Urteil
13 S 106/20
LG DUISBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Mieter hat nach Eigentumsübergang einen eigenen Anspruch gegen den früheren Vermieter auf Weitergabe der Mietkaution an den Erwerber.
• Die Einführung des § 566a S. 2 BGB hat diesen Weitergabeanspruch des Mieters nicht verdrängt.
• Ein Anspruch des Mieters auf Verzugszinsen wegen Nichtweitergabe der Kaution oder auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kann gesondert zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen sein.
Entscheidungsgründe
Mieter haben Anspruch auf Weitergabe der Mietkaution durch früheren Vermieter nach Eigentumsübergang • Der Mieter hat nach Eigentumsübergang einen eigenen Anspruch gegen den früheren Vermieter auf Weitergabe der Mietkaution an den Erwerber. • Die Einführung des § 566a S. 2 BGB hat diesen Weitergabeanspruch des Mieters nicht verdrängt. • Ein Anspruch des Mieters auf Verzugszinsen wegen Nichtweitergabe der Kaution oder auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kann gesondert zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen sein. Die Mieter (Kläger) fordern nach dem Verkauf der Mietwohnung vom früheren Vermieter (Beklagter) die Abrechnung und Weitergabe ihrer Mietkaution an die Erwerberin (P GmbH & Co. KG). Das Amtsgericht hatte die Klage zunächst insgesamt abgewiesen mit der Begründung, den Mietern fehle die Aktivlegitimation; die Berufung richtet sich gegen diese Entscheidung. Die Parteien klärten zwischenzeitlich den Auskunftsanspruch über die Kautionshöhe; streitig blieb die Zahlung und eventuelle Nebenansprüche. Der Beklagte gab an, das Kautionsguthaben betrage 1.023,55 EUR. Die Kläger beantragen die Zahlung dieses Betrags auf ein Kautionskonto der Erwerberin sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. • Das Berufungsgericht entschied, dass die Berufung überwiegend begründet ist und die Kläger einen eigenen Anspruch gegen den früheren Vermieter auf Weitergabe der Kaution an den Erwerber aus der Sicherungsabrede haben. Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber in das Mietverhältnis ein; auslegungsbedingt wollten die Parteien mit der Kautionsvereinbarung, dass der Mieter die Weiterleitung der Kaution verlangen kann. Die Rechtsprechung vor Einführung von § 566a S. 2 BGB sah einen solchen Anspruch bereits vor; die Kammer hält die Einführung von § 566a S. 2 BGB nicht für eine gesetzgeberische Einschränkung dieses Anspruchs zugunsten des Mieters. • Die Kammer betont, dass die Vorschrift § 566a S. 2 BGB ergänzend wirkt und der Mieter weiterhin nicht schlechter gestellt werden darf; andernfalls bliebe er länger dem Insolvenzrisiko der Vermieter ausgesetzt. • Aufrechnungsgegenstände des Beklagten aus Betriebskostenforderungen sind nicht eingetreten, weil diese Forderungen bereits durch ein rechtskräftiges Urteil abgewehrt wurden; daher steht dem Beklagten keine Aufrechnungslage gegen den Anspruch auf Auszahlung der Kaution zu. • Die Kläger können jedoch keine Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, da sie keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten im engeren Sinn verfolgen, sondern die Weitergabe der Kaution; ferner ist ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht nachgewiesen. • Das Gericht verteilte die Kosten anteilig und ließ die Revision nicht zu. Die Berufung der Kläger war überwiegend erfolgreich: Der Beklagte ist zu verpflichten, 1.023,55 EUR auf das Kautionskonto der P GmbH & Co. KG zu zahlen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe wurden nicht zugesprochen und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten blieb mangels Nachweis außer Betracht. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/10 und der Beklagte zu 8/10. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.