OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 72/24

LG Ellwangen 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2024:1115.1S72.24.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Eine vollständige Bezeichnung erfordert die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00).(Rn.18)
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenburg vom 07.06.2024, Aktenzeichen 1 C 104/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenburg vom 07.06.2024, Aktenzeichen 1 C 104/21, wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Eine vollständige Bezeichnung erfordert die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00).(Rn.18) 1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenburg vom 07.06.2024, Aktenzeichen 1 C 104/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Langenburg vom 07.06.2024, Aktenzeichen 1 C 104/21, wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts Langenburg vom 07.06.2024 ist dem Beklagten am 01.08.2024 zugestellt worden. Am Nachmittag des 30.08.2024 hat der Beklagte einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt beim Landgericht Ellwangen eingereicht: „S., 28.08.2024 1 C 104/21 In Sachen H. ./. V. wegen Auskunft- und Rechnungslegungsansprüchen legen wir gegen das Urteil vom 07.06.2024, hier zugegangen am 31.07.2024, Berufung ein.“ Mit E-Mail der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 05.09.2024 wurde die Beklagtenvertreterin um Mitteilung des Amtsgerichts gebeten. Durch Rundmail des Berichterstatters an sämtliche Zivilrichter des Gerichtsbezirks vom 19.09.2024 konnte die eingelegte Berufung noch am selben Tag dem Amtsgericht Langenburg zugeordnet werden. Mit Schriftsatz vom 30.09.2024 beantragte der Beklagte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die ihm anschließend durch Verfügung des Vorsitzenden auch gewährt wurde. Mit Verfügung vom 07.10.2024 wurde der Beklagte auf die Unzulässigkeit seiner Berufung aufgrund des Verstoßes gegen § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 beantragte der Beklagte die Verlängerung der Stellungnahmefrist zum richterlichen Hinweis, die ihm anschließend durch Verfügung des Vorsitzenden auch gewährt wurde. Zugleich reichte der Beklagte eine Urteilsabschrift zur Gerichtsakte nach. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024, zugegangen beim Landgericht am selben Tag, beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trug der Beklagte im Wesentlichen vor (vgl. Bl. 77 ff. d.A.), dass seine Prozessbevollmächtigte bei der Signatur des Schriftsatzes vom 28.08.2024 nicht bemerkt habe, dass deren sonst zuverlässige Mitarbeiterin, Frau L., ihr versehentlich die Formatvorlage für eine Beschwerde vorbereitet hatte. Aus diesem Grund hätte die Bezeichnung des Amtsgerichts gefehlt. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 wurde die Berufung begründet. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 12.11.2024 Stellung zum Wiedereinsetzungsantragsantrag genommen. II. Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Vorliegend trifft die Prozessbevollmächtigte des Beklagten ein grobes Verschulden an der Versäumung der Berufungseinlegungsfrist, welches sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Eine im Vorfeld erteilte, den Inhalt einer Rechtsmittelschrift betreffende Weisung, entbindet den Rechtsanwalt regelmäßig nicht von seiner Pflicht, das ihm in der Folge vorgelegte Arbeitsergebnis vor Unterzeichnung sorgfältig auf die richtige und vollständige Umsetzung seiner Vorgaben zu überprüfen (BGH, Beschlüsse vom 12.05.2016 – IX ZB 75/15 – juris Rn. 8, vom 29.08.2017 – VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 10 und vom 15.03.2022 – VI ZB 20.20, NJW-RR 2022, 784 Rn. 17). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Klärung, dass die Unterzeichnung eines Schriftsatzes als prozessrechtlich allein dem Prozessbevollmächtigten vorbehaltene Handlung Anlass zur Kontrolle eines vom Kanzleipersonal hergestellten Dokuments bietet und für den Rechtsanwalt eine entsprechende Verpflichtung auslöst: Was man unterschreibt, sollte man vorher gelesen haben (BVerwG, Beschluss vom 16.09.2024 – 6 B 6.24, BeckRS 2024, 26390 Rn. 11), zumal es sich vorliegend lediglich um einen Satz handelte. III. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie wegen des Verstoßes gegen § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht formgerecht eingelegt worden war. Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz bestimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden muss. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristgebunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Berufung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen aber im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Der Prozessgegner und - innerhalb der Berufungsfrist - das Berufungsgericht müssen in der Lage sein, sich Gewissheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Es ist daher anerkannt, dass eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erfordert (BGH, Urteil vom 11.01.2001 - III ZR 113/00, NJW 2001, 1070; BeckOK ZPO/Wulf, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 519 Rn. 12). Diesen Anforderungen genügte die Berufungsschrift vom 28.08.2024 nicht, da das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, nicht genannt wurde und mangels beigefügter Urteilsabschrift auch für die Kammer nicht ersichtlich war. Da der Schriftsatz des Beklagten vom 28.08.2024 dem Vorsitzenden erst nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist vorgelegt worden war, war auch kein früherer richterlicher Hinweis auf den Formmangel möglich. IV. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2.) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.