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Urteil

3 O 315/24

LG Ellwangen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2025:0829.3O315.24.00
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Leitsätze
Der Pflichtteil wird nicht wirksam entzogen, wenn die Erblasserin die Entziehung bewusst auf nicht näher spezifizierte Morddrohungen stützen wollte, der Alleinerbe jedoch allenfalls nur einen fehlgeschlagenen Messerangriff beweisen kann.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 28. August 20xx verstorbenen Erblasserin D., geb. am 15. Mai 19xx, zuletzt wohnhaft S.-Str. 16, M., zu erteilen, durch Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst: - alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), insbesondere auch die etwa nach dem Erbfall für die in den Nachlass gefallenen Gegenstände erzielten Veräußerungserlöse unter namentlicher Benennung der Käufer, - alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden), - alle Schenkungen, einschließlich gemischten Schenkungen, Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogenen Zuwendungen, die die Erblasserin in den zehn Jahren vor ihrem Todestag getätigt hat oder die die Erblasserin - unabhängig von einer Frist - zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauch- oder Wohnrechts oder einem sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat, - alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge einschließlich der jeweiligen Werte dieser Verträge zum Todestag. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird vorläufig auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Pflichtteil wird nicht wirksam entzogen, wenn die Erblasserin die Entziehung bewusst auf nicht näher spezifizierte Morddrohungen stützen wollte, der Alleinerbe jedoch allenfalls nur einen fehlgeschlagenen Messerangriff beweisen kann.(Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) 1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 28. August 20xx verstorbenen Erblasserin D., geb. am 15. Mai 19xx, zuletzt wohnhaft S.-Str. 16, M., zu erteilen, durch Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst: - alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), insbesondere auch die etwa nach dem Erbfall für die in den Nachlass gefallenen Gegenstände erzielten Veräußerungserlöse unter namentlicher Benennung der Käufer, - alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden), - alle Schenkungen, einschließlich gemischten Schenkungen, Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogenen Zuwendungen, die die Erblasserin in den zehn Jahren vor ihrem Todestag getätigt hat oder die die Erblasserin - unabhängig von einer Frist - zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauch- oder Wohnrechts oder einem sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat, - alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge einschließlich der jeweiligen Werte dieser Verträge zum Todestag. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird vorläufig auf bis zu 8.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist auf erster Stufe zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß § 2314 Abs. 1 BGB Anspruch aus Auskunft im tenorierten Umfang. Dies deshalb, weil ihr durch das Testament vom 04.04.1996 der Pflichtteil nicht wirksam nach § 2333 ff. BGB entzogen wurde. Die Entziehung bedarf gemäß § 2336 Abs. 1 BGB einer letztwilligen Verfügung. Gemäß § 2336 Abs. 2 S. 1 BGB muss der Grund der Entziehung in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Die Entziehungsgründe, die der Beklagte gemäß § 2336 Abs. 3 BGB zu beweisen hat, sind in § 2333 BGB (Fassung ab 01.01.2010) abschließend geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung zunächst durch Auslegung zu ermitteln, worauf der Erblasser die Entziehungen stützen wollte. Das Ergebnis dieser Auslegung ist sodann an dem Erfordernis des § 2336 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 BGB zu messen. Erforderlich ist die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts im Testament. Dabei geht es nicht darum, dass der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet; sondern es kommt auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will. Eine derartige konkrete Begründung in dem Testament, die nicht in die Einzelheiten zu gehen braucht, ist schon deshalb unverzichtbar, weil die Entziehung anderenfalls im Einzelfall am Ende auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (BGH, Urteil vom 27.02.1985 - IVa ZR 136/83, NJW 1985, 1554; BeckOGK/Rudy, 1.7.2025, BGB § 2336 Rn. 12 ff. m.w.N.). 1.) Die Auslegung von § 5 des Testaments anhand des Wortlauts ergibt zunächst, dass die Erblasserin die Pflichtteilsentziehung auf klägerseits ausgesprochene „Morddrohungen“ im Jahr 1992 stützen wollte, wobei sich aufgrund der Nennung der weiteren Schwester nicht erschließt, ob die Klägerin eine oder mehrere Morddrohungen ausgesprochen haben soll sowie gegenüber wem. Unter „Morddrohung“ wird in der Umgangssprache das Inaussichtstellen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Tötung verstanden, auf die der Erklärende Einfluss zu haben vorgibt. Nicht stützen wollte die Erblasserin die Pflichtteilsentziehung folglich auf die in der beklagtenseits vorgelegten Anzeige vom 25.07.1992 (Anlagen B1 und B4) genannten, nicht näher spezifizierten Drohungen zur Erlangung von Geld (umgangssprachlich „Erpressung“ oder „Erpressungsversuch“ genannt) sowie auf den vorgeblichen Messerangriff vom 24.07.1992 (umgangssprachlich „Mordanschlag“ genannt), zumal dieser nur ihr und nicht auch ihrer übrigen Familie galt. Von Todesdrohungen ist in der genannten Anzeige, die nach zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der testamentarischen Verfügung herangezogen werden darf, an keiner Stelle die Rede. Dass die Erblasserin den in der Anzeige geschilderten fehlgeschlagenen Messerangriff als „Morddrohung“ im Sinne der testamentarischen Verfügung verstanden wissen wollte, liegt fern, da allenfalls Rechtswissenschaftler beim Versuch eines Tötungsdelikt zugleich von der Konsumtion der Strafbarkeit nach § 241 StGB sprechen (hierzu: BGH, Beschluss vom 26.02.2019 − 1 StR 14/19, NStZ 2019, 472; NK-StGB/Toepel, 6. Aufl. 2023, StGB § 241 Rn. 28). 2.) Ausführungen dazu, ob die Formulierung „Morddrohungen ihr und ihrer Familie gegenüber im Jahr 1992“ einen Kernsachverhalt zutreffend wieder gibt, erübrigen sich, da dem Beklagten der Beweis gerade von „Morddrohungen“ im Jahr 1992 als schwere vorsätzliche Straftat im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Fassung ab 01.01.2010) nicht gelungen ist. Die von ihm vorgelegte Anzeige vom 15.07.1992 beweist allenfalls, dass es im Jahr 1992 wiederholte Drohungen unbekannten Inhalts seitens der Klägerin zur Erlangung von Geld sowie einen fehlgeschlagenen Messerangriff gab. Auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung konnte der Beklagte keine Einzelheiten (Wortlaut, Ernsthaftigkeit, Anzahl etc.) zu den vorgeblichen „Morddrohungen“ der Klägerin im Jahr 1992 nennen. Die bewusst vagen Erläuterungen der Erblasserin zum Entziehungsgrund (“Ich will ausdrücklich diese Verfehlungen nicht in dem heutigen Testament genau beschreiben“) gehen daher im Ergebnis - worauf in der mündlichen Verhandlung vom Gericht hingewiesen wurde - zulasten des beweisbelasteten Beklagten. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit war nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2022 – I ZR 121/21, GRUR 2022, 1675 Rn. 26 m.w.N.). Da die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Versterbens im Wesentlichen mittellos war und der Beklagte schon Vorarbeit geleistet hat, wird der Aufwand mit lediglich 100,00 € bemessen. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Wertermittlung und Pflichtteilszahlung. Die Parteien sind Geschwister. Die gemeinsame Mutter, Frau D. (im Folgenden: „Erblasserin“), verstarb am 28.08.20xx. Sie hatte im Zeitpunkt ihres Ablebens sechs Abkömmlinge, darunter die Parteien, war geschieden und deutsche Staatsangehörige. Der Beklagte ist deren Alleinerbe. Im notariell beurkundetem Testament der Erblasserin vom 04.04.1996 heißt es unter § 5 (vgl. Anlage K1): „Meine Kinder C. und M. sowie deren Abkömmlinge sind von jeglicher Erbschaft nach mir ausgeschlossen. Soweit möglich, entziehe ich ihnen den Pflichtteil wegen deren Verfehlungen innerhalb meiner Familie. Die Verfehlungen sind bekannt. Ich will ausdrücklich diese Verfehlungen nicht in dem heutigen Testament genau beschreiben. Es handelt sich um Morddrohungen gegen mich und meine Familie in den Jahren 1992.“ In einem von einem türkischen Polizeibeamten und der Erblasserin am 25.07.1992 unterschriebenen Protokoll (Anlagen B1 und B4) heißt es ausweislich einer vom Beklagten eingeholten beglaubigten Übersetzung: „Ich stelle Anzeige gegen meine Tochter M.. Am 24. Juli 1992 in Y. in meiner Wohnung/ich meinem Haus im Ortsteil F. kam es zu einer Auseinandersetzung mit meiner Tochter M.. Der Grund für diese Auseinandersetzung war, dass sie von mir ständig Geld verlangt und mich bedroht hat. Als sie wieder mit Drohung Geld von mir verlangt hat, habe ich gesagt, dass ich gar kein Geld geben werde. Als ich: 'Bis zu diesem Alter habe ich all deine Bedürfnisse erfüllt. Ich habe deine Führerscheinkosten übernommen. Ich habe 2 neue Autos gekauft.', gesagt habe, rannte sie in die Küche, schnappte nach einem Messer und wollte mich töten. Sie ist auf mich losgegangen, ich habe gegen ihre Hand geschlagen und das Messer auf den Boden fallen lassen. Ich bin geflohen und habe mich nur mit Mühe gerettet. Soweit es mir bekannt ist, ist meine Tochter M. nach A.. Ich weiß nicht, ob sie von A. nach Deutschland zurückgekehrt ist oder nicht. Dieses Protokoll wurde meinerseits ausgefertigt, gemeinsam vorgelesen und nach Bestätigung der Richtigkeit unterzeichnet.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.12.2022 (Anlage K3) forderte die Klägerin den Beklagten bis 31.01.2022 zur Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses auf. Der Beklagte mailte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.04.2023 ein unvollständiges Nachlassverzeichnis (Anlage K8). Die Klägerin behauptet, dass sie die Erblasserin nie bedroht habe. Der in der Anzeige vom 25.07.1992 festgehaltene Sachverhalt sei frei erfunden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie vom Beklagten gemäß § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses zum Todeszeitpunkt verlangen könne. Die im Testament verfügte Pflichtteilsentziehung sei nicht hinreichend individualisiert im Sinne von § 2336 Abs. 2 BGB. Die Klägerin beantragt, 1. Der Beklagte wird auf erster Stufe verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 28. August 20xx verstorbenen Erblasserin D., geb. am 15. Mai 19xx, zuletzt wohnhaft S.-Str. 16, M., zu erteilen, durch Vorlage eines privaten Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst: - alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva); insbesondere auch die etwa nach dem Erbfall für die in den Nachlass gefallenen Gegenstände erzielten Veräußerungserlöse unter namentlicher Benennung der Käufer; - alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden); - alle Schenkungen, einschließlich gemischten Schenkungen und Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogenen Zuwendungen, die die Erblasserin in seinen letzten zehn Lebensjahren getätigt hat oder die die Erblasserin ohne Rücksicht auf eine etwaige 10-Jahresfrist zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauch- oder Wohnrechts oder einem sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat; - alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge einschließlich der jeweiligen Werte dieser Verträge zum Todestag: 2. Der Beklagte wird ggfs. auf weiterer Stufe verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 28. August 20xx verstorbenen Erblasserin D., geb. am 15. Mai 19xx, zuletzt wohnhaft S.-Str. 16, M., zu erteilen, durch Vorlage eines in ihrem Beisein aufgenommenen notariellen Bestandsverzeichnisses, hilfsweise auf Kosten der Klägerin, welches folgende Punkte umfasst: - alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva); insbesondere auch die etwa nach dem Erbfall für die in den Nachlass gefallenen Gegenstände erzielten Veräußerungserlöse unter namentlicher Benennung der Käufer; - alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden); - alle Schenkungen, einschließlich gemischten Schenkungen und Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogenen Zuwendungen, die die Erblasserin in ihren letzten zehn Lebensjahren getätigt hat; oder die die Erblasserin ohne Rücksicht auf eine etwaige 10-Jahresfrist zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauch- oder Wohnrechts oder einem sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat; - alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge einschließlich der jeweiligen Werte dieser Verträge zum Todestag: 3. Für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wird, wird der Beklagte ggf. auf nächster Stufe verurteilt, zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses der in Klageantrag Ziff. 1 genannten Erblasserin und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Schenkungen und Vorempfänge sowie des Güterstandes, in dem die in Klageantrag Ziff. 1 genannte Erblasserin ggf. gelebt hat, nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war. 4. Der Beklagte wird ggf. auf weiterer Stufe verurteilt, den Wert der sich nach Auskunftserteilung des Beklagten noch näher zu bezeichnenden, in den Nachlass bzw. fiktiven Nachlass (Pflichtteilsergänzung) fallenden Immobilien und anderer werthaltiger Nachlassgegenstände, wie Firmen- oder Gesellschaftsbeteiligungen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens an die Klägerin zu ermitteln, wobei sich die Wertermittlung auf den Zeitpunkt des Todes Die Erblasserin und ggf. im Falle von lebzeitigen Schenkungen auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkungen zu beziehen hat, hilfsweise auf Kosten der Klägerin. 5. Der Beklagte wird schließlich auf letzter Stufe verurteilt, an die Klägerin den Pflichtteil und eine etwaige Pflichtteilsergänzung in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/10 des sich anhand der zu erteilenden Auskunft und Wertermittlung ergebenden Wertes des Nachlasses der in Klagantrag Ziff. 1 genannten Erblasserin einschließlich etwaiger zuzurechnender Geschenke nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 1. Februar 2023 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin die Erblasserin am 24.07.1992 in der Türkei mit einem Messer töten, zumindest aber bedrohen oder erpressen wollte. Die Erblasserin habe ihr das Messer noch aus der Hand schlagen und fliehen können. Der in der Strafanzeige der Erblasserin vom Folgetag (Anlagen B1 und B4) festgehaltene Sachverhalt sei tatsächlich so passiert. Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht zur Auskunft verpflichtet sei, da der Klägerin der Pflichtteil wirksam entzogen worden sei. Der Grund der Entziehung, nämlich § 2333 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, sei in § 5 des Testaments durch Auslegung ermittelbar und deshalb hinreichend konkretisiert. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Im Übrigen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.2025 Bezug genommen.