Beschluss
5 S 11/22
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2022:0902.5S11.22.00
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Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Die Rücknahme der Berufung ist kostenrechtlich priviligiert. Es fallen statt vier nur zwei Gerichtsgebühren an (Nr. 1422 KV zu § 3 Abs. 2 GKG).
Entscheidungsgründe
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Die Rücknahme der Berufung ist kostenrechtlich priviligiert. Es fallen statt vier nur zwei Gerichtsgebühren an (Nr. 1422 KV zu § 3 Abs. 2 GKG). Gründe I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 584,29 EUR gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. den §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG zu. Der J. GmbH § Co. KG steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 469,80 EUR gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. den §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG und § 398 BGB zu. Die Kammer ist an die amtsgerichtlichen Feststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO prinzipiell gebunden. Das Berufungsgericht hat grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen der eigenen Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Tatsachen begründen. Zweifel liegen vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Dazu genügen schlüssige Gegenargumente, die die erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen (Zöller-Heßler, 32. Aufl. 2018, § 529 ZPO Rdn. 3). An diese Regeln hat sich das Amtsgericht erkennbar gehalten. Den vom Amtsgericht zutreffend festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegte, beruht das Urteil auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, § 513 Abs. 1, 546 ZPO. Dem Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der durch einen Unfall die Möglichkeit zur Nutzung verliert, steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zu. Der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens setzt bei einem Kraftfahrzeug voraus, dass die Nutzung des Fahrzeugs für den Eigentümer wirtschaftliche Gründe hat und dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs als wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden kann. Dazu kommt es darauf an, dass das beschädigte Kraftfahrzeug eine Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Berechtigten hat. Nutzungsausfall ist ersatzfähig, wenn und soweit ein Fahrzeug als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und der Geschädigte eine fühlbare Beeinträchtigung erleidet, weil er im Alltag beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen muss, sich einen Pkw leihen muss, auf Fahrgemeinschaften oder ein Fahrrad zurückgreifen muss und Beeinträchtigungen in der zeitlichen Planung seines Alltagslebens erleidet (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 898; OLG Karlsruhe NZV 2012, 234). Dem Kläger ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – der Beweis dieser Anknüpfungstatsachen gelungen. Im Einzelnen: a) Zunächst wendet die Beklagte ein, dass dem Kläger während der Zeit der Anmietung von Ersatzfahrzeugen ein weiteres Fahrzeug in der ihm zuzurechnenden Sphäre zur Verfügung stand. Diesen Einwand hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Es stellt sich so dar, dass der Kläger angegeben hat, dass seine Ehefrau ein Fahrzeug besitze, das auch die gemeinsame Tochter nutze. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Ihr Vortrag, der Kläger könne dieses Fahrzeug nutzen, ist erkennbar ins Blaue hinein und kann – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt – den substantiierten Vortrag des Klägers, dass ihm das Auto schlicht nicht zur Verfügung stehe, nicht entkräften. Zutreffend führt das Amtsgericht zudem aus, dass bereits schon nicht unterstellt werden kann, dass die Ehefrau des Klägers in der Lage gewesen wäre, dem Kläger ihr Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. b) Weiter wendet die Beklagte ein, dass der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen habe, weil die Nutzung eines Taxis bezogen auf den ersten Mietwagen günstiger gewesen wäre. Die Beklagte verkennt – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt –, dass der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs bedingte Nutzungsausfall regelmäßig ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden ist. Der Schädiger hat ihn nicht unbegrenzt zu ersetzen. Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als diese tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH, 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; BGH, 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10; BGH, 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn. 8). Entgegen der scheinbaren Auffassung der Beklagten, gilt nicht allgemein, dass die Anmietung eines Mietwagens unterhalb einer gewissen Kilometerleistung unwirtschaftlich ist und ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten deshalb nicht besteht, sondern der Geschädigte dann gehalten sei umfangreiche Rechnungen anzustellen, wo er an welchem Tag wann (denn auch die Zeit beeinflusst den Taxitarif) hinzufahren gedenkt, um dann festzustellen, dass ein Taxi günstiger wäre. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme eines Taxis aus ex ante Sicht weitere deutliche Unsicherheiten für den Kläger beinhaltet. So ist es beispielsweise nicht absehbar, ob ein Taxi zu bestimmten Zeiten aufgrund von höherem Verkehrsaufkommen im Stau stehen würde oder ob ähnliche Faktoren eintreten würden, die die jeweilige Taxifahrt deutlich verteuern könnte. Dann wäre der Geschädigte der Gefahr ausgesetzt, dass man ihm den Vorwurf machen würde, dass er gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, gerade weil er ein Taxi einem Mietwagen bevorzugt hat. Ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung unwirtschaftlich ist, kann nur mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Zwar kann sich daraus, dass ein Fahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ergeben (LG Wuppertal, NJW 2012, 1971 f.). Bei gewissen Sachverhalten kann aber alleine die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt (AG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 9 C 330/11, juris Rn. 13 f.). Dies ist allein deshalb vorliegend der Fall, weil der Kläger nach seinem substantiierten und nicht hinreichend bestrittenen Vortrag auf einen Pkw angewiesen ist und, weil die Laufleistung von 37 km pro Tag nicht derart unerheblich ist, dass eine Notwendigkeit offenkundig entfiele. Es gibt schlicht keine Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für den Kläger bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, § 287 ZPO. Aus dem Umstand, dass der Kläger zudem bei der Anmietung eine schlechtere Fahrzeugklasse - als die in der sein Pkw zuzuordnen war - wählte, wird erkennbar, dass der Kläger sich seiner Schadensminderungspflicht bewusst war und nicht wahllos einen Mietwagen anmietete. c) Die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Kläger bei der Ersatzbeschaffung nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat überzeugen ebenfalls. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist - anders als die Beklagte meint - nicht ohne Substanz. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH, NJW-RR 2006, 394). Aus der von der Beklagten selbst zitierten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich ebenfalls, dass eine Kreditaufnahme immer dann Pflicht des Geschädigten ist, wenn es ihm „ohne Weiteres“ möglich ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Amtsgericht im Rahmen der angefochtenen Entscheidung zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2007 -1 U 52107). Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass nicht der Kläger unter Beweis stellen muss, dass ihm die Aufnahme eines Kredits nicht möglich war, sondern vielmehr die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass dem Kläger dies „ohne Weiteres“ möglich war. Dies hat die Beklagte weder dargelegt, noch unter Beweis gestellt. Es erscheint auch in Anbetracht des Vortrages des Klägers, dass er sich schlicht den Kauf eines Ersatzfahrzeuges nicht habe leisten können und auch keinen Kredit hätte erhalten können, überzeugend, dass eine Ersatzbeschaffung für ihn unmöglich war. Der Verweis auf einen sog. Dispositionskredit in zweiter Instanz verfängt allein deshalb schon nicht, weil ein solcher den Kläger in Anbetracht der üblicherweise sehr hohen Überziehungszinsen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet hätte. In Anbetracht der vom Kläger substantiiert vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen zudem erhebliche Bedenken, dass der Kläger einen Dispositionskredit in Höhe des Kaufpreises für ein Auto erhalten hätte. Jedenfalls hat die Beklagte nicht Gegenteiliges unter Beweis gestellt. Auch die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Einräumung einer Frist für die Ersatzbeschaffung überzeugen. Dem Kläger war eine Überlegefrist zur Ersatzbeschaffung zuzugestehen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn nur ein Neuerwerb eines Pkw als mögliche Reaktion im Raum steht. Denn auch ein solcher muss vom Geschädigten erst ausgewählt und beschafft werden. d) Schließlich verfangen auch die Einwände der Beklagten hinsichtlich des vom Amtsgericht zutreffend ermittelten Ersatztarif nicht. Dieser wurde zutreffend anhand der „Fracke-Berechnung“ ermittelt. Auch die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich eines Aufschlags von 20% für einen sog. Unfalltarif sind nicht zu beanstanden. Es handelte sich bei der Anmietung um ein nicht planbares ad hoc Geschäft und der Kläger hat eine Vorfinanzierung ohne Sicherheitsleistung in Anspruch genommen. Der Kläger musste mithin aufgrund des Schadensereignisses und seiner wirtschaftlichen Situation eine Vielzahl von unfallbedingten Mehrleistungen in Anspruch nehmen. Ein Aufschlag von mindestens 20% in derartigen Situationen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der sich die Kammer anschließt, angemessen (BGH NJW 2010, 2569). Der Umstand, dass der Kläger von den Autovermietungen nicht darüber aufgeklärt worden sein mag, dass der Tarif über einem Normaltarif liegt, ist unerheblich. Ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, der sich die Kammer auch in diesem Fall anschließt, muss eine Aufklärung nur dann erfolgen, wenn der verlangte Mietzins deutlich über dem Normaltarif liegt. Zwar legt der BGH diesbezüglich keine starre Grenze für eine „deutliche Erhöhung“ fest. Aus dem Urteil ergibt sich aber, dass der BGH davon ausgeht, dass Unfalltarife durchschnittlich um mindestens 100% über dem örtliche Normaltarif lägen. Zuschläge von bis zu 200% seien keine Seltenheit (BGH Urteil vom 28.06.2006 – XII ZR 50/04, zitiert nach juris). Die Kammer sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH eine „deutliche Erhöhung“ vorliegend mithin nicht als gegeben an. II. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).