Anerkenntnisurteil
36 Ks 6/24
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2024:1216.36KS6.24.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Gründe: I. (Persönliche Verhältnisse) Der 50-jährige Angeklagte wuchs gemeinsam mit einem Bruder und drei Schwestern im elterlichen Haushalt, zunächst in der Türkei, später in Deutschland auf. Nachdem sein Vater bereits zwei Jahre zuvor nach Deutschland gekommen war, um hier im Straßenbau zu arbeiten, zog seine Mutter mit dem Angeklagten und seinen vier Geschwistern im Jahr 0000 nach. Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult und besuchte im Anschluss an die Grundschule eine Hauptschule, die er – nachdem er die sechste Klasse wiederholen musste – nach der neunten Klasse mit einem Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss arbeitete er etwa zehn Jahre in Vollzeitbeschäftigung im Straßenbau, danach konnte er die Tätigkeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen im Bereich der Bandscheiben lediglich in Teilzeit bzw. als Aushilfe fortführen. Im Jahr 0000 eröffnete er mit seiner zweiten Ehefrau, der später Getöteten Z2, einen Imbiss in I1-E1 und arbeitete fortan dort gemeinsam mit dieser, bis er im Jahr 0000 an Lungenkrebs erkrankte. Im Alter von 17 Jahren heiratete der Angeklagte zum ersten Mal. Aus dieser Ehe gingen drei Söhne und eine Tochter hervor; der zweitälteste Sohn ist bereits verstorben, er litt unter Depressionen und beging Suizid. Der Angeklagte und seine erste Ehefrau trennten sich im Jahr 0000 oder 0000. Im Jahr 0000 lernte der Angeklagte seine spätere zweite Ehefrau Z2 anlässlich einer Hochzeitsfeier kennen. Auch Z2 war bereits verheiratet gewesen und Mutter einer Tochter. Beide trafen sich zunächst heimlich und bezogen – entgegen der kulturellen Gepflogenheiten des jesidischen Kulturkreises, aus dem sie stammten – nach acht Monaten eine gemeinsame Wohnung in X1. Später kam es zur Eheschließung, die zunächst nach jesidischem Ritus, nach der Scheidung des Angeklagten von seiner ersten Frau auch standesamtlich geschlossen wurde. Aus der Ehe gingen zwei Söhne, der heute 20-jährige Z3 und der 19-jährige Z4 hervor. Im Jahr 0000 erkrankte der Angeklagte an einem Lungenkarzinom. Nach der Behandlung mit Chemotherapie und Bestrahlung war eine operative Entfernung des restlichen Karzinoms geplant, zu der es aber nicht kam, weil kurz zuvor Metastasen im Kopf des Angeklagten diagnostiziert wurden. Der Angeklagte unterzog sich wegen dieser Metastasen einer erneuten Bestrahlung; hierdurch wurde die Sehfähigkeit seines linken Auges beeinträchtigt. Nach der Bestrahlung des Kopfes veränderte sich das Wesen des Angeklagten, er wurde empfindlicher, war gereizt, regte sich schneller auf und wurde gegenüber seiner Familie laut. Bei dem Angeklagten setzten zudem Gedächtnisschwierigkeiten ein, er litt in Gesprächen unter Konzentrationsmängeln. Der Angeklagte war durch die Bestrahlung auch körperlich beeinträchtigt, er fühlte sich kraftlos, seine körperliche Leistungsfähigkeit war stark vermindert. Insbesondere seine Tätigkeit im Imbiss konnte er nicht mehr wie zuvor wahrnehmen, sondern dort nur noch gelegentlich – je nach dem aktuellen körperlichen Befinden – aushelfen. Deshalb unterstützte der gemeinsame Sohn Z3 die Ehefrau des Angeklagten im Imbiss, in dem daneben noch ein Angestellter tätig war. Z2 kümmerte sich neben ihrer Arbeit im Imbiss um den Angeklagten und begleitete ihn zu Arztterminen. Sexuelle Kontakte zu seiner Ehefrau waren dem Angeklagten in dieser Zeit körperlich nicht mehr möglich, was ihn ebenso wie der Umstand, dass er nicht mehr in die Führung des Imbisses involviert war, zunehmend psychisch belastete. Im Zuge dessen litt auch die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau. Zwischen ihnen kam es – anders als in der Vergangenheit, in der Konflikte geklärt werden konnten, indem sie sich aussprachen – vermehrt zu Streitigkeiten, die sie allerdings vor den gemeinsamen Kindern und anderen Familienangehörigen verbargen. Der Angeklagte hatte zudem immer mehr das Gefühl, dass sich seine Frau von ihm distanziere. Ab etwa Mitte 0000 entwickelte sich bei dem Angeklagten eine wahnhafte Störung (F22.0 ICD-10) in Form eines Eifersuchtswahns: Nachdem Z2 ihn zurückgewiesen hatte, als er ihr eines Abends im Bett über den Rücken gestreichelt hatte, war der Angeklagte unverrückbar davon überzeugt, dass ihr Verhalten ihm gegenüber, auch in den vergangenen Monaten, darauf zurückzuführen sei, dass sie eine außereheliche Beziehung führe und ihn betrüge. Im weiteren Verlauf bis zum hiesigen Tatgeschehen war die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau davon geprägt, dass er sie immer wieder mit seiner Überzeugung konfrontierte, sie betrüge ihn. Z2, die tatsächlich keine außereheliche Beziehung oder Affäre hatte, verneinte dies wahrheitsgemäß und versuchte, der Konfrontation mit dem Angeklagten – soweit möglich – aus dem Weg zu gehen, zunehmend reagierte sie aber auch ihrerseits gereizt auf die falschen Anschuldigungen des Angeklagten, weshalb es teilweise zu heftigen verbalen Auseinandersetzungen der Eheleute bis hin zu wechselseitigen Beleidigungen kam. Hierdurch fühlte sich der Angeklagte jedoch nur in seiner vermeintlichen Gewissheit bestätigt. Er war zugleich traurig, wütend und verzweifelt darüber, dass er von seiner Ehefrau keine Antwort zu ihrem Verhalten erhielt. Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. II. (Feststellungen zur Sache) 1. Am Nachmittag des 00.00.0000 warf der Angeklagte seiner Ehefrau Z2 auf der Terrasse des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses in der X2straße XX in Wesel erneut vor, eine Affäre zu haben und dass sie bezüglich seiner Anschuldigungen kein Gespräch mit ihm führen wolle. Hieraus entwickelte sich eine derart lautstarke verbale Auseinandersetzung, dass C1, einer ihrer Nachbarn, auf die Situation aufmerksam wurde. Im weiteren Verlauf packte der Angeklagte seine Ehefrau und trug sie ins Haus. 2. Am Abend desselben Tages rief der Angeklagte den Bruder seiner Ehefrau, H1, mit dem er sonst nur unregelmäßigen Kontakt hatte, an und teilte ihm im Laufe des Gesprächs mit, dass „irgendwann die Bombe platzen“ werde und er – H1 – es mitbekommen werde, er solle ihm dann aber nicht die Schuld daran geben. Auf die Nachfragen von H1, was damit gemeint sei, ging der Angeklagte nicht weiter ein, sondern blieb bei der Formulierung, dass „die Bombe platzen werde“. 3. In den frühen Morgenstunden des darauffolgenden Tages, des 00.00.0000, rauchte Z2 vor dem Haus eine Zigarette. Der Angeklagte beobachtete sie und ging aufgrund seines Eifersuchtswahns irrig davon aus, dass seine Ehefrau mit einem Mann, der am Zaun vor der Hauseinfahrt stehe, spreche. Er war davon überzeugt, dass es sich bei diesem Mann um den Mann handele, mit dem sie eine Affäre habe. Der Angeklagte speicherte die durch die in der Hauseinfahrt angebrachte Überwachungskamera aufgezeichnete Szene, die er für den „Beweis“ der Untreue seiner Ehefrau hielt. Tatsächlich waren auf der Aufnahme weder eine weitere Person zu sehen noch ein Gespräch von Z2 mit einer anderen Person zu hören. Der Angeklagte sprach Z2 auch auf die Szene an, woraufhin sie ihm mitteilte, dass er sich ein Gespräch nur eingebildet habe, was der Angeklagte aber für ausgeschlossen hielt. 4. Im weiteren Verlauf des Vormittags begab der Angeklagte sich zu dem Imbiss in der I1straße X in I1-E1, den er um 9.38 Uhr durch die Eingangstür, den einzigen Zugang, betrat. Der Zugang zum Ladenlokal des Imbisses führt in den Verkaufsraum mit Theke, an dessen der Eingangstür gegenüberliegender Wand, hinter der Theke, sich der Durchgang zu einer angrenzenden Küche mit Lager- und Kühlraum befindet. Von diesem Küchenraum führt wiederum ein Durchgang in den Toilettenbereich. Vom Toilettenbereich gelangt man weiter in einen Verzehrraum, in dem sich mehrere Tische und Stühle befinden. Der Verzehrraum ist wiederum direkt mit dem Verkaufsraum verbunden. Um 10.20 Uhr betrat auch Z2 den Imbiss. In welchem Raum sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt befand, konnte nicht festgestellt werden. Z2 hielt sich zunächst überwiegend im Bereich der Verkaufstheke auf und hantierte mit Küchenzubehör. Um 10.23 Uhr ging sie aus dem Bereich der Theke in Richtung des hinter dem Verkaufsraum liegenden Küchenraums, in dem sich jedenfalls nunmehr auch der Angeklagte aufhielt. Der Angeklagte war, insbesondere auch aufgrund des von ihm in den Morgenstunden vor dem Wohnhaus gespeicherten Videos seiner dort rauchenden Ehefrau, weiterhin davon überzeugt, dass sie eine Affäre habe. Er beabsichtigte, sie erneut zur Rede zu stellen, um von ihr die „Wahrheit“ über ihre – von ihm wahnbedingt angenommene – außereheliche Beziehung zu erfahren. Er hatte sich in seine Gedanken um die unbekannte männliche Person und deren Beziehung zu seiner Ehefrau im Verlauf des Morgens immer weiter hineingesteigert. Er wollte nun endlich die Bestätigung von ihr erhalten, um nicht weiterhin im Ungewissen zu bleiben, wobei nach seiner Vorstellung lediglich das Gestehen einer außerehelichen Affäre durch seine Ehefrau diese Ungewissheit hätte ausräumen können. Deshalb forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, zu ihm zu kommen, um mit ihm zu sprechen. In dem nachfolgenden Gespräch verlangte er von ihr, ihm zu sagen, was sie am Morgen gemacht habe. Erneut sprach er sie auf ihre vermeintliche Untreue an und wollte von ihr wissen, mit wem sie ihn betrüge. So fragte er in aufgebrachtem Tonfall: „Wer fickt dich?“ Z2 versuchte, den Angeklagten zu beschwichtigen, dieser bestand aber weiterhin auf eine Antwort und erwiderte: „Wer fickt dich? Wer ist der? Komm sag es.“ Z2 ging nicht weiter auf seine Anschuldigung ein, sondern bat ihn mehrfach im ruhigen Ton darum, gemeinsam nach Hause zu gehen. Ihre Reaktion stellte den Angeklagten aufgrund seiner unverrückbaren Vorstellung einer Affäre seiner Ehefrau nicht zufrieden und machte ihn zugleich traurig, wütend und verzweifelt über den Umstand, dass sie nicht mehr mit ihm reden wollte. Der Angeklagte fasste daher spätestens jetzt den Entschluss, seine Ehefrau zu töten. In den folgenden Minuten kam es zunächst im Küchenraum und nachfolgend im Toilettenbereich und im Verzehrraum des Imbisses zu dem Tatgeschehen. In Ausführung seines Tatentschlusses nahm der Angeklagte von einer über der Spüle befindlichen Magnethalterung mit mehreren Messern eines der Küchenmesser mit einer etwa 19 Zentimeter langen und etwa vier Zentimeter breiten Klinge und stach damit vier Sekunden, nachdem seine Ehefrau ihn zuletzt gebeten hatte, gemeinsam nach Hause zu gehen, in rascher Folge mehrfach und teils mit erheblicher Wucht in feindseliger Haltung auf Z2 ein, um sie zu töten. Z2 versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit und konnte sich infolgedessen nicht gegen den Angriff verteidigen. Dies erkannte der Angeklagte auch und machte sich die Situation bewusst zunutze. Z2 schrie in der Folgezeit, während der Angeklagte mit dem Messer auf sie einstach, wiederholt laut um Hilfe, weinte und stöhnte, der Angeklagte stach dennoch weiter in Tötungsabsicht auf sie ein. Immer wieder forderte er sie währenddessen dazu auf, ihm mitzuteilen, mit wem sie eine Affäre habe. Das Tatgeschehen verlagerte sich aus dem Küchenraum in den Toilettenbereich und sodann in den Verzehrraum des Imbisses, wo es um 10.31 Uhr endete. Insgesamt versetzte der Angeklagte seinem Opfer 27 Messerstiche, davon jeweils einen gegen den Kopf, den Nacken und die linke Schulter, 18 Stiche in den Rumpf sowie sechs Stiche in den rechten Oberschenkel. Die Stichverletzung in den Kopf führte zu einer vollständigen Durchsetzung der Kopfschwarte, bei den 18 Stichverletzungen in den Rumpf wurden mehrere Rippen durchtrennt, die Brust- und Bauchhöhle wurde mehrfach eröffnet, der Lungenlappen, die Leber, der Magen und der Dünndarm verletzt und die Zwerchfellkuppel durchsetzt. Daneben erlitt Z2 drei schnitt-/stichartige Abwehrverletzungen an beiden Händen. Der Angeklagte legte sodann das Tatmesser auf einem der Tische des Verzehrraums ab. Z2 war zu diesem Zeitpunkt bereits schwer verletzt, aber noch bei Bewusstsein, sie blutete aus den ihr von dem Angeklagten zugefügten Stich- und Schnittwunden. Der Angeklagte verließ in unmittelbarer Folge den Imbiss. Nur eine Minute später, um 10.32 Uhr, sendete er H1 kommentarlos das in den frühen Morgenstunden vor dem Wohnhaus gespeicherte Video seiner dort rauchenden Ehefrau. In der Zwischenzeit, während der Angeklagte draußen vor dem Imbiss war, gelang es Z2 noch, mit ihrem Mobiltelefon den Notruf der Polizei zu wählen. Sie teilte mit schon stark geschwächter Stimme mit: „Mein Mann bringt mich um.“ Auf die Nachfrage von N1, die an diesem Morgen auf der Leitstelle ihren Dienst versah und den Notruf angenommen hatte: „Ihr Mann bringt Sie um?“, antwortete Z2 noch stöhnend mit: „Ja“, dann brach das Gespräch ab. Der Angeklagte war inzwischen in den Imbiss zurückgekehrt. Es kam noch zu einem kurzen Gespräch zwischen ihm und Z2, sie fragte ihn stöhnend, ob der Arzt komme, worauf er erwiderte: „Der Arzt kommt.“ Dann verließ der Angeklagte um 10.34 Uhr schließlich endgültig den Imbiss, schloss die Eingangstür ab und entfernte sich mit seinem Auto vom Tatort. Einen Arzt hatte er nicht verständigt. Wegen der Einzelheiten der Tatörtlichkeit und des bei der Tat verwendeten Messers wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 20-40, 228-258 und 260 d. A. Bezug genommen. 5. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit aufgrund des bei ihm bestehenden Eifersuchtswahns nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. 6. Um 10.38 Uhr versendete der Angeklagte an H1 zunächst eine Videodatei, auf der nur ein unspezifisches Rauschen zu hören war, und im unmittelbaren Anschluss eine von ihm verfasste Sprachnachricht, in der er ihm mitteilte: „Hör dir das mal an, wie die in unserem Haus mit anderen Kerlen fickt ... Sie flüstert ... und ich hab die ganzen Videos bei mir. Ne? Und jetzt ist Ende. Jetzt ist vorbei." 7. Um 11.05 Uhr trafen die ersten Einsatzkräfte der Polizei vor Ort ein. Sie konnten, nachdem sie sich wegen der abgeschlossenen Eingangstür zunächst über ein Fenster Zugang zu dem Ladenlokal verschaffen mussten, nur noch den Tod von Z2, die im Verzehrraum auf dem Boden lag, feststellen. Ihr Tod war infolge der zahlreichen scharfen Gewalteinwirkungen innerhalb von mehreren Minuten nach dem Tatgeschehen durch Verbluten eingetreten. 8. Zwei Tage später, am 00.00.0000, stellte der Angeklagte sich auf der Autobahnraststätte N2. III. (Beweiswürdigung) 1. (Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen) Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der Entwicklung der Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau Z2 beruhen auf seiner diesbezüglichen Einlassung in der Hauptverhandlung, den diese ergänzenden Aussagen seiner Söhne aus erster und zweiter Ehe sowie seinem Bruder, der Zeugen Z3, Z4, Z5 und Z6, sowie des als Privatgutachter von den Verteidigern des Angeklagten beauftragten sachverständigen Zeugen M1 (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) über die ausführlichen Angaben, die der Angeklagte ihm gegenüber hierzu während einer Exploration gemacht habe. Die Einlassung des Angeklagten ist insbesondere auch im Hinblick auf die Entwicklung und Folgen seiner Erkrankung sowie die Auswirkungen auf die Beziehung zu seiner Ehefrau Z2 glaubhaft. Sowohl der Angeklagte als auch seine Kinder, die Zeugen Z3, Z4 und Z5, haben – wie festgestellt – von einer Wesensveränderung des Angeklagten nach der Bestrahlung des Kopfes berichtet. Damit lässt sich die von ihm geschilderte Veränderung auch in der Beziehung zu seiner Ehefrau in Einklang bringen. Zwar hat – bis auf den Zeugen C1 zu einem Geschehen am Vorabend der Tat (dazu im Folgenden) – keiner der Zeugen geschildert, dass sie Streitigkeiten zwischen den Eheleuten mitbekommen hätten, dies lässt sich aber mit der glaubhaften Schilderung des Angeklagten, er und seine Ehefrau hätten Konflikte immer unter sich ausgemacht, (jedenfalls bis kurz vor der Tat) in Einklang bringen. Zudem ergibt sich aus der vom Zeugen Q1 vorgenommenen Auswertung des Mobiltelefons von Z2, dass es im Rahmen der Kommunikation über den Messengerdienst WhatsApp zu mehreren (verbalen) Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und Z2 gekommen ist. Die psychiatrische Sachverständige S1 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie), auf deren nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen die Einordnung der psychischen Erkrankung des Angeklagten im Sinne eines Eifersuchtswahns unter die Kriterien der ICD-10 beruht, hat angegeben, die von dem Angeklagten und den Zeugen Z3, Z4 und Z5 geschilderten Wesensveränderungen des Angeklagten ließen sich mit der medizinischen Behandlung des Angeklagten vereinbaren. Bei den von den Zeugen und dem Angeklagten geschilderten Beschwerden handele es sich um nachvollziehbare und übliche Folgen der Tumorerkrankung und seiner Behandlung. Die Schilderungen zu den psychischen aber auch körperlichen Veränderungen seien mit der Chemotherapie und der angewendeten Strahlentherapie vereinbar und erwartbar. Soweit der Angeklagte Wahrnehmungen von Begebenheiten schildere, die objektiv unzutreffend seien, und sogar noch im Rahmen der Hauptverhandlung unverrückbar davon ausgehe, dass seine Ehefrau eine Affäre gehabt habe, sei von einer wahnhaften Störung (F22.0 ICD-10) in Form eines Eifersuchtswahns auszugehen. Der Angeklagte interpretiere in alltägliche Gegebenheiten Hinweise auf eine Affäre seiner Ehefrau und sei auf diese isolierte Thematik fixiert. Der Angeklagte habe sich immer wieder mit der Frage einer Affäre beschäftigt und sich bemüht, dies mit seiner Ehefrau zu klären, ohne eine befriedigende Antwort zu erhalten. Auch am Tattag habe er diese Thematik mit seiner Ehefrau erneut klären wollen. Auch in der Kontaktaufnahme mit H1 werde deutlich, dass sich der Angeklagte mit der Thematik auseinandergesetzt habe und seine Gemütsverfassung hiervon geprägt gewesen sei, auch wenn unklar bleibe, was er genau mit „die Bombe wird platzen“ gemeint habe. Die Kammer schließt sich den Einschätzungen der Sachverständigen nach eigener Würdigung aller Umstände an. Für die Richtigkeit der Einordnung der psychischen Erkrankung des Angeklagten als Eifersuchtswahn spricht zudem, dass auch der sachverständige Zeuge M1 zu einer solchen Einordnung gekommen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dieser ein Privatgutachten im Auftrag der Verteidiger erstellt hat. Die Ausführungen von M1, der über vielfältige gutachterliche forensische Erfahrung verfügt und seit vielen Jahren in diversen Gerichtsverfahren als gerichtlich bestellter Sachverständiger tätig ist, überzeugen jedoch ebenso wie die damit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen S1. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, beruhen auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000, deren Inhalt der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat. 2. (Feststellungen zur Sache) Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit sie sich dazu verhielt und ihr gefolgt werden konnte, und den weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Am 00.00.0000 sei es im Garten des von ihm und seiner Familie bewohnten Hauses zu einem größeren Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen. Hintergrund sei gewesen, dass seine Ehefrau auch an diesem Tag wieder nicht bereit gewesen sei, bezüglich seiner Vorwürfe mit ihm ein Gespräch zu führen. Sie habe gesagt, dass er „spinne“ und sich alles nur einbilde. Sie habe herumgeschrien, er sei dann ebenfalls laut geworden. Im weiteren Verlauf habe er seine Frau fest gepackt und ins Haus gebracht. Letztlich habe ihn seine Ehefrau an diesem Tag wieder ohne Antworten stehen gelassen. Am Abend hätten sie wenig bis gar nicht mehr miteinander gesprochen. In der darauffolgenden Nacht habe er nur sehr schlecht schlafen können und sei morgens um 05:00 Uhr wach geworden. Seine Ehefrau habe nicht neben ihm im Bett gelegen. Er habe sich einen Kaffee gemacht und sei auf die Terrasse gegangen, um dort eine Zigarette zu rauchen. Er sei davon ausgegangen, dass seine Ehefrau wie üblich auf der Terrasse eine Zigarette rauche. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Er habe wahrgenommen, dass seine Ehefrau vor der Hauseingangstreppe gesessen und mit jemandem gesprochen habe, der am Zaun vor der Hauseinfahrt gestanden habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Mann handele, mit dem sie Kontakt habe. Als er sie kurz darauf angesprochen habe, habe sie ihm nur gesagt, dass er sich alles einbildete, dort sei niemand gewesen. Er habe sich das jedoch nicht vorstellen können. Er sei dann relativ früh an dem Tag in den Imbiss gefahren, um dort – wie üblich – Vorbereitungen zu verrichten. Er habe da bereits „neben sich gestanden“, da er die Vorstellung gehabt habe, sie in einem Gespräch mit einem anderen Mann angetroffen zu haben. Seine Ehefrau sei einige Zeit nach ihm in den Laden gekommen. Er habe sich zuvor vorgenommen gehabt, sie nun nochmals zur Rede zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt habe er unbedingt die Wahrheit von ihr wissen wollen, da er sich in seine Gedanken um die unbekannte männliche Person und deren Beziehung zu seiner Frau hineingesteigert habe. Er habe nun endlich eine Antwort von ihr – seiner Frau – erhalten wollen. Er habe es einfach nicht mehr ausgehalten, dass er weiterhin im Ungewissen gelassen werde. Als seine Frau den Imbiss betreten habe, habe er sie angesprochen und ihr gesagt, sie solle zu ihm in die Küche kommen, damit er dort mit ihr reden könne. Seine Frau habe kein Gespräch gewollt. Er sei dann etwas lauter geworden. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe seine Frau angefangen zu schreien. Er habe sie dann am Kragen gepackt und an die Wand gedrückt. Dabei habe er ihr deutlich gesagt, dass er nun endlich wissen möchte, mit wem sie ihn betrüge. Sie habe ihm daraufhin erneut gesagt, dass er sich alles nur einbilde. Auch habe sie ihm gesagt, dass sie Angst vor ihm habe. An der Stelle, wo er seine Frau an die Wand gedrückt habe, habe sich eine Messerleiste mit verschiedenen Messern, darunter auch das Tatmesser, befunden. Seine Frau habe dieses Messer genommen. Er habe es ihr jedoch schnell aus der Hand nehmen können und habe das Messer dann selbst in seiner Hand gehalten. Seine Frau und er hätten dann einige wenige Schritte voneinander entfernt gestanden und er habe sodann weiter auf seine Frau eingeredet und versucht, dass sie ihm nun endlich die Wahrheit sage. Seine Frau habe ihn dann weggeschubst, woraufhin er ihr aus der Reaktion heraus eine Ohrfeige gegeben habe. Sodann habe auch sie ihm eine Ohrfeige gegeben. In diesem Moment seien bei ihm „sämtliche Sicherungen durchgebrannt“. Das Messer habe er zu diesem Zeitpunkt noch in seiner Hand gehalten. Er habe dann plötzlich „Rot gesehen“. Er habe vollkommen „neben sich gestanden“, habe das Messer genommen, welches er noch in der Hand gehalten habe, sei auf seine Frau zugegangen und habe immer und immer wieder zugestochen. Er könne nicht beschreiben, wie er sich zu diesem Zeitpunkt gefühlt habe, es sei alles „wie in Trance“ gewesen. Das Ganze sei für ihn völlig unwirklich gewesen. Wie oft er zugestochen habe, könne er nicht sagen. Im Anschluss habe er den Imbiss verlassen. Er erinnere nicht, dass er die Tür zugeschlossen habe. Ihm sei es so vorgekommen, als würden „alle von außen zuschauen“, wie er handele. Ebenso erinnere er nicht, dass er in den Imbiss zurückgekommen sei oder seinem Schwager ein Video geschickt habe. Er habe in diesem Moment keinen klaren Gedanken fassen können. Für ihn sei alles bereits völlig unbegreiflich und absolut unrealistisch gewesen, was er getan habe. Er habe sich ins Auto gesetzt und sei einfach losgefahren. Er sei ohne Ziel herumgefahren. Irgendwann habe er das Fahrzeug abgestellt und sei mit einem Taxi weiter in Richtung F1 gefahren. Er habe sich dann zwei Tage lang versteckt und größtenteils draußen geschlafen. Dann habe er sich gegenüber der Polizei gestellt. b) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen (II. 1. bis II. 3.) stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit er dazu Angaben gemacht hat und diesen gefolgt werden konnte, sowie den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. aa) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, dass es am 00.00.0000 im Garten des von ihm und seiner Familie bewohnten Hauses zu einem lautstarken Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gekommen sei, weil diese nicht bereit gewesen sei, bezüglich seiner Vorwürfe mit ihm ein Gespräch zu führen, und er sie im weiteren Verlauf „gepackt“ und ins Haus verbracht habe. Die Einlassung korrespondiert mit der glaubhaften Aussage des Zeugen C1, eines Nachbarn des Ehepaars Z1, der bekundet hat, er habe zwar den konkreten Inhalt des Streits nicht wahrnehmen können, sei am 00.00.0000 aber durch eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und Z2 auf die Situation aufmerksam geworden, in welcher der Angeklagte schließlich seine Ehefrau gepackt und in das Haus getragen habe. bb) Die Feststellungen unter II. 2. beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen H1, der die Geschehnisse vom Abend des 00.00.0000 wie festgestellt detailreich und lebensnah geschildert hat. Er konnte sich insbesondere noch gut an die ungewöhnliche Formulierung „die Bombe wird platzen“ erinnern, die der Angeklagte ihm auch auf Nachfrage nicht weiter erläutert habe. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar geschildert, dass er über den Anruf des Angeklagten, mit dem er eher selten Kontakt gehabt habe, erstaunt gewesen sei. Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage bestehen nicht. cc) Die Feststellungen unter II. 3. dazu, dass Z2 in den frühen Morgenstunden des 00.00.0000 vor dem Haus eine Zigarette rauchte und der Angeklagte dies beobachtete und die durch die in der Hauseinfahrt angebrachte Überwachungskamera aufgezeichnete Szene speicherte, sowie die Feststellungen zum Inhalt des Videos beruhen auf der entsprechenden glaubhaften Aussage der Zeugin Q2 und der Videoaufnahme, auf denen weder ein Gespräch zu hören noch eine weitere Person außer Z2 zu sehen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Angeklagten, Z2 habe sich mit jemandem im Gespräch befunden, (objektiv) widerlegt. Die Kammer folgt aber der Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass er (subjektiv) davon ausging, dass seine Ehefrau mit einer Person gesprochen habe, die am Zaun vor der Hauseinfahrt gestanden habe und dass es sich dabei um den Mann gehandelt habe, mit dem sie eine Affäre habe. Diese – fehlerhafte – Wahrnehmung beruht zur Überzeugung der Kammer auf der psychischen Erkrankung des Angeklagten im Sinne des Eifersuchtswahns. Sie fügt sich zudem stimmig in das Gesamtgeschehen ein, insbesondere lässt sich nur so nachvollziehbar erklären, warum der Angeklagte die Videoaufnahme seiner rauchenden Ehefrau speicherte. Eine andere Erklärung dafür, dass der Angeklagte die Videosequenz als derart wichtig erachtete, sie speichern und später verbreiten zu müssen, als dass er davon ausging, darauf seien relevante Vorgänge zu sehen, ist nicht ersichtlich. Die Kammer folgt weiter der Einlassung des Angeklagten, er habe seine Ehefrau kurz darauf angesprochen, sie habe erwidert, dass er sich eingebildet habe, jemanden gesehen zu haben, er – der Angeklagte – habe sich das aber nicht vorstellen können. Auch diese Schilderung fügt sich in das Gesamtgeschehen der krankheitsbedingt falschen Wahrnehmung des Angeklagten ein und ist glaubhaft. c) Die Feststellungen zum Tatgeschehen (II. 4.) stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls herangezogenen Beweismitteln. Im Einzelnen: aa) Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, er sei am Tattag relativ früh in den Imbiss gefahren, seine Ehefrau sei einige Zeit nach ihm in den Laden gekommen. Diese Einlassung korrespondiert mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera des Imbisses und der entsprechenden Aussage sowie dem Vermerk des Zeugen H2 zur Auswertung der Aufnahmen. Danach betrat der Angeklagte um 09.38 Uhr als erste Person an diesem Tag den Imbiss, Z2 erschien um 10.20 Uhr dort. In welchem Raum sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt befand, war auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera nicht zu sehen und konnte, weil auch der Angeklagte dazu keine Angaben gemacht hat, nicht festgestellt werden. Z2 hielt sich – wie festgestellt – zunächst überwiegend im Bereich der Verkaufstheke auf und hantierte mit Küchenzubehör. Um 10.23 Uhr ging sie aus dem Bereich der Theke in Richtung des hinter dem Verkaufsraum liegenden Küchenraums. bb) Die Kammer folgt auch der Einlassung des Angeklagten, er habe sich zuvor vorgenommen, seine Ehefrau nochmals zur Rede zu stellen, weil er unbedingt die Wahrheit von ihr habe wissen wollen, da er sich in seine Gedanken um die unbekannte männliche Person und deren Beziehung zu seiner Frau hineingesteigert hätte. Er habe nun endlich eine Antwort von ihr – seiner Frau – erhalten wollen. Er habe es einfach nicht mehr ausgehalten, dass er weiterhin im Ungewissen gelassen werde. Zweifel an der Richtigkeit dieser Einlassung haben sich nicht ergeben. Die Einlassung fügt sich vielmehr plausibel und lebensnah in das von dem Angeklagten vor und nach der Tat an den Tag gelegte Verhalten sowie seine psychische Erkrankung im Sinne des Eifersuchtswahns ein. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte im Rahmen seiner wahnhaften Störung durch das von ihm am Morgen gespeicherte Video unmittelbar vor und während der Tat in seinen Eifersuchtswahn hineingesteigert hatte, diese Gedanken ihn einnahmen und sein Verhalten in der Folge bestimmten. Dieser Würdigung liegt insbesondere der Umstand zugrunde, dass der Angeklagte – wie sich aus der den Feststellungen entsprechenden Angaben des Zeugen Q1, der Sprachverständigen I2 und des Sachverständigen C2 zu dem Inhalt der Gespräche bzw. Äußerungen, die auf der Videoaufnahme des Imbisses zu hören sind, ergibt (Weiteres dazu im Folgenden) – das Gespräch mit Z2 unmittelbar mit Anschuldigungen in Bezug auf die vermeintliche Affäre begann, nicht auf die Beschwichtigungen seiner Ehefrau einging und selbst während der Tatausführung die Geschädigte immer wieder aufforderte, ihm mitzuteilen, mit wem sie eine Affäre habe, obwohl sie verzweifelt vor Schmerzen schrie und nach Hilfe rief. Die Einlassung wird auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte auch nach dem Angriff auf seine Ehefrau, aber bevor er endgültig den Tatort verließ, noch auf deren angebliche Untreue fixiert war und H1 unmittelbar nach der Tat, um 10.32 Uhr, das vermeintliche „Beweisvideo“ zusendete (dazu im Folgenden), bevor er erneut in den Imbiss zurückkehrte. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass nach der Vorstellung des Angeklagten, der unverrückbar davon überzeugt war, seine Ehefrau betrüge ihn, lediglich das Gestehen einer außerehelichen Affäre durch seine Ehefrau seine Ungewissheit hätte ausräumen können. cc) Die Kammer folgt überdies der Einlassung des Angeklagten, er habe seiner Ehefrau gesagt, sie solle zu ihm in die Küche kommen, damit er dort mit ihr reden könne. Diese Einlassung ist glaubhaft. Damit korrespondiert, dass Z2 sich um 10.23 Uhr aus dem Bereich der Theke in Richtung des hinter dem Verkaufsraum liegenden Küchenraums begab, wie es auf den Videoaufnahmen der Überwachungskamera des Imbisses zu sehen ist und wie es auch der Zeuge H2, der die Aufnahmen der Videokamera ausgewertet hat, bekundet hat. Die Kammer folgt weiter der Einlassung des Angeklagten, es sei im Anschluss in der Küche zunächst zu einer „verbalen Auseinandersetzung“ gekommen, soweit der Angeklagte damit das Gespräch zwischen ihm und seiner Ehefrau im Küchenraum beschreiben will, in dem er sie erneut auf ihre vermeintliche Untreue ansprach, Z2 jedoch nicht weiter auf seine Anschuldigung einging, sondern ihn mehrfach in ruhigem Ton darum bat, gemeinsam nach Hause zu gehen. Die Einlassung in diesem Sinn verstanden korrespondiert mit der Aussage des Zeugen Q1 und den Ausführungen der Sprachverständigen I2 und des Sachverständigen C2, die die von dem Sachverständigen C2 aufbereitete Videoaufnahme ausgewertet haben. Der Zeuge Q1 hat – übereinstimmend mit der Videoaufzeichnung – angegeben, für Rückschlüsse auf das konkrete Tatgeschehen habe nur der Ton der Aufnahme der Überwachungskamera des Imbisses ausgewertet werden können. Die Kamera sei vor und während des Tatgeschehens so eingestellt gewesen, dass sie den Verkaufsraum samt Theke gezeigt habe. Andere Räume, insbesondere der Küchenraum, der Bereich der Toiletten oder der Verzehrraum, seien nicht auf der Aufnahme zu sehen gewesen. Der Sachverständige C2 hat die Videoaufnahme der Überwachungskamera technisch aufbereitet, um die Verständlichkeit der Tonaufnahme zu verbessern. Er hat dazu ausgeführt, er habe zunächst verschiedene Störgeräusche in der Aufnahme abgesenkt, Sprachstellen herausgearbeitet und Nebengeräusche unterdrückt. Dadurch habe er die Stimmanteile der Aufnahme hervorheben können. Im Anschluss habe er bei den Sprachanteilen die Sprechgeschwindigkeiten reduziert und dadurch die Verständlichkeit der Tonaufnahme gesteigert. Der Sachverständige C2 und der Zeuge Q1 haben ausgewertet, was gesprochen wurde, soweit es in deutscher Sprache erfolgte; die Sprachsachverständige I2 hat kurdische Sprachanteile in die deutsche Sprache übersetzt. Alle drei haben übereinstimmend angegeben, sie hätten die Sequenzen mehrfach unter „Laborbedingungen“ gehört, um sich sicher sein zu können, was gesprochen wurde. Das von ihnen geschilderte Gespräch hat die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Q1, der Ausführungen des seit rund 20 Jahren für Polizeibehörden und in Gerichtsverfahren mit der Auswertung von Video- und Audioaufnahmen tätigen Sachverständigen C2 oder der Übersetzung der seit vielen Jahren in Gerichtsverfahren und für verschiedenste Polizeibehörden tätigen Sprachsachverständigen und Dolmetscherin für die Sprachen Türkisch und Kurdisch I2 haben sich nicht ergeben. dd) Die Feststellungen dazu, dass die beschwichtigende Reaktion seiner Ehefrau den Angeklagten aufgrund seiner unverrückbaren Vorstellung, diese betrüge ihn, nicht zufrieden stellte und ihn zugleich traurig, wütend und verzweifelt über den Umstand machte, dass sie nicht mehr mit ihm reden wollte, weshalb der Angeklagte spätestens jetzt den Entschluss fasste, seine Ehefrau zu töten, beruhen auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Die Kammer ist aufgrund des Gesprächsinhalts und der hierin zum Ausdruck kommenden Stimmung des Angeklagten davon überzeugt, dass der Angeklagte die Absicht, Z2 in unmittelbarem Fortgang des Geschehens zu töten, jedenfalls spätestens im Verlauf des Gesprächs mit ihr im Küchenbereich gefasst hat, weil ihn die Reaktion seiner Ehefrau auf seine Anschuldigungen aufgrund seiner wahnbedingten unverrückbaren Vorstellung einer Affäre seiner Ehefrau nicht zufrieden gestellt hatte und ihn traurig, wütend und verzweifelt machte, weil sie früher immer alles miteinander besprochen hatten. Die Kammer ist ferner überzeugt, dass der Angeklagte – insofern abweichend von seiner Einlassung – dann unmittelbar in Tötungsabsicht zum Angriff auf seine Ehefrau überging und dazu das Tatmesser von der Magnetleiste nahm. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, seine Frau habe ein Messer genommen, er habe es ihr jedoch schnell aus der Hand nehmen können und habe das Messer dann selbst in seiner Hand gehalten, seine Frau und er hätten einige wenige Schritte voneinander entfernt gestanden, er habe weiter auf sie eingeredet und versucht, dass sie ihm nun endlich die Wahrheit sage, sie habe ihn weggeschubst, woraufhin er ihr aus der Reaktion heraus eine Ohrfeige gegeben habe, sodann habe auch sie ihm eine Ohrfeige gegeben, dann habe er zugestochen, ist seine Einlassung im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Diese Einlassung ist mit dem, was der Zeuge Q1, der Sachverständige C2 und die Sprachsachverständige I2 zu dem Inhalt und der zeitlichen Einordnung des auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera des Imbisses hörbaren Geschehensablaufs wie festgestellt bekundet haben, und den örtlichen Gegebenheiten des Tatorts unvereinbar. Lediglich vier Sekunden vor dem ersten Aufschrei von Z2, der zur Überzeugung der Kammer den Beginn des körperlichen Angriffs des Angeklagten auf seine Ehefrau markiert, bat diese den Angeklagten noch in ruhigem Tonfall, mit ihr nach Hause zu gehen. Für die Kammer ist ausgeschlossen, dass die von dem Angeklagten geschilderten Geschehnisse – Z2 nimmt das Messer, er nimmt es ihr ab, weiteres Gespräch, sie schubst ihn, zunächst ohrfeigt er sie, dann sie ihn – sich binnen vier Sekunden zugetragen haben könnten. Zudem sind aus dem Inhalt des Gesprächs der beiden keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine vorausgehende körperliche Auseinandersetzung etwa in Form eines Schubsens und/oder ein- oder wechselseitiger Ohrfeigen oder den Umstand, dass Z2 ein Messer nahm und der Angeklagte ihr dieses sofort abnahm, belegen. Solche Anhaltspunkte wären aber in dem von dem Angeklagten geschilderten Szenario zu erwarten gewesen. Die Kammer hält es auch für ausgeschlossen, dass genau dieser Teil der Auseinandersetzung nicht durch das Mikrofon der Überwachungskamera aufgenommen werden konnte, während das Geschehen im Übrigen zu vernehmen ist. Entgegen der Einlassung des Angeklagten befindet sich zudem dort, wo die Magnetleiste mit den Messern angebracht ist, keine Wand, an die der Angeklagte Z2 habe drängen können, sondern eine Küchenzeile. Die Kammer hat diesem Umstand jedoch kein erhebliches Gewicht beigemessen, da es sich möglicherweise um eine falsche sprachliche Beschreibung der Küchenzeile als Wand gehandelt haben könnte. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Angeklagte war, der das spätere Tatmesser – ein Küchenmesser mit einer etwa 19 Zentimeter langen und etwa vier Zentimeter breiten Klinge – von einer über der Spüle der Küchenzeile befindlichen Magnethalterung mit mehreren Messern nahm, um damit auf seine Ehefrau einzustechen. Der weitere Geschehensablauf, insbesondere die Vielzahl der Messerstiche, die der Angeklagte seinem Opfer zufügte, lassen keinen anderen Schluss zu als den, dass er in Tötungsabsicht handelte. ee) Die Feststellungen zum weiteren Hergang des Angriffs des Angeklagten auf Z2 beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, er habe mit dem Messer in der Hand immer und immer wieder zugestochen, und der Aussage des Zeugen Q1 sowie den Ausführungen des Sachverständigen C2 und der Sprachsachverständigen I2 zu dem Inhalt und der zeitlichen Einordnung des auf der von dem Sachverständigen C2 aufbereiteten Videoaufnahme der Überwachungskamera des Imbisses hörbaren Geschehensablaufs und dieser aufbereiteten Videoaufnahme, auf denen die Hilfeschreie, das Weinen und Stöhnen von Z2 wie festgestellt zu hören sind. Zwar ist auf der Videoaufnahme das Tatgeschehen als solches nicht zu sehen, es sind aber Schmerzensschreie und verzweifelte Hilferufe einer weiblichen Person zu hören, bei der es sich nach Würdigung aller Umstände nur um Z2 handeln kann. Insbesondere auch wegen der von ihr konkret vorgenommenen Benennung des Angeklagten im Rahmen des nach der Tat abgesetzten Notrufes („Mein Mann bringt mich um.“) ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte vielfach auf Z2 mit dem Messer eingestochen und sich die Tat den Feststellungen entsprechend zugetragen hat. Die Feststellungen dazu, dass sich das Geschehen vom Küchenbereich über den Toilettenbereich in den Verzehrraum verlagerte, beruhen auf der Aussage der Zeugin S2 und dem Umstand, dass Z2 – wie der Zeuge L1 ausgesagt hat – schließlich im Verzehrraum aufgefunden wurde. Die Zeugin S2 hat ausführlich und für die Kammer anhand der Lichtbilder des Innenraums des Imbisses im Einzelnen nachvollziehbar bekundet, es habe sich anhand aufgefundener Spuren und insbesondere auch der Blutspuren feststellen lassen, dass das Tatgeschehen sich aus dem Küchenbereich des Imbisses hinaus entwickelt habe. Vor dem Toilettenbereich habe sie frische Blutanhaftungen feststellen können. Weitere Blutspuren hätten sich entlang des Flures in den Verzehrraum befunden, die zu der Stelle geführt hätten, an der Z2 im Verzehrraum letztlich gelegen habe. Die festgestellten Uhrzeiten ergeben sich ebenfalls aus der Aufzeichnung der Überwachungskamera, den Bekundungen der Zeugen Q1 und H2 sowie den Ausführungen des Sachverständigen C2 und der Sprachsachverständigen I2. ff) Die Feststellungen dazu, dass das bei der Tat verwendete und später auf einem der Tische im Verzehrraum aufgefundene Messer aus dem Küchenbereich des Imbisses stammte, beruhen – allerdings mit der Abweichung, dass er es war, der das Messer von dort nahm und nicht Z2 (siehe oben) – auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen L1 und S2, den Ausführungen der Sachverständigen I3 und dem molekulargenetischen Gutachten des Universitätsklinikums F2 – Institut für Rechtsmedizin – vom 00.00.0000. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass sich im Küchenbereich eine Messerleiste mit verschiedenen Messern, darunter auch das von ihm zur Tat eingesetzte Messer, befunden habe. Dies ist glaubhaft. Die Zeugin S2 hat mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmend angegeben, über der Spüle der Küchenzeile im Küchenraum des Imbisses habe sich eine Magnetleiste mit diversen Messern befunden. Auffällig sei gewesen, dass es eine Lücke zwischen den dort befindlichen Messern gegeben habe, woraus sie geschlossen habe, dass eines der Messer gefehlt habe. Dazu passt, dass der Zeuge L1 bekundet hat, er und eine Kollegin seien als erste Polizeibeamte am Tatort eingetroffen; sie hätten sich zunächst Zugang zu dem Ladenlokal über ein Fenster verschaffen müssen, weil die Eingangstür abgeschlossen gewesen sei. Sie hätten Z2, die bereits tot gewesen sei, auf dem Boden liegend aufgefunden. In der Nähe der Verstorbenen habe auf einem der Tische im Verzehrraum ein blutverschmiertes Messer mit einer Klingenlänge von etwa 19 Zentimetern und einer Klingenbreite von etwa 4 Zentimetern gelegen. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem von dem Zeugen L1 aufgefundenen Messer um das Tatwerkzeug gehandelt hat, wird auch bestätigt durch das molekulargenetische Gutachten des Universitätsklinikums F2 – Institut für Rechtsmedizin – vom 00.00.0000. Danach ist es praktisch erwiesen, dass die Blutantragungen an dem Messer von Z2 stammen. Zudem hat die rechtsmedizinische Sachverständige I3 ausgeführt, ein Messer mit einer Klingenlänge von etwa 19 Zentimetern und einer Klingenbreite von etwa 4 Zentimetern komme aufgrund des Erscheinungsbildes der einzelnen Verletzungen der Getöteten als Tatwerkzeug in Betracht. gg) Die Kammer ist nach Abwägung aller Umstände davon überzeugt, dass Z2 keinen Angriff des Angeklagten auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben erwartete, bis dieser im Küchenbereich des Imbisses unmittelbar zur Tatausführung ansetzte. Das Verhalten der Z2 im Zeitraum des unmittelbaren Tatvorgeschehens spricht zur Überzeugung der Kammer vielmehr eindeutig dafür, dass sie keinen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben erwartete. Ansonsten wäre sie auf ein Gespräch mit dem Angeklagten, zudem noch im Küchenraum, wo sich viele Messer befanden, nicht eingegangen. Weiter konnte die Kammer nicht feststellen, dass es in der Vergangenheit Angriffe des Angeklagten auf ihre körperliche Unversehrtheit oder gar ihr Leben gegeben hätte. Ein der Tat vorausgegangener Wortwechsel oder eine – aufgrund der schwelenden Anschuldigungen des Angeklagten – allgemein feindselige Atmosphäre oder ein etwaiges generelles Misstrauen schließen die Arglosigkeit nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2012, 3 StR 346/11, Rdn. 20). Auch wenn Z2 die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr in dem Moment erkannt hat, als er ihr offen feindselig mit dem Messer in der Hand entgegentrat, ändert das nichts an ihrer Arglosigkeit und ihrer daraus folgenden Wehrlosigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2022, 5 StR 361/21). Die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff war so kurz, dass ihr keine Möglichkeit verblieb, dem Angriff zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Lediglich vier Sekunden vor dem ersten Aufschrei von Z2, der zur Überzeugung der Kammer den Beginn des körperlichen Angriffs des Angeklagten auf seine Ehefrau markiert, bat diese den Angeklagten noch in ruhigem Tonfall, mit ihr nach Hause zu gehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die rechtsmedizinische Sachverständige I3, Fachärztin für Rechtsmedizin, bei der Obduktion des Leichnams der Z2 drei typische Abwehrverletzungen festgestellt hat. Allerdings stehen derartige Abwehrversuche, die das überraschte und in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkte Opfer im letzten Moment unternimmt, bei der hiesigen Sachlage der Annahme von Heimtücke nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2018, 3 StR 204/18, Rdn. 4 f.). Die bloßen Hände der Z2 waren kein geeignetes Verteidigungsmittel gegen das von dem Angeklagten eingesetzte Messer mit einer Klingenlänge von etwa 19 Zentimetern. Mangels effektiver Verteidigungs- und erfolgversprechender Fluchtmöglichkeiten war sie ihm faktisch ausgeliefert. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Z2 in der Tatsituation erkannt und bewusst ausgenutzt hat. Es besteht aufgrund der Gesamtumstände kein Zweifel daran, dass er die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage seines Opfers und die Ausführung seiner Tat in dem Sinne erfasst hat, dass er sich bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.07.2004, 1 StR 145/04; BGH, Urteil vom 27.02.2008, 2 StR 603/07). Die emotionale Erregung des Angeklagten und die bei ihm bestehende wahnhafte Störung im Sinne des Eifersuchtswahns stehen einem derartigen Ausnutzungsbewusstsein nach den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen S1, dass die geistige bzw. psychopathologische Leistungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht beeinträchtigt gewesen sei, nicht entgegen. hh) Die Feststellungen dazu, dass Z2 bereits schwer verletzt, aber noch bei Bewusstsein war, als der Angeklagte von ihr abließ, und die weiteren Feststellungen zu den von ihr erlittenen Verletzungen sowie der Todesursache beruhen auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen I3. Die Sachverständige, die die Leiche der Z2 obduziert hat, hat die Verletzungen den Feststellungen entsprechend geschildert. Sie hat weiter den Feststellungen entsprechend ausgeführt, dass die Z2 zugefügten Verletzungen, die durch teils mit erheblicher Wucht ausgeführte Stichbewegungen erfolgt sein müssten, nicht zu einem sofortigen Bewusstseinsverlust geführt hätten, sondern Z2 durchaus zunächst noch – wenn auch verletzungsbedingt eingeschränkt – handlungsfähig gewesen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die Geschädigte sodann im Verlauf von mehreren Minuten aufgrund der erlittenen Verletzungen verblutet sei. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen umfassend an. Sie korrespondieren insbesondere mit dem Umstand, dass Z2 noch in der Lage war, einen Notruf abzusetzen, hierbei aber ausweislich der Audioaufnahme des Notrufes vom 00.00.0000, 10:32 Uhr und der Aussage der Zeugin N1, die den Notruf auf der Polizeileitstelle angenommen hat, bereits merklich und auch zunehmend geschwächt war. ii) Die Kammer folgt auch der Einlassung des Angeklagten, er habe im Anschluss den Imbiss verlassen. Diese Einlassung korrespondiert mit den Aufnahmen der Überwachungskamera des Imbisses und der Aussage des Zeugen H2, wonach sich daraus wie festgestellt ergibt, dass der Angeklagte zunächst um 10.31 Uhr den Imbiss verließ, um 10.32 Uhr wiederkam und dann um 10.34 Uhr endgültig den Imbiss verlassen und die Eingangstür abgeschlossen hat. Die Feststellungen dazu, dass es noch zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Angeklagten und Z2 kam, wobei sie ihn stöhnend fragte, ob der Arzt komme, worauf er – wahrheitswidrig – erwiderte: „Der Arzt kommt.“, beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden Aussage des Zeugen Q1 sowie den Ausführungen der Sprachverständigen I2 und des Sachverständigen C2 zu dem Inhalt des auf der Videoaufnahme des Imbisses zu hörenden Gesprächs sowie der Aussage des Zeugen L1, der bekundet hat, dass lediglich ein von der Polizei verständigter Notarzt bzw. Rettungskräfte vor Ort erschienen seien. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat um 10.32 Uhr H1 kommentarlos das in den frühen Morgenstunden vor dem Wohnhaus aufgenommene Video seiner dort rauchenden Ehefrau zusendete und ihm um 10.38 Uhr eine Videodatei und eine Sprachnachricht schickte, beruhen auf den Aussagen der Zeugen H1 und Q2. Der Zeuge H1 hat den Feststellungen entsprechend bekundet, der Angeklagte habe ihm ohne weitere Erklärung ein Video seiner – des Zeugen H1 – vor dem Haus rauchenden Schwester und kurze Zeit später eine Videodatei, auf der nichts zu sehen gewesen sei, sowie eine Sprachnachricht geschickt. Er habe im Anschluss vergeblich versucht herauszufinden, was der Hintergrund der Nachrichten gewesen sei, die für ihn keinen Sinn ergeben hätten. Mit den Angaben des Zeugen H1 korrespondieren die Aussage der Zeugin Q2, die angegeben hat, sie habe die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und H1über den Messengerdienst WhatsApp ausgewertet und die entsprechenden Dateien dort vorgefunden, sowie der Inhalt der Sprachnachricht des Angeklagten vom 00.00.0000, 10.38 Uhr. jj) Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten des Tatorts stützt die Kammer insbesondere auf die den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Aussagen der Zeugen S2, U1 und H3 sowie die Lichtbilder Bl. 00-00, 00-00 und 00 d. A., auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. d) Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen zur nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit beruhen insbesondere auf dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen S1. Die Sachverständige S1, die ihr Gutachten in der Hauptverhandlung erstattet hat, hat sich eingehend mit der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seinen Angaben gegenüber dem sachverständigen Zeugen M1, die dieser in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, der in Augenschein genommenen Videos und den Bekundungen der vernommenen Zeugen zu dem Verhalten des Angeklagten vor und nach seiner Erkrankung sowie im zeitlichen Zusammenhang zur Tat auseinandergesetzt und hierzu im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Bei dem Angeklagten hätten sich zu keiner Zeit Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Intelligenzminderung gezeigt. Es lägen auch keine Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung oder überhaupt einen Suchtmittelkonsum vor. Soweit der Angeklagte pauschal geltend gemacht habe, bei ihm seien „sämtliche Sicherungen durchgebrannt“, er habe „neben sich gestanden“, alles sei „wie in Trance“ abgelaufen, er habe „Rot gesehen“, das Ganze sei für ihn völlig unwirklich gewesen, nach der Tat sei es ihm so vorgekommen, als würden „alle von außen zuschauen“, wie er handele, reichten diese Formulierungen aus psychiatrischer Sicht nicht aus, um auf eine relevante Einschränkung der geistigen bzw. psychopathologischen Leistungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu schließen. Auch wenn eine Emotionalisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe, könne daraus aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung aller im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht der Schluss gezogen werden, dass bereits das Auftreten dieser Gefühle die psychoemotionale Leistungsfähigkeit des Angeklagten erheblich – bis hin zum Vorliegen von Gedächtnislücken – beeinträchtigt habe. Es sei der Regelfall, dass Gefühle das Handeln eines Menschen beeinflussten. Die von dem Angeklagten laienhaft gewählten Begriffe wie „Trance“, „Rotsehen“, „Nebensichstehen“ und „Durchbrennen von Sicherungen“ seien unspezifisch und ließen keinen Schluss auf eine relevante Einschränkung der geistigen bzw. psychopathologischen Leistungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu. Gegen solche relevanten Einschränkungen spräche aber auch insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte sich unmittelbar nach der Tat der schwerverletzten Z2 erneut genähert und zu ihr gesagt habe, dass der Arzt komme, er weiter in der Lage gewesen sei, H1 Videos und eine Sprachnachricht zu übermitteln und sich schließlich vom Tatort mit dem Auto zu entfernen. Insgesamt lasse das Verhalten des Angeklagten darauf schließen, dass er zur Zeit des Tatgeschehens zwar sehr emotionalisiert, aber in jeder Hinsicht orientiert gewesen sei. In Bezug auf das von dem Angeklagten nach der Tatbegehung dargestellte Erleben („Er habe in diesem Moment keinen klaren Gedanken fassen können. Für ihn sei alles bereits völlig unbegreiflich und absolut unrealistisch gewesen, was er getan hätte.“) sei von einer post-deliktischen Überforderungssituation auszugehen, die für Ersttäter wie den Angeklagten typisch sei als Reaktion auf die Tathandlung und keinen direkten Schluss auf die emotionale Leistungsfähigkeit in der Tatphase zulasse. In Betracht komme jedoch eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB aufgrund der bei ihm bestehenden wahnhaften Störung im Sinne des Eifersuchtswahns. Zwar sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, weder erheblich vermindert noch aufgehoben gewesen, was daraus gefolgert werden könne, dass die Tat nicht unmittelbar aus einer aktuellen wahnhaft verfälschten Situationswahrnehmung heraus erfolgt sei. Hinsichtlich der Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser ohne Einschränkung vorhandenen Unrechtseinsichtsfähigkeit zu handeln, hat die Sachverständige S1 weiter ausgeführt, diese sei nicht vollständig aufgehoben gewesen, zumal der Angeklagte teilweise über ein hohes Leistungsniveau verfügt habe, sich an bestimmte Tatsachen zu erinnern, insbesondere bestimmte Details wahrzunehmen und gewisse Schlussfolgerungen zu ziehen, wie sich aus seiner Einlassung ergebe. Soweit er sich für weitere Details auf Erinnerungslücken berufe, reiche dies nicht aus, um bei der hiesigen Sachlage aus psychiatrischer Sicht einen tragfähigen Schluss auf eine medizinisch nachvollziehbare Ursache der behaupteten Erinnerungslücken, beispielsweise eine organische Fehlfunktion seines Gehirns, ziehen zu können. Die bloße Behauptung der Erinnerungslücken ohne weiteren Vortrag lasse auch keinen Schluss auf eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit zu. Der Angeklagte habe sich lange mit dem Gedanken eines Betrugs durch seine Ehefrau vorbefasst, weshalb nicht von einem solchen „Übermanntsein“ von diesem Gedanken zur Tatzeit ausgegangen werden könne, dass es zu einer solch heftigen Erregung gekommen sei, dass die Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben gewesen sei. Es sei jedoch aufgrund der bei dem Angeklagten bestehenden wahnhaften Störung im Sinne des Eifersuchtswahns nicht auszuschließen, dass seine Fähigkeit, nach seiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Nach einer umfassenden Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Angeklagten zur Tatzeit könne – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte sein Verhalten vor und nach der Tat im gewissen Umfang gesteuert habe – nicht ausgeschlossen werden, dass sein Wahnerleben im Sinne der unverrückbaren Vorstellung, seine Ehefrau betrüge ihn, im Tatzeitpunkt ein derartiges Gewicht erlangt habe, dass die Wahnvorstellung im Kern seine Persönlichkeit beeinträchtigt und damit seine Fähigkeit, nach seiner vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert habe. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem Angeklagten eine gedankliche Vorbefassung mit der wahnhaften Thematik bestanden habe und dem Angriff auf seine Ehefrau eine erneute Konfrontation dieser mit seinen Vorwürfen vorausgegangen sei, gelinge es gleichsam nicht, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit positiv festzustellen, eine solche sei aber umgekehrt auch nicht sicher auszuschließen. Diese Einschätzung halte sie auch vor dem Hintergrund, dass der von den Verteidigern des Angeklagten beauftragte Privatgutachter M1 zu einem anderen Ergebnis – nämlich einer sicheren Annahme des Vorliegens einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei vollständig erhalten gebliebener Unrechtseinsichtsfähigkeit – komme, aufrecht. M1 messe dem Umstand, dass die Tat seiner Deutung nach spontan erfolgt sei, bei der Einordnung ein größeres Gewicht bei; insoweit handele es sich um eine andere fachliche Deutung desselben Sachverhalts. Die Sachverständige S1 hat sich mit dem Privatgutachten von M1 und dessen Begründungen, warum er zu seiner Einschätzung gelangt sei, ausführlich auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar und gut begründet zu der Annahme gelangt, dass aufgrund der Vorbefassung des Angeklagten mit der Thematik Eifersucht/Betrug zwar aufgrund seiner affektiven Erregung zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher angenommen werden könne. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren Ausführungen und Einschätzungen der Sachverständigen aus eigener Anschauung aufgrund ihres eigenen in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks von dem Angeklagten und seiner Tat vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der über vielfältige gutachterliche forensische Erfahrung verfügenden Sachverständigen S1 bestehen nicht. e) Die Feststellungen unter II. 7. zum Eintreffen der Polizei am Tatort und dem Auffinden der bereits verstorbenen Z2 beruhen auf der den Feststellungen entsprechenden glaubhaften Aussage des Zeugen L1. Die Feststellungen zu ihrem Todeseintritt und der Todesursache beruhen auf den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen I3 (siehe oben). f) Die Feststellungen unter II. 8. beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen E2, H2, H4, U2 und S3. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, er habe sich ins Auto gesetzt und sei einfach losgefahren. Er sei ohne Ziel herumgefahren. Irgendwann habe er das Fahrzeug abgestellt und sei mit einem Taxi weiter in Richtung F1 gefahren. Er habe sich dann zwei Tage lang versteckt und größtenteils draußen geschlafen. Dann habe er sich gegenüber der Polizei gestellt. Diese Einlassung ist glaubhaft. Sie korrespondiert mit der Aussage des Zeugen E2, der glaubhaft bekundet hat, als Taxifahrer am 00.00.0000 den Angeklagten von einer Pizzeria in I4 zur Anschrift des Sohnes des Angeklagten in S4 gefahren zu haben. Dort habe er kurz warten sollen und den Angeklagten im Anschluss in die Innenstadt von S4 gebracht. Hinsichtlich der Umstände seiner Festnahme steht die Einlassung des Angeklagten im Einklang mit den entsprechenden, glaubhaften Aussagen der Zeugen H2, H4, U2 und S3. IV. (Rechtliche Würdigung) Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß § 211 StGB strafbar gemacht, wobei er heimtückisch handelte. Hingegen vermochte die Kammer das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Bereits jeder Tat nach § 212 StGB wohnt an sich schon ein unerträgliches Missverhältnis inne. Ein Beweggrund ist niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung – in einem deutlich weitreichenderen Maß als bei einem Totschlag – auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind bzw. auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2019, 5 StR 466/19; BGH, Urteil vom 01.09.2005, 4 StR 290/05). Zudem muss der Täter in der Lage sein, diese Regungen gedanklich zu beherrschen und sie willensmäßig zu steuern (Motivationsbeherrschungspotential). Im Ergebnis kam eine Bejahung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht in Betracht, weil die von der Kammer festgestellten Beweggründe ihrerseits nicht als niedrig anzusehen waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2005, 1 StR 234/05). Die von der Kammer festgestellten Motive – der Angeklagte war wütend, zornig und frustriert darüber, dass seine Ehefrau ihm immer noch nicht sagen wollte, mit wem sie ihn betrüge, sich dem Gespräch mit ihm darüber entzog und nur darauf verwies, er bilde sich alles ein, er war aber auch gekränkt, weil sie nicht mit ihm reden wollte, und verzweifelt, weil man sich früher so gut verstanden hatte und über alles reden konnte – beruhten nach Würdigung aller Umstände nicht auf einer als niedrig zu bewertenden Motivationsgrundlage, weil sie – ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt – nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2018, 1 StR 422/18). Zudem war der Angeklagte nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen S1 aufgrund des bei ihm bestehenden Eifersuchtswahns in der Tatsituation nicht in der Lage, seine Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern zu können. V. (Strafzumessung) Die Strafe ist dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen, der nach der Milderung Freiheitsstrafe von drei Jahren bis fünfzehn Jahren vorsieht. Nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände hat die Kammer von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gebrauch gemacht. Ob eine solche Verschiebung des Strafrahmens in Betracht kommt, ist auf der Grundlage einer Gesamtschau zu beurteilen, die nach pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände zu treffen ist. Im Rahmen der Ermessensausübung ist auch Bedacht darauf zu nehmen, dass aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Schuldgehalt der Tat in aller Regel verringert ist. Um dem Prinzip zu genügen, dass die Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten darf, erfordert die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB deshalb schulderhöhende Umstände, die diese Schuldmilderung kompensieren (BGH, Beschluss vom 10.6.2021 − 4 StR 30/21, NStZ 2022, 93 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen lagen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung keine besonderen erschwerenden Gründe vor, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden konnte. Die Kammer hat als schuldmindernd bedacht, dass der Angeklagte sich teilgeständig eingelassen und Reue gezeigt hat. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass er bislang nicht vorbestraft ist und aufgrund seiner (Krebs-)Erkrankung und als Erstverbüßer von Strafhaft besonders haftempfindlich ist. Zudem hat die Kammer in die Gesamtwürdigung schuldmindernd einbezogen, dass seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Auf der anderen Seite hat die Kammer schulderschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte sein Opfer über mehrere Minuten und in einem sich über mehrere Räume erstreckenden Verlauf körperlich attackiert hat. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens unter nochmaliger Würdigung sämtlicher, insbesondere der oben genannten zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB und des Umstands, dass der nicht ausschließbar erheblich verminderten Schuldfähigkeit wegen der bereits deshalb erfolgten Strafrahmenverschiebung nur noch ein deutlich geringeres Gewicht zugekommen ist, auf eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren 6 Monaten als tat- und schuldangemessen erkannt. VI. (Keine Unterbringung) 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht, denn sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Täter bei der Begehung der Anlasstat(en) aufgrund eines psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (vgl. beispielsweise BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen S1, denen sich die Kammer – wie oben dargelegt – nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang anschließt, hat der Angeklagte die Tat in einem Zustand der nicht ausschließbar erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit begangen. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht positiv feststellen können. Aber auch die weiteren Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB liegen nicht vor. Die Sachverständige S1 hat – übereinstimmend mit den Angaben des sachverständigen Zeugen M1 – weiter ausgeführt, dass jedenfalls die gemäß § 63 StGB erforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat nicht ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet würden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet werde, zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die wahnhafte Störung des Angeklagten im Sinne des Eifersuchtswahns bestehe zwar fort, sie richte sich aber ausschließlich auf die Getötete; andere Personen seien weder in der Vergangenheit einbezogen worden noch beziehe der Angeklagte solche mittlerweile ein. Insbesondere habe sich die wahnhafte Störung zu keinem Zeitpunkt auf einen konkreten vermeintlichen Nebenbuhler gerichtet. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang an. 2. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war ebenfalls nicht anzuordnen. Es liege, so die psychiatrische Sachverständigen S1, bereits kein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB vor. Auch diesen plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang an. VII. (Kostenentscheidung) Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, § 472 StPO.