Grundurteil
3 O 237/18
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2024:0429.3O237.18.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, einschließlich der Kosten der Streitverkündeten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, einschließlich der Kosten der Streitverkündeten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : In den Jahren 2014 bis 2017 führten die Streitverkündeten in dem von ihm betriebenen Schlaflabor bei den in der zweiten Spalte der Tabelle der Aufstellung der Anlage BLD 3 (insoweit wird auf diese Anlage verwiesen) genannten Versicherten der Klägerin Behandlungen durch. Für diese sigfinierte die Beklagte dann mit den in der Spalte 4 bis 6 der tabellarischen Aufklärung der Klägerin (Anlage BLD 3) konkretisierten Rechnungen diese Leistungen. Die Klägerin beanstandet Gebührenpositionen. Betroffen sind die Gebühren Ziffern 1, 3, 605 a), 694, 855, 637 und 56 GOÄ sowie die Zuschläge B und D, die zu den Gebühren Ziffern 1 und 3 GOÄ liquidiert wurden. Nach dem die betroffenen Versicherten die jeweiligen Rechnungen an die Beklagte vollständig erstattet hatten, reichten sie die Rechnung bei der Klägerin zur Erstattung ein. Die Klägerin meint, dass die Beklagten, die im Rahmen der tabellarischen Aufstellung dann Gebührenpositionen ohne Rechtsgrund liquidiert hätte. Um ihren Versicherten eine Auseinandersetzung mit der Beklagten zu ersparen habe die Klägerin die eingereichten Rechnungen sodann aus Gründen der Kulanz in vollem Umfang erstattet. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde ein Anspruch aus übergegangem Recht aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Streitverkündeten, bzw. die Beklagten hätten die Gebührenposition ohne Rechtsgrund durch Leistung der Versicherten der Klägerin erhalten. Die Klägerin nimmt die Klage in Höhe von 373,50 € und 336,94 € zurück. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.249,89 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 5.8.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin, erheben die Einrede der Verjährung sowie den Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens der Klägerin. Zudem halten sie die geltend gemachten abgerechneten Positionen für begründet. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das entsprechende Gutachten und das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin ist legitimiert (vgl. auch OLG Braunschweig, Urteil vom 22.5.2018, Aktenzeichen 8 U 130/17). Ob Gesichtspunkte der unerlaubten Rechtsausübung gemäß § 242 BGB oder Verjährung vorliegen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die von der Beklagten abgerechneten Leistungen zu Recht abgerechnet wurden. Zumindestens hat die Klägerin, welche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht und hierfür beweisbelastet ist, nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass diese Ansprüche zu Unrecht abgerechnet worden wären. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen O. H., der gerade auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in überzeugender und eindrucksvoller Weise die Zusammenhänge dargelegt hat. Danach ist zu berücksichtigen, dass die Bundesärztekammer im Jahr 2004 eine neue Empfehlungsabrechnung zur schlafmedizinischen Leistung gemacht hat. Vor 2004 war die Schlafmedizin in der GOÄ aber gar nicht erwähnt gewesen. Demnach ist, wovon die Kammer auch ausgeht, die alte GOÄ anzuwenden. Dies erfordert, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, eine sorgfältige Einzeldokumentation und individuelle Begründung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es einleuchtend, dass im Falle der Schlafmedizin die GOÄ als Analogie anzuwenden ist, was in der Praxis durchaus auch üblich ist, so auch bei Operateuren, die neue Operationsmethoden anwenden. Daher werden solche Positionen mit einem „A“ gekennzeichnet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist bei der Dokumentation für Privatpatienten essenziell, dass die Leistung erbracht wird und nachvollziehbar dargelegt wird, warum man die Ziffer aus der GOÄ angewandt hat, insbesondere auch, warum die Leistung sinnvoll gewesen ist. So ist auch die analoge Anwendung der Ziffer GOÄ Nummer 637 erforderlich und angezeigt. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen. Für den Blutdruck ist es nämlich wichtig, dass er im Schlaf, wenn der ganze Körper auf Stand by geht, sich reduziert. Das hat auch intensive Auswirkungen auf den Blutdruck tagsüber. Wenn er sich nämlich im Schlaf nicht reduziert, weil der Schlaf gestört ist, führt dies zu einem erheblich erhöhten Blutdruck auch tagsüber und ist daher auch schlecht für den Tag. Insofern ist es wichtig, dass man auf möglichst schonende Methoden zurückgreift, was vorliegend durch die „Pulswellenanlayse“ geschehen ist. Dies sei, so der Sachverständige überzeugend, zwar keine originelle Blutdruckmessung, aber anhand der Pluswellenanalyse könne man feststellen, ob sich der Blutdruck während der Zeit im Schlaflabor verändert habe, und zwar im Schlaf. Für diese Pulswellenanalyse sei jedoch keine Ziffer in der GOÄ vorgesehen, so dass auf eine analoge Anwendung zurückgegriffen werden müsse, was nach der überzeugenden Ausführung des Sachverständigen am besten die GOÄ Nummer 637 darstelle. Soweit darüber hinaus Positionen nach der GOÄ Nr. 694 abgerechnet wurden, ist dies nach der überzeugenden Ausführung des Sachverständigen durchaus auch angemessen und berechtigt. In der GOÄ zu Punkt Nr. 694 ist erwähnt, dass an wenigstens zwei Muskelgruppen über 6 Stunden zu messen sei. Diese Messung stellt der Sachverständige am ehestens einer analogen Anwendung nach § 694 dar. So dass diese Position abzurechnen ist und nicht etwa die Position Nr. 839. Die Kammer folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen. Die Streitverkündeten haben ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass gerade die elektromyografische Untersuchung eine gute Alternative zur Untersuchung ist, etwa mit einem Einführen einer Sonde, so dass durchaus richtig ist, diese entsprechend so wie vorgenommen, abzurechnen. Ferner hält der Sachverständige auch für angemessen, dass die Position 605 a seitens der Beklagten abgerechnet worden ist und zwar unter Darlegung der Streitverkündeten überzeugt es den Sachverständigen, dass man den Luftdruck nicht nur an einem Punkt misst, als z. B. an der Nase, sondern getrennt an Nase und Mund. Dies ist nämlich eine sehr genaue Messung und eine solche Messung ist, wenn sie denn entsprechend angewandt wurde, nachvollziehbar und begründet. Unter der Berücksichtigung des Sachverständigen ist auch zu konstatieren, dass dies denn zwei getrennte Leistungen sind, weil man zwei verschiedene Methoden angewendet hat, einmal die Messung an der Nase und einmal die am Mund. Hinsichtlich der Ziffer GOÄ 56 ist zu berücksichtigen, dass bei gerade laufenden Leistungserbringungen jemand anwesend sein müsste. Die Streitverkündeten haben hierzu erklärt, dass dies gerade bei ihnen der Fall ist, da sie sowohl online jederzeit zugreifen und auch den Schlaf der Patienten überwachen und auch jedes Mal und regelmäßig über die Nachtschwester darauf Einfluss nehmen können. Es läge daher, so die Streitverkündete, gerade nicht nur eine Kontrolle vor, sondern es werden weitere Maßnahmen durchgeführt, wie das Aufschalten etwa auch von zu Hause aus oder das Erhöhen des Drucks oder diesen entsprechend zu erniedrigen. Dabei handelt es sich um zeitaufwendige Tätigkeiten, da auch die Einschlafzeiten der jeweiligen Patienten unterschiedlich ist. Diese Erklärungen sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ausreichend und überzeugend, um auch diese entsprechenden GOÄ Positionen mit anzunehmen und zusätzlich abzugelten. Die Position GOÄ Nr. 3 ist eine bei der es um die sogenannte „besprochene Medizin“ geht. Dies ist ein Anteil der Medizin, der mittlerweile eine wesentlicher höhere Bedeutung zugeordnet wird, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Grundsätzlich ist es so, dass die GOÄ Nr. 3 auch mehrfach abgerechnet werden kann. Es ist keine Position, die etwa in irgendeiner Form beschränkt ist auf einmal im Quartal oder einmal pro Behandlung. Es ist immer wichtig, ob sich dieses Gespräch etwa im Vorfeld oder auch im Anschluss der Untersuchung ereignet hat. Dafür ist natürlich die Dokumentation und Bedeutung der Uhrzeit erforderlich. Hierzu haben auch die Streitverkündeten ausgeführt, dass sie intensiv entsprechende Gespräche durchgeführt haben und haben somit vorgetragen, dass in den Rechnungen es jeweils zeitlich getrennt abgegeben ist, wann die einzelne Leistung mündlich erbracht worden ist. Dies ist von Seiten der Klägerin auch nicht bestritten worden, so dass die Kammer auch diese Positionen nach der Beweisaufnahme für begründet erachtet und gerade nicht erkennen kann, dass die Beklagte insoweit ungerechtfertigt bereichert ist. Zusammenfassend ist hiernach festzuhalten, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die hier vorgenommenen Abrechnungen der einzelnen GOÄ Positionen, welche von der Klägerin gerügt worden sind, zumindestens vertretbar und in zulässiger Weise durch die Beklagte abgerechnet worden sind. Die Klägerin hat nicht darzulegen vermocht, dass diese Positionen zu Unrecht abgerechnet worden sind, sie trägt außerdem hierfür die Beweislast, dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZO. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .