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Beschluss

1 T 480/09

LG Erfurt 1. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2010:0122.1T480.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Insolvenzschuldner ist bezüglich der amtsgerichtlichen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, abgesehen von dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Interesse an einer größtmöglichen Befriedigung seiner Gläubiger aus der Insolvenzmasse, dann beschwerdebefugt, wenn die ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den beantragten Zuschlägen erfolgte Vergütungsfestsetzung bereits nach einer summarischer Prüfung deutlich überhöht ist.(Rn.15) 2. Im Rahmen der Berechnung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse zu Grunde zu legen, der sich aus der Schlussrechnung ergibt, wobei grundsätzlich auch eine bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwartende Steuererstattung Berücksichtigung zu finden hat (Vergleiche: BGH; Beschluss vom 25. Oktober 2007; IX ZB 147/06; ZIP 2008, 81). Nach Einreichung der Schlussrechnung besteht ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse nur für den Fall, dass für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge gegeben ist, was vom Insolvenzverwalter konkret darzulegen ist.(Rn.17) (Rn.19) 3. Im Grundsatz erhöht sich die Vergütung des Insolvenzverwalters dann, wenn das jeweilige Unternehmen fortgeführt wird, wobei der Verwalter mit dem Bewirken der Anreicherung der Masse vergütungsmäßig nicht schlechter stehen darf, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre, so dass ihm unter Umständen Zuschläge zu gewähren sind. Diesbezüglich hat eine Vergleichsrechnung zu erfolgen.(Rn.29) 4. Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV kann dem Insolvenzverwalter grundsätzlich auch aufgrund der Ausarbeitung eines Insolvenzplans ein Zuschlag gewährt werden, wobei im Grundsatz eine Betrachtung für den jeweiligen Einzelfall zu erfolgen hat (Vergleiche: BGH; Beschluss vom 18. Juni 2009; IX ZB 119/08; ZInsO 2009, 1557).(Rn.37) 5. Im Rahmen der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag nur zuzugestehen, wenn dieser insoweit stärker als in einem entsprechendem Verfahren allgemein üblich in Anspruch genommen wurde (Vergleiche: BGH; Beschluss vom 16. Oktober 2008; IX ZB 247/06; ZInsO 2009, 1030).(Rn.42) 6. Im Rahmen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist bezüglich eines Zuschlags darauf abzustellen, ob tatsächlich eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Inanspruchnahme des Verwalters erfolgt ist (Vergleiche: BGH; Beschluss vom 11. Oktober 2007; IX ZB 234/06; ZIP 2007, 2323)(Rn.65) 7. War der Insolvenzverwalter bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung tätig, so findet gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ein Abschlag vom Regelsatz seine Rechtfertigung.(Rn.89)
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 09.09.2009, Az.: 171 IN 1065/04, abgeändert. 1. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird auf 209.610,41 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (39.825,98 EUR) zuzüglich Auslagen in Höhe von 12.328 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (2.342,32 EUR) festgesetzt. 2. Der Verwalter wird ermächtigt, den Betrag abzüglich des bereits bewilligten Vorschusses in Höhe von 52.903,21 EUR der Masse zu entnehmen. Die weitergehende Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin zu 1/5 und der Beteiligte zu 4/5 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Insolvenzschuldner ist bezüglich der amtsgerichtlichen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, abgesehen von dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Interesse an einer größtmöglichen Befriedigung seiner Gläubiger aus der Insolvenzmasse, dann beschwerdebefugt, wenn die ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den beantragten Zuschlägen erfolgte Vergütungsfestsetzung bereits nach einer summarischer Prüfung deutlich überhöht ist.(Rn.15) 2. Im Rahmen der Berechnung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse zu Grunde zu legen, der sich aus der Schlussrechnung ergibt, wobei grundsätzlich auch eine bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwartende Steuererstattung Berücksichtigung zu finden hat (Vergleiche: BGH; Beschluss vom 25. Oktober 2007; IX ZB 147/06; ZIP 2008, 81). Nach Einreichung der Schlussrechnung besteht ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse nur für den Fall, dass für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge gegeben ist, was vom Insolvenzverwalter konkret darzulegen ist.(Rn.17) (Rn.19) 3. Im Grundsatz erhöht sich die Vergütung des Insolvenzverwalters dann, wenn das jeweilige Unternehmen fortgeführt wird, wobei der Verwalter mit dem Bewirken der Anreicherung der Masse vergütungsmäßig nicht schlechter stehen darf, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre, so dass ihm unter Umständen Zuschläge zu gewähren sind. Diesbezüglich hat eine Vergleichsrechnung zu erfolgen.(Rn.29) 4. Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. e InsVV kann dem Insolvenzverwalter grundsätzlich auch aufgrund der Ausarbeitung eines Insolvenzplans ein Zuschlag gewährt werden, wobei im Grundsatz eine Betrachtung für den jeweiligen Einzelfall zu erfolgen hat (Vergleiche: BGH; Beschluss vom 18. Juni 2009; IX ZB 119/08; ZInsO 2009, 1557).(Rn.37) 5. Im Rahmen der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ist dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag nur zuzugestehen, wenn dieser insoweit stärker als in einem entsprechendem Verfahren allgemein üblich in Anspruch genommen wurde (Vergleiche: BGH; Beschluss vom 16. Oktober 2008; IX ZB 247/06; ZInsO 2009, 1030).(Rn.42) 6. Im Rahmen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten ist bezüglich eines Zuschlags darauf abzustellen, ob tatsächlich eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Inanspruchnahme des Verwalters erfolgt ist (Vergleiche: BGH; Beschluss vom 11. Oktober 2007; IX ZB 234/06; ZIP 2007, 2323)(Rn.65) 7. War der Insolvenzverwalter bereits in der vorläufigen Insolvenzverwaltung tätig, so findet gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ein Abschlag vom Regelsatz seine Rechtfertigung.(Rn.89) Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 09.09.2009, Az.: 171 IN 1065/04, abgeändert. 1. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird auf 209.610,41 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (39.825,98 EUR) zuzüglich Auslagen in Höhe von 12.328 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (2.342,32 EUR) festgesetzt. 2. Der Verwalter wird ermächtigt, den Betrag abzüglich des bereits bewilligten Vorschusses in Höhe von 52.903,21 EUR der Masse zu entnehmen. Die weitergehende Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin zu 1/5 und der Beteiligte zu 4/5 zu tragen. Auf Antrag einer Gläubigerin hat das Amtsgericht Erfurt mit Beschluss vom 24.05.2005 die vorläufige Verwaltung über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und Herrn Rechtsanwalt … zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Am 15.06.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter ernannt. In einem 1. Zwischenbericht datierend unter dem 07.06.2005 teilte der Verwalter mit, dass er den Geschäftsbetrieb mit derzeit 20 Arbeitnehmer aufrecht erhalte und die Auftragslage als gut einschätze. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Wirtschaftsgüter inventarisiert wurden und bereits mit deren Bewertung, der Prüfung von Drittrechten sowie der Erstellung eines aktuellen Verzeichnisses der Drittschuldner begonnen wurde. Auf Antrag des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von 43.871,27 EUR festgesetzt und hierbei Zuschläge in Höhe von 30% für die Fortführung des Betriebes und der Insolvenzgeldvorfinanzierung bewilligt. Der Insolvenzverwalter hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach der Insolvenzeröffnung bis zum 31.12.2008 fortgeführt. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäftsbetriebes waren nach den Angaben des Insolvenzverwalters (vgl. Bericht vom 30.10.09, Seite 31) zunächst 18 Arbeitnehmer vorhanden. Nachfolgend wurde die Belegschaft zunächst auf 12 Vollarbeitskräfte und 4 Teilzeitarbeitskräfte und im Verlauf des Jahres 2008 weiter reduziert. Mit Schreiben vom 05.12.2005 teilte der Verwalter erstmals mit, dass er mehrere Gespräche mit Kaufinteressenten geführt habe. Mit Zwischenbericht vom 01.02.2008 teilte der Verwalter mit, dass man zur Prüfung der Angemessenheit der Angebote und zur EU-weiten Präsentation die Firma … für Unternehmenssanierungen mbH (nachfolgend Fa. …) beauftragt habe, die weiteren Kaufinteressenten zu ermitteln und mit den bisherigen Interessenten in Nachverhandlungen einzutreten. Das befristete Vertragsverhältnis mit der Firma … wurde nach Ablauf der Befristung beendet. Mit Bericht vom 31.07.2008 wurde ausgeführt, dass man im Zeitraum von Februar 2008 bis Juli 2008 weitere 5 Gespräche mit Kaufinteressenten geführt habe. Nach weiteren Gesprächen in der zweiten Jahreshälfte 2008 wurde der Geschäftsbetrieb am 15.10.2008 zu einem Preis von 650.000 EUR veräußert. Am 29.10.2008 reichte der Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan ein, der nachfolgend in der Gläubigerversammlung am 27.11.2008 angenommen und mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.11.2008 rechtskräftig bestätigt wurde. Am 30.04.2009 reichte der Insolvenzverwalter den Schlussbericht sowie einen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit ein. Insofern werden Zuschläge für a) die Betriebsfortführung von 3 Jahren und 6 Monaten (150%) b) die Tätigkeit im Zusammenhang der Betriebsveräußerung/übertragenden Sanierung (100%) c) das Erstellen eines Insolvenzplans (200%) d) die weitgehende Befriedigung der Gläubiger (60%) e) die lange Verfahrensdauer (45%) f) die Befassung mit arbeitsrechtlichen Problemen (50%) g) den Erhalt von Arbeitsplätzen (60%) h) die Befassung mit einer Schadensabwicklung (30%) i) die Befassung mit besonderen rechtlichen Problemen: Genehmigungen (25%) j) besonderen Aufwand bei der Feststellung/Geltendmachung von Anfechtungsrechten (30%) k) besonderen Aufwand bei dem Drittschuldnereinzug (25%) l) der fehlenden Mitarbeit des Geschäftsführers der Schuldnerin (25%) m) die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten (60%) n) der Übertragung des Zustellwesens für 328 Zustellungen (35%) o) der Realisierung einer großen Masse (10%) in einem Gesamtumfang von 905 % beantragt. Der nachfolgend durch das Amtsgericht veranlassten Prüfung der Schlussrechnung durch einen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass der Verwalter in erheblichem Umfang Rechtsanwälte der eigenen Kanzlei mit der Geltendmachung von Ansprüchen beauftragt hat. Zudem wurden der eigenen Kanzlei die Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie die Erstellung der Jahresabschlüsse übertragen. Den Unterlagen des Sachverständigen ist ebenfalls zu entnehmen, dass bezüglich der Verwertung der Mobiliargegenstände Verwertungsgesellschaften eingeschaltet wurden (vgl. Anlage 15 des Gutachtens des Sachverständigen XXXXX vom 12.08.09). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.09.2009 die Vergütung antragsgemäß auf 1.004.562,42 EUR zuzüglich Auslagen in Höhe von 12.328 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens nicht von einem Normalverfahren auszugehen sei. Eine auf das gesamte Verfahren bezogene Angemessenheitsprüfung rechtfertige die Festsetzung der Vergütung in beantragter Höhe. Gegen den dem Geschäftsführer der Schuldnerin am 12.09.2009 zugestellten Beschluss hat dieser am 15.09.2009 sofortige Beschwerde erhoben. Die bewilligten Zuschläge seien nicht gerechtfertigt und in der Summe völlig überzogen. Nach Auffassung des Insolvenzverwalters ist die Beschwerde mangels Beschwer bereits unzulässig. Die Schuldnerin werde durch den Rechtsbehelf in ihrer Position nicht verbessert, da sie bereits durch den Insolvenzplan vollständig entschuldet werde. Das Amtsgericht hat, der Auffassung des Insolvenzverwalters folgend, der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren hat der Insolvenzverwalter nach vorausgehendem Hinweis des Gerichts seinen Vergütungsantrag bezüglich der prognostizierten zukünftigen Steuereinnahmen modifiziert und die aktuelle Teilungsmasse mit 3.957.225,02 EUR beziffert. Das Ergebnis der Fortführung des Unternehmens hat der Insolvenzverwalter nach Hinweis des Gerichts unter Verweis auf erfolgte Erstattungen/Nachforderungen an Geschäftspartner im Verhältnis zu den Angaben in der Schlussrechnung geringfügig reduziert und in einer Höhe von 2.127.730,48 EUR beziffert. Bezüglich der Zuschläge wird ergänzend ausgeführt, dass diese aufgrund einer erheblichen Mehrbelastung gerechtfertigt seien. Bezüglich des Zuschlages für die Fortführung des Betriebes sei zu berücksichtigten, dass über einen Zeitraum von mehr als 3 ½ Jahren 16 Arbeitsplätze erhalten worden seien. Hinsichtlich der gebotenen Vergleichsberechnung sei ein möglicher fiktiven Verkauf zu Beginn der Fortführung in Höhe von 2 Millionen EUR zu berücksichtigen. Insofern stehe einer Massemehrung durch die Fortführung des Unternehmens in Höhe von 2.127.730,48 EUR eine Massemehrung bei einem vorzeitigen Verkauf in Höhe von 1.780.005,40 EUR gegenüber. Die insofern fortführungsbedingte Masseerhöhung bleibe erheblich hinter der Mehrvergütung zurück, die aufgrund seiner Fortführungstätigkeit angemessen sei. Neben den im Vergütungsantrag genannten Zuschlagstatbeständen werden hilfsweise im Beschwerdeverfahren weitere Erhöhungsgründe angeführt. So wird für die Prüfung der Versicherungsverträge der Schuldnerin ein Zuschlag von bis zu 20%, für die Prüfung der Versorgungsverträge ein Zuschlag von 5%, für die Befassung mit mietrechtlichen Ansprüchen seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Geschäftsführers der Schuldnerin ein Zuschlag von 10%, für die Prüfung und Abwehr von Ansprüchen bezüglich einer Pachtfläche ein Zuschlag von 10 % und für den erhöhten Umsatz der Schuldnerin ein Zuschlag von 10% in Ansatz gebracht. Die sofortige Beschwerde ist statthaft nach §§ 6 Abs. 1, 64 Abs. 3 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Verwalters und des Amtsgerichts ist der Schuldner grundsätzlich nach dieser Vorschrift als beschwerdebefugt anzusehen. Abgesehen von dem grundsätzlich zu berücksichtigendem Interesse des Schuldners an einer größtmöglichen Befriedigung seiner Gläubiger aus der Insolvenzmasse kommt vorliegend hinzu, dass bereits nach summarischer Prüfung die ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den beantragten Zuschlägen erfolgte Festsetzung der Vergütung durch das Amtsgericht deutlich überhöht ist. Vor diesem Hintergrund kann selbst ein an die Schuldnerin auszukehrender Überschuss nach vollständiger Befriedigung aller Gläubiger nicht ausgeschlossen werden. Die sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen auch begründet, da die durch den Verwalter beantragten und durch das Amtsgericht zuerkannten Zuschläge deutlich überhöht sind. Im Ansatz zutreffend geht der Vergütungsantrag von einer echten Betriebsfortführung aus. Für die Berechnung des Vergütungsanspruchs ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse zu Grunde zu legen, der sich aus der Schlussrechnung ergibt. Nach den aktualisierten Angaben des Verwalters in seiner Stellungnahme vom 30.10.2009 ist insofern eine Teilungsmasse von 3.957.225,02 EUR zu Grunde zu legen. Grundsätzlich ist zudem eine Steuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten hat bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalter zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81f.). Ein Rückerstattungsanspruch der Masse nach Einreichung der Schlussrechnung ergibt sich jedoch nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Hierfür ist grundsätzlich entsprechender Sachvortrag des Insolvenzverwalters erforderlich (vgl. BGH, aaO. Rdn. 9 mwN.). Ein solcher sicher zu erwartender Umsatzsteuererstattungsanspruch wurde trotz entsprechenden richterlichen Hinweises (Verfügung vom 30.10.2009, Bd. 4, Bl. 607) weder bezüglich der Körperschaftssteuer noch bezüglich der Umsatzsteuer konkret dargelegt. Zudem weichen die in dem Vergütungsantrag vom 30.04.2009 (dort Seite 1, vgl. Bl. 414 d. A.) mitgeteilten Zahlen (dort Körperschaftssteuer: 66.626,43 EUR, Umsatzsteuer April: 1.319,92 EUR) von den Angaben des Verwalters in seinem Schriftsatz vom 30.10.2009 (Körperschaftssteuer: 47.447,42 EUR; Umsatzsteuer: 66.626,43 EUR) erheblich ab. Unter Berücksichtigung der an die Sicherungsgläubiger ausgekehrten Beträge in einer Gesamthöhe von 365.406,48 EUR (gemäß der Berechnung zum Vergütungsantrag vom 30.04.09, Seite 2), ergibt sich eine fiktive Teilungsmasse in Höhe von 3.591.818,54 EUR. In Anwendung der Regelsätze nach § 2 InsVV ergibt sich hieraus eine Regelvergütung in Höhe von - 10.000 EUR (40 v. H. für die ersten 25.000 EUR) - 6.250 EUR (25 v. H. von dem Mehrbetrag bis 50.000 EUR) - 14.000 EUR (7 v. H. von dem Mehrbetrag bis 250.000 EUR) - 7.500 EUR (3 v. H. von dem Mehrbetrag bis 500.000 EUR) - 61.836,37 EUR (2 v. H. von dem Mehrbetrag bis 25 Millionen EUR) Gesamtsumme: 99.586,37 EUR Zuzüglich der hälftigen Feststellungskosten bezüglich der Absonderungsrechte (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV, gemäß Berechnung vom 30.04.09, Seite 2): 228,11 EUR Regelvergütung insgesamt: 99.814,48 EUR. I. Zu den Zuschlägen: a) Unternehmensfortführung: 70% Grundsätzlich führt die Fortführung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter zu einer Erhöhung seiner Vergütung. Dabei ist zu beachten, dass der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfortführung eine Anreicherung der Masse bewirkt, vergütungsmäßig nicht schlechter stehen darf, als wenn die Masse nicht angereichert worden wäre. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient wäre, ist ein Zuschlag zu gewähren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. Höher darf er nicht sein, da anderenfalls der Insolvenzverwalter für seine Bemühungen um die Betriebsfortführung doppelt honoriert würde. Dies ist zu vermeiden. Daher ist grundsätzlich eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 179/07, ZIP 2008, 2222ff.; Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514f.). Nach den zu Grunde zu legenden Angaben des Verwalters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.10.2009 beträgt das Ergebnis der Fortführung des Unternehmens 2.127.730,48 EUR. Hierdurch ergibt sich eine Erhöhung der Vergütung des Verwalters in Höhe von 42.554,61 EUR (§ 2 InsVV: 2 v. H. des Mehrbetrages). Ohne die Massemehrung hätte sich die Vergütung des Verwalters daher entsprechend auf 57.259,87 EUR (99.814,48 EUR abzüglich 42.554,61 EUR) vermindert. Ausgehend von dieser Vergütung hat die Fortführung des Unternehmens daher bereits zu einer Erhöhung der Vergütung um ca. 74 % geführt. Soweit der Verwalter in seiner Stellungnahme eine Vergleichsrechnung unter Anknüpfung an einen fiktiven Verkauferlös zu Beginn der Fortführung in Höhe von 2 Millionen EUR anknüpft, entspricht dies nicht der gebotenen Vergleichsbetrachtung. Abgesehen davon ist die pauschale Behauptung einer fiktiven Verkaufsmöglichkeit zu Beginn des Verfahrens völlig unsubstantiiert und bereits daher keine geeignete Grundlage für eine Vergleichsbetrachtung. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere, dass nach den Angaben des Verwalters vorliegend ein größeres Unternehmen mit einem speziellen Geschäftsbereich (Kompostierungsanlage), den dadurch bedingten behördlichen Genehmigungsproblemen, an einem Standort über ca. 3 ½ Jahre, mit durchschnittlich 16 vollen Arbeitsplätzen mit einem überdurchschnittlich hohen Umsatz fortgeführt wurde, erscheint ein weiterer Zuschlag für die Fortführung des Unternehmens in Höhe von 70 % angemessen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Vergütungserhöhung infolge der Massemehrung sowie der zusätzliche Zuschlag in Höhe von 70 % im Ergebnis zu einer nahezu 200 % (ca. 196 %) Erhöhung der ohne die Fortführung des Unternehmens erhöhten Vergütung führen. b) Tätigkeit im Zusammenhang der Betriebsveräußerung/Sanierung: 10% Nach den Zwischenberichten des Verwalters begannen die Verkaufsgespräche am 05.12.2005. Nachfolgend wurde jedoch nach eigenen Angaben lediglich ein „loser Kontakt zu den Bewerbern“ aufrechterhalten (vgl. Ausführungen Seite 25 des SS. 25.10.2009). Hierzu korrespondiert, dass erst mit Zwischenbericht vom 01.02.2008 mitgeteilt wurde, dass man zur Prüfung der Angemessenheit der Angebote und zur EU-weiten Präsentation die Firma XXXXXXXXXXX für Unternehmenssanierungen mbH (nachfolgend Fa. XXXXXX) beauftragt habe, weitere Kaufinteressenten zu ermitteln und mit den bisherigen Interessenten in Nachverhandlungen einzutreten. Dem Bericht vom 31.07.2008 zufolge wurden im Zeitraum von Februar 2008 bis Juli 2008 weitere 5 Gespräche mit Kaufinteressenten geführt. Nach weiteren Gesprächen in der zweiten Jahreshälfte 2008 wurde der Geschäftsbetrieb am 15.10.2008 zu einem Preis von 650.000 EUR veräußert. Der nunmehr zur Begründung des beantragten Zuschlages in Höhe von 150% behauptete außergewöhnlich hohe persönliche, personelle und zeitliche Einsatz lässt sich weder den Zwischenberichten noch den ergänzenden Ausführungen des Verwalters entnehmen. Anzumerken ist, dass sich der Verwalter nach den eigenen Angaben und der Schlussrechnung offensichtlich zudem in nicht unerheblicher Weise Dritter bei der Veräußerung des Unternehmens bedient hat. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, kann aber bei der Frage der Höhe des Zuschlages nicht unberücksichtigt bleiben. So wurden ausweislich der in der Schlussrechnung (Anlage 2) aufgeführten Masseverbindlichkeiten Aufwendungen an Dritte für die Erstellung eines Exposés in Höhe von 4.522 EUR (EA-Nr. 894, Seite 12 der Anlage 2) ausgelöst. Zudem wurden offensichtlich die Rechtsanwälte der eigenen Kanzlei anlässlich der Veräußerung beauftragt. Der Schlussrechnung (gemäß Anlage 2) ist zu entnehmen, dass diesbezüglich Masseverbindlichkeiten in Höhe von 8.047,73 EUR begründet wurden (vgl. EA-Nr. 594, Seite 11, Anlage 2). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der erforderlichen Anfechtung einzelner Verträge im Kontext der lastenfreien Unternehmensveräußerung (insbesondere Grundschuldbestellungen) erscheint ein Zuschlag für die Tätigkeit im Rahmen der Betriebsveräußerung lediglich in Höhe von 10% angemessen. c) Erstellen eines Insolvenzplans: 5 % Die Ausarbeitung des Insolvenzplanes rechtfertigt nach § 3 Abs. 1 Ziffer e) InsVV grundsätzlich einen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlages ist grundsätzlich einzelfallbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZB 119/08, ZInsO 2009, 1557f.) und von dem diesbezüglich konkret erhöhten Aufwand des Verwalters abhängig (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 InsVV Anhang III Rdn. 24f.). Wesentliche Faktoren sind unter anderem die Anzahl der Gläubiger, die Problemstellung bei der Gruppenbildung, zusätzlich gestaltende Elemente des Planes sowie der erforderliche Aufwand mit den einzelnen Gläubigergruppen. Die pauschalen Darlegungen des Verwalters zu seinem persönlichen, zeitlichen und personellen Aufwand rechtfertigen nicht ansatzweise die beantragte Zuschlagshöhe von 200 %. Den Ausführungen des Verwalters zum Insolvenzplan in seinem 8. Bericht vom 29.01.2009 (dort Ziffer 2b, Seite 6 des Berichtes, Bl. 352 d. A.) lassen sich keine besonderen Problemstellungen im Kontext der Planerstellung entnehmen. Die Darstellung des Plans beruht in den Bereichen der gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklung auf den diesbezüglich bereits im Rahmen der Gutachtenerstellung sowie der nachfolgenden Berichte erstellten Fakten. Auch die Planregelungen für die Gläubiger lässt weder konkrete Schwierigkeiten noch eine erhebliche Befassung des Verwalters im Kontext erforderlicher Verhandlungen erkennen. Der Plan ohne Anlagen umfasst bezeichnender Weise lediglich 24 Seiten. Die beigefügten Anlagen des Planes betreffen im Wesentlichen Inhalte, die der Verwalter bereits im Rahmen seiner Fortführung des Betriebes zu erstellen hatte und für deren Tätigkeit er bereits gesondert vergütet wurde (vgl. Anlage 1: Fortführungsbilanz; Anlage 2; Aufstellung des Grundvermögens; Anlage 3: Entwicklung des Anlagevermögens; Anlage 4: Aufstellung der Genehmigungsbescheide; Anlage 5: Bilanzvergleich; Anlage 8: Kaufvertrag bezüglich des Unternehmens). Die Anzahl der Gläubiger ist zudem überschaubar (nach Anlage 11 des Planes insgesamt 56 Gläubiger). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzplan relativ zeitnah nach der Veräußerung des Unternehmens und damit kurz vor der ohnehin anstehenden Beendigung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wurde. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Insolvenzplanerstellung lediglich vergütungsmotiviert erfolgte. Wesentliche Ausgangsvoraussetzung für den Verteilungsplan ist insbesondere die Berechtigung der durch den Verwalter erfolgten erheblichen Rückstellung für seine eigene Vergütung. Unter Zugrundelegung einer sachgerechten Rückstellung für die Vergütung wäre voraussichtlich eine vollständige Befriedigung der Gläubiger zu erwarten gewesen, was berechtigte Fragen nach der Intention des erstellten Insolvenzplans aufwirft. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint daher lediglich ein Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen. d. Weitgehende Befriedigung der Gläubiger: - Die Befriedigung der Gläubiger ist gemäß § 1 InsO zentraler Zweck des Insolvenzverfahrens und der Tätigkeit des Insolvenzverwalters überhaupt. Sie rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag. Ein Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn der Verwalter insoweit stärker als in einem entsprechendem Verfahren allgemein üblich in Anspruch genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2008 - IX ZB 247/06, ZInsO 2009, 1030ff.). Anzumerken ist, dass die Massemehrung im Wesentlichen auf die Unternehmensfortführung zurückzuführen ist, die bereits vergütungsrechtlich gesondert berücksichtigt wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende vergütungsrechtlich relevante Mehrbefassung des Verwalters sind weder vorgetragen noch erkennbar. e. Lange Verfahrensdauer: - Eine lange Verfahrensdauer kann für sich allein keinen Zuschlag begründen. Entscheidend für eine Zuschlagsgewährung ist, ob während der gesamten Dauer des Verfahrens Verwaltertätigkeiten vorliegen, die einen qualitativen Grund für die Gewährung eines Zuschlags begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, ZInsO 2008, 854ff.). Der allgemeine Hinweis des Verwalters auf die lange Verfahrensdauer von 4 Jahren und die dadurch bedingten allgemeinen Mehraufwendungen insbesondere in den Bereichen der Buchführung, Steuererklärungen und Überwachungspflichten rechtfertigt keinen Zuschlag. Anzumerken ist insoweit, dass der Verwalter die Buchführung zu Lasten der Masse delegiert hat. Zudem wurde die Zeitdauer der Unternehmensfortführung bereits vergütungsrechtlich berücksichtigt. f. Befassung mit arbeitsrechtlichen Problemen: - Nach Ziffer 3 Abs. 1 Ziffer d. InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung lediglich dann gerechtfertigt, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Hiervon ist in der Regel erst dann auszugehen, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2007 - IX ZB 120/06, WM 2007, 953ff.; Beschluss vom 18.12.2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518ff., 520). Die Ausführungen des Verwalters zur Anzahl der Beschäftigten sowie zum erforderlichen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Befassung arbeitsrechtlicher Probleme rechtfertigen keinen Zuschlag. Den Ausführungen des Verwalters in seinem Vergütungsantrag vom 30.04.2009 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung lediglich 18 Arbeitnehmer (12 Vollzeitkräfte und 6 Teilzeitkräfte) beschäftigt waren. Die Zahl der Arbeitnehmer wurde nachfolgend zudem abgebaut. Entsprechendes ist den Zwischenberichten zu entnehmen. In keinem dieser Berichte ist die Rede davon, dass mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der in dem Vergütungsantrag erfolgte Hinweis, dass bei Bedarf zusätzlich zeitlich befristet Hilfsarbeitskräfte eingesetzt wurden, wird auch in der ergänzenden Stellungnahme nicht in dem für eine Zuschlagsgewährung erforderlichen Umfang konkretisiert. Der behauptete Einsatz von Hilfskräften in den Jahren 2005 (12 Personen), 2006 (18 Personen), 2007 (25 Personen) und 2008 (12 Personen) ist weder von der Anzahl der konkret beschäftigten Personen noch hinsichtlich ihrer zeitlichen Tätigkeit nachvollziehbar. Weder aus den Zwischenberichten noch aus dem Schlussbericht lassen sich diesbezüglich aussagekräftige Anhaltspunkte für den konkreten Einsatz der Hilfskräfte und dem diesbezüglich tatsächlich erforderlichen und erbrachten Mehraufwand des Verwalters entnehmen. Hinsichtlich des diesbezüglichen Mehraufwandes erschöpft sich der Vortrag dahingehend, dass entsprechende Arbeitsverträge durch den Verwalter vorbereitet werden mussten (vgl. Stellungnahme des Verwalters vom 30.10.2005, Seite 31, gesonderter Anlagenband). Die in der gesetzlichen Regelung § 3 Abs. 1 Ziffer d InsVV genannten Beispiele für eine Mehrbelastung (Fragen des Bezuges von Insolvenzgeld, des Kündigungsschutzes sowie bei der Aufstellung eines Sozialplanes) sind bereits von der Sache her bei der hier behaupteten kurzfristigen Beschäftigung von Hilfskräften von untergeordneter Bedeutung. g. Erhalt von Arbeitsplätzen: - Ein Zuschlag entfällt, da ein diesbezüglicher zuschlagsfähiger Mehraufwand nicht konkret dargelegt wurde. Allein der Erhalt der Arbeitsplätze rechtfertigt keinen gesonderten Zuschlag. Insofern ist zu berücksichtigten, dass der diesbezügliche Umstand bereits in den Zuschlägen für die Betriebsfortführung bzw. der sanierenden Übertragung enthalten ist. h. Besondere rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung anlässlich eines Schadensereignisses vom 21./22.06.2005; diesbezügliche Verhandlungen mit Versicherern und Pfandrechtsgläubigern und Leasinggesellschaften: - Der Vortrag des Verwalters rechtfertigt keinen weiteren Zuschlag. Die Gewährung eines Zuschlags nach § 3 Abs. 1 InsVV setzt konkrete, das Normalmaß übersteigende Mehraufwendungen voraus. Die Ausführungen zur Wiederbeschaffung zerstörter Maschinen und Fahrzeuge sowie die diesbezügliche Geltendmachung von Versicherungsleistungen anlässlich eines Blitzschlages stehen in direktem Kontext zur Fortführung des Geschäftsbetriebes und der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten. Der diesbezügliche Aufwand wurde bereits vergütungsrechtlich berücksichtigt. Soweit daneben ein gesonderter Zuschlag für die besondere Befassung mit Drittrechten und die Auseinandersetzung mit dem Leasingunternehmen aufgrund des Schadensfalles geltend gemacht wird, erschöpft sich der Vortrag im Wesentlichen in abstrakten, rechtlichen Darlegungen. Dass anlässlich eines solchen Schadensfalles eine Korrespondenz mit Versicherern, Leasinggebern und Drittrechteinhaber erfolgt, begründet zwar eine nennenswerte, jedoch noch keine erhebliche Mehrbelastung. Bezeichnender Weise wurden Anwälte der eigenen Kanzlei mit der Geltendmachung der Forderung gegenüber der Versicherung beauftragt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach eigenem Vortrag des Verwalters auch Versicherungsleistungen in Höhe von 104.950 EUR zu Gunsten der Masse gezogen wurde. Die diesbezügliche Masseerhöhung führt bereits zu einer Erhöhung der Verwaltervergütung. i. besondere rechtliche Probleme bezüglich Genehmigungen/besondere Rechtsmaterien: - Die Darlegungen des Verwalters zur notwendigen Befassung mit den öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen des schuldnerischen Unternehmens rechtfertigen keinen weiteren Zuschlag. Der diesbezügliche Aufwand wurde bereits bei der Zuschlagsbemessung für die Fortführung des Unternehmens in angemessener Weise mit berücksichtigt. Anzumerken ist zudem, dass den Zwischenberichten keine wesentlichen Probleme bezüglich der Genehmigungen zu entnehmen ist. Bereits in dem Bericht vom 29.07.2005 wurde die öffentlich-rechtliche Genehmigungssituation umfassend dargestellt und diesbezüglich ausgeführt, dass die Einhaltung der vorgenannten Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden bislang nicht beanstandet wurde (vgl. Bericht vom 29.07.2005, Seite 8, Bl. 225 d. A.). Den nachfolgenden Berichten sind keine nennenswerten Probleme zu entnehmen. Soweit Probleme erwähnt werden, wurden diese nach Angaben des Verwalters durch persönliche Gespräche mit den Behörden zügig geregelt. j. Besonderer Aufwand bei der Feststellung/Geltendmachung der Anfechtungsrechte: 5 % Der diesbezügliche Aufwand wurde bereits im Rahmen der Betriebsfortführung sowie im Rahmen des Zuschlages für die fehlende Kooperation des Geschäftsführers der Schuldnerin zumindest teilweise mit berücksichtigt. Den Darlegungen des Verwalters, insbesondere seiner ergänzenden Begründung, ist zwar in einzelnen Fällen, hier insbesondere im Anfechtungskomplex bezüglich der Fa. … durchaus eine erhebliche Befassung mit Anfechtungsrechten zu entnehmen. Jedoch ist die Anzahl der geprüften Anfechtungsrechte überschaubar. Insgesamt werden von dem Verwalter 9 Anfechtungsgegner benannt und die diesbezüglichen Umstände erläutert. Zwar wurden bezüglich der Fa. … 3 Verträge geprüft, in der Summe jedoch bleiben die Anfechtungstatbestände überschaubar. Nach den eigenen Angaben des Verwalters erfolgte zudem in 5 dieser Fälle eine Beauftragung an Rechtsanwälte der eigenen Kanzlei. Diese Übertragung ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, ist aber vergütungsrechtlich nicht unbeachtlich, denn im Kontext der Prüfung der Zuschläge ist es durchaus relevant, ob der Insolvenzverwalter die Aufgaben selbst wahrnimmt oder diese delegiert (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2008 - IX ZB 181/04, WM 2008, 1044f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Anfechtungen soweit sie erfolgreich waren, auch zugleich die Vergütung des Verwalters erhöht wurde. So wurde etwa im Fall der Anfechtung gegenüber der … 358.623,51 EUR zur Masse gezogen. Ein weiterer Zuschlag ist daher lediglich in einer geringfügigen Höhe von 5 % berechtigt. k. besonderer Aufwand bei dem Drittschuldnereinzug: - Die Darlegungen des Verwalters rechtfertigen keinen weiteren Zuschlag. Der diesbezügliche Aufwand wurde bereits bei der Gewährung des Zuschlages für die Fortführung des Betriebes angemessen berücksichtigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter nicht nur die Buchhaltung sondern auch in mehreren Fällen den Forderungseinzug an Rechtsanwälte der eigenen Kanzlei übertragen hat. Schaltet der Verwalter zur Erledigung der anfallenden Aufgaben Dritte in erheblichem Umfang zu Lasten der Masse ein, muss dies auch bei der Bemessung eines Zuschlages in entsprechender Weise Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2008, aaO.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter mit der teilweisen Übertragung des Forderungseinzugs an Rechtsanwälte sich nicht nur seiner originären Aufgabe entlastet hat sondern auch infolge des Forderungseinzuges bereits über die dadurch erhöhte Bemessungsgrundlage profitiert. l. fehlende Mitarbeit des Schuldners: 20% Die Darlegungen des Verwalters, rechtfertigen einen Zuschlag in Höhe von 20%. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Schuldner durch seine fehlende Mitarbeit nicht nur die Prüfung der Anfechtungstatbestände sondern auch gezielt die Verwertung des Unternehmens erschwert hat. m. Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten: 5 % Ob die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen Zuschlag auslöst, hängt davon ab, ob diese einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Insofern ist darauf abzustellen, ob der Verwalter durch die Bearbeitung tatsächlich über das gewöhnliche Maß in Anspruch genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06, ZIP 2007, 2323ff.; vom 28.09.2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 1160ff.). Für eine nur nennenswerte Befassung, die nicht zu einem Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO geführt hat, erhält der Verwalter keinen Zuschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 232/06). Es ist grundsätzlich Sache des Verwalters, seine aus der Beschäftigung mit fremden oder mit Fremdrechten belasteten Gegenstände herrührende Arbeitsbelastung konkret darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495f.) Den pauschalen Darlegungen des Verwalters lässt sich kaum entnehmen, in welchem Umfang sich sein Arbeitsaufwand durch die Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten erhöht hat. Zudem ist die Anzahl der benannten Fälle überschaubar, teilweise handelt es sich um die gleichen Vertragsverhältnisse für die eine Anfechtung geprüft und auch ein Zuschlag gewährt wurde. Insgesamt erscheint lediglich ein moderater Zuschlag von 5 % angemessen aber auch ausreichend. n. Übertragung des Zustellwesens für 328 Zustellungen: - Grundsätzlich kann die Erledigung der dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellung einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Erforderlich ist insofern, dass durch die Übertragung der Zustellungen ein ins Gewicht fallender Mehraufwand bewirkt worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen hat besorgen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440ff.). Nach den Angaben des Verwalters wurden infolge entsprechender Übertragung des Gerichts 328 Zustellungen bewirkt. Der diesbezüglich geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 35% ist jedoch völlig überhöht und bezeichnend für den gesamten Vergütungsantrag. Bei der ermittelten Regelvergütung ergäbe sich nahezu ein Betrag in Höhe von 35.000 EUR, was eine durchschnittliche Zuschlagserhöhung pro Zustellung von über 100 EUR zur Folge hätte. Zu- und Abschläge sind erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt. Darunter liegende Zuschläge sind im Hinblick auf die Bandbreite, innerhalb der ein Normalfall anzunehmen ist, verfehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein weiterer Zuschlag für die Übertragung der Zustellungen nicht angemessen. Bei einem Mindestzuschlag in Höhe von 5 % ergibt sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 4.990,72 EUR, was einem Zuschlag von mehr als 15 EUR je Zustellung entspricht. Da die Post- und Materialauslagen gesondert abgerechnet wurden, ist dieser Betrag offenkundig unangemessen. Ein zu erwägender angemessener Zuschlag in einer Größenordnung von ca. 3 bis 4 Euro je Zustellung würde deutlich unterhalb der 5% Schwelle liegen. Daher ist vorliegend kein gesonderter Zuschlag gerechtfertigt. Insofern erscheint dies auch nicht unbillig, da sich der Verwalter im Rahmen der Verwertung der beweglichen Sachen in nicht unerheblichem Maße durch Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft von seinen Aufgaben entlastet hat. Die Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft kann einen Abschlag von der Vergütung des Verwalters rechtfertigen. Denn grundsätzlich gehört die Verwertung zu den Regelaufgaben des Verwalters. Eine Ausnahme ist lediglich dann geboten, wenn die Verwertung im Einzelfall von dem Insolvenzverwalter nicht oder nur unzureichend bzw. mit wesentlich geringerem Erfolg bewerkstelligt werden kann. Sind hingegen nur wenige Gegenstände zu verwerten, deren Veräußerung auch einem Laien geläufig ist - etwa Kraftfahrzeuge in geringer Zahl - wird die Einschaltung eines gewerblichen Verwerters in der Regel ausscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 234/06, ZIP 2007, 2323ff.). Nach den Angaben in dem Schlussbericht vom 30.04.2009 wurden lediglich 11 teilweise beschädigte Gegenstände (Lkw, Radlader, Bagger, Gerätschaften) veräußert. Mit der Einschaltung der Verwertungsgesellschaft hat der Verwalter sich nicht nur seiner Aufgaben entlastet sondern er erlangt diesbezüglich - wenn auch in geringem Maße - über die Massemehrung eine erhöhte Vergütung. o) Realisierung einer großen Masse/Degressionsausgleich: - Ein Zuschlag für den Degressionsausgleich infolge einer großen Masse ist nach § 3 Abs. 1 lit. d InsVV dann gerechtfertigt, wenn der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat und die Regelvergütung hierfür keine angemessene Gegenleistung darstellt. Diese Regelung knüpft ebenso wie die diesbezüglich korrespondierende Regelung eines möglichen Abschlages bei einer großen Masse und geringen Anforderungen an den Verwalter (§ 3 Abs. 2 lit. d InsVV) an die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls an. Sie greift nur ein, wenn individuelle, konkret tätigkeitsbezogene Besonderheiten der einzelnen Geschäftsführung diese als entweder besonders schwierig oder aufwendig, bzw. als ungewöhnlich leicht erscheinen lassen und deshalb ein Missverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2002 - IX ZB 39/02, zur vergleichbaren Regelung des § 25 ZwVerwVO; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Anhang III, Rdn. 16ff, 21 InsVV). Die diesbezüglich pauschalen Darlegungen des Verwalters rechtfertigen keinen weiteren Zuschlag. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits im Rahmen der Fortführung des Betriebes der betriebsbedingten Massemehrung in angemessener Weise Rechnung getragen wurde. p. Prüfung der Versicherungsverträge der Schuldnerin: - Dem diesbezüglich pauschalen Vorbringen des Verwalters zu der Befassung mit den Versicherungsverträgen ist ein konkreter, vergütungsrechtlich erheblicher Mehraufwand nicht zu entnehmen. Diese Tätigkeit steht zudem in direktem Kontext zu der Betriebsfortführung, die bereits entsprechend berücksichtigt wurde. q. Prüfung der Versorgungsverträge: - Der pauschale Vortrag des Verwalters bezüglich der von ihm erzielten Einsparungen bei der Strombelieferung rechtfertigt ebenfalls keinen Zuschlag. Der beantragte Zuschlag von 5%, entspricht bezogen auf die Regelvergütung einer Erhöhung von ca. 5.000 EUR. Angesichts der behaupteten Stromeinsparung von 10.000 EUR bedarf dies keiner näheren Kommentierung. r. Befassung mit mietrechtlichen Ansprüchen anlässlich Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen des (mittelbaren) Gesellschafters: - Der Vortrag des Schuldners rechtfertigt keinen weiteren Zuschlag. Die Abwehr von Ansprüchen bezüglich der durch die Schuldnerin genutzten Immobilie steht bereits im direkten Zusammenhang mit der Betriebsfortführung, die angemessen berücksichtigt wurde. s. Prüfung und Abwehr von Ansprüchen bezüglich der Pachtfläche: - Dem pauschalen Vortrag des Verwalters ist ein vergütungsrechtlich relevanter Mehraufwand nicht zu entnehmen. t. Erhöhter Umsatz der Schuldnerin: - Der Umsatz des schuldnerischen Unternehmens wurde bereits im Rahmen der Betriebsfortführung berücksichtigt. Eine gesonderte Zuschlagserhöhung scheidet somit aus. II. Abschlag wegen Vortätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter: 5 % Aufgrund der Vortätigkeit des Insolvenzverwalters im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a InsVV ein Abschlag von dem Regelsatz gerechtfertigt. Insofern gilt der Grundsatz, dass jede Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll. Dem gemäß kann die Arbeit, die der vorläufige Verwalter getätigt hat und die ihm vergütet worden ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter nicht erneut vergütet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2007 - IX ZB 279/05, JurBüro 2007, 267; Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 249/04, NJW-RR 2006, 471ff., Beschluss vom 10.07.2008 - IX ZB 152/07, ZInsO 2008, 854ff.). Den Ausführungen des Verwalters zu seinem Vergütungsantrag vom 09.06.2005 lässt sich entnehmen, dass er den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin weitergeführt hat, Sanierungsmöglichkeiten prüft, Vermögensverzeichnisse und eine Debitorenliste erstellt, das Anlagevermögen inventarisiert und bewertet und bereits auch Anfechtungsansprüche geprüft hat. Diese Vortätigkeit hat die nachfolgende Tätigkeit in erheblichem Umfang erleichtert. Insofern erscheint ein Abschlag in Höhe von 5 % angemessen. Anzumerken ist, dass der Verwalter zudem in nicht unerheblicher Weise originäre Aufgaben bezüglich der Verwertung der Gegenstände, der Buchhaltung und des Forderungseinzuges auf Dritte übertragen hat. Insofern wurde diesem jedoch bereits im Rahmen der Zuschlagsprüfung in ausreichender Weise Rechnung getragen. III. Gesamtbetrachtung Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der mannigfaltigen Überschneidungen der geltend gemachten Zuschläge sowie eines geringfügigen Abschlags für die Vortätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter erscheint ein Gesamtzuschlag in Höhe von insgesamt 110 % angemessen. Die beantragte pauschale Auslagenpauschale für 48 Monate zu je 250 EUR in einer Gesamthöhe von 12.000 EUR (§ 8 Abs. 3 InsVV) sowie die Erstattung der Auslagen für die angefallenen Sachkosten im Rahmen der übertragenen Zustellung in Höhe von 328 EUR (1 EUR/Zustellung) sind nicht zu beanstanden. IV. Zur Berechnung der Vergütung Daher ergibt sich folgende Vergütung: 1. Regelvergütung: 99.814,48 EUR 2. zuzüglich berechtigter Zuschläge in Höhe von: 110%: 109.795,93 EUR 3. Verwaltervergütung netto: 209.610,41 EUR Zzgl. Auslagen: 12.328 EUR Vergütungsanspruch netto: 221.938,41 EUR Zzgl. 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer: 42.168,30 EUR Vergütungsanspruch brutto: 264.106,71 EUR Abzüglich bereits entnommener Vorschüsse: - 06.02.2006: 39.764,27 EUR - 05.02.2007: 9.122,75 EUR - 27.03.2008: 4.016,19 EUR Vorschüsse insgesamt: 52.903,21 EUR Restlicher Vergütungsanspruch (brutto): 211.203,50 EUR Vergütungsanspruch netto: 177.481,93 EUR 19 % Umsatzsteuer: 33.721,57 EUR Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 6 InsO, 92 Abs. 1 ZPO. Zwar kommt eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach vorherrschender Auffassung in der Regel nur in Betracht, wenn ein Beschwerdegegner vorhanden ist (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung § 6 Rdn. 83; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung § 6 Rdn. 80). Hat sich jedoch ein Beteiligter mit entgegen gesetzten Interessen und Anträgen verteidigt ist eine Anwendung der allgemeinen Kostenvorschriften nach §§ 91f. ZPO gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 - IX ZB 97/08; Beschluss vom OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.1989 - 4 W 53/89, ZIP 1989, 660ff.). Da der Vergütungsantrag durch den Beteiligten gestellt und im laufenden Verfahren auch verteidigt wurde ist er bei wertender Betrachtung als Beschwerdegegner anzusehen.