Beschluss
12 T 38/21
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2021:0412.12T38.21.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 21.12.2020 – 4 XVII 584/20 H – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 21.12.2020 – 4 XVII 584/20 H – wird zurückgewiesen. 12 T 38/214 XVII 584/20 HAmtsgericht Duisburg-Hamborn Landgericht DuisburgBeschluss In dem Betreuungsverfahren hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 12.04.2021durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht C, die Richterin am Landgericht Q und die Richterin am Landgericht B beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 21.12.2020 – 4 XVII 584/20 H – wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: I. Mit Beschluss vom 15.10.2020 leitete das Amtsgericht Duisburg-Hamborn ein Verfahren zur Prüfung ein, ob und in welchen Angelegenheiten für die Betroffene die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich ist. Hierzu holte das Amtsgericht einen Bericht der Betreuungsbehörde ein, den diese unter dem 21.10.2020 erstattete. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 03.11.2020 persönlich angehört. Die Betroffene hatte im Jahr 2008 zugunsten ihres Sohnes eine Vorsorgevollmacht erteilt. Der Beteiligte zu 3., der Lebensgefährte der Betroffenen, hat eine weitere Vorsorgevollmacht vom 27.11.2018 vorgelegt, in der er als Vorsorgebevollmächtigter genannt ist. Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat mit Beschluss vom 04.11.2020 für die Betroffene im Wege der einstweiligen Anordnung eine rechtliche Betreuung angeordnet und den Sohn der Betroffenen zum vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 06.11.2020 hat das Amtsgericht die Aufgabenkreise des damaligen Betreuers um die Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und Krankenkassen erweitert. Mit zahlreichen Schreiben wandte sich der Beteiligte zu 3. gegen die Unterbringung der Betroffenen in einem Seniorenheim sowie gegen die Bestellung des Sohnes der Betroffenen zum Betreuer. Mit Beschluss vom 13.11.2020 ordnete das Amtsgericht Duisburg-Hamborn eine Prüfung an, ob und in welchen Bereichen eine rechtliche Betreuung für die Betroffene dauerhaft erforderlich ist. Hierzu holte es ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen E X ein, das dieser unter dem 27.11.2020 (Bl. 100 ff. GA) erstattete. Zudem erstattete die Betreuungsbehörde unter dem 10.12.2020 erneut einen Bericht (Bl.123 GA). Mit Beschluss vom 22.12.2020 (Bl. 133 ff. GA) bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. als Berufsbetreuer für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern und Krankenkassen, Widerruf erteilter Vollmachten, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimangelegenheiten, Postangelegenheiten und Vermögensangelegenheiten. Es bestimmte die Überprüfungsfrist bis zum 21.12.2027 und erklärte die Entscheidung für sofort wirksam. Die Betroffene wurde am 30.12.2020 auf Urlaubsbasis aus dem Seniorenheim nach Hause in ihre Wohnung gebracht. Der Beteiligte zu 1. untersagte dabei dem Beteiligten zu 3. die Gabe von Medikamenten. Diese sollte allein von der Nichte der Betroffenen, die Altenpflegerin ist, vorgenommen werden. Am 01.01.2021 ließ der Beteiligte zu 1. die Betroffene wieder in das Seniorenheim bringen, nachdem die Schwiegertochter ihm mitgeteilt hatte, die für die häusliche Versorgung zuständige Pflegekraft der Betroffenen habe berichtet, der Beteiligte zu 3. spritze der Betroffenen zusätzliches Insulin. Mit Schreiben vom 02.01.2021 (Bl. 143 GA) begehrte der Beteiligte zu 3. die Ablösung des Beteiligten zu 1. als Betreuer. Er äußert in dem Schreiben die Ansicht, dass die Verabreichung des Insulins erforderlich gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 28.01.2021 legte der Beteiligte zu 3. Beschwerde ein (Bl. 179 ff. GA), mit der er eine Entlassung des Beteiligten zu 1. aus dem Betreueramt verlangte. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2021 (Bl. 187 ff. GA) machte der Beteiligte zu 3. ergänzende Ausführungen. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 04.02.2021 erneut angehört. Mit Beschluss von demselben Tage hat es der Beschwerde des Beteiligten zu 3. nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 3. hat mit einer Vielzahl weiterer Schreiben weitere Ausführungen gemacht. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde des gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Beteiligten zu 3. ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht gemäß §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Verfahrensrechtlich ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Gemäß § 276 Abs. 1 FamFG wurde ein Verfahrenspfleger für die Betroffene bestellt, der Stellung genommen hat. Das Amtsgericht hat die Betroffene gemäß § 278 Abs. 1 FamFG im Rahmen des Abhilfeverfahrens persönlich angehört. Gemäß § 280 FamFG wurde auch ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt. Das Gutachten wurde der Betroffenen mit dem Beschluss vom 22.12.2020, und damit rechtzeitig vor dem im Abhilfeverfahren nachgeholten Anhörungstermin, übersandt. Die angeordnete Überprüfungsfrist entspricht der Frist gemäß § 295 Abs. 2 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit erfolgte gemäß § 287 Abs. 2 FamFG. Auch materiell-rechtlich erfolgte die Anordnung der Betreuung zu Recht. Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Gericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt. Der Sachverständige X hat in seinem Gutachten vom 27.11.2020 festgestellt, dass die Betroffene an einer mittelgradigen bis schwer ausgeprägten Demenz im Senium leidet, daneben an altersbedingten körperlichen Erkrankungen, unter anderem an Diabetes. Der Sachverständige hat die Betroffene persönlich exploriert und festgestellt, dass die Betroffene zwar bewusstseinsklar, aber zeitlich und örtlich nicht orientiert gewesen sei, situativ oberflächlich orientiert und zur eigenen Person etwas oberflächlich orientiert gewesen sei. Der Antrieb sei sprachlich leicht reduziert gewesen, das Denken verlangsamt. Im intellektuellen Bereich habe sich eine erhebliche Abstraktionsschwäche gefunden, die Kritik- und Urteilsfähigkeit bezüglich der eigenen Situation sei erheblich ausgeprägt gemindert, es hätten sich erheblich ausgeprägte Störungen des Kurzzeitgedächtnisses gefunden, auch das Langzeitgedächtnis sei betroffen gewesen. Aus den Angaben einer betreuenden Altenpflegerin sei hervorgegangen, dass die Betroffene vollständiger Hilfe bei der Körperpflege bedürfe, und sie könne nicht laufen aufgrund orthopädischer Kniebeschwerden. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Betroffene aufgrund der Demenz alle ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen könne. Die Betroffene sei auch nicht in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte ausreichend zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Die Krankheit und Behinderung und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten würden voraussichtlich dauernd fortbestehen. Eine ausreichende Versorgung der Betroffenen in der eigenen Wohnung sei nicht gewährleistet. Die Betroffene könne nicht gehen und sei ausgeprägt dement. Die Kammer folgt den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Danach leidet die Betroffene an einer Demenz, aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Betroffene hat auch gegenüber dem Betreuungsrichter Angaben gemacht, die die Einschätzung des Sachverständigen stützen. So hat sie zuletzt geäußert, ihr Ehemann und ihre Kinder würden zu Hause auf sie warten, obwohl ihr Ehemann verstorben ist und ihre Kinder erwachsen sind. Sie war zudem der Ansicht, selbst erst 40 Jahre alt zu sein. Die Aufgabenkreise des Betreuers konnten auch gegen den Willen der Betroffenen erweitert werden, da die Betroffene in ihrer Willensbestimmung krankheitsbedingt nicht frei ist (§ 1896 Abs. 1 a BGB). Die Betroffene ist nach den ärztlichen Feststellungen nicht in der Lage, die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte ausreichend zu erkennen, gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu entscheiden. Damit fehlt ihr der freie Wille im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB (vgl. BGH FamRZ 2011, 630). Der Beteiligte zu 3. wendet sich mit seiner Beschwerde insbesondere gegen die Person des Betreuers und beruft sich auf eine Vollmacht, die ihm die Betroffene unter dem 27.11.2018 erteilt haben soll. Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB ist eine geeignete Person zum Betreuer zu bestellen. Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist gemäß § 1897 Abs. 5 BGB bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Die Betreuung ist gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine rechtliche Betreuung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgrund der Vollmacht vom 27.11.2018 entbehrlich. Denn zum einen ist die Vorsorgevollmacht nicht ausreichend, da sie den Aufenthalt und die Wohnungsangelegenheiten ausdrücklich ausschließt, und sie voraussichtlich von den Banken und der Krankenkasse ebenso wenig anerkannt würde wie die zugunsten des Sohnes erteilte notariell beglaubigte Vollmacht. Zum anderen fehlt dem Beteiligten zu 3. die für eine rechtliche Vertretung der Betroffenen erforderliche Eignung. Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 141/16, FGPrax 2017, 261 Rn. 19, beck-online). Der Beteiligte zu 3. hat eingeräumt, dass er der Betroffenen, nachdem diese aus dem Seniorenheim nach Hause gebracht worden war, Insulin verabreicht hat, obwohl der Betreuer ihm dieses ausdrücklich untersagt hat und hierfür die Nichte der Betroffenen, die als Altenpflegerin tätig ist, ausschließlich zuständig sein sollte. Der Betreuer hat hierzu berichtet, dass der Beteiligte zu 3. nach dem Bericht der Nichte der Betroffenen schon am ersten Abend zusätzlich Insulin gespritzt habe, woraufhin die Nichte der Betroffenen das Insulin im Haus einer Nachbarin gelagert habe. Am 01.01.2020 sei er von der Schwiegertochter der Betroffenen angerufen worden, die Pflegekraft stehe weinend bei der Nachbarin und berichte, der Beteiligte zu 3. spritze der Betroffenen immer wieder Insulin und habe dieses am Morgen schon ohne Messung der noch schlafenden Betroffenen verabreicht. Der Betreuer ist anschließend zu der Betroffenen gefahren und stellte fest, dass diese blass war und sehr bedrückt wirkte. Der Betreuer berichtete, dass der Beteiligte zu 3. sich völlig uneinsichtig gezeigt habe und immer wieder auf einen Medikamentenplan aus 2018 verwiesen habe. Der Beteiligte zu 3. hat in seinem Schreiben vom 02.01.2021 selbst eingeräumt, dass er der Betroffenen Insulin gespritzt hat. Dabei hat er auch eingeräumt, dass er die Anweisungen des Betreuers missachtet hat. Dieser Vorfall zeigt, dass der Beteiligte zu 3. ungeeignet zur rechtlichen Vertretung der Betroffenen ist. Aus diesem Grund scheidet er auch als rechtlicher Betreuer aus. An der Eignung des Beteiligten zu 1. als rechtlicher Betreuer bestehen indes keine Zweifel. Die Betroffene ist mit einer Vertretung durch den Beteiligten zu 1. einverstanden und ist auch entgegen der Einwände des Beteiligten zu 3. mit der Unterbringung in dem Seniorenheim zufrieden, wie sie gegenüber dem Betreuungsrichter sowohl am 03.11.2020 als auch am 14.02.2021 erklärt hat. So hat sie erklärt, sie werde dort gut versorgt und es sei nicht tragisch, dass sie dort sei. Zuhause könne sie nicht mehr versorgt werden. Sie werde gut versorgt. Solange es nötig sei, bleibe sie im Seniorenheim. Wenn der Beteiligte zu 3. wolle, könne er sie besuchen. Sie sei einmal für einen Tag zu Hause gewesen. Man habe sie aber sofort wieder weggebracht und sie sei wieder in das Seniorenheim gekommen. Sie bleibe so lange im Heim, wie es ihr noch nicht wieder besser gehe. Diese Äußerungen der Betroffenen zeigen, dass sie gegen den Aufenthalt im Seniorenheim nichts einzuwenden hat. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beteiligten zu 3., der Betreuer verstoße gegen das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen und beeinträchtige deren Lebensqualität, nicht gerechtfertigt. Hinweise darauf, dass die Betroffene in dem Seniorenheim unzureichend medizinisch versorgt wird, sind nicht vorhanden. Soweit der Beteiligte zu 3. sich dagegen wehrt, dass er die Wohnung der Betroffenen verlassen soll, ist zu bedenken, dass er im selben Haus eine eigene Wohnung hat. Sofern der Beteiligte zu 3. der Ansicht ist, das Vorgehen des Betreuers sei rechtswidrig, ist es ihm unbenommen, rechtliche Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Die weiteren Vorwürfe des Beteiligten zu 3., die sich darauf richten, der Betreuer wolle sich der Wohnung der Betroffenen und ihres Geldes bemächtigen, sind bloße Behauptungen ohne Substanz. Der Betreuer hat im Übrigen über seine Tätigkeit, insbesondere über alle finanziellen Angelegenheiten, gegenüber dem Gericht Rechenschaft abzulegen unter Vorlage von Nachweisen. Zur Verwaltung des Grundbesitzes hat er offenbar eine Hausverwaltung beauftragt, so dass die von dem Beteiligten zu 3. befürchtete Vernachlässigung des Grundbesitzes nicht eintreten dürfte. Daher bleibt es bei der Bestellung des Beteiligten zu 1. als rechtlicher Betreuer. III. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da das Amtsgericht die Betroffene nach der Einlegung der Beschwerde und vor der Nichtabhilfeentscheidung persönlich angehört hat und von einer erneuten Anhörung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . C Q B