OffeneUrteileSuche
Beschluss

51 Qs-145 Js 306/20-42/22

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2022:0909.51QS145JS306.20.4.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22. Juni 2022 (Az.: 11 Gs 2526/22) wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22. Juni 2022 (Az.: 11 Gs 2526/22) wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Das Finanzamt Duisburg-West ("Beschwerdeführerin") wendet sich gegen die Beschlagnahme von den Beschuldigten betreffenden Steuerdokumenten. Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungsakte soll der Beschuldigte am 00.00.0000 einen Antrag auf Gewährung einer "NRW-Soforthilfe 2020" in Höhe von 9.000,00 EUR gestellt haben. Sein Antrag vom 00.00.0000 betrifft ein Gewerbe mit dem Schwerpunkt Hausmeisterservice. Am 00.00.0000 erfolgte eine Auszahlung in Höhe von 9.000,00 EUR auf sein Konto. Der Beschuldigte versicherte in seinem Antrag u. a., dass er sein Gewerbe im Haupterwerb ausübe und seine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Covid-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt worden sei. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen sind jedoch seit Gründung des Unternehmens im 00.00.0000 auf dem im Antrag auf Corona-Soforthilfe genannten Konto monatliche Geldeingänge in Höhe von durchschnittlich 3.000,00 EUR zu verzeichnen, so dass es keine Umsatzeinbußen gegeben habe. Mit Schreiben vom 00.00.0000 bat die Staatsanwaltschaft Duisburg ("Beschwerdegegnerin") die Beschwerdeführerin um die Übersendung von Auskünften über die Anmeldung der gewerblichen Umsätze des Beschuldigten für die Zeit seit dem 00.00.0000 sowie um die Übersendung einer Erhebungsauskunft für den genannten Zeitraum. Es bestehe der Verdacht, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Antrags auf Gewährung einer "NRW-Soforthilfe 2020" vom 00.00.0000 falsche Angaben getätigt und dadurch die Subvention zu Unrecht erlangt hätte. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschuldigte bei der Stadt N zum 00.00.0000 ein Gewerbe angemeldet hatte, seiner Pflicht zur Auskunftserteilung jedoch nicht nachgekommen sei. Es sei keine Vergabe eines Umsatzsteuergrundsignals erfolgt, Einkommensteuer-Vorauszahlungen seien nicht festgesetzt und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht eingereicht worden (Bl. 190 f. d. A.). Mit weiterem Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 249 f. d. A.) bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut um die Übersendung von Auskünften über die Anmeldung der gewerblichen Umsätze des Beschuldigten für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 sowie um die jeweilige Übersendung einer Erhebungsauskunft für den genannten Zeitraum. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf § 30 AO mit, dass sie dieser Bitte nicht nachkommen könne. Die erforderliche Offenbarungsbefugnis bestehe nicht, da lediglich ein "einfacher Betrugsverdacht" vorliege. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom 22. Juni 2022 die Beschlagnahme der zuvor erbetenen Unterlagen angeordnet. Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses beantragt. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die angeforderten Auskünfte dem Steuergeheimnis unterlägen und eine Offenbarungsbefugnis nicht bestehe. Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO sei nicht erfüllt. Darüber hinaus sei § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO nicht anwendbar, da Ziel eines Strafverfahrens nicht die Entscheidung über die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belastung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln sein könne. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie ist der Auffassung, dass eine Offenbarungsbefugnis i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO bestehe. Darüber hinaus sei eine Offenbarung auch auf Grundlage des § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO zulässig. Das Amtsgericht Duisburg hat unter dem 18. Juli 2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 22. Juni 2022. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt. Zwar begründet das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, primär ein subjektiv-öffentliches Recht des Steuerpflichtigen, während der im Besteuerungsverfahren tätige Amtsträger selbst nicht von dem Steuergeheimnis geschützt wird. Daneben dient die Vorschrift des § 30 AO allerdings auch der Aufgabe, eine zutreffende Besteuerung zu ermöglichen und schützt somit gleichzeitig öffentliche Interessen. Hiernach liegt das Steuergeheimnis auch im Interesse der Verwaltung (LG Aachen, Beschluss vom 16. November 2020 - 86 Qs 19/20 - zitiert nach juris, Rn. 1; LG Koblenz, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 10 Qs 30/21 - zitiert nach juris, Rn. 7; LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 171. Lieferung, 7/2022, § 30 Rn. 10 m. w. N.). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Duisburg hat zu Unrecht die Beschlagnahme von Steuerdokumenten der Beschwerdeführerin, welche den Beschuldigten betreffen, angeordnet. Der Beschlagnahme dieser Dokumente des Beschuldigten gemäß § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 1 S. 1 StPO steht das Steuergeheimnis, § 30 Abs. 1 AO, entgegen. Die Vorschrift erfordert von dem Amtsträger im Grundsatz die Wahrung des Steuergeheimnisses, was zu einem Beschlagnahmeverbot von Steuerakten führt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22; LG Koblenz, Beschluss vom 25. Mai 2021- Az.: 10 Qs 30/21, BeckRS 2021, 29826; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 1991 - Az.: 3 Ws 552/90, BeckRS 1991, 119326). Ausnahmetatbestände zu § 30 Abs. 1 AO liegen nicht vor. a) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO nicht vor. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem gegen den Beschuldigten jeweils bestehenden Verdacht des Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB um eine Wirtschaftsstraftat i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO handelt. Jedenfalls liegen die weiteren Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, wonach die Wirtschaftsstraftat nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sein muss, die wirtschaftliche Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, nicht vor. aa) Hinsichtlich des Tatverdachts gegen den Beschuldigten ist der Umfang des hier in Rede stehenden Schadens offenkundig nicht geeignet, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit erheblich zu erschüttern. Der Umfang des durch die Wirtschaftsstraftat verursachten Schadens ist nach dem konkreten Einzelfall zu bestimmen und nicht nach der Summe der gleichen Straftaten verschiedener Täter (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 171. Lieferung, 7/2022, § 30 AO, Rn. 130; Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: 269. Lieferung, 7/2022, § 30 AO, Rn. 195; Grober/Webel, Wistra 2022, 10 (13); zum Bezug auf den Einzelschaden auch: Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 30 Rn. 185; Pflaum in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl. 2020, 21. Kapitel, Rn. 256). Sonst käme es zu einer im Hinblick auf die Bedeutung und das Ziel des Steuergeheimnisses zu weiten Ausdehnung der Offenbarungsbefugnisse. Denn dann wären sogar in Bagatellfällen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in mitunter kaum zu überschauender Zahl möglich. Auf dem Umweg über eine Summierung geringer Einzelschäden könnte sich zudem immer wieder eine erhebliche Beeinträchtigung konstruieren lassen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22; Grober/Webel, Wistra 2022, 10 (13) m. w. N.). Auf seinen Antrag auf Gewährung einer "NRW-Soforthilfe 2020" vom 00.00.0000 wurde am 00.00.0000 ein Betrag in Höhe von 9.000,00 EUR auf sein Konto überwiesen. bb) Auch die dem Tatverdacht gegen den Beschuldigten zugrundeliegende Begehungsweise ist nicht geeignet, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit erheblich zu erschüttern i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (LG Aachen, Beschluss vom 16. November 2020 - 86 Qs 19/20 - zitiert nach juris; LG Koblenz, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 10 Qs 30/21 - zitiert nach juris) kann nicht jeder Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Bewilligung von Corona-Soforthilfen zur Offenbarung steuerlicher Daten verpflichten (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22). Dies zeigt bereits ein Vergleich mit Fallgruppen, in denen eine Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit abgelehnt bzw. angenommen wird. So wird bei Delikten wie Schwarzarbeit oder Sozialleistungsmissbrauch eine Vertrauenserschütterung abgelehnt, während dies bei groß angelegten Korruptionsfällen, Parteispendenaffären und Submissionsbetrugs in Millionenhöhe sowie gewerbsmäßigen Betrugs mit einem Schadensumfang von ca. 455.000,00 EUR bejaht wird (vgl. Tormöhlen in Gosch, AO/FGO, Stand: 169. Ergänzungslieferung, Juli 2022, § 30 AO, Rn. 144). Der „einfache“ Subventionsbetrug durch die Angabe unrichtiger, subventionserheblicher Tatsachen im Zusammenhang mit der Bewilligung von Corona-Soforthilfe lässt sich dabei eher der erstgenannten Fallgruppe zuordnen. Insbesondere nutzen sowohl der Missbrauch von Sozialleistungen als auch der von Corona-Soforthilfen soziale Leistungen des Staates, welche für hilfebedürftige und in Not geratene Personen bzw. Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, aus. Dagegen haben die Delikte, in denen eine Erschütterung des Vertrauens bejaht wird, eine andere Qualität, da sie entweder im konkreten Einzelfall mit einem großen Schadensumfang einhergehen oder Zweifel an der Integrität von Amtsträgern aufkommen lassen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22 m. w. N.). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Verfahren zur Gewährung der Soforthilfen aufgrund einer pandemiebedingten, internationalen Notlage installiert und dass die Auszahlung deshalb ohne intensive Prüfung gewährt wurde. Aus diesem Grund kann ein Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Gewährung von Corona-Soforthilfen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO grundsätzlich erfüllen, wenn weitere, besonders erschwerende Umstände hinzutreten. Darunter fallen etwa das Bemühen um die Erlangung von Soforthilfen unter Einsatz besonderer krimineller Energie, beispielsweise durch Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, eigens zum Zwecke des Subventionsbetruges gegründeter Unternehmen oder durch geschäftsmäßiges Abgreifen von Daten redlicher Antragsteller, sowie Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des gewerbs- und bandenmäßigen Subventionsbetruges gemäß §§ 263 Abs. 5, 264 Abs. 3 StGB und des besonders schweren Falles des Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 2 StGB (so auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22). Solche besonderen, erschwerenden Umstände, die über die "einfache" Begehungsweise eines Subventionsbetruges hinausgehen, sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ermittelt gegen den Beschuldigten, da er in seinem Antrag vom 00.00.0000 fälschlicherweise angegeben haben sollen, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit durch die Covid-19-Pandemie wesentlich beeinträchtigt sei, obgleich es tatsächlich keine Umsatzeinbußen gegeben habe. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 6 StR 137/21, zitiert nach juris), wonach bei einem Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen ein unbenannter schwerer Fall nach § 264 Abs. 2 S. 1 StGB angenommen wurde. Denn die hiesigen Tatvorwürfe sind gerade nicht mit der dortigen Tat vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt, mehrere Anträge in verschiedenen Bundesländern und teilweise durch Verwendung fremder Personendaten gestellt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22). Auch der mögliche Einwand, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden durch eine fehlende Aufklärung der Straftaten im Zusammenhang mit dem Corona-Soforthilfeverfahren (weiter) erschüttert werden würde, dringt nicht durch. Dabei handelt es sich um den falschen Bezugspunkt. Nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b), 2. Fall AO muss die Begehungsweise der Wirtschaftsstraftat oder der Umfang des durch sie verursachten Schadens die Qualität aufweisen, dass Vertrauen zu erschüttern und nicht erst deren unzureichende Aufklärung. Im Übrigen ist das Finanzamt jedenfalls der Bewilligungsbehörde – hier der Bezirksregierung – zur Weitergabe der steuerlichen Daten nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) AO verpflichtet, wenn diese unberechtigt erhaltene Auszahlungen der Corona-Soforthilfen zurückfordern möchte, sodass insofern eine Aufklärung stattfinden kann (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22). Aus diesem Grund kommt es auf die (mediale) Wahrnehmung der Bevölkerung nicht an. b) Schließlich liegt auch kein sog. „unbenannter Fall“ eines zwingenden öffentlichen Interesses an einer Offenbarung geschützter Daten i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vor. Die Aufzählung in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a) bis lit. c) AO ist nicht abschließend; es gibt weitere, unbenannte Fälle eines zwingenden öffentlichen Interesses. Diese müssen ihrer Bedeutung nach mit den namentlich genannten Anwendungsfällen vergleichbar sein. So kann auf das abstrakte Gewicht des sozialschädlichen Verhaltens, die konkrete Schwere der Tat und die Auswirkungen auf die Allgemeinheit als spezifische Folge der Tat in einer Gesamtbetrachtung abgestellt werden (BVerfG vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 336/07, NJW 2008, 3489). Hier scheidet die Annahme eines unbenannten schweren Falls bereits aus dem Grunde aus, dass die dem Beschuldigten jeweils vorgeworfene Tat die strengen Anforderungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. b) AO nicht erfüllt. Würde man diese Hürde durch die Annahme eines unbenannten schweren Falls umgehen, käme § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO die Qualität eines Auffangtatbestandes zu und würde zu einer weiten Ausdehnung des Anwendungsbereiches des die Offenbarungspflicht regelnden Tatbestandes führen. Dies steht allerdings im Widerspruch zu dem hohen Rang des Steuergeheimnisses und würde die Formulierung von Beispielen, in denen ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben ist, überflüssig erscheinen lassen (so auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 7 Qs 22/22). c) Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO nicht vor. Gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Daten der betroffenen Person zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder der Entscheidung über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Zwar kann eine Offenbarungsbefugnis ausdrücklich auch zur Durchführung eines Strafverfahrens bestehen. Dies gilt nach Ansicht der Kammer jedoch nur soweit dies für die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit erforderlich ist, § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AO. Der Passus "für die Durchführung eines Strafverfahrens" bezieht sich nicht auf die in § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AO genannten Ziele. Ziel eines Strafverfahrens kann offenkundig nicht die Entscheidung über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sein. Selbiges gilt jedoch auch für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 171. Lieferung, 7/2022, § 31a AO, Rn. 8; Fleckenstein-Weiland in: Esser/Rübenstahl/Saloger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 31a AO, Rn. 21; Gosch, AO/FGO, Stand: 169. Lieferung, Juli 2022, § 31a AO, Rn. 34). Denn eine solche Entscheidung über die Rückforderung ist - bereits dem Wortlaut nach - der zuvor bewilligenden Behörde zugewiesen (vgl. MüKoStPO/Pflaum, 1. Aufl. 2018, AO § 31a Rn. 6; Koenig, AO § 31a Rn. 34, 35, beck-online; Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 31a Rn. 9, Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 171. Lieferung, 7/2022, § 31a AO, Rn. 10). Das ist vorliegend nicht die Staatsanwaltschaft. Eine Rückforderung kann ausschließlich - im Sinne eines actus contrarius - durch die Stelle erfolgen, welche die Leistung zuvor gewährt hat. Für eine solche Auslegung spricht zunächst der Wortlaut des vorgenannten Ausnahmetatbestands. Dem Wortsinn nach ist "Rückforderung" mit dem Begehren gleichzusetzen, etwas zuvor Besessenes zurückzuerhalten. Die Vorschrift bezieht sich zudem ausschließlich auf Verwaltungsverfahren in denen eine Entscheidung gem. §§ 48, 49 VwVfG getroffen werden kann. Diese Auslegung wird bereits durch die Gesetzesbegründung, in welcher der actus contrarius-Gedanke deutlich zum Tragen kommt, gestützt. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 11. Februar 2002 (BT-Drs. 14/8221, 9 ff.) sollte § 31a AO in Absatz drei derart neu gefasst werden, dass die Finanzbehörden verpflichtet sind, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist [...]. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Regelung bereits die unrechtmäßige erstmalige Inanspruchnahme einer Leistung verhindern und somit nicht erst eine Reaktion der Behörde im Wege der Rücknahme der bereits bewilligten Leistung oder der Erstattung bzw. Rückforderung ermöglichen. Aus Sicht des Gesetzgebers besteht folglich eine Identität zwischen der Stelle, welche die Leistung gewähren und auch zurückfordern kann. Zwar entschied sich der Gesetzgeber für die Neufassung des § 31a AO vom 23. Juli 2002 letztlich dazu, eine von dem Gesetzesentwurf vom 11. Februar 2002 abweichende Formulierung, die der heutigen Fassung vom 20. November 2019 nahe kommt, zu wählen. Die oben genannte Gesetzesbegründung bleibt davon allerdings unberührt (vgl. BT-Drs. 14/8625, 26 ff.). Demgegenüber handelt es sich bei der Einziehung von Taterträgen durch die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren gemäß §§ 73 ff. StGB gerade nicht um die Entscheidung über die Rückforderung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln i. S. d. § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb) AO. Denn ein solches Verständnis von dem Begriff der Rückforderung ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Einziehung in Einklang zu bringen. Die Einziehung dient in erster Linie der Vermögensabschöpfung, nicht der Rückführung des Tatertrages an den Berechtigten. Die Einziehung ist eine Maßnahme eigener Art, die das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte dem Empfänger wieder nehmen soll (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 73 Rn. 4). Zudem ist die Begünstigte der Einziehung nicht die Subventionsgeberin. Mangels eines zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) steht der Anwendung des § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) bb), Abs. 2 AO auch § 393 Abs. 2 AO entgegen. Eine einschränkende Auslegung der Norm dahingehend, dass das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 S. 1 AO allein auf Tatsachen oder Beweismittel bezogen ist, die in einem gegen die Beschuldigten gerichteten Steuerstrafverfahren zur Kenntnis der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts gekommen sind (vgl. MüKoStPO/Pflaum, 1. Aufl. 2018, AO § 393 Rn. 47), vermag mit Blick auf § 393 Abs. 2 S. 2 AO nicht zu überzeugen (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 171. Lieferung, 7/2022, § 393 AO, Rn. 74). d) Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Nr. 2 AO nicht vor. Denn diese Vorschrift erfasst lediglich die Fälle, in denen die Offenbarung nicht im Rahmen der Durchführung eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens, eines sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens, sondern außerhalb eines solchen förmlichen Verfahrens erfolgt (vgl. Tormöhlen in Gosch, AO/FGO, Stand: 169. Ergänzungslieferung, Juli 2022, § 31a AO, Rn. 38; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: 171. Lieferung, 7/2022, § 31a AO, Rn. 10b). 3. Einer Entscheidung über den Antrag auf Außervollzugsetzung des Beschlagnahmebeschlusses (§ 307 Abs. 2 StPO) bedarf es nicht mehr, da dieser durch die Entscheidung über die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.