Urteil
1 HK O 303/09
LG Erfurt 1. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGERFUR:2010:0511.1HKO303.09.0A
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn die Zahlung nach dem angegebenen Verwendungszweck nicht auf die Einlageschuld geleistet wird, sondern der Ablösung des Kontokorrentkredits dient. Eine nachträgliche Umwidmung dieser Leistung als Einlage kommt bei fehlendem Vorhandensein der Mittel nach Ablösung des Kontokorrentkredits nicht in Betracht. Auch die Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Konto ist nicht geeignet, die Einlageverpflichtung zu erfüllen, es sei denn, es stehen anschließend Mittel in gleicher Höhe als Kredit zur Verfügung.(Rn.11)
(Rn.12)
2. Eine Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehens kommt nicht in Betracht, da zum einen nach § 19 GmbHG eine Aufrechnung gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage untersagt ist und zum anderen die Aufrechnung nach dem Insolvenzrecht unzulässig ist, wenn weder eine Kündigung des Darlehens vor Fälligwerden der Einlageforderung noch die Fälligkeit der Einlageforderung vor der Insolvenz dargelegt wird.(Rn.14)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.782,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 12.782,30 seit 07.04.2006 und aus EUR 1.000,00 seit 27.02.2006 sowie weitere EUR 361,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlageverpflichtung wird nicht erfüllt, wenn die Zahlung nach dem angegebenen Verwendungszweck nicht auf die Einlageschuld geleistet wird, sondern der Ablösung des Kontokorrentkredits dient. Eine nachträgliche Umwidmung dieser Leistung als Einlage kommt bei fehlendem Vorhandensein der Mittel nach Ablösung des Kontokorrentkredits nicht in Betracht. Auch die Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Konto ist nicht geeignet, die Einlageverpflichtung zu erfüllen, es sei denn, es stehen anschließend Mittel in gleicher Höhe als Kredit zur Verfügung.(Rn.11) (Rn.12) 2. Eine Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung des der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehens kommt nicht in Betracht, da zum einen nach § 19 GmbHG eine Aufrechnung gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage untersagt ist und zum anderen die Aufrechnung nach dem Insolvenzrecht unzulässig ist, wenn weder eine Kündigung des Darlehens vor Fälligwerden der Einlageforderung noch die Fälligkeit der Einlageforderung vor der Insolvenz dargelegt wird.(Rn.14) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.782,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 12.782,30 seit 07.04.2006 und aus EUR 1.000,00 seit 27.02.2006 sowie weitere EUR 361,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist begründet, lediglich in Höhe von 65,00 EUR unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin die Zahlung der restlichen Einlage gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG fordern, weil diese Einlageschuld bislang nicht erfüllt. Eine Aufrechnung hiergegen kommt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG nicht in Betracht. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kassenkredittilgung ergibt sich aus §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO; auch hiergegen ist die Aufrechnung gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 144 Abs. 2 InsO nicht zulässig. Mit dem Eingang des Betrages von 29.700 EUR am 08.11.2005 hat der Beklagte seine restliche Einlageverpflichtung nicht erfüllt, weil die Zahlung schon gar nicht auf die Einlageschuld geleistet worden ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Angabe des Verwendungszwecks „Darlehen xxx Umschuldung KK“ auf Überweisungsträger und damit korrespondierend Kontoauszug (Anlage K 7) sowie aus der entsprechenden Zweckbestimmung im Darlehensvertrag vom 07.10.2015 (Anlage K 10). Danach dienten die Kreditmittel zur Ablösung des der Insolvenzschuldnerin von der xxx-Bank gewährten Kontokorrentkredites und damit der Umschuldung. An die Stelle der Bank sollte der Beklagte als Darlehensgeber der Insolvenzschuldnerin treten. Eine nachträgliche Umwidmung dieser Leistung als Einlage kommt mangels Vorhandenseins der Mittel nach Ablösung des Kontokorrentkredites nicht in Betracht. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass diese Umwidmung nicht nach der Insolvenz erfolgt ist; die Anlagen B 1 und B 2 stammen aus dem April 2006. Eine etwaige Zahlung der Einlage auf ein debitorisches Konto ist zudem nicht geeignet, die Verpflichtung zu erfüllen. Etwas anderes gilt dann, wenn anschließend Mittel in gleicher Höhe als Kredit zur Verfügung stehen. Dies war vorliegend wegen Ablösung des Kontokorrentkredites aber gerade nicht der Fall. Ob ebenfalls dann eine Ausnahme gilt, wenn der Geschäftsführer den Gesellschafter anweist, auf ein bestimmtes Konto zu zahlen, und sich dieses bei Eingang der Zahlung im Soll befindet, kann dahinstehen. Denn dieses setzt zumindest voraus, dass der Geschäftsführer frei bestimmen kann, ob die Zahlung auf das debitorisch geführte Konto oder in anderer Weise erfolgen soll. Davon gehen auch die von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg und Bamberg aus, indem sie darauf abstellen, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Geschäftsführer seine Verfügungsfreiheit vor oder nach Eingang der Zahlung wahrnimmt. Vorliegend standen die Darlehensmittel dem Beklagten aber nie zur freien Verfügung, er konnte darüber auch nicht im Vorhinein disponieren. Vielmehr war er auf Grund des Darlehensvertrages (Anlage K 10) durch Abrede mit der xxx-Bank als Drittem – nicht etwa auf Anweisung der Gesellschafterversammlung – gebunden, die Mittel zur Tilgung des Kontokorrentkredites zu verwenden. Einschlägig sind danach nicht die von dem Beklagten angezogenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg und Bamberg, sondern die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache II ZR 203/89. Denn vorliegend verstieße die Einlageleistung, wenn sie denn als solche zu qualifizieren wäre, gegen das Gebot der freien Verfügbarkeit durch die Gesellschaft. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Insoweit ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in der Sache II ZR 171/06 zu verweisen, wonach in Übergangsfällen die zehnjährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG ab dem 15.12.2004 läuft und lediglich die seit dem 01.01.2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB einzurechnen sind. Eine Verjährung der Stammeinlagenleistungspflicht vor Ablauf des Jahres 2011 kommt danach nicht in Betracht. Auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung des der Insolvenzschuldnerin gewährten Darlehens gegen die klagegegenständlichen Forderungen greift nicht durch. Eine solche Aufrechnung gegen die Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage ist durch § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG ausdrücklich untersagt. Auch aus §§ 95 Abs. 1 Nr. 3 und 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergibt sich vorliegend die Unzulässigkeit der Aufrechnung. Denn der Beklagte hat weder eine Kündigung des Darlehens vor Fälligwerden der Einlageforderung dargelegt noch die Fälligkeit der Einlageforderung vor der Insolvenz. Im Übrigen würde die Aufrechnung auch an §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 135 InsO scheitern. Auf Grund der bereits zum 31.12.2004 eingetretenen Überschuldung der Gesellschaft befand sich diese bei der Leistung des Darlehens in der Krise, so dass dieses als kapitalersetzend zu qualifizieren ist. Dagegen spricht auch nicht die Mitwirkung der Lebensgefährtin des Beklagten bei der Kreditaufnahme. Denn der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Darlehensgewährung an die Insolvenzschuldnerin allein durch den Beklagten erfolgte. Aus den zuvor genannten Gründen scheitert die Aufrechnung ebenfalls, soweit sie gegen die Erstattung der angefochtenen Darlehensrückzahlung gerichtet ist. Da das Kassendarlehen und der diesbezügliche Rückzahlungsbetrag lediglich 1.000,00 EUR betrugen, besteht der Anspruch allerdings auch nur in dieser Höhe. Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 280 Abs. 1, 291, 286 Abs. 4 BGB begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der Baugeschäft xxx Ansprüche auf restliche Einlagenzahlung sowie auf Rückzahlung anfechtbaren Erwerbs gegen den Beklagten als Gesellschafter und vormaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin geltend. Die Insolvenzschuldnerin wurde im Jahre 1998 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet, wovon der Beklagte 45.000 DM übernahm. Seit dem Jahre 2003 ist er ihr alleiniger Gesellschafter gewesen. Die von ihm übernommene Stammeinlage hatte er bei Gründung der Gesellschaft nur zur Hälfte geleistet. Die andere Hälfte war nach der Satzung vier Wochen nach einem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung einzuzahlen. Zum 31.12.2004 wies der Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin einen Jahresfehlbetrag von 75.979,33 EUR aus, wovon 60.676,78 EUR nicht durch Eigenkapital gedeckt waren. Über stille Reserven verfügte sie nicht. Mit Vertrag vom 26.07.2002 hatte die xxx-Bank der Insolvenzschuldnerin einen Kontokorrentkredit über 30.000 EUR eingeräumt, welcher durch Bürgschaft und abgetretene Lebensversicherung des Beklagten gesichert war. Am 07.10.2005 schlossen der Beklagte und Frau xxx einen Darlehensvertrag über 30.000 EUR mit der xxx-Bank zur Ablösung des Kontokorrentkredites, welcher damit seine Gültigkeit verlieren sollte. Bei der vereinbarungsgemäß erfolgten Auszahlung des Darlehensnettobetrages von 29.700 EUR auf das Geschäftskonto am 08.11.2005 befand sich dieses mit 29.273,04 EUR im Soll. In der Buchführung wurde der Eingang in Höhe von 12.782,30 EUR auf die ausstehende Einlageschuld des Beklagten und in Höhe von 16.917,70 EUR als Gesellschafterdarlehen verbucht. Zu Ende November 2005 wurde der Betrieb eingestellt und die Mitarbeiter entlassen. Am 14.12.2005 leistete der Beklagte eine Einlage von 1.000 EUR als Darlehen in die Kasse der Gesellschaft; am 27.12.2005 entnahm er dieser einen gleich hohen Betrag. Ebenfalls am 27.12.2005 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die offenen Verbindlichkeiten auf etwa 60.000 EUR, außerdem standen die Löhne und Gehälter für drei Monate offen. Eröffnet wurde das Insolvenzverfahren am 27.02.2006. Nach Auffassung des Klägers hat der Beklagte durch den Eingang des Darlehensbetrages und dessen entsprechende Verbuchung seine Einlageschuld nicht getilgt. Die Zahlung sei bereits nicht auf die Einlageschuld erfolgt, sondern habe der Umschuldung des Kontokorrentkredits gedient. Eine nachträgliche Umwidmung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Betrag in Höhe der restlichen Einlageschuld der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte habe sich auch nicht selbst zur Zahlung der Einlage auf das debitorisch geführte Geschäftskonto anweisen können. Eine Verjährung der Einlageforderung komme schon mangels Fälligkeit vor Insolvenzeröffnung nicht in Betracht. Das Gesellschafterdarlehen sei als kapitalersetzend zu betrachten, so dass dieses im Insolvenzverfahren nachrangig sei und damit auch nicht die Aufrechnung erklärt werden könne. Entsprechendes gelte auch für das Kassendarlehen im Dezember 2005. Von im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen über 118.684,34 EUR seien 94.176,92 EUR festgestellt worden. Der Kläger beantragt, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.782,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 12.782,30 seit 07.04.2006 und aus EUR 1.065,00 seit 27.02.2006 sowie weitere EUR 361,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, durch die Zahlung des Darlehensbetrages von 30.000 EUR und dessen Verbuchung als Einlage in Höhe von 12.782,30 EUR seine Einlageschuld erfüllt zu haben. Auch eine Einlagenzahlung auf ein debitorisch geführtes Konto habe dann Erfüllungswirkung, wenn sie mit Einverständnis des Geschäftsführers erfolge. Mit Erklärung seines Einverständnisses übe er sein freies Verfügungsrecht aus. Im Übrigen sei die Stammeinlagenforderung verjährt, jedenfalls aber durch Aufrechnung mit dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung erloschen. Eigenkapitalersetzend sei das Darlehen nicht gewesen. gegen eine Krise der Insolvenzschuldnerin spreche bereits die Tatsache, dass die erforderlichen Mittel unter Mitwirkung eines Dritten, nämlich der Frau xxx, beschafft worden seien. Ergänzend wird zur Darstellung des Sach- und Streitstandes auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.