Urteil
3 O 419/24
LG Ellwangen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGELLWA:2025:0725.3O419.24.00
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Leitsätze
Grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB handelt, wer sich als Händler von landwirtschaftlichen Anhängern bei Übergabe eines so gut wie unbenutzten Dreiseitenkippers weder dessen Zulassungsbescheinigung Teil II noch die zu deren Beantragung erforderlichen Unterlagen vorlegen lässt und noch dazu den Kaufpreis nach Litauen überweisen soll.(Rn.29)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgendes Fahrzeug an die Klägerin herauszugeben:
WIELTON Transportwagen PRS-2/W14, FIN: ...
2. Den Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt.
3. Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an Stelle der Herausgabe an die Klägerin 23.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2024 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grob fahrlässig im Sinne von § 932 Abs. 2 BGB handelt, wer sich als Händler von landwirtschaftlichen Anhängern bei Übergabe eines so gut wie unbenutzten Dreiseitenkippers weder dessen Zulassungsbescheinigung Teil II noch die zu deren Beantragung erforderlichen Unterlagen vorlegen lässt und noch dazu den Kaufpreis nach Litauen überweisen soll.(Rn.29) 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgendes Fahrzeug an die Klägerin herauszugeben: WIELTON Transportwagen PRS-2/W14, FIN: ... 2. Den Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. 3. Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an Stelle der Herausgabe an die Klägerin 23.800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.12.2024 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. 1.) Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten Anspruch auf Herausgabe des Dreiseitenkippers aus § 985 BGB, gegenüber den Beklagten zu 2.) und 3.) i.V.m. § 721 S. 1 BGB (Fassung ab 01.01.2024). a) Die Klägerin ist nach wie vor Eigentümerin des Dreiseitenkippers. aa) Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten zu 1.) nach § 932 BGB vom nichtberechtigten Betrüger scheiterte daran, dass die Beklagten grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Eigentümerstellung des Betrügers im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe hatten. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist ein Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihn infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Verkäufer gehört. Grobe Fahrlässigkeit beruht auf einem Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Masse verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (speziell zu § 932 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 11.05.1953 - IV ZR 170/52, NJW 1953, 1139; MüKoBGB/ Oechsler, 9. Aufl. 2023, BGB § 932 Rn. 48 m.d.N.). Nach der tendenziell strengen Rechtsprechung soll grobe Fahrlässigkeit beim Erwerb vom Nichtberechtigten regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Erwerber trotz Vorliegens von Verdachtsgründen von "auffallender Deutlichkeit", die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken müssen, sachdienliche Nachforschungen nicht unternimmt. Ob solche Gründe vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel bejaht wurde, wenn dem Erwerber die schlechte Vermögenslage des Veräußerers bekannt ist, und Güter übereignet werden, die kreditfinanziert angeschafft zu werden und daher unter Eigentumsvorbehalt zu stehen oder bereits sicherungsübereignet zu sein pflegen. Der Erwerber eines Kfz muss sich zumindest die Fahrzeugpapiere vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers überprüfen zu können. Es muss Argwohn erwecken und gibt zu weiteren Nachforschungen Anlass, wenn der Veräußerer entweder die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen kann, sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt, oder kein Halter eingetragen ist (Langenbucher/Bliesener/Spindler/ Haertlein, 3. Aufl. 2020, 26. Kap. Rn. 28 m.d.N.; Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, BGB Sachenrecht, BGB § 932 Rn. 26). Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Dreiseitenkipper um kein Kraftfahrzeug. Der Bundesgerichtshof wendete seine Rechtsprechung zur Fahrzeugpapiervorlage jedoch im Urteil vom 01.02.1993 - II ZR 260/91 (NJW 1993, 1649) auch auf eine betriebserlaubnispflichtige Baumaschine an. Auch in einem derartigen Fall könne es - so der Bundesgerichtshof - den Vorwurf grober Fahrlässigkeit i.S.v. § 932 Abs. 2 BGB begründen, wenn der Käufer sich bei Nichtvorlage der Original-Betriebserlaubnis durch den Verkäufer nicht nach deren Verbleib erkundige und die Angaben des Verkäufers gegebenenfalls nachprüft. Dies gelte insbesondere bei Hinzutreten weiterer verdächtiger Umstände, etwa ungewöhnlich niedriger Preis, Auffälligkeiten bei den persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen des Verkäufers oder bei den Umständen des Vertragsabschlusses. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Fahrzeugpapiervorlage muss daher auch auf den vorliegenden Fall eines zulassungspflichtigen landwirtschaftlichen Kraftfahrzeuganhängers Anwendung finden, da auch hier kein Grund ersichtlich ist, wieso der Verkäufer nicht im Besitz der entsprechenden Unterlagen sein sollte. Die Beklagten handelten dementsprechend grob fahrlässig, indem sie sich nicht zumindest die für die Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderliche EU-Übereinstimmungsbescheinigung vom Betrüger übergeben bzw. vorlegen ließen. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass es sich um einen hochwertigen, so gut wie unbenutzten landwirtschaftlichen Anhänger mit dem Baujahr 2022 handelte, sodass seinerzeit kein Grund ersichtlich gewesen sein kann, weswegen die Fahrzeugpapiere nicht mehr im Original vorhanden gewesen sein sollten. Übergeben wurde den Beklagten vom Betrüger lediglich zwei DIN-A4-Blätter auf Polnisch, von denen die Beklagten eines mittlerweile als Frachtbrief interpretieren, was für sich genommen bereits zu Nachforschungen hätte führen müssen, insbesondere, da das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagten als Händler von landwirtschaftlichen Fahrzeugen wissen, wie eine originale EU-Übereinstimmungsbescheinigung ausschaut und sich anfühlt. Spätestens die Tatsache, dass der Kaufpreis für den ihnen vom Betrüger aufgedrängten Anhänger nach Litauen auf ein Konto einer für Geldwäsche berüchtigten Bank überwiesen werden sollte, hätte die Beklagten stutzig machen müssen. bb) Da im Rahmen des § 366 Abs. 1 HGB letztlich dieselben Grundsätze gelten wie für § 932 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1975 - VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735; Hopt/Leyens, 44. Aufl. 2025, HGB § 366 Rn. 6), scheidet ein gutgläubiger Erwerb nach dieser Vorschrift aus vorgenannten Erwägungen ebenfalls aus. b) Die Beklagte zu 1.) ist nach wie vor im Besitz des Dreiseitenkippers. Die Beklagten zu 2.) und 3.) haben ebenfalls Zugriff auf den Dreiseitenkipper (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 74. Ed. 1.5.2025, BGB § 985 Rn. 9). c) Ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB steht den Beklagten gegenüber der Klägerin unstrittig nicht zu. Die geschlossenen Kaufverträge wirken nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. d) Dem Herausgabeanspruch steht auch nicht die Dolo-Agit-Einrede aus § 242 BGB entgegen. So verstößt zwar gegen § 242 BGB auch die Ausübung einer formal bestehenden Rechtsstellung, sofern der Berechtigte alsbald den vorherigen Zustand wiederherstellen müsste. Wertungsmäßig handelt es sich dann um eine Rechtsüberschreitung, die missbräuchlich und unzulässig ist. Mangels schutzwürdiger Interessen ist das Beanspruchen einer Leistung (oder des Besitzes), die sofort zurückgewährt werden müsste, dennoch unzulässig (MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 560 m.d.N.). Ein Recht, den Besitz am Dreiseitenkipper alsbald wieder einfordern zu können, haben die Beklagten unstrittig nicht. Ihre vorgerichtliche Idee, den ausstehenden Kaufpreis in Höhe von 27.846,00 EUR brutto für den Betrüger an die Klägerin zu zahlen (vgl. die E-Mail der Beklagten vom 07.11.2024 unter Bl. 7), haben die Beklagten nicht weiterverfolgt. Irrelevant für den Dolo-Agit-Einwand ist, ob der Betrüger von der Klägerin die Wiedereinräumung des Besitzes am Dreiseitenkipper verlangen kann. 2.) Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die begehrte Fristsetzung sowie Schadensersatz statt der Leistung nach erfolglosem Fristablauf gegen den Beklagten. a) Die nach § 255 Abs. 1 ZPO beantragte Frist von 4 Wochen ist angemessen. b) Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der vom Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB. Die §§ 280, 281 BGB sind auf den Herausgabeanspruch des § 985 BGB im Falle eines verklagten Besitzers anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 89/15, NJW 2016, 3235). Die gerichtliche Frist ersetzt die Nacherfüllungsfrist des § 281 BGB. Den aktuellen Verkehrswert des Dreiseitenkippers schätzt das Gericht anhand der Suchergebnisse auf www.traktorpool.de auf den zwischen dem Betrüger und den Beklagten vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 23.800,00 EUR brutto. Aus den Suchergebnissen ersichtlich ist der von der Klägerin behauptete aktuelle Verkehrswert von 27.846,00 EUR für einen gebrauchten Dreiseitenkipper des streitgegenständlichen Modells und dem Baujahr 2022 deutlich zu hoch gegriffen. c) Die Verzinsungspflicht folgt aus § 291 S. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB (mangels Entgeltforderung nicht nach dessen Absatz 2) und beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Zustellung der Klage (OLG München, Urteil vom 08.08.2018 - 7 U 4106/17, NJW-RR 2018, 1245 Rn. 32). II. 1.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO. 2.) Der Streitwert richtet sich nach dem höheren Wert des Herausgabeantrags (Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 255 Rn. 13 m.d.N.). Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Dreiseitenkippers. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Landmaschinenvertriebsunternehmen, bei der Beklagten zu 1.) um ein Unternehmen, das u.a. landwirtschaftliche Kipper und Pflüge an- und verkauft. Die Beklagten zu 2.) und 3.) sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 1.). Die Klägerin verkaufte dem Transportunternehmer W. (im Folgenden: "Betrüger") im Juli 2022 einen WIELTON Transportwagen 2 PRS-2W14, FIN: ..., Baujahr 2022, zugelassene Höchstgeschwindigkeit 40 km/h (im Folgenden: "Dreiseitenkipper"), zum Preis von 27.846,00 EUR brutto unter Eigentumsvorbehalt (vgl. den Kaufvertrag unter Anlage K1). Die entsprechende EU-Übereinstimmungsbescheinigung, die zur Zulassung des Fahrzeugs erforderlich ist, behielt die Klägerin ein. Eine Kaufpreiszahlung durch den Betrüger erfolgte auch nach rechtskräftiger Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises durch Landgericht Tübingen (vgl. das Versäumnisurteil vom 23.05.2023 unter Anlage K5) nicht. Der Betrüger verkaufte den Dreiseitenkipper vielmehr im September 2023 unter konkludenter Vortäuschung seiner Eigentümerstellung als Gebrauchtfahrzeug an die Beklagte zu 1.) zum Kaufpreis von 23.800,00 EUR brutto (vgl. die Rechnung des Betrügers vom 25.09.2023). Die Beklagten wussten im Zeitpunkt der Übergabe des Dreiseitenkippers nicht, dass der ihnen aus einer früheren Geschäftsbeziehung bekannte Betrüger nicht Eigentümer des Dreiseitenkippers war. Sie ließen sich jedoch weder Fahrzeugpapiere noch die Unterlagen, die für die Beantragung der Fahrzeugpapiere erforderlich sind, vorlegen. Übergeben wurde ihnen vom Betrüger nur die Bedienungsanleitung, das Garantiebuch sowie zwei DIN-A4-Blätter in polnischer Sprache. Den Kaufpreis überwiesen die Beklagten auf das vom Betrüger angegebene litauische Konto bei der R.-Bank. Der Dreiseitenkipper ist nach wie vor im Besitz der Beklagten zu 1.). Die Beklagten zu 2.) und 3.) haben Zugriff auf den Dreiseitenkipper. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2024 (Anlage K2) wurde die Beklagte zu 1.) zur Herausgabe des Dreiseitenkippers bis 01.10.2024 aufgefordert. Eine Herausgabe erfolgte dennoch vorgerichtlich nicht. Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 1.) am 16.12.2024, den Beklagten zu 2.) und 3.) jeweils am 14.12.2024 zugestellt. Die Klägerin behauptet, dass der Verkehrswert des Dreiseitenkippers aktuell weiterhin 27.846,00 EUR brutto betragen würde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nach wie vor Eigentümerin des Dreiseitenkippers sei und deshalb nach § 985 BGB dessen Herausgabe von den Beklagten verlangen könne. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgendes Fahrzeug an die Klägerin herauszugeben: WIELTON Transportwagen PRS-2/W14, Fahrzeug- Ident-Nr. ..., BJ. 2022. 2. Den Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf die Klägerin die Leistung ablehnt. 3. Die Beklagten werden verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 27.846,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 %- Punkten über dem Basiszinssatz an die Klägerin ab Rechtskraft zu bezahlen. Die Beklagten beantragen, Klageabweisung. Die Beklagten behaupten, dass der Verkehrswert des Dreiseitenkippers aktuell um die 20.000,00 EUR betragen würde. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie das Eigentum am Dreiseitenkipper gutgläubig erworben hätten. Dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn man sich die Fahrzeugpapiere nicht übergeben lässt, sei unzutreffend, zumal bei gebrauchten landwirtschaftlichen Anhängern bzw. Fahrzeugen oftmals keine Fahrzeugpapiere vorhanden seien. Hilfsweise stünde einem Herausgabeanspruch die Dolo-Agit-Einrede entgegen, da die Klägerin den Besitz am Dreiseitenkipper sogleich wieder an den Betrüger auskehren müsste. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025 (Bl. 67 ff.) Bezug genommen.