Urteil
6 O 458/20
LG DUISBURG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beitragsanpassungen nach §203 VVG werden erst wirksam mit Zugang einer den Anforderungen des §203 Abs.5 VVG genügenden Begründung; nachträgliche Nachholung kann Heilung bewirken und die Wirksamkeit ab Beginn des zweiten auf diese Mitteilung folgenden Monats herbeiführen.
• Die Mitteilung der Gründe muss die für die konkrete Prämienanpassung maßgebliche Rechnungsgrundlage nennen und erkennen lassen, dass ein gesetzlicher oder vertraglicher Schwellenwert überschritten wurde; allgemeine Hinweise auf gestiegene Kosten genügen nicht.
• Zahlungen, die wegen formeller Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen rechtsgrundlos geleistet wurden, sind nach §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB rückforderbar; Verjährung beginnt regelmäßig mit Schluss des Jahres, in dem Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt hat.
• Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen bestehen nach §818 Abs.1 BGB, sind jedoch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht bzw. vor Verjährung zu beschränken.
Entscheidungsgründe
Formelle Anforderungen an Mitteilung von Beitragsanpassungen nach §203 VVG und Rückforderungsanspruch • Beitragsanpassungen nach §203 VVG werden erst wirksam mit Zugang einer den Anforderungen des §203 Abs.5 VVG genügenden Begründung; nachträgliche Nachholung kann Heilung bewirken und die Wirksamkeit ab Beginn des zweiten auf diese Mitteilung folgenden Monats herbeiführen. • Die Mitteilung der Gründe muss die für die konkrete Prämienanpassung maßgebliche Rechnungsgrundlage nennen und erkennen lassen, dass ein gesetzlicher oder vertraglicher Schwellenwert überschritten wurde; allgemeine Hinweise auf gestiegene Kosten genügen nicht. • Zahlungen, die wegen formeller Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen rechtsgrundlos geleistet wurden, sind nach §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB rückforderbar; Verjährung beginnt regelmäßig mit Schluss des Jahres, in dem Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt hat. • Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen aus rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen bestehen nach §818 Abs.1 BGB, sind jedoch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht bzw. vor Verjährung zu beschränken. Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und zahlte seit 2013 in mehreren Tarifen (u. a. T, B, A, U) wiederkehrende Beitragsanpassungen. Die Beklagte kündigte in den Februarschreiben der jeweiligen Jahre Erhöhungen an und legte Nachträge zum Versicherungsschein sowie Informationstexte bei. Der Kläger rügte die Anpassungen als formell nicht ausreichend begründet und forderte Rückzahlung überzahlter Beiträge. Die Beklagte verteidigte die Erhöhungen mit dem Vortrag, dass geänderte Leistungsausgaben die Auslöser seien, und rügte Verjährung. Mit Schreiben vom 25.01.2021 erklärte die Beklagte schließlich konkret, dass geänderte Leistungsausgaben die Anpassungen ausgelöst hätten. Der Kläger klagte auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Erhöhungen, Rückzahlung und Herausgabe gezogener Nutzungen. • Teilweise Erfolg der Klage: Feststellungsanträge sind insoweit unzulässig, als spätere Anpassungen nicht angegriffen werden; alkohlspezifische Zuschläge sind nicht selbstständig feststellungsfähig, da sie von der Prämienhöhe abhängen. • Für mehrere streitige Anpassungen (Tarife B, A, U betreffend bestimmte Termine) lagen die ursprünglichen Mitteilungen der Beklagten nicht in der vom BGH geforderten Form vor, weil sie nicht hinreichend erkennbar machten, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat und dass ein gesetzlicher/vertraglicher Schwellenwert überschritten wurde; pauschale Hinweise auf steigende Gesundheits- bzw. Versicherungskosten genügen nicht. • Die unzureichend begründeten Mitteilungen wurden mit dem Schreiben vom 25.01.2021 geheilt; nach §203 Abs.5 VVG werden Neufestsetzungen ab Beginn des zweiten auf die wirksame Mitteilung folgenden Monats wirksam, sodass die genannten Erhöhungen erst ab 01.03.2021 wirksam wurden. • Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Erhöhungsbeträge gemäß §812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB für den Zeitraum ab 01.01.2017 bis zu den jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkten; die im Tenor genannten Beträge wurden detailliert berechnet. • Eine Saldierung mit dem vom Versicherer erbrachten Versicherungsschutz kommt nicht in Betracht; Entreicherung ist nicht nachgewiesen und die Bereicherungsansprüche sind nicht wegen widersprüchlicher Rechtsausübung ausgeschlossen. • Die Einrede der Verjährung greift hinsichtlich Zahlungen bis 31.12.2016 ein; für danach geleistete Zahlungen begann die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2017 und wurde durch Klageerhebung gehemmt. • Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen sind nach §818 Abs.1 BGB begründet, aber nur für den unverjährten Zeitraum bis zum Beginn der Verzinsungspflicht; Verzinsung der Nutzungen wurde nicht zugesprochen. • Der Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ist unbegründet, weil kein Verzug der Beklagten zur Zeit der anwaltlichen Tätigkeit vorlag. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Das Gericht stellte fest, dass bestimmte Beitragserhöhungen in den Tarifen B, A und U bis zum 28.01.2021 unwirksam waren und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 5.876,85 € nebst Zinsen seit dem 06.03.2021. Weiter stellte das Gericht fest, dass die Beklagte zur Herausgabe der aus den seit 01.01.2017 bis 01.07.2019 gezahlten (unwirksamen) Prämien gezogenen Nutzungen bis zum 05.03.2021 verpflichtet ist. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; insbesondere sind ältere Forderungen verjährt und der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wurde zurückgewiesen. Die Klage war damit in dem im Tenor aufgeführten Umfang begründet, weil formelle Begründungsmängel der Mitteilungen erst mit dem Schreiben vom 25.01.2021 geheilt wurden und die Wirksamkeit der Anpassungen erst ab 01.03.2021 eintrat.