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1 O 50/22

LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht nur dann, wenn die angegriffenen Äußerungen identisch sind, sondern auch bei Kerngleichheit (hier: "Verschwörungsidiot" und "verschwörungsidiotische Querdenker Sekte").(Rn.78) (Rn.82)
Tenor
1. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss vom 19. Mai 2022 aufgehoben, der diesbezügliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17. Mai 2022 sowie die Hilfsanträge vom 2. August 2022 werden jeweils zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Gegenstandswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils im einstweiligen Verfügungsverfahren macht die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht nur dann, wenn die angegriffenen Äußerungen identisch sind, sondern auch bei Kerngleichheit (hier: "Verschwörungsidiot" und "verschwörungsidiotische Querdenker Sekte").(Rn.78) (Rn.82) 1. Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss vom 19. Mai 2022 aufgehoben, der diesbezügliche Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17. Mai 2022 sowie die Hilfsanträge vom 2. August 2022 werden jeweils zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Gegenstandswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Widerspruch hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 19. Mai 2022 und zur Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Entscheidung erweist sich unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Parteien, insbesondere des mit dem Widerspruch gehaltenen Vortrags, als teilweise unzulässig (1.). Zudem fehlt jedenfalls im Übrigen ein Verfügungsgrund (2.) in Form der Dringlichkeit (§§ 935, 940 ZPO). 1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig, im Übrigen ist er unzulässig. a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, soweit sich der Verfügungskläger gegen die Begriffe „#Volksverhetzer“, „#Antisemit“ und „Demokratiefeind“ und „verschwörungsidiotische Querdenker Sekte“ wendet. Insofern steht die anderweitige Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des Versäumnisurteils des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 2022 entgegen. aa) Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, mithin auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet (BGH, NJW 1983, 2032; BGH, NJW 1993, 3204, 3205; BGH, Beschluss vom 22. September 2016, V ZR 4/16, Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Juni 2022, III ZR 24/21, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Einstweilige Verfügungen können nicht nur in formeller, sondern unter dem Vorbehalt einer erleichterten Abänderbarkeit entsprechend § 927 ZPO auch in materieller Rechtskraft erwachsen (BGH, NJW 2005, 436; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2010, 25 TaBVGa2608/09, Rn. 21, juris). Der einstweiligen Verfügung in Beschlussform kommt dabei urteilsvertretende Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, III ZR 200/04, Rn. 13, juris). Dass auch ein die Klage abweisendes und insoweit sachlich entscheidendes Versäumnisurteil der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO fähig ist, entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Grundlegend: BGH, Urteil vom 3. Juli 1961, III ZR 19/60, Rn. 5, juris). Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils ist auch nicht weiter einzuschränken. Dies beruht darauf, dass bei der Säumnis des Klägers die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Begründetheit geprüft wird, sondern ihre Abweisung erfolgt nach § 330 ZPO (ggf. i.V.m. § 333 ZPO) allein aufgrund der Säumnis des Klägers mit der Wirkung, dass er mit seiner Klage schlechthin abgewiesen wird. Auf die Gründe des Klägers, das Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, oder darauf, wie bei dem gegebenen Sach- und Streitstand im Falle eines kontradiktorischen Urteils die Entscheidung hätte lauten können oder müssen, kommt es dabei nicht an (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002, XI ZR 90/02, Rn. 13, juris). Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht somit die erneute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig. Der Kläger kann sich demnach im Zweitprozess insbesondere nicht darauf berufen, im Erstprozess habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vorübergehendes Hindernis wie etwa die mangelnde Fälligkeit entgegengestanden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002, XI ZR 90/02, Leitsatz, juris). bb) Demgemäß führt vorliegend jedenfalls das rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 2022 zu einer entgegenstehenden Rechtskraft betreffend die vorliegend vom Verfügungskläger beanstandeten Begriffe „#Volksverhetzer“, „#Antisemit“ und „Demokratiefeind“ und „verschwörungsidiotische Querdenker Sekte“. Auch wenn die im Verfahren vor dem Landgericht Aachen angegriffenen Äußerungen nicht stets vollkommen identisch mit den vorliegenden sind, sind diese jedoch zumindest kerngleich. (1) Vorliegend wird die am Streitgegenstand ausgerichtete Bestimmung des Umfangs der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO durch die sogenannte Kerntheorie modifiziert. Nach der höchstrichterlich etablierten Kerntheorie sind Unterlassungsansprüche über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch auf Handlungen zu erstrecken, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018, VI ZR 128/18, Rn. 18, juris). Die Kerntheorie wendet auf ein im Kern feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere an (BGH, WRP 1989, 572, 574). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018, VI ZR 128/18, Rn. 18; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013, I ZR 55/12, Rn. 18; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010, I ZR 46/09, Rn. 26; BGH, Urteil vom 23. Februar 2006, I ZR 27/03, Rn. 36, jeweils zitiert nach juris). Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist daher auf das beschränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen ist (BGH, Beschluss vom 3. April 2014, I ZB 42/11, Rn. 13, juris). Bezogen auf das Äußerungsrecht bedeutet dies, dass ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot nicht nur eingreift, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, VI ZR 232/08, Rn. 11; BGH, Urteil vom 24. Juli 2018, VI ZR 330/17, Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997, 1 BvR 730/97, Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2006, 1 BvR 1200/04, Rn. 20, jeweils zitiert nach juris). Bei Abweichungen sprachlicher Art, wie insbesondere bei Unterlassungsklagen, ist der Klageantrag in beiden Verfahren auszulegen. Soll in beiden Verfahren sachlich letztlich dasselbe erreicht werden, sind beide Anträge also im Kern identisch, ist nach der Kerntheorie die weitere Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen (Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 6. Aufl. 2020, § 322 Rn. 41). (2) Im Verfahren vor dem Landgericht Aachen wandte sich der Verfügungskläger - unter anderem - gegen die vom Verfügungsbeklagten verwandten Begriffe „#Volksverhetzer“, „#Antisemit“, „Verschwörungsidiot“ und „Demokratiefeind“. Vorliegend wendet sich der Verfügungskläger gegen die Begriffe „#Volksverhetzer“, „#Antisemit“, „#Rechtsextremist“ und „Demokratiefeind“, „rechtsextreme Rechtsverdreher und Winkeladvokaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte“ und „billigende Inkaufnahme von Gewaltexzessen“. Die Begriffe „#Volksverhetzer“, „#Antisemit“ und „Demokratiefeind“ sind dabei wortidentisch, sodass insofern die materielle Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21. Juni 2022 entgegensteht. Unter Anwendung der Kerntheorie gilt dies auch für den im Verfahren vor dem Landgericht Aachen geltend gemachten Begriff „Verschwörungsidiot“ und den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Begriff „verschwörungsidiotische Querdenker Sekte“. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die ehrabträgliche Wirkung ganz maßgeblich dem Begriff „verschwörungsidiotisch“ anhaftet und nicht dem Begriff „Querdenker“ oder gar dem Begriff „Sekte“. Jedenfalls fehlt auch hinsichtlich des Begriffs „verschwörungsidiotische Querdenker Sekte“ der Verfügungsgrund (dazu unter Ziffer 2.). Dies führt dazu, dass der Antrag lediglich hinsichtlich der Begriffe „#Rechtsextremist“, „rechtsextreme Rechtsverdreher und Winkeladvokaten“ und „billigende Inkaufnahme von Gewaltexzessen“ zulässig ist. b) Die Anträge sind im Übrigen hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf entsprechend der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH, Urteil vom 25. März 2021, I ZR 37/20, Rn. 15; BGH, Urteil vom 9. September 2021, I ZR 90/20, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris). Wenn allerdings - wie vorliegend - das Verbot eines näher beschriebenen Verhaltens verlangt wird, das - auch unter Bezugnahme auf eine Anlage - weitergehend konkretisiert wird, genügt dies dem Bestimmtheitserfordernis. Hiermit wird insbesondere die konkrete Verletzungsform ausreichend konkret beschrieben (BGH, Urteil vom 9. September 2021, I ZR 90/20, Rn. 20 ff., juris). Eine Wiedergabe der zu unterlassenden Äußerung im Gesamtzusammenhang ist für die hinreichende Bestimmtheit der Antragstellung unschädlich. c) Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht, da mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung seitens des Verfügungsbeklagten die Vermutung der Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht beseitigt ist. Vielmehr hat der Verfügungsbeklagte bislang die beanstandeten Beiträge nicht entfernt. Zudem hat der Verfügungskläger in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass er aufgrund des unstreitig laufenden Insolvenzverfahrens betreffend das Omnibusunternehmen des Verfügungsbeklagten zunächst kein unübersehbares Kostenrisiko eingehen wollte, da die Realisierung von Gebührenansprüchen auch im Fall des Obsiegens nicht sichergestellt sei. d) Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers sind nicht ersichtlich. Es stellt lediglich eine Vermutung des Verfügungsbeklagten dar, dass der Verfügungskläger das Verfahren ausschließlich oder zumindest vornehmlich zur Generierung von Gebührenansprüchen beitreibe. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass es dem Verfügungskläger nicht vorrangig oder zumindest auch um den Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, sodass von einer legitimen Zwecksetzung bei der Führung des Verfahrens auszugehen ist. 2. Soweit der Antrag zulässig ist, fehlt es allerdings an einem Verfügungsgrund. a) Der Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 935 Rn. 10). Grundsätzlich muss der Antragsteller die objektive Dringlichkeit gemäß § 935 ZPO, die als besondere Form des Rechtsschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen ist, darlegen und glaubhaft machen. In Wettbewerbssachen gilt die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG, die allerdings widerlegt werden kann und die dann widerlegt ist, wenn der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ (OLG Koblenz NJW-RR 2011, 624 m.w.N.). Auch im Veröffentlichungsrecht ist der Verfügungsgrund für ein Unterlassungsbegehren gewöhnlich gegeben, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch zu langes Zuwarten gegeben ist. Ein zu langes Zuwarten eines Verfügungsklägers ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung widerlegt regelmäßig die Dringlichkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017, 4 U 166/16, Rn. 35, juris). Eine Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Antragstellung von über acht Wochen widerlegt dabei regelmäßig die Dringlichkeitsvermutung (OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2017, 2 U 162/16, Rn. 49, juris). Eine dringlichkeitsschädliche grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn sich der Anspruchsinhaber bewusst der Kenntnis verschließt oder ihm der Rechtsverstoß nach Lage der Dinge nicht verborgen geblieben sein konnte (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juli 2013, 2 U 157/12, Rn. 25; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. November 2021, 2 U 49/21, Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). b) Hinsichtlich der Begriffe „#Rechtsextremist“, „rechtsextreme Rechtsverdreher und Winkeladvokaten“ und „billigende Inkaufnahme von Gewaltexzessen“ fehlt es jeweils an einem Verfügungsgrund, da der Verfügungskläger insofern mit der Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange zugewartet und damit die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegt hat. aa) Am 14. Januar 2022 postete der Verfügungsbeklagte bezogen auf den Verfügungskläger: „Der rechtsextreme Verschwörungsrechtsverdreher (...)“. Am 16. Februar 2022 postete er: „(...) Verschwörungsfaschisten (...)“, am 4. Februar 2022: „(...) Verschwörungsfaschisten (...)“, am 28. Januar 2022: „(...) Verschwörungsfaschist (...)“ und am 17. Januar 2022: „(...) Verschwörungsfaschisten/Idioten bleiben Verschwörungsfaschisten/Idioten (...)“. Das Wort „Faschist“ ist dabei mit einer rechtsradikal orientierten Person gleichzusetzen. Nach dem Duden handelt es sich bei Faschismus um eine nach dem Führerprinzip organisierte, nationalistische, antidemokratische, rechtsradikale Bewegung beziehungsweise Ideologie. Nach der Kerntheorie umfasst die Bezeichnung einer Person als „Faschist“ auch die Bezeichnung als „Rechtsradikaler“. Gegen diese Posts ist der Verfügungskläger nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig vorgegangen. bb) Am 12. März 2022 postete der Verfügungsbeklagte bezogen auf den Verfügungskläger: „(...) was ein peinlicher Anwalt (...)“, am 16. Februar 2022: „Der Verschwörungsidiotische Rechtsverdreher (...)“ und am 21. Januar 2022: „(...) Querdenkender Rechtsverdreher“. Aufgrund dieser Posts, die dem Verfügungskläger aufgrund der Verlinkung mit mindestens einem seiner Account-Namen jeweils auch zur Kenntnis gelangt sind, hatte er jedenfalls bereits mehr als zwei Monate vor der Stellung des Antrags vom 17. Mai 2022 Kenntnis von den kerngleichen Äußerungen des Verfügungsbeklagten, in denen er - unter Anwendung der Kerntheorie - als „Rechtsverdreher“ und dem damit gleichbedeutenden Begriff „Winkeladvokat“ bezeichnet worden ist. cc) Schließlich liegen hinsichtlich der beanstandeten Äußerung „billigende Inkaufnahme von Gewaltexzessen“ kerngleiche Äußerungen des Verfügungsbeklagten vor, die einen Verfügungsgrund aufgrund der Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung ausschließen. Am 28. Januar 2022 postete der Verfügungsbeklagte in Bezug auf den Verfügungskläger: „(...) Mutig stellen sie sich zusammen mit ihren Rechtsextremen Freunden den Wasserwerfern des Regimes @h. (...) und als European United organisieren sie die nächste Prügeldemo (...)“, am 23. Januar 2022: „(...) Sie feiern das Chaos (...)“ und am 21. Januar 2022: „(...) Frauenschläger (...)“. Mit den vorgenannten Posts wird ebenfalls im Kern ausgesagt, dass der Verfügungskläger Gewaltexzesse billigend in Kauf nehme beziehungsweise sogar selbst Gewalt anwende (“Frauenschläger“). Gegen diese Tweets ist der Verfügungskläger gleichfalls nicht vorgegangen. dd) Trotz der zahlreichen Tweets, über die der Verfügungskläger aufgrund der jeweils vorhandenen Verlinkung mit mindestens einem seiner beiden Twitter-Accounts stets mit einer Nachricht informiert worden ist, hat er insofern keine Maßnahmen ergriffen und ist nicht gegen diese Beiträge - jedenfalls nicht innerhalb der relevanten Frist von acht Wochen - vorgegangen. Soweit der Verfügungskläger vorbringt, dass er vor dem 13. April 2022 von den Beiträgen des Verfügungsbeklagten keine Kenntnis gehabt habe, liegt jedenfalls eine dringlichkeitsschädliche grob fahrlässige Unkenntnis im vorgenannten Sinn vor, da dem Verfügungskläger aufgrund der jeweils eingegangenen Nachrichten über die Tweets des Verfügungsbeklagten der Rechtsverstoß nicht verborgen geblieben sein konnte. Wenn der Verfügungskläger sich bis zum 13. April 2022 nicht für die einschlägigen Beiträge des Verfügungsbeklagten interessiert hat, kann er dies mit Wirkung für die Vergangenheit nicht in einer einen Verfügungsgrund generierenden Weise ändern. Damit ist der Verfügungskläger - entgegen seiner Ansicht - auch nicht praktisch rechtlos gestellt, sondern auf die üblicherweise im Rahmen eines Hauptsachverfahrens zu erlangenden Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen. Sein erst am 17. Mai 2022 gestellter Antrag widerlegt - unter Anwendung der dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des Oberlandesgerichts Stuttgart - die Dringlichkeitsvermutung. Ein Verfügungsgrund ist daher nicht gegeben, eine besondere Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. c) Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch hinsichtlich der Begriffe „#Volksverhetzer“, „#Antisemit“, „Demokratiefeind“ und „verschwörungsidiotische Querdenker Sekte“ ein Verfügungsgrund nicht vorliegt. Aufgrund der zahlreichen Posts, die der Verfügungsbeklagte jedenfalls ab dem 14. März 2022 oder zu einem früheren Zeitpunkt veröffentlicht hat, sind stets kerngleiche Äußerungen getätigt worden, gegen die der Verfügungskläger nicht innerhalb der - wie ausgeführt - relevanten Frist von acht Wochen vorgegangen ist, sodass auch insofern die Dringlichkeitsvermutung widerlegt ist und ein Verfügungsgrund nicht vorliegt. Insbesondere liegt in Bezug auf den Begriff „verschwörungsidiotische Querdenker Sekte“ kein Verfügungsgrund vor, weil der Verfügungsbeklagte bereits mehr als acht Wochen vor der Antragstellung vom 17. Mai 2022 kerngleiche Tweets veröffentlicht hat, über die der Verfügungskläger jeweils mit einer Nachricht in seinem Account-Postfach informiert worden ist und gegen die er nicht vorgegangen ist. Am 23. Januar 2022 postete der Verfügungsbeklagte in diesem Zusammenhang bezogen auf den Verfügungskläger: „(...) Sektenführer (...)“, am 21. Januar 2022: „(...) Querdenkender Rechtsverdreher (...)“, am 23. September 2021: „(...) Sektenführer (...)“ und am 20. September 2021: „(...) diese Vollidioten (...), die die Sekte Querdenken führen (...)“. 3. Die Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 17. Mai 2022 wirkt sich auch auf die mit Schriftsatz vom 2. August 2022 (Bl. 186 f.) gestellten Hilfsanträge aus, diese sind mithin aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft ebenfalls - im vorgenannten Umfang - unzulässig. Zudem wären die Hilfsanträge, die allein wegen der vom Verfügungsbeklagten gerügten - von der Kammer allerdings verneinten - mangelnden Bestimmtheit der Anträge gestellt worden sind, im Übrigen auch mangels Verfügungsgrunds - aufgrund der vorliegenden Selbstwiderlegung der Dringlichkeit - in der Sache unbegründet. Der Beschluss vom 19. Mai 2022 ist daher auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin aufzuheben und der hierauf gerichtete Antrag vom 17. Mai 2022 - nebst den Hilfsanträgen vom 2. August 2022 - zurückzuweisen. 4. Der Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln vom 30. Juli 2022 ist damit hinfällig. Dies gilt auch für den Antrag vom 8. August 2022 auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss vom 19. Mai 2022. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet auf § 708 Nr. 6, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO. 3. Den Wert des Unterlassungsbegehrens (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG) bemisst die Kammer entsprechend dem Interesse des Verfügungsklägers an der begehrten Unterlassung mit 30.000,00 €. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte zwei Beiträge mit jeweils zahlreichen beanstandeten Begriffen online gestellt hat. Zudem könnten potentielle Mandanten aufgrund der verfahrensgegenständlichen Äußerungen vom 23. April und 1. Mai 2022 davon abgehalten werden, dem Verfügungskläger ein Mandat zu erteilen. Bereits gewonnene Mandanten könnten von den Äußerungen ebenfalls verunsichert werden. Zudem ist allgemein anerkannt, dass das Unterlassungsgebot nicht nur einen Verstoß in der Vergangenheit sanktionieren soll, sondern auch auf das Verhalten in der Zukunft einwirken soll. Dies gilt vorliegend in besonderem Maß, da der Verfügungsbeklagte - entgegen dem Beschluss vom 19. Mai 2022 - die beanstandeten Äußerungen bislang nicht gelöscht hat und weiterhin vergleichbare Äußerungen in sozialen Netzwerken tätigt, sodass ein Gegenstandswert von 30.000,00 € insgesamt angemessen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 2020, 12 U 59/20). III. Aufgrund des Schriftsatzes des Verfügungsklägervertreters vom 22. August 2022 (Bl. 246) war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht geboten. Der Schriftsatz, für den ein Schriftsatzrecht weder beantragt noch bewilligt worden ist und der sich vornehmlich mit der Möglichkeit einer vergleichsweisen Lösung des Rechtsstreits befasst, enthält in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt keinen neuen Sachvortrag. Dies gilt auch für den Schriftsatz des Verfügungsklägervertreters vom 25. August 2022 (Bl. 249 f.), der lediglich Rechtsausführungen, jedoch keinen neuen Sachvortrag enthält und ebenso für den Schriftsatz des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 8. August 2022 (Bl. 251 f.), eingegangen bei Gericht am 30. August 2022. Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die Unterlassung verschiedener Äußerungen im Internet. 1. Der Verfügungskläger ist niedergelassener Rechtsanwalt und Inhaber der Twitter-Profile „@h.“ sowie „@M.“. Der Verfügungsbeklagte ist Inhaber des Twitter-Profils „@T.“. Der Verfügungsbeklagte hat bereits im Jahr 2021 - jedenfalls ab September - verschiedene Tweets - jeweils namentlich bezogen auf eines oder beide der vorgenannten Twitter-Profile des Verfügungsklägers - gepostet. Diese Posts werden nachfolgend nur auszugsweise wiedergegeben (zu den Einzelheiten: Seiten 23 ff. des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 85 ff.). Am 14. März 2022 postete der Verfügungsbeklagte: „Bei einigen #Verschwörungsidiotenen (...)“ (Seite 28 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 90). Am 12. März 2022 postete er: „(...) was ein peinlicher Anwalt und Verschwörungsidiot“ (Seite 31 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 93). Am 23. Februar 2022 postete er: „(...) Rechtsverdreher und Verschwörungsidioten (...)“ (Seite 33 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 95). Am 16. Februar 2022 postete er: „Der Verschwörungsidiotische Rechtsverdreher und Antisemit (...)“ (Seite 34 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 96). Am 4. Februar 2022 postete er: „(...) Verschwörungsfaschisten (...)“ (Seite 34 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 96). Am 28. Januar 2022 postete er: „(...) Verschwörungsfaschist (...)“ (Seite 37 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 98). Am 28. Januar 2022 postete er außerdem: „Widerlicher Volksverhetzer (...)“ (Seite 38 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 99). Ebenfalls am 28. Januar 2022 postete er: „(...) antisemitischen Verschwörungsidioten (...)“ (Seite 38 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 99). Am 28. Januar 2022 postete er: „(...) Mutig stellen sie sich zusammen mit ihren Rechtsextremen Freunden den Wasserwerfern des Regimes @h. (...) und als European United organisieren sie die nächste Prügeldemo (...)“ (Seite 39 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 100). Am 23. Januar 2022 postete er: „(...) Sektenführer (...) Sie feiern das Chaos (...)“ (Seite 41 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 103). Am 21. Januar 2022 postete er: „(...) Verschwörungsidiot und Querdenkender Rechtsverdreher (...) Frauenschläger (...)“ (Seite 43 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 105). Am 17. Januar 2022 postete er: „(...) Verschwörungsfaschisten/Idioten bleiben Verschwörungsfaschisten/Idioten (...)“ (Seite 44 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 106). Am 14. Januar 2022 postete er: „Der rechtsextreme Verschwörungsrechtsverdreher (...)“ (Seite 44 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 106). Am 23. September 2021 postete er: „(...) Sektenführer (...)“ (Seite 46 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 108). Am 20. September 2021 postete er: „(...) diese Vollidioten (...), die die Sekte Querdenken führen (...)“ (Seite 48 des Schriftsatzes des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 23. Juli 2022 - Bl. 110). 2. Am 23. April 2022 veröffentlichte der Verfügungsbeklagte auf seinem Twitter-Profil folgenden Beitrag: „Toll wäre es, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @D. @h. @M. @C. @R. eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen (Anlage A 1).“ Am 1. Mai 2022 veröffentlichte der Verfügungsbeklagte auf seinem Twitter-Profil folgenden Beitrag: „Sie als Verantwortlicher in [Symbol der Deutschlandflagge] @h. @M. rufen zur Demo auf. Sie als #Volksverhetzer #Antisemit, #Rechtsextremist und #Demokratiefeind nehmen Gewaltexzesse billigend in Kauf. Es wird so kommen. @BfV-Bund (Anlage A 2).“ 3. Bei sämtlichen unter der Ziffer 1 und der Ziffer 2 genannten Tweets wurde mindestens einer der Twitter-Accounts des Verfügungsklägers namens „@h.“ und „@M.“ verlinkt, sodass er nach dem Absetzen jedes Tweets durch den Verfügungsbeklagten jeweils einen Hinweis erteilt bekam, dass er in jenem Tweet vom Verfügungsbeklagten verlinkt beziehungsweise angesprochen wurde. Die Hinweise erschienen dabei jeweils als neue Nachrichten im Account-Postfach des Verfügungsklägers. Der Verfügungsbeklagte wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. April 2022 (Anlage A 6 - Anlagenheft Verfügungskläger Bl. 6-12) unter Fristsetzung bis zum 28. April 2022 aufgefordert, unter anderem den Post vom 23. April 2022 zu entfernen. Außerdem bezog sich die Abmahnung noch auf weitere Beiträge des Verfügungsbeklagten vom 23. Februar 2022, 2. März 2022 und 14. März 2022. Zudem wurde er unter Fristsetzung bis zum 1. Mai 2022 unter anderem zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Nachdem der Verfügungsbeklagte hierauf nicht reagierte, wurde ihm mit Fax-Schreiben vom 9. Mai 2022 nochmals Gelegenheit gegeben, den verfahrensgegenständlichen Post zu entfernen (Anlage A 8 - Anlagenheft Verfügungskläger Bl. 18 f.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Mai 2022 (Anlage A 9 - Anlagenheft Verfügungskläger Bl. 31-35) mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten wegen des Posts vom 1. Mai 2022 ab und forderte ihn auf, diesen spätestens bis zum 16. Mai 2022 zu entfernen. Die verfahrensgegenständlichen Beiträge vom 23. April und 1. Mai 2022 sind weiterhin abrufbar. 4. Am 27. Mai 2022 beantragte der Verfügungskläger beim Landgericht Aachen gegen den Verfügungsbeklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung der Veröffentlichung folgenden Beitrags vom 2. Mai 2022 auf Twitter (Anlage H. 1 - Anlagenheft Verfügungsbeklagter Bl. 1-11): „Da ist sie schon. Er relativiert sich die Welt wie sie ihm gefällt... @h. @M. @H.Wixxer #Volksverhetzer #Antisemit #Verschwörungsidiot #Demokratiefeind“. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2022 (Anlage H. 1 - Anlagenheft Verfügungsbeklagter Bl. 16-29) stellte der Verfügungskläger in diesem beim Landgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 8 O 181/22 geführten Verfahren hilfsweise den Antrag auf Unterlassung der Verwendung folgender Begriffe durch den Verfügungsbeklagten: @H.Wixxer, #Volksverhetzer, #Antisemit, Verschwörungsidiot und Demokratiefeind. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 21. Juni 2022 (Anlage H. 1 - Anlagenheft Verfügungsbeklagter Bl. 30-33) wies das Landgericht Aachen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, da der Verfügungskläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2022 säumig gewesen sei. Der Verfügungskläger trägt vor und ist der Auffassung, dass der Antrag, der konkrete Verletzungsformen benenne, hinreichend bestimmt sei. Es ergebe sich genau, welche Äußerung der Verfügungsbeklagte in welchem Kontext unterlassen solle. Zudem ergebe sich das zu unterlassende Verhalten auch aus der Antragsbegründung. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen könnten nicht sinnvoll in verschiedene, eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehensabläufe aufgeteilt werden. Rein vorsorglich werde jedoch der Hilfsantrag gestellt. Das Verfahren vor dem Landgericht Aachen begründe mangels Identität der Verfahrensgegenstände keine anderweitige Rechtskraft, das Verfahren sei zum vorliegenden Verfahren nicht kerngleich. Der Verfügungsbeklagte habe mit seinem Post vom 23. April 2022 beabsichtigt, ihn in seiner Ehre zu kränken. Die Behauptungen des Verfügungsbeklagten im Post vom 1. Mai 2022 seien unwahr und geeignet, ihn verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Rechtswidrigkeit der Beiträge folge daraus, dass sie allesamt ehrverletzende Äußerungen gemäß §§ 185 ff. StGB darstellten. Es gehe dem Verfügungsbeklagten nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache. Er könne sich deshalb nicht auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Ein Verfügungsgrund bestehe ebenfalls, die Vermutung der Dringlichkeit sei nicht widerlegt. Er habe von der Person des Verfügungsbeklagten erstmals am 13. April 2022 Kenntnis erlangt. Er habe hierauf bereits am Folgetag Strafanzeige erstattet, ein verzögertes Tätigwerden sei demnach nicht ersichtlich. Die älteren Posts des Verfügungsbeklagten kenne er nicht, er sei dem Verfügungsbeklagten nicht „gefolgt“. Dass er vom Verfassungsschutz beobachtet werde, werde mit Nichtwissen bestritten. Außerdem stehe er mit Querdenken-731 seit nunmehr eineinhalb Jahren nicht mehr in Verbindung. Er sei auch kein Antisemit. Antisemitismus manifestiere sich in Wort, Schrift und Bild sowie in anderen Handlungsformen, er benutze negative Stereotype und unterstelle negative Charakterzüge. Für das Vorliegen dieser Umstände fehle es ebenfalls an sämtlichen Anknüpfungspunkten. Auch für die Bezeichnung als Volksverhetzer und Demokratiefeind fehle es an sämtlichen Anknüpfungstatsachen. Er habe als Rechtsanwalt auf das Grundgesetz einen Eid geleistet. Selbst wenn die Aussagen des Verfügungsbeklagten von der Meinungsfreiheit gedeckt wären, wäre bei der rechtlichen Bewertung diejenige Deutung der Begrifflichkeiten zugrunde zu legen, die für ihn - den Verfügungskläger - am meisten belastend sei. Der Verfügungsbeklagte könne sich nicht einmal auf objektive Anknüpfungstatsachen stützen, weshalb dem Werturteil jegliche Tatsachengrundlage fehle. Selbst wenn Anknüpfungstatsachen vorlägen, würde der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Interesse des Verfügungsbeklagten, ihn öffentlich in schwerwiegender Weise herabwürdigend zu betiteln, zurücktreten. Der Verfügungsbeklagte - und nicht er (der Verfügungskläger) - handele rechtsmissbräuchlich, dieser sei zudem insolvent. Er wolle kein unübersehbares Kostenrisiko mit der Einleitung gerichtlicher Verfahren übernehmen. Am 19. Mai 2022 erließ die Kammer auf den Antrag gemäß Schriftsatz vom 17. Mai 2022 (Bl. 1-15 nebst Anlagen) folgenden Beschluss (Bl. 16-24): „1. Der Antragsgegner hat es - für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu unterlassen, in Bezug auf den Antragsteller folgende Äußerungen zu tätigen: a) Toll wäre es, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvocaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @D. @h. @M. @C. @R. eine Anwaltskanzlei in Brasilien, Tansania oder Russland eröffnen, wie geschehen in dem Beitrag auf der Internetseite Twitter: https://twitter.com/T./status/1517814430188412928 und b) Sie als Verantwortlicher in [Symbol der Deutschlandflagge] @h. @M. rufen zur Demo auf. Sie als #Volksverhetzer #Antisemit, #Rechtsextremist und #Demokratiefeind nehmen Gewaltexzesse billigend in Kauf. Es wird so kommen.@BfV-Bund, wie geschehen in dem Beitrag auf der Internetseite Twitter: https://twitter.com/T./status/1520876899806896128. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.“ Der Verfügungskläger beantragt: Die einstweilige Verfügung vom 19. Mai 2022 wird bestätigt. Rein vorsorglich hilfsweise: Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), künftig verboten, in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Äußerungen zu tätigen: a) „#Volksverhetzer“ b) „#Antisemit“ c) „#Rechtsextremist“ d) Demokratiefeind wie geschehen in dem Beitrag auf der Internetseite Twitter: https://twitter.com/T./status/1520876899806896128; Anlage A 2 sowie e) Toll wäre, wenn die Rechtsextremen Rechtsverdreher und Winkeladvokaten der Verschwörungsidiotischen Querdenker Sekte @h. und @M. eine Anwaltskanzlei in Brasilien oder Tansania oder Russland eröffnen wie geschehen in dem Beitrag auf der Internetseite Twitter: https://twitter.com/T./status/1517814430188412928; Anlage A 1. Der Verfügungsbeklagte beantragt: Die einstweilige Verfügung vom 19. Mai 2022 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass eben jener wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagte trägt vor und ist der Auffassung, dass die Anträge nicht hinreichend bestimmt seien. Es sei bereits nicht hinreichend klar, welche Äußerungen der Verfügungskläger genau meine beziehungsweise welche Äußerungen er auf sich beziehe und wie weit diese rechtswidrig seinen beziehungsweise welche er verboten wissen möchte. Die reine Wiedergabe der beanstandeten Tweets in den Anträgen sei nicht geeignet, eine Betroffenheit des Verfügungsklägers herzuleiten, zumal die Tweets nicht selbsterklärend seien. Hierin würden teilweise auch andere Personen beziehungsweise Twitter-Nutzer verlinkt. Zudem seien in den Tweets Äußerungen enthalten, die offensichtlich nicht auf den Verfügungskläger bezogen und/oder offensichtlich rechtmäßig seien und die der Verfügungskläger offensichtlich nicht moniere. Der Verfügungskläger unterscheide in seinen Anträgen nicht zwischen den Begrifflichkeiten, die ihn tangierten und die er unterlassen wolle, im Verhältnis zu denjenigen, die er nicht angreife. Er greife die Tweets insgesamt an, ohne in seinen Anträgen die notwendige Unterscheidung vorzunehmen. Soweit der Verfügungskläger ihm nur einzelne Äußerungen verbieten lassen möchte, sei es unbillig, ihn auch zur Unterlassung von Äußerungen, die er nicht verbieten wolle, zu verpflichten. Ihm - dem Verfügungsbeklagten - stehe es frei, die verfahrensgegenständlichen Tweets zu löschen und sodann abgeändert neu beziehungsweise auf die erlaubten Äußerungsteile beschränkt zu veröffentlichen. Dies dürfe ihm nicht genommen werden. Es werde eine anderweitige Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO gerügt, nachdem das Landgericht Aachen den Antrag - neben der gegebenen Säumnis - als nicht hinreichend bestimmt angesehen habe. Jedenfalls seien die Anträge aufgrund des Verfahrens vor dem Landgericht Aachen anderweitig rechtshängig gewesen. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund, da keine Eilbedürftigkeit (mehr) anzunehmen sei. Da beide beanstandeten Beiträge weiterhin abrufbar seien, stehe fest, dass der Verfügungskläger von der einstweiligen Verfügung vom 19. Mai 2022 bislang keinen Gebrauch gemacht habe. Mithin widerlege er die Dringlichkeit selbst. Zudem habe er sich während des Verfahrens beziehungsweise nach dem 23. April 2022 entsprechend bei Twitter über den Verfügungskläger geäußert, teilweise seien die Äußerungen einschlägig zu den verfahrensgegenständlichen. Diese Äußerungen habe der Verfügungskläger jedoch hingenommen. Auch damit widerlege er die Dringlichkeit. Der Verfügungskläger habe damit hinlänglich zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht auf den Schutz seiner Person vor den verfahrensgegenständlichen Äußerungen ankomme. Zudem habe er sich bereits vor dem 23. April 2022 entsprechend über den Verfügungskläger bei Twitter geäußert, gleichwohl habe dieser mit einem Vorgehen gegen ihn zugewartet. Der Verfügungskläger habe bereits vor rund einem Jahr gewusst, dass er die erst jetzt angegriffenen Begrifflichkeiten auf Twitter geäußert habe. Da der Verfügungskläger nicht zügig reagiert habe, sondern unzählige, einschlägige Tweets von ihm über einen erheblichen Zeitraum erduldet habe, zeigte er mehr als deutlich, dass es ihm nicht eilig sein könne. Es liege auch kein Verfügungsanspruch vor. Es bestehe kein auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen gerichteter Anspruch und selbst wenn ein solcher bestehen könnte, sei diesem die rechtsvernichtende Einwendung des Rechtsmissbrauchs entgegenzuhalten. Die öffentlichen Äußerungen und Aufrufe des Verfügungsklägers könnten durchaus als gesellschaftsspalterisch bezeichnet werden. Auf eine Annäherung von Andersdenkenden sei der Verfügungskläger nicht hinaus. Der Verfügungskläger handele rechtsmissbräuchlich, ihm gehe es gar nicht um den Schutz seiner Person vor etwaigen Äußerungen. Vielmehr nutze der Verfügungskläger - zusammen mit weiteren Personen aus der „Querdenken“-Szene - rechtsstaatliche Mittel, um ihm zu schaden und eigene Interessen, wie etwa die Aufmerksamkeit und die Reichweite für seine Bewegung zu forcieren und um sich selbst zu bereichern. Dies zeige auch sein zögerliches Vorgehen. Wahrscheinlich habe der Verfügungskläger gemerkt, dass er mit seinem Vorbringen durchdringen könne und habe - vor dem Landgericht Aachen - ein weiteres Verfahren angestoßen, um weitere Gebührenansprüche zu generieren. Jedenfalls sei es rechtsmissbräuchlich, mehrere Gerichte im Wege des sogenannten Gerichtshoppings mit kerngleichen Verfahrensgegenständen zu beschäftigen, vor allem, weil der Verfügungskläger den vor dem Landgericht Aachen singulär angegriffenen Tweet vom 2. Mai 2022 mühelos auch im vorliegenden Verfahren hätte angreifen können. Hinzukommt, dass sich der Verfügungskläger bezogen auf ihn in der Öffentlichkeit keinesfalls passiv verhalte. Auch der Verfügungskläger äußere sich über ihn - wie näher ausgeführt wird - in ehrenrühriger Art und Weise und mache sich fremde, wahrheitswidrige Aussagen, etwa seines Verbündeten A. E., zu eigen. Unabhängig vom Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit bestehe auch in materieller Hinsicht kein Anspruch auf Unterlassung. Bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um Meinungsäußerungen, die sich als legitime Überspitzungen in einem politischen Meinungskampf herausstellten. Über den Verfügungskläger seien genügend Tatsachen bekannt, die jene Meinungsäußerungen beziehungsweise Wertungen nicht als aus der Luft gegriffen erscheinen ließen. Schließlich sei auch der Hilfsantrag zurückzuweisen. Dieser sei ebenfalls zu unbestimmt, zudem sei er zu spät gestellt worden. Der Beschluss vom 19. Mai 2022 wurde dem Verfügungsbeklagten am 24. Mai 2022 zugestellt (Postzustellungsurkunde: Bl. 27 f.; identisch mit Bl. 34 f.), die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgte am 31. Mai 2022 (Zustellungsurkunde: Anlagenheft Verfügungskläger Bl. 53 f.). Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten gemäß Schriftsatz vom 27. Mai 2022 (Bl. 36 f.). Mit Schriftsatz des Verfügungsklägervertreters vom 30. Juli 2022 (Bl. 181-185) wurde die Festsetzung von Ordnungshaft gegen den Verfügungsbeklagten wegen Verstoßes gegen die Anordnung gemäß dem Beschluss vom 19. Mai 2022 beantragt. Mit Schriftsatz des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 8. August 2022 (Bl. 220-225) wurde die Zurückweisung des Antrags beantragt. Mit weiterem Schriftsatz des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 8. August 2022 (Bl. 226-238) wurde beantragt, die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 19. Mai 2022 nach §§ 936, 924 ZPO einstweilen einzustellen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. August 2022 (Bl. 243-245) und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.