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Urteil

3 O 185/25

LG Ellwangen 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Miterbe gemäß § 2039 S. 1 BGB kraft Gesetzes prozessführungsbefugt. Der Klageantrag ist dabei unter Berücksichtigung seines Vortrags, wonach „Klage im Sinne und im Interesse der Erbengemeinschaft über sämtliche den Nachlass betreffenden Geschäfte erhoben wird“ (Bl. 4), dahingehend auszulegen, dass Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, Herrn W. sowie Herrn H. begehrt wird (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2018 – 5 U 30/17, BeckRS 2018, 40734). II. Die Klage ist unbegründet, da den übrigen Erben weder aus § 666 Alt. 3 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB noch aus sonstigem Rechtsgrund (z.B. § 242 BGB) der geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch gegenüber der Beklagten als vormalige Bevollmächtigte zusteht. 1.) Zwar ist vorliegend entsprechend den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung von einem Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB zwischen der Erblasserin und der Beklagten und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Die Abgrenzung von einem Auftrag zu einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, welches keine rechtlichen Pflichten auslöst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrages hat, ist von einem Rechtsbindungswillen auszugehen. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger, also den Auftraggeber, wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt. Ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag i. S. von § 662 BGB. Denn ein „besonderes Vertrauensverhältnis“ zwischen den Beteiligten ist der Regelfall eines Auftrages mit rechtlichen Verpflichtungen. Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt – im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrages – wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen. Eine abweichende Bewertung kann nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht kommen. Dabei ist die Rechtsprechung des BGH zur Bedeutung einer Vollmacht unter zusammenlebenden Eheleuten (vgl. BGH, NJW 2000, 3199) auf andere Familienkonstellationen (vgl. insbes. BGH, NJW 2001, 1131) nicht übertragbar (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 – 3 U 39/18, DNotZ 2020, 906; ebenso: OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2011 – 3 U 94/11, BeckRS 2012, 20726; OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014 – 3 U 50/13; ErbR 2014, 347; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017 – 9 U 167/15, ErbR 2017, 570; OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2021 – 9 U 24/20, BeckRS 2021, 10190; LG Ellwangen, Urteil vom 31.07.2025 – 3 O 284/24, NJW-RR 2025, 1290; Rechtsprechungsübersichten bei: MAH-ErbR/Lipp/Schrader, 6. Aufl. 2024, § 44 Rn. 34; BeckNotar-HdB/Reetz, 8. Aufl. 2024, § 16 Rn. 66 ff.). Hier hat die Erblasserin der Beklagten Anfang des Jahres 2023 eine umfassende notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht erteilt, welche die Beklagte zu allen Rechtsgeschäften, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen ermächtigt hat, „soweit das durch Vollmacht überhaupt möglich und nachfolgend nicht beschränkt ist“ (vgl. erneut Ziffer 1. der Urkunde). Unter diesen Umständen war für die Beklagte aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu ihren Gunsten erkennbar, dass für die Erblasserin wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und sie (sowie ihr weiterer Bruder) als Bevollmächtigte über das komplette Vermögen der Erblasserin, darunter ein Kontoguthaben in jedenfalls vierstelliger Höhe und eine Immobilie, verfügen konnte. Besondere Umstände, aus denen die Beklagte hätte schließen können, dass mit der Erteilung der Vollmacht für den Fall, dass sie auf deren Grundlage für die Erblasserin tätig werden würde, seinerseits keinerlei Informations- oder Rechenschaftspflichten verbunden sein sollten, liegen nicht vor. Ganz im Gegenteil sollte die Beklagte ausweislich der Bestimmung unter Ziffer 2. der Vollmachtsurkunde der Erblasserin zu deren Lebzeiten auskunfts- und rechenschaftspflichtig sein. Dass die Beklagte sich um die Erblasserin in den Jahren vor deren Tod gekümmert hat und ein Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestand, reicht für die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses ebenso wenig aus wie das bloße Verwandtschaftsverhältnis (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 – 3 U 39/18, DNotZ 2020, 906; OLG Schleswig, a.a.O.). Wenn man einen Rechtsbindungswillen verneinen würde, hätte die Beklagte im Übrigen keine Verpflichtung gehabt, die vom Konto der Erblasserin unstrittig abgehobenen Gelder an diese abzuliefern (OLG Karlsruhe, a.a.O.). 2.) Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum sind die Pflichten des § 666 BGB jedoch grundsätzlich abdingbar bzw. modifizierbar (exemplarisch: Sarres, ZEV 2008, 512, [514] m.d.N.; Kurze/ders., Vorsorgerecht, 2. Aufl. 2023, BGB § 666 Rn. 16 ff.; NK-BGB/Schwab, 4. Aufl. 2021, BGB § 666 Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2018 – 7 U 44/18, ErbR 2019, 178). Speziell für die Vereinbarung der Höchstpersönlichkeit der Rechenschaftspflicht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.09.1989, Az. XI ZR 103/88, entschieden, dass der Erblasser in einer Generalvollmacht - jedenfalls grundsätzlich - rechtswirksam bestimmen kann, dass der von ihm Beauftragte nur ihm höchstpersönlich Rechenschaft schuldet, mit der Folge, dass die Rechte aus §§ 666, 667 BGB nicht auf den oder die Erben übergehen, sondern mit dem Tod des Erblassers erlöschen. Eine derartige Bestimmung wurde durch die Erblasserin ohne Drucksituation und in unstrittig geschäftsfähigem Zustand in der Generalvollmacht vom 23.02.2023 getroffen, wenn es unter Ziffer 2. der Vollmachtsurkunde heißt (vgl. erneut Anlage K2): „Die Bevollmächtigten sind nur mir, dem Vollmachtgeber Rechenschaftspflichtig, Dritten gegenüber besteht keine Auskunftspflicht auch nicht nach dem Tod.“ Durch diese Bestimmung, jedenfalls durch die nachgestellte Erläuterung, dass Dritten gegenüber auch nach dem Tod keine „Auskunftspflicht“ besteht, hat die Erblasserin ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Beanstandungen hinsichtlich der von der Beklagten getroffenen Verfügungen ihren Rechtsnachfolgern entzogen sein sollten (vgl. erneut BGH, a.a.O.). Mit „Dritte“ sind dabei rein logisch insbesondere die übrigen Erben gemeint (vgl. den Formulierungsvorschlag von Grziwotz in: Münch, FamR-NotGP/, 4. Aufl. 2023, § 10 Rn. 86). Irrelevant ist, dass der beurkundende Notar seine Textbausteine weder auf das Geschlecht der Erblasserin noch an die geltende Rechtschreibung noch an die drei Alternativen des § 666 BGB angepasst, insbesondere die Begriffe Auskunft und Rechenschaft ersichtlich synonym verwendet hatte. 3.) Umstritten ist, ob die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahingehend zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Rechnungslegung ausnahmslos vollständig ausgeschlossen werden kann (so wohl: Horn in: Kroiß/Horn/Solomon, NachfolgeR, 3. Aufl. 2023, Teil 1 22. Rn. 40; MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 666 Rn. 35) oder Ausnahmen zu machen sind, weil der Vollmachtgeber sich sonst der Willkür des Bevollmächtigten aussetzen würde und das Risiko einer nicht nachweisbaren Schädigung tragen müsste (so wohl: BeckOK-BGB/Fischer, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 666 Rn. 11; Burandt/Rojahn/Kurze, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 666 Rn. 12). Eine nähere Auseinandersetzung mit der Streitfrage ist vorliegend nicht erforderlich, da klägerseits - trotz richterlichen Hinweises (Bl. 50) - keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit der Beklagten vorgetragen wurden und solche im Übrigen auch nicht ersichtlich sind. Dies zumal vor dem Hintergrund, dass die Beklagte dem Kläger vorgerichtlich sowie im Laufe des Rechtsstreits angeboten hatte, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen einsehen zu können (Bl. 41), um derartige Anhaltspunkte zu finden. 4.) Irrelevant für den vorliegenden Rechtsstreit ist entgegen der Rechtsansicht des Klägers, dass die Beklagte zugleich Vermächtnisnehmerin ist. Hieraus ergeben sich keinerlei Besonderheiten im Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der vorliegenden Modifizierung der Rechnungslegungspflicht. Irrelevant ist ferner, ob die Erblasserin in den Monaten nach Erteilung der Vollmacht in Geschäftsunfähigkeit verfallen war und deshalb in den knapp 1,5 Jahren bis zu ihrem Tod keinerlei Rechenschaftsberichte mehr entgegennehmen hat können. Eine derartige Einschränkung wird für einen solch kurzen Zeitraum von niemandem vertreten, zumal die umfassende Vollmacht ausweislich Ziffer 4. der Vollmachtsurkunde ausdrücklich für Fall gedacht war, dass die Erblasserin ihre Angelegenheit nicht mehr selbst besorgen kann. Eine entsprechende Beweisaufnahme konnte daher unterbleiben. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Die Parteien streiten über Rechenschaftslegung infolge des Versterbens der Vollmachtgeberin. Am 01.01.2025 verstarb die gemeinsame Mutter der Parteien, Frau F. (im Folgenden: „Erblasserin“). Die Erblasserin hinterließ ihre vier Abkömmlinge als Erben, darunter die Parteien. Die Erblasserin hatte der Beklagten und einem weiteren Abkömmling zu Lebzeiten mit notarieller Urkunde vom 23.02.2023 (Anlage K2) General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Unter Ziffer 1. der notariellen Urkunde heißt es: „Der Vollmachtgeber erteilt hiermit [...] Vollmacht den Vollmachtgeber in allen persönlichen und allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, soweit das durch Vollmacht überhaupt möglich und nachfolgend nicht beschränkt ist, also auch in außergewöhnlichen oder nicht absehbaren Situationen (Generalvollmacht).“ Unter Ziffer 2. der Urkunde heißt es weiter: „Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des Vollmachtgebers; [...] Die Bevollmächtigten sind nur mir, dem Vollmachtgeber Rechenschaftspflichtig, Dritten gegenüber besteht keine Auskunftspflicht auch nicht nach dem Tod.“ Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.02.2025 (Anlage K3) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Mitteilung auf, inwieweit sie aufgrund erteilter Vollmachten Geschäfte getätigt habe. Zugleich erklärte er den Widerruf etwaig erteilter Vollmachten. Die Beklagte verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2025 (Anlage K4) die Mitteilung unter Verweis auf Ziffer 2. der Vollmachtsurkunde und verwies den Kläger u.a. auf die Möglichkeit, Bankunterlagen, Kontoauszüge oder Umsatzlisten bei Bankinstituten anzufordern. Der Kläger behauptet, dass die Erblasserin in den mindestens 1,5 Jahren vor ihrem Tod geschäftsunfähig und deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, Rechenschaftsberichte der Beklagten entgegenzunehmen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte den übrigen Erben der Erbengemeinschaft als vormalige Bevollmächtigte gemäß § 666 BGB i.V.m. § 1922 BGB zur Rechenschaftslegung verpflichtet sei. Der Anspruch sei trotz der Bestimmung unter Ziffer 2. der Vollmachtsurkunde auf die Erben übergegangen, da andernfalls keine Kontrollmöglichkeit bestehen würde. Im Übrigen seien die Erben keine Dritte im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Der Kläger beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft der F., geb. H., geb. am 17.05.19xx, verstorben am 01.01.2025, Rechenschaft darüber abzulegen, welche Handlungen sie seit dem 23.02.2023 aufgrund der ihr erteilten Vollmacht für die Verstorbene F., geb. H., verstorben am 01.01.2025, vorgenommen hat. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, dass die Erblasserin bis zu ihrem Tod geschäftsfähig und in der Lage gewesen sei, ihre Tätigkeiten zu überwachen. Sämtliche Geschäftstätigkeiten für die Erblasserin seien mit dem weiteren Bevollmächtigten abgesprochen gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie mangels anwendbarem Auftragsrechts sowie aufgrund der Bestimmung unter Ziffer 2. der Vollmachtsurkunde den übrigen Erben nicht zur Rechenschaft verpflichtet sei, zumal der Kläger trotz richterlichen Hinweises keinerlei Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch vorgetragen habe. Im Übrigen sei das Rechnungslegungsersuchen rechtsmissbräuchlich, da der Kläger die Möglichkeiten habe, sich die gewünschten Informationen selbst zu besorgen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 06.11.2025 (Bl. 71 ff.) Bezug genommen. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Gerichtsakte nachgereicht.