Urteil
1 S 70/23
LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2024:0320.1S70.23.00
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Leitsätze
Das bloße Überholen einer Kolonne als solches stellt noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar.
Ist infolge der konkreten Unfallörtlichkeit (schmale Straße ohne Bankett mit bergab verlaufender Rechtskurve und einer sich anschließenden bergauf verlaufende Linkskurve) bei objektiver Sichtweise nicht mit einem gefahrlosen Überholen zu rechnen, liegt indessen eine unklare Verkehrslage im vorgenannten Sinne vor.
Es besteht keine Verpflichtung des zu überholenden Fahrzeugs, sich am äußeren rechten Band der Fahrbahn zu halten, um dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO Genüge zu tun.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenburg vom 18.08.2023, Az. 1 C 131/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Langenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.668,86 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das bloße Überholen einer Kolonne als solches stellt noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Ist infolge der konkreten Unfallörtlichkeit (schmale Straße ohne Bankett mit bergab verlaufender Rechtskurve und einer sich anschließenden bergauf verlaufende Linkskurve) bei objektiver Sichtweise nicht mit einem gefahrlosen Überholen zu rechnen, liegt indessen eine unklare Verkehrslage im vorgenannten Sinne vor. Es besteht keine Verpflichtung des zu überholenden Fahrzeugs, sich am äußeren rechten Band der Fahrbahn zu halten, um dem Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO Genüge zu tun. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenburg vom 18.08.2023, Az. 1 C 131/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Langenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.668,86 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.07.2022 auf der Kreisstraße K2509 zwischen Gaggstatt und Wallhausen. Der Kläger ist Eigentümer des Elektrofahrzeugs Tesla Model S mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxx, welches über einen sog. Ereignisdatenspeicher verfügt und mit Spiegel 2,189 Meter breit ist. Der Beklagte zu 2) ist Halter des PKW Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen xx - xx xxx, welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist und am Unfalltag vom Beklagten zu 1) geführt wurde. An besagtem Tag gegen 14:34 Uhr befuhren sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) die K2509 von Gaggstatt kommend in Fahrtrichtung Wallhausen. Bei der K2509 handelt es sich um eine knapp 5 Meter breite Kreisstraße ohne Mittellinie und ohne Bankett. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Der Beklagte zu 1) fuhr an der Spitze einer Fahrzeugkolonne von mindestens 10 Fahrzeugen. Der Kläger, der sich von hinten der Kolonne genähert hatte, überholte sukzessive die einzelnen Fahrzeuge in der Kolonne. Beim Versuch, die - aus seiner Sicht - letzten drei Fahrzeuge der Kolonne auf einmal zu überholen, kollidierte er streifend mit dem Beklagtenfahrzeug. Das Fahrzeug des Klägers wurde infolge der Streifkollision an der hinteren rechten Seite beschädigt, das Beklagtenfahrzeug im vorderen linken Bereich. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass der Beklagte zu 1) plötzlich und unerwartet nach links ausgeschert sei als er ihn überholt habe. Der Kläger war erstinstanzlich der Ansicht, dass ihm die Beklagten voll auf Schadensersatz zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haften würden. Der Beweis des ersten Anscheins würde für ein Alleinverschulden des Beklagten zu 1) sprechen, denn wer nach links ausschert und dabei mit einem links an dem Fahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeug kollidiert würde seinen Pflichten beim Überholtwerden aus § 5 Abs. 4 StVO nicht Genüge tun und hätte den Unfall alleinig zu verantworten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger € 1.571,15 nebst Zinsen i.H.v. 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 31.07.2022 entstanden sind, zu ersetzen. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 280,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug ohne ausreichenden Seitenabstand überholt habe und zu früh eingeschert sei. Die Beklagten waren erstinstanzlich der Ansicht, dass der Kläger infolgedessen für den Unfall alleine haften würde. Das Amtsgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung der beiden Fahrzeugführer sowie der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Kläger habe bei unklarer Verkehrslage überholt, indem er an einer Stelle überholt habe, an der ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, da er sich nach Durchfahren einer S-Kurve nicht wieder ganz am rechten Fahrbahnrand befunden habe. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge würde zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger für den Unfall alleine haftet, da ihm ein sehr erheblicher Verkehrsverstoß anzulasten sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt u.a. ergänzend vor, dass das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass der Kläger ein Elektrofahrzeug fährt, welches eine sehr schnelle Beschleunigung ähnlich eines Formel-1-Fahrzeugs aufweisen würde. Für ihn sei der Überholvorgang daher ohne jegliche Gefährdung innerhalb der vorhandenen Wegstrecke durchführbar gewesen, zumal die überholten Fahrzeuge nur ca. 60 km/h gefahren seien. Von einer ungeeigneten oder schwierigen Überholstelle könne keine Rede sein. Der Kläger beantragt, 1. Das Endurteil des Amtsgericht Langenburg vom 18.08.2023 (Az.: 1 C 131/22) wird aufgehoben. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger € 1.571,15 nebst Zinsen i.H.v. 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 31.07.2022 entstanden sind, zu ersetzen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 280,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie tragen u.a. ergänzend vor, dass das Amtsgericht nicht von einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot hätte ausgehen dürfen. Die Tatsache, dass es sich bei dem Klägerfahrzeug um ein E-Auto handelt, ändere nichts daran, dass der Kläger nicht hätte überholen dürfen, zumal sich die Fahrzeugkolonne einer Kuppe genähert habe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hat. 1.) Der Unfall war für den Kläger nicht unvermeidbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG, da das Überholen einer Kolonne zwar nicht unzulässig ist, ein Idealfahrer dies jedoch angesichts der mit derartigem Kolonnenspringen verbundenen abstrakten Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen hätte (OLG München, Urteil vom 24.02.2017 – 10 U 4448/16, r+s 2017, 211, [212] Rn. 9). Dies gilt erst recht auf nur knapp 5 Meter breiten und kurvigen Kreisstraße ohne Mittellinie und ohne Bankett mit einem inklusive Außenspiegel über 2,1 Meter breiten Fahrzeug. 2.) Bei der folglich vorzunehmenden Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG dürfen nur die Verursachungs- und Verschuldensanteile berücksichtigt werden, die festgestellt wurden, d.h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind und sich auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 10.01.1995 - VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, [1030]; BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn. 30). a) Nach diesem Maßstab ist das Amtsgericht im Ausgangspunkt zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen ist. Zwar hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zugestanden, dass er unmittelbar vor der Kollision nach Durchfahren einer S-Kurve „noch nicht ganz am rechten Fahrbahnrand“ gefahren sei (Bl. 52 der amtsgerichtlichen Akte). Aus dieser nicht näher spezifizierten und auch nicht spezifizierbaren Einlassung des Beklagten durfte aber kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot abgeleitet werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsfahrgebot keine starre Regel, sondern gewährt dem Kraftfahrer einen gewissen Spielraum („möglichst weit rechts“). Es kommt darauf an, ob der Kraftfahrer nach den gesamten Umständen vernünftig weit rechts fährt, wobei ein gewisser Sicherheitsabstand zur Fahrbahnbegrenzung eingehalten werden darf (BGH, Urteil vom 10.06.1980 - VI ZR 86/79, VersR 1980, 849 [850] m.w.N.). Maßgebend sind u.a. Örtlichkeit, Fahrbahnart, Fahrbahnbeschaffenheit, Geschwindigkeit, Sicht und Gegenverkehr (BGH, Urteil vom 09.07.1996 - VI ZR 299/95, NJW 1996, 3003, [3004]; BeckOK-StVR/Schäfer, 22. Ed. 15.1.2024, StVO § 2 Rn. 42 ff.). Demnach bestand für den Beklagten zu 1) keine Verpflichtung stets am äußersten rechten Rand der nur knapp 5 Meter breiten Kreisstraße zu fahren. Er durfte insbesondere aufgrund des fehlenden Banketts und des im Unfallzeitpunkt an der Unfallörtlichkeit fehlenden Gegenverkehrs vernünftigerweise einen gewissen Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand einhalten. Eine Verpflichtung, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten, folgt auch nicht aus der aus dem Ereignisdatenspeicher des Klägerfahrzeugs ablesbaren Tatsache, dass sich die Kolonne einschließlich des Beklagten zu 1) als Kolonnenführer mit vergleichsweise langsamen knapp 63 km/h bewegte. Diese Geschwindigkeit war offensichtlich der geringen Fahrbahnbreite und dem fehlenden Bankett geschuldet, zumal aufgrund von Kuppen und schlecht einsehbaren Kurven (vgl. Lichtbilder 35 und 44 zum Sachverständigengutachten) mit plötzlich auftauchendem Gegenverkehr, in gleicher Richtung fahrenden Radfahrern (wie vorkollisionär geschehen) oder einem Stau auf der Kreisstraße aufgrund der Sperrung der Bundesautobahn 6 im Unfallzeitpunkt zu rechnen war. Im Übrigen besteht keine Verpflichtung stets am äußersten rechten Rand zu fahren, um - wie hier - aus oben genannten Gründen riskante Überholmanöver durch sog. Kolonnenspringer zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1980 - VI ZR 86/79, VersR 1980, 849 [850]). b) Dass der Beklagte zu 1) - wie vom Kläger behauptet - während des Überholtwerdens seine Fahrlinie verlassen hat, konnte vom Sachverständigen anhand der Spurenlage an den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht festgestellt werden. Festzustellen sei nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen lediglich, dass die Winkelstellung beider Fahrzeuglängsachsen bei Kollision ziemlich gering gewesen war. Es sei damit auch möglich, dass das Klägerfahrzeug bei der Erstberührung nach rechts gefahren sei, zumal sich der Kläger während des Überholvorgangs einer Kuppe genähert habe und sich ein verfrühtes Einscheren aus Furcht vor plötzlich auftauchendem Gegenverkehr als plausibel erweise. Im Ergebnis lässt sich ein Mitverursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) an der Streifkollision nicht feststellen. c) Zu Recht hat das Amtsgericht die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter die aufgrund des als grob fahrlässig zu beurteilenden Verstoßes des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurücktreten lassen, sodass das Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1980 - VI ZR 86/79, VersR 1980, 849 [850]). Zwar stellt das bloße Überholen einer Kolonne - hier in Form von drei vorausfahrenden PKW - als solches noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Karlsruhe Urteil vom 08.06.2001 – 10 U 77/01, BeckRS 2004, 9618). Der vorliegende Fall weist jedoch die erforderliche Besonderheit auf, dass an der konkreten Unfallörtlichkeit bei objektiver Sichtweise nicht mit einem gefahrlosen Überholen zu rechnen war. Bei der vom Sachverständigen anhand des Ereignisdatenspeichers des Klägerfahrzeugs lokalisierten Unfallörtlichkeit handelt es sich um eine lediglich knapp 5 Meter breite Kreisstraße ohne Bankett, die zu Beginn des klägerischen Überholvorgangs abschüssig nach rechts und gegen Ende des klägerischen Überholvorgangs in einer leichten Linkskurve bergauf in Richtung einer Kuppe verläuft (vgl. Lichtbilder 28 - 32 zum Sachverständigengutachten). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Klägerfahrzeug mit Spiegeln knapp 2,1 Meter breit ist, hätte auch dem Kläger zwingend einleuchten müssen, dass ein Überholen - hier in Form eines Vorbeischießens an gleich drei PKW mit knapp 95 km/h - trotz seiner extremen Beschleunigungsfähigkeit allenfalls möglich sein würde, wenn - entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen - alle überholten Fahrzeugführer am äußersten rechten Rand der Fahrbahn fahren und mit der nötigen Aufmerksamkeit ihre Fahrlinie exakt einhalten würden. Hierauf durfte der Kläger aufgrund des ersichtlich kurvigen Verlaufs der nur 5 Meter breiten Kreisstraße, insbesondere des erkennbaren Übergangs von einer bergab verlaufenden Rechtskurve in eine bergauf verlaufende Linkskurve ohne weiteres ersichtlich nicht vertrauen. d) Ausführungen zum mutmaßlich fehlenden Seitenabstand, zur mutmaßlich fehlenden Sicht nach vorne sowie zur mutmaßlich fehlenden Einschermöglichkeit im Falle von Gegenverkehr erübrigen sich aus genannten Gründen. III. 1.) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO. 2.) Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und auch die Revision für die Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.