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Urteil

36 Ks 132 Js 121/19 - 1/21

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2021:1208.36KS132JS121.19.1.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt.

Dem Angeklagten darf vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, §§ 52, 69 Abs. 1, § 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. Dem Angeklagten darf vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen. 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, §§ 52, 69 Abs. 1, § 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG 36 Ks-132 Js 121/19-1/21 Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil Gründe: I. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg als Schwurgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 26.02.2020 (Az. 35 Ks-132 Js 121/19-18/19) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren verhängt. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der in der Anklageschrift unter 1. bezeichneten Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 16.07.2019 im Hinblick auf die wegen der in der Anklageschrift unter 2. bezeichneten Tat zu erwartenden Strafe abgesehen worden und es ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf einen Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tat vom 17.07.2019) in Tateinheit mit versuchtem Mord und Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt worden gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 30.07.2021 (Az. 4 StR 333/20) das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26.02.2020 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. Der 42-jährige Angeklagte wuchs bis zu seinem neunten Lebensjahr im elterlichen Haushalt in Q2 auf; im Jahr 1988 zog die Familie als Spätaussiedler nach Deutschland. Sein Vater war Techniker, wurde aber aufgrund einer Erkrankung Frührentner, die Mutter war als Reinigungskraft tätig. Die Mutter des Angeklagten verstarb vor etwa 18 Jahren im Alter von 47 Jahren, sein Vater verstarb im Jahr 2018 mit 67 Jahren. Der Angeklagte hat vier Geschwister, eine ältere Schwester, einen jüngeren Bruder und zwei jüngere Schwestern, zu denen er regelmäßig Kontakt pflegt. Nachdem der Angeklagte zwei Jahre lang eine Grundschule in Q2 besucht hatte, erfolgte die Aussiedlung der Familie nach Deutschland. Hier besuchte er weiter eine Grundschule, anschließend wechselte er auf eine Hauptschule, die er mit der Fachoberschulreife mit Qualifikation abschloss. Danach besuchte er ein Berufskolleg und erlangte nach zwei Jahren die Fachhochschulreife. Es folgte eine Ausbildung zum Elektromaschinenbauer, die er erfolgreich abschloss. Anschließend war der Angeklagte ein Jahr lang bei einem Unternehmen tätig, das Elektrogeräte instand setzt. In der Folge absolvierte er den Zivildienst in der Altenpflege. Danach arbeitete er zwei Jahre für ein Unternehmen, das Werkzeuge instand setzt. Ab dem Jahr 2003/2004 absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine verkürzte Ausbildung zum Karosseriebaumonteur bei der N2. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete er weiterhin in diesem Unternehmen, dabei war er etwa sechs Jahre lang in der Nachtschicht eingesetzt. Sein jährliches Einkommen betrug zuletzt etwa 90.000,00 Euro brutto. Anfang des Jahres 2018 schloss er mit seinem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung und erhielt eine Abfindung in Höhe von 165.000,00 Euro brutto. Etwa 30.000,00 Euro hiervon investierte er in ein im Jahr 2017 erworbenes Haus, das er in der Folge fast komplett alleine renovierte. Zudem pflegte er seinen großen Garten und half bei Freunden. Im Sommer 2019 absolvierte er ein zweimonatiges Praktikum im Garten- und Landschaftsbau, was ihm allerdings nicht zusagte, und plante, sich mit Hilfe seines Bruders, der eine Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, im Bereich der Kraftfahrzeugaufbereitung sowie des An- und Verkaufs von Kfz-Ersatzteilen selbständig zu machen. Zu einer Geschäftseröffnung kam es indes nicht. Parallel zu diesen Plänen schrieb er Bewerbungen für Arbeitsstellen. Die erhaltene Abfindung brauchte er in dieser Zeit nahezu auf. Am 00.00.2019 hätte er eine Stelle in der Kraftfahrzeugteileproduktion antreten können. Im Jahr 2011 oder 2012 heiratete der Angeklagte; die Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. Der Angeklagte ist Vater eines elf Jahre alten Sohnes, der bei seiner Mutter – der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten – lebt. Bei dem Angeklagten liegt ein „gefährlicher Gebrauch von Alkohol“ (ICD 10: F 10.81) vor. Der Angeklagte konsumierte erstmals im Alter von 17 oder 18 Jahren Alkohol. In der Folge trank er an den Wochenenden Bier und / oder Whisky. Vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2015 trank der Angeklagte jeden Tag ein oder zwei Flaschen Bier und zwischendurch „Drinks“. Im Jahr 2015 verursachte der Angeklagte unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall. Danach konsumierte er für den Zeitraum von zwei Jahren keinen Alkohol mehr. Ab dem Jahr 2017 trank er wieder Alkohol in Form von Curuba-Bier-Mischgetränken, allerdings nur noch unregelmäßig und in einer Menge von maximal drei bis vier Flaschen am Tag. Dem Angeklagten kam es dabei nicht auf den Alkohol an, sondern auf den Curuba-Geschmack. In den Phasen, in denen er keinen Alkohol trank, hatte er keine körperlich wirkenden Entzugserscheinungen; eine Lust auf Alkohol spürte er indes schon gelegentlich. Bei dem Angeklagten liegt zudem ein „schädlicher Gebrauch von Amphetaminen“ (ICD 10: F 15.1) vor. Der Angeklagte konsumierte etwa seit dem Jahr 2017 Amphetamin, um trotz der von ihm geleisteten Nachtschichten leistungsfähig und wach zu sein. Zudem wollte er zu seinen Freunden und Bekannten, durch die er an die Betäubungsmittel herangeführt worden war, „dazugehören“. Er nahm das Amphetamin nasal ein, anfangs nur gelegentlich abends 0,5 g. Der Konsum steigerte sich seit Anfang des Jahres 2018 derart, dass er jeweils mehrere Tage hintereinander Amphetamin einnahm, auf die dann eine mehrtägige Pause folgte; genaue Konsummengen waren nicht feststellbar. Seit spätestens Mai / Juni 2019 konsumierte der Angeklagte kein Amphetamin mehr. In der Vergangenheit probierte er einmal Cannabis, was ihm nicht zusagte; Erfahrungen mit weiteren Betäubungsmitteln hat er nicht. Der Angeklagte führte bisher weder eine Alkohol- noch eine Drogenentwöhnungsbehandlung durch. Eine Drogenberatung nahm er ebenfalls noch nicht in Anspruch. Strafrechtlich trat der Angeklagte bereits wie folgt in Erscheinung: 1. Am 00.00.2015, rechtskräftig seit dem 00.00.2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. Zudem ordnete es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 00.00.2016 an. 2. Am 00.00.2018, rechtskräftig seit dem 00.00.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Duisburg-Hamborn wegen versuchter Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro. III. 1. Am 00.00.2019 fiel der Angeklagte der Polizeibeamtin POK‘in W2 im Bereich C1straße / I1straße in E1 im Rahmen einer Streifenfahrt auf, als er an einem Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 stand. Da POK’in W2 den Angeklagten kannte und wusste, dass er in der Vergangenheit von der Polizei mit Kraftfahrzeugdiebstählen in Verbindung gebracht worden war, entfernte sie sich zunächst von der Örtlichkeit und veranlasste eine Überprüfung des Kennzeichens des Opel Astra. Die durch PK S3 durchgeführte Abfrage ergab, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war. POK‘in W2 begab sich daraufhin wieder zur C1straße / I1straße, traf dort jedoch weder den Angeklagten noch das Fahrzeug mehr an. Der Angeklagte war bereits mit dem Opel Astra weggefahren, wissend, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis zum Führen dieses Fahrzeugs verfügte. Auch die daraufhin eingeleitete Nahbereichsfahndung verlief erfolglos. 2. Am Nachmittag des nächsten Tages, des 00.00.2019, bestreifte PK S3, der sich zuvor ein Lichtbild des Angeklagten, das im Rahmen einer in der Vergangenheit durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung erstellt worden war, angesehen hatte, gezielt den Nahbereich der Wohnanschrift des Angeklagten, F1straße 6 in E1, mit einem Zivilfahrzeug und in Zivilkleidung. Gegen 16:40 Uhr erblickte PK S3 den Angeklagten auf der I1straße in E1; dieser entlud den als gestohlen gemeldeten Opel Astra bei laufendem Motor. PK S3 hielt in Sichtweite des Pkw an und forderte über Funk und per Telefonkonferenz Unterstützung an. Der Angeklagte, der an diesem Tag gegen Mittag zwei 0,33 l-Flaschen Curuba-Bier-Mischgetränk (5 Vol. % Ethanol) zu sich genommen hatte, stieg einige Minuten später in den Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 und führte diesen in der Folge über die I1straße in Richtung der Straße C1straße, wobei ihm bewusst war, dass er über keine Erlaubnis zum Führen dieses fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs verfügte. PK S3 nahm sofort die Verfolgung auf, Unterstützungskräfte waren noch nicht eingetroffen. Er folgte dem Angeklagten über die Straße C1straße bis zur F1straße. In Höhe der Hausnummer 4 hielt der Angeklagte den Pkw an. PK S3 hielt das von ihm geführte Fahrzeug derart neben dem Opel Astra an, dass sich dessen Fahrertür nicht mehr öffnen ließ. Er hielt die Polizeikelle hoch und deutete dem Angeklagten durch Gesten an, er solle das Fenster herunterlassen. Dem kam der Angeklagte nach. PK S3 ließ seinerseits das Fenster der Beifahrertür herunter, stellte sich mit hochgehaltener Kelle als „Polizei E1“ vor und forderte den Angeklagten auf, den Motor auszuschalten. Der Angeklagte folgte dieser Aufforderung jedoch nicht und fragte stattdessen PK S3, wer er sei und was er von ihm wolle. PK S3 wiederholte seine zuvor gemachten Äußerungen. Der Angeklagte entgegnete daraufhin: „Nein!“ und fragte PK S3 abermals, wer er sei und was er wolle. Spätestens als PK S3 nun den Angeklagten zum dritten Mal aufforderte, den Motor auszuschalten, wurde dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei PK S3 um einen Polizeibeamten handelte. Er ging davon aus, dass ihm nun drohte, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als Täter identifiziert und strafrechtlich verfolgt zu werden. Um dies zu verhindern, entschloss sich der Angeklagte zu flüchten. Er fuhr daraufhin unvermittelt los, schlängelte sich an dem Fahrzeug des PK S3 vorbei und beschleunigte sodann das von ihm geführte Fahrzeug stark. PK S3 informierte seine Kollegen und meldete bei der Leitstelle eine Verfolgungsfahrt an; die zuvor von ihm angeforderten Unterstützungskräfte waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetroffen. PK S3 folgte sodann dem Angeklagten; Blaulicht und Martinshorn hatte er aufgrund der für ihn überraschenden Entwicklung des Geschehens nicht mehr geschafft einzuschalten. Der Angeklagte fuhr über die Straße F1straße nach rechts in die L2straße, dann nach rechts in die I1straße und sodann in die U1straße, wobei er jedenfalls schneller fuhr als die dort – innerorts – zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. PK S3 folgte ihm, der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen vergrößerte sich indes, als PK S3 – anders als der Angeklagte kurz zuvor – an der Kreuzung I1straße / U1straße / M2straße abbremste, um etwaigen vorfahrtsberechtigten Verkehr passieren lassen zu können. Er verlor das Fahrzeug mit dem Angeklagten deshalb zunächst aus den Augen, auch hierüber informierte er seine Kollegen. Der Angeklagte befuhr mit überhöhter Geschwindigkeit weiter die U1straße. Auf dieser überholte er das von Herrn P3 geführte Fahrzeug, einen Nissan Micra, und touchierte dabei mit dem rechten Seitenspiegel des Opel Astra den linken Seitenspiegel des Nissan Micra, wodurch dessen Spiegelglas zerbrach. POK‘in W2 und POK‘in H1, die aufgrund der Unterstützungsanforderung des PK S3 und dessen fortlaufenden Informationen über die Verfolgungsfahrt in einem Zivilfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn zur U1straße gefahren waren, erblickten den von dem Angeklagten geführten Opel Astra, der sich ihnen aus der Gegenrichtung auf der Gegenfahrbahn näherte. Als der Angeklagte wahrnahm, dass er nicht nur von einem Zivilpolizisten verfolgt wurde, sondern ihm ein weiterer Polizeiwagen aus der Gegenrichtung entgegenkam, bog er unvermittelt aus seiner Sicht nach links in die P2straße ein. Hierbei handelt es sich, was dem ortskundigen Angeklagten auch bekannt war, um eine Sackgasse. POK’in W2 und POK’in H1 folgten dem Angeklagten mit ihrem Fahrzeug in die P2straße. Nach kurzer Strecke bog der Angeklagte nach rechts in einen Fuß- und Radweg ein, der, was ihm ebenfalls bekannt war, über eine schmale Brücke über eine Bundesautobahn, die A XX, führt und in die C2straße mündet. Er hatte vor, diesen „Schleichweg“ zu benutzen, um auf diese Weise den Polizisten zu entkommen. Etwa 85 m nach Beginn des Fuß- und Radwegs wird dieser für den Kraftfahrzeugverkehr durch zwei rot-weiß gestreifte metallene Pfosten gesperrt, die so angeordnet sind, dass Pkw zwischen ihnen nicht hindurchfahren können. Der Angeklagte fuhr mit mindestens 20 km/h den aus seiner Sicht rechten, in der Mitte des Weges befindlichen Pfosten um. Den aus der Sicht des Angeklagten links befindlichen Pfosten touchierte er so, dass der Pfosten nach vorne abknickte. Das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug wurde bei der Kollision deutlich angehoben und im Frontbereich massiv beschädigt, Fahrzeugteile flogen durch die Luft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Beschädigungen an den Absperrpfosten und dem Frontbereich des von dem Angeklagten geführten Pkw wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die sich bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 27 bis 30, 44 bis 46, 223 bis 224, 240 bis 243, 295 bis 301, 315, 318 bis 320, 323, 327 bis 328 d. A.). Unbeirrt von der massiven und von ihm auch bemerkten Kollision setzte der Angeklagte seine Fahrt fort, um sein Ziel, die Feststellungen zu seiner Person durch die Polizeibeamten in jedem Fall zu verhindern, weiterhin erreichen zu können. Zwischen den Absperrpfosten und dem Beginn der Brücke liegt eine Entfernung von 121 m, wobei der Weg zunächst eine Rechts- und anschließend eine Linkskurve beschreibt. Der Bereich hinter den jeweiligen Kurven war für den Angeklagten aufgrund des Streckenverlaufs und des den Weg säumenden dichten Wiesen- und Buschwerks nicht einsehbar. Wegen der Einzelheiten des Streckenverlaufs bis zum Beginn der Brücke wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die sich bei den Akten befindlichen Abbildungen und Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 26 bis 28, 31 bis 32, 42 bis 44, 49 bis 50, 295 d. A.). Der Angeklagte befuhr den Fuß- und Radweg bis zum Beginn der Brücke mit mindestens 30 km/h und maximal 37 km/h. Er ging davon aus, dass ihm weiterhin ein oder mehrere Polizeifahrzeuge folgten. Tatsächlich hatten POK’in W2 und POK’in H1 das zivile Einsatzfahrzeug kurz vor den metallenen Absperrpfosten angehalten und von der weiteren Verfolgung des Angeklagten im Fahrzeug abgesehen, weil sie befürchteten, das Einsatzfahrzeug könne bei einer Weiterfahrt von den umgeknickten, aber noch in der Halterung befindlichen Pfosten beschädigt werden. Stattdessen folgte POK’in W2 dem Opel Astra zu Fuß. Beides hatte der Angeklagte nicht bemerkt. Nachdem er die Rechts- und die Linkskurve des Fuß- und Radwegs passiert hatte, fuhr der Angeklagte – nunmehr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 33 km/h und maximal 40 km/h – auf die Brücke. Diese beschreibt einen Bogen und war aufgrund dessen für den Angeklagten nur bis zum Scheitelpunkt einsehbar. Die insgesamt 3,50 m breite Brücke hat erhöhte Kanten, auf denen das ca. 1,50 m bis 1,60 m hohe Geländer montiert ist; zwischen diesen Kanten weist sie eine Breite von 3,20 m auf. Das vom Angeklagten geführte Fahrzeug wies eine Breite von 2,03 m mit Außenspiegeln und ohne Außenspiegel eine Breite von 1,75 m auf. Spätestens direkt nach der Kollision mit den Absperrpfosten war dem Angeklagten klar geworden, dass er sich in einem für den Kraftverkehr gesperrten Bereich befand. Aufgrund seiner Ortskenntnisse war ihm ebenfalls bekannt, dass dort wegen der Tageszeit und des schönen Wetters mit Fußgängern und Radfahrern zu rechnen war, die aufgrund des Umstands, dass der Weg und die Brücke für Kraftfahrzeuge gesperrt sind, solche dort nicht erwarteten und sich entsprechend sorglos bewegten. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass er mit Fußgängern und / oder Radfahrern zusammenstoßen könnte. Ihm war zudem bekannt, dass ein Zusammenstoß eines Personenkraftwagens mit einem Fußgänger oder Radfahrer bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit zu nicht unerheblichen Verletzungen bei der betroffenen Person führen kann. Sein Wille, den Polizeibeamten, die ihn verfolgten, zu entkommen und seine Täterschaft in Bezug auf das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verbergen, war aber so bestimmend, dass er trotz der von ihm erkannten Gefahr weiter mit für die örtlichen Verhältnisse unangemessener Geschwindigkeit fuhr und dabei die Verletzung Dritter billigend in Kauf nahm. Er ging jedoch nicht davon aus, Fußgänger und / oder Radfahrer bei einer möglichen Kollision zum Tode führende Verletzungen zufügen zu können, und nahm den Tod Dritter nicht billigend in Kauf oder fand sich mit einer solchen Folge seines Handelns ab. Auf der Brücke befanden sich zur Tatzeit drei Personen: Aus der Sicht des Angeklagten auf der rechten Seite ging der damals 38jährigeT3, der sich auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle befand und sich in die gleiche Richtung wie der Angeklagte bewegte. Auf derselben Seite wie T3 befand sich in einem 60 cm breiten, am Geländer stehenden Rollstuhl kurz vor dem Scheitelpunkt der Brücke, aus Sicht des Angeklagten hinter T3, X1, der den Verkehr auf der Autobahn beobachtete. T4 befand sich aus Sicht des Angeklagten auf der linken Seite der Brücke, er stand am Geländer neben seinem Fahrrad in Höhe des Scheitelpunkts der Brücke, rauchte und beobachtete ebenfalls den Fahrzeugverkehr auf der Autobahn. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit auf der Brücke sowie des Rollstuhls wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die sich bei der Akte befindlichen Abbildungen, Skizzen und Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 32 bis 34, 51 bis 53, 233, 235, 293, 294 bis 295, 301 bis 303 d. A.). Der Angeklagte hatte zumindest T3 auf der Brücke wahrgenommen. Er fuhr dennoch auf diesen zu, ohne zu hupen und ohne seine Geschwindigkeit wesentlich zu reduzieren bzw. eine Gefahrenbremsung durchzuführen, er bremste nur kurzzeitig leicht ab, was aber nicht zu einer wesentlichen Geschwindigkeitsreduzierung führte. Dabei war ihm weiterhin bewusst, dass eine Kollision des von ihm geführten Fahrzeugs mit einer Person zu Verletzungen bei dieser führen könnte, was er auch weiterhin billigend in Kauf nahm. Als der Angeklagte sich in dem von ihm geführten Opel Astra kurz vor T3, der nicht bemerkt hatte, dass sich ihm ein Pkw von hinten näherte, befand, machte dieser – aus Sicht des Angeklagten – einen Schritt nach links. Der Angeklagte lenkte das Fahrzeug zwar noch nach links, erfasste in der Folge aber dennoch T3 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 33 km/h und maximal 40 km/h mit der rechten Seite des Pkw seitlich von hinten etwa 10,50 m bis 13,50 m nach Beginn der Brücke. T3 schlug hierdurch wuchtig gegen die aus Sicht des Angeklagten rechte Seite der Windschutzscheibe sowie die A-Säule des Pkw, wodurch auf der Windschutzscheibe eine Bruchspinne entstand und die A-Säule verformt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschädigungen des Fahrzeugs wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die sich bei der Akte befindlichen Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 240 bis 243, 315, 321 bis 324 d. A.). Aufgrund der Kollision wurde T3 etwa 9,50 m bis 12,50 m nach vorne geschleudert, wodurch er wiederum mit dem Rollstuhl des X1 zusammenstieß. Anschließend blieb er reglos auf dem Boden liegen. Nach der Kollision mit dem Geschädigten touchierte der linke vordere Reifen des Opel Astra das linksseitige Geländer der Brücke. An diesem entstanden Materialantragungen, die 1,10 m bis 4,10 m hinter dem Kollisionsbereich mit Herrn T3 begannen und eine Länge von 1,75 m aufwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der entstandenen Materialantragungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die sich bei der Akte befindlichen Lichtbilder und Abbildungen Bezug genommen (Bl. 293, 313 bis 314 d. A.). Aufgrund des großen Massenunterschieds zwischen T3 und dem von dem Angeklagten geführten Fahrzeug sowie des nur streifenden Kontakts mit dem Geländer konnte der Angeklagte seine Fahrt mit nur unwesentlich reduzierter Geschwindigkeit fortsetzen. Er rechnete damit, noch von der Polizei verfolgt zu werden, und hielt deshalb die für die örtlichen Verhältnisse unangemessen hohe Geschwindigkeit aufrecht. Es war ihm dabei weiter bewusst, dass im Falle einer Kollision mit weiteren Personen auch diese verletzt werden könnten, was er billigend in Kauf nahm. Er ging auch nunmehr nicht davon aus, bei einer möglichen weiteren Kollision einer Person tödliche Verletzungen zufügen zu können und nahm solche auch nicht billigend in Kauf oder fand sich mit einer solchen möglichen Folge ab. Auch jetzt kam es ihm nur darauf an, seine Täterschaft in Bezug auf das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verbergen. Der Angeklagte überquerte weiter ohne zu bremsen die Brücke. Dabei war es allein dem Zufall geschuldet, dass er mit dem Fahrzeug weder X1 noch T4 berührte und keine weitere Kollision erfolgte. Der Angeklagte, der die Kollision mit T3 bemerkt hatte und sich aufgrund der hierdurch, auch für ihn als Fahrer sichtbaren, an dem Fahrzeug entstandenen Schäden der Möglichkeit bewusst war, diesen verletzt zu haben, erkannt ebenfalls, dass er weder X1 noch T4 mit dem Auto berührt hatte. Er hätte beide, wie er ebenfalls erkannte, rückwärtsfahrend oder bei einer daran anschließenden Vorwärtsfahrt noch erfassen und verletzen können. Er ließ jedoch davon ab, weil er sein eigentliches Ziel – vor der Polizei zu flüchten, um die Täterschaft im Hinblick auf das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verdecken – auch so erreichen konnte und sah daher aus freiem Entschluss davon ab, zurückzusetzen und auch X1 und T4 mit dem Fahrzeug zu berühren und zu verletzen. Er setzte seine Fahrt vielmehr über die Brücke in Richtung C2straße fort. In der Folge parkte er das von ihm geführte Fahrzeug in einer zufällig offenstehenden Garage und flüchtete zu Fuß weiter. 3. Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit waren weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 4. POK’in W2, die dem von dem Angeklagten geführten Fahrzeug zu Fuß in Richtung Brücke gefolgt war, fand bei ihrem Eintreffen auf der Brücke den schwer verletzten T3 vor, leitete sofort Erste-Hilfe-Maßnahmen ein und verständigte den Rettungsdienst. 5. T3 erlitt aufgrund der Kollision ein offenes Schädel-Hirn-Trauma, eine Mittelgesichtsfraktur und eine Sprunggelenksfraktur links. Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt. Er wurde vom Tatort zunächst in das Evangelische Krankenhaus E1-Nord verbracht. Aufgrund starker Schmerzen wurde er narkotisiert, was eine künstliche Beatmung erforderlich machte. Noch am 00.00.2019 wurde er operiert und die Sprunggelenksfraktur mit einem Fixateur versorgt. Zur Stabilisierung des Sprunggelenks wurden zwei Nägel in die Knochen eingebohrt. Nachdem er aus der Narkose erwacht war und die künstliche Beatmung beendet werden konnte, wurde er am 00.00.2019 in die Berufsgenossenschaftliche Klinik in E1 verlegt. Dort erfolgte eine zweite Operation am Sprunggelenk. T3 wurde drei Wochen stationär behandelt. Im Jahr 0000 fand eine weitere Operation statt, bei der ihm die beiden Nägel aus dem Fuß entfernt wurden. Er war vom 00.00.2019 bis zum 00.00.2020 arbeitsunfähig. Noch heute spürt T3 gelegentlich Schmerzen im Fuß, wenn er diesen stark belastet oder bestimmte Drehbewegungen des Fußes durchführt. Zudem leidet er an verletzungsbedingten Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen und hat Wortfindungsprobleme; seine Beschwerden bessern sich jedoch stetig. Erinnerungen an den Vorfall hat er verletzungsbedingt nach wie vor nicht. 6. Der Angeklagte stellte sich am 00.00.2019 in Begleitung seines damaligen Verteidigers im Polizeipräsidium E1. 7. Mit Schreiben vom 00.00.2019 wandte sich der Verteidiger des Angeklagten an die Nebenklägervertreterin, um anlässlich des „Verkehrsunfalls vom 00.00.2019“ ein zu diesem Zeitpunkt nicht beziffertes Schmerzensgeldangebot zu unterbreiten. Mit Schreiben vom 00.00.0000 bot der Verteidiger im Namen des Angeklagten als Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 2.500,00 Euro als einmalige Zahlung an. Mit Schreiben vom 00.00.2020 reagierte die Nebenklägervertreterin und erklärte unter Hinweis auf die Verletzungen des Geschädigten und die damit verbundenen Folgen, dass die angebotene Schadenswiedergutmachungszahlung nicht im Ansatz die Schäden decke, die Herr T3 aufgrund des Verhaltens des Angeklagten erlitten habe. Sie bezifferte daraufhin einen Schmerzensgeldvorschuss auf 20.000,00 Euro und setzte eine Frist zur Zahlung bis zum 00.00.2020. Am 00.00.2020 wies der Angeklagte zu Händen der Nebenklägervertreterin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ einen Betrag in Höhe von 2.500,00 Euro an. Dieser Betrag wurde von Herrn T3 – allerdings nicht als abschließende Zahlung – angenommen. Im Anschluss an die Vernehmung des T3 in der Hauptverhandlung vor der Kammer entschuldigte sich der Angeklagte bei diesem. Herr T3 nahm die Entschuldigung an. IV. 1. a) Die Feststellungen unter II. zu den persönlichen Verhältnissen, dem Werdegang und den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, den Bekundungen des Sachverständigen T5 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) zu den Angaben, die der Angeklagte während seiner Exploration ihm gegenüber getätigt hat, und die mit seiner Einlassung übereinstimmen und diese ergänzen, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.2021. b) Die Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten in Bezug auf Alkohol beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen T5 und dessen Aussage als Zeuge zu den von dem Angeklagten diesbezüglich während der Exploration gemachten Angaben. Der Sachverständige T5 hat ausgeführt, das Konsumverhalten des Angeklagten sei als „gefährlicher Gebrauch“ einzustufen. c) Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen KHK O1 und des Sachverständigen T5 als Zeugen zu den von dem Angeklagten im Rahmen der Exploration diesbezüglich getätigten Angaben, dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E2 vom 00.00.2020 (Bl. 567 f. d. A.) sowie dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen T5. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Er konsumiere seit etwa vier Jahren Amphetamin. Im Durchschnitt konsumiere er drei Tage und lege dann eine Pause von drei Tagen ein. Der Rhythmus sei immer der gleiche. Auch am Tattag habe er noch 1 bis 1,5 g Amphetamin konsumiert. Der Sachverständige T5 hat ausgesagt, der Angeklagte habe sich bei der Exploration zu seinem Amphetaminkonsum wie folgt eingelassen: Anfang / Mitte des Jahres 2017 habe er angefangen, Amphetamin nasal zu konsumieren, er sei durch Freunde / Bekannte hieran gekommen, er habe dazugehören wollen. Die Konsummenge von ursprünglich 0,5 g am Tag, wobei er nicht täglich konsumiert habe, sondern etwa zwei- bis dreimal pro Woche, habe sich nach seinem Arbeitsplatzverlust ab dem Jahr 2018 auf 1 bis 3 g Amphetamin am Tag erhöht, wobei es immer wieder Pausen gegeben habe. Meist habe er drei bis vier Tage „durchgemacht“, seine tägliche Dosis habe sich zum Ende sogar auf bis zu „fünf Nasen“ gesteigert. Insgesamt habe er in diesen Phasen etwa 5 bis 6 g Amphetamin über mehrere Tage verteilt konsumiert. Anschließend habe er eine Konsumpause von zwei bis vier Tagen gemacht. Dieses Konsummuster habe er bis zu seiner Inhaftierung in diesem Verfahren beibehalten, wobei es in den Jahren 2018 und 2019 auch etwa fünf Phasen gegeben habe, in denen er etwa acht bis zehn Tage kein Amphetamin konsumiert habe. Am Tattag habe er zwischen 2 und 3 g Amphetamin konsumiert. In der Vergangenheit habe er einmal Cannabis geraucht, was ihm nicht zugesagt habe; Erfahrungen mit weiteren Betäubungsmitteln habe er nicht. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten insoweit, als dass er bis etwa April / Mai 2019 einen wiederkehrenden Konsum von Amphetamin, jeweils unterbrochen von mehrtägigen Pausen, beschrieben hat. Sie hält jedoch die vom Angeklagten insofern beschriebenen Konsummengen für nicht belastbar, weshalb diese nicht konkret festgestellt werden konnten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte seit jedenfalls Mai / Juni 2019 kein Amphetamin mehr konsumiert hat. Denn der psychiatrische Sachverständige T5 hat ausgeführt, die Angaben des Angeklagten zu dem von ihm zur Tatzeit betriebenen Amphetaminkonsum seien nicht mit dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E2 vom 00.00.2020 (Bl. 567 f. d. A.) in Einklang zu bringen. Anlässlich des Gutachtens sei dem Angeklagten am 00.00.2019 eine Haarprobe in Form eines Haarbüschels mit Haaren von 6 bis 7 cm Länge und schwarz-brauner Farbe entnommen worden. Im Gutachten heiße es: „Amphetamin und Amphetaminderivate: nicht nachweisbar (< 0,1 ng/mg)“. Ausgehend von einer durchschnittlichen Haarwachstumsgeschwindigkeit von 1 cm pro Monat dürften die Haare mit einer Länge von 6 bis 7 cm im Zeitraum von Mai / Juni 2019 bis November 2019 gewachsen sein. Hätte der Angeklagte – so der Sachverständige T5 – in diesem Zeitraum Amphetamin konsumiert, so hätte sich dies nachweisen lassen, da sich Amphetamin gut in der Haarmatrix einlagere, was insbesondere – wie beim Angeklagten vorliegend – für dunkle Haarfarben gelte. Selbst ausgehend von einem maximalen Haarwachstum von 1,5 cm im Monat ergäben sich keine Hinweise auf einen Amphetaminkonsum zur Tatzeit. Das untersuchte Haarbüschel bestehe auch aus Haaren, die sich in einer Ruhephase befänden, da dies bei 15-18 % der Haare der Fall sei. Diese seien dann deutlich älter als sieben Monate. Zudem hätten die Schilderungen des Angeklagten zum Amphetaminkonsum zur Tatzeit im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht erlebnisbezogen gewirkt. Der vom Angeklagten gewonnene persönliche Eindruck spreche gegen die Richtigkeit der von ihm dargestellten Konsummengen. Es seien – abweichend vom übrigen Gesprächsverlauf – eklatant hohe Latenzzeiten beim Beantworten der Fragen zum tatzeitnahen Suchtmittelkonsum aufgefallen. Schließlich sprächen die vom Angeklagten im Rahmen der Tathandlung gezeigten hohen Leistungen in den Bereichen Motorik, Wahrnehmung und Koordination gegen einen vorangegangenen Betäubungsmittelkonsum. Die Angaben zu den seit dem Jahr 2018 konsumierten Amphetaminmengen ließen sich auch nicht mit den Schilderungen des Angeklagten zu seinem Alltagsverhalten in Einklang bringen. Es sei nicht plausibel, dass der Angeklagte trotz des erheblichen Betäubungsmittelkonsums in der Lage gewesen sei, sein Haus umfassend zu renovieren, sich um den großen Garten zu kümmern, soziale Kontakte zu pflegen, Freunden zu helfen, Bewerbungen zu schreiben und seine Selbständigkeit voranzutreiben. In Bezug auf das von dem Angeklagten geschilderte Konsumverhalten sei – auch ohne dass konkrete Konsummengen festgestellt werden könnten – von einem „schädlichen Gebrauch von Amphetaminen“ auszugehen. Die Kammer macht sich nach kritischer Prüfung die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T5 zu eigen. 2. Die Feststellungen zu dem unter Ziffer III. dargestellten Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. a) Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er habe am 00.00.2019 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 im öffentlichen Straßenverkehr geführt, obwohl er nicht mehr über eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge verfügt habe, was ihm auch bewusst gewesen sei. Am 00.00.2019 habe er etwa 1 bis 1,5 g Amphetamin konsumiert. Mittags habe er zwei 0,33 l - Flaschen Curuba-Bier getrunken. Er sei vor der Polizei geflüchtet, weil er keine Fahrerlaubnis gehabt habe und Angst gehabt habe, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis „erwischt zu werden und alles zu verlieren“. Eine männliche Person habe sich als Polizeibeamter ausgegeben und ihn aufgefordert, den Motor auszumachen. Er habe geantwortet: „Wer bist du? Was willst du?“ Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht registriert bzw. nicht verstanden, dass es sich tatsächlich um einen Polizeibeamten in Zivilkleidung gehandelt habe. Das sei ihm erst später klar geworden. Die Person habe ihn angeschrien: „Motor aus! Polizei!“, er habe ihm das jedoch nicht geglaubt. Für ihn sähen Polizeibeamte anders aus, sie trügen Uniform. Zivilbeamte seien nach seinem Empfinden zumindest zu zweit unterwegs. Dieser Mann hingegen sei allein gewesen. Um einem Konflikt aus dem Weg zu gehen, allein schon wegen der Nachbarn, sei er losgefahren, zunächst langsam, da er davon ausgegangen sei, dass es sich damit erledigt hätte. Die Person sei ihm dann jedoch, ohne Blaulicht einzuschalten, gefolgt. Als er bemerkt habe, dass er sich immer noch hinter ihm befunden habe, habe er sein Fahrzeug beschleunigt, um den Verfolger „abzuschütteln“. Während der Fahrt sei ihm dann klar geworden, dass es sich doch um einen Polizeibeamten handelte, der ihn verfolgte. Er könne sich nicht daran erinnern, dass er während der Flucht ein Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit überholt und einen Spiegel abgefahren habe. Er habe auch nicht bemerkt, dass er über einen Pfosten gefahren sein solle. Eine Erklärung dafür, warum er über die Fußgängerbrücke gefahren sei, habe er nicht. Vor der Brücke mache der Weg eine Kurve. Den Geschädigten habe er zu spät wahrgenommen, er habe noch gebremst. Er habe gedacht, er könne links an dem Geschädigten vorbeifahren, die Brücke sei ihm dafür breit genug erschienen. Er habe mit dem Lenkrad noch eine Bewegung nach links gemacht. Leider habe er den Geschädigten berührt, der von rechts eine Bewegung nach links gemacht habe. Wäre der Geschädigte auf der rechten Seite, auf der er ursprünglich gelaufen sei, geblieben, wäre nichts passiert. Er habe die Fahrt irrsinnigerweise fortgesetzt. An dem Rollstuhlfahrer und einer weiteren Person, die sich ebenfalls auf der Brücke befunden hätten, sei er vorbeigefahren, beiden sei nichts passiert. Er habe Panik gehabt, dass er einen Menschen verletzt habe, er habe gedacht, es sei „nicht so schlimm“. Das Auto habe er anschließend in einer fremden, offenstehenden Garage abgestellt. Am 00.00.2019 habe er sich freiwillig in Begleitung seines Rechtsanwalts zum Polizeipräsidium E1 begeben und gestellt, um für seine Taten einzustehen. Sein Handeln sei irrational gewesen. Er sei wie von Sinnen gewesen und habe Angst und Panik gehabt. Er habe sich während der Fahrt über die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer hätten verletzt werden können, keine Gedanken gemacht und sei einfach „drauflosgefahren“. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er andere Verkehrsteilnehmer habe verletzen können. Dies sei ihm erst im Nachhinein klar geworden. Er habe niemanden verletzen oder töten wollen. b) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten im folgenden Umfang: aa) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, er habe am Tattag mittags zwei Flaschen Curuba-Bier-Mischgetränk (je 0,33 l) konsumiert. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen, hat die Kammer nicht. bb) Die Kammer folgt auch der Einlassung des Angeklagten, er habe den Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 am 00.00.2019 und am 00.00.2019 geführt. Insoweit deckt sich seine Einlassung mit den entsprechenden Bekundungen der Zeugen POK’in W2 und PK S3. Die Kammer folgt ebenfalls der Einlassung des Angeklagten, es sei ihm bewusst gewesen, dass er keine Fahrerlaubnis gehabt habe. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum sich der Angeklagte insofern selbst zu Unrecht hätte belasten sollen. cc) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, er sei am 00.00.2019 von einem Mann, der sich als „Polizei“ vorgestellt habe, aufgefordert worden, den Motor auszumachen, er sei jedoch stattdessen losgefahren, zunächst langsam, dann schneller, um den Verfolger „abzuschütteln“. Insoweit deckt sich seine Einlassung mit den entsprechenden glaubhaften Angaben des Zeugen PK S3. dd) Die Kammer folgt ebenfalls der Einlassung des Angeklagten zu seiner Motivation, vor der Polizei zu flüchten. Der Angeklagte hatte keine Fahrerlaubnis, war aber gleichwohl in einem fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeug unterwegs. Seine Einlassung, er habe Angst gehabt, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis „erwischt“ zu werden, ist insofern nachvollziehbar als Grund für das Flüchten vor dem Polizeibeamten. ee) Auch der Einlassung des Angeklagten, er könne sich nicht daran erinnern, einen „Spiegel abgefahren“ zu haben, folgt die Kammer. Der unfallanalytische Sachverständige T6 hat zwar ausgeführt, die Kollision zwischen dem rechten Seitenspiegel des von dem Angeklagten geführten Pkw und dem linken Seitenspiegel des Nissan Micra sei im Fahrzeug akustisch bemerkbar gewesen. Ob der Angeklagte dies jedoch tatsächlich hörte, kann die Kammer nicht feststellen. Denn der Sachverständige T5 hat insoweit ausgeführt, in einer Situation, in der – wovon hier auszugehen sei – alle Gedanken auf ein Ziel – die Flucht – gerichtet seien, könnten Randbereiche möglicherweise nicht mehr wahrgenommen werden (dazu auch im Folgenden). Er halte es deshalb für denkbar, dass der Angeklagte die Kollision mit dem Seitenspiegel nicht wahrgenommen habe. ff) Die Kammer folgt auch der Einlassung des Angeklagten, er habe auf der Brücke nach Erblicken von Herrn T3 noch gebremst, wobei er sich nicht zur Intensität des Bremsvorgangs geäußert hat. Insoweit geht die Kammer, dem Sachverständigen T6 folgend, von einem kurzzeitigen, leichten Bremsen aus, das nicht zu einer wesentlichen Geschwindigkeitsreduzierung führte. Denn, so hat der Sachverständige T6 ausgeführt, bei einer Vollbremsung / Gefahrenbremsung wäre eine Bremsspur zu erwarten gewesen, die er jedoch im engeren und weiteren Bereich des Kollisionsorts nicht habe feststellen können. Es sei ausgeschlossen, dass eine solche Bremsspur, sollte sie durch den Angeklagten denn verursacht worden sein, im Zeitraum zwischen Kollision und seiner Begutachtung der Kollisionsstelle am selben Tag durch äußere Einflüsse wie etwa Wind hätte verschwinden können. Einen starken Bremsvorgang – sowohl unmittelbar vor der Kollision mit T3 als auch danach – der zu einer deutlichen Verringerung der Geschwindigkeit des Pkw geführt hätte, hat der Angeklagte auch in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung nicht erwähnt. Der Vernehmungsbeamte, KHK O1, hat insofern bekundet, der Angeklagte habe sich ihm gegenüber dahingehend eingelassen, den zur Brücke führenden Fuß- und Radweg sowie die Brücke selbst mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h befahren zu haben. Er, der Angeklagte, habe den Fußgänger gesehen und gedacht, die Brücke sei breit genug, um diesen zu überholen. Er sei noch immer in Panik gewesen, weil er von der Polizei verfolgt worden sei. Diese Schilderung ist plausibel. Es war zur Überzeugung der Kammer das Bestreben des Angeklagten, möglichst schnell an T3 und den weiteren Passanten auf der Brücke vorbeizukommen, um seine Flucht ungehindert fortzusetzen. Die Kammer geht auch davon aus, dass der Angeklagte in der Beschuldigtenvernehmung, die einen Tag nach der Tat stattfand und in der ihm das Geschehen deshalb noch sehr präsent gewesen sein dürfte, eine vollzogene Vollbremsung, hätte es sie gegeben, erwähnt hätte. Die weiteren, sich zur Tatzeit auf der Brücke befindlichen Personen konnten hierzu keine Angaben machen. Der Zeuge T3 hat verletzungsbedingt, wie er bekundet hat, keine Erinnerungen an den Vorfall, Herr X1 und Herr T4, konnten – wie die Zeugen KHK O1 und KHK J1 bekundet haben, die Herrn X1 und Herrn T4 zeugenschaftlich vernommen haben – hierzu keine Angaben machen. Herr X1 und Herr T4 selbst konnten nicht vernommen werden. Herr T4 ist ausweislich des Vermerks des PHK X2 vom 00.00.2021 nach M3 verzogen, eine dortige Anschrift konnte nicht ermittelt werden. Herr X1 befindet sich nach Mitteilung seines behandelnden Arztes vom 00.00.2021 mit massivst reduziertem Allgemein-, Ernährungs- und Kräftezustand im Präfinalstadium und war daher nicht mehr vernehmungsfähig. gg) Die Kammer folgt ebenfalls der Einlassung des Angeklagten, er habe gedacht, er könne links an T3 vorbei fahren, die Brücke sei ihm dafür breit genug erschienen, als dieser eine Bewegung nach links gemacht habe, habe er ihn dann aber mit dem Pkw berührt. Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit dieser Angaben haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Zeuge T3 konnte keinerlei Aussage dazu tätigen, wie er auf der Brücke gegangen ist, weil er verletzungsbedingt an den Vorfall keine Erinnerung hat. Auch die beiden anderen Personen, die sich zur Tatzeit auf der Brücke befunden haben, Herr X1 und Herr T4, konnten – wie die Zeugen KHK O1 und KHK J1 bekundet haben – hierzu keine Angaben machen. Der Sachverständige T6 hat ausgeführt, es sei denkbar, dass der Pkw an Herrn T3 ohne Kollision hätte vorbei fahren können, wenn dieser keinen Schritt nach links gemacht hätte. Die Breitenverhältnisse von Auto und Brücke gäben dies her. Da die genaue Position von Herrn T3 auf der Brücke vor der Kollision nicht mehr feststellbar sei, könne er dies jedoch nicht sicher berechnen. hh) Die Kammer folgt zudem der Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Lenkrad vor der Kollision mit dem Geschädigten noch eine Bewegung nach links gemacht. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 00.00.2019, so die Bekundungen des Zeugen KHK O1, eine solche Lenkbewegung nicht erwähnt hat. Für die Richtigkeit seiner nunmehrigen Einlassung spricht aber, dass der Sachverständige T6 ausgeführt hat, an dem in Fahrtrichtung des Angeklagten linken Brückengeländer hätten sich Materialantragungen befunden, die hinter dem Kollisionsbereich begonnen hätten und von dem Opel Astra stammten. Aus technischer Sicht könne nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt, also vor oder nach der Kollision mit dem Geschädigten T3, der Angeklagte mit der Lenkbewegung begonnen habe. Es sei aufgrund des Massenunterschieds zwischen Herrn T3 und dem Fahrzeug jedoch ausgeschlossen, dass das Fahrzeug aufgrund der Kollision gegen das Brückengeländer geschleudert worden sei. Insofern sei von einer gezielten Lenkbewegung auszugehen. ii) Die Kammer folgt auch der Einlassung des Angeklagten, er habe den Opel Astra anschließend in einer offenstehenden Garage abgestellt. Insoweit deckt sich seine Einlassung mit den Bekundungen der Zeugin KOK’in E3 zum Auffindeort des Fahrzeugs. jj) Schließlich folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, er habe sich am 00.00.2019 gestellt. Sie korrespondiert mit den entsprechenden Bekundungen des Zeugen KHK O1. c) Soweit die Einlassung des Angeklagten im Übrigen von den getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Soweit die Einlassung des Angeklagten sich nicht zu den getroffenen Feststellungen verhält, stehen diese zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Im Einzelnen: aa) Die Feststellungen zum Geschehen am 00.00.2019 beruhen auf den miteinander sowie mit der Einlassung des Angeklagten, er sei an diesem Tag mit dem Opel Astra gefahren, korrespondierenden Bekundungen der Zeugen POK’in W2 und PK S3, die das Geschehen wie festgestellt glaubhaft dargelegt haben. bb) Die Feststellungen zur Fahndung nach dem Angeklagten durch PK S3 am 00.00.2019 bis zum Aufeinandertreffen des Polizeibeamten mit dem Angeklagten auf der Straße Elsenkamp beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen PK S3, der das diesbezügliche Geschehen wie festgestellt geschildert hat. cc) Die Feststellungen zum Geschehen nach dem Anhalten des zivilen Einsatzfahrzeugs neben dem Opel Astra und zu dem folgenden Gespräch zwischen dem Angeklagten und PK S3 beruhen ebenfalls auf der diesbezüglichen Aussage des Zeugen PK S3, der auch dieses Geschehen wie festgestellt und mit der Einlassung des Angeklagten insoweit korrespondierend geschildert hat. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bestehen nicht. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe erst während der späteren Verfolgung durch PK S3 erkannt, dass es sich bei diesem um einen Polizeibeamten handelte, folgt die Kammer seiner Einlassung nicht. PK S3 hat sich – wie er ausgesagt hat – mit erhobener Polizeikelle als „Polizei“ vorgestellt. Die Einlassung des Angeklagten, er habe ihm nicht geglaubt, weil Polizeibeamte Uniform trügen oder als Zivilbeamte jedenfalls zu zweit unterwegs seien, ist zur Überzeugung der Kammer eine unwahre Schutzbehauptung. Die Fluchtreaktion des Angeklagten, der, wie er selbst eingestanden hat, nicht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überführt werden wollte, lässt sich nur mit einem Erkennen des PK S3 als Polizisten erklären. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er habe erst im Verlauf der Verfolgungsfahrt erkannt, dass es sich um einen Polizisten handelte, ist dies nicht plausibel, da PK S3 zwischenzeitlich weder Blaulicht noch Martinshorn eingeschaltet hatte und es auch sonst keine neuen Anzeichen dafür gab, aus denen sich nun ein Erkennen als Polizeibeamter für den Angeklagten hätte ergeben können. Insofern ist die Kammer im Sinne der getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass dem Angeklagten spätestens bei der dritten Aufforderung durch PK S3, den Motor auszustellen, bewusst wurde, dass es sich bei diesem um einen Polizeibeamten handelte, und er gerade deshalb flüchtete, um einer Strafverfolgung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entgehen. dd) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte nach Erkennen des PK S3 als Polizeibeamter unvermittelt losfuhr, sowie die Feststellungen zu der von ihm zurückgelegten Strecke bis zur U1straé und der dabei gefahrenen Geschwindigkeit beruhen auf der mit den Feststellungen übereinstimmenden Aussage des Zeugen PK S3, an deren Richtigkeit auch insoweit keine Zweifel bestehen. ee) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte den Pkw des Zeugen P3 auf der U1straße überholte und dabei mit dem rechten Seitenspiegel des Opel Astra den linken Seitenspiegel des Nissan Micra des Zeugen P3 beschädigte, folgen aus den miteinander in Einklang stehenden, den Feststellungen entsprechenden Bekundungen der Zeugen P3 und PK S3. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben haben sich nicht ergeben. ff) Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten ab der U1straße bis zum Überqueren der Brücke zurückgelegten Strecke und seiner Verfolgung durch das mit POK’in W2 und POK’in H1 besetzte Einsatzfahrzeug beruhen auf den miteinander korrespondierenden, den Feststellungen entsprechenden Aussagen der Zeuginnen POK’in W2 und POK’in H1. Die Feststellung, dass der Angeklagte kurz vor seinem Abbiegen von der U1straße in die P2straße erkannte, dass es sich bei dem ihm entgegenkommenden, mit den Polizeibeamtinnen POK’in W2 und POK’in H1 besetzten Personenkraftwagen um ein (weiteres) Polizeifahrzeug handelte, ergibt sich aus einer Würdigung der objektiven Umstände. Die beiden Zeuginnen haben angegeben, sie seien mit eingeschaltetem Martinshorn und auf dem Dach montiertem Blaulicht gefahren, als der Opel Astra ihnen entgegengekommen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus diesen offensichtlichen Anzeichen nicht den Rückschluss auf ein Polizeifahrzeug zog oder weder das Martinshorn hörte noch das Blaulicht sah, gibt es nicht. Auch die von dem Sachverständigen T5 geschilderte Fokussierung auf das verfolgte Ziel steht dem nicht entgegen, gehört das Polizeifahrzeug bzw. dessen Sirene / Blaulicht doch gerade zu diesem Kernbereich. Vielmehr ist das von den Zeuginnen POK’in W2 und POK’in H1 geschilderte unvermittelte Abbiegen in die P2straße, eine Sackgasse, wie dem ortskundigen Angeklagten bewusst war, gerade mit einem Erkennen des mit den beiden Zeuginnen besetzten Pkw als Einsatzfahrzeug erklärbar. Die Kammer geht insofern davon aus, dass er sich so erhoffte, die möglicherweise weniger ortskundigen Verfolger – insoweit korrespondierend mit seiner Einlassung zum Ziel der Fahrt ab dem Anhalten durch PK S3 – „abschütteln“ zu können. Die Feststellungen, dass der Angeklagte ortskundig war, beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK O1, der bekundet hat, der Angeklagte habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben, dass er die Örtlichkeiten gekannt habe, er habe gewusst, dass die Straße I2straße und eine ihm als „C3brücke“ bekannte Brücke über die Autobahn führen. gg) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte mit dem Opel Astra auf dem Fuß- und Radweg gegen einen Pfosten fuhr und einen weiteren Pfosten touchierte, beruhen auf den Aussagen der Zeugen POK’in W2, POK’in H1, N3 und KHK J1. Die Zeuginnen POK’in W2 und POK’in H1 haben die örtlichen Verhältnisse und die Kollision des Opel Astra mit den Pfosten wie festgestellt geschildert. Mit ihren Angaben korrespondieren die Aussagen der Zeugen N3 und KHK J1. Die Zeugin N3 hat angegeben, sie sei Anwohnerin, gegen 13:00 / 13:30 Uhr am Tattag hätten die Pfosten noch ordnungsgemäß im Boden gestanden. Der Zeuge KHK J1 hat bekundet, X1 habe ihm gegenüber angegeben, die Pfosten hätten sich kurz vor dem Vorfall auf der Brücke noch ordnungsgemäß in ihren Halterungen befunden. Ebenfalls mit den Angaben der Zeuginnen POK’in W2 und POK’in H1 in Einklang stehen die Ausführungen des unfallanalytischen Sachverständigen T6. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass sich kompatible Beschädigungen an den beiden Pfosten sowie an der Front des vom Angeklagten geführten Fahrzeugs befunden hätten. Aus dem Umfang der Beschädigungen ergebe sich, dass es sich um einen massiven Anstoß gehandelt haben müsse. Der Angeklagte sei – ausgehend von den Schäden – mit einer Geschwindigkeit zwischen 20 km/h und 60 km/h mit den Pfosten kollidiert. Bei einem Crashversuch zwischen einem mit dem Opel Astra vergleichbaren Fahrzeug und einem zylindrischen Pfosten sei ein deutliches Abheben des Fahrzeugs beim „Überfahren“ des Pfostens zu beobachten gewesen. Da – so der Sachverständige T6 – der vom Angeklagten vollständig „überfahrene“ Pfosten eine eckige Form gehabt habe, was einen größeren Widerstand bedeute, sei vorliegend von einem noch deutlicheren Abheben des Fahrzeugs auszugehen. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe nicht bemerkt, dass er einen Pfosten umgefahren habe, ist seine Einlassung im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Der Sachverständige T6 hat weiter ausgeführt, die Kollision sei für den Angeklagten zumindest sowohl visuell als auch taktil deutlich wahrnehmbar gewesen. Zweifel an der Richtigkeit der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen hat die Kammer nach kritischer Prüfung nicht. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass diese vom Sachverständigen geschilderte Wahrnehmbarkeit nicht durch etwaig bei dem Angeklagten bestehende Wahrnehmungsstörungen ausgeschlossen war. Der psychiatrische Sachverständige T5 hat hierzu ausgeführt, dass es aufgrund der Anspannung des Angeklagten in dieser Situation und eines etwaig vorhandenen hohen Adrenalinspiegels dazu kommen könne, dass sich bestimmte Randbereiche einschränkten und nicht in den Fokus gerieten, es sei denkbar, dass die Person sich auf das von ihr verfolgte Ziel beschränke. So halte er es durchaus für möglich, dass der Angeklagte den Vorfall mit dem Seitenspiegel am Pkw des Zeugen P3 nicht bemerkt habe, er schließe jedoch aus, dass die Wahrnehmung des Angeklagten derart eingeschränkt gewesen sei, dass er das vom Sachverständigen beschriebene deutliche Abheben des Fahrzeugs bei der Kollision mit den Pfosten nicht bemerkt habe. Die Wahrnehmbarkeit sei auch nicht aufgrund einer (Alkohol- oder Betäubungsmittel-) Intoxikation ausgeschlossen gewesen. Der Angeklagte sei am Tattag in der Lage gewesen, zahlreiche Fahrmanöver durchzuführen, die ihm ein hohes Maß an Flexibilität, Motorik und Koordination abverlangt hätten, was deutlich gegen eine Intoxikation spreche (dazu Weiteres im Folgenden). Die Kammer schließt sich nach kritischer Prüfung den überzeugenden, auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Ausführungen der Sachverständigen an und macht sich diese zu eigen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten spätestens nunmehr, nachdem es zu der Kollision mit den Absperrposten gekommen war, bewusst geworden war, dass er sich in einem für den Kraftverkehr gesperrten Bereich befand. Nicht nur war er ortskundig und wusste, dass es sich um einen Fuß- und Radweg handelte, dies wurde ihm durch die auf dem Weg befindlichen Pfosten auch nochmals deutlich. Die Pfosten bemerkte er auch aufgrund der von ihm wahrgenommenen Kollision mit diesen. hh) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte auch nach der Kollision mit den Pfosten weiter davon ausging, dass ihm ein oder mehrere Polizeifahrzeuge folgten, beruht auf einer Würdigung der objektiven Umstände. Hätte der Angeklagte bemerkt, dass das zivile Einsatzfahrzeug mit POK’in W2 und POK’in H1 an den Pfosten stehen geblieben war und er lediglich von POK’in W2 zu Fuß verfolgt wurde, hätte es für ihn keinen Grund gegeben, weiter mit einer den örtlichen Verhältnissen deutlich unangemessenen – nunmehr objektiv nicht mehr zum Entkommen erforderlichen – Geschwindigkeit zu fahren. Da er es trotzdem tat, geht die Kammer davon aus, dass er sich weiterhin von der Polizei mit einem oder mehreren Einsatzfahrzeugen verfolgt fühlte und deshalb weiterfuhr, um seine Täterschaft in Bezug auf das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verbergen. Die Feststellungen dazu, dass POK’in W2 und POK’in H1 das zivile Einsatzfahrzeug kurz vor den Absperrpfosten angehalten hatten und POK’in W2 dem Opel Astra zu Fuß gefolgt war, beruhen auf den entsprechenden Aussagen der beiden Beamtinnen als Zeuginnen, die das Geschehen wie festgestellt geschildert haben. ii) Die Feststellungen zu den Einzelheiten des Streckenverlaufs zwischen den Absperrposten und der Brücke beruhen auf den mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen POK’in W2, KHK X3, KHK’in F3 und KOK’in E3, den Ausführungen des Sachverständigen T6 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Abbildungen (Bl. 26 bis 28, 31 bis 32, 42 bis 44, 49 bis 50, 295, 301 d. A.). Die Feststellungen zu der von dem Angeklagten auf dem Weg und auf der Brücke bis zur Kollision gefahrenen Geschwindigkeit beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T6 und der Aussage des KHK O1. Der Sachverständige hat angegeben, die Grenzgeschwindigkeit in den Kurven vor Beginn der Fußgängerbrücke betrage maximal 37 km/h. Bei einer höheren Geschwindigkeit könne ein Durchschnittsfahrer das Fahrzeug nicht mehr halten. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte besser oder schlechter als ein Durchschnittsfahrer fährt, hat die Kammer nicht. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, wie der Zeuge KHK O1 glaubhaft bekundet hat, angegeben, mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gefahren zu sein. Unter Berücksichtigung dieser Angaben sowie der Ausführungen des Sachverständigen T6 hat die Kammer für den Streckenabschnitt bis zur Brücke eine Geschwindigkeit zwischen 30 km/h und 37 km/h zugrunde gelegt hat. Der Sachverständige T6 hat weiter ausgeführt, die Geschwindigkeitsermittlung bei einem Fußgängerunfall könne über Wurfweiten, Abwicklungsdifferenzen sowie das Auslaufverhalten des Fahrzeuges erfolgen. Vorliegend habe es einen sogenannten Teilstoß gegeben. Darunter sei zu verstehen, dass der Fußgänger vom Fahrzeug erfasst werde, mit einem Teil seines Körpers seitlich über die Fahrzeugfront rutsche und mit den unteren Extremitäten seitlich am Fahrzeug abgleite. Der Fußgänger werde hierbei in eine Rotationsbewegung versetzt. Im Vergleich zu einem Vollstoß werde der Fußgänger bei einem Teilstoß weniger stark beschleunigt. Der Sachverständige hat ausgeführt, Maßbezugspunkt für die weitere Betrachtung sei eine Laterne gewesen, die am Beginn der Fußgängerbrücke stehe. In einem Abstand von 11,20 m von der Laterne entfernt habe sich eine Blutspur auf der Fahrbahnoberfläche befunden. Der erste Fahrzeugsplitter habe sich in einem Abstand von 13,80 m von der Laterne entfernt befunden. Eine weitere Blutspur habe sich in einem Abstand von 21,30 m vom Maßbezugspunkt entfernt befunden. Der Geschädigte habe circa 23 m vom Maßbezugspunkt entfernt seine Endlage erreicht. Dort habe sich eine großflächige Blutspur befunden. Am Geländer hätten sich – in Fahrtrichtung des Angeklagten – links schwarze Materialantragungen sowie eine Abtragung der Fahrzeuglackierung befunden. Diese Spuren hätten sich 14,60 m vom Maßbezugspunkt entfernt befunden und eine Länge von 175 cm aufgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Geschädigte von hinten von der rechten Seite der Fahrzeugfront des Opel Astra erfasst worden sei. Auf der Frontscheibe sei an der rechten Seite eine spinnennetzartige Beschädigung vorhanden gewesen. Im Bereich der Risse in der Frontscheibe habe man Haare aufgefunden. Diese – dies ergibt sich aus dem molekulargenetischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F4 vom 00.00.2019 (Bl. 272 bis 274 d. A.) – sind T3 zuzuordnen. Auch die auf der Beifahrerseite neben der beschädigten Frontscheibe befindliche A-Säule habe eine rundliche Beschädigung aufgewiesen. Aus der Spurenlage ergebe sich, dass im Bereich der beschädigten Frontscheibe sowie der beteiligten A-Säule ein Kopfanprall des Geschädigten T3 stattgefunden habe. Obwohl die Oberfläche der Brücke sehr hell gewesen sei, hätten sich an der Unfallörtlichkeit keine Verzögerungs- und / oder Reifenspuren befunden, so dass hierüber der konkrete Kollisionsort nicht eingrenzbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es auch nicht möglich gewesen, den Kollisionsort über auf der Fahrbahnoberfläche befindliche Glassplitter oder Lackpartikel einzugrenzen. Diese seien nicht vorhanden gewesen, da es zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme auf der Brücke äußert windig gewesen sei. Am linken Schuh des Geschädigten hätten an der Innenseite des Profils grobe Schürfspuren – wie sie im Falle eines Anstoßes auch zu erwarten seien – festgestellt werden können. Auf der Fahrbahnoberfläche habe aber keine Abriebspur der Schuhe des Geschädigten festgestellt werden können. Der Kollisionsbereich könne daher nur über die vorhandenen schwereren Kunststoffsplitter eingegrenzt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Kollisionsbereich 10,50 m bis 13,50 m vom Maßbezugspunkt entfernt befinde. Der erste Fahrzeugsplitter habe 13,80 m und Blut habe 11,20 m vom Maßbezugspunkt entfernt vorgefunden werden können. Die Fahrzeugsplitter hätten zum Zeitpunkt der Kollision die gleiche Geschwindigkeit wie das Fahrzeug aufgewiesen. Durch das Unfallereignis seien dann die Splitter des Fahrtrichtungsanzeigers herausgelöst worden und hätten sodann hinter dem eigentlichen Kollisionsort ihre Endlage erreicht. Diese Wegstrecke liege zwischen 0,30 m und 3,30 m. In diesem Kollisionsbereich sei auch Blut aufgefunden worden. Vorliegend betrage die Längswurfweite zwischen Kollisionsort und Endlage des Geschädigten 9,50 m bis 12,50 m. Aus dem Wurfweitendiagramm, welches auf von der Dekra durchgeführten Crashversuchen für Teilstöße beruhe, ergebe sich eine Kollisionsgeschwindigkeit von 34 bis 60 km/h. Die große Streuung der Geschwindigkeiten beruhe darauf, dass Crashversuche für Teilstöße seltener als für Vollstöße durchgeführt worden seien. Eine weitere Möglichkeit, um die Untergrenze der Kollisionsgeschwindigkeit zu ermitteln, sei die Abwicklungsdifferenz. Diese ergebe sich aus der Körpergröße des Fußgängers, einer Reduzierung der Körpergröße durch seine Bewegung und der Abwicklungslänge. Die Abwicklungslänge werde von der Fahrbahnoberfläche über die Motorhaube bis zur Mitte der Kopfanprallmarke auf der Windschutzscheibe gemessen. Vorliegend sei eine Abwicklungslänge von 200 cm gemessen worden. Der Geschädigte weise eine Körpergröße von 168 cm auf. Gehe man von einer Größenreduzierung durch die Bewegung von 3 cm aus, so betrage die Abwicklungsdifferenz 35 cm. Bei einer Abwicklungsdifferenz von 35 cm ergebe sich aus dem Diagramm zur Abwicklungsdifferenz, welches ebenfalls auf Crashversuchen der Dekra beruhe, eine Untergrenze der Kollisionsgeschwindigkeit von 33 km/h. Zuletzt gäben auch die Beschädigungen an dem Fahrzeug Rückschlüsse auf die Kollisionsgeschwindigkeit. Zu berücksichtigen seien zwar die Vorschäden an dem Fahrzeug im Frontbereich infolge des massiven Anstoßes an die metallenen Absperrpfosten. Die Beschädigung der Frontscheibe sei aber auf den Zusammenstoß mit dem Geschädigten zurückzuführen. Diese Beschädigung weise einen Durchmesser von ca. 15 cm auf. Die Kollisionsgeschwindigkeit könne so auf einen Bereich zwischen 33 bis 45 km/h eingegrenzt werden. Bei einer höheren Kollisionsgeschwindigkeit wäre eine intensivere Beschädigung der Frontscheibe – insbesondere eine größere Ausdehnung der Beschädigung – sowie der A-Säule und eine schwerwiegendere Kopfverletzung des Geschädigten zu erwarten gewesen. Eine weitere Eingrenzung der Kollisionsgeschwindigkeit über das Auslaufverhalten des Fahrzeuges sei vorliegend nicht möglich gewesen. Es sei weder eine Bremsspur gefunden noch eine Endstellung des Fahrzeuges vorhanden gewesen. Die Kammer ist den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung und insbesondere aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder und Skizzen von der Kollisionsstelle und von dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug (Bl. 50 bis 60, 240 bis 243 d. A.) gefolgt. Die Kammer hat unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen T6, wonach aufgrund des Spurenbildes jedenfalls eine Geschwindigkeit bei der Kollision – und damit auf der Brücke – von 33 km/h vorgelegen haben müsse, 33 km/h ihren Feststellungen als Mindestgeschwindigkeit zugrunde gelegt und ist ausgehend von der auch mit den Ausführungen des Sachverständigen zu vereinbarenden Angabe des Angeklagten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, er sei 30 bis 40 km/h gefahren, von einer maximalen Geschwindigkeit von 40 km/h ausgegangen. jj) Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten auf der Brücke beruhen auf den Aussagen der Zeugen POK’in W2, KHK X3, KHK’in F3 und KOK’in E3, den Ausführungen des Sachverständigen T6 und den in Augenschein genommenen Abbildungen, Lichtbildern und Skizzen (Bl. 32 bis 34, 50 bis 53, 235, 293, 294 bis 295, 301 bis 303 d. A.). Die Feststellungen zu den Maßen des Opel Astra beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen T6. kk) Die Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten spätestens direkt nach dem Passieren der Absperrposten bewusst war, dass es zu einer Kollision mit Fußgängern und / oder Radfahrern kommen könnte und diese dabei verletzt werden könnten, er solche Verletzungen jedoch billigend in Kauf nahm, d. h. dass er mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte und diesen auch während der gesamten Fahrt bis zum endgültigen Überqueren der Brücke beibehielt, beruhen auf einer Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände. (1) Bedingter Körperverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter eine Körperverletzung als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt – Wissenselement – und damit in der Weise einverstanden ist, dass er dies billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt der Verletzung abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein, er aber mit Blick auf das von ihm erstrebte Ziel gleichwohl handelt – Willenselement (vgl. BGH, NJW 1989, 781 m. w. N.). Die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist ein wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob der Täter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, 4 StR 399/17). Dabei sind alle in Betracht kommenden, den Vorsatz in Frage stellenden Umstände, wie hier etwa das Verkehrsaufkommen, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die Art des gefahrenen Fahrzeugs, die Länge und Beschaffenheit der Fahrstrecke, Fahrfertigkeiten, die Persönlichkeit des Täters, seine psychische Verfassung, seine Motivation und die weiteren für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – in einer Gesamtschau zu berücksichtigen (vgl. BGH, NStZ-RR 2016, 79; BGH, NStZ 2020, 602, jeweils m. w. N.). Auch das Vor- und Nachtatverhalten kann darüber Auskunft geben, ob der Täter der Verletzung anderer Menschen ablehnend, neutral oder zustimmend gegenübersteht. Ein wesentlicher vorsatzkritischer Gesichtspunkt ist zudem die Eigengefährdung des Täters bei der Tat. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vorneherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut. Zu berücksichtigen ist daher beim Vorliegen einer solchen Konstellation erneut einzelfallbezogen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. So kann es sich etwa unterschiedlich auf das Vorstellungsbild des Täters zu seiner Eigengefährdung auswirken, ob er sich selbst in einem Personenkraftwagen oder auf einem Motorrad befindet und ob Kollisionen mit Fußgängern oder Radfahrern oder mit anderen Personenkraftwagen oder gar Lastkraftwagen drohen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, 4 StR 399/17 zum bedingten Tötungsvorsatz). Hieran gemessen handelte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz. (2) Der Angeklagte erkannte, dass es zu einer Kollision mit Fußgängern und / oder Radfahrern kommen könnte und diese dabei verletzt werden könnten. Dem Angeklagten war zur Überzeugung der Kammer aufgrund seiner guten Ortskenntnisse (siehe oben) bekannt, dass der Fuß- und Radweg zur Tatzeit (nachmittags) und bei dem herrschenden guten Wetter von Radfahrern und Fußgängern benutzt wird, dass der Weg zunächst aufgrund der Kurven und des dichten Randbewuchses und später aufgrund des Bogens, den die Brücke beschreibt, schlecht einsehbar ist und dass Fußgänger und Radfahrer auf dem für Kraftfahrzeuge gesperrten Weg nicht mit der Durchfahrt eines Pkw – erst recht nicht mit in der vom Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit – rechnen und sich entsprechend sorglos verhalten. Ebenso erkannte er, dass es beim Befahren des engen Weges mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision mit Fußgängern und / oder Radfahrern kommen könnte und diese dadurch verletzt werden könnten. Die Kammer konnte zwar nicht feststellen, dass der Angeklagte sich konkrete Gedanken über verschiedene Unfallkonstellationen oder -szenarien machte und diese bewusst einkalkulierte. Ihm war jedoch spätestens direkt nach der Kollision mit den Pfosten und des ihm damit nochmals vor Augen geführten und von ihm auch erkannten Umstands, sich nunmehr in einem für den Kraftverkehr gesperrten Bereich zu befinden, bewusst, dass er Fußgängern und Radfahrern würde begegnen können. Ihm war ebenfalls bewusst, dass er in diesem Fall aufgrund der Enge des Weges und der Brücke und der aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse nur kurzen Reaktionsmöglichkeit situationsabhängig keine Möglichkeit haben würde, eine Kollision zu vermeiden. Das Bewusstsein von den mit seinem Verhalten verbundenen Gefahren sowie ihres Ausmaßes war bei dem Angeklagten zum Zeitpunkt seines Entschlusses, den Fuß- und Radweg weiter zu befahren, auch aktuell. Insbesondere war es nicht etwa aufgrund von Panik oder „kopflosem“ Verhalten verloren gegangen oder weil sich der Angeklagte, wie er sich eingelassen hat, während der Fahrt über die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer keine Gedanken machte. Selbst wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt seines Handelns nicht über die Gefährlichkeit seines Verhaltens reflektiert hätte, wäre das für den Eventualvorsatz erforderliche Bewusstsein über die Gefahren und ihr Ausmaß dennoch vorhanden gewesen. Denn für das erforderliche aktuelle Bewusstsein der Tatumstände ist es nicht notwendig, dass der Täter über alle Merkmale ständig reflektiert, ihnen also in jedem Augenblick der Tatausführung die volle Aufmerksamkeit seines Bewusstseins zuwendet (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 30. Aufl. 2019, § 15 Rn. 51). Vielmehr reicht es aus, dass dem Täter die Gefahr als ihm zur Verfügung stehendes Erfahrungswissen im sachgedanklichen Mitbewusstsein präsent war (vgl. MüKo/Schneider, StGB, 4. Aufl. 2021, § 212 Rn. 11 zum Tötungsvorsatz). Bei dem Wissen um die Gefährlichkeit des Befahrens eines engen, schlecht einsehbaren Fuß- und Radwegs mit einer für die örtlichen Verhältnisse unangemessenen Geschwindigkeit handelt es sich um derartiges, zur Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten zur Verfügung stehendes Erfahrungswissen, so dass selbst eine fehlende Reflexion des Angeklagten über die Gefährlichkeit seines Verhaltens zum Zeitpunkt seines Handelns einer Bejahung des Wissenselements des Vorsatzes nicht im Wege stünde. Der Sachverständige T5 hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, das sogenannte sachgedankliche Mitbewusstsein sei bei dem Angeklagten zur Tatzeit nicht beeinträchtigt gewesen. In bestimmten Situationen könne zwar – wie hier in der „Fluchtsituation“ – die Wahrnehmung in gewissen Randbereichen eingeengt sein (siehe oben), dies gelte aber nicht für die Fähigkeit, auf vorhandenes Erfahrungswissen zurückgreifen zu können. (3) Der Angeklagte nahm die Verletzung Dritter billigend in Kauf. Insoweit hat die Kammer auch geprüft, ob „nur“ von bewusster Fahrlässigkeit auszugehen ist, dies im Ergebnis aber verneint. Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, 4 StR 399/17 m. w. N.). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang darf dabei nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (BGH, Urteil vom 12.12.2018, 5 StR 517/18 zum Tötungsvorsatz). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Angeklagte bei Vornahme der Handlung, von deren objektiver Gefährlichkeit er wusste, die Möglichkeit von Verletzungen von Menschen billigte und nicht ernsthaft darauf vertraute, es werde niemand verletzt werden, sondern dies allenfalls lediglich vage hoffte oder den Gedanken daran zur Seite schob. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte keine Anhaltspunkte hatte, auf die er ein ernstliches Vertrauen auf einen guten Ausgang hätte stützen können. Daraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Angeklagte die Folgen seines Verhaltens bewusst dem Zufall überließ und allenfalls vage auf einen guten Ausgang hoffte. Der Angeklagte hat sich zwar dahingehend eingelassen, er habe niemanden verletzen wollen, er habe gedacht, er komme links am Geschädigten vorbei, die Brücke sei ihm breit genug erschienen. Dies wertet die Kammer indes als Schutzbehauptung. Das beabsichtigte Passieren des Fußgängers auf der 3,20 m breiten Brücke mit einem einschließlich Außenspiegeln 2,03 m breiten Pkw in einer wie hier von dem Angeklagten gefahrenen und für die örtlichen Verhältnisse völlig unangemessenen Geschwindigkeit bietet gerade keine Tatsachengrundlage für ein ernstliches Vertrauen in einen guten Ausgang. Zwar hätte die recht hohe Geschwindigkeit auch dazu führen können, die drei auf der Brücke befindlichen Personen besonders schnell passieren zu können und so den unfallkritischen Zeitraum zu minimieren. Allerdings nahm sich der Angeklagte durch die gefahrene Geschwindigkeit auch die Möglichkeit einer angemessenen Reaktion – letztlich kollidierte er jedenfalls (fast) ungebremst mit T3. Die gefahrene Geschwindigkeit in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten spricht daher gerade gegen ein ernstliches Vertrauen auf einen guten Ausgang, denn gerade dadurch wurde der Ausgang zu einem reinen „Glücksspiel“. Auch eine Eigengefährdung des Angeklagten bei einer Kollision, die für ein ernstliches Vertrauen des Angeklagten auf einen guten Ausgang sprechen könnte (vgl. BGH, NStZ 2020, 602 m. w. N.), ist hier nicht anzunehmen. Bei einem Unfall zwischen einem Personenkraftwagen und einem Radfahrer oder Fußgänger besteht bei der hier anzunehmenden Geschwindigkeit, so der Sachverständige T6, dessen nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen sich die Kammer anschließt, aufgrund des großen Massenunterschieds zwischen Kraftfahrzeug und Radfahrer bzw. Fußgänger gerade keine relevante Gefahr für den oder die Insassen des Kraftfahrzeugs. Es ist nicht einmal damit zu rechnen, dass das Fahrzeug aufgrund der Kollision aus der Spur gerät. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte dies genauso einschätzen konnte und tat. Es haben sich auch keine Vorerfahrungen des Angeklagten etwa durch frühere Unfälle ergeben, die – entgegen der objektiven Lage – auf ein entsprechendes Vertrauen des Angeklagten auf einen guten Ausgang hindeuten könnten. Es haben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Angeklagte derart selbst überschätzte, dass er trotz des Fehlens einer objektiven Tatsachengrundlage ernsthaft darauf vertraute, es werde nicht zu einer Kollision kommen. Der Sachverständige T5 hat hierzu ausgeführt, es lägen keinerlei Einschränkungen bezüglich der psychischen und physischen Verfassung des Angeklagten vor (siehe dazu im Folgenden). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte Verletzungen Dritter billigend in Kauf nahm, hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass es sich um einen spontanen Entschluss des Angeklagten handelte, im Rahmen der Verfolgungsfahrt auf den Fuß- und Radweg zu fahren, als er sich plötzlich der Verfolgung durch zwei Polizeiwagen ausgesetzt sah. Die Spontanität des Tatentschlusses kann im Einzelfall gegen das Vorliegen bedingten Vorsatzes sprechen. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Vorliegend geht die Kammer jedoch trotz des spontanen Handelns des Angeklagten nicht davon aus, dass er deswegen die aus seinem Handeln resultierende Gefahr vollständig ausblendete. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch bedacht, dass der Angeklagte zwar kein Motiv zur Verletzung von Passanten hatte und bislang wegen Körperverletzungsdelikten o. ä. nicht in Erscheinung getreten ist, die Stärke des ihn treibenden Handlungsimpulses zur Flucht vor den Polizeibeamten, um so seine Täterschaft in Bezug auf das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis zu verdecken, aber als so stark eingestuft, dass er um des angestrebten Ziels willen die Verletzung Dritter billigend in Kauf nahm. Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat spricht ebenfalls nicht gegen das Vorliegen des voluntativen Elements des bedingten Vorsatzes, sondern dafür. Der Angeklagte hat sich, obwohl er bemerkt hatte, mit einem Fußgänger kollidiert zu sein, vom Unfallort entfernt, ohne sich um den Verletzten zu kümmern. Seine Einlassung, er habe gedacht, es sei „nicht so schlimm“, ändert daran nichts. Der Angeklagte hatte jedenfalls bemerkt, einen Menschen verletzt zu haben und überließ diesen seinem Schicksal, nur um weiter sein Ziel, vor der Polizei zu flüchten, um nicht als Täter eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt werden zu können, erreichen zu können. Das deutet darauf hin, dass er jedenfalls nach der Tat kein Interesse hatte, die Verletzungsfolgen etwa durch ein schnelles Verständigen von Rettungskräften zu minimieren. Daraus lässt sich der Rückschluss ziehen, dass ihm das Schicksal des Geschädigten auch vorher gleichgültig war und er Verletzungen billigend in Kauf nahm, um sein Ziel zu erreichen. Dies wird zudem dadurch deutlich, dass er weiter mit etwa gleichbleibender Geschwindigkeit die Brücke befuhr und so die Gefährdung und Verletzung weiterer Personen in Kauf nahm. (4) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte zwar mit bedingtem Körperverletzungs- nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Auch insoweit hat die Kammer alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu oben) in einer Gesamtschau umfassend gewürdigt. Maßgeblich für die Überzeugung der Kammer, der Angeklagte habe zwar erkannt, bei einer Kollision Personen verletzen zu können, und dies billigend in Kauf genommen, sei jedoch nicht davon ausgegangen, Fußgänger und / oder Radfahrer bei einer Kollision zum Tode führende Verletzungen zufügen zu können, und habe den Tod Dritter auch weder billigend in Kauf genommen noch sich mit einer solchen Folge abgefunden, ist Folgendes: Die Kammer hat nicht verkannt, dass die Tathandlung (Zufahren mit einem Pkw auf einen Fußgänger / Radfahrer) an sich auch den Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz zulassen könnte. Doch zwingt die Tatsache, dass eine bestimmte Handlungsweise potentiell lebensgefährlich ist, nicht zu dem Schluss, Tötungsvorsatz habe vorgelegen (vgl. BGH NStZ 1986, 549). Es ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz erfordert deshalb, dass das Tatgericht die der Sachlage nach ernsthaft in Betracht kommenden Tatumstände, zu denen auch die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motive gehören, in seine Erwägungen einbezieht. Das gilt namentlich – wie hier – für spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung ausgeführte Handlungen. Das Anfahren eines Fußgängers oder Radfahrers mit einem Pkw mit einer Geschwindigkeit von wie hier zwischen 33 und maximal 40 km/h birgt zwar für diesen die Gefahr von auch durchaus erheblichen Verletzungen, diese sind jedoch in diesem Geschwindigkeitsbereich – wie auch der Sachverständige T6 unter Bezugnahme auf Crashtests ausgeführt hat – in der Regel nicht tödlich. Dies hat der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch so erkannt. Dazu passt, dass auch bei dem Geschädigten T3 zu keiner Zeit eine konkrete Lebensgefahr bestand. Zu einer konkreten Lebensgefahr für die auf der Brücke befindlichen Personen hätte es nur bei Eintritt sehr fernliegender Umstände kommen können, wie etwa dann, wenn – was ebenfalls denkmöglich wäre, so der Sachverständige T6 – die Person bei der Kollision mit dem Personenkraftwagen auf dessen Motorhaube aufgeladen worden wäre und anschließend nicht auf den Boden gefallen, sondern über das 1,50 m bis 1,60 m hohe Brückengeländer auf die darunterliegende Autobahn geschleudert worden wäre. Dass der Angeklagte sich allerdings über ein solches Unfallszenario Gedanken gemacht hat, konnte nicht festgestellt werden. Ein solches Szenario ist auch nicht von dem grundsätzlich jedermann zur Verfügung stehenden Vorstellungsvermögen und Erfahrungswissen umfasst; ein sachgedankliches Mitbewusstsein war hier nicht anzunehmen. Die Kammer hat insofern schon nicht feststellen können, dass dem Angeklagten bewusst war, Dritten tödliche Verletzungen zufügen zu können. Es ist darüber hinaus auch nicht festgestellt worden, dass er solche billigend in Kauf nahm bzw. sich um des Zieles seiner Flucht willen damit abfand. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Hemmschwelle zur Begehung eines Tötungsdelikts deutlich höher liegt als diejenige bei einem Körperverletzungsdelikt. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte für seine Flucht vor den Polizeibeamten zur Verdeckung des von ihm begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis die Verletzung eines Dritten in Kauf nahm, kann nicht gleichfalls hergeleitet werden, dass er auch den Tod eines Menschen hierfür in Kauf genommen hätte. Davon geht die Kammer nach einer umfassenden Würdigung insbesondere der Person des Angeklagten, so wie er sich in der Hauptverhandlung gezeigt hat, aber auch wie ihn die Zeugen und der Sachverständige T5 nach ihren Bekundungen zuvor erlebt haben, seiner Motivation sowie seinem gesamten Tat- und Nachtatverhalten vielmehr gerade nicht aus. ll) Die Feststellungen zu den Positionen der auf der Brücke befindlichen Personen beruhen auf den den Feststellungen entsprechenden Aussagen der Zeugen KHK J1 und KHK O1, die wiedergegeben haben, wie Herr X1 und Herr T4 ihre Positionen beschrieben haben, und den Ausführungen des Sachverständigen T6. Der Zeuge T3 konnte keine Angaben dazu machen, wo er sich auf der Brücke befand, weil er verletzungsbedingt keine Erinnerungen an den Vorfall hat. Er konnte nur berichten, dass er sich auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle befunden habe und wegen des guten Wetters zu Fuß gegangen sei. mm) Die Feststellungen zum Ablauf der Kollision des von dem Angeklagten geführten Pkw mit T3 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte (siehe oben), den Ausführungen des Sachverständigen T6, den Aussagen der Zeugen KHK J1 und T3 sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Skizzen. Der Sachverständige T6, der den Kollisionsort noch am Tattag und in der Folge auch den sichergestellten Opel Astra besichtigt hat, ist in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten unter Erläuterung der jeweils in Augenschein genommenen Lichtbilder des Kollisionsbereichs und des seitens des Angeklagten geführten Fahrzeuges sowie der von ihm erstellten Skizzen zu dem festgestellten Geschehensablauf gelangt. Die Kammer folgt auch insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach kritischer Prüfung vollumfänglich. Die Feststellungen, dass T3 nach der Kollision mit dem Pkw noch gegen den Rollstuhl stieß, beruhen auf der entsprechenden Aussage des Zeugen KHK J1, der bekundet hat, Herr X1 habe ihm mitgeteilt, er habe plötzlich einen Knall gehört und ein „Ruckeln“ an seinem Rollstuhl verspürt, als er sich umgedreht habe, habe der Geschädigte hinter dem Rollstuhl gelegen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte keine Warnsignale gegenüber den auf der Fußgängerbrücke befindlichen Personen abgegeben hat, insbesondere hat der Angeklagte nicht gehupt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein solches Hupen stattgefunden hat. Weder hat der Angeklagte eine solche Handlung behauptet, noch haben die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen dahingehende Bekundungen gemacht. Die Feststellungen dazu, dass T3 nicht bemerkt hatte, dass sich ihm ein Pkw von hinten näherte, beruhen auf einer Würdigung der Umstände unter Zugrundelegung der Aussage des Zeugen T3. Dieser hat bekundet, auf dem Heimweg stets Musik über Kopfhörer zu hören und dies bei recht hoher Lautstärke. Bereits dies deutet darauf hin, dass er das sich von hinten nähernde Fahrzeug nicht gehört hat. Hätte er es wahrgenommen, wäre er – davon ist die Kammer überzeugt – nicht einfach sorglos weiter in die Brückenmitte gegangen. nn) Die Feststellungen dazu, dass es allein dem Zufall geschuldet war, dass der Angeklagte mit dem von ihm geführten Pkw nicht auch T4 und X1 berührte, beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK J1 und KHK O1, den Ausführungen des SachverständigenT6 und einer Würdigung der Umstände. Es verblieb nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T6 lediglich ein Freiraum von 1,17 m zur Durchfahrt des Angeklagten, berücksichtigt man die befahrbare Breite der Brücke von 3,20 m und die Breite des Fahrzeugs des Angeklagten einschließlich Außenspiegeln von 2,03 m. T4 und X1 befanden sich, dies folgt aus den Bekundungen der Zeugen KHK J1 und KHK O1 als Vernehmungsbeamte der beiden Personen sowie der vom Zeugen KHK J1 ausführlich und nachvollziehbar erläuterten, von X1 gefertigten Skizze (Bl. 235 d. A.), vom Angeklagten gesehen rechts hinter dem Geschädigten T3 (Herr X1) und wiederum ein wenig nach hinten versetzt am linken Brückenrand (Herr T4). Der Rollstuhl des X1, in dem dieser saß, hat eine Breite von 60 cm, so der Zeuge KHK J1, der angegeben hat, den Rollstuhl ausgemessen zu haben. Nachdem der Angeklagte Herrn T3 angefahren hatte und anschließend leicht mit dem gegenüberliegenden Geländer kollidiert war, hatte er das Fahrzeug – so auch der Sachverständige T6 – nicht vollständig unter Kontrolle. Er führte seine Fahrt trotzdem fort, ohne die Geschwindigkeit jedenfalls durch eine stärkere Bremsung, für die es Spuren hätte geben müssen (siehe oben), zu reduzieren. oo) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte sowohl die Kollision mit T3 bemerkt hatte, als auch sich der Möglichkeit bewusst war, diesen schwer verletzt zu haben, beruhen auf seiner Einlassung, soweit ihr gefolgt werden kann, und einer Würdigung der objektiven Umstände. An dem Pkw waren – auch in Bereichen, die für den Angeklagten als Fahrer während der Fahrt sichtbar waren – erhebliche Schäden entstanden, die Windschutzscheibe wies eine deutliche Bruchspinne auf. Der Angeklagte hat sich zwar dahin eingelassen, er habe gedacht, die Verletzungen des Geschädigten seien „nicht so schlimm“, es war ihm aber jedenfalls bewusst, dass es eine Kollision eines Fußgängers mit dem Pkw gegeben hatte und dieser verletzt war. Die weiteren Feststellungen dazu, dass der Angeklagte erkannte, Herrn X1 und Herrn T4 nicht berührt zu haben, es ihm aber noch möglich gewesen wäre, dies rückwärtsfahrend bzw. bei einer sich anschließenden Vorwärtsfahrt zu tun, wovon er jedoch aus freiem Entschluss abließ, weil er sein Ziel der Flucht vor den Polizeibeamten zur Verdeckung seiner Täterschaft im Hinblick auf das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis auch so erreichen konnte, beruhen auf einer Würdigung der Umstände. Der Angeklagte verfolgte bei seiner gesamten Fahrt das Ziel, vor den ihn verfolgenden Polizeibeamten zu flüchten. Ein besonderes Interesse, Dritte zu verletzen, hatte er nicht, er nahm mögliche Verletzungen jedoch billigend in Kauf, um sein Ziel zu erreichen. Auf der Brücke wäre es ihm nach Passieren von Herrn X1 und Herrn T4 möglich gewesen, rückwärts zu fahren und dabei oder bei einer anschließenden Vorwärtsfahrt diese anzufahren und so auch zu verletzen. Davon ließ er aber ab, weil er sein eigentliches Ziel – die Flucht vor den Polizeibeamten – auch so erreichen konnte. Dieses Ablassen beruhte auch auf seinem freien Entschluss. pp) Die Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit (III. 3.) beruhen auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen T5, der Aussage des Zeugen KHK O1 und einer Würdigung der Umstände. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, am Tattag 1 bis 1,5 g Amphetamin konsumiert zu haben, ist seine Einlassung zur Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung. Gegen einen Amphetaminkonsum des Angeklagten am Tattag spricht nicht nur, dass sich ein solcher nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T5 nicht mit dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums der Universität E2 vom 00.00.2020 (Bl. 567 f. d. A.) in Einklang bringen lässt (siehe oben). Gegen einen solchen Amphetaminkonsum spricht auch, dass der Angeklagte bei der Beschuldigtenvernehmung durch KHK O1 – wie dieser glaubhaft ausgesagt hat – auf dessen ausdrückliche Nachfrage einen Betäubungsmittelkonsum am Tattag verneint hat. Gründe, warum der Angeklagte diesbezüglich in der Vernehmung die Unwahrheit hätte sagen sollen, haben sich nicht ergeben. Der Sachverständige T5, der den Angeklagten vorab persönlich exploriert und sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat, hat sich eingehend mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§§ 20, 21 StGB) auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Hinweise auf eine überdauernde „krankhafte seelische Störung“ oder eine Intelligenzminderung hätten sich nicht ergeben. Auch eine überdauernde seelische Störung mit alltagsrelevanter Einschränkung der generellen Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne einer „schweren anderen seelischen Störung“ läge bei dem Angeklagten nicht vor. Zwar liege eine Suchtmittelproblematik vor, es sei aber nicht zu einer nachhaltigen Persönlichkeitseinengung oder -verarmung bei dem Angeklagten im Sinne einer Depravation gekommen. Die bei ihm vorhandenen Ressourcen im sozialen Bereich und im Hinblick auf seine Arbeitsfähigkeit sprächen dagegen. Anhaltspunkte für eine alkohol- und / oder rauschmittelbedingte Intoxikation des Angeklagten zur Tatzeit, die zu einer vorübergehend bestehenden seelischen Störung im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ hätte führen können, hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Aus der von dem Angeklagten angegebenen Menge an vor der Tat konsumiertem Alkohol (2x 0,33 l Biermischgetränk) lasse sich keine Intoxikation herleiten. Ein Konsum von weiteren Rauschmitteln, insbesondere Amphetamin, sei nicht anzunehmen. Weiterhin sprächen aber auch und gerade die fahrerischen Leistungen des Angeklagten im Rahmen der letztlich erfolgreichen Fluchtfahrt gegen alkohol- und / oder rauschmittelbedingte Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten hätten haben können. Bei dem Angeklagten sei die Fähigkeit vorhanden gewesen, flexibel Informationen aus der Umgebung erfassen und flexibel auf wechselnde äußere Gegebenheiten reagieren zu können. Die seitens der Polizeibeamten sowie des Angeklagten geschilderte „Fluchtfahrt“ einschließlich ihrer Motivation spreche für eine ausreichende Wahrnehmung und hinreichende Reflexion der eigenen Situation einschließlich Antizipation möglicher Folgen des eigenen Verhaltens. Zudem spreche das geschilderte Fahrverhalten des Angeklagten – lange ohne wesentliches Verunfallen – für eine psychomotorische Leistungsfähigkeit beim Steuern des Fahrzeugs. Es seien keine fassbaren neurologischen Defizite erschließbar und mit einer „erfolgreichen“ Flucht letztlich auch nicht vereinbar. Es lasse sich eine das ganze seelische Gefüge des Angeklagten tiefreichend erschütternde seelische Ausnahmesituation aus dem Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat nicht ableiten. Etwas anderes ergebe sich aus den genannten Gründen auch nicht daraus, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt sowohl in gewisser Weise affektiv erregt gewesen sei, was bei einer Fluchtfahrt indes normal-psychologisch ableitbar sei, als auch vor der Tat in geringen Mengen Alkohol konsumiert habe. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen und Einschätzungen des Sachverständigen aus eigener Anschauung aufgrund ihres eigenen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten und seiner Tat vollumfänglich angeschlossen. qq) Die Feststellungen betreffend das weitere Geschehen am Tatort (III. 4.) beruhen auf den Bekundungen der Zeugin POK‘in W2, die das Geschehen wie festgestellt geschildert hat. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage bestehen nicht. rr) Die Feststellungen zu den von T3 erlittenen Verletzungen (III. 5.) beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T3 und J2. ss) Die Feststellungen zu den Bemühungen des Angeklagten um eine Schadenswiedergutmachung sowie die Reaktion des Nebenklägers T3 hierauf (III. 7.) beruhen auf der entsprechenden, insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und den damit übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen des Nebenklägers. V. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, strafbar gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB. 1. Der Angeklagte hat den Geschädigten T3 mittels eines gefährlichen Werkzeuges sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Durch dieselbe Handlung, d. h. tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung, hat der Angeklagte sich auch des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht. 2. Der Angeklagte ist strafbefreiend vom unbeendeten Versuch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil von X1 und T4 zurückgetreten. Er hat freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben. Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung sicher annimmt, zur Vollendung des Tatbestands bedürfe es noch weiteren Handelns. Dies ist hier der Fall. Der Angeklagte hatte T4 und X1 nicht angefahren, was ihm auch bewusst war. Es wäre ihm aus seiner Sicht ohne weiteres möglich gewesen, mit dem Fahrzeug zurückzusetzen und dabei in der Rückwärts- oder bei einer anschließenden Vorwärtsfahrt Personen anzufahren und zu verletzen, so dass auch nicht von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist, bei dem keine Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts bestünde. Einem Rücktritt steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sein eigentliches Ziel, die Flucht vor den Polizeibeamten und ein dafür möglichst schnelles Passieren der Brücke, bereits erreicht hatte. Es kann auch derjenige vom unbeendeten Versuch strafbefreiend zurücktreten, der von ihm möglichen weiteren Handlungen zur Erfüllung des Tatbestands allein deswegen absieht, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (BGH, NStZ-RR 1996, 195; BGH, NStZ-RR 2013, 105). Der Angeklagte gab freiwillig die ihm noch mögliche weitere Ausführung der Tat auf. Er war in dieser Situation noch „Herr seiner Entschlüsse“ und weder durch eine äußere Zwangslage noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden, die Tat zu vollenden (vgl. BGHSt 35, 184). Der Angeklagte ging davon aus, noch immer von Polizeibeamten verfolgt zu werden. Zwar hätte sich durch das Zurücksetzen des Fahrzeugs, um T4 und X1 zu verletzen, die Gefahr erhöht, durch eine damit einhergehende Verringerung bzw. sogar einen drohenden Verlust seines Vorsprungs von den Polizeibeamten eingeholt und gestellt zu werden. Dies stellte sich aber zur Überzeugung der Kammer nicht als für ihn nicht mehr hinnehmbare ungünstige Risikoerhöhung dar, die ihn aus äußeren Zwängen an der Tatbestandsverwirklichung gehindert hätte, zumal das Risiko einer alsbaldigen Festnahme stets bestand. 3. Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe für die von dem Angeklagten begangene Tat war gemäß § 52 Abs. 2 StGB zunächst der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB vorliegt und dies im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls verneint. Von einem minder schweren Fall ist nämlich (nur) dann auszugehen, wenn sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände ergibt, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen. Vorliegend weicht jedoch das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten von dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der gefährlichen Körperverletzung nicht in einem solchen Maße zugunsten des Angeklagten ab, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unverhältnismäßig bzw. die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als geboten erscheint. Zu Gunsten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er sich zum objektiven Tatgeschehen weitgehend geständig eingelassen hat. Zudem handelte er „lediglich“ mit Eventualvorsatz. Ferner spricht für den Angeklagten, dass er sich bei dem Geschädigten entschuldigt, ein – wenn auch weder von dem Geschädigten noch von der Kammer als ausreichend erachtetes – Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro an den Geschädigten gezahlt hat und die Initiative zum – letztendlich nicht zustande gekommenen – Ausgleich mit dem Geschädigten ergriffen hat. Schließlich hat der Angeklagte, der als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist, den Großteil der mehr als zwei Jahre vier Monate dauernden Untersuchungshaft unter den erschwerten Bedingungen der Corona-Pandemie verbracht. Diese allgemeinen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe führen aber auch in ihrer Gesamtschau nicht zur Annahme eines minder schweren Falls vor dem Hintergrund, dass zu Lasten des Angeklagten zur berücksichtigen ist, dass er bereits, wenngleich nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zudem spricht zu Lasten des Angeklagten, dass der Nebenkläger durch die Tat erheblich verletzt wurde, lange Zeit gesundheitlich beeinträchtigt war und heute noch unter den Folgen der Tat leidet. Schließlich hat der Angeklagte tateinheitlich zwei Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB, nämlich § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB, sowie tateinheitlich eine Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 StVG verwirklicht. Der gesetzlich vertypte fakultative Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB liegt nicht vor und kann daher nicht zur Annahme eines minder schweren Falls führen. Die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs sind nicht gegeben. § 46a Nr. 1 StGB verlangt, dass der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Tat „ganz oder zum überwiegenden Teil“ wieder gutgemacht hat oder dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Dies setzt grundsätzlich ein Bemühen des Täters um einen kommunikativen Prozess zwischen ihm und dem Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995, 492). Wenngleich ein „Wiedergutmachungserfolg“ nicht zwingende Voraussetzung ist, so muss sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfinden und sich auf ihn einlassen. Aus der Sicht des Opfers ist es für die verlangte Kommunikation unabdingbar, dass es in den Dialog mit dem Täter über die Wiedergutmachung der erforderlichen Leistungen einbezogen wird. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die Leistungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert (BGH NStZ 2002, 646). Dies ergibt sich schon daraus, dass überhaupt nur angemessene und nachhaltige Leistungen die erlittenen Schädigungen ausgleichen und zu einer Genugtuung für das Opfer führen können. Diese Anforderungen an den kommunikativen Prozess sind vorliegend nicht erfüllt. Der Angeklagte ist auf die Forderung des Geschädigten nach einem Schmerzensgeld in Höhe von jedenfalls 20.000,00 Euro (als Vorschuss) nicht eingegangen und hat stattdessen lediglich den ursprünglich von ihm angebotenen Betrag von 2.500,00 Euro an diesen gezahlt. Diese Zahlung hat Herr T3 in der Hauptverhandlung akzeptiert, jedoch nicht als abschließend, denn sie bleibt so weit hinter seiner Forderung, die angesichts der Schwere der – oben näher beschriebenen – Verletzungen und der damit einhergehenden Folgen für den Nebenkläger auch nicht von vorneherein unangemessen ist, zurück, dass ein Interessenausgleich im Sinne eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht gegeben ist. Dass es dem Angeklagten nicht möglich gewesen wäre, zumindest in Raten ein über den Betrag von 2.500,00 Euro hinausgehendes Schmerzensgeld zu zahlen, ist nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er notfalls hätte belasten können, um die Forderungen des Geschädigten zu erfüllen. Auch im übrigen Verhalten des Angeklagten zeigt sich, dass ein erfolgreicher kommunikativer Prozess im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht stattgefunden hat. Der Angeklagte hat bis heute nicht die Opferposition des Nebenklägers respektiert und sich nicht uneingeschränkt zu seiner Schuld bekannt. Zwar hat er den objektiven Tatverlauf weitgehend eingeräumt und sich bei dem Geschädigten in der Hauptverhandlung entschuldigt, er hat jedoch den Körperverletzungsvorsatz abgestritten. Zudem hat er versucht, dem Opfer eine Mitschuld zuzuschreiben, indem er sich eingelassen hat, zu der Kollision sei es nur gekommen, weil Herr T3 plötzlich einen Schritt zur Fahrbahnmitte hin gemacht habe. Daher sind keine Ausgleichsbemühungen ersichtlich, die über eine nach § 46 StGB ohnehin strafmildernde – und von der Kammer als solche auch berücksichtigte – Initiative hinausgehen. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter nochmaliger Würdigung aller – insbesondere der oben bereits genannten – für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. 4. Es war zudem anzuordnen, dass dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB, auf den § 69a StGB Bezug nimmt, liegen vor. Der Angeklagte wird wegen einer rechtswidrigen Tat, die er beim Führen eines Kraftfahrzeugs und unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt und er hat sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass die weitere Verkehrsteilnahme zu einer unvertretbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde. Der Angeklagte führte zur Tatzeit einen Pkw, ohne eine Fahrerlaubnis zu haben, und beging während der Fahrt, die durch rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern geprägt war, zahlreiche Verkehrsverstöße, wobei es nur vom Zufall abhing, dass es nicht zu weiteren als den hier eingetretenen Personen- und Sachschäden gekommen ist. Er setzte, nachdem er den Geschädigten T3 angefahren hatte, seine Fahrt fort, ohne sich um ihn zu kümmern. Dies offenbart erhebliche Charaktermängel und eine damit einhergehende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich nicht entfallen, sondern besteht auch heute noch fort. Der Angeklagte ist bereits wegen eines Straßenverkehrsdelikts strafrechtlich in Erscheinung getreten und es wurde bereits in der Vergangenheit eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Dies hat nicht zu einer Änderung seiner Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geführt und offenbart charakterliche Mängel, die auch heute noch vorliegen. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat, ist eine isolierte Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB anzuordnen. Der Kammer stand gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB ein Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung. Eine Sperre von drei Jahren erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der bei der Tat verursachten Verkehrsgefährdung im Zusammenhang mit einer prognostischen Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten als ausreichend, aber auch als erforderlich, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen und die notwendige charakterliche Nachreifung zu bewirken. VI. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen. Gemäß § 64 Satz 1 StGB soll diese Maßregel angeordnet werden, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und ferner die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB liegt vor, wenn der Täter eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung hat, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren und somit eine psychische Abhängigkeit besteht, aufgrund derer er sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 106). Nicht erforderlich ist, dass beim Täter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist (BGH NStZ-RR 2008, 7). Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt ist, kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hangs aus (BGH, Beschluss vom 18.09.2013 – 1 StR 382/13). Einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB vermochte die Kammer bei dem Angeklagten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht festzustellen. Der Sachverständige T5 hat ausgeführt, er könne aus ärztlicher Sicht bereits keinen Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB feststellen. So sei es nicht möglich festzustellen, dass es auf Grundlage des Konsums von Betäubungsmitteln und / oder Alkohol zu negativen Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensumstände des Angeklagten gekommen sei. Der Angeklagte habe bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren über ein intaktes soziales Gefüge verfügt und er sei trotz des Konsums von Alkohol und Amphetamin stets in der Lage gewesen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und einen geregelten Alltag zu leben. Nach kritischer Prüfung des Gutachtens des Sachverständigen T5 macht sich die Kammer dessen überzeugende, auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Ausführungen zu eigen. Der Angeklagte erlebte in der Vergangenheit keine Entzugserscheinungen, konnte den Konsum von Alkohol und Amphetamin kontrollieren und war fortwährend arbeits- und leistungsfähig. Die Kammer verkennt nicht, dass das Fehlen der vorgenannten Umstände jeweils für sich betrachtet der Annahme eines Hangs nicht entgegensteht. Jedoch ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung festzustellen, dass keiner dieser Umstände, die für die Annahme eines Hangs erhebliche Indizwirkung hätten, in der Person des Angeklagten vorliegt. Der Angeklagte war insbesondere in der Lage, ohne therapeutische Hilfe seinen Alkohol- und Amphetaminkonsum zu steuern. Auch seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind bis zuletzt nicht beeinträchtigt gewesen. Die Kammer schließt auch aus, dass der Angeklagte seinen Betäubungsmittelkonsum bagatellisierte; vielmehr ist sie davon überzeugt, dass er ihn eher übermäßiger darstellte, als es tatsächlich der Fall war. Dafür spricht, dass der Angeklagte – wenngleich noch nicht bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung – angegeben hat, noch am Tattag Betäubungsmittel in Form von Amphetamin konsumiert zu haben, diese Angaben nach den Ausführungen des Sachverständigen T5 jedoch insbesondere durch das toxikologische Gutachten vom 10.02.2020 (Bl. 567 d. A.) widerlegt werden (siehe oben). Soweit der Angeklagte für den Zeitraum von Anfang des Jahres 2018 bis zum Tatzeitpunkt einen wellenartigen Konsum von Amphetamin mit – wie er gegenüber dem Sachverständigen T5 angegeben hat – Mengen bis zu 3 g täglich geschildert hat, ist dies nicht in Einklang zu bringen mit seiner Lebensführung im maßgeblichen Zeitraum, was ebenfalls für eine eher überzogene Darstellung spricht. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1, § 472 Abs. 1 S. 1 StPO.