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Beschluss

F - 5 StVK 194/20

LG Ellwangen Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2023:0822.F5STVK194.20.00
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Leitsätze
1. § 459g Abs. 5 in der ab 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung ist auch auf vor dem 01.07.2021 beendete Taten anzuwenden. Maßgebliches Kriterium für das Unterbleiben der Vollstreckung ist somit deren Unverhältnismäßigkeit.(Rn.9) 2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt für sich allein keine Unverhältnismäßigkeit dar.(Rn.15)
Tenor
Die Vollstreckung der im Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 06.11.2018, Az. 26 Ds 250 Js 32551/17, angeordnete Einziehung von Wertersatz gegen die Verurteilte in Höhe von 16.460,- EUR wird fortgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 459g Abs. 5 in der ab 01.07.2021 in Kraft getretenen Fassung ist auch auf vor dem 01.07.2021 beendete Taten anzuwenden. Maßgebliches Kriterium für das Unterbleiben der Vollstreckung ist somit deren Unverhältnismäßigkeit.(Rn.9) 2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt für sich allein keine Unverhältnismäßigkeit dar.(Rn.15) Die Vollstreckung der im Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 06.11.2018, Az. 26 Ds 250 Js 32551/17, angeordnete Einziehung von Wertersatz gegen die Verurteilte in Höhe von 16.460,- EUR wird fortgesetzt. I. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Freiburg i.Br. vom 06.11.2018 (Az.: 26 Ds 250 Js 32551/17) wurde die Verurteilte wegen Diebstahls in drei Fällen, Computerbetrugs in 19 Fällen sowie versuchten Computerbetrugs in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Taten wurden im Zeitraum Juni bis September 2017 begangen (Auflistung der Taten im Urteil unter Bl. 131 ff.). Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zunächst nicht zur Bewährung ausgesetzt. Weiter wurde gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 16.460,- EUR angeordnet. Seit November 2021 arbeitet die Verurteilte in Teilzeit als Kassiererin bei A. und erzielt dort einen Nettolohn von 1.200,- EUR pro Monat. Über ihr Vermögen wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 01.02.2023 (Bl. 59 d.A.) beantragte die Verurteilte über ihre Bewährungshelferin die Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung der Einziehung nach § 459g Abs. 5 StPO in der Fassung bis 30.06.2021. Zur Begründung wurde angegeben, dass sich das Erlangte nicht mehr in ihrem Besitz befinden würde und die Vollstreckung in den nächsten Jahren nicht mehr realisierbar sei. Das Unterbleiben der Vollstreckung würde ihre Resozialisierung fördern. Darüber hinaus würde sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Die Staatsanwaltschaft ist mit Verfügung vom 14.02.2023 (Bl. 69 d.A.) diesem Antrag entgegengetreten. Dabei vertritt sie die Auffassung, dass keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 459g Abs. 5 StPO in der anzuwendenden Fassung ab 01.07.2021 (im Folgenden: „n.F.“) vorliegen würde. Auf den richterlichen Hinweis vom 20.02.2023 ergänzte die Verurteilte mit Schreiben vom 15.03.2023, dass sie unter „Altfälle“ im Sinne der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 Ws 122/22, fallen würde, sodass die Anordnung des Unterbleibens zwingend wäre. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet und war damit abzulehnen. Die Entscheidung richtet sich nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der seit dem 01.07.2021 geltenden Fassung, demzufolge das Unterbleiben der Vollstreckung nur angeordnet wird, soweit sie unverhältnismäßig wäre (dazu unter 1.). Eine solche Unverhältnismäßigkeit ist im hiesigen Fall nicht zu erkennen (dazu unter 2.). 1.) § 459 Abs. 5 StPO in der seit dem 01.07.2021 geltenden Fassung findet auf den vorliegenden Altfall Anwendung. Durch die mit Wirkung ab 01.07.2021 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine Verarmung des Einziehungsadressaten für sich genommen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung führt, sondern der Schutz des Einziehungsadressaten insoweit nur über die allgemeinen Pfändungsvorschriften bewirkt werden soll (BeckOK-StPO/Coen, 48. Edition, 01.07.2023, § 459g Rn. 25). Die Reformgesetzgebung hat eine ausdrückliche Übergangsregelung für Fälle, in denen das Erlangte vor dem 30.06.2021 erworben worden ist, nicht vorgesehen. Unter zusätzlicher Heranziehung der Zielsetzung, durch Straftaten erlangtes Vermögen effektiv abzuschöpfen – „Verbrechen darf sich nicht lohnen“ – (vgl. BT-Drs. 19/27654, 111 f.), ist ein Rückgriff auf altes Recht vom Gesetzgeber auch nicht für notwendig gehalten worden. Zudem ermöglicht die Neufassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO darüber hinaus ebenso nachvollziehbare und verfassungskonforme Ergebnisse wie das alte Recht, weshalb es eines Rückgriffs auf das alte Recht nicht bedarf (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022 - 4 Ws 514/22, NStZ-RR 2023, 157; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022 – Az. 2 Ws 63/22, BeckRS 2022, 16351; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2021 – Az. 2 Ws 333/21). Der abweichenden Mindermeinung des 1. Strafsenats des OLG Karlsruhe, welcher über § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB die alte Fassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO als das „mildere Gesetz“ für anwendbar hält (s. Beschluss vom 25.05.2022 – Az. 1 Ws 122/22), ist aus rechtsdogmatischen Gründen nicht zu folgen. 2.) Auf der Grundlage des neuen Rechts ist die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung hier fortzusetzen, da eine Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. nicht ersichtlich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt bei einer Verletzung des Übermaßverbots oder wie bei dem früheren § 73c StGB bei einer „unbilligen Härte“ vor. Dies soll der Gefahr einer „erdrosselnden“ Wirkung einer Einziehungsanordnung vorbeugen (BT-Drs. 18/9525, 57, 94). Bereits nach dem früheren § 73c Abs. 1 S. 1 StGB war eine „unbillige Härte“ nur anzunehmen, wenn der Verfall den Betroffenen in Ansehung aller Fallumstände derart belasten würde, dass seine Anordnung schlechthin ungerecht wäre. Die Anforderungen hierfür waren hoch. Entscheidend war, wie sich die Entziehung des Erlangten auf den Betroffenen und seine Lebensumstände konkret auswirken würde. Es mussten besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann. Auch in diesem Fall war allerdings zu prüfen, ob als milderes Mittel eine reduzierte Verfallanordnung gerechtfertigt war. Von der Anordnung war nur dann vollständig abzusehen, wenn auch der Verfall eines Teilbetrags den Angeklagten unbillig hart träfe. Dem Tatgericht war bei Gewichtung der für eine evtl. unbillige Härte maßgeblichen Umstände ein weiter Beurteilungsspielraum eröffnet. Nach den Gesetzesmaterialien soll § 459g Abs. 5 StPO im Wesentlichen für Fälle in Betracht kommen, in denen das vom Gesetz zugrundeliegende Bedürfnis der Vermögensanordnung stark herabgesetzt ist, etwa, weil der Betroffene das Erlangte „auf schicksalshafte…Weise“ (z.B. infolge schwerer Krankheit) verloren hat (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 13). Nach diesen Maßstäben sind ausreichende gravierende Umstände nicht erkennbar. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt für sich allein keine Unverhältnismäßigkeit dar (KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, § 459g Rn. 18; Coen, a.a.O., Rn. 25). Auch der von der Bewährungshilfe angeführte Aspekt der Resozialisierung kann zwar im Rahmen des § 459g Abs. 5 StPO als eine Facette des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Berücksichtigung finden, steht der weiteren Vollstreckung der Einziehung gegen die Verurteilte jedoch nicht entgegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung jenseits der Entreicherung handelt und die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich das rechtsstaatlich Mögliche unternehmen soll, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden. Es liegt daher auf der Hand, dass nicht allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung der Schuldnerin zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen kann. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall der Verurteilten in kriminelle Muster trotz zumutbarer Willensanstrengungen befürchten lassen und denen nicht durch Maßnahmen nach § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann (LG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2022 – 18 AR 1/22, BeckRS 2022, 17964 Rn. 14; Coen, a.a.O., Rn. 32). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Damit besteht zum derzeitigen Zeitpunkt keine Veranlassung, das weitere Unterbleiben der Vollstreckung anzuordnen.