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Grundurteil

2 O 420/15

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2022:0926.2O420.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für den (Insolvenzvertiefungs-)Schaden haften, der durch den unterlassenen Hinweis der Beklagten zu 1. an die X. GmbH in Bezug auf eine zweifelhafte Fortführungsprognose und den Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife entstanden ist.

Die Beklagten sind darüber hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet, auf den zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2016 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für den (Insolvenzvertiefungs-)Schaden haften, der durch den unterlassenen Hinweis der Beklagten zu 1. an die X. GmbH in Bezug auf eine zweifelhafte Fortführungsprognose und den Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife entstanden ist. Die Beklagten sind darüber hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet, auf den zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2016 zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. 2 O 420/15 Verkündet am 26.09.2022 , Justizsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESGrundurteil In dem Rechtsstreit hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgaufgrund mündlicher Verhandlung vom 30.05.2022durch den Richter am Landgericht U. B. als Einzelrichter für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für den (Insolvenzvertiefungs-)Schaden haften, der durch den unterlassenen Hinweis der Beklagten zu 1. an die X. GmbH in Bezug auf eine zweifelhafte Fortführungsprognose und den Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife entstanden ist. Die Beklagten sind darüber hinaus als Gesamtschuldner verpflichtet, auf den zu zahlenden Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2016 zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten. Tatbestand: Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagten, eine Steuerberatungs-GbR und ihre jeweiligen Gesellschafter, wegen einer angeblichen Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen der Beklagten zu 1. und der X. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) zustande gekommenen Vertragsverhältnisses auf Ersatz eines (Insolvenzvertiefungs-) Schadens durch Anwachsen ihrer Bilanzverbindlichkeit in Anspruch. Die Insolvenzschuldnerin beauftragte die Beklagte zu 1. mit der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2009, zum 31.12.2010 nebst einer Plausibilitätsbeurteilung und zum 31.12.2011 nebst einer Plausibilitätsbeurteilung. Hierzu wurden der Beklagten zu 1. die erforderlichen Unterlagen durch die Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt. Die von der Beklagten zu 1. erstellten vorgenannten Jahresabschlüsse wiesen jeweils keine nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge auf. Zum genauen Inhalt der Jahresabschlüsse wird auf die Anlagen K 2 (Blatt 22 ff. der Akte), K 5 (Blatt 167 ff. der Akte) und K 6 (Blatt 208 ff. der Akte) zur Klageschrift verwiesen. Der Jahresabschluss für das Jahr 2010 wurde am 22.06.2011 fertiggestellt und dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt. Der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin stellte einen am 18.12.2012 beim Amtsgericht Duisburg eingegangenen Eigenantrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Das Amtsgericht Duisburg eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin mit Beschluss vom 26.02.2013 und bestellte zunächst Rechtsanwalt U. Q. zum Insolvenzverwalter. Durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg wurde Rechtsanwalt U. Q. aus seinem Amt als Insolvenzverwalter entlassen und Rechtsanwalt R. zum neuen Insolvenzverwalter ernannt. Der Kläger behauptet, es habe bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 31.12.2010 eine insolvenzrechtliche Überschuldung bestanden und die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten dies bei ordnungsgemäßer Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2010 erkennen können und müssen. Infolgedessen hätten sie – so die Auffassung des Klägers – der Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Hinweis geben müssen, so dass infolge eines zu erwartenden beratungsgerechten Handelns des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin eine frühere Insolvenzantragsstellung, nämlich spätestens am 30.06.2011, zu erwarten gewesen wäre. Infolge des unterbliebenen Hinweises sei ein (Insolvenzvertiefungs-) Schaden in Höhe von 950.193,70 € entstanden. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an ihn 895.912,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, da es sich bei einem Insolvenzvertiefungsschaden um keinen Gesellschaftsschaden handele sondern um einen Schaden der Gläubiger, den diese geltend machen müssten. Im Übrigen sei den Mitarbeitern der Beklagten zu 1. keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten zu 1. bzgl. einer Pflichtverletzung. Darüber hinaus läge ein ganz erhebliches bzw. anspruchsausschließendes Mitverschulden des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vor, da dieser trotz des bestehenden Insolvenzgrundes nahezu zwei Jahre keinen Insolvenzantrag gestellt habe und dieser der Beklagten zu 1. keine ordnungsgemäßen Grunddaten vorgelegt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen J. vom 06.01.2020 und das Sitzungsprotokoll vom 30.05.2022, Blatt 2027 ff. der Akte. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und dem Grunde nach begründet. I. Vorliegend konnte ein Grundurteil nach § 304 ZPO ergehen, da zwischen den Parteien sowohl der Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe streitig ist, mit dem Grundurteil jedoch alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören erledigt sind und es nach dem Sach- und Streitstand sehr wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Der Erlass eines Grundurteils war vorliegend sachgerecht, da die Parteien stark über die Haftung dem Grunde nach streiten und in Bezug auf die Schadenshöhe bis zur Entscheidungsreife noch sehr kostenintensive, langandauernde weitere Beweisaufnahmen werden erfolgen müssen. II. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger als Insolvenzverwalter das Prozessführungsrecht in dem Haftungsrechtsstreit zu. Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes darf einen vertraglichen Anspruch der GmbH gegen den Steuerberater auf Ersatz eines Insolvenzvertiefungsschadens geltend machen, weil ein solcher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört (§ 35 InsO) und deswegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt (§ 80 Abs. 1 InsO). Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass die (von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheidende) Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben sei, da es sich bei einem Insolvenzvertiefungsschaden um keinen Gesellschaftsschaden handele sondern um einen Schaden der Gläubiger, den diese geltend machen müssten, teilt das Gericht diese Auffassung vor dem Hintergrund des Urteils des BGH vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14, nicht. Bei diesem Urteil liegt genau die gleiche Konstellation vor wie hier und in diesem Rechtsstreit hatte der BGH nicht ansatzweise Zweifel an der Zulässigkeit geäußert bzw. an der Aktivlegitimation des dortigen Klägers. Der Umstand, dass Rechtsanwalt U. Q. aus seinem Amt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ausgeschieden ist und Rechtsanwalt R. zum neuen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin ernannt wurde, führt lediglich dazu, das eine Rubrumsberichtigung durchzuführen ist. Ein Parteiwechsel ist hiermit nicht verbunden, da sich nur die konkrete Person des Insolvenzverwalters ändert, die betroffene Vermögensmasse (Vermögen der Insolvenzschuldnerin) aber dieselbe bleibt. III. Die Klage ist dem Grunde nach begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. (und damit nach § 128 S. 1 HGB analog auch gegen die Beklagten zu 2. bis 5.) einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen des bestehenden Vertrages über die Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010. Der Kläger ist aus den zuvor genannten Gründen aktivlegitimiert (siehe oben unter II.). Soweit der BGH früher vertreten hat, dass eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzvertiefungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises nur eintreten könne, wenn dieser ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt ist, hat er diese Rechtsprechung aufgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14, Rn. 10 ff. – juris). Der BGH ist inzwischen der Auffassung, dass ein Steuerberater auch dann haften kann, wenn er nur einen (beschränkten) Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses hat und er dabei einen Insolvenzgrund erkennt oder für ihn ernsthafte Anhaltpunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass seinem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14, Rn. 44 ff. – juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben. 1. Die Beklagte zu 1. war von der Insolvenzschuldnerin beauftragt worden, den Jahresabschluss zum 31.12.2010 zu erstellen. Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses bestanden ernsthafte und offenkundige Anhaltspunkte für einen möglichen Insolvenzgrund der Insolvenzschuldnerin (nachfolgend unter a) und die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. mussten auch annehmen, dass der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrem Geschäftsführer dies nicht bewusst ist (nachfolgend unter b). Aus diesem Grund mussten sie den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin auf die zweifelhafte Fortführungsprognose und den Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife hinweisen. Dies ist aber unstreitig nicht geschehen. a) Maßgeblich für die Frage, ob eine Hinweis- und Warnpflicht des Steuerberaters besteht, sind nur die von ihm für den zu erstellenden Jahresabschluss zu prüfenden Umstände. Der Steuerberater muss im Hinblick auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und der ihm sonst - etwa auch aus einem Dauermandat - bekannten Umstände prüfen, ob sich daraus ernsthafte Hinweise auf einen möglichen Insolvenzgrund ergeben, die als tatsächliche Gegebenheiten Zweifel an der Fortführungsprognose wecken. Insbesondere ist der Steuerberater verpflichtet, einen Mandanten über rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten zu unterrichten, die er im Zuge der Erstellung der Jahresbilanz erkennen muss und die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entgegenstehen können. Da § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB auf die Tätigkeit des Unternehmens abstellt und im Unterschied dazu §§ 17 ff. InsO Handlungspflichten für den Unternehmensträger bestimmen, liegt es für den Steuerberater und den Mandanten nahe, dass der Steuerberater auf solche sich bei der Prüfung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ergebende offenkundige Umstände hinweist, die für den Mandanten Handlungspflichten nach den §§ 17 ff. InsO begründen können. Zu weitergehenden Überprüfungen ist der Steuerberater dagegen von sich aus nicht verpflichtet, insbesondere muss er von sich aus keine Überschuldungsprüfung vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/15, Rn. 45 ff. – juris). Nach den Feststellungen das Sachverständigen J. habe zum 31.12.2010 prima vista keine buchmäßige Überschuldung oder Insolvenzgefährdung vorgelegen. Der Jahresabschluss zum 31.12.2010 habe keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag gezeigt. Allerdings hätte sich aus den Kennzahlen des Jahresabschlusses der Insolvenzschuldnerin eine zweifelhafte Fortführungsprognose ergeben sowie aus den analytischen Anlagen zum Jahresabschluss Anhaltspunkte dafür, dass weitere Untersuchungen in Bezug auf die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens erforderlich gewesen wären. Die Abschlussanalyse habe Krisenwarnsignale gezeigt, die die Annahme eines erhöhten Zahlungsunfähigkeitsrisikos im Zeitraum der nächsten 12 bis 24 Monate gerechtfertigt hätten. Die Kapitalflussrechnung der Insolvenzschuldnerin habe einen negativen Cash-Flow gezeigt. Auch die Analyse der Ertragslage habe eindeutige Krisenwarnsignale geliefert, die die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten veranlassen müssen von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin eine integrierte Unternehmensplanung zur Stützung der Going Concern Annahme einzufordern und diese zu plausibilisieren. Der Rückgang der Kennzahlen zur Rentabilität und zur Produktivität und der deutliche Rückgang der Eigenkapitalrentabilität sei ebenfalls als Krisenindikator zu berücksichtigen. Zudem hätte auch die mulivariante Diskriminanzanalyse bei sachgerechter Anwendung Anlass gegeben, sich kritisch damit auseinanderzusetzen, ob die Unternehmensfortführungsannahme noch sachgerecht sei. Das Gericht folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit die Beklagten die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse insbesondere in Bezug auf die Krisenwarnsignale und die Erkennbarkeit der Insolvenzgefährdung in Zweifel ziehen, ist eine inhaltliche Überprüfung der Gutachtens weder Aufgabe des Gerichts noch liegt sie im Bereich seiner Möglichkeiten. Für die Beantwortung der Beweisfrage hat sich die Kammer mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Daraus folgt zwingend, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen, also die eigentliche Beantwortung der Beweisfrage, allein Sache der Sachverständigen als Gehilfe des Gerichts ist. Veranlassung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen oder ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen einzuholen, bestand auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagten in dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 23.08.2022 nicht. Auch in diesem Schriftsatz ziehen die Beklagten die Feststellungen des Sachverständigen mit den bereits im Wesentlichen in der mündlichen Verhandlung genannten und vom Sachverständigen als unzutreffend erachteten Argumenten in Zweifel. Soweit neue Argumente erfolgen, sind diese verspätet, § 296a ZPO. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen des Sachverständigen hätte die Beklagte zu 1. den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin grundsätzlich auf die zweifelhafte Fortführungsprognose und den Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife hinweisen müssen. b) Die Hinweis- und Warnpflicht des Steuerberaters setzt weiter voraus, dass dieser Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich der Gefahr einer vorliegenden Insolvenzreife nicht bewusst ist. Daran fehlt es, wenn der Steuerberater davon ausgehen darf, dass sein Mandant sich der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, bewusst ist und in der Lage ist, die tatsächliche und rechtliche Bedeutung dieser Umstände einzuschätzen. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer der Gesellschaft über das konkrete tatsächliche und rechtliche Wissen verfügt, um sich veranlasst zu fühlen zu überprüfen, ob er das Unternehmen in seiner bisherigen Form fortführen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/15, Rn. 45 ff. – juris). Vor dem Hintergrund dessen, dass der Jahresabschluss keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aufweist und es sich bei den Umständen, die zu der Hinweispflicht geführt haben, um für einen in steuerlicher Hinsicht unbedarften Dritten nicht auf den ersten Blick ersichtliche Umstände handelt, konnten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. nicht davon ausgehen, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin sich der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, bewusst ist und in der Lage ist, die tatsächliche und rechtliche Bedeutung dieser Umstände einzuschätzen. 2. Von dem nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Vertretenmüssen, hat sich die Beklagte zu 1. mangels substantiierten Vortrags nicht exkulpiert. 3. Da eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens besteht und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin durch den Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gezeigt hat, dass er einen Insolvenzantrag bei Erkennen eines Insolvenzgrundes stellt, ist zu vermuten, dass er bei einem entsprechenden Hinweis der Beklagten zu 1. die erforderlichen weiteren Maßnahmen ergriffen hätte und der Insolvenzantrag früher gestellt worden wäre als am 18.12.2012. Vor dem Hintergrund der eigenen Ausführungen der Beklagten zur Schadenshöhe und den bisherigen Feststellungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass ein (Insolvenzvertiefungs-) Schaden entstanden ist. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin nach § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Da der Jahresabschluss keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aufweist und es sich bei den Umständen, die zu der Hinweispflicht geführt haben, um für einen in steuerlicher Hinsicht unbedarften Dritten nicht auf den ersten Blick ersichtliche Umstände handelt, kann man trotz der originären Aufgabe des Geschäftsführers, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren sowie seiner Pflicht für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht, nicht davon ausgehen, dass er selbst die Insolvenzreife früher hätte erkennen können und durch eine hierdurch veranlasste frühere Insolvenzantragsstellung den entstandenen Schaden hätte geringer halten können. Für sonstige Umstände, die ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Geschäftsführers der Klägerin an der Entstehung oder der Höhe des (Insolvenzvertiefungs-) Schadens begründen könnten, fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten. Allein der Umstand, dass der Insolvenzantrag „erst fast 2 Jahre nach Vorliegen des Insolvenzgrundes der Überschuldung“ gestellt wurde, genügt hierfür nicht. Gleiches gilt für den unsubstantiiertem Vortrag dazu, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin der Beklagten zu 1. keine ordnungsgemäßen Grunddaten vorgelegt hätte. IV. Der von dem Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB analog. Die Klage ist den Beklagten am 01.02.2016 zugestellt worden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . U. B.