren Angriffs auf sein Leben, sofern er vor Eintritt des Todes nach dem Schlag mit der Messingstange des Angeklagten trotz der Bewusstseinseintrübung überhaupt noch dazu in der Lage gewesen sein sollte, die Todesgefahr zu erkennen. Bei dem etwaigen Erkennen der Gefahr verblieb ihm aufgrund der Bewusstseinseintrübung und der schweren Verletzung keine Möglichkeit, dem Angriff irgendwie zu begegnen. Eine vorhergehende konkrete Ankündigung oder Androhung eines lebensbedrohlichen Angriffs liegt nach den Feststellungen nicht vor. 2. Aufgrund seiner Arglosigkeit war B6 nach den getroffenen Feststellungen auch wehrlos, da ihm aufgrund seiner Arglosigkeit zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsabsicht geführten Angriffs – er lief dem Angeklagten den Rücken zugekehrt in Richtung der Kellertreppe – die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlte und die Möglichkeit der Flucht und Mobilisierung fremder Hilfe gravierend eingeschränkt war. c) Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage von B6 als der angegriffenen Person erkannt, wobei er sich bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen. Dies liegt hier nach den Umständen der Tat in Form der Überrumpelung des Opfers, das dem Angeklagten den Rücken zugewandt hatte und den zuvor ausgetragenen Konflikt als beendet ansah, sowie der fehlenden konkreten Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden lebensbedrohlichen Angriffs auf der Hand. Die Annahme einer so starken affektiven Erregung des Angeklagten, die einer dementsprechenden Wertung durch den Angeklagten entgegen stehen könnte, ist – wie bereits dargelegt – unter Berücksichtigung der dargestellten Ausführungen des Sachverständigen T5 und der Sachverständigen N4 auszuschließen. d) Der Angeklagte handelte – was eine Strafbarkeit wegen Mordes aus Heimtücke ebenfalls erfordert – in feindseliger Willensrichtung. Die Annahme von Heimtücke ist dann auszuschließen, wenn die Motivation des Täters sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung ableitet. Eine solche Motivation ist hier nicht ansatzweise ersichtlich. Der Angeklagte entschied vielmehr nach eigenen Wertmaßstäben, das Leben eines anderen Menschen zu beenden. 3. Gemäß § 211 Abs. 1 StGB war auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof für den Fall des Heimtücke-Mordes bei Vorliegen außergewöhnlicher mildernder Umstände eine Ausnahme von der absoluten Strafdrohung angenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 in: BGHSt 30, 105 ff.). Eine solche Abweichung von der absoluten Strafdrohung kommt allerdings nur bei Entlastungsfaktoren in Betracht, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage [2019], § 211, Rn. 101). Solche außergewöhnlichen schuldmildernden Umstände sind hier jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, insbesondere genügt hierfür nicht, dass B6 den Angeklagten unmittelbar vor der Tat körperlich angegriffen hat. 4. Die Kammer hat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht festgestellt, weil die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit keine hierfür sprechenden Umstände von Gewicht ergeben hat. Insbesondere hat der – nicht vorbestrafte – Angeklagte nicht mehrere Mordmerkmale verwirklicht. V. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, da nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T5, denen sich die Kammer – wie oben dargelegt – nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang anschließt, bereits die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht vorlagen. Auch eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nicht in Betracht, da bei dem Angeklagten ein Hang, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festgestellt werden konnte. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T5, denen sich die Kammer nach eigenständiger kritischer Prüfung in vollem Umfang anschließt, ist der Angeklagte nicht alkoholabhängig. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten eine eingewurzelte intensive Neigung, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vorliegt, haben sich ebenfalls nicht ansatzweise ergeben. Er konsumierte – was die übrigen Feststellungen ergeben haben – zwar schwankend, nicht durchgängig täglich und in wechselnder Ausprägung Alkohol, dies geschah aber gerade nicht im Übermaß. Zudem konnte in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen T5 auch kein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Tat und dem Alkoholkonsum des Angeklagten festgestellt werden. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StPO.