Urteil
35 Ks 11/24
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2024:1126.35KS11.24.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 63 StGB
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 63 StGB 35 Ks – 134 Js 52/24 – 11/24 Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 11.06.2025 Duisburg, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil Gründe I. Der zur Tatzeit 27-jährige Angeklagte wurde am 00.00.0000 in P geboren, wo er zunächst im elterlichen Haushalt aufwuchs. Die Geburt verlief mit Komplikationen, der Angeklagte kam in schlechtem Zustand auf die Welt und musste im ersten Lebensmonat mehrfach wiederbelebt werden. Er verbrachte lange Zeit im Krankenhaus und zeigte in der Folgezeit pathologische Auffälligkeiten. Er entwickelte im zweiten Lebensjahr eine Blutarmut und musste mit Transfusionen versorgt werden. Auch die Sprachentwicklung war verzögert, sodass er bereits sehr früh eine intensive Sprachförderung erhielt. Sowohl der Kindergarten- als auch der Schulbesuch verliefen problematisch, da der Angeklagte regelmäßig auffiel. Intellekt und Sprache waren weiterhin eingeschränkt, zudem legte er ein impulsives und hyperaktives Verhalten an den Tag, sodass ihm die Aufnahme an einer Schule für geistig Behinderte verwehrt wurde. Er besuchte zunächst eine Sprachheileinrichtung, wobei auch dort seine Integration nicht gelang und er zeitweise eine Einrichtung für schwer erziehbare Kinder besuchen musste. Später wurde er an der T-schule in P beschult, einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Der Angeklagte besuchte ferner Einrichtungen für unter Autismus leidende Menschen in C und N, parallel erhielt er Jugendhilfemaßnahmen. Seine Impulskontrolle war gestört, wenn er unter Stress geriet und unruhig wurde. Bei einer Gelegenheit schlug er aus Wut mit so großer Kraft gegen eine Wand, dass er sich die Mittelhand brach. Gegenüber Maßregeln reagierte der Angeklagte sehr empfindlich. 0000 erkrankte die Mutter des Angeklagten schwer, sodass er in einem Jugendheim untergebracht wurde. Dort kam es zu sexuellen Übergriffen seitens anderer, ebenfalls im Heim untergebrachter Jugendlicher. Im Jahr 0000 verstarb die Mutter des Angeklagten. Er lebte fortan mit seiner Tante und deren Ehemann gemeinsam in einem Haus. Da der Angeklagte dort Gewalt seitens des Ehemannes seiner Tante erfuhr, lief er von zu Hause weg. Er konnte in der Folgezeit in C1 aufgegriffen werden. Der damalige Betreuer des Angeklagten veranlasste daraufhin, dass der Angeklagte 0000 in die Wohnung seines Vaters zog, wo er bis zu seiner Unterbringung in hiesiger Sache lebte, wobei er weiterhin gelegentlich Weglauftendenzen an den Tag legte. 0000 oder 0000 begann er seine Tätigkeit bei der Lebenshilfe P gGmbH, L - Werkstatt an der Anschrift F-str. 00, 00000 P, wo sich auch die hier in Rede stehende Tat ereignete. Dort arbeitete er zuletzt im Bereich Elektromechanik, einer Abteilung, in der vor allem geistig fähigere Menschen eingesetzt waren. Seit 0000 stand der Angeklagte für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten unter Betreuung. Die Unterstellung wurde zuletzt mit Beschluss vom 00.00.0000 verlängert. Anlässlich des Betreuungsverfahrens fand bei dem Angeklagten eine Intelligenztestung statt. Diese ergab einen Intelligenzquotienten von 69. Der Angeklagte konsumierte in der Vergangenheit gelegentlich Cannabis, genauere Feststellungen zu Dauer, Menge und Häufigkeit des Konsums vermochte die Kammer nicht zu treffen. Anhaltspunkte für übermäßigen Alkoholkonsum haben sich nicht ergeben. Er ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Das Gelände der Lebenshilfe Werkstätten P gGmbH ist mit einer großen Werkhalle bebaut. Der Außenbereich besteht aus einer großen Grünfläche, die im rückwärtigen Bereich des Gebäudes am rechten Bereich des Grundstücks dicht mit Sträuchern und Bäumen bewachsen ist und am Rande des Grundstücks mit einer leicht abfallenden Böschung abschließt. Die Grünfläche und Böschung werden rechtsseitig von einem Maschendrahtzaun und linksseitig von einem gepflasterten Weg begrenzt, der an einem Rondell mit Bänken endet. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die diese dokumentierenden Lichtbilder Bl. 8, 19, 29 bis 36 PDF des Sonderheftes „Tatort“ Bezug genommen. 2. Der Angeklagte zeigte im Laufe seiner Tätigkeit bei der Lebenshilfe immer wieder Verhaltensauffälligkeiten, die sich unter anderem wie folgt darstellten: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach Beginn der Covid19-Pandemie hielt sich die bei der Lebenshilfe angestellte Sabrina N1 im Bereich der Herrentoiletten auf, um dort das Toilettenpapier „aufzufüllen“, als der Angeklagte ebenfalls den Bereich betrat. Er begann ein Gespräch mit N1, im Laufe dessen er äußerte, dass er anders sei als andere und erhebliche körperliche Kräfte besitze. Als N1 sich entfernen wollte, sagte der Angeklagte, er sei ein „Daywalker“ und würde gerne ihr Blut trinken, könne sich aber gerade noch so zurückhalten. Dabei kam der Angeklagte der N1 immer näher. Dieser gelang es jedoch, sich zu entfernen, indem sie um den Rollwagen, den sie mit sich führte, herumlief und diesen dabei schützend zwischen sich und dem Angeklagten hielt. Im Laufe einer Busfahrt, die nach Feierabend eines nicht näher bestimmbaren Tages stattfand, äußerte der Angeklagte für andere Fahrgäste vernehmbar über ein junges Mädchen, das gerade in den Bus eingestiegen war, dass er „die auch mal gerne ficken“ würde. Mitte 0000 näherte sich der Angeklagte körperlich einer Mitarbeiterin der Lebenshilfe, die an dem Down-Syndrom litt und geistig-emotional auf dem Stand eines vier- bis fünfjährigen Kindes war, indem er immer wieder zu ihr ging, die Innenseite ihrer Oberschenkel streichelte und ihr ins Ohr flüsterte. Der Angeklagte äußerte unter anderem, er wolle sie küssen und mit ihr schlafen. Sabrina N1 erfuhr davon und meldete dies dem sozialen Dienst und dem Bereichsleiter, die beide ein Gespräch mit dem Angeklagten führten, woraufhin dieser sich von der genannten Mitarbeiterin fernhielt. Der Angeklagte tauschte mit anderen männlichen Mitarbeitern der Lebenshilfe über das Mobiltelefon regelmäßig pornographische Inhalte aus, wobei die von dem Angeklagten übersandten Inhalte wiederholt von den Mitarbeitern dem Bereichsleiter gemeldet wurden, da diese als verstörend empfunden wurden und die Mitarbeiter die Inhalte nicht auf ihren Mobiltelefonen haben wollten. Darüber hinaus schilderte der Angeklagte gegenüber verschiedenen Personen sexuelle Phantasien dahingehend, dass Frauen ihn wegen Sex „anbetteln“. Ferner berichtete er davon, dass er am Wochenende einen „Dreier“ gehabt habe. Generell zeigte der Angeklagte reges Interesse an pornographischen Inhalten. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 suchte er im Internet unter anderem nach den Begriffen „Hentai Hardcore”, „Hardcore Hentai”, „Horror Hentai”, „Hardcore Porn” sowie „Rough Sex Hentai” und besuchte entsprechende Seiten. 3. Ab dem 00.00.0000 war auch Jasmin C2, die später Getötete, in der Lebenshilfe P tätig, wobei sie in einer anderen Arbeitsgruppe als der Angeklagte eingesetzt war. C2 war zum Zeitpunkt ihres Todes 22 Jahre alt und litt an einer geistigen Behinderung. Sie war in etwa auf dem Stand einer Zwölfjährigen. Die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte bewältigte sie selbständig mit dem Bus. Dabei war sie über ihr Mobiltelefon in ständigem Kontakt mit ihrer Mutter, indem sie sie unter anderem darüber informierte, dass sie in den Bus gestiegen sei und nach Hause komme. C2 führte seit geraumer Zeit eine Beziehung zu Oliver X, bei dem sie sich regelmäßig aufhielt. Sie zeigte zuletzt aber auch Interesse an dem Angeklagten, wobei sie ihre Beziehung zu ihm nur auf die Arbeitszeit beschränken wollte. Am 00.00.0000 berichtete C2 verschiedenen Personen, unter anderem X und zwei WhatsApp-Kontakten („Hannah Bff“ und „Bff“), dass der Angeklagte sie gegen ihren Willen geküsst sowie an den Brüsten und zwischen den Beinen berührt habe. Dem Kontakt „Bff“ teilte C2 ferner mit, der Angeklagte habe die ganze Zeit „draußen“ mit ihr „ficken“ wollen. Gleichwohl zeigte C2 weiterhin Interesse an dem Angeklagten. So trug sie zuletzt „Liebesbriefe“ bei sich, die aus zwei Blättern bestanden und wie folgt mit Buntstiften beschriftet waren: LIEBER MARC ICH VERMISSE DICH ICH LIEBE DICH IN DER WERKSTATT Darunter befand sich ein in roter Farbe ausgemaltes Herz. Der zweite Brief enthielt ebenfalls ein großes rotes Herz und hatte folgenden Inhalt: M+J M+J M+J NUR IN DER WERKSTATT ( Herzsymbol ) Wegen der weiteren Einzelheiten zu den „Liebesbriefen“ wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die beiden Lichtbilder Bl. 15 des Sonderheftes „Tatort“ verwiesen. 4. Am Tattag, dem 00.00.0000, hatte die Geschädigte von 11:45 bis 12:45 Uhr ihre Mittagspause, während die des Angeklagten von 12:30 bis 13:30 Uhr andauerte. Die Geschädigte nahm ihr Mittagessen zügig zu sich und hielt sich gegen 12:00 Uhr im Gebäude im Bereich der Toiletten auf. Dort kommunizierte sie über den Messengerdienst WhatsApp mit X, wobei die letzte Nachricht um 12:08 Uhr versandt wurde. Mit Beginn seiner Pause um 12:30 Uhr suchte der Angeklagte die Geschädigte auf. Die beiden begaben sich nach draußen zu dem unter II. 1. näher beschriebenen Rondell mit den Bänken und sodann in den Bereich der dahinterliegenden bewachsenen Grünfläche, sodass sie nicht mehr zu sehen waren, wobei sie beim Betreten des Buschwerks von Andreas I – einem Mitarbeiter der Lebenshilfe, der seine Mittagspause ebenfalls im Außenbereich verbrachte – wahrgenommen wurden. Die Stimmung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten war zu diesem Zeitpunkt gut. Es entsprach auch dem Willen der Geschädigten, sich gemeinsam mit dem Angeklagten in das Buschwerk zu begeben. Aus nicht feststellbaren Gründen wirkte der Angeklagte im Folgenden auf die Geschädigte ein, indem er massive stumpfe Gewalt gegen ihre rechte Kopf- und Gesichtsseite und die Mundregion anwandte, sie mit einem Schlüsselband drosselte und mit den Händen würgte bis sie schließlich verstarb. Ob das Drosseln mit dem Schlüsselband, das Würgen mit den Händen oder eine Kombination von beidem todesursächlich war, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Jedoch dauerte die Gewalteinwirkung gegen den Hals jedenfalls mindestens fünf Minuten an. Der Angeklagte verlagerte im Laufe des Geschehens den Körper der Geschädigten, indem er sie tiefer in das Buschwerk in den Bereich der Böschung zog, um so ein Auffinden zu erschweren. Gegen 12:45 Uhr begab er sich wieder aus dem Buschwerk und lief quer über die Grünfläche in Richtung der Werkhalle, wo er anschließend seine Arbeit wiederaufnahm. Jedenfalls bei der mehrminütigen Gewalteinwirkung gegen den Hals der Geschädigten war dem Angeklagten bewusst, dass er damit ihren Tod verursachen könnte, wobei er diesen als Folge seiner Tathandlungen zumindest billigend in Kauf nahm. 5. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt weder erheblich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, das Unrecht der Tat einzusehen, noch war diese Fähigkeit vollständig aufgehoben. Jedoch war seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer leichtgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F70.1) sowie einer schweren anderen seelischen Störung in Gestalt einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0) erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB lag demgegenüber nicht vor. 6. Der Leichnam der Getöteten wurde am Morgen des 00.00.0000 gegen 04:40 Uhr von den eingesetzten Polizeibeamten aufgefunden. Der Oberkörper der Getöteten war bis über das Gesäß entkleidet. Die Oberbekleidung war über die Unterarme gestülpt, die Hose bis knapp unter das Gesäß heruntergezogen. Der Leichnam lag in Bauchlage auf dem Boden, unter dem Leichnam lag das Schlüsselband, mit dem der Angeklagte die Getötete gedrosselt hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Leichenfund und dessen Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die diese dokumentierenden Lichtbilder Bl. 9 bis 11, 17, 32 f., 38 bis 40 PDF des Sonderheftes „Tatort“ Bezug genommen. III. Die Kammer hat die Feststellungen zur Person und zur Sache wie folgt getroffen: 1. Der Angeklagte hat sich nicht zur Person eingelassen. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Betreuers Victor Carlo Q und des ehemals für den Angeklagten zuständigen Gruppenleiters der Lebenshilfe P-L Thomas H, an deren Richtigkeit insoweit kein Anlass zu Zweifeln besteht, auf den Beschlüssen des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – P vom 00.00.0000 und 00.00.0000 (Bl. 67 bis 69 sowie 75 bis 78 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. U, die ihre Erkenntnisse aus den Betreuungsakten betreffend den Angeklagten – insbesondere auch die im Jahr 0000 erfolgte Intelligenztestung und deren Ergebnis – in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, sowie dem Bundeszentralregisterauszug vom 00.00.0000. 2. a) Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zum Gelände der Lebenshilfe P gGmbH,L - Werkstatt beruhen auf dem Tatortbefundbericht der KOKin C3 (Bl. 41 bis 66 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), ihren ergänzenden zeugenschaftlichen Angaben in der Hauptverhandlung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln hatte, und den Lichtbildern Bl. 8, 19, 29 bis 36 PDF des Sonderheftes „Tatort“. b) Die unter II. 2. dargestellten Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten im Laufe seiner Tätigkeit bei der Lebenshilfe beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen Sabrina N1 und Ulrike T1, beides professionelle Angestellte der Lebenshilfe P, die nach ihren glaubhaften Bekundungen regelmäßigen Kontakt zu dem Angeklagten hatten und daher plausible und fundierte Angaben zu dessen Verhalten und Umgang mit anderen Mitarbeitern machen konnten. Aus dem Auswertebericht des KK N2 vom 00.00.0000 (Bl. 6 bis 20 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) ergeben sich die Feststellungen zu den seitens des Angeklagten im Internet gesuchten Begriffen und dem Aufsuchen der entsprechenden Seiten. c) Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen Sonja C2, Julia C2 und Janine C2, Oliver X, Florian T2, Andreas I, Susanne I und Mario Q1. Die Familienmitglieder der Geschädigten haben deren Entwicklungsstand, ihren Alltag, ihre Tätigkeit bei der Lebenshilfe und ihre Beziehung zu X wie festgestellt bekundet. X hat – neben der mit der Geschädigten geführten Beziehung, die auch Geschlechtsverkehr beinhaltete – glaubhaft geschildert, dass sie Interesse an dem Angeklagten gehabt habe und sie während ihrer Arbeitszeiten bei der Lebenshilfe eine Beziehung zu ihm habe führen wollen, was er – X – jedoch nicht gutgeheißen habe. Ferner hat er glaubhaft bekundet, dass die Geschädigte ihm einige Tage vor der Tat erzählt habe, dass der Angeklagte sie „angegrapscht“ habe. Selbiges geht aus dem Auswertebericht des KK N2 vom 00.00.0000 (Bl. 6 bis 20 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) hervor, wonach am 00.00.0000 zwischen der Geschädigten und X nach einem Telefonat Sprachnachrichten ausgetauscht wurden, in denen die Geschädigte schilderte, dass sie „ihn“ umarme und „er“ dann „weitergehe“, er – gemeint: X – wisse schon, wo. X begegnete, dass die Geschädigte „dem“ eine „fette Ansage“ machen solle und er gegebenenfalls auch „ein bisschen laut werden“ müsse. Am selben Abend versandte die Geschädigte dem Kontakt „Hannah Bff“ eine Sprachnachricht, in der sie schilderte, „Marc N3“ „stehe“ auf sie und habe sie „fast ausgezogen“. Kurz darauf teilte die Geschädigte dem weiteren Kontakt „Bff“ mit, dass „Marc“ sie an den Brüsten und „untenrum“ „voll angepackt“ habe, obwohl sie das nicht gewollt habe. Ferner habe er sie „abgeknutscht“ und ihr gesagt, dass er „draußen“ mit ihr „ficken“ wolle. Mit Blick auf das unter II. 2. festgestellte, teilweise sexuell enthemmte Verhalten des Angeklagten und darauf, dass die Geschädigte am selben Abend gleich drei Personen sexuelle Übergriffe seitens des Angeklagten geschildert hat, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Geschädigte tatsächlich sexuell bedrängt hat und körperlich übergriffig geworden ist. Ebenso wenig hat die Kammer jedoch einen Zweifel daran, dass die Geschädigte weiterhin Interesse an dem Angeklagten hatte und eine Liebesbeziehung zu ihm wollte, auch wenn diese sich nur auf die Arbeitszeit beschränken sollte. So geht zum einen aus dem Auswertebericht des KK N2 vom 00.00.0000 (Bl. 6 bis 20 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) hervor, dass die Geschädigte noch am späten Abend des 00.00.0000, nachdem sie die Kontaktdaten des Angeklagten um 18:27 Uhr blockiert, um 18:34 Uhr erfolglos angewählt und um 19:03 Uhr die Blockierung wieder aufgehoben hatte, diesem eine SMS mit dem Inhalt „Hi“ sandte und damit versuchte, erneut zu ihm Kontakt aufzunehmen. Zum anderen trug die Geschädigte die „Liebesbriefe“, deren Inhalt und optische Gestaltung sich aus Bl. 15 des Sonderheftes „Tatort“ ergeben und die zur Überzeugung der Kammer an den Angeklagten gerichtet waren, ausweislich der glaubhaften Bekundungen des EKHK N4 und des Tatortbefundberichtes der KOKin C3 (Bl. 41 bis 66 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) zum Zeitpunkt ihres Todes bei sich in ihrer Gesäßtasche. Schließlich hat auch der Zeuge Andreas I bekundet, dass die Stimmung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten zu dem Zeitpunkt, als sie sich in das Gebüsch begaben ( dazu sogleich ), gut gewesen sei. Sie hätten sich unterhalten und „herumgealbert“. d) Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den nachfolgenden Erwägungen. aa) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen. Er wurde jedoch ausweislich der Aussage des EKHK N4 am 00.00.0000 als Zeuge vernommen und gab in diesem Zusammenhang an, am Vortag nach dem Mittagessen mit der Geschädigten draußen zusammen eine Zigarette geraucht zu haben. Dann habe er die Toilette aufgesucht und die Geschädigte sei dann weg gewesen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen EKHK N4 haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben. Die Angaben sind auch verwertbar. Insbesondere bestand zum Zeitpunkt der Vernehmung des Angeklagten als Zeuge noch kein Anfangsverdacht gegen ihn, sodass er nicht als Beschuldigter vernommen und entsprechend belehrt werden musste. EKHK N4 hat insoweit bekundet, der Angeklagte sei als Zeuge vernommen worden, weil auf den „Liebesbriefen“ der Name „Marc“ gestanden habe und weitere Befragungen ergeben hätten, dass damit der Angeklagte gemeint sei. Erst als sich aus den Angaben des Angeklagten ergeben habe, dass er möglicherweise der letzte nachweisliche Kontakt der Geschädigten gewesen sei, habe sich für den Zeugen – nach Auffassung der Kammer zutreffend – ein Anfangsverdacht ergeben, sodass er die Vernehmung sofort abgebrochen habe. Demnach hat der Angeklagte jedenfalls eingeräumt, dass er am Tattag Kontakt mit der Geschädigten hatte und sie danach nicht mehr gesehen hat. Dem folgt die Kammer. Die weitergehenden Feststellungen hat sie wie folgt getroffen: bb) Die festgestellten Uhrzeiten der jeweiligen Mittagspausen der Geschädigten und des Angeklagten beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen Ulrike T1, Sabrina N1, Sonja L1 und Melissa C4. Bei den Zeuginnen N1 und T1 handelt es sich, wie bereits dargestellt, um professionelle Angestellte der Lebenshilfe. Die Zeugin L1 war in derselben Arbeitsgruppe wie die Geschädigte tätig, während die Zeugin C4 mit dem Angeklagten in einer Gruppe arbeitete. Sämtliche Zeuginnen haben die Pausenzeiten wie festgestellt übereinstimmend und glaubhaft bestätigt. cc) Dass die Geschädigte ihr Mittagessen zügig zu sich nahm, sich anschließend im Bereich der Toiletten aufhielt und über WhatsApp mit X kommunizierte, folgt aus den Aussagen der Zeugen Sonja L1, Daniele T3, Lucas Alexander L2 und Oliver X. Die Zeugin L1 hat bekundet, dass sie mit der Geschädigten in der Kantine an einem Tisch gesessen, die Geschädigte schnell gegessen und sich dann sofort vom Tisch entfernt habe. Hiermit im Einklang stehend haben die Zeugen T3 und L2 – beides Angestellte, die zum Tatzeitpunkt ihr Freiwilliges Soziales Jahr bei der Lebenshilfe absolvierten – übereinstimmend und glaubhaft angegeben, die Geschädigte gegen 12:00 Uhr draußen angetroffen zu haben. Sie habe den Zeugen L2 noch gefragt, ob sie mal an seiner elektrischen Zigarette ziehen dürfe, was der Zeuge verneint habe. Anschließend habe sie sich wieder ins Gebäude begeben, wo sie sie kurz darauf im Bereich der Herrentoilette angetroffen hätten. Beide Zeugen haben zudem bekundet, dass die Geschädigte dort jemanden mit dem Mobiltelefon angeschrieben und in diesem Zusammenhang ein Herzsymbol versandt habe. Dies wiederum stützend hat der Zeuge X auf Vorhalt seiner Angaben aus der polizeilichen Befragung vom 00.00.0000 in der Hauptverhandlung bestätigt, die letzte Nachricht von der Geschädigten am 00.00.0000 um 12:08 Uhr erhalten zu haben, wobei er die minutengenaue Angabe plausibel damit erklärte, diese Angabe seinerzeit auf seinem Mobiltelefon überprüft zu haben. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die sämtlich miteinander in Einklang stehen und sich plausibel ergänzen, haben sich nicht ergeben. dd) Die Feststellung, dass der Angeklagte mit Beginn seiner Pause um 12:30 Uhr die Geschädigte aufsuchte und sich beide wie festgestellt in das Buschwerk begaben, beruht auf den Aussagen der Zeugen Andreas I und C4. Der Zeuge I – ebenfalls Mitarbeiter bei der Lebenshilfe – hat ausgesagt, dass er im Bereich Fensterbau tätig sei und dieser sich im hinteren Bereich der Werkhalle befinde, sodass man aus dem Fenster einen Blick auf die Sitzecke und die Büsche dahinter – gemeint ist das unter II. 1. dargestellte Rondell mit den Bänken und das dahinterliegende Buschwerk – habe. Er habe – ebenso wie die Geschädigte – von 11:45 bis 12:45 Uhr Mittagspause gehabt und sich am Tattag im Außenbereich aufgehalten, um eine Zigarette zu rauchen, wobei er vor dem auf den in der Hauptverhandlung gemeinsam in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 34 PDF des Sonderheftes „Tatort“ abgebildeten roten Container gesessen habe. Dabei handelt es sich um ein etwa 10 bis 15 Meter von dem engeren Tatort entferntes Gebilde, das unmittelbar an die Werkshalle grenzt und zum Tatzeitpunkt freie Sicht auf das Rondell und das dahinterliegende Buschwerk bot. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen. Etwa um 12:30 Uhr seien der Angeklagte und die Geschädigte an ihm vorbei- und in Richtung der Sitzecke gelaufen. Sie hätten sich ganz normal unterhalten und herumgealbert. Sie seien dann über die dortigen Pflanzenkübel und in das Buschwerk geklettert. Danach habe er von den beiden nichts mehr mitbekommen. Gegen Ende seiner Pause sei er wieder in seinen Arbeitsbereich zurückgekehrt, habe jedoch aus dem Fenster beobachten können, dass der Angeklagte um 12:45 Uhr alleine aus dem Buschwerk geklettert und quer über die Wiese gelaufen sei. Hiermit im Einklang stehend hat die Zeugin C4 bekundet, mit Beginn der Pause um 12:30 Uhr habe sie sich in die Kantine begeben, während der Angeklagte sofort zu der Geschädigten gegangen und gemeinsam mit ihr in Richtung „Gärtnerei“ und „Fensterbau“, also in den hinteren Bereich des Werksgeländes, gelaufen sei. Er sei im Nachhinein auch nicht in die Kantine gekommen. Das wisse sie so genau, weil sie immer ganz vorne am ersten Tisch sitze und daher wahrnehme, wer komme und gehe. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Zum einen lassen sie sich inhaltlich miteinander in Einklang bringen. Beide haben in kurzem zeitlichen Abstand beobachtet, dass der Angeklagte und die Geschädigte ab 12:30 Uhr zusammen waren. Dass sie nichtprofessionelle Mitarbeiter der Lebenshilfe waren, stellt die Richtigkeit ihrer Angaben nicht in Frage. So sind bei beiden keine erkennbaren Verständnisprobleme bei der Befragung durch die Verfahrensbeteiligten zutage getreten. Beide Zeugen haben reflektierte, plausible und fundierte Antworten auf die Fragen gegeben. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge I auf wiederholte Frage, wann er mit seiner Ehefrau über seine Beobachtung betreffend den Angeklagten und die Geschädigte gesprochen habe, divergierende Angaben dergestalt gemacht hat, dass er erst angegeben hat, am selben Tag mit seiner Ehefrau gesprochen zu haben, während er kurz darauf das Gespräch auf den Folgetag verortete. Gleichwohl stellen diese Umstände, die zur Überzeugung der Kammer auf eine Nervosität und Überforderung des Zeugen aufgrund der wiederholten Nachfragen zu diesem Punkt zurückzuführen waren, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Übrigen nicht in Frage, da sie sich, wie bereits dargestellt, mit der Aussage der Zeugin C4 in Einklang bringen lässt. Zum anderen fügt sie sich auch zwangslos in den zeitlichen Ablauf betreffend die jeweiligen Mittagspausen der Beteiligten ein. Dass der Angeklagte im Anschluss wieder seine Tätigkeit aufnahm, beruht auf der entsprechenden und glaubhaften Aussage der Zeugin T1. ee) Die Feststellungen zur Tötung der Geschädigten C2 durch den Angeklagten beruhen auf folgenden Erwägungen: (1) Die Sachverständige Dr. med. I2 (Fachärztin für Rechtsmedizin) führte anhand der Lichtbilder, die anlässlich der Obduktion der Geschädigten gefertigt worden sind (Bl. 3 bis 20 PDF des Sonderheftes „Libi Obduktion“) und auf die gemäß § 267 Abs. 1 S.3 StPO wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, zunächst aus, dass Einwirkungen stumpfer Gewalt auf die rechte Kopf- und Gesichtsseite sowie die Mundregion stattgefunden hätten. So habe sie, was durch die Lichtbilder Nr. 6, 8, 19 f., 30 (Bl. 5 unten, 6 unten, 12, 17 unten PDF des Sonderheftes „Libi Obduktion“) belegt wird, eine massive Schwellung der rechten Gesichtshälfte, kräftige Unterblutungen der Kopfschwarte im rechten Schläfenbereich und in den rechten Schläfenmuskel sowie mehrere Blutungen und Schleimhautdefekte der Mundvorhofschleimhaut von Ober- und Unterlippe sowie der rechten Wangenregion festgestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Verortung der Befunde sei zwingend von mehreren Gewalteinwirkungen auszugehen. Ferner hätten sich im Rahmen der Obduktion eindeutige Zeichen für eine Strangulation ergeben, unter anderem eine massive Stauung, Dunsung und Zyanose der Gesichtshaut, eine Ausbildung zahlreicher Stauungsblutungen in der Haut der Stirn, der Wangenregion und des Nasenrückens, zahlreiche Stauungsblutungen in der Haut der Augenlider und den Lidbindehäuten, eine akute Überblähung beider Lungen, eine akute Blutstauung der inneren Organe, ein steifes Hirnödem, zahlreiche, teilweise geformte Hautunterblutungen und Hautschürfungen sowie Hautkratzverletzungen der Hals- und Nackenhaut und eine Umblutung des Zungenbeins. Es hätten sich einerseits Befunde am Hals gefunden, die für den Einsatz eines Strangwerkzeuges sprächen. So ist auf dem Lichtbild Nr. 7 (Bl. 6 oben PDF des Sonderheftes „Libi Obduktion“) auf der rechten Halsseite eine lediglich wenige Millimeter breite rote Unterblutung zu sehen, die zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Schmalheit nicht durch ein Würgen verursacht worden sein kann. Hierzu hat die Sachverständige ausgeführt, dass diese Unterblutung auf jeden schmalen Gegenstand zurückzuführen sein könne, auch auf ein Schlüsselband. Mit Blick darauf, dass ausweislich des Spurensicherungsberichts des KHK C5 vom 00.00.0000 (Bl. 21 bis 26 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, dort Bl. 24) und des Tatortbefundberichts der KOKin C3 (Bl. 41 bis 66 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“, dort Bl. 52, 56) unter dem Leichnam der Getöteten ein abgerissenes Schlüsselband und das – so der Zeuge EKHK N4 glaubhaft – dazu gehörendes Kurzstück mit dem Spindschlüssel der Geschädigten unweit des Grenzzauns aufgefunden wurde, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass das Schlüsselband als Drosselwerkzeug fungierte. Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sie am Hals der Geschädigten Schürfungen und halbmondförmige Kratzverletzungen, die sie als Fingernagelabdrücke interpretiere, festgestellt habe, die für ein Würgen sprächen. Auch diese Verletzungen sind auf den Lichtbildern Nr. 9 bis 11 und 22 (Bl. 7 bis 8 oben, 13 unten PDF des Sonderheftes „Libi Obduktion“) anschaulich dokumentiert. Todesursächlich sei mit Blick auf die massiven Stauungsblutungen die Strangulation gewesen, wobei nicht sicher festzustellen sei, ob das Würgen oder das Drosseln oder eine Kombination von beidem zum Tod geführt habe. Betreffend die Dauer des Strangulationsvorgangs hat die Sachverständige ausgeführt, dass zwar relativ schnell eine Bewusstlosigkeit des Opfers eintrete, die Herbeiführung des Todes jedoch erhebliche Zeit in Anspruch nehme, nach ihren rechtsmedizinischen Erkenntnissen mindestens fünf Minuten. Hinsichtlich des Todeszeitpunktes sei sie unter Auswertung der Körperkerntemperatur, der Umgebungstemperatur, der Ausprägung der Leichenstarre und Totenflecke sowie des unverdauten Mageninhalts zu dem Schluss gekommen, dass der Tod zeitnah nach der letzten Nahrungsaufnahme erfolgt sei. Mit Blick darauf, dass der Leichnam der Geschädigten auf dem Gelände der Lebenshilfe aufgefunden wurde, keiner der vernommenen Zeugen geschildert hat, die Geschädigte am Tattag nach dem Mittagessen gesehen zu haben und die Zeugin Sonja C2 – die Mutter der Geschädigten – glaubhaft bekundet hat, dass die Geschädigte am Nachmittag des Tattages nicht nach Hause gekommen sei, besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich bei der letzten Mahlzeit der Geschädigten um das um 11:45 Uhr eingenommene Mittagessen handelte. Schließlich hat Dr. med. I2 ausgeführt, dass sie – dokumentiert durch die Lichtbilder Nr. 25 bis 29 (Bl. 15 bis 17 oben PDF des Sonderheftes „Libi Obduktion“) – Hautabschürfungen am Unterbauch der Geschädigten und Kratzer an ihren Armen festgestellt habe, diese jedoch aufgrund der von ihr am Leichenfundort auf dem Erdwerk im Bereich der Böschung vorgefundenen Schleifspuren aller Voraussicht nach auf das Verlagern des Körpers der Geschädigten zurückzuführen seien. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht die Kammer lebensnah davon aus, dass das Verlagern erfolgte, um ein Auffinden des Leichnams zu erschweren. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer aus zahlreichen Verfahren als sehr erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht. (2) Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der die Geschädigte C2 getötet hat. So hat der Angeklagte selbst bei seiner ersten Befragung eingeräumt, am Tattag in der Mittagspause zu der Geschädigten Kontakt gehabt, nämlich mit ihr eine Zigarette geraucht zu haben. Hiermit im Einklang stehend haben auch die Zeugen I und C4 angegeben, den Angeklagten und die Geschädigte um 12:30 Uhr gemeinsam gesehen zu haben, wobei C4 angab, die beiden seien „in Richtung“ der Grünfläche gegangen, und I darüber hinaus, dass sie gemeinsam in das Buschwerk gestiegen seien. Mit Blick auf den nach den obigen Ausführungen festgestellten Todeszeitpunkt – nämlich zeitnah nach dem Mittagessen – und darauf, dass der Zeuge I wahrgenommen hat, dass der Angeklagte um 12:45 Uhr alleine aus dem Buschwerk stieg, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der C2 getötet hat. Gestützt wird dies durch die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Q2, die die in den Spurensicherungsberichten vom 00. und 00.00.0000 (Bl. 29 und 21 bis 28 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) dokumentierten Spuren ausgewertet und in dem molekulargenetischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 00.00.0000 (Bl. 30 bis 36 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) festgestellt sowie im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei den Abrieben von der rechten Halsseite der Geschädigten um eine Mischspur handle, in der sich – neben denen der Geschädigten – auch alle Allele des Angeklagten fänden. Das Gutachten führt weiter aus, dass sich dieses DNA-Ergebnis 5,6 Milliarden Mal besser dadurch erklären lasse, dass die DNA-Antragungen von der Geschädigten, dem Angeklagten und einer weiteren Person verursacht worden seien, als dass sie von der Geschädigten und zwei unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht worden seien. Damit sei es Istwahrscheinlich , dass der Angeklagte Spurenleger einer Teilkomponente der DNA-Antragungen an den o. g. Abrieben sei. Ergänzend hat die Sachverständige ausgeführt, dass die DNA-Antragungen nur durch einen definierten Kontakt hätten zustande kommen können, eine bloß flüchtige Berührung am Hals sei fernliegend, da zu viel DNA nachgewiesen worden sei. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren sowie überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer als äußerst sorgfältig bekannten Sachverständigen sowie an der Aussagekraft ihres Gutachtens und der hieraus erzielten Ergebnisse haben sich nicht ergeben. Aus dem Gutachten geht nachvollziehbar und überzeugend hervor, anhand welcher Parameter und Methodik die Untersuchungen durchgeführt worden sind. Demnach sei die DNA-Isolierung aus den zellulären Elementen des Spurenmaterials nach Standardmethoden erfolgt und die Quantifizierung der DNA mit dem PowerQuant Kit der Firma Promega durchgeführt worden, die Amplifikation von 16 unabhängig voneinander vererbten DNA-Systemen sei mit Hilfe der Multiplex-PCR (Polymerase-Kettenreaktion zur Erfassung unterschiedlich Fluoreszenzmarkierter DNA-Regionen) mit dem Powerplex ESX17 Kit der Firma Promega vorgenommen worden. Die Fragmentanalyse zur Bestimmung und Zuordnung der PCR-Produkte und die Auswertung sei auf einem ABI Prism 3130 und/oder 3500 Genetic Analyzer mit dem GeneMapperProgramm 3.2 und/oder ID-X der Firma Applied Biosystems erfolgt und sodann sei die Auswertung durch zwei Untersucher unabhängig voneinander beurteilt worden. Die statistische Berechnung der Genotyphäufigkeiten sei über die Berechnung der Allelfrequenzen mit 2pq bei Heterozygotie und p 2 bei Homozygotie sowie nachfolgender Multiplikation der so errechneten Phänotypfrequenzen (unter Anwendung der Produktregel) durchgeführt worden. Die biostatistische Berechnung der Mischspuren sei den Empfehlungen der Spurenkommission (Gemeinsame Empfehlungen der Projektgruppe „Biostatistische DNA-Berechnungen“ und der Spurenkommission zur biostatistischen Bewertung von DNA-analytischen Befunden, Rechtsmedizin 2016; 26:291-298) gefolgt und mit dem Programm Statistefix durchgeführt worden. Die Allelfrequenzen seien den gepoolten europäischen Populationsdaten aus der Datenbank STRBase unter http://www.cstl.nist.gov/strbase (Stichprobenumfang größer 7.000) entnommen worden. Demgemäß ist die Gutachterin aufgrund einer fundierten Grundlage zu den dargestellten Ergebnissen gekommen. Die Kammer verkennt bei der Würdigung des Gutachtenergebnisses nicht, dass der Angeklagte und die Geschädigte zuletzt – vermutlich im Rahmen einer „Liebesbeziehung“ – Körperkontakt hatten, sodass gegenseitige DNA-Antragungen weniger aussagekräftig sind als solche, die zwischen fremden Personen angetragen werden. Mit Blick auf die Verortung der DNA-Spur am Hals und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach dem Gutachten ansonsten nur am rechten Daumen der Geschädigten DNA-Antragungen des Angeklagten festgestellt werden konnten, stützt das Gutachtenergebnis in der Gesamtschau der Tatumstände gleichwohl die Würdigung der Kammer, dass der Angeklagte C2 durch Strangulation getötet hat. Diese Würdigung der Gesamtumstände steht auch mit der Persönlichkeit und dem Verhalten des Angeklagten im Einklang, die – wenn auch nur fragmentarisch – zum einen in den unter II. 2. dargestellten Vorfällen zum Ausdruck kamen, nämlich in Gestalt eines enthemmten, übergriffigen und gewaltverherrlichenden Gebarens. Zum anderen ergibt sich aus dem Auswertebericht des KK N2 vom 00.00.0000 (Bl. 6 bis 20 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“), dass die Geschädigte in den Tagen vor der Tat gewalttätige Übergriffe seitens des Angeklagten befürchtete. So sandte sie am 00.00.0000 um 11:08 Uhr eine Nachricht an X, in der sie ihm mitteilte, dass sie Angst habe, dass „der“ sie schlage. X antwortete daraufhin: „Ja Baby, ich weiß... da kann man nur heulen ne... wegen Marc, ich weiß Schatzi... ja. Aber du siehst/ triffst ihn ja erst wieder Montag...“. Mit Blick auf den von X genannten Namen hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es in dem Gespräch um den Angeklagten ging. Am 00.00.0000 teilte die Geschädigte dem Kontakt „Bff“ mit, dass sie dem „Marc morgen auf der Arbeit ne fette Ansage“ machen wolle. Sollte er sie schlagen, werde sie zum Gruppenleiter gehen. Auch insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass mit „Marc“ der Angeklagte gemeint war. (3) Dass nur an wenigen Stellen am Körper der Geschädigten DNA-Antragungen des Angeklagten gefunden wurden und an den Händen des Angeklagten ausweislich des weiteren molekulargenetischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Essen vom 00.00.0000 (Bl. 37 bis 40 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) keine DNA der Geschädigten nachgewiesen werden konnte, stellt seine Täterschaft zur Überzeugung der Kammer nicht infrage. Die Sachverständige Prof. Dr. Q2 hat diesbezüglich zunächst ausgeführt, dass der fehlende Nachweis von DNA nicht bedeute, dass kein Kontakt stattgefunden habe. Erforderlich für einen Nachweis sei, dass ausreichend DNA übertragen und nicht wieder abgetragen werde. Außerdem sei es an Stellen, wo sehr viel eigene DNA vorliege, möglich, dass zusätzlich in geringen Mengen vorhandene fremde DNA nicht abgebildet werde. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Spurensicherung bei dem Angeklagten ausweislich des Spurensicherungsberichts des KHK C5 vom 00.00.0000 (Bl. 27 f. des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) erst am 00.00.0000 ab 17:15 Uhr durchgeführt wurde, erscheint es nicht fernliegend, dass etwaige DNA der Geschädigten – beispielsweise durch ein Händewaschen – wieder abgetragen wurde. Zum anderen seien – so die Sachverständige weiter – die geringen DNA-Antragungen bei der Geschädigten auch damit zu erklären, dass der Angeklagte möglicherweise ein schlechter Spurenleger sei. In dem Fall sei die Spur am Hals besonders aussagekräftig, da eine intensive Einwirkung auf den Hals stattgefunden haben müsse, damit der Angeklagte seine DNA habe übertragen können. Selbiges gelte für den Umstand, dass ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens vom 00.00.0000 (Bl. 30 bis 36 des Sonderbandes „Selbstleseverfahren“) an dem Schlüsselband keine DNA von dem Angeklagten festgestellt werden konnte. Letztlich hänge eine Übertragung von DNA von ganz vielen internen und externen Faktoren ab, sodass der fehlende Nachweis einer DNA-Antragung keine durchgreifende Beweiskraft habe. Auch diesen fundierten und plausiblen Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen haben sich auch insoweit nicht ergeben. Ebenso wenig steht einer Täterschaft des Angeklagten entgegen, dass an den Händen des Angeklagten keine sichtbaren Verletzungen vorhanden waren. Die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. I2 hat anhand der Lichtbilder Bl. 42 bis 44 PDF des Sonderheftes „Tatort“, die den Angeklagten, insbesondere auch dessen Hände in Nahaufnahme abbilden und auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, zunächst ausgeführt, dass keine Verletzungen an den Händen sichtbar seien, die auf eine Anwendung stumpfer Gewalt durch diese hinweisen würden. Jedoch seien solche auch nicht zwingend zu erwarten. Darüber hinaus sei mit Blick auf die erlittenen Verletzungen genauso möglich, dass die stumpfe Gewalteinwirkung auf den Kopf der Geschädigten dadurch erfolgte, dass der Kopf gegen einen harten Gegenstand oder mit dem Gegenstand auf den Kopf geschlagen wurde. Auch diesen anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen hat sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen haben sich auch insoweit nicht ergeben. Schließlich ergeben sich auch nicht dadurch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, dass der Zeuge I bekundet hat, er habe keine Geräusche gehört, nachdem der Angeklagte und die Geschädigte sich in das Buschwerk begeben hätten. Sollte die stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Geschädigten vor der Strangulation stattgefunden haben, erscheint mit Blick auf die Heftigkeit der Einwirkung nicht unwahrscheinlich, dass die Geschädigte benommen und nicht mehr in der Lage war, durch Hilferufe auf sich aufmerksam zu machen. Sollte der Angeklagte erst auf den Hals der Geschädigten eingewirkt haben, liegt das Unterbleiben von Geräuschen mit Blick auf das Abschneiden der Luftzufuhr geradezu auf der Hand. ff) Aufgrund der Tatumstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte damit rechnete, dass die Geschädigte infolge der mehrminütigen Gewalteinwirkung gegen ihren Hals versterben könnte und er dies zumindest billigend in Kauf nahm. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung eines Menschen ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 2 StR 340/06). Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber – etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 – 4 StR 81/94). Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Aufgrund der Vornahme einer äußerst gefährlichen Tathandlung in Form einer mehrminütigen, andauernden und komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Halsbereich steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Angeklagten bei der Tatbegehung bewusst war, dass er den Tod der Geschädigten verursachen könnte und er dies zumindest billigend in Kauf nahm. Dass eine solche Handlung äußerst gefährlich ist, ist allgemein bekannt und wird auch dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte zur Tatzeit infolge einer leichtgradigen Intelligenzminderung und Autismus-Spektrum-Störung vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war ( dazu sogleich ). Mit Blick darauf, dass die Einsichtsfähigkeit vollständig erhalten war und (lediglich) eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorlag sowie aufgrund der erheblichen Dauer der Gewalteinwirkung hat die Kammer in der Gesamtschau der dargestellten vorsatzkritischen Umstände gleichwohl keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Erheblichkeit seiner Gewalteinwirkung erkannte und tödliche Folgen jedenfalls billigend in Kauf nahm. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die mehrartige Gewaltanwendung in Form von stumpfer Gewalt gegen den Kopf, das Drosseln und Würgen sowie die fehlende Dosierbarkeit beim Abschneiden der Luftzufuhr. gg) Demgegenüber vermochte die Kammer entgegen dem Anklagevorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte die Geschädigte zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder heimtückisch tötete. So war zum einen nicht feststellbar, unter welchen Umständen der körperliche Übergriff seitens des Angeklagten auf die Geschädigte erfolgte, insbesondere, ob diese zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs arg- und infolgedessen wehrlos war. Ebenso vermochte die Kammer mangels Verletzungen oder DNA-Spuren im Vaginal- und Rektalbereich nicht den Nachweis zu führen, dass der Angeklagte die Geschädigte tötete, um sie beispielsweise zu vergewaltigen und sich dadurch sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Zwar war zum Zeitpunkt des Leichenfundes die Oberbekleidung der Geschädigten über die Unterarme gestülpt und ihre Hose bis knapp unter das Gesäß heruntergezogen. Dies könnte jedoch auch auf ein Verrutschen der Kleidung durch das Schleifen des Leichnams zurückzuführen sein. Zudem ist es aufgrund der Gesamtumstände durchaus wahrscheinlich, dass das gemeinsame Aufsuchen des Buschwerks dem Austausch einvernehmlicher Zärtlichkeiten diente. Daher ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass es dabei vor der Tötung – und mit dieser nicht im Zusammenhang stehend – zu einer freiwilligen Teilentkleidung der Geschädigten kam. e) Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. U (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie). Die Sachverständige hat sich in ihrem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eingehend mit der Frage der Schuldfähigkeit (Unrechtseinsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB) des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Angeklagte habe sich nicht explorieren lassen, sodass ihr Gutachten auf der Verfahrensakte, der Betreuungsakte, den Krankenunterlagen betreffend die Unterbringung sowie ihrem persönlichen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung beruhe. Auf dieser Grundlage sei – entsprechend dem Ergebnis aus dem Gutachten im Betreuungsverfahren – bei dem Angeklagten von dem Vorliegen einer leichtgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10: F70.1) sowie einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.0) auszugehen. Diese Diagnose werde belegt durch die Biografie des Angeklagten, insbesondere seine frühkindliche Entwicklung und die bislang erfolgten Therapiebehandlungen. Einen größeren Einfluss auf die Schuldfähigkeit habe dabei die Diagnose der Autismus-Spektrum-Störung. Kennzeichnend für diese Störung seien unter anderem eine qualitative Beeinträchtigung der gegenseitigen sozialen Interaktion und qualitative Auffälligkeiten in der Kommunikation, ferner gehe die Störung mit erheblichen Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit einher. Diese Defizite hätten sich auch bei dem Angeklagten und seinem Umgang mit Dritten gezeigt. Mit Blick darauf, dass zum Tatzeitpunkt zwei sich ungünstig verstärkende Diagnosen vorgelegen hätten, sei vom Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der reflexiven Handlungskontrolle, sprich von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher auszugehen. Hinweise, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen, hätten sich nicht ergeben. Selbiges gelte für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB. So seien im Tatzeitraum und postdeliktisch keine gesonderten Auffälligkeiten beschrieben worden, die auf eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hindeuten würden. So habe der Angeklagte weder im Tatzeitraum noch zuletzt oder überhaupt in seiner bisherigen Lebensgeschichte unter einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose gelitten. Die Intelligenzminderung gehe zwar mit Einschränkungen in den Bereichen Sprache, Urteilen, Denken, Wissen, interpersonelle Kommunikationsfähigkeiten sowie Fähigkeiten zur Beziehungsaufnahme einher. Die Diagnose bedeute jedoch nicht, dass der Angeklagte ansonsten nicht in der Lage sei, Unrecht zu empfinden. Die Kammer hat sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Die Sachverständige nahm bis unmittelbar vor Schluss der Beweisaufnahme an der Hauptverhandlung teil und vermochte einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten zu gewinnen. Durch Nachfragen an die vernommenen Zeugen verschaffte sich die Sachverständige trotz fehlender Bereitschaft des Angeklagten, sich explorieren zu lassen, eine hinreichende Beurteilungsgrundlage und vermochte ihre sachverständige Einschätzung fundiert und überzeugend zu begründen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der der Kammer langjährig als sehr erfahren und besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen in keinerlei Hinsicht. f) Die unter II. 6. getroffenen Feststellungen zum Leichenfund sowie zu dessen Zeitpunkt und Örtlichkeit beruhen auf den Aussagen der Zeugen PKin N5, die den Leichnam wie festgestellt in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 aufgefunden hat, EKHK N4 und KOKin C3, die als Teil der Mordkommission an der Spurensicherung mitgewirkt haben, sowie den Lichtbildern Bl. 9 bis 11, 17, 32 f., 38 bis 40 PDF des Sonderheftes „Tatort“. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte handelte nach den getroffenen Feststellungen mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz, denn er hielt es bei dem mehrminütigen und komprimierenden Einwirken auf den Hals der Geschädigten C2 jedenfalls für möglich, dass sie durch seine Handlungen stirbt und nahm dies jedenfalls billigend in Kauf. V. Der Kammer stand zunächst der Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. 1. Die Kammer hat keinen minder schweren Fall gemäß § 213 StGB angenommen. Ein – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vorliegend einzig in Betracht kommender – sonst minder schwerer Fall im Sinne des § 213 Alt. 2 StGB liegt auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Angeklagten sprechender Strafmilderungsgründe nicht vor. Ein minder schwerer Fall in diesem Sinne setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei Beurteilung dieser Frage hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei darf er strafschärfende Aspekte nicht aus dem Blick verlieren, muss diese im Urteil aber ausdrücklich gegen die im Einzelfall zur Strafrahmenverschiebung drängenden Umstände abwägen (MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. [2021], StGB § 213 Rn. 46). Entscheidend ist insoweit, ob das hier vorliegende Tatbild nach der Abwägung der zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zugunsten des Angeklagten war insoweit – den vertypten Strafmilderungsgrund des § 21 StGB zunächst zur Prüfung eines sich nur aus den allgemeinen Strafmilderungsgründen ergebenden minder schweren Falls außer Acht lassend – lediglich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft ist. Allein dieser Umstand vermag nicht dazu führen, dass das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten und der Regelstrafrahmen zu hoch erschiene. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB gewinnen die zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte kein so überwiegendes Gewicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Mit Blick auf das konkrete Tatbild, insbesondere Art, Dauer und Intensität der Gewalteinwirkung auf die Geschädigte weicht die Tat weiterhin nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB geboten erschiene. 2. Die Kammer hat den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB jedoch gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert, sodass von einem Strafrahmen auszugehen ist, der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren drei Monaten vorsieht. Anlass dazu, dem Angeklagten die von § 21 StGB eröffnete Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung zu versagen, bestand nicht. 3. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind erneut sämtliche, bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt worden, wobei dem Umstand, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war, nur noch geringes Gewicht beizumessen war, weil er bereits bei der Strafrahmenwahl Berücksichtigung fand. Über die bereits genannten Umstände hinaus ist zu Gunsten des Angeklagten schließlich berücksichtigt worden, dass neben der ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Maßregel gemäß § 63 StGB verhängt wurde ( dazu sogleich ). Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Daneben war gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. 1. Gemäß § 63 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2. Diese Voraussetzungen liegen nach den getroffenen Feststellungen vor. Danach hat der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat i. S. d. § 63 S. 1 StGB in Gestalt des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB begangen. Seine Schuldfähigkeit war bei dieser Tat infolge einer Intelligenzminderung und schweren anderen seelischen Störung in Gestalt einer Autismus-Spektrum-Störung vermindert im Sinne des § 21 StGB. Auf die Ausführungen unter III. 2. e) wird insoweit verwiesen. Darüber hinaus bestand ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Tatvorwurf und den bei dem Angeklagten festgestellten Eingangsmerkmalen. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. U seien die Störungen tatkausal geworden und hätten daher Symptomcharakter. So sei dem Angeklagten aufgrund der Intelligenzminderung und Autismus-Spektrum-Störung nur eine eingeschränkte Interaktion mit der Außenwelt möglich. Dabei sei seine Wahrnehmung dessen, was er wolle und der Bedürfnisse anderer aufgrund der Störungen verändert. Ohne stationäre Behandlung werde sich dieser Zustand nicht bessern, zumal bislang in der Unterbringung keinerlei Deliktbearbeitung und keinerlei Fortschritt bei dem Angeklagten stattgefunden habe. Erforderlich sei eine mühsame kleinschrittige Therapie, die bislang nicht möglich gewesen sei, da der Angeklagte keinen Einblick in sein Innenleben gewährt habe. Im Falle des Unterbleibens einer stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus seien – so die psychiatrische Sachverständige weiter – dem Tatvorwurf gleichgelagerte Taten seitens des Angeklagten zu erwarten. Wegen der engen Verknüpfung der spezifischen Delinquenz mit dessen psychopathologischen Auffälligkeiten und Störungen müsse von einem hohen basalen Rückfallrisiko für Gewalttaten ausgegangen werden. Der Angeklagte sei im besonderen Maß darauf angewiesen, seine sozialen Kompetenzen und Konfliktbewältigungskompetenzen zu verbessern. Es sei erforderlich, dass er sich eine realistische Wahrnehmung seiner eigenen Defizite aneigne. Ohne eine entsprechende Stabilisierung und Aufarbeitung des Deliktes sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ähnlich gelagerten Straftaten zu rechnen. Eine Behandlung außerhalb eines stationären Settings sei mit Blick auf die Schwere der Störung nicht möglich. Auch stehe ein geeigneter sozialer Empfangsraum, der eine Kontrolle und Sicherung des Angeklagten gewährleisten könne, nicht zur Verfügung. Auch diesen fundiert begründeten und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang an. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Sachverständigen haben sich auch insoweit nicht ergeben. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO. Q3 C5 L3