Urteil
12 O 190/21
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2022:1215.12O190.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Abschrift 12 O 190/21 Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2022durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L., die Richterin am Landgericht N. und die Richterin am Landgericht U. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Rückzahlung geleisteter Vergütung für ärztliche Leistungen. Die Klägerin begab sich aufgrund einer krankhaften Fettverteilungsstörung – sogenannter Lipödeme an Beinen und Armen – in die Behandlung des Geschäftsführers der Beklagten. Die Dekompression der Lipödeme wurde in drei Operationen am 16.01.2020, 31.03.2020 und 20.11.2020 fachgerecht und zur Zufriedenheit der Klägerin durch den Geschäftsführer der Beklagten behandelt. Die ersten beiden Operationen wurden in der bis Oktober 2020 bestehenden – nur zu ambulanten Behandlungen genutzten – Praxis des Geschäftsführers der Beklagten durchgeführt und mit Rechnungen vom 07.02.2020 (Anlage K3, Bl. 11 ff. GA) und 07.04.2020 (Anlage K4, Bl. 14 ff. GA) abgerechnet. Soweit die Klägerin bezüglich dieser Vergütungen Rückzahlungsansprüche geltend gemacht hat, haben sich die Parteien vorgerichtlich vergleichsweise geeinigt. Die – im hiesigen Verfahren einzig in Streit stehende – Operation vom 20.11.2020 wurde aufgrund des Behandlungsvertrags vom 14.10.2020 mit der Beklagten, der zuvor durch die Y. eine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO erteilt worden war, durchgeführt und mit Rechnung vom 17.12.2020 (Anlage K5, Bl. 17 GA) in Höhe von 5.995,00 Euro abgerechnet. Diesen Betrag hat die Klägerin gezahlt. Der Behandlungsvertrag vom 14.10.2020 enthält unter anderem folgende Bestimmungen: „1. Behandlungskosten Für die Operationen und die postoperative Betreuung der Patientinnen in unserer Klinik (eine Übernachtung, pflegerische Betreuung, Speisenversorgung) werden folgende im Patientengespräch am 05.06.2019 (…) besprochene Beträge je Operation vereinbart: (…) 3. Hinweis zur Berechnung der Vergütungshöhe Bei der Bemessung der vorstehenden Vergütung erfolgt keine Anlehnung oder entsprechende Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte, denn die relevanten Abrechnungsziffern sind seit dem Jahr 1982 unverändert in der Gebührenordnung für Ärzte enthalten. (…) Als Privatkrankenanstalt in der Rechtsform einer GmbH ist die H. GmbH und die Z. GmbH nach unserer Rechtsauffassung nicht an die Gebührenordnung für Ärzte oder an andere Vergütungsregelungen aus dem Krankenhausrecht gebunden (vgl. siehe auch BSG, 11.09 2012, B 1 KR 3/12 R). Insofern wird in den Rechnungen der vereinbarte Pauschalbetrag ausgewiesen und es erfolgt in den Rechnungen keine Aufschlüsselung von GOÄ-Positionen oder Positionen aus anderen Vergütungsregelungen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass auch die Rechtsauffassung vertreten wird, dass auch Privatkrankenanstalten in der Rechtsform einer GmbH an die Gebührenordnung gebunden seien. (...) 5. Die Parteien vereinbaren, dass die Patientin den vollen Betrag für die Operation jeweils bis spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Operationstermin auf folgendes Konto zahlt: (…)“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Behandlungsvertrags wird auf Anlage B3, Bl. 49 ff. GA, Bezug genommen. Die Abrechnung der letzten Operation erfolgte nicht auf Grundlage der GOÄ. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2021 (Anlage K1, Bl. 6 ff. GA) unter Fristsetzung bis zum 15.02.2021 (in der Klageschrift wurde insoweit – wohl versehentlich – eine Fristsetzung bis zum 09.02.2021 angenommen) zur Rückzahlung der im Gegenzug für die Behandlungen geleisteten Beträge auf. Die Klägerin ist der Ansicht, die Operation habe nach der GOÄ abgerechnet werden müssen. Mangels entsprechender Abrechnung habe sie einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Räumlichkeiten, in der sie sich nach der Operation sowie über Nacht aufgehalten hat, von der Konzession nach § 30 GewO umfasst sind. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.995,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf Grundlage des Behandlungsvertrages vom geleisteten 5.995,00 Euro nicht zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. 1. Ob die Beklagte sich auf §§ 813 Abs. 2, 814 Var. 1 BGB berufen kann, kann dahinstehen, weil bereits die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegen. Denn die Klägerin hat den an die Beklagte gezahlten Betrag nicht ohne rechtlichen Grund geleistet. "Rechtsgrund" im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht die Rechnung vom 17.12.2020, sondern vielmehr die vertragliche Vereinbarung, auf deren Grundlage die Rechnung erstellt worden ist. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wäre mithin, dass die vertragliche Honorarvereinbarung vom 14.10.2020 aufgrund Unwirksamkeit einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch nicht begründen könnte. Dies ist hier aber nicht der Fall, obwohl in der vertraglichen Vereinbarung die Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte ausgeschlossen wurde. Zwar dürfte der Ausschluss der Anwendbarkeit der GOÄ formularmäßig erfolgt sein, so dass es sich bei dieser vertraglichen Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt, die sich an der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB messen lassen muss. Indes liegt ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB nicht vor. Insbesondere wird die Klägerin durch die Honorarvereinbarung nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Vereinbarung nicht mit wesentlichen Grundgedanken der Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte im vorliegenden Fall an die GOÄ gebunden oder diese zumindest entsprechend anwendbar wäre. Dies trifft hier aber nicht zu. a) Der Anwendungsbereich der GOÄ ist im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Vertragspartner der Klägerin war nämlich ausweislich des Behandlungsvertrags kein Arzt, sondern die H. GmbH. In Fällen des Vertragsschlusses mit einer juristischen Person des Privatrechts ist die GOÄ nicht anwendbar (vgl. Spickhoff/Spickhoff, 3. Aufl. 2018, GOÄ § 1 Rn. 7; beck-online). Die Beklagte betreibt vorliegend eine Privatkrankenanstalt. Soweit streitig ist, ob zur Annahme einer solchen Privatkrankenanstalt die privatrechtlich organisierte Rechtsform (etwa wie hier: GmbH) ausreicht, oder darüber hinaus auch erforderlich ist, dass der Träger der juristischen Person nicht dem öffentlichen (etwa: Kommune), sondern dem Privatrecht zuzuordnen ist (vgl. zum Streitstand Ennuschat/Wank/Winkler/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 30 Rn. 19-24; beck-online), kann dieser Streit hier dahinstehen. Träger der privatrechtlich organisierten Beklagten ist J., eine Privatperson. Dementsprechend benötigt die Beklagte auch die – im Fall der Führung eines Plankrankenhauses nicht erforderliche – Konzession nach § 30 GewO, die der Beklagten hier erteilt worden ist. Auf die durch die Klägerin aufgeworfene Frage, ob diese Konzession zu Recht erteilt worden ist, kommt es hier – auch ungeachtet der Frage einer etwaigen Bindungswirkung der erteilten Konzession als Verwaltungsakt – nicht maßgeblich an. Die Konzession ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Beklagte nicht an die GOÄ gebunden ist. Auch begründet nicht erst die erteilte Konzession nach § 30 GewO die Eigenschaft der Beklagten als Privatkrankenanstalt. Vielmehr ist die Konzession nach § 30 GewO Voraussetzung dafür, dass die Beklagte ihre Privatkrankenanstalt überhaupt betreiben darf. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet aber selbst die Klägerin nicht. Darüber hinaus legt die Klägerin auch keine Anhaltspunkte für die Annahme dar, die Beklagte könnte sich ihre Konzession durch unwahre Angaben erschlichen haben. Anhaltspunkte für die durch die Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Konzession nach § 30 GewO gegebenenfalls nur für einzelne Räumlichkeiten einer einheitlich betriebenen Klinik erteilt wurde, sind nicht ersichtlich. Aus der durch die Beklagte vorgelegten Grundrisszeichnung zur erteilten Konzession (Anlage B10, Bl. 130 GA) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Konzession nach § 30 GewO für die gesamte durch die Beklagte betriebene Privatklinik erteilt worden ist. b) Soweit die Klägerin ursprünglich die Ansicht vertreten hat, die GOÄ müsse vorliegend Anwendung finden, weil ihre Außerachtlassung nur zulässig sei, wenn im – hypothetischen – Fall einer Behandlung in einem Plankrankenhaus ein totaler Krankenhausvertrag vorgelegen hätte, verfängt dieser Einwand nicht. Denn die Parteien haben im Behandlungsvertrag neben der Operation auch die stationäre Aufnahme mit Übernachtung, pflegerischer Versorgung und Verköstigung vereinbart. Damit läge im Fall der Behandlung einem Plankrankenhaus ein sogenannter „totaler Krankenhausvertrag“ vor. c) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen hier auch keine sonstigen Gründe vor, aus denen ausnahmsweise von einer zwingenden Rechnungsstellung auf Grundlage der GOÄ auszugehen wäre. Insbesondere ergibt sich eine solche Ausnahme nicht aus dem Grundgedanken des § 17 Abs. 5 KHG oder sonstigen Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts. Die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts gilt nicht voraussetzungslos als Regel für alle Arten von Krankenhäusern. Vielmehr stehen die die Vertragsfreiheit bei Vergütungsvereinbarungen einschränkenden Regelungen des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes im Zusammenhang mit der Investitionsförderung, auf die insbesondere Plankrankenhäuser nach § 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einen Anspruch haben. Nicht geförderte Krankenhäuser – wie die Privatklinik der Beklagten, eine Förderung nach § 5 KHG behauptet die Klägerin selbst nicht – müssen auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage kalkulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2011 – III ZR 114/10 –, Rn. 4 – juris). Privatkrankenanstalten sind daher in ihrer Preisgestaltung – in den Grenzen der §§ 134, 138 BGB – grundsätzlich frei (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2011, aaO. Rn. 5, - juris). Auch die durch die Klägerin in Bezug genommene Rückausnahme des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG, nach der Einrichtungen, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegen und mit diesem organisatorisch verbunden sind, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen dürfen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären, greift hier nicht. Denn die Beklagte ist nicht mit einem (Plan-)Krankenhaus organisatorisch verbunden oder liegt – nach dem Vortrag der Parteien – auch nur in räumlicher Nähe eines solchen. Bereits aus der Einfügung dieser Ausnahme ergibt sich die gesetzgeberische Intention, eine Bindung von Privatkliniken an das Krankenhausentgeltrecht und die GOÄ gerade nicht anzuordnen (vgl. im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 21. April 2011, aaO.). d) Eine Unwirksamkeit der Honorarabrede könnte sich vor diesem Hintergrund lediglich aus § 138 Abs. 2 BGB (Wucher) ergeben. Dessen Voraussetzungen hat die Klägerin – die sich auf einen Verstoß gegen § 138 BGB im Übrigen auch nicht maßgeblich beruft – bereits nicht dargelegt. Dass die Leistungen der Beklagten im Fall der Anwendbarkeit der GOÄ – so die Klägerin mit Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Köln – mit lediglich 1.100,00 - 1.800,00 Euro abzurechnen seien, erfüllt die Voraussetzungen des Wuchers nicht, da insoweit der Vergleich der Abrechnungspraxis der Beklagten mit der Abrechnungspraxis anderer Privatkliniken, die ebenfalls nicht an die GOÄ gebunden sind, maßgeblich wäre (vgl. BGH NJW 2003, 1596). Auch ist der Beklagten im Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen keine mangelnde Transparenz hinsichtlich ihrer Preisgestaltung vorzuwerfen. Denn sie hat die Klägerin im Vertrag ausdrücklich nicht nur darauf hingewiesen, dass sie nicht nach GOÄ abrechnet, sondern sogar darauf, dass Ansichten vertreten werden, nach denen auch Privatkliniken nach GOÄ abrechnen müssen. Eine höhere Transparenz – etwa dergestalt, dass der Klägerin vorgerechnet wird, welche Kosten für die Operation nach der GOÄ anfallen würden – ist von der Beklagten nicht zu verlangen. 2. Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs sind auch die geltend gemachten Zinsansprüche der Klägerin unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.995,00 EUR festgesetzt. L. N. U. Verkündet am 15.12.2022 , Justizbeschäftigterals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle