Beschluss
12 T 34/24
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2025:0128.12T34.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 24.01.2024 – 5 XVII 133/23 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 24.01.2024 – 5 XVII 133/23 – wird zurückgewiesen. 12 T 34/24 5 XVII 133/23 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Landgericht Duisburg Beschluss In dem Beschwerdeverfahren hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 28.01.2025 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht H., die Richterin am Landgericht K. und die Richterin am Landgericht R. beschlossen: Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 24.01.2024 – 5 XVII 133/23 – wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: I. Die Betroffene erteilte ihren beiden Töchtern, den weiteren Beteiligten zu 1) und 2), gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann am 05.09.2016 eine General- und Vorsorgevollmacht (Bl. 38 eAkte AG). Nach dem Tod des Ehemanns am 12.08.2022 erteilte die Betroffene unter Widerruf der Vollmacht vom 05.09.2016 ausschließlich der weiteren Beteiligten zu 1) am 14.02.2023 mit notarieller Urkunde eine General- und Vorsorgevollmacht und errichtete eine Patientenverfügung (Bl. 147 ff. eAkte AG). Am 01.03.2023 regte der Ehemann der Beteiligten zu 2), der am Verfahren nicht Beteiligte Herr Rechtsanwalt B., bei dem zuständigen Amtsgericht an, eine Betreuung für die Betroffene einzurichten. Auf Anordnung des Amtsgerichts erstattete der Sachverständige W. N. am 17.10.2023 ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten (Bl. 682 ff. eAkte AG), welches das Amtsgericht mit Verfügung vom 02.11.2023 an die Betroffene, an den am 23.05.2023 bestellten Verfahrenspfleger und die weiteren Beteiligten übersandte. Mit Schreiben vom 27.11.2023 beantragte die weitere Beteiligte zu 2), den Sachverständigen W. N. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Mit Beschluss vom 24.01.2024 (Bl. 974 eAkte AG) wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen zurück und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nicht vorlägen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die weitere Beteiligte zu 2) mit ihrer Beschwerde vom 07.02.2024, die sie mit Schriftsatz vom 23.02.2024 näher begründet hat. Mit Beschluss vom 08.03.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat die Betroffene am 22.01.2025 in Gegenwart ihres Verfahrensbevollmächtigten und des Verfahrenspflegers angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2025 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff., 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG statthafte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde hat, soweit sie sich auf die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen W. N. bezieht, in der Sache keinen Erfolg. Ein Sachverständiger kann gemäß § 30 Abs. 1 FamFG, § 406 Abs. 1 ZPO aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter, § 42 ZPO, wenn objektiv ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige nachweislich parteilich ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters hat. Es müssen Tatsachen oder Umstände vorliegen, die vom Standpunkt einer vernünftigen, nüchtern denkenden Partei die Befürchtung hervorrufen können, der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen und objektiv (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 4.11.2022 – 3 WF 68/22, BeckRS 2022, 36120 Rn. 29). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Solche Gründe können z.B. gegeben sein, wenn der Sachverständige bei entgegengesetzten Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter nur einen von ihnen bei der Vorbereitung des Gutachtens beteiligt (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 30 Rn. 105, beck-online). Dies war vorliegend nicht der Fall. Ausweislich der Akte und des Gutachtens hat der Sachverständige den Untersuchungstermin ausschließlich mit der Betroffenen abgestimmt und den Verfahrensbevollmächtigten informiert. Weitere Personen hat er nicht geladen, sodass es einer Ladung oder Hinzuziehung der weiteren Beteiligten zu 2) zur Wahrung der Waffengleichheit nicht bedurfte. Zudem war eine Ladung weiterer Personen durch den Sachverständigen anlässlich der Exploration nicht angezeigt. Bei medizinischen Untersuchungen und Explorationen werden weitere Person außer dem Betroffenen nicht geladen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.1978, Az. 1 U 96/77). Soweit weitere Personen bei den Explorationsterminen anwesend waren, geschah dies jedenfalls nicht auf Veranlassung des Sachverständigen und vermag daher die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Der Sachverständige hat sich auch nicht von der Anwesenheit weiterer Person, namentlich der Beteiligten zu 1), des Hausarztes der Betroffenen, Herrn W. U. sowie des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen, beeinflussen lassen. Ausweislich des Gutachtens hat der Sachverständige vielmehr vor Beginn der Exploration deutlich gemacht, dass sich die Anwesenden passiv zu verhalten haben und ihre Anwesenheit sich nicht negativ auf die Exploration auswirken dürfe. Zudem hat er der Anwesenheit dieser Personen nur zugestimmt, da die Betroffene deren Anwesenheit ausdrücklich gewünscht hat. Der Sachverständige hat letztlich in seinem Gutachten vermerkt, dass er den Hausarzt W. U. gebeten habe, dem Gespräch für einen bestimmten Zeitpunkt fernzubleiben (Bl. 691 d. eAkte AG; Bl. 10 des Gutachtens) und er hat vermerkt, dass kein störender Einfluss während der Exploration erkennbar gewesen sei. Auch die Einwände der weiteren Beteiligten zu 2), der Sachverständige habe keine körperliche Untersuchung durchgeführt, keine Blutprobe genommen und keine geeignete Explorations-/Untersuchungsatmosphäre geschaffen, stellen keine Umstände dar, die die Befangenheit des Sachverständigen W. N. begründen könnten. Etwaige Lücken und Unzulänglichkeiten des Gutachtens rechtfertigen – wie das Amtsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die gängige BGH-Rechtsprechung ausführt – für sich allein nicht die Ablehnung eines gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit, weil dessen Unparteilichkeit dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, NJW-RR 2011, 1555 Rn. 4). Insbesondere dient das Ablehnungsverfahren gerade nicht der Fehlerkontrolle des erstellten Gutachtens (Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 30 Rn. 106, beck-online). Letztlich führt auch der Einwand, der Sachverständige habe keine eigenen Ermittlungen angestellt und Zeugen vernommen, nicht zu einer Befangenheit des Sachverständigen. Gemäß § 30 Abs. 1 FamFG, § 404a ZPO hat vielmehr das Gericht den Sachverständigen anzuleiten und ihm die erforderlichen Anknüpfungstatsachen vorzugeben. Insbesondere ist die Vernehmung von Zeugen gerade nicht Aufgabe des Sachverständigen, sondern die des Gerichts (vgl. OLG Frankfurt a.M., FGPrax 1998, 62). In Ausnahmefällen darf der Sachverständige im Rahmen des Freibeweises Ermittlungen anstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2017, 6 WF 6/17). Eine Pflicht hierzu besteht hingegen nicht, da der Sachverständige sich bei eigenen Ermittlungen vielmehr in die Gefahr begibt, den Gutachterauftrag zu überschreiten und sich gerade dadurch dem Vorwurf der Befangenheit auszusetzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Er darf sich daher auf die vom Gericht vorgegebenen Anknüpfungstatsachen zurückziehen. Inwieweit der Sachverständige fremdanamnetische Angaben erhebt, z.B. der Beiziehung weiterer Behandlungsunterlagen, und verwertet, unterliegt seiner eigenen fachlichen Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige durch das Unterlassen weitergehender Ermittlungen auf das Untersuchungsergebnis hätte Einfluss nehmen wollen, liegen nicht vor. 2. Die Beschwerde ist auch im Übrigen unbegründet. Der Einrichtung einer Betreuung bedurfte es nicht. Das Betreuungsgericht bestellt gemäß § 1814 Abs. 1 BGB einen rechtlichen Betreuer (Betreuer), wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden, § 1814 Abs. 2 BGB. Gemäß § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können (Nr. 1) oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (Nr. 2). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers liegen nicht vor. Ein Betreuer darf nach § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB). Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (BGH, NJW 2024, 3727 Rn. 8, beck-online). Vorliegend hat die Betroffene der Beteiligten zu 1) am 14.02.2023 eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt. Davon ist nach § 104 BGB auszugehen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Betroffene sich im Zeitpunkt der Erteilung der notariellen General- und Vorsorgevollmacht vom 14.02.2023 in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Nach der Beweislastverteilung in § 104 BGB ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsfähig war (Grüneberg/Götz, BGB-Kommentar, 83. Aufl. § 1814 Rn. 18 mwN;Grüneberg/Ellenberger, § 104 Rn. 8). Der Begriff der freien Willensbestimmung i.S.d. § 1814 Abs. 2 BGB und des § 104 Nr. 2 BGB ist im Kern deckungsgleich (BGH, Beschl. v. 16.3.2016 – XII ZB 455/15, BeckRS 2016, 6592). Für einen freien Willen sind die beiden entscheidenden Kriterien gemäß § 104 Nr. 2 BGB die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor (BGH, aaO). Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung bzw. Vollmachtserteilung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung bzw. Bevollmächtigung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung oder Bevollmächtigung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann. Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung bzw. zur Bestellung eines Vertreters in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (BGH aaO). Durchgreifende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen bestehen nach den durchgeführten Ermittlungen nicht. Der Sachverständige W. N. hat in seinem Gutachten nach ausführlicher testpsychologischer Untersuchung ausgeführt, dass die Betroffene zwar an einem beginnenden dementiellen Syndrom leide. Es seien kognitive Störungen bzw. Defizite festzustellen, v.a. im Umgang mit Zahlen/Jahreszahlen (Zeitgitterstörungen). Hingegen bestünden keine Störungen der situativen oder räumlichen/örtlichen Orientierung, der Affektebene, der Wahrnehmung und der Ich-Funktion. Ebenfalls seien keine inhaltlichen Denkstörungen und keine Sinnestäuschungen vorhanden sowie keine Störungen des Antriebs oder der Psychomotorik (Bl. 712 eAkte AG). Vor diesem Hintergrund sei die Betroffene im Untersuchungszeitpunkt durchaus in der Lage, eine wirksame Vollmacht zu erteilen, und es gebe keine belastbaren Argumente für die Annahme, dass die Betroffene am 14.02.2023 nicht in der Lage gewesen sei, eine wirksame Vollmacht zu erteilen. Die Betroffene sei insgesamt imstande gewesen, ihre Beziehung zu ihren beiden Töchtern (über die letzten Jahre/Jahrzehnte) zu reflektieren und zu beschreiben. Auch habe sie sich in der Lage gezeigt, die Hintergründe und ihre Motive für die Entscheidung, am 14.02.2023 eine Vollmacht zugunsten ihrer jüngeren Tochter, die weitere Beteiligte zu 1), zu erteilen, ausreichend reflektiert und differenziert dazulegen. Dem schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich an. Die Einwendungen der weiteren Beteiligten zu 2) gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen W. N. greifen nicht durch. § 280 FamFG normiert die Anforderungen an ein Gutachten. Danach soll gemäß Abs. 1 der Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Gemäß Abs. 2 hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 FamFG hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt. Gemäß Abs. 3 hat sich das Gutachten auf folgende Bereiche zu erstrecken: das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse (Nr. 2), den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme (Nr. 5). Zudem hat der BGH folgende Grundsätze hinsichtlich der Anforderungen an ein Gutachten in Betreuungsverfahren aufgestellt: „Das Gutachten muss Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Nur dann ist das Gericht in der Lage, sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerung zu bilden“ (BGH, NJW-RR 2020, 945, Rn. 11). Diesen Anforderungen wird das Gutachten des Sachverständigen W. N. gerecht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war eine körperliche Untersuchung der Betroffenen nicht erforderlich. Im Vordergrund der Exploration in der betreuungsgerichtlichen Gutachtenerstattung stehen das Explorationsgespräch sowie psychologische Testverfahren. Der Sachverständige entscheidet über die Erforderlichkeit einer ergänzenden körperlichen Untersuchung nach seiner eigenen fachlichen Einschätzung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere körperliche Untersuchungen wie z.B. eine Blutentnahme oder die Fertigung eines MRTs im Hinblick auf die Frage der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen relevante Auswirkungen gehabt haben sollen. Dies trägt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht vor. Soweit die Beteiligte zu 2) gegen das Gutachten einwendet, dass nach der Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen eine körperliche Untersuchung erforderlich sei, findet diese im vorliegenden Fall gar keine Anwendung. Ausweislich der Zielorientierung der Leitlinie dient diese „der interdisziplinären Qualitätssicherung bei der Begutachtung von Antragsstellern auf Versicherungs- oder sonstigen Entschädigungsleistungen, die psychische oder psychosomatische Erkrankungen mit hierdurch bedingten Funktionsstörungen geltend machen“. Zwar hat der Sachverständige gemäß § 280 Abs. 2 FamFG den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Allgemein gültige Anforderungen an die Art und Weise der persönlichen Untersuchung des Betroffenen durch den Sachverständigen bestehen hingegen nicht (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 280 Rn. 20; BGH NJW-RR 2018, 449, Rn. 10). Das Wort „untersuchen“ bedeutet auch nicht „körperliche Untersuchung“. Soweit § 280 Abs. 3 Nr. 3 FamFG ausführt, dass sich das Gutachten auf den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen zu erstrecken hat, folgt daraus ebenfalls nicht, dass zwingend eine körperliche Untersuchung oder gar Blutentnahme erforderlich ist. Entscheidend ist nach den oben aufgestellten Grundsätzen des BGH, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Hierfür ist u.a. die Mitteilung der Testverfahren erforderlich und welche Auswirkung diese Befunde auf die Diagnose haben (vgl. BGH NJW-RR 2020, 577 Rn. 10; BGH BeckRS 2019, 9404. Rn. 16). Dies ist im Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen geschehen. Soweit die Beteiligte zu 2) einwendet, der Sachverständige habe unzutreffend zugrunde gelegt, die Betroffene nehme keine Medikamente, ergibt sich auch aus ihrem Vortrag nichts Gegenteiliges. Die Beteiligte zu 2) trägt lediglich vor, dass die Betroffene in der Vergangenheit Medikamente genommen habe. Dass die Betroffene aktuell Medikamente einnimmt, behauptet die Beteiligte zu 2) lediglich pauschal. Es findet sich in der Beschwerdebegründung kein Anhalt für die Annahme, dass die Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung oder im Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen W. N. Psychopharmaka eingenommen hat. Erwähnt werden durch die Beschwerdeführerin selbst auch nur Zeiträume im Jahr 2022 und davor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass seit geraumer Zeit überhaupt kein Kontakt mehr zwischen der Betroffenen und der Beteiligten zu 2) besteht. Zudem ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen auf die Frage der Geschäftsfähigkeit eine eventuelle Einnahme solcher Medikamente gehabt haben soll. Unbeachtlich ist auch der Einwand der Beteiligten zu 2), dass der Sachverständige sich einer Hilfsperson bedient hat. Der Sachverständige kann Hilfskräfte hinzuziehen, wenn er für ihre Tätigkeit die Verantwortung übernimmt (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 280 Rn. 23, mwN). Danach war auch nicht erforderlich, dass der Sachverständige kennzeichnet, welche Arbeiten die hinzugezogene Hilfskraft übernommen hat, da er für ihre Tätigkeit einsteht. Auch im Übrigen entspricht das Gutachten den Anforderungen des BGH und § 280 FamFG. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Er hat die Betroffene an zwei Terminen befragt und mehrere testpsychologische Untersuchungen durchgeführt. Ferner hat sich der Sachverständige W. N. umfassend und nachvollziehbar mit dem Gutachten des W. Z. vom 16.09.2022 auseinander gesetzt, der die Betroffene im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod ihres Ehemannes gesehen hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, warum er zu einem anderen Ergebnis kommt. So hat der Sachverständige W. N. kritisiert, dass sich im Gutachten des Privatgutachters W. Z. keinerlei Anamnese sowie Begründung des psychopathologischen Befundes finde. Im Gutachten finde sich kein Nachweis über durchgeführte Testverfahren. Der Einsatz der sog. geriatrischen Depressionsskala sei zudem nicht aussagekräftig bei einer Patientin, die gerade erst ihren Ehemann nach 50-jähriger Ehe verloren habe. Diese Kritikpunkte sind für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar. Dem steht auch nicht das Privatgutachten des W. O. vom 16.01.2024 entgegen. Das Gutachten genügt schon nicht den oben genannten Anforderungen, da der Sachverständige die Betroffene nicht selbst begutachtet hat (vgl. BGH, Beschluss v. 11.07.2018 – XII ZB 399/17, beck-online). Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 24.01.2024, dass dieses lediglich nach Aktenlage und im Auftrag und Interesse der Beschwerdeführerin erstattete Gutachten nicht geeignet ist, die aufgrund mehrfacher persönlicher Kontakte und Untersuchungen nach wissenschaftlichen Kriterien überzeugend begründeten Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, von deren Richtigkeit sich die Kammer im Rahmen der persönlichen Anhörung der Betroffenen am 22.01.2025 selbst überzeugt hat. Auch nach Auffassung der Kammer war die Betroffene zwar nicht mehr in der Lage, sich an bestimmte Vorgänge im Einzelnen zu erinnern und konnte diese zeitlich nicht mehr einordnen, sodass kognitive Einschränkungen vorzuliegen scheinen. Zudem bestand der Eindruck, dass die Betroffene durchaus bemüht war, eine "intakte Fassade" aufrechtzuerhalten und der Kammer zu demonstrieren. Die Kammer konnte sich aber auch davon überzeugen, dass die Betroffene auch zum heutigen Zeitpunkt noch in der Lage ist, ihren Willen, auch mit Nachdruck, kundzutun, diesen argumentativ nachvollziehbar zu begründen und mit der Kammer über 1 1/2 Stunden konzentriert zu sprechen. Sie konnte - ebenso wie im Begutachtungsgespräch mit dem Sachverständigen W. N. - nachvollziehbar darlegen, warum sie die Vollmacht zugunsten der beiden Töchter widerrufen und nur der Beteiligten zu 1) eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Die Betroffene hat immer wieder betont, dass die Beteiligte zu 1) alles für sie in ihrem Sinne regele. Die Beteiligte zu 2) hingegen habe in der Vergangenheit mehrfach maßlos Geld ausgegeben, sodass sie ihr in finanziellen Angelegenheiten nicht (mehr) vertraue und auch sonst nicht mehr von ihr vertreten werden wolle. Diese Aussage zog sich konsistent durch die gesamte Anhörung und zeigt den klaren und beachtlichen Willen der Betroffenen, von der weiteren Beteiligten zu 1) vertreten zu werden. 3. Die Verfahrensrechte der Betroffenen sind gewahrt. Der Betroffenen ist zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Betreuungsverfahren gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt worden. Das Amtsgericht hat ein durch § 280 Abs. 1 FamFG vorgeschriebenes fachpsychiatrisches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme eingeholt. Die Kammer hat die Betroffene in Ausübung der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG in Anwesenheit des Verfahrenspflegers persönlich angehört. Zwar hat das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft in einem Beschluss sowohl über den Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen als auch über die Hauptsache entschieden. Dies führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, da ein Fall des § 69 Abs. 1 S. 2 oder 3 FamFG nicht vorliegt und die Kammer daher in der Sache selbst zu entscheiden hatte (§ 69 Abs. 1 S.1 FamFG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Kammer sieht davon ab, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 84 FamFG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da ein hinreichender Grund, von der auch sonst in Betreuungsverfahren geübten Praxis abzuweichen, nicht gegeben ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . H. K. R.