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Urteil

35 Ks 5/22

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2024:0802.35KS5.22.00
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Tenor

Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.

Der Angeklagte K ist für die vorläufige Festnahme am 0. September 0000 und für die vom 0. September 0000 bis zum 0. September 0000 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen. Der Angeklagte K ist für die vorläufige Festnahme am 0. September 0000 und für die vom 0. September 0000 bis zum 0. September 0000 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen 35 Ks-134 Js 104/13-5/22 Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 14.02.2025 E1, 14.02.2025 gez. Dorscheid, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht E1 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Die Angeklagten werden auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen. Der Angeklagte K ist für die vorläufige Festnahme am 0. September 0000 und für die vom 0. September 0000 bis zum 0. September 0000 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Gründe I. ( Persönliche Verhältnisse ) 1. Der 38 Jahre alte Angeklagte H wurde als jüngstes von vier Kindern in J / Kosovo geboren. Er hat drei Brüder, unter anderem den ehemaligen Mitangeklagten Leonard H, und eine Schwester, die als examinierte Krankenschwester tätig ist. Seine Mutter, die 75 Jahre alt ist, war und ist Hausfrau. Sein Vater ist gelernter Schlosser, mittlerweile aber in Rente. Der Angeklagte kam im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Familie nach Deutschland. Er besuchte hier den Kindergarten und die Grundschule. Nach Abschluss der Hauptschule absolvierte er eine Ausbildung zum Dachdecker in dem Betrieb des Vaters seiner damaligen Freundin. Nach seiner Ausbildung arbeitete er eine Zeit lang als Dachdecker und jobbte später immer mal wieder auf dem Bau. Aufgrund von Problemen mit der Bandscheibe gab er diese Tätigkeit auf. Zuletzt hatte er versucht, seinen Lebensunterhalt durch eine Beteiligung an einer Shisha-Bar und einem Tipico-Wettbüro sicherzustellen, womit er scheiterte. Er ist Vater eines am 30. September 2008 geborenen Kindes. Der Angeklagte konsumierte das erste Mal im Alter von 16 Jahren Cannabis. Mit 19 Jahren nahm er erstmals Kokain zu sich. Zuerst konsumierte er unregelmäßig und auch mit größeren Pausen. Ab Mitte des Jahres 0000 steigerte er seinen Kokainkonsum. Vor seiner Inhaftierung in dem Verfahren 000 Js 0000/00 (Staatsanwaltschaft N) konsumierte er Cannabis. Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:  Mit Entscheidung des Amtsgerichts E vom 00.00.0000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt (00 Js 0000/00 000 Cs 000/00).  Mit Urteil des Landgerichts N vom 00.00.000, rechtskräftig seit dem 00.00.0000, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (00 Kls 000 Js 0000/00-000). 2. Der 45 Jahre alte Angeklagte K wurde als zweites Kind in der Geschwisterreihe in L / Sri Lanka geboren. Er hat eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder. Er lebt seit 1985 mit seiner Familie in Deutschland und besuchte den Kindergarten und die Grundschule in M. Im Anschluss wurde er an einer Gesamtschule beschult und erlangte dort die Fachoberschulreife. Danach besuchte er ein Berufskolleg und begann eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er jedoch wieder abbrach. Er leistete den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab und ging von da aus nach Norwegen, wo er seine Schulung bei der Bundeswehr beendete. Er erlernte den Beruf des Reisebürokaufmanns und kehrte anschließend nach Deutschland zurück. Der Angeklagte heiratete im Jahr 0000, aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Er war zwischenzeitlich bei der Bundeswehr tätig, zunächst bei der Luftwaffe, danach als Fallschirmjäger. Im Oktober 0000 musste er die Bundeswehr aus nicht näher bekannten Gründen verlassen. Vor seiner Festnahme in diesem Verfahren ging er einer Tätigkeit im Bereich Maschinenproduktion nach. Der Angeklagte nahm in der Vergangenheit lediglich zu besonderen Anlässen Alkohol zu sich, Betäubungsmittel hat er noch nie konsumiert. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. 3. Der Angeklagte H hatte spätestens ab dem 00.00.0000 regelmäßigen Kontakt zu der Rockergruppierung Hells Angels, insbesondere auch zu Ramin Z, der Ende November 0000 von den Bandidos zu den Hells Angels „übergelaufen“ und seit dem 00.00.0000 sogenannter „Prospect“ war, was einer Probemitgliedschaft bzw. Anwartschaft für eine Vollmitgliedschaft entspricht. Dabei hielt der Angeklagte H sich häufig im P-er Stadtgebiet auf, wo – zeitgleich mit dem Überlaufen des Z – das Charter „Hellgate“ gegründet worden war. Dort hatte der Angeklagte ab dem 00.00.0000 den „Prospect“-Status inne, seit dem 00.00.0000 ist er „Fullmember“. Spätestens seit 00.0000 trug er in der Öffentlichkeit das „Filthy Few“-Abzeichen, das man sich nach polizeilichen Erkenntnissen bei dem Rockerclub „verdient“, wenn man irgendwie an einer im Interesse des Clubs begangenen Tötung beteiligt war. Eine entsprechende Tätowierung hat sich der Angeklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 anfertigen lassen. Der Angeklagte K war spätestens seit dem 00.00.0000 im Dunstkreis von Ramin Z unterwegs und hatte regelmäßigen Kontakt zu diesem. Er nahm spätestens ab 00.0000 an verschiedenen Veranstaltungen des Rockerclubs, u.a. einem „Rockerspaziergang" in N, teil. Er ist seit dem 00.00.0000 „Prospect“ und seit dem 00.00.0000 „Fullmember“. Es haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagte K zu irgendeinem Zeitpunkt das „Filthy Few“-Abzeichen erhalten hat. Am 00.00.0000 wurde in N das Charter „MG City“ gegründet. Als Verantwortlicher des Charters trat nach außen Ramin Z auf. Auch der Angeklagte H war fortan diesem Charter zugehörig. Am 00.00.0000 wurde in N das weitere Charter „West Central“ gegründet. Während der Angeklagte H mit seinem Bruder Leonard H und dem ehemaligen Mitangeklagten Alessio D zu diesem Charter wechselten, verblieben Ramin Z und der Angeklagte K im Charter „MG City“. Der Grund für die Abspaltung oder Trennung ist nicht bekannt. II. ( Anklagevorwurf ) Die Staatsanwaltschaft hat die Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 00.00.0000, 000 Js 000/00, angeklagt, 1. der Angeklagte H a) am 00.00.0000 gemeinschaftlich mit dem ehemaligen Mitangeklagten Z1 und den gesondert Verfolgten Mustafa I und Ramin Z durch dieselbe Handlung  in zwei Fällen versucht zu haben, einen Menschen aus niedrigen Beweggründen zu töten, wobei sie in einem Fall zudem heimtückisch handelten,  in zwei Fällen mittels einer Waffe, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben, b) am 00.00.0000 gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten Ramin Z einen Menschen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben, 2. der Angeklagte K gemeinschaftlich mit den ehemaligen Mitangeklagten Alessio D, Alfredo G und Leonard H absichtlich ganz vereitelt zu haben, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat, nämlich einem Mord, bestraft wird. Im Einzelnen ist den Angeklagten in der Konkretisierung der Anklageschrift Folgendes zur Last gelegt worden: „ 1. Tatkomplex 1 (MK Ampel) Nachdem es am Abend des 00.00.0000 gegen 19 Uhr im Einkaufszentrum Centro in P zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der Bandidos und einem Mitglied der Hells Angels, dem vormals Beschuldigten Tekin V, gekommen war, verfolgten Mitglieder der Hells Angels „Hellgate" P – den Ermittlungen zufolge u.a. die gesondert Verfolgten Mustafa I und Ramin Z – einen den Bandidos zugehörigen VW Passat und feuerten dabei mehrere Schüsse auf den Pkw ab (Gegenstand der MK Passat – 000 Js 00/00). Da die zuvor beschriebene Racheaktion nicht das gewünschte Ziel erbrachte, setzte der vormals Beschuldigte Marvin N1 am 00.00.0000 um 19:14 Uhr eine SMS an weitere Mitglieder der Hells Angels ab. Die SMS enthielt den Aufruf: „Alle auf Bereitschaft und schon auf den Weg nach P machen!”. Die SMS erhielten u.a. die Angeschuldigten Alfredo G, Franqesko H und der gesondert Verfolgte Mustafa I. Dem Aufruf folgend begaben sich die Angeschuldigten Kadir Z1, Franqesko H, die gesondert Verfolgten Mustafa I und Ramin Z, Alfredo G sowie die vormals Beschuldigten Marin N1, Tekin V, Karim C, Vladan Q, Civan H1, Ali Cihan Q1 und Dennis S nach P. Dort trafen sich alle Beteiligten zunächst in dem Lokal „D1 Cafe", um die nachfolgend beschriebene Tat zum Nachteil des Geschädigten Daniel T (früher U3) zu planen. Der Geschädigte Daniel T, der zum damaligen Zeitpunkt Vize-Präsident der Bandidos Westgate war, holte seine Freundin, die Geschädigte Sabrina T1, am 00.00.0000 gegen 20:40 Uhr mit seinem Pkw, einem schwarzen Ford Kuga mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, am Flughafen in E ab, um sie nach Hause nach P zu bringen. Bereits im P-er Stadtgebiet fiel dem Geschädigten ein schwarzer Mercedes mit F-er Kennzeichen auf. Der schwarze Mercedes kam dem Pkw des Geschädigten Daniel T entgegen, wendete vorschriftswidrig und überquerte sowohl eine durchgezogene Linie als auch Straßenbahnschienen. Da der Geschädigte Daniel T jedoch in ein Gespräch mit der Geschädigten Sabrina T1 verwickelt war, schenkte er dem Pkw zunächst keine weitere Aufmerksamkeit. Der Pkw wurde von dem gesondert Verfolgten Ramin Z gefahren. Als Beifahrer befand sich der gesondert Verfolgte Mustafa I in dem Pkw. Gegen 21:08 Uhr kam der Geschädigte Daniel T an einer rotzeigenden Lichtzeichenanlage auf der S1-straße/Ecke C1-straße hinter einem silberfarbenen Pkw zum Stehen. Der gesondert Verfolgte Ramin Z lenkte den Pkw Mercedes E-Klasse mit überhöhter Geschwindigkeit an dem Pkw des Geschädigten Daniel T vorbei und hielt im Gegenverkehr, leicht schräg versetzt neben dem unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage stehenden silbernen Pkw, um dem Geschädigten eine Flucht zu erschweren. Mit der gleichen Intention und dem gemeinsamen Tatplan folgend setze der Angeschuldigte Kadir Z1 seinen silbernen Mercedes A-Klasse (amtliches Kennzeichen: XX-XX 000) unmittelbar hinter den Pkw des Geschädigten. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans stieg der gesondert Verfolgte Mustafa I aus der schwarzen Mercedes E-Klasse aus und begab sich zur Fahrerseite des Pkw des Geschädigten Daniel T. Dort schlug er mit der linken flachen Hand u. a. auf die vordere linke Motorhaube des Pkw des Geschädigten. Der Geschädigte versuchte, sein Fahrzeug zurückzusetzen, was jedoch aufgrund des hinter ihm befindlichen Pkw des Angeschuldigten Kadir Z1 nur für einige wenige Meter gelang. Der gesondert Verfolgte Mustafa I, welcher dem zurücksetzenden Pkw des Geschädigten nachlief, befand sich erneut direkt neben der Fahrertür des Geschädigten. Der Geschädigte, der davon ausging, dass der gesondert Verfolgte Mustafa I ein Messer in der Hand hielt, riss infolge einer Abwehrreaktion seinen linken Arm hoch, um seinen Kopf zu schützen. In diesem Moment feuerte der gesondert Verfolgte Mustafa I einen Schuss mit der zu diesem Zwecke mitgeführten Faustfeuerwaffe des Kalibers 22 in Richtung des Geschädigten Daniel T ab. Dabei beabsichtigte er – entsprechend des gemeinsam gefassten Tatentschlusses – den Geschädigten Daniel T zu töten. Durch die Tat wollten die Angeschuldigten sowie die gesondert Verfolgten ihre Machtposition gegenüber der verfeindeten Rockergruppierung der Bandidos zum Ausdruck bringen. Der Geschädigte Daniel T sollte stellvertretend für die Bandidos abgestraft und die vorherige körperliche Attacke gegen den vormals Beschuldigten Tekin V gesühnt werden. Bei Abgabe der Schüsse nahm der gesondert Verfolgte Mustafa I zugleich den Tod der Geschädigten Sabrina T1, welche sich als Beifahrerin im Auto des Geschädigten Daniel T befand und mit keinem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit rechnete und infolgedessen zum Zeitpunkt des Angriffs in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt war, zumindest billigend in Kauf. Auch nutzte der gesondert Verfolgte Mustafa I diesen Umstand bewusst für seine Zwecke aus. Der Schuss traf den Geschädigten Daniel T am linken Ellbogen. Unter Zurufen der Geschädigten Sabrina T1 (,,fahr, fahr!") legte der Geschädigte wieder den Vorwärtsgang ein, um sich dem Angriff zu entziehen. Der gesondert Verfolgte Mustafa I gab in der Folge insgesamt weitere fünf Schüsse ab, wobei es aufgrund einer Ladehemmung zu einer kurzen zeitlichen Verzögerung kam. Der zweite und dritte Schuss trafen den Geschädigten Daniel T, als dieser mit seinem Pkw in Fahrtrichtung C1-straße anfuhr in die linke Schulter sowie in den Brustkorb unterhalb der linken Schulter. Dabei befand sich der gesondert Verfolgte Mustafa I immer noch an der gleichen Position, wobei sich der Geschädigte Daniel T mit seinem Pkw bereits entfernte. Der vierte Schuss drang durch die hintere Scheibe der Fahrerseite ein und traf den Geschädigten Daniel T im Hinterkopf. Aufgrund der zunehmenden Distanz zwischen dem gesondert Verfolgten Mustafa I und dem Pkw des Geschädigten verfehlten der fünfte und sechste Schuss den Geschädigten. Dieser bog mit seinem Pkw rechts in die C1-straße ab und entfernte sich vom Tatort. Der gesondert Verfolgte Mustafa I erkannte nun, dass er den Geschädigten Daniel T mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr töten können werde. Hinzukam, dass bereits Anwohner auf das Tatgeschehen aufmerksam geworden waren und teilweise auf die Straße liefen. Um einer Entdeckung zu entgehen, bestieg der gesondert Verfolgte Mustafa I den hinteren Pkw des Angeschuldigten Kadir Z1 (silberne Mercedes A-Klasse, amtliches Kennzeichen: XX-XX 000) auf der rechten hinteren Beifahrerseite. Hierbei verlor der gesondert Verfolgte Mustafa I Shorts, die ihm zuvor durch den Angeschuldigten Franqesko H zur Beseitigung etwaiger Schmauchspuren und mithin zur Tatausführung übergeben worden waren. Die Pkws des Angeschuldigten Kadir Z1 und des gesondert Verfolgten Ramin Z, der Mercedes E-Klasse und A-Klasse, entfernten sich sodann in unterschiedliche Richtungen, um eine Verfolgung zusätzlich zu erschweren. Dem Geschädigten Daniel T gelang es, sich mit seinem Pkw auf das nahegelegene Tankstellengelände der ARAL zu retten. Sowohl er als auch die Geschädigte Sabrina T1 wurden zur ärztlichen Behandlung dem Evangelischen Krankenhaus P zugeführt. Der Geschädigte Daniel T wurde – wie von den Angeschuldigten und den gesondert Verfolgten beabsichtigt – insgesamt von vier der sechs Schüsse getroffen. Der Geschädigte wurde am Hinterkopf links mit Projektilendlage in der Kopfschwarte getroffen, wobei das Schädeldach nicht durchschlagen wurde. Zudem erlitt er einen Lungensteckschuss linksseitig sowie zwei Steckschüsse im linken Unter- und Oberarm. Insbesondere der Lungensteckschuss war akut lebensbedrohlich, da es infolge des Schusses zu einem Pneumothorax kam. Die Geschädigte Sabrina T1 wurde durch einen glücklichen Zufall von keinem der Schüsse getroffen. Aufgrund von herumfliegenden Metallsplittern, welche in die Kopfschwarte im vorderen Bereich des Schädeldaches eindrangen und operativ entfernt werden mussten, erlitt sie jedoch Verletzungen im Kopfbereich. 2. Tatkomplex 2 (MK N3) Die Angeschuldigten Franqesko H, Alessio D, Alfredo G, Leonard H, der gesondert Verfolgte Ramin Z, der Zeuge Ramadan J1 sowie der Getötete Kai N2 fanden sich am Abend des 9. Januar 2014 an der Wohnanschrift des Zeugen Ramadan J1 auf der L1- Straße 325 in 00000 N ein. Gegen kurz vor 00:00 Uhr des Folgetages (00.00.0000) veranlasste der gesondert Verfolgte Ramin Z aufgrund eines zuvor mit dem Angeschuldigten Franqesko H gefassten gemeinsamen Tatplans, den Getöteten Kai N2 zusammen mit ihm in einen von einer Plane verdeckten Anhänger zu steigen. Dabei spiegelte der gesondert Verfolgte Ramin Z dem Getöteten Kai N2 vor, dass es um ein Waffengeschäft ginge, damit sie – der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Angeschuldigte Franqesko H – im Folgenden die Arg- und Wehrlosigkeit des Getöteten Kai N2 ausnutzen können. Die Tötung diente aus Sicht des Angeschuldigten Franqesko H und des gesondert Verfolgten Ramin Z der Beseitigung eines „Verräters" und damit der Machtdemonstration der Rockergruppierung der Hells Angels. Sodann fuhren der Zeuge Ramadan J1 und der Angeschuldigte Alessio D den Hänger, in welchem sich der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Getötete Kai N2 befanden, mit einer Mercedes E-Klasse zu der 950 Meter entfernten Werkstatthalle auf dem O 50 in 00000 N. Nachdem sich der Zeuge Ramadan J1 und der Angeschuldigte Alessio D fußläufig entfernt hatten, fuhr der Angeschuldigte Franqesko H mit dem Pkw BMW X6 des gesondert Verfolgten Ramin Z zu dem an der vorgenannten Werkstatt abgestellten Anhänger. Entsprechend einer vorherigen Absprache mit dem gesondert Verfolgten Ramin Z übergab der Angeschuldigte Franqesko H dem gesondert Verfolgten Ramin Z eine Pistole – vermutlich eine Maschinenpistole „Uzi" – mit Schalldämpfer, die der Angeschuldigte Franqesko H zuvor besorgt hatte. Sodann schoss der gesondert Verfolgte Ramin Z dem zu diesem Zeitpunkt arglosen Getöteten Kai N2 gemäß dem gemeinsamen Tatplan von hinten in den Kopf, woraufhin er – der Getötete – verstarb. Der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Angeschuldigte Franqesko H handelten in bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit und der daraus resultierenden Wehrlosigkeit des Getöteten Kai N2, der sich keines Angriffs auf sich versah und daher in seiner Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt war, was der Angeschuldigte Franqesko H und der gesondert Verfolgte Ramin Z auch vorhersahen. Im Anschluss daran begaben sich der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Angeschuldigte Franqesko H mit dem Pkw BMW X6 zurück zu der Wohnanschrift des Zeugen Ramadan J1 auf der L1-Straße 325 in N. Dort wuschen sie sich und entledigten sich ihrer blutverschmierten Kleidung. Gegenüber dem Zeugen Ramadan J1 erklärten sie, der Getötete Kai N2 sei „gefallen“ bzw. tot und sie hätten ihn in dem abgestellten Anhänger zurückgelassen. Sodann ordnete der gesondert Verfolgte Ramin Z die Rückkehr der Angeschuldigten Alessio D und Leonard H an, die sich zwischenzeitlich entfernt hatten. Auch auf Anweisung des gesondert Verfolgten Ramin Z hin fuhren die Angeschuldigten Alessio D und der Zeuge Ramadan J1 mit dem Pkw BMW X6 zu dem am O 50 in N abgestellten Anhänger, um die ebenfalls dort zurückgelassene Waffe zu holen. Dabei war dem Angeschuldigten Alessio D bewusst, dass mit der Waffe zuvor der Getötete Kai N2 umgebracht worden war. Der Angeschuldigte Alessio D und der Zeuge Ramadan J1 fuhren sodann vom O 50 in N nach E und warfen die Waffe nahe der Autobahnbrücke der A52 in E vom Ufer aus in den Rhein. Zudem entsorgte der Zeuge Ramadan J1 das blutverschmierte Laken, in welches er die Waffe zuvor eingewickelt hatte, in einem nahegelegenen Altkleidercontainer. Gegen 2:00 Uhr fuhren der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Zeuge Ramadan J1 zum ehemaligen Clubhaus der Hells Angels in E1, wo sie sich mit dem ehemals Beschuldigten Adem L2 trafen. Im Anschluss an das Treffen begaben sich der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Zeuge Ramadan J1 zurück zur Wohnanschrift des Zeugen Ramadan J1. Dort hielten sich zu diesem Zeitpunkt noch die Angeschuldigten Franqesko H, Leonard H, Alfredo G und Alessio D auf. Nachdem sich der Angeschuldigte Alessio D von der Tatörtlichkeit verabschiedet hatte, beschloss der gesondert Verfolgte Ramin Z, dass der Hänger mit der Leiche des Getöteten Kai N2 noch in dieser Nacht nach E1 in die Selbstwaschanlage am I1 verbracht werden sollte. Dazu fuhren die Angeschuldigten, der gesondert Verfolgte Ramin Z sowie der Zeuge Ramadan J1 – in dem Wissen, dass sich der Leichnam des Getöteten in dem Anhänger befindet – in einer Autokolonne von N nach E1. Die Angeschuldigten Leonard H und Alfredo G fuhren das erste Auto der Kolonne, einen weißen Audi TT des Angeschuldigten Leonard H. In der Mitte fuhr der gesondert Verfolgte Ramin Z mit einer Mercedes E-Klasse, die den Anhänger zog. Als letztes Fahrzeug in der Kolonne und somit als Absicherung des Anhängers fuhren der Angeschuldigte Franqesko H und der Zeuge Ramadan J1 in der Mercedes C-Klasse des Zeugen Ramadan J1. Am nächsten Morgen benachrichtigte der gesondert Verfolgte Ramin Z den Angeschuldigten Navaratnam K. Gemeinsam trafen sich der gesondert Verfolgte Ramin Z, der Angeschuldigte Navaratnam K und der Zeuge Ramadan J1 an der Selbstwaschanlage am I1 in E1. Zunächst entfernten sich die Vorgenannten jedoch wieder von der Tatörtlichkeit, um sich über die Beseitigung des Leichnams Gedanken zu machen. Am Nachmittag des 00.00.0000 trafen sich der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Zeuge Ramadan J1 erneut mit dem ehemals Beschuldigten Adem L2 in der Nähe des Clubhauses der Hells Angels in E1. Im weiteren Verlauf des Tages und auf Initiative des Zeugen Ramadan J1 fassten dieser und der gesondert Verfolgte Ramin Z sodann den Plan, den Leichnam des Getöteten Kai N2 zu zerstückeln, die einzelnen Leichenteile einzubetonieren und in Gewässern zu versenken. Der Angeschuldigte Navaratnam K erklärte sich dazu bereit, die Zerstückelung der Leiche vorzunehmen. Nachdem das hierzu erforderliche Werkzeug in dem T2-Baumarkt auf der I2-Straße 209 in 00000 E1 gekauft worden war, fuhren der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Angeschuldigte Navaratnam K den Anhänger mit dem Leichnam des Getöteten Kai N2 in der Nacht vom 00. auf 00.00.0000 in eine bislang unbekannt gebliebene Werkstatt in C2. Hierzu fuhren sie erneut in einer Kolonne von drei Fahrzeugen. In dem ersten Fahrzeug saßen die Angeschuldigten Alfredo G und Leonard H, in dem zweiten Fahrzeug, das den Anhänger zog, fuhren der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Angeschuldigte Navaratnam K und in dem dritten Fahrzeug saßen der Angeschuldigte Franqesko H und der Zeuge Ramadan J1. Am Zielort angekommen entfernte sich der erste PKW mit den Angeschuldigten Alfredo G und Leonard H wieder. In der Werkstatt, aber noch innerhalb des Anhängers, trennte der Angeschuldigte Navaratnam K die Arme, die Beine und den Kopf des Getöteten mittels einer Flex vom Körper des Getöteten. Der gesondert Verfolgte Ramin Z, der Angeschuldigte Franqesko H und der Zeuge Ramadan J1 nahmen die abgetrennten Körperteile entgegen, verpackten sie in schwarze Plastiksäcke, legten diese in die zu diesem Zweck erworbenen Speisfässer und übergossen sie mit angerührtem Mörtel. Den ebenfalls in schwarze Müllbeutel verpackten Torso des Getöteten steckten sie in eine gelbliche Mülltonne. Am Abend des 00.00.0000 begaben sich der gesondert Verfolgte Ramin Z, die Angeschuldigten Franqesko H und Navaratnam K sowie der Zeuge Ramadan J1 erneut nach C2 zu der betreffenden Werkstatthalle. Der Angeschuldigte Franqesko H und der Zeuge Ramadan J1 verbrachten von dort zwei Speisfässer mit Leichenteilen zu der Autobahnbrücke der A44 in E und warfen diese dort mittig in den Fluss. Der Angeschuldigte Navaratnam K und der gesondert Verfolgte Ramin Z verbrachten die übrigen Fässer, die Mülltonne, die verwendete Flex und ein Verlängerungskabel mit dem Anhänger zunächst abermals zu der Selbstwaschanlage am I1 in E1. Am darauffolgenden Abend warfen der Angeschuldigte Navaratnam K und der Zeuge Ramadan J1 gemeinsam die Flex sowie das Verlängerungskabel über die Rheinbrücke A42 in Fahrtrichtung E2 in der Nähe der Ausfahrt E1-C3 in den Fluss. Die verbliebenen drei Speisfässer und die Mülltonne mit dem Torso versenkten der gesondert Verfolgte Ramin Z, der Angeschuldigte Franqesko H und der Zeuge Ramadan J1 sowie der vormals Beschuldigte Civan H1 anschließend von der Brücke der F-T3-Straße in 00000 E1 (drei Speisfässer) und von der Fußgängerbrücke des S10-hafens in E1-I3 (Mülltonne). Den Anhänger zerlegten der Angeschuldigte Franqesko H und der Zeuge Ramadan J1 am darauffolgenden Tag in der Autoverwertungsanlage B, C4-straße 3 in 00000 N. Durch ihre Handlungen beabsichtigten die Angeschuldigten Navaratnam K, Alessio D, Alfredo G und Leonard H, den Mord zum Nachteil des Geschädigten Kai N2 durch den gesondert Verfolgten Ramin Z und den Angeschuldigten Franqesko H zu verdecken und dadurch den staatlichen Anspruch auf Verhängung einer Strafe zu vereiteln. Dies gelang den Angeschuldigten zumindest dergestalt, dass der gesondert Verfolgte Ramin Z und der Angeschuldigte Franqesko H bislang nicht sanktioniert werden konnten.“ III. ( Feststellungen der Kammer ) 1. (MK B6) Nachdem es am Abend des 00.00.0000 gegen 19:00 Uhr im Einkaufszentrum CentrO in P zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der Bandidos und einem Mitglied der Hells Angels, Tekin V, gekommen war, verfolgten Mitglieder der Hells Angels „Hellgate" P – den Ermittlungen zufolge u.a. Mustafa I und Ramin Z – einen den Bandidos zugehörigen VW Passat und feuerten dabei mehrere Schüsse auf den Pkw ab (Gegenstand der MK Q10– 000 Js 00/00). Um 19:14 Uhr setzte Marvin N1, ebenfalls Mitglied der Hells Angels, eine SMS an weitere Mitglieder der Hells Angels ab. Die SMS enthielt den Aufruf: „Alle auf Bereitschaft und schon auf den Weg nach P machen!”. Die SMS erhielten jedenfalls Alfredo G, der Angeklagte H und I. Im Folgenden begaben sich zumindest G und der Angeklagte H nach P. Jedenfalls G traf sich zunächst mit weiteren Beteiligten, zumindest N1, in dem Lokal „D1s Cafe". Der Geschädigte Daniel T, der zum damaligen Zeitpunkt Vize-Präsident der Bandidos Westgate war, holte seine Freundin, die Geschädigte Sabrina T1, am 00.00.0000 gegen 20:40 Uhr mit seinem Pkw, einem schwarzen Ford Kuga mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, am Flughafen in E ab, um sie nach Hause nach P zu bringen. Gegen 21:08 Uhr kam der Geschädigte T an einer rotzeigenden Lichtzeichenanlage auf der S1/Ecke C1straße hinter einem silberfarbenen Pkw zum Stehen. Ein schwarzer Pkw der Marke Mercedes, Modell E-Klasse fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit an dem Pkw des Geschädigten T vorbei und hielt im Gegenverkehr, leicht schräg versetzt neben dem unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage stehenden silbernen Pkw, um dem Geschädigten eine Flucht zu erschweren. Mit der gleichen Intention und dem gemeinsamen Tatplan folgend wurde eine silberne Mercedes A-Klasse (amtliches Kennzeichen: XX-XX 000) unmittelbar hinter den Pkw des Geschädigten gesetzt. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan stieg I aus der schwarzen Mercedes E-Klasse aus und begab sich zur Fahrerseite des Pkw des Geschädigten T. Der Geschädigte versuchte, sein Fahrzeug zurückzusetzen, was jedoch aufgrund des hinter ihm befindlichen Pkw Mercedes A-Klasse nur für wenige Meter gelang. I lief dem zurücksetzenden Pkw des Geschädigten nach und befand sich erneut direkt neben der Fahrertür des Geschädigten, der – davon ausgehend, I sei bewaffnet – aus Reflex seinen linken Arm hochriss, um seinen Kopf zu schützen. In diesem Moment feuerte I einen Schuss mit der zu diesem Zwecke mitgeführten Faustfeuerwaffe des Kalibers 22 in Richtung des Geschädigten T ab. Dabei beabsichtigte er – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatentschluss – den Geschädigten T zu töten. Dieser sollte stellvertretend für die Bandidos abgestraft und die vorherige körperliche Attacke gegen Tekin V gesühnt werden. Bei Abgabe der Schüsse nahm I zugleich den Tod der Geschädigten T1, welche sich als Beifahrerin im Auto des Geschädigten T befand und mit keinem Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit rechnete und infolgedessen zum Zeitpunkt des Angriffs in ihren Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt war, zumindest billigend in Kauf. Auch nutzte I diesen Umstand bewusst für seine Zwecke aus. Der Schuss traf den Geschädigten T am linken Ellbogen. Unter Zurufen der Geschädigten T1 (,,fahr, fahr!") legte der Geschädigte T wieder den Vorwärtsgang ein, um sich dem Angriff zu entziehen. I gab in der Folge insgesamt weitere fünf Schüsse ab, der zweite und dritte Schuss trafen den Geschädigten T in die linke Schulter sowie in den Brustkorb unterhalb der linken Schulter. Der vierte Schuss drang durch die hintere Scheibe der Fahrerseite ein und traf den Geschädigten T im Hinterkopf. Aufgrund der zunehmenden Distanz zwischen I und dem Pkw des Geschädigten verfehlten der fünfte und sechste Schuss den Geschädigten T. Dieser bog mit seinem Pkw rechts in die Bebelstraße ab und entfernte sich vom Tatort. I erkannte nun, dass er die Geschädigten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr werde töten können. Hinzukam, dass bereits Anwohner auf das Tatgeschehen aufmerksam geworden waren und teilweise auf die Straße liefen. Um einer Entdeckung zu entgehen, bestieg er den oben genannten Pkw Mercedes A-Klasse auf der hinteren Beifahrerseite. Hierbei fielen dem Angeklagten H gehörende Shorts, die sich zuvor im Fahrzeug befunden hatten, auf die Straße. Die beiden Pkws – Mercedes E-Klasse und A-Klasse – entfernten sich sodann in unterschiedliche Richtungen, um eine Verfolgung zusätzlich zu erschweren. Dem Geschädigten T gelang es, sich mit seinem Pkw auf ein nahegelegenes Tankstellengelände zu retten. Sowohl er als auch die Geschädigte T1 wurden zur ärztlichen Behandlung dem Evangelischen Krankenhaus P zugeführt. Der Geschädigte T wurde insgesamt von vier der sechs Schüsse getroffen. Der Geschädigte wurde am Hinterkopf links mit Projektilendlage in der Kopfschwarte getroffen, wobei das Schädeldach nicht durchschlagen wurde. Zudem erlitt er einen Lungensteckschuss linksseitig sowie zwei Steckschüsse im linken Unter- und Oberarm. Der Lungensteckschuss war akut lebensbedrohlich, da es infolge des Schusses zu einem Pneumothorax kam. Die Geschädigte T1 wurde durch einen glücklichen Zufall von keinem der Schüsse getroffen. Aufgrund von herumfliegenden Metallsplittern, welche in die Kopfschwarte im vorderen Bereich des Schädeldaches eindrangen und operativ entfernt werden mussten, erlitt sie jedoch Verletzungen im Kopfbereich. Ergänzend hat die Kammer Folgendes festgestellt: Zwischen 18:30 und 19:15 Uhr waren in der Funkzelle des CentrO, D6 1000 einschließlich des umlaufenden Streckenverlaufs um das Einkaufszentrum mit den Straßen D6, B7-Straße, P2- Straße, Auffahrt P-Neue Mitte, BAB 42 in westlicher Richtung bis BAB Abfahrt P-Zentrum, L8-B8-Allee und Fner Straße der später Getötete Kai N2 und die weiteren Hells-Angels-Mitglieder Marin N1, Tekin V und Ali Cihan Q1 eingeloggt. Nach 19:15 Uhr waren in der Funkzelle ferner Kadir Z1, Karim C, Vladan Q, Ramin Z und Civan H1 eingewählt. Der Angeklagte H hielt sich bis 20:18 Uhr in N auf und machte sich im Folgenden auf den Weg nach P. In der Funkzelle zum Tatort befinden sich drei Örtlichkeiten – Café L4, S6 und D1s Café – an der sich regelmäßig und polizeibekannt Mitglieder der Hells Angels aufhielten. Das Fahrzeug Mercedes A-Klasse trug zuvor das amtliche Kennzeichen XXX-XX 000 und wurde in den Monaten vor der Tat von Z, N1, C und Z1 genutzt. Nach Ummeldung des Fahrzeugs am 00.00.0000 wurde es unter dem festgestellten amtlichen Kennzeichen geführt. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, wer sich über G hinaus dem Aufruf N1s folgend in das Lokal „D1s Café" begab, um die nachfolgend beschriebene Tat zum Nachteil des Geschädigten T zu planen, von wem der schwarze Mercedes geführt wurde, aus dem I ausstieg und Schüsse auf die Geschädigten abgab, von wem die Mercedes A-Klasse geführt wurde, die den Geschädigten den Weg versperrte und in das sich I nach Abgabe der Schüsse begab, und dass der Angeklagte H dem Schützen I seine Shorts zur Verfügung gestellt hatte, damit dieser damit Schmauchspuren beseitigen kann oder er sonst an der Tat zulasten T und T1 beteiligt war. 2. (MK N3) Der später Getötete Kai N2 war seit 00.000 „Prospect“ bei den Hells Angels im Per Charter. Er hatte regelmäßigen Kontakt zu Z, wobei das Verhältnis jedenfalls seitens N2 zuletzt belastet war, da dieser nach E1 wechseln wollte, Z ihm dies jedoch verboten hatte. N2s Tätigkeit bestand zuletzt vor allem darin, Fahrten für den Club und deren Mitglieder zu erledigen. Zudem war er zwischendurch für die Kasse verantwortlich, jedoch nicht in der Zeit unmittelbar vor seiner Tötung. Anfang 00.0000 wurde N2 wegen des Vorwurfs der räuberischen Erpressung polizeilich gesucht. Er tauchte unter und hielt sich etwa ab dem 00.00.0000 bei Ramadan J1 an der L1-Straße 325 in N auf. Am 00.00.0000 erließ das Amtsgericht E1 einen Untersuchungshaftbefehl gegen N2. In der Nacht von dem 0. auf den 00.00.0000 nächtigte er gemeinsam mit Mandy I4 (ehemals I5), einer Prostituierten, zu der er neben seiner mehrjährigen Beziehung zu Sabrina U seit kurzem Kontakt hatte, im Hotel „I18“ in N. Das Zimmer wurde von Mohamed J1, dem Bruder des Ramadan J1 gebucht. Am 00.00.0000 wurden N2 und I4 am Hotel abgeholt. Im Anschluss fand ein Treffen im Schnellrestaurant Burger King an der L1-Straße 300 in N statt, das sich in etwa 200 Metern Entfernung zu der Anschrift des Ramadan J1 befindet. Anwesend waren N2, I4, Z, Ramadan J1, der Angeklagte H, Leonard H, G und Alessio D. Am Abend hielten sich N2, Z, Ramadan J1 und der Angeklagte H jedenfalls zeitweise an der L1-Straße 325 auf. Gegen 22 Uhr fand ein Treffen zwischen N2, der begleitet wurde von Mohamed J1, und seiner damaligen Verteidigerin Rechtsanwältin S2 (ehemals C5) an der Raststätte H2 statt. Gegenstand des Treffens war, die weitere Vorgehensweise betreffend den Haftbefehl zu besprechen. N2 teilte Rechtsanwältin S2 mit, dass er sich weiterhin verborgen halten werde. Die Besprechung dauerte etwa eine Stunde, N2 und Mohamed J1 kehrten anschließend an die L1- Straße 325 zurück. Um 23:36 Uhr führten N2 und I4 ein Telefonat, anschließend kam es noch zum Austausch von Nachrichten über den Messengerdienst WhatsApp. Die letzte Nachricht versandte N2 am 00.00.0000 um 0:10 Uhr („Genau. Hoffnung stirbt zu letzt!“). Letztmalig war er um 0:11 Uhr „online“. Im Laufe der Nacht wurde N2 mittels eines Schusses in den Hinterkopf getötet, wobei Z maßgeblich an der Tötung beteiligt war. Die Tötung N2s erfolgte jedenfalls im Interesse der Hells Angels, das genaue Motiv vermochte die Kammer jedoch nicht festzustellen. Ebenso wenig vermochte die Kammer aufzuklären, ob und wenn ja, inwieweit Ramadan J1 und der Angeklagte H an der Tötung des N2 beteiligt waren. Z entsorgte gegen Morgen das Mobiltelefon des N2 auf der BAB 57, Fahrtrichtung O1 in Höhe Kilometer 56.0. Der Leichnam N2s wurde mittels eines Winkelschleifers zerteilt. Die hierfür erforderlichen Utensilien wurden zuvor im Baumarkt „T2“ an der I2 Straße 209 in 00000 E1 besorgt. Arme, Beine und Kopf des Leichnams wurden abgetrennt. Bei dem Versuch, das linke Bein abzutrennen, wurde in den Hodensack geschnitten. Die abgetrennten Teile wurden anschließend einbetoniert und in der Folgezeit in verschiedenen Gewässern in der Umgebung entsorgt. Sowohl das Zerteilen als auch das Einbetonieren und die Entsorgung des Leichnams geschahen unter maßgeblicher Beteiligung von Ramadan J1 und Z. Ob und wenn ja, inwieweit die Angeklagten H und K an diesen Handlungen beteiligt waren, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Am 00.00.0000 wurde der rechte Unterarm des Getöteten am südlichen Rheinufer in E1 in Höhe des Rheinkilometers 769,5 an Land aufgefunden. Dieser war ungefähr in der Mitte des Oberarms abgetrennt, die Hand steckte in einem Handschuh. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Auffindeort und -zustand des Armes wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 8 f. der Fallakte 1 (im Folgenden: FA 1) Bezug genommen. Anhand der Tätowierungen konnte der Arm dem Getöteten N2 zugeordnet werden. Am 00.00.0000 wurde in E1-I3, im Bereich E3straße, im Rhein in Höhe des Rheinkilometers 781 der Torso des Getöteten aufgefunden. Dieser befand sich zum Teil in einer schwarzen Plastiktüte und trieb im Wasser. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend das Auffinden des Torsos wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 1557 bis 1560, 1562 bis 1568, 3106 d. FA 1 verwiesen. Schließlich konnten im Rahmen eines Einsatzes von Tauchergruppen am 00.00.0000, der auf den Lichtbildern Bl. 4443 bis 4460 d. FA 1 dokumentiert ist und auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, im Gewässer unter der Brücke S3Straße / F-T3-Straße in E1-N4 (Brücke Nr. 311, km 4,644 des S4-I6-Kanals) der skelettierte Schädel, Oberschenkelknochen, Ober- und Unterkiefer und die Kniescheibe des Getöteten geborgen werden, ferner drei Betonteile, wobei an einem eine dunkle Plastiktüte hing. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die dieses Betonteil dokumentierenden Lichtbilder Bl. 4527 bis 4534 d. FA 1 Bezug genommen. IV. ( Beweiswürdigung ) 1. Die unter I. 1. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H beruhen auf dem Urteil des Landgerichts N vom 00.00.0000, 00 KLs 0/00 (Bl. 3353 ff. d. A., dort Abschnitt I. 1. der Urteilsgründe) und dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. Die unter I. 2. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten K beruhen auf seiner Einlassung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hatte, und dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. Die unter I. 3. getroffenen Feststellungen zu der Zugehörigkeit der beiden Angeklagten zur Rockergruppierung der Hells Angels beruhen zunächst auf der Aussage des KHK C6, seinem Vermerk vom 00.00.0000 (Bl. 4576 ff. d. A.) und den darin enthaltenen Lichtbildern Bl. 4607 f., 4617, 4632, 4636, 4647 f. und 4652 bis 4656 d. A., auf denen nach den ergänzenden Ausführungen des KHK C6 das „Überlaufen“ des Z von den Bandidos zu den Hells Angels, ein „Rockerspaziergang“ der Gruppierung vom 00.00.0000 und die Teilnahme der beiden Angeklagten daran, ein Gruppenbild aus 0000, auf dem unter anderem Z und der Angeklagte H gemeinsam abgebildet sind, die erkennungsdienstliche Behandlung des Angeklagten H mit „Prospect“-Weste vom 00.00.0000 sowie die erkennungsdienstliche Behandlung des Angeklagten K dokumentiert sind, im Rahmen derer auch die Weste sowie Unterarme und -schenkel abgebildet wurden, Hinweise auf das „Filthy Few“-Abzeichen jedoch nicht feststellbar sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Aus dem Vermerk des KHK X vom 00.00.0000 und den darin enthaltenen Lichtbildern (Bl. 4516 ff. d. A.) geht zudem hervor, dass der Angeklagte H am 00.00.0000 ein sich über den gesamten Unterbauch erstreckendes „Filthy Few“-Tattoo aufwies, das bei der erkennungsdienstlichen Behandlung am 11. April 2014 noch nicht vorhanden war, wobei am 6. September 2019 eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wurde, bei der dieser Bereich von Kleidung bedeckt war und offenbar nicht weiter untersucht wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den die erkennungsdienstlichen Behandlungen dokumentierenden Abbildungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder verwiesen. 2. Die unter III. 1. getroffenen Feststellungen zum Tatkomplex „MK B6“ hat die Kammer wie folgt getroffen: a) Der Angeklagte H hat sich nicht zur Sache eingelassen. b) Die Feststellungen zur Auseinandersetzung am Abend des 00.00.0000 im CentrO P beruhen auf den Aussagen der Zeugen T, U und KHK S5. Der Zeuge T hat bekundet, im Nachhinein erfahren zu haben, dass Hintergrund der Schussabgabe auf ihn die im CentrO P am selben Tag stattgehabte Auseinandersetzung zwischen den beiden Rockergruppierungen Hells Angels und Bandidos gewesen sei. Dies stützend hat auch der Zeuge KHK S5 bekundet, die Vertrauensperson „A2“ habe ihm im Rahmen einer Quellenvernehmung, die kurz nach der Tat stattgefunden habe, mitgeteilt, dass am Tattag gegen 19:00 Uhr im Bistro B1 im CentrO eine Auseinandersetzung zwischen Hells Angels und Bandidos stattgefunden habe. Zwischenzeitlich seien weitere Hells-Angels-Mitglieder eingetroffen, diese hätten auf daraufhin flüchtende Bandidos-Fahrzeuge geschossen. Schließlich hat auch die Zeugin U bekundet, eine Auseinandersetzung im Bistro B1 wahrgenommen zu haben. Sie habe gerade eine Zigarette rauchen wollen, als ein „Pulk“ in das Lokal gerannt sei. Im Anschluss seien Stühle geflogen, einer sei durch die Küche geflohen. N2 habe ihr im Nachgang mitgeteilt, dass die beiden Gruppierungen aneinandergeraten seien. Die Feststellungen betreffend die Schussabgabe auf den VW Passat beruhen auf der Aussage des diesbezüglichen Hauptermittlungsführers EKHK F1, der die Ermittlungen betreffend den Vorfall wie festgestellt geschildert hat. Die ergänzende Feststellung, dass im zeitlichen Zusammenhang zur oben genannten Auseinandersetzung die Mobiltelefone des später Getöteten N2 und der weiteren Hells-Angels-Mitglieder N1, V und Q1 in der Funkzelle am CentrO eingewählt waren und nach 19:15 Uhr auch die von Z1, C, Q, Z und H1, beruht auf dem Vermerk „Zusammenfassende Auswertung der Funkzellendaten des Tatortes CentrO P“ des KHK C7 vom 00.00.0000 (Bl. 260 ff. des Sonderheftes „TKÜ“). c) Die Feststellungen, dass von dem Mobiltelefon des N1 die festgestellte „Alarmierungs-SMS“ an I, G und den Angeklagten H abgesetzt wurde und der Angeklagte H und G sich nach P begaben und jedenfalls G sich zu dem ihm mitgeteilten Treffpunkt „D1 Café“ begab, beruhen auf den Vermerken des KHK H4 vom 00.00.0000 (Bl. 15 ff. des Sonderheftes „TKÜ“) und 00.00.0000 (Bl. 386 ff. des Sonderheftes „TKÜ“) und des KOK A vom 00.00.0000 (Bl. 60 ff. des Sonderheftes „TKÜ“) sowie der Aussage des EKHK F1, der den Feststellungen entsprechende Angaben gemacht hat. Aus dem Vermerk des KHK H4 vom 00.00.0000 (Bl. 386 ff. des Sonderheftes „TKÜ“) ergibt sich auch die ergänzende Feststellung, dass der Angeklagte H sich zum Zeitpunkt des Eingangs der SMS bis 20:18 Uhr in N aufhielt und sich sein Standort erst danach in Richtung P verlagerte, wo er spätestens um 20:51 Uhr eintraf. Daher vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, dass auch der Angeklagte H sich in D1 Café aufhielt. Ebenso vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen, wer – außer G, dem Angeklagten H und I – noch den Aufruf seitens N1 erhielt und sich gegebenenfalls in D1 Café begab, um sich an der Tatplanung zu beteiligen. Aus den Auswerteberichten gehen weitere SMS nicht hervor. Zudem hielten sich, wie bereits dargestellt, N2, V, Q1, Z1, C, Q, Z und H1 bereits in P auf. Sämtliche hierzu vernommenen Zeugen haben in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht, sodass weitergehende Feststellungen nicht getroffen werden konnten. d) Die Feststellungen zu dem Zusammentreffen mit den im Folgenden Geschädigten T und T1 an der Tatörtlichkeit C1straße / Ecke S1straße in P beruhen insbesondere auf den Aussagen der Geschädigten. Diese haben bekundet, dass der Geschädigte T an einer roten Ampel an der genannten Örtlichkeit gehalten und I aus einem dunklen Mercedes, der leicht schräg versetzt im Gegenverkehr gehalten habe, ausgestiegen sei. Ergänzend hat auch die neutrale Zeugin Sarah Kristin G1 – zum Tatzeitpunkt Anwohnerin an der S1straße 74 – bekundet, dass ein Fahrzeug schräg im Gegenverkehr gestanden habe, als sie nach der Schussabgabe auf das Geschehen aufmerksam geworden sei. Die Kammer vermochte sich demgegenüber nicht davon zu überzeugen, dass Z derjenige war, der den schwarzen Mercedes geführt hat. So haben weder T noch sonstige am Tatort befindliche Zeugen bekundet, den Fahrer des Mercedes wahrgenommen zu haben, zumal T angegeben hat, dass er Z zum Tatzeitpunkt schon gekannt habe. Nichts Anderes folgt aus den Standortdaten des Z. Insoweit geht aus dem Vermerk des KOK A vom 00.00.0000 (Bl. 187 ff. des Sonderheftes „TKÜ“) lediglich hervor, dass das Mobiltelefon des Z um 20:36 Uhr, 20:42 Uhr und 20:48 Uhr in der Tatortzelle eingewählt war. Zwar hat ausweislich der Aussage des KHK S5 die Vertrauensperson „A2“ berichtet, dass „ein Ramin“ bei dem Schusswechsel „dabei gewesen“ sein soll. Diese Angabe lässt jedoch nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass Z und I in demselben Fahrzeug gesessen haben, zumal die Schussabgabe auf das Fahrzeug der „Bandidos“ (VW Passat), an der Z beteiligt gewesen sein soll, etwa zwei Stunden vorher stattgefunden hat. Die Feststellungen zu den Schussabgaben auf die Geschädigten T und T1 beruhen zunächst auf den Angaben der Geschädigten. Sie haben die Schussabgaben wie festgestellt geschildert und dabei insbesondere bestätigt, dass der Schütze Mustafa I gewesen sei, der ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Hiermit im Einklang stehend haben die Zeugen Abdul Wahid Q2, Robert U1 und KHK K1 – letzterer betreffend die Angaben des Zeugen Krzysztof Artur L3, der zuletzt unbekannten Aufenthalts war – die Schussabgabe in Übereinstimmung mit den Geschädigten geschildert. Die Zeugen Mirco F2, G1, Sonja T4 und Brunhilde N5 konnten ferner die wiederholten Schussgeräusche bestätigen. Dass I bei Abgabe der Schüsse, den Tod des Geschädigten T beabsichtigte und den der Geschädigten T1 jedenfalls billigend in Kauf nahm, folgt aus den Tatumständen. Wer aus nächster Distanz in Kopfhöhe mehrere Schüsse auf eine Person abgibt, dem kommt es zur Überzeugung der Kammer auch darauf an, den Tod der Person herbeizuführen. Mit Blick darauf, dass die Schüsse in den Fahrerraum eines Fahrzeugs und weitere Schüsse in selber Höhe auf das flüchtende Fahrzeug abgegeben wurden, hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass I damit rechnete, dass weitere Personen, die sich im Fahrerraum befinden – demnach auch Beifahrer –, tödlich getroffen werden könnten, und er dies jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dass die Geschädigten T und T1 zum Zeitpunkt der Schussabgabe arg- und wehrlos waren und I dies bewusst zur Tatbegehung ausnutzen wollte, folgt aus den Aussagen der Geschädigten, die übereinstimmend glaubhaft angegeben haben, mit keinerlei Angriff gerechnet zu haben, sowie aus den Tatumständen. Wer ohne Vorwarnung auf ein sich im fließenden Verkehr befindliches Fahrzeug schießt, dessen Insassen im Zweifel mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sind, der will diese Umstände zur Überzeugung der Kammer bewusst ausnutzen, um eine Gegenwehr gegen den Angriff jedenfalls zu erschweren, wenn nicht gänzlich zu verhindern. e) Die Feststellungen zu der anschließenden Flucht der Geschädigten und des I beruhen auf den Angaben der Geschädigten und der neutralen Zeugen G1 und Q2. Letztere haben ergänzend bekundet, dass nach der Schussabgabe mehrere Fahrzeuge schnell weggefahren seien. Mit Blick auf die erfolgreiche Flucht der Geschädigten ist die Kammer auch überzeugt davon, dass I erkannt hat, dass er die Geschädigten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln ohne zeitliche Zäsur nicht mehr werde töten können. f) Demgegenüber vermochte die Kammer nicht hinreichend sicher festzustellen, dass es Z1 war, der mit dem Fahrzeug Mercedes A-Klasse dem Fahrzeug der Geschädigten den Weg versperrte. So geht zwar aus dem Observationsbericht des KK H5 vom 00.00.0000 (Bl. 1737 ff. d. A.) hervor, dass Z1 am 00. und 00.00.0000 sowie 0., 00. und 00.00.0000 das Fahrzeug Mercedes A-Klasse genutzt habe, was aufgrund der zeitlichen Nähe zum Tattag einen gewissen Verdachtsgrad begründen mag. Aus dem weiteren Vermerk des KK H5 vom 00.00.0000 (Bl. 371 d. A.) geht jedoch hervor, dass Z, N1 und C in den Monaten vor der Tat das Fahrzeug ebenfalls „mehrfach“ genutzt haben. Auch die Standortdaten des Z1 zum Tatzeitpunkt (Bl. 241 f. des Sonderheftes „TKÜ“) ließen nicht den sicheren Schluss zu, dass Z1 derjenige war, der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat, zumal ausweislich der Vermerke des KOK A vom 00.00.0000 (Bl. 187 ff. des Sonderheftes „TKÜ“), des KHK C7 vom 00.00.0000 (Bl. 210 f. des Sonderheftes „TKÜ“) und des KHK H4 vom 00.00.0000 (Bl. 214 ff. des Sonderheftes „TKÜ“) Z, N1 und C tatzeitnah ebenfalls in der Tatortfunkzelle eingewählt waren. Ferner konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Angeklagte H dem Schützen I die Shorts zur Verfügung gestellt hatte, damit dieser damit Schmauchspuren beseitigen kann. Zur Überzeugung der Kammer handelte es sich zwar mit Blick darauf, dass der Angeklagte H ausweislich Bl. 283 d. A. Hauptspurenverursacher an der Sporthose gewesen ist, um Shorts des Angeklagten. Der Sachverständige Dr. Ralf I7 (LKA NRW) hat jedoch dargelegt, dass an diesen nur einzelne Schmauchpartikel aufgefunden werden konnten. Demnach sei ein Kontakt mit der Waffe zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch seien deutlich intensivere Antragungen zu erwarten gewesen, wenn die Waffe bei Schussabgabe damit abgedeckt worden wäre. Selbiges gelte, wenn die Shorts zur Beseitigung von Schmauchspuren benutzt worden wäre. So sei mit Blick auf die geringe Zahl feststellbarer Schmauchpartikel eine Sekundärantragung durch den Schützen ebenso möglich. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen. Zweifel an der Sachkunde des – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt – erfahrenen und besonders sorgfältigen Sachverständigen haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Ebenso wenig vermochte die Kammer hinreichend sicher festzustellen, dass der Angeklagte H sonst an der Tat zulasten der Geschädigten T und T1 beteiligt war. Keiner der Zeugen, insbesondere auch nicht die Geschädigten, haben den Angeklagten H am Tatort wahrgenommen. Auch die Standortdaten lassen, wie bereits dargestellt, nicht den hinreichend sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Schussabgabe am engeren Tatort aufgehalten hat. Zum einen sind ausweislich des Vermerks des KHK H4 vom 00.00.0000 (Bl. 386 ff. des Sonderheftes „TKÜ“) zur konkreten Tatzeit keine Verbindungsdaten angefallen. Zum anderen befanden sich im Bereich der Tatortfunkzelle drei Örtlichkeiten – Café L4, S6 und D1 Café –, die ausweislich der glaubhaften Aussagen der Zeugen EKHK F1 und KHK Q3 regelmäßig von Hells Angels Mitgliedern aufgesucht wurden. Dies ergibt sich aus dem Vermerk „Auswertung Funkzelle MK Ampel“ des KHK Q3 vom 00.00.0000 (Bl. 880 ff. des Sonderheftes „TKÜ“), dort vornehmlich den Abbildungen Bl. 884, 886 bis 890, auf denen jeweils ein Kartenausschnitt des unmittelbaren Tatortes und insbesondere auch zu sehen ist, dass unweit vom Tatort die genannten Örtlichkeiten gelegen waren und diese aufgrund der geringen Entfernung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Tatortfunkzelle versorgt wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Abbildungen Bezug genommen. g) Die Feststellungen zu den von den Geschädigten erlittenen Verletzungen beruhen auf deren glaubhaften Angaben und dem Arztbrief des Nabil Abou D2 vom 00.00.0000 (Bl. 219 f. d. A.). 3. Die Feststellungen betreffend den Tatkomplex um die Tötung des Kai N2 (MK N3) hat die Kammer wie folgt getroffen: a) Die Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen. b) Die Feststellungen zum Status des Getöteten N2 in der Rockergruppierung, seinen Tätigkeiten und seinem Verhältnis zu Z beruhen auf der Aussage der Zeugin Sabrina U. Bei ihr handelte es sich nach ihren glaubhaften Bekundungen im Zeitraum vor der Tötung N2s um dessen Lebensgefährtin. Die Zeugin hat die oben genannten Umstände den Feststellungen entsprechend geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben unzutreffend sein könnten, haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen zum Haftbefehl gegen N2 und dessen Untertauchen bei Ramadan J1 beruhen zunächst auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen S2, KHK H3, U und I4. Die Zeugin S2 hat glaubhaft bekundet, für N2 als Strafverteidigerin tätig gewesen zu sein. Dieser sei mit Haftbefehl vom 0. oder 00.00.0000 wegen des festgestellten Vorwurfs gesucht worden und untergetaucht. KHK H3 hat die ergänzenden Details zum Haftbefehl wie festgestellt bestätigt. Hiermit im Einklang stehend haben auch die Zeuginnen U und I4 bekundet, N2 sei vor seiner Tötung auf der Flucht gewesen. KHK C7 hat zu der Vernehmung des Mohamed J1, der sich in der Hauptverhandlung auf § 55 StPO berufen hat, Angaben gemacht und insoweit bekundet, der Zeuge habe im Rahmen seiner Vernehmung am 00.00.0000 angegeben, dass N2 etwa ab dem 00.00.0000 an der L1Straße 325 untergetaucht sei und Ramadan J1 ihn versteckt habe. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen haben sich auch insoweit nicht ergeben. Die Feststellung, dass N2 in der Nacht vom 0. auf den 00.00.0000 gemeinsam mit Mandy I4 in dem Hotel „I18“ in N übernachtete, beruht wiederum auf den Angaben des KHK C7 über die Vernehmung des Zeugen Mohamed J1 am 00.00.0000. Der Zeuge Mohamed J1 habe die Übernachtung des N2 und seine Begleitung wie festgestellt bekundet und insbesondere bestätigt, dass er das Zimmer gebucht habe. Auch die Zeugin I4 hat die Übernachtung im Hotel bestätigt. Die Zeugin KKin O2 hat hiermit im Einklang stehend bekundet, dass sie seinerzeit ermittelt habe, dass N2 im „I18“ in N übernachtet habe, auch wenn ihr die Einzelheiten betreffend die Buchung nicht mehr erinnerlich waren. Die Feststellungen, dass N2 und I4 am nächsten Tag am Hotel abgeholt wurden und anschließend ein Treffen bei Burger King stattfand, an dem die festgestellten Personen teilnahmen, beruhen auf der Aussage der Zeugin I4, die wie festgestellt ausgesagt hat und deren Angaben gestützt werden durch die Aussage des KHK C7 über die Vernehmung des Mohamed J1 am 00.00.0000. Danach habe der Zeuge Mohamed J1 bekundet, dass er N2 am 00.00.0000 bei Burger King gesehen habe, dieser sei in Begleitung einer Frau gewesen. Ramadan J1 sei wohl auch unterwegs dahin gewesen. Er – Mohamed J1 – sei zeitnah weggefahren. Die Feststellung, dass sich N2, Z, Ramadan J1 und der Angeklagte H am Abend des 00.00.0000 jedenfalls zeitweise an der L1Straße 325 aufhielten, beruht zunächst auf der in Augenschein genommenen Audio-Datei vom 00.00.0000, 19:42:12 bis 19:43:56 Uhr, betreffend den überwachten Anschluss 000000000000000. Danach führte der Zeuge F3, der in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass es sich bei dem Gesprächspartner um ihn handle, mit dem Angeklagten H am Abend des 00.00.0000 ein Telefonat, im Laufe dessen dieser bestätigte, sich gerade bei Ramadan J1 aufzuhalten. Ergänzend ergibt sich aus den Vermerken des KHK T5 vom 00.00.0000 (Bl. 1317 ff. d. FA 1) und des KHK H4 vom 00.00.0000 (Bl. 1334 ff. d. FA 1), dass der Getötete am 00.00.0000 um 23:39:45 Uhr im Sendemast M1str. 1, 00000 N eingewählt gewesen sei und Z sich in der Zeit von 22:51 Uhr bis 1:24 Uhr im Bereich der Sendemasten I8 121, D3str. 30 und M1str. 1 in 00000 N aufgehalten habe. Sämtliche Sendemasten würden auch die L1Straße 325 abdecken. Ferner folgt aus dem Vermerk „Auswertung der Funkzelle L1 Straße 325 in 00000 N“ des KHK X vom 00.00.0000 (Bl. 3512 ff. d. FA 1), dass das Mobiltelefon des Angeklagten H am 00.00.0000 um 20:12 Uhr für 641 Sekunden und um 23:37 Uhr für 181 Sekunden und die Mobiltelefone des Ramadan J1 und des Z nahezu durchgängig in der Funkzelle eingewählt waren. Die Feststellungen zum Treffen des N2 mit Rechtsanwältin Rehfeld am Abend des 00.00.0000 beruhen auf den Angaben der Zeugin S2, die die Einzelheiten zu dem Treffen und dessen Anlass wie festgestellt geschildert hat. Zudem hat sie bestätigt, dass N2 in Begleitung erschienen sei. Hiermit im Einklang stehend hat der Zeuge KHK C7 angegeben, dass auch Mohamed J1 in seiner Zeugenvernehmung am 00.00.0000 ein Treffen N2s mit seiner Rechtsanwältin bestätigt habe. Zwar vermochte die Zeugin S2 nicht mehr zu erinnern, ob das Treffen am 0. oder 00.00. stattgefunden hat. Mohamed J1 bekundete sogar – so KHK C7 –, das Treffen habe am Abend des 00.00.0000 stattgefunden. Zur Überzeugung der Kammer hat das Treffen jedoch am 00.00.0000 stattgefunden. Dies deckt sich mit den Standortdaten des Mobiltelefons des N2, die sich aus dem Vermerk des KHK H4 vom 00.00.0000 (Bl. 1320 ff. d. FA 1) ergeben. Danach war das Mobiltelefon des N2 am Abend des 00.00.0000 nur in Sendemasten eingewählt, die sich in N befanden, während am Abend des 00.00.0000 nach 22:00 Uhr Einwahlen in Sendemasten stattfanden, die sich an der Anschrift B2 Str. 1, N6 und I9str. 215, L1 befinden – beides Standorte, die sich in der Nähe der Raststätte H2 befanden. Dass N2 und Mohamed J1 nach dem Treffen an die L1 Straße 325 zurückkehrten, folgt aus den oben dargestellten Standortdaten des N2 (Bl. 3512 ff. d. FA 1), wonach dessen Mobiltelefon um 23:39:45 Uhr wieder in N eingewählt war. Die Feststellungen zu den letzten telefonischen Kontakten des N2 zu der Zeugin I4 beruhen auf deren Aussage, dem Vermerk des KHK H4 vom 00.00.0000 (Bl. 1320 ff. d. FA 1) und dem WhatsApp-Screenshot Bl. 386 d. FA 1, von dem die Zeugin I4 bestätigt hat, dass es sich um die letzte stattgehabte Kommunikation mit dem Getöteten handle. Aus dem Screenshot geht insbesondere hervor, dass der Nutzer „Kai“ die letzte Nachricht mit dem festgestellten Inhalt um 0:10 Uhr versandte, letztmalig am 00.00.0000 „online“ war und am Morgen des 00.00.0000 versandte Nachrichten „Kai“ nicht mehr zugegangen sind (ein „Häkchen“). Die Feststellungen zur Tötung des N2 mittels Schusses in den Hinterkopf beruhen auf den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. T6, Dr. med. H6 und Dr. med. H7. Letzterer hat zunächst ausgeführt, den aufgefundenen Schädel ( dazu sogleich ) anhand des Zahnstatus zweifelsfrei dem Getöteten zugeordnet zu haben. Dr. med. H6 hat weiter anhand des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Schädels und der Lichtbilder Bl. 4499 bis 4512 d. FA 1, die den aufgefundenen Schädel dokumentieren und auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, ausgeführt, der Schädel habe hinten einen Defekt gehabt, der aufgrund der Größe und der trichterförmigen Ausformung aller Wahrscheinlichkeit nach einen Einschussdefekt darstelle. Aufgrund des Umstandes, dass das Einschussloch in Richtung des Schädelinneren größer werde, sei zweifelsfrei von einem von hinten ausgeführten Einschuss auszugehen, ebenso wie trotz fehlender Teile des frontalen Gesichtsschädels ein Einschuss an der Stirn auszuschließen sei. Dr. med. T6 hat ergänzend ausgeführt, dass die Zerteilung des Körpers avital erfolgt sei und er an dem Torso keine zu Lebzeiten entstandenen erheblichen Verletzungen festgestellt habe. Der toxikologische Befund des Getöteten ergab nach den Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F vom 00.00.0000 (Bl. 1845 ff. d. FA 1) und 00.00.0000 (Bl. 1850 ff. d. FA 1) und den ergänzenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. rer. nat. L5 auch keine Hinweise auf eine zum Todeszeitpunkt bestandene, akute Substanzwirkung von forensischer oder sogar todesursächlicher Relevanz, sodass zur Überzeugung der Kammer als Todesursache nur ein Schuss in den Hinterkopf in Betracht kommt. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz sämtlicher der Kammer langjährig als sehr erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Tötung N2s im Laufe der Nacht vom 0. auf den 00.00.0000 erfolgte. Dies steht im Einklang damit, dass er nach 0:11 Uhr nicht mehr bei WhatsApp „online“ war und sowohl die Zeugin I4 als auch die Zeugin U bekundet haben, auf ihre danach an N2 versandten Nachrichten keine Antworten mehr erhalten zu haben. Dies stützend wurde zur Überzeugung der Kammer am frühen Morgen des 00.00.0000 das Mobiltelefon des N2 durch Z entsorgt. Dies folgt zum einen aus dem Vermerk des KHK Q3 vom 00.00.0000 (Bl. 3605 ff. d. FA 1) und dem darin enthaltenen Kartenausschnitt (Bl. 3613 f. d. FA 1), aus denen hervorgeht, dass sich das Mobiltelefon des Z ab 5:17 Uhr über die BAB 52 und BAB 57 in Richtung seiner Wohnanschrift bewegte und sich um 5:28 Uhr in dem Bereich befand – auf der BAB 57 in Fahrtrichtung O1, kurz vor dem Autobahnkreuz N7 –, wo ausweislich der Aussage des Zeugen PK C5 das Mobiltelefon des Getöteten am Nachmittag des 00.00.0000 auf dem dortigen Seitenstreifen aufgefunden worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Streckenverlauf des Mobiltelefons des Z wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannte Abbildung Bezug genommen. Die Feststellungen zur Zerteilung des Leichnams des N2 beruhen zunächst auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. T6. Dieser hat ausgeführt, dass die Abtrennung der Gliedmaßen des Getöteten avital erfolgt sei. Ferner hat der Sachverständige bestätigt, dass ein Hodensack am Leichnam eröffnet gewesen sei und der Leichnam bei der Zerstückelung vermutlich in Bauchlage gewesen sei. Der Sachverständige Dr. Q4 – Leiter der Forschungsgemeinschaft Werkzeuge und Werkstoffe e.V. – hat mithilfe von Abformungen der aufgefundenen Knochen des Getöteten feststellen können, dass die Zerteilung des Leichnams mittels einer handgeführten, energetisch angetriebenen Maschine mit einem kreisrunden Werkzeug und eine Vielzahl der Trennschnitte mit handelsüblichen, leicht verfügbaren Trennschleifscheiben erfolgt sei. Dass die abgetrennten Körperteile anschließend einbetoniert und in der Folgezeit in verschiedenen Gewässern in E1 entsorgt wurden, folgt aus den die Auffindung der Körperteile dokumentierenden Berichten des KHK Th. N8 vom 00.00.0000 (Bl. 2 f. d. FA 1) und KOK X vom 00.00.0000 (Bl. 7 bis 9 und 10 bis 16 d. FA 1) und den den Torso- und Schädelfund dokumentierenden Lichtbildern Bl. 1557 bis 1560, 3106 und 4443 bis 4460 d. FA 1, aus denen hervorgeht, dass die Leichenteile am und im Gewässer gefunden wurden. Aus der zeugenschaftlichen Vernehmung des KHK X folgt, dass neben den knöchernen Überresten zudem drei Betonklötze aufgefunden werden konnten, von denen, wie aus seinem Vermerk vom 00.00.0000 (Bl. 4526 ff. d. FA 1) hervorgeht, an einem eine dunkle Plastiktüte gehangen habe. Mit Blick darauf, dass die Betonteile in unmittelbarer Nähe des Schädels und der Knochen aufgefunden wurden, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die abgetrennten Leichenteile einbetoniert wurden. Die Feststellungen zur Auffindung der Leichen- und Betonteile beruhen auf den Aussagen der Zeugen PK C8, KHK F. N8, PK Q5, KK C9, KHK M2, KOK C10 und KHK X sowie den Lichtbildern Bl. 8 f., 1557 bis 1560, 1562 bis 1568, 3106, 4527 bis 4534 und 4443 bis 4460 d. FA 1, auf denen die Auffindung der jeweiligen Teile dokumentiert ist. c) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass Z maßgeblich an der Tötung N2s beteiligt war, diese jedenfalls im Interesse der Rockergruppierung erfolgte und das Zerteilen, Einbetonieren und die Entsorgung des Leichnams unter maßgeblicher Beteiligung von Ramadan J1 und Z stattfand. Hingegen vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Angeklagten die ihnen jeweils zur Last gelegten Tathandlungen begangen haben. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: aa) (Aussage des Zeugen Ramadan J1) Zentrales Beweismittel, auf dem auch die Anklageerhebung maßgeblich beruhte, war die Aussage des Zeugen Ramadan J1. Dieser wurde in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 an sechs Hauptverhandlungsterminen eingehend durch die Kammer vernommen, wobei sich das Aussageverhalten und der Inhalt der Aussage wie folgt darstellten. Zu Beginn seiner Vernehmung teilte der Zeuge, der nach § 55 StPO belehrt und auf sein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen wurde, zunächst mit, er werde sich in den folgenden Terminen von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und am heutigen Tag sehen, wie sich „das“ entwickle. Zur Sache sagte er zunächst aus, er sei in N aufgewachsen und sei Ende 0000 mit den Hells Angels in Kontakt geraten. Sodann unterbrach der Zeuge seine Aussage und teilte mit, dass er zunächst gerne seine Aussage im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hören wolle. Es sei nicht alles so gelaufen, wie es habe sein sollen. Er wolle vorher einen Rechtsanwalt beauftragen. Auf Hinweis des Vorsitzenden, dass dem Begehren des Zeugen, sich vor seiner Aussage in der Hauptverhandlung seine polizeiliche Vernehmung anzusehen, nicht nachgegangen werden könne, setzte der Zeuge seine Angaben zur Sache schließlich fort. Es habe einige Treffen in N und E1 gegeben, bei einem habe er den später Getöteten Kai kennengelernt. Irgendwann habe es ein Treffen gegeben, bei dem Ramin Z und der Angeklagte H dabei gewesen seien. Er sei von Z gefragt worden, ob N2 bei ihm auf der L1 Straße 325 bleiben könne. Das sei nach Silvester gewesen. Die hätten gemeint, N2 sei auf der Flucht. Eines Tages sei er von einer Reise zurückgekehrt, da habe es geheißen, N2 komme heute zu ihm. Er sei einverstanden gewesen, wobei er und N2 im Anbau gewohnt hätten. Irgendwann sei er – der Zeuge – in den Anbau gekommen und habe lose Bretter gesehen. Er habe den Angeklagten H gefragt, was das sei. Dieser habe nur gesagt, er brauche das. Im Anschluss habe er – der Zeuge – nach I10 fahren müssen. Als er am nächsten Morgen zurückgekehrt sei, seien alle bei Burger King versammelt gewesen: N2 mit Freundin, er mit Recep F3, Z, Q6. Man habe sich unterhalten, dann hätten sich alle zurückgezogen und untereinander gesprochen. Er und D seien „außen vor“ gewesen, ebenso wie N2. An dem Mittag sei Z zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, N2 sein – des Zeugen – Handy zu überlassen und mitzuhören, was dieser kommuniziere. Er – der Zeuge – habe nach dem Grund gefragt, zu diesem Zeitpunkt seien die ersten Fragezeichen entstanden. Z habe gesagt, er wolle wissen, mit wem N2 Kontakt habe. Irgendwann mittags sei der Angeklagte H gekommen und habe ein paar Tüten mit „Beton“ dabeigehabt. Auf Nachfrage, was er damit mache, habe der Angeklagte lediglich geäußert, er brauche das. Er – der Zeuge – sei zwischendurch weg gewesen, als er zurückgekommen sei, habe der Angeklagte H die Bretter zusammengeschraubt. Er habe das nicht verstanden. Er habe nach der Funktion der Bretter gefragt, der Angeklagte habe geantwortet, das sage er ihm später. Dann habe man ihn gefragt, ob er einen stillen Platz „klarmachen“ könne, eine Halle, eine Werkstatt. Er habe „B9“ angerufen, dieser habe abgelehnt. Da sei ihm der O 50 in den Sinn gekommen. Er habe den Angeklagten H gefragt, wofür er den Platz brauche. Dieser habe gesagt, es kämen Leute, mit denen man reden müsse. Er sei dann mit dem Angeklagten H zum O 50 gefahren, der Angeklagte sei einverstanden gewesen. Dann hätten sie sich in N aufgehalten, irgendwann sei er an seine Wohnanschrift zurückgekehrt. N2 sei unterwegs gewesen, da er sich mit Rechtsanwalt C11 habe treffen wollen. Als er – der Zeuge – reingekommen sei, links, hätten die Beton gemischt. Z sei umgezogen gewesen. D sei dazugekommen und sei perplex gewesen. Er – der Zeuge – habe gefragt, wofür der Beton sei. Da habe man ihm gesagt, man wolle eine Waffe einbetonieren und ins Ausland schaffen. Das sei ihm plausibel vorgekommen. Man habe ihm gesagt, es kämen Leute und man müsse die Waffe betonieren. Es sei bereits leicht dunkel gewesen, als N2 gekommen sei. Der Hänger habe schon bei ihm gestanden. Die Plane des Hängers sei blau gewesen. Der Angeklagte H habe ihm gesagt, er solle den Hänger auf seinem Hof parken. Das habe er abgelehnt. Die hätten den „Jungen“ seinen eigenen Beton mischen lassen, alle hätten es eilig gehabt. Er – der Zeuge – habe eine Plane gehabt. Er habe die gefragt, wie der Beton halten solle, wenn beide Seiten offen sind und habe ein Stück von der Plane abgeschnitten. Von den Angeklagten seien alle da gewesen, außer K, Z1 und G. Der Beton sei in Eimern gemischt und immer wieder zum Hänger gebracht worden. Der Angeklagte H, Z, Leonard H, D und er seien dagewesen. G sei kurz dagewesen und weggefahren. Der sei erst am nächsten Tag wieder dazugekommen. Die Anweisungen seien von dem Angeklagten H und Z gekommen. Alle hätten nach Hause fahren sollen, außer er – der Zeuge – und D. Es habe geheißen, nur N2 dürfe bei der Sache dabei sein. Nachdem er und D den Hänger zum O 50 gefahren hätten, seien sie zusammen zurückgelaufen. D sei sofort nach Hause gefahren. Er müsse noch ergänzen, dass Z und N2 alleine im Hänger gewesen seien. Als sie zurückgelaufen seien, sei ihnen der Angeklagte H mit dem X6 von Z entgegengekommen und zum Hänger gefahren. Er – der Zeuge – habe einen Joint geraucht und auf dem Hof gestanden, als Z und der Angeklagte H gekommen seien, beide seien voll mit Blut gewesen. Er habe daraufhin gefragt, was passiert sei und ob sie verletzt seien, weil die sich ja mit Leuten hätten treffen wollen. Der Angeklagte H habe gesagt, N2 sei „gefallen“. Er – der Zeuge – habe daraufhin gefragt, „wo, wie?“. Dann habe er sie erstmal reingeholt, sie hätten sich in der Badewanne abgeduscht und neue Klamotten von ihm bekommen. Z habe danach ergänzt: „Wir hatten ein Out in Bad Standing“. Der Zeuge J1 brach an dieser Stelle seine Ausführungen ab und teilte mit, dass er alles Weitere im nächsten Termin erzählen wolle. Die Vernehmung des Zeugen wurde am 00.00.0000 fortgesetzt. Es habe ein „Out in Bad Standing“ gegeben, was ihm zunächst nichts gesagt habe. Da er eine bessere Beziehung zu dem Angeklagten H gehabt und ihn länger gekannt habe, habe er ihn gefragt, was passiert sei und was „Out in Bad Standing“ bedeute. Der Angeklagte H habe „Trennung im Schlechten“ gesagt. Dann habe Z ihn gemahnt, an sich und seine Familie zu denken. Er habe nicht gewusst, was er machen solle. Er sei dann aufgefordert worden, D anzurufen, damit dieser komme. Das habe er gemacht, D sei am Bahnhof gewesen und sei gerade durch die Polizei kontrolliert worden. Irgendwann sei er gekommen. Dann habe es geheißen, er und D sollten zum Hänger und die Waffe rausholen und in E im Rhein versenken. Das habe man mit dem X6 von Ramin gemacht. D sei total schockiert gewesen und habe von nichts gewusst. Es habe nur geheißen, sie sollten die Waffe entsorgen. Er – der Zeuge – habe die Waffe aus dem Hänger geholt und sei eingestiegen. D habe gefragt, was das sei. Er habe die Waffe in E in den Rhein geschleudert. Dann seien sie zurückgefahren. Auf dem Rückweg habe D die ganze Zeit gefragt, was los sei. In N angekommen, sei D wieder weggeschickt worden. Dann habe der „Trip“ erst richtig angefangen. Man habe den Hänger nach E1 gebracht. Er sei mit dem Angeklagten H hinter dem Hänger gefahren, Z habe den Hänger gezogen und Leonard H und G seien vorne gefahren. Gerade als sie auf die Autobahn gefahren seien, habe die Plane angefangen zu flattern. Man habe angehalten und die Plane zugemacht. Er habe den Angeklagten H gefragt, was sie machen würden, wenn sie angehalten würden. Er habe gesagt, dass sie die Polizei notfalls wegrammen würden. Nachdem sie den Hänger weggebracht hätten, seien sie erstmal zurückgefahren. Er habe in dieser Nacht bei Z geschlafen. Am Morgen habe er sich mit D bei Burger King getroffen. Davor habe man ihn angewiesen, D vorzugeben, N2 sei nach Holland oder Belgien gefahren. Er habe ihm jedoch sofort erzählt, was passiert sei. D habe geantwortet, er habe sich abgesichert. Wenn er untergehe, dann die anderen auch. Er habe D gefragt, was dieser meine. D habe dann gefragt, ob er wisse, wer der Nächste sei. Wenn er schlau sei, solle er sich absichern. Danach sei er wieder mit Z unterwegs gewesen. Dieser habe selbst nicht gewusst, wie es weitergehen solle. Es habe eine total verwirrte und chaotische Situation geherrscht. Sie seien dann im Clubhaus gewesen. Der Hänger habe in P gestanden. Da sei ihm der Einfall gekommen, N2s Leichnam zu zerstückeln und einzubetonieren, wegen der DNA. Er habe einfach nur aus der Situation rausgewollt. Man habe sich dann vor dem Hänger getroffen, der Angeklagte K sei dagewesen. Z habe zu dem Angeklagten K gesagt, er habe eine Überraschung für ihn. Er habe die Plane aufgemacht und der Angeklagte K habe sofort gefragt, ob das Karim C sei. Z habe dann gesagt, das sei N2. Er – der Zeuge – habe N2 dort das erste Mal gesehen. Er habe auf dem Gesicht gelegen und eine graue Jogginghose und weiße Socken getragen. Er habe Beton auf dem Körper gehabt, von den Schulterblättern bis zum unteren Rücken. Das Gesicht des N2 habe er nicht gesehen. Außerdem habe er Einschusslöcher in der Plane wahrgenommen. Diese seien rechts oben gewesen. Z habe dem Angeklagten K dann mitgeteilt, was er machen solle. Der Angeklagte K habe zugestimmt und gesagt, seine Schwester sei schon sehr lange Krankenschwester, die müsse er fragen, wie er was machen solle. Da seien eine Waschanlage und eine Werkstatt gewesen, über Kontakte von Z sei der Hänger auf das Gelände gekommen und habe dort über Nacht gestanden. Nachdem alles klar gewesen sei, sei der Hänger in eine Werkstatt gebracht worden. Davor seien in dem Baumarkt Fässer, Handschuhe, eine Flex und Klebeband gekauft worden. Zudem sei vorher, als man sich für das Zerstückeln und Einbetonieren entschieden habe, der Bruder von Karim C angewiesen worden, Sachen zum Betonmischen zu kaufen. An dem Abend sei man dann in die Werkstatt gefahren, er, der Angeklagte K, G, die beiden Brüder H und Z. G und Leonard H seien wieder gefahren. Er habe mit dem Angeklagten H zusammen Beton angemischt. Alle Planen am Hänger seien geöffnet worden, sodass er N2 habe dort liegen sehen. Als erstes habe der Angeklagte K den rechten Arm geschnitten. Dann habe es Komplikationen gegeben und der Angeklagte H sei gerufen worden, damit er mit einem Hammer den Beton auf N2s Rücken kaputtschlage. Der Angeklagte K habe erst den rechten Arm, dann den linken Arm, dann die Beine abgeschnitten. Außerdem habe er N2 in den rechten Hoden geschnitten. Da habe Ramin gesagt: „Guck mal, der hat dem Hurensohn in die Eier geschnitten!“. Alles sei in Tüten verpackt worden. Z habe neben dem Angeklagten K gestanden und die Teile angenommen, sie – der Zeuge und der Angeklagte H – hätten die Tüten vorher aufgemacht, die Teile seien reingelegt worden, dann ins Fass, dann sei Beton reingegossen worden. Da der Torso nicht in ein Fass gepasst habe, hätten sie von draußen eine Mülltonne besorgt, er meine, eine mit gelbem Deckel. Da sei der Torso reingekommen, den man dann auch mit Beton übergossen habe. Am Sonntag hätten sie die einbetonierten Teile frühmorgens in den Hänger geladen und seien wieder zurückgefahren. Ein Fass sei von ihm und dem Angeklagten H entsorgt worden, er – der Zeuge – sei gefahren. Er habe auf der Brücke in E mit Warnblinklicht gehalten. Der Angeklagte H habe das Teil genommen und über die Brücke geworfen, das habe einen lauten Knall gegeben. Die anderen Teile seien – bis auf die Mülltonne mit dem Torso – in E1 entsorgt worden. Man habe zunächst nicht gewusst, wo man die Mülltonne entsorgen solle. Sie seien dann an einen Ort gefahren, den er nicht gekannt habe, das sei nachts gewesen. Da seien ein Parkplatz und eine kleine Brücke gewesen. Daraufhin sei ein Mitglied aus E1 angerufen und gefragt worden, ob er wisse, wo sie Motorradteile entsorgen könnten. Er habe dann einen Ort gezeigt, wo man den Torso abends reingeworfen habe, er, der Angeklagte H, Z und „Ugur“, wobei letzterem vorgegeben worden sei, dass das einbetonierte Motorradteile seien, die entsorgt werden müssten. Der Torso sei in einem Mercedes Sprinter transportiert worden, der einem Mitglied gehört habe. Z habe sich den ausgeliehen. Es sei auf keinen Fall das auf den Lichtbildern Bl. 6309 f. d. FA 1 abgebildete Fahrzeug gewesen, der Sprinter sei weiß gewesen. Auf den Lichtbildern, bei denen es sich augenscheinlich um die Aufnahmen einer Überwachungskamera handelt, ist ein augenscheinlich silberfarbener mittelgroßer Transporter zu sehen, der vor das Geschäft „S6“ fährt und dort auf dem Gehweg hält. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder verwiesen. Alle anderen Teile seien mit dem Fahrzeug von Z und mit einem Fahrzeug aus Ansbach, das später bei ihm – dem Zeugen – sichergestellt worden sei, transportiert worden. Der Zeuge wurde an vier weiteren Hauptverhandlungsterminen durch die Kammer vernommen und machte ergänzend unter anderem folgende Angaben: Den Angeklagten H kenne er schon sehr lange. H sei Ende 0000 sein Trauzeuge gewesen, sie hätten ein sehr enges Verhältnis gehabt. Er sei mehr als ein Freund gewesen, er habe den Angeklagten H wie ein Familienmitglied behandelt. Er würde ihn als sehr freundlichen, umgänglichen und hilfsbereiten Menschen beschreiben. Über negative Eigenschaften könne er nicht berichten. Den Angeklagten K habe er erst nach der Tat im Kontext mit dem Hänger kennengelernt. Danach sei K fast jeden Tag in N gewesen. Z habe er kennengelernt, als dieser seinen 18. Geburtstag gefeiert habe. Zu ihm habe er damals gar kein Verhältnis gehabt. Der Angeklagte H habe ihn gefragt, ob N2 bei ihm bleiben könne, weil er – der Zeuge – zu Z kein Verhältnis gehabt habe. Das Gespräch habe auf dem Parkplatz von Burger King stattgefunden. Z habe sich nur bei ihm bedankt, mehr habe er nicht gesagt. Man habe ihn gebeten, N2 sein – des Zeugen – Handy zu überlassen, da dieser sein eigenes Handy nicht mehr habe benutzen sollen. Der Angeklagte H habe ihn darum gebeten. Der Verleiher des Hängers heiße Recep F3. Wer ihn nach dem Hänger gefragt habe und wie es zur Leihe gekommen sei, wisse er nicht. Irgendwann sei der Hänger in N gewesen. Das sei an dem Abend gewesen, an dem Beton gemischt und N2 getötet worden sei. Es habe vorher ein Gespräch mit dem Angeklagten H gegeben. Es sei um die Waffe gegangen, die habe einbetoniert und weggeschafft werden sollen. Nachdem „B9“ abgelehnt habe, ihm seine Werkstatt zu überlassen, habe der Angeklagte H nach einem ruhigen Platz gefragt. Da habe er dem Angeklagten den O 50 gezeigt. Er habe nichts weiter zu der Örtlichkeit gesagt und man sei zurückgefahren. „Out in Bad Standing“ sei gefallen, nachdem Z und der Angeklagte H sich abgeduscht und wieder heruntergekommen seien. Dann habe er den Angeklagten H nochmal gefragt, dieser habe gesagt, N2 habe 16 Kugeln bekommen und dabei verschiedene Stellen am Oberkörper gezeigt. Dann habe Z gesagt, er – der Zeuge – müsse auf sich und seine Familie aufpassen. Z sei derjenige gewesen, der den Ton angegeben habe. Als er zum Hänger gegangen sei, um die Waffe zu holen, habe D im Auto gesessen. Er habe zwei, drei Mal laut „Kai“ gerufen. Er wisse nicht, ob D das mitbekommen habe, er habe nichts dazu gesagt. Nach dem Entsorgen der Waffe habe er – der Zeuge – noch etwas aus dem Fenster geworfen und da habe D ihn gefragt und er – der Zeuge – habe gesagt, er glaube, das habe was mit N2 zu tun. Nach der Rückfahrt aus E habe er ein kurzes Gespräch mit Z geführt. Er habe D anlügen sollen, dass N2 nach Holland gegangen sei, obwohl sie kurz zuvor die Waffe entsorgt hätten. D sei nicht involviert gewesen und habe bis zum Schluss nichts gewusst bzw. sei er nur belogen worden. Als sie aus E zurückgehrt seien, seien Leonard H und G noch nicht dagewesen. Ob Leonard H gewusst habe, dass da eine Leiche in dem Hänger gewesen sei, wisse er nicht. Nach der Rückkehr aus E habe es nur geheißen, der Hänger müsse weg. Mehr sei nicht beredet worden. Alle seien ständig angelogen worden. Er sei gefragt worden, ob N2 noch am „Röcheln“ gewesen sei. Das habe er verneint. Der Angeklagte H habe ihn gefragt. Der habe gesagt, „der hat geröchelt wie ein Schwein“ und N2 sei „vier Mal hoch- und runtergegangen“. Das sei unmittelbar nach der Tat gewesen, nachdem der Angeklagte H und Z vom O zurückgekehrt seien. Man sei zu dritt gewesen, die anderen seien definitiv nicht dabei gewesen. Z habe nie über die Tat gesprochen. Er habe allen verboten, darüber zu sprechen. Die meisten Gespräche habe er mit dem Angeklagten H geführt. Als der Torso entsorgt worden sei, hätten die nach dem Einwurf der Tonne mehrfach „AFFA“ gerufen. Er habe noch gefragt, was das heiße. Da sei ihm das erklärt worden. Das hätten aber nur Vollmember rufen dürfen. Der Angeklagte H sei damals Prospect gewesen. Als er mit Z alleine gewesen sei, hätten sie gar nicht über die Tat gesprochen. Er habe Z vielleicht mal gefragt, was passiert sei. Es habe geheißen, darüber werde nicht gesprochen. Als man sich mit dem Angeklagten K am Hänger getroffen habe, habe Z die Plane nur ganz kurz aufgemacht. Er habe den Boden gesehen, aber nicht den N2. Er habe seine Socken und seine Hose gesehen, ein blaues T-Shirt, eine graue Hose, weiße Socken, ein Schuh sei „ab“ gewesen. Die linke Hand sei nach oben gewesen, die rechte Hand nach unten. Beton sei über ihn gegossen gewesen. Im Übergangsbereich zur Decke und unten an der Seitenwand des Hängers seien mehrere Löcher gewesen. In die Werkstatt nach C2 sei man mit vier Fahrzeugen gefahren. Ein BMW sei vorausgefahren, um die Beteiligten zur Werkstatt zu geleiten. Z und der Angeklagte K hätten mit Ks Fahrzeug den Hänger gezogen. Er habe mit dem Angeklagten H in einem Fahrzeug gesessen und sei hinten gefahren. Vorne seien Leonard H und G gefahren. Die Zerteilung habe bis zum Morgen gedauert. Zwischendurch habe Z ihn gefragt, ob N2 wohl im Paradies sei und das gerade mitansehe. Diese Aussage sei für ihn – den Zeugen – sehr makaber gewesen. Der Kopf des Leichnams sei ebenfalls abgeschnitten und in einem Fass einbetoniert worden. Den Hänger habe er gemeinsam mit dem Angeklagten H auf einem Schrottplatz in N zerlegt und in die Schrottpresse gegeben. Der Schrottplatz gehöre „N11“. Er habe „N11“ gebeten, den Rahmen und die Reifen in die Schrottpresse zu geben, was dieser auch gemacht habe. Die Plane habe er zerschnitten und dort gelassen und „N11“ gebeten, diese auch in die Presse zu geben. Was nicht in die Schrottpresse gekommen sei, hätten sie später zu einer „Müllverbrennung" in N-S7 gebracht. Dort habe er sich anmelden müssen, er sei jedoch nicht registriert worden, da der Mitarbeiter an der Kasse ein Landsmann von ihm gewesen sei. Das entsorgte Gut sei gewogen worden, sie hätten bezahlt und seien wieder gefahren. Alles sei ganz normal gewesen, nicht heimlich. Rückblickend wisse er, dass die Tatwaffe in Holland besorgt worden sei. Er sei mit dem Angeklagten H hingefahren. Er habe die Waffe kurz gesehen, als sie von einer Tasche in eine andere gelegt worden sei. Ob das die Tatwaffe gewesen sei, wisse er nicht. In der Wohnung habe auch ein Paket mit Kokain gelegen. Im Rahmen eines weiteren Besuchs habe ein Cousin von Hs Frau eine Tasche nach Deutschland gebracht. Nachdem alles gelaufen sei, sei Z nach Dänemark gefahren. Unmittelbar danach habe er das „Filthy Few-Patch“ und dann auch das Tattoo gehabt. Er habe sich entschlossen, auszusagen, um ein komplett neues Kapitel in seinem Leben zu beginnen, da er mittlerweile selber Familienvater sei. Sein Gewissen habe eine große Rolle gespielt und auch, wie man mit ihm umgegangen sei. Ende 0000 habe er erfahren, dass man ihn 0000 im Gefängnis habe vergiften wollen. Er trage die Sache seit fünf Jahren mit sich herum und habe seitdem nicht mehr vernünftig schlafen können. Nachdem der Zeuge die ergänzenden Fragen der Staatsanwaltschaft beantwortet hatte, wurde er ab dem 00.00.0000 an drei Terminen durch die Verteidigung des Angeklagten H befragt. Noch bevor es zu einer Befragung zum Tattag kam, hat der Zeuge unter Berufung auf § 55 StPO die Beantwortung weiterer Fragen durch die Verteidigung verweigert und dies damit begründet, er sei vor dem Saal von einem Hells-Angels-Mitglied (Dennis S) beleidigt und bedroht worden. Er gab an, etwaige Fragen der Kammer, Staatsanwaltschaft und Nebenklage weiterhin beantworten zu wollen. Ferner war er damit einverstanden, die Fragen der Verteidigung zu beantworten, wenn diese über das Gericht gestellt würden. Hiervon machte die Verteidigung an zwei Verhandlungstagen Gebrauch, bis der Zeuge sich erneut auf § 55 StPO berief und mitteilte, er sei nicht mehr bereit, sich dem Verfahren zu stellen, woraufhin der Zeuge schließlich am 00.00.0000 entlassen wurde. Er wurde erneut zur Vernehmung geladen für den 00.00.0000 und sagte am 00.00.0000, 00.00.0000 sowie 00.00.0000 erneut als Zeuge aus, wobei er sich am 00.00.0000 wiederum auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berief und sodann ohne weitere Befragung als Zeuge entlassen wurde. Am 00.00.0000 hat der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten gemäß § 244 Abs. 6 S. 3 StPO nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen bis zum 00.00.0000 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zeigte Rechtsanwalt N9 aus E die Vertretung des Zeugen Ramadan J1 an. Er teilte mit, sein Mandant wolle seine Zeugenaussage „berichtigen bzw. ergänzen“, und bat um erneute Ladung des Zeugen. Der Zeuge J1 wurde am 0. und 00.00.0000 ergänzend vernommen. Am 00.00.0000 hat er – nachdem er zunächst wiederholt angab, alle Angaben seien richtig und wahr, bis auf eine Sache – seine Aussage dahingehend geändert, dass der Angeklagte H nicht, wie ursprünglich behauptet, mit Z und N2 am O 50 verblieben und im Anschluss mit Z blutverschmiert auf den Hof des Zeugen auf der L1- Straße zurückgekehrt, sondern bereits nach Verbringen des Hängers zum O 50 mit ihm – dem Zeugen – und D zu dem Hof des Zeugen zurückgelaufen, mithin bei der Tötung des N2 nicht dabei gewesen sei. Als Motiv für seine ursprüngliche Aussage hat der Zeuge angegeben, er und sein Bruder seien nach der hier zur Rede stehenden Tat Angriffen von einer Gruppierung aus G2 ausgesetzt gewesen. Z habe ihm gedroht und ihn nicht in Schutz genommen. Er – der Zeuge – habe daraufhin den Angeklagten H darum gebeten, sich für ihn stark zu machen und die Leute aus G2 zurückzuhalten. Dem sei der Angeklagte jedoch nicht nachgekommen, sodass diese aus G2 mit Waffen nach N gekommen und dort seinem Bruder „an den Hals gegangen“ seien. Er sei massiv menschlich enttäuscht gewesen. Er habe gegen Z aussagen wollen und darauf gehofft, dass dies auch der Angeklagte H tun werde. Um Druck aufzubauen, habe er bezüglich des Angeklagten H bestimmte Umstände bewusst falsch geschildert. Er habe darauf spekuliert, dass der Angeklagte H sich angesichts der Falschbelastung einlassen und die Umstände richtigstellen und dabei seine – des Zeugen – Aussage betreffend die Täterschaft des Z bestätigen werde. Da der Angeklagte H sich jedoch bis zum Schluss nicht eingelassen habe, habe er seine Aussage „ergänzen“ wollen, da „Gerechtigkeit für jeden da sein“ solle. Die Beantwortung ergänzender Nachfragen hat der Zeuge mit der Begründung, er habe schlimme Rückenschmerzen, verweigert und um Ladung zu einem anderen Termin gebeten. Am 00.00.0000 ist die Vernehmung des Zeugen fortgesetzt worden. Auf Nachfrage der Kammer gab er unter anderem an, dass der Angeklagte H nach der Rückkehr vom O 50 zu seiner Freundin gefahren sei, Z derjenige gewesen sei, der nach der Tötung des N2 mitgeteilt habe, dass dieser „gefallen“ sei, ausschließlich Z ihn aufgefordert habe, N2 ein Handy zu überlassen, ein Betonmischen vor der Tat gar nicht stattgefunden habe, Z ihn gebeten habe, eine Halle zu besorgen, er vorab nicht mit dem Angeklagten H zum O gefahren sei, damit der Angeklagte sich die Örtlichkeit ansehe, der BMW X6 erst bei der Entsorgung der Waffe genutzt worden sei, der Angeklagte H zu keinem Zeitpunkt von 16 bis 18 Schüssen in den Oberkörper gesprochen habe und auch nicht behauptet habe, N2 sei „vier Mal hoch- und vier Mal runtergegangen“ und es Z gewesen sei, der gesagt habe, N2 habe „geröchelt wie ein Schwein“. Schließlich habe er auch erfunden, dass er mit dem Angeklagten H die Tatwaffe in Holland besorgt habe. Seitdem Z tot sei, sei der Druck weg. Z habe seine gerechte Strafe bekommen. Er sei von niemandem bedroht worden, um seine Aussage zu ändern. Ebenso wenig habe ihm jemand Geld angeboten oder andere Versprechungen gemacht. Auf Vorhalt der Nebenklägerin an den Zeugen, dass dieser ihr am Telefon sogar mitgeteilt habe, dass der Angeklagte H derjenige gewesen sei, der die Schüsse auf N2 abgegeben habe, räumte der Zeuge ein, dass das sein könne, dass er das so gesagt habe, das aber nicht stimme und Z den N2 getötet habe. bb) (Würdigung der Zeugenaussage) Mit Blick darauf, dass die Angeklagten von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, liegt hier eine sogenannte „Schweigen-gegen-Aussage“-Konstellation vor, bei der erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung gelten. Diese sind u.a. zusätzlich dann gesteigert, wenn nach Auffassung der Kammer der einzige Belastungszeuge gelogen hat. Dann müssen – jedenfalls regelmäßig – gewichtige Gründe außerhalb der Zeugenaussage vorliegen, die es der Kammer ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 - 4 StR 169/22 Rn. 6; vom 25. Juli 2019 - 1 StR 270/19 Rn. 8; vom 8. März 2016 - 3 StR 18/16 Rn. 4 und vom 19. November 2014 - 4 StR 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 3/5 427/14 Rn. 7; Urteile vom 19. April 2007 - 4 StR 23/07 Rn. 11 und vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159). Derartige „Außenkriterien“ sind für eine tragfähige Beweiswürdigung deshalb erforderlich, weil die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen in einem solchen Fall insgesamt erschüttert ist (BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 1 StR 162/21 Rn. 7). Vorliegend sind diese Anforderungen noch dadurch erhöht, dass eine konfrontative Befragung des Zeugen Ramadan J1 durch die Verteidigung nicht möglich war, da der Zeuge sich – mit Blick auf eine von ihm eingeräumte Beteiligung am Tatgeschehen rechtmäßig – auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – 3 StR 341/21). Schließlich war bei der Würdigung der Aussage des Zeugen zu beachten, dass es sich bei ihm um den einzigen Tat- und zentralen Belastungszeugen handelt, der zudem äußerst justizerfahren ist. So weist der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000 21 Eintragungen auf. Insgesamt wurden gegen ihn im Laufe seines Lebens knapp 15 Jahre Freiheitsstrafe verhängt, vornehmlich wegen Betäubungsmitteldelikten, aber auch wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Ausweispapieren, Geldfälschung, Hehlerei und Betruges. Zuletzt wurde bis 00.0000 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen ihn vollstreckt. Gemessen daran vermochte die Kammer sich in einer umfassenden Gesamtschau der erhobenen Beweise bereits nicht von der Wahrheit der ursprünglichen Angaben des J1 in der Hauptverhandlung mit der für eine die Verurteilung der Angeklagten rechtfertigenden Sicherheit zu überzeugen. (1) Aussageverlauf im Ermittlungsverfahren Der Zeuge wurde erstmals am 00.00.0000 polizeilich vernommen und hat dort ausweislich seiner in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen audiovisuellen Vernehmung im Wesentlichen wie folgt ausgesagt: Er habe nach seiner Haftentlassung am 00.00.0000 Kontakt zu den Hells Angels aufgebaut. Er sei davon ausgegangen, dass ihm das geschäftlich „sehr viele Türen öffnen“ werde. Bei einem der Treffen habe er N2 kennengelernt. An einem Abend sei er gefragt worden, ob N2 bei ihm bleiben könne, da dieser mit Haftbefehl gesucht werde. Er sei einverstanden gewesen. Eines nachmittags sei er aus I10 zurückgekehrt und sie hätten sich mit N2, G, Z, Leonard H, dem Angeklagten H und D im Burger King getroffen. Die Freundin von N2 sei auch dabei gewesen. G sei mit Z rausgegangen, die hätten irgendwas beredet. Leonard H und der Angeklagte H seien ebenfalls dazugekommen. Die vier seien die ganze Zeit „irgendetwas am Nuscheln“ gewesen. Am nächsten Tag seien sie, so meine er, wieder bei Burger King gewesen. Später sei man zu ihm gefahren. Z, der Angeklagte H, Leonard H, G und „dieser“ D seien mit dabei gewesen. Z habe ihn darum gebeten, N2 im Auge zu behalten und ihn zu belauschen, wenn dieser telefoniere. Abends um etwa 21 Uhr sei der Hänger gekommen. Der Angeklagte H habe ihn rausgerufen und ihm gesagt, er müsse mit ihm reden. Er habe ihn nach einer Halle gefragt, wo man sich am Abend in Ruhe treffen könne. Sie hätten eine Sache mit Waffen, die Waffen müssten verschwinden, man müsse die entsprechend präparieren und dann entsorgen. Er habe „B9“ nach einer Halle gefragt, dieser habe abgelehnt. Er habe draußen einen Joint geraucht, als „V2“, der gerade bei ihm Fenster repariert habe, ihn gefragt habe, warum die denn Zement bringen. Er habe gesagt, er habe keine Ahnung, habe seinen Joint zu Ende geraucht und sei wieder reingegangen. Da habe er vier Bretter gesehen und den Angeklagten H gefragt, wofür er diese benötige. Dieser habe geantwortet, dass er was zu klären habe und ihn nach einem Akkuschrauber gefragt. Diesen habe er geholt und dem Angeklagten H gegeben, der erstmal nichts weiter damit gemacht habe. Irgendwann sei N2 dazugekommen und die hätten ihn gefragt, ob er helfen könne, sie wollten Beton mischen. Das sei am Abend gewesen. Den angemischten Beton hätten sie in Speisfässer gefüllt. Er – der Zeuge – habe überhaupt nicht verstanden, was die damit machen wollten. Während die anderen weiter gemischt hätten, habe der Angeklagte H ihn gefragt, ob er einen ruhigen, abgelegenen Platz kenne. Sie würden sich gleich mit Leuten treffen wollen und das solle irgendwo stattfinden, wo nicht so viele Leute seien. Er sei dann mit dem Angeklagten H zum O 50 gefahren, dieser sei mit der Örtlichkeit einverstanden gewesen. Dann seien sie wieder zurückgefahren. Dann hätten die die Fässer in den Hänger getragen, der Angeklagte H habe in der Zwischenzeit die vier Bretter zusammengeschraubt, wie ein Kasten. Kurz nach Mitternacht habe Z ihn und D aufgefordert, den Hänger dahinzufahren, sie würden gleich kommen. Dann habe Z den Angeklagten H „Hast du dabei?“ gefragt. Der Angeklagte habe bejaht. Er – der Zeuge – habe sich gefragt, was die damit meinen. Sie hätten den Hänger am O 50 abgestellt, Z und N2 seien hinten im Hänger gewesen. Bevor sie losgefahren seien, habe Z zu N2 gesagt: „Du bist Prospect, du kommst mit mir.“. Dann habe Z mit G und Leonard H etwas getuschelt und sie schließlich aufgefordert, wegzufahren. Er sei nach der Verbringung des Hängers zum O 50 mit D wieder nach Hause gelaufen. Auf dem Weg hätten sie noch gesehen, dass der Angeklagte H mit dem BMW X6 von Z zum O gefahren sei. Er habe ihnen noch zugewinkt, sei am O 50 vorbeigefahren, habe im Kreisverkehr gedreht und sei dann dorthin zurückgefahren, wo der Hänger gestanden habe. Als D und er an der L1- Straße angekommen seien, habe D gesagt, er müsse schnell weg und sei weggefahren. Er habe einen Joint geraucht und sogar noch „eine Nase Koks gezogen“, als er gesehen habe, wie der X6 gekommen sei und vor dem Tor gehalten habe. Der Angeklagte H und Z seien durch das Tor gekommen und seien „voll mit Blut“ gewesen, „voll, beide“. Das Blut sei überall am Oberkörper gewesen. Er habe gefragt, was passiert sei. Die hätten gesagt, der Treff sei schiefgelaufen, der N2 sei gefallen. Er habe gefragt, wo der „Junge“ sei. „Der“ habe gesagt, er – der Zeuge – solle schnell reinkommen, sie müssten das Blut abwaschen. Er habe das zugelassen, sie seien hochgegangen und hätten sich abgeduscht. Beim Hochgehen sei sogar noch ein Bluttropfen auf die Treppe getropft. Später hätten sie wieder unten auf dem Hof gestanden und er habe erneut gefragt, wo N2 sei. Daraufhin habe Z mitgeteilt, dass es einen „Out in Bad Standing“ gegeben habe. Er habe Z gefragt, was das bedeute. Dieser habe geantwortet, er – der Zeuge – solle jetzt an sich und seine Familie denken, er sei jetzt zu tief drin und komme auch nicht mehr raus. Wenn er einen Fehler mache, gehe er oder seine Familie „drauf“. Dann habe er ihn aufgefordert, D anzurufen, damit dieser sofort komme. Leonard H habe auch kommen sollen, dieser sei jedoch in eine Polizeikontrolle geraten. Da er damals ein besseres Verhältnis zu dem Angeklagten H gehabt habe, habe er ihn nochmal gefragt, was los sei. Der Angeklagte habe gesagt, er – der Zeuge – sei jetzt zu tief drin und komme nicht mehr raus. N2 sei im Hänger „gefallen“, N2 sei tot. Als der Angeklagte gesagt habe, N2 sei tot, seien ihm die Tränen gekommen und er habe nicht mehr reden können. Dann sei Z wieder dazugekommen und habe gesagt, er sei zu tief drin und solle an sich und seine Familie denken. Dann habe Z ihn und D angewiesen, die Waffe zu holen und sie in den Rhein zu werfen. D habe sich fügen müssen, er ebenso. Sie seien zum Hänger gefahren. Er sei zum Hänger gegangen, habe die Plane zur Seite geschoben und die Waffe – eine Großkaliberwaffe mit Schalldämpfer – genommen. Es sei totenstill gewesen. Er habe noch „Kai, Kai" gerufen. Da habe D ihn wütend gefragt, was er da rufe. Der „Junge“ sei schon „weg“. Sie seien nach E gefahren, D sei an diesem Tag irgendwie entspannt gewesen. Ob er eine Vorahnung gehabt oder gewusst habe, was da abging, wisse er jedoch nicht. D habe dann angemerkt, dass Z sie doch angewiesen habe, die Waffe von einer Brücke „direkt mitten ins Wasser“ zu werfen. Doch er – der Zeuge – habe sich geweigert, er werde nicht mit einer Waffe auf einer Brücke aussteigen und sie ins Wasser werfen, da würden Autos fahren, ob er denn „bescheuert“ sei. Sie hätten dann in E in der Nähe des Rheinufers gehalten und er habe die Waffe dann in den Rhein geschleudert. Dann seien sie nach N gefahren. Z und der Angeklagte H seien da gewesen und in der Zwischenzeit seien auch G und Leonard H gekommen. Die vier hätten etwas besprochen, er habe nur „Ja, die Sache ist schon durch“ gehört. Dann hätten die nochmal zu ihm gesagt, er sei jetzt zu tief drin und komme auch nicht mehr „aus dieser Nummer raus“. Sie hätten sich alle unterhalten, der Angeklagte H habe gelacht und habe zu ihm gesagt, N2 habe „geröchelt wie ein Schwein“. Dann habe er den Angeklagten H alleine zur Seite gezogen und ihn gefragt, was sie gemacht hätten. Da habe der Angeklagte ihm gesagt, sie hätten den „weggemacht“. N2 sei viermal auf die Knie gegangen und viermal wieder hochgekommen. Er sei ein starker Mann gewesen. 16 oder 18 Kugeln habe der „Junge“ abbekommen und „immer wieder runter und hoch“. Er – der Zeuge – habe nach dem Grund für die Tötung gefragt, der Angeklagte H habe gesagt, weil N2 ein „Verräter“ gewesen sei. Dieses Wort sei aus seinem Mund gekommen, „weil er ein Verräter war“. Danach habe man nicht gewusst, wohin mit dem Hänger. Z habe ihn aufgefordert mitzukommen und sie seien nachts nach E1 gefahren, um sich mit Adem L2 zu treffen. Z habe zu L2 „Auftrag erledigt“ gesagt und gefragt, was man nun mit der Leiche machen solle. L2 habe dann kurz telefoniert und Z im Anschluss gesagt, er solle die Leiche nach E1 bringen, er sage ihm noch, wohin genau. Er – der Zeuge – sei dann mit Z zurück nach N gefahren. Auf der Fahrt habe auch Z angegeben, dass N2 habe sterben müssen, weil er ein Verräter gewesen sei. L2 habe den Auftrag erteilt, weil N2 eine Gefahr für sie gewesen sei. Er – der Zeuge – sei jetzt auch in die Tat involviert. Wenn er einen Fehler mache, sei er „weg“ und seine Familie auch. Er habe es mit den Hells Angels zu tun und nicht mit irgendeinem Schützenverein. In N angekommen seien Leonard H, G und D am Lachen gewesen und hätten irgendwie glücklich ausgesehen. Alle hätten „AFFA“ gerufen. Er habe erst nicht verstanden, was das bedeute. Die hätten gesagt, er dürfe das nicht sagen, da er kein „Vollmitglied“ sei. Dann habe Z nacheinander Leonard H, D und G geküsst und verabschiedet. Sie seien dann weggefahren, er sei mit dem Angeklagten H alleine geblieben. Dann habe Z G und Leonard H, die gerade hätten wegfahren wollen, „zurückgepfiffen“ und gesagt, sie müssten bei der Verbringung des Leichnams nach E1 mitfahren. Leonard H und G vorne, der Angeklagte H und er – der Zeuge – hinten und Z in der Mitte, als Kolonne quasi. Auf der Fahrt habe er sich die ganze Zeit mit dem Angeklagten H unterhalten und ihn nach den Gründen für N2s Tod gefragt. Nachdem sie auf die Autobahn aufgefahren seien, habe die Plane angefangen zu flattern. Sie hätten auf dem Standstreifen angehalten, seien ausgestiegen, hätten die Plane zugemacht und seien dann weitergefahren. Sie hätten dann eine Werkstatt angefahren mit vier Selbstwaschanlagen für Autos. Dort hätten sie den Hänger über Nacht abgestellt. Er habe bei Z übernachtet und ihn gefragt, warum sie das getan hätten. Da habe Z erneut gesagt, N2 sei ein Verräter gewesen, das sei eine Clubangelegenheit gewesen. Am nächsten Morgen seien er und Z zum Hänger gefahren. Z habe den Angeklagten K angerufen und angewiesen, dahinzukommen. Als K angekommen sei, habe Z gesagt, er habe eine Überraschung für ihn. K habe die Plane geöffnet. N2 sei komplett mit Beton übergossen gewesen. Er habe ihn nur von hinten gesehen. Er habe sich den Hänger angesehen, da seien mehrere Durchschusslöcher gewesen. Dann seien sie nach P gefahren. Da sei „T14“ gekommen und es habe eine Diskussion gegeben. Z habe angefangen, langsam nervös zu werden und habe ihn gefragt, was sie jetzt machen sollen. Es sei die Idee aufgekommen, den Leichnam in einer Baustelle einzubetonieren. Am Nachmittag hätten er und Z sich erneut mit L2 getroffen. L2 habe Z einen „Batzen“ Geld übergeben und sie hätten lange gesprochen. Dann habe Z ihn dazugerufen. L2 habe ihn gepackt, umarmt und auf die Stirn geküsst. Er habe ihn in der Familie willkommen geheißen und ihm gesagt, dass er – der Zeuge – und seine ganze Familie „weg“ seien, wenn irgendjemandem von „denen“ etwas passiere. Er solle genau aufpassen, was er mache und vorsichtig sein. Dann seien sie wieder nach P gefahren. Z sei wieder „auf Zündung“ gewesen und habe gefragt, was sie machen sollen. Da habe er – der Zeuge – gesagt, dass es nur einen Weg gebe, Zerstückeln und Einbetonieren und weg damit. Z habe ihn gefragt, ob er das machen würde, er habe abgelehnt. Dann habe Z den Angeklagten K nochmal angerufen und ihn aufgefordert, zu kommen. K sei „wie ein Läufer“ von dem, ein „richtiger Hund von Ramin“. Er habe sich einverstanden erklärt, den Leichnam zu zerstückeln. Da habe Z gefragt, wie man das angehen wolle. Da habe er – der Zeuge – Z gefragt, ob er wirklich blöd sei oder nur so tue. Man müsse das mit einer Flex und Diamantscheibe machen. Die hätten sie dann in einem Baumarkt besorgt, außerdem Lackiererklamotten – diese Overalls – Handschuhe und Kreppband. Karim Cs Bruder sei angewiesen worden, mehrere Zementsäcke zu kaufen. Der habe dann angefangen, die zu kaufen und in verschiedenen Autos zu lagern, damit man diese nach C2 mitnehmen könne. Bis zum Abend habe „T14“ eine Werkstatt besorgt, die Leiche sei immer noch in E1 gewesen. Er, Z und der Angeklagte K seien hingefahren. Irgendwann abends seien sie mit der Leiche nach C2 in eine Werkstatt gefahren. Heute wisse er, dass L2 den „T14“ anscheinend angewiesen habe, eine Werkstatt zu organisieren, in der man in Ruhe die Leiche zerstückeln könne. Bevor sie in die Werkstatt gefahren seien, hätten sie sich wieder mit L2 getroffen. L2 habe ihn wieder umarmt und auf die Stirn geküsst und ihm wieder auf Türkisch gesagt, er solle bei seiner Männlichkeit bleiben und keine Fehler machen. Er solle immer an sich und seine Familie denken. Auch in der Türkei habe er keine Sicherheit. Nachts hätten sie die Leiche nach C2 transportiert. Der Angeklagte K habe den Hänger gezogen, die anderen seien hinterhergefahren. K sei ausgestiegen und habe das Tor aufgemacht, sie seien dann reingefahren. G und Leonard H seien wieder weggefahren. Der Angeklagte K habe sich dann fertiggemacht, die Plane des Hängers sei aufgemacht worden und der Angeklagte K habe den Leichnam zerstückelt. Er habe den Kopf abgeschnitten, die beiden Arme, die Beine. Er – der Zeuge – habe sich ein einziges Mal getraut, hinzuschauen. Da habe der Angeklagte H gerade den Beton mit einem Hammer kaputtschlagen, damit er den Torso freibekomme. Da habe er gesehen, wie der Angeklagte K ein Bein geschnitten habe, er habe am Bein angefangen. Er könne und werde den Geruch nie in seinem Leben vergessen, er habe den Geruch acht Monate in der Nase gehabt. In der Zwischenzeit hätten er und der Angeklagte H die ganze Zeit Beton angemischt. Er habe das Wasser gehalten, der Angeklagte H habe die ganze Zeit gemischt. Sie hätten schwarze Tüten gehabt und Z habe ihn aufgefordert, die Tüten festzuhalten. Z habe immer wieder einen Arm oder ein Bein genommen und in die Tüte gelegt, diese zugemacht, in das Fass rein und immer wieder Beton darüber gegossen. Z habe ihn zwischendurch gefragt, ob er denke, dass Kai oben im Paradies sei. Er habe gesagt, er hoffe dies, sei sich aber sicher, dass er – Z – in die Hölle kommen werde. Da habe Z gelacht und gesagt, deswegen sei er auch ein „Höllenengel“. Wenige Minuten später habe Z erneut gelacht und gesagt, „Guck mal, der hat dem Hurensohn sogar die Eier geschnitten!“. Beim Sägen habe der Angeklagte K N2 irgendwie in den Hoden geschnitten. Sie hätten alles einbetoniert und am Ende kein Behältnis mehr gehabt. Er habe dann von draußen eine gelbe Tonne geholt. Darin hätten sie den Torso mit Beton übergossen. Sie hätten die Tür verschlossen und seien erst am Sonntag gegen Abend wiedergekommen, um die Teile abzuholen. Sie hätten die einbetonierten Teile mit dem Hänger abtransportiert. Er sei auch mitgefahren. Sonntagabend habe sich Z noch von einem Mitglied einen Sprinter geliehen. Darin habe man die Sachen umgeladen und den Hänger wieder dahin gebracht, wo die Werkstatt gewesen sei. Die Plane habe man mit Schlössern befestigt, damit sie keiner öffne, da N2 in dem Hänger zerstückelt worden sei. Sie seien nach E1 gefahren. Er habe wieder bei Z übernachten sollen. Vorher habe man sich erneut mit L2 getroffen. L2 habe gefragt, ob sie alles fertiggemacht hätten. Z habe bejaht und L2 gesagt, dass das seine – des Zeugen – Idee gewesen sei. Sie hätten N2 zerstückelt und alles sei gut gelaufen. L2 habe gesagt, dass der Beton ausreichend trocknen müsse, damit nichts hochkomme. Sonst seien sie alle „gefickt“. Das habe L2 wortwörtlich gesagt: Dann seien sie alle „gefickt“. Er meine, sie hätten noch einen Tag gewartet. Montagabend hätten sie die Leichenteile entsorgt. In E habe man zwei Kübel über die Rheinbrücke geworfen. Der Angeklagte H sei das gewesen, er – der Zeuge – habe den Wagen gefahren. Der Angeklagte H habe ihn aufgefordert anzuhalten. Er habe den Warnblinker angemacht und sei stehengeblieben. Der Angeklagte H sei ausgestiegen, habe das erste Behältnis genommen und es über das Geländer runtergeworfen. Dann sei er zurückgekommen und habe das zweite Behältnis entsprechend entsorgt. Die Flex habe er – der Zeuge – mit dem Angeklagten K in E1 von einer Brücke geworfen. Z habe dann „D1“ angerufen und ihn gebeten zu kommen, man wolle etwas wegwerfen. Mehr habe Z nicht mitgeteilt. „D1“ habe ihnen einen Ort gezeigt, vermutlich in P. Er – der Zeuge – „D1“, der Angeklagte H und Z hätten die Tonne gehoben und sie ins Wasser geworfen. Den Hänger hätten er und der Angeklagte H auf „N11s“ Schrottplatz zerlegt. Vorher habe der Angeklagte H den Hänger mit einem Dampfstrahler ausgewaschen. Der Angeklagte H habe den Hänger dann selber zerlegt. Die Sachen hätten sie in die Schottpresse geworfen. Holz und Beton hätten sie in Plastikbehältern gesammelt und mit einem Pritschenwagen mit rotem Kennzeichen zu einer „Müllverbrennung" in N-S7 gebracht. Später habe es noch ein Treffen mit „T15“ (gemeint: Selahattin B3) gegeben, der Angeklagte H sei dabei gewesen. Er sei ausgestiegen und „T15“ habe ihn lachend in der Bruderschaft willkommen geheißen. Er solle aber an sich und seine Familie denken, da er jetzt zu viel wisse. „T15“ habe ihn geküsst und gesagt, er gehöre jetzt zu denen. Heute hätten alle, die mit dieser Tat etwas zu tun gehabt hätten, ein „Filthy-Patch“. G, Z, Leonard H und der Angeklagte H hätten das schon drauf, warum D und der Angeklagte K das noch nicht hätten, wisse er auch nicht. Zur Erlangung dieses Patches habe Z ein Video von der Tat gefertigt und dieses in Dänemark vorgelegt. Z habe das Video vor seiner Reise nach Dänemark auf einen USB-Stick gezogen. Vorher sei das Video auf einer USB-Karte in einer Kamera gewesen. Bevor Z nach Dänemark gefahren sei, habe er ihm – dem Zeugen – gesagt, dass er den Stick mitnehmen und dort vorzeigen müsse. Hinsichtlich seiner Aussagemotivation hat der Zeuge angegeben, er lebe seit 0000 mit einer Sache, die ihn massiv beschäftige und sein Gewissen plage. Er habe seit dieser Nacht keinen ruhigen Schlaf mehr und lebe seitdem mit der Angst um sich und seine Familie. Manchmal habe ihn auch der Zeitungsartikel über die Mutter des Verstorbenen getroffen, die wissen wolle, was mit ihrem Sohn passiert sei. Darüber hinaus habe er gehört, man habe ihn 0000 in der JVA T7 mit Haschisch vergiften wollen. Da man ihn auch „wegmachen“ wolle und man ihn damals massiv bedroht habe und er erfahren habe, dass er „denen“ ein Dorn im Auge sei und für diese Leute mit seinem Wissen eine Gefahr darstelle, habe er sich gedacht, dass es nunmehr bedeutungslos sei, ob er weiterhin schweige oder die Wahrheit aufdecke. Das mache „den Braten auch nicht mehr fett“. Am 00.00.0000 wurde der Zeuge J1 erneut vernommen und gab auf Nachfragen des KHK S8 ergänzend an, dass der Angeklagte H im Laufe der ersten Fahrt von N nach E1 auf seine Frage, was geplant sei, wenn die Polizei sie anhalte, geäußert habe, dass man sie notfalls „wegrammen“ werde. Die Fahrt nach C2 in die Werkstatt habe dieselbe Kolonne zuzüglich dem Angeklagten K gemacht. G und Leonard H seien unmittelbar nach der Ankunft an der Werkstatt wieder weggefahren. Die Werkstatt sei vom Grundriss her nicht in die Tiefe, sondern in die Breite gegangen und habe eine rote Hebebühne gehabt. Die Flexscheibe habe, so glaube er, der Angeklagte H montiert. Das Mobiltelefon von N2 habe Z an sich genommen und irgendwo entsorgt. Er meine, das sei in den Tagen vor der Tat gewesen. Z habe ihn gefragt, ob er N2 sein Handy überlassen könne. Wenige Tage nach der Tat habe sich die Freundin von N2 gemeldet und ihn gefragt, was mit N2 sei und warum er sich nicht melde. Z habe ihm aufgegeben, ihr vorzugeben, N2 sei wegen des Haftbefehls nach Holland oder Belgien gegangen. Man habe ihm nie mitgeteilt, wer auf N2 geschossen habe, er habe den Angeklagten H mal danach gefragt. Im Rahmen von Ausantwortungen am 00.00.0000 und 00.00.0000 hat der Zeuge ergänzend angegeben, der Hänger sei in seinem Beisein in der Schrottpresse vernichtet worden. F3 habe im Nachhinein noch Geld dafür bekommen und der Hänger sei später abgemeldet worden. Der Angeklagte K habe nach dem Zerstückeln die abgetrennten Teile Z oder Francesco gereicht, die diese dann in Tüten verpackt und dann einbetoniert hätten. Ferner hat der Zeuge den Baumarkt I11 an der Anschrift U2-Straße 79-89 in E1 als denjenigen identifiziert, wo vor der Zerstückelung des Leichnams die hierfür erforderlichen Utensilien gekauft worden seien. Schließlich fand am 0. und 00.00.0000 eine weitere Zeugenvernehmung durch KHK H3 und KHK X statt, im Rahmen derer Ramadan J1 ausweislich der Aussagen der Vernehmungsbeamten ergänzend Folgendes angab: Er sei von Z gefragt worden, ob N2 für ein paar Tage bei ihm bleiben könne. Das sei in P gewesen. Er wisse aber nicht mehr, ob das in Zs Tattoo-Studio oder in der Sportsbar gewesen sei. Die Zementsäcke, auf die ihn der Fensterbauer aufmerksam gemacht habe und die an der Einfahrt gelegen hätten, hätten auf jeden Fall nicht ihm gehört. Er habe im Kofferraum des Angeklagten H Zementsäcke gesehen. Er habe den Angeklagten noch gefragt, was er damit vorhabe und da habe er gesagt, dass die für seinen Bruder seien. Er habe die Frage „Hast du dabei?“ und die Antwort des Angeklagten H darauf auf die Waffe bezogen. Er wisse nicht mehr, welche Farbe die Plane des Hängers gehabt habe. Er glaube, dass sie grau gewesen sei, sei sich aber nicht sicher. Ramin und der Angeklagte H hätten ihm gesagt, dass es schiefgegangen und N2 gefallen sei. Erst auf dem Weg nach E habe er D gesagt, dass N2 gefallen sei. Als sie am nächsten Morgen am Hänger gewesen seien, sei der Angeklagte K plötzlich aufgetaucht. Z müsse ihn angerufen haben. Beim Entsorgen der Fässer auf der Autobahnbrücke sei der Angeklagte H gefahren. Sie hätten auf der Autobahnbrücke angehalten und seien beide ausgestiegen und hätten die Kübel aus dem Kofferraum geholt. Er habe dabei geholfen. Der Angeklagte habe dann gesagt, dass er es alleine schaffe, die Kübel von der Brücke zu werfen. Er – der Zeuge – habe nur noch weggewollt, da dort sehr viel Verkehr gewesen sei und sie dort mit Warnblinklicht gestanden und Speisfässer aus dem Kofferraum getragen hätten. Die Einschusslöcher in dem Hänger seien links oben gewesen. Die Waffe habe er mit dem Angeklagten H in Holland besorgt. Sie hätten im Dezember 0000 einen Albaner aufgesucht, dessen Adresse Leonard H besorgt habe. Über einen Verwandten des Angeklagten H hätten sie sie nach Deutschland eingeführt. Das habe ihm der Angeklagte H im Nachgang in einem vertraulichen Gespräch erzählt. Ferner habe der Angeklagte H ihm erzählt, dass ursprünglich geplant gewesen sei, den Leichnam in Holland in einem Krematorium verbrennen zu lassen. Das habe jedoch nicht geklappt. (2) Vergleicht man die im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis zum 00.00.0000 getätigten Aussagen, ergeben sich zunächst wesentliche Übereinstimmungen im Sinne einer Aussagekonstanz, die für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J1 sprechen könnten. So hat er insbesondere durchgängig gleichlautend geschildert, wie der Kontakt zu den Hells Angels entstanden sei, dass er gefragt worden sei, ob N2 bei ihm nächtigen könne, man sich bei Burger King getroffen habe, der Angeklagte H ihn nach einem ruhigen Platz gefragt habe und er schließlich auf den O 50 gekommen sei, wo er mit dem Angeklagten hingefahren sei, dass Leonard H, G, D, der Angeklagte und Z vor der Tötung N2s Zement angemischt hätten, er und D den Hänger zum O 50 gebracht hätten, sie auf ihrem Rückweg gesehen hätten, dass der Angeklagte H mit dem X6 von Z zum O 50 gefahren sei, der Angeklagte H und Z blutverschmiert ohne N2 vom O 50 zurückgekehrt seien, der Angeklagte H gesagt habe, N2 sei „gefallen“ und Z, es habe einen „Out in Bad Standing“ gegeben, er und D auf Geheiß Zs die Tatwaffe in E entsorgt hätten, sie den Hänger mit dem Leichnam in einer Kolonnenfahrt, an der er, Z, der Angeklagte H, Leonard H und G teilgenommen hätten, nach E1 verbracht hätten, am nächsten Morgen ein Treffen mit dem Angeklagten K stattgefunden habe, dieser in der folgenden Nacht den Leichnam in einer Werkstatt in C2 zerteilt habe, nachdem der Hänger bei einer weiteren Kolonnenfahrt von ihm, den beiden Angeklagten, Z, G und Leonard H dorthin verbracht worden sei, und die Leichenteile im Folgenden an verschiedenen nahe- und am Wasser gelegenen Stellen entsorgt worden seien. Dabei waren die Angaben des Zeugen J1 detailliert, anschaulich und auch geprägt von persönlichen Empfindungen und Eindrücken – grundsätzlich allesamt Kennzeichen, die für die Zuverlässigkeit einer Aussage sprechen. Darüber hinaus schilderte der Zeuge auch ungewöhnliche, für das Tatgeschehen auf den ersten Blick unbedeutende Details, wie das Kaputtschlagen des Betons auf N2s Rücken durch den Angeklagten H, den – wie der Sachverständige Dr. Q4 glaubhaft bestätigt hat – äußerst unangenehmen Geruch in der Nase beim Zerteilen des Leichnams oder die vier Bretter, deren etwaige Bedeutung bis zuletzt im Dunkeln geblieben ist. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer nach der Inaugenscheinnahme der audiovisuellen Vernehmung des Zeugen J1 sowie seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zunächst hatte, wirkten die Angaben des Zeugen reflektiert, wohlüberlegt und fundiert. So ging er immer wieder in sich, überlegte, rekonstruierte und versuchte, sich zu erinnern, was er durch entsprechende Gestik und Mimik auch zum Ausdruck brachte. Wenn er sich an etwas nicht zu erinnern vermochte, legte er dies offen oder verwies mit den Worten „Das sage ich Ihnen gleich, ich muss mich sortieren und noch einmal überlegen“ auf einen späteren Zeitpunkt. Dinge, die er nicht wusste, beispielsweise wer auf N2 geschossen habe, hat er kenntlich gemacht. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge J1 sich durch seine Aussage erheblich selbst belastet hat, indem er eine Beteiligung an der Zerteilung und Beseitigung des Leichnams eingeräumt hat. So bestand bis zu dem Zeitpunkt, an dem er an die Ermittlungsbehörden herangetreten und seine Aussagebereitschaft angezeigt hat, kein Tatverdacht gegen ihn. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass er für seine Aussage seitens der Ermittlungs- oder Justizbehörden irgendwelche – beispielsweise strafvollzugliche – Vorteile erhalten hat. So haben sämtliche hierzu vernommenen Zeugen, nämlich KHK S8, KKin T8, KHK H3, KHK X, Staatsanwalt H8, Oberstaatsanwältin H9 und Oberstaatsanwältin I12, übereinstimmend angegeben, dass dem Zeugen keinerlei Vergünstigungen, Hafterleichterungen oder Ähnliches gewährt worden seien. Dieser musste, nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden war, seine Haftstrafe vielmehr bis zum letzten Tag absitzen. Schließlich ist auch – jedenfalls auf den ersten Blick – nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge den Angeklagten K, den er erst nach N2s Tod kennengelernt haben will, haltlos belasten sollte. (3) Jedoch haben sich im Verlauf der Aussagen auch wesentliche Abweichungen ergeben, die geeignet sind, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit jedenfalls gewisser Angaben des Zeugen J1 aufkommen zu lassen, wobei die am 0. und 00.00.0000 in der Hauptverhandlung zuletzt getätigte Aussage bei dieser Würdigung zunächst unberücksichtigt bleibt. So finden sich bereits zwischen den Aussagen im 00.0000 und 00.0000 nicht unwesentliche Unterschiede. Während der Zeuge J1 in seiner ersten Vernehmung angegeben hat, er habe draußen einen Joint geraucht, als „V2“, der gerade bei ihm Fenster repariert habe, ihn gefragt habe, warum die denn Zement bringen, hat er im Juli abweichend angegeben, die Zementsäcke hätten in der Einfahrt gelegen, und ergänzend, er habe im Kofferraum des Angeklagten H Zementsäcke gesehen und habe ihn noch gefragt, was er damit vorhabe, der Angeklagte habe gesagt, dass die für seinen Bruder seien. In der Hauptverhandlung hat sich diese Angabe zulasten des Angeklagten H weiter dahingehend verstärkt, dass der Zeuge J1 bekundet hat, irgendwann mittags sei der Angeklagte H gekommen und habe ein paar Tüten mit „Beton“ dabeigehabt. Darüber hinaus finden sich in der Aussage aus 00.0000 keine Angaben dazu, woher die Tatwaffe stammen soll. Im 00.0000 berichtete der Zeuge J1, dass die Waffe gemeinsam mit dem Angeklagten H im Dezember 0000 in Holland besorgt worden sei und der Angeklagte H ihm das im Nachgang in einem vertraulichen Gespräch erzählt habe. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein wichtiges Detail, dessen Fehlen in der Erstvernehmung nur bedingt aussagepsychologisch nachvollziehbar ist. Noch weniger nachvollziehbar ist, dass der Zeuge J1 in der Hauptverhandlung an dieses wichtige Gespräch, dass ihm auch inhaltlich durch die Kammer vorgehalten wurde, keinerlei Erinnerungen hatte. Eine mögliche und nicht fernliegende Erklärung ist, dass es dieses Gespräch mit dem Angeklagten H nie gegeben hat. In seiner Vernehmung aus 00.0000 bekundete der Zeuge J1 ferner, dass ursprünglich geplant gewesen sei, den Leichnam in Holland in einem Krematorium verbrennen zu lassen, das habe jedoch nicht geklappt. In der Vernehmung aus 00.0000 finden sich keine Angaben zu einem ursprünglich gefassten Plan. Auch in der Hauptverhandlung hat der Zeuge erst am 00.00.0000 und auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, was denn der ursprüngliche Plan für die Entsorgung des Leichnams gewesen sei, die Verbrennung in einem Krematorium erwähnt, jedoch diese nicht als ursprünglichen Plan, sondern als einen von mehreren Vorschlägen dargestellt, die Z nach der Tötung N2s gemacht habe. Eine hiervon wiederum abweichende Schilderung findet sich in einem überwachten Gespräch, das der Zeuge J1 am 00.00.0000 mit Deniz D4 geführt hat (Bl. 82 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“). Danach habe er sich am Tag der Entsorgung der Leichenteile mit Z und dem Angeklagten H gestritten. Er habe denen gesagt, dass sie „Idioten“ seien und die „Teile“ trocknen müssten. Er habe vorgeschlagen, statt die „Teile“ hier einzuwerfen, für ein oder zwei Wochen einen Bus zu mieten und die Teile nach Holland – Amsterdam oder Rotterdam – zu bringen und sie dort einzuwerfen. Noch wesentlichere Abweichungen zeigen sich, wenn die Aussagen des Zeugen J1 im Ermittlungsverfahren derjenigen in der Hauptverhandlung gegenübergestellt werden. So hat der Zeuge in sämtlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren angegeben, er sei von Z gefragt worden, ob N2 für ein paar Tage bei ihm bleiben könne. In der Hauptverhandlung hat er demgegenüber bekundet, der Angeklagte H sei derjenige gewesen, der ihn gefragt habe, und hat dies sogar noch weitergehend damit begründet, dass er zu Z gar kein Verhältnis gehabt habe. Ferner hat der Zeuge J1 im Ermittlungsverfahren durchgängig angegeben, dass Z ihn gebeten habe, N2 sein Mobiltelefon zu überlassen und bei etwaigen Gesprächen mitzuhören. In der Hauptverhandlung war es nach den Bekundungen des Zeugen erst Z, der ihn gefragt habe. Zu einem späteren Zeitpunkt hat der Zeuge angegeben, der Angeklagte H habe ihn darum gebeten. Weiter hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren bekundet, dass Z den Angeklagten H unmittelbar, bevor man mit N2 zum O 50 aufgebrochen sei, „Hast du dabei“ gefragt und der Angeklagte H die Frage bejaht habe. Obwohl der Zeuge diese Frage Zs ausweislich der Angaben des KHK H3 im Nachgang auf die Tatwaffe bezogen haben will, hatte er in der Hauptverhandlung an diesen wesentlichen Umstand keine Erinnerung mehr. Darüber hinaus hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren angegeben, dass der Angeklagte H ihm mitgeteilt habe, Kai sei „tot“. Diese Aussage Hs hat der Zeuge noch damit anschaulich untermalt, dass ihm auf die Nachricht, N2 sei „tot“, die Tränen gekommen seien und er nicht mehr habe reden können. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge demgegenüber mit derselben Überzeugung angegeben, es sei zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich geäußert worden, dass N2 „tot“ sei. Der Angeklagte habe nur gesagt, Kai sei „gefallen“ und Z, es habe einen „Out in Bad Standing“ gegeben. Ferner hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren bekundet, sowohl Z als auch der Angeklagte H hätten ihm als Grund für die Tötung des N2 genannt, dass dieser ein „Verräter“ gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge demgegenüber bekundet, er wisse bis heute nicht, warum N2 habe sterben müssen; dass der Angeklagte H oder Z geäußert hätten, N2 sei ein „Verräter“ gewesen, sei ihm nicht erinnerlich. Auch bezüglich der weiteren Beteiligten Leonard H, G, D und L2 hat der Zeuge J1 im Laufe des Verfahrens erheblich voneinander abweichende Angaben gemacht. So hat er im Ermittlungsverfahren wiederholt angegeben, dass Leonard H in eine Polizeikontrolle geraten sei. In der Hauptverhandlung war er sich demgegenüber sicher, dass es D gewesen sei. Ferner hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren geschildert, dass nach der Rückkehr von der Entsorgung der Waffe in E sich alle – der Angeklagte H, Leonard H, Z und G – an der L1-Straße 325 aufgehalten hätten. Sie hätten etwas miteinander geredet und der Zeuge habe nur „Ja, die Sache ist schon durch“ gehört. Der Angeklagte H habe kurz darauf gesagt, „der Schwein war am Röcheln“, wobei dem Zeugen zuvor von den vernehmenden Beamten bestätigt werden musste, das „röcheln“ für schweres Atmen stehe, was bereits vor dem Hintergrund, dass der Zeuge lediglich den Wortlaut des Angeklagten H wiedergeben wollte, nicht nachvollziehbar ist. Der Angeklagte H habe ihn dann weiter gefragt, ob er auch etwas gehört habe, was der Zeuge verneint habe. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge angegeben, sich an die Äußerung, die Sache sei schon durch, nicht mehr zu erinnern, ferner, dass das Gespräch mit dem Angeklagten H nach der Rückkehr vom O 50 unmittelbar nach der Tötung des N2 stattgefunden habe, was nicht plausibel ist, da der Zeuge zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen konnte, ob N2 „geröchelt“ hat oder nicht, da er sich noch nicht zum Hänger begeben hatte. Auf wiederholte Nachfrage blieb er gleichwohl bis zuletzt bei dieser Version. Selbiges gilt, soweit er im Ermittlungsverfahren angegeben hat, kurz darauf hätten alle lachend nacheinander „AFFA“ gerufen. In der Hauptverhandlung hat er – auch auf wiederholte Nachfrage – bekundet, die Rufe hätten stattgefunden, nachdem man gemeinsam mit „D1“ den Torso im Wasser versenkt habe. Dies macht jedoch vor dem Hintergrund, dass der Zeuge weiter geschildert hat, „D1“ sei wahrheitswidrig vorgegeben worden, dass man einbetonierte Motorradteile versenken wolle, keinen Sinn. Hinzukommt, dass der Zeuge im Ermittlungsverfahren noch angegeben hat, Z habe „D1“ lediglich mitgeteilt, man wolle etwas wegwerfen, wohingegen in der Hauptverhandlung von einbetonierten Motorradteilen die Rede war. Ferner hat der Zeuge J1 im Ermittlungsverfahren angegeben, dass er „Kai, Kai“ in den Hänger gerufen habe, als er mit D zum Hänger gefahren sei, um die Waffe zu holen. D habe ihn gefragt, ob er ihn „verarschen“ wolle und was er da mache und ihm gesagt, der „Junge“ sei schon „weg“. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge bekundet, D sei, als man die Waffe habe entsorgen wollen, total schockiert gewesen und habe von nichts gewusst. Als er zum Hänger gegangen sei, um die Waffe zu holen, habe D im Auto gesessen. Er – der Zeuge – habe zwei, drei Mal laut „Kai“ gerufen. Er wisse nicht, ob D das mitbekommen habe, dieser habe nichts dazu gesagt. Z habe ihn außerdem angewiesen, D wahrheitswidrig zu erzählen, N2 halte sich wegen des Haftbefehls in Belgien oder Holland auf – eine Schilderung, die in dieser Form erstmalig in der Hauptverhandlung erfolgt ist, ebenso wie die Angabe des Zeugen J1, er habe eine auf seinem Gelände befindliche Plane zerschnitten und dem Angeklagten H gegeben, damit der Zement, der in die aus den vier Brettern bestehende Holzkonstruktion gegossen werden sollte, nicht auslaufe. Betreffend Adem L2 hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren insgesamt drei Treffen geschildert, wobei L2 bei dem ersten Treffen die Verbringung des Leichnams nach E1 beschlossen und beim zweiten Treffen Z einen „Batzen Geld“ gegeben habe. Beim zweiten und dritten Treffen soll L2 ihn – den Zeugen – sogar auf die Stirn geküsst und in der Familie willkommen geheißen und ihm gleichzeitig gedroht haben, er und seine Familien seien „weg“, wenn er einen Fehler mache. In der Hauptverhandlung hat er demgegenüber erst auf Nachfrage der Kammer Angaben zu L2 gemacht, nämlich, dass er ihn vom Sehen und Hören kenne und er ihn, als er – der Zeuge – in E1 im Clubhaus gewesen sei, nicht kennengelernt habe. Erst auf Vorhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren, dass ein Treffen stattgefunden habe, im Laufe dessen Z gegenüber L2 „Auftrag erledigt“ geäußert habe, gab der Zeuge an, sich an das Treffen mit L2 und die Äußerung Zs zu erinnern. Auch an ein Treffen mit „T15“, im Laufe dessen dieser ihn auf die Stirn geküsst und in der Familie willkommen geheißen habe, hatte der Zeuge in der Hauptverhandlung keine Erinnerung mehr. Diese zahlreichen Abweichungen sind nach Auffassung der Kammer trotz des Zeitablaufs seit der Tat zu einem wesentlichen Teil aussagepsychologisch nicht erklärbar. So hat der Zeuge J1 maßgebliche Beiträge des Angeklagten H, auf denen auch der Anklagevorwurf einer mittäterschaftlichen Beteiligung an der Tötung N2s entscheidend beruhte – insbesondere die im Zusammenhang mit der Tatwaffe stehenden Umstände – in der Hauptverhandlung nicht mehr bestätigt. Auch hinsichtlich einer Beteiligung der ursprünglichen Mitangeklagten Leonard H, G und D hat der Zeuge in der Hauptverhandlung ein wesentlich anderes Tatbild gezeichnet. Während im Ermittlungsverfahren noch der Anschein einer einvernehmlich konspirativ zusammenwirkenden Gemeinschaft erweckt wurde, welche insbesondere in dem verbindenden „AFFA-Ritual“ zum Ausdruck kam, stellte der Zeuge die Beziehungen der Beteiligten zu Z in der Hauptverhandlung als strikt hierarchisches Verhältnis dar, im Rahmen dessen Z über jeden bestimmte und jeden informierte, anlog, einband oder auch ausschloss, so wie es ihm gutdünkte. Auch der im Ermittlungsverfahren noch ausführlich beschriebene Tatbeitrag des L2 wurde durch den Zeugen J1 in der Hauptverhandlung so sehr relativiert, dass er noch nicht einmal Erwähnung gefunden hätte, wenn die Kammer nicht ausdrücklich nach L2 gefragt hätte. Dies verwundert angesichts der Tatsache, dass der Zeuge den L2 im Ermittlungsverfahren noch als Auftraggeber und maßgeblichen Mitorganisator der anschließenden Entsorgung des Leichnams dargestellt hat. Auch bezüglich des Angeklagten K hat der Zeuge J1 zum Teil inkonsistente Angaben gemacht, auch wenn diese Unregelmäßigkeiten, wie die Kammer nicht verkennt, nicht so erheblich ausfallen, wie die oben dargestellten. So hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren angegeben, dass zwei Treffen mit dem Angeklagten K stattgefunden hätten. Bei dem ersten Treffen habe Z dem Angeklagten angekündigt, er habe eine Überraschung für ihn, und habe nur den Leichnam N2s gezeigt. Bei dem zweiten Treffen habe Z ihn gefragt, ob er den Leichnam zerstückeln würde, was der Angeklagte bejaht habe. In der Hauptverhandlung war demgegenüber nur von einem Treffen mit dem Angeklagten K die Rede. Ergänzend hat der Zeuge in der Hauptverhandlung jedoch angegeben, dass der Angeklagte beim Anblick des Leichnams Z gefragt habe, ob das Karim C sei – eine Schilderung, die in dieser Form erstmals in der Hauptverhandlung erfolgt ist. Hinzukommt, dass der Zeuge J1 in der Hauptverhandlung eine bestimmte Reihenfolge bei der Zerteilung des Leichnams geschildert hat. Der Angeklagte K habe erst den rechten Arm, dann den linken Arm, dann die Beine abgeschnitten. Außerdem habe er N2 in den rechten Hoden geschnitten. Der Kopf des Leichnams sei ebenfalls abgeschnitten und in einem Fass einbetoniert worden. Im Ermittlungsverfahren lautete die Schilderung zunächst dahingehend, dass der Angeklagte den Kopf, die beiden Arme und die Beine abgeschnitten habe. Kurz darauf gab der Zeuge jedoch an, dass er sich überhaupt nur ein einziges Mal getraut habe, hinzuschauen. Der Angeklagte H habe gerade den Beton mit einem Hammer kaputtgeschlagen, damit er den Torso freibekomme. Da habe er gesehen, wie der Angeklagte K ein Bein geschnitten habe, er habe am Bein angefangen. Schließlich fällt auf, dass der Zeuge J1 nach der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK S8 im Ermittlungsverfahren angegeben hat, er wisse nicht, welche Farbe die Plane des Hängers gehabt habe. Die Zeugen KHK X und KHK H3 haben bekundet, der Zeuge J1 habe in seiner Vernehmung im 00.0000 angegeben, dass die Plane grau oder blau gewesen sei. Auf Vorhalt seines Vermerks vom 00.00.0000, wonach J1 zur Farbe der Plane und zu einer möglichen Aufschrift keine Erinnerung gehabt habe (Bl. 2610 d. FA 1), hat KHK H3 eingeräumt, dass das dann wohl so gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge J1 die Farbe der Plane jedoch als blau angegeben – die Farbe, die die Plane nach den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Kosmas B („N11“) und Recep F3 tatsächlich gehabt haben soll. Ob und wenn ja, wie der Zeuge J1 an diese Information gelangt ist, vermag die Kammer nicht festzustellen. Gleichwohl ist der späte Eintritt des Erinnerungsvermögens nicht nachvollziehbar, ohne dass auch der Zeuge J1 in der Lage war, dies zu erklären. Schließlich hat der Zeuge im Ermittlungsverfahren angegeben, die Einschusslöcher im Hänger hätten sich oben links befunden, während er in der Hauptverhandlung bekundet hat, sie seien oben rechts gewesen, wobei er im Zuge dieser Bekundung nach rechts oben geschaut und den Eindruck erweckt hat, die wahrgenommenen Defekte noch einmal vor seinem geistigen Auge zu visualisieren – ein weiterer Umstand, der für gewöhnlich als Kriterium bewertet wird, das für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht, dem jedoch vorliegend aufgrund des offenbar willkürlichen Einsatzes keine besondere Bedeutung mehr beigemessen werden kann. Zusammenfassend zeigen sich schon zwischen den im Ermittlungsverfahren im 00.und 00. 2019 getätigten, den Angeklagten H betreffenden Angaben des Zeugen J1 wesentliche Ergänzungen (Besorgung der Tatwaffe, ursprünglicher Plan betreffend die Entsorgung des Leichnams), deren Nichterwähnung in der ersten Vernehmung nicht ohne Weiteres erklärbar ist. Noch wesentlichere Abweichungen zeigen sich beim Vergleich der im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung erfolgten Aussagen des Hauptbelastungszeugen. So schrieb er zuletzt dem Angeklagten H zum Teil Handlungen zu, die er zuvor noch Z zugeordnet hatte. Andererseits konnte er sich an wesentliche Umstände, die auf eine Beteiligung des Angeklagten H hindeuteten („Hast du dabei?“; vertrauliches Gespräch betreffend die Besorgung der Tatwaffe), zuletzt nicht mehr erinnern, was mit Blick auf die außerordentliche Bedeutung dieser Umstände, die auch dem Zeugen J1 nicht verborgen geblieben sein wird, aussagepsychologisch nicht nachvollziehbar ist, will er diese Umstände denn selber wahrgenommen haben. Selbiges gilt hinsichtlich des Tatbildes, dass er betreffend die weiteren Beteiligten in den verschiedenen Verfahrensstadien gezeichnet hat. Die zuletzt getätigten Angaben des Zeugen zeichneten insbesondere betreffend D und L2 ein gänzlich anderes Bild, als noch zuvor geschehen, sodass sich die Kammer nach umfassender Würdigung der Angaben des Zeugen und seines Aussageverhaltens letztlich nicht dem Eindruck verwehren konnte, dass die Beteiligten – bis auf Ramin Z und den Zeugen selbst ( dazu sogleich ) – in der Schilderung des Zeugen sowohl untereinander als auch mit Dritten beliebig austauschbar bzw. etwaige Tatbeiträge variabel und disponibel waren. Unterstellt, diese eklatanten Abweichungen seien nicht auf bewusst falsche Angaben des Zeugen J1, sondern auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf seit der Tat zurückzuführen, stellt sich dann für die Kammer die Frage, welche Verfälschungen des Erinnerungsvermögens des Zeugen in der Zeit zwischen 0000 und 0000, also bis zu seiner ersten polizeilichen Vernehmung, eingetreten sind. Mit diesem Eindruck der Kammer im Einklang stehend hat der Zeuge KHK C7 angegeben, er habe anlässlich eines am 00.00.0000 – d. h. gerade einmal zweieinhalb Wochen vor der oben dargestellten Zeugenvernehmung vom 00.00.0000 – geführten Gesprächs mit Kadir Z1, der zuvor gegenüber der Polizei angezeigt habe, Angaben vom Hörensagen zu dem Mord des N2 aus dem Jahre 0000 machen zu können, ein Telefonat zwischen Z1 und dem Zeugen J1 mithören dürfen, im Laufe dessen J1 angegeben habe, dass er von Z zu einem Ort herbeigerufen worden sei. Z habe J1 zunächst angerufen, damit er eine Halle besorgen könne. Da er diese jedoch nicht kurzfristig habe besorgen können, habe er von einem „Recep“ einen Anhänger besorgt und sei zum Z und dem Angeklagten H gefahren. „Recep“ habe später von Z 1200 Euro dafür erhalten. Der Anhänger sei jedoch nach der Tat auf einem Schrottplatz entsorgt worden. Zuvor habe Z1, so KHK C7 weiter, ihm geschildert, dass J1 ihm – Z1 – gesagt habe, dass Z und der Angeklagte H den Mord gemeinsam begangen hätten. Z habe dabei die tödlichen Schüsse auf N2 abgefeuert. Nach der Tötung habe man daraufhin J1 zur Hilfe gerufen. Bei dessen Ankunft hätten Z und der Angeklagte H hektisch und aufgewühlt gewirkt. Sie hätten auch geweint und seien ziemlich fertig gewesen. Außerdem sei ihre Oberbekleidung blutverschmiert gewesen. Beide hätten den Anschein gemacht, unter Drogeneinfluss zu stehen. Die Leiche des N2 sei dann zu einer Werkstatt in C2 transportiert worden. Ein „K“ sei unter dem Vorwand einer erhaltenen Waffenlieferung zur Werkstatt bestellt worden. Er sei dann von Z angewiesen worden, mittels eines Werkzeugs mit einer Diamantscheibe die Leiche zu zerstückeln. Hierbei handelt es sich um eine weitere Schilderung des Zeugen J1, die wiederum wesentliche Abweichungen von seinen Angaben im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung enthält. (4) Die Kammer verkennt nicht, dass die Angaben des Zeugen insbesondere in folgenden bedeutenden Punkten durch weitere Beweismittel gestützt werden: So hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. T6 die Schilderung J1s hinsichtlich der Zerteilung des Leichnams in Bauchlage und des Schnitts in den Hodensack des N2 bestätigt. Der weitere rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. H6 hat ausgeführt, dass die Untersuchung des Schädels – neben dem Umstand, dass der Getötete einen Schuss in den Hinterkopf erlitten habe – ergeben habe, dass die Schädelbasis gebrochen gewesen sei, was mit einem Aspirieren von Blut einhergehe und ein „Röcheln“ hervorrufen könne. Der Sachverständige Dr. Q4 hat schließlich die Angabe des Zeugen J1 gestützt, bei der Zerteilung sei eine zuvor im Baumarkt erworbene „Flex“ benutzt worden. Auch die dargestellten Standortdaten des Getöteten, Angeklagten H, Z und Zeugen J1 belegen, dass die Beteiligten sich am Tatabend jedenfalls zeitweise an der L1-Straße 325 aufgehalten haben. Aus dem Vermerk des KHK Q3 vom 00.00.0000 (Bl. 3721 ff. d. FA 1) geht ferner hervor, dass das Mobiltelefon des Angeklagten H am 00.00.0000 von 18:09 bis 19:17 Uhr in P im Bereich des Vereinsheims eingewählt war, was sich mit der Schilderung des Zeugen J1 deckt, dass man am Folgetag nach P gefahren sei, wo auch Saim D5 gewesen sei. Am 00.00.0000 verlagerte sich der Standort des Mobiltelefons des Angeklagten H nach 23:54 Uhr von P nach Nordwesten, wo es schließlich um 0:09 Uhr im Bereich E1-O3, wo sich ein weiteres Vereinsheim befindet, eingewählt war. Die Strecke führte ausweislich der abgebildeten Karte Bl. 3734 d. FA 1, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, über E1-N4, wo sich auch die Brücke S3-Straße / T3-Straße befindet, wo im Gewässer unter anderem der Schädel des N2 aufgefunden wurde. Relativierend ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die Strecke zwischen den beiden Vereinsheimen bereits eine knappe Viertelstunde in Anspruch nimmt, sodass sich die Frage stellt, ob noch Zeit dafür vorhanden war, einen passenden Ort für die Entsorgung von drei Speisfässern zu finden und diese zu entsorgen. Die zur Überzeugung der Kammer nachgewiesene Entsorgung des Mobiltelefons des N2 durch Z deckt sich mit der Angabe des Zeugen J1, Z habe N2s Mobiltelefon an sich genommen und entsorgt, wobei relativierend zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge als Zeitpunkt der Entsorgung angegeben hat, diese sei in den Tagen vor der Tat erfolgt. Ausweislich der Vermerke des KHK Q3 vom 0. und 00.00.0000 (Bl. 3883 f., 3885, 4034 f. d. FA 1) betreffend die retrograden Verbindungsdaten des Z habe dieser den Angeklagten K am 00.00.0000 um 09:19 Uhr, Saim D5 am 00.00.0000 um 19:25 Uhr und Civan H1 am 00.00.0000 um 19:21 und 19:41 Uhr angerufen. Aus dem Vermerk des KHK T5 vom 00.00.0000 (Bl. 2940 ff. d. FA 1) geht hervor, dass Z in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 immer wieder Kontakt zu dänischen Rufnummern aufgenommen habe, darunter ausweislich des Vermerks des KHK Q3 vom 00.00.0000 (Bl. 3879 ff. d. FA 1) auch zu C16 („Blondie“) und K2 – beide bekannt als international hochrangige Mitglieder der Hells Angels. Darüber hinaus konnten anhand von Standortdaten (Bl. 2944 d. FA 1) Reisebewegungen Zs in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 nachvollzogen werden, die bis nach G3 führten. Nach der Ankunft in G3 fielen von 2:31 Uhr bis 17:45 Uhr nur noch Roamingdaten an. Zudem sei ausweislich des Berichts des PK T9 vom 00.00.0000 (Bl. 1113 f. d. FA 1) Z am selben Tag gemeinsam mit drei weiteren Personen, unter anderem dem Zeugen L6, in einem Fahrzeug auf der BAB 1 bei km 121,5 (in Höhe der Anschlussstelle C12 – C13) in Fahrtrichtung I13 angehalten und kontrolliert worden, wobei sämtliche Fahrzeuginsassen Shirts mit dem Aufdruck „81“ getragen hätten. Der Zeuge L6 hat in der Hauptverhandlung zu dieser Fahrt befragt, zwar behauptet, sich nicht mehr an die Einzelheiten der Fahrt erinnern zu können. Jedoch hat der Zeuge EKHK N8, der L6 am 00.00.0000 hierzu vernommen hat, glaubhaft bestätigt, dass L6 damals angegeben habe, dass sie „Brüder, oder besser, Freunde aus Dänemark“ getroffen hätten. Nach alledem besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass Z – in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen J1 – nach Dänemark gefahren ist, um sich mit hochrangigen Hells-Angels-Mitgliedern zu treffen. Die Aussage des Zeugen J1 wird ferner durch den Vermerk des KK V1 vom 00.00.0000 (Bl. 547 f. d. FA 1) und das dazugehörige Lichtbild (Bl. 549 d. FA 1) gestützt, wonach Z bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung am 00.00.0000 auf dem Rücken eine Tätowierung des Schriftzuges „Filthy Few“ aufgewiesen habe, welches bei der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung im 00.0000 noch nicht vorhanden gewesen sei. Die Tätowierung habe einen frischen Eindruck gemacht, da die Körperbehaarung an der betroffenen Stelle noch nicht nachgewachsen sei, zudem seien Hautrötungen an den Linien erkennbar gewesen. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer zum einen die zur Tötung N2s zeitnahe Anfertigung der Tätowierung. Dieser Umstand und die unmittelbar nach der Tötung des N2 angetretene Reise nach Dänemark sind zur Überzeugung der Kammer wiederum ein Nachweis dafür, dass Z maßgeblich an der Tötung beteiligt war und diese jedenfalls im Interesse der Rockergruppierung erfolgte. Der Zeuge B4 („B9“) hat bestätigt, dass der Zeuge J1 ihn nach dem Schlüssel seiner Werkstatthalle gefragt habe und der Zeuge B („N11“), dass J1 auf seinem – des Zeugen B – Schrottplatz einen Anhänger mit blauer Plane auseinandergebaut habe. Der Zeuge F3 hat eingeräumt, dass er früher einen Anhänger mit blauer Plane besessen habe. Aus dem Vermerk des KHK H3 vom 00.00.0000 (Bl. 2608 ff. d. FA 1) geht hervor, dass auf F3 seit dem 00.00.0000 ein Anhänger zugelassen gewesen und dieser seit dem 00.00.0000 außer Betrieb gesetzt sei und ferner eingetragen sei, dass das Kennzeichen seit dem 00.00.0000 verloren gegangen bzw. gestohlen worden sei. Relativierend muss in diesem Zusammenhang aber Berücksichtigung finden, dass der Zeuge B den betreffenden Zeitpunkt der Zerlegung des Hängers nur insoweit benennen konnte, als dass sie vor der Durchsuchung bei ihm stattgefunden habe. Ausweislich des Berichts des KHK T10 vom 00.00.0000 (Bl. 1130 ff. d. FA 1) wurde bei dem Zeugen am 00.00.0000 – mithin mehr als sechs Wochen nach der von J1 geschilderten Zerlegung des Anhängers – durchsucht. Unterstellt, es handelte sich bei dem zerlegten Anhänger um den des F3, den dieser den Beteiligten geliehen hat, stellt sich daher die Frage, inwieweit diese Umstände nachweisen sollen, dass der Anhänger auch bei der Tötung des N2 zum Einsatz kam, zumal ausweislich der glaubhaften Angaben des EKHK N8 die Zeugin I4 in ihrer Vernehmung im Jahr 0000 angegeben habe, beim letzten Telefonat mit N2 habe es sich angehört, als ob dieser sich in einer Halle befunden habe. Laut Vermerk des KHK T11vom 00.00.0000 (Bl. 507 ff. d. FA 1) befand sich in den Zieleingaben des zu dem Fahrzeug BMW X5, amtliches Kennzeichen XXX - X 000, gehörenden Navigationsgerätes unter anderem die Anschrift des Baumarktes T2 an der I2 Straße 209 in E1. Aus den Vermerken des KHK X vom 00.00.0000 (Bl. 2581 d. FA 1) und 00.00.0000 (Bl. 3288 ff. d. FA 1) geht hervor, dass eine Überprüfung des Kassenjournals des Baumarktes ergeben habe, dass am 00.00.0000 ein Winkelschleifer, eine Diamantscheibe, Klebeband, Handschuhe, schwarze Plastiksäcke, Speiskästen und Atemschutzmasken verkauft worden seien, wobei nach den ergänzenden Angaben des Zeugen KHK X nicht einsehbar gewesen sei, ob sämtliche Produkte von einer Person gekauft worden seien. Ausweislich des Berichts des PHK I14 vom 00.00.0000 (Bl. 573 d. FA 1) über den Einsatz von Leichenspürhunden kam es im Kofferraum des BMW X6 zu einem Anzeigeverhalten, was die Schilderung des Zeugen J1 stützt, dass darin Speisfässer mit Leichenteilen transportiert worden seien. Darüber hinaus hat sich der Zeuge J1 in zahlreichen Telefongesprächen mit Kadir Z1 und Deniz D4 über die Tat und die Beteiligten unterhalten. Dabei handelt es sich um im Rahmen der EK B5 durch das PP F überwachte Gespräche, die teils in türkischer und teils in deutscher Sprache geführt und in Form von – soweit erforderlich, übersetzten – Wortprotokollen in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. So fand unter anderem am 00.00.0000 um 1:38 Uhr ein Telefonat statt, an dem der Zeuge J1, Z1 und D4 teilnahmen (Bl. 5 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“) und in dem der Zeuge J1 seinen Unmut darüber äußert, dass die Ermittlungen nicht schnell genug vorangingen. Ferner äußert er seine Befürchtung vor Repressalien durch die Hells Angels aufgrund seiner Aussage. In einem weiteren Gespräch vom 00.00.0000, 18:55 Uhr zwischen dem Zeugen J1 und Z1 (Bl. 36 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“) spricht der Zeuge J1 davon, T15 anschreiben und ihn auffordern zu wollen, seinen „Hund“ Ramin nach H10 zu rufen, bevor sie sich in H10 treffen würden. Entweder würde sein – des Zeugen – Recht auf den Tisch gebracht, oder „die Scheiße bei der Sache komme raus“. Danach spekulieren die Gesprächspartner darüber, wie T15 wohl reagieren würde, wenn ihm J1 so etwas schreiben würde. Sie glauben, dass T15 Adem oder Ramin anrufe und die dann „abhauen“. In einem am 00.00.0000 ab 18:42 Uhr geführten Gespräch zwischen dem Zeugen J1 und Deniz D4 (Bl. 67 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“) beschreibt der Zeuge J1 die Örtlichkeit, an der der abgetrennte und einbetonierte Kopf des N2 ins Wasser geworfen worden sein soll. In einem weiteren Gespräch vom 4. Juni 2019, 21:51 Uhr zwischen dem Zeugen J1 und Deniz D4 (Bl. 82 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“) beschreibt J1 den Standort der Autowaschanlage und führt in diesem Zusammenhang aus, dass man diese seiner Meinung nach über die A42 erreicht habe. Die A59 sei es nicht gewesen, da man in N nicht auf diese auffahren könne. Ferner berichtet J1 davon, dass sie alle bei Burger King gewesen seien – er, Z, G, Leonard H. Er, Z und der Angeklagte H seien als letztes mit dem Jungen gesehen worden. Gegen Ende des Gespräches bittet Deniz D4 J1 darum, ihm nochmal zusammenfassend zu erzählen, wie sich die „ganze Sache“ zugetragen habe. J1 berichtet, dass der Angeklagte H zu ihm gekommen und ihn nach einer Halle gefragt habe. Er habe erst „Apo“ angerufen, der abgelehnt habe. Der Angeklagte H habe ihn nach einer ruhigen Ecke gefragt, er sei dann mit ihm dahingefahren. Als sie zurückgekommen seien, hätten die begonnen, Beton zu mischen. Der habe gesagt, dass sie eine Waffe einbetonieren müssten. Kurz nach Mitternacht hätten Z und der Angeklagte H ihn aufgefordert, den Wagen dorthin zu bringen. Sie hätten fahren, der „Junge“ hätte dableiben müssen. Die seien gekommen, voller Blut, alle beide. Sie hätten gesagt, dass der „Junge“ gefallen sei. Sie hätten den „Jungen“ erschossen. Z sei in der Nacht mehrfach nach E1 gefahren und habe sich mit L2 getroffen. Der Leichnam sei in einer Werkstatt in C2 zerstückelt worden. Danach habe man die Teile an verschiedenen Stellen, E und P, entsorgt. In einem weiteren Gespräch am 00.00.0000, 21:40 Uhr (Bl. 139 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“) stellt J1 gegenüber Z1 klar, dass seine Bekundung, N2 habe 16 oder 18 Schüsse bekommen, nicht auf seiner eigenen Wahrnehmung beruhe, sondern auf der des Angeklagten H. Zusammenfassend hat der Zeuge auch mit Dritten Gespräche geführt, in denen sich viele seiner Angaben, die er im Rahmen seiner Aussage im Verfahren getätigt hat, gleichlautend wiederfinden. Der Zeuge KHK H11 hat bekundet, am 00.00.0000 und 00.00.0000 eine Quellenvernehmung durchgeführt zu haben, wobei es sich um denselben Informanten gehandelt habe. Dieser habe Kontakte zu den Hells Angels gehabt, insbesondere auch im Bereich P. Im Rahmen der ersten Vernehmung habe der Informant angegeben, dass er gehört habe, dass „Ramin“ vom Charter in P den Kai getötet haben solle. Weitere Einzelheiten seien dem Informanten nicht bekannt gewesen. In der zweiten Vernehmung am 00.00.0000 habe der Informant ergänzend angegeben, dass Ramin das Tötungsdelikt mit zwei weiteren Personen durchgeführt habe. Vorher sei man noch bei McDonalds oder Burger King gewesen. Die Tötung soll in einer Lagerhalle stattgefunden haben, wo alles vorbereitet gewesen sein soll mit ausgelegter Plane, usw. Danach sollen sechs bis sieben weitere Personen herbeizitiert worden sein, die bei der Zerstückelung hätten helfen sollen. Einer von denen sei ein Kleiner, etwa 160 bis 165 cm, aus M3 gewesen, ein Inder oder Marokkaner oder so etwas Ähnliches. Der sehe aus wie ein „Monchichi“ und sei Fallschirmspringer bei der Bundeswehr gewesen. Von einem Hänger habe der Informant, so KHK H11, nichts berichtet. Er habe den Informanten damals schon länger gekannt und seine Angaben als glaubwürdig eingeschätzt. Der Informant sei sichtlich beeindruckt und geschockt gewesen. Er – KHK H11 – habe ihm geglaubt und die Angaben nicht als „Szenegerede“ abgetan. Ausweislich des Berichts des KHK O5 vom 00.00.0000 (Bl. 591 ff. d. A.) seien bei einer Wohnungsdurchsuchung, die im Rahmen der MK B6 am 11. April 2014 durchgeführt wurde, bei dem Angeklagten H der Schlüssel zu einem Fahrzeug gefunden worden, das nach polizeilichen Erkenntnissen von Z genutzt worden sei. Das Fahrzeug sei in unmittelbarer Nähe geparkt gewesen. Daraus kann geschlossen werden, dass das Fahrzeug auch dem Angeklagten H zur Verfügung stand, was wiederum den Schluss zulässt, dass ein gewisses Näheverhältnis zwischen dem Angeklagten H und Z bestand. Am 00.00.0000 veröffentlichte die BILD-Zeitung einen Artikel mit einem Lichtbild („Foto der Schande“; Bl. 4901 d. FA 1), das Z „vor kurzem“ auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht haben soll. Das Foto, auf dem Alfredo G, der Angeklagte H, Ramin Z, Leonard H, SwenI15 und Alessio D abgebildet sind, hat Z mit dem Zusatz „Few but Filthy“ versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannte Abbildung Bezug genommen. Die wichtigste Objektivierung hat die Aussage des Zeugen J1 schließlich dadurch erfahren, dass auf Grundlage seiner Angaben ausweislich der Aussagen der Zeugen KHK H3, KHK X und KHK C10 im Rahmen eines Einsatzes von Tauchergruppen am 00.00.0000, der auf den Lichtbildern Bl. 4443 bis 4460 d. FA 1 dokumentiert ist, im Gewässer unter der Brücke S3-Straße / T3-Straße, (Brücke Nr. 311, km 4,644 des S4-Kanals) der skelettierte Schädel, Oberschenkelknochen, Ober- und Unterkiefer und die Kniescheibe des Getöteten geborgen werden konnten, ferner drei Betonteile, die ihrer Form nach mit einem Speisfass in Einklang zu bringen waren. Aus dem Vermerk des KHK X vom 00.00.0000 (Bl. 4526 ff. d. FA 1) und den dazugehörigen Lichtbildern (insbesondere Bl. 4528, 4531 d. FA 1) geht zudem hervor, dass an dem bei dieser Gelegenheit ebenfalls aus dem Gewässer geborgenen Betonklotz eine dunkle Plastiktüte hing, was die Aussage des Zeugen stützt, die Leichenteile seien vor dem Einbetonieren in Plastiktüten gelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den genannten Lichtbildern wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf diese verwiesen. (5) Jedoch hielten auch einige Angaben einer objektiven Überprüfung nicht stand: So hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. T6 ausgeführt, dass er an dem Torso keine zu Lebzeiten entstandenen erheblichen Verletzungen festgestellt habe. Dies ergibt sich auch aus den in diesem Zusammenhang in Augenschein genommenen und den Torso des Getöteten dokumentierenden Lichtbildern Nr. 1 bis 3, 6 bis 11, 28 bis 29, 37 f., 80 bis 85, 90 f. der CD Bl. 1590 d. FA 1, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Ergänzend hat der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. H6 dargelegt, dass mit Blick auf die Verortung der Defekte im Schädel vermutlich ein Schuss durch den Hirnstamm erfolgt sei und ein solcher mit sofortiger Handlungsunfähigkeit einhergehe, ein mehrfaches Aufstehen daher ausgeschlossen sei. Relativierend hat die Kammer hier jedoch berücksichtigt, dass der Zeuge J1 angegeben hat, lediglich die Äußerungen des Angeklagten H wiedergegeben zu haben. Ferner hat der Zeuge B angegeben, den Angeklagten H zu keinem Zeitpunkt auf seinem Gelände gesehen zu haben, J1 sei nach seiner Wahrnehmung alleine gekommen, um den Hänger zu zerlegen. Zudem hat der Zeuge B geschildert, dass er nie über eine Schrottpresse verfügt habe. Dies hat auch KHK H3 bestätigt, der bekundet hat, dies auf dem Gelände des B überprüft zu haben. Der Zeuge KHK Q3 hat bekundet, die Angabe des Zeugen zur Entsorgung von Teilen des Anhängers in einer „Müllverbrennung" in N-S7 überprüft zu haben. Er habe keinen Betrieb ermitteln können, der die Angaben des Zeugen bestätigen konnte, wobei er den Zeitraum 00. bis 00.00.0000 abgefragt habe. Aus den überprüften Listen habe sich keine Entsorgung von Beton, Holz oder einer Plastikplane ergeben. Auch sei kein Fahrzeug mit rotem Kennzeichen registriert worden. Auch die Verbindungs- und Standorten des Angeklagten H, die sich aus dem Vermerk des KHK Q3 vom 00.00.0000 (Bl. 3721 ff. d. FA 1) ergeben, sind mit den Angaben des Zeugen J1 nicht in Einklang zu bringen. Danach befand sich das Mobiltelefon des Angeklagten H am 00.00.0000 zwischen 0:38 Uhr und 11:04 Uhr an der Wohnanschrift des Angeklagten. Um 11:06 Uhr fand ein Telefonat zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten statt, in dem der Zeuge den Angeklagten fragte, wo dieser sei und ob er ihn zu Hause abholen könne. Um 11:49 Uhr fand ein weiteres Telefonat statt, in dem der Angeklagte dem Zeugen mitteilte, dass er auf dem Weg und in zehn Minuten bei dem Zeugen sei. Ausweislich der Abbildung Bl. 3737 d. FA 1, auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, befand sich der Angeklagte um 12:01 Uhr in N-X1 (im Süden der Stadt) und wenige Minuten später weiter nördlich in N-I16 bzw. X2, wobei vieles dafür spricht, dass er die BAB 61 befahren und das Autobahnkreuz N-Nord genutzt hat, um auf die BAB 52 zu wechseln – eine mögliche Fahrtstrecke, um an die Anschrift des Zeugen J1 im Osten von N zu kommen. Diese Vermutung stützend befand er sich sodann um 12:07 Uhr weiter östlich in N-O6 in unmittelbarer Nähe der Anschrift des Zeugen. Im Laufe des Tages befand sich das Mobiltelefon des Angeklagten H an verschieden Orten im Stadtgebiet N, zu keinem Zeitpunkt jedoch in der Nähe S7. Zudem fanden ausweislich des oben genannten Vermerks am 00.00.0000 mehrere Telefonate zwischen dem Zeugen J1 und dem Angeklagten H statt. In keinem war davon die Rede, dass man nach S7 fahren oder etwas entsorgen wolle. Darüber hinaus wurde das Fahrzeug BMW X6 auf daktyloskopische und serologische Spuren untersucht. Ausweislich des Spurensicherungsberichts der KHK I17 und RBr C14 vom 00.00.0000 (Bl. 592 ff. d. FA 1) handle es sich um Spuren, die am 00. und 00.00.0000 gesichert worden seien, wobei daktyloskopische Spuren am inneren Türöffnungshebel der linken und rechten Fondtür sowie an zwei PET-Flaschen hätten gesichert werden können und zur Ermittlung von serologischen Spuren Abriebe an dem inneren Türöffnungshebel der Fahrer- und Beifahrertür, dem Gurtschloss und der Gurtschlossaufnahme des Fahrer- und Beifahrersitz, dem Gangwahlhebel, dem inneren Türöffnungshebel beider Fondtüren und dem gesamten Lenkrad genommen worden seien. Ausweislich des (undatierten) Vermerks des KHK T12 (Bl. 3141 ff. d. FA 1) seien lediglich Fingerabdrücke von Ramin Z und Vladan Q festgestellt worden. Laut dem molekulargenetischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F vom 00.00.0000 (Bl. 97 bis 100 des Sonderbandes „SLV III“) handle es sich bei sämtlichen Abrieben aus dem Fahrzeug BMW X6 um (teils sehr unvollständige) Mischspuren, die von mindestens zwei oder drei Personen verursacht worden seien. Teilweise fänden sich alle Allele des Z, der Getötete oder der Angeklagte H seien demgegenüber als Spurenleger nicht nachweisbar. Dies lässt sich mit der Angabe des Zeugen J1, wonach sowohl Z als auch der Angeklagte H voller Blut gewesen seien und von einem der beiden sogar ein Tropfen auf die Treppe in der Wohnung des Zeugen J1 getropft sein soll, nur schwer in Einklang bringen. Letzteres konnte im Übrigen ebenfalls nicht objektiviert werden. Nach dem Bericht des PHK E4vom 00.00.0000 (Bl. 1025 f. d. FA 1) seien an diesem Tag im Objekt L1-Straße 325 von 3:30 bis 13:15 Uhr zwei Leichenspürhunde eingesetzt worden, bei beiden sei es zu keinem Anzeigeverhalten gekommen. Aus den oben aufgeführten Vermerken des KHK X betreffend die Auswertung der Kassenjournale des Baumarktes (Bl. 2581 und 3288 ff. d. FA 1) und seinen ergänzenden zeugenschaftlichen Angaben geht hervor, dass er den Verkauf von Maleroveralls – der Bekleidung, die nach den Schilderungen des Zeugen J1 der Angeklagte K bei der Zerteilung des Leichnams getragen haben soll – nicht habe feststellen können, wobei er bei der Suche den Oberbegriff der Produktgruppe eingegeben habe, um nichts zu übersehen. Schließlich hat der Zeuge KHK X bekundet, dass er Ermittlungen durchgeführt habe, ob der Angeklagte K eine Schwester oder Cousine mit medizinischem Hintergrund habe. Die diesbezügliche Angabe des Zeugen J1 habe nicht verifiziert werden können. Jedoch fällt – den Eindruck der Kammer der zum Teil willkürlichen Austauschbarkeit der Beteiligten verstärkend – auf, dass die Schwester des Angeklagten H als Krankenschwester tätig ist, wie sich aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten H ergibt. (6) Die Kammer verkennt nicht, dass die fehlende Objektivierbarkeit bestimmter Angaben des Zeugen J1 der Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen nicht entgegenstehen muss. Ebenfalls Berücksichtigung finden muss jedoch, dass die Angaben des Zeugen, die objektivierbar waren und seine Aussage initial gerade so glaubhaft erscheinen ließen – insbesondere die Verbindungs- und Standortdaten des Z, der im Laufe der Zerteilung des Leichnams angeschnittene Hoden des Getöteten, das kurz nach der Tat bei Z festgestellte „Filthy Few“-Tattoo und die Identifizierung verschiedener Örtlichkeiten, die zum Schädelfund geführt hat –, bei genauerer Betrachtung vornehmlich seine eigene Beteiligung oder die des Z belegen. Hinsichtlich der Standort- und Verbindungsdaten ist zunächst festzustellen, dass ausweislich des Vermerks des KHK X vom 00.00.0000 (Bl. 3512 ff. d. FA 1) das Mobiltelefon des Angeklagten H am 00.00.0000 um 20:12 Uhr für 641 Sekunden und um 23:37 Uhr für 181 Sekunden in der Funkzelle eingewählt war, während die Mobiltelefone des Zeugen J1 und Z durchgängig bis zum nächsten Morgen eingewählt waren. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte H sein Mobiltelefon schlichtweg ausgeschaltet haben könnte, damit keine Standortdaten anfallen. Dann stellt sich jedoch die Frage, warum dies Z, der nach der Schilderung des Zeugen J1 der planerische Kopf der Gruppe gewesen sein soll, zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt nicht getan hat. Auch mit den Standortdaten der übrigen Beteiligten lässt sich die Aussage des Zeugen nur bedingt in Einklang bringen. Das Mobiltelefon von G produzierte in der Funkzelle im Auswertezeitraum keinerlei Verbindungen. Selbiges gilt für D. Dieser soll nach dem Vermerk um 1:19 Uhr einen Anruf des Zeugen J1 erhalten haben, was zwar mit der von dem Zeugen geschilderten Aufforderung in Zusammenhang gebracht werden kann, an die L1-Straße 325 zurückzukehren. Selbst wenn man diesen Schluss zöge, war D danach jedoch nicht in der Funkzelle eingewählt, sodass jedenfalls offenbleibt, ob er der Aufforderung nachgekommen ist. Leonard H produzierte im Auswertezeitraum ebenfalls keine Verbindung. Um 18:40 Uhr ist jedoch eine GPRS Verbindung festzustellen, die 52607 Sekunden – knapp 14 ½ Stunden – andauerte, sodass diese in den Auswertezeitraum reinreichte. Auch Leonard H könnte sein Mobiltelefon ausgeschaltet haben oder sein Mobiltelefon bei dem Zeugen J1 zurückgelassen haben. Jedenfalls sind die Verbindungsdaten jedoch nicht geeignet, die Aussage des Zeugen J1 betreffend das zwischenzeitliche Entfernen und die Rückkehr von D, Leonard H und G zur L1- Straße 325 zu objektivieren. Ferner hat F3 zwar, wie dargestellt, mit dem Angeklagten H ein Telefonat geführt, in dem F3 angeboten hat, dass sein Anhänger genutzt werden könne, und der Angeklagte H sich einverstanden erklärt hat. Jedoch geht aus dem in Augenschein genommenen Telefonat auch hervor, dass F3 eigentlich versucht, den Zeugen J1 zu erreichen. So ruft F3 wenige Minuten danach erneut bei dem Angeklagten H an und fragt, ob Ramadan immer noch am Telefonieren sei. So entsteht für die Kammer der Eindruck, dass das Gespräch mit dem Angeklagten H betreffend den Anhänger nur zufällig zustande gekommen ist und der Angeklagte dem Thema seinem desinteressierten Tonfall und der Wortwahl zufolge („Kein Problem, Bruder, machen wir so…“) keine große Bedeutung beigemessen hat. Soweit laut dem Vermerk des KHK T11 vom 00.00.0000 (Bl. 507 ff. d. FA 1) in den Zieleingaben des zu dem Fahrzeug BMW X5, amtliches Kennzeichen XXX - X 000, gehörenden Navigationsgerätes unter anderem die Anschrift des Baumarktes T2 an der I2 Straße 209 in E1 festgestellt werden konnte, ist relativierend zu berücksichtigen, dass es sich dabei um einen, wie von diesem bekundet, von dem Zeugen J1 aus I10 besorgten und von ihm genutzten Fahrzeug handelte, was vor dem Hintergrund, dass Z Anfang 0000 an der I2 Straße gemeldet war, wie der Zeuge KHK H3 bekundet hat, und im Zweifel keiner Navigation zum Baumarkt bedurfte, plausibel ist. Der indizielle Beweiswert der mit dem Zeugen Z1 und Deniz D4 geführten Telefongespräche ist dadurch relativiert, dass man ausweislich der Aussage des Zeugen Z1 ohnehin damit gerechnet habe, dass die Anrufe überwacht werden. J1 habe daher mehrere Nummern genutzt und man habe auch häufiger über WhatsApp telefoniert. Auch D4 habe geäußert, dass die Handys vermutlich abgehört würden und man auf Deutsch sprechen solle. Hiermit im Einklang stehend hat der Zeuge KHK H3 angegeben, dass der Zeuge J1 ihm mitgeteilt habe, dass er wisse, dass die Telefone abgehört würden. Er – KHK H3 – habe in Betracht gezogen, dass J1 noch andere Kommunikationswege nutze, habe diesbezüglich aber nicht weiter ermittelt und auch nicht den Zeugen gefragt, da er sonst die TKÜ-Maßnahme hätte offenlegen müssen. Der für die EK B5 zuständige Zeuge KHK C7 hat ausgeführt, dass auch Gespräche über WhatsApp geführt worden seien, diese jedoch nicht hätten abgehört werden können. Dies sei in diesen Kreisen bekannt, sodass es nicht unüblich sei, auf WhatsApp auszuweichen, wenn man Gespräche führen wolle, die nicht abgehört werden sollen. Die Zeugin KHKin L7 (ehem. Q7) hat schließlich bekundet, dass eine mögliche Telekommunikationsüberwachung durch die Polizei zwischen Z1 und J1 immer wieder Thema gewesen sei. So hätte Z1 den J1 ermahnt, Deutsch zu sprechen, damit „die“ sich den Dolmetscher sparen können. Des Weiteren haben sich im Laufe der Telefongespräche Gesprächsinhalte ergeben, die mit dem (damaligen) Ermittlungsstand nicht in Einklang zu bringen waren. So berichtete J1 dem Z1 in einem Telefongespräch am 00.00.0000, 21:40 Uhr (Bl. 139 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“) davon, dass der „Junge“ zwei Schüsse in den Kopf bekommen habe. Wie bereits dargelegt, wurde der Schädel jedoch erst im Mai 0000 aufgefunden. In einem weiteren Gespräch, das am selben Abend stattfand (Bl. 143 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“) spekuliert der Zeuge J1 darüber, warum der „Junge“ einen Handschuh getragen habe, die hätten dem nur in den Kopf geschossen. In einem Gespräch zwischen J1 und Z1 am 00.00.0000, ab 17:45 Uhr (Bl. 199 ff. des Sonderbandes „Übersetzte Telefongespräche“) teilt J1 mit, dass man ihm den Arm und den Körper N2s gezeigt habe, der Arm sei gebrochen gewesen. N2 habe versucht, einem von denen einen Schlag zu geben und sich dabei die Hand gebrochen, die rechte Faust sei gebrochen. KHK H3 hat hierzu befragt angegeben, dass diese Angaben J1s falsch seien. J1 seien nur nach dem Schädelfund Fotos vom Schädel gezeigt worden. Die Hand des Getöteten sei auch nicht gebrochen gewesen. Wie diese Angaben J1s zustande kamen, vermochte weder KHK H3 zu erklären noch die Kammer sonst festzustellen. (7) Nach umfassender Würdigung dieser für und gegen die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen J1 sprechenden Umstände vermochte die Kammer letzte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der die Angeklagten belastenden Angaben nicht zu überwinden. Die Kammer verkennt im Rahmen der Würdigung der Beweise nicht, dass ihre Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt keine absolute, von niemanden anzweifelbare und das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit erfordert. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; „zwingend“ muss ein Beweisergebnis nicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2018 – 3 StR 651/17, juris Rn. 43). Dies vermag gleichwohl nicht die oben dargestellten Zweifel zu überwinden sowie den Umstand zu relativieren, dass der entscheidende Hauptbelastungszeuge während der laufenden Hauptverhandlung mindestens eine vorsätzliche falsche uneidliche Aussage getätigt hat. Die dargestellten Zweifel der Kammer stützend hat Dr. med. Q8 – psychiatrischer Sachverständiger in dem gegen den Zeugen J1 vor dem Landgericht N geführten Strafverfahren 00 KLs-000 Js 0000/00-00/00 – befragt zu seinem Eindruck von dem Zeugen J1 aus Juli 0000 ausgeführt, dass dieser es verstanden habe, in seinem Auftreten, Verhalten und seiner Affektivität Akzente zu setzen. Sein Aussageverhalten im Rahmen der Exploration sei betreffend Gestik und Mimik gesteuert gewesen und Teil der nonverbalen Interaktion. Bei problembesetzten Inhalten sei J1 sehr allgemein geblieben und habe Details vermieden, diese Inhalte hätten oft Plausibilitätslücken aufgewiesen. Bei redundanter Ansprache von bestimmten Themen hätten sich Widersprüche ergeben. Zudem habe J1 eine Tendenz zur dramatischen Ausgestaltung gehabt, die sich gestisch und mimisch widergespiegelt habe. Seines Erachtens weise dies auf ein manipulatives Aussageverhalten hin. Für ihn sei erkennbar gewesen, dass sich J1 sehr genau überlegt habe, was er ihm – dem Sachverständigen – habe vermitteln wollen und was nicht. Belastende, problematische Punkte habe er nur angedeutet und nicht weiter ausgeführt. Schicksalhafte Momente seien sehr stark überakzentuiert gewesen. Es sei ein Delegationsverhalten deutlich geworden, er habe versucht, eigenes Fehlverhalten mit Schicksalsschlägen zu erklären. Dabei habe er durchgängig sprachlich stereotype Sätze wie „ich lüge nicht“ oder „ich bin ganz ehrlich“ genutzt. Dies sei – so Dr. med. Q8 weiter – zum größten Teil bei J1 habituiert und seine Art der Kommunikation. Je nach Situation könne dieses Verhalten aber auch dadurch motiviert sein, dass J1 habe von der Lüge ablenken wollen. Befragt zu seiner Beziehung zu den Hells Angels habe J1 damals angegeben, dass diese weiterhin gut sei. J1 weise ein erhöhtes Aggressionspotential auf und fahre leicht aus der Haut. Dies sei mit seiner Sozialisation in N-P1 zu erklären. Dort sei keine normale Sozialisation vorgesehen, da gelte es, der Stärkere zu sein. Hierfür würden fast ausschließlich kriminelle Mechanismen genutzt, lügen sei das übliche Mittel der Kommunikation in diesen Strukturen. Hiermit im Einklang stehend hat Dr. med. A1, langjährige Leiterin des Niederrhein Therapiezentrums E1, wo der Zeuge J1 in der Zeit von 00.00.0000 bis 00.00.0000 den Maßregelvollzug nach § 64 StGB verbrachte, ausgeführt, dass J1 ein manipulatives Kommunikationsverhalten an den Tag gelegt habe. Dies sei Teil seines Repertoires gewesen. Er habe sich sehr gut darstellen können. Es sei nicht immer einfach gewesen, bei kritischen Fragen auf den Punkt zu kommen. Behandler hätten von Manipulation und Täuschung berichtet, dieses Verhalten sei auch in N10 – der Einrichtung, in der J1 den Maßregelvollzug davor verbrachte – bekannt gewesen. Im Rahmen der Diagnostik sei ein Test durchgeführt worden im Bereich Dissozialität und Psychopathie, dieser habe bei J1 einen hohen Score ergeben. J1 setze das Manipulative geschickt ein – eine Qualität, der man nicht immer gewachsen sei. So habe er kurz nach seiner Aufnahme im NTZ die Station „gespalten“. Ein Teil des Teams habe J1 sehr kritisch gesehen, der andere Teil befürwortend. Nach seiner Aufnahme sei es auf der Station unruhig geworden. Es habe starke Hinweise darauf geben, dass J1 ein Handy besessen und bei der Verteilung von Drogen auf der Station mitgewirkt habe. J1 habe eine „Alpha-Position“ aus dem Hintergrund ausgeübt. Dr. med. F4 – seinerzeit Ärztin auf der Station im Niederrhein Therapiezentrum E1, auf der J1 behandelt wurde – hat, hierzu befragt, dem Zeugen ebenfalls ein manipulatives Verhalten attestiert. So sei dessen Stellung bei den Hells Angels nie deutlich geworden, Informationen diesbezüglich habe er nicht preisgegeben, sondern vielmehr versucht, die Hintergründe im Rahmen der Gesprächstherapie in der Gruppe herunterzuspielen. Andererseits habe er das Hells Angels Tattoo auf der Wade beim Sport offen gezeigt oder augenscheinlich stolz berichtet, dass wegen ihm eine Riesenrazzia stattgefunden habe. Er habe sich finanziell bei den Hells Angels eingebracht und sei in N Schatzmeister gewesen. Insgesamt habe er ein widersprüchliches Verhalten an den Tag gelegt. Auch sie habe den Eindruck gehabt, dass J1 innerhalb der Station eine „Alpha-Position“ innegehabt und im Hintergrund die Fäden gezogen habe. Als auf der Station Drogen gefunden worden und viele Patienten rückfällig geworden seien, hätten einige Mitpatienten den Namen J1s genannt. Auf den Vorwurf angesprochen, habe J1 grinsend gefragt, ob man ihm das nachweisen könne. Das von den Medizinern dargestellte Verhalten hat der Zeuge zeitweise auch in der audiovisuellen Vernehmung im 00.0000 und in der Hauptverhandlung an den Tag gelegt. Gerade die dargestellten stereotypen Sätze wie „ich lüge nicht“ oder „ich bin ganz ehrlich“ oder das damit einhergehende Untermauern der Aussage durch entsprechende Gestik und Mimik ließen seine Angaben zeitweise besonders erlebnisfundiert wirken. Dabei beschränkte sich dieses Verhalten nicht etwa auf Themen, die ihn als Person betrafen, sondern wurde auch im Rahmen von Ausführungen zum Tatgeschehen sichtbar. So hat der Zeuge in seiner polizeilichen Vernehmung lebhaft geschildert, er habe Tränen in den Augen gehabt, als der Angeklagte H ihm mitgeteilt habe, Kai sei „tot“. In der Hauptverhandlung hieß es dann, es sei zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, dass Kai „tot“ sei. Selbiges gilt, soweit der Angeklagte H ihm gesagt habe, Kai habe sterben müssen, weil er ein „Verräter“ gewesen sei, dieses Wort sei aus seinem Mund gekommen, „weil er ein Verräter war“. Auch von dieser nachdrücklich geschilderten Angabe des Zeugen in seiner polizeilichen Vernehmung blieb in der Hauptverhandlung nicht mehr viel übrig. Bei diesem Aussageverhalten die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen hinreichend sicher zu bejahen, hält die Kammer für fernliegend. Dies gilt umso mehr, nachdem der Zeuge zuletzt seine Aussage geändert und mindestens eine weitere Version präsentiert hat, die ebenfalls mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu bringen ist ( dazu sogleich ). Hinzukommt, dass die Aussagemotivation des Zeugen bis zuletzt nicht vollständig geklärt war. So hat er zum Grund seiner Aussage zwar angegeben, dass er seit der Tatnacht ein schlechtes Gewissen habe und er von Z und dem Angeklagten H in ein „dreckiges Spiel“ hineingezogen worden sei. Dann ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge zum einen fünf Jahre bis zu seiner Aussage gewartet hat und zum anderen der Angeklagte H Ende 0000 Trauzeuge des J1 und einziger, nicht zur Familie gehörender Gast auf dessen Hochzeit gewesen ist. Stattdessen kommen vorliegend Rachemotive ernsthaft in Betracht. So hat der Zeuge Z1 angegeben, dass der Zeuge J1 ihm gegenüber mal geäußert habe, der Angeklagte H, L2 und „T15“ hätten nichts mit der Tötung N2s zu tun. Er sei jedoch während seiner Haftzeit im Stich gelassen worden. So habe sich insbesondere niemand um seine Familie gekümmert. Der Angeklagte H habe seiner Frau nach der Geburt des Kindes noch nicht einmal einen Kinderwagen gekauft. Der Zeuge J1 hat darüber hinaus geschildert, dass Z ihn aus seiner Beteiligung an einem Hochzeitssaal gedrängt habe und er „an einer Hand abzählen“ könne, wann er im Gefängnis besucht worden sei. Insbesondere von den Hs sei keiner genommen. Auch der Umstand, dass der Zeuge J1 eingeräumt hat, dass Deniz C4, der laut Aussage der Zeugen KHK H3 und KHK C7 jedenfalls im Jahre 0000 eine Eer Rotlichtgröße mit problematischem Verhältnis zu den Hells Angels war, ihm für den Fall, dass er bei der Polizei aussage und es zu einer Verurteilung des Adem L2 komme, eine Zahlung von 100.000 Euro und die Übertragung eines Fahrzeughandels angeboten und J1 – wie bereits dar 00.0000 gestellt – im zeitlichen Zusammenhang mit seiner polizeilichen Aussage im zahlreiche Telefonate mit D4 geführt und über die hier in Rede stehende Tat und die diesbezüglichen Ermittlungen gesprochen hat, veranlasst zu erheblichen Bedenken betreffend die Zuverlässigkeit seiner Aussage, auch wenn es zu einer nennenswerten Leistung D4 aufgrund eines – von dem Zeugen J1 bestätigten – Zerwürfnisses letztlich nicht gekommen ist. In diese Umstände fügt sich dann auch das unter Abschnitt IV. 3. c) bb) (3), Bl. 56 f. der Urteilsgründe, dargestellte wechselhafte Aussageverhalten des Zeugen J1 betreffend L2 nahtlos ein. Es ist schon im höchsten Maße auffällig und bedenklich, dass der Angeklagte den L2 vor dem Zerwürfnis mit D4 bei der Polizei ganz erheblich belastete und nach dem Zerwürfnis vor Gericht kaum noch. Wer die Beteiligung einer Person bei den Ermittlungsbehörden derart different darstellt, dem ist zur Überzeugung der Kammer grundsätzlich zuzutrauen, dass er in der Lage ist, dies durch das Weglassen oder Hinzufügen von Beiträgen auch bei anderen Personen zu tun. Jedenfalls ist dieses Verhalten ein eindeutiger Hinweis darauf, dass es der Zeuge J1 – je nachdem, wie die Umstände gerade für ihn stehen – mit der Wahrheit nicht so genau nimmt. Dass der Zeuge J1 schon vor dem Kontakt zu D4 zur Aussage entschlossen gewesen sein will, vermag die Bedenken der Kammer nicht zu überwinden. Maßgeblich ist für die Kammer insoweit, dass der Kontakt zu D4 nach den Angaben der Zeugen J1 und Z1 bereits Anfang 0000 und damit vor dem Zeitpunkt zustande gekommen ist, an dem ausweislich der Aussage des KHK S8 Rechtsanwalt S9 sich bei der Polizei gemeldet und Aussagebereitschaft des Zeugen J1 angezeigt hat, nämlich im 00.0000. Auch wenn der Zeuge J1, wie von ihm behauptet, bereits vor der Anbahnung des Kontakts zu D4 zur Aussage entschlossen war, ist damit noch nicht geklärt, zu welcher Version er entschlossen war, zumal sich in der Schilderung des J1 ausweislich der oben dargestellten Bekundungen des KHK C7 am 00.00.0000 noch wesentliche Abweichungen zu den sowohl im 00.0000 als auch zuletzt in der Hauptverhandlung getätigten Angaben finden. Hinzukommt, dass der Zeuge auf Vorhalt der Nebenklägerin, dass dieser ihr doch am Telefon mitgeteilt habe, dass der Angeklagte H derjenige gewesen sei, der die Schüsse auf N2 abgegeben habe, in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass das sein könne, dass er das so gesagt habe. Im Ergebnis vermochte sich die Kammer daher von der Wahrheit derjenigen Angaben, die bis zum 00.00.0000 getätigt wurden, nicht zu überzeugen. Ebenso wenig vermochte sie mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass jedenfalls die am 0. und 00.00.0000 getätigte Aussage gelogen war. Die neuerlichen Angaben lassen sich vielmehr genauso viel oder wenig mit den dargestellten objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und beschränken sich insbesondere nicht bloß darauf, Tatbeiträge des Angeklagten H zu verneinen. Sie lässt sich auch mit dem im Übrigen geschilderten Ablauf des Geschehens nahtlos in Einklang bringen, wollte man diesem denn folgen. So hätte Z auch ohne weiteres selber eine Waffe mitnehmen können. Hierfür hätte der Platz im Hänger sicherlich gereicht. Dies würde auch damit im Einklang stehen, dass nach den objektivierbaren Angaben des Zeugen J1 er und Z Zentralgestalten des Geschehens waren. Dass Z sich dann darauf beschränken sollte, sich im entscheidenden Moment auf das Mitbringen der Waffe durch den Angeklagten H zu verlassen, erscheint jedenfalls nicht wahrscheinlicher als das eigene Mitführen der Waffe, zumal J1 an die entscheidenden Indizien, die für das Besorgen der Waffe durch den Angeklagten H sprachen, nämlich die Frage „Hast du dabei?“ und die Bejahung durch den Angeklagten und das vertrauliche Gespräch zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten H, in dem letzterer sich dazu bekannt haben soll, die Tatwaffe im 00.0000 in Holland besorgt zu haben, keine Erinnerung mehr hatte. Die zuletzt getätigte Aussage ist auch nicht deshalb von vorneherein als unglaubhaft zu qualifizieren, weil sie kurz vor dem angekündigten Abschluss der Beweisaufnahme erfolgte. Der Zeuge hat insoweit ausgeführt, mit den Ermittlungsbehörden bis zuletzt in Kontakt gestanden und über den aktuellen Verfahrensstand informiert worden zu sein. Er sei sogar „eingeladen“ worden, an der Urteilsverkündung teilzunehmen. Mit Blick darauf, dass KHK H3, wie er selber eingeräumt hat, im Laufe des Ermittlungsverfahrens Anstrengungen an den Tag gelegt hat, um den Zeugen „am Ball zu halten“, wie beispielsweise das vorschriftswidrige Überlassen einer SIM-Karte, damit der inhaftierte J1 mit seiner Frau kommunizieren könne, erscheint es jedenfalls nicht abwegig, dass Fragen des Zeugen nach dem aktuellen Verfahrensstand beantwortet wurden, zumal deren Zurückweisung nach der Entlassung des Zeugen nicht offenkundig geboten war. Herauszustellen bleibt im Übrigen, dass die Kammer einige Umstände, die der Zeuge J1 initial geschildert hatte, nicht sinnig einzuordnen wusste und die Tatsache, dass der Zeuge diese nunmehr als wahrheitswidrig offenbart hat, die Aussage des Zeugen jedenfalls in Teilen plausibler erscheinen lässt. So stellte sich die Frage, weshalb die Beteiligten vor der Tötung des N2 Zement angemischt haben sollen, dass offenkundig nicht dafür benutzt werden konnte, den Leichnam einzubetonieren. Ebenso war nicht erklärbar, weshalb der Rücken des Leichnams mit Zement übergossen gewesen sein soll, den der Angeklagte H vor der Zerteilung des Leichnams wieder kaputtgeschlagen haben soll. Selbiges gilt, soweit der Angeklagte H angegeben haben soll, N2 habe 16 oder 18 Kugeln in den Oberkörper bekommen und sei „vier Mal hoch- und vier Mal runtergegangen“, was nach den oben dargestellten sachverständigen Ausführungen des Dr. med. H6 widerlegt ist. Unterstellt, dem Zeugen J1 kam es darauf an, einen weiteren Beitrag des Angeklagten H zu konstruieren, erscheint das Hinzudichten dieser Details jedoch plausibel. Letztlich vermag die Kammer nicht sicher festzustellen, welche der von J1 geschilderten Versionen den wahren Gegebenheiten entspricht oder ob es nicht doch ganz anders war. Der Umstand, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung sich dazu bekannt hat, den Angeklagten H fälschlicherweise des mittäterschaftlichen Mordes bezichtigt zu haben, um ihn zu einer Aussage gegen Z zu veranlassen, deutet jedoch auf die sowohl von Dr. med. Q8 als auch von Dr. med. F4 und Dr. med. A1 geschilderte Neigung des Zeugen hin, andere in seinem Sinne zu manipulieren, um seine Ziele zu erreichen. Dass der Zeuge dieses Verhalten auch gegenüber den Ermittlungs- und Justizbehörden angewandt hat, vermag die Kammer nicht auszuschließen. Aus den vorgenannten Gründen vermochte die Kammer – trotz einiger verdächtiger Umstände – auch eine Beteiligung des Angeklagten K nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. So konnte – im Einklang mit der Schilderung des Zeugen J1 – zwar nachgewiesen werden, dass Z den Angeklagten K tatsächlich am Morgen des 00.00.0000 angerufen hat. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Berichts des KHK T5 vom 00.00.0000 (Bl. 1 bis 9 des SB SLV III) in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 insgesamt 44 Verbindungsdaten zwischen Z und K angefallen sind, unter anderem auch am 0., 0., 0. und 00.00.0000. Selbiges gilt im Übrigen auch für Saim D5, zu dem im genannten Zeitraum sogar 77 Verbindungen angefallen sind, unter anderen auch am 00.00.0000. Mit Blick auf die Angabe des Zeugen J1, mehr als drei Tage durchgängig mit Z verbracht zu haben, erscheint es auch nicht fernliegend, dass er seitens Z getätigte Telefonate wahrgenommen hat. Auch der Gesichtspunkt, es sei kein Grund für eine Falschbelastung des Angeklagten K ersichtlich, greift nur vordergründig. So hat der Zeuge bei einem persönlichen Treffen mit Deniz D4 und Kadir Z1, dass nach seinen Angaben Anfang 0000 stattgefunden hat, ausweislich des – soweit erforderlich, übersetzten – Wortprotokolls des aufgezeichneten Gesprächs (Bl. 3497 ff. d. A.) geschildert, dass er am Mittwoch einen von denen – J1 hat in der Hauptverhandlung auf Nachfrage bestätigt, dass damit der Angeklagte K gemeint gewesen sei – erwischt habe. Das sei der, der mit Ramin zusammen herumlaufe. Er habe ihm ins Gesicht gepackt und ihm gesagt „Wenn ich nur rauskomme, werdet ihr sehen, was ich mache.“ Der Mann habe gezittert. Seine – J1s – Frau und seine Kinder seien dabei gewesen. „Du Laus, schau dir das Kind an“, habe er dem Mann gesagt. Es seien noch keine vier Monate her, da habe er – J1 – dem Mann Geld gegeben, da dessen Kind Probleme mit der Lunge gehabt habe. Er habe J1 damals gesagt, dass er kein Geld habe und J1 habe ihm Taschengeld und Benzingeld gegeben und ihn nach Hause geschickt. Als er – J1 – drinnen gewesen sei, hätten sie ihm nicht mal einen Brief für einen Euro geschickt. Alle diese Worte seien „zu dem Schwarzen“ gegangen, aber er habe ihm noch gesagt, er solle alle diese Worte weitergeben. Nach alledem erscheint – ebenso wie bei dem Angeklagten H – ein Rachemotiv als Grundlage einer möglichen Falschbelastung jedenfalls nicht abwegig. Im Ergebnis ist die Glaubwürdigkeit des Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage derart erschüttert, dass die Kammer eine Verurteilung darauf nicht zu stützen vermochte. (8) Kommt eine Verurteilung auf Grundlage der Aussage des Zeugen J1 nicht in Betracht, verbleiben als Indizien, die spezifisch gegen die Angeklagten H und K sprechen, die folgenden: Der Angeklagte H war am 00.00.0000 zwischen 14:14 und 15:21 Uhr in der Funkzelle zur L1-Straße 325 eingewählt, wobei insoweit zu beachten ist, dass der Angeklagte ausweislich Bl. 3726, 3743 d. FA 1 um 14:16 Uhr bei Z anrief und ihm mitteilte, dass er zu Burger King komme, das sich an der L1-Straße 300 befand. Demnach wurde auch das Schnellrestaurant von der Funkzelle zur L1-Straße 325 versorgt, was auch KHK Q3 in der Hauptverhandlung bestätigt hat. Am Abend des 00.00.0000 befand sich der Angeklagte H um etwa 19:45 Uhr bei dem Zeugen J1, um 20:12 Uhr war er für 641 Sekunden und um 23:37 Uhr für 181 Sekunden in der Funkzelle zur L1- Straße 325 eingewählt. Am Folgetag befand sich der Angeklagte von 18:09 Uhr bis 19:17 Uhr im Bereich des Vereinsheimes in P. Am 00.00.0000 verlagerte sich der Standort des Mobiltelefons des Angeklagten nach 23:54 Uhr von P nach Nordwesten, wo es schließlich um 0:09 Uhr im Bereich E1-O3, wo sich ein weiteres Vereinsheim befindet, eingewählt war. Die Strecke führte über E1-N4, wo sich auch die Brücke S3- Straße / T3-Straße befindet, wo im Gewässer unter anderem der Schädel des N2 aufgefunden wurde. Relativierend ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die Strecke zwischen den beiden Vereinsheimen bereits eine knappe Viertelstunde in Anspruch nimmt, sodass sich die Frage stellt, ob noch Zeit dafür vorhanden war, einen passenden Ort für die Entsorgung von drei Speisfässern zu finden und diese zu entsorgen. Der Angeklagte H führte am Abend des 00.00.0000 mit F3 ein Telefonat, in dem F3 anbot, seinen Anhänger zu verleihen. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung am 00.00.0000 wurde bei dem Angeklagten H der Schlüssel zu einem Fahrzeug gefunden, das nach polizeilichen Erkenntnissen von Z genutzt worden sei. Darüber hinaus hat die Kammer das in der BILD-Zeitung veröffentlichte „Foto der Schande“ gewürdigt, wobei relativierend zu berücksichtigen ist, dass das Bild etwa eineinhalb Jahre nach der hiesigen Tat veröffentlicht und darauf auch Swen I15 abgebildet ist, für dessen Beteiligung an der hiesigen Tat sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, wohingegen der Angeklagte K auf dem Bild „fehlt“, sodass die Kammer bezweifelt, dass das Bild in Zusammenhang mit der hiesigen Tat entstanden ist. Schließlich hat die Kammer gewürdigt, dass der Angeklagte H zuletzt ein „Filthy Few“-Tattoo trug, wobei relativierend zu berücksichtigen ist, dass dieses, wie bereits dargestellt, erst im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 00.00.0000 – mithin knapp sieben Jahre nach der hier in Rede stehenden Tat – festgestellt wurde und am 00.00.0000 noch nicht vorhanden war, wobei die Kammer wiederum nicht verkennt, dass am 00.00.0000 eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wurde, bei der dieser Bereich von Kleidung bedeckt war und offenbar nicht weiter untersucht wurde. Hinsichtlich des Angeklagten K verblieb es bei dem von Z am 00.00.0000 um 09:19 Uhr getätigten Anruf und den von KHK H11 geschilderten Quellenvernehmungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000. Bezüglich letzterem ist zum einen relativierend zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeit von Angaben in Quellenvernehmungen mangels Möglichkeit einer weitergehenden Befragung nur eingeschränkt beurteilt werden kann, zumal die wesentlichen Angaben, die auf eine Beteiligung des Angeklagten K hindeuten könnten, erst im 00.000 und damit nach dem Fund von Arm und Torso erfolgt sind. So haben nach dem Armfund sieben Quellenvernehmungen – die sämtlich durch Vernehmung der Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurden – stattgefunden, von denen fünf nicht im Widerspruch zur objektiven Befundlage stehen. Bis auf die durch KHK H11 am 00.00.0000 durchgeführte Vernehmung finden sich keinerlei Hinweise auf den Angeklagten K. Der Angeklagte H findet im Übrigen gar keine Erwähnung. Im Ergebnis stellen diese Umstände durchaus belastende Verdachtsmomente dar, die nicht ohne Grund zum Erlass und zur Aufrechterhaltung der Haftbefehle gegen die Angeklagten geführt haben. Nach Abschluss der Beweisaufnahme und nach erneuter umfassender Würdigung der erhobenen Beweise waren diese Umstände jedoch weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit allen übrigen erhobenen Beweismitteln ausreichend, um hierauf letztlich eine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung der Kammer im Sinne des § 261 StPO zu stützen. Ebenso wie schon im Tatkomplex zur „MK B6“ blieb zuletzt – mit Ausnahme des Zeugen J1 und Ramin Z – offen, wer die einzelnen Handelnden waren und worin ihre etwaigen Tatbeiträge bestanden. V. ( Rechtliche Würdigung ) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme waren beide Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Weder konnten trotz besonders sorgfältiger Würdigung aller Umstände, die für die Tat- bzw. Schuldfrage relevant waren, die ihnen zur Last gelegten Taten in der Hauptverhandlung mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Noch hat die Kammer feststellen können, dass die Angeklagten sich aufgrund des unter III. dargestellten Sachverhalts, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, sonst einer Straftat schuldig gemacht haben. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass jedenfalls eine Beteiligung des Angeklagten H bei der Beseitigung des Leichnams anzunehmen ist, wäre der Angeklagte – und zwar aus rechtlichen Gründen – auch wegen dieser Handlung freizusprechen. Denn die Kammer vermochte ebenso wenig sicher auszuschließen, dass der Angeklagte an der Vortat – der Tötung des Kai N2 – beteiligt war. Im Hinblick darauf würde sich sein Verhalten zugleich als – nicht ausschließbare – Selbstbegünstigung darstellen, sodass ihm der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB zugutekäme (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 – 3 StR 288/19). VI. ( Kosten ) Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. VII. ( Entschädigung nach StrEG ) Der Ausspruch betreffend die Entschädigung für die seitens des Angeklagten K erlittene Untersuchungshaft beruht auf § 2 Abs. 1 StrEG. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befand sich seitdem bis zum 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts N vom 00.00.0000 (xx Gs 00/00) in Untersuchungshaft. Gründe für einen Ausschluss der Entschädigung gemäß § 5 StrEG oder deren Versagung nach § 6 StrEG liegen nicht vor. Bezüglich des Angeklagten H war demgegenüber keine entsprechende Entschädigungspflicht für die erlittene Untersuchungshaft auszusprechen. Für den Zeitraum bis zum Erlass des Beschlusses der Kammer vom 00.00.0000, mit dem gemäß § 116b S. 2 StPO angeordnet wurde, dass die Vollstreckung der Untersuchungshaft in hiesiger Sache der Vollstreckung der Maßregel (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) aus dem Urteil des Landgerichts N vom 00.00.0000 (00 KLs 0/00) vorgeht, folgt dies daraus, dass § 2 Abs. 1 StrEG für eine Entschädigung den Vollzug der Untersuchungshaft voraussetzt. Für den Zeitraum ab dem 00.00.0000 war die Entscheidung über eine Entschädigungspflicht offen zu lassen. In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB besteht nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit bis zur Rechtskraft des hiesigen Urteils aufgrund potentieller Gesamtstrafenfähigkeit mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts N vom 00.00.0000 (00 KLs 0/00) die Möglichkeit, dass die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen sein wird. Im Falle der Anrechnung geht der Anspruch auf Entschädigung ins Leere (vgl. BVerfG NStZ 1999, 24, 25; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 159). Die Anrechnung ist gegenüber der Entschädigung vorrangig (vgl. OLG E, Beschluss vom 25. Juni 2013 – III-2 Ws 275/13 – m. w. N.). Q9 T13 C15 Ausgefertigt E5 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle