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Teilurteil

11 O 127/24

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2025:0617.11O127.24.00
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Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des am 00 verstorbenen M. E. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen, Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen.

Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser

•          sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten,

•          Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder

•          seinen Ehegatten begünstigt hat.

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an Abkömmlinge mitzuteilen.

Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen in Kopie vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, zur Wertermittlung zum Todestag, und zwar dem 00.00.0000, und zum Schenkungsvollzug, dem 00.00.0000, hinsichtlich der hälftigen Immobilie L.-straße in X., Grundbuch G01, dem Kläger erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung, Energieausweis, bei einer ETW die Teilungserklärung bzw. Rückstellungen und bei einer Vermietung Mietverträge, sowie auf Kosten des Nachlasses ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und dem Kläger vorzulegen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 8.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des am 00 verstorbenen M. E. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen, Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser • sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, • Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder • seinen Ehegatten begünstigt hat. Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an Abkömmlinge mitzuteilen. Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen in Kopie vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, zur Wertermittlung zum Todestag, und zwar dem 00.00.0000, und zum Schenkungsvollzug, dem 00.00.0000, hinsichtlich der hälftigen Immobilie L.-straße in X., Grundbuch G01, dem Kläger erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung, Energieausweis, bei einer ETW die Teilungserklärung bzw. Rückstellungen und bei einer Vermietung Mietverträge, sowie auf Kosten des Nachlasses ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und dem Kläger vorzulegen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 8.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über den Umfang der Erbschaft seines verstorbenen Vaters (Herrn M. C. E., im Folgenden: Erblasser) in Anspruch. Der Kläger ist eines der drei leiblichen Kinder des am 00.00.0000 verstorbenen Erblassers. Die Beklagte war dessen letzte Ehefrau. Der Erblasser hat die Beklagte mit einem Testament vom 00.00.0000 zur alleinigen Erbin eingesetzt. Der Kläger machte gegenüber der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2023 zunächst außerprozessual einen Auskunfts- und einen unbezifferten Pflichtteilsanspruch unter Fristsetzung bis zum 13.11.2023 geltend. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2023 (Anlage K3) ließ die Beklagte dem Kläger über ihre damalige Parteivertreterin ein Nachlassverzeichnis zukommen. Nachdem der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2023 (Anlage K4) Einwände gegen dieses Verzeichnis erhoben hatte, legte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2023 ein weiteres Nachlassverzeichnis vor (Anlage K5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt von Anlage K5 Bezug genommen. Obwohl der Kläger weitere Einwände gegen das vorgenannte Nachlassverzeichnis erhob, machte die Beklagte keine weiteren Angaben. Allerdings erhielt der Kläger von ihr am 00.00.0000 eine Abschlagszahlung von 15.000 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2024, das der Beklagten am 05.06.2024 zugestellt worden ist, hat der Kläger beim Landgericht Duisburg Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, sein Auskunftsanspruch sei durch die bislang erklärten Auskünfte der Beklagten nicht erfüllt worden. Ihm stünden Auskünfte in dem von ihm beantragten Umfang zu. Der Kläger hat ursprünglich beantragt: 1. a) Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des am 00.00.0000 verstorbenen M. E. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen (auch im Zusammenhang mit erteilten Vollmachten), Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass, Gegenstände, welche der Erblasser in Besitz hatte, und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs und weiterer Umstände. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser • sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, • Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder • seinen Ehegatten begünstigt hat bzw. • den Gegenstand tatsächlich nutzt. Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil, so auch bei vorweggenommener Erbfolge) an Abkömmlinge mitzuteilen. Dem Verzeichnis sind bei Immobilien Grundbuchauszüge und bei Unternehmen Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge sowie die Gesellschafterlisten in Kopie zwecks Identifikation der Gegenstände beizufügen. Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen, so auch Quittungen und bei Kapitalvermögen die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gem. § 33 ErbStG. 1. b) Die Beklagte wird verurteilt, zur Wertermittlung zum Todestag, und zwar dem 00.00.0000, und zum Schenkungsvollzug, dem 00.00.0000, hinsichtlich der hälftigen Immobilie L.-straße in X., Grundbuch von G01, dem Kläger erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung, Energieausweis, bei einer ETW die Teilungserklärung bzw. Rückstellungen und bei einer Vermietung Mietverträge, sowie ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen auf Kosten der Beklagten einzuholen und dem Kläger vorzulegen. Der Kläger beantragt nunmehr: 1. a) Die Beklagte wird verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist, dem Kläger Auskunft über den Bestand des realen und des fiktiven Nachlasses des am 00.00.0000 verstorbenen M. E. zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Aktiva wie Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen, Forderungen, Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem digitalen Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten enthalten, und zwar unabhängig von der internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Es sind alle lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers innerhalb von 10 Jahren vor dessen Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen, unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar stets unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs. Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn der Erblasser • sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten, • Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart oder • seinen Ehegatten begünstigt hat. Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an Abkömmlinge mitzuteilen. Es sind Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen in Kopie vorzulegen, also insbesondere Verträge von möglichen Schenkungen, gemischten Schenkungen, von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2316, 2050 BGB sowie von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten. 1. b) Die Beklagte wird verurteilt, zur Wertermittlung zum Todestag, und zwar dem 00.00.0000, und zum Schenkungsvollzug, dem 00.00.0000, hinsichtlich der hälftigen Immobilie L.-straße in X., Grundbuch von G01, dem Kläger erforderliche Unterlagen und Informationen, auch zu sämtlichen wertbildenden Faktoren, in Kopie vorzulegen, insbesondere außer einem aktuellen Grundbuchauszug Flurkarte, Grundriss/Schnittzeichnungen, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Brutto-Grundfläche), Baubeschreibung, Energieausweis, bei einer ETW die Teilungserklärung bzw. Rückstellungen und bei einer Vermietung Mietverträge, sowie auf Kosten des Nachlasses ein Verkehrswertgutachten von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und dem Kläger vorzulegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Umfang der klägerseits geltend gemachten Auskünfte reiche zu weit. Insbesondere sei sie nicht zur Vorlage von Unterlagen und Belegen verpflichtet. Sie habe bislang im Raum X keinen Notar gefunden, der zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses bereit gewesen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunftserteilung durch Erstellung eines notariellen Verzeichnisses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 2314 BGB. Darüber hinaus kann er auf der Grundlage der vorgenannten Norm verlangen, bei der Aufnahme anwesend zu sein. a) Die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 2314 BGB sind erfüllt. Die Beklagte ist aufgrund des Testaments vom 00.00.0000 alleinige Erbin des Erblassers geworden. Der Kläger ist als Kind des Erblassers Pflichtteilsberechtigter im Sinne von § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, weil er durch die vorgenannte Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. b) Es ist anerkannt, dass ein weit gefasster Klageantrag bzw. Urteilstenor zulässig ist, wenn der Kläger – wie auch hier – nicht in der Lage ist, den Gegenstand der beanspruchten Auskunft näher zu bezeichnen (vgl. Lange , in: MüKo, BGB, 9. Auflage 2022, § 2314 Rdn. 13). Auch wenn in Bezug auf den Auskunftsanspruch keine allgemeine Pflicht zur Belegvorlage besteht (vgl. hierzu Lange , in: MüKo, BGB, 9. Auflage 2022, § 2314 Rn. 33), kann der Kläger die Vorlage von Vertragsunterlagen bei unentgeltlichen Zuwendungen in Kopie verlangen. Es ist nämlich anerkannt, dass Belege und Unterlagen dann vorzulegen sind, wenn diese deswegen von besonderer Bedeutung sind, damit der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines Anspruchs oder die Rechtsnatur eines Rechtsgeschäfts beurteilen kann (vgl. OLG München, Teilurteil vom 27. Januar 2014, 19 U 3606/13, Rn. 27 – juris). Ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, kann der Pflichtteilsberechtigte typischerweise nur anhand der Vertragsunterlagen zuverlässig beurteilen. Deswegen ist anerkannt, dass derartige Dokumente ausnahmsweise vorzulegen sind (vgl. Herzog , in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, Updatestand: 22.05.2022, § 2314 Rn. 60 ff. m. w. N.). c) Der Beklagte hat den Auskunftsanspruch der Beklagten durch die bislang erteilten beiden Auskünfte nicht im Sinne von § 362 BGB erfüllt. An dem mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2023 (Anlage K3) übermittelten Nachlassverzeichnis wollte die Beklagte sich nicht festhalten lassen. Das ergibt sich schon daraus, dass sie ein weiteres Nachlassverzeichnis (Anlage K5) vorgelegt hat. Dieses Verzeichnis ist nicht – wie vom Kläger beansprucht – durch einen Notar erstellt worden. Darüber hinaus genügt es auch nicht den Anforderungen des § 260 BGB, weil es sich nicht um eine übersichtliche und geordnete Darstellung handelt, die die Aktiv- und Passivposten nachvollziehbar umfasst. 2. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ermittlung des auf den Todestag des Erblassers bezogenen Werts hinsichtlich der hälftigen Immobilie L.-straße in X., Grundbuch von G01, durch ein von der Beklagten vorzulegendes Sachverständigengutachten aus § 2314 BGB. Dieser Anspruch ist auf die Vorlage von Unterlagen und die Erstellung eines Bewertungsgutachtens gerichtet (vgl. Lange , in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 24). II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Das Gericht hat die Sicherheit so bemessen, dass die Beklagte vor dem Schaden aus einer etwaigen ungerechtfertigten Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 ZPO) geschützt wird. Bei einer Verurteilung zur Auskunftserteilung ist die Höhe der Sicherheit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (vgl. OLG Koblenz, Teilurteil vom 10.04.2008, 6 U 111/08, unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 24.11.1994 – GSZ 1/94 -, NJW 1995, 665).