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Urteil

22 O 67/21

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2021:0510.22O67.21.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

1. liposomale Nahrungsergänzungsmittel wie in der Anlage 8 wiedergegeben

1.1. mit der Aussage „Die Wirkung von Liposomen. Wie Q Ihr Immunsystem unterstützt.“

und/oder

1.2. mit einer höheren Bioverfügbarkeit und/oder höheren Wirksamkeit, nämlich wie mit den Aussagen

1.2.1 „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“

und/oder

1.2.2. „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“

und/oder

1.2.3. „Weniger Wirkstoffverlust bis er das Zielgewebe erreicht durch Schutz der Liposome“,

zu bewerben und/oder

2. liposomale Nahrungsergänzungsmittel wie in der Anlage 9 wiedergegeben

2.1. mit der Aussage „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe!“

und/oder

2.2. mit dem folgenden Schaubild

und/oder

zu bewerben

3. das Produkt „M“, wie in der Anlage 10 wiedergegeben, mit der Aussage

„In Studien wird belegt, dass liposomales Vitamin C 3 Mal besser vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann gegenüber Herkömmlichem.“

zu bewerben und/oder

4. das Produkt „M2“, wie in der Anlage 11 wiedergegeben, mit der Aussage,

4.1. „vorzeitige Alterungserscheinungen.“ und/oder

4.2. „Der Hauptbestandteil bildet dabei das Epigallocatechingallat (EGCG), bei dem sogar eine liposomal 4000-fach erhöhte Wirkung bewiesen wurde.“

zu bewerben und/oder

5. das Produkt „M3“, wie in der Anlage 12 wiedergegeben, mit der Aussage

„Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt.“

zu bewerben und/oder

6. für liposomale Lebensmittel, wie in der Anlage 13 für das Produkt „M4“ wiedergegeben, mit der Nennung folgender Studien zu werben:

(1) „B, K; C2, S (2011): Effects of Oral Glutathione Supplementation on Systemic Oxidative Stress Biomarkers in Human Volunteers“ und/oder

(2) „M5; M6; T; T2; U, F; N (2015): Liposomal Glutathione Supplementation Restores TH1 Cytokine Response to Mycobacterium tuberculosis Infection in HIV-Infected Individuals“

und/oder

(3) „M7 (2002): Mercury Toxicity and Antioxidants:Part I: Role of Glutathione and alpha-LipoicAcid in the Treatment of Mercury Toxicity“

und/oder

(4) „C3.; M8.; H.; C4.; T3. (1995): Glutathione and association antioxidant systems in protein energy malnutrition“

und/oder

(5) „C5; S2; G; I.; K2 (2002): Cysteine supplementation improves the erythrocyte glutathione synthesis rate in children with severe edematous malnutrition“

und/oder

(6) „Y, E2, G2, M9 Antioxidant effects of resveratrol in the cardiovascular system“

und/oder

(7) „M10, G3, M11. Anti-Oxidant, Anti-Inflammatory and Anti-Angiogenic Properties of Resveratrol in Ocular Diseases“

und/oder

(8) „D, I2, D2, Q2. Chemopreventive agent resveratrol, a natural product derived from grapes, triggers CD95 signaling-dependent apoptosis in human tumor cells“

und/oder

(9) „U2, X, N2, C6, 4 Resveratrol induces Fas signalling-independent apoptosis in THP-1 human monocytic leukaemia cells“

und/oder

(10)„Y2, D3, X2, et al. Resveratrol Inhibits the Tumorigenesis of Follicular Thyroid Cancer via ST6GAL2-Regulated Activation of the Hippo Signaling Pathway“

und/oder

(11)„C7, T5, D. Therapeutic potential of resveratrol: the in vivo evidence“

und/oder

(12)„M12, A2, M13, D4, D5. A comparative study of anti-aging properties and mechanism: resveratrol and caloric restriction“

und/oder

7. das Produkt „M14“, wie in der Anlage 15 wiedergegeben, mit der Aussage

„seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionellen chinesischen Medizin verwendet“

zu bewerben.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, 1. liposomale Nahrungsergänzungsmittel wie in der Anlage 8 wiedergegeben 1.1. mit der Aussage „Die Wirkung von Liposomen. Wie Q Ihr Immunsystem unterstützt.“ und/oder 1.2. mit einer höheren Bioverfügbarkeit und/oder höheren Wirksamkeit, nämlich wie mit den Aussagen 1.2.1 „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“ und/oder 1.2.2. „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“ und/oder 1.2.3. „Weniger Wirkstoffverlust bis er das Zielgewebe erreicht durch Schutz der Liposome“, zu bewerben und/oder 2. liposomale Nahrungsergänzungsmittel wie in der Anlage 9 wiedergegeben 2.1. mit der Aussage „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe!“ und/oder 2.2. mit dem folgenden Schaubild und/oder zu bewerben 3. das Produkt „M“, wie in der Anlage 10 wiedergegeben, mit der Aussage „In Studien wird belegt, dass liposomales Vitamin C 3 Mal besser vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann gegenüber Herkömmlichem.“ zu bewerben und/oder 4. das Produkt „M2“, wie in der Anlage 11 wiedergegeben, mit der Aussage, 4.1. „vorzeitige Alterungserscheinungen.“ und/oder 4.2. „Der Hauptbestandteil bildet dabei das Epigallocatechingallat (EGCG), bei dem sogar eine liposomal 4000-fach erhöhte Wirkung bewiesen wurde.“ zu bewerben und/oder 5. das Produkt „M3“, wie in der Anlage 12 wiedergegeben, mit der Aussage „Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt.“ zu bewerben und/oder 6. für liposomale Lebensmittel, wie in der Anlage 13 für das Produkt „M4“ wiedergegeben, mit der Nennung folgender Studien zu werben: (1) „B, K; C2, S (2011): Effects of Oral Glutathione Supplementation on Systemic Oxidative Stress Biomarkers in Human Volunteers“ und/oder (2) „M5; M6; T; T2; U, F; N (2015): Liposomal Glutathione Supplementation Restores TH1 Cytokine Response to Mycobacterium tuberculosis Infection in HIV-Infected Individuals“ und/oder (3) „M7 (2002): Mercury Toxicity and Antioxidants:Part I: Role of Glutathione and alpha-LipoicAcid in the Treatment of Mercury Toxicity“ und/oder (4) „C3.; M8.; H.; C4.; T3. (1995): Glutathione and association antioxidant systems in protein energy malnutrition“ und/oder (5) „C5; S2; G; I.; K2 (2002): Cysteine supplementation improves the erythrocyte glutathione synthesis rate in children with severe edematous malnutrition“ und/oder (6) „Y, E2, G2, M9 Antioxidant effects of resveratrol in the cardiovascular system“ und/oder (7) „M10, G3, M11. Anti-Oxidant, Anti-Inflammatory and Anti-Angiogenic Properties of Resveratrol in Ocular Diseases“ und/oder (8) „D, I2, D2, Q2. Chemopreventive agent resveratrol, a natural product derived from grapes, triggers CD95 signaling-dependent apoptosis in human tumor cells“ und/oder (9) „U2, X, N2, C6, 4 Resveratrol induces Fas signalling-independent apoptosis in THP-1 human monocytic leukaemia cells“ und/oder (10)„Y2, D3, X2, et al. Resveratrol Inhibits the Tumorigenesis of Follicular Thyroid Cancer via ST6GAL2-Regulated Activation of the Hippo Signaling Pathway“ und/oder (11)„C7, T5, D. Therapeutic potential of resveratrol: the in vivo evidence“ und/oder (12)„M12, A2, M13, D4, D5. A comparative study of anti-aging properties and mechanism: resveratrol and caloric restriction“ und/oder 7. das Produkt „M14“, wie in der Anlage 15 wiedergegeben, mit der Aussage „seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionellen chinesischen Medizin verwendet“ zu bewerben. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, ein Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie auch des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Ihr gehören derzeit mehr als 2.000 Mitglieder an, hierunter ca. 1.200 Unternehmen und 800 Verbände, für die sie in erheblichem Umfang auch beratend tätig wird. Die Beklagte betreibt den Handel u. a. mit Nahrungsergänzungsmitteln, hierunter das Produkt „Liposomales“ in unterschiedlichen Varianten, so z. B. „Vitamin D plus Zink“ in unterschiedlichen Varianten. Liposomalen Ernährungsergänzungsmitteln liegt dabei die Idee zugrunde, Nährstoffe in winzig kleinen Tansportkugeln aus natürlichem, ungesättigten Fettsäuren zu verpacken, die man Liposomen nennt. In dieser Form bezeichnet man die Wirkstoffe dann auch als liposomal und spricht von liposomalen Ernährungsergänzungsmitteln. Die Beklagte wirbt für ihre Produkte dabei wie aus den Anlagen 8 - 13 und 15 sowie den im Tenor im Einzelnen wiedergegebenen Aussagen und Angaben ersichtlich. Die Klägerin trägt vor, mit ihrer Aussage in Antrag zu I.1. verstoße sie gegen das in Artikel 7 LMIV niedergelegte Irreführungsverbot; zudem handele es sich bei der ausgelobten Unterstützung des Immunsystems um eine gesundheitsbezogene Aussage im Sinne des Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-VO (künftig HCVO); es handele sich dabei um eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 HCVO; für Liposome oder liposomale Lebensmittel bzw. gar die Produkte der Beklagten, gebe es keinen solchen in die Liste gemäß den Artikel 13 oder 14 der HCVO eingetragenen Claim; es gebe auch keine allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der ausgelobten Wirkung bzw. wäre diese etwa durch solche wissenschaftlichen Erkenntnisse abgesichert. Ebenso wenig sei eine gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln per se höhere Bioverfügbarkeit liposomaler Nahrungsergänzungsmittel und ebenso wenig eine höhere Wirksamkeit der in solchen Lebensmitteln enthaltenen Wirkstoffe, wie sie auch in der Aussage eines geringeren „Wirkstoffverlustes“ zum Ausdruck komme – Antrag zu I.1.2 wissenschaftlich gesichert und erst recht nicht aller in liposomalen Lebensmitteln enthaltener Wirkstoffe; bei der ausgelobten erhöhten Bioverfügbarkeit handele es sich zudem um eine nährwertbezogene Aussage im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 der HCVO; solche nährwertbezogenen Angaben müssten gemäß Artikel 8 Abs. 1 der HCVO in deren Anhang aufgeführt sein, was vorliegend nicht erfüllt sei; Ein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise fehle in Bezug auf die von der Beklagten von ihren Produkten eingesetzten „liposomalen Wirkstoffe“ und dies erst recht in der von ihr mit der streitgegenständlichen Werbung ausgelobten pauschalen Form; zudem verstoße diese Aussage unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gegen Artikel 7 Abs. 1 LMIV; gleiches gelte hinsichtlich der Aussagen der höheren Wirksamkeit bzw. der hiermit korrespondierenden Aussage des verminderten Wirkstoffverlustes, mit denen ebenfalls im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 der HCVO zumindest eine positive ernährungsbezogene Wirkung ausgedrückt werde. Die Werbung mit dem Schaubild (Klageantrag zu I.2) verstoße gegen des Irreführungsverbot des Artikel 7 LMIV, denn weder seien die in den von der Beklagten vertriebenen Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Vitamine hochwertiger als sonstige Vitamine, geschweige denn, dass sie im Sinne einer solchen Alleinstellung die hochwertigsten seien, noch würden die in liposomalen Lebensmitteln enthaltenen Wirkstoffe vom Körper, wie es die Grafik der Beklagte suggeriere, per se erhöht aufgenommen, d. h., sogar unabhängig davon, um welchen Stoff es sich handele; auch insoweit handele es sich zudem um eine gesundheitsbezogene Aussage im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, die den Einschränkungen des Artikel 10 Abs. 3 der HCVO unterliege. Solche zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angaben würden sich in der Werbung der Beklagten indessen nicht finden. Zumindest liege eine nährwertbezogene Aussage vor, die ebenfalls nicht im Anhang der HCVO zugelassen sei. Hinsichtlich des Klageantrags zu I.3 liege ein Verstoß gegen Artikel 7 LMIV vor; es gebe keine fundierte Studie, die eine solche, zudem hochqualifizierte („drei Mal“) Verbesserung der Aufnahme von liposomalem Vitamin C vom menschlichen Körper belegen würde, dies zudem auch noch in Bezug auf das von der Beklagten angebotene Produkt. Auch insofern liege ferner zugleich ein Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 a, Artikel 6 Abs. 1 HCVO vor, da es sich auch insoweit um eine nährwertbezogene Aussage handele, die weder gegeben und erst recht in keiner Weise wissenschaftlich abgesichert sei. Hinsichtlich des Klageantrages zu I.4 müsse der Verbraucher davon ausgehen, dass sich die entsprechenden Aussagen auf das beworbene Produkt beziehen würde, dieses mithin über starke Antioxidantien verfüge, die zahlreiche positiven Auswirkungen auf den menschlichen Körper hätten und der Zellgesundheit dienen würden, womit vorzeitigen Alterserscheinungen entgegengewirkt werde; insoweit sei diese Werbung irreführend im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 LMIV und verstoße gegen Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 HCV; gleiches gelte hinsichtlich der Aussage zur 4000-fach erhöhten Wirkung, der es auch dann, wenn man sie nur als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 der HCVO verstehen würde, an der erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung im Sinne der Artikel 5 Abs. 1 a und Artikel 6 der HCVO fehlen würde. Auch bezogen auf den Klageantrag zu I.5 liege ein Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 3 LMIV vor; mit der Aussage werde dem Verbraucher suggeriert, dass er durch den Konsum des beworbenen Produktes einer Gefäßverengung und damit einem krankhaften Zustand vorbeugen könne; zumindest handele es sich bei dieser Aussage wiederum um eine gesundheitsbezogene Aussage im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, die gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO verboten sei. Hinsichtlich des Klageantrages zu I.6 erwecke die Beklagte mit der Erwähnung der angegebenen Studien im Zusammenhang mit dem Nahrungsergänzungsmittel „M15“ sowie der Verknüpfung über Fußnotenverweise zu den einzelnen aufgezählten Inhaltsstoffen dieses Produktes im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO den Eindruck eines Zusammenhanges zwischen diesem Lebensmittel und der Gesundheit; es handele sich ebenfalls um eine gesundheitsbezogene Angabe. Zudem erwecke die Beklagte mit den angeführten Studien, die in ihren Titeln teils auf Krankheiten Bezug nehmen, auch hier mit den von ihr gegebenen Informationen über ein Lebensmittel den Eindruck, dass das von ihr angebotene Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von menschlichen Krankheiten habe, womit sie auch insofern gegen Artikel 7 Abs. 3 LMIV verstoße. Hinsichtlich des Antrages zu I.7. vermittele die Beklagte dem Leser den Eindruck, dass das von ihr angebotene Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von menschlichen Krankheiten habe, womit auch diese Aussage gegen Artikel 7 Abs. 3 LMIV verstoße, zumindest aber eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der HCVO darstelle, nämlich eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert bzw. zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe; die Angabe müsste sich mithin an Artikel 10 Abs. 3 der HCVO messen lassen; in zugelassener spezifischer Healths-Claim im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 der HCVO finde sich in der Werbung der Beklagten für dieses Produkt jedoch nicht. Mit den dargestellten Verstößen gegen das LMVI sowie die HCVO verstoße die Beklagte zugleich gegen §§ 3, 3 a UWG, da es sich bei diesen Vorschriften um das Marktverhalten im Interesse der Marktbeteiligten, nämlich zumindest der Verbraucher, regelnde Vorschriften handele. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, 1. liposomale Nahrungsergänzungsmittel wie in der Anlage 8 wiedergegeben 1.1. mit der Aussage „Die Wirkung von Liposomen. Wie Q Ihr Immunsystem unterstützt.“ und/oder 1.2. mit einer höheren Bioverfügbarkeit und/oder höheren Wirksamkeit, nämlich wie mit den Aussagen 1.2.1 „Mehrfach höhere Bioverfügbarkeit gegenüber anderen Nahrungsergänzungsmitteln“ und/oder 1.2.2. „Es muss weniger Wirkstoff eingesetzt werden und trotzdem wird mehr Wirkung erzielt“ und/oder 1.2.3. „Weniger Wirkstoffverlust bis er das Zielgewebe erreicht durch Schutz der Liposome“, zu bewerben und/oder 2. liposomale Nahrungsergänzungsmittel wie in der Anlage 9 wiedergegeben 2.1. mit der Aussage „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe!“ und/oder 2.2. mit dem folgenden Schaubild und/oder zu bewerben 3. das Produkt „M“, wie in der Anlage 10 wiedergegeben, mit der Aussage „In Studien wird belegt, dass liposomales Vitamin C 3 Mal besser vom menschlichen Körper aufgenommen werden kann gegenüber Herkömmlichem.“ zu bewerben und/oder 4. das Produkt „M2“, wie in der Anlage 11 wiedergegeben, mit der Aussage, 4.1. „vorzeitige Alterungserscheinungen.“ und/oder 4.2. „Der Hauptbestandteil bildet dabei das Epigallocatechingallat (EGCG), bei dem sogar eine liposomal 4000-fach erhöhte Wirkung bewiesen wurde.“ zu bewerben und/oder 5. das Produkt „M3“, wie in der Anlage 12 wiedergegeben, mit der Aussage „Damit das aufgenommene Calcium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, wird Vitamin K2 benötigt.“ zu bewerben und/oder 6. für liposomale Lebensmittel, wie in der Anlage 13 für das Produkt „M4“ wiedergegeben, mit der Nennung folgender Studien zu werben: (1) „B, K; C2, S (2011): Effects of Oral Glutathione Supplementation on Systemic Oxidative Stress Biomarkers in Human Volunteers“ und/oder (2) „M5; M6; T; T2; U, F; N (2015): Liposomal Glutathione Supplementation Restores TH1 Cytokine Response to Mycobacterium tuberculosis Infection in HIV-Infected Individuals“ und/oder (3) „M7 (2002): Mercury Toxicity and Antioxidants:Part I: Role of Glutathione and alpha-LipoicAcid in the Treatment of Mercury Toxicity“ und/oder (4) „C3.; M8.; H.; C4.; T3. (1995): Glutathione and association antioxidant systems in protein energy malnutrition“ und/oder (5) „C5; S2; G; I.; K2 (2002): Cysteine supplementation improves the erythrocyte glutathione synthesis rate in children with severe edematous malnutrition“ und/oder (6) „Y, E2, G2, M9 Antioxidant effects of resveratrol in the cardiovascular system“ und/oder (7) „M10, G3, M11. Anti-Oxidant, Anti-Inflammatory and Anti-Angiogenic Properties of Resveratrol in Ocular Diseases“ und/oder (8) „D, I2, D2, Q2. Chemopreventive agent resveratrol, a natural product derived from grapes, triggers CD95 signaling-dependent apoptosis in human tumor cells“ und/oder (9) „U2, X, N2, C6, 4 Resveratrol induces Fas signalling-independent apoptosis in THP-1 human monocytic leukaemia cells“ und/oder (10)„Y2, D3, X2, et al. Resveratrol Inhibits the Tumorigenesis of Follicular Thyroid Cancer via ST6GAL2-Regulated Activation of the Hippo Signaling Pathway“ und/oder (11)„C7, T5, D. Therapeutic potential of resveratrol: the in vivo evidence“ und/oder (12)„M12, A2, M13, D4, D5. A comparative study of anti-aging properties and mechanism: resveratrol and caloric restriction“ und/oder 7. das Produkt „M14“, wie in der Anlage 15 wiedergegeben, mit der Aussage „seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionellen chinesischen Medizin verwendet“ zu bewerben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt eine fehlende Bestimmtheit der Klage und trägt vor, die Klägerin verkenne, dass es sich bei den Zutaten der Produkte um so genannten Botanicals handele; für die entsprechende Werbung müsse daher noch kein zugelassener Health-Claim vorliegen; bei der Auffassung der Klägerseite, dass die Werbung irreführend sei, handele es sich um eine Behauptung ins Blaue, denn der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche, obliege grundsätzlich dem Kläger; den Anforderungen an eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast habe die Klägerin nicht im Ansatz entsprochen. Die ausgelobte höhere Bioverfügbarkeit (Antrag zu I.1.2) sei wissenschaftlich valide belegt und gut dokumentiert; bei der Werbung einer erhöhten Bioverfügbarkeit handele es sich auch nicht um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 der HCVO; es handele sich lediglich um einen so genannten technical Claim und weder um gesundheitsbezogene, noch nährwertbezogene Angaben; Aussagen wie „Depotwirkung“ und „Bioverfügbarkeit“ seien marktüblich und weder von den Behörden, noch von den Gerichten als nicht zulässige nährwertbezogene Angaben beanstandet worden, obwohl in dem Anhang der HCVO keine entsprechende Kategorie vorgesehen sei; soweit die Klägerin meine, dass gegen Artikel 10 Abs. 3 der HCVO verstoßen werde, da unspezifische gesundheitsbezogene Angaben verwendet würden, die nur zulässig seien, wenn eine spezifische zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei, widerspreche dies der Rechtsprechung, wonach bei Botanicals eine solche Koppelung aktuell noch nicht gefordert werden könne. In Bezug auf die Aussage in Ziffer 1.2.1 „Das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe“, handele es sich um eine schlichte Meinungsäußerung, die von der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG gedeckt sei; ob etwas hochwertig sei oder nicht, sei rein subjektiv und entziehe sich jeder objektiven Messbarkeit. Der Hinweis auf ein traditionelles Heilmittel (Antrag I.7) sei noch nicht als krankheitsbezogene Werbung zu sehen. Woraus sich bei einer Bezugnahme auf „vorzeitige Alterungserscheinungen“ (Antrag I. 4.) eine Krankheit ergeben solle, erschließe sich nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich auch nicht um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe; Die Aussage mit der „4.000-fach erhöhten Wirkung“ (Antrag zu I.4.2) stelle keine technologische Aussage dar und auch keine nährwertbezogene Angabe. Die Aussage zu Ziffer I.5 der Klage beziehe sich auf einen Zusammenhang zwischen Vitamin K und der Festsetzung von Kalzium an den Gefäßwänden. Hierzu verweise man darauf, dass für Vitamin K ein Claim zugelassen sei, dass Vitamin K zu einer normalen Blutgerinnung beitrage gemäß der VO (EU) 432/2012; eine normale Blutgerinnung führe dazu, dass das aufgenommene Kalzium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzen könne. Hinsichtlich des Klageantrages zu I.6 sei zu beachten, dass es sich um englischsprachige Texte handele, so dass schon nicht ersichtlich sei, dass der aufmerksame, verständige Durchschnittsverbraucher in der Lage sei, die entsprechenden englischen Texte zu verstehen; vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass die entsprechenden englischsprachigen Publikationen schon deshalb als gesundheitsbezogene Angaben ausscheiden würden, da die von dem Kläger vorgenommenen Übersetzungen für einen aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbraucher gerade nicht zur Verfügung stehen würden; eine antioxidative Wirkung habe zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Krankheitsbezug, erst recht gelte dies für Anti-Aging-Eigenschaften und Kalorienrestriktion. Nicht zu beanstanden sei schließlich auch die Aussage in Ziffer I.7. Ein konkreter Krankheitsbezug oder eine bestimmte gesundheitliche Wirkungsweise liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Bedenken gegen die Bestimmtheit der Klage bestehen nicht. II. Die Klage ist auch begründet. 1.) Hinsichtlich der Aussage „Die Wirkung von Liposomen. Wie Q3 Ihr Immunsystem unterstützt.“ (Antrag zu I. 1.1) besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, weil die Verwendung dieser werblichen Angaben gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO verstößt, bei der es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3 a UWG handelt (vgl. OLG Hamburg, WRP, 2018, 489, Rdnr. 30). a) Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel 2 der HCVO (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen des Kapitels IV der HCVO (Art. 10 bis 19) entsprechen, gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikel 13 und 14 aufgenommen sind (vgl. BGH, GRUR, 2011, 246, 247; OLG Hamburg, WRP, 2018, 489, Rdnr. 38). Durch den Verweis in Art. 10 Abs. 1 HCVO auf die allgemeinen Anforderungen in Kapitel 2, dass sowohl die allgemeinen Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 a HCVO erfüllt sein müssen, als auch die Aufnahme in die Liste der zugelassenen Angaben, ergibt sich, dass auch Angaben, die sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützten lassen, ohne Zulassungsverfahren nicht verwendet werden dürfen (OLG Stuttgart, GRUR-RS, 2021, 3403, Rdnr. 47). Darauf, ob es sich um so genannte „Botanicals“ handelt, kommt es nicht an, denn ein Ausnahmetatbestand in der HCVO dahingehend, dass Artikel 10 Abs. 1 HCVO für pflanzliche Zutaten nicht gelten würde, gibt es nicht (OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2020, Aktenzeichen 3 O 194/18, Rdnr. 39 ff.). b) Bei der streitgegenständlichen Werbeaussage „Die Wirkung von Liposomen. Wie Q3 Ihr Immunsystem unterstützt.“ handelt es sich auch um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. (1) Eine Angabe im Sinne dieser Norm ist jede Aussage oder Darstellung – ausgenommen solche obligatorischen Charakters – einschließlich Darstellung durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt (OLG Hamburg, WRP, 2018, 489, Rdnr. 41). Bei den von der Beklagten vertriebenen beworbenen Produkten handelt es sich ersichtlich um Lebensmittel im Sinne der HCVO, denn die von der Beklagten beworbenen Produkte sind zum menschlichen Verzehr vorgesehen. Insoweit wird mit der streitgegenständlichen Werbung nämlich auf die Produkte von Q3, also der Beklagten, insgesamt abgestellt. (2) Die streitgegenständliche Angabe ist auch gesundheitsbezogen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Danach liegt eine „gesundheitsbezogene Angabe“ vor, wenn damit erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des „Zusammenhangs“ ist dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH, GRUR, 2016, 1002, Rdnr. 19; OLG Hamburg, WRP, 2018, 449, Rdnr. 44). Ob eine Aussage in diesem Sinne Gesundheitsbezug aufweist, ist – dem Erwägungsgrund 16 der HCVO folgend – dabei aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Hinblick auf den Artikel 13 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 der HCVO genannten Funktionen – insbesondere Wachstum, Entwicklung und Körperfunktion sowie psychische und/oder Verhaltensfunktionen zu beantworten (BGH, GRUR, 2011, 246, Rdnr. 9; OLG Hamburg, WRP, 2018, 489, Rdnr. 45). Insoweit vermag die Kammer, da ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, das Verständnis des angesprochenen Verkehrs selbst festzustellen. Abzugrenzen sind gesundheitsbezogene Angaben – abgesehen von den ebenfalls der HCVO unterfallenden nährwertbezogenen Angaben – von solchen Angaben, die sich lediglich auf die objektive Beschaffenheit des Produktes beziehen. Hierbei handelt es sich um solche Angaben, mit denen nicht besondere positive Eigenschaften des betreffenden Lebensmittels herausgestellt werden sollen, sondern nur objektive Informationen über die Produktbeschaffenheit oder –eigenschaften vermittelt werden sollen (OLG Hamburg, WRP, 2018, 489, Rdnr. 46; Meisterernst, WRP, 2010, 481, 484). Dass gemessen hieran eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt, liegt auf der Hand, denn in der streitgegenständlichen Werbung wird eine Unterstützung des Immunsystems und damit letztlich eine Erhaltung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes des Konsums der Produkte der Beklagten impliziert. In diesem Sinne sind Körperfunktionen aber gerade alle Vorgänge des lebenden Körpers, also alle physiologisch erfassbaren Prozesse im menschlichen Körper (Zipfel/Rathke/Rathke/Hahn, Lebensmittelrecht, Artikel 13 HCVO, Rdnr. 22). Dies trifft auf das Immunsystem ohne weiteres zu. c) Bei der streitgegenständlichen Angabe handelt es sich zudem um eine spezifisch gesundheitsbezogene Angabe, denn sie suggeriert dem angesprochenen Verkehr, dass die Produkte der Beklagten für das Immunsystem förderlich sind. In der streitgegenständlichen Angabe steckt aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs die Behauptung, dass der Konsum der beworbenen Produkte positive Auswirkungen auf die Körperfunktionen des Immunsystems hat, was einer wissenschaftlichen Absicherung ohne weiteres zugänglich ist. d) Da eine Aufnahme der vorgenannten gewerblichen Angaben in die Liste zugelassener Angaben nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO unstreitig nicht erfolgt ist, sind sie grundsätzlich nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten. Gründe, aus denen sich ausnahmsweise eine Zulässigkeit ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. 2.) Auch hinsichtlich des Antrages zu I.1.2 besteht der Unterlassungsanspruch. Er ergibt sich Art. 8 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO in Verbindung mit § 3, 3 a UWG. a) Bei den streitgegenständlichen Angaben handelt es sich um nährwertbezogene Aussagen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der HCVO. Nährwertbezogene Angaben sind gemäß dieser Regelung solche, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund anderer Substanzen, die es enthält. Die in liposomalen Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen winzig kleinen Transportkugeln aus natürlichen, ungesättigten Fettsäuren, mit denen Nährstoffe verpackt werden, lassen sich dann aber ohne weiteres unter den Begriff der „anderen Substanzen“ subsumieren. Durch die streitgegenständlichen Aussagen wird auch der Eindruck erweckt, dass eine besonders positive Nährwerteigenschaft besteht im Hinblick auf die Verwendung dieser Substanzen, denn insoweit soll eine höhere Bioverfügbarkeit vorliegen, es sollen weniger Wirkstoffe eingesetzt werden müssen und trotzdem mehr Wirkung erzielt werden und es soll weniger Wirkstoffverlust vorhanden sein, bis das Zielgewebe erreicht wird. b) Gemäß Artikel 8 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben aber nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Dies ist aber vorliegend unstreitig nicht der Fall. c) Darauf, ob die Voraussetzungen von Artikel 6 HCVO vorliegen, kommt es daher nicht einmal an, wobei den Wirksamkeitsnachweis der Verwender führen müsste und die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zum Zeitpunkt anhand anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen sein müsste, zu dem die Angabe gemacht worden ist (BGH, GRUR, 2013, 958, Rdnr. 20 f; Harte-Bavendamm/Henning/Bodewig/Dreyer, UWG, 5. Auflage, 2021, § 5 UWG, Rdnr. 1406). Ebenso müsste nach zutreffender Auffassung grundsätzlich eine randomisierte, Plazebo-kontrollierte Doppelbindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegen, die durch Veröffentlichungen in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (vgl. OLG Frankfurt, LMUR, 2018, 214). Warum für den vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte, lässt sich dem Vortrag der Beklagtenseite weder entnehmen, noch ist dies sonst wie ersichtlich. Dem steht auch nicht die von der Beklagtenseite zitierte Entscheidung des BGH entgegen (LMUR, 2013, 185; Rdnr. 20 f.) nicht entgegen, denn dort hat BGH, die Frage, welche Forderungen an den Wirkungsnachweis zu erbringen sind, letztlich offengelassen. 3.) Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Antrages zu I.2 ist gemäß Artikel 10 Abs. 3, 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, 3 a, 3, 3a UWG begründet. a) Sowohl die Aussage „das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe“ als auch das streitgegenständliche Schaubild stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-HCVO dar. (1) Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe wird eher weit verstanden. So liegt etwa eine gesundheitsbezogene Angabe bei der Verwendung des Wortes „bekömmlich“ für Wein mit reduziertem Säuregehalt vor, denn hierdurch wird ein positiver Aspekt für die Verdauung suggeriert (OLGH, GRUR, 2012, 1161, Rdnr. 38 ff.). Für Bier ist „bekömmlich“ konsequenterweise als gesundheitsbezogene Angabe gesehen worden, da die Angabe zum Ausdruck bringt, das Erzeugnis werde vom Verdauungssystem gut aufgenommen (OLG Stuttgart, GRUR, 2017, 29 ff.). Die Aussage „die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe“, suggeriert aber ebenso einen positiven Effekt auf das körperliche Wohlbefinden, der Vitaminen gemeinhin gerade zugeschrieben wird. Dies gilt auch für das Schaubild. (2) Unerheblich ist, dass es sich bei dieser Aussage der äußeren Form nach um eine Angabe eines Nutzers handelt. Aus dem Umstand, dass es sich um eine Werbeanzeige der Beklagten handelt, ergibt sich nämlich, dass diese hierfür die Verantwortung übernommen und sich diese Angabe daher zu eigen gemacht hat. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann auch nicht von einer bloßen Meinungsäußerung ausgegangen werden. (a) Anpreisungen, die wie vorliegend, in die äußere Form einer subjektiven Wertung gekleidet sind, können nämlich in verdeckter Form eine objektiv nachprüfbare Aussage enthalten, was zu bejahen ist, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe ungeachtet ihrer subjektiven Einfärbung als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit des mit der Angabe beworbenen Produktes auffasst. Dafür kann es genügen, dass die Anpreisung die Vorstellung einer besseren als der durchschnittlichen Qualität hervorruft (vgl. BGH, GRUR, 1975, 141, 142; GRUR, 2017, 814, Rdnr. 22). Bei einer Gesundheitswerbung gelten zudem strengere Maßstäbe, weil der Verbraucher hier bereitwillig auf die Wirksamkeit eines Produktes hofft und daher geneigt ist, Werbeaussagen tatsächlichen Angaben zu entnehmen (BGH, GRUR, 2017, 814, Rdnr. 22). (b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist aber von einer objektiv nachprüfbaren Aussage auszugehen, denn bei den in angesprochenen Verkehrskreisen ruft die Anpreisung „das sind die hochwertigsten Vitamine, die ich bis jetzt getestet habe“ eine solche Vorstellung einer besseren als der durchschnittliche Qualität gerade hervor. Die angesprochenen Verkehrskreise werden diese Äußerungen nämlich in dem Sinne verstehen, dass die Vitamine besser wirken, als es üblicherweise der Fall ist, womit die weitere Aussage in der Werbung „schon nach drei Tagen Einnahme hat man unglaublich viel Energie“ korrespondiert. b) Da es sich, wie die Klägerseite einräumt, insoweit allerdings - wie auch das ebenfalls streitgegenständliche Schaubild - um eine Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der HCVO handelt, sind sie zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Hieran fehlt es indessen ersichtlich. Soweit die Beklagtenseite geltend macht, vorliegend stünden sog. Botanicals in Rede, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, so dass auf sich beruhen kann, ob es sich vorliegend überhaupt um Botanicals handelt, was von der Klägerseite in Abrede gestellt wird. Nach zutreffender Auffassung ist Art. 10 Abs. 3 HCVO nämlich bei Botanicals mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bestimmung dann genügt ist, wenn eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird, die nach Angabe der Kommission „…“ gehalten wird und nach Artikel 28 Abs. 5 und 6 HCVO weiter verwendet werden darf (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.10.2020, 13 U 44/20, zitiert nach Juris Rdnr. 41; OLG Dresden, GRUR-RS, 2021, 38357, Rdnr. 10). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist aber weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich. 4.) Hinsichtlich des Klageantrages zu I.3 ergibt sich der Anspruch aus Art. 8 Abs. 1; 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO i. V. m. §§ 3 a, 3 UWG. Aus den vorgenannten Ausführungen folgt, dass eine „nährwertbezogene Angabe“ in Rede steht. D Dass die Angabe gemäß Artikel 8 Abs. 1 der HCVO in deren Anhang aufgeführt wird, ist nicht ersichtlich. 5.) Hinsichtlich des Klageantrages zu I.4 ergibt sich der Anspruch hinsichtlich der Aussage „vorzeitige Alterungserscheinungen“ aus Art. 10 Abs. 1; 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO i. V. m.t §§ 3, 3 a UWG. Wie das OLG Celle (BeckRS, 2016, 113556) überzeugend entschieden hat, enthält Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, die mit dem Versprechen einer schöneren, glatteren und jugendlicheren Haut durch eine Steigerung des Collagenaufbaus bzw. Abbau von Schlackenstoffen angepriesen werden, gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Die insoweit beworbenen Produkte sollen nämlich das Altern, genauer gesagt, die äußeren Anzeichen des Alterns, hinauszögern, vor allem einen kosmetischen oder ästhetischen Effekt haben (vergleiche OLG Celle, BeckRS, 2016, 113556, Rdnr. 36). Für die streitgegenständliche Werbung (Anlage K11) kann dann aber nichts anderes gelten. Wenn dort nämlich ausgeführt wird: „OPC ist eines der stärksten Anti-Oxidantien der Welt, welches zahlreiche positive Auswirkungen auf unseren Körper hat. Dauerwendung die Zellgesundheit spielt eine wichtige Rolle bei vorzeitigen Alterungserscheinungen. Hierbei spielen freie Radikale eine wichtige Rolle. Hier wird OPC eine wichtige Bedeutung zugesprochen", werden die angesprochenen Verkehrskreise diese Aussagen dahingehend verstehen, dass das beworbene Produkt vorzeitige Alterserscheinungen verhindern kann. Dann besteht aber ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel bzw. seinem Bestandteil einerseits und der Gesundheit andererseits im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Im Hinblick auf die konkrete ausgelobte Wirkung ist dabei auch Artikel 10 Abs. 1 HCVO einschlägig. Eine Listeneintragung nach Artikel 13 oder 14 HCVO ist weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich. 6.) Hinsichtlich der weiteren mit dem Klageantrages zu I.4 beanstandeten Aussage einer 4000-fach erhöhten Wirkung ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4 der HCVO einschlägig ist. Dass die Voraussetzungen von Artikel 8 Abs. 1 HCVO vorliegen, ist nicht ersichtlich. 7.) Hinsichtlich des Klageantrages zu I. 5. ergibt sich der Anspruch aus Art. 10 Abs. 1; 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO i.V.m. §§ 3, 3a UWG. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass für Vitamin K der Claim zugelassen ist, dass Vitamin K zu einer normalen Blutgerinnung beiträgt und eine normale Blutgerinnung dazu führen soll, dass das aufgenommene Kalzium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzen kann, ist die die streitgegenständliche Werbeaussage hiervon nicht mehr erfasst. Denn mit ihr wird geltend gemacht, dass, damit das aufgenommene Kalzium sich nicht an den Gefäßwänden festsetzte und Gefäßverengungen hervorrufen könne, Vitamin K benötigt werde. Zwar ist hinsichtlich der Abwandlung eines zugelassenen Claims keine wörtliche Übereinstimmung erforderlich, so dass ein gewisser Spielraum zugelassen ist (vgl. Blank/Kiefer, GRUR-Prax, 2019, 537). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist aber grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (OLG Celle, BeckRS, 2019, 2538). Gemessen an diesen strengen Voraussetzungen kann dann aber die Ersetzung des Wortes "beitragen" beim zugelassenen Claim durch das Wort „benötigt“, das suggeriert, die Verwendung von Vitamin K2 sei erforderlich, damit sich aufgenommenes Kalzium nicht an den Gefäßwänden festsetzt und Gefäßverengungen hervorrufen kann, von dem zugelassenen Claim aber nicht mehr als gedeckt angesehen werden. 8.) Hinsichtlich des Klageantrages zu I.6. ergibt sich der Anspruch aus Artikel 10 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 5 HCVO in Verbindung mit §§ 3 a, 3 UWG. Insoweit ist, wie das OLG Hamm in der von der Klägerseite in Bezug genommene Entscheidung vom 26.09.2019, dort Seite 25, überzeugend ausgeführt hat, auf den Gesamtzusammenhang der Aussagen abzustellen. Der Der angesprochene Verkehr wird aber die Erwähnung der vorgenannten Studien im Zusammenhang mit dem Nahrungsmittelergänzungsmittel „Liposomales Gluthation plus Resveratrol“ sowie der Verknüpfung über Fußnotenhinweise zu den aufgezählten Inhaltsstoffen dieses Produktes dahingehend verstehen, dass zwischen diesem Lebensmittel und der Gesundheit ein konkreter Zusammenhang besteht. Auf den Umstand, dass entsprechenden Studien in englischer Sprache gehalten sind, kommt es insoweit nicht an, da sie im Kontext mit einer deutschsprachigen Werbung stehen. Die Voraussetzungen von Artikel 13, 14 der HCVO liegen auch insoweit nicht vor. 8.) Hinsichtlich des Klageantrages zu I. 7. ergibt sich der Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO i.V.m. Art 10 Abs. 3. Die Aussage „Curcumin wird schon seit Jahrtausenden als Heilmittel in der traditionell chinesischen Medizin" verwendet, werden die angesprochenen Verkehrskreise dahingehend verstehen, dass ein Zusammenhang zwischen diesem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, zumal es in der Werbung ebenfalls heißt: „Doch mittlerweile hat auch die westliche Wissenschaft das enorme Potential dieses Pflanzenstoffes erkannt und untersucht.“ Dann liegt aber nicht lediglich ein Hinweis auf ein traditionelles Heilmittel vor, wie dies von der Beklagtenseite geltend gemacht wird. Dass gemessen am Vorgesagten die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 3 HCVO vorliegen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagtenseite nicht substantiiert geltend gemacht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 90.000,00 Euro. L Baas E A Vorsitzender Richter am Landgericht Handelsrichter Handelsrichter Der VorsitzendeL