1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ########## im Tarif 541-N um 14,48 € zum 01.01.2015 bis zum 30.04.2021 nicht wirksam geworden ist und der Kläger in diesem Zeitraum nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrags verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 695,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.01.2021 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger in den Jahren 2017 bis 2020 auf die unter Ziffer 1. aufgeführte Beitragserhöhung gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Abschrift 6 O 427/20 Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2022 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E I, den Richter am Landgericht W und die Richterin E E2 für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer ########## im Tarif 541-N um 14,48 € zum 01.01.2015 bis zum 30.04.2021 nicht wirksam geworden ist und der Kläger in diesem Zeitraum nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrags verpflichtet war. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 695,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.01.2021 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger in den Jahren 2017 bis 2020 auf die unter Ziffer 1. aufgeführte Beitragserhöhung gezahlt hat. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger unterhält in der Krankheitskostenversicherung unter anderem die Tarife ELBonus-N und 541-N. Zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2017, 01.01.2018 und 01.01.2020 erhöhte die Beklagte die Monatsbeiträge um die im Klageantrag zu 1. aufgeführten Beträge. Zum 01.01.2021 fand eine weitere, nicht streitgegenständliche Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif ELBonus-N um 47,25 € statt. Die Beitragserhöhungen kündigte die Beklagte jeweils im November des Vorjahres mit einem Anschreiben an, dem jeweils ein Nachtrag zum Versicherungsschein, eine Erläuterung der Änderungsgründe sowie „Informationen zur Beitragsanpassung“ beigefügt waren, wegen deren Inhalts auf das Anlagenkonvolut BLD 4 (Bl. 40 ff., 54 ff., 76 ff., 96 ff., 110 ff. des Anlagenordners Beklagte) Bezug genommen wird. Seit dem 01.01.2021 zahlte der Kläger einen monatlichen Gesamtbeitrag in Höhe von 752,99 €, wovon 69,92 € auf die Pflegepflichtversicherung (Tarif PVN) entfielen. Der Kläger hält die Beitragserhöhungen mangels ordnungsgemäßer Begründung für unwirksam. Mit der am 14.12.2020 eingegangenen und am 29.01.2021 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer ########## unwirksam sind: a) im Tarif ELBonus-N die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 43,56 €, b) im Tarif 541-N die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 14,48 €, c) im Tarif ELBonus-N die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 26,91 €, d) im Tarif ELBonus-N die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 55,61 €, e) im Tarif ELBonus-N die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 34,58 €, f) im Tarif ELBonus-N die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 104,55 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 426,05 € zu reduzieren ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.475,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 12.03.2021, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.03.2021 zugestellt worden ist, mitgeteilt hat, dass auslösende Faktoren der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen seien, hat der Kläger den Rechtsstreit im letzten Halbsatz des Antrags zu 1. bezüglich des Herabsetzungsantrags für erledigt erklärt. Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Beitragserhöhungen und redet Verjährung ein. Mit Beschluss vom 18.01.2022 (Bl. 220 d. A.) hat die Kammer das Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt, soweit die mit der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung begehrte Feststellung der Erledigung des im letzten Halbsatz des ursprünglichen Klageantrags zu 1. enthaltenen Feststellungsbegehrens, dass der Gesamtbeitrag auf eine bestimmte Summe zu reduzieren sei, sich auf den darin enthaltenen Beitrag zur Pflegepflichtversicherung bezieht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist teils unzulässig. Im Übrigen ist er zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. a) Die Feststellungsbegehren zu 1. a), c), d), e) und f) sind bereits unzulässig. Soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2014, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2018 und 01.01.2020 festgestellt wissen möchte, fehlt es an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis, weil der Kläger sich nicht zugleich gegen die Wirksamkeit der nachfolgenden, sich aus dem mit dem Anlagenkonvolut KGR 1 vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein vom November 2020 (Bl. 49 des Anlagenordners Kläger) ergebende Beitragsanpassung zum 01.01.2021 wendet (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 17; Reinhard, VersR 2000, 216, 217 f.). Da § 203 Abs. 2 S. 1 VVG den Versicherer berechtigt, die gesamte Prämie neu festzusetzen, bestand ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe, so dass es auf die Wirksamkeit früherer Anpassungen nicht mehr ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 55 f.). b) Das Feststellungsbegehren zu 1. b) ist zulässig und teilweise begründet. aa) Ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis liegt vor, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung im Tarif 541-N zum 01.01.2015 festgestellt wissen möchte, da allein mit dem vom Kläger daneben erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge nicht rechtskräftig festgestellt wäre, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der Beitragsanpassung ergebenden Erhöhungsbetrags verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 17; Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 19 f.). bb) Der Feststellungsantrag zu 1. b) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil die Beitragserhöhung im Tarif 541-N um 14,48 € zum 01.01.2015 erst zum 01.05.2021 wirksam geworden ist. (1) Die dem Kläger im November 2014 mitgeteilte Beitragsanpassung war zunächst mangels Mitteilung der für die Neufestsetzung maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG werden die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach § 203 Abs. 2 und 3 VVG zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe nicht mehr und nicht weniger als die – auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung bezogene – Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Es müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen muss der Versicherer weder die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts noch die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitteilen. Ebenso wenig hat er die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 26 ff.). Die Mitteilungspflicht erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (BGH, a. a. O., Rn. 35). Da die Überprüfung der Prämie unabhängig von dem Umstand ausgelöst wird, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist, und die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, a. a. O., Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 148/20, Rn. 29 f.). Den vorstehenden Anforderungen genügten die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Beitragsanpassung zum 01.01.2015 nicht. Denn ein Versicherungsnehmer konnte der Mitteilung nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die „Informationen zur Beitragsanpassung“ beschreiben lediglich in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind (vgl. – jeweils zu gleichlautenden Mitteilungen der Beklagten – BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 38 f.; Urteil vom 10.03.2021, IV ZR 353/19, Rn. 22 f.; Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20, Rn. 32 f.; Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 148/20, Rn. 25 f.). (2) Die zunächst unzureichende Begründung für die vorgenannte Beitragserhöhung ist jedoch mit Zustellung der Klageerwiderung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.03.2021 geheilt worden. Wenn eine Mitteilung der Prämienanpassung zunächst ohne eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung erfolgt, diese aber später nachgeholt wird, wird dadurch die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 66; Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 41 f.). In der Klageerwiderung hat die Beklagte klargestellt, dass auslösende Faktoren der streitgegenständlichen Beitragserhöhungen jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen seien, und damit dem Begründungserfordernis nach § 203 Abs. 5 VVG genügt. Infolgedessen ist die ursprünglich zum 01.01.2015 vorgesehene Prämienerhöhung ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 24.03.2021 folgenden Monat, d. h. ab dem 01.05.2021, wirksam geworden. Auf den Antrag des Klägers waren daher die Unwirksamkeit der genannten Prämienerhöhung sowie die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Tragung des Erhöhungsbetrags (lediglich) bis zu diesem Zeitpunkt festzustellen. 2. Der zulässige Leistungsantrag zu 2. ist nur in Höhe von 695,04 € nebst Prozesszinsen begründet. a) Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Erhöhungsbeiträge, die er seit dem 01.01.2017 bis einschließlich Dezember 2020 aufgrund der aus den oben genannten Gründen unwirksamen Beitragsanpassung im Tarif 541-N zum 01.01.2015 rechtsgrundlos geleistet hat. Hierbei handelt es sich um 48 monatliche Prämienanteile in Höhe von jeweils 14,48 €, mithin eine Summe von 695,04 €. aa) Diesem Anspruch stehen weder bereicherungsrechtliche Einwände noch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes im Wege der Saldierung kommt nicht in Betracht, weil weiterhin ein wirksamer Versicherungsvertrag bestand, der die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen verpflichtete (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 46 f.). Durch die Erbringung von Versicherungsleistungen oder die Bildung von Rückstellungen ist auch keine Entreicherung der Beklagten im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB eingetreten. Mit der Erbringung der Versicherungsleistungen hat die Beklagte eigene Verbindlichkeiten erfüllt und sich mithin von diesen befreit (BGH, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.). Hinsichtlich etwaiger zur Bildung von Rückstellungen verwendeter Mittel hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan, dass und ggf. warum eine Rückbuchung oder spätere Verrechnung nicht möglich sein sollte (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 50 ff.). In der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs liegt auch keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. § 242 BGB steht einer Wahrnehmung der Informationsrechte des Versicherungsnehmers und des daraus folgenden Rückzahlungsanspruchs unabhängig davon nicht entgegen, ob er die streitgegenständlichen Prämienanpassungen auch in materieller Hinsicht angreift (BGH, a. a. O., Rn. 44; Urteil vom 14.04.2021, IV ZR 36/20, Rn. 36). bb) In diesem Umfang ist auch keine Verjährung eingetreten. Die Bereicherungsansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), welche gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Rückzahlungsansprüche entstanden jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Die notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners hatte der Kläger bereits mit dem Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, Rn. 40 ff.). Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung sind die monatlich gezahlten Erhöhungsbeträge nicht wie Nutzungen eines geschlossenen Stammrechts zu behandeln mit der Folge, dass die sukzessive entstandenen Rückgewähransprüche analog § 217 BGB drei Jahre nach der (unwirksamen) Prämienanpassung verjähren (vgl. LG Essen, Urteil vom 03.04.2019, 18 O 191/18, juris Rn. 58; LG Halle, Urteil vom 16.07.2021, 5 O 442/20, juris Rn. 59; Fuxman/Leygraf, r+s 2021, 61, 63 f.). Zum einen ergeben sich die hier in Rede stehenden Bereicherungsansprüche nicht aus einem „Stammrecht“ des Versicherungsnehmers (allenfalls könnte man umgekehrt von einer „Stammpflicht“ sprechen). Zum anderen ist die für die Anwendung der Stammrechtstheorie in der privaten Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung maßgebliche Erwägung, dass es den Versicherer unbillig belasten würde, sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitablaufs typischerweise nur noch unter Schwierigkeiten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2019, IV ZR 90/18 Rn. 19 ff. m. w. N.), auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, 7 U 244/21, Rn. 59; ebenso im Ergebnis LG Hannover, Urteil vom 29.03.2021, 19 O 291/20, juris Rn. 100 f.; Egger, r+s 2021, 430, 433; Schultess, VersR 2021, 1555, 1556 f.). Mithin begann die Verjährungsfrist für die ersten hier in Rede stehenden Ansprüche mit dem Schluss des Jahres 2017 und endete am 31.12.2020. Insoweit ist die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO durch die am 14.02.2020 eingegangene Klage gehemmt worden. Die am 29.01.2021 bewirkte Zustellung ist noch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO erfolgt, weil die Verzögerung ausschließlich durch den Geschäftsbetrieb des Gerichts verursacht war. cc) Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. b) Etwaigen Ansprüchen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge, die der Kläger bis zum 31.12.2016 auf die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen geleistet hat, steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). aa) Da bereits der Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen dem Kläger die notwendige Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners vermittelte (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, Rn. 40 ff.), begann die Verjährungsfrist für die letzten hier in Rede stehenden Zahlungen mit dem Schluss des Jahres 2016 begann und endete am 31.12.2019, so dass die am 14.12.2020 eingegangene Klage insoweit keine Hemmung mehr bewirken konnte. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers fehlte es bis dahin nicht an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. In eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen (BGH, Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, Rn. 10) kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rn. 35) oder eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 21.02.2018, IV ZR 304/16, Rn. 15 m. w. N.). Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, sondern setzt zumindest voraus, dass im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung bestand (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rn. 45; Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, Rn. 13). Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, schiebt dies den Beginn der einmal in Lauf gesetzten Frist nicht nachträglich hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rn. 45; Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, Rn. 15). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten ist eine Klageerhebung dann zumutbar, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 17.12.2020, VI ZR 739/20, Rn. 11 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben war die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls bis zum 31.12.2016 zumutbar und der Verjährungsbeginn nicht bis zu der durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19) herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung hinausgeschoben. Denn es gab weder eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung noch – jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt – einen ernsthaften Meinungsstreit. Der Umstand, dass die Frage, welche Anforderungen an eine Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind, in der Literatur zunächst nur vereinzelt aufgegriffen wurde (vgl. Klimke, VersR 2016, 22 ff.) und erste gerichtliche Entscheidungen hierzu erst im Jahr 2018 veröffentlicht wurden (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, 1 O 338/16, VersR 2018, 469; LG Potsdam, Urteil vom 27.09.2017, 6 S 80/16, VersR 2018, 471), mag die rechtliche Einordnung und die rechtliche Beratung nicht erleichtert haben, ließ eine Klageerhebung indes unzumutbar erscheinen. Vielmehr musste eine rechtliche Würdigung gerade ergeben, dass die Erfolgschancen eines Rückzahlungsanspruchs als offen einzuschätzen waren (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, 7 U 244/21, juris Rn. 48; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2021, 6 U 751/21, juris Rn. 81 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2021, 5 U 93/20, juris Rn. 35; OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021, 20 U 152/20, juris Rn. 79). Hinzu kommt, dass bereits seit dem Jahr 2018, insbesondere aber im Laufe des Jahres 2020 bei zahlreichen Landgerichten – darunter auch dem hiesigen – eine Vielzahl entsprechender Klagen eingegangen sind, mit denen die jeweiligen – im Jahr 2020 zumeist von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretenen – Versicherungsnehmer zu erkennen gegeben haben, dass sie ungeachtet des zu dieser Zeit ungeklärten Meinungsstreits von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ausgingen. Auch der Kläger hat bereits vor Veröffentlichung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 Klage erhoben. Umstrittener als in den Jahren 2018 bis 2020 war der Inhalt des § 203 Abs. 5 VVG jedoch in den Jahren bis einschließlich 2016 nicht, so dass dem Kläger die Klageerhebung auch damals nicht unzumutbar war (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, Rn. 45). c) Weitere rechtsgrundlose Zahlungen aufgrund unwirksamer streitgegenständlicher Beitragserhöhungen hat der Kläger in unverjährter Zeit nicht geleistet. aa) Die Beitragsanpassungen im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2017, 01.01.2018 und 01.01.2020, deren materielle Berechtigung der Kläger nicht bestreitet, sind nach den oben dargestellten Maßstäben jeweils unmittelbar wirksam geworden. (1) In den dem Kläger im November 2016 übersandten „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ wird die konkrete Anpassung damit begründet, dass die aktuelle Überprüfung der Beiträge bei den „Leistungsausgaben“ – was nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers gleichbedeutend mit den in § 155 Abs. 3 VVG genannten „Versicherungsleistungen“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 314/19, Rn. 37; OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2021, 20 U 152/20, juris Rn. 51) – Abweichungen oberhalb der festgelegten Prozentsätze ergeben habe. Damit genügte die Mitteilung den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (vgl. – zu einer gleichlautenden Mitteilung der Beklagten – BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 314/19, Rn. 36 f.). (2) Entsprechendes gilt für die „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018“. Die Erläuterungen der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 unter der Rubrik „1. Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung?“ weisen eine für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres nachvollziehbare Systematik auf, nach der die von Beitragsanpassungen betroffenen Tarife in drei Gruppen eingeteilt werden, in denen entweder (nur) steigende Leistungsausgaben oder (nur) die steigende Lebenserwartung oder (kumulativ) steigende Leistungsausgaben und die steigende Lebenserwartung als maßgebliche Gründe für die Beitragsanpassung zum Tragen kommen. Dem Versicherungsnehmer ist es ohne Schwierigkeiten möglich, den in seinem Versicherungsschein genannten Tarif einer der drei vorgenannten Gruppen zuzuordnen. Bei den beiden Fallgruppen „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und Steigende Lebenserwartung“ sind die einschlägigen Tarife explizit aufgeführt. Bei der Fallgruppe „Steigende Leistungsausgaben“ findet sich der Hinweis, dass die dortigen Erläuterungen alle Tarife mit Ausnahme jener betreffen, die unter den Punkten „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und Steigende Lebenserwartung“ genannt sind. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich daher ohne weiteres, dass der hier maßgebliche Tarif ELBonus-N im Hinblick darauf, dass eine Nennung bei den Fallgruppen „Steigende Lebenserwartung“ sowie „Steigende Leistungsausgaben und Steigende Lebenserwartung“ nicht erfolgt, der Rubrik „Steigende Leistungsausgaben“ zuzuordnen ist, so dass eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung mit Angabe der maßgeblichen Rechnungsgrundlage im Sinne des § 203 Abs. 2 S. 3 VVG vorliegt (vgl. – zu einer gleichlautenden Mitteilung – OLG Dresden, Urteil vom 12.10.2021, 6 U 751/21, juris Rn. 60 ff.). Die Mitteilung bringt auch hinreichend zum Ausdruck, dass eine Abweichung festgestellt wurde, die nicht nur vorübergehender Natur ist. Hierzu heißt es in den Erläuterungen sinngemäß, dass die in den letzten Jahren beobachtete allgemein festgestellte Kostensteigerung auf die nächsten Jahre hochgerechnet worden sei. Bereits daraus erschließt sich, dass die Beklagte von einem nachhaltigen, auch in den kommenden Jahren zu erwartenden Anstieg der Leistungsausgaben ausgegangen ist (OLG Dresden, a. a. O., Rn. 66). Entgegen der Auffassung des Klägers entsteht durch die in den weiteren Erläuterungen enthaltenen Hinweise auf steigende Kosten bzw. Ausgaben im Gesundheitswesen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht der – dem Zweck des Begründungserfordernisses zuwiderlaufende – Eindruck, der Versicherungsnehmer habe durch sein individuelles Verhalten die Beitragserhöhung ausgelöst. (3) Noch deutlicher wird in den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020“ unter der Rubrik „1. Was sind die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld- und PflegeergänzungsVersicherung?“ ausgeführt, dass die maßgeblichen Gründe bei allen Tarifen die veränderten Leistungsausgaben (Versicherungsleistungen) seien und dass diese Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen sei. Wie der Kläger gerade aus dieser – gesetzlich gebotenen – Angabe der maßgeblichen Rechnungsgrundlage den Eindruck ableiten will, der Versicherungsnehmer habe durch sein individuelles Verhalten die Beitragserhöhung ausgelöst, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. bb) Die Wirksamkeit der darüber hinaus angegriffenen Beitragserhöhungen im Tarif ELBonus-N zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 bedarf keiner Entscheidung, da ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beitragsanpassung zum 01.01.2017 ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der hierdurch festgesetzten neuen Gesamthöhe bestand (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 55 f.). 3. Der auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen gerichtete Feststellungsantrag zu 3. ist insgesamt zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Seine Zulässigkeit scheitert nicht am Vorrang der Leistungsklage, weil die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den nach Ansicht des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren (BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, Rn. 18 ff. m. w. N.). Der dem Kläger zustehende Anspruch auf Herausgabe der rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsbeträge erstreckt sich gemäß § 818 Abs. 1 BGB auf die Nutzungen, welche die Beklagte aus diesen Prämienanteilen gezogen hat, ist insoweit allerdings auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 58). Etwaige Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, welche die Beklagte aus den bis zum 31.12.2016 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, wären mit dem jeweiligen Hauptanspruch verjährt (§ 217 BGB). Daher war die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen entsprechend dem Teilerfolg des Leistungsantrags zu 2. wie tenoriert zu beschränken. Der auf die Feststellung einer Verzinsungspflicht für die Nutzungen gerichtete Antrag zu 3. b) ist unbegründet. § 291 BGB als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein. Auch ein Verzugszinsanspruch kommt nicht in Betracht, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Kläger vorgerichtlich die Herausgabe der Nutzungen verlangt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 59). 4. Soweit der Kläger mit der einseitig gebliebenen Teilerledigungserklärung in gemäß §§ 264 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO zulässiger Weise (sinngemäß) die Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Feststellungbegehrens, dass der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 356,13 € (426,05 € abzüglich des Beitrags für die Pflegepflichtversicherung in Höhe von 69,92 €) zu reduzieren sei, begehrt, ist die Klage unbegründet. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt eines nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses – insoweit kommt hier nur das Wirksamwerden der zunächst unwirksamen Beitragsanpassung im Tarif 541-N zum 01.01.2015 ab dem 01.05.2021 in Betracht (s. o.) – zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 14.03.2014, V ZR 115/13, Rn. 7; Urteil vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13, Rn. 18). Das ist nicht der Fall, weil das für erledigt erklärte Feststellungsbegehren von Beginn an unbegründet war. Weil die ab dem 01.01.2017 vorgenommenen Beitragserhöhungen von Anfang an wirksam waren (s. o.), war der Kläger schon im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht lediglich zur Zahlung eines Gesamtbeitrags von 356,13 € (zuzüglich des Beitrags für die Pflegepflichtversicherung in Höhe von 69,92 €) verpflichtet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 24.222,18 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König- Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . E I W E E2 Verkündet am 15.03.2022 , Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle