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Urteil

8 O 46/20

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2023:1012.8O46.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern das Eigentum im Hinblick auf das im Grundbuch von K., G01., jeweils zu ½ ideellen Anteil durch Abgabe einer schriftlichen Kaufpreiszahlungsbestätigung gegenüber dem Notar A. zu verschaffen.

Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 522,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2020 zu zahlen sowie die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 EUR freizustellen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern das Eigentum im Hinblick auf das im Grundbuch von K., G01., jeweils zu ½ ideellen Anteil durch Abgabe einer schriftlichen Kaufpreiszahlungsbestätigung gegenüber dem Notar A. zu verschaffen. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 522,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. März 2020 zu zahlen sowie die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 EUR freizustellen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 32.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.