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Anerkenntnisurteil

11 O 3/21

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2022:0113.11O3.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.922,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 75.882.71 € seit dem 23.04.2020 und auf jeweils 3.808.00 € seit 16.05.2020, seit 16.06.2020, seit 16.07.2020, seit 16.08.2020 und seit 16.09.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.922,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 75.882.71 € seit dem 23.04.2020 und auf jeweils 3.808.00 € seit 16.05.2020, seit 16.06.2020, seit 16.07.2020, seit 16.08.2020 und seit 16.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 11 O 3/21 Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 11.11.2021durch den Richter am Landgericht G. als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 94.922,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 75.882.71 € seit dem 23.04.2020 und auf jeweils 3.808.00 € seit 16.05.2020, seit 16.06.2020, seit 16.07.2020, seit 16.08.2020 und seit 16.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien sind durch einen Dampflieferungsvertrag vom 11.06./16.06.2015 miteinander verbunden. Danach sollte die Klägerin der Beklagten an ihrem Standort in D. eine Dampfcontaineranlage liefern und montieren und den zum Betrieb der Anlage benötigten Dampf bereitstellen. Der Vertrag wies eine Laufzeit von zehn Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage auf. Die Beklagte verpflichtete sich zum Bezug des Dampfes ab Inbetriebnahme der Anlage, zur Zahlung eines Netto-Grundpreises von 3.200,00 € monatlich und zur Zahlung eines zusätzlichen Arbeitspreises für das zur Dampferzeugung benötigte Flüssiggas. Eine außerordentliche Kündigung sollte insbesondere bei der Stilllegung der Wäscherei möglich sein. Die Anlage wurde 2015/2016 aufgestellt und am 02.03.2016 in Betrieb genommen. Seitdem nahm die Beklagte den von der Klägerin bereitgestellten Dampf ab und bezahlte die insoweit erstellten Rechnungen für die Jahre 2016 und 2017. Am 20.03.2017 versetzte die N. GmbH, die auch schon von der Klägerin mit der Errichtung der Anlage beauftragt worden war, auf Veranlassung der Beklagten die Dampfcontaineranlage wegen eines von ihr errichteten Neubaus einer Halle auf ihrem Gelände, ohne dass insoweit die Klägerin in Kenntnis gesetzt oder bei den Arbeiten hinzugezogen worden wäre. Am 21.03.2018 wandte sich die Q. GmbH, die von der Beklagten mit der Betreuung der Anlage beauftragt worden war, an die Beklagte und teilte mit, dass die Anlage zwar "aus Sicherheitsgründen" nicht in Betrieb gewesen sei, sich bei der Überprüfung aber verschiedene Zustände gezeigt hätten, die unter Sicherheitsaspekten teilweise als "ungeheuerlich" eingestuft wurden. Außerdem wurde empfohlen, "aus Sicherheitsgründen" den U. zu Rate zu ziehen. Hierauf teilte die Beklagte der Klägerin am 22.03.2018 mit, dass im Vorjahr die Anlage auf ihrem Gelände versetzt worden sei. Seit März 2018 erfolgte auch keine Abnahme von Dampf seitens der Beklagten mehr. Nach einem gemeinsamen Ortstermin am 11.04.2018 wurde die Anlage wieder an ihren ursprünglichen Standort zurückversetzt. Ab Oktober 2018 korrespondierten die Parteien über die Durchführung von Arbeiten, die die erneute Inbetriebnahme der Anlage in der 44. Kalenderwoche ermöglichen sollten. Am 07.11.2018 teilte die Beklagte mit, dass die Anlage in der Nacht vom 15.11./16.11.2018 wieder betriebsbereit sein müsse, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass der Auftrag eines wichtigen Kunden verloren gehe und damit auch die gesamte Geschäftsbeziehung zu diesem Kunden gefährdet sei und deswegen im Raum stehe, die Anlage stillzulegen und den Vertrag mit der Klägerin aus wichtigem Grund zu beenden. Die Klägerin teilte am 14.11.2018 mit, dass die Q. GmbH sich nicht in der Lage sehe, am nächsten Tag den Kessel in Betrieb zu nehmen. Darauf reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 16.11.2018, in der sie unter anderem erklärte: "Nach § 5 unseres Vertrages „Außerordentliche Kündigung", wird als wichtiger Grund für eine Kündigung die Stilllegung der Anlage angeführt. Dies möchte ich hiermit ankündigen." Am 28.11.2018 fand ein U.-Termin statt, in dessen Rahmen die Anlage einer Prüfung unterzogen wurde. Das Prüfergebnis lautete hinsichtlich der Druckanlage und des Dampfkessels auf "ohne Mängel", gegen die Inbetriebnahme bzw. den Weiterbetrieb der Anlage bestanden keine sicherheitstechnischen Bedenken. Die Klägerin erstellte am 08.04.2020 zwei separate Rechnungen für die im Jahr 2018 und im Jahr 2019 erbrachten Leistungen in Höhe von 32.222,47 € und 43.660,24 €. In der Rechnung für das Jahr 2019 war zugleich eine Anforderung für eine monatliche Abschlagszahlung über 3.808,00 € brutto mit Fälligkeit jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem 15.05.2020. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Rechnungen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.12.2020, zugegangen am 04.01.2021, wiederholte die Beklagte ihre außerordentliche Kündigung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 110.154,71 € nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 75.882.71 € seit dem 23.04.2020. auf 3.808.00 € seit 16.01.2020. auf weitere 3.808,00 € seit 16.02.2020, auf weitere 3.808,00 € seit 16.03.2020, auf weitere 3.808.00 € seit 16.04.2020, auf weitere 3.808.00 € seit 16.05.2020, auf weitere 3.808,00 € seit 16.06.2020, auf weitere 3.808.00 € seit 16.07.2020, auf weitere 3.808,00 € seit 16.08.2020, auf weitere 3.808,00 € seit 16.09.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Anlage habe wegen technischer Mängel im Jahr 2018 nicht betrieben werden können. Die Anlage sei aus Sicherheitsgründen abgeschaltet worden und die Q. GmbH habe empfohlen, von einem weiteren Betrieb bis zur Prüfung durch den U. abzusehen. Die von der Q. GmbH im Schreiben vom 21.03.2018 aufgeführten Mängel hätten einer Lieferung von Dampf entgegen gestanden. Sie ist der Ansicht, dass das Schreiben vom 16.11.2018 eine außerordentliche Kündigung enthalte. Durch die Verzögerungen bei der Inbetriebnahme seien ihr Aufträge entgangen. Außerdem sei die Klägerin bei ihrer Kalkulation zur Berechnung des Grundpreises von fehlerhaften Voraussetzungen ausgegangen, weswegen sich der monatliche Betrag auf 1.114,01 € reduziere. Entscheidungsgründe: Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin stehen aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag die für die Jahre 2018 und 2019 geltend gemachten Beträge hinsichtlich des Arbeitspreises (im Jahr 2018) und des Grundpreises (in den Jahren 2018 und 2019) zu. Die Klägerin hat im Jahr 2018 neben dem Grundpreis auch das von ihr in diesem Jahr eingesetzte Flüssiggas, welches zur Erzeugung des Dampfes verbraucht wurde, abgerechnet. Einwendungen gegen die Verbrauchsmenge und den daraus resultierenden Betrag von 3.401,49 € netto sind seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden. Auch die in den Rechnungen erfolgte Berechnung des Grundpreises in Höhe von 36.476,22 € netto und 36.689,28 € netto ist grundsätzlich nicht beanstandet worden, auch wenn der Wert von dem im Vertrag genannten Grundpreis in Höhe von 3.200,00 € monatlich abweicht. Der Vertrag sieht Preisänderungen nach im Einzelnen genannten Formeln vor, die in den beiden Rechnungen jeweils dazu geführt haben, dass der Jahrespreis unter dem eigentlich vereinbarten Grundpreis von (12 x 3.200,00) = 38.400,00 € liegen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen dazu macht, die Klägerin habe bei der Kalkulation dieses Grundpreises falsche Eigentumsverhältnisse am Kochkessel zugrunde gelegt, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Vertrag enthält eine eindeutige Regelung zur Höhe des zu entrichtenden Grundpreises. Auf welcher konkreten Grundlage dieser Wert zwischen den Parteien ermittelt worden ist, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. Inwieweit ein Fehler beim Kochkessel, der mit einem Wert von 106.000,00 € beziffert wird, den Grundpreis auf ca. ein Drittel des vereinbarten Wertes reduzieren soll, ist rechnerisch ebenfalls nicht nachvollziehbar, da der kalkulatorische Gesamtwert der Anlage nicht genannt wird. Erst recht fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, den vertraglich fixierten Wert einseitig auf 1.114,01 € reduzieren zu wollen. Die Beklagte trägt nichts dazu vor, ob ihr dieser behauptete Kalkulationsfehler von Anfang an bewusst oder erst nachträglich bekannt geworden ist und welche rechtlichen Folgerungen sie daraus ziehen will. Es besteht auch keine Veranlassung, die Zahlung des Grundpreises für beide Jahre insgesamt, ab der vorläufigen Außerbetriebnahme oder zumindest ab dem 16.11.2018 vollständig einzustellen. Die Beklagte hat jedenfalls im Jahr 2018 noch Dampflieferungen erhalten, da die entsprechende Abrechnung des Flüssiggasverbrauchs nicht beanstandet wird. Aus dem Schreiben der Q. GmbH ergibt sich ebenfalls nur, dass jedenfalls am 20.03.2018 bei der erfolgten Überprüfung die Anlage außer Betrieb war. Da keine Abschaltung schon im Jahr 2017 behauptet wird, ist jedenfalls für Januar, Februar und März (anteilig) 2018 eine Grundgebühr zu entrichten. Für den Zeitraum ab dem 20.03.2018 besteht ebenfalls kein Recht zur Zahlungsverweigerung. Es ist nicht ersichtlich, das die Klägerin die Abschaltung der Dampfcontaineranlage und die damit verbundene Einstellung der Dampflieferung zu verantworten hätte. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Anlage auf eigene Veranlassung an einen anderen Standort auf ihrem Gelände hat versetzen lassen. Dabei ist irrelevant, dass dies durch die N. GmbH erfolgt ist, die ursprünglich von der Klägerin als Subunternehmerin für die Errichtung der Anlage eingesetzt worden ist. Die Beklagte hat die N. GmbH auf eigene Veranlassung und ohne Hinzuziehung der Klägerin mit der Neuaufstellung an einem anderen Standort beauftragt. Dies ergibt sich aus der E-Mail vom 22.03.2018, in der die Beklagte die Klägerin erstmals über die Tätigkeit der N. GmbH und deren Rechnungslegung gegenüber der Beklagten informiert hat. Angesichts des Umstands, dass im gesamten Zeitraum vor der Veränderung des Standortes am 20.03.2017 und auch noch ca. ein Jahr länger bis März 2018 die Dampflieferung einwandfrei erfolgt ist, hätte es eines substantiierten Vorbringens der Beklagten bedurft, inwieweit die von der Q. GmbH im Schreiben vom 21.03.2018 beschriebenen Mängel nicht etwa mit dem erneuten Aufbau der Dampfcontaineranlage zusammenhängen, sondern vielmehr auf einem grundsätzlichen Fehler der Anlage beruhen sollen, der unabhängig von der Versetzung der Anlage bestehen könnte. Vielmehr deuten die Hinweise in dem Schreiben auf eine Befestigung der Leitung mit Draht deutlich eher auf einen Montagefehler bei der Neuaufstellung durch die N. GmbH hin. Selbst wenn aber grundsätzliche Mängel in der Anlage vorhanden gewesen sein sollten, die der Anlage von Anfang an immanent gewesen wären, fehlt es an einer eindeutigen Darlegung, inwieweit diese Umstände sicherheitsrelevant gewesen und zu einer zwingenden Abschaltung der Anlage hätten führen müssen. Auch fehlt es an jeglichem Vorbringen dazu, ob und in welcher Form die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt und dazu aufgefordert worden wäre - ggfls. mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung -, diese behaupteten Mängel zu beseitigen. Der Umstand, dass eine vor Inbetriebnahme erforderliche Überprüfung durch den U. erst später nachgeholt worden ist und damit im März 2018 noch nicht stattgefunden hatte, ist ebenfalls kein ausreichender Grund für die Abschaltung der Anlage. Aus dem Schreiben der Q. GmbH ergibt sich, dass die Hinweise auf die U.-Erstinbetriebnahme den für die Beklagte bestimmten Unterlagen beigefügt gewesen sind. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihr diese Papiere nicht vollständig vorgelegen hätten. Auch hier wäre es daher erforderlich gewesen, dass die Beklagte die Klägerin zunächst unter Fristsetzung zu einer Einschaltung des U. und der Überprüfung der Anlage auffordert, nachdem sie selbst über zwei Jahre seit der Inbetriebnahme am 02.03.2016 die Dampflieferungen ohne Bedenken wegen der fehlenden Prüfung durch den U. entgegen genommen hatte. Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte im März 2018 das Fehlen der U.-Erstinbetriebnahme als Grund für die vorübergehende Stilllegung herangezogen hätte. Vielmehr ist die Unterbrechung der Nutzung bis Ende November 2018 allein auf den Umstand zurückzuführen, dass nunmehr die Rückversetzung der Anlage an ihren ursprünglichen Standort erforderlich geworden ist, nachdem die Beklagte zuvor eigenmächtig den Standort der Anlage verändert hatte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin für Verzögerungen verantwortlich gewesen wäre, die zu einer verspäteten Inbetriebnahme im November 2018 geführt hätten. Die Beklagte hat am 22.03.2018 mitgeteilt, dass sie die Q. GmbH für die weitere Betreuung der Anlage vorgesehen habe. Ob und welche von der Klägerin zu verantwortende Verzögerungen es bis zum 12.10.2018 gegeben hat, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Die E-Mail vom 12.10.2018 weist dagegen auf Verzögerungen bei der Kernbohrung um eine Kalenderwoche durch die Beklagte selbst hin. Der Vertrag ist auch nicht von der Beklagten am 16.11.2018 gekündigt worden. Es wird lediglich die Stilllegung der Anlage angekündigt, die ihrerseits schon keinen Kündigungsgrund dargestellt hätte. Die vertraglichen Regelungen sehen vielmehr einen Kündigungsgrund im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte vor. Die Ankündigung, die Anlage stillzulegen, ist daher keinesfalls mit einer Stilllegung der gesamten Betriebsstätte nach § 5 des Vertrages gleichzusetzen und rechtfertigt für sich genommen schon keine fristlose Kündigung. Ob und wann überhaupt eine Stilllegung der Anlage oder der Betriebsstätte tatsächlich stattgefunden hat, um auf dieser Grundlage dann tatsächlich die Kündigung auszusprechen, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass am 28.11.2018, dem Tag der Überprüfung der Anlage durch den U., die endgültige Entscheidung für eine solche Stilllegung noch nicht vorgelegen hat, da die Beklagte dann keine Veranlassung mehr gehabt hätte, an einer Prüfung der Anlage mitzuwirken. Selbst wenn aber vor oder nach dem 28.11.2018 diese Entscheidung gefallen sein sollte, hätte dies noch einmal ausdrücklich gegenüber der Klägerin kommuniziert und dann auch die fristlose Kündigung erklärt werden müssen. Dies setzt aber voraus, dass die Stilllegung sich in irgendeiner nach außen erkennbaren Form hätte manifestieren müssen und erst als Folge davon oder allenfalls gleichzeitig die Kündigung hätte erklärt werden können. Aus den Schreiben vom 12.10.2018 und 07.11.2018 ergibt sich zudem, dass in diesem Zeitraum noch Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten stattgefunden haben, die durch die Arbeiten zur Inbetriebnahme der Anlage nicht gestört werden sollten. Dies impliziert zugleich, dass ein Stillstand der von der Klägerin gelieferten Dampfcontaineranlage nicht mit der Stilllegung des gesamten Betriebs gleichzusetzen ist. Soweit die Kündigung durch Schriftsatz vom 29.12.2020 noch einmal wiederholt worden ist, ist dies für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (2018 und 2019) ohne Relevanz, da die Kündigung keine Rückwirkung entfalten kann. Hieraus resultiert ein Anspruch in Höhe der oben genannten Nettobeträge zuzüglich MwSt. und abzüglich der von der Klägerin genannten und von der Beklagten nicht bestrittenen Zahlungen in Höhe von 15.232,00 € brutto, so dass die Beklagte einen Betrag von (32.222,47 € + 43.660,24 €) = 75.882,71 € zu entrichten hat. Hinzu kommen noch die Vorauszahlungen für die Monate Mai bis September 2020 in Höhe von jeweils 3.808,00 €. Die Grundlage für die Geltendmachung derartiger Abschläge ergibt sich aus § 7 des Vertrages. Allerdings können diese Vorauszahlungen nicht rückwirkend ab Januar 2020 verlangt werden, zumal die Rechnung vom 08.04.2020 zum Ausdruck bringt, dass die erste Zahlung erst am 15.05.2020 fällig werden sollte. Die Beträge für Januar bis April 2020 können daher frühestens mit der Jahresabrechnung für das Jahr 2020 geltend gemacht werden, die jedoch entweder noch nicht erstellt oder jedenfalls nicht zur Akte gereicht worden ist. Durch die Addition weiterer (5 x 3.808,00 €) = 19.040,00 € ergibt sich der Gesamtbetrag von 94.922,71 €, der gemäß § 7 des Vertrages mit sechs Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 110.154,71 EUR festgesetzt. G.