Beschluss
1 T 27/24
LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2024:0419.1T27.24.00
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Leitsätze
Eine Zusammenrechnung von Einkünften des Insolvenzschuldners aus selbstständiger Tätigkeit mit denen aus abhängiger Beschäftigung findet nach § 850e Nr. 2 ZPO nicht statt.(Rn.12)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 21.12.2023, Az. 1 IN 174/23, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zusammenrechnung von Einkünften des Insolvenzschuldners aus selbstständiger Tätigkeit mit denen aus abhängiger Beschäftigung findet nach § 850e Nr. 2 ZPO nicht statt.(Rn.12) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aalen vom 21.12.2023, Az. 1 IN 174/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Aalen (im Folgenden: „Insolvenzgericht“) vom 05.xx.2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 52 der amtsgerichtlichen Akte). Der Schuldner ist ausweislich des Sachstandsberichts des Beschwerdeführers vom 28.06.2023 bei der Z-GmbH in A. beschäftigt und erhält dort - je nach Zulagen - ein Nettoeinkommen zwischen 4.500,00 € und 5.500,00 €. Ferner übt der Schuldner im Nebengewerbe eine selbständige Tätigkeit als Baumkletterer unter der Firma T. aus. Hinsichtlich der vorgenannten selbstständigen Tätigkeit wurde vom Beschwerdeführer die Freigabe erklärt (Bl. 69 der amtsgerichtlichen Akte). Mit Schriftsatz vom 12.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Arbeitseinkommen des Schuldners bei den Drittschuldnern Ziffer 1 (Z.-GmbH) und Ziffer 2 (T.) gemäß § 850e Nr. 2 ZPO zusammengerechnet werden (Bl. 122 der amtsgerichtlichen Akte). Der Schuldner beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.06.2023, den vorgenannten Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen, da gemäß § 850e Nr. 2 ZPO nur Arbeitseinkommen, nicht aber Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet werden dürfe. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 auf Zusammenrechnung zurückgewiesen (Bl. 265 der amtsgerichtlichen Akte). Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unabhängig davon, ob eine Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und freigegebener selbständiger Tätigkeit überhaupt zulässig sei, vorliegend davon auszugehen sei, dass eine Abführungspflicht des Schuldners aus der freigegebenen Tätigkeit nicht bestünde, da der Schuldner bereits ausreichend hohe Einkünfte aus einem angemessenen Dienstverhältnis beziehen würde. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 03.01.2024, zugegangen beim Insolvenzgericht am selben Tag, legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss ein. Der Beschwerdeführer führt an, dass der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden habe, dass bei einer überobligatorischen selbstständigen Tätigkeit zumindest in Höhe der Hälfte der pfändbaren Einkommensanteile entsprechend der Regelung gemäß § 850a Nr. 1 ZPO zu verfahren sei (Bl. 273 f. der amtsgerichtlichen Akte). Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21.12.2023 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig (Bl. 330 der amtsgerichtlichen Akte). Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das Amtsgericht im Ergebnis die vom Beschwerdeführer beantragte Zusammenrechnung der Einkünfte des Schuldners aus der selbstständigen Tätigkeit mit denen aus der abhängigen Beschäftigung abgelehnt, da eine Zusammenrechnung im Umkehrschluss zu § 850e Nr. 2 ZPO nicht stattfindet (BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - IX ZB 48/21, NZI 2023, 177, 178, Rn. 15 m.w.N.). Eine analoge Anwendung von § 850e Nr. 2 ZPO, d.h. entgegen des unmissverständlichen Wortlauts, wird von niemandem vertreten (vgl. bereits LG Hannover, Beschluss vom 09.04.1990 - 11 T 58/90, JurBüro 90, 1059; Amtsgericht Hadamar, Beschluss vom 19.04.1989 - 4 M 244/89, DGVZ 1989, 189). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - IX ZB 60/16, NZI 2018, 702; Beschluss vom 12.10.2023 - IX ZR 162/22, NZI 2024, 124) befasst sich nicht mit der Zusammenrechnung von Einkünften nach § 850e Nr. 2 ZPO. III. 1.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 2.) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, nachdem die Voraussetzungen hierfür jedenfalls im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vorliegen.