Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB, §§ 21, 52, 53, 54, 64 StGB 36 KLs-724 Js 352/19-27/20 Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil Gründe: I. 1. (allgemeine persönliche Verhältnisse und Werdegang des Angeklagten) Der neunundzwanzigjährige Angeklagte wurde in P1 geboren. Er hat zwei Halbbrüder und drei Halbschwestern, die aus der ersten Ehe seines Vaters hervorgegangen sind. Nachdem seine erste Ehefrau verstorben war, heiratete der Vater des Angeklagten dessen (spätere) Mutter, wobei aus dieser Beziehung – neben dem Angeklagten – ein weiterer Sohn hervorging. Der Angeklagte und seine (Halb-) Geschwister wuchsen gemeinsam im elterlichen Haushalt auf. Der Vater des Angeklagten arbeitete als Gleisbauer, er verstarb vor kurzem im Alter von achtzig Jahren. Die Mutter des Angeklagten übernahm die Erziehung der Kinder. Sie ist mittlerweile dreiundsechzig Jahre alt. Der Angeklagte besuchte keinen Kindergarten. Er wurde im Alter von sieben Jahren eingeschult. Er musste die zweite Klasse der Grundschule wiederholen. Nach der Grundschule wechselte er zu einer Gesamtschule. Ab der sechsten Klasse begann er, regelmäßig die Schule zu „schwänzen“. Auch begann er zu dieser Zeit, zu rauchen. Seine Eltern konnten ihm aufgrund sprachlicher Defizite nicht bei schulischen Problemen helfen. In der achten Klasse wechselte er zu einer anderen Gesamtschule. Ab dem Jahr 2008 lebte der Angeklagte für eineinhalb Jahre bei Familienangehörigen in der Türkei und besuchte dort die Schule. Im Jahr 2009 kehrte er nach Deutschland zurück und besuchte hier fortan eine Hauptschule, wo er den Hauptschulabschluss erzielte. Anschließend besuchte er eine Berufsschule. Im Alter von siebzehn Jahren begann er eine Ausbildung zum Frisör, die er nicht erfolgreich abschloss, da er die Abschlussprüfungen nicht wahrnahm. Nach Abbruch der Ausbildung – er war etwa zwanzig Jahre alt – arbeitete er dennoch zwei Jahre lang als Frisör und wurde dann arbeitslos. Seither ist er, mit Ausnahme von einzelnen kurzfristigen Gelegenheitsjobs, arbeitslos und bezieht Sozialleistungen. Im Jahr 2009 lernte er auf der Berufsschule seine jetzige Lebensgefährtin kennen. Seit dem Jahr 2012 ist er mit ihr nach islamischer Tradition verheiratet, nicht jedoch nach deutschem Recht. Aus der Beziehung sind vier Kinder hervorgegangen – ein siebenjähriger Sohn, zwei sechsjährige Töchter (Zwillinge) und eine einen Monat alte Tochter. Seine Lebensgefährtin erlitt ferner drei Fehlgeburten, die erste, als der Angeklagte zwanzig oder fünfundzwanzig Jahre alt war. Seine Lebensgefährtin ist zurzeit nicht berufstätig und betreut die gemeinsamen Kinder. Bevor die Kinder geboren wurden, arbeitete sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Einzelhandel. Der Angeklagte lebt derzeit in einer eigenen Wohnung, plant jedoch, mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zusammenzuziehen. Der Angeklagte erlitt in der Vergangenheit keine schweren Erkrankungen und Unfälle. 2. (Betäubungsmittelkonsum) Bei dem Angeklagten liegen eine Cannabinoid- und Kokainabhängigkeit (ICD-10: F12.2, F14.2) sowie ein Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) vor: Er konsumierte erstmals im Alter von zwanzig Jahren – etwa zeitgleich mit dem Abbruch seiner Frisörausbildung – Cannabis. Zunächst rauchte er nur gelegentlich, etwa einmal im Monat, einen Joint. Er steigerte den Konsum mit der Zeit, bis er täglich zwei Joints rauchte, was einer Menge von 0,3 oder 0,4 Gramm Cannabis pro Tag entsprach. Nach der ersten Fehlgeburt seiner Lebensgefährtin – spätestens im Alter von 25 Jahren – steigerte er seinen Cannabiskonsum auf bis zu zehn Joints pro Tag, was einer Menge von fünf bis sieben Gamm Cannabis täglich entsprach. Durch den Konsum konnte er seine Gedanken und Probleme vergessen. Er verlor jedoch auch die Motivation, arbeiten zu gehen. Er hielt in der Regel stets einen Vorrat an Marihuana für den Folgetag vorrätig, da er bereits unmittelbar nach dem Aufstehen einen ersten Joint rauchte, sonst konnte er nicht essen. Er empfand einen gewissen Suchtdruck – wenn er kein Cannabis zur Verfügung hatte, schwitzten seine Hände. Er versuchte ein- oder zweimal, den Cannabiskonsum einzustellen, wurde jedoch stets nach ein oder zwei Wochen rückfällig. Bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache konsumierte er durchgängig. Während seiner Inhaftierung in dieser Sache durchlebte er einen Entzug, weshalb er während der ersten Woche der Haft täglich eine Schlaftablette erhielt. Seitdem – auch nach seiner Haftverschonung – lebt er abstinent und kam der Weisung im Rahmen der Haftverschonung, regelmäßig Drogenscreenings durchzuführen, nach. Er verspürt dennoch weiterhin gelegentlich „Lust“ auf einen Joint. Im Alter von vierundzwanzig oder fünfundzwanzig Jahren – im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Fehlgeburt seiner Lebensgefährtin – begann der Angeklagte zudem, regelmäßig Kokain zu konsumieren. Er zog das Kokain durch die Nase. Er konsumierte an jedem zweiten Tag in der Woche fünf bis sechs Mal täglich. Hochgerechnet auf eine Woche nahm er etwa zwei Gramm Kokain zu sich, die er in sechzig „Nasen“ aufteilte. Im Kokainrausch fühlte er sich „gut drauf“, gegen Ende des Tages war er in Folge des Kokainkonsums jedoch oft aggressiv. Es kam zudem vor, dass er unter dem Einfluss von Kokain „Beobachtungsfilme“ erlebte. Nach dem Konsum von Kokain rauchte er regelmäßig einen Joint Marihuana, um wieder „runterzukommen“. In Bezug auf Kokain empfand er großen Suchtdruck. Er verlangte stets nach mehr und wurde unruhig, wenn er nicht entsprechend konsumieren konnte. Er versuchte einmal, den Konsum zu beenden, schaffte es jedoch nur einen Monat lang, abstinent zu bleiben. Während dieses Monats hatte er Knochenschmerzen und fühlte sich ermüdet, bis er schließlich wieder konsumierte. Er hielt seinen Drogenkonsum – von Cannabis wie auch von Kokain – stets vor seiner Lebensgefährtin geheim und konsumierte nie in ihrer Anwesenheit. Für das Rauchen eines Joints verließ er stets ihre Wohnung. Zeitgleich zu dem Konsum von Kokain – ab dem vierundzwanzigsten oder fünfundzwanzigsten Lebensjahr – begann der Angeklagte ferner, regelmäßig Alkohol zu trinken. Zuvor hatte er nur gelegentlich Alkohol konsumiert. Er trank fortan im Zusammenspiel mit dem Konsum von Kokain etwa jeden zweiten oder dritten Tag Alkohol, insbesondere Wodka. In Bezug auf Alkohol empfand er nie Suchtdruck und erlebte nie Entzugssymptome. 3. (Vorstrafen) Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: a) Am 27. Juli 2016, rechtskräftig seit dem 4. August 2016, verurteilte ihn das Amtsgericht P1 (Az. 23 Ds – 116 Js 234/15 – 811/15) wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Beleidigung und wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und ordnete eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 3. August 2017 an. Das Amtsgericht traf in diesem Verfahren folgende Feststellungen: „Der Angeklagte ist geständig, am am 25.04.2015 und 27.06.2015 durch 3 selbständige Handlungen in P1 1.) vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, 2.) einen anderen beleidigt zu haben, 3.) fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen und in Tateinheit damit vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Zu 1. und 2.) Am 25.04.2015 gegen 10.42 Uhr befand sich der Angeklagte in der Euro-Bahn 89876 im Hauptbahnhof P1. Als der Zeuge C1, der in dem Zug als Zugbegleiter eingesetzt war, um "etwas mehr Ruhe" gebeten hatte, da andere Fahrgäste sich gestört fühlten, bezeichnete der Angeklagte den Zeugen als "Hurensohn". Ferner sagte er laut: "Was will der Neger von mir?". Bevor der Angeklagte den Zug im Hauptbahnhof P1 verließ, begab er sich zum Geschädigten und versetzte diesem – ohne dass eine äußere Veranlassung bestanden hätte – einen Kopfstoß. Zu 3) Am 27.06.2015 befuhr der Angeklagte gegen 0:10 Uhr mit einem Personenkraft-wagen mit dem Kennzeichen XX-XX 0000 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtigt zu sein unter anderem die H1straße. Zum Zeitpunkt der Tat besaß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis, wie ihm bekannt war. Die Untersuchung der ihm am 27.06.2015 um 1:35 Uhr entnommenen Blutprobe ergab das Vorhandensein nachfolgender Stoffe und Stoffmengen: - THC: 6,8 ng/l - THC-Metabolit 1: 2,9 ng/l - THC-Metabolit 2: 49 ng/l (CIF: 21) Die Fahruntüchtigkeit ergab sich aus dem deutlich auf rauschmittelbedingte Enthemmung und Beeinträchtigung des Wahrnehmungsvermögens hindeutenden Fahrverhalten des Angeklagten. Zielobjekt einer polizeilichen Maßnahme wurde er zunächst, weil er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, so dass sich die Polizeibeamten H2, T2 und C2 entschlossen, ihn einer Kontrolle zu unterziehen. Während der anschließenden Nachfahrt durchfuhr der Angeklagte sodann links- und rechtsseitig im Wechsel auf der H1straße aufgestellte Baken mit deutlich überhöhtem Tempo, so dass das Heck des PKW mehrfach leicht ausbrach. Beim anschließenden Abbiegen nach rechts in die I3straße verlor der Angeklagte kurzzeitig die Kontrolle über sein Fahrzeug und überfuhr mit seiner rechtsseitigen Bereifung den Bordstein mit weiterhin überhöhter Geschwindigkeit. Die Fahruntüchtigkeit hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.“ b) Am 19. Oktober 2017, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht P1 (Az. 28 Ls – 155 Js 597/15 – 17/17) wegen (gemeinschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit läuft – nach erfolgter Verlängerung um ein Jahr – bis zum 18. Oktober 2021. Das Amtsgericht traf in diesem Verfahren folgende Feststellungen: „Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung steht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachfolgender Sachverhalt fest: 1) - 8) Im Tatzeitraum April 2015 bis 09.07.2015, mithin über einen Zeitraum von 2-3 Monaten hinweg, erwarb der Angeklagte einem gemeinsamen Tatplan mit dem gesondert verfolgten L5 folgend vom gesondert verfolgten Q2 erhebliche Mengen Marihuana. Dabei bestellten sowohl der gesondert verfolgte L5 als auch der Angeklagte das Marihuana beim gesondert verfolgten Q2 und holten es auch in wechselnder Besetzung ab. Insgesamt verkaufte der gesondert verfolgte Q2 an den Angeklagten und L5 an mindestens 7 Gelegenheiten zwischen 75 und 125g Marihuana. Zu einer Gelegenheit erwarb der Angeklagte vom gesondert verfolgten Q2 auf einen Schlag die Menge von 250g Marihuana. Das Marihuana verkaufen der Angeklagte und der gesondert verfolgte L5 sodann an ihre eigenen Kunden ab.“ c) Am 20. August 2019, rechtskräftig seit dem 12. September 2019, verurteilte ihn das Amtsgericht L6 (Az. 50 Cs – 105 Js 972/19 – 79/19) wegen (gemeinschaftlicher) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 12,50 Euro. Der Strafbefehl enthält die folgenden Feststellungen: „Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 22.03.2019 in H3 gemeinschaftlich handelnd unerlaubt Betäubungsmittel eingeführt zu haben. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: Sie reisten am 22.03.2019 als Mitfahrer in dem vom gesondert Verfolgten H4 geführten Fahrzeugs Nissan Micra, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000, aus den Niederlanden kommend über den Grenzübergang BAB 57/H3 in die Bundesrepublik ein. Hierbei führten Sie und Ihre Mitreisenden, die gesondert verfolgten I4, H4 und L7, aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses insgesamt 13,2 Gramm Marihuana sowie 2,9 Gramm Haschisch mit sich. Die Betäubungsmittel wurden zwar von Ihnen und Ihren Mitreisenden angesichts der drohenden Kontrolle durch Beamte der Bundespolizei aus dem Fenster des Fahrzeugs geworfen; sie konnten jedoch durch PK C3 und PHK G1, die diesen Vorgang beobachtet hatte, aufgefunden und sichergestellt werden.“ Die sichergestellten 13,2 Gramm Marihuana und 2,9 Gramm Haschisch wurden eingezogen. II. 1. (Betäubungsmittelhandel des Angeklagten) a) (Die zur Verurteilung gelangten Taten) Der Angeklagte, der – was ihm bewusst war – zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis im Sinne des § 3 BtMG in Bezug auf das Handeltreiben mit oder den Besitz von Betäubungsmitteln besaß, fasste spätestens am 4. Februar 2020 den Entschluss, fortan durch den wiederholten gewinnbringenden Verkauf von Marihuana seinen Lebensunterhalt, den er im Übrigen durch Sozialleistungen finanzierte, aufzustocken und ferner, hierdurch seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Den Handel betrieb er teilweise mit der Unterstützung weiterer, gesondert verfolgter Personen – insbesondere des N2 (im Folgenden: N2), des T3 (im Folgenden: T3) und des L8 (im Folgenden: L8) – von der Wohnung des N2 in der C4straße 21, P1, aus, welche ihm von N2 für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurde. Die Wohnung diente dem Angeklagten auch als Rückzugsort, um dort, ohne das Wissen seiner Lebensgefährtin, Cannabis und Kokain zu konsumieren. Der Angeklagte organisierte regelmäßig die Beschaffung des zum Verkauf bestimmten Marihuanas und gab den weiteren Beteiligten Anweisungen in Bezug auf die Einzelheiten des Betäubungsmittelhandels. N2, L8 und T3 mussten ihm gegenüber Rechenschaft über den Verkauf der Betäubungsmittel ablegen, ihn insbesondere über die Bestände und die Einnahmen informieren, damit er rechtzeitig Nachschub organisieren konnte. Der Angeklagte und N2, T3 und L8 nahmen abwechselnd die Anrufe der Betäubungsmittelkunden entgegen, wofür sie für diesen Zweck beschaffte Mobiltelefone nutzten. Der Angeklagte koordinierte die Betäubungsmittelübergaben an die Kunden. Den Bereich P1-P2 sah er als „sein Gebiet“ an. Er bezeichnete sich in Telefonaten als „Vater von P2“. Der Angeklagte bezog das weiterveräußerte Marihuana jedenfalls bis zum 21. März 2020 hauptsächlich von dem gesondert verfolgten C5, der das Marihuana gemeinsam mit weiteren Beteiligten, insbesondere den gesondert verfolgten I4 und L9, veräußerte. Ab dem 22. März 2020 wurde der Angeklagte sodann insbesondere von dem gesondert verfolgten P3 beliefert. Im Einzelnen kam es zu den folgenden Taten, wobei die zugrundeliegende Telekommunikation zwischen dem Angeklagten und seinen Lieferanten und teilweise auch Abnehmern durch Kräfte des Polizeipräsidiums P1 überwacht wurde. Der Angeklagte hielt den jeweiligen Wirkstoffgehalt der im Folgenden genannten, gewinnbringend weiterveräußerten bzw. von ihm besessenen Mengen Marihuana jeweils für möglich und nahm sie auch billigend in Kauf. aa) Am 4. Februar 2020 oder in nicht rechtsverjährter Zeit davor bestellte der Angeklagte bei dem gesondert verfolgten I4 125 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 12,5 Gramm THC) zu einem gewünschten Grammpreis von 6,00 Euro zum gewinnbringenden Weiterverkauf an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer. bb) Am 16. Februar 2020 verfügte der Angeklagte über 100 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 10 Gramm THC). Diese Menge bot er einem unbekannt gebliebenen Abnehmer am selben Tag gegen 17:29 Uhr über den L8 zum gewinnbringenden Verkauf zu einem Preis von 750,00 Euro an. cc) Am 21. Februar 2020 gegen 13:48 Uhr erwarb der Angeklagte von den gesondert verfolgten L9 und I4 25 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 2,5 Gramm THC), von denen 15 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten an Dritte bestimmt waren, 10 Gramm behielt der Angeklagte zum Eigenkonsum. Der Angeklagte hielt den Telefonkontakt zu den gesondert verfolgten L9 und I4. N2 nahm das Marihuana von den gesondert verfolgten L9 und I4 entgegen. Aus der zum Weiterverkauf bestimmten Menge von 15 Gramm veräußerten der Angeklagte, L8 und T3 noch am selben Tag zwischen 19:03 Uhr und 19:12 Uhr zwei Packungen Marihuana mit einem Nettogewicht von jeweils 0,8 Gramm gewinnbringend an den gesondert verfolgten Abnehmer D1, wobei L8 den telefonischen Kontakt zu dem Abnehmer hielt, T3 die Betäubungsmittel an der C4straße 21 in P1 übergab und der Angeklagte die Durchführung des Verkaufsgeschäftes koordinierte und überwachte. dd) Am 1. März 2020 gegen 16:54 Uhr erwarb Karatas im Auftrag des Angeklagten 20 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 2 Gramm THC), von dem gesondert verfolgten C5 zu einem Preis von 130,00 Euro, wovon 10 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten an Dritte bestimmt waren. Die übrigen 10 Gramm behielt der Angeklagte zum Eigenkonsum. ee) Am 14. März 2020 zwischen 16:24 und 16:32 Uhr erwarb der Angeklagte 30 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 3 Gramm THC) von dem gesondert verfolgten C5, wovon 20 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bestimmt waren. Die übrigen 10 Gramm behielt der Angeklagte zum Eigenkonsum. Aus der zum Weiterverkauf bestimmten Menge von 20 Gramm veräußerte der Angeklagte sodann am selben Tag um 21:21 Uhr 2,4 Gramm Marihuana gewinnbringend an den nicht identifizierten Abnehmer „J1“, der die Rufnummer 0000/0000000 nutzte, wobei T3 das Marihuana im Auftrag des Angeklagten kurz nach 22:01 Uhr an der C4straße 21 in P1 an „J1“ übergab. Zudem veräußerte der Angeklagte aus der vorgenannten Menge am 16. März 2020 um 18:31 Uhr weitere 2,4 Gramm Marihuana gewinnbringend an den Abnehmer S1. ff) Am 19. März 2020 gegen 17:53 Uhr erwarb der Angeklagte 30 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 3 Gramm THC) von dem gesondert verfolgten C5, wovon 20 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bestimmt waren. Die übrigen 10 Gramm behielt der Angeklagte zum Eigenkonsum. Die Übergabe der 30 Gramm Marihuana erfolge am 19. März 2020 gegen 18:06 Uhr durch einen von dem gesondert verfolgten C5 beauftragten unbekannt gebliebenen Kurier an den Angeklagten. gg) Am 24. März 2020 erwarb L8 im Auftrag des Angeklagten 25 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 2,5 Gramm THC) von dem gesondert verfolgten E2, der auf eine sofortige Lieferung bestand. Von diesen 25 Gramm Marihuana waren 15 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten an Dritte bestimmt, die übrigen 10 Gramm behielt der Angeklagte zum Eigenkonsum. hh) Am 19. April 2020 zwischen 14:48 Uhr und 20:21 Uhr erwarb der Angeklagte 25 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 2,5 Gramm THC) von den gesondert verfolgten C5 und I4, wovon 15 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bestimmt waren. Die übrigen 10 Gramm behielt der Angeklagte zum Eigenkonsum. Der gesondert verfolgte C5 wies die Lieferung an den Angeklagten an und organisierte deren Durchführung. Der gesondert verfolgte I4 übergab das Marihuana an den Angeklagten. ii) Am 27. April 2020 zwischen 16:09 Uhr und 16:29 Uhr erwarb der Angeklagte 25 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 2,5 Gramm THC) von den gesondert verfolgten C5 und I4, wovon 15 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bestimmt waren. Die übrigen 10 Gramm behielt der Angeklagte zum Eigenkonsum. Der gesondert verfolgte C5 wies die Lieferung an den Angeklagten an und organisierte deren Durchführung. Der gesondert verfolgte I4 übergab das Marihuana an den Angeklagten. jj) Am 4. Mai 2020 erwarb der Angeklagte insgesamt 50 Gramm Marihuana, aufgeteilt in zwei Mengen von jeweils 25 Gramm, jeweils mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 5 Gramm THC) von den gesondert verfolgten C5 und I4 zu einem Preis von 300,00 bis 320,00 Euro, um die Gesamtmenge gewinnbringend an Dritte weiter zu veräußern. Der Angeklagte gab die Bestellung bei dem gesondert verfolgten C5 auf und nahm das Marihuana von dem gesondert verfolgten I4 zwischen 17:32 Uhr und 19:29 Uhr entgegen. kk) Am 8. Mai 2020 zwischen 18:43 Uhr und 19:34 Uhr bestellte der Angeklagte zunächst 70 Gramm Marihuana von dem gesondert verfolgten P3 zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs und beauftragte den nicht identifizierten „D2“, sich zu dem gesondert verfolgten P3 zu begeben und die bestellten Betäubungsmittel entgegenzunehmen. Da der Angeklagte jedoch vor der Übergabe der Betäubungsmittel mit einem weiteren, unbekannt gebliebenen Lieferanten über den Erwerb einer Menge von 100 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 10 Gramm THC), die er gewinnbringend weiterveräußern wollte, handelseinig wurde, rief er den Kurier „D2“ zurück und schickte ihn im weiteren Verlauf zur Geschäftsstelle der B1 an der N3straße in P1 zu dem unbekannt gebliebenen Lieferanten. Hier verhandelte „D2“ im Auftrag des Angeklagten mit dem unbekannt gebliebenen Lieferanten über die Lieferung der 100 Gramm Marihuana. Da der unbekannt gebliebene Lieferant diese Menge jedoch doch nicht liefern konnte, erwarb der Kurier „D2“ auf Aufforderung des Angeklagten von dem Lieferanten sodann für 350 Euro Marihuana zu einem Preis von 6 Euro je Gramm – mithin etwa 58 Gramm. Das Marihuana war zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bestimmt. ll) Am 31. Mai 2020 zwischen 18:51 Uhr und 19:32 Uhr erwarb der Angeklagte von dem nicht identifizierten „I5“, der die Rufnummer 0000/0000000 nutzte, 50 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC (Wirkstoffmenge: 5 Gramm THC) zu einem Grammpreis von 6 Euro. Das Marihuana war zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Dritte bestimmt. b) (Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten) Der Angeklagte war zu sämtlichen Tatzeiten der unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten voll schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren jeweils weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. c) (Aufklärungsbemühungen des Angeklagten) Im Nachgang zu der am 11. Dezember 2020 erfolgten Haftverschonung im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte wegen angekündigter Aufklärungsbeiträge bezüglich seiner Abnehmer und Lieferanten im Rahmen des Betäubungsmittelhandels im Zwischenverfahren polizeilich vernommen. Vor der in der Haftverschonung mündenden Haftprüfung hatte er keine Angaben zur Sache getätigt. Innerhalb seiner polizeilichen Nachvernehmung benannte er keine Lieferanten oder Abnehmer, die der Polizeibehörde nicht bereits bekannt waren. Überwiegend berief sich der Angeklagte auf Erinnerungslücken. Sofern er konkrete Angaben (in Form von Benennung der beteiligten Personen) zu konkreten Betäubungsmittelgeschäften tätigte, was lediglich in Bezug auf die gesondert verfolgten C5, I4 und L9 der Fall war, benannte er Tathandlungen, welche der Polizeibehörde aufgrund der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung bereits bekannt waren. Seine Angaben bestätigten insofern die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. Ferner machte der Angeklagte ergänzende Ausführungen zu den genauen Übergabemodalitäten. Die gesondert verfolgten C5, I4 und L9 hatten im Vorfeld zu der polizeilichen Nachvernehmung des Angeklagten bereits die ihnen vorgeworfenen Taten, die unter Beteiligung des Angeklagten erfolgten, eingeräumt, ohne jedoch den Angeklagten namentlich als ihren Abnehmer zu benennen. Neue Ermittlungsverfahren wurden aufgrund der Angaben des Angeklagten nicht eingeleitet. Seine Aufklärungsbemühungen führten auch nicht dazu, den schon bestehenden Tatverdacht gegen Dritte relevant zu verstärken. 2. (Die Tat vom 14. Juni 2020) a) (Tatgeschehen) Am 14. Juni 2020 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit L8 in der Wohnung des N2 in der C4straße 21 in P1 auf. Der Angeklagte war infolge eines kontinuierlichen Konsums von Kokain und Alkohol bereits seit 48 Stunden wach und berauscht. Er hatte in diesen 48 Stunden drei bis vier Flaschen Wodka, Whisky und Jägermeister getrunken. Noch am 14. Juni 2020 konsumierte er Kokain. Im Laufe des Tages klingelte D3 (im Folgenden: D3), ein im selben Haus wohnender Nachbar des N2, der wusste, dass der Angeklagte angelernter Frisör ist und dem der Angeklagte zuvor bereits zweimal die Haare geschnitten hatte, an der Wohnungstür des N2 und fragte, ob der Angeklagte ihm die Haare schneiden würde. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit und begab sich mit dem D3 in dessen Wohnung und begann dort, dem D3 die Haare zu schneiden. Während des Haarschnitts gerieten der Angeklagte und der D3 in Streit über Schulden in Höhe von 30,00 Euro, die der Angeklagte bei dem D3 hatte. Der D3 verlangte von dem Angeklagten die Rückzahlung des Betrages, der Angeklagte hatte jedoch kein Geld dabei, um der Forderung nachzukommen. Der zunächst verbal geführte Streit eskalierte, wobei der Angeklagte infolge der Schlaflosigkeit und des fortwirkenden Rauschs besonders impulsiv und schnell reizbar war. Er schlug dem D3 mit der flachen Hand in den Nacken. Sodann zog er ein mitgeführtes Pfefferspray aus seiner Hosentasche und hielt dieses dem D3 in drohender Weise vor, wobei er zu D3 sagte, dass das Pfefferspray „zur Verteidigung gut“ sei. Der Angeklagte wusste, dass ein solches Gebaren von D3 als bedrohlich empfunden werden könnte und er wollte dies auch. Der D3 verstand das Verhalten des Angeklagten auch tatsächlich als Drohung mit dem Einsatz des Pfeffersprays, nahm diese Drohung ernst und war hierdurch eingeschüchtert. Der Angeklagte erkannte dies und entschloss sich, die Einschüchterung des D3 unter fortdauerndem Vorhalten des Pfeffersprays auszunutzen, um Geld aus der Geldbörse des D3 an sich zu nehmen. Ferner äußerte er gegenüber dem D3, um diesen weiter zu bedrohen, „Ich ficke dich“. Ihm war bewusst, dass der D3 aufgrund der Einschüchterung infolge der konkludenten Drohung mit dem Einsatz des Pfeffersprays und der Äußerung „Ich ficke dich“ keine Gegenwehr gegen die Wegnahme leisten würde, was der Angeklagte sodann ausnutzen wollte und tatsächlich auch ausnutzte, indem er aus der Geldbörse des D3 Bargeld in Höhe von 50 Euro an sich nahm, um es für sich zu behalten. Anschließend verließ der Angeklagte mit dem erbeuteten Geld die Wohnung des D3. b) (Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten) Die Fähigkeit des Angeklagten, sein Handeln entsprechend seiner noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern, war bei Begehung der Tat – der Wegnahme der 50 Euro unter Ausnutzung der geäußerten konkludenten Drohungen – infolge einer krankhaften seelischen Störung in Form eines Kokain- und Alkoholrausches im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht ausschließbar erheblich vermindert. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit lag bei ihm hingegen nicht vor. III. 1. (Feststellungen zu Ziffer I. der Urteilsgründe) Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten unter Ziffer I. der Urteilsgründe beruhen auf den gleichlautenden glaubhaften Angaben des Angeklagten, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 9. Februar 2021, den verlesenen Urteilen des Amtsgerichts P1 vom 27. Juli 2016 (Az. 23 Ds – 116 Js 234/15 – 811/15) und vom 19. Oktober 2017 (Az. 28 Ls – 155 Js 597/15 – 17/17), dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts L6 vom 20. August 2019 (Az. 50 Cs – 105 Js 972/19 – 79/19) sowie – hinsichtlich der Diagnosen nach der ICD-10 – auf dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen E3, für dessen Einzelheiten auf die Ausführungen unter Ziffer III. 4. der Urteilsgründe Bezug genommen wird. 2. (Feststellungen zu Ziffer II. 1. a) und c) der Urteilsgründe) Die Feststellungen zu dem Betäubungsmittelhandel und -besitz des Angeklagten unter Ziffer II. 1. a) der Urteilsgründe ergeben sich aus dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten , den glaubhaften Bekundungen der Zeugen KHK X2 und KOK B2 und den Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2020 (Blatt 913 f. der Akte) und vom 1. September 2020 (Bl. 917 f. der Akte), die ausweislich der Aussage des Zeugen KHK X2 in dem Ermittlungsverfahren gegen die gesondert Verfolgten C5 und L9 erstellt wurden. Der Angeklagte hat die einzelnen Taten und die Involvierung und Tatbeiträge der gesondert Verfolgten N2, T3 und L8, so wie unter Ziffer II. 1. a) der Urteilsgründe niedergelegt, eingeräumt. In Bezug auf seinen Eigenkonsum hat er erklärt, diesen von den Bestellungen, die sich auf weniger als 50 Gramm Cannabis bezogen hätten, gedeckt zu haben, indem er hiervon jeweils 10 Gramm zum Eigenkonsum für sich behalten und lediglich den Rest gewinnbringend weiterveräußert habe. Die Bestellungen, die sich auf 50 Gramm Cannabis oder mehr bezogen hätten, habe er in vollem Umfang an Endabnehmer weiterveräußert. Zweifel an der Richtigkeit seines umfassenden Geständnisses sind nicht angezeigt. Die Einlassung des Angeklagten ist vielmehr durch die glaubhaften Bekundungen der vernommenen Zeugen KHK X2 und KOK B2, die mit den Ermittlungen betraut waren und die Ermittlungsergebnisse in der Hauptverhandlung dargelegt und nachvollziehbar begründet haben, bestätigt worden. Hiernach wird das Geständnis des Angeklagten vor allem durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung gestützt – sämtliche unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) festgestellten Taten ließen sich – so die Zeugen KHK X2 und KOK B2 – anhand der überwachten Telefongespräche des Angeklagten bzw. der gesondert Verfolgten C5, I4 und L8 nachvollziehen. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen haben sich nicht im Ansatz ergeben. Nach alledem kann die Kammer ausschließen, dass der Angeklagte sich zu Unrecht belastet hat. Vielmehr hat sich seine Einlassung mit den Ermittlungsergebnissen gedeckt. Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Marihuanas in den unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten sowie ferner auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen KHK X2 und den verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2020 (Blatt 913 f. der Akte) und vom 1. September 2020 (Bl. 917 f. der Akte). Der Zeuge KHK X2 hat erklärt, dass in P1 üblicherweise Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt, der zwischen 13 % und 15 % THC liege, gehandelt werde. Eine entsprechende Qualität würden die Kunden erwarten, es gebe in der Regel keine „Ausreißer nach unten“, vielmehr weise das in Umlauf befindliche Marihuana regelmäßig Wirkstoffgehalte von über 10 % THC auf. Es sind keine Gründe ersichtlich, an der Aussage des Zeugen – eines sehr erfahrenen Ermittlers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität in P1 – zu zweifeln. Ausgehend von diesen „Gepflogenheiten“ im Marihuanahandel in P1 ist davon auszugehen, dass der Angeklagte von seinen Lieferanten ebenfalls Marihuana entsprechender Qualität erhielt und selber wiederum weiterveräußerte. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Ergebnisse der nachvollziehbaren und überzeugenden Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2020 (Blatt 913 f. der Akte) und vom 1. September 2020 (Bl. 917 f. der Akte), die ausweislich der Aussage des Zeugen KHK X2 und dessen verlesenen Vermerk vom 28. September 2020 (Bl. 910 der Akte) in dem parallel geführten Ermittlungsverfahren gegen die gesondert Verfolgten C5 und L9 erstellt wurden. Diese Gutachten beziehen sich auf Cannabismengen, die bei Durchsuchungsmaßnahmen betreffend G2, L10 und L9 – ausweislich der Aussage des Zeugen KHK X2 Mitglieder der Tätergruppierung um den von C5 organisierten Marihuanahandel – sichergestellt wurden. Von dieser Tätergruppierung wurde der Angeklagte – wie unter Ziffer II. 1. a) der Urteilsgründe festgestellt – regelmäßig mit Marihuana beliefert. Ausweislich des Gutachtens vom 19. August 2020 wurden bei L10 und G2 drei Teilmengen Marihuana, die einen Wirkstoffgehalt von 8,90 %, 14,6 % und 15,2 % THC aufweisen, sichergestellt. Ausweislich des Gutachtens vom 1. September 2020 wurde bei L9 eine Gesamtmenge Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 15,7 % THC sichergestellt. Diese Ergebnisse bestätigen die Angabe des Zeugen KHK X2 über die durchschnittliche Qualität des in P1 gehandelten Marihuanas. Dass der Angeklagte selbst ausschließlich Marihuanamengen mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 10 % THC weiterveräußerte, folgt ferner aus seiner Einlassung zur Qualität des von ihm nicht zum Eigenkonsum genutzten, sondern weiterveräußerten Marihuanas. Diesbezüglich hat der Angeklagte angegeben, dass er Cannabis von schlechterer Qualität mit Cannabis von guter Qualität gemischt habe, um so eine Gesamtmenge Cannabis mit einem THC-Gehalt von „mittlerer Qualität“ zu erzeugen und sodann dieses Marihuana „mittlerer Qualität“ zu veräußern. Ausgehend davon, dass in P1 eine Qualität von Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt zwischen 13 % THC und 15 % THC üblich ist, ist somit davon auszugehen, dass das von dem Angeklagten veräußerte Marihuana dieser Qualität entsprach, sie jedenfalls nicht wesentlich über- oder unterschritt. Diese Annahme ist auch dann schlüssig, wenn man unterstellt, der Angeklagte hätte von der Tätergruppe um den C5 regelmäßig Marihuana, das dem Wirkstoffgehalt der vorgenannten, bei L10 und G2 sichergestellten Teilmengen entsprach, erhalten. Der Angeklagte hätte dann, entsprechend seiner Einlassung, Teilmengen mit guter Qualität (14 % bis 15 % THC) mit Teilmengen mit schlechter Qualität (8 % THC) gemischt und so eine Gesamtmenge mit einem THC-Gehalt von zumindest 10 % THC erhalten und weiterveräußert. Die Feststellungen zu den Aufklärungsbemühungen des Angeklagten unter Ziffer II. 1. c) der Urteilsgründe beruhen auf der entsprechend lautenden, glaubhaften Aussage des Zeugen KOK B2. 3. (Feststellungen zu Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe) Die Feststellungen zu Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe zu der Tat vom 14. Juni 2020 ergeben sich aus dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der das Geschehen, so wie niedergelegt, geschildert hat. Zweifel an der Richtigkeit seines umfassenden Geständnisses sind auch hier nicht angezeigt. Insbesondere widersprechen die Aussagen der Zeugen N2 und L8 nicht dem Geständnis des Angeklagten. Der Zeuge N2 hat erklärt, am fraglichen Tag, dem 14. Juni 2020, wohl nicht in seiner Wohnung gewesen zu sein, jedenfalls keine Begegnung zwischen dem Angeklagten und dem D3 beobachtet zu haben und keine Angaben zu einer etwaigen Wegnahme von Geld durch den Angeklagten machen zu können. Der Zeuge L8 hat ausgesagt, sich am 14. Juni 2020 gemeinsam mit dem Angeklagten in der Wohnung des N2 aufgehalten zu haben und dem D3 die Wohnungstür geöffnet zu haben, als dieser geklopft habe. Der Angeklagte habe ihm dann mitgeteilt, dass er kurz „Haare schneiden“ gehe und habe mit dem D3 die Wohnung verlassen. Der Angeklagte sei etwa dreißig bis fünfundvierzig Minuten später in die Wohnung zurückgekehrt und habe sich hingelegt. Eine bis eineinhalb Stunden später habe der D3 erneut an der Wohnungstür geklopft und mit dem Angeklagten gesprochen, wobei er – der Zeuge L8 – den Inhalt des Gesprächs nicht mitbekommen habe. Wenngleich es aus Sicht der Kammer schwer nachvollziehbar ist, inwiefern der Zeuge sich an ein – nach seiner Schilderung – vergleichsweise alltägliches Geschehen auf den Tag genau erinnern kann und das von ihm geschilderte Geschehen sicher dem 14. Juni 2020 zuordnen kann – der Angeklagte hatte dem D3 nach seinen Angaben bereits zuvor zweimal die Haare geschnitten, weshalb nicht ausgeschlossen scheint, dass der Zeuge L8 eine dieser Begegnungen zwischen dem Angeklagten und dem D3 beschrieben hat – steht die Schilderung des Zeugen L8 jedenfalls nicht in Widerspruch zu dem Geständnis des Angeklagten. 4. (Feststellungen zu Ziffer II. 1. b) und II. 2. b) der Urteilsgründe) Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten in den jeweiligen Tatzeitpunkten – voll erhaltene Schuldfähigkeit bei Begehung der unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten und nicht ausschließbar erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB im Zeitpunkt der Begehung der unter Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe festgestellten Tat vom 14. Juni 2020 – gründen sich auf das nachvollziehbare und überzeugende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen E3. a) Der psychiatrische Sachverständige ist in der Hauptverhandlung – nach vorangegangener Exploration des Angeklagten und Studium der Ermittlungsakte – zu dem Ergebnis gelangt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass bei dem Angeklagten bei Begehung der unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB vorgelegen habe. Im Einzelnen hat er hierzu Folgendes ausgeführt: Bei dem Angeklagten bestehe eine Cannabinoid- und Kokainabhängigkeit (ICD-10: F12.2, F14.2), die auch in den jeweiligen Tatzeitpunkten vorgelegen habe. Diese Diagnose sei ausgehend von den von dem Angeklagten beschriebenen Auswirkungen des Kokain- und Cannabiskonsums auf seine Lebensführung zu stellen. Denn bezüglich seines Konsums von Cannabis habe der Angeklagte von einer deutlichen Dosissteigerung auf mehrere Gramm pro Tag mit entsprechender Toleranzentwicklung, einem entsprechenden Suchtdruck, einer Einengung auf den Konsum mit Vernachlässigung seiner Familie bzw. mit konsumbedingter Abwesenheit von seiner Familie und Entzugssymptomen (Schwitzen der Hände) berichtet. In Bezug auf seinen Kokainkonsum habe er ebenfalls von einer Dosissteigerung und dem typischen Suchtdruck sowie ferner schädlichen Folgen in Form von Verhaltensänderung mit Aggressivität und von typischen Entzugssymptomen (Ermüdung) berichtet. Damit lägen bezüglich beider Substanzen ausreichend viele Kriterien für die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung nach der ICD-10 (F.12.2/F14.2) vor. Ferner sei bei dem Angeklagten ein Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1) zu diagnostizieren, da er ein dysfunktionales Konsummuster von Alkohol in Verbindung mit dem Konsum von Kokain beschrieben habe, ohne jedoch in Bezug auf Alkohol die typischen Symptome einer Abhängigkeit, wie Suchtdruck oder Entzugssymptome, entwickelt zu haben. Der Alkoholkonsum des Angeklagten habe beispielsweise der Bewältigung von Lebensproblemen nach der ersten Fehlgeburt seiner Lebensgefährtin gedient und habe negative soziale und psychische Folgen bedingt, die sich nicht von den Folgen der anderen konsumierten Substanzen – Beziehungsprobleme, Verlust der Arbeitsmotivation – trennen ließen. Abgesehen von der Drogen- und Alkoholproblematik liege bei dem Angeklagten keine psychische Störung oder Diagnose vor. Es sei weder ersichtlich, dass der Angeklagte an einer endogenen Störung wie einer Schizophrenie, Depression oder Manie litte, noch gebe es Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung oder Störung dauerhafter Natur. Ersichtlich läge bei dem Angeklagten keine intellektuelle Minderbegabung und damit erst recht kein forensisch relevanter „Schwachsinn“ vor. Auch das Vorliegen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ sei nicht ersichtlich. Ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB könne allenfalls in Zusammenhang mit dem Drogen- oder Alkoholkonsum des Angeklagten vorliegen. Insofern seien weder eine Persönlichkeitsveränderung noch eine hirnorganische Störung bei dem Angeklagten erkennbar geworden. Ebenso wenig habe er von einem akuten, schweren Entzug in einem der Tatzeitpunkte berichtet – dass ein Abhängiger grundsätzlich den Drang nach Beschaffung von Drogen habe, liege in der Natur der Sache, entscheidend sei insofern vielmehr das Vorliegen eines akuten Zustands. In den einzelnen Taten käme auch keine substanzbedingte psychotische Symptomatik zum Ausdruck. Der Angeklagte habe lediglich von gelegentlichen „Beobachtungsfilmen“ unter Kokain berichtet, die für diese Substanz nicht ungewöhnlich seien und von dem Angeklagten nicht in Zusammenhang mit einer der konkreten, festgestellten Taten geschildert worden seien, beispielsweise in Form eines manifesten Verfolgungswahns zum jeweiligen Tatzeitpunkt. Einzig in Frage komme somit das Vorliegen eines relevanten Rauschzustands in einem der Tatzeitpunkte und damit das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Angesichts der Angaben des Angeklagten zu dem Umfang seines Konsums könne durchaus davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte nahezu täglich konsumiert habe und somit auch durchgehend bzw. immer wieder in irgendeiner Weise berauscht gewesen sei. Der Marihuanakonsum sei offenbar täglich erfolgt, auch wenn er sich bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe, wobei er hier weniger und heimlich konsumiert habe, indem er etwa für das Rauchen eines Joints kurzzeitig die Wohnung verlassen habe. Der Konsum von Kokain und Alkohol sei nur an Tagen erfolgt, an denen er sich in der Wohnung des N2 in der C4straße 21 in P1 aufgehalten habe, von wo aus er auch den Betäubungsmittelhandel organisiert habe. Trotz dieses durchgehenden Konsums spreche gegen eine forensisch relevante Berauschung in einem der Tatzeitpunkte jedoch, dass der Angeklagte im Rahmen der einzelnen, unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten gut organisiert vorgegangen sei. Er habe den Handel – den getroffenen Feststellungen entsprechend – koordiniert und „diktiert“, sei insgesamt verantwortlich und führend gewesen. Er habe stets den Überblick über die Bestände gehabt und sich um die Beschaffung von Nachschub gekümmert. Zudem sei er in der Lage gewesen, sein Familienleben strikt von seinem Drogenkonsum zu trennen, nicht nur in Form einer räumlichen Trennung, sondern auch in Form eines reduzierten Konsums, wenn er sich bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe. So habe es mehrmals in der Woche Tage gegeben, an denen er weit weniger berauscht gewesen sei und an denen er dennoch an seiner grundsätzlichen Tatmotivation festgehalten und die Geschäfte an den Folgetagen fortgeführt habe. Daher sei aus psychiatrischer Sicht nicht davon auszugehen, dass ein Rauschzustand im Sinne einer krankhaften seelischen Störung gemäß § 20 StGB in einem der Tatzeitpunkte bestanden habe. Folglich sei auch die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in keinem der vorgenannten Tatzeitpunkte erheblich eingeschränkt oder gar aufgehoben im Sinne der §§ 20, 21 StGB gewesen. b) In Bezug auf die unter Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe festgestellte Tat vom 14. Juni 2020 hat der psychiatrische Sachverständige hingegen das Vorliegen eines Eingangsmerkmals gemäß § 20 StGB – nämlich das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung in Form einer forensisch relevanten Berauschung – nicht ausschließen können. Unter Zugrundelegung der Schilderung des Angeklagten sei – im Einklang mit den getroffenen Feststellungen unter Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe – davon auszugehen, dass der Angeklagte infolge des fortgesetzten Kokainkonsums und Schlafentzugs von über zwei Tagen Dauer in forensisch relevanter Weise in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Auch eine affektive Labilisierung des Angeklagten infolge des Alkohol- und Kokainkonsums sei denkbar, die zu vermehrter Impulsivität bzw. zu einer verminderten Frustrationstoleranz geführt haben könnte, insbesondere im Streitgespräch mit dem Nachbarn D3. Wenngleich aus psychiatrischer Sicht von einer voll erhaltenen Einsichtsfähigkeit auszugehen sei, sei eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer akuten Berauschung im Sinne des § 21 StGB letztlich nicht auszuschließen. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit habe indes mit Sicherheit nicht vorgelegen. c) Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen aus eigener Anschauung aufgrund ihres eigenen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten und den festgestellten Taten vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer als langjährig erfahrenen und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht. Dem Sachverständigen stand mit dem Aktenstudium sowie der Möglichkeit, sich in der Hauptverhandlung einen weitergehenden persönlichen Eindruck von dem Angeklagten und den erhobenen Beweismitteln machen zu können, eine ausreichend breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. IV. Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO hinsichtlich aller übrigen angeklagten, nicht unter Ziffer II. 1. und 2. der Urteilsgründe dargestellten Taten eingestellt. Nach den unter Ziffer II. 1. a) aa), bb) und kk) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB schuldig gemacht. Nach den unter Ziffer II. 1. a) jj) und ll) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 BtMG, § 53 StGB schuldig gemacht. Nach den unter Ziffer II. 1. a) cc), dd), ee), ff), gg), hh) und ii) der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in sieben Fällen gemäß §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 BtMG, §§ 52, 53 StGB schuldig gemacht. Nach den unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB schuldig gemacht. In den unter Ziffer II. 1. a) aa) und kk) der Urteilsgründe festgestellten Fällen liegt bereits ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, da es für die Annahme vollendeten Handeltreibens ausreicht, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 2005, Az. 3 StR 243/02). Die unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe festgestellte Tat ist als besonders schwerer Raub zu würdigen, da der Angeklagte bei der Tat das mitgeführte Pfefferspray – mithin ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni 2012, Az. 3 StR 186/12) – als Mittel zur Drohung mit Gewalt – dem Einsatz des Pfeffersprays – verwendete und so die Wegnahme des Bargeldes ermöglichte. Sämtliche Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB. V. Die Kammer hat zunächst für jede Tat, derentwegen sich der Angeklagte strafbar gemacht hat, eine Einzelstrafe festgesetzt und hieraus schließlich eine Gesamtstrafe gebildet. 1. (Festsetzung von Einzelstrafen) a) (Einzelstrafen für die unter Ziffer II. 1. a) aa), bb) und kk) der Urteilsgründe festgestellten Taten) aa) (Strafrahmenwahl) Bei der Strafzumessung hinsichtlich der drei Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist die Kammer jeweils grundsätzlich von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob aufgrund der unter Ziffer II. 1. c) der Urteilsgründe festgestellten Aufklärungsbemühungen des Angeklagten jeweils der gesetzlich vertypte Milderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG gegeben ist, dies jedoch abgelehnt, da die polizeiliche Aussage des Angeklagten, in welcher er sein Wissen in Bezug auf seine Lieferanten und Abnehmer offenbarte, jedenfalls nicht wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine mit den von ihm begangenen, festgestellten Taten in Zusammenhang stehende Straftat aufgedeckt werden konnte. Die (wenigen) von ihm benannten Personen waren der Polizeibehörde bereits bekannt. Neue Ermittlungsverfahren wurden aufgrund der Angaben des Angeklagten nicht eingeleitet. Seine Aufklärungsbemühungen führten auch nicht dazu, den schon bestehenden Tatverdacht gegen Dritte relevant zu verstärken. Die Kammer hat sodann für jede der Taten geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls jeweils verneint. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommender Umstände ergibt, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vorliegend weicht bei den vorbeschriebenen Taten das gesamte jeweilige Tatbild einschließlich aller jeweiligen subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens jeweils als nicht geboten erschiene. Bei der jeweiligen Abwägung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils vor allem berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass sämtliche Taten sich ausschließlich auf die vergleichsweise „weiche“ Droge Marihuana bezogen und der Grenzwert zur nicht geringen Menge jeweils nur unerheblich – in keinem Fall auch nur um das Doppelte des Grenzwerts von 7,5 Gramm THC – überschritten war. Des Weiteren hat die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils berücksichtigt, dass die Taten unter den „Ohren“ der Ermittlungsbehörde begangen wurden, da der Angeklagte unter Telekommunikationsüberwachung stand. Auch war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Taten erstmals inhaftiert wurde und er somit schon erhebliche Folgen der Taten gespürt hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Untersuchungshaft für den Angeklagten zu Coronabedingungen erfolgte und deswegen nochmal einschneidender war als eine „normale“ Untersuchungshaft. Darüber hinaus hat sich der Angeklagte mit der außergerichtlichen Einziehung sämtlicher in diesem Verfahren sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt. Zudem bereut er die Taten. Schließlich wirkt sich strafmildernd aus, dass aufgrund der hiesigen Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts P1 vom 19. Oktober 2017 (vgl. Ziffer I. 3. b) der Urteilsgründe) zu rechnen ist. Wenngleich sie keine Strafmilderung nach § 31 BtMG, § 49 StGB rechtfertigten, waren zugunsten des Angeklagten weiterhin die geleisteten Aufklärungsbemühungen zu berücksichtigen. Zudem bestand bei dem Angeklagten im Tatzeitraum eine Cannabinoid- und Kokainabhängigkeit und er beging die Taten jedenfalls auch, um Marihuana zum Eigenkonsum zu erhalten. Die Taten wurden ferner, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht vorliegen, auch aufgrund dieser bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit begangen, wodurch die Hemmschwelle des Angeklagten herabgesetzt gewesen sein dürfte. Er wird zusätzlich durch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt belastet, wobei er sich ernsthaft zu einer Therapie bereit zeigt. Auch befand sich der Angeklagte aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit in einer finanziell schwierigen Situation. Dennoch weichen die Taten unter Berücksichtigung der vorgenannten allgemeinen Strafzumessungskriterien jeweils nicht derart vom Erscheinungsbild „gewöhnlicher“ Taten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ab, dass jeweils von minder schweren Fällen ausgegangen werden kann. Denn gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht jeweils, dass der Angeklagte mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist, wenngleich er zuletzt lediglich zu einer niedrigen Geldstrafe verurteilt wurde. Erheblich strafschärfend ins Gewicht fällt, dass der Angeklagte sich als einschlägiger Bewährungsversager erwiesen hat, da er die hier abzuurteilenden Taten während der laufenden Bewährung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht P1 vom 19. Oktober 2017 (vgl. Ziffer I. 3. b) der Urteilsgründe) beging, wobei es sich nicht um sein erstes Bewährungsversagen handelt (vgl. Ziffer I. 3. c) der Urteilsgründe). Zudem hat der Angeklagte die Taten gewerbsmäßig – zur Schaffung einer nicht bloß unerheblichen fortlaufenden Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und seines Drogenkonsums – begangen. bb) (Strafzumessung i. e. S.) Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die vorbeschriebenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils erneut betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen und für die unter Ziffer II. 1. a) aa), bb) und kk) der Urteilsgründe festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für tat und schuldangemessen erachtet. b) (Einzelstrafen für die unter Ziffer II. 1. a) jj) und ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten) aa) (Strafrahmenwahl) Bei der Strafzumessung hinsichtlich der zwei Taten des unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist die Kammer jeweils grundsätzlich von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 BtMG ausgegangen, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann jeweils geprüft, ob nicht ein Absehen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 BtMG in Betracht kommt, dies im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aber für beide Taten verneint. Die indizielle Bedeutung des verwirklichten Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit, also die Vermutung, dass der Fall insgesamt als besonders schwer anzusehen ist, wird in den vorliegenden zwei Fällen nicht durch andere Strafzumessungsfaktoren, die die Regelwirkung entkräften könnten, kompensiert. Zwar sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sämtliche der vorgenannten, bereits unter Ziffer V. 1. a) aa) der Urteilsgründe dargestellten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen – mit Ausnahme der Erwägungen zur Überschreitung des Grenzwerts der nicht geringen Menge – berücksichtigt worden, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Insgesamt liegen dennoch jeweils keine solchen außergewöhnlichen Umstände vor, die jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, dass sie die Anwendung des erhöhten Strafrahmens jeweils als unangemessen erscheinen ließen. Denn zu Lasten des Angeklagten ist jeweils zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft ist, wenngleich er zuletzt lediglich zu einer niedrigen Geldstrafe verurteilt wurde. Erheblich strafschärfend ins Gewicht fällt zudem, dass der Angeklagte sich als einschlägiger Bewährungsversager erwiesen hat, da er die hier abzuurteilenden Taten während der laufenden Bewährung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht P1 vom 19. Oktober 2017 (vgl. Ziffer I. 3. b) der Urteilsgründe) beging, wobei es sich nicht um sein erstes Bewährungsversagen handelt (vgl. Ziffer I. 3. c) der Urteilsgründe). Der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG liegt aus den bereits unter Ziffer V. 1. a) aa) der Urteilsgründe genannten Erwägungen auch bezüglich dieser Taten nicht vor. bb) (Strafzumessung i. e. S.) Innerhalb des demnach anzuwendenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die vorbeschriebenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils erneut betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen und für die unter Ziffer II. 1. a) jj) und ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat und schuldangemessen erachtet. c) (Einzelstrafen für die unter Ziffer II. 1. a) cc), dd), ee), ff), gg), hh) und ii) der Urteilsgründe festgestellten Taten) aa) (Strafrahmenwahl) Auch bei der Strafzumessung hinsichtlich der sieben Taten des unerlaubten (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB jeweils grundsätzlich von dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 BtMG ausgegangen, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann jeweils geprüft, ob nicht ein Absehen von der Regelwirkung des § 29 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 BtMG in Betracht kommt, dies im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung für sämtliche Taten verneint. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter Ziffer V. 1. b) aa) der Urteilsgründe Bezug genommen, die hier gleichermaßen gelten. Der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG liegt aus den bereits unter Ziffer V. 1. a) aa) der Urteilsgründe genannten Erwägungen auch bezüglich dieser Taten nicht vor. bb) (Strafzumessung i. e. S.) Innerhalb des demnach anzuwendenden Strafrahmens von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die vorstehend in Bezug genommenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne jeweils erneut betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen und – unter Berücksichtigung der jeweiligen Mengen an Marihuana – für die unter Ziffer II. 1. a) cc), dd), ee), ff), gg), hh) und ii) der Urteilsgründe festgestellten Taten jeweils eine Einzelfreiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten für tat und schuldangemessen erachtet. d) (Einzelstrafen für die unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe festgestellte Tat) aa) (Strafrahmenwahl) Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die von dem Angeklagten begangene, unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe festgestellte Tat des besonders schweren Raubes war zunächst der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, der – unter Beachtung von § 38 Abs. 2 Hs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob – zunächst ohne Berücksichtigung besonderer, gesetzlich vertypter Strafmilderungsgründe – ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Zwar spricht zugunsten des Angeklagten, dass er in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden und die Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden konnte. Die durch die Tat erzielte Beute ist mit 50,00 Euro als gering anzusehen. Zudem verwendete er das Pfefferspray „nur“ als Mittel zur Drohung mit Gewalt, ohne es tatsächlich zu versprühen. Auch ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er aufgrund der Tat erstmals inhaftiert wurde und er somit schon erhebliche Folgen der Tat gespürt hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Untersuchungshaft für den Angeklagten zu Coronabedingungen erfolgte und deswegen nochmal einschneidender war als eine „normale“ Untersuchungshaft. Zudem bereut er die Tat. Schließlich wirkt sich strafmildernd aus, dass aufgrund der hiesigen Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts P1 vom 19. Oktober 2017 (vgl. Ziffer I. 3. b) der Urteilsgründe) zu rechnen ist. Zudem bestand bei dem Angeklagten im Tatzeitraum eine Cannabinoid- und Kokainabhängigkeit. Er wird zusätzlich durch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt belastet, wobei er sich ernsthaft zu einer Therapie bereit zeigt. Auch befand sich der Angeklagte aufgrund der bestehenden Arbeitslosigkeit in einer finanziell schwierigen Situation. Dennoch weicht die Tat unter Berücksichtigung der vorgenannten allgemeinen Strafzumessungskriterien nicht derart vom Erscheinungsbild „gewöhnlicher“ Taten nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ab, dass von einem minder schweren Fall ausgegangen werden kann. Denn gegen die Annahme eines minder schweren Falles spricht, dass der Angeklagte mehrfach vorbestraft ist, wenngleich er zuletzt lediglich zu einer niedrigen Geldstrafe verurteilt wurde. Erheblich strafschärfend ins Gewicht fällt, dass der Angeklagte sich als Bewährungsversager erwiesen hat, da er die Tat während der laufenden Bewährung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht P1 vom 19. Oktober 2017 (vgl. Ziffer I. 3. b) der Urteilsgründe) begangen hat, wobei es sich nicht um sein erstes Bewährungsversagen handelt (vgl. Ziffer I. 3. c) der Urteilsgründe). Die Kammer hat jedoch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles bejaht, da dann das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in solchem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. bb) (Strafzumessung i. e. S.) Innerhalb des demnach anzuwendenden Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer auf der Grundlage des § 46 StGB die vorbeschriebenen be- und entlastenden Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut betrachtet und umfangreich gegeneinander abgewogen, wobei dem vertypten Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB wegen der bereits erfolgten Strafrahmenverschiebung nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen ist, und für die unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe festgestellte Tat eine Einzelfreiheitstrafe von drei Jahr und drei Monaten für tat und schuldangemessen erachtet. 2. (Gesamtstrafenbildung) Die vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe (drei Jahre und drei Monate) unter erneuter Abwägung sämtlicher bereits angeführten Strafzumessungserwägungen und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere die unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe festgestellten Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang stehen, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten zurückgeführt. VI. 1. (Anordnung nach § 64 StGB) Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war anzuordnen. a) Der Sachverständige E3 hat insofern ausgeführt, die Voraussetzungen einer solchen Unterbringung lägen aus ärztlicher Sicht vor. Eine solche Maßregel sei Erfolg versprechend. Bei dem Angeklagten bestehe die tief verwurzelte Neigung, immer wieder Marihuana und Kokain und auch Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen. Bei ihm lägen – wie festgestellt – seit Jahren eine Substanzabhängigkeit von Marihuana und Kokain sowie ein Substanzmissbrauch von Alkohol vor. Die Abhängigkeit habe etliche negative Folgen für den Angeklagten nach sich gezogen, beispielsweise habe er seine Arbeitsmotivation verloren, sich häufig räumlich von seiner Lebensgefährtin getrennt, den Konsum ihr gegenüber verheimlicht, seine sozialen Kontakte auf den Aufenthalt in der Wohnung auf der C4straße 21 in P1, wo er „offen“ konsumieren konnte, ausgerichtet und schließlich Straftaten der Beschaffungskriminalität – die unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten dienten auch der Finanzierung des Eigenkonsums des Angeklagten – begangen. Diese Vorgeschichte spreche für das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB. Dagegen spreche zwar, dass der Angeklagte es infolge seiner Inhaftierung in dieser Sache, auch nach erfolgter Haftverschonung, bislang geschafft habe, abstinent zu leben. Er habe ihm – dem psychiatrischen Sachverständigen – gegenüber jedoch den Wunsch beschrieben, noch einmal „zu kiffen“. Ferner habe der Angeklagte noch nie eine Therapie absolviert und die Cannabinoid- und Kokainabhängigkeit habe über viele Jahre bestanden. Die Abstinenz nach Haftverschonung könne auch mit dem Druck der Weisung, regelmäßig Drogenscreenings vorzuzeigen und der Angst vor einer sonst drohenden erneuten Inhaftierung, zusammenhängen und lasse nicht zwingend den Rückschluss auf eine intrinsische Motivation zu. Daher sei aus ärztlicher Sicht auch zum jetzigen Zeitpunkt noch vom Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB auszugehen. Zwischen diesem Hang und den abgeurteilten Taten bestehe auch ein eindeutiger Zusammenhang, denn die unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten dienten auch der Finanzierung des Drogenkonsums des Angeklagten, die unter Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe festgestellte Tat wurde aufgrund einer akuten Berauschung, möglicherweise im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, begangen. Es sei ferner mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad davon auszugehen, dass der Angeklagte angesichts seiner manifesten Abhängigkeit und fehlender beruflicher Perspektive und anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten für einen fortgesetzten Drogenkonsum in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begehen werde, zumal er bereits im Jahr 2017 – vgl. Ziffer I. 3. b) der Urteilsgründe – wegen Betäubungsmittelhandels verurteilt worden sei, was ihn nicht von weiterem Drogenkonsum abgehalten habe. Auch das Festhalten an der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin habe keinen entsprechenden Effekt gehabt. Es bestehe zudem eine hinreichend konkrete Aussicht, den Angeklagten durch die Therapie zu heilen beziehungsweise eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und damit von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Medizinische Kontraindikationen, die gegen die Durchführung einer abstinenzorientierten Therapie im Maßregelvollzug sprächen, lägen nicht vor. Vielmehr habe er sich krankheitseinsichtig und selbstkritisch bezüglich seines Alkohol- und Drogenkonsums gezeigt. Eine ausreichende Therapiewilligkeit sei unter Berücksichtigung seiner Angaben im Rahmen der Exploration gegeben. Zudem sei er ausreichend introspektionsfähig und somit „gut“ intellektuell für eine Therapie ausgestattet. Nach kritischer Prüfung des Gutachtens des Sachverständigen E3 macht sich die Kammer auch diese überzeugenden, auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Ausführungen zu eigen. Angesichts der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten und des Umstandes, dass der Angeklagte noch nie eine Therapie absolviert hat, sind weitere, auf den Hang zum übermäßigen Betäubungsmittelkonsum zurückzuführende erhebliche rechtswidrige Straftaten zu befürchten. Der Angeklagte hinterließ bei der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung den Eindruck, dass er ernsthaft gewillt ist, an seiner Abhängigkeitsproblematik zu arbeiten. Er sah im Rahmen der psychiatrischen Exploration die Notwendigkeit zu einer Verhaltensänderung in Bezug auf den übermäßigen Betäubungsmittelkonsum ein und befürwortete demzufolge selbst ausdrücklich die Durchführung einer Therapie, so dass die Voraussetzungen des § 64 StGB bei ihm vorliegen. Nur durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die dortige Therapie kann es gelingen, den Angeklagten zumindest eine erhebliche Zeit von der Begehung weiterer hangbedingter erheblicher Straftaten abzuhalten. b) Aus Sicht der Kammer besteht in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen E3 die Erwartung, dass die Unterbringung bis zu ihrem Abschluss aller Voraussicht nach zwei Jahre andauern wird. Mit Blick auf die prognostische Dauer der Unterbringung von zwei Jahren wäre grundsätzlich ein Vorwegvollzug von fünf Monaten der erkannten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5 StGB anzuordnen gewesen, um eine Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt formell zu ermöglichen. Da diese fünf Monate infolge der Anrechnung der Dauer der in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 StGB bereits vollständig vollstreckt sind, hatte die Anordnung eines Vorwegvollzugs jedoch zu unterbleiben. 2. (Anordnung nach § 63 StGB) Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB war dagegen nicht anzuordnen. Die auch insoweit sachverständig beratene Kammer konnte – wie dargelegt – zwar nicht ausschließen, dass die unter Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe festgestellte Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen wurde – sie konnte dies jedoch nicht sicher feststellen. Für die unter Ziffer II. 1. a) aa) bis ll) der Urteilsgründe festgestellten Taten konnte bereits eine Tatbegehung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ausgeschlossen werden. Insofern scheidet die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB aus. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO. Q1 T1