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Urteil

10 O 229/20

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2022:1019.10O229.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) zu 25 %, der Kläger zu 2) zu 37,5 %, die Klägerin zu 3) zu 25 % und der Kläger zu 4) zu 12,5 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Kläger zu 1), 2) und 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 4) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) zu 25 %, der Kläger zu 2) zu 37,5 %, die Klägerin zu 3) zu 25 % und der Kläger zu 4) zu 12,5 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Kläger zu 1), 2) und 3) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 4) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz, sowie auf Rückabwicklung der vertraglichen Leistungen nach Widerruf ihrer Beitrittserklärungen im Zusammenhang mit vier Erwerbsvorgängen betreffend Genussrechte an der Beklagten zu 1) geltend. Der Kläger zu 2) und der Kläger zu 4) sind die alleinvertretungsberichtigten Geschäftsführer der Klägerin zu 3), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Beklagte zu 2) ist der Vorstand, der Beklagte zu 3) Aufsichtsratsmitglied der Beklagten zu 1). Beide hatten diese Position auch im Zeitpunkt des Erwerbs der streitgegenständlichen Genussrechte inne. Das Konzept der streitgegenständlichen Anlage sieht vor, dass eingeworbene Genussrechtskapital von der Beklagten zu 1) über eine Zielgesellschaft, die U mit Sitz in M, in verschiedene Finanzinstrumente als Zielinvestments zu investieren. Der Anleger partizipiert damit an der Wertentwicklung der Zielinvestments, das entsprechende Ergebnis wird ihm auf Genussrechtsebene zugewiesen. Er nimmt damit sowohl an den Gewinnen als auch an den Verlusten der Zielinvestments teil. Als Zielinvestments sind dabei C2-Aktienwerte und Aktienfonds (Ertragsportfolio), Renten/ festverzinsliche Wertpapiere (Sicherungsportfolio) und physische Edelmetalle, insbesondere Gold (Edelmetallportfolio) vorgesehen. Der Anleger kann zwischen verschiedenen Genussrechtsklassen wählen. Diese haben – je nach Höhe des Aktienanteils – unterschiedliche Risikograde. Das streitgegenständliche Produkt wurde von dem Vermittler Herrn T vermittelt. Vorangegangen war ein Anschreiben des Beklagten zu 2) und des Verwaltungsrats der Beklagten zu 1) an die Kläger zu 1) und 2), mit dem sie diese auf die neuen „U2 Fonds“ aufmerksam machten. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „U2 Fonds ist eine Anlagenform mit klassischen Vermögensverwaltungscharakter, die fünf Anlagenklassen vereint und nahezu jedem Kundenbedürfnis nach Sicherheit, Ertrag und Inflationsschutz entsprechen. Mit den P-Klassen, dem H Aktiv und dem Zinsdepot haben Sie nun die Möglichkeit, in die Crème de la Crème der Vermögensverwalter zu investieren.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Das erste Beratungsgespräch bezüglich der streitgegenständlichen Anlage fand am 04.06.2010 statt. In einem weiteren Termin mit den Klägern zu 2) und zu 4) in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 3) am 28.06.2010 übergab Herr T den Klägern zu 2) und 4), auch in deren Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin zu 3), den Prospekt der Beklagten zu 1). Hinsichtlich des genauen Inhalts des Prospekts wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Inhaltlich zur Kenntnis nahmen die Kläger den Prospekt nicht. In einem Termin Anfang August 2010 wurde die Thematik weiter aufgegriffen. Die Zeichnung erfolgte sodann im Termin vom 24.08.2010, wieder in den Geschäftsträumen der Klägerin zu 3). Die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 2) zeichneten hier einen an die Beklagte zu 1) gerichteten Zeichnungsantrag betreffend 534,29 Genussrechte der Genussrechtsklasse P C, sowie die Klägerin zu 3) und der Kläger zu 4) ebenfalls am 24.08.2010 einen an die Beklagte zu 1) gerichteten Zeichnungsantrag betreffend 534,29 weiterer Genussrechte der Genussrechtsklasse P C. Dabei wurde keine Mindestlaufzeit auf dem Zeichnungsantrag angegeben, so dass die siebenjährige Mindestlaufzeit laut Prospekt galt. Bei der Zahlungsweise wurden eine von der Klägerin zu 3) sofort zu leistende Eröffnungszahlung von 5.100,00 € und monatliche Raten à 250,00 € zum 15. eines Monats vereinbart. Die Klägerin zu 3) traf eine Pensionszusage gegenüber dem Kläger zu 2) und entsprechend gegenüber dem Kläger zu 4), zu deren Rückdeckung sie die streitgegenständliche Vermögensanlage jeweils verwenden wollte. Gekennzeichnet wurde dies im Zeichnungsantrag durch den Zusatz „Pensionsberichtigter“ jeweils hinsichtlich des Klägers zu 2) und des Klägers zu 4). Zur Absicherung der jeweiligen Pensionszulage der Klägerin zu 3) gegenüber dem Kläger zu 2) bzw. gegenüber dem Kläger zu 4) verpfändete die Klägerin zu 3) die jeweilige Forderung gegen die Beklagte zu 1) an den Kläger zu 2) bzw. an den Kläger zu 4). Auf die entsprechende Verpfändungserklärung wurde in der Zeichenerklärung unter der Rubrik „gesonderte Hinweise“ Bezug genommen. Im Einzelnen wird auf den Zeichnungsantrag und die Verpfändungserklärung vom 24.08.2010 (Anlage K 1 und B 4) verwiesen. Die Annahmeerklärung der Beklagten zu 1) vom 14.09.2010 ging den Klägern am 17.09.2010 zu. Insoweit wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Auf die Namen sowohl der Klägerin zu 3) als auch des Klägers zu 2) wurde fortan ein von der Beklagten zu 1) zunächst so benanntes „Investmentregister“ zu Nummer ######## geführt, auf das bis zur Klageerhebung 33.723,00 € durch die Klägerin zu 3) eingezahlt wurden, sowie auf die Namen der Klägerin zu 3) und des Klägers zu 4) ein von der Beklagten zu 1) zunächst so benanntes „Investmentregister“ zur Nummer ########, auf das bis zur Klageerhebung weitere 33.723,00 € durch die Klägerin zu 3) eingezahlt wurden. Nachdem die Kläger zu 2) bis 4) die Zeichnungen vorgenommen hatten, führten der Kläger zu 2) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 1), am 14.09.2010 ein Beratungsgespräch mit Herrn T, in dem es darum ging, nun auch das private Vermögen der Eheleute L neu zu ordnen. Der Prospekt der Beklagten zu 1) wurde im Termin übergeben, jedoch inhaltlich von den Klägern zu 1) und 2) nicht zur Kenntnis genommen. Die Kläger zu 1) und 2) zeichneten sodann am 23.09.2010 gemeinsam zwei weitere Investitionen, betreffend 528 bzw. 377,14 Genussrechte der Genussrechtsklasse P C. Im Einzelnen wird auf die Zeichnungserklärung vom 14.09.2010, Anlage K 9, Bezug genommen. Die Annahmeerklärung der Beklagten zu 1) vom 05.10.2010 ging den Klägern am 08.10.2010 zu. Insoweit wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Für die Kläger zu 1) und 2) wurde fortan ein von der Beklagten zu 1) zunächst so benanntes „Investmentregister“ zu Nummer ######## geführt, auf das bis zur Klageerhebung 25.600,00 € durch die Kläger zu 1) und 2) eingezahlt wurden, sowie ein ebenfalls von der Beklagten zu 1) zunächst so benanntes „Investmentregister“ zur Nummer ########, auf das bis zur Klageerhebung weitere 43.540,00 € durch die Kläger zu 1) und 2) eingezahlt wurden. Erstmals auf den Jahresauszügen für das Jahr 2017, welche die Beklagte zu 1) im Jahr 2018 fertigte, änderte die Beklagte zu 1) die dortige Bezeichnung „Investmentregister“ um in „Genussrechts-Register“. Die Kläger zu 1) und 2) forderten die Beklagte zu 1) außergerichtlich auf, Schadensersatz in Höhe der erbrachten Einzahlungen zu leisten. Mit Schreiben vom 09.12.2019 widerriefen die Kläger zu 1) und 2) ihre Zeichnungserklärung und erklärten hilfsweise die außerordentliche, äußerst hilfsweise die ordentliche Kündigung. In der Folgezeit führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger sodann Vergleichsgespräche mit der Beklagten zu 1), die im Mai/ Juni 2020 schließlich abbrachen. Die Kläger behaupten, bei den streitgegenständlichen Genussrechten handele es sich um eine spekulative, zumindest aber mit hohen Risiken verbundene Vermögensanlage, die ausschließlich für höchstrisikofreudige Anleger, zu denen die Kläger zu 2) bis 4) gerade nicht gezählt hätten, geeignet gewesen sei. Insbesondere habe das Risiko eines Totalverlustes bestanden, dessen Eintritt aufgrund der Ausgestaltung der Genussrechte von vornherein sehr wahrscheinlich gewesen sei. Dies alles sei ihnen bei der Zeichnung nicht bewusst gewesen. Der Vermittler Herr T habe die Anlage als für die private Altersvorsorge geeignet dargestellt. Es handele sich insofern um eine Vertriebsvorgabe, die Herrn T und anderen Vermittlern im Rahmen der Vertriebskette vorgegeben worden sei. Die Risiken der Investition habe Herr T in den Beratungsgesprächen nicht erläutert, insbesondere nicht die Besonderheiten von Genussrechten im Vergleich zu Investmentfondanteilen. Zielsetzung des Erwerbs sei es gewesen, eine Altersvorsorge für die Kläger zu 2) und zu 4) abzuschließen bzw. rückzudecken. Die Beklagten hätten dies auch erkannt, da in den Zeichnungserklärungen die Vermögensanlage ausdrücklich als „Vorsorgeplan“ bezeichnet worden sei und sich dies zudem aus der beigefügten Verpfändungserklärung ergeben habe. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte zu 1) müsse sich Aufklärungsfehler des Vermittlers zurechnen lassen. Herr T, sei bei dem Verkaufsgespräch als Erfüllungsgehilfin der ehemaligen B GmbH und jetzigen U3 GmbH, diese ihrerseits als Erfüllungsgehilfe der U4 KG und diese wiederum als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) tätig gewesen. Sie behaupten, Herr T habe mit der U3 GmbH einen Vermittlervertrag abgeschlossen, der ihn zur Vermittlung auf der Basis des verwendeten Prospekts verpflichtet habe. In den Beratungsgesprächen habe Herr T den Prospekt dann auch tatsächlich bestimmungsgemäß entsprechend des Vertriebskonzepts verwendet. Insbesondere habe er den Klägern die jeweiligen Passagen in dem Prospekt gezeigt, so etwa, um die besondere Ertragsstärke der Anlage zu untermauern. Die Kläger sind ferner der Ansicht, der Prospekt selbst sei fehlerhaft. So seien etwa die Genussrechtsklassen und das Blindpoolrisiko unzureichend beschrieben worden. Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) ergebe sich aus der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens, der Annahme der Zeichnungserklärungen, sowie aus §§ 826, 31 BGB wegen systematischer Täuschung der Anleger. Die Kläger verweisen hierzu auf einen Vertriebsflyer aus dem Jahr 2012 (Bl. 8 d. A.), sowie auf ein Interview des Beklagten zu 3) aus Januar 2010 (Anlage K 4), in dem dieser in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied die „erhöhte Sicherheit“ und „zusätzliche Transparenz“ der Vermögensanlage hervorgehoben und eine Wertentwicklung von 115,89 % in Aussicht gestellt habe. Die Kläger behaupten, dieses Interview – welches als solches unstreitig ist – sei den Klägern zu 2) bis 4) vor der Zeichnung zur Verfügung gestellt und mit dem Vermittler besprochen worden. Die Kläger sind schließlich der Ansicht, ihnen stehe ein Widerrufsrecht zu, da sie die Zeichnungsanträge in einer Haustürsituation unterzeichnet hätten. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei. Die Kläger beantragen, I. 1..die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 2) und zu 3) als Gesamtgläubiger 33.723,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte gegen die U5 AG aus den von der U5 AG begebenen Genussrechten der Serie P C zu dem von der U5 AG so bezeichneten „Genussrechts-Register Nr.: ########, Investmentregister-Nr. ########, Vertragsnummer: #####/####, Anlageklasse: U2 Fonds P C (V), Geschäftsart: Sparplan“, hilfsweise an die Klägerin zu 3) 33.723,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte gegen die U5 AG aus den von der U5 AG begebenen Genussrechten der Serie P C zu dem von der U5 AG so bezeichneten „Genussrechts-Register Nr.: ########, Investmentregister-Nr. ########, Vertragsnummer: #####/####, Anlageklasse: U2 Fonds P C (V), Geschäftsart: Sparplan“, äußerst hilfsweise an den Kläger zu 2) 33.723,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte gegen die U5 AG aus den von der U5 AG begebenen Genussrechten der Serie P C zu dem von der U5 AG so bezeichneten „Genussrechts-Register Nr.: ########, Investmentregister-Nr. ########, Vertragsnummer: #####/####, Anlageklasse: U2 Fonds P C (V), Geschäftsart: Sparplan“, 2. im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Abtretungsangebots bzgl. der unter Ziff. I.1. benannten Genussrechte im Verzug befinden, sowie im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) festzustellen, dass dieser weder gegen den Kläger zu 2) noch gegen die Klägerin zu 3) Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den unter Ziff. I.1. benannten Genussrechten zustehen, II. 1..die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 4) und zu 3) als Gesamtgläubiger 33.723,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte gegen die U5 AG aus den von der U5 AG begebenen Genussrechten der Serie P C zu dem von der U5 AG so bezeichneten „Genussrechts-Register Nr.: ########, Investmentregister-Nr. ########, Vertragsnummer: #####/####, Anlageklasse: U2 Fonds P C (V), Geschäftsart: Sparplan“, hilfsweise: an die Klägerin zu 3) 33.723,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte gegen die U5 AG aus den von der U5 AG begebenen Genussrechten der Serie P C zu dem von der U5 AG so bezeichneten „Genussrechts-Register Nr.: ########, Investmentregister-Nr. ########, Vertragsnummer: #####/####, Anlageklasse: U2 Fonds P C (V), Geschäftsart: Sparplan“, äußerst hilfsweise: an den Kläger zu 4) 33.723,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte gegen die U5 AG aus den von der U5 AG begebenen Genussrechten der Serie P C zu dem von der U5 AG so bezeichneten „Genussrechts-Register Nr.: ########, Investmentregister-Nr. ########, Vertragsnummer: #####/####, Anlageklasse: U2 Fonds P C (V), Geschäftsart: Sparplan“, 2. im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Abtretungsangebots bzgl. der unter Ziff. II.1. benannten Genussrechte im Verzug befinden, sowie im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) festzustellen, dass dieser weder gegen den Kläger zu 4) noch gegen die Klägerin zu 3) Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den unter Ziff. II.1. benannten Genussrechten zustehen, III. 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubiger 69.140,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte gegen die U5 AG aus den von der U5 AG begebenen Genussrechten der Serie P C zu dem von der U5 AG so bezeichneten „Genussrechts-Register Nr.: ########, Investmentregister-Nr. ########, Vertragsnummer: #####/####, Anlageklasse: U2 Fonds P C (V), Geschäftsart: Sparplan“ und aus den von der U5 AG begebenen Genussrechten der Serie P C zu dem von der U5 AG so bezeichneten „Genussrechts-Register Nr.: ########, Investmentregister-Nr. ########, Vertragsnummer: #####/####, Anlageklasse: U2 Fonds P C (V), Geschäftsart: Sparplan“, 2. an die Kläger zu 2) und zu 3) als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.561,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Abtretungsangebots bzgl. der unter Ziff. III.1. benannten Genussrechte im Verzug befinden, sowie im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) festzustellen, dass dieser weder gegen den Kläger zu 2) noch gegen die Klägerin zu 1) Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den unter Ziff. III.1. benannten Genussrechten zustehen, Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, Ansprüche aus Prospekthaftung seien nach § 13 VerkProspG a. F. i.V.m. § 46 BörsG a.F. – kenntnisunabhängig – verjährt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Herrn T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist nur hinsichtlich der Zahlungsanträge, der Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges, sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zulässig. Das für die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges erforderliche Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO liegt darin, dass die Feststellung den Klägern den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren ermöglicht und damit die Vollstreckung des Urteils erleichtert. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Anträge auf Feststellung, dass der Beklagten zu 1) keine Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit den Genussrechten zustehen, ist ein Feststellungsinteresse nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt, inwiefern sich die Beklagte zu 1) gegenüber den Klägern weiterer Ansprüche „berühmt“. II. Soweit die Klage zulässig ist, bleibt sie in der Sache ohne Erfolg. Den Klägern stehen weder Ansprüche auf Schadensersatz, noch auf Rückgewähr der vertraglichen Leistungen infolge eines wirksamen Widerrufs der streitgegenständlichen Kapitalanlagenverträge zu. 1. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 BGB. a. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) scheiden vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche von vorneherein aus. Sie waren weder selbst für das Prospekt verantwortlich, noch trafen sie besondere Aufklärungs- und Beratungspflichten. Vertragspartnerin der Kapitalanlagenverträge ist allein die Beklagte zu 1). Gegen die Beklagten zu 2) und 3) besteht auch kein Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der Vertragsanbahnung. Zwar ist die Haftung nicht auf den künftigen Vertragspartner begrenzt, vielmehr kann ein Schuldverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Dritten entstehen, wenn der Dritte in besonderem Maße für sich Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlung oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 BGB). Wer somit als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt, haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts (vgl. Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 311 RdNr. 71 m.w.N.). Weder der Beklagte zu 2), noch der Beklagte zu 3) sind jedoch als Garant in diesem Sinne aufgetreten. Soweit die Kläger auf das Anschreiben des Beklagten zu 2) vom 22.02.2010 verweisen, lässt sich daraus für den streitgegenständlichen Vertragsabschluss schon deshalb nichts herleiten, weil sich das Anschreiben nicht auf die konkrete streitgegenständliche Anlage „P Klasse C“ bezog, sondern allgemein auf die neue Anlageklasse „U2 Fonds“, zu denen auch die sichereren Anlagevarianten „Golddepot“ und „Zinsdepot“ zählen, die in dem Schreiben vom 22.02.2010 ausdrücklich benannt werden. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) die Zeichnungsanträge angenommen hat, lässt sich eine Haftung ebenfalls nicht herleiten. Dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte zu 2) nicht in eigenem, sondern im Namen der Beklagten zu 1) gehandelt hat, etwaige Pflichtverletzungen durch die Annahme der Zeichnungsanträge somit der Beklagten zu 1) zu Last fallen würden. Auch der Beklagte zu 3) hat kein besonderes persönliches Vertrauen bei der Vertragsanbahnung in Anspruch genommen. Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass das von dem Beklagten zu 3) gegebene Interview dem Vermittler im Vertriebssystem der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt worden ist. Aus dem Interview allein lässt sich ein persönliches Vertrauen nicht ableiten, da dieses – anders als der Verkaufsprospekt – zu Informationszwecken offensichtlich ungeeignet und offensichtlich lediglich werbender Natur ist. Zudem bezog sich das Interview nicht allein auf die streitgegenständliche Anlageform. Die Ausführungen zu den „U2 Fonds“ waren vielmehr allgemeiner Natur. Besonderes persönliches Vertrauen gerade im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlageform und Risikoklasse lässt sich daraus nicht ableiten. b. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) bestehen im Ergebnis ebenfalls nicht. aa. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Beratungs- und Aufklärungspflicht. Die Beklagte zu 1) selbst hat mit den Klägern weder einen Vermittlungs-, noch einen Beratungsvertrag abgeschlossen. Die Beratung wurde von dem Vermittler Herrn T übernommen. Ob dieser die Kläger auf die maßgeblichen Risiken der Genussrechte aufmerksam gemacht hat, kann offen bleiben. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten scheitert jedenfalls an der fehlenden Zurechnung. Der Vermittler Herr T hat weder als Stellvertreter der Beklagten, noch als ihr Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB gehandelt. Eine Zurechnung des Vermittlerhandelns kommt nur in Betracht, wenn er Aufgaben, die typischerweise dem Anbieter der Kapitalanlage oblegen hätten, mit dessen Wissen und Wollen übernommen hätte (BGH, Urteil vom 05.04. 2017 – IV ZR 437/15, juris Rn. 23). Ob der Vermittler dabei selbstständig oder unselbstständig tätig wird, ist nicht maßgeblich. Er muss jedoch im Lager des Anbieters, in dessen Pflichtenkreis tätig geworden sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11 –, BGHZ 194, 39-60 Rn. 51). Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vermittler und Anbieter zusammen mit dem Versicherer als Anbieter eines gemeinsamen kombinierten Anlageprodukts auftreten oder wenn der Vermittler im Rahmen eines Strukturvertriebs tätig ist, in dem der Emittent die Anlage unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem veräußert (BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39). Nach dieser Maßgabe kommt eine Zurechnung gem. § 278 BGB nicht in Betracht. Die Kläger vermochten nicht zu beweisen, dass der Zeuge T in dem vorgenannten Sinne - zumindest mittelbar - für die Beklagten tätig geworden ist. Nach den eigenen Angaben des Zeugen ist dieser vielmehr als freier Vermittler anzusehen. So hat er insbesondere ausgesagt, an Weisungen der Beklagten nicht gebunden gewesen zu sein. Zwar mag die Selbstständigkeit des Vermittlers für sich genommen noch kein ausreichendes Kriterium sein, um eine Zurechnung gem. § 278 BGB auszuschließen. Im vorliegenden Fall kann der Zeuge T aber jedenfalls deshalb nicht dem „Lager“ der Beklagten zugerechnet werden, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Beratungsgespräche weder unmittelbar noch mittelbar über ein entsprechendes Vertriebssystem veranlasst hat. Vielmehr ging die Initiative für das Beratungsgespräch von den Klägern selbst aus und zwar dergestalt, dass sie den Zeugen T ausdrücklich auf die streitgegenständliche Anlage hingewiesen und um ein Beratungsgespräch gebeten haben. Dies folgt bereits aus den eigenen Angaben des Klägers zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Danach seien sie, die Kläger, durch ein Schreiben der Beklagten zu 1) auf die Anlage aufmerksam geworden. Dieses Schreiben habe nichts mit dem Berater zu tun gehabt. Sie hätten dieses Schreiben dann aber zum Anlass genommen, dieses mit Herrn T zu besprechen und zu fragen, was er davon halten würde. Der Vermittler Herr T wurde dementsprechend nicht im Auftrag der Beklagten zu 1) oder jedenfalls im Rahmen ihres Vertriebssystems tätig, sondern allein in seiner Eigenschaft als freier Vermittler auf Veranlassung der Kläger. bb. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus den streitgegenständlichen Kapitalanlagenverträgen. Es ist schon keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), respektive ihrer vertretungsberechtigten Organe, namentlich des Beklagten zu 2), ersichtlich. Eine Pflichtverletzung ergibt sich insbesondere weder aus der Bezeichnung „Vorsorgeplan“ im Zeichnungsantrag, noch aus dem Umstand, dass der Beklagte zu 2) die Zeichnungsanträge im Namen der Beklagten zu 1) angenommen hat. Allein aus der Bezeichnung „Vorsorgeplan“ lässt sich nicht darauf schließen, dass die Anlage der Altersvorsorge dienen sollte. Aus dem Zeichnungsantrag ergibt sich vielmehr, dass dadurch lediglich eine dauerhafte Anlage von einer Einmalanlage abgegrenzt werden sollte. Auch die Verpfändungsvereinbarung und die Bezeichnung „Pensionsberechtigter“ lassen einen solchen Schluss nicht ohne weiteres zu. Unabhängig davon war für die Beklagte zu 1), da der Vermittler Herr T nicht in ihrem Namen oder jedenfalls mit ihrem Wissen und Wollen aufgetreten ist, nicht ersichtlich, dass es den Klägern auf eine sichere Altersanlage ankam. Denkbar war vielmehr auch, dass sie sich trotz der Risiken – nach entsprechender Aufklärung – für dieses Anlagemodell entschieden hatten. Aus dem Zeichnungsantrag ergab sich eine etwaige Unkenntnis der Kläger über die bestehenden Risiken jedenfalls nicht, zumal die Kläger auf Seite 2 des Zeichnungsantrages versicherten, den Verkaufsprospekt erhalten, gelesen und verstanden zu haben. 2. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne kommen ebenfalls nicht in Betracht. Insofern kann dahinstehen, ob der Prospekt fehlerhaft war. Ansprüche aus Prospekthaftung sind jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, nachdem sich die Beklagten gem. § 214 Abs. 1 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen haben. Diese Ansprüche verjähren analog § 46 BörsG kenntnisunabhängig spätestens binnen drei Jahren nach Abschluss des Beitrittsvertrages (vgl. BGH Urt. v. 03.12.2007, II ZR 21/06, zit. nach juris RdNr. 29 m.w.N.). § 46 BörsG in der vom 01.11.2007 bis 31.05.2012 geltenden Fassung lautet: „Der Anspruch nach § 44 verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.“ Etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne waren mithin jedenfalls Ende 2013 verjährt. Der Beitritt der Kläger erfolgte durch Annahme der Beitrittserklärung am 14.09.2010 bzgl. der Kläger zu 2), 3) und 4) und bzgl. der Kläger zu 1) und 2) für ihre private Geldanlage zu einem nicht konkret dargelegtem Zeitpunkt, aber zeitnah zu den Anträgen vom 23.09.2010. Dass § 46 BörsG seit dem 31.05.2012 keine Geltung mehr beansprucht, Verjährung aber erst Ende 2013 eingetreten ist, steht nicht entgegen. Denn gem. § 52 Abs. 8 BörsG in der vom 01.06.2012 bis zum 25.11.2015 geltenden Fassung sind die §§ 44 bis 47 in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung für Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte, die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einer inländischen Börse sind und die vor dem 01.06.2012 im Inland veröffentlicht worden sind, weiterhin anzuwenden. Etwaige spätere Vergleichsverhandlungen oder die spätere Klageerhebung vermochten die bereits abgelaufene Verjährungsfrist gem. §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht zu hemmen. 3. Deliktische Ansprüche kommen weder hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3), noch hinsichtlich der Beklagten zu 1) in Betracht. Ein solcher Anspruch könnte sich allein aus § 826 BGB – hinsichtlich der Beklagten zu 1) i.V.m. § 31 BGB – ergeben. Die Kläger vermochten indes nicht darzulegen, von den Beklagten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden zu sein. Sittenwidrig ist ein Verhalten, dass nach seinem Inhalt und seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbart ist (Palandt § 826 Rn. 4). Subjektiv hätte den Beklagten diese Sittenwidrigkeit auch bewusst sein müssen. Die Beklagten hätten zudem Schädigungsvorsatz haben müssen. Keine dieser Voraussetzungen haben die Kläger hinreichend dargelegt. Es ist bereits kein Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) oder eines sonstigen verfassungsmäßigen berufenen Vertreters der Beklagten zu 1) ersichtlich, dass objektiv den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens begründen könnte. Etwaige Aufklärungspflichtverletzungen des Vermittlers sind den Beklagten bereits nicht zuzurechnen und unabhängig davon auch nicht geeignet, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB zu begründen. Dass die Beklagten systematisch Anleger getäuscht hätten, haben die Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ergibt sich eine solche Täuschung weder aus dem Anschreiben vom 22.02.2010, noch aus dem Interview des Beklagten zu 3). Fraglich ist bereits, inwiefern diesen überhaupt eine informatorische Funktion zukommt. Sowohl das Anschreiben, als auch das Interview sind in erster Linie werbender Natur. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Anlagenform gezielte Falschinformationen enthielten, die geeignet und dazu bestimmt waren, die Anlageinteressenten bewusst irrezuführen. Dies schon deshalb, weil sie sich nicht speziell zu der streitgegenständlichen Anlagenform verhielten, sondern allgemein auf die „U2 Fonds“ Bezug nahmen, zu denen auch weniger risikobehaftete Anlageformen zählten. 4. Ansprüche auf Rückgewähr der vertraglichen Leistungen aufgrund des erklärten Widerrufs bestehen ebenfalls nicht. Ein Widerrufsgrund ist nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 3) ist bereits keine Verbraucherin. Hinsichtlich der übrigen Kläger fehlt jedenfalls der nach dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts erforderliche „Überrumpelungseffekt“. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um ein „Haustürgeschäft“ i. S. d. § 312 Abs. 1 BGB a. F. gehandelt hat. Denn nach § 312 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 13.06.2014 gültigen Fassung waren hierunter nur bestimmte Orte zu fassen, etwa die Privatwohnung oder der Arbeitsplatz des Verbrauchers und nicht wie nach § 312b BGB n. F. jeder Ort, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Die Kläger haben die Zeichnungsanträge nicht in ihrer Privatwohnung, sondern in den Geschäftsräumen der Klägerin zu 3) unterzeichnet. Unabhängig davon ist jedenfalls eine Überrumpelung nicht gegeben. Die Willenserklärung des Verbrauchers muss im entscheidenden Beweggrund durch die Haustürsituation veranlasst worden sein. Auch wenn dabei eine Mitverursachung genügt, so ist doch erforderlich, dass der Vertrag ohne die Überrumpelung nicht oder zumindest nicht so zustande gekommen wäre. Ist die Vertragserklärung nicht unmittelbar in der Haustürsituation sondern zeitlich danach abgegeben worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob das durch die Verhandlungen in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz geschaffene Überraschungsmoment noch fortgewirkt hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2007 – 9 U 37/07, juris Rn. 14). Von einer „Überrumpelungssituation“ kann indes keine Rede sein, wenn der Vermittler sich – wie hier – über einen Zeitraum von über zwei Monaten mehrfach mit den Anlegern getroffen und er diesen bereits zwei Monate vor der Zeichnung den Verkaufsprospekt überlassen hat. 5. Soweit die Kläger darüber hinaus die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung ausgesprochen haben, vermag das Gericht hierüber schon deshalb nicht zu entscheiden, weil sich die Kläger die Geltendmachung dieses weiteren Streitgegenstandes ausdrücklich vorbehalten haben (vgl. Bl. 190 d. A.), etwaige darauf gestützte Ansprüche mithin gar nicht streitgegenständlich sind. 6. Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Klage auch hinsichtlich der Hilfsanträge, den Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzuges und des Ausgleichs der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 140.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert setzt sich zusammen aus den Hauptanträgen zu I. 1., II. 1. und III. 1. Die Hilfsanträge wirken gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend, da sie denselben Gegenstand wie die Hauptansprüche betreffen. Den Anträgen auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu. Ein über die Zahlungsanträge hinausgehender Wert der negativen Feststellungsanträge ist nicht ersichtlich. Der Antrag auf Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt gem. § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt. W C J