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Urteil

36 Ks 1/24

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2024:1118.36KS1.24.00
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Tenor

Die Angeklagten sind der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.

Der Angeklagte N1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und der Angeklagte T1 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 227 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB

Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Der Angeklagte N1 wird zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und der Angeklagte T1 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 227 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB G r ü n d e: ( abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO hinsichtlich des Angeklagten T1) I. (Persönliche Verhältnisse der Angeklagten) 1. (Angeklagter N1 ) a) Der Angeklagte N1 wuchs zunächst im elterlichen Haushalt in M2, O1, auf. Er hat zwei ältere Halbgeschwister und eine jüngere leibliche Schwester. Er besuchte vier Jahre lang eine Grundschule und im Anschluss daran eine Realschule, die er mit dem Abschluss nach der zehnten Klasse verließ. Ab dem Alter von 16 Jahren lebte der Angeklagte N1 für ca. zwei bis drei Jahre in einer Wohngruppe in B1. Er besuchte eine Berufsschule und begann eine Schreinerausbildung. Nach wenigen Monaten beendete sein Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis, weil der Angeklagte N1 im Betrieb gestohlen hatte. Auch eine weitere Berufsschule in N4/P1, wo er ebenfalls in einer Wohngruppe wohnte, musste er nach etwa einem halben Jahr wieder verlassen. Im Anschluss zog der Angeklagte N1 zunächst zurück zu seinen Eltern und absolvierte ein Praktikum in dem Betrieb, in dem auch sein Vater tätig war. Zu dem geplanten Beginn einer Ausbildung in diesem Unternehmen kam es in der Folge nicht, weil der Angeklagte N1 im Sommer 0000 während eines Urlaubs der Eltern den elterlichen Haushalt verließ und schließlich nach E1 zu seiner damaligen Freundin zog, die er zuvor über das Internet kennengelernt hatte und bei der er zunächst auch wohnte. Nach etwa einem halben Jahr scheiterte die Beziehung und der Angeklagte N1 war fortan ohne festen Wohnsitz. Er hielt sich teilweise bei Bekannten auf, teilweise lebte er auf der Straße. Im Jahr 0000 war er zeitweise inhaftiert und verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe von Juli bis Anfang November 0000. Nach Haftentlassung lebte er in Unterkünften für Wohnungslose, auf der Straße oder übernachtete bei verschiedenen Bekannten. Einer beruflichen Tätigkeit ging der Angeklagte N1 seit seinem Umzug nach E1 nicht nach. Als Heranwachsender wurde bei dem Angeklagten N1 eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung ( ADHS) diagnostiziert, weswegen er sich zeitweise in Behandlung befand und unter anderem auch das Medikament Ritalin einnahm. Derzeit besteht bei ihm keine klinisch relevante ADHS-Problematik mehr. b ) Bei dem Angeklagten N1 liegen ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (ICD-10: F10.2) sowie ein schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10: F15.1) vor. Der Angeklagte N1 konsumierte erstmals an seinem 16. Geburtstag Alkohol. Danach trank er ausschließlich bei Feiern etwa drei bis vier 0,33-Liter- Flaschen eines B iermischgetränks . Nach seinem Umzug nach E1 konsumierte er etwa ein halbes Jahr lang etwa fünf bis sechs 0,5-Liter-Flaschen Bier täglich. Nach der Trennung von seiner Freundin trank er zu dem Bier auch Schnaps. Seit dieser Zeit bis zur Inhaftierung im hiesigen Verfahren – mit Ausnahme seiner Inhaftierung im Jahr 0000 – trank der Angeklagte N1 täglich ab morgens Alkohol, insgesamt pro Tag ca. sechs Liter Bier und dazu etwa 1 ½ Flaschen Wodka. Nach dem Aufwachen litt er morgens unter „Zitteranfällen", die sich erst besserten, wenn er wieder Alkohol getrunken hatte. Erstmalig mit Cannabis in Berührung kam der Angeklagte N1 während seiner Zeit in der Wohngruppe. Ab dem Jahr 0000 begann er, regelmäßig Cannabis zu konsumieren . Zunächst rauchte er an den Wochenenden ein bis zwei Joints pro Tag, später dann täglich, wobei er seinen Konsum im Jahr 0000 auf bis zu ca. 3 bis 4 g Cannabis pro Tag steigerte . Ab dann reduzierte er den Cannabiskonsum (auf ca. ein bis zwei Joints pro Woche) und begann zeitgleich mit dem täglichen Konsum von Amphetaminen, die er zuletzt vor der Inhaftierung im hiesigen Verfahren in einer Menge von etwa 5 bis 6 g täglich konsumierte. Kokain konsumierte der Angeklagte N1 einmalig im November 0000 . Sonstige Betäubungsmittel konsumierte er nicht. Nach seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren wurde der Angeklagte N1 in der Justizvollzugsanstalt einige Tage mit dem Medikament Diazepam gegen Entzugserscheinungen behandelt. Aktuell verspürt er keine Entzugserscheinungen. Ab 00.00.0000 befand sich der Angeklagte N1 in einer Therapievorbereitung (Drogen/Alkohol) bei der Beratungsstelle in E1. Er will weiterhin eine Therapie machen. c ) Der Angeklagte N1 ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft P2 (0 Js 0/00) von einer Verfolgung wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Am 00.00.0000 verwarnte ihn das Amtsgericht X2 (0 Js 0/00) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft B1 (0 Js 0/00) von einer Verfolgung wegen Körperverletzung in Tatmehrheit mit Bedrohung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Am 00.00.0000 erlegte ihm das Amtsgericht X2 (0 Js 0/00) wegen Diebstahls die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Am 00.00.0000 verwarnte ihn das Amtsgericht X2 (0 Js 0/00) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Am 00.00.0000 erteilte ihm das Amtsgericht X2 (0 Js 0/00) wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Entscheidung vom 00.00.0000 eine richterliche Weisung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht D1 (0 Js 0/00) wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 10,00. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht E1 (0 Js 0/00) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 10,00. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht E1 (0 Js 0/00) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht X2 (0 Js 0/00) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen in Tatmehrheit mit Hausfriedensbruch zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 15,00. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht E1 (0 Js 0/00) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung, unter Einbeziehung der Entscheidung vom 00.00.0000 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt; die Bewährungszeit läuft bis zum 00.00.0000. Die vorgenannten Entscheidungen sind rechtskräftig. 2. (Angeklagter T1 ) a) Der Angeklagte T1 wuchs – nachdem sich seine Eltern getrennt hatten, als er etwa zwei Jahre alt war – zunächst bei seiner Mutter und deren Lebensgefährten auf. Er hat einen älteren leiblichen Bruder, zwei Halbgeschwister mütterlicherseits – eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder – und zwei ältere Halbbrüder väterlicherseits; eine weitere jüngere Halbschwester ist verstorben (siehe dazu im Folgenden). Zwischenzeitlich lebte der Angeklagte T1 auch zeitweise bei seiner Großmutter, zog aber später wieder in den mütterlichen Haushalt zurück. Seinen mittlerweile verstorbenen leiblichen Vater lernte der Angeklagte T1 erst kennen, als er etwa 14 Jahre alt war. Als der Angeklagte T1 14 Jahre alt war, ertränkte seine Mutter seine damals 9-jährige Halbschwester im Rhein. Die Mutter des Angeklagten T1 wurde im Rahmen des anschließenden Sicherungsverfahrens in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nach diesem Vorfall wohnte der Angeklagte T1 bei einer Tante und bei einem Onkel für jeweils etwa ein Jahr und nachfolgend in verschiedenen Heimen , bis er 17 Jahre alt war. Danach bezog er seine erste eigene Wohnung für etwa 1 ½ Jahre. In der Folgezeit war er – abgesehen von d en Z e iten, in denen er inhaftiert war – kurzzeitig bei seiner Halbschwester und bei einer Cousine wohnhaft, im Übrigen obdachlos. Auch nach seiner letzten Haftentlassung im Mai 0000 war er bis zur Inhaftierung im hiesigen Verfahren obdachlos. Der Angeklagte T1 wurde wegen eines Sprachfehlers, der zunächst therapiert wurde, erst im Alter von acht Jahren in eine Förderschule eingeschult. Von der Förderschule ging er ohne Abschluss nach der 9. Klasse ab. Der Angeklagte T1 hat aus früheren Beziehung en eine Tochter und einen Sohn. b) Bei dem Angeklagten T1 liegen eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit im Sinne einer Lernbehinderung bzw. im Grenzbereich der intellektuellen Leistungsfähigkeit (ICD-10: R41.83) sowie dissoziale Persönlichkeitsanteile, die vom Ausmaß her an eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) ohne Krankheitswert heranreichen, vor. Bei dem Angeklagten T1 besteht zudem ein Abhängigkeitssyndrom von verschiedenen Suchtmitteln (ICD-10: F19.2). Mit etwa 14 Jahren, nachdem seine Mutter seine Halbschwester ertränkt hatte, begann der Angeklagte T1, Alkohol zu konsumieren . Mit etwa 17 Jahren lag se in Konsum bei zwei 0,7-Liter-Flaschen Wodka sowie zehn Flaschen Bier pro Tag, welchen er, mit Unterbrechungen im Rahmen seiner Inhaftierungen, noch steigerte. Direkt nach seiner letzten Entlassung aus der Haft im Mai 0000 begann der Angeklagte T1 wieder Alkohol zu trinken. Nach ein bis zwei Monaten trank er bis zu seiner Verhaftung im hiesigen Verfahren täglich zwei bis drei 0,7-Liter-Flaschen Wodka und zusätzlich ein paar Flaschen Bier sowie ein paar kleine Gläser Schnaps. Im Alter von etwa 15 oder 16 Jahren begann der Angeklagte T1, Cannabi s zu rauchen, zunächst etwa 2 bis 3 g täglich, ab Mitte des Jahres 0000 reduzierte er den Konsum auf etwa 1 g pro Tag. Während seiner Inhaftierung zwischen 0000 und 0000 konsumierte der Angeklagte T1 weiterhin mehrmals die Woche Marihuana, insgesamt jedoch nur ca. 2 g pro Monat. Nach seiner letzten Haftentlassung im Mai 0000 bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren rauchte er etwa 5 bis 6 g Marihuana täglich. Mit etwa 16 oder 17 Jahren begann der Angeklagte T1 mit dem zunächst unregelmäßigen Konsum von Amphetaminen, wobei er diesen bis zu seinem 18. Lebensjahr auf etwa 1 bis 2 g täglich steigerte. Nach seiner letzten Haftentlassung im Mai 0000 bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren konsumierte er etwa 7 bis 8 g Amphetamin täglich. Im Oktober 0000 konsumierte der Angeklagte T1 erstmals Kokain. Etwa zwei bis drei Monate nach seiner letzten Haftentlassung im Mai 0000 bis zu seiner Inhaftierung im hiesigen Verfahren konsumierte er etwa 4 bis 5 g Kokain pro Tag, allerdings immer wieder mit Pausen von ein bis zwei Tagen. Ecstasy konsumierte der Angeklagte T1 seit seiner letzten Haftentlassung im Mai 0000 etwa zwei- bis dreimal im Monat. Heroin konsumierte er lediglich kurzzeitig Ende 0000. Während seiner Inhaftierung von 0000 bis 0000 nahm er etwa ein bis zwei Mal pro Monat das Medikament Subutex ein. Am 00.00.0000 begann der Angeklagte T1 eine Entwöhnungstherapie im Maßregelvollzug, welche er jedoch nach etwa einem halben Jahr abbrach. Im Jahr 0000 fanden viermal stationäre Entgiftungen statt, einmal über mehrere Wochen, ansonsten über jeweils sechs Tage. Nach einer Entgiftung wechselte der Angeklagte T1 in eine Langzeittherapie. Diese brach er jedoch nach einem Tag wieder ab, da er sie für nicht geeignet hielt. Im Jahr 0000 begann er während seiner Inhaftierung eine Langzeittherapie, die er nach drei Stunden abbrach, um nach E1 zu fahren, wo er rückfällig wurde. Der Angeklagte T1 möchte erneut eine Therapie beginnen. c) Der Angeklagte T1 ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Am 00.00.0000 verwarnte ihn das Amtsgericht E2 (0 Js 0/00) wegen Beförderungserschleichung in zwei Fällen und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Am 00.00.0000 verwarnte ihn das Amtsgericht E2 (0 Js 0/00) wegen gemeinschaftlichen versuchten Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung und verhängte einen 4-wöchigen Jugendarrest. Am 00.00.0000 sah die Staatsanwaltschaft E1 (00.00.0000) von einer Verfolgung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Am 00.00.0000 verwarnte ihn das Amtsgericht E1 (0 Js 0/00) wegen Leistungserschleichung in sieben Fällen, erteilte ihm eine richterliche Weisung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Am 00.00.0000 verwarnte ihn das Amtsgericht E3 (00.00.0000) wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, Diebstahls geringwertiger Sachen, Erschleichen von Leistungen in vier Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, und verhängte einen 4-wöchigen Jugendarrest. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht E2 (0 Js 0/00) wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, davon in vier Fällen des Versuchs, sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht E1 (0 Js 0/00) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Vollstreckung wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, die Strafaussetzung dann allerdings widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Amtsgericht E2 (0 Js 0/00) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, Trunkenheit im Verkehr sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort unter Einbeziehung der Entscheidung vom 00.00.0000 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Jugendstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Nachdem die Bewährungszeit einmal verlängert worden war, wurde die Strafaussetzung widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Landgericht E1 (0 Js 0/00) wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war am 00.00.0000, die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Am 00.00.0000 verurteilte ihn das Landgericht E1 (0 Js 0/00) wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Diebstahls in drei Fällen sowie Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren 8 Monaten. Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe wurde zwei Mal zurückgestellt, dann jedoch widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 00.00.0000 erledigt. Die vorgenannten Entscheidungen sind rechtskräftig. II. (Feststellungen zur Sache) 1. Die beiden Angeklagten übernachteten in der Zeit vor dem 00.00.0000 mit den ebenfalls obdachlosen D2 und D3 in verschiedenen Zimmern im 1. Obergeschoss des leerstehenden dreigeschossigen Gebäudes C2 in E1, einem Teil des sich früher dort befindlichen W1-Hospitals. Der später getötete T4 hatte sich in einem Zimmer im 2. Obergeschoss des Objekts einen Schlafplatz eingerichtet. Am Abend des 00.00.0000 hielten sich zudem noch Z2 und T5 in dem Gebäude auf. Die beiden Angeklagten sowie D2, D3, Z2 und T5 konsumierten in einem der von ihnen genutzten Räume im 1. Obergeschoss an diesem Abend gemeinsam Alkohol und Betäubungsmittel in nicht näher feststellbarem Umfang. 2. Im weiteren Verlauf des Abends entschlossen sich die beiden Angeklagten, Z2, D3 und T5 zu einem Kiosk zu gehen, um weitere Getränke zu kaufen; D2 begleitete sie nicht, sondern verblieb in dem Gebäude. Bevor sie das Haus verließen, begaben sich die beiden Angeklagten und die drei anderen Männer zunächst jedoch in das 2. Obergeschoss des Gebäudes, wo T4 sich in einem der Zimmer aufhielt, um auf diesen, wie sie vereinbart hatten, gemeinsam einzuschlagen, um ihn zu verletzen. T4 saß in dem Zimmer auf einer am Boden liegenden Matratze. In der Folge schlugen die beiden Angeklagten sowie D3, T5 und Z2 d em zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan folgend abwechselnd sowie teilweise auch zeitgleich – die beiden Angeklagten, D3 und T5 jeweils jedenfalls viermal kraftvoll und Z2 jedenfalls einmal – auf das Gesicht und den Oberkörper von T4 ein, um diesen zu verletzen. Der Angeklagte N1 setzte den ersten Schlag und schlug, nachdem die anderen Beteiligten auch zugeschlagen hatten, weiter auf den Geschädigten ein. Die beiden Angeklagten konnten in der Tatsituation vorhersehen, dass ihr Opfer durch die Einwirkungen so schwer verletzt werden könnte, dass es sterben könnte. T4 versuchte, die Schläge abzuwehren, und rief um Hilfe. Es gelang ihm aber nicht aufzustehen oder sich anderweitig gegen die Angreifer zur Wehr zu setzen. Als T4 aufgrund der durch den Angriff erlittenen Verletzungen – er blutete bereits stark – schon erheblich geschwächt war, zogen der Angeklagte N1, T5 und D3 ihn aus dem Zimmer in den Flur und gingen danach in Richtung des Ausgangs des Gebäudes. Der Angeklagte T1 und Z2 begaben sich aus dem Zimmer zu T4 in den Flur, um zu schauen, ob dieser noch lebte. Der Angeklagte N1 ging nun zu ihnen zurück. Der Angeklagte T1 sagte daraufhin zu dem Angeklagten N1: „ Schlag ihn nicht mehr, sonst stirbt er noch . “ Der Angeklagte N1 trat dennoch T4 – der auf dem Bauch lag – noch vier Mal mit dem Fuß in den Rücken, um ihn weiter zu verletzen. Im Anschluss verließen die beiden Angeklagten, D3, Z2 und T5 das Gebäude und gingen – wie zuvor geplant – zu einem Kiosk. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 00-00, 000-000 und 000-000 d. A. Bezug genommen. 3. T4 erlitt durch den Angriff mehrere stumpfe Gewalteinwirkungen auf den Bereich des oberen Gesichtsschädels, die zu einem Subduralhämatom am rechten Hinterkopf führten. Daneben erlitt er einen kompletten Bruch des linken Oberarms im Bereich des Schultergelenks sowie Brustkorbverletzungen mit Rippenreihenbrüchen beidseits und einem Brustbeinbruch. Nachdem die fünf Männer ihn auf dem Flur zurückgelassen hatten, gelang es T4 noch, sich in ein Zimmer zu begeben. Er verstarb dort infolge zentralen Kreislaufregulationsversagens wegen des erlittenen Subduralhämatoms maximal 1 ½ Stunden später. 4. Im weiteren Fortgang des Abend s kamen die beiden Angeklagten sowie D3 und Z2 zurück in das Gebäude und übernachteten dort ebenso wie D2 in den Räumen im 1. Obergeschoss. Am nächsten Morgen fand D3 den zwischenzeitlich verstorbenen T4 in dem Zimmer im 2. Obergeschoss des Gebäudes auf. Gemeinsam mit D2 begab sich D3 zu einem Geschäft, von wo aus sie die Polizei informierten. 5. Sowohl der Angeklagte N1 als auch der Angeklagte T1 war en zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. 6. Der Angeklagte N1 wurde am 00.00.0000 dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht E1 vorgeführt. Er gab im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung unter anderem an, dass an dem Geschehen zwei weitere Personen beteiligt gewesen seien, T1 und Z2. III. (Beweiswürdigung) 1. a) Die unter I. 1. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten N1 , seinem Werdegang sowie zu seinem Betäubungsmittel-, Cannabis- und Alkoholkonsum beruhen auf der glaubhaften Aussage des psychiatrischen Sachverständigen T6 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über die ausführlichen Angaben, die der Angeklagte N1 ihm gegenüber während des Explorationsgesprächs dazu gemacht hat, und der diese ergänzenden Einlassung des Angeklagten N1 in der Hauptverhandlung sowie der mit den Angaben des Sachverständigen und der Einlassung des Angeklagten N1 übereinstimmenden glaubhaften Aussage des Zeugen L3 (Bewährungshelfer des Angeklagten N1) zu dessen Erkenntnissen über die persönlichen Verhältnisse, den Werdegang und den Alkohol-, Betäubungsmittel- und Cannabiskonsum des Angeklagten N1. Hinsichtlich der Einordnung seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums unter die Kriterien der ICD-10 beruhen die Feststellungen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T6 . Die Kammer schließt sich den Einschätzungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung aller Umstände an. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten N1 beruhen auf dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 , de ss en Richtigkeit der Angeklagte N1 bestätigt hat. b) Die unter I. 2. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T1 , seinem Werdegang sowie zu seinem Betäubungsmittel-, Cannabis- und Alkoholkonsum beruhen auf der glaubhaften Aussage des psychiatrischen Sachverständigen T6 über die Angaben, die der Angeklagte T1 ihm gegenüber dazu während des Explorationsgesprächs gemacht hat, sowie den in den Urteilen des Landgerichts E1 vom 00.00.0000 (00 KLs 00/00) und 00.00.0000 (00 KLs 00/00) jeweils getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten T1. Hinsichtlich der Einordnung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, der Persönlichkeit und des Alkohol-, Cannabis- und Betäubungsmittelkonsums unter die Kriterien der ICD-10 beruhen die Feststellungen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T6 . Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten T1 beruhen auf dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 00.00.0000 , de ss en Richtigkeit der Angeklagte T1 bestätigt hat. 2. Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung en de r Angeklagten N1 und T1 , soweit sie sich dazu verhielt en und ih nen gefolgt werden konnte, und den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. a) Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: aa) Der Angeklagte N1 hat sich dahingehend eingelassen, dass es am Tattag eine Auseinandersetzung mit dem Opfer gegeben habe. In diese sei er – der Angeklagte N1 – ebenso verwickelt gewesen wie der Angeklagte T1, D3, Z2 und T5. Jeder habe durch Schläge auf das Opfer eingewirkt. Als er – der Angeklagte N1 – die Örtlichkeit verlassen habe, habe das Opfer noch gelebt. Er – der Angeklagte N1 – habe während des gesamten Geschehens unter erheblichem Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden; er und die weiteren Beteiligten (außer dem Geschädigten) hätten zuvor gemeinsam Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert. Da in dem ehemaligen Schwesternwohnheim eine größere Anzahl Personen genächtigt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Geschehen andere Personen zu dem Opfer gegangen seien und sich danach weitere tätliche Aktionen ereignet hätten. Als er am nächsten Tag von dem Tod des Geschädigten erfahren habe, sei er erschrocken darüber gewesen. b b ) Der Angeklagte T1 hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend zur Sache eingelassen, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite. b ) Die K ammer folgt der Einlassung des Angeklagten N1 in folgende m Umfang: aa) Die Kammer folgt – mit der Einschränkung, dass die Kammer nur einen Schlag des Z2 festgestellt hat – der Einlassung des Angeklagten N1, es habe am Tattag eine „Auseinandersetzung“ mit dem Opfer gegeben, in die er – der Angeklagte N1 – ebenso verwickelt gewesen sei wie der Angeklagte T1, D3, Z2 und T5, jeder habe durch Schläge auf das Opfer eingewirkt. Insoweit deckt sich seine Einlassung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere mit der Aussage des Zeugen Z2, auf dessen ausführlichen und glaubhaften Bekundungen auch die weiteren Feststellungen unter II. 2. in objektiver Hinsicht beruhen, und den Aussagen weiterer Zeugen sowie den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen I3. Im Einzelnen: (1) Der Zeuge Z2 hat den objektiven Geschehensablauf den Feststellungen unter II. 2. entsprechend glaubhaft geschildert. Er hat in freier Erzählung das Geschehen am Tatabend wie im Einzelnen festgestellt schlüssig und widerspruchsfrei wiedergegeben. Auf Nachfrage vermochte er seine Angaben zu präzisieren und zu wiederholen, ohne dabei von seiner Schilderung abzuweichen, die während seiner gesamten Aussage konstant blieb. Der Zeuge Z2 konnte sich trotz des Zeitablaufs zwischen dem Geschehen und seiner Aussage in der Hauptverhandlung noch an diverse Einzelheiten des Geschehensablaufs erinnern, die für ein wahres Erleben des von ihm Geschilderten sprechen, wie etwa hinsichtlich der Frage, wer als Erster auf den Geschädigten einschlug (der Angeklagte N1), hinsichtlich der Positionierung des Geschädigten vor und während der Einwirkungen im Zimmer (auf einer Matratze sitzend, noch Versuche des Geschädigten, die Schläge abzuwehren, Hilferufe, aber ohne Kraft aufzustehen oder sich anders gegen die Angriffe zu wehren), der dann folgenden Ortsverlagerung (der blutende und erheblich geschwächte Geschädigte wurde durch den Angeklagten N1 sowie T5 und D3 in den Flur gezogen), der Rückkehr des Angeklagten N1 zu dem Geschehen und des Ausspruchs des Angeklagten T1 im weiteren Verlauf des Geschehens ( „ Schlag ihn nicht mehr, sonst stirbt er noch . “ ). Ebenso hat der Zeuge Z2 anschaulich geschildert, dass er die Hilferufe des Geschädigten, die dieser auf Polnisch getätigt habe, verstanden habe, da er – der Zeuge Z2 – selbst etwas Polnisch verstehe. Soweit der Zeuge Z2 über seine Schilderungen hinausgehende Einzelheiten nicht mehr (genau) wusste, hat er dies auch von sich aus zugegeben. Dies betraf etwa die Fragen nach der Uhrzeit des Tatgeschehens, was der Grund für die Auseinandersetzung gewesen sei, ob es zuvor einen Streit zwischen den Angeklagten und dem Geschädigten gegeben habe oder wo die einzelnen Schläge den Geschädigten getroffen hätten. Die Aussage des Zeugen Z2 ist auch frei von unrichtigen Belastungstendenzen hinsichtlich der beiden Angeklagten sowie der weiteren am Tatgeschehen Beteiligten. In Bezug auf den Angeklagten T1 spricht insbesondere auch dessen von dem Zeugen Z2 geschilderte beschwichtigende Äußerung „ Schlag ihn nicht mehr, sonst stirbt er noch . “ klar gegen eine unrichtige Belastungstendenz. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Z2 haben sich auch aus anderen Gründen nicht ergeben. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Zeuge Z2 seine eigene Beteiligung an dem Tatgeschehen geringer dargestellt hat als die der weiteren Beteiligten und angegeben hat, er habe nur einmal und schwächer als die anderen auf den Geschädigten eingeschlagen. Dass dies nicht zutreffend sein könnte, hat die Beweisaufnahme zum einen nicht ergeben; zum anderen – und vor allem – hat der Zeuge Z2 sich im Ergebnis dennoch selbst belastet. Gerade dieser Umstand macht seine Aussage zur Überzeugung der Kammer besonders glaubhaft. Ebenso hat die Kammer bedacht, dass der Zeuge Z2 zur Tatzeit unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln gestanden hat, was seine Erinnerungsfähigkeit beeinträchtigt haben könnte. Der Zeuge Z2 hat aber auch geschildert, dass er an dem Tag weniger Alkohol als üblich getrunken habe, weil er Schmerzen gehabt habe . Zudem sind seine Angaben in sich und auch in Zusammenschau mit den weiteren Beweismitteln stimmig, sodass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass seine Erinnerungen durch den Konsum getrübt worden sein könnten. (2) Mit der Einlassung des Angeklagten N1 und der Aussage des Zeugen Z2 zu den Tatbeteiligten korrespondiert im Wesentlichen – mit Ausnahme der Beteiligung auch des T5 – auch die Aussage des Zeugen D2, wenngleich dieser die Tathandlungen selbst nicht beobachtet hat. Er hat jedoch bekundet, dass „ vier Jungs “, nämlich die beiden Angeklagten, D3 und Z2, in die obere Etage des Hauses gegangen seien, um jemanden zu schlagen. Später seien sie wieder heruntergekommen und hätten das Haus verlassen. Dann sei es auch still im Haus gewesen. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 hatte der Zeuge D2 dies, nur ohne die Angabe, dass die Personen später das Haus verließen , genauso geschildert und darüber hinausgehend – wie die Zeugin N5 bekundet hat – weiter angegeben, D3 habe ihm hinterher berichtet, der Tote habe den Angeklagten N1 gebeten, ihn nicht mehr zu schlagen. Hieran vermochte der Zeuge D2 sich in der Hauptverhandlung zwar nicht mehr zu erinnern, zumindest aber daran, dass D3 ihm später erzählt habe, dass sie nach oben gegangen seien und es dort einen Streit gegeben habe. Zu T5 befragt hatte der Zeuge D2 keine Erinnerungen in der Hauptverhandlung. Auch ansonsten war die Erinnerung des Zeugen D2 an das Geschehen zur Tatzeit nicht mehr gut, er vermochte auch die beiden – optisch gut unterscheidbaren – Angeklagten nicht mehr namentlich richtig zuzuordnen und bezeichnete den Angeklagten T1 mit dem Vornamen „S3“ des Angeklagten N1. Dies gibt zwar grundsätzlich Anlass zu Zweifeln an der gesamten Richtigkeit seiner Angaben, allerdings geht die Kammer davon aus, dass seine Aussage, soweit sie sich mit den Angaben anderer Zeugen deckt und soweit sie insbesondere auch mit der am 00.00.0000 bei seiner polizeilichen Vernehmung gemachten Aussage übereinstimmt, bei der die Erinnerungsfähigkeit des Zeugen D2 – wie er selbst angegeben hat – noch deutlich besser gewesen sein dürfte, zutreffend ist. (3) Die Einlassung des Angeklagten N1 und die Aussage des Zeugen Z2 zu dem unter II. 2. festgestellte n Tatgeschehen lassen sich – soweit es den Angeklagten N1 betrifft – auch mit den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen I3 in Einklang bringen. Diese hat ausgeführt, bei der am 00.00.0000 von ihr durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten N1 habe sie im Bereich der Streckseiten der Finger an dessen rechter Hand zwei Verletzungen mit unregelmäßig gestalteten Wundrändern festgestellt. Hierbei handele es sich um Verletzungen, die typischerweise nach selbst ausgeteilten Faustschlägen, beispielsweise auf Zähne einträten. Die vorhandenen Verletzungen könnten aufgrund ihres Heilungsgrads auch zeitlich dem Tatzeitraum zugeordnet werden. Faustschläge könnten, müssten aber nicht unbedingt eigene Verletzungen beim Schlagenden hervorrufen. (4) Mit der Einlassung des Angeklagten N1 und der Schilderung des Zeugen Z2 zum Tatgeschehen stehen auch die Aussagen weiterer Zeugen zu dem, was der Angeklagte N1 ihnen zu der Tat berichtete, in Einklang: Die Zeugin T7 hat bekundet, der Angeklagte N1 habe sie am Abend des 00.00.0000, also einen Tag nach der Tat, angesprochen und gesagt, er glaube, er habe „ Scheiße gebaut “, er glaube, „ wir haben den totgeprügelt “. Er habe aber nicht gesagt, wer „ wir “ sei, und sie habe auch nicht nachgefragt. Aus dem „ wir “ habe sie aber geschlossen, dass der Angeklagte T1 dabei gewesen sei, weil die beiden Angeklagten immer zusammen gewesen seien. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin T7 haben sich nicht ergeben. Die Angaben der Zeugin T7 in der Hauptverhandlung sind vielmehr konstant mit denjenigen, die sie gegenüber weiteren Zeugen zeitnah zu der Tat gemacht hat. So hat der Zeuge O2 glaubhaft ausgesagt, die Zeugin T7 habe ihm erzählt, dass ihr von dem Angeklagten N1 erzählt worden sei, einer der beiden Angeklagten oder beide zusammen hätten „ jemanden totgetreten oder totgeschlagen “. Ob es einer der Angeklagten oder beide gewesen seien, wisse er – der Zeuge O2 – nicht mehr. Der Zeuge L4 hat glaubhaft ausgesagt, die Zeugin T7 habe ihn angerufen und erzählt, dass der Angeklagte N1 in der Stadt herumerzähle, dass „ die “ eine Schlägerei gehabt hätten und jetzt jemand tot wäre. Damit habe zusammengepasst, dass der Angeklagte N1 ihm – dem Zeugen L4 – von einer Schlägerei erzählt habe, als er – der Angeklagte N1 – bei ihm zum Duschen gewesen sei. Die Zeugin C3 hat angegeben, der Angeklagte N1 habe sie bei der Essensausgabe des I4 e. V. am frühen Abend des Dienstags, 00.00.0000, angesprochen und gesagt: „ N6 (eine Abkürzung ihres Vornamens ), ich glaube, ich habe Scheiße gebaut . “ Da zu diesem Zeitpunkt der Tote, der in den früheren Räumlichkeiten des W1- Hospitals gefunden worden sei, überall Gesprächsthema gewesen sei, habe sie ihn gefragt, ob es um diesen gehe. Der Angeklagte N1 habe daraufhin gesagt: „ Ich glaube, ich habe den erschlagen . “ Sie habe nachgefragt: „ W en, den aus dem W1 ? “, woraufhin er bestätigt habe: „ Ja, den jungen Polen . “ Er habe nichts dazu gesagt, dass noch andere Personen daran beteiligt gewesen seien. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie jetzt die Polizei rufen müsse, sei er überrascht gewesen, weil er davon ausgegangen sei, ihr dies im Vertrauen erzählt zu haben, und habe dann herunterspielend gesagt, dass er ihm doch „ nur eine Faust gegeben “ habe, als er abends geschaut habe, habe der jetzt Tote noch gelebt. Auch die Aussage der Zeugin C3 ist glaubhaft, insbesondere hat sie eine identische Formulierung der Äußerung des Angeklagten N1 geschildert wie die Zeugin T7. Gegenüber der Zeugin C3 hat der Angeklagte N1 zwar nur angegeben, er habe jemanden erschlagen, und hat nicht auch den Angeklagten T1 oder weitere Personen erwähnt. Dies führt aber in einer Gesamtschau für die Kammer zu keiner anderen Beurteilung der Frage der Beteiligung auch von weiteren Personen – dem Angeklagten T1 sowie Z2, D3 und T5 – an der Tat. Denn bereits zeitlich davorliegend hatte der Angeklagte N1 gegenüber der Zeugin T7 angegeben: „ Ich glaube, wir haben den totgeprügelt .“, was gegen eine Deutung, der Angeklagte N1 habe sich erst später dazu entschlossen, weitere Personen zu beschuldigen, um seine eigene Beteiligung herunterzuspielen, spricht. (5 ) Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten N1 und der Angaben des Zeugen Z2 zu der Beteiligung der beiden Angeklagten sowie von Z2, D3 und T5 an der Tat sprechen auch nicht die Einlassung des Angeklagten T1 und die Angaben der Zeugen D3 und T5. Der Zeuge D3 hat ausgesagt, er sei zwar am Tattag zusammen mit den beiden Angeklagten, Z2, T5 und D2 sowie in der Nacht jedenfalls mit den beiden Angeklagten und D2 in dem Gebäude gewesen, was das Tatgeschehen betreffe, habe er aber selbst weder etwas gesehen noch gehört; erst einen Tag später sei ihm von einer ihm nicht weiter bekannten Frau in der Innenstadt erzählt worden, dass die beiden Angeklagten den Geschädigten geschlagen hätten, die Frau habe davon im Radio gehört. Der Aussage des Zeugen D3 war das Bemühen deutlich anzumerken, nicht selbst mit dem Geschehen in Verbindung gebracht zu werden. Seine Aussage ist nicht glaubhaft. So verstrickte sich der Zeuge D3 während seiner Aussage insbesondere nach Vorhalt seiner Angaben aus der Vernehmung bei der Polizei in zahlreiche Widersprüche und machte unterschiedliche, im Einzelnen nicht nachvollziehbare Angaben, etwa hinsichtlich der Frage, wann und in welcher Situation er den Geschädigten zuletzt lebend gesehen habe und ob dieser da bereits verletzt gewesen sei. Ebenso konnte der Zeuge D3 nicht plausibel darlegen, warum er – obwohl er am Tattag auch nach eigener Aussage vor der Tat zusammen mit den beiden Angeklagten, Z2, T5 und D2 sowie nach der Tat jedenfalls mit den beiden Angeklagten und D2 in dem Gebäude war – über das Geschehen nur vom Hörensagen einen Tag später Angaben machen zu können vermeinte. Der Zeuge T5 hat in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 00.00.0000 hat er – wie die Zeugin N5 bekundet hat – angegeben, er sei mit S3 und Q1 (gemeint waren die beiden Angeklagten), I5 (gemeint war Z2) und zwei weiteren Männern, die kein Deutsch gesprochen hätten, vermutlich Rumänen, in dem Haus C2-straße in E1 gewesen. Er sei mit „ dem kleinen Rumänen “ (gemeint war D3) und I5 vorgegangen, er habe noch gesehen, wie S3 und Q1 einem Mann ins Gesicht geschlagen hätten. Dann hätten sie laute Schreie gehört und seien umgekehrt. Der Mann habe auf dem Flur gelegen, Q1 und S3 hätten auf den Kopf und den Nacken des Mannes eingetreten. Er – der Zeuge T5– habe noch gesagt, sie sollten aufhören. Als sie gegangen seien, habe der Mann noch gelebt. Der Zeuge T5 hat zwar beide Angeklagte belastet, eine Beteiligung von Z2 – die dieser selbst eingeräumt hat – aber nicht geschildert. Der Zeuge T5 konnte aufgrund des umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts, auf das er sich berufen hat, nicht selbst in der Hauptverhandlung vernommen werden, sodass die an seiner Aussage bestehenden Zweifel nicht durch eine eigene Befragung durch die Kammer ggf. hätten aufgelöst werden können. Aufgrund dieser Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung sind diese aber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten N1 und der Aussage des Zeugen Z2 zu begründen. Der Angeklagte T1 hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, womit er eine eigene Beteiligung an der Tat in Abrede gestellt hat. Seine Einlassung ist jedoch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. (6 ) Schließlich führen auch die vorangegangenen Angaben des Angeklagten N1 im Verfahren nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung und den Angaben des Zeugen Z2 zum Tatgeschehen. Im Rahmen seiner Vorführung vor dem Ermittlungsrichter am 00.00.0000 hat sich der Angeklagte N1 dahingehend eingelassen, dass an dem Geschehen zwei weitere Personen beteiligt gewesen seien, T1 und Z2. Nicht benannt hat er hingegen T5 und D3. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese nicht beteiligt waren, es sind auch andere Gründe denkbar, warum er sie zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht benannte, beispielsweise um sie zu schützen. Auch die Angaben des Angeklagten N1 im Rahmen der Exploration gegenüber dem Sachverständigen T6 führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Angeklagte N1 hat gegenüber dem Sachverständigen – wie dieser als Zeuge bekundet hat – angegeben , e r habe nicht mehr viele Erinnerungen an das Geschehen , er sei nicht alleine gewesen, sie seien in einer Gruppe gewesen, mit dabei gewesen seien der Angeklagte T1 , Z2 , D3 , D2 und zum Teil T5 . An dem Tag habe er Amphetamine und Alkohol konsumiert. Sie seien in das verlassene Frauenhaus gegangen, dann erinnere er sich nur noch daran, dass es zu einer Rangelei zwischen ihm und dem Geschädigten gekommen sei, es habe eine „Rumschubserei“ gegeben, er habe dem Geschädigten zweimal mit der Faust von vorne ins Gesicht geschlagen, dann sei er gegangen, während die anderen hochgekommen seien . Er habe viele Erinnerungslücken, meine aber , dass der Angeklagte T1 die ganze Zeit bei ihm gewesen sei. Die anderen seien unten gewesen . Er sei der Meinung, dass der Geschädigte noch gelebt habe, als er gegangen sei. Denn als er gegangen sei, habe er gehört , wie d ies er mit dem Angeklagten T1 geredet habe. Der Angeklagte N1 hat sich gegenüber dem Sachverständigen mehrfach auf Erinnerungslücken berufen, was schon grundsätzliche Zweifel an der Belastbarkeit seiner Angaben ihm gegenüber weckt. Zudem hat er zwar den Feststellungen entsprechend alle Personen benannt, die in dem Haus und an dem Geschehen irgendwie beteiligt waren, aber nur seine eigenen Einwirkungen auf den Geschädigten geschildert, wobei er angab, er meine, der Angeklagte T1 sei die ganze Zeit bei ihm gewesen. Ob bzw. was dieser tat, blieb aber offen. Die Kammer hat zwar nicht klären können, aus welchem Grund der Angeklagte N1 sich zwischenzeitlich derart schlecht zu erinnern vermocht haben will und nunmehr – mit weiterem zeitlichen Verzug – wieder bessere Erinnerungen hat. Aufgrund der Abweichungen seiner Angaben bei der Exploration sowohl zu seinen vorherigen Angaben gegenüber dem Ermittlungsrichter als auch zu seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vermag die Kammer auf diese Angaben nichts zu stützen. Die Kammer ist vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung der Beweismittel unter Berücksichtigung der Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass an dem Tatgeschehen, so wie (nunmehr) von dem Angeklagten N1 und dem Zeuge Z2 übereinstimmend angegeben, wie festgestellt fünf Täter beteiligt waren. bb) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten N1, dass das Opfer noch gelebt habe, als er die Örtlichkeit verlassen habe. Dies entspricht auch der – auch insoweit glaubhaften – Aussage des Zeugen Z2, der ebenfalls angegeben hat, dass der Geschädigte noch gelebt habe, als sie gegangen seien, und steht insbesondere auch im Einklang mit den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen H3. Dieser hat nachvollziehbar und überzeugend angegeben, die Verletzungen von T4 seien nicht so ausgeprägt gewesen, dass der Tod augenblicklich eingetreten sei. Nach Erleiden der Verletzungen sei der Geschädigte nicht direkt tot gewesen. Die bei dem Leichnam festgestellte Blutalkoholkonzentration im Subduralhämatom sei höher gewesen als im Oberschenkelvenenblut (0,79 ‰ bzw. 0,56 ‰ ). Da der Blutalkohol im Hämatomblut nicht weiter abgebaut werde, spreche dies dafür, dass der Geschädigte nach Erleiden der todesursächlichen Verletzungen noch weitergelebt habe, wenngleich auch nicht mehr allzu lange. cc) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten N1, er habe mit dem Angeklagten T1 sowie mit D3, Z2 und T5 vor der Tat gemeinsam Alkohol und Betäubungsmittel konsumiert, mit der Ergänzung, dass auch D2 dort dabei war, und mit Ausnahme seiner Einschätzung, dass er deshalb unter erheblichem Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden habe (dazu im Folgenden). Auch die Zeugen Z2, D3 und D2 , auf deren Aussagen auch die hierzu getroffenen weiteren Feststellungen beruhen, haben einen gemeinsamen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum in dem Gebäude C2-straße wie festgestellt geschildert. Die Zeugin N5 hat angegeben, T5 habe im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, er habe an dem Abend mit mehreren Personen in dem Gebäude zusammengesessen, es sei getrunken und es seien Betäubungsmittel konsumiert worden. Welche Mengen bzw. was im Einzelnen getrunken bzw. konsumiert wurde, hat keiner der Zeugen anzugeben vermocht und hat auch der Angeklagte N1 nicht mitgeteilt. Zweifel an der Richtigkeit der übereinstimmenden Schilderung eines gemeinsamen Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums hat die Kammer dennoch nicht. c) Soweit die Einlassung des Angeklagten N1 im Übrigen von den getroffenen Feststellungen abweicht, ist sie nach der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Soweit die Einlassung des Angeklagten N1 sich nicht zu den getroffenen Feststellungen verhält, stehen diese zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Einlassung des Angeklagten T1, er bestreite die Tatvorwürfe, ist im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Im Einzelnen: aa) Die Feststellungen unter II. 1. dazu, dass d ie beiden Angeklagten in der Zeit vor dem 00.00.0000 mit den ebenfalls obdachlosen D2 und D3 in verschiedenen Zimmern im 1. Obergeschoss des leerstehenden Gebäudes C2-straße übernachteten und T4 sich in einem Zimmer im 2. Obergeschoss des Objekts einen Schlafplatz eingerichtet hatte, beruhen auf den miteinander korrespondierenden diesbezüglichen Aussagen der Zeugen D2, D3, H4 und Z2, die allesamt der Obdachlosenszene angehören und selbst teilweise in dem Gebäude übernachtet haben, sowie den Angaben der Zeugin L5, die bekundet hat, dass die Zeugen D2 und D3 sowie der Angeklagte N1 ihr gegenüber am 00.00.0000 angegeben hätten, in dem Gebäude zu wohnen. Zweifel an der Richtigkeit dieser miteinander übereinstimmenden Aussagen haben sich nicht ergeben. bb) Die Feststellungen unter II. 2. dazu, dass die beiden Angeklagten, D3 , T5 und Z2 einen gemeinsamen Tat plan gefasst hatten, auf T4 einzuschlagen, um diesen zu verletzen, beruhen auf einer Würdigung des objektiven Tatgeschehens und den Aussagen der Zeugen D2 und Z2. Die beiden Angeklagten, D3, T5 und Z2, die sich zunächst im 1. Obergeschoss aufgehalten hatten, wollten zu einem Kiosk gehen, um weitere Getränke zu kaufen, wie der Zeuge Z2 glaubhaft ausgesagt hat. Anstatt das Gebäude aber zu verlassen, um zu dem Kiosk zu gehen, begaben sich die fünf Männer in das 2. Obergeschoss des Hauses zu dem Zimmer, in dem sich T4 aufhielt. Der Zeuge D2, der zuvor gemeinsam mit ihnen im 1. Obergeschoss Alkohol getrunken und Betäubungsmittel konsumiert hatte, hat ausgesagt, sie (wobei er nur von vier Männern sprach, siehe oben) seien nach oben gegangen, um jemanden zu schlagen. Bei dieser Person kann es sich nach Würdigung der objektiven Umstände nur um den späteren Geschädigten gehandelt haben. Die Aussage des Zeugen D2 ist auch – unabhängig von den dargestellten Zweifeln an seiner noch bestehenden Erinnerungsfähigkeit (siehe oben) – in diesem Punkt glaubhaft. Denn warum die Tatbeteiligten – abgesehen von ihrem Vorhaben, T4 wie vom Zeugen D2 beschrieben zu schlagen – sonst gemeinsam nach oben gegangen sein sollten, obwohl sie eigentlich das Gebäude verlassen wollten, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge Z2 hat geschildert, dass die beiden Angeklagten, D3 und T5 unmittelbar nach dem Betreten des Zimmers sowie in der Folge auch er – der Zeuge T5 – auf den Geschädigten eingeschlagen hätten. Aufgrund des engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang lässt das Handeln der Beteiligten keine andere Deutung zu als die eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans, auf T4 gemeinsam einzuschlagen, um ihn zu verletzen. Ein Motiv für die Tat bzw. den Hintergrund des letztlich tödlichen Angriffs auf T4 konnte die Kammer nicht feststellen. Einzig der Zeuge T5 hat bei seiner polizeilichen Vernehmung – wie die Zeugin N5 bekundet hat – angegeben, S3 und Q1 (die Angeklagten N1 und T1) hätten den Mann „ raushaben wollen “, sonst hat keiner der Zeugen etwas zu dem Hintergrund oder Motiv sagen können. Ob die Angaben des Zeugen T5 tatsächlich zutreffend sind, hat die Kammer nicht klären können, insbesondere konnte der Zeuge T5 aufgrund des in Anspruch genommenen Auskunftsverweigerungsrechts dazu nicht befragt werden. cc) Die beiden Angeklagten handelten zur Überzeugung der Kammer mit Körperverlet- zungsvorsatz. Dieser folgt bereits aus dem objektiven Tatgeschehen, das eine andere Deutung nicht zulässt. dd ) Die Feststellungen dazu, dass die beiden Angeklagten in der Tatsituation vorhersehen konnten, dass ihr Opfer durch die Einwirkungen durch sie und die anderen Männer so schwer verletzt werden könnte, dass es sterben könnte, beruhen auf einer Würdigung der objektiven Umstände und den Ausführungen der Sachverständigen H3 und T6. Dass es durch kraftvolle Schläge gegen das Gesicht zu schweren Verletzungen und auch zu – im Ergebnis tödlichen – Blutungen des Gehirns des Opfers kommen kann, entspricht der allgemeinen, auch bei den Angeklagten vorhandenen Lebenserfahrung und steht auch im Einklang mit den überzeugenden Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen H3 , der ausgeführt hat, dass die von T4 erlittenen Verletzungen typischerweise bei Schlagverletzungen wie Faustschlägen entstehen würden. Auch die Angeklagten N1 und T1 konnten dies in der konkreten Lage und nach ihren persönlichen Fähigkeiten erkennen, insbesondere auch trotz ihrer – allerdings nicht den Grad einer erheblichen Verminderung oder gar einer vollständigen Aufhebung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit erreichenden – Alkoholisierung bzw. Beeinträchtigung durch den Betäubungsmittelkonsum. Hinsichtlich des Angeklagten N1 hat der Sachverständige T6 hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass sich bei diesem bei einem psychopathologisch weitgehend unauffälligen Befund eine gute kognitive Präsenz gezeigt habe. Psychopathologisch hätten sich keine Hinweise auf suchtmittelbedingte kognitive Beeinträchtigungen gezeigt. Vom klinischen Gesamteindruck her habe der Angeklagte N1 vielmehr kognitiv leistungsfähiger gewirkt, als es seinem bisherigen Bildungsweg bzw. dem beruflichen Werdegang entspreche; es habe sich eine hohe Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt, Symptome einer Intelligenzminderung hätten sich hingegen nicht feststellen lassen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte N1 zur Tatzeit in einem solchen Maße unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Betäubungsmitteln gestanden habe, dass seine kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen seien (dazu Weiteres im Folgenden). Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen T6 nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des eigenen Eindrucks vom Angeklagten N1, den sie im Laufe der Hauptverhandlung gewonnen hat, an. Die Kammer hat weiter bedacht, dass der Angeklagte N1 erschrocken war, als er am nächsten Tag vom Tod des Geschädigten erfuhr. Diese Reaktion mag zwar darauf hindeuten, dass er nach Beendigung der Tat nicht davon ausging, dass der damals noch lebende Geschädigte tatsächlich später sterben würde, steht aber nicht der Wertung entgegen, dass er zum Tatzeitpunkt in seiner konkreten Lage und nach seinen persönlichen Möglichkeiten den tödlichen Ausgang im Ergebnis vorhersehen konnte , wovon die Kammer überzeugt ist. ee ) Die Feststellungen unter II. 3. zu den von T4 erlittenen Verletzungen und zur Todesursache beruhen auf den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen H3. Dieser hat den getroffenen Feststellungen entsprechend nachvollziehbar und überzeugend die erlittenen Verletzungen geschildert sowie ihre Ursächlichkeit für den Tod und die Todesursache im Einzelnen dargestellt und erläutert. Ebenso hat er nachvollziehbar und überzeugend geschildert, dass T4 nach Erleiden der Verletzungen maximal noch 1 ½ Stunden gelebt habe. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des ihr langjährig aus einer Vielzahl von Verfahren als erfahrenen Rechtsmediziner bekannten Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an. ff ) Die Kammer folgt nicht der Einlassung des Angeklagten N1 , es könne, da in dem ehemaligen Schwesternwohnheim eine größere Anzahl Personen genächtigt habe, nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Geschehen andere Personen zu dem Opfer gegangen seien und sich danach weitere tätliche Aktionen ereignet hätten, soweit damit gemeint war, dass andere Personen T4 die tödlichen Verletzungen zugefügt haben könnten. Zwar verblieb nach dem Geschehen – und nachdem die Angeklagten zusammen mit den weiteren an der Tat Beteiligten das Gebäude verlassen hatten – jedenfalls D2 in dem Gebäude. Es wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, wie sie insbesondere von der mit der Tatortaufnahme befassten Zeugin L6 detailreich geschildert worden sind, durchaus denkbar, dass sich in dem unübersichtlichen, sich über mehrere Etagen mit einer Vielzahl von Zimmern erstreckenden leerstehenden Gebäude auch noch weitere Personen aufgehalten haben. Insofern wäre es theoretisch auch denkbar, dass andere Personen weiter auf den Geschädigten eingewirkt und ihm ggf. noch weitere Verletzungen zugefügt haben könnten. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass keine weiteren Personen auf den Geschädigten mehr eingewirkt haben. Voraussetzung für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit nicht anzuzweifelnde Gewissheit, sondern ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt; außer Betracht zu bleiben haben Zweifel, die sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt theoretischen Möglichkeit gründen (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1997, 3 StR 325/97, NStZ-RR 1998, 102). Die Kammer hat keinerlei vernünftigen Zweifel daran, dass – wie unter II. 3. festgestellt – der vorangegangene Angriff der Beteiligten und damit das unter II. 2. festgestellte Tatgeschehen – vor der Verlagerung in den Flur – die todesursächlichen Verletzungen von T4 verursacht hat. Der Sachverständige H3 hat – auch insofern nachvollziehbar und überzeugend, sodass sich die Kammer dem nach eigener Würdigung anschließt – ausgeführt, das von T4 erlittene Subduralhämatom müsse durch mehrere äußerliche, stumpfe Gewalteinwirkungen, beispielsweise Faustschläge, auf den Bereich des oberen Gesichtsschädels verursacht worden sein, was sich mit dem unter II. 2. festgestellten Tatgeschehen vereinbaren lässt. Nach der Verlagerung des Geschehens in den Flur trat lediglich der Angeklagte N1 noch auf den Rücken des Geschädigten ein, wirkte aber nicht weiter auf den Bereich des Gesichtsschädels ein. Diese Tritte haben insofern die todesursächlichen Verletzungen nicht verursacht. Dass nach Abschluss dessen noch weitere Personen auf T4 eingewirkt haben könnten, hält die Kammer nur für eine bloß denktheoretische Möglichkeit. Das Ergebnis der Beweisaufnahme spricht vielmehr gegen weitere Einwirkungen. So hat der rechtsmedizinische Sachverständige H3 ausgeführt, sämtliche schwerwiegende Verletzungen seien dem Geschädigten in einem engen zeitlichen Zusammenhang zugefügt worden, wobei maximal 15 bis 30 Minuten jeweils zwischen den Verletzungen liegen könnten, ein größerer zeitlicher Abstand sei aus rechtsmedizinischer Sicht nicht denkbar. Dies schränkt bereits das Zeitfenster, in dem weitere Einwirkungen erfolgt sein könnten, erheblich ein. Zudem hat aber auch der Zeuge D2, der im Haus verblieben war, ausgesagt, es sei still gewesen, nachdem die Angeklagten und die anderen Männer das Haus verlassen hätten. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge D2 – der an der Tat zuvor bereits nicht beteiligt war – selbst weiter auf den Geschädigten eingewirkt haben könnte, gibt es nicht, sodass auch dies eine bloß denktheoretische Möglichkeit ist, die nichts an der Überzeugung der Kammer, dass keine weiteren Personen auf den Geschädigten mehr eingewirkt haben, zu ändern vermag. gg) Die Feststellungen dazu, dass es, nachdem die fünf Männer ihn auf dem Flur zurückgelassen hatten, T4 noch gelang, sich zurück in ein Zimmer zu begeben, beruhen auf den Aussagen der Zeugen D3, L5 und C4, die übereinstimmend angegeben haben, den Leichnam in einem der Räume in dem 2. Obergeschoss des Objekts aufgefunden zu haben, und der Aussage des Zeugen T2 , der Geschädigte habe zuletzt auf dem Flur gelegen. Der rechtsmedizinische Sachverständige H3 hat zudem ausgeführt, T4 sei nach der letzten Einwirkung auf ihn nicht direkt verstorben (siehe oben), er sei auch nicht sofort bewegungsunfähig gewesen, es sei insofern denkbar, dass er sich noch fortbewegt habe. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Personen ihn aus dem Flur in das Zimmer verbracht haben könnten, haben sich nicht ergeben. hh) D ie Feststellungen unter II. 4. dazu, dass später am A bend die beiden Angeklagten, D3 und Z2 zurück in das Gebäude kamen und dort ebenso wie D2 übernachteten, beruhen auf den diesbezüglichen Aussagen der Zeugen Z2 und D2 . Zweifel an der Richtigkeit dieser miteinander übereinstimmenden Aussagen haben sich nicht ergeben. Insbesondere führt der Umstand, dass bei dem Zeugen D2 ansonsten Erinnerungslücken bestanden (siehe oben), nicht dazu, an seinen diesbezüglichen Angaben, die mit denen des Zeugen Z2 übereinstimmen, zu zweifeln. Die Feststellungen unter II. 4., dass D3 am nächsten Morgen den zwischenzeitlich verstorbenen T4 auffand und sich gemeinsam mit D2 zu einem Geschäft begab, von wo aus sie die Polizei informierten, beruhen auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D2 und D3, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. ii ) Die Feststellungen unter II. 5. zur – uneingeschränkten – Schuldfähigkeit der Angeklagten N1 und T1 zur Tatzeit beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen T6 sowie der Aussagen der Zeugen Z2 und D2. Soweit der Angeklagte N1 sich dahin eingelassen hat, er habe zur Tatzeit erheblich unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden, ist seine Einlassung zur Überzeugung der Kammer eine bloße Schutzbehauptung , der die Kammer nicht folgt . Die Einlassung erschöpft sich insoweit in der pauschalen Angabe eines erheblichen Einflusses, ohne Einzelheiten zum Konsumumfang oder dessen konkreten Auswirkungen zu nennen, die wiederum Rückschlüsse auf die Intensität des Einflusses zulassen würden. Der Angeklagte N1 ist zudem seit Jahren alkohol- und betäubungsmittelgewöhnt. Dass sein Konsum bzw. de ssen Einfluss an jenem Abend besonders erheblich war , hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat der Zeuge Z2 ausgesagt, dass „ die anderen “ – also auch der Angeklagte N1 – „ wie immer “ konsumiert hätten. Die Angeklagten seien in „ normaler Stimmung “ gewesen, es habe keine Auffälligkeiten gegeben. Der Zeuge D2 hat ge schildert, dass die Angeklagten „ angetrunken “ und nicht „ betrunken “ gewesen seien, was jedenfalls keinen erheblichen Alkoholeinfluss impliziert. Anhaltspunkte, an d ies en Aussagen der Zeugen Z2 und D2 zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. Der Sachverständige T6, der seine Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat, hat sich eingehend mit der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten, insbesondere auch unter Berücksichtigung ihrer Einlassungen und der Aussagen der vernommenen Zeugen zu dem Verhalten der Angeklagten am Tattag, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit weder erheblich vermindert noch gänzlich aufgehoben war. Seinen Ausführungen schließt die Kammer sich nach eigener Prüfung und umfassender Würdigung an. In Bezug auf den Angeklagten N1 hat er im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die medizinischen Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB lägen zur Tatzeit bei dem Angeklagten N1 nicht vor. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für überdauernde und klinisch relevante seelische Beeinträchtigungen des Angeklagten N1 im Sinne einer „krankhaften seelischen Störung“ gefunden. Auch lägen trotz der Angaben zu einem Alkohol- und Amphetaminkonsum des Angeklagten N1 vor der Tat – auch unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung – keine konkreten Hinweise dafür vor, dass es zur Tatzeit zu einer vorübergehenden „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne einer Intoxikation gekommen sei. Vielmehr habe der Zeuge Z2 geschildert, dass der Konsum „ wie immer “ und die Stimmung „ normal “ gewesen sei. Auch aus dem von dem Zeugen Z2 geschilderten Tatgeschehen ergäben sich keine Hinweise auf ausgeprägte körperliche oder psychomentale Defizite des Angeklagten N1 zum Tatzeitpunkt . Zudem lägen keine Hinweise auf vorübergehend bestehende seelische Beeinträchtigungen vor, die zur Annahme eines affektiven Ausnahmezustandes im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ zur Tatzeit, also einer ausgeprägten kurzzeitigen affektiven Ausnahmesituation mit deutlichen Funktions- und/oder Leistungseinschränkungen bei einer psychisch ansonsten ungestörten Persönlichkeit, berechtigten. Eine intellektuelle Minderbegabung im Sinne einer „Intelligenzminderung“ liege nicht vor. Trotz des Vorliegens eines Abhängigkeitssyndroms lägen aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine überdauernde schwere seelische Beeinträchtigung mit alltagsrelevanter Einschränkung der generellen Handlungs- und Gestaltungsfähigkeit im Sinne einer „schweren anderen seelischen Störung“ vor. Allein die Feststellung eines Abhängigkeitssyndroms führe nicht zum Vorliegen des vierten Eingangskriteriums des § 20 StGB, einer „schweren anderen seelischen Störung“. Nur ein – bei dem Angeklagten N1 nicht vorliegendes – schwer ausgeprägtes Abhängigkeitssyndrom mit schwerster Verformung und Einengung der Persönlichkeit könne zur Einordnung hierunter berechtigen. Dagegen sprächen die bei dem Angeklagten N1 vorhandenen kognitiven Ressourcen trotz jahrelangen Suchtmittelkonsums. Zu einer nachhaltigen Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Depravation sei es bei dem Angeklagten N1 nicht gekommen und es wäre aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu weitgehend, ihn einem ausgeprägt depravierten Suchtkranken gleichzustellen. Zudem beträfen die Tatvorwürfe in erster Linie asymmetrische heteroaggressive Handlungen, die nur partiell mit dem Suchtmittelkonsum bzw. dem Abhängigkeitssyndrom in einem symptomatischen Bezug stünden; heteroaggressive Verhaltensmuster seien aus der Vorgeschichte des Angeklagten N1 auch ohne Bezug zu Suchtmittelkonsum bekannt. jj) Die Feststellungen unter II. 6. beruhen auf dem Protokoll des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 ( 00 Gs 000/00 ) und der Videoaufnahme dieser richterlichen Vernehmung. IV. (Rechtliche Würdigung) 1. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft für beide Angeklagte gemäß § 154 Abs. 1 und 2, § 154a Abs. 1 und 2 StPO auf den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB beschränkt. 2. Nach der vorgenommenen Beschränkung des Verfahrens haben sich die Angeklagten aufgrund der getroffenen Feststellungen der Körperverletzung mit Todesfolge, strafbar gemäß § 227 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB, schuldig gemacht. V. (Strafzumessung) 1. (Strafrahmen) a) (Angeklagter N1 ) Hinsichtlich des Angeklagten N1 stand der Kammer im Ergebnis der Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Fall s der Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB vorliegen, dies aber im Ergebnis verneint . Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB wäre bereits dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB vorliegen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte N1 war nicht ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Geschädigten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen. Im Übrigen ist f ür die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt , entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, da ss die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung angestellt , bei der alle Umstände herangezogen und gewürdigt worden sind , die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen . Nach der vorgenommenen Gesamtabwägung aller Umstände erscheint die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten. Zugunsten des Angeklagten N1 ist seine geständige Einlassung berücksichtigt worden. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass der Angeklagte N1 durch seine Angaben im Ermittlungsverfahren frühzeitig an der Sachverhaltsaufklärung auch in Bezug auf den Angeklagten T1 mitgewirkt hat. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten N1 gewertet, dass er bei der Tat betäubungsmittel- und alkoholbedingt enthemmt war und Reue gezeigt sowie sich für die Tat entschuldigt hat. Zudem wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er therapiewillig ist und sich vor der Inhaftierung im hiesigen Verfahren in Therapievorbereitung befand. Überdies wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ihm der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts E1 vom 00.00.0000 ( 00 Js 00/00 ) und damit eine weitere Strafvollstreckung in Höhe von sieben Monaten droht. Schließlich hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er als Erstverbüßer von Freiheitsstrafe und angesichts seines noch jungen Lebensalters besonders haftempfindlich ist. Gleichwohl rechtfertigen diese allgemeinen, für den Angeklagten N1 sprechenden Umstände trotz ihrer relativen Vielzahl die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Zu Lasten des Angeklagten N1 ist nämlich insbesondere zu berücksichtigen, dass er schon mehrfach und auch einschlägig wegen Körperverletzungsdelikten vorbestraft ist. Die letzte, allerdings nicht einschlägige, Verurteilung lag zur hiesigen Tatzeit gerade einmal knapp vier Monate zurück. Zudem stand er zur Tatzeit wegen dieser Verurteilung unter laufender Bewährung. Besondere, vertypte Strafmilderungsgründe, die bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles zu berücksichtigen wären bzw. zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB führen könnten, liegen nicht vor. Es ist insbesondere keine Hilfe zur Aufklärung im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gegeben, weil durch die Angaben des Angeklagten N1 zur Tatbeteiligung des Angeklagten T1 keine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO aufgeklärt wurde; § 227 StGB ist darin nicht genannt. b) (Angeklagter T1 ) Hinsichtlich des Angeklagten T1 stand der Kammer im Ergebnis der Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorsieht. Die Kammer hat geprüft, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls der Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB vorliegen und dies im Ergebnis verneint. Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB liegen nicht vor. Ebenfalls erscheint nach der Gesamtabwägung aller Umstände , die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen , die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten. Zwar ist zugunsten des Angeklagten T1 zu berücksichtigen, dass er bei der Tat betäubungsmittel- und alkoholbedingt enthemmt war. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er durch seine Äußerung „ Schlag ihn nicht mehr, sonst stirbt er noch . “ versucht hat, den Angeklagten N1 zu mäßigen und von weiteren Einwirkungen auf den Geschädigten abzuhalten, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die todesursächliche Gewalteinwirkung bereits stattgefunden hatte. Diese allgemeinen, für den Angeklagten T1 sprechenden Umstände rechtfertigen aber die Annahme eines minder schweren Falles nicht. Zu Lasten des Angeklagten T1 waren nämlich insbesondere seine zahlreichen, teilweise auch einschlägigen Vorstrafen sowie die hohe Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Die letzte Haftentlassung lag zur Tatzeit gerade einmal acht Monate zurück. 2. (Strafzumessung im engeren Sinne) Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmens von Freiheitsstrafe von drei bis 15 Jahren unter nochmaliger Würdigung sämtlicher, insbesondere der o. g. zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung alle r Strafzumessungskriterien des § 46 StGB für den Angeklagten N1 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und für den Angeklagten T1 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. VI. (Keine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) Die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war nicht anzuordnen. 1. Gemäß § 64 Satz 1 StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und die Gefahr besteht, dass die Person infolge ihres Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Gemäß § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Nach § 64 Satz 2 StGB ergeht d ie Anordnung nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 S atz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Unter den Begriff der Substanzkonsumstörung fallen substanzbezogene Abhängigkeitserkrankungen im medizinischen Sinne und Substanzmissbräuche, deren Schweregrad unmittelbar unterhalb einer Abhängigkeit einzuordnen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 44). Infolge der Substanzkonsumstörung muss mindestens einer der genannten Bereiche der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Beeinträchtigung darf nicht nur zeitweise eingetreten sein, sondern muss im Tatzeitpunkt für längere Zeit vorhanden gewesen sein. Eine lediglich vorübergehende konsumbedingte Verringerung oder Aufhebung der sozialen Funktionsfähigkeit genügt nicht (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 45). Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst allgemein die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen, die beeinträchtigt wird, wenn es zu einer (erzwungenen) Veränderung der Lebensumstände und so zumindest zu einer Einbuße von Lebensqualität kommt. Lediglich psychische Beeinträchtigungen – selbst erhebliche mit psychosomatischen Folgen – reichen dagegen nicht aus. Daher muss sich die Substanzkonsumstörung in diesem Bereich in einer Veränderung der äußeren Lebensumstände manifestiert haben. Psychische Folgen der Störung werden dagegen nur dann relevant, wenn sie sich auf die Gesundheit oder die Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgewirkt haben. Insgesamt kommt es für das Eingangsmerkmal nicht nur auf das Vorliegen biomedizinischer Symptome (Toleranzentwicklung, Entzugssymptome) an, sondern es muss daneben eine umfassende Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus gegeben sein (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 46). Erforderlich ist zudem, dass eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung mindestens eines der genannten Bereiche der Lebensführung fortdauert. Zudem muss die zu beurteilende Tat überwiegend auf einen Hang zum Suchtmittelkonsum zurückgehen. Nach der Gesetzesbegründung soll so erreicht werden, mit der Unterbringung die Abstinenz bzw. Linderung der Suchterkrankung zu erreichen mit dem Ziel, das Risiko künftiger Straftaten durch den Wegfall der suchtbedingten Motive zu minimieren. Eine Risikominimierung kann aber im Wesentlichen nur dann gelingen, wenn zwischen dem strafrechtlich relevanten Verhalten und der Suchterkrankung ein überwiegender Zusammenhang besteht. Dies ist der Fall, wenn aggressive Handlungen infolge der Abhängigkeit bzw. einer Intoxikation begangen werden; in Fällen, bei denen suchtunabhängiges dissoziales Verhalten für die Tatbegehung wesentlich war, ist hingegen eine vorrangige Ursächlichkeit des Hangs abzulehnen, denn dann ist eine Entwöhnungsbehandlung nicht das richtige Instrument, um eine Besserung zu erreichen. 2. Die Voraussetzungen des § 64 StGB liegen in Bezug auf den Angeklagten N1 nicht vor. a) Die sachverständig beratene Kammer hat bereits keinen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB festzustellen vermocht. Der psychiatrische Sachverständige T6 hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt : Es l ä ge n bei dem Angeklagten N1 ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol (F 1 0.2 nach ICD-10) sowie ein schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (F15.1 nach ICD-10) vor. In akuten Konsumphasen sei deshalb auch von einer ausgeprägten Beeinträchtigung seiner Lebensgestaltung, einer ernsthaften Gefährdung seiner Gesundheit und seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese schwerwiegende Beeinträchtigung dauere allerdings nicht mehr fort. Derzeit sei unter abstinenten Bedingungen keine Einschränkung der Gesundheit bzw. der Arbeitsfähigkeit erkennbar, weshalb aktuell schon kein Hang im Sinne des § 64 StGB bei dem Angeklagten N1 festzustellen sei. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. b) Selbst wenn ein Hang vorläge, würde die Tat nicht überwiegend auf diesen Hang zurückgehen. Der Sachverständige T6 hat insoweit im Wesentlichen weiter ausgeführt: Eine teilursächliche bzw. partielle Beziehung zwischen dem Suchtmittel-/Alkoholkonsum des Angeklagten N1 und seinem heteroaggressiven Verhalten am Tattag sei zwar erkennbar, es sei davon auszugehen, dass der Suchtmittel-/Alkoholkonsum die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt herabgesetzt habe. Der Suchtmittel-/Alkoholkonsum des Angeklagten N1 sei aus fachärztlicher Sicht allerdings nur ein Teilfaktor von vielen Faktoren, die das heteroaggressive Verhaltensmuster begünstigt hätten, was sich schon daran zeige, dass nicht jeder suchtmittel- oder alkoholkonsumierende Mensch aggressiv sei. Weitere wichtige Faktoren für heteroaggressive Verhaltensweisen seien unter anderem die Persönlichkeitsstruktur, die Emotionalität, das Vorhandensein oder Fehlen von Empathie, das soziale Umfeld, die momentane Stimmung, die Vorerfahrungen mit Gewalt, das Verhalten anderer Menschen sowie das konkrete Ausmaß an Suchtmittel-/Alkoholwirkung. Auch ansonsten nicht gewalttätige Menschen neigten zum Beispiel unter Alkoholeinfluss zu aggressiveren Reaktionen. Insbesondere die Persönlichkeit des Handelnden spiele bei der Ausübung von Gewalttätigkeit eine wesentliche Rolle. Die heteroaggressiven Verhaltensmuster des Angeklagten N1 dürften ganz wesentlich durch seine Persönlichkeit determiniert sein. Aus seiner Vorgeschichte seien , wie auch seine Vorstrafen zeigten, heteroaggressive Verhaltensmuster bekannt, bei denen es ausweislich der jeweiligen Urteilsgründe keinen vorangegangenen Suchtmittel-/Alkoholkonsum gegeben habe. Zusammenfassend sei die Tat daher aus psychiatrischer Sicht zwar auch, aber nicht überwiegend auf die Substanzkonsumstörung zurückzuführen, wesentlicher Faktor sei vielmehr die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten N1 gewesen. Die Kammer schließt sich auch insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T6 an. An der fachlichen Kompetenz des erfahrenen, über vielfältige forensische Erfahrung verfügenden Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er ist der Kammer seit vielen Jahren und aus einer Vielzahl von Straf- und Sicherungsverfahren als besonders befähigt bekannt. 3. Auch in Bezug auf den Angeklagten T1 liegen die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht vor. a) Es besteht bei dem Angeklagten T1 zwar ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB. Der psychiatrische Sachverständige T6 hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Angeklagten T1 sei in Konsumphasen von einer Substanzkonsumstörung auszugehen, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- und der Leistungsfähigkeit vorliege. Vor dem Hintergrund des jahrelang chronifizierten Abhängigkeitssyndroms und seiner Persönlichkeitsstruktur seien die Einschränkungen der Fähigkeit zur konstruktiven Lebensgestaltung bei dem Angeklagten T1 fortdauernd. Auch im geschlossenen Vollzug habe er jahrelang keine Abstinenz erreichen können, nach der Haftentlassung sei er sofort wieder rückfällig geworden. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. b) Die Tat geht jedoch nicht überwiegend auf diesen Hang zurück. Hierzu hat der Sachverständige T6 ausgeführt, e ine teilursächliche bzw. partielle Beziehung zwischen dem Suchtmittel-/Alkoholkonsum des Angeklagten T1 und seinem heteroaggressiven Verhalten am Tattag sei zwar erkennbar, es sei auch bei ihm davon auszugehen, dass der Suchtmittel-/Alkoholkonsum die Hemmschwelle zur Anwendung von Gewalt herabgesetzt habe. Der Suchtmittel-/Alkoholkonsum des Angeklagten T1 sei aus fachärztlicher Sicht allerdings nur ein Teilfaktor von vielen Faktoren, die das heteroaggressive Ver haltensmuster begünstigt hätten. Die heteroaggressiven Verhaltensmuster des Angeklagten T1 dürften vielmehr ganz wesentlich durch seine Persönlichkeit determiniert sein. D ie Tat sei daher aus psychiatrischer Sicht zwar auch, aber nicht überwiegend auf die Substanzkonsumstörung zurückzuführen, wesentlicher Faktor sei vielmehr die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten T1 gewesen. Auch insoweit schließt die Kammer sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. c) Selbst wenn die Tat überwiegend auf den Hang zurückginge, würde eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ergehen, weil bei dem Angeklagten T1 nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, dass er durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB ge heil t oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahr t und von der Begehung erhe blicher rechtswidriger Taten , die auf den Hang zurückgehen, abge halten würde. Hierzu hat der Sachverständige T6 ausgeführt, dass auch vor dem Hintergrund des Abbruchs einer Maßnahme nach § 64 StGB, des Abbruchs einer Maßnahme nach § 35 BtMG nach kürzester Zeit, des Suchtmittelkonsums während der letzten Strafhaft und des wiederholten raschen und ausgeprägten Rückfalls in alte Konsummuster eine positive Behandlungsprognose für eine weitere suchttherapeutische Maßnahme nicht abgeleitet werden könne. Daran ändere auch nichts, dass der Angeklagte T1 den Wunsch geäußert habe, eine Therapie zu machen. Es sei nicht erkennbar, dass sich an der behandlungsprognostisch sehr ungünstigen Situation etwas verändert habe; eine tragfähige Abstinenzmotivation sei nicht erkennbar. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Überzeugungsbildung an. VII. (Kostenentscheidung) Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 , § 466 StPO.