OffeneUrteileSuche
Urteil

6 2 O 257/21, 6 (2) O 257/21

LG Ellwangen 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2024:1017.6.2O257.21.00
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Fährt ein Kraftfahrzeug gegen einen Straßenbaum, so spricht der Anschein für eine Verursachung des Unfalls durch den Fahrer (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Urteil vom 18. Dezember 1952 - VI ZR 54/52).(Rn.39)
Tenor
1. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.340,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 26.10.2021 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Das Urteil ist unter Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird vorläufig auf 70.275,91 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fährt ein Kraftfahrzeug gegen einen Straßenbaum, so spricht der Anschein für eine Verursachung des Unfalls durch den Fahrer (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Urteil vom 18. Dezember 1952 - VI ZR 54/52).(Rn.39) 1. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.340,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 26.10.2021 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 4. Das Urteil ist unter Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird vorläufig auf 70.275,91 EUR festgesetzt. I. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren war trotz der ausdrücklich erklärten „Verweigerung“ der Zustimmung durch die Beklagte vom 10.09.2024 (Bl. 394 d.A.) möglich, da die Streithelferin die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren für die Beklagte erklärt und die Beklagte der Zustimmung nicht rechtzeitig widersprochen hatte (Zöller/Greger, 35. Aufl. 2024, § 128 ZPO Rn. 4). II. Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet. 1.) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz infolge der Zerstörung des Fahrzeugs folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. a) Die Klägerin ist auch für die fahrzeugbezogenen Ansprüche aktivlegitimiert, da sie nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Sicherungseigentümerin ermächtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall in eigenem Namen geltend zu machen. Die Überzeugung des Gerichts von der Existenz der vorgenannten Vereinbarung beruht auf dem Schreiben der Sicherungseigentümerin vom 04.08.2021 (Anlage K5) an die Klägervertreterin. b) Zwischen den Parteien bestand im Unfallzeitpunkt unstrittig ein Werkvertrag. c) Die Beklagte hat eine Schutzpflicht im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Aufgrund des Werkvertrags war die Beklagte verpflichtet, das Fahrzeug vor Schäden im Rahmen des Zumutbaren zu schützen (MüKoBGB/Bachmann, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 173 m.w.N.). In diesem Pflichtenkreis war der Unfallfahrer mit Wissen und Wollen der Beklagten im Zeitpunkt der zweiten Testfahrt tätig, sodass sich die Beklagte dessen Fehlverhalten gemäß § 278 BGB zuzurechnen lassen hat. Fährt ein Kraftfahrzeug - wie vorliegend - gegen einen Straßenbaum, so spricht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit Urteil vom 18.12.1952 - VI ZR 54/52, NJW 1953, 584) der Anschein für eine Verursachung des Unfalls durch den Fahrer. Dies erst recht, wenn das Fahrzeug ausweislich des Sachverständigengutachtens mit über 150 km/h auf einer Landstraße von der Fahrbahn abkommt (vgl. Seite 7 des Gutachtens vom 12.09.2022). Die Behauptung der Beklagten, dass das Fahrzeug lediglich im Bereich von 100 km/h von der Straße abgekommen sei (Bl. 44 d.A.), stellt sich - zumal aufgrund der bei 130 km/h stehengebliebenen Tachometeranzeige - als Teil eines versuchten Prozessbetrugs dar. Dieser Beweis des ersten Anscheins konnte durch die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht entkräftet werden, insbesondere konnte das Fahrzeug infolge dessen zeitnaher Weiterveräußerung nicht mehr durch den Gerichtssachverständigen begutachtet werden (vgl. Seite 8 des Gutachtens vom 12.09.2022). Mit Unverständnis nimmt das Gericht zur Kenntnis, dass die Unfallstelle, d.h. der öffentliche Straßenverkehr, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Wissen der damaligen Geschäftsführung regelmäßig als Teststrecke für derart hohe Geschwindigkeiten benutzt wurde (vgl. die Aussage des Zeugen P. Bl. 348 d.A.) d) Das Vertretenmüssen der Beklagten wird aufgrund der negativen Formulierung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat sich dabei die grobe Fahrlässigkeit des Unfallfahrers gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen, der das leistungsstarke Fahrzeug ausweislich der unangegriffenen sachverständigen Feststellungen an der Unfallstelle in grob verkehrswidriger Weise auf über 150 km/h beschleunigt hatte. Der Entlastungsbeweis ist der Beklagten aus oben genanntem Grund nicht gelungen. e) Die Beklagte ist der Klägerin daher nach §§ 249 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. aa) Zu ersetzen sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 524,60 EUR (vgl. erneut Anlage K6) sowie für die Erstellung des Privatgutachtens in Höhe von 1.815,94 EUR (vgl. erneut Anlage K7), die im Wege eines Teilurteils zuzusprechen waren. bb) Zu ersetzen ist weiterhin der Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. der noch nicht bezifferbare Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzgl. des Restwertes in Höhe von unstrittig 9.150,00 EUR. Über den Wiederbeschaffungswert ist noch Beweis zu erhoben, sodass lediglich ein Grundurteil ergehen konnte. cc) Zu ersetzen sind weiterhin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, deren Höhe ebenfalls von derjenigen des Wiederbeschaffungsaufwands abhängt. dd) Ein Mitverschulden der Klägerin im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. (1) Ein Hinweis des Zeugen L. an die Beklagte, dass bei Testfahrten die allgemeinen Verkehrsregeln einzuhalten sind, war nicht erforderlich, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt. (2) Unstrittig hat der Zeuge L. die Beklagte oder den Unfallfahrer auch nicht zu der Hochgeschwindigkeitsfahrt aufgefordert. (3) Der Zeuge L. hätte den Unfallfahrer auch nicht darauf hinweisen müssen, dass im Fahrzeug in den dazugehörigen Fahrzeugpapieren nicht eingetragene Leistungssteigerungen vorhanden sind, sodass vom Unfallfahrer besondere Vorsicht bei der zweiten Testfahrt an den Tag gelegt hätte werden können. Dies jedenfalls deshalb, weil der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts vor der zweiten Testfahrt bereits von den nicht eingetragenen Leistungssteigerungen wusste, sodass dieser und nicht der Zeuge L. den Unfallfahrer hierüber in Kenntnis setzen hätte müssen. Die Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte von den nicht eingetragenen Leistungssteigerungen vor der zweiten Testfahrt und auch vor dem 29.03.2021 wusste, folgt aus der Gesamtschau folgender Umstände: Der Zeuge L. hat den Zeugen P. ausweislich des vorgelegten Chatverlaufs (Bl. 367 d.A.) bereits im Dezember 2020 über die fehlende Straßenzulassung des Fahrzeugs infolge von Leistungssteigerungen im Fahrzeug informiert. Der Zeuge P. hat diesen Hinweis auch zur Kenntnis genommen, indem er den Zeugen L. beruhigte, dass dies von der Polizei im Falle einer Verkehrskontrolle nicht zwingend erkannt würde. Der erste Termin der Klägerin zur „Leistungsmessung“ im Januar 2021 wurde ausweislich Anlage K11 von der Beklagten wetterbedingt verschoben. Abgesehen davon, dass in der klägerseits vorgelegten Nachricht der Beklagten keine Rede von einer aufleuchtenden Motorleuchte ist, erschließt sich für das Gericht nicht, warum bei einer aufleuchtenden Motorleuchte eine Leistungsmessung im öffentlichen Straßenverkehr bei besserem Wetter erforderlich wäre. Das Gericht hält es weiterhin für keinen Zufall, dass der bei München wohnhafte Zeuge L. mit dem leistungsgesteigerten Fahrzeug ausgerechnet das beklagte Tuning-Unternehmen in Bad M. aufgesucht hat, wenn nicht tuningbezogene Sachverhalte geprüft werden sollten. Dies vor dem Hintergrund, dass Bad M. auch nicht auf dem Weg zwischen dem Wohnsitz des Zeugen L. und dem der Klägerin liegt. Dem Gericht erschließt sich nicht, warum sich der von der Beklagten genervt wirkende Zeuge L. wegen einer aufleuchtenden Motorleuchte auf einen Termin erst Ende März 2021 eingelassen haben sollte. Hierfür hätte er das Fahrzeug - entsprechend seiner Zeugenaussage - auch in eine Werkstatt im Umkreis seines Wohnsitzes transportieren lassen können. Auch erschließt sich dem sachverständig beratenen Gericht nicht, wieso wegen einer aufleuchtenden Motorleuchte gleich zwei Testfahrten, eine davon im Hochgeschwindigkeitsbereich, erforderlich gewesen sein sollten. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden, wonach es unüblich sei, dass bei einem so kleinen Fehler wie einer aufleuchtenden Motorleuchte gleich Messwerte aufgenommen würden (Bl. 353 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auch nicht verwundert, dass die Beklagte erstmals im Termin vom 27.05.2024 vortrug, dass der Zeuge L. nicht (nur) wegen der Motorleuchte, sondern (auch) wegen eines „Ruckelns“ am Fahrzeug die Beklagte aufgesucht hat. Offen bleiben kann mangels Entscheidungsrelevanz, ob der Zeuge L. von der zweiten Testfahrt vorab informiert wurde, ob der Unfallfahrer vor der zweiten Testfahrt von den nicht eingetragenen Leistungssteigerungen wusste, ob die Beklagte am Unfallwrack Manipulationen vorgenommen hat sowie ob der Zeuge L. vor dem Unfall gegenüber dem Verkäufer des Fahrzeugs, Herrn T., ein Ruckeln am Fahrzeug gerügt hatte. 2.) Die Verzinsungspflicht hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2. folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB und begann am Tag nach Zustellung der Klageerweiterung, d.h. am 26.10.2021. III. 1.) Die prozessuale Nebenentscheidung folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 2.) Der vorläufige Streitwert ergibt sich aus der Summe der Klageanträge Ziffern 1 und 2. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche infolge eines Verkehrsunfalls vom 29.03.2021 auf der L579 in Bad M.. Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt Halterin eines leistungsgesteigerten Porsche 911 Turbo Tiptronic S, amtliches Kennzeichen ... - ... ... (im Folgenden: „Fahrzeug“). Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs war die H.-Bank (im Folgenden: „Sicherungseigentümerin“). Bei der Beklagten handelt es sich um ein weltweit tätiges Unternehmen im Bereich Fahrzeugtuning. Am 29.03.2021 unternahm der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge L., mit dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen P., eine Testfahrt mit dem Fahrzeug, wobei von der Beklagten diverse Leistungsdaten aufgezeichnet wurden. Anschließend unternahm der jetzige Geschäftsführer der Beklagten, der seinerzeit dort nur angestellter KFZ-Meister war (im Folgenden: „Unfallfahrer“), mit dem Fahrzeug eine zweite Testfahrt. Auf einem etwa 800 m langen, geraden Streckenabschnitt der L579 bei D. in Fahrtrichtung B292 kam dieser gegen 13:40 Uhr mit dem Fahrzeug von der Straße ab und prallte u.a. gegen einen Baum. Am Fahrzeug entstand hierdurch Totalschaden. Das Tachometer des Fahrzeugs blieb bei 130 km/h stehen. Das Fahrzeugwrack wurde in der Folge mit Zustimmung der Vollkaskoversichererin für 9.150,00 EUR verkauft. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 71.850,00 EUR auf (Anlage K4). Eine Zahlung der Beklagten erfolgte vorgerichtlich nicht. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 19.06.2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 04.08.2021 teilte die Sicherungseigentümerin der Klägervertreterin mit, dass sie einverstanden sei, dass die Ansprüche aus dem Schadensfall von der Klägerin geltend gemacht werden, Entschädigungszahlungen jedoch an sie zu erfolgen hätten (Anlage K5). Mit Rechnung vom 14.09.2021 wurden der Klägerin 1.815,94 EUR von der S.-GmbH für das Sachverständigengutachten vom 06.04.2021 in Rechnung gestellt (Anlage K7). Mit Bescheid vom 21.09.2021 verlangte die Stadt Bad M. von der Klägerin 524,60 EUR für die Bergung des Fahrzeugs durch die städtische Feuerwehr (Anlage K6). Die Klageerweiterung wurde der Beklagten am 25.10.2021 zugestellt. Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge L. am 29.03.2021 einen länger geplanten Termin bei der Beklagten zur Eruierung von Möglichkeiten der legalen Leistungssteigerung am Fahrzeug hatte. Der Unfall würde auf menschlichem Versagen des Unfallfahrers beruhen. Eine Einwilligung in die zweite Testfahrt habe der Zeuge L, nicht erteilt. Der Wiederbeschaffungswert würde bei 81.000,00 EUR netto liegen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Beklagte voll auf Schadensersatz zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haften würde. Die Klägerin beantragt zuletzt (Bl. 141 d.A.), 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die H.Bank auf das dort für die Klägerin geführte Konto DE ... (zur Darlehensvertrags-Nr. ...) 67.935,37 € nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten hieraus seit 29.03.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.340,54 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.293,25 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, dass der Zeuge L. das Fahrzeug lediglich zu einem Technik-Check-Up bei ihr vorgefahren habe, weil die Motorkontrollleuchte geleuchtet habe. Zudem habe die Klägerin ein „Ruckeln“ am Fahrzeug beseitigen lassen wollen. Vom Zeugen L. sei ihr verschwiegen worden, dass in das Fahrzeug Turbos eingebaut waren, welche nicht über eine Eintragung verfügten. Bei Tempo 100 km/h hätten aufgrund eines technischen Defekts die Hinterräder des Fahrzeugs blockiert, sodass das Fahrzeug vom Unfallfahrer nicht mehr auf der Straße gehalten werden konnte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie deshalb der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet sei. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen L. und P., die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte mit dem Az. xx Js .../... sowie durch die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für Kfz-Schäden und -Bewertungen sowie Unfallanalytik Dipl.-Ing. E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.09.2022 (Bl. 180 d.A.), das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 07.07.2023 (Bl. 237 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.05.2024 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.01.2022 Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16.07.2021 (Bl. 39 d.A.) hat die Vollkaskoversichererin der Beklagten den Streitbeitritt auf Beklagtenseite erklärt. Die Klägerin und die Streithelferin für die Beklagte haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 23.08.2024 und 09.07.2024 zugestimmt.