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Beschluss

1 Qs 51/22

LG Ellwangen 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2022:0721.1QS51.22.00
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Leitsätze
1. Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 247 Variante 3 StGB ist eine auf einem freien und ernstlichen Willen beruhende tatsächliche Wohn- und Lebensgemeinschaft, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Im Gegensatz zur ersten Variante ist ein besonderes Angehörigenverhältnis nicht erforderlich. Daher fällt eine Pflegekraft, die - an mindestens drei Tagen in der Woche - in der Wohnung des zu Pflegenden wohnt und übernachtet, in den Anwendungsbereich.(Rn.16) 2. Fehlt es an einem ernstlichen Willen zum Zusammenleben und der daraus folgenden Übernahme der für eine solche Gemeinschaft typischen wechselseitigen Rechte und Pflichten, liegt eine häusliche Gemeinschaft nicht vor.(Rn.17) 3. Daher setzt die Strafverfolgung einen Strafantrag nur dann nicht voraus, wenn der Täter schon bei Beginn des Zusammenschlusses beabsichtigt, Straftaten gegen die Gemeinschaftsmitglieder zu begehen. Ein Beschäftigungsverhältnis steht einer solchen Übernahme von Rechten und Pflichten nicht entgegen, da auch dieses regelmäßig auf einer freiwilligen Übernahme beruht.(Rn.17) 4. Eine Ersetzung des Strafantragserfordernisses durch das Bejahen des öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen.(Rn.26)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ellwangen (Jagst) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 19. April 2022 (Az. 4 Cs 37 Js 23959/20) wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 247 Variante 3 StGB ist eine auf einem freien und ernstlichen Willen beruhende tatsächliche Wohn- und Lebensgemeinschaft, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Im Gegensatz zur ersten Variante ist ein besonderes Angehörigenverhältnis nicht erforderlich. Daher fällt eine Pflegekraft, die - an mindestens drei Tagen in der Woche - in der Wohnung des zu Pflegenden wohnt und übernachtet, in den Anwendungsbereich.(Rn.16) 2. Fehlt es an einem ernstlichen Willen zum Zusammenleben und der daraus folgenden Übernahme der für eine solche Gemeinschaft typischen wechselseitigen Rechte und Pflichten, liegt eine häusliche Gemeinschaft nicht vor.(Rn.17) 3. Daher setzt die Strafverfolgung einen Strafantrag nur dann nicht voraus, wenn der Täter schon bei Beginn des Zusammenschlusses beabsichtigt, Straftaten gegen die Gemeinschaftsmitglieder zu begehen. Ein Beschäftigungsverhältnis steht einer solchen Übernahme von Rechten und Pflichten nicht entgegen, da auch dieses regelmäßig auf einer freiwilligen Übernahme beruht.(Rn.17) 4. Eine Ersetzung des Strafantragserfordernisses durch das Bejahen des öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen.(Rn.26) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Ellwangen (Jagst) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 19. April 2022 (Az. 4 Cs 37 Js 23959/20) wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. I. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen führte gegen die Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Untreue in elf tatmehrheitlichen Fällen, des gewerbsmäßigen Computerbetruges in sieben tatmehrheitlichen Fällen sowie wegen Diebstahls (Az. 37 Js 23959/20). Die Beschuldigte und der spätere Geschädigte A. lernten sich im Jahr 2002 oder 2003 kennen. Sie führten eine Beziehung bis in das Jahr 2012. Nach einem Schlaganfall im Jahr 2017 bot die Beschuldigte dem späteren Geschädigten an, sich um seine Finanzen zu kümmern und sein Geld sicher zu verwahren (Bl. 31 d.A.). Die Beschuldigte pflegte daraufhin auch ab Oktober 2017 den späteren Geschädigten und führte dazu überwiegend den Haushalt des Geschädigten. An drei oder vier Tagen in der Woche war die Geschädigte bei ihm tätig und übernachtete dann auch in der Wohnung. Sie putzte die Wohnung des Beschuldigten, machte die Wäsche, kochte und begleitete ihn z.B. zu Arztbesuchen oder Gerichtsterminen (Bl. 339 d.A.). Vom 12.12.2017 bis zum 05.04.2018 räumte A. der Beschuldigten eine Kontovollmacht ein. Die Staatsanwaltschaft Ellwangen beantragte nach Abschluss der Ermittlungen beim zuständigen Amtsgericht Aalen den Erlass eines Strafbefehls (Bl. 372 d.A.). Hierbei wurde ausgeführt, dass ein Strafantrag nach § 247 StGB nicht erforderlich sei, da die Beteiligten zum Tatzeitpunkt nicht in einem Haushalt leben würden. Die Staatsanwaltschaft legte dem Strafbefehl Taten der Beschuldigten im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 15.12.2018 zugrunde. Mit Verfügung vom 29.03.2022 äußerte das Amtsgericht Aalen erhebliche Bedenken gegen den Erlass des Strafbefehls (Bl. 386 d.A.). So sei entscheidend, dass die Beschuldigte in der Wohnung des Geschädigten lebe und Haushaltsleistungen und Pflichten gegenüber diesem erbringen und übernehmen würde. Die Lebensumstände seien mit denen einer professionellen Pflegekraft, die in der Wohnung leben würde, vergleichbar. In dieser Konstellation sei ein Strafantrag nach der Rechtsprechung erforderlich, dieser sei jedoch nicht von dem Berechtigten gestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hielt an dem beantragten Erlass des Strafbefehls mit Schreiben vom 05.04.2022 fest (Bl. 388 d.A.). Eine Klärung der tatsächlichen Umstände des Zusammenlebens sei der Hauptverhandlung zu überlassen und die Beschuldigte übernachte weniger als die Hälfte der Woche in der Wohnung des Geschädigten. Weiterhin habe diese von Beginn ihrer Tätigkeit an die Absicht gehegt, den Geschädigten um sein Vermögen zu bringen. Das Amtsgericht Aalen lehnte den Erlass eines Strafbefehls mit Beschluss vom 16.02.2022 mit den Gründen aus der Hinweisverfügung vom 29.03.2022 ab (Bl. 390, 386 d.A.). Am 26.04.202 und somit am Tag der Zustellung des ablehnenden Beschlusses legte die Staatsanwaltschaft die vorliegende sofortige Beschwerde ein (Bl. 394 d.A.). Die persönliche Beziehung der Beteiligten sei erst nach der Tat begründet worden, weshalb ein Strafantrag ebenfalls nicht erforderlich sei. Das Amtsgericht legte die sofortige Beschwerde mit Verfügung vom 05.05.2022 dem Landgericht Ellwangen vor. Einer zeitnahen Entscheidung stand eine Vielzahl verschiedener Haftsachen entgegen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Dem weiteren Verfahren steht ein nicht zu behebendes Verfahrenshindernis in Form des fehlenden Strafantrages gem. § 247 i.V.m. § 266 Abs. 2 StGB bzgl. der Tatziffern 1-11, § 247 i.V.m. §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4 StGB bezüglich der Tatziffern 12-18 und § 247 StGB bzgl. Tatziffer 19 entgegen, weshalb der Erlass des Strafbefehls zu Recht von dem Amtsgericht Aalen insgesamt abgelehnt wurde. 1. Das Gesetz sieht für die Unterschlagung, den Computerbetrug und den Diebstahl einen Strafantrag des Verletzten vor, wenn der Verletzte und der Täter in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 247, § 247 i.V.m. § 266 Abs. 2 und §§ 263a Abs. 2, 263 Abs. 4 StGB). Ein solcher wurde vorliegend vom Geschädigten nicht gestellt. Vielmehr äußerte er in der letzten polizeilichen Vernehmung: „Ich habe kein Interesse an der Verfolgung von Frau K. wegen einer Straftat und ich werde auch keinen Strafantrag unterzeichnen. Ich verzichte darauf.“ (Bl. 340 d.A.). a) Die häusliche Gemeinschaft i.S.d. § 247 Variante 3 StGB ist eine auf einem freien und ernstlichen Willen beruhende tatsächliche Wohn- und Lebensgemeinschaft, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Hierunter fallen auch z.B. Lebens- und studentische Wohngemeinschaften, da die Norm entgegen der ersten Variante kein besonderes Angehörigenverhältnis voraussetzt, da andernfalls die Variante 3 zur Variante 1, deren Voraussetzung nur die Angehörigeneigenschaft ist, überflüssig wäre (Vogel in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2010, § 247 Haus- und Familiendiebstahl, Rn. 12). Ebenso fällt eine Pflegekraft, die in der Wohnung des zu Pflegenden wohnt, in den Anwendungsbereich des § 247 StGB (Leipziger Kommentar a.a.O.). Es liegt jedoch keine häusliche Gemeinschaft i.S. des § 247 StGB vor, wenn es an einem ernstlichen Willen zum Zusammenleben und der daraus folgenden Übernahme der für eine solche Gemeinschaft typischen wechselseitigen Rechte und Pflichten fehlt. Die Strafverfolgung setzt daher keinen Strafantrag voraus, wenn der Täter schon bei Beginn des Zusammenschlusses beabsichtigt, Straftaten gegen die Gemeinschaftsmitglieder zu begehen. Ein Beschäftigungsverhältnis steht einer solchen Übernahme von Rechten und Pflichten hingegen nicht entgegen, da auch dieses auf einer freiwilligen Übernahme - im Gegensatz zu öffentlich-rechtlich begründeten Pflichten - beruht (MüKo StGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, StGB § 247 Rn. 6-8 m.w.N.). b) Die Kammer ist unter Beachtung der Anforderungen der Rechtsprechung davon überzeugt, dass die Beteiligten zum entscheidenden Zeitpunkt der Taten (und mindestens auch weiterhin bis zur letzten polizeilichen Vernehmung) in häuslicher Gemeinschaft lebten. Die Beschuldigte pflegte den Geschädigten an mindestens drei Tagen die Woche. Zugleich wohnte und übernachtete sie an diesen Tagen auch in der Wohnung des Geschädigten. Sie war für das Kochen, die Wäsche und die Pflege des Geschädigten zuständig. Der Geschädigte hatte nach seinem Schlaganfall nach seiner Aussage keine anderweitige Hilfe von außen und war insoweit auch auf die Beschuldigte angewiesen. Zugleich erhielt sie nach der gemeinsamen Absprache ihre Auslagen vom Geschädigten erstattet. Insoweit ist der Vergleich des angegriffenen Beschlusses der vorliegenden Situation mit der Stellung einer Pflegekraft, die bei dem Patienten auch wohnt, naheliegend. Dabei kann es grundsätzlich nicht entscheidend sein, ob diese dauerhaft oder nur an einzelnen Tagen, aber regelmäßig in der Wohnung des Patienten tätig ist. Der bei dem Patienten wohnenden Pflegekraft wird gleichermaßen ein besonderes Vertrauen von den übrigen Hausbewohnern entgegengebracht, sodass die Einbeziehung dieser Pflegekraft in den besonderen Schutz des Familien- und Hausfriedens, der als Rechtfertigung für das Antragserfordernis gesehen wird (Leipziger Kommentar a.a.O. Rn. 2), gerechtfertigt ist. Das besondere Vertrauensverhältnis besteht jedenfalls dann, wenn die Pflege im häuslichen Rahmen nicht nur gelegentlich, sondern an mehreren Tagen pro Woche ausgeübt wird. Dies ist vorliegend gegeben. Dies gilt hier insbesondere, da die Beschuldigte die Tätigkeiten nicht für ein vereinbartes Gehalt ausübt, sondern zwischen den Beteiligten auch eine langjährige persönliche Bindung besteht. Zugleich hat die Beschuldigte eine Vielzahl wesentlicher Tätigkeiten und Pflichten übernommen, die auch über die Tätigkeit einer Pflegekraft hinausgehen. So lässt sich der Geschädigte auch weiterhin von der Beschuldigten zu Gerichtsterminen begleiten. Der Geschädigte plante zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 08.09.2020 mit der Beschuldigten am 17.09.2020 zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Aalen im Rahmen der Scheidung von seiner Ex-Frau zu erscheinen. Sie würde ihn „trotz allem noch mehrfach in der Woche betreu[en] und Haushaltsaufgaben [wahrnehmen]“ (Bl. 34 d.A.). Als Ausdruck einer häuslichen Gemeinschaft ist vorliegend auch das Einräumen der Kontovollmacht durch den Geschädigten bei der Zusammenschau mit den weiteren Umständen zu verstehen. Das Gesetz setzt den bestellten Betreuer und die häusliche Gemeinschaft in § 247 Variante 2 und Variante 3 StGB gleich, was bei der Frage des Vorliegens einer häuslichen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Die Beschuldigte ist zwar keine solche Betreuerin, aber übernimmt im gewissen Umfang neben der pflegerischen Tätigkeit auch solche Funktionen. Die Beteiligten ziehen selber nach ihrem Vorstellungsbild einen Vergleich zu der Tätigkeit eines Berufsbetreuers, weshalb sie die mündlich vereinbarte Bemessung der weiteren Bezahlung bzw. Schadenswiedergutmachung an der Entlohnung eines Berufsbetreuers orientiert hätten (Bl. 339 Rs. ff d.A.). Es zeigt sich somit, dass die Beteiligten der Tätigkeit der Beschuldigten auch einen erheblichen Stellenwert zumessen. Zugleich beschrieb der Geschädigte das Verhältnis zur Beschuldigten als „Abhängigkeitsverhältnis“, da nur diese ihn pflege und der Rest der Familie sich von ihm abgewandt hätte (Bl. 39 d.A.). Weiter gab er an, dass er sich mit der Beschuldigten geeinigt hätte und diese ihre Tätigkeit für ihn als „Betreuerin“ bis zu seinem Ableben fortsetzen werde (Bl. 337 d.A.). Ein Interesse an einer Strafverfolgung bestünde zudem nicht mehr (Bl. 340 d.A.). Die Äußerung des Geschädigten zu einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Beschuldigten zeigt deutlich das Spannungsfeld zwischen dem häuslichen Frieden und dem von außen auf diese Gemeinschaft einwirkenden staatlichen Anspruch auf Strafverfolgung. Die gesetzgeberische Entscheidung überlässt mit der Schaffung des § 247 StGB aber die Entscheidung gerade dem in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Geschädigten. c) Es ist für die Kammer nach den Ermittlungsergebnissen nicht erkennbar, dass sich die Beschuldigte bereits mit krimineller Absicht als Hilfe bei dem Geschädigten „angedient“ hat. Vielmehr bestand bereits eine langjährige Bekanntschaft und die erste Tat, die dem Strafbefehlsantrag zugrunde gelegt wurde, wurde nicht kurz nach Beginn der pflegerischen Tätigkeit im Oktober 2017, sondern erst am 01.01.2018 begangen. 2. Eine Ersetzung des Strafantragserfordernisses durch das Bejahen des öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. 3. Eine erneute Stellung eines Strafantrages ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht möglich, da der bereits erfolgte Verzicht des Geschädigten in der Vernehmung vom 14.12.2020 endgültig ist ( (Bl. 340 d.A.; § 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). 4. Eine Strafbarkeit aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO. Der Ausspruch über etwaige notwendige Auslagen der Beschuldigten erfolgte angesichts der gesetzlichen Regelung, wenngleich nicht ersichtlich ist, dass derartige Auslagen angefallen sind.