Urteil
35 Ks 4/23
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2023:0601.35KS4.23.00
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Tenor
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Ihre Schuld wiegt besonders schwer.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschrift:
211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 und Gruppe 3 Var. 2 StGB
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Schuld wiegt besonders schwer. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewandte Vorschrift: 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 und Gruppe 3 Var. 2 StGB Die Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Schuld wiegt besonders schwer. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewandte Vorschrift: § 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 und Gruppe 3 Var. 2 StGB Gründe I. Die zur Tatzeit 45-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in E geboren und wuchs dort zunächst im elterlichen Haushalt auf. Nachdem ihre Mutter einen anderen Mann geheiratet und eine weitere Tochter geboren hatte, lebte die Angeklagte gemeinsam mit ihnen und ihrem Bruder in einem Haushalt. Die Mutter der Angeklagten war überwiegend Hausfrau, übte jedoch zeitweise auch eine Tätigkeit als Büglerin aus. Ihr Vater, der im Dezember 0000 verstarb, hatte als Dachdecker gearbeitet. Die Angeklagte besuchte nach dem Kindergarten regelgerecht vier Jahre lang die Grundschule. Danach wechselte sie auf die Hauptschule, die sie mit dem Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss daran absolvierte die Angeklagte erfolgreich eine Ausbildung zur Fleischereifachverkäuferin und arbeitete in diesem Bereich, bis die sie beschäftigende Firma etwa 0000/0000 Insolvenz anmeldete. Seitdem arbeitete die Angeklagte für einen nicht näher bekannten Zeitraum in einer Bäckerei und übte zudem Tätigkeiten als private Haushaltshilfe aus, zuletzt im Haushalt der Sabine Gertrud I, Nina N und der später Getöteten Ingrid I1. Die Angeklagte war von 0000 bis 0000 erstmalig verheiratet. Der aus dieser Ehe stammende 23-jährige Sohn der Angeklagten lebte nach der Trennung beim Kindesvater, pflegte jedoch zu der Angeklagten ein beständiges gutes Verhältnis, in dessen Rahmen er auch in deren Haushalt viel Zeit verbrachte. Ihren jetzigen Ehemann lernte die Angeklagte 0000 kennen und ehelichte ihn im Jahre 0000. Aus dieser Beziehung sind zwei weitere Söhne hervorgegangen, die mittlerweile elf und fünfzehn Jahre alt sind und bis zu ihrer Festnahme mit der Angeklagten und ihrem Ehemann in einem Haushalt lebten. Die Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit keine Betäubungsmittel. Alkohol trank sie gelegentlich, insbesondere zu gesellschaftlichen Anlässen. Unfälle mit Kopfbeteiligung oder ernsthafte – physische oder psychische – Erkrankungen erlitt die Angeklagte in der Vergangenheit nicht. Sie nahm vor ihrer Festnahme keine Medikamente ein und seitdem zur Beruhigung gelegentlich Baldrian. Der die Angeklagte betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000 enthält keine Eintragungen. II. 1. Die Angeklagte und ihre Familie lebten mit der später Getöteten I1 und der in dieser Sache vormals Beschuldigten Elisabeth G in demselben Mehrfamilienhaus zur postalischen Anschrift T-straße 10 in 47051 E. Das Haus stand im Eigentum der zur Tatzeit 89-jährigen G, die gemeinsam mit der drei Jahre jüngeren I1 in der im Erdgeschoss (Hochparterre) gelegenen Wohnung lebte. G und I1 verband eine über mehrere Jahrzehnte andauernde enge Freundschaft, in deren Rahmen sie nach dem Tod ihrer Ehemänner unter anderem für mehrere Jahre gemeinsam in S-S1 lebten. Nachdem die im Erdgeschoss des vorgenannten Mehrfamilienhauses gelegenen beiden Wohnungen frei geworden waren, kehrten sie allerdings im Jahre 0000 zurück nach E und bezogen jeweils eine dieser Wohnungen. Aufgrund der zunehmend voranschreitenden Demenzerkrankung der G erhöhte sich im Laufe der Zeit der mit Blick auf ihre Person erforderliche Betreuungsaufwand, weshalb die beiden Frauen ihre Wohnungen etwa im Jahr 0000 mittels eines Wanddurchbruches miteinander verbanden. Dabei wurde die grundsätzliche Aufteilung der Räumlichkeiten mit Ausnahme des Schlafzimmers beibehalten, das sie zusammenlegten und für beide Frauen im Wohnbereich der I1 einrichteten. Auch im Übrigen hielten sie sich im Wesentlichen im Wohnbereich der I1 auf, wohingegen der Wohnbereich der G mit wenigen Ausnahmen weitestgehend ungenutzt blieb. Der Zutritt zu der zusammengeführten Wohnung erfolgte nur noch über die – aus Sicht der Hauseingangstür links gelegenen – Wohnungseingangstür zur ehemaligen Wohnung der I1. Die andere Wohnungseingangstür wurde nicht genutzt und wurde innerhalb der zusammengelegten Wohnung mit Dekorationsmöbeln wie etwa Blumenkübel zugestellt. 2. Die Raumaufteilung innerhalb des Wohnbereichs der I1 war dergestalt angeordnet, dass durch die Wohnungstür der gut überschaubare Dielenbereich betreten wurde, von dem aus alle weiteren Zimmer abgingen. An der aus Sicht der Wohnungseingangstür links angrenzenden Wand befand sich das einzige Bad und an der aus gleicher Sicht gegenüberliegenden Wand linksseitig die Küche und rechtsseitig das Wohnzimmer. Der Übergang in den Wohnbereich der G war an der verbliebenen Wand rechts von der Wohnungstür angelegt und unmittelbar links neben der Wohnungstür parallel zum Hausflur verlaufend und zur Straße gelegen schließlich das Schlafzimmer der I1. Darin befand sich neben weiteren Mobiliarstücken in der hinteren rechten Ecke zum Fenster hin eine weiße Kommode, neben welcher das mit dem Kopfteil an der Wand stehende Bett der I1 stand, dessen Fußteil in den Raum hineinragte. Parallel hierzu und seitlich an der Wand neben der Schlafzimmertür stehend befand sich das über ein hochschiebbares Gitter verfügende Pflegebett der G. Zwischen den beiden Betten war an der Wand ein mittelhohes Standregal aufgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mehrfamilienhauses, der Gegebenheiten innerhalb des Wohnbereichs I1 und insbesondere des Schlafzimmers wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die diese Örtlichkeiten abbildenden Lichtbilder Bl. 23 bis 29 sowie Bl. 135 bis 176 d.A. und die Skizze Bl. 178 d.A. Bezug genommen. 3. Die von der Angeklagten und deren Familie genutzte Wohnung befand sich im dritten Obergeschoss des Mehrfamilienhauses, das vom Erdgeschoss aus über die im gemeinschaftlichen Hausflur gelegene Treppe zu erreichen war. Zu diesen Räumlichkeiten gewährte die G der Angeklagten und deren Ehemann gemäß notarieller Vereinbarung vom 00.00.0000 des Notars Harald S2 aus E (Urkundenrolle 000/00) ein Wohnrecht auf Lebenszeit gegen ein von den Eheleuten monatlich zu entrichtendes Entgelt von 470,- € mit Erhöhungsoption. Darüber hinaus wurden die über dieser Wohnung gelegenen Räumlichkeiten im vierten Obergeschoss ebenfalls von der Angeklagten und deren Familie genutzt. Wegen der Einzelheiten der von der Familie der Angeklagten bewohnten Räumlichkeiten im Mehrfamilienhaus wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die diese abbildenden Skizzen und Lichtbilder Bl. 379 bis 402 d.A. verwiesen. Neben der Wohngemeinschaft G und I1 und der Familie der Angeklagten lebten in dem Mehrfamilienhaus auch der Andreas B, der die Wohnung im zweiten Obergeschoss, unterhalb der Wohnung der Angeklagten, bewohnte und die Familie F im ersten Obergeschoss. 4. Nachdem die beiden Frauen, G und I1, im Jahre 0000 in das Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses eingezogen waren, entstand zwischen ihnen und der Angeklagten zunächst ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis, in dessen Rahmen sich die Frauen „mal gesehen“ und „mal im Garten getroffen“ haben. Im Jahre 0000 trat die später Getötete I1 an die Angeklagte mit der Bitte heran, sie, die I1, bei der Versorgung der demenzkranken G zu unterstützen. Infolgedessen übernahm die Angeklagte zunächst gefälligkeitshalber Erledigungen für die beiden Frauen, ohne dass hierzu feste Absprachen getroffen wurden. Im Jahre 0000 erlitt die I1 indes einen Aortenriss, der einer mehrwöchigen stationären Behandlung mit anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen bedurfte, wodurch sich sowohl die Tätigkeit der Angeklagten im Haushalt der beiden Frauen, die ab diesem Jahr vergütet wurde, als auch das Verhältnis der drei Frauen zueinander intensivierte. Die Angeklagte erledigte seitdem viele der anfallenden Angelegenheiten des täglichen Lebens für die beiden Frauen und kümmerte sich insbesondere um deren Einkäufe und deren Haushalt. Sie holte überdies Rezepte sowie Medikamente ab, begleitete die beiden Frauen bei Arztbesuchen oder die I1 bei Erledigungen in der Stadt und übernahm auch, worauf im Folgenden zurückzukommen sein wird, Bankangelegenheiten für die beiden Frauen. Im Laufe der Zeit reduzierte sich der zeitliche Rahmen wieder und es etablierte sich zugleich eine gewisse Regelmäßigkeit dergestalt, dass die Angeklagte ihre Arbeiten ab 0000 im Wesentlichen an zwei Tagen erledigte, nämlich mittwochs Putzarbeiten und freitags Einkäufe. Darüber hinausgehend stand sie im Bedarfsfalle jedoch auch weiterhin für zusätzlich anfallende Erledigungen zur Verfügung, wie etwa das Abholen von Rezepten und Medikamenten. 5. Die körperliche Grundversorgung der G wurde bereits seit geraumer Zeit von einem ambulanten Pflegedienst, der die beiden Frauen morgens und abends aufsuchte, übernommen. Insbesondere in den Jahren 0000 bis 0000 verschlechterte sich der Zustand der G infolge der Demenzerkrankung in einem solchen Maße, dass sie jedenfalls im Jahre 00000 allumfassend auf Hilfe angewiesen war. Das Voranschreiten ihrer Erkrankung führte infolge der damit einhergehenden zunehmenden Überforderung der I1, die sowohl im Verhältnis zur G als auch im Übrigen bestimmend auftrat, wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Freundinnen, in deren Rahmen die I1 die G auch lautstark zurechtwies. Darüber hinaus kam es zu einzelnen Vorfällen, in deren Rahmen die I1 gegenüber der G körperlich übergriffig wurde. Aufgrund des im Laufe der Zeit krankheitsbedingt derart zunehmenden Abbaus ihrer kognitiven Fähigkeiten war die G bereits in den Monaten vor der Tat nicht mehr in der Lage, mehrschrittige oder gar komplexe Handlungen mit strategischen Elementen auszuführen. Sie, die in körperlicher Hinsicht zudem in Stand und Gang unsicher war, bedurfte im Rahmen ihrer alltäglichen Grundversorgung der weitgehenden Unterstützung. Die Mitarbeiterinnen des ambulanten Pflegedienstes halfen ihr bis zum Tattag morgens aus dem Bett, begleiteten sie bei der Körperpflege und sorgten für etwaig erforderliche Medikamentengabe. Die Kleidungsstücke mussten ihr von dem Pflegepersonal, das sie in der Regel nicht wiedererkannte, rausgesucht und hingehalten, teilweise auch übergezogen werden. Das Waschen des Gesichts erforderte das Anreichen des Waschlappens und die Anleitung, häufig im Sinne eines Vorzeigens, was sie damit zu tun hat. Die Zahnpflege erfolgte teilweise durch G selbst, jedoch unter äußerst kleinschrittiger Anweisung des Pflegepersonals. Teilweise war sie jedoch selbst mit einer solchen Anweisung dazu nicht in der Lage und verwendete die Zahnbürste zweckentfremdet als Haarbürste. Die Hände wusch sie sich, indem sie ihre Hände unter den Wasserhahn hielt, bisweilen jedoch erst nach Aufforderung und ohne entsprechende Anleitung, jedenfalls ohne Hilfsmittel wie Seife. In der Regel ließ die G die Mitarbeiterinnen gewähren und kooperierte mit ihnen. Lediglich phasenweise, nämlich in der Zeit nach einer erlittenen Oberschenkelfraktur, wehrte sie sich aufgrund der damit für sie verbundenen Schmerzen, wenn sie aufstehen sollte und wurde laut, schlug um sich oder zog sich die Decke über ihren Kopf. Es kam im Einzelfall auch vor, dass sie nicht geduscht werden wollte und sich hiergegen wehrte, indem sie verkrampfte. Dann entschied das Pflegepersonal entweder, es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu probieren oder an diesem Tag von einer Dusche abzusehen und sie stattdessen zu waschen. Insgesamt wurde die G von dem Pflegepersonal als freundlich, nett und umgänglich und – auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einzelfälle – in keinerlei Hinsicht aggressiv wahrgenommen. Die Mitarbeiterinnen des Pflegedienstes erschienen auf ausdrücklichen Wunsch der I1 morgens stets erst ab 10:00 Uhr, weil die beiden Frauen – was sowohl die Mitarbeiterinnen des Pflegedienstes als auch die Angeklagte wussten – ausschlafen wollten und immer erst spät aufwachten. Diese Schlafgewohnheit resultierte bei der I1 insbesondere daraus, dass sie regelmäßig bis nach Mitternacht im Wohnzimmer fernsah. Der Einlass des Pflegedienstes, der weder über einen Haus- noch über einen Wohnungsschlüssel verfügte, erfolgte morgens durch die I1, die der jeweiligen Mitarbeiterin auf deren Klingeln hin in Nachthemd und Morgenmantel die Tür öffnete. In einem Fall erfolgte auf das Klingeln einer der Pflegekräfte hin keine Reaktion, weil die schlafende I1 das Klingeln nicht vernahm. Lediglich in diesem Ausnahmefall wandte sich die Pflegekraft an die Angeklagte, die bereits vor geraumer Zeit einen Schlüssel zu der Wohnung der beiden Frauen zur Verfügung gestellt bekommen hatte und die Pflegekraft damit in die Wohnung hineinließ. Die G befand sich beim Eintreffen des Pflegedienstes am Morgen nahezu immer noch im Bett und brachte dabei häufig zum Ausdruck, dass sie lieber noch liegen bliebe. Bis April 0000 erschien neben dem ambulanten Pflegedienst ein bis zweimal die Woche Serife L, um die G zu betreuen und beispielsweise Spaziergänge mit ihr zu unternehmen. Diese Zeit nutzte die I1 gelegentlich gemeinsam mit der Angeklagten für Stadtbesuche. Im April 0000 teilte die Angeklagte der L indes mit, dass ihre Dienste nicht mehr benötigt würden, weil die G, was der Wahrheit entsprach, gestürzt und infolgedessen bettlägerig sei. 6. Die Angeklagte wurde mit der Zeit fest in die Wohngemeinschaft der beiden Frauen integriert und ging mit dem ihr zur Verfügung gestellten Wohnungsschlüssel, mit dem sie die Wohnung der beiden Frauen ohne weitere Ankündigung nach Belieben und unabhängig davon betrat, ob die beiden Frauen Besuch hatten oder sich allein in der Wohnung aufhielten, in deren Wohnung ein und aus. Dabei beschränkte sie sich nicht auf die zur Erledigung ihrer Arbeiten vorgesehenen Tage. Auch Freunde und Bekannte der beiden Frauen lernten die Angeklagte im Laufe der Zeit ebenfalls kennen, weil die I1 von ihr – stets positiv – berichtete oder sie, die Angeklagte, beispielsweise hinzukam, wenn sich in der Wohnung Besuch aufhielt. Bei diesen Gelegenheiten wohnte die Angeklagte auch Gesprächen zwischen der I1 und ihren Besuchern bei, war jedoch auch darüber hinausgehend stets über bevorstehende Erledigungen und Termine oder anstehende Besuche informiert. Im Falle eines bevorstehenden Besuchs der langjährigen Freundin der G, Brigitte K, kontaktierte die Angeklagte diese in Unkenntnis der I1 im Vorfeld jedes Mal telefonisch, um sich unter anderem über das Verhalten der I1 zu beklagen und mitzuteilen, dass sie „es nicht mehr aushalte“ und „die Schlüssel abgebe“. Während des jeweiligen anschließenden Besuchs erschien die Angeklagte dann in der Wohnung und war zur Überraschung der K – die zuvor geäußerten Beschwerden ignorierend – „total normal“ und „freundlich“. 7. Ab einem nicht bekannten Zeitpunkt, spätestens ab dem Jahre 0000, kümmerte sich die Angeklagte auch um die Bankangelegenheiten der beiden Frauen. Diese unterhielten unter anderem drei Konten bei der D-bank, von denen in den Jahren 0000 und 0000 beträchtliche Geldbeträge abgehoben wurden. So unterhielt die G dort das Konto mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00, von dem im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 insgesamt Geldbeträge in Höhe von 44.002,25 € abgehoben wurden und das Konto mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00 mit Geldabhebungen in Höhe von insgesamt 13.543,45 € in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000. Die I1 verfügte bei der D-bank über das Konto mit der IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00, auf dem sich im Zeitraum zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 Geldabhebungen in Höhe von insgesamt mindestens 21.883,80 € feststellen ließen. Die Geldabhebungen resultierten zum Teil daraus, dass die I1 der Angeklagten, die auch Kenntnis davon hatte, wo die Bankkarten innerhalb der Wohnung aufbewahrt wurden, die Bankkarten und PINs zur Verfügung stellte und die Angeklagte von diesen Konten unterschiedlich hohe Geldbeträge für Einkäufe, den Lebensbedarf der beiden Frauen und deren sonstigen Ausgaben abhob. Jedenfalls ab Juni 0000 nutzte die Angeklagte die Bankkarten allerdings auch, um ohne vorherige Anweisung oder Berechtigung Geldbeträge von diesen Konten abzuheben und sie teilweise oder ganz als Spieleinsatz der im ersten Obergeschoss des D1 in E gelegenen Spielbank der Merkur Spielbank E GmbH & Co. KG zu verwenden. Dabei tätigte sie nahezu jede Geldabhebung im Zusammenhang mit einem Besuch in der Spielbank an einem der beiden Geldautomaten, die sich – ebenso wie die Spielbank selbst – im D1 und demnach in unmittelbarer Nähe zur Spielbank befanden. Beide Geldautomaten sind nicht der D-bank zugehörig, wodurch die Konten der beiden Frauen infolge jeder Abhebung mit einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 4,75 € bzw. 4,95 € belastet wurden. Im Einzelnen tätigte die Angeklagte im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in Unkenntnis der I1 und G jedenfalls nachstehend aufgeführte unberechtigte Abhebungen von den genannten Konten der beiden Frauen und setzte die hierdurch erlangten Geldbeträge während ihrer sich unmittelbar anschließenden Besuche zu den unten aufgeführten Zeiten zumindest teilweise als Spieleinsatz im vorgenannten Casino, das sie in den Jahren 0000 und 0000 insgesamt an über 150 Tagen besuchte, für sich ein: Datum Uhrzeit/Ort Abhebung Casino Betrag € Differenz Konto 1. 00.00.00 18:39, Königstraße 18:45 500 6 Min F *68 00 2. 00.00.00 14:21, SSK D1 14:25 504,75 4 Min. F *68 00 3. 00.00.00 19:35, SSK D1 19:40 800 5 Min. F *68 00 4. 00.00.00 15:36, SSK D1 15:40 304,75 4 Min. F *68 00 5. 00.00.00 19:35, SSK D1 19:43 304,75 8 Min. F *68 00 6. 00.00.00 15:14, SSK D1 15:18 504,75 4 Min. F *68 00 7. 00.00.00 16:17, SSK D1 16:18 184,75 1 Min. F *68 00 8. 00.00.00 20:34, SSK D1 20:38 314,75 4 Min. F *68 00 9. 00.00.00 16:33, SSK D1 16:37 804,75 4 Min. H *10 00 10. 00.00.00 18:15, SSK D1 18:17 194,75 2 Min. H *10 00 11. 00.00.00 11:56, SSK D1 11:59 1.004,75 3 Min. F *68 02 12. 00.00.00 14:41, SSK D1 14:45 404,75 4 Min. F *68 02 13. 00.00.00 20:01, SSK D1 20:05 254,75 4 Min. F *68 02 14. 00.00.00 17:24, SSK D1 17:27 505,75 3 Min. F *68 02 15. 00.00.00 18:17, SSK D1 18:20 404,75 3 Min. F *68 02 16 00.00.00 19:20, SSK D1 19:25 304,75 5 Min. F *68 02 17. 00.00.00 22:34, SSK D1 22:37 154,75 3 Min. F *68 02 18. 00.00.00 12:14, SSK D1 12:17 404,75 3 Min. F *68 00 19. 00.00.00 13:20, SSK D1 13:23 94,75 3 Min. F *68 00 20. 00.00.00 20:46, SSK D1 20:50 104,75 4 Min. F *68 00 21. 00.00.00 18:15, SSK D1 18:16 504,75 1 Min. H *10 00 22. 00.00.00 19:41, SSK D1 19:42 204,75 1 Min. H *10 00 23. 00.00.00 14:27, SSK D1 14:31 204,75 4 Min. F *68 00 24. 00.00.00 15:22, SSK D1 15:23 204,75 1 Min. F *68 00 25. 00.00.00 15:47, SSK D1 15:51 124,75 4 Min. F *68 00 26. 00.00.00 17:56, SSK D1 17:57 1.004,75 1 Min. H *10 00 27. 00.00.00 15:32, SSK D1 15:35 704,75 3 Min. F *68 02 28. 00.00.00 16:41, SSK D1 16:46 254,75 5 Min. F *68 02 29. 00.00.00 18:34, SSK D1 18:36 504,75 2 Min. H *10 00 30. 00.00.00 19:54, SSK D1 20:03 504,75 9 Min. H *10 00 31. 00.00.00 20:58, SSK D1 21:01 504,75 3 Min. H *10 00 32. 00.00.00 20:31, SSK D1 20:34 164,75 3 Min. F *68 02 33. 00.00.00 14:09, SSK D1 14:10 554,75 1 Min. H *10 00 34. 00.00.00 14:46, SSK D1 14:49 554,75 3 Min. H *10 00 35. 00.00.00 15:37, SSK D1 15:39 334,75 2 Min. H *10 00 36. 00.00.00 18:27, SSK D1 18:30 534,75 3 Min. H *10 00 37. 00.00.00 19:13, SSK D1 19:16 1.004,75 3 Min. F *68 00 38. 00.00.00 18:43, SSK D1 18:45 804,75 2 Min. H *10 00 39. 00.00.00 18:44, SSK D1 18:45 24,75 1 Min. F *68 00 40. 00.00.00 15:19, SSK D1 15:20 954,75 1 Min. F *68 02 41. 00.00.00 19:11, SSK D1 19:12 404,75 1 Min. F *68 02 42. 00.00.00 19:45, SSK D1 19:51 304,75 6 Min. F *68 02 43. 00.00.00 11:48, Casino GAA 11:49 254,95 1 Min. F *68 00 44. 00.00.00 12:19, Casino GAA 12:20 254,95 1 Min. F *68 00 45. 00.00.00 12:38, Casino GAA 12:39 254,95 1 Min. H *10 00 46. 00.00.00 13:53, Casino GAA 13:53 254,95 0 Min. H *10 00 47. 00.00.00 14:07, Casino GAA 14:08 504,95 1 Min. F *68 00 48. 00.00.00 18:17, SSK D1 18:19 404,75 2 Min. F *68 02 49. 00.00.00 19:34, SSK D1 19:38 504,75 4 Min. F *68 02 50. 00.00.00 20:44, SSK D1 20:48 384,75 4 Min. F *68 02 51. 00.00.00 15:24, Casino GAA 15:24 14,95 0 Min. F *68 02 52. 00.00.00 16:08, SSK D1 16:11 14,75 3 Min. F *68 00 53. 00.00.00 16:10, SSK D1 16:11 44,75 1 Min. F *68 02 54. 00.00.00 12:09, SSK D1 12:10 554,75 1 Min. H *10 00 55. 00.00.00 14:49, SSK D1 14:50 29,75 1 Min. H *10 00 56. 00.00.00 18:51, SSK D1 18:54 304,75 3 Min. H *10 00 57. 00.00.00 19:25, SSK D1 19:26 104,75 1 Min. H *10 00 Neben den vorstehend aufgeführten Abhebungen, die in Zusammenhang mit den Casinobesuchen der Angeklagten stehen, wurde eine Vielzahl weiterer Geldbeträge abgehoben. Diese erfolgten zum Teil nach erfolgten Besuchen der Spielbank, wie beispielsweise am 00.00.0000 um 20:48 Uhr am Geldautomaten des Casinos in Höhe von 204,75 € oder am 00.00.0000 um 23:09 Uhr am Geldautomaten im D1 in Höhe von 464,75 € und zum Teil aber auch an anderen Tagen. 8. Nachdem die Angeklagte begonnen hatte, unberechtigte Abhebungen von den oben genannten Konten vorzunehmen, war sie bemüht, diese vor der I1 zu verheimlichen. Deshalb begann die Angeklagte damit, der I1 die Kontoauszüge vorzuenthalten. Darüber hinaus unternahm sie den Versuch, der Familie der I1 gegenüber wahrheitswidrig den Eindruck zu vermitteln, sie, die I1, lebe über ihre Verhältnisse. So verwickelte sie den Schwager der I1, Josef I3, im Mai 0000 anlässlich eines Besuchs in der Wohngemeinschaft der beiden Frauen in Abwesenheit der I1 in ein für ihn überraschendes etwa 15minütiges Gespräch, in dem sie ihm gegenüber nachdrücklich und der Wahrheit zuwider zum Ausdruck brachte, die I1 würde viel zu viel Geld ausgeben. Für den I3, der die später Getötete I1 als eine Person kannte, die zwar einen gewissen Lebensstandard genoss, jedoch immer sehr gut mit ihrem Geld zurechtkam, schien dies völlig undenkbar. 9. Ende Juli 0000 wurden, wovon auch die Angeklagte Kenntnis erlangte, sämtliche Karten zu den Konten der G gesperrt. Aufgrund dessen musste die Angeklagte damit rechnen, dass die insoweit verfügungsberechtigte I1 eine Klärung bei der Bank für notwendig erachten würde und sich ihre, der Angeklagten, unberechtigten Kontobelastungen trotz der vorangegangenen Verschleierungsbemühungen nicht mehr lange verheimlichen ließen. Am 00.00.0000 beschäftigte sich die Angeklagte mit der Frage, durch welche Schlafmittel der Tod eines Menschen herbeigeführt werden kann und nahm entsprechende Recherchen im Internet vor. So gab sie am vorgenannten Tag um 8:12 Uhr morgens in die Internetsuchmaschine ihres Mobiltelefons unter anderem die Suchanfragen „welche schlaftabletten sind tödlich“ und „Welches Schlafmittel Führt Zum Tod“ ein. Am 00.00.0000 folgten weitere Recherchen im Zusammenhang mit Schlaftabletten und deren tödlicher Wirkung. So rief die Angeklagte unter anderem die Webseiten „Ab Wie Viel Mg ist Zolpidem Todlich“ sowie „Schmerzmittel: Bei Überdosierung droht der Tod“ und „Wie viele Schlaftabletten muss man nehmen um zu sterben“ auf. 10. Ab dem 00.00.0000 übernahm Beatrix H für den ambulanten Pflegedienst an bestimmten Tagen die abendliche Versorgung der G. Nachdem sie diese Arbeit fünf bis sechs Mal ausgeführt hatte, verabredeten die I1 und sie, dass H zusätzlich zu ihrer hauptberuflichen Tätigkeit für den Pflegedienst nach Absprache stundenweise auch privat die Betreuung der G übernimmt. Hintergrund dessen war die Suche der I1 nach einer stundenweise tätigen Betreuerin für die G, damit sie, die I1, in der Stadt „Sachen erledigen“ konnte, was ihr aufgrund des Umstands, dass die G nicht unbeaufsichtigt in der Wohnung verbleiben konnte und insoweit keine Betreuungsperson zur Verfügung stand, seit geraumer Zeit nicht möglich war. I1 und H vereinbarten zu diesem Zweck im weiteren Verlauf des August 0000 drei bis vier Termine, die H allerdings allesamt absagte, weil die ihr bis dahin völlig unbekannte Angeklagte, die über jeden dieser Termine informiert war, Kontakt zu ihr aufnahm und sie um die Absage des jeweiligen Termins bat. Dabei beklagte sich die Angeklagte bei der H über die I1 und deren Verhalten, um so der H die Nebentätigkeit für die I1 auszureden. Die H informierte die I1 über die Vorgehensweise der Angeklagten und bat bei dieser Gelegenheit darum, diese über weitere Termine nicht mehr in Kenntnis zu setzen. Trotz dieser Bitte erfuhr die Angeklagte gleichwohl von dem zwischen der I1 und der H für den 00.00.0000 vereinbarten und auch stattgefundenen Termin. Auch davor versuchte die Angeklagte Kontakt zu der H aufzunehmen, die die an diesem Tag mehr als zehn Anrufversuche der Angeklagten allerdings bewusst nicht entgegennahm. Die I1 und die H vereinbarten im Rahmen des Treffens am 00.00.0000, dass die G am 00.00.0000 für drei Stunden von der H betreut werden soll, damit die I1 die Bank aufsuchen kann, um dort „Sachen zu erledigen“. Am darauffolgenden Tag informierte die I1 ihre sie überraschend besuchende langjährige Freundin Ursula H1 über den aus Sicht der I1 überaus erfreulichen Umstand, eine neue Betreuerin für die G gefunden zu haben und die konkrete Betreuungsvereinbarung für den 00.00.0000. Sie verabredete mit ihr, dass die beiden sich an diesem Tag um 14:00 Uhr in der Stadt treffen würden, um gemeinsam die Bank aufzusuchen und im Anschluss an die dortigen Erledigungen der I1 zusammen zu Mittag zu essen. Über dieses Vorhaben sprach die I1 sowohl mit ihrer langjährigen Freundin I2, mit der sie am 00.00.0000 telefonierte, als auch mit der K, die I1 und G – ebenfalls am 00.00.0000 – besuchte, sowie der I3, mit der sie sich an diesem Tag in Anwesenheit der K in einem knapp eine Stunde andauernden Telefongespräch austauschte. Auch im Vorfeld des vorgenannten Besuchs der K kontaktierte die Angeklagte diese und beklagte sich in für die K gewohnter Weise über die I1. Im Rahmen des anschließenden Besuchs, zu dem die Angeklagte ebenfalls in der Wohnung erschien, trat diese – wie gewohnt – freundlich auf. 11. Jedenfalls anlässlich dieser Entwicklungen und in Kenntnis des geplanten Bankbesuchs der I1, von dem die Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedoch spätestens am 00.00.0000 erfuhr, fasste die Angeklagte den endgültigen Entschluss, die I1 vor diesem Bankbesuch zu töten, um zu verhindern, dass diese einen Einblick in die aktuellen Umsätze der Konten erhält und infolgedessen von ihren, der Angeklagten, unberechtigten Geldabhebungen erfährt. Zur Vorbereitung dieser Tat besuchte die Angeklagte am 00.00.0000 mit ihrem Mobiltelefon die Webseiten „Mit Kissen erstickt: 71jähriger gesteht Tötung seiner Frau“ sowie „Ist Mord durch Ersticken gerichtsmedizinisch nachweisbar?“. Spätestens am 00.00.0000 plante die Angeklagte die Tatausführung konkret für den nächsten Morgen. Vor diesem Hintergrund kündigte sie ihrer engen Freundin Yvonne N1, mit der sie häufig – insbesondere auch morgens, wenn die N1 ihren Sohn zur Schule gebracht hatte –telefonierte, um sich über Alltagsangelegenheiten auszutauschen, am Vorabend der Tat an, dass sie am nächsten Morgen nicht miteinander telefonieren könnten, weil sie – die Angeklagte –, was nicht der Wahrheit entsprach, früher arbeiten müsse. 12. Am Morgen des 00.00.0000, des Tattags, verließen der Ehemann und die beiden Söhne der Angeklagten zwischen 7:35 Uhr und 7:40 Uhr die gemeinsame Wohnung, so dass die Angeklagte sich danach allein in der Wohnung aufhielt. Gegen 8:15 Uhr hielt sie sich an dem zur Straße gelegenen Küchenfenster ihrer Wohnung auf, als zeitgleich ihre Nachbarinnen, Margot und Yvonne F, das Haus verließen, um – wie häufig um diese Zeit – beim Bäcker zu frühstücken. Die Angeklagte begann aus dem Fenster im dritten Obergeschoss heraus ein kurzes Gespräch mit Margot F, das sie mit der Frage begann, ob sie „die“, womit die I1 und die G gemeint waren, „wieder gehört“ hätte. Hierdurch verfolgte sie den Zweck, gegenüber den beiden wahrheitswidrig den Eindruck zu erwecken, dass an diesem Morgen eine Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen im Erdgeschoss stattgefunden hatte. Margot und Yvonne F, die in der Vergangenheit insbesondere über die in deren Badezimmer verlaufenden Luftschächte bereits verbale Auseinandersetzungen aus der Wohnung der beiden Frauen vernommen hatten, hatten Entsprechendes an diesem Morgen nicht wahrgenommen. Margot F verneinte dies deshalb, empfahl der Angeklagten sich „da rauszuhalten“ und setzte ihren angetretenen Weg mit der Tochter anschließend zum Bäcker fort. 13. Entweder vor oder nach dem Gespräch mit ihren Nachbarinnen begab sich die Angeklagte in Ausführung ihres zuvor gefassten Tatplans über den Hausflur in die Tatwohnung, zu der sie sich mit dem ihr zur Verfügung gestellten Wohnungsschlüssel Zutritt verschaffte. Dort ging sie in die Küche, entnahm dem sich auf der dortigen Küchenzeile befindlichen Messerblock ein Messer mit einer 20 cm langen Klinge und betrat das Schlafzimmer der beiden Frauen. Dort fand sie die I1 vor, die mit einem Nachthemd bekleidet, rücklings und den Kopf am Kopfende abgelegt, in ihrem Bett lag, wahrscheinlich noch schlief, sich jedenfalls aber keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versah und infolgedessen auch nicht in der Lage war, sich gegen einen Angriff der Angeklagten zu verteidigen. Die Angeklagte, die erkannte, dass die I1 erwartungsgemäß in ihren Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten zumindest stark eingeschränkt war und diesen Umstand für die von ihr geplante Tat bewusst ausnutzen wollte, begab sich links neben das Bett der I1 und begann von dort aus, ihren rechten Unterarm kraftvoll gegen die Kehle der I1 zu drücken, um diese dadurch im Bett zu fixieren. Zugleich stach sie mit dem sich als Linkshänderin in ihrer linken Hand befindlichen Messer wieder und wieder, mit dem Arm ausholend, kraftvoll und wuchtig in unterschiedliche Bereiche des Oberkörpers der I1 ein, wobei sie auch sich selbst eine etwa 3,5 cm lange und 1 cm tiefe, querverlaufende Verletzung auf der Beugeseite ihres rechten Unterarms nahe der Ellenbeuge zufügte. Die sich erst nach Beginn des insgesamt etwa 30 Sekunden andauernden erheblichen Drucks gegen ihre Kehle des gegen sie gerichteten Angriffs gewahr werdende I1 versuchte sich zwar in erheblichem Maße mit beiden Händen gegen die Angeklagte zur Wehr zu setzen, wodurch sie zahlreiche Schnittverletzungen an den Händen und den Armen davontrug. Allerdings gelang es der Angeklagten letztlich, der I1 mindestens 26 Stichverletzungen in den Oberkörperbereich und die Arme zuzufügen, wodurch es zu einem erheblichen Blutverlust der I1 kam, der spätestens binnen etwa fünf Minuten zur Bewusstlosigkeit und damit einhergehenden Handlungsunfähigkeit der I1 und im weiteren Verlauf zu deren Tod führte, was die Angeklagte beabsichtigte. 14. Die Angeklagte wurde während der Tatausführung maßgeblich von dem Bestreben bestimmt, die durch sie aufgrund der unberechtigten Abhebungen begangenen Straftaten zu verdecken, wobei sie davon ausging, dass die tatsächlichen Umstände ihrer unberechtigten Kontoverfügungen noch nicht bekannt waren und sie die Aufdeckung ihrer Straftaten nur durch den Eintritt des Todeserfolgs der I1 verhindern kann. Tatsächlich waren ihre unberechtigten Abhebungen auch noch nicht entdeckt worden. 15. Die Fähigkeit der Angeklagten, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln war zum Tatzeitpunkt weder eingeschränkt (§ 21 StGB) noch war diese Fähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben (§ 20 StGB). 16. Die Getötete I1 erlitt infolge der Gewalteinwirkung durch die Angeklagte zahlreiche Schnittverletzungen mit einzelnen kratzerartigen Verletzungen im Bereich des Gesichtes und des Halses. Zudem fügte die Angeklagte ihr mindestens zwanzig Stichverletzungen am Brustkorb vorne, drei Stichverletzungen am linken Oberarm und zwei Stichverletzungen am rechten Oberarm zu. Im Bereich des linken Unterarms erlitt sie einen Durchstich und im Bereich beider Hände zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen. Am Oberkörper erlitt die Getötete am Brustkorb mehrere kratzerartige und etwa zehn oberflächliche, stichartige Verletzungen im vorderen Bereich auf. Vorne links erlitt sie überdies einen großen Brustwanddefekt mit wahrscheinlich circa fünf Stichverletzungen in die linke Brusthöhle hinein und der Durchtrennung von zwei Rippen sowie der Eröffnung der Zwischenrippenräume. Eine Stichverletzung verlief links in die Brusthöhle hinein und eine Stichverletzung von der linken Brustkorbseite außen mit deutlichen Einblutungen in das Weichgewebe. In der linken Brusthöhle fand sich reichlich Blut. Im Bereich der linken Lunge fanden sich fünf stichartige, glattrandige Verletzungen und zudem eine Stichverletzung in die rechte Brusthöhle hinein von der rechten Schulter aus mit Eröffnung der Brusthöhle, deutlichen Einblutungen und einer Stichverletzung im rechten Lungenoberlappen. Auch in der rechten Brusthöhle befand sich reichlich Blut. Das linke Kehlkopfoberhorn brach durch die Gewalt gegen die Kehle in Verbindung mit der erheblichen Gegenwehr der I1 ab und wies deutliche Umblutungen auf, zudem waren Stauungsblutungen im Bereich der Augenbindehäute beiderseits festzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Verletzungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die diese abbildenden Lichtbilder auf Bl. 113 bis 131 des Sonderheftes „Lichtbildmappe Obduktion“ verwiesen. 17. Um 8:35 Uhr rief die Angeklagte vom Festnetzanschluss der I1 aus ihren sich auf der Arbeit befindlichen Ehemann an, der sich nach dem Gespräch zum Tatort begab. Zum Zeitpunkt dieses Anrufs hatte die Angeklagte bereits ihre Kleidung gewechselt und sich jedenfalls in einem solchen Maße von Blut gesäubert, dass noch vorhandene Blutspuren mit der sich auf ihrem Unterarm befindlichen Wunde in Einklang gebracht werden konnten. Im Anschluss an das Gespräch mit ihrem Ehemann kontaktierte die Angeklagte um 8:37 Uhr den Notruf, mit dem sie bis zum Eintreffen der Polizei ein 4:47 Minuten andauerndes Gespräch führte. Spätestens zum Zeitpunkt des Notrufes hatte die Angeklagte bereits den festen Entschluss gefasst, den Verdacht auf die sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befindliche, schwer demenzkranke G zu lenken. Aus diesem Grund schilderte sie bereits im Rahmen des Notrufes wahrheitswidrig, dass es zwischen den beiden Frauen eine Auseinandersetzung gegeben habe, in deren Rahmen die G die I1 mit dem Messer verletzt und auch sie, die Angeklagte, mit dem Messer angegriffen und verletzt habe. Dabei war der Angeklagten bewusst, dass die G aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht in der Lage sein würde, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sie machte sich dies zunutze. 18. Das erste Einsatzteam der Polizei traf bereits am Tatort ein, als die Angeklagte noch mit der Notrufzentrale telefonierte. Die Polizeibeamten, die zunächst irrig annahmen, dass es sich bei der Angeklagten um die einzige Verletzte des Einsatzes handelte, wurden von dieser eingelassen und begaben sich, PK I4 mit gezogener Waffe, in die Wohnung. Dort sichteten sie zunächst grob alle Räume, ohne die I1 zu entdecken. Erst nachdem PK I4 und POKin T1 in Begriff waren, sich um die „ganz ruhig“ am Küchentisch sitzende und weder an Kleidung noch am Körper Blutspuren aufweisende G, die auf die Polizeibeamten einen verwirrten und desorientierten, aber friedlichen Eindruck machte, zu kümmern, insbesondere sicherzustellen, dass diese kein Messer mehr bei sich trägt, wies die Angeklagte mit den Worten „Da liegt noch jemand.“ auf die sich im Schlafzimmer befindliche I1 hin. Die Polizeibeamten PK I4, PK H2 und PKin F1 fanden die I1 aus Sicht der Schlafzimmertür sodann zwischen der Kommode in der hinteren rechten Ecke und dem Bett der I1 seitlich und regungslos mit dem Bauch auf dem Boden liegend, ohne dass Feststellungen dazu getroffen werden konnten, zu welchem Zeitpunkt die I1 vom Bett auf den Boden gefallen war, mit starrem Blick vor. Aufgrund der aus Sicht der Polizeibeamten wegen fehlender Vitalzeichen erforderlichen Reanimationsmaßnahmen schafften diese zunächst den dazu erforderlichen Platz, indem sie zum einen das Bett der I1 dergestalt verrückten, dass dessen Fußende sich anschließend auf dem Bett der G befand und zum anderen den Körper der I1, den sie zudem auf den Rücken drehten, hervorzogen. Im Zuge der Verrückung des Bettes nahm PKin F1 das sich auf dem Randbereich des Bettes der I1 befindliche Tatmesser auf und legte es, damit es nicht herunterfällt, in die Mitte dieses Bettes. 19. Die Angeklagte, die von den Polizeibeamten vor Ort als aufgebracht und mitgenommen wahrgenommen wurde, wurde unmittelbar nach der Tat zunächst im Wohnzimmer der Tatwohnung und anschließend in ihrer eigenen Wohnung von der PKin F1 in Anwesenheit der KAin X zum Sachverhalt befragt, währenddessen zeitgleich ihre Wunde am Unterarm erstversorgt wurde. Im Anschluss daran wurde sie von PK H2 und POKin T1 in das Krankenhaus verbracht, wo ihre Wunde mittels mehrerer Einzelknopfnähte verschlossen wurde und von dort aus in das Polizeipräsidium E, wo ihre zeugenschaftliche Vernehmung durch KK T2 und KHK Q erfolgte. Im weiteren Verlauf des Tattages telefonierte die Angeklagte mit der Nina N, bei der sie in regelmäßigen Abständen Haushaltsarbeiten ausführte und initiierte, nachdem die beiden über das vorangegangene Geschehen gesprochen hatten, dass sie am Folgetag bei der N erscheint, um dort – wie gewohnt – Haushaltsarbeiten zu verrichten. 20. Aufgrund der von der Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten gemachten Angaben wurden die Ermittlungen – wie von der Angeklagten beabsichtigt – gegen die ausgeprägt demente G als Beschuldigte geführt, die infolgedessen festgenommen und aufgrund ihrer Erkrankung gemäß § 126a StPO einstweilig in der LVR-Klinik für Forensische Psychiatrie in C-I5 untergebracht wurde, wo sie bis zu ihrer Entlassung am 00.00.0000 – mithin nahezu zwei Monate lang – verblieb. Im Rahmen dieser Unterbringung war die G weiterhin desorientiert und dachte während des gesamten Zeitraums, sie befinde sich in einer Kur. Die Pflegekräfte der Klinik unterstützten sie – wie bereits die Pflegekräfte des ambulanten Pflegedienstes – bei allen Alltagsgeschehnissen, insbesondere beim Transfer aus dem Bett, Umkleiden, der Körperpflege, dem Toilettengang und der Nahrungsaufnahme. Die G führte das Essen, das für sie vorbereitet wurde, unter Begleitung zwar selbst zum Mund, vermochte jedoch mit Messer und Gabel nichts anzufangen. Die Brote wurden für sie zubereitet. Die Funktion einer für sie in der Anfangsphase bereit gelegten Serviette wusste sie nicht zu erkennen und wollte diese essen. Bei den Toilettengängen, die sie nicht eigeninitiativ vornahm, wurde sie von Pflegekräften zu den sanitären Einrichtungen, die sie selbst nicht aufzufinden vermochte, gebracht und angewiesen, sich auf die Toilette zu setzen. Die Unterhose wurde ihr dabei in der Regel heruntergezogen, weil sie selbst die Kraft nicht dazu hatte. Erst auf Anweisung und mit Hilfe verließ sie die Toilette wieder. Im Rahmen der Körperpflege wurde ihr der Waschlappen nass und mit Seife „vorbereitet“ zurechtgelegt. Die Hände wusch sie sich, wenn das Pflegepersonal sie zum Waschbecken führte und sie anleitete, wobei sie den Seifenspender ebenfalls nur unter Anleitung verwendete und der Wasserhahn zumeist von der Pflegekraft auf- und zugedreht wurde. Das Ankleiden funktionierte weitestgehend ebenfalls nur mit Anleitung. Sie konnte die Arme zwar in vorgehaltene Kleidung einführen, die Pflegekraft musste die Kleidung dann allerdings überstreifen. Sie hat sich während des gesamten Aufenthalts zu keinem Zeitpunkt eigeninitiativ umgezogen, sondern sich vielmehr mit Tageskleidung ins Bett gelegt, wenn die Pflegekräfte nicht rechtzeitig zugegen waren, um sie an das Umkleiden zu erinnern. Auch während ihrer Unterbringung „genoss“ sie es, morgens lange zu ruhen und wurde meistens erst zwischen halb zehn und halb elf geweckt. Die G wurde von dem Pflegepersonal als sehr angenehme Patientin empfunden, die während des gesamten Aufenthalts ruhig, lieb und freundlich sowie für jede Aufmerksamkeit sehr dankbar war. 21. Am 00.00.0000 gab die Angeklagte im Rahmen ihrer an diesem Tag durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung durch die Sachverständige Dr. med. I6 – wie geplant – eine DNA-Probe ab. Einen Tag zuvor, am 00.00.0000, hatte die Angeklagte mit ihrem Mobiltelefon zu diesem Thema recherchiert. Unter ihren Internetaufrufen befand sich insbesondere ein Artikel zu der Frage, ob DNA immer den Täter liefern könne. Da dem Leiter der Mordkommission nach Sichtung der verschiedenen Einsatzberichte Abweichungen in den dokumentierten Angaben der Angeklagten vom Tatgeschehen aufgefallen waren, wurden die mit der Sache am Tattag betrauten Polizeibeamten im weiteren Verlauf des Verfahrens zeugenschaftlich vernommen. Infolge weiterer Ermittlungsergebnisse, insbesondere betreffend die Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten, richteten sich die Ermittlungen fortan gegen diese, die infolgedessen letztlich am 00.00.0000 festgenommen wurde. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Werdegang der Angeklagten, zu ihrer Familie und zu nicht vorhandenen ernsthaften Erkrankungen und Unfällen der Angeklagten beruhen auf deren Einlassung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hatte. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den nicht vorhandenen Vorstrafen der Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen und sie betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. 2. Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sie reichte, den Aussagen der Zeuginnen Justine H3, I3, K, KOKin L1, der Verlesung des Tatortbefundberichts vom 00.00.0000 (Bl. 132 ff. d.A.) und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 23 bis 29 und Bl. 135 bis 176 d.A.. a) Die Feststellungen zu dem Mehrfamilienhaus auf der T-straße 10 in E, der langjährigen Freundschaft zwischen der I1 und der G, deren Einzug in das vorgenannte Mehrfamilienhaus, Anlass und Jahr der Zusammenlegung der beiden einzelnen Wohnungen im Erdgeschoss und der seitdem bestehenden Wohnverhältnisse beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Einlassung der Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hatte und die von den Zeuginnen I3 und K bestätigt wurden. b) Die Feststellungen zu der jeweiligen Nutzung der Wohnbereiche beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Aussage der Zeugin H3. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, sie sei die letzten anderthalb Jahre vor der Tat die feste Bezugspflegerin der G gewesen und beschrieben, dass die Pflegekräfte sich lediglich für die tägliche Grundversorgung der G in deren Bad begaben, im Übrigen die Wohnungshälfte der I1 benutzt worden sei. c) Die Feststellungen dazu, dass ausschließlich die Wohnungstür zum Wohnbereich I1 genutzt wurde, beruht auf der Aussage der KOKin L1, die die örtlichen Gegebenheiten anhand des von ihr erstellten Tatortbefundberichts vom 00.00.0000 (Bl. 132 ff. d.A.) nachvollziehbar und plausibel beschrieben hat und der Verlesung desselben. Darin ist die festgestellte Zutrittsmöglichkeit über die linke Wohnungseingangstür in festgestellter Form dokumentiert. 3. Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen der Zeuginnen KOKin L1 und PKin F1 sowie der Inaugenscheinnahme der Skizze Bl. 178 d.A. und der Lichtbilder Bl. 23 bis 29 und 135 bis 176 d.A.. Die Zeuginnen KOKin L1 und die PKin F1 haben die Anordnung der einzelnen Räume innerhalb der Wohnung und insbesondere des Wohnbereichs der I1 und dabei konkret auch das Schlafzimmer nachvollziehbar und anschaulich erläutert. Die Zeugin PKin F1 hat anhand des Lichtbildes Bl. 28 d.A. oben zudem nachvollziehbar die Position des Bettes der I1, bevor und nachdem es verrückt wurde, in festgestellter Form beschrieben. Die Bekundungen der Zeuginnen waren insgesamt glaubhaft und überzeugend. Es sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, um an den Angaben der Zeuginnen zu zweifeln. 4. Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, den Aussagen der Zeugen KK T2, B, Margot F, Yvonne F, der Verlesung der notariellen Urkunde des Notars Harald S2 vom 00.00.0000 Nr. 0000/00 (Bl. 26 ff. des Sonderbandes „Dokumente aus Karton Teil 1“) und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 379 bis 402 d.A.. aa) Die Feststellungen zu der Lage der Wohnräumlichkeiten der Angeklagten, die auf den Lichtbildern Bl. 379 bis 402 d.A. abgebildet und von dem an der Durchsuchung beteiligten Zeugen KK T2 nachvollziehbar beschrieben worden sind, und dem ihr und ihrem Ehemann von der G eingeräumten Wohnrecht beruhen auf der auch insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hatte. Die Einlassung zu dem Wohnrecht an der Wohnung im dritten Obergeschoss wird dabei insbesondere bestätigt durch die verlesene notarielle Urkunde des Notars Harald S2 vom 00.00.0000 Nr. 000/00 (Bl. 26 ff. des Sonderbandes „Dokumente aus Karton Teil 1“). bb) Die Feststellungen zu der Lage der Wohnungen des B und der Familie F innerhalb des Mehrfamilienhauses beruhen auf deren den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Bekundungen. Es sind keine Anhaltspunkte zutage getreten, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 5. Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Einlassung der Angeklagten. Die Einlassung der Angeklagten ist auch insoweit glaubhaft und wird hinsichtlich der grundsätzlichen Tätigkeit der Angeklagten im Haushalt der beiden Frauen insbesondere durch die Aussagen der Zeuginnen I3, K, H1, H3, A, X1 und L bestätigt. Die Zeuginnen haben allesamt glaubhaft ausgesagt, dass die Angeklagte die beiden Frauen im Haushalt in festgestellter Art und Weise unterstützt habe. 6. Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sie reichte und ihr gefolgt werden konnte. Im Übrigen wird sie widerlegt durch die Aussagen der Zeugen I3, K, B, F, H3, A, X1, L sowie den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T3 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). a) Die Feststellungen zu dem Verhältnis zwischen der I1 und der G, den in diesem Verhältnis erfolgten körperlichen Übergriffen und der Persönlichkeit der I1 beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sie reichte und ihr gefolgt werden konnte. aa) Die Angeklagte hat sich eingelassen, mit den beiden Frauen sei es „nicht mehr gegangen“, nachdem die I1 aus der Reha zurückgekehrt sei. Sie habe die Erkrankung der G nicht akzeptiert und die beiden hätten sich viel gestritten. G habe das Essen an die Wand geschmissen. Zwei bis dreimal die Woche habe sie, die Angeklagte, auch Hilfeschreie gehört. Es habe Gewalt untereinander gegeben, wobei diese allein von der I1 ausgegangen sei. Die Angeklagte habe geschlichtet. Im Februar 0000 habe die I1 sie nachts herbeigerufen, weil die G aus dem Bett gefallen sei. Als die Angeklagte ihr wieder ins Bett geholfen habe, habe die G ihr gegenüber geäußert „Die Inge hat mich geschubst“. Im Mai 0000 sei ein Termin in einem Seniorenheim für die G vereinbart worden. Als sie an diesem Tag – wie mit der I1 abgesprochen – „runtergegangen“ sei, um die G „fertigzumachen“, hätten beide noch im Bett gelegen. Sie habe später bemerkt, dass die G eine blaue Lippe, ein blaues Auge und blutige Kratzer gehabt habe. Die I1 habe dazu erklärt, ihr sei „die Hand ausgerutscht“. Im Juni 0000 sei die Angeklagte mit der I1 beim Arzt gewesen. Da es niemanden gegeben habe, der die G hätte betreuen können, habe sie ihren 15-jährigen Sohn „dort hingesetzt“. Dieser habe sie angerufen und gesagt, dass die G „durchdrehe“ und das Fenster aufgerissen und alles von der Fensterbank gerissen habe. Als sie mit der I1 daraufhin nach Hause geeilt sei, sei das Erste, was die I1 gesagt habe, gewesen „Was ist das wieder für ein Palaver“. Sie habe der G eine „Backpfeife“ gegeben, woraufhin die Angeklagte sofort nach „oben“ gegangen sei. Im Anschluss an eine Unterbrechung der Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag hat die Angeklagte sich weiter eingelassen, sie habe etwas vergessen. Unter anderem hat sie dann geschildert, die G habe sich in den letzten sechs Monaten gegenüber der I1 auch gewehrt. Anfang Januar habe es „genauso eine Situation“ gegeben. Die G habe der I1 ein Kissen auf das Gesicht gedrückt, als diese geschlafen habe. Sie sei danach wach geworden und habe herumgeschrien. Das habe sie ihr, der Angeklagten, dann am Nachmittag erzählt. Die I1 habe viel mit ihrem, der Angeklagten, Handy gegoogelt, das habe die Angeklagte ihr beigebracht. An dem Wochenende vor der Tat habe die I1 ihr gesagt, dass es wieder angefangen habe „mit dem Ersticken mit dem Kissen“. Sie, die Angeklagte, hätte ihr gesagt, dass das so nicht gehe. Auch an diesem Wochenende habe die I1 mit dem Handy der Angeklagten viel gegoogelt. bb) Die Einlassung wird mit Blick auf die verbalen Auseinandersetzungen bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen X1, H3, L, H1, I3, B und F. Die Zeugen haben jeweils das von ihnen wahrgenommene Verhältnis der beiden Frauen untereinander beschrieben und vermochten sich dabei jeweils insbesondere auch an konkrete Einzelheiten zu erinnern. Die Zeugin H3 hat etwa bekundet, die I1 sei auch mal lauter geworden und habe die G mit „Komm Gabi, hör auf, es reicht“ zurechtgewiesen, wohingegen die Zeugen X1 bekundet hat, die I1 habe als „feine“, aber „dominante“ Dame auch schon mal geschrien. Die L hat die Auseinandersetzungen als „Zankereien“ bezeichnet und von „Ansagen“ der I1 berichtet. Der Zeuge B hat ausgesagt, es habe zwischen den beiden schon mal „lapalienmäßige Zickigkeiten“ und „Gekeife“ gegeben, bei denen man aber nicht das Gefühl gehabt habe, das man dazwischengehen müsse. Die Zeugin Yvonne F hat bekundet, sie habe die beiden schon mal streiten gehört und die Margot F hat über „Geschimpfe“ berichtet. Die I1 ist von der Zeugin K als „manchmal cholerisch“ und von der Zeugin I3 als „temperamentvoll“ und „stur“ beschrieben worden. Die Zeugin H1 hat schließlich bekundet, im Umgang mit der G habe die I1 gelegentlich einen „scharfen Ton“ gehabt. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie vermitteln insbesondere ein einheitliches Bild von der I1, das der Einlassung der Angeklagten mit Blick auf die verbalen Auseinandersetzungen zwischen der I1 und der G entspricht. cc) Soweit die Angeklagte sich darüber hinausgehend zu körperlichen Übergriffen der I1 gegenüber der G eingelassen hat, wird jedenfalls der Vorfall aus Mai 0000 von den Zeuginnen K, A und X1 dahingehend bestätigt, dass diese glaubhaft bekundet haben, im Gesicht der G ein Hämatom bzw. „Striemen“ wahrgenommen zu haben und die Zeugin X1 darüber hinausgehend ausgesagt hat, die I1 habe ihr gegenüber eingeräumt, dass ihr „die Hand ausgerutscht“ sei. Auf dieser Grundlage erscheint zumindest auch der in der Einlassung geschilderte weitere körperliche Übergriff der I1 im Juni 0000 plausibel. Soweit die Angeklagte sich indes zu einem körperlichen Übergriff der I1 im Februar 0000 eingelassen hat, folgt die Kammer dem nicht, soweit die Angeklagte behauptet hat, die G habe die I1 anlässlich des Vorfalls im Februar 0000 bewusst beschuldigt. Aufgrund der unter III. 6. b) nachfolgenden Ausführungen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die G zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt bereits in einem Zustand befunden hat, der ihr eine plausible, konkrete, auf tatsächlichen Begebenheiten begründete Beschuldigung der I1 in kognitiver Hinsicht nicht mehr erlaubte. dd) Soweit die Angeklagte sich darüber hinaus eingelassen hat, die G habe sich gegen die I1 „gewehrt“, indem sie ihr zweimal ein Kissen auf das Gesicht gedrückt habe, ist diese Einlassung widerlegt. Die Kammer ist bereits aufgrund des Einlassungsverhaltens der Angeklagten zweifelsfrei davon überzeugt, dass diese Vorfälle, von denen die I1 ihr berichtet haben soll, nicht stattgefunden haben. Die Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung zunächst ausführlich und detailreich sowohl zur Vorgeschichte als auch zum Tatvorwurf und zum Geschehen danach umfassend eingelassen, ohne irgendwelche Übergriffe der G auf die I1 zu schildern. Hiervon hat die Angeklagte mit der Behauptung, sie habe dies vorher vergessen, erst nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung berichtet. Aus der Sicht der Kammer ist fernliegend, dass sie dieses gewichtige Detail zunächst vergessen haben will, wenn die I1 ihr tatsächlich von derart bedeutenden Vorfällen berichtet hätte. Dabei hat die Kammer im Blick, dass sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung in einer besonderen Situation befunden hat und insbesondere am ersten Hauptverhandlungstag einen emotional sehr erregten Eindruck erweckte, der sie möglicherweise Details im Randgeschehen vergessen ließ. Bei diesen Vorfällen handelt es sich allerdings um solch gewichtige Umstände, dass deren Vergessen selbst in dieser Ausnahmesituation nicht nachvollziehbar erschiene. Hinzu kommt, dass diese Vorfälle in diesem Verfahren auch im Übrigen vorher an keiner Stelle Erwähnung gefunden haben. Auf entsprechenden Vorhalt hat die Angeklagte zwar erklärt, sie habe dies bei ihrer Festnahme mit dem KHK W besprochen. Dieser hat in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung auf konkrete Nachfrage zu Gewalt der G gegen die I1 allerdings bekundet, dass ihm nur Schilderungen zum umgekehrten Fall erinnerlich seien. Auch auf weiteres konkretes Befragen, ob ihm die Konstellation, in der die G der I1 ein Kissen ins Gesicht gedrückt habe, erinnerlich sei, blieb er dabei, dass er daran keinerlei Erinnerungen habe. Zudem hat der Zeuge plausibel und glaubhaft bestätigt, dass eine solche Information für ihn grundsätzlich wichtig gewesen wäre und er sie dementsprechend auch vermerkt hätte. Eben dies spiegelt sich auch in dem von ihm angefertigten Festnahmevermerk vom 00.00.0000 wider, in dem die Angaben der Angeklagten in der Festnahmesituation, die dem Zeugen aus diesem Vermerk auch vorgehalten und von diesem bestätigt wurden, tatsächlich auch dokumentiert sind, wobei sich darin keinerlei Angaben zu von der G gegenüber der I1 ausgehenden Übergriffen finden. Aus Sicht der Kammer ist es im Übrigen auch schlicht abwegig, dass der Leiter der Mordkommission einen Hinweis der festgenommenen Person auf derartige Handlungen der bis dahin beschuldigten Person nicht dokumentiert. Hinzu kommt, dass auch der zweite bei der Festnahme anwesende Polizeibeamte, KK T2, bekundet hat, er habe an derartige Angaben der Angeklagten während der Festnahmesituation keine Erinnerungen. Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keiner abweichenden Beurteilung, dass der Zeuge KHK W auf intensive Nachfrage der Verteidigung letztlich erklärt hat, es natürlich nicht gänzlich ausschließen zu können, dass die Angeklagte ihm bei der Festnahme von diesen Vorfällen berichtet habe, auch wenn er sich daran absolut nicht erinnern könne. Die Kammer gewann insoweit den Eindruck, dass der Zeuge in dieser Form lediglich aus äußerster Vorsicht verfuhr. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass es ohnehin nahegelegen hätte, dass die Angeklagte diese gewichtigen Umstände bereits im Rahmen ihrer ausführlichen zeugenschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren mitgeteilt hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätten. Auf entsprechenden Vorhalt der Kammer, warum dies nicht der Fall gewesen sei, hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung schlicht erwidert, dass sie dies nicht wisse. Gegen die Einlassung der Angeklagten spricht zudem, dass keiner der übrigen Zeugen von derartigen Erzählungen der I1 berichtet hat. Insbesondere die Zeuginnen I3 und K haben auf entsprechendes Befragen ausgesagt, so etwas sei ihnen von der I1 nicht mitgeteilt worden. Hätten diese Vorfälle tatsächlich stattgefunden, hätte es nahegelegen, dass die I1 jedenfalls auch ihnen davon berichtet hätte. Nicht plausibel erscheint zudem, dass die Angeklagte von diesen Vorfällen gewusst haben will, jedoch keine weitergehenden Maßnahmen eingeleitet hat. Schließlich ist die Kammer aufgrund der nachfolgend unter III. 6. b) dargestellten Ausführungen davon überzeugt, dass die G aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes jedenfalls an dem Wochenende vor der Tat weder körperlich noch geistig in der Lage gewesen wäre, der ihr körperlich überlegenen I1 ein Kissen ins Gesicht zu drücken. Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei dieser Einlassung der Angeklagten um eine unwahre Schutzbehauptung, um die von ihrem Mobiltelefon erfolgten festgestellten Internetrecherchen jedenfalls zum Teil dergestalt zu erklären, dass nicht sie diese Recherchen vorgenommen hat (hierzu siehe unter II. 9. und 11.), sondern die Getötete selbst. b) Die Feststellungen dazu, dass die G in den Monaten vor der Tat allumfassend auf Hilfe angewiesen war, beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T3 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und den Aussagen der Zeuginnen H3, X1, A, L, I3 und K. aa) Die Angeklagte hat sich eingelassen, der Zustand der G sei immer schlimmer geworden, sie habe viel vergessen. Auf konkrete Nachfrage, wozu die G noch in der Lage gewesen sei, hat die Angeklagte erklärt, die G habe noch sehr viel gekonnt, daher habe es auch die Streitigkeiten zwischen den beiden Frauen gegeben. Manchmal habe sie, die G, nicht aus dem Bett gewollt und manchmal habe sie die Nacht zum Tag gemacht. Da die I1 habe lange schlafen wollen, habe es Streit gegeben. Die Angeklagte habe das Frühstück für die Damen, das man der G habe anreichen müssen, zubereitet. G habe sich ein Brötchen schmieren, jedoch nicht durchschneiden können. Sie habe auch einen Apfel schneiden können und Wörter verstanden. An Essen und Trinken habe man sie erinnern müssen, da sie dies vergessen habe. In der letzten Zeit habe die G „immer“ mit nach oben gewollt und die Angeklagte gefragt „Kann ich mit zu Ihnen rein?“. In einem Fall habe sie bei ihrem – der Angeklagten – Sohn geschellt und gefragt „Wo ist die Mama?“. Das Duschen und Baden der G habe der Pflegedienst übernommen, aber nur, wenn diese es gewollt habe. Toilettengänge und das Händewaschen habe sie selbst erledigt. Sie, die Angeklagte, sei von der G vor dem Tattag immer erkannt worden. bb) Die Einlassung der Angeklagten ist mit Blick auf die Fähigkeiten der G glaubhaft, soweit sie den Feststellungen entspricht. Im Übrigen ist sie im Sinne der Feststellungen widerlegt durch die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T3 und den Aussagen der Zeuginnen H3, A, X1, I3, B und F. (1) Der in diesem Verfahren mit der Begutachtung der damals noch beschuldigten G beauftragte Sachverständige Dr. med. T3 hat diese am 00.00.0000 in der LVR-Klinik C-I5 aufgesucht, dort Einsicht in die klinische Verlaufsdokumentation genommen und sich auch in die externen Krankenunterlagen eingelesen. Im Rahmen seines in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachtens hat er ausgeführt, zum Zeitpunkt seines Besuchs in der Klinik sei die G körperlich deutlich eingeschränkt gewesen. Sie habe einen Rollator verwendet, wobei sie auch damit viel Zeit gebraucht habe und insgesamt unsicher in den Bewegungen gewesen sei. Wenn sie sich gesetzt habe oder aufgestanden sei, sei sie „wackelig“ und ängstlich gewesen. Zusammengefasst handele es sich in körperlicher Hinsicht um eine „klapprige ältere Dame“ mit Schwierigkeiten bei freier Bewegung im Raum. Eine Exploration sei kaum durchführbar gewesen, sie habe zwar ihr Geburtsdatum gewusst, sonst aber keine Angaben, auch nicht zu ihrer Biografie, machen können. Sie habe angegeben, dass sie sich in S-S1 befinde und nicht krank sei. Die geistigen Fähigkeiten seien deutlich eingeschränkt gewesen, alle Gedächtnisleistungen erheblich herabgesetzt. Die Testinstruktionen zur Testung der kognitiven Leistungen habe sie im Grunde nicht erfasst und auf einer 7-stufigen Skala den Wert 6 erreicht, was bedeute, dass sie schwere Einschränkungen aufgewiesen habe. Den darüber liegenden Wert erhielten Menschen, die sich gar nicht mehr artikulieren könnten. Anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen sei eine ausgeprägte Demenz diagnostiziert worden, wobei bereits im Jahre 0000 entsprechende gefäßbedingte Veränderungen festgestellt worden seien. Zwischen 2020 und 2022 sei eine deutliche Verschlechterung ihres Zustandes eingetreten, wobei dieser Zustand bereits in den letzten Monaten vor dem Aufsuchen der Klinik durch ihn gleichbleibend verschlechtert gewesen sei, so etwas entwickele sich nicht binnen weniger Wochen. G sei allumfassend auf Hilfe angewiesen und nicht mehr in der Lage gewesen, mehrschrittige komplexe Handlungen mit strategischen Elementen durchzuführen. Die Demenz zeige auch keine lichten Momente, es handele sich um einen kontinuierlichen Abbau ihrer Leistungen. Die Kammer hat sich diesen ausführlich und überzeugend begründeten Ausführungen des der Kammer seit vielen Jahren als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen. Die Ausführungen des Sachverständigen zu der allumfassenden Bedürftigkeit der G im Alltag werden überdies bestätigt durch die Aussagen der Zeuginnen H3, A und X1. (2) Die Zeuginnen H3, A und X1 haben als das die G betreuende Personal des ambulanten Pflegedienstes den Feststellungen entsprechende glaubhafte Bekundungen dazu gemacht, in welcher Form sie die Grundversorgung der G im Alltag aufgrund deren Bedürftigkeit übernommen haben. Sämtliche Zeuginnen haben ihre eigene Routine im Umgang mit der G geschildert, wobei die Notwendigkeit und das Ausmaß der Hilfestellungen in den wesentlichen Punkten übereinstimmend – wie festgestellt – beschrieben wurden. Die Zeuginnen vermochten sich noch sehr gut und detailreich an die G zu erinnern und jede von ihnen vermochte auf konkretes Befragen auch Einzelheiten zu der jeweiligen täglichen Versorgung zu berichten. Die Zeugin X1 hat beispielsweise den Feststellungen entsprechend plastisch geschildert, sie habe der G die Zahnbürste in die Hand geben müssen und manchmal habe diese sich damit allerdings auch die Haare bürsten wollen. (3) Auch die weiteren Zeugen aus dem Umfeld der G haben den festgestellten Zustand der G überzeugend bekundet. Die Zeuginnen K und I3 haben etwa ausgesagt, sie seien von der G nicht mehr erkannt worden. Die im Rahmen ihrer Aussage darüber ersichtlich betroffene Zeugin K hat überdies geschildert, zuletzt sei es so schlimm gewesen, dass die G zwar einerseits noch einen Löffel habe verwenden können, andererseits habe sie aber versucht, das auf der Tischdecke aufgedruckte Obst zu essen, weil sie es für echtes Obst gehalten habe. Auch die Nachbarn der G, der Zeuge B und die Zeugin Margot F haben glaubhaft ausgesagt, sie seien von der G zuletzt nicht mehr erkannt worden. Die Aussagen der Zeugen waren insgesamt überzeugend, sie haben den Zustand der Erkrankung der G eindrücklich geschildert und dies an konkreten Einzelheiten festmachen können. Es sind keinerlei Anhaltspunkte zutage getreten, aufgrund derer Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben entstanden wären. (4) Auf der Grundlage dieser Ausführungen war die Demenzerkrankung der G bereits so weit vorangeschritten, dass die Kammer es mit Blick auf die Einlassung der Angeklagten nicht für möglich hält, dass die G die I1 noch im Februar 0000 konkret beschuldigte, sie vom Bett geschubst zu haben, die Angeklagte gezielt darum bat, mit ihr „nach oben“ in deren Wohnung zu gehen, sich selbst einen Apfel schnitt oder Toilettengänge und Händewaschungen selbstständig und ohne Hilfestellung erledigte. c) Die Feststellung, dass die Mitarbeiterinnen des ambulanten Pflegedienstes auf ausdrücklichen Wunsch der I1 erst frühestens ab 10:00 Uhr erschienen, beruht auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sie reichte, und den diese ergänzenden Aussagen der Zeuginnen H3, A und K. Die Angeklagte hat sich eingelassen, die I1 sei ein Nachtmensch gewesen und habe immer länger schlafen wollen. Mittagessen habe es auch immer erst abends spät gegeben. Die Zeuginnen H3 und A haben dies bestätigt und jeweils um einen zeitlichen Rahmen ergänzt, den die Zeugin H3 mit zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr angegeben hat und die Zeugin A mit zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr. Diese Angaben sind glaubhaft und passen insbesondere zu den Bekundungen, die die Zeugin K gemacht hat, wonach die I1 „fernsehverrückt“ gewesen sei. Sie habe bis nach Mitternacht im Wohnzimmer „Krimis“ geschaut, weshalb der Pflegedienst im Laufe der Zeit immer später, zuletzt 10:30 Uhr, gekommen sei. d) Die Feststellungen dazu, dass die Mitarbeiterinnen des Pflegedienstes mit einer Ausnahme von der I1 eingelassen wurden und der in diesem einen Fall nachfolgenden Kontaktaufnahme zu der Angeklagten beruht auf den Aussagen der Zeuginnen H3, A und X1. aa) Die Angeklagte hat sich insoweit eingelassen, es sei sehr oft vorgekommen, dass die Pflegekräfte sie „rausgeschellt“ hätten und sie diese mit dem ihr zur Verfügung gestellten Schlüssel in die Wohnung der beiden Frauen eingelassen habe. Dies sei in den letzten Wochen nicht häufiger als sonst vorgekommen. bb) Diese Einlassung ist jedoch im Sinne der Feststellungen durch die Aussagen der Zeuginnen H3, A und X1 widerlegt. Die Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, sie hätten keinen Schlüssel gehabt und aufgrund dessen bei den beiden Frauen klingeln müssen, woraufhin die I1 geöffnet habe. Lediglich die Zeugin H3 hat den Feststellungen entsprechende Bekundungen dazu gemacht, dass die I1 ihr lediglich einmal nicht geöffnet und wie sie darauf reagiert habe, nämlich durch Schellen bei der Angeklagten. Die Aussagen der Zeuginnen sind auch insoweit glaubhaft, es sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb sie diese Angaben hätten machen sollen, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen. e) Die Feststellungen dazu, wie die beiden Frauen morgens von den Mitarbeiterinnen des Pflegedienstes angetroffen wurden, beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit diese reichte, und den diese ergänzenden Aussagen der Zeuginnen H3, A und X1. Die Angeklagte hat sich eingelassen, sie habe über den Pflegedienst mitbekommen, dass die beiden Frauen noch im Bett gelegen hätten, wenn die Mitarbeiterinnen erschienen seien. Diese Angaben sind glaubhaft und werden insoweit bestätigt und ergänzt durch die überzeugenden Aussagen der Zeuginnen H3 und A, die im Sinne der Feststellungen ausgesagt haben, wie sie die beiden Frauen morgens angetroffen hätten. f) Die Feststellungen zu der Kooperationsbereitschaft der G und dem Umgang mit ihr beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen H3, A und X1, die den Feststellungen entsprechende Angaben gemacht haben. Die Mitarbeiterinnen haben auch insoweit ihre jeweiligen Erfahrungen mit der G anhand von konkreten Einzelheiten plausibel und anschaulich zu schildern vermocht. Soweit die Zeugin X1 beschrieben hat, die G habe auch mal um sich geschlagen, hat sie dies klar abgrenzbar auf eine Phase bezogen, in der das Aufstehen für die G nach ihrer Oberschenkelfraktur schmerzbehaftet war. Es sind auch insoweit keine Umstände zutage getreten, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. g) Die Feststellungen dazu, dass die Serife L bis April 0000 die Betreuung der G übernommen hat und die I1 diese Zeit auswärtig mit der Angeklagten nutzte, steht fest aufgrund der glaubhaften und den Feststellungen entsprechenden Aussage der Zeugin L. 7. Die unter II. 6. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sich daraus herleiten lässt, dass die Angeklagte in den Alltag der beiden Frauen fest integriert war und sie mit dem ihr zur Verfügung gestellten Schlüssel in der Wohnung der beiden Frauen ein und aus ging. Im Übrigen wird sie ergänzt durch die Aussagen der Zeugen K, I3 und H1. a) Die Angeklagte hat sich mit Blick auf ihre Beziehung zu den beiden Frauen sowie ihren täglichen Umgang untereinander eingelassen, sie sei nahezu täglich bei den beiden gewesen und habe dabei aufgrund des ihr zur Verfügung gestellten Schlüssels die Möglichkeit gehabt, die Wohnung jederzeit zu betreten. Die beiden würden ihr fehlen, es sei nicht bloß eine Nachbarschaft gewesen. Sie hätten schöne Momente und schöne Tage gehabt, bis es mit der G immer schlimmer geworden sei. Sie sei wie eine Tochter für die I1 gewesen. Sie hätten auch viel privat miteinander gesprochen. Sie selbst habe immer gefragt, selbst wenn sie sich Milch aus dem Kühlschrank genommen habe. b) Dies ergänzend hat die Zeugin K den Feststellungen entsprechende Bekundungen zu dem Verhalten der Angeklagten im Vorfeld eines Besuches sowie im Haushalt der beiden Frauen und dazu gemacht, in welcher Form die Angeklagte in den Haushalt integriert und inwieweit sie über die dortigen Geschehnisse informiert war. Ihre Aussage war auch insoweit glaubhaft. So hat sie beispielsweise überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass sie den unangekündigten Zutritt der Angeklagten für unangebracht gehalten habe, was für das tatsächliche Erleben des Berichteten spricht. Unredliche Belastungstendenzen sind nicht zutage getreten, die Zeugin hat vielmehr hervorgehoben, die I1 habe nie etwas Unangenehmes über die Angeklagte gesagt, immer nur positiv berichtet. Überdies korrespondiert ihre Aussage mit den Bekundungen der Zeugin H, die glaubhaft ausgesagt hat, sie sei vor jedem geplanten Besuch von der Angeklagten kontaktiert worden. Die Zeugin H1 hat – die Aussage der K ebenfalls bestätigend – zudem bekundet, wenn sie die beiden Frauen mal besucht habe, sei die Angeklagte stets reingekommen und habe ein bisschen „gequatscht“. 8. Die unter II. 7. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sie reichte und ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen wird sie im Sinne der Feststellungen widerlegt durch die Aussagen der Zeugen KHK M und KK T2, die Verlesung der Auswertevermerke des KHK M „Finanzermittlungen zu Elisabeth G“ vom 00.00.0000 (Bl. 48 ff. SB Finanzermittlungen) und „Finanzermittlungen zu Ingrid Maria Charlotte I1“ vom 00.00.0000 (Bl. 56 ff. SB Finanzermittlungen), des Vermerks des KK T2 „Verdächtige Kontoauszüge D-bank (Frau I1)/Kontoauszug vom 00.00.0000“ vom 00.00.0000 (Bl. 825 ff. d.A.), der Gastinformation des Casino E vom 00.00.0000 betreffend Nicole Krafzik-Richter (Bl. 844 ff. d.A.), des Kontoauszuges Nr. 9 vom 1. September 2022 zum Konto der Ingrid Maria Charlotte I1 (Bl. 829 ff. d.A.) und der Umsatzübersichten zu den Konten der Ingrid Maria Charlotte I1 und der Elisabeth G (Bl. 1305 ff. d.A.). a) Die Angeklagte hat sich eingelassen, es sei immer alles vernünftig geregelt worden. Sie habe immer alles getrennt bezahlt. Sie habe eine blaue Tasche von der I1 erhalten, da seien immer Karten oder Bargeld drin gewesen. Sie habe auch mal was von ihrem Geld vorgestreckt, das habe sie alles aufgeschrieben. Sie habe immer nur die Karten von der G bekommen, ab September/Oktober 0000 seien die Karten der I1 dazu gekommen. Dann habe sie auch Geld von deren Konto abgehoben. Die Karten von der G seien eingezogen worden, weil das Finanzamt nicht bezahlt worden sei. Sie habe der I1 immer vorgezählt, was abgehoben worden sei und dann habe die I1 ihr daraus den Lohn bezahlt. Die Justine vom Pflegedienst habe dies auch ein paarmal mitbekommen. Sie habe nie Geld abgehoben, wenn sie es nicht gedurft habe. Es stimme nicht, dass sie die Karten geklaut habe. Die I1 habe die Karten immer im Schlafzimmer aufbewahrt, die von der G in den zwei abgeschlossenen Schubladen unten. Die I1 habe auch über die finanzielle Situation Bescheid gewusst, da sowohl sie, die Angeklagte, als auch die I1 Kontoauszüge gezogen hätten. Sie hätte die Tat nicht begehen müssen, sie, die Familie der Angeklagten, hätten alles bekommen. I1 habe alles bezahlt. Bei der Konfirmation ihres Sohnes im April 0000 habe die I1 700 € dazu gegeben. Sie habe die Renovierung der Wohnung bezahlt. Auch wenn sie shoppen gewesen seien, habe I1 alles bezahlt. Die Angeklagte habe für einen 14-tägigen Urlaub und für einen 5-tägigen Urlaub jeweils 1.000 € Taschengeld bekommen. Dieses Geld sei dann aber auch für die restlichen Sommerferien gewesen. Zu den Geburtstagen habe es immer Geldgeschenke in Höhe von jeweils 150 € gegeben. Sie selbst habe zu einem Geburtstag zusätzlich auch eine Sitzbank erhalten. Sie habe auch Schuhe, mehrmals Parfüm und Jacken von der I1 erhalten. Ihrem Sohn Keanu sei ein Tretroller, der unter 100 € gekostet habe, gestohlen worden, da habe die I1 ihr Geld für einen neuen gegeben. Sie sei etwa zweimal im Monat mit der I1 in der Stadt gewesen, da habe sie, die Angeklagte, sich „was Schönes“ aussuchen dürfen. Dies sei zuletzt im Juli der Fall gewesen. Die I1 habe ihr auch mal ein E-Bike kaufen wollen, weil sie, die Angeklagte, ja immer einkaufen gewesen sei. Das habe so zwischen 1.000 € und 2.000 € gekostet. Zu dem Kauf sei es dann aber nicht gekommen. Auf Vorhalt der Geldabhebungen von den Konten vor den Casinobesuchen hat die Angeklagte sich wie folgt eigelassen: Ja, sie sei im Casino gewesen, aber sie habe kein Geld der beiden verspielt. Sie habe eine VIP-Karte und zahle keinen Eintritt. Die habe sie irgendwann angeboten bekommen, sie glaube, dazu sei nötig, dass man das Casino fünf Mal im Monat besuche. Manchmal sei sie zwei bis dreimal die Woche ins Casino gegangen, manchmal gar nicht. Mit 50 € habe sie lange spielen können. Sie habe immer an dem Bingo-Automaten gespielt, mal zwei Stunden, mal drei Stunden, mal eine halbe Stunde. Meistens sei sie mittwochs gegangen, da sei „Ladies Night“ im Casino. Das sei kein Hobby, sie habe das auch nie als Problem gesehen. Sie sei nicht spielsüchtig, könne das kontrollieren. Sie gehe mit guter Laune rein und wieder raus. Ihr Mann wisse, dass sie das Casino besuche, ihr Sohn und ihre Freunde auch. Man rufe aber auch nicht immer jemanden an, wenn man ins Casino gehe. Wenn sie ins Casino gegangen sei, habe sie unten bei der I1 Bescheid gesagt. Frau I1 habe ihr von ihrem Schwager erzählt, der auch häufiger da gewesen sei. Nach der Vernehmung des Zeugen KHK M, der zu den Kontobewegungen ausgesagt hat, hat die Angeklagte sich eingelassen, sie habe das Geld abholen dürfen und sollen. Sie habe öfters für die I1 Geld abholen sollen, da habe sie ihr die Karten mitgegeben, wenn sie ins Casino gegangen sei. Sie hätten das Geld auch mal zusammen abgeholt oder die I1 habe es selbst abgeholt. b) Die Einlassung ist glaubhaft, soweit sich aus ihr ergibt, dass die Angeklagte mit den Bankkarten der I1 und der G Geld von deren Konten abgehoben hat, dass die Angeklagte das Casino besucht hat und soweit sich aus ihr materielle Zuwendungen der I1 zu besonderen Anlässen ergeben. Im Übrigen wird sie im Sinne der Feststellungen widerlegt durch die Aussagen der Zeugen KHK M, KK T2, die Verlesung der Auswertevermerke des KHK M „Finanzermittlungen zu Elisabeth G“ vom 00.00.0000 (Bl. 48 ff. SB Finanzermittlungen) und „Finanzermittlungen zu Ingrid Maria Charlotte I1“ vom 00.00.0000 (Bl. 56 ff. SB Finanzermittlungen), des Vermerks des KK T2 „Verdächtige Kontoauszüge D-bank (Frau I1)/Kontoauszug vom 00.00.0000 vom 00.00.0000 (Bl. 825 ff. d.A.), der Gastinformation des Casino E vom 00.00.0000 betreffend Nicole L2-S3 (Bl. 844 ff. d.A.), des Kontoauszuges Nr. 9 vom 00.00.0000 zum Konto der Ingrid Maria Charlotte I1 (Bl. 829 ff. d.A.) und der Umsatzübersichten zu den Konten der Ingrid Maria Charlotte I1 und der Elisabeth G (Bl. 1305 ff. d.A.). aa) Die Feststellungen dazu, dass von den Konten der G und der I1 die festgestellten Geldbeträge in den festgestellten Zeiträumen abgehoben wurden, beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK M, der Verlesung der Auswertevermerke des KHK M „Finanzermittlungen zu Elisabeth G“ vom 00.00.0000 (Bl. 48 ff. SB Finanzermittlungen) und „Finanzermittlungen zu Ingrid Maria Charlotte I1“ vom 00.00.0000 (Bl. 56 ff. SB Finanzermittlungen), des Kontoauszuges Nr. 9 vom 00.00.0000 zum Konto der Ingrid Maria Charlotte I1 (Bl. 829 ff. d.A.) und der Umsatzübersichten zu den Konten der Ingrid Maria Charlotte I1 und der Elisabeth G (Bl. 1305 ff. d.A.). Der Zeuge KHK M hat im Rahmen seiner Aussage nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass er die Geldbeträge in seinen Vermerken vom 00.00.0000 in dieser Form selbst ermittelt habe. Hierzu habe er die erforderlichen Kontounterlagen betreffend die – hinsichtlich ihrer Konten wechselseitig verfügungsberechtigten – I1 und G angefordert und die entsprechenden Kontoverdichtungen der Konten bearbeitet. Er habe die Abhebungen, die von der Kammer anhand des Kontoauszuges vom 00.00.0000 (Bl. 829 ff. d.A.) und der Umsatzübersichten zu den Konten der I1 und der G (Bl. 1305 ff. d.A.) für die darin aufgeführten Zeiträume nachvollzogen werden konnten, summiert und in den Vermerken dokumentiert. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft und überzeugend. Er vermochte insbesondere nachvollziehbare Ausführungen zu der Vorgehensweise im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit zu machen und räumte andererseits aber auch ein, wenn er eine konkrete Frage nicht zu beantworten vermochte. Es sind insgesamt keine Umstände zutage getreten, aufgrund derer an der Richtigkeit dieser Angaben oder der Richtigkeit seiner Ermittlungsergebnisse zu zweifeln wäre. bb) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte die von ihr im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 abgehobenen Geldbeträge an den insoweit festgestellten Tagen jedenfalls zum Teil als Spieleinsatz verwendet hat, beruhen auf den Aussagen des KK T2 und KHK M, der Verlesung der Auswertevermerke des KHK M „Finanzermittlungen zu Elisabeth G“ vom 00.00.0000 (Bl. 48 ff. SB Finanzermittlungen) und „Finanzermittlungen zu Ingrid Maria Charlotte I1“ vom 00.00.0000 (Bl. 56 ff. SB Finanzermittlungen), des Vermerks des KK T2 „Verdächtige Kontoauszüge D-bank (Frau I1)/Kontoauszug vom 00.00.0000“ vom 00.00.0000 (Bl. 825 ff. d.A.) und der Gastinformation des Casino E vom 00.00.0000 betreffend Nicole L2-S3 (Bl. 844 ff. d.A.). (1) Die Feststellungen dazu, dass die Angeklagte die in der Gastinformation des Casinos aufgeführten Besuche selbst wahrgenommen hat beruhen auf ihrer Einlassung, der Aussage des Zeugen KK T2, der Verlesung des Vermerk des KK T2 „Verdächtige Kontoauszüge D-bank (Frau I1)/Kontoauszug vom 00.00.0000“ vom 00.00.0000 (Bl. 825 ff. d.A.) und der Gastinformation des Casino E vom 00.00.0000 betreffend Nicole L2-S3 (Bl. 844 ff. d.A.). (a) Zwar hat die Angeklagte sich eingelassen, sie sei zwei bis drei Mal die Woche ins Casino gegangen und manchmal gar nicht. Allerdings hat sie nach Abschluss des Selbstleseverfahrens und Einführung der Gastinformation des Casinos E vom 00.00.0000 nicht in Abrede gestellt, dass die dort dokumentierten Besuche nicht von ihr wahrgenommen wurden. Dies wäre mit Blick auf ihr sonstiges Einlassungsverhalten jedoch zu erwarten gewesen, wenn die dokumentierten Besuche nicht von ihrer Einlassung abgedeckt sein sollten. (b) Im Übrigen hat der Zeuge KK T2 glaubhaft bekundet, er habe die Ermittlungen hinsichtlich des Casinos durchgeführt und dabei insbesondere abklären können, dass jeder Zutritt zu dem Casino mittels einer Registrierung des jeweiligen Besuchers im Eingangsbereich erfolge, wobei jedenfalls einmalig auch der Personalausweis vorgelegt worden sei. Dem Vermerk des KK T2 „Verdächtige Kontoauszüge Commerzbank (Frau I1)/Kontoauszug vom 00.00.0000“ vom 00.00.0000 (Bl. 825 ff. d.A.) ist zudem zu entnehmen, dass dem Werbeauftritt des Casinos zufolge jeder Eintritt in das Casino das Vorzeigen eines gültigen Identitätsnachweises erfordert. Die über eine VIP-Karte verfügende Angeklagte wurde demnach jedenfalls anhand ihrer personalisierten Karte bei jedem Zutritt erfasst und in der Gastinformation gespeichert. Ferner hat der Zeuge ausgesagt, dass sich die beiden am häufigsten verwendeten Geldautomaten in unmittelbarer Nähe des Casinos befänden. Die Anzahl der Besuchstage in den Jahren 0000 und 0000 und die konkreten Zeiten der in der Tabelle dargelegten Besuche ergeben sich aus der verlesenen Gastinformation des Casino E vom 00.00.0000 betreffend Nicole L2-S3 (Bl. 844 ff d.A.), in der diese aufgeführt sind. (2) Auf der Grundlage des Vorstehenden und insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den jeweiligen Abhebungen und dem Zutritt der Angeklagten in die Spielbank besteht aus Sicht der Kammer kein Zweifel daran, dass die in den Feststellungen aufgeführten Abhebungen von der Angeklagten vorgenommen wurden und sie das Geld jedenfalls zum Teil als Spieleinsatz verwendete. Der Zeuge M hat überzeugend bekundet, er habe das ihm von der Mordkommissionsleitung zur Verfügung gestellte Begehungsjournal des Casinos neben die Kontoverdichtungen gelegt und einen Abgleich vorgenommen. Die in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu den Casinobesuchen erfolgten Kontobewegungen habe er in den Listen innerhalb seiner Vermerke zusammengetragen. Die in den Feststellungen aufgeführte Liste fasst die in den beiden Vermerken des KHK M aufgeführten Listen in einer Liste zusammen. Dabei beschränkt sich diese Liste auf Geldabhebungen, die zeitlich vor dem Casinobesuch erfolgten, wobei diejenigen Vorgänge außer Betracht blieben, in denen die Abhebung dem Casinobesuch nachfolgte. Auf dieser Grundlage sind von den Konten der I1 und der G im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 insgesamt 57 Abhebungen vorgenommen worden, denen innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens ein Casinobesuch der Angeklagten folgte. In 53 dieser Fälle beträgt der zeitliche Abstand zwischen der Geldabhebung und dem anschließenden Casinobesuch fünf Minuten oder weniger, in 17 Fällen erfolgte der anschließende Besuch innerhalb einer Minute und in zwei Fällen sogar in derselben Minute. Hinzu kommt, dass die Angeklagte das Casino an 17 Tagen mehrfach, zum Teil dreimal, besuchte und auch zwischen den Besuchen Geldabhebungen tätigte. Aus der Sicht der Kammer belegt insbesondere dieser Umstand eindeutig, dass die Angeklagte das Geld verwendete, um es jedenfalls zum Teil zu verspielen. Es ist schlicht kein weiterer Grund ersichtlich, um an einem Tag wiederholt Geldbeträge in festgestellter Größenordnung abzuholen und zwischendurch das Casino aufzusuchen. Ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass die Angeklagte die Abhebungen tätigte, ist, dass nahezu jede Geldabhebung an einem Geldautomaten erfolgte, der das jeweilige Konto mit einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von mindestens 4,75 € belastete. Auch hierfür ist kein plausibler Grund ersichtlich außer derjenige, dass die Abhebungen in Zusammenhang mit einem Casinobesuch standen und der abhebenden Person die Zusatzkosten gleichgültig waren, weil sie nicht ihr eigenes Vermögen betrafen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Angeklagte neben den unberechtigten Abhebungen auch berechtigte Abhebungen, die den Belangen der beiden Frauen dienten, von den Konten tätigte. Da die Kammer allerdings gerade nicht festgestellt hat, dass die Angeklagte jeweils den gesamten abgehobenen Betrag als Spieleinsatz verwendete, steht dies den Feststellungen nicht entgegen. Hinzu kommt, dass neben den Abhebungen, bei denen ein klarer zeitlicher Zusammenhang zwischen ihr und einem Casinobesuch besteht, auch solche Abhebungen getätigt wurden, bei denen ein solcher Zusammenhang gerade nicht ermittelt wurde. Bemerkenswert sind zudem die Abhebungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000, die im Nachgang eines Casinobesuchs erfolgten, dem wiederum eine Abhebung vorausging. Insoweit liegt auf der Hand, dass die zweite Abhebung deshalb erfolgte, weil das Geld aus der ersten Abhebung im Casino als Spieleinsatz verwendet worden war. Soweit die Angeklagte sich eingelassen hat, sie habe von der I1 finanzielle Zuwendungen erhalten, ist die Einlassung bereits nicht plausibel, soweit die Zuwendungen über solche zu besonderen Anlässen hinausgegangen sein sollen. Insbesondere ist nicht plausibel, dass die Angeklagte einerseits finanzielle Zuwendungen in der von ihr behaupteten Höhe erhalten haben will und andererseits allerdings zwischen den beiden ein vergütungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden haben soll, in dessen Rahmen die Angeklagte alles genau aufgeschrieben und strikt getrennt bezahlt haben will. Ohnehin wäre unter keinen Umständen davon auszugehen, dass die I1 der Angeklagten die festgestellten Geldbeträge als Spieleinsatz für das Casino zur Verfügung gestellt hat, was von der Angeklagten auch gar nicht erst behauptet wird. Vor dem Hintergrund, dass zwischen den festgestellten Geldabhebungen durch die Angeklagte und deren Casinobesuchen allerdings ein eindeutiger Zusammenhang besteht, spielen etwaige finanzielle Zuwendungen der I1 an die Angeklagte anderer Art demnach keine Rolle. Dass die Angeklagte über die als Spieleinsatz verwendeten Geldbeträge hinaus weitere Geldbeträge für sich vereinnahmt hat, hat die Kammer nicht festgestellt. Soweit die Angeklagte sich schließlich eingelassen hat, „die Justine“ habe auch ein paarmal mitbekommen, wie die Angeklagte der I1 das von ihr abgehobene Geld vorgezählt und daraus ihren Lohn erhalten habe, hat auch dies zum einen keinen Einfluss auf den eindeutigen Zusammenhang zwischen den Abhebungen der Angeklagten und ihren Casinobesuchen, für den mangels anderweitiger Anhaltpunkte schlicht keine andere Erklärung ersichtlich ist, als dass sie das Geld im Casino jedenfalls teilweise verspielte. Zum anderen hat die Zeugin (Justine) H3 allerdings auch glaubhaft bekundet, sie habe nie mitbekommen, wie Geld ausgetauscht worden sei, in diesen Momenten sei immer gesagt worden „das machen wir gleich, wenn die Pflege weg ist.“. 9. Die unter II. 8. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Josef und Helga Elfriede I3, K, L und I2. a) Die Angeklagte hat sich eingelassen, im Jahre 0000 sei es so schlimm gewesen, dass die I1 nichts mehr gemacht habe. Die Konten seien überzogen und die Karten eingezogen worden. Briefe habe die I1 0000 nicht geöffnet. Die Kontoauszüge habe sie, die Angeklagte, wenn sie welche gezogen habe, auf den Tisch gelegt. Die Kontoauszüge seien alle vier Wochen geschickt oder gezogen worden. Im Papiermüll seien auch Kontoauszüge gewesen, die neu gewesen seien. Wenn sie die I1 darauf angesprochen habe, habe diese gesagt, sie habe sie gesehen und sie wisse was los sei. Im Mai 0000 habe sie den Zeugen I3 im Wohnzimmer darauf aufmerksam gemacht, was „da unten“ passiere, dass die I1 keine Rechnungen mehr bezahle, und „alles“ im Internet bestelle. Internetbestellungen und telefonische Bestellungen habe I1 über das Handy der Angeklagten gemacht. Es seien auch zwei bis drei Rechnungen vom Inkassounternehmen gekommen. Mit denen habe sie, die Angeklagte, dann telefoniert. b) Die Einlassung der Angeklagten ist im Sinne der Feststellungen widerlegt durch die Aussagen der Zeugen Josef und Helga I3, K, L und I2. aa) Der Zeuge I3 hat den Feststellungen entsprechende Bekundungen zu dem aus seiner Sicht „eigenartigen“ Gespräch mit der Angeklagten im Mai 0000 gemacht und zudem plausibel erläutert, er habe die Unterlagen der I1 gesichtet, nachdem ihnen im Nachgang der Tat Zutritt in die Wohnung gewährt worden sei. Dabei habe er insgesamt lediglich einen Kontoauszug ungeöffnet im Briefkasten und im Übrigen nur alte, nicht das Jahr 0000 betreffende, Kontoauszüge vorgefunden. Dies korrespondiert mit der Aussage der Zeugin I3, die ebenfalls darüber berichtet hat, dass in dem großen Schreibtisch ihrer Schwester nur alte Kontoauszüge aufzufinden gewesen seien. Ab wann genau die Kontoauszüge nicht mehr vorlagen, haben beide Zeugen nicht mitgeteilt. Die Zeugin K hat im Rahmen ihrer Aussage glaubhaft und sicher bekundet, die I1 habe sich bei ihr beschwert, weil es seit geraumer Zeit keine Kontoauszüge mehr gebe, sie würde keine mehr erhalten. Die Zeugin L hat überdies bekundet, die Angeklagte habe der I1 die Post aus dem Briefkasten gereicht, woraus sich ergibt, dass die Angeklagte auch die Möglichkeit hatte, die postalisch übersandten Kontoauszüge an sich zu bringen und der I1 vorzuenthalten. Die Aussagen der Zeugen waren insgesamt glaubhaft. Sie vermochten die von ihnen geschilderten Umstände aufgrund konkreter Erinnerungen zu berichten. Der Zeuge I3 wies eindrücklich darauf hin, dass ihn die Unvollständigkeit der Unterlagen irritiert habe, weshalb er es dann „habe wissen wollen“ und weitere Nachforschungen angestellt habe, sowie darauf, dass er insbesondere aufgrund der ihm bekannten soliden Lebensführung der I1 über das von der Angeklagten initiierte Gespräch überrascht gewesen sei. Die Zeuginnen K und L haben die von ihnen gemachten Bekundungen zudem erst auf Nachfrage berichtet, wodurch zum Ausdruck kam, dass sie keine unredliche Belastungstendenz der Angeklagten gegenüber aufwiesen. Die Kammer gewann im Übrigen zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass die Zeugen die Angeklagte zu Unrecht belasten wollten. Aufgrund der von den Zeugen geschilderten Umstände ist die Kammer den Feststellungen entsprechend davon überzeugt, dass die Angeklagte der I1 nach Beginn der unberechtigten Kontoabhebungen die Kontoauszüge vorenthielt und vorsorglich den Versuch unternahm, mit Blick auf ihre unberechtigten Geldabhebungen den wahrheitswidrigen Eindruck zu vermitteln, die Angeklagte lebe über ihre Verhältnisse. Zwar haben die Zeugen I3 nicht bekundet, seit wann genau die Kontoauszüge fehlten. Die Kammer ist aber aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, dass die Angeklagte bereits mit Beginn der unberechtigten Abhebungen mit der Vorenthaltung der Kontoauszüge begann. Denn mit Blick auf Häufigkeit und Höhe der unberechtigten Abhebungen hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass diese der I1, die von der Zeugin I3 als „Geschäftsfrau“ beschrieben wurde, bei einer Kontrolle der Kontoauszüge nicht aufgefallen wären. Dafür, dass die I1 bis zuletzt von den unberechtigten Abhebungen der Angeklagten keine Kenntnis hatte, spricht der Umstand, dass im Rahmen der Beweisaufnahme sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich das Verhältnis zwischen der Angeklagten und der I1 im Laufe der Zeit verschlechtert hätte. Vielmehr hat die Zeugin K glaubhaft bekundet, dass die I1 bis zuletzt durchweg positiv von der Angeklagten gesprochen habe. Die Einlassung der Angeklagten, die I1 habe die Kontoauszüge weggeworfen, ist durch die glaubhafte Aussage der Zeugin K widerlegt, wonach die I1 sich bei ihr darüber beschwert habe, seit geraumer Zeit keine Kontoauszüge mehr zu erhalten. Für die Beschwerde bei der K gibt es keine nachvollziehbare Erklärung außer derjenigen, dass die I1 tatsächlich darüber verwundert war, keine Kontoauszüge mehr erhalten zu haben. Ebenso wenig ist plausibel, dass die I1 die aktuellen Kontoauszüge entsorgt und die alten Kontoauszüge, die den Bekundungen der Zeugen I3 zufolge in der Wohnung aufgefunden worden seien, weiterhin aufbewahrt haben soll. Auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin I3 die I1 als „Geschäftsfrau“, „eine Person, die mit Geld umgehen kann“ und sehr sorgfältig im Umgang mit Geld beschrieben hat, erscheint fernliegend, dass sie ihre Kontounterlagen unbedacht in das Altpapier geworfen haben soll. bb) Soweit die Angeklagte sich eingelassen hat, die I1 habe über ihr Telefon „alles“ im Internet oder telefonisch bestellt, ist die Einlassung widerlegt. Insoweit ist von den Zeuginnen I3, K und I2 übereinstimmend und glaubhaft bekundet worden, dass die I1 weder über einen Internetzugang verfügt noch sich damit ausgekannt habe. Die Zeugin I2 hat insoweit plastisch beschrieben, sie, die I1, sei „damit gar nicht klargekommen“. Die Zeugin K hat berichtet, die I1 habe sich insgesamt schwer mit technischen Dingen getan und zudem einen ganzen Stapel Kataloge in der Wohnung gehabt. Aus welchem Grund die I1 über das Telefon der Angeklagten telefonische Bestellungen hätte aufgeben sollen, ist weder nachvollziehbar noch bietet die Einlassung hierzu eine Erklärung. Im Übrigen hätten Bestellungen – sowohl über das Internet als auch über das Telefon – zur Folge gehabt, dass die Getötete einen Bestellvorgang hätte in Gang setzen müssen, in dessen Rahmen sie unter anderem auch die Zahlungsweise hätte angeben müssen, was zu einer entsprechenden Vielzahl an Abbuchungen vom Konto oder zu einer entsprechenden Vielzahl an Rechnungen mit entsprechenden Überweisungen hätte führen müssen. Beides hat sich auf der Grundlage der Aussage des Zeugen KHK M aus den Kontounterlagen nicht ergeben. Im Übrigen hat die Angeklagte, die sich jedenfalls um zwei bis drei Rechnungen von einem Inkassounternehmen gekümmert haben will, selbst nicht von einer Anzahl an Rechnungen berichtet, die einem übermäßigem Bestellen entsprechen würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den verlesenen E-Mails vom 00.00.0000 und 00.00.0000 (Bl. 1822 f. d.A.), woraus hervorgeht, dass, wie von der Angeklagten in der Hauptverhandlung klargestellt, diese in (lediglich) zwei Fällen von ihrem E-Mail-Account im Namen der I1 Rechnungsunterlagen angefordert hat. 10. Die unter II. 9. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen KKin L3, KK T2 und der Verlesung des Auswerteberichtes des KK T2 vom 00.00.0000 (Bl. 551 ff. d.A.). a) Dass die Karten der G Ende Juli 0000 gesperrt wurden, steht fest aufgrund der unter III. 8. a) und III. 9. a) dargestellten Einlassung der Angeklagten und der diese ergänzenden Aussage der Zeugin KKin L3. Diese hat den Feststellungen entsprechende zeitliche Angaben zu der Sperrung der Karten der G gemacht. Es sind keine Umstände zutage getreten, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. b) Die Feststellungen zu den Internetrecherchen über das Mobiltelefon der Angeklagten am 00.00.0000 und 00.00.0000 beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Aussage des Zeugen KK T2 und der Verlesung seines Auswerteberichts vom 00.00.0000 (Bl. 551 ff. d.A.). aa) Die Angeklagte hat sich eingelassen, die I1 habe „das mit den Schmerzmitteln“ gegoogelt. Diese habe ein „Seniorenhandy“ gehabt, daher habe sie es mit dem Handy der Angeklagten gemacht. Sie habe viel gegoogelt. Sie, die Angeklagte, habe ihr das beigebracht. Sie selbst habe auch gegoogelt, die Medikamente hätten auch mit ihrer Mutter zu tun, die bekomme was zur Beruhigung. Sie habe auch gegoogelt, um der I1 zu zeigen, dass sie bestimmte Medikamente nicht zusammen einnehmen dürfe. Wegen des Medikaments Zopiclon hätten sie bei der I1 in der Küche zusammen geschaut, da die Angeklagte ihr habe zeigen wollen, dass sie, die I1, das nicht nehmen dürfe. Die I1 habe dieses Medikament nach ihrem Aortenriss verschrieben bekommen und die Angeklagte dann irgendwann gefragt, ob sie es ihr rezeptfrei aus den Niederlanden mitbringe könne, was diese jedoch nicht getan habe. bb) Die Einlassung wird widerlegt durch die Aussage des Zeugen KK T2 und der Verlesung seines Auswerteberichts vom 00.00.0000 (Bl. 551 ff d.A.). (1) Die Feststellungen dazu, dass diese Aufrufe überhaupt erfolgt sind, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen KK T2 und der Verlesung seines Auswerteberichts vom 00.00.0000 (Bl. 551 ff. d.A.). Der Zeuge KK T2 hat überzeugend bekundet, dass er im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten die insoweit festgestellten Suchanfragen, die in dem von ihm angefertigten und verlesenen Vermerk vom 00.00.0000 – wie festgestellt – dokumentiert seien, ermittelt habe. Die Aussage des Zeugen war insgesamt überzeugend, er vermochte sich insbesondere konkret daran zu erinnern, dass die von ihm durchgeführte Auswertung des Mobiltelefons der Angeklagten für ihn insbesondere in dem Moment relevant geworden sei, als er sich mit den auf dem Telefon besuchten Webseiten beschäftigt habe. Mit Blick auf die am 00.00.0000 erfolgten festgestellten Recherchen hat der Zeuge zudem hervorgehoben, dass es sich dabei gerade nicht um Webseiten, sondern um konkret eingegebene Suchanfragen gehandelt habe. (2) Auf der Grundlage dieser Aussage des Zeugen KK T2 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte sich mit den Möglichkeiten der Tötung eines Menschen beschäftigte und die festgestellten Suchanfragen selbst in ihr Mobiltelefon eingab. Zum einen spricht die Uhrzeit der Suchanfragen vom 00.00.0000 (8:12 Uhr) dafür, dass nicht die I1 – die den Feststellungen entsprechend lange schlief – das Mobiltelefon um diese Zeit bediente. Zum anderen belegt der Umstand, dass es sich bei den Recherchen vom 00.00.0000 um konkrete Suchanfragen handelte, aus Sicht der Kammer eindeutig, dass diese Aufrufe weder von der technisch nicht versierten I1 vorgenommen wurden noch im Zusammenhang mit der Mutter der Angeklagten standen und schließlich auch nicht erfolgt sind, um die I1 über etwaige Nebenwirkungen von Medikamenten aufzuklären. Mit der Suchanfrage wurde ganz gezielt nach der tödlichen Wirkung eines (beliebigen) Schlafmittels recherchiert und gerade kein bestimmtes Medikament eingegeben. Demnach kam es bei diesen Suchanfragen gerade nicht auf die Nebenwirkungen eines bestimmten Medikaments oder das Zusammenwirken mehrerer bestimmter Medikamente an, sondern schlicht und ergreifend darauf – wie der Wortlaut der Suchanfragen dokumentiert – mit welchen Schlafmitteln der Tod eines Menschen herbeigeführt werden kann. Auf dieser Grundlage erscheint abwegig, dass die Anfragen aus den in der Einlassung vorgebrachten Gründen erfolgten. Soweit mit dem Mobiltelefon der Angeklagten in den drei festgestellten Suchanfragen am 00.00.0000 neben den Webseiten „Schmerzmittel: Bei Überdosierung droht der Tod“ und „Wie viele Schlaftabletten muss man nehmen um zu sterben“ auch die Webseite „Ab Wie Viel Mg ist Zolpidem Todlich“ aufgerufen worden ist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar hat die Angeklagte sich eingelassen, für die I1 die Nebenwirkungen des von dieser eingenommenen Medikaments recherchiert zu haben. Jedoch haben sich die initialen Recherchen vom 00.00.0000 gerade nicht auf ein bestimmtes Medikament bezogen. Erkennbare Intention sämtlicher (übrigen) Recherchen war eindeutig, die tödliche Wirkung eines Medikaments herauszufinden und nicht bloß die Nebenwirkungen. In der Gesamtschau sämtlicher erfolgten Suchanfragen und aufgesuchten Webseiten hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch das am 00.00.0000 erfolgte Aufsuchen der Webseite „Ab Wie Viel Mg ist Zolpidem Todlich“ ausschließlich die Recherche der tödlichen Wirkung des Medikaments bezweckte. (3) Dass die Angeklagte damit rechnen musste, dass die I1 die Bank zur Klärung der Angelegenheit in Bezug auf die Kartensperrungen aufsuchen wird, folgt daraus, dass die Bankkarten nach ihrem Einzug nicht mehr zur Verfügung standen und die I1 Verfügungsberechtigte über die Konten war. Demnach lag – auch für die Angeklagte – auf der Hand, dass die I1 diejenige war, die hinsichtlich der Kartensperrungen Erkundigen bei der Bank anstellen würde. 11. Die unter II. 10. und 11. und 14. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen H, K, H1, I3, I2, KK T2 und N1 sowie der Verlesung des Auswerteberichts des KK T2 vom 00.00.0000 (Bl. 551 ff. d.A.). a) Die Feststellungen zu der Tätigkeit der H im Haushalt der beiden Frauen, zu Anlass, Hintergrund und Einzelheiten der Vereinbarung mit der I1, zu den Umständen der jeweiligen Kontaktaufnahme durch die Angeklagte und den vereinbarten Terminen beruhen auf der überzeugenden Aussage der Zeugin H, deren Bekundungen insgesamt glaubhaft waren. Die Zeugin vermochte sich an konkrete Details wie den Anlass der Anfrage der I1 zu erinnern und berichtete auch über ihre damalige Irritation, dass die Angeklagte einerseits die Terminabsagen anstrebte und sich andererseits beklagte, sie sei überfordert. Die Zeugin zeigte in keinerlei Hinsicht unredliche Belastungstendenzen und auch im Übrigen sind keine Umstände zutage getreten, aufgrund derer an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln wäre. b) Die Feststellungen dazu, dass die I1 in den Tagen nach dem 00.00.0000 zu den Zeuginnen K, I3, H1 und I2 Kontakt hatte, beruht auf den diesen Feststellungen entsprechenden Bekundungen der genannten Zeuginnen zu ihren jeweiligen Kontakten mit der I1 und mit Blick auf die Zeugin K auch über deren und der I1 Kontakt zu der Angeklagten. Die Aussagen der Zeuginnen waren auch in diesem Zusammenhang glaubhaft und insgesamt überzeugend. Sie berichteten bereits in ihrem freien Bericht ausführlich über die jeweiligen letzten Kontakte zu der Getöteten und vermochten auch auf entsprechende Nachfrage konkrete Antworten zu geben. Dabei zeigten die Zeuginnen auch in diesem Zusammenhang keinerlei unredliche Belastungstendenzen. c) Die festgestellten Einzelheiten über die von der Angeklagten vorgenommenen Internetrecherchen am 00.00.0000 und 00.00.0000 beruhen auf der Aussage des Zeugen KK T2 und der Verlesung seines Auswerteberichts vom 00.00.0000 (Bl. 551 ff. d.A.). aa) Die Feststellungen dazu, dass diese Aufrufe erfolgt sind, beruht auf der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen KK T2 und der Verlesung seines Auswerteberichts vom 00.00.0000 (Bl. 551 ff. d.A.). Auf die Ausführungen zu III. 9. b) bb) (1) wird insoweit Bezug genommen. bb) Auch diese Internetrecherchen sind zur Überzeugung der Kammer durch die Angeklagte erfolgt. (1) Die Angeklagte hat sich eingelassen, die I1 habe ihr an dem Wochenende der Tat gesagt, dass das wieder anfangen würde „mit dem Ersticken mit dem Kissen“. Auch an diesem Wochenende habe die I1 viel gegoogelt. (2) Diese Einlassung ist widerlegt. Aus den unter III. 6. a) dd) gemachten Ausführungen folgt bereits, dass Vorfälle, in deren Rahmen die G der I1 ein Kissen in das Gesicht gedrückt hat, zur Überzeugung der Kammer nicht stattgefunden haben. Darüber hinaus ist auch in keinerlei Hinsicht nachvollziehbar, mit welcher Intention die I1, wenn sie derartigen Angriffen der G tatsächlich ausgesetzt gewesen wäre, sich dazu hätte veranlasst sehen sollen, die auf dem Mobiltelefon konkret festgestellten Webseiten zum Erstickungstod aufzusuchen. Dies gilt in besonderem Maße für die Webseite „Ist Mord durch Ersticken gerichtsmedizinisch nachweisbar“. Die Kammer hält es für abwegig, dass die I1 sich in einem solchen Fall nicht nur mit der Begehungsweise eines möglicherweise erfolgreichen weiteren Angriffs der G, sondern darüber hinausgehend auch noch mit der Frage, ob die G im Falle eines erfolgreichen weiteren Angriffs gerichtsmedizinisch überführt werden könnte, auf dem Mobiltelefon der Angeklagten befasst hat. d) Dass die Angeklagte am 00.00.0000 der Zeugin N1 gegenüber erklärt hat, dass sie am Morgen des Tattages nicht telefonieren könnten, weil sie früher arbeiten müsse, beruht auf der den Feststellungen entsprechenden Aussage der Zeugin N1. Die Bekundungen der Zeugin N1 sind glaubhaft. Die Zeugin ist auf der Grundlage ihrer überzeugenden Aussage eine gute Freundin der Angeklagten und äußerte ihre vorerwähnten Bekundungen erst auf konkretes Befragen und ersichtlich zögerlich. Anhaltspunkte für eine unredliche Belastungstendenz der Zeugin sind auf dieser Grundlage unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich. Die Zeugin hat überzeugend erklärt, sie habe sich nach ihrer polizeilichen Vernehmung noch viele Gedanken gemacht und sei zu dem Schluss gekommen, dass es so – wie ihren Bekundungen entsprechend festgestellt – gewesen sei. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass ihre Bekundungen wahrheitsgemäß sind. Hierfür spricht gerade ganz gewichtig der Umstand, dass sie sich nach ihrer polizeilichen Vernehmung Gedanken gemacht und die Aussage in der Hauptverhandlung daraufhin wohlüberlegt ergänzt hat. e) Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte von dem geplanten Bankbesuch der I1 am 00.00.0000 vor dem Tattag erfuhr und infolgedessen den Entschluss fasste, die I1 vorher zu töten. aa) Die Angeklagte hat sich insoweit zwar eingelassen, sie habe von dem Banktermin nichts gewusst, sondern später mit der H telefoniert und die habe ihr gesagt, die I1 habe in die Stadt gewollt, um sich dort mit der Uschi H1 zu treffen. bb) Diese Einlassung ist jedoch widerlegt. Sämtliche Personen mit denen die Getötete nach der mit der Zeugin H am 00.00.0000 getroffenen Vereinbarung sprach, hatten Kenntnis von diesem geplanten Vorhaben. Sowohl die Zeugin H1, mit der sich die I1 verabredete, als auch die Zeuginnen I3 und K und schließlich auch die Zeugin I2 wussten darüber Bescheid, da es zwischen ihnen allen und der I1 Gesprächsthema war. Hinzu kommt, dass sowohl die Zeugin H als auch die Zeugin K bekundet haben, die Angeklagte sei über jeden einzelnen Besuch von ihnen informiert gewesen, im Falle der Zeugin H sogar, obwohl diese die I1 gebeten hatte, die Angeklagte nicht zu informieren. Die Zeugin K hat zudem ausgesagt, die I1 habe der Angeklagten alles erzählt und insoweit geschlussfolgert, die Angeklagte habe auch von diesem Termin am 00.00.0000 gewusst, da die I1 schließlich eine dreistündige Betreuung der G verabredet habe. Auch aus der Sicht der Kammer lässt dieser Umstand, der von der I1 mehrfach als erfreulich bewertet wurde, in der Zusammenschau mit der seit dem 00.00.0000 vorherrschenden Präsenz dieses Themas und der zumindest von der Zeugin K bekundeten Anwesenheit der Angeklagten am 00.00.0000 in der Wohnung der beiden Frauen nur den Schluss zu, dass die Angeklagte von dem geplanten Banktermin vor dem Tattag erfuhr. Mit Blick auf die Bekundungen der Zeugin H zu dem Informationsfluss zwischen der I1 und der Angeklagten in Bezug auf die vorangegangenen Termine ist die Kammer davon überzeugt, dass die I1 selbst ihr davon berichtet hat. cc) Steht demnach zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte von dem geplanten Banktermin wusste, hat die Kammer zudem auch keinen Zweifel daran, dass sie infolgedessen den endgültigen Entschluss fasste, die I1 zu töten, um zu verhindern, dass diese einen Einblick in die aktuellen Umsätze der Konten erhält und von den unberechtigten Abhebungen der Angeklagten erfährt. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen stellte sich die Situation in den Tagen nach dem 00.00.0000 dergestalt dar, dass die Bankkarten der G bereits seit Ende Juli 0000 gesperrt waren, woraus sich die Notwendigkeit einer Klärung bei der Bank ergeben hat. Die von der insoweit verfügungsberechtigten I1 im August angesprochene H kooperierte zunächst mit der Angeklagten in Bezug auf deren wiederholt initiierte Absagen, verweigerte diese jedoch spätestens am 00.00.0000, indem sie die Kontaktaufnahme durch die Angeklagte blockierte. Hierdurch verlor die Angeklagte ihre Einwirkungsmöglichkeit und damit insbesondere auch die Möglichkeit, eine weitere Absage durch die H zu initiieren. Aus der Sicht sämtlicher vernommenen und nach dem 00.00.0000 mit der I1 in Kontakt getretenen Zeugen und auch der Angeklagten stand fest, dass die I1 für den 00.00.0000 einen Bankbesuch plante und zu diesem Zwecke eine Betreuungsregelung für die G vereinbart hat. Aus diesen Umständen und unter Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Verschleierungsbemühungen der Angeklagten sowie der Vielzahl der unberechtigten Abhebungen schließt die Kammer zwanglos, dass aus der Sicht der Angeklagten die Tötung der I1, wozu sie sich aus diesem Grunde entschloss, was sich insbesondere auch in den zuletzt vor der Tat getätigten Internetrecherchen zeigte, die einzige Möglichkeit war, ihre bis dahin unerkannt gebliebenen Straftaten weiterhin geheim zu halten. Darauf kam es der Angeklagten, die bis dahin als eine die älteren Frauen unterstützende Person auftrat, auch gerade an. Dies wird zudem gestützt durch die nachfolgenden Internetaufrufe über das Mobiltelefon der Angeklagten und die wahrheitswidrige Erklärung der Angeklagten gegenüber der N1, für die keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, außer, dass sie vor dem Hintergrund des für den nächsten Morgen gefassten Tatplans einen ansonsten möglichen Anruf der N1 verhindern wollte. 12. Die unter II. 12. getroffenen Feststellungen beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Einlassung der Angeklagten, die durch die Aussagen der Zeugen Margot und Yvonne F bestätigt wird. An der Richtigkeit der Angaben bestehen insbesondere auch mit Blick darauf keine Zweifel, dass die Zeugin Margot F den zeitlichen Aspekt der Begegnung unter Berücksichtigung der Aufstehroutine ihrer Tochter überzeugend zu rekapitulieren vermochte. Mit Blick darauf, dass beide Zeuginnen zudem glaubhaft geschildert haben, an diesem Morgen keine Auseinandersetzung wahrgenommen zu haben – obwohl sie sonst aufgrund der baulichen Gegebenheiten etwaige Auseinandersetzungen mitbekommen würden – und aufgrund der Überzeugung der Kammer, dass die Tötung der I1 nicht Folge einer Auseinandersetzung mit der G war, sondern – wie von dieser zuvor geplant – durch die Angeklagte erfolgte (vgl. unter II. 13. und III. 13.), zieht die Kammer ferner den einzig plausiblen und zwingenden Schluss, dass die Angeklagte mit der Ansprache der Zeuginnen F allein den Zweck verfolgte, gegenüber den beiden wahrheitswidrig den Eindruck zu erwecken, dass an diesem Morgen eine Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen im Erdgeschoss stattgefunden hatte. 13. Die unter II. 13. getroffenen Feststellungen zum konkreten Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit sich daraus ergibt, dass sie sich mit dem Schlüssel Zutritt in die Wohnung verschafft hat und ihren Ehemann und den Notruf anrief. Im Übrigen ist sie widerlegt durch die Aussagen der Zeugen KK T2, KHK Q, PKin F1, KAin X, PKin H4, POKin T1, PK L4, K, N, T4, den Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H5 und Dr. med. I6, den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T3, den Ausführungen der molekulargenetischen Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat Q1, der Verlesung der schriftlichen molekulargenetischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 00.00.0000 (Bl. 364 ff. d.A.) und 00.00.0000 (Bl. 687 ff. d.A.), der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 165, 174, 221, 222 d.A. und Bl. 243, 244 des Sonderbandes „Auswertung Mobiltelefon Beschuldigte Krafzik/Richter“ und die Tatumstände. a) Die Angeklagte hat sich eingelassen, ihr Mann und ihre Söhne seien morgens zur Schule und zur Arbeit gegangen. Kurz danach habe sie Hilferufe von der G und der I1 gehört sowie die I1 mit den Worten „Gabi, so geht es nicht weiter“. Beide hätten sich angeschrien, sie habe aber keine Lust gehabt runterzugehen. Das sei für sie alltäglich gewesen. Sie habe versucht ein wenig zu schlafen, weil sie in der Nacht wieder starke Schmerzen in der Schulter gehabt habe. Um etwa 8:15 Uhr habe sie Geräusche im Hausflur gehört. Im Anschluss an die Begegnung mit den Zeuginnen F sei sie ins Bad gegangen und habe die G wieder schreien gehört: „Hilfe, Hilfe“. Sie habe sich eine schwarze Jogginghose, ein T-Shirt und ein Käppi angezogen und sei nach unten gegangen. Sie habe die Tür aufgeschlossen, wisse aber nicht, ob nur einmal oder zweimal. Sie habe die Frauen mit dem ihr zur Verfügung gestellten Wohnungsschlüssel nachts immer eingeschlossen. Sie sei in die Wohnung gegangen und habe ihren Schlüssel abgelegt. Die G sei im Bad von der I1 gewesen. Sie, die Angeklagte, sei reingegangen und habe gefragt „Was ist denn hier los“. Sie habe nur das Blut gesehen, alles voller Blut. Sie habe keine Antwort bekommen. Dann habe sie die G stehengelassen, die sich an diesem Morgen nicht gefreut habe, die Angeklagte zu sehen. Sie sei ins Schlafzimmer gegangen und habe da „alles“ gesehen. Sie habe die I1 angefasst. Erst oben, oberhalb der Brust mittig am Nachthemd, und dann an der Hand. Sie habe von hinten etwas wahrgenommen. Die G sei im Schlafzimmer gewesen. Sie, die Angeklagte, sei auf diese zugegangen und habe gefragt „Was ist passiert, was ist passiert“. Sie habe das Messer gesehen. Die G sei auf sie zugekommen und habe sie mit dem Messer stechen wollen. Sie habe die Arme ausgestreckt nach unten vor sich gehalten, weil sie gedacht habe, die G steche ihr in den Bauch. Sie habe nochmal gefragt „was ist passiert“. Die G habe sie nicht wahrgenommen, als wenn sie, die Angeklagte, nicht da gewesen wäre. Die Angeklagte habe das Messer weggezogen und irgendwohin geworfen, sie wisse nicht wohin. Dann habe die Angeklagte die G weggeschubst, so dass sie auf ihr Bett gefallen sei. Sie, die Angeklagte, sei neben den Betten über ein Kissen gestolpert. Das habe sie genommen und auf das Bett geschmissen. Sie sei in den Flur gegangen und habe ihren Mann vom Festnetz aus angerufen. Sie habe gesagt, es sei was Schreckliches passiert, er solle schnell nach Hause kommen. Dieser habe gesagt, sie solle die Polizei rufen. Sie sei wieder ins Schlafzimmer gegangen. Sie habe der G hochgeholfen, die sie immer noch nicht erkannt habe. Diese habe „Hilfe, Hilfe“ gerufen. Sie habe die G hochbekommen und dabei ihr Käppi verloren. Das habe sie aufgehoben und hinterher im Flur abgelegt. Die G sei vorgelaufen, die Angeklagte hinterher, in die Küche. Sie, die Angeklagte, habe gesehen, dass der Arm der G aus dem Nachthemd „raus gewesen“ sei, woraufhin sie ihr beim vollständigen Ankleiden geholfen habe. Dann hätten sie auf die Polizei gewartet, die auch gekommen sei. Eine Polizistin habe sie genommen und sich mit ihr ins Wohnzimmer gesetzt und dort den Arm verbunden. Sie wisse nicht mehr, wie lange das gedauert habe, es sei viel los gewesen. Zwei Polizistinnen, ihr Mann und sie seien hoch in ihre Wohnung gegangen. Im Krankenwagen habe sie immer gefragt, was mit I1 und G sei. Sie habe gedacht, die I1 läge im Krankenwagen hinter ihr. Nach dem Krankenhaus sei sie ins Polizeipräsidium wegen ihrer Aussage, da habe sie erfahren, dass die I1 verstorben sei. Auf Befragen ließ die Angeklagte sich ein, sie wisse die Uhrzeit nicht mehr. Es habe mit den Hilfeschreien der G und der I1 angefangen, die zudem gesagt habe „Gabi so geht es nicht weiter“. Das habe sie in ihrer Wohnung gehört. Sie habe im Wohnzimmer gelegen, habe wieder Schmerzen in der linken Schulter gehabt. Sie wisse nicht warum, das habe schon im Juli angefangen. Sie habe nichts gemacht, als sie die Hilfeschreie gehört habe. Sie habe das schon gekannt. Auf die Frage, weshalb sie trotz der von ihr geschilderten vorangegangenen Vorfälle nicht reagiert habe, hat die Angeklagte sich eingelassen, sie habe gedacht, die beiden hätten sich wieder in den Haaren, weil die G nicht schlafen wolle. Vorher habe auch schon immer mal jemand um Hilfe gerufen, so zwei bis drei Mal die Woche. Sie sei aufgestanden, in die Küche gegangen, habe was weggeräumt und sei zur Toilette gegangen. Sie habe sich fertig machen wollen, weil sie um 9:00 Uhr zum Arzt habe gehen wollen, um Medikamente für die beiden Frauen zu holen. Da habe sie was im Hausflur gehört, die beiden F. Danach hätten die Hilfeschreie wieder angefangen, wobei sie da nur noch die G gehört habe. Normalerweise sei nach ein paar Minuten immer Ruhe gewesen. Sie habe gedacht, da stimme was nicht, habe sich angezogen und sei runtergegangen. Sie habe sonst immer nur einmal Hilfeschreie gehört, nie zweimal. Für sie sei das Geschrei Gewohnheit gewesen, sie habe das nicht anders gekannt. Das Käppi habe sie angezogen, weil ihre Haare noch nicht gemacht gewesen seien. Das mache sie immer so, wenn die Haare nicht fertig sind. Die Farbe des T-Shirts wisse sie nicht mehr. Sie habe Socken angehabt und im Hausflur niemanden angetroffen. Die G habe sich gewaschen, habe ein graues Handtuch in der Hand gehabt. Es sei alles voller Blut gewesen. Die G habe sich die Hände gewaschen. Die Angeklagte habe nicht gesehen, was sie weggewaschen habe. Blut habe sie an ihr nicht gesehen. Sie habe ein Nachthemd angehabt. Am Waschbecken und am Boden sei Blut gewesen. Das Handtuch habe am Boden gelegen. Blut sei am Handtuch und im Waschbecken gewesen. Die G habe dagestanden, das Wasser sei gelaufen. Sie, die Angeklagte, sei nicht lange im Bad gewesen und dann ins Schlafzimmer gegangen. Die G habe sie nicht erkannt. Im Schlafzimmer habe sie als Erstes die I1 gesehen, sie wisse nicht, ob sie auf, hinter oder vor dem Bett gelegen habe. Da sei Blut gewesen, sie sei nicht bei Bewusstsein gewesen. Sie meine, sie habe sie am Nachthemd und am Oberschenkel angefasst. Sie habe sich nicht hingekniet, habe sich mehrfach abgestützt wegen ihrer schmerzenden Schulter. Sie habe der I1 auf die Brust, dazwischen, gefasst. Das sei das Erste gewesen, was sie gemacht habe. An der Hand habe sie sie auch angefasst, das wisse sie ganz genau. Sie sei nicht allzu lange mit ihr allein gewesen. G sei ganz starr auf sie zugekommen und habe sie mit dem Messer in den Unterarm gestochen. Sie habe versucht, das Messer abzuwehren. Sie sei Linkshänderin. In dem Moment sei ihr schummerig geworden und dann habe sie sich komisch gefühlt. Sie habe das Messer weggenommen und es sei weggeflogen. Sie habe es einfach weggerissen. Auf weiteres Befragen hat sie erklärte, sie wisse nicht, ob sie die Klinge oder den Griff genommen habe. Sodann hat sie behauptet, das sei nicht die Klinge gewesen, sie habe ja keine Verletzungen an der Hand gehabt. Sie wisse nicht, ob die G das Messer festgehalten habe. Sie habe keine Erklärung dafür, dass sich an der G und deren Kleidung kein Blut befunden habe, außer, dass sie sich gewaschen habe. Ihr sei auf den Bildern aufgefallen, dass die I1 Schmuck getragen habe. Den lege sie abends immer ab und morgens wieder an. G sei selbst in die Küche gelaufen. Sie habe sie die ganze Zeit im Blick gehabt und ihr gesagt „hinsetzen“. Sie habe einen Arm nicht richtig im Nachthemd drin gehabt. Als ob man das gerade an- oder ausziehen wollte. Sie habe keine Kleidung gesehen, die da rumgelegen habe. Dann sei die Polizei gekommen. Sie habe das alles an dem Tag nicht mehr richtig zusammenbekommen. Es sei wie ein Alptraum gewesen. Sie habe den ihr angebotenen Opferschutz in Anspruch genommen, was gutgetan habe. Sie habe danach nicht mehr in der Wohnung sein wollen. Immer wieder kämen die Bilder hoch von dem Tag, sehe sie die Frau I1. Zu ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung im Polizeipräsidium am 00.00.0000 befragt hat die Angeklagte sich eingelassen, man habe ihr eine Schmerztablette gegeben. Sie habe Schmerzen im Arm und im Kopf gehabt. Denen habe sie auch alles erzählt, habe aber zwischenzeitlich abbrechen müssen, weil sie nicht mehr gekonnt habe. Sie sei an dem Tag total durcheinander gewesen. Auf Vorhalt der in dem Vernehmungsprotokoll vom 00.00.0000 dokumentierten Angaben zum Tatgeschehen hat die Angeklagte behauptet, sie sei bei der Polizei komplett durcheinander gewesen, deshalb gebe es dieses unrichtige Protokoll. Sie habe es nicht durchgelesen, sondern nur nach Hause gewollt. Sie habe es aber unterschrieben. Soweit darin dokumentiert sei, das Bad sei blutverschmiert gewesen, sei es das Waschbecken gewesen. Sie habe auch gar nicht sehen können, ob die G verletzt gewesen sei. Es sei falsch, sie habe die Stimme der I1 nicht in der Wohnung gehört, sie habe auch nicht mit ihr gesprochen. Es sei alles falsch mit Blick darauf, dass sie die I1 auf das Bett geschubst haben soll. Auch das Weitere sei falsch. Sie habe sich vertan, das sei nicht die Frau I1 gewesen, sondern die G. Die I1 habe gelegen. Sie, die Angeklagte, habe gedacht sie würden über die G reden. b) Die Einlassung ist glaubhaft, soweit sich aus ihr ergibt, dass die Angeklagte sich mit dem ihr zur Verfügung gestellten Schlüssel Zutritt zu der Wohnung verschafft und sie zu den festgestellten Zeiten ihren Ehemann und den Notruf getätigt hat. Im Übrigen ist sie widerlegt durch die Aussagen der Zeugen KK T2, KHK Q, PKin F1, KAin X, PKin H4, POKin T1, PK L4, K, N, T4, die Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H5 und Dr. med. I6, die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T3, die Ausführungen der molekulargenetischen Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat Q1, die Verlesung der schriftlichen molekulargenetischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 00.00.0000 (Bl. 364 ff. d.A.) und 00.00.0000 (Bl. 687 ff. d.A.), die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 165, 221, 222 d.A. und Bl. 243, 244 des Sonderbandes „Auswertung Mobiltelefon Beschuldigte L2-S3“ und die Tatumstände. aa) Die Einlassung steht zunächst in offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben, die die Angeklagte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemacht hat. Eine plausible und überzeugende Erklärung für diese Abweichungen enthält die Einlassung allerdings nicht. (1) Die Zeugen KK T2 und KHK Q haben in der Hauptverhandlung bekundet, sie hätten die Angeklagte am 00.00.0000 zeugenschaftlich im Polizeipräsidium vernommen. Der Zeuge KK T2 hat bekundet, die Angeklagte habe ihm gegenüber im Wesentlichen geschildert, sie habe morgens in ihrer Wohnung Hilferufe und Schreie der G gehört und sich sodann runterbegeben und Zutritt zu der Wohnung verschafft. Die G habe die Angeklagte im Bad vorgefunden, wo sie unverletzt gestanden habe. Im angrenzenden Schlafzimmer habe sie gesehen, dass die I1 schwer verletzt gewesen sei. Dann sei G hinzugekommen und habe mit einem Messer versucht, nach der Angeklagten zu stechen. Die Angeklagte habe daraufhin versucht, sie zu entwaffnen und sich dabei verletzt. Er erinnere zudem, dass die Angeklagte geschildert habe, die I1 habe zwischenzeitlich noch vor dem Bett gestanden und die Angeklagte habe sie aufs Bett gestoßen, damit sie wieder liege. Ferner habe die Angeklagte geschildert, im Bad einen artikulären Laut aus dem Schlafzimmer gehört zu haben. Auf die Frage nach dem Inhalt dieses Lauts hat der Zeuge erklärt, die Angeklagte habe berichtet, sie habe sinngemäß „Es kann so nicht weitergehen“ gehört. Auf entsprechenden Vorhalt der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach die I1 nicht bei Bewusstsein gewesen sein soll, hat der Zeuge sicher und bestimmt bekundet, dies sei nicht das Ergebnis ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung gewesen. Er erinnere sicher, dass sie geschildert habe, die I1 sei bei Bewusstsein gewesen und die Angeklagte habe sie zurück ins Bett gestoßen. Auf konkrete Nachfrage, ob sie bekundet haben könnte, die G gestoßen zu haben, verneinte der Zeuge prompt und wiederholte, dass sie angegeben habe, die I1 aufs Bett geschubst und der G das Messer abgenommen zu haben. Insoweit habe es auch keinerlei Unsicherheit in der Befragungssituation auf Seiten der Angeklagten gegeben. Im Gegenteil sei es so gewesen, dass er und der Zeuge Q zunächst verstanden hätten, die I1 hätte im Bett gelegen. Die Angeklagte habe daraufhin sogar ausdrücklich klargestellt, dass dies nicht so gewesen sei, sondern die I1 gestanden und sie, die Angeklagte, sie gestoßen habe. Der Zeuge sehe insoweit auch keinerlei Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, dass die Namen verwechselt worden seien. Er habe sich bemüht, alles wörtlich aufzunehmen. Sie hätten alles Stück für Stück durchgearbeitet und aufgeschrieben. Für ihn sei völlig klar gewesen, dass die Angeklagte im Rahmen ihrer Schilderung zudem beschrieben habe, die I1 sei in Richtung Badezimmer auf sie zugelaufen. Da habe es aus seiner Sicht auch kein Missverständnis gegeben. Das Thema der Kleidung sei ein wichtiges Thema gewesen, da es um mögliche Tatkleidung gegangen sei. Insoweit habe die Angeklagte geschildert, die G nicht komplett umgezogen, sondern ihr im Bad das Kleidungsstück richtig angezogen, ihr in den Ärmel geholfen zu haben. Der Zeuge Q hat diese Aussage als zweite Vernehmungsperson bestätigt und dem Inhalt nach entsprechende Angaben gemacht. Auch er sei sich ganz sicher, dass mit Blick auf das Ins-Bett-Schubsen über die I1 gesprochen worden sei. Es habe keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass in diesem Zusammenhang über die G gesprochen worden sei. Auf den Vorhalt der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sie den Ausruf der I1 in ihrer Wohnung gehört haben will, erklärte der Zeuge: „Wenn sie das so gesagt hätte, hätten wir das auch so aufgeschrieben.“ Zu den näheren Umständen der Vernehmung haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, die Angeklagte habe auf ihren Wunsch hin eine Schmerztablette erhalten. Sie habe unter dem Eindruck der Erlebnisse des Tages gestanden, sei etwas aufgeregt und nervös gewesen. Sie hätten auch mal eine Pause machen müssen, weil sie geweint habe. Nach dem Rauchen sei sie allerdings schon wieder entspannter gewesen. Sie habe dem roten Faden im Gespräch sicher folgen können und es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, dass sie möglicherweise nicht vernehmungsfähig sein könnte. Als sie das Vernehmungsprotokoll unterzeichnet habe, habe sie gelacht und gesagt „zum Glück mit links“, womit sie zur Überzeugung der Kammer offensichtlich darauf anspielte, dass sie Linkshänderin ist und am rechten Arm eine Verletzung hatte. Sie habe nicht alles sofort unterschrieben, sondern Seite für Seite gelesen. Er sei in dieser Zeit anwesend gewesen. Der Zeuge Q hat insoweit ergänzt, er akzeptiere es nicht, wenn die Zeugen das Vernehmungsprotokoll ungelesen unterzeichnen. Die Aussagen beider Zeugen sind glaubhaft. Beide haben sachlich und geordnet über ihre Erinnerungen berichtet und Nachfragen prompt zu beantworten vermocht. Soweit sie sich an Einzelheiten nicht erinnern konnten, haben sie dies auch unumwunden klargestellt. So hat der Zeuge T2, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, unmittelbar eingeräumt, dass er sich eingelesen habe. Gleichwohl hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich seiner Bekundungen aufgrund konkreter Erinnerung sicher sei. Es ist auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb die Zeugen Angaben der Angeklagten wiedergeben sollten, die sie so nicht gesagt hat. (2) Die ebenfalls in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin PKin F1hat bekundet, sie habe die Angeklagte unmittelbar nach dem Tatgeschehen befragt. Die Angeklagte habe ihr gegenüber angegeben, sie habe die Schreie im Hausflur gehört. Die G habe auf dem Bett gesessen und gesagt „Lasst mich in Ruhe“. Da die Zeugin während der Befragung von ihrem Dienstgruppenleiter mit der Aufforderung kontaktiert worden sei, die Angeklagte dazu zu befragen, was die G angehabt habe, habe sie diese Frage an die Angeklagte weitergegeben. Sie habe darauf angegeben, sie habe die G gewaschen und umgezogen, da sie blutverschmiert gewesen sei. Die Frage, was die G angehabt habe, habe die Angeklagte jedoch nicht beantworten können. Sie habe auch nicht sagen können, wo die Wäsche sich befinde. Die bei der Befragung der PKin F1 anwesende Zeugin KAin X hat deren Aussage in der Hauptverhandlung in den wesentlichen Punkten bestätigt, insbesondere zu den Angaben der Angeklagten mit Blick auf die Wahrnehmung der Schreie im Hausflur, der Antreffsituation, der Äußerung der G sowie des Umziehens der G. Diese Aussagen waren ebenfalls glaubhaft. Die Zeugin PKin F1 vermochte sich an die Tat noch gut zu erinnern und dabei insbesondere anhand konkreter Details zu dem Inhalt des Gesprächs zu berichten. So war ihr beispielhaft noch die Kontaktaufnahme durch den Dienstgruppenleiter erinnerlich und die damit im Zusammenhang stehende Thematik. An der Richtigkeit der mit den Angaben der Zeugin PKin F1 in Einklang stehenden Bekundungen der Zeugin X bestehen ebenfalls keine Zweifel. (3) Die Zeugin K hat bekundet, die Angeklagte habe im Rahmen eines nach dem Tattag geführten Telefonats die Ereignisse geschildert und berichtet, sie habe unten Schreie gehört, sei jedoch zunächst unter die Dusche und erst dann nach unten gegangen. Sie habe die Tür aufgemacht und die G habe sich mit dem Messer in der Hand in der Diele befunden. Nachdem G sie verletzt habe, sei diese ins Bad gegangen und habe sich das Blut von den Händen abgewaschen. Als sie die Schlafzimmertür aufgemacht habe, habe die I1 blutend auf dem Boden gelegen. Die Zeugin N hat schließlich bekundet, die Angeklagte habe noch am Tattag mit ihr telefoniert und über die Geschehnisse berichtet. Dabei habe die Angeklagte ausgeführt, sie sei morgens nur zuhause gewesen, weil einer ihrer Söhne krank gewesen sei und nicht in die Schule habe gehen können, was ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin KOKin L3, die entsprechende Ermittlungen an der Schule des angeblich erkrankten Sohnes durchgeführt hatte, nicht der Wahrheit entsprach. Auch die Aussagen dieser Zeugen sind glaubhaft. Für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin K spricht, dass sie bekundet hat, sie habe sich den Inhalt des Gesprächs mit der Angeklagten zeitnah aufgeschrieben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin Details wie einen vorangegangenen Duschvorgang der Angeklagten hätte bekunden sollen, wenn die Angeklagte ihr dies nicht tatsächlich auch berichtet hätte. Auch die Bekundungen der Zeugin N bieten keinen Anhaltspunkt, um an deren Richtigkeit zu zweifeln. Sie vermochte sich ebenfalls noch an die Geschehnisse und dabei insbesondere an konkrete Details zu erinnern, wie beispielhaft, dass die Angeklagte sich während des Gesprächs auf dem Dachboden befunden habe. (4) Auf der Grundlage des Vorstehenden hat die Angeklagte im Ermittlungsverfahren in ganz wesentlichen Punkten von der Einlassung abweichende Angaben gemacht, ohne dass die nunmehrige Einlassung dafür eine plausible Erklärung enthält. Soweit die Angeklagte mit Blick auf die zeugenschaftliche Vernehmung durch KK T2 und KHK Q erklärt hat, sie sei durcheinander gewesen, hat dies die Vernehmung der beiden Zeugen gerade nicht ergeben. Diese haben die Angeklagte vielmehr als nervös und angespannt beschrieben, wobei – so die Zeugen weiter – im Laufe der Vernehmung eine Entspannung der Angeklagten spürbar gewesen sei und sie insbesondere auch während der gesamten Vernehmung den Ausführungen habe folgen können. Dies ergibt sich auch aus dem bekundeten Verlauf der Vernehmung, in dem die Angeklagte eine umfangreiche, chronologisch geordnete und vom Grundsatz her nachvollziehbare Schilderung der Ereignisse vorgenommen hat. Zudem haben beide Zeugen bestimmt und eindeutig ausgeschlossen, dass es eine Verwechslung der Personen oder ein Missverständnis gegeben haben könnte und klargestellt, dass die zuletzt dokumentierte Schilderung auf eine klare und eindeutige Richtigstellung der vorangegangenen Abläufe durch die Angeklagte erfolgt sei. Aus Sicht der Kammer ist eine solche Abweichung in den Geschehensabläufen nicht mit einer Aufgeregtheit der Angeklagten zu erklären. Es ist schlicht ein völlig anderes Geschehen geschildert worden. Im Übrigen hätte der Angeklagten eine solch eklatante Abweichung jedenfalls auffallen müssen, als sie das Vernehmungsprotokoll erneut gelesen und nach den Bekundungen der Zeugen sichtlich entspannter unterschrieben hat. Dass sie es noch einmal gelesen hat, haben die beiden Zeugen – die Einlassung widerlegend – ebenfalls sicher bekundet. Mit Blick auf die Abweichungen zu der Befragung durch die PKin F1 gilt Entsprechendes. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass etwa der PK H2, der die Angeklagte ins Krankenhaus begleitet hat, diese als „schockig“, „apathisch“ und „weinerlich“ beschrieben und bekundet hat, er empfände es als „oscarreif“, wenn dies gespielt gewesen sei. Die die Befragung letztlich durchführende PKin F1 hat dies allerdings relativierend und klarstellend plausibel und überzeugend dahingehend beschrieben, dass die Angeklagte auf sie keinen verwirrten Eindruck gemacht, sondern vielmehr eher so gewirkt habe, als sei etwas Schlimmes passiert. (5) Auch in weiteren Punkten ist die Einlassung nicht plausibel. So hat die Angeklagte zwar zunächst flüssig Geschehensabläufe schildern können, auf weiteres diesbezügliches Befragen allerdings Einzelheiten nicht zu schildern vermocht. So hat die Angeklagte zwar ad hoc geschildert, wo sie die I1 angefasst haben will, sie hat sich jedoch trotz wiederholten und nachdrücklichen Befragens nicht zu erinnern vermocht, ob sich die I1 noch im Bett oder bereits auf dem Boden befand, als sie dies tat. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil die Angeklagte zugleich erklärt hat, die Bilder vom Tattag kämen bei ihr immer wieder hoch. Soweit die Angeklagte Angaben zu ihrer Abwehrhaltung gegen den Angriff der G gemacht hat, hielt sie dabei nachstellend die Arme, ellenbeugeseitig nach oben zeigend, gestreckt vor sich nach unten (ähnlich der Armhaltung beim Baggern im Volleyball), was aus Sicht der Kammer – und sowohl des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H5 als auch der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. I6 –eine fernliegende Abwehrhaltung ist. Soweit die Angeklagte in der Hauptverhandlung überdies die Wegnahme des Messers nachgestellt hat, so hat sie dies zunächst allein vorgezeigt verbunden mit den Worten, sie wisse, dass sie es so gemacht habe. Im Rahmen der sodann mit ihrem Verteidiger nachgestellten Situation griff sie – wie beim ersten Vorzeigen – von vorne in die (nachgestellte) Klinge (des Kugelschreibers), korrigierte sich aber sodann mit den Worten, es könne nicht die Klinge gewesen sein, da sie ja keine Verletzungen an der Hand gehabt habe und schloss diese Thema letztendlich mit den Worten, sie wisse nicht mehr, wie sie der G das Messer abgenommen habe und auch nicht mehr, in welcher Hand die G das Messer gehalten habe. Dieses auf konkretes Befragen veränderte Einlassungsverhalten spricht aus der Sicht der Kammer dafür, dass die Angeklagte zu konkreten – ganz entscheidenden – Punkten kein Bild im Kopf hat, was dafür spricht, dass sie das Berichtete tatsächlich so nicht erlebt hat. bb) Soweit die Einlassung sich zu dem beschriebenen Verhalten der G verhält, wird sie zudem widerlegt durch die unter II. 5. und II. 20. getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand der G, die Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H5 und des psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. T3 sowie die Aussage der sachverständigen Zeugin T4 und die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 174 d.A.. (1) Soweit die Angeklagte sich eingelassen hat, die G habe einen Arm aus dem Ärmel gehabt und sie habe ihr geholfen, den wieder ins Nachthemd zu stecken, sprechen hiergegen die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 174 d.A.. Dabei handelt es sich um Lichtbilder, die laut KOKin L1 am Tatmorgen im Rahmen der Tatortaufnahme entstanden sind. Darauf abgebildet ist die mit einem langen weißen Nachthemd bekleidete G, wobei an dem Nachthemd, dessen Ärmel bis etwa zur Mitte der Oberarme der G reichen, keine Knöpfe vorhanden sind, sodass es zum Anziehen über den Kopf gezogen werden muss. Der Kragenausschnitt ist in V-Form und so weit hochgeschlossen, dass Schlüsselbein und vorderer Brustbereich bedeckt sind. Lediglich ein etwa 15 cm breiter und 10 cm hoher Ausschnitt unterhalb des Halses liegt noch frei. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Beschaffenheit des Nachthemdes, insbesondere zur Größe des Kragenausschnitts, wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 174 d.A. Bezug genommen. Die Angeklagte hat sich auf weitere Nachfrage eingelassen, die G habe ihren Arm durch den Kragen gesteckt, sodass ihre Schulter nackt gewesen sei. Der Ärmel habe daneben gehangen. Sie könne sich nicht erinnern, was für ein Nachthemd die G getragen habe, insbesondere ob Knöpfe vorhanden gewesen seien. Jedenfalls habe sie es der G nicht ausziehen müssen, um den Arm in den Ärmel zu führen. Das Richten des Nachthemdes sei nicht schwierig gewesen. Auf Vorhalt der Lichtbilder Bl. 174 f. d.A., insbesondere der Beschaffenheit des Kragenausschnitts, entgegnete die Angeklagte lediglich, die G habe ja beim Richten des Ärmels „mitgemacht“. Auch eine Mithilfe der G unterstellt ist der von der Angeklagten geschilderte Ablauf nicht schlüssig. Unter Berücksichtigung der Enge des Kragens hält die Kammer es für äußerst unwahrscheinlich, dass die in ihren Bewegungen äußerst eingeschränkte und geschwächte G sowohl den Arm als auch den Kopf durch den Kragenausschnitt geführt haben will. Ebenso unschlüssig ist daher auch die daran anknüpfende Schilderung der Angeklagten, das Richten des Ärmels sei nicht schwierig gewesen. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass es sich – wie von der Angeklagten vorgebracht – um ein nicht anliegendes Nachthemd handelt. Maßgeblich ist insoweit nicht die Weite des Nachthemdes, sondern des Kragenausschnitts, die – wie ausgeführt – mit der Schilderung der Angeklagten nicht in Einklang zu bringen ist. (2) Darüber hinaus ist die Einlassung widerlegt durch die Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. H5 und Dr. med. T3. Der Sachverständige Dr. med. H5 hat im Rahmen seines rechtsmedizinischen Gutachtens überzeugend ausgeführt, dass die in den Augen der Getöteten festgestellten Stauungsblutungen infolge einer effektiven und demnach kraftvollen Kompression gegen die Kehle für die Dauer von etwa einer halben Minute verursacht worden seien. Darüber hinaus sei aufgrund der ganz erheblichen Abwehrwehrverletzungen bei der Getöteten von einem starken Kampfgeschehen verbunden mit erheblicher Gegenwehr der Getöteten auszugehen. Schließlich erfordere es einen gewissen Kraftaufwand, um mit dem Messer die Rippen – wie hier erfolgt – zu durchtrennen. Der Sachverständige Dr. med. T3 hat in Ergänzung dazu auf Befragen der Verteidigung zudem erläutert, dass es zwar sein könne, dass eine demente Person Kräfte mobilisiere, die man ihr nicht zutraue. Dann sei die Kraft aber eher ungezielt eingesetzt, wohingegen im vorliegenden Fall aber eine ganz gezielte Kraft ausgeübt worden sei. Im Übrigen gebe es bei der G keinerlei Ansatz, dass sie zu denjenigen gehöre, die aggressive Verhaltensmuster an den Tag legen. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer langjährig als erfahren und besonders sorgfältig bekannten beiden Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht. Auf dieser Grundlage besteht unter Berücksichtigung der unter II. 5. und II. 20. getroffenen Feststellungen keinerlei Zweifel daran, dass die G zu der Tötung der I1 bereits körperlich nicht in der Lage war. Die von dem Sachverständigen Dr. med. T3 als „klapprige ältere Dame“ beschriebene G verfügte über keinen sicheren Stand und bedurfte im Rahmen der einstweiligen Unterbringung in der LVR-Klinik teilweise der Hilfe beim Herunterziehen der Unterhose, weil ihr hierfür die Kraft fehlte. Auf dieser Grundlage ist aus der Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass sie 30 Sekunden lang effektiven Druck gegen die Kehle der sich erheblich dagegen wehrenden I1 ausgeübt oder mit dem Messer zwei ihrer Rippen durchstoßen hat. Wäre die G der erheblichen Gegenwehr ausgesetzt gewesen, hätte sie ihren Stand sicher nicht halten können. (3) Darüber hinaus ist auf Grundlage der unter II. 5. und II. 20. getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass die G auch in kognitiver Hinsicht nicht in der Lage war, die Tötung der I1 vorzunehmen und die Spuren soweit zu beseitigen, dass an ihrer Kleidung und an ihrem Körper beim Eintreffen der Polizei Blutspuren nicht mehr festzustellen waren. Der Sachverständige Dr. med. T3 hat (vgl. hierzu unter III. 6. b. bb) (1)) ausgeführt, die G sei bereits vor der Tat in kognitiver Hinsicht nicht mehr in der Lage gewesen, mehrschrittige oder gar komplexe Handlungen mit strategischen Elementen auszuführen. Auf konkretes Befragen zu der Einlassung der Angeklagten hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass es für ihn unvorstellbar sei, dass die G dazu in der Lage gewesen wäre. Über die Spurenbeseitigung bräuchte man aus seiner sachverständigen Sicht gar nicht erst reden, eine solche sei der G gänzlich unmöglich gewesen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung an, die in jeglicher Hinsicht durch die Ausführungen der sachverständigen Zeugin T4, die die behandelnde Ärztin der G in der LVR-Klinik C-I5 war und ein identisches Bild der G im Zeitraum der einstweiligen Unterbringung gezeichnet hat, bestätigt wurden. (4) Die Feststellungen dazu, dass sich bei Eintreffen der Polizei weder am Körper der G noch an dem von ihr getragenen Nachthemd Blutspuren befunden haben, beruhen auf den Aussagen der Zeugen PKin H4, POKin T1, PK L4, den Ausführungen der molekulargenetischen Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. Q1 und der Verlesung der schriftlichen molekulargenetischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 00.00.0000 (Bl. 364 ff. d.A.) und 00.00.0000 (Bl. 687 ff. d.A.). (a) Die Zeugen PKin H4, POKin T1 und PK L4 haben bekundet, dass sie sich nach der Tat um die G gekümmert hätten und keinerlei Blutanhaftungen an ihr hätten entdecken können. Insbesondere die Zeugin PKin H4 hat in diesem Rahmen bekundet, sie habe sich die Hände, die Fingernägel, die Füße und den Haaransatz angesehen und unter den Fingernägeln der G geschaut. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch, dass die Zeugin POKin T1 bekundet hat, ihr sei es komisch vorgekommen, dass an der G keine Blutspuren vorzufinden gewesen seien, weshalb sie den Dienstgruppenleiter darüber in Kenntnis gesetzt habe. Hierdurch werden sowohl die besondere Aufmerksamkeit der Zeugin als auch deren konkrete Erinnerung an das Geschehen zum Ausdruck gebracht. (b) Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. Q1 in Verbindung mit der Verlesung der molekulargenetischen Gutachten vom 00.00.0000 (Bl. 364 ff. d.A.) und 00.00.0000 (Bl. 687 ff. d.A.) sind an der G zudem auch keinerlei DNA-Spuren aufgefunden worden, die einen Rückschluss auf eine Tatbegehung durch sie erlauben würden. Demgegenüber wies der auf den Lichtbildern Bl. 143 und 145 d.A. abgebildete augenscheinlich blutige Handabdruck, der auf einer um die Matratze der I1 geschlagenen hellgrauen Decke gesichert worden ist, eine DNA-Spur auf, die ausschließlich der Angeklagten zugeordnet werden konnte. Ferner konnte an der Blutantragung am Schirm des am Tatort sichergestellten rosafarbenen Käppis Bl. 162 d.A., von dem die Angeklagte eingeräumt hat, dass es sich um ihr Käppi handelt, eine DNA-Spur festgestellt werden, die ausschließlich der I1 zugeordnet werden konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Handabdrucks und des Käppis und der jeweiligen Auffindeorte wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die oben genannten Lichtbilder Bezug genommen. Die Sachverständige hat zunächst bezüglich eines anderen, von der G bei Eintreffen der Polizei nicht getragenen Nachthemdes, das die Polizei im Badezimmer der Wohnungshälfte der G in einen Wäschekorb aufgefunden hat, ausführlich und überzeugend ausgeführt, dass an den Abrieben der dortigen Blutantragung nur das DNA-Profil der G bestimmt worden sei. Bei der Abklebung vom Halsausschnitt des Nachthemds der G handele es sich um eine Mischspur, die von mindestens zwei Personen verursacht worden sei. Neben den Allelen der G ließen sich auch alle Allele der Getöteten Ingrid I1 finden. Unter Auswertung sämtlicher Spuren lasse sich das DNA-Ergebnis 15,8 Billiarden Mal besser dadurch erklären, dass die DNA-Antragungen von der G und der I1 und einer weiteren Person verursacht worden seien, als dass sie von der G und zwei unbekannten, mit der I1 nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht worden seien. Danach sei praktisch erwiesen, dass die G und die I1 insoweit Spurenlegerin seien. An den vierzehn Abrieben von den Händen und Fingern der G sei im Wesentlichen deren eigenes DNA-Profil bestimmt worden, teils mit wenigen Zusatzallelen. Die I1 und die Angeklagte seien insoweit als Spurenleger nicht nachweisbar. An den Ausschnitten und Abklebungen von der grauen Stoffdecke sei entweder das DNA-Profil der I1 selbst bestimmt worden oder es handle sich um Mischspuren, die von ihr und mindestens zwei weiteren Personen verursacht worden seien. In der Mischspur der Abklebung vom blutverschmierten Handabdruck fänden sich auch alle Allele der Angeklagten. Das DNA-Ergebnis lasse sich 21 Milliarden Mal besser dadurch erklären, dass die DNA-Antragungen von der I1 und der Angeklagten und einer weiteren Person verursacht worden seien, als dass sie von der I1 und zwei unbekannten, mit der Angeklagten nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht worden seien. Danach sei praktisch erwiesen, dass die I1 und die Angeklagte insoweit Spurenlegerin seien. Bei den Abklebungen von dem Schirm des Käppis mit Blutantragungen handle es sich um eine Mischspur, die von mindestens zwei Personen verursacht worden sei, wobei sich in der Mischspur alle Allele der I1 fänden. Das DNA-Ergebnis lasse sich 4,9 Billiarden Mal besser dadurch erklären, dass die DNA-Antragung von der I1 und einer weiteren Person verursacht worden sei, als dass sie von zwei unbekannten, mit der I1 nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht worden sei. Danach sei praktisch erwiesen, dass die I1 insoweit Spurenlegerin sei. Die Kammer hat keine Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens und der hieraus erzielten Ergebnisse. Aus dem molekulargenetischen Gutachten vom 00.00.0000 (Bl. 364 ff. d.A.) – in allen weiteren Gutachten wird insoweit auf das Vorgutachten (gemeint: das Gutachten Bl. 364 ff. d.A.) verwiesen – folgt, was von der Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. Q1 als zutreffend bestätigt wurde, anhand welcher Parameter und Methodik die Untersuchungen durchgeführt worden sind. Demnach sei die DNA-Isolierung aus den zellulären Elementen des Spurenmaterials nach Standardmethoden erfolgt und die Quantifizierung der DNA mit dem PowerQuant Kit der Firma Promega durchgeführt worden, wohingegen die Amplifikation von 16 unabhängig voneinander vererbten DNA-Systemen mit Hilfe der Multiplex-PCR (Polymerase-Kettenreaktion zur Erfassung unterschiedlich Fluoreszenzmarkierter DNA-Regionen) mit dem Powerplex ESX l 7 Kit der Firma Promega vorgenommen worden sei. Die Fragmentanalyse zur Bestimmung und Zuordnung der PCR-Produkte und die Auswertung sei auf einem ABI Prism 3130 und/oder 3500 Genetic Analyzer mit dem GeneMapperProgramm 3.2 und/oder ID-X der Firma Applied Biosystems erfolgt, und sodann sei die Auswertung durch zwei Untersucher unabhängig voneinander beurteilt worden. Die statistische Berechnung der Genotyphäufigkeiten sei über die Berechnung der Allelfrequenzen mit 2pq bei Heterozygotie und p2 bei Homozygotie sowie nachfolgender Multiplikation der so errechneten Phänotypfrequenzen (unter Anwendung der Produktregel) durchgeführt worden. Die biostatistische Berechnung der Mischspuren sei den Empfehlungen der Spurenkommission (Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden, Rechtsmedizin 2016; 26:291-298) gefolgt und mit dem Programm Statistefix durchgeführt worden. Die Allelfrequenzen seien den gepoolten europäischen Populationsdaten aus der Datenbank STRBase unter http://www. cstl. nist. gov/strbase (Stichprobenumfang größer 7.000) entnommen worden. Demgemäß ist die molekulargenetische Sachverständige aufgrund einer fundierten Grundlage zu den dargestellten Ergebnissen gekommen. Vor diesem Hintergrund hatte die G weder an den Händen und Fingern noch an den Blutantragungen ihres im Wäschekorb aufgefundenen, beim Eintreffen der Polizei nicht getragenen Nachthemds DNA-Spuren der Getöteten an sich. Auch das weiße Nachthemd, dass die G zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten trug, wies – wie oben ausgeführt – keinerlei blutsuspekte Anhaftungen auf. Auf der Grundlage der unter II. 5. und II. 20. getroffenen Feststellungen hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass sie sich so effektiv gesäubert hat, dass sämtliche DNA-Spuren nicht mehr feststellbar gewesen sind. Soweit am Nachthemd eine Mischspur der G und der Getöteten bestimmt wurde, handelt es sich dabei um keine Blutantragung. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die beiden Frauen zusammenwohnten, lässt diese unauffällige Spur keinerlei Rückschluss auf eine Tatbegehung durch die G zu. Entsprechendes gilt für die an dem Bündchen des im Badezimmer der G (andere Wohnungshälfte) sichergestellten roten Bademantels gesicherten Spuren, bei denen insbesondere der Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht aufgeklärt werden konnte. Da die G diesen Bademantel zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei allerdings nicht trug, kann vor dem Hintergrund der unter II. 5. und II. 20. getroffenen Feststellungen aus Sicht der Kammer bereits aus diesem Grund ein Rückschluss auf eine Tatbegehung nicht gezogen werden. cc) Überdies ist aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel, dass die Angeklagte die Tat beging. Der Sachverständige Dr. med. H5 hat im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, hinsichtlich der Wunde der Getöteten Nr. 3 auf dem Lichtbild Bl. 122 oben SH „Lichtbildmappe Obduktion“ im Bereich der rechten Schulter sei plausibel, dass diese mit Blick auf die Verortung am ehesten mit der linken Hand zugefügt worden sei. Darüber hinaus liege zwar eine Verletzung des linken Kehlkopfoberhorns vor, es seien jedoch am Hals keine korrespondierenden Verletzungen vorzufinden gewesen, was gegen ein Drosseln oder Würgen spreche. Plausibel sei aus Sicht des Sachverständigen, dass mit dem Unterarm gegen die Kehle der I1 gepresst worden sei, wodurch diese zugleich im Bett fixiert worden wäre, um mit der anderen Hand zuzustechen. Die Lage der Stichverletzungen sei durchaus mit einer Lage im Bett in Einklang zu bringen. Nach erfolgter Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Verletzung der Angeklagten (Bl. 221, 222 d.A.) erklärte der Sachverständige zudem, dass es sich dabei nicht um eine typische Abwehrverletzung handele, es sei eigentlich die „falsche Seite“, womit der Sachverständige zum Ausdruck brachte, dass Abwehrverletzungen mit Blick darauf, dass die Arme für gewöhnlich zur Abwehr schützend hochgehalten werden, typischerweise streckseitig auftreten. Entsprechendes hat auch die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. I6 erklärt, die die Wunde der Angeklagten am 00.00.0000 untersucht hat. Auch nach ihrer sachverständigen Einschätzung stellt die Wunde aufgrund ihrer Verortung beugeseitig keine klassische Abwehrverletzung dar. Der Sachverständige Dr. med. H5 hat weiter ausgeführt, die Stelle an der die Verletzung der Angeklagten verortet gewesen sei, treffe man allerdings genau, wenn man der angegriffenen Person mit dem rechten Unterarm gegen den Hals presse und sie hierdurch fixiere, mit der linken Hand ausholend zusteche und sich bei dieser Gelegenheit selbst treffe. Dabei könne die Verletzung der Angeklagten aus seiner sachverständigen Einschätzung gut entstanden sein. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. I6 hat nach erfolgter Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 243, 244 SB „Auswertung Mobiltelefon Beschuldigte L2-S3“, die die Angeklagte nach eigenen Angaben am Tag nach der Tat selbst aufgenommen hat und zum einen die zuvor mit einem Pflaster versorgte Verletzung auf der Beugeseite und zum anderen eine großflächige Hautverfärbung auf der Streckseite des rechten Unterarms (vom Ellenbogen abwärts) zeigen, ausgeführt, dass es sich bei der Verletzung auf der Streckseite nicht nur um eine Rötung handle. Die Farbe sei relativ dunkel, das spreche für eine Hautunterblutung, möglicherweise auch eine leichte Schwellung als Folge stumpfer Gewalt. Auf Vorhalt der Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. H5 zum möglichen Tathergang hat die Sachverständige Dr. med. I6 ausgeführt, dass es durchaus plausibel sei, dass diese Verletzung durch ein Drücken des Unterarms gegen den Hals entstanden sei. Insbesondere bei extremer Gegenwehr des Opfers, einem dynamischen Geschehen, sei dies durchaus plausibel und möglich. Soweit die Angeklagte behauptet hat, die Rötung sei durch das große Wundpflaster, das sie zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits entfernt habe, infolge einer Hautreizung entstanden, hat die Sachverständige Dr. med. I6 dies mit Blick auf Farbe und Form der abgebildeten Hautverfärbung aus rechtsmedizinischer Sicht für ausgeschlossen erachtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der den Unterarm der Angeklagten abbildenden Lichtbilder Bl. 243, 244 „SB Auswertung Mobiltelefon Beschuldigte L2-S3“ wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO darauf verwiesen. dd) Unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und der vorstehenden Umstände hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte die Tat begangen hat. Bereits die im Vorhinein und im Nachgang der Tat betriebenen Internetrecherchen und die im Nachhinein eklatant voneinander abweichenden Schilderungen der Ereignisse durch die Angeklagte lassen keinen Raum für Zweifel an der Tatbegehung durch sie. Sie hat sich nach den getroffenen Feststellungen im Internet danach erkundigt, welche Schlafmittel tödlich sind und ob der Erstickungstod nachweisbar ist sowie unmittelbar vor Abgabe ihrer DNA-Probe Recherchen dazu betrieben, ob die DNA stets zur Überführung des Täters führt. Darüber hinaus hat sie nach den erfolgten Sperrungen der Bankkarten der G mehrfach auf deren neue Betreuerin, die ihr bis dahin völlig unbekannt war, eingewirkt, damit diese mit der I1 vereinbarte Termine absagt. Auch hierfür bietet die Einlassung keinerlei plausible Erklärung. Ferner hat sie unmittelbar nach der Tatbegehung den Verdacht auf die hochgradig demente und in ihrer Verteidigungsfähigkeit nahezu vollständig aufgehobene G gerichtet, indem sie eine vorangegangene Auseinandersetzung zwischen G und I1 am Tatmorgen wahrheitswidrig behauptete und einen nach Überzeugung der Kammer absolut fernliegenden Angriff auf sie, die Angeklagte, erfand. Weiter haben die rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H5 und Dr. med. I6 in klarer, eindeutiger und absolut überzeugender Weise beschrieben, dass der festgestellte Tathergang sowohl zu dem Verletzungsbild der Getöteten als auch zu dem Verletzungsbild der Angeklagten und schließlich zu dem Umstand passt, dass die Angeklagte Linkshänderin ist, wohingegen die Verletzung an ihrem Unterarm – entgegen ihrer Einlassung – nach der auch insoweit absolut überzeugenden Einschätzung beider Sachverständigen gerade keine typische Abwehrverletzung ist. In dieses Gesamtbild fügt sich zwanglos auch der Umstand ein, dass auf der um die Matratze der I1 geschlagenen Bettdecke ein blutiger Handabdruck vorgefunden wurde, der eine Mischspur aufwies, die von der I1 und der Angeklagten stammt. Selbiges gilt, soweit auf dem Käppi der Angeklagten Blutantragungen vorhanden waren und die darin festgestellte Mischspur alle Allele der I1 enthielt. Soweit die Angeklagte sich eingelassen hat, sie habe die I1 an der Brust berührt, um zu überprüfen, ob sie noch lebe, und damit offenkundig die verursachten DNA-Spuren zu erklären versuchte, ist ihre Einlassung aus den oben dargestellten Gründen als unwahre Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass auch diese Spuren im Zuge der Tatbegehung durch die Angeklagte verursacht wurden. ee) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen bestand für die Tat sowohl vor als auch nach dem Gespräch der Angeklagten mit ihren Nachbarinnen, den Zeuginnen F, auch ein ausreichendes Zeitfenster für die Tatbegehung durch sie. Der Sachverständige Dr. med. H5 hat ausgeführt, dass das angetroffene Verletzungsbild – in Abhängigkeit zu etwaigen Verzögerungen aufgrund der erfolgten Gegenwehr der I1 – innerhalb von zwei Minuten entstanden sein könnte. Der Zeitraum bis zur Bewusstlosigkeit variiere zwar, er würde unter Berücksichtigung der Konstitution der I1 und der konkreten Umstände jedoch davon ausgehen, dass nach ungefähr fünf Minuten die Bewusstlosigkeit der I1 eingetreten sei. Der Anruf bei dem Ehemann der Angeklagten erfolgte erst um 8:35 Uhr und der Notruf zwei Minuten später. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das planvolle Vorgehen der Angeklagten durchaus Vorbereitungshandlungen für die anschließende Spurenbeseitigung an der eigenen Person zuließ, war die Tatbegehung durch die Angeklagte im Anschluss an das Gespräch mit den Zeuginnen F zeitlich möglich. Entsprechendes gilt für das der Angeklagten vor diesem Gespräch zur Verfügung stehende Zeitfenster, nachdem ihr Ehemann und ihre Kinder die Wohnung spätestens um 7:40 Uhr verlassen hatten. ff) Der Tatbegehung durch die Angeklagte steht auch nicht entgegen, dass sie sich dahin eingelassen hat, sie habe am Tattag Schulterschmerzen gehabt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagte sich ausweislich des Arztberichtes der interdisziplinären Notaufnahme der Sana Kliniken E vom 00.00.0000 (Bl. 1099 f. d.A.) an diesem Tag dort und ausweislich des Arztberichtes des DOC Eer Orthopädiecentrum vom 00.00.0000 (Bl. 1094 d.A.) im Oktober 0000 dort wegen Schulterschmerzen vorgestellt hat und letztlich ein Impingement-Syndrom an ihrer linken Schulter diagnostiziert wurde. Allerdings hat die Angeklagte noch am Tattag den – bereits festgelegten – Termin mit der Zeugin N für den Folgetag bestätigt, um dort Haushaltsarbeiten, wozu den Bekundungen der Zeugin N zufolge insbesondere auch saugen, wischen und Badreinigung gehörten, zu erledigen. Dies wäre nicht möglich gewesen, wenn die Angeklagte derartig erhebliche Schmerzen in der linken Schulter gehabt hätte, dass sie hierdurch an der Tatbegehung gehindert gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, weil die Angeklagte jedenfalls am Folgetag des Tattages auch eine frisch genähte Wunde am rechten Unterarm hatte. Zudem hat die Angeklagte selbst zu keiner Zeit behauptet, sie sei aufgrund ihres Schulterleidens zu der Tatausführung körperlich gar nicht in der Lage gewesen. gg) Die Kammer hatte im Rahmen ihrer Würdigung auch im Blick, dass an den im Badezimmer vorgefundenen, ausgewaschenen, aber gleichwohl deutliche Blutantragungen aufweisenden Waschlappen und Handtuch sowie am Waschbecken selbst keine DNA-Spuren der Angeklagten und an der weit nach der Tat untersuchten und bereits gewaschenen Kleidung der Angeklagten keine DNA-Spuren der Getöteten gesichert wurden. Die Sachverständige Prof. Dr. rer. nat. Q1, mit der das Lichtbild Bl. 165 d.A., auf dem der Waschlappen und das Handtuch zu sehen sind, gemeinsam in Augenschein genommen wurde, hat in diesem Zusammenhang allerdings überzeugend ausgeführt, dass man bei den diesbezüglichen Abrieben am Tatort möglicherweise nur rote Blutkörperchen gesichert haben könnte, die keine DNA enthalten hätten, oder dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine effektive Reinigung erfolgt sein könnte. Konkret befragt hat sie nachvollziehbar erläutert, dass auch die auf den Lichtbildern am Waschbecken zu sehende Sagrotan-Seife „sehr DNA-destruktiv“ sei. Hierzu passt, dass an Waschlappen und Handtuch selbst die DNA der Getöteten – im Übrigen auch nicht die der G – nicht festgestellt werden konnte. Die Textilien der Angeklagten seien – so die Sachverständige weiter – durch Waschvorgänge zudem möglicherweise mit effektiven Reinigungsmitteln behandelt worden, wodurch DNA ebenfalls zerstört worden sein könnte. Wegen der Einzelheiten der in den Wohnräumlichkeiten der Angeklagten nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen KKin Q2 und KOKin L1 aufgefundenen und untersuchten Textilien der Angeklagten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die diese dokumentierenden Lichtbilder Bl. 224 bis 231, 711 bis 765 und 931 bis 943 d.A. verwiesen. hh) Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, die für die Tatbegehung durch eine dritte Person sprechen. Es fanden sich nach den Bekundungen der vor Ort tätigen Polizeibeamten weder Hinweise auf ein gewaltvolles Öffnen der Wohnungstür, noch liegen Anhaltspunkte für ein mögliches Motiv vor. Am Tatort ließen sich auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen der molekulargenetischen Sachverständigen Prof. Dr. rer. nat. Q1 auch keine DNA-Spuren sichern, die einen entsprechenden Rückschluss zuließen. Soweit in der molekulargenetischen Untersuchung des Tatmessers und an dem im Waschbecken vorgefundenen Waschlappen ein männlicher Amelogeninanteil aufgefunden wurde, hat die molekulargenetische Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass dies keinen entsprechenden Rückschluss erlaube. Insoweit könne es sich sowohl um ein sogenanntes Amelogeninartefakt als auch um eine Fremdübertragung von DNA handeln und in beiden Fällen sei der Spurenleger nicht zwingend männlich. Ein Rückschluss für die Tatbegehung ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Darüber hinaus bewegten sich unmittelbar nach der Tat zahlreiche – auch männliche – Einsatzkräfte – nach den glaubhaften Bekundungen der Einsatzkräfte teilweise ohne Handschuhe – in den Räumlichkeiten der Wohnung. c) Die Feststellungen zu der Wunde der Angeklagten am rechten Unterarm beruhen auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. I6, die die Angeklagte am 00.00.0000 rechtsmedizinisch untersucht und die Verletzung wie festgestellt beschrieben hat sowie auf den die Verletzung abbildenden Lichtbildern auf Bl. 220 bis 222 d.A., auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. d) Die Feststellungen zu der Todesursache beruhen auf den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H5, der in Kenntnis des ihm zu der Getöteten vorliegenden forensisch-toxikologischen Gutachtens, wonach sämtliche im Blut der Getöteten nachgewiesenen Medikamente im therapeutischen Bereich gelegen hätten, ausgeführt hat, es sei infolge der Vielzahl an Stichverletzungen zu einem erheblichen Blutverlust nach innen und außen gekommen, der nach etwa fünf Minuten zur Bewusstlosigkeit und im weiteren Verlauf zum Tod der I1 geführt habe. e) Die Feststellungen dazu, dass die I1 sich zum Zeitpunkt des Angriffs im Bett befand, beruht auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H5, der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 143 f., 1503 f. d.A. und den Tatumständen. Der rechtsmedizinische Sachverständige hat ausgeführt, die Lage der Stichverletzungen sei mit der Auflage der Getöteten im Bett in Einklang zu bringen. Hinzu kommt, dass auf den Lichtbildern Bl. 143 f. und 1503 f. d.A. deutliche Blutspuren im Kopfbereich des Bettes zu sehen sind, woraus folgt, dass die I1 sich im Bett befand als sie zu bluten begann. Darüber hinaus trug die Angeklagte ein Nachthemd und schlief den Feststellungen entsprechend für gewöhnlich zur Tatzeit. Wegen der Einzelheiten der vorerwähnten Blutspuren im Kopfbereich des Bettes der I1 wird auf die diese abbildenden Lichtbilder Bl. 143 f. und 1503 f. d.A. verwiesen. f) Dass die I1 sich vor der Tatbegehung keines Angriffs auf sich versah und infolgedessen in ihren Verteidigungsmöglichkeiten jedenfalls erheblich eingeschränkt war, beruht darauf, dass die I1 sich noch in Schlafkleidung im Bett befand, wahrscheinlich schlafend, jedenfalls aber in einer Position, die ihr die Verteidigung gegen einen Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit erheblich erschwerte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die I1 sich gegen die zahlreichen Messerstiche zu wehren versuchte und dabei zahlreiche Abwehrverletzungen an den Händen und Armen erlitt. Denn der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist der Beginn des Angriffs auf ihr Leben durch das Fixieren mit dem Unterarm und das gleichzeitige Einstechen mit dem Messer. Entweder schlief die I1 in diesem Moment, wobei die Beweisaufnahme keinerlei Hinweise darauf ergeben hat, dass sie sich mit Argwohn gegenüber der Angeklagten schlafen gelegt hatte. Oder die I1 war bereits erwacht, verblieb aber weiterhin in liegender Position im Bett, da sie von der Angeklagten, die für sie eine bedeutende Vertrauens- und Bezugsperson war, keinen feindseligen Angriff erwartete. In beiden Fällen war die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit jedenfalls stark eingeschränkt. Anhaltspunkte dafür, dass es vor der ersten Angriffshandlung der Angeklagten zwischen ihr und der Getöteten in irgendeiner Form zu einer Konfrontation, sei es verbal oder körperlich, gekommen ist, die die Arglosigkeit der I1 aufgehoben haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht ergeben. Vielmehr hat die Angeklagte wiederholt darauf hingewiesen, dass sie ein besonders gutes Verhältnis zu der I1 gehabt habe und von dieser wie eine Tochter behandelt worden sei. Dass es der Angeklagten gerade darauf ankam, die I1 arg- und wehrlos in ihrem Bett liegend anzutreffen und deren dadurch bedingte eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeit für die Tatbegehung auszunutzen, folgt aus dem Umstand, dass sie die Tatbegehung zu einer Uhrzeit geplant hat, in der beide Frauen üblicherweise – wie die Angeklagte wusste – noch schliefen. Soweit die Angeklagte sich eingelassen hat, die I1 hätte – auf den Lichtbildern vom Tatort erkennbar – Schmuck getragen und hieraus den Schluss zieht, dass sie zum Tatzeitpunkt bereits aufgestanden sein müsse, steht dies zum einen in Widerspruch dazu, dass die beiden Frauen um diese Zeit für gewöhnlich noch schliefen. Zum anderen ist die Einlassung, die Frauen hätten immer nach dem Aufstehen ihren Schmuck angezogen und vor dem Zubettgehen ausgezogen, als unwahre Schutzbehauptung der Angeklagten zu werten. Die I1 hatte beim Eintreffen der Polizei ein Nachthemd an und war demnach den Feststellungen entsprechend jedenfalls noch nicht mit Tageskleidung bekleidet. Darüber hinaus vermochte die Angeklagte auf konkretes Befragen nicht plausibel zu erklären, woher sie die von ihr behaupteten Erkenntnisse hat. Die I1 ging in der Regel nach Mitternacht zu Bett und damit zu einer Zeit, in der die Angeklagte sich – wie von ihr bestätigt – längst nicht mehr in der Wohnung befand. Den Bekundungen der Mitarbeiterinnen des Pflegedienstes zufolge öffnete – mit einer Ausnahme – morgens stets die I1 die Tür, woraus folgt, dass die Angeklagte, wenn die I1 aufstand, auch noch nicht in der Wohnung war. Erst auf einen entsprechenden Vorhalt hat die Angeklagte ihre Einlassung insoweit angepasst und erklärt, sie habe den Schmuck gelegentlich auch schon am frühen Abend abgelegt in der Wohnung liegen sehen, als sie, die Angeklagte, noch in der Wohnung gewesen sei. Selbst wenn es eine entsprechende Routine gegeben hätte – von der die Kammer nicht ausgeht –, hätte die I1 jedenfalls am Tatmorgen, an dem sie in einem Nachthemd noch in ihrem im Bett lag, den Schmuck getragen haben können, weil sie ihn an diesem konkreten Tag – möglicherweise routinewidrig – in der Nacht zuvor nicht abgelegt hatte. g) Die Feststellungen zur Tatwaffe beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen PKin F1 und KOKin L1. Die PKin F1 hat glaubhaft den Feststellungen entsprechende Bekundungen zum Auffindeort der Tatwaffe sowie dazu gemacht, dass sie das Messer vom Bettrand verlegte. Die Zeugin KOKin L1 hat die Tatwaffe anhand der mit ihr in Augenschein genommenen Lichtbilder den Feststellungen entsprechend glaubhaft beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatwaffe wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die diese abbildenden Lichtbilder Bl. 201 bis 204 d.A. verwiesen. h) Dass die Angeklagte in Tötungsabsicht handelte, folgt aus der Anzahl und der Verortung der Stichverletzungen sowie aus dem Tatmotiv der Angeklagten. 14. Die unter II. 15. getroffenen Feststellungen beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. U-I7 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie). Die Sachverständige hat sich in ihrem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit (Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB) der Angeklagten zum Tatzeitpunkt auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Beurteilung beruhe auf dem Akteninhalt und der Hauptverhandlung, da die Angeklagte sich nicht habe explorieren lassen. Mit Blick auf den Tatvorwurf in der Anklageschrift weiche die Angeklagte in keinerlei Hinsicht von dem in der Kriminologie gezeichneten Bild von weiblichen Straftäterinnen ab. Ihre Biografie biete keinen Anhalt für psychopathologische Auffälligkeiten, insbesondere seien keine Erkrankungen seelischer oder körperlicher Art bekannt und sie konsumiere keine Drogen und nur gelegentlich Alkohol. Auch der schulische und berufliche Werdegang sowie die Beziehungshistorie und ihre zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien durchschnittlicher Natur und unauffällig. Ihre Freundinnen hätten sie in der Hauptverhandlung als eine Person beschrieben, die hilfsbereit, stets freundlich und familienorientiert sei und die „ihr letztes Hemd hergeben“ würde. Keine von ihnen habe von psychopathologischen Auffälligkeiten berichtet. Auch das in der Hauptverhandlung von den Polizeibeamten bekundete postdeliktische Verhalten der Angeklagten, wonach sie geweint habe, aufgelöst, „schockig“, divergierend aussagend, jedenfalls ansprechbar und nicht intoxikiert gewesen sei, sei adäquat und auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Erbrechens im Laufe des Polizeieinsatzes nicht auffällig. Entsprechendes gelte für das Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dort sei sie affektiv stabil gewesen, habe sich regulieren können bzw. regulieren lassen können. Es hätten sich keinerlei Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung, eine Intoxikation, eine hirnorganische Auffälligkeit oder eine affektive Störung finden lassen. Auch für eine Intelligenzminderung bestünden, zumal in Anbetracht des schulischen Werdegangs und des erlangten Abschlusses, keinerlei Anhaltspunkte. Entsprechendes gelte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Es habe sich um ein gewöhnliches Dienstverhältnis gehandelt, es sei nichts zu vernehmen gewesen, wonach das Verhältnis zwischen der Angeklagten und der Getöteten so zermürbt und psychisch instabil gewesen sein könnte, dass es geeignet gewesen wäre, eine solche Bewusstseinsstörung zu begründen. Auch für das Vorliegen einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung bestünden keine Anhaltspunkte. Es sei insoweit weder aus dem Akteninhalt noch aus der Hauptverhandlung etwas Auffälliges bekannt geworden, auch keine chronischen Substanzabhängigkeiten. Auch für eine Spielsucht, die in den Anwendungsbereich des § 63 StGB fallen könne, sei nichts ableitbar. Für eine psychiatrische Beeinträchtigung der Schuld in diesem Sinne reiche es nicht, dass ein äußerer Zusammenhang zwischen Spielleidenschaft und der Straffälligkeit bestehe. Hierfür seien gewichtige Anzeichen maßgeblich, beispielsweise, dass ein Mensch in einem solchen Ausmaß dem Glücksspiel nachgehe, dass er aufgrund dessen seine finanziellen Mittel weit überschreite, sein Umfeld belüge, Straftaten im Nahraum begehe und insgesamt eine deutliche Wesensveränderung aufweise, indem er vom Glücksspiel gedanklich sehr stark eingenommen werde, versuche den Geldverlust wettzumachen, lüge, um Ausmaß und Verstrickung zu verschleiern und letztlich hierdurch auch den Beruf und die Familie gefährde. Eine solche Wesensveränderung sei mit Blick auf die Angeklagte von den Zeuginnen in der Hauptverhandlung in keiner Weise beschrieben worden. Vielmehr hätten diese, was zutreffend ist, ausgesagt, die Angeklagte habe sich um ihre Kinder gekümmert, sei im Verein aktiv gewesen und auch ihren beruflichen Verpflichtungen nachgekommen. Insgesamt bestünden gar keine Anhaltspunkte, um eine entgleiste Suchtentwicklung oder eine pathologische Spielweise anzunehmen. Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bestünden demnach zusammenfassend keinerlei Hinweise für das Vorliegen der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Die Sachverständige nahm bis unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teil und vermochte einen persönlichen Eindruck von der Angeklagten zu gewinnen. Durch Nachfragen an die vernommenen Zeugen verschaffte sich die Sachverständige trotz fehlender Bereitschaft der Angeklagten, sich explorieren zu lassen, eine hinreichende Beurteilungsgrundlage und vermochte ihre sachverständige Einschätzung fundiert und überzeugend zu begründen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer langjährig als erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass die Angeklagte selbst keinerlei Anknüpfungstatsachen für eine auch nur verminderte Schuldfähigkeit vorgebracht hat. Insbesondere hat sie ihr Spielverhalten nicht ansatzweise als problematisch eingestuft. 15. Die unter II. 16. getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen der Getöteten beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. H5 und der Inaugenscheinnahme der die Verletzungen der Getöteten abbildenden Lichtbilder Bl. 113 bis 131 des Sonderheftes „Lichtbildmappe Obduktion“. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. H5 hat sämtliche festgestellten Verletzungen der Getöteten I1 anhand der allseits in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 113 bis 131 des Sonderheftes „Lichtbildmappe Obduktion“ den Feststellungen entsprechend beschrieben, sie erläutert und überzeugend gewürdigt. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer langjährig als erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht. 16. Die unter II. 17. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen KK T2, L5, C1, der Verlesung des Vermerks des KK T2 „Zur Telekommunikation am Tatmorgen“ vom 00.00.0000 (Bl. 519 ff. d.A.) und der Inaugenscheinnahme des Notrufs, gespeichert in der Datei „Notruf T- straße 10.mp3.“ auf dem USB-Stick in Hülle Bl. 111 d.A., durch Abspielen. a) Dass die Angeklagte ihren Ehemann nach der Tat angerufen hat, beruht auf ihrer Einlassung, die gestützt wird durch die Aussagen der Zeugen L5 und C1, bei denen es sich um den Vorgesetzten und den Arbeitskollegen des Ehemannes der Angeklagten handelt und die glaubhafte Angaben dazu gemacht haben, dass der Zeuge L5 das Telefonat der Angeklagten am Tatmorgen entgegengenommen hat. b) Die Feststellungen dazu, dass die Anrufe zu den jeweils festgestellten Zeiten erfolgt sind, beruhen auf der Verlesung des Vermerks des KK T2 „zur Telekommunikation am Tatmorgen“ vom 00.00.0000 (Bl. 519 ff.), in dem die Zeiten dokumentiert sind. c) Die Feststellungen zum Inhalt und zur Dauer des Notrufs beruhen auf der Inaugenscheinnahme des Notrufs, gespeichert in der Datei „Notruf T-straße 10.mp3.“ auf dem USB-Stick in der Hülle Bl. 111 d.A., durch Abspielen. d) Dass die Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt des Notrufs den festen Entschluss gefasst hat, den Verdacht auf die G zu richten, folgt aus den Umständen. Die Angeklagte hat bereits gegenüber den Polizeibeamten im Rahmen des Notrufs wahrheitswidrig angegeben, dass es zwischen den beiden Frauen eine Auseinandersetzung gegeben habe und in diesem Zuge den Namen der G genannt. Auch im Rahmen der späteren Vernehmungen hat die Angeklagte stets wahrheitswidrig ein Geschehen geschildert, in dessen Rahmen die G in der Tatwohnung mit einem Messer agiert, insbesondere sie, die Angeklagte, damit angegriffen und verletzt habe. 17. Die unter II. 18. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen PKin F1, PK I4, KAin X und PK H2, die als Polizeibeamte des ersten und zweiten Einsatzwagens den Feststellungen entsprechende Bekundungen gemacht haben, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hat. 18. Die unter II. 19. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen PKin F1, KAin X, PK H2, KK T2, KHK Q und Nina N, die den Feststellungen entsprechende Bekundungen zu ihrem jeweiligen Kontakt zu der Angeklagten im Nachgang der Tat und den in diesem Zusammenhang festgestellten Tätigkeiten gemacht haben. Es sind keine Umstände zutage getreten, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 19. Die unter II. 20. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften und überzeugenden Bekundungen der sachverständigen Zeugin T4 und der Zeugin W1 sowie der Verlesung des Berichts der LVR-Klinik C-I5, Abteilung für Forensische Psychiatrie II betreffend Elisabeth Gabriele G vom 00.00.0000 (Bl. 922 ff. d.A.). Die Zeugin T4 hat sich ihren Bekundungen zufolge in ihrer Funktion als Ärztin der die G behandelnden Station anhand der Krankenunterlagen auf die Vernehmung vorbereitet und umfangreiche Angaben zu dem Zustand der Demenzerkrankung der G – wie festgestellt – gemacht. Die Zeugin W1 hat als Pflegekraft – den Feststellungen entsprechende – Angaben zum alltäglichen Umgang mit der G gemacht. Die Aussagen beider Zeuginnen sind glaubhaft. Beide haben sachlich und geordnet über ihre Erinnerungen berichtet und Nachfragen prompt zu beantworten vermocht. Die Zeugin T4 vermochte etwa noch zu berichten, dass die G nach der Durchführung eines Merktestes, in dessen Rahmen sie sich drei Wörter habe merken sollen, diese nach zehn Minuten vergessen habe. Zudem werden die Angaben beider Zeuginnen bestätigt durch den im Bericht der LVR-Klinik C-I5, Abteilung für Forensische Psychiatrie II betreffend Elisabeth Gabriele G vom 00.00.0000 (Bl. 922 ff. d.A.) dokumentierten Zustand der G. 20. Die unter II. 21. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen KHK W, KK T2 und KOK L3. a) Dass die Angeklagte am 00.00.0000 eine DNA-Probe abgab, beruht auf der Aussage der Zeugin KOK L3, an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestand. b) Dass die Angeklagte am 00.00.0000 in festgestellter Form Internetaufrufe mit ihrem Mobiltelefon vornahm, beruht auf der den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Aussage des Zeugen KK T2 und der Verlesung seines Auswerteberichts vom 00.00.0000 (Bl. 551 ff. d.A.). c) Die Feststellungen zu dem Gang des Verfahrens und dem Anlass einzelner Ermittlungsmaßnahmen beruhen auf der Aussage des Zeugen KHK W als anfänglicher MK-Leiter. Es sind keine Umstände zutage getreten, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. IV. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht, wobei sie heimtückisch und in der Absicht zur Verdeckung einer Straftat handelte. 1. Die Getötete I1 versah sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit und war aufgrund dieser Arglosigkeit auch wehrlos. Indem die Angeklagte die nicht mit einem Angriff rechnende I1 attackierte, während diese noch im Bett lag, reduzierte sie von vornherein alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen der I1 selbst dann mindestens erheblich, wenn diese im Bett zuvor nicht geschlafen, sondern nur geruht haben sollte. Die Angeklagte schuf hierdurch eine Situation, in der die I1 ihr, wie geplant, wehrlos ausgeliefert war. Diese Umstände nutzte die Angeklagte auch bewusst zur Tatbegehung aus, indem sie die Tatzeit bewusst früh morgens wählte in dem Wissen, dass die beiden Frauen zu dieser Zeit üblicherweise noch schlafen. Die Angeklagte handelte demnach heimtückisch. 2. Zudem handelte die Angeklagte bei Tatausführung in der Absicht, die von ihr durch die unberechtigten Abhebungen verwirklichten Straftaten zu verdecken. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich um das die Angeklagte leitende Motiv handelte. Es kam der Angeklagten ganz erheblich und maßgeblich darauf an, dass die bis dahin geheim gebliebenen Straftaten auch in Zukunft nicht bekannt werden und sie hierdurch sowohl der Strafverfolgung als auch der gesellschaftlich damit für sie verbundenen negativen Konsequenzen entgeht. Die Kammer zieht diesen Schluss aus dem Umstand, dass die Angeklagte die Tat zu einem Zeitpunkt beging als die Enthüllung ihrer vorangegangenen Straftaten aufgrund des von der I1 geplanten Banktermins konkret – am Tattag – drohte. Hieraus folgt, dass es das vorderste Ziel der Angeklagten war, die Entdeckung der Straftaten um jeden Preis zu verhindern. 3. Dass die Angeklagte aus Habgier gehandelt hat, weil es ihr mindestens ebenso wichtig war, die an eine Entdeckung möglicherweise geknüpften Rückforderungsansprüche zu verhindern, vermochte die Kammer demgegenüber entgegen dem Anklagevorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. V. 1. Gemäß § 211 Abs. 1 StGB war auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. 2. Zur Überzeugung der Kammer wiegt die Schuld der Angeklagten besonders schwer, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB. Bei der insoweit gebotenen Prüfung der besonderen Schuldschwere hat das Tatgericht ohne Bindung an begriffliche Vorgaben die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat es im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat- und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung besonders schwer ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben. Nur dies wird der nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffenden Entscheidung gerecht, die die Möglichkeit eines 15 Jahre überschreitenden Freiheitsentzuges eröffnet (BGH, Beschluss vom 22. November 1994, GSSt 2/94, NStZ 1995, 122; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018, 5 StR 46/18, NStZ 2018, 652). Solche Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder – im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene – weitere schwere Straftaten sein. Eine besondere Schwere der Schuld kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Täter mehrere Mordmerkmale verwirklicht (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993, 4 StR 560/92, NStZ 1993, 235; Urteil vom 27. Juni 2012, 2 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 339), ohne dass es hier auf ein bloßes Zusammenzählen von Mordmerkmalen ankommt (BGH, Urteil vom 2. März 1995, 1 StR 595/94, NStZ 1995, 493). Auch das Nachtatverhalten kann bei der Frage zu berücksichtigen sein, ob Umstände von Gewicht die Annahme besonderer Schuldschwere indizieren, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf besteht und sichere Schlüsse auf die Einstellung des Täters zur Tat möglich sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014, 5 StR 60/14, NStZ 2014, 511). Für alle schulderhöhenden Umstände gilt, dass sie nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (BGH, Beschluss vom 22. November 1994, GSSt 2/94, NStZ 1995, 122; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018, 5 StR 46/18, NStZ 2018, 652). Im Rahmen der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer in Anwendung der für die Strafzumessungsschuld im Sinne von § 46 StGB geltenden Regeln zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie bislang nicht vorbestraft ist und ihre Spielleidenschaft, auch wenn diese nach den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen keinen Krankheitswert hat, die Tat begünstigt haben könnte. Als schulderhöhenden Umstand hat die Kammer hingegen erachtet, dass die Angeklagte zwei Mordmerkmale – nämlich zum einen das der Heimtücke und das der Absicht des Verdeckens einer anderen Straftat – verwirklicht hat, wobei sich die Merkmale der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht in ihrem Unrechtsgehalt nicht überschneiden. Vielmehr kommt den beiden Mordmerkmalen jeweils für sich und unabhängig voneinander eine gegenüber einer vorsätzlichen Tötung schulderhöhende Bedeutung zu. Daneben hat die Kammer das Nachtatverhalten der Angeklagten als gewichtigen Umstand bei der Annahme der besonderen Schuldschwere gewürdigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angeklagten ein (Nachtat-)Verhalten gegenüber Dritten ausnahmsweise dann angelastet werden, wenn es eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreitet und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Haltung zulässt; dies kann etwa dann anzunehmen sein, wenn die Angeklagte eine völlig unschuldige Person der Tatbegehung bezichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 – 1 StR 593/73; BGH, Beschluss vom 21. April 1995 – 1 StR 69/95; BGH, Beschluss vom 22. März 2007 – 4 StR 60/07). So liegt der Fall hier. Die Falschbezichtigung der G durch die Angeklagte überschreitet eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung und lässt Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Haltung der Angeklagten zu, da sie mit der G eine völlig unschuldige Person bezichtigte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 160/90). Die besonders verwerfliche Einstellung der – nach den obigen Ausführungen in ihrer Schuldfähigkeit nicht eingeschränkten – Angeklagten kommt dabei dadurch zum Ausdruck, dass sie bewusst die hochgradig demente G und damit eine hilflose und in ihren Verteidigungsmöglichkeiten völlig aufgehobene Person für ihre Zwecke ausnutzte und instrumentalisierte. Zwar hat sie in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, sie habe nie behauptet, die G habe die I1 getötet und es könne auch jemand anderes gewesen sein. Dies lässt ihr Verhalten aber schon deswegen nicht in einem entscheidend milderen Licht erscheinen, weil das von ihr auch in der Hauptverhandlung wiederholt bis zuletzt geschilderte konkrete Tatgeschehen offenkundig darauf abzielte, die G wahrheitswidrig als Täterin darzustellen. Angesichts dieser außerordentlich schwer belastenden Strafzumessungstatsachen vermag auch der Umstand, dass die G aufgrund ihrer Demenzerkrankung letztlich kognitiv nicht in der Lage war zu erfassen, dass sie der Tötung der I1 bezichtigt und nach § 126a StPO untergebracht wurde, keine schuldmindernde Wirkung zu entfalten. Bei einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit kommt den schulderhöhenden Umständen vorliegend ein deutlich höheres Gewicht zu als den schuldmindernden Gesichtspunkten. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. RinLG Q3 T5 C2 ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Ausgefertigt E1, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle